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W207 2258632-1

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.04.2023 GeschäftszahlW207 2258632-1 Spruch, W207 2258632-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 16.02.2022, OB.: XXXX , betreffend Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 16.02.2022, OB.: römisch 40 , betreffend Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 2, 3 und 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch des angefochtenen Bescheides entfällt.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 2, 3 und 14 Absatz eins und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch des angefochtenen Bescheides entfällt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin stellte beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) am 22.06.2021 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 BEinstG. Dem Antrag legte sie ein Konvolut an medizinischen Unterlagen bei. Am selben Tag stellte die Beschwerdeführerin auch Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses und auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis) sowie auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass. Die Beschwerdeführerin stellte beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) am 22.06.2021 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß Paragraphen 2 und 14 BEinstG. Dem Antrag legte sie ein Konvolut an medizinischen Unterlagen bei. Am selben Tag stellte die Beschwerdeführerin auch Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses und auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis) sowie auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass. Die belangte Behörde holte in der Folge im Verfahren betreffend den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin auf Grundlage der Bestimmungen der Anlage zur Einschätzungsverordnung vom 04.09.2021, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 01.09.2021, ein. In diesem medizinischen Sachverständigengutachten wurde – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt: „Anamnese: Operationen: AE, TE, Knochenabriss rechtes Sprunggelenk 2017 Axiale Spondylarthritis ED 2016, Beschwerden seit 25 a Valgusgonarthrose bds Omalgie rechts Rehabilitationsaufenthalt 2020 und 7/2021 XXXRehabilitationsaufenthalt 2020 und 7 aus 2021, römisch 30 OP rechts Knie geplant 11/2021, Geradstellung und ASK, dann OP linkes KnieOP rechts Knie geplant 11 aus 2021,, Geradstellung und ASK, dann OP linkes Knie Derzeitige Beschwerden: „Schmerzen habe ich derzeit vor allem im rechten Kniegelenk beim Gehen, kann nicht weit gehen, Schmerzen in den Fingern, Schlüsselbein bds, Ellbogen, Schultern. Morgensteifigkeit eine halbe bis eine Dreiviertelstunde in Füßen und Kreuz und Fingern. Bad X hat nicht viel gebracht, geplant ist Phase 3 Rehabilitation. Bin in neurologisch-psychiatrischer Behandlung, akute Belastungsreaktion mit depressiver Episode bei verstärkten Gelenksbeschwerden bei Morbus Bechterew, bin nicht belastbar und nehme Medikamente ein. Psychotherapie mache ich habe seit heuer März. Hergekommen bin ich mit dem Taxi.“„Schmerzen habe ich derzeit vor allem im rechten Kniegelenk beim Gehen, kann nicht weit gehen, Schmerzen in den Fingern, Schlüsselbein bds, Ellbogen, Schultern. Morgensteifigkeit eine halbe bis eine Dreiviertelstunde in Füßen und Kreuz und Fingern. Bad römisch zehn hat nicht viel gebracht, geplant ist Phase 3 Rehabilitation. Bin in neurologisch-psychiatrischer Behandlung, akute Belastungsreaktion mit depressiver Episode bei verstärkten Gelenksbeschwerden bei Morbus Bechterew, bin nicht belastbar und nehme Medikamente ein. Psychotherapie mache ich habe seit heuer März. Hergekommen bin ich mit dem Taxi.“ Behandlung(

  1. en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Medikamente: Thyrex, Trittico, Arthrotec 2 x tgl, Idacio, Wellbutrin Allergie: Pollen, Gräser, Katzen, Hausstaubmilbe Nikotin: 0 Hilfsmittel: 0 Sozialanamnese: Ledig, keine Kinder, lebt alleine in Wohnung im 4. Stockwerk mit Lift. Berufsanamnese: Büroangestellte, Vollzeit Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Röntgen Ganzbeinaufnahme 2.12.2020 (Valgus re >
  2. li)Dr. XXX 2.6.2021 (ax. SpA)Dr. römisch 30 2.6.2021 (ax. SpA) Nachgereichte Befunde: Entlassungsbericht Bad XXX vom 27. 7. 2021 (Spondylitis ankylosans Erstdiagnose 2016, Gonarthralgie und Gonarthrose beidseits, Valgusbeidseits)Entlassungsbericht Bad römisch 30 vom 27. 7. 2021 (Spondylitis ankylosans Erstdiagnose 2016, Gonarthralgie und Gonarthrose beidseits, Valgusbeidseits) MRT beide Kniegelenke 3. 7. 2021 (Rückbildung des vorgeschriebenen Knochenmarködems links, geringe Varusgonarthrose, Ruptur Hinterhorn lateraler Meniscus rechts, deutliche Femoropatellararthrose Chondropathie Grad III und Valgusgonarthrose Chondropathie Grad III lateral)MRT beide Kniegelenke 3. 7. 2021 (Rückbildung des vorgeschriebenen Knochenmarködems links, geringe Varusgonarthrose, Ruptur Hinterhorn lateraler Meniscus rechts, deutliche Femoropatellararthrose Chondropathie Grad römisch drei und Valgusgonarthrose Chondropathie Grad römisch drei lateral) Röntgen-LWS vom 18. 3. 2021 (mäßige multisegmentale Spondylose, incipiente Coxarthrose, unauffällige Knochenstruktur) Befund Dr. XXX Facharzt für Neurologie und Psychiatrie 6. 20. 8. 2021 (vielfältige exogene Belastungen, akute Belastungsreaktion mit längerdauernder depressive Episode, verstärkte chronische Gelenksbeschwerden bei Morbus Bechterew, nicht belastbar, braucht immer wieder Krankenstand. Therapie: Wellbutrin, Trittico, regelmäßig Psychotherapie, Phase 3 Rehab geplant)Befund Dr. römisch 30 Facharzt für Neurologie und Psychiatrie 6. 20. 8. 2021 (vielfältige exogene Belastungen, akute Belastungsreaktion mit längerdauernder depressive Episode, verstärkte chronische Gelenksbeschwerden bei Morbus Bechterew, nicht belastbar, braucht immer wieder Krankenstand. Therapie: Wellbutrin, Trittico, regelmäßig Psychotherapie, Phase 3 Rehab geplant) Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut, 53a Ernährungszustand: gut Größe: 168,00 cm Gewicht: 100,00 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen, sichtbare Schleimhautpartien unauffällig, Pupillen rund, isocor. Halsvenen nicht gestaut. Thorax: symmetrisch, elastisch Atemexkursion seitengleich, VA. HAT rein, rhythmisch. Keine Dyspnoe, keine Zyanose. Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar. Integument: unauffällig Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, Radialispulse beidseits tastbar, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Gaenslen beidseits negativ, Handgelenke, Fingergelenke unauffällig Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar. Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits ohne Anhalten und ohne Einsinken durchführbar. Der Einbeinstand ist ohne Anhalten möglich. Hocken ist zu einem Drittel möglich. Die Beinachse zeigt geringgradige Valgusstellung rechts mehr als links. Seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich. Kniegelenk rechts: keine wesentliche Umfangsvermehrung, keine Überwärmung, Patella mäßig verbacken, geringgradige Valgusstellung, Druckschmerz über dem lateralen Gelenkspalt, Bewegungsschmerzen und endlagige Beugeschmerzen, stabil. Kniegelenk links: annähernd physiologische Achsenverhältnisse, keine wesentliche Umfangsvermehrung, keine Überwärmung, kein Erguss, Patella geringgradig verbacken, stabil, endlagige Beugeschmerzen. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften frei, Knie beidseits 0/0/125, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich. Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Deutlich Hartspann paralumbal. Klopfschmerz über der unteren LWS, ISG beidseits druckdolent. Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen frei beweglich BWS/LWS: FBA: 20 cm, Rotation und Seitneigen 20° Lasegue bds. negativ, geprüfte Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar. Gesamtmobilität – Gangbild: Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen mit angelegter Schiene am rechten Knie und Genutrain links ohne weitere Hilfsmittel, das Gangbild annähernd hinkfrei, diskret verlangsamtes Vorführen und Belasten rechts. Bewegungsabläufe nicht eingeschränkt. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt. Status Psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Axiale Spondylarthritis Unterer Rahmensatz, da mäßig eingeschränkte Beweglichkeit und polytope Enthesiopathien. 02.01.02 30 2 Abnützungserscheinungen beide Kniegelenke, Valgusgonarthrose beidseits Oberer Rahmensatz, da fortgeschrittene Knorpelveränderungen bei geringgradig eingeschränkter Beweglichkeit beidseits. 02.05.19 30 3 Belastungsreaktion Unterer Rahmensatz, da unter Therapie stabil. 03.05.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch Leiden 2 um 1 Stufe erhöht, da ein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt. Leiden 3 erhöht nicht, wegen zu geringer funktioneller Relevanz. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: keine Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: kein Vorgutachten vorliegend Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: - Xrömisch zehn Dauerzustand 󠄀 Nachuntersuchung - […] 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine. Aus den aktuellen Untersuchungsergebnissen und sämtlichen Befunden lässt sich keine maßgebliche Einschränkung der Mobilität als auch der körperlichen Belastbarkeit ableiten, welche das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300-400 m und die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erheblich erschweren könnte. Das Einsteigen und Aussteigen und der sichere Transport sind bei guter Kraftentfaltung und Beweglichkeit sämtlicher Gelenke der unteren und oberen Extremitäten nicht erheblich erschwert, eine Gangunsicherheit konnte nicht festgestellt werden, eine Gehhilfe wird nicht verwendet. Eine maßgebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit ist nicht objektivierbar. 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Nein […]“ Die belangte Behörde brachte der Beschwerdeführerin in der Folge im Verfahren betreffend den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpass mit Schreiben vom 06.09.2021 das eingeholte Sachverständigengutachten vom 04.09.2021 als Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis und räumte ihr die Möglichkeit einer Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens ein. Mit Schreiben vom 12.09.2021, eingelangt am 15.09.2021, erklärte sich die Beschwerdeführerin mit dem festgestellten Gesamtgrad der Behinderung von 40 von Hundert (v.H.) nicht einverstanden und legte weitere medizinische Unterlagen vor. Zur Überprüfung der Einwendungen holte die belangte Behörde ein ergänzendes Aktengutachten der bereits befassten Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 23.11.2021 ein. Darin wurde – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt: „Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Letzte Begutachtung am 01.09.2021: 1 Axiale Spondylarthritis 30% 2 Abnützungserscheinungen beide Kniegelenke, Valgusgonarthrose beidseits 30% 3 Belastungsreaktion 10% Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Die Antragstellerin erklärt sich mit dem Ergebnis der Begutachtung vom 01.09.2021 nicht einverstanden und bringt in der Stellungnahme vom 12. September 2021 vor, dass sie um eine Neubewertung angesichts der nunmehr zusätzlich vorgelegten Unterlagen ersuche. Weitere Befunde werden vorgelegt: Attest Dr. XXX Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie nicht datiert (Die Patientin leidet an einer chronisch entzündlich rheumatischen Erkrankung und steht unter einer Dauer-Immunsupression. Dg: M. Bechterew Therapie: TNF Alpha Blocker Die Patientin als Risiko- Hochrisiko Patientin zu betrachten.) Attest Dr. römisch 30 Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie nicht datiert (Die Patientin leidet an einer chronisch entzündlich rheumatischen Erkrankung und steht unter einer Dauer-Immunsupression. Dg: M. Bechterew Therapie: TNF Alpha Blocker Die Patientin als Risiko- Hochrisiko Patientin zu betrachten.) Praxis Dr. XXX Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie 04.08.2021 (axiale Spondylarthritis, Thyrex Fluoxetin Trittico retard 150 mg Idacio 40 mg IND axiale Spondylarthritis alle 2 Wochen Arthrotec bei Schmerzen. Praxis Dr. römisch 30 Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie 04.08.2021 (axiale Spondylarthritis, Thyrex Fluoxetin Trittico retard 150 mg Idacio 40 mg IND axiale Spondylarthritis alle 2 Wochen Arthrotec bei Schmerzen. Offensichtlich ist eine deutliche Verbesserung noch nicht eingetreten, allerdings liegen auch multiple degenerative Veränderungen sowohl axial als auch peripher vor. Empfehle: 1) Arthrotec abendlich 2) restliche Therapie weiter wie bisher 3) Bitte um Labor inkl. BB, CRP, Leber- und Nierenwerte alle 12 Wochen über den Hausarzt 4) Vorstellung bei FA für Orthopädie 5) ambulante Reha) Dr. XXX Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie 26. August 2021 - bekannt Dr. römisch 30 Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie 26. August 2021 - bekannt Entlassungsbericht XXX vom 27.7.2021 – bekannt Entlassungsbericht römisch 30 vom 27.7.2021 – bekannt Röntgen rechte Schulter, rechtes Knie, Patella 28.6.2021 (mäßiggradige AC-Gelenkarthrose rechts. inzipiente Omarthrose rechts gering- bis mäßiggradige Femorotibialgelenkarthrose beidseits) Dr. XXX Facharzt für Lungenheilkunde 27.2.2017 (milde Obstruktion, Asthma bronchiale Relvar Dymista Nasenspray) Dr. römisch 30 Facharzt für Lungenheilkunde 27.2.2017 (milde Obstruktion, Asthma bronchiale Relvar Dymista Nasenspray) Behandlung(en)/Medikamente/Hilfsmittel: Medikamente: TThyrex Fluoxetin Trittico retard 150 mg Idacio 40 mg IND axiale Spondylarthritis alle 2 Wochen Arthrotec bei Schmerzen Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Axiale Spondylarthritis Unterer Rahmensatz, da mäßig eingeschränkte Beweglichkeit unter Berücksichtigung polytoper Enthesiopathien. 02.01.02 30 2 Abnützungserscheinungen beide Kniegelenke, Valgusgonarthrose beidseits Oberer Rahmensatz, da fortgeschrittene Knorpelveränderungen bei geringgradig eingeschränkter Beweglichkeit beidseits. 02.05.19 30 3 Belastungsreaktion Unterer Rahmensatz, da unter Therapie stabil. 03.05.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch Leiden 2 um 1 Stufe erhöht, da ein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt. Leiden 3 erhöht nicht, wegen zu geringer funktioneller Relevanz. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Asthma bronchiale: nicht durch aktuelle Befunde belegt Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Stellungnahme zu Einwendungen in dem Beschwerdevorbringen: Maßgeblich für die Einstufung behinderungsrelevanter Leiden nach den Kriterien der EVO sind objektivierbare Funktionseinschränkungen unter Beachtung sämtlicher vorgelegter Befunde. Befunde, die neue Tatsachen, noch nicht ausreichend berücksichtigte Leiden oder eine maßgebliche Verschlimmerung belegen könnten, wurden nicht vorgelegt. Die nachgereichten Befunde beinhalten keine neuen Erkenntnisse, welche das vorhandene Begutachtungsergebnis entkräften könnten, sodass daran festgehalten wird. Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: keine Änderung Xrömisch zehn Dauerzustand 󠄀 Nachuntersuchung - […] 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine. Aus den aktuellen Untersuchungsergebnissen und sämtlichen Befunden lässt sich keine maßgebliche Einschränkung der Mobilität als auch der körperlichen Belastbarkeit ableiten, welche das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300-400 m und die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erheblich erschweren könnte. Das Einsteigen und Aussteigen und der sichere Transport sind bei guter Kraftentfaltung und Beweglichkeit sämtlicher Gelenke der unteren und oberen Extremitäten nicht erheblich erschwert, eine Gangunsicherheit konnte nicht festgestellt werden, eine Gehhilfe wird nicht verwendet. Eine maßgebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit ist nicht objektivierbar. 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Nein […]“ Mit Schreiben der belangten Behörde vom 25.11.2022 wurde die Beschwerdeführerin im Verfahren betreffend den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Das eingeholte Gutachten vom 23.11.2021 wurde der Beschwerdeführerin mit diesem Schreiben übermittelt. Der Beschwerdeführerin wurde in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Mit Schreiben vom 06.12.2021, eingelangt am 09.12.2021, erstattete die Beschwerdeführerin im Verfahren betreffend den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten eine Stellungnahme, in der unter Vorlage weiterer medizinischer Unterlagen Folgendes – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – ausgeführt wurde: „Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit erhebe ich fristgerecht Einspruch an dem obgenannten Sachverständigengutachten und der Einstufung mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. Begründung: Auf Grund der nunmehr neuen Beilagen bzw. meiner ergänzenden Stellungnahme zu diesen, bin ich der Auffassung, dass mein Behinderungsgrad von 40 v.H. deutlich erhöht werden müsste. Ich ersuche daher um eine Neubewertung angesichts der nunmehr zusätzlich vorgelegten Unterlagen. […] Name und Unterschrift der Beschwerdeführerin […] Beilagen: 1. Dr. XXX - Befund (02.11.201)1. Dr. römisch 30 - Befund (02.11.201) 2. XXX Behandlungskarte — multisegmentale Schmerztherapie seit 20.09.20212. römisch 30 Behandlungskarte — multisegmentale Schmerztherapie seit 20.09.2021 3. Arbeitsunfähigkeitsmeldung vom 08.03.2021 bis 19.03.2021 4. Arbeitsunfähigkeitsmeldung vom 27.09.2021 - Ende noch offen 5. Voll-Digitalröntgen -18.03.2021 Beckenübersicht und Hüfte rechts 6. Voll-Digitalröntgen - 23.07.2020 Beide Hände dp. und Zitherspielerstellung 7. Operationstermin ASK-K rechts, DFO Knie (Tomofix) Stellungnahme: ad 1.) „Insgesamt ist die Patientin weder psychisch noch körperlich belastbar" das widerspricht der Beurteilung von Lfd.Nr 3: Belastungsreaktion: Unterer Rahmensatz, da unter Therapie stabil GDB 10% und auch, dass das Leiden 3 Leiden 1 nicht erhöht, wegen zu geringer funktioneller Relevanz. Denn wie auch angeführt, wird die depressive Episode verstärkt durch chronische Gelenksbeschwerden bei Morbus Bechterew. ad 2.) Im Gesundheitszentrum XXX erhalte ich die Multisegmentale Schmerztherapie MMST bei Frau Mag. XXX (klinische Psychologin) wegen Morbus Bechterew und chronischem Schmerzsyndrom und in diesem Zuge auch Bewegungstherapie. Diese Behandlungen widersprechen wieder Beurteilung von Lfd.Nr.3 - Belastungsreaktion: unterer Rahmensatz, denn es besteht sehr wohl ein Zusammenhang zwischen Depressionen und chronischem Schmerzsyndrom sowie auch Morbus Bechterew.ad 2.) Im Gesundheitszentrum römisch 30 erhalte ich die Multisegmentale Schmerztherapie MMST bei Frau Mag. römisch 30 (klinische Psychologin) wegen Morbus Bechterew und chronischem Schmerzsyndrom und in diesem Zuge auch Bewegungstherapie. Diese Behandlungen widersprechen wieder Beurteilung von Lfd.Nr.3 - Belastungsreaktion: unterer Rahmensatz, denn es besteht sehr wohl ein Zusammenhang zwischen Depressionen und chronischem Schmerzsyndrom sowie auch Morbus Bechterew. ad 3. und 4.) Krankenstände im Zusammenhang mit der Diagnose „Akute Belastungsreaktion/Depression. Derzeit befinde ich mich noch immer im Krankenstand und habe am 09.12.2021 einen weiteren Kontrolltermin bei Frau Dr. XXXad 3. und 4.) Krankenstände im Zusammenhang mit der Diagnose „Akute Belastungsreaktion/Depression. Derzeit befinde ich mich noch immer im Krankenstand und habe am 09.12.2021 einen weiteren Kontrolltermin bei Frau Dr. römisch 30 ad 5.) Volldigital Röntgen betreffend Becken und Hüfte rechts. Ich bin derzeit in orthopädischer Behandlung in Orthopädie XXX, wegen ausstrahlenden Schmerzen vom rechten ISG über das Gesäß und dem Oberschenkelknochen zum Knie. Es kommt daher zu massiven Beeinträchtigungen beim Gehen und Aufstehen. Neue Befunde werden demnächst gemacht. Derzeit geht man von Sehnenansatzentzündungen aus, was in Zusammenhang mit Morbus Bechterew steht. Die Begutachtung von Lfd.Nr 1: Axiale Spondylarthritis - unterer Rahmensatz, da mäßig eingeschränkte Beweglichkeit unter Berücksichtigung polytoper Enthesiopathien GDB 30% beeinspruche ich daher, da mittlerweile weitere Gelenke von Enthesiopathien betroffen sind und meine Beweglichkeit sehr wohl beeinträchtigen. Weiters besteht nach wie vor Morgensteifigkeit in den ISG und beider Fersen. Die Beweglichkeit ist dadurch sehr beeinträchtig, auch, da durch Verabreichung von IDACIO keine Besserung eintritt und noch weitere Sehnenansatzentzündungen an diversen Gelenken auftreten.ad 5.) Volldigital Röntgen betreffend Becken und Hüfte rechts. Ich bin derzeit in orthopädischer Behandlung in Orthopädie römisch 30 , wegen ausstrahlenden Schmerzen vom rechten ISG über das Gesäß und dem Oberschenkelknochen zum Knie. Es kommt daher zu massiven Beeinträchtigungen beim Gehen und Aufstehen. Neue Befunde werden demnächst gemacht. Derzeit geht man von Sehnenansatzentzündungen aus, was in Zusammenhang mit Morbus Bechterew steht. Die Begutachtung von Lfd.Nr 1: Axiale Spondylarthritis - unterer Rahmensatz, da mäßig eingeschränkte Beweglichkeit unter Berücksichtigung polytoper Enthesiopathien GDB 30% beeinspruche ich daher, da mittlerweile weitere Gelenke von Enthesiopathien betroffen sind und meine Beweglichkeit sehr wohl beeinträchtigen. Weiters besteht nach wie vor Morgensteifigkeit in den ISG und beider Fersen. Die Beweglichkeit ist dadurch sehr beeinträchtig, auch, da durch Verabreichung von IDACIO keine Besserung eintritt und noch weitere Sehnenansatzentzündungen an diversen Gelenken auftreten. ad 6.) Volldigital Röntgen betreffend beide Hände, ich bin derzeit in orthopädischer Behandlung in Orthopädie XXX wegen andauernden Schmerzen und morgendlicher Versteifung der Fingergelenke der rechten Hand. Die Behandlung beinhaltet Infiltrationen der Fingergrundgelenke. Mir ist es derzeit kaum möglich die rechte Hand zu benutzen und auch das Schreiben mit einer Tastatur (ist berufsbedingt notwendig) ist nicht möglich. Neue Befunde werden demnächst gemacht. Diese durch Arthrose bedingten Veränderungen der Fingergelenke gehören meiner Meinung nach zu Lfd.Nr 2 Abnützungserscheinungen, die allerdings nicht geringgradig die Beweglichkeit einschränken und demnach den GDB von 30% erhöhen sollten!ad 6.) Volldigital Röntgen betreffend beide Hände, ich bin derzeit in orthopädischer Behandlung in Orthopädie römisch 30 wegen andauernden Schmerzen und morgendlicher Versteifung der Fingergelenke der rechten Hand. Die Behandlung beinhaltet Infiltrationen der Fingergrundgelenke. Mir ist es derzeit kaum möglich die rechte Hand zu benutzen und auch das Schreiben mit einer Tastatur (ist berufsbedingt notwendig) ist nicht möglich. Neue Befunde werden demnächst gemacht. Diese durch Arthrose bedingten Veränderungen der Fingergelenke gehören meiner Meinung nach zu Lfd.Nr 2 Abnützungserscheinungen, die allerdings nicht geringgradig die Beweglichkeit einschränken und demnach den GDB von 30% erhöhen sollten! ad 7.) Nachdem meine Operation geplant im November voraussichtlich im Februar 2022 stattfinden wird, beeinspruche ich Lfd.Nr 2: Abnützungserscheinungen bei geringgradiger Beweglichkeit mit GDB 30% da es mir mittlerweile nicht mehr möglich ist, längere Strecken ohne Schmerzen zurückzulegen und dahingehend auch die Ruheschmerzen vermehrt auftreten. Eine Fortbewegung ohne Auto ist nicht möglich, daher kann ich öffentliche Verkehrsmittel nicht benutzen. Ob die Operation wirklich durchgeführt wird, kann ich derzeit nicht sagen. Generell möchte ich zu der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln folgendes anmerken. Es geht nicht nur um das Zurücklegen von Wegstrecken von 300-400m, was mir auch sehr schwerfällt, sondern auch um das Fahren in den öffentlichen Verkehrsmittel. Es ist nicht immer gewährleistet, dass ich einen Sitzplatz bekomme. Wenn ich stehend eine Strecke zurücklegen müsste, wäre mir ein Anhalten durch die Knorpelveränderungen der rechten Finger nicht möglich und längeres Stehen auf Grund von Morbus Bechterew und den fortgeschrittenen Knorpelveränderungen beider Knie nicht möglich. Auch finde ich nicht richtig, dass die Medikation mit Idacio-TNF Alpha Blocker nicht als Immunsuppression angerechnet wird.“ Aufgrund der erhobenen Einwendungen holte die belangte Behörde in der Folge eine ergänzende Stellungnahme der bereits befassten Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 15.02.2022 ein. In dieser medizinischen Stellungnahme wurde – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt: „Die Antragstellerin erklärt sich mit dem Ergebnis der Begutachtung vom 01.09.2021 und 17.11.2021, AG, nicht einverstanden und bringt in der Stellungnahme vom 06.12.2021 vor, dass sie um Neubewertung angesichts der nunmehr zusätzlich vorgelegten Unterlagen ersuche. Befunde: Operationsvorbereitung (Valgusfehlstellung re. Knie ASK-K re, DFO Knie (Tomofix) 01.12.2021 Termin am 11.02.2022 um 11:40 Uhr zur ambulanten Operationsvorbereitung) Dr. XXX FA Neurologie und Psychiatrie 2. 11. 2021 (Bei der Patientin besteht im Anschluss an vielfältige exogene Belastungen eine akute Belastungsreaktion mit längerdauernder depressiver Episode, verstärkt durch chron. Gelenksbeschwerden bei M. Bechterew. Sie ist nicht belastbar und braucht immer wieder Krankenstand, durchaus auch einen längeren. Dr. römisch 30 FA Neurologie und Psychiatrie 2. 11. 2021 (Bei der Patientin besteht im Anschluss an vielfältige exogene Belastungen eine akute Belastungsreaktion mit längerdauernder depressiver Episode, verstärkt durch chron. Gelenksbeschwerden bei M. Bechterew. Sie ist nicht belastbar und braucht immer wieder Krankenstand, durchaus auch einen längeren. Med.: Wellbutrin 150mg 1-0-0, Trittioc ret 150mg 0-0-1 Sie geht in regelmäßige Psychotherapie, macht derzeit eine ambulante Rehab, bezüglich, multisegmentaler Schmerztherapie. Für Ende November 20121 ist eine Umstellungsosteotomie vorgesehen. Insgesamt ist die Patientin weder psychisch noch körperlich belastbar, Krankenstand für weitere 6 Wochen von fachärztlicher Seite dringend zu empfehlen.) Stellungnahme: Maßgeblich für die Einstufung behinderungsrelevanter Leiden nach den Kriterien der EVO sind objektivierbare Funktionseinschränkungen unter Beachtung sämtlicher vorgelegter Befunde. Die bei der Begutachtung am 01.09.2021 festgestellten Defizite wurden in der Beurteilung hinsichtlich Einstufung nach der EVO in vollem Umfang berücksichtigt. Höhergradige Funktionseinschränkungen im Bereich von Wirbelsäule und Kniegelenken bzw. Belastungsreaktion konnten nicht festgestellt werden. Die Belastungsreaktion wird in korrekter Höhe eingestuft, ein stationärer Aufenthalt oder eine maßgebliche therapieresistente Instabilität konnten nicht dokumentiert werden. Die vorgesehene Operation führt derzeit zu keiner Änderung, da eine eventuell postoperativ vorliegende Funktionseinschränkung aktuell nicht objektivierbar ist. Befunde, die neue Tatsachen, noch nicht ausreichend berücksichtigte Leiden oder eine maßgebliche Verschlimmerung belegen könnten, wurden nicht vorgelegt. Die vorgebrachten Argumente und nachgereichten Befunde beinhalten keine neuen Erkenntnisse, welche das vorhandene Begutachtungsergebnis entkräften könnten, sodass daran festgehalten wird.“ Mit Bescheid vom 16.02.2022 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 22.06.2021 auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ab und stellte fest, dass der Grad der Behinderung 40 v.H. betrage. Begründend wurde ausgeführt, im Ermittlungsverfahren sei ein Gutachten eingeholt worden. Nach diesem Gutachten betrage der Grad der Behinderung 40 v.H. Aufgrund der im Rahmen des gewährten Parteiengehörs erhobenen Einwände sei eine abermalige Überprüfung durchgeführt und festgestellt worden, dass es zu keiner Änderung der Sachlage gekommen sei. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Das medizinische Sachverständigengutachten vom 23.11.2021 und die ergänzende ärztliche Stellungnahme vom 15.02.2022 wurden der Beschwerdeführerin als Beilagen zum Bescheid übermittelt. Mit E-Mail vom 23.02.2022 brachte die Beschwerdeführerin unter Vorlage eines umfangreichen Konvoluts an medizinischen Unterlagen fristgerecht eine als „Einspruch“ bezeichnete Beschwerde gegen den Bescheid vom 16.02.2022 ein, in der Folgendes – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form widergegeben – ausgeführt wurde: „Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit erhebe ich fristgerecht Einspruch an dem obgenannten Bescheid und der Einstufung mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. Begründung: Auf Grund der nunmehr neuen Befunde bzw. meiner ergänzenden Stellungnahme zu diesen, bin ich der Auffassung, dass mein Behinderungsgrad von 40 v.H. deutlich erhöht werden musste. Ich ersuche daher um eine Neubewertung angesichts der nunmehr zusätzlich vorgelegten Unterlagen Mit freundlichen Grüßen Name und Unterschrift der Beschwerdeführerin Beilagen: […] Stellungnahme: Befunde und Stellungnahme zu Laufnummer 1: Axiale Spondylarthritis ad 1.-3.) Befunde von Dr. XXXad 1.-3.) Befunde von Dr. römisch 30 Die Begutachtung von Lfd.Nr 1: Axiale Spondylarthritis - unterer Rahmensatz, da mäßig eingeschränkte Beweglichkeit unter Berücksichtigung polytoper Enthesiopathien GDB 30% beeinspruche ich, da viele Gelenke von Enthesiopathien betroffen sind, und die Schmerzen meine Beweglichkeit und den Allgemeinzustand beinträchtigen (Schultern, Ellbogen, Knie Fersen und auch das Brustbein). Weiters besteht nach wie vor Morgensteifigkeit im ISG rechts und links, weiters in beiden Fersen und jetzt auch in den Fingern der rechten Hand. Die Fingerschmerzen treten auch beim Schreiben sowohl mit Hand als auch mit Tastatur und Maus auf. Dahingehend beeinträchtigen die Fingerschmerzen auch das Bewältigen der alltäglichen Aufgaben. Nach wie vor leide ich unter starken Schmerzen am ISG rechts und links, die Beweglichkeit ist dadurch sehr beeinträchtig, vor allem beim Stehen und Gehen auch die Schmerzen in den Übrigen Gelenken werden nicht besser sondern mehren sich, trotz Einnahme von Biologica und Schmerztabletten. Laut Diagnose besteht eine sehr hohe Krankheitsaktivität ASDAS-CRP 3,6. ad 4.-6) Befunde MRT SIG bds und MRTs und Röntgen ad 7.) Diese Schmerzspirale beinträchtig meine Psyche immens und daher absolviere ich auch eine multisegmentale Schmerztherapie mit einer klinischen Psychologin bei der XXX (Ambulanzkarte XXX). Die immer neu hinzukommenden Schmerzen zu den bestehenden verstärken die Depressionen und die Erschöpfungszustände. ad 7.) Diese Schmerzspirale beinträchtig meine Psyche immens und daher absolviere ich auch eine multisegmentale Schmerztherapie mit einer klinischen Psychologin bei der römisch 30 (Ambulanzkarte römisch 30 ). Die immer neu hinzukommenden Schmerzen zu den bestehenden verstärken die Depressionen und die Erschöpfungszustände. ad 8.) Zusätzlich erhalte ich Physikalische Therapie für die Finger, womit die Schmerzen besser werden sollten, allerdings tritt bis jetzt keine Besserung ein. 2018 wurde durch Verschreibung von Frau Dr. XXX mit der Einnahme von Saiazopynn begonnen, dann wurde Anfang 2020 auf die Basistherapie mit Enbrel gewechselt. Dr. XXX stellte mich am 02.06.2021 auf Idacio um, da Enbrel keine Wirkung zeigte. Mittlerweile wird er mich nach der OP auf Ixekizumab umstellen, da noch immer keine Besserung eingetreten ist, auch aufgrund der Enthesiopathien. Nachweislich auf vielen Voll-Digitalröntgen, die beiliegen. Allerdings gehören davon auch viele zu Lfd.Nr 2 Abnützungserscheinungen ad 8.) Zusätzlich erhalte ich Physikalische Therapie für die Finger, womit die Schmerzen besser werden sollten, allerdings tritt bis jetzt keine Besserung ein. 2018 wurde durch Verschreibung von Frau Dr. römisch 30 mit der Einnahme von Saiazopynn begonnen, dann wurde Anfang 2020 auf die Basistherapie mit Enbrel gewechselt. Dr. römisch 30 stellte mich am 02.06.2021 auf Idacio um, da Enbrel keine Wirkung zeigte. Mittlerweile wird er mich nach der OP auf Ixekizumab umstellen, da noch immer keine Besserung eingetreten ist, auch aufgrund der Enthesiopathien. Nachweislich auf vielen Voll-Digitalröntgen, die beiliegen. Allerdings gehören davon auch viele zu Lfd.Nr 2 Abnützungserscheinungen ad. 10.-21.) MRTs und Röntgen Befunde und Stellungnahme zu Laufnummer 2: Gdb 30% ad 9.) Arztbrief von Herrn Dr. XXXad 9.) Arztbrief von Herrn Dr. römisch 30 Die Begutachtung von Lfd.Nr 2: Abnützungserscheinungen beide Kniegelenke, Valgusgonarthrose beidseits - geringgradig eingeschränkte Beweglichkeit beidseits Gdb 30% beeinspruche ich, da durch das weitere Verschieben der OP (ASK-K re, DFO Knie Tomofix) auf „voraussichtlich" 21.02.2022, eine Verschlechterung eingetreten ist. Ich trage eine SecuTec OA Entlastende Knieorthese rechts, welche das Gehen beeinträchtigt und außerdem schmerzt. Links trage ich eine GenuTrain stabilisierende Kniebandage. Weiters liegen multiple degenerative Veränderungen sowohl axial als auch peripher vor, welche zu Schmerzen führen und die Beweglichkeit einschränken. Ersichtlich auf diversen MRTs und Röntgenbildern. ad. 10.-21.) MRTs, Röntgen und Sonographie Ich kann keine längeren Strecken ohne Schmerzen zurücklegen und eine Fortbewegung mit öffentliche Verkehrsmittel ist nicht möglich. Ob die Operation wirklich durchgeführt wird, kann ich derzeit nicht sagen. Befunde und Stellungnahme zu Laufnummer 3: Gdb 10% ad. 22 + 23.) neuer Befund von Frau Dr. XXX FA für Psychiatrie und Psychologiead. 22 + 23.) neuer Befund von Frau Dr. römisch 30 FA für Psychiatrie und Psychologie Die Diagnose wurde auf F33.1 Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode geändert, da eigentlich eine akute Belastungsreaktion nach 3 Tagen Enden sollte. Diese Diagnose war leider „unglücklicher" Weise gewählt worden. Die Medikation wurde auf Milnacipran 100 mg geändert und zum Schlafen helfen mir nur mehr Triticco 150 mg. Bitte Augenmerk auf Seite 2 - Weitere Empfehlung! Hiermit beantrage ich eine höhere Beurteilung von Lfd.Nr3: Belastungsreaktion: Unterer Rahmensatz, da unter Therapie stabil GDB 10% und auch, dass das Leiden 3 Leiden 1 nicht erhöht, wegen zu geringer funktioneller Relevanz. Denn mittlerweile hat sich die Diagnose verschlechtert bzw. war die Diagnose „akute Belastungsreaktion" nie richtig! Und wie auch angeführt, wird die depressive Episode verstärkt durch chronische Gelenksbeschwerden bei Morbus Bechterew. ad 24.) Mag. XXX Psychotherapie: Bitte Berücksichtigung auf Seite 2, 1.8 Behandlungsbezogene Anamnese/Belastungsfaktoren; auf Seite 3 1.9 Angaben Intensität der Störung, 2.0 Konkrete Zielsetzung. Diese Belastungen treffen auch nicht bei einer akuten Belastungsreaktion zu.ad 24.) Mag. römisch 30 Psychotherapie: Bitte Berücksichtigung auf Seite 2, 1.8 Behandlungsbezogene Anamnese/Belastungsfaktoren; auf Seite 3 1.9 Angaben Intensität der Störung, 2.0 Konkrete Zielsetzung. Diese Belastungen treffen auch nicht bei einer akuten Belastungsreaktion zu. ad 25.) Mag. XXX Bestätigung der bereits absolvierten Therapiestunden und Anmerkung, dass das Ende noch nicht absehbar ist. Es ist auch noch keine erkennbare Besserung bzw. Stabilität eingetreten ist.ad 25.) Mag. römisch 30 Bestätigung der bereits absolvierten Therapiestunden und Anmerkung, dass das Ende noch nicht absehbar ist. Es ist auch noch keine erkennbare Besserung bzw. Stabilität eingetreten ist. ad 26.-29) Dr. XXX FA für Neurologie und Psychiatrie Befundead 26.-29) Dr. römisch 30 FA für Neurologie und Psychiatrie Befunde Weiters sehe ich auch noch folgenden Widerspruch in der Beurteilung des Status Psychicus und der daraus folgenden Bewertung der Krankheit mit Lfd.Nr 3 mit lediglich 10%: Begründung hiezu: Beginn Medikation mit Fluoxetin 20 mg, in weiterer Folge Erhöhung auf Fluoxetin 40 mg, weiters Änderung auf Cipralex 10 mg, Änderung seit 26.8.21 auf Wellbutrin 150mg und jetzt auf Wellbutrin 300mg. Von einer Stabilisierung der Depressionen und Antriebslosigkeit mit Fatigue-Syndrom kann angesichts der häufigen (erfolglosen Therapieversuchen und Medikamentenwechsel nicht gesprochenwerden. Befund Lungenfacharzt ad 30.) Dr. XXX, neuer Befund bezüglich Asthmaad 30.) Dr. römisch 30 , neuer Befund bezüglich Asthma Es ist leider eine Tatsache, dass bei mir Stress Asthma Bronchiale auslöst und sogar das Infektionsrissiko erhöht, an einer Bronchitis zu erkranken. Meine Allergien werden leider auch immer schlimmer. Ein neuer PRICK Test wird im Jänner 2022 durchgeführt. ad. 31.) XXX Terminbestätigung 24.02.22ad. 31.) römisch 30 Terminbestätigung 24.02.22 Kuraufenthalte Kur- und Rehabilitationszentrum XXX vom 06.07.21-27.07.21Kur- und Rehabilitationszentrum römisch 30 vom 06.07.21-27.07.21 Bitte Augenmerk auf: markierte Stellen Kur- und Rehabilitationszentrum XXX vom 26.08 20-05.09.20Kur- und Rehabilitationszentrum römisch 30 vom 26.08 20-05.09.20 Kurabbruch wegen Pflegefall XXX vom 01.11.18 -22.11.18römisch 30 vom 01.11.18 -22.11.18 Bitte Augenmerk auf: markierte Stellen […]“ Im Rahmen eines Beschwerdevorentscheidungsverfahrens holte die belangte Behörde in der Folge weitere Sachverständigengutachten unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung aus den Fachgebieten der Neurologie/Psychiatrie und der Unfallchirurgie/Allgemeinmedizin sowie eine auf diesen beiden Gutachten basierende Gesamtbeurteilung durch die beigezogene Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin ein. Die Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie führte in ihrem, auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 31.03.2022 erstellten Sachverständigengutachten vom 04.04.2022 – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes aus: „Anamnese: orthopädisches/allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten 01 09 2021: 1 Axiale Spondylarthritis GdB 30% 2 Abnützungserscheinungen beide Kniegelenke, Valgusgonarthrose beidseits GdB 30% 3 Belastungsreaktion GdB 10% Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. aktenmäßiges orthopädisches/allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten 19 11 2021 wegen Einwendungen zum Parteiengehör und Vorlage neuer Befunde: 1 Axiale Spondylarthritis GdB 30% 2 Abnützungserscheinungen beide Kniegelenke, Valgusgonarthrose beidseits GdB 30% 3 Depressio GdB 10% Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H Einwendungen zum Parteiengehör- Schreiben 06 12 2021 orthopädische/allgemeinmedizinische Stellungnahme vom 15 02 2022 wegen Einwendungen zum Parteiengehör und Vorlage neuer Befunde: keine Änderung aktuell: Einwendungen zum Parteiengehör- Schreiben vom 23 02 2022 (wurde eingesehen) - Beschwerdevorentscheidung und Vorlage neuer Befunde Anamnese: AE, TE, 2017 Knochenabriss rechtes Sprunggelenk- pass. Orthesenversorgung axiale Spondylarthritis ED vor 30 Jahren, seit 2016 verschlechtert Valgusgonarthrose bds. - 25 02 2022 ASK rechts mit DFO (medial, varisierend, Tomofix) Das linke Knie solle in einem Jahr gemacht werden Omalgie rechts Rehabilitationsaufenthalt Bewegungsapparat 2020 und 7/2021 Rehabilitationsaufenthalt Bewegungsapparat 2020 und 7 aus 2021, Schilddrüsenunterfunktion seit 2019 bekannt- med. Therapie rez. Schwindelanfälle Asthma und verschiedene Allergien Seit dem 20. LJ habe sie mit der Stimmung Probleme. Sie habe über dem Hausarzt verordnet immer wieder für eine Zeit Psychopharmaka eingenommen. 2020 verstarb die Mutter völlig unerwartet. Belastungen, sie habe damals Stress im Büro gehabt und habe bemerkt, dass sie Fehler mache. Seit 2/2021 habe sie deswegen eine psychiatrische Fachärztin aufgesucht und Psychotherapie begonnen.Seit 2 aus 2021, habe sie deswegen eine psychiatrische Fachärztin aufgesucht und Psychotherapie begonnen. Derzeitige Beschwerden: Durch die kurz zurückliegende Operation am Knie rechts sei sie deutlich beeinträchtigt. Sie habe Schmerzen in den Fingergelenken. Eigentlich liege sie nur herum. Sie könne sich zu nichts aufraffen. Lese auch nicht mehr weil sie sich nicht aufraffen könne. Sie habe auch starke Schmerzen links und im ISG und den Schultern. Sie könne jetzt wegen der Knieschiene rechts nicht mit dem Auto fahren, was sie stark belaste. Behandlung(en)/Medikamente/Hilfsmittel: Thyrex 100 1x1 Duloxetin 30 1-0-0 Trittico 150 0-0-1 Rinvoq 15 1x1 Nabrobene 500 2x1 Pantoloc 40 Relval Ellipta 92/22 1x1 Spray Avamyst Nasenspray 2x1 Desloratatin 1x1 Foster Spray abneds Lovenox dzt nach OP Physiotherapie fürs Knie Psychotherapie 1x/Woche Nervenfacharzt regelmäßig 2 UA Stützkrücken und Knieschiene rechts dzt. nach Knieoperation Sozialanamnese: VS, Gymnasium mit Matura Studium Biologie ca. 2 1/2 Jahre, dann abgebrochen Büropraxiskurs - dann Büroangestellte, leitende Position, Vollzeit Krankenstand seit 9/21 Rehabgeldantrag bei PV werde beantragt Ledig, alleine lebend, keine Kinder 2020 verstarb die Mutter, Vater starb 2/22. Führerschein: ja, dzt nach der Knieoperation fahre sie nicht, sonst aber alles Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Anmerkung: Es werden nur die Befunde zitiert, die das nervenfachärztliche Gebiet betreffen und noch nicht bei den Vorgutachten vorlagen Befund NervenFÄ Dr. XXX 09 12 2021: Befund NervenFÄ Dr. römisch 30 09 12 2021: Bei der Patientin besteht im Anschluss an vielfältige exogene Belastungen eine akute Belastungsreaktion mit längerdauernder depressiver Episode, verstärkt durch chron. Gelenksbeschwerden bei M. Bechterew. Bestätigung Mag. XXX, Psychotherapeutin 24 12 2021: Bestätigung Mag. römisch 30 , Psychotherapeutin 24 12 2021: ...seit 08.03.2021. bei mir in Einzelpsychotherapie. Vorgesehene Therapiefrequenz: einmal in der Woche.... Befund Psychiaterin Dr. XXX 23 12 2021: Befund Psychiaterin Dr. römisch 30 23 12 2021: Diagnose: Depressio, mittelgradig Schreiben Psychiaterin Dr. XXX 15 02 2022: Schreiben Psychiaterin Dr. römisch 30 15 02 2022: Pat. mit rez. depressiver Erkankung; Tod des Vaters vor 1 Woche; Beginn mit Milnacipran als antdiepressiver Therapie vor 3 Wochen, Heute Erhöhung der Dosis auf 100 mg per die. Derzeit besteht noch keine Arbeitsfähigkeit, ich empfehle die Verlängerung des Krankenstandes vom 18.2.22 weg für weitere 4 Wochen zur Untersuchung mitgebrachte Unterlagen: Arztbrief Orthopädie XXX KH 24 02- 01 03 2022: Arztbrief Orthopädie römisch 30 KH 24 02- 01 03 2022: 25 02 2022 K-ASK rechts mit DFO (medial, varisierend, Tomofix) Befund Rheumatologe Dr. XXX 09 03 2022: Befund Rheumatologe Dr. römisch 30 09 03 2022: Diagnose: axiale Spondylarthritis Entsiopathie periphere Spondyloarthropathie Diagnose/ Therapiebestätigung NervenFÄ Dr. XXX 14 03 2022: Diagnose/ Therapiebestätigung NervenFÄ Dr. römisch 30 14 03 2022: Diagnose: Mb. Bechterwew Z.n. Osteotomie OP re Knie chron. Schmerz depressive Episode Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: 54 Jährige in gutem AZ Ernährungszustand: Adipositas, BMI 34,6 Größe: 170,00 cm Gewicht: 100,00 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: Stuhl: unauffällig Miktion: unauffällig Händigkeit: rechts Neurologisch: Hirnnerven: Geruch: anamnestisch unauffällig Gesichtsfeld: fingerperimetrisch keine Einschränkung Visus: Brille Pupillen mittelweit, rund isocor Optomotorik frei, keine Doppelbilder, Nystagmus: keiner Facialis: seitengleich innerviert, kein mimisches Defizit Sensibilität: unauffällig Hörvermögen anamnestisch unauffällig, Zunge: wird gerade herausgestreckt, stgl. gut beweglich Uvula mittelständig, Gaumensegel hebt symmetrisch Kopfdrehung und Schulterhebung: unauffällig OE: Rechtshänder Kraft: seitengleich unauffällig Trophik: unauffällig Tonus: unauffällig Motilität: Nacken und Schürzengriff: nicht eingeschränkt Seitabduktion bds. bis zur Senkrechten Faustschluss und Fingerspreizen gut durchführbar Pinzettengriff: bds. möglich Feinmotorik: ungestört MER (BSR, RPR, TSR): seitengleich mittellebhaft Pyramidenbahnzeichen: negativ Eudiadochokinese AVV: beidseits gehalten ohne Absinken, ohne Pronation FNV: zielsicher bds. Sensibilität: seitengleich unauffällig UE: Kraft: soweit beurteilbar unauffällig. Wegen der kurz zurückliegenden Knieoperation mit Schienenversorgung wird, bei fehlendem neurologischen Leiden in der Vorgeschichte und bislang keiner Dokumentation einer neurologischen Ausfallsymptomatik auf die genaue Untersuchung des rechten Beines verzichtet Trophik: unauffällig Tonus: links unauffällig Motilität: links nicht eingeschränkt PSR: links mittellebhaft ASR: seitengleich mittellebhaft Pyramidenbahnzeichen: negativ Sensibilität: seitengleich unauffällig Stand und Gang: aktuell mit 2 UA Stützkrücken Romberg: unauffällig Unterberger Tretversuch: nicht durchgeführt Zehen- und Fersenstand: mit 2 UA Stützkrücken bds. möglich Sprache und Sprechen: unauffällig Gesamtmobilität – Gangbild: kommt mit 2 UA Stützkrücken frei gehend alleine zur Untersuchung, Knieschiene rechts An/Auskleiden Schuhe und Socken ohne Hilfe, kommt mit Taxi Status Psychicus: Kooperativ und freundlich, gut auskunftsfähig, bewußtseinsklar, voll orientiert, kein kognitiv- mnestisches Defizit, Gedankenductus: geordnet, kohärent; Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage subdepressiv, stabil, affizierbar; Befindlichkeit: negativ getönt Affekte: angepasst, keine produktive Symptomatik Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 depressive Störung, Belastungsreaktionen 1 Stufe über unterem Rahmensatz, da Therapienotwendigkeit und dauerhafte affektive Störungen. 03.05.01 20 Gesamtgrad der Behinderung 20 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: siehe orthopädisches/allgemeinmedizinisches Gutachten Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Leiden1: Erhöhung um 1 Stufe gegenüber aktenmäßigem Vorgutachten 19 11 2021, entsprechend der affektiven Dauerbeeinträchtigung und Therapiebedarf/Therapieverlauf Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: siehe Gesamtgutachten Xrömisch zehn Dauerzustand 󠄀 Nachuntersuchung - Frau XXX kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen:Frau römisch 30 kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen:  JA  NEIN […]“ Die bereits zuvor befasste Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin führte in ihrem aufgrund der Aktenlage erstellten Sachverständigengutachten vom 25.04.2022 – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes aus: „Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Letzte Begutachtung am 15.02.2022 1 Axiale Spondylarthritis 30% 2 Abnützungserscheinungen beide Kniegelenke, Valgusgonarthrose beidseits 30% 3 Depressio 20% 4 Asthma bronchiale 10% Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H In der Stellungnahme vom 23.02.2022 wird vorgebracht, dass die Gelenke von Enthesiopathien betroffen seien und die Schmerzen die Beweglichkeit und den Allgemeinzustand beinträchtigen würden. Sie könne keine längeren Strecken ohne Schmerzen zurücklegen und eine Fortbewegung mit öffentliche Verkehrsmittel sei nicht möglich. Sie benötige einen Sitzplatz wegen des Morbus Bechterew und der fortgeschrittenen Knorpelveränderungen beider Kniegelenke. Neuerliche Begutachtung erfolgt im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung nachgereichter Befund XXX Krankenhaus 1.3.2022 (Arthroskopie und varisierende Umstellungsosteotomie rechtes Knie) nachgereichter Befund römisch 30 Krankenhaus 1.3.2022 (Arthroskopie und varisierende Umstellungsosteotomie rechtes Knie) Befund Dr XXX Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie vom 9.3.2022 (axiale Spondylarthrose des, Enthesiopathien, perriphere Spondylarthrose Partie. Rinvoq) Befund Dr römisch 30 Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie vom 9.3.2022 (axiale Spondylarthrose des, Enthesiopathien, perriphere Spondylarthrose Partie. Rinvoq) Behandlung(en)/Medikamente/Hilfsmittel: Medikamente: Thyrex, Trittico, Arthrotec 2 x tgl, Idacio, Wellbutrin Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Axiale Spondylarthritis Unterer Rahmensatz, da mäßig eingeschränkte Beweglichkeit und polytope Enthesiopathien 02.02.02 30 2 Abnützungserscheinungen beide Kniegelenke, Zustand nach varisierender Umstellungsosteotomie rechtes Kniegelenk Oberer Rahmensatz, da fortgeschrittene Knorpelveränderungen bei geringgradig eingeschränkter Beweglichkeit beidseits. 02.05.19 30 3 Asthma bronchiale Unterer Rahmensatz, da Therapie bei Bedarf erforderlich. 06.05.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch Leiden 2 um 1 Stufe erhöht, da ein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt. Leiden 3 erhöht nicht wegen zu geringer funktioneller Relevanz. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: - Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Leiden 2 wird nach erfolgter Umstellungsosteotomie des rechten Kniegelenks neu bezeichnet, sonst keine Änderung Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: siehe Gesamtgutachten Xrömisch zehn Dauerzustand 󠄀 Nachuntersuchung - Frau XXX kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen:Frau römisch 30 kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen:  JA  NEIN […] Stellungnahme zu Beschwerdevorbringen: Die vorgebrachten Einwendungen bringen keine neuen Erkenntnisse und führen zu keiner Änderung der getroffenen Beurteilungen.“ Auf der Grundlage der beiden vorgenannten Gutachten führte die beigezogene Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin in ihrer Gesamtbeurteilung vom 27.04.2022 nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes aus: „Die genannten Gutachten sind ein wesentlicher Bestandteil dieser Gesamtbeurteilung. Auflistung der Diagnosen aus oa. Einzelgutachten zur Gesamtbeurteilung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Axiale Spondylarthritis Unterer Rahmensatz, da mäßig eingeschränkte Beweglichkeit und polytope Enthesiopathien 02.02.02 30 2 Abnützungserscheinungen beide Kniegelenke, Zustand nach varisierender Umstellungsosteotomie rechtes Kniegelenk Oberer Rahmensatz, da fortgeschrittene Knorpelveränderungen bei geringgradig eingeschränkter Beweglichkeit beidseits. 02.05.19 30 3 depressive Störung, Belastungsreaktionen 1 Stufe über unterem Rahmensatz, da Therapienotwendigkeit und dauerhafte affektive Störungen. 03.05.01 20 4 Asthma bronchiale Unterer Rahmensatz, da Therapie bei Bedarf erforderlich. 06.05.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch Leiden 2 um 1 Stufe erhöht, da ein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt. Leiden 3 erhöht nicht wegen zu geringer funktioneller Relevanz. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: - Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Leiden 3: Erhöhung um 1 Stufe gegenüber aktenmäßigem Vorgutachten 19 11 2021, entsprechend der affektiven Dauerbeeinträchtigung und Therapiebedarf/Therapieverlauf, keine Änderung zu VGA vom 15.02.2022 Leiden 2 wird nach erfolgter Umstellungsosteotomie des rechten Kniegelenks neu bezeichnet, sonst keine Änderung keine Änderung der weiteren Leiden Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Keine Änderung Xrömisch zehn Dauerzustand 󠄀 Nachuntersuchung - Frau XXX kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen:Frau römisch 30 kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen:  JA  NEIN […] Stellungnahme zu Beschwerdevorbringen: Die vorgebrachten Einwendungen im Rahmen der Stellungnahme bringen keine neuen Erkenntnisse und führen zu keiner Änderung der getroffenen Beurteilungen.“ Mit Schreiben vom 28.04.2022 brachte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis und übermittelte der Beschwerdeführerin die eingeholten Gutachten vom 04.04.2022 (Neurologie/Psychiatrie), vom 25.04.2022 (Unfallchirurgie/Allgemeinmedizin) und vom 27.04.2022 (Gesamtgutachten). Der Beschwerdeführerin wurde in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Mit Schreiben vom 08.05.2022, eingelangt am 10.05.2022, erstattete die Beschwerdeführerin unter Vorlage weiterer medizinischer Befunde bzw. Unterlagen eine Stellungnahme, in der – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt wurde: „Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit nehme ich fristgerecht Stellung und erhebe fristgerecht Einspruch an dem obgenannten Sachverständigengutachten und der Einstufung mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. Begründung: Auf Grund meiner ergänzenden Stellungnahme und Beilage von Befunden und diverser Leitfäden bezüglich Axialer Spondylarthritis/Morbus Bechterew, bin ich der Auffassung, dass mein Behinderungsgrad von 40 v.H. deutlich erhöht werden muss! Ich ersuche daher um eine Neubewertung angesichts der nunmehr zusätzlich vorgelegten Unterlagen bzw. um Neubegutachtung von einem Facharzt mit Additivfach Rheumatologie! Dies deswegen, da die Begutachtungen stets durch die selben Personen erfolgen. Mittlerweile wurde auch eine vorübergehende Berufsunfähigkeit, mit der Diagnose „Axiale Spondylarthritis mit beginnender peripherer Beteiligung" bewilligt. Mit freundlichen Grüßen Name und Unterschrift der Beschwerdeführerin […] Stellungnahme: Befunde und Stellungnahme zu Laufnummer 1: Axiale Spondylarthritis Gdb 30% Unterer Rahmensatz, da mäßige eingeschränkte Beweglichkeit und polyfone Enthesiopathien In dem neuerlichen Gutachten wurden nur die Diagnosen abgeschrieben, ein Eingehen auf die neuerliche Therapieänderung auf Rinvoq, fand jedoch nicht statt. Auch gab es keine Erwähnung der hohen Schmerzaktivität, wie im Befund vom 22.12.21 beschrieben. Aus dieser Sicht, finde ich die Beurteilung mit 30% Gdb nicht ausreichend und fordere eine entsprechend höhere Einstufung. Weiters lege ich aktuelle Leitfäden zur Beurteilung von Morbus Bechterew bei. Ich würde auch eine Begutachtung durch einen Internisten/Orthopäden mit Additivfach „Rheumatologie" bevorzugen! […] Laut Diagnose besteht eine sehr hohe Krankheitsaktivität ASDAS-CRP 3,6, was einer „mäßig eingeschränkten Beweglichkeit" widerspricht. In der neuen Begutachtung wurde darauf wieder nicht eingegangen. Die Einschränkungen betreffen die LWS – Schmerzen beim Sitzen und Stehen. Das Aufstehen gestaltet sich äußerst schwierig, vor allem wegen der Steifigkeit nach dem Aufstehen. Die Fingerschmerzen der rechten Hand (Mittel- und Ringfinger, Daumen) beeinträchtigen das Bewältigen von alltäglichen Tätigkeiten erheblich und nachhaltig. Ich bin nicht in der Lage, eine Wegstrecke von 300-400 m durchgehend zu Fuß zu bewältigen bzw. Stiegen zur U-Bahn oder das Einsteigen in Waggons zu schaffen oder länger zu stehen. Dies wegen allgemeiner Unsicherheit beim Auftreten bzw. starken Schmerzen beim Gehen oder auch Stehen. Daher kann ich die Beurteilung des Grades der Behinderung von 30% und die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht akzeptieren. Befunde und Stellungnahme zu Laufnummer 2: Gdb 30% Die Begutachtung von Lfd.Nr 2: Abnützungserscheinungen beide Kniegelenke, Zustand nach varisierender Umstellungsostheotomie rechtes Kniegelenk – geringgradig eingeschränkte Beweglichkeit beidseits Gdb 30% beeinspruche ich, da ich von keiner nur „geringgradig eingeschränkter" Beweglichkeit sprechen kann und die Platte mit den Schrauben meine Fortbewegung erheblich und nachhaltig einschränken. Ein neuer Röntgenbefund liegt bei. Daher fordere ich eine Erhöhung des Grades der Behinderung. Befunde und Stellungnahme zu Laufnummer 3: Gdb 20% Depressive Störung, Belastungsreaktionen 1 Stufe über unterem Rahmensatz, da Therapienotwendigkeit und dauerhafte affektive Störungen Die Einstufung auf 20% Gdb akzeptiere ich nicht, da auch in dieser Begutachtung nicht auf die neue Therapie mit Duloxetin 30mg mit Steigerung auf 120 mg eingegangen wurde sondern nur die Diagnosen abgeschrieben wurden. Nach wie vor wird kein Zusammenhang von Morbus Bechterew (Rheuma) und Depressionen hergestellt. Weiters ist auch in der medizinischen Forschung mittlerweile nachgewiesen, dass das chronische Schmerzsyndrom (diagnostiziert) Depressionen verschlechtert. Ein Zusammenhang kann aus den mitübermittelten Beilagen (Leitfäden) entnommen werden. Hiermit fordere ich eine höhere Bewertung von Lfd.Nr3 und damit verbunden auch eine Änderung, dass das Leiden 3 Leiden 1 sehr wohl erhöht, denn wie auch angeführt, wird die depressive Episode durch chronische Gelenksbeschwerden bei Morbus Bechterew verstärkt.“ In der Folge holte die belangte Behörde ein weiteres Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie vom 24.08.2022, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 22.07.2022, ein. Darin wird – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt: „Anamnese: Vorgutachten: Gesamt GdB 40 v.H. 1 Axiale Spondylarthritis 30 2 Abnützungserscheinungen beide Kniegelenke 30 3 depressive Störung, Belastungsreaktionen 20 Zwischenanamnese: 02-2022 Supracondyläre Umstellungsosteotomie rechtes Knie. 06/07 2022 Anschlussrehabilitation in XXX.06/07 2022 Anschlussrehabilitation in römisch 30 . Keine Unfälle und Operationen am Bewegungsapparat. Derzeitige Beschwerden: Die Finger sind schon seit 3 Jahren Schmerzhaft. Hauptsächlich betroffen sind Ring- und Kleinfinger Fersenschmerzen und Achillessehnenschmerzen auf beiden Seiten. Morgensteifigkeit 1 Stunde. Es treten auch vermehrt Schmerzen in der rechten Schulter, linken Brustbein und Brustbein auf. Seit 4 Wochen Umstellung auf Rimvoq wie geplant. Schmerzen im rechten Knie mit Schwellungsneigung. Es wird auch ein Blockierungsgefühl im rechten Knie angegeben. Keine Punktion. Kein Gehstock. Nach 30 bis 40 Minuten Schmerzen in der Wirbelsäule im Knie. Behandlung(
  3. en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Letzte physikalische Therapie: XXX REHAB.Letzte physikalische Therapie: römisch 30 REHAB. Schmerzstillende Medikamente: Arthrotec 1-0-1, bei Bedarf Vimovo. Weitere Medikamente: Rimvoq, AvamysFoster je nach Allergiebelastung. Hilfsmittel: palmare Handschiene rechts. Handelenksorthese rechts (XXX angefertigt). Epipoint.Hilfsmittel: palmare Handschiene rechts. Handelenksorthese rechts (römisch 30 angefertigt). Epipoint. Sozialanamnese: Derzeit BU-Pension seit 1-2022. Wohnung 4. Stock mit Lift. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Vorgelegte Befunde: 14.3.2022 Dr. XXX, Neurologie-Psychiatrie; Diagnosen: Morbus Bechterew, Z. n. Osteotomie-OP rechtes Knie, chronischer Schmerz, Depressive Episode. Therapievorschlag: Duloxetin steigern bis 60mg, Trittico ret., Psychotherapie, Rehab wie geplant.14.3.2022 Dr. römisch 30 , Neurologie-Psychiatrie; Diagnosen: Morbus Bechterew, Z. n. Osteotomie-OP rechtes Knie, chronischer Schmerz, Depressive Episode. Therapievorschlag: Duloxetin steigern bis 60mg, Trittico ret., Psychotherapie, Rehab wie geplant. 15.7.2022 MRT rechtes Knie: XXX: Deutliche Suszeptibilitätsartefakte in der distalen Femurepiphyse und Metaphyse durch Osteosynthesematerial. Der laterale Meniskus zeigt im Hinterhorn eine irreguläre Hyperintensität, DD Grad III entsprechend im lateralen Femurcondyl in der gewichtstragenden Zone fissurale Knorpeldefekte, Chondropathie II-III, der mediale Meniskus regulär, das vordere und hintere Kreuzband, die Kollateralbänder, die Patellarsehnen und Quadrizepssehne sind regulär.15.7.2022 MRT rechtes Knie: XXX: Deutliche Suszeptibilitätsartefakte in der distalen Femurepiphyse und Metaphyse durch Osteosynthesematerial. Der laterale Meniskus zeigt im Hinterhorn eine irreguläre Hyperintensität, DD Grad römisch drei entsprechend im lateralen Femurcondyl in der gewichtstragenden Zone fissurale Knorpeldefekte, Chondropathie II-III, der mediale Meniskus regulär, das vordere und hintere Kreuzband, die Kollateralbänder, die Patellarsehnen und Quadrizepssehne sind regulär. 19.7.2022 Ambulanter Patientenbrief, Zweite Medizinische Abteilung Klinik XXX; Diagnose: ax SPA, Therapie mit Prednisolon 5mg 3, alle 14 Tage um eine halbe Tablette reduzieren. Schmerzen werden angegeben im Bereich der Achillessehne parasternal lange Bizepssehne.19.7.2022 Ambulanter Patientenbrief, Zweite Medizinische Abteilung Klinik römisch 30 ; Diagnose: ax SPA, Therapie mit Prednisolon 5mg 3, alle 14 Tage um eine halbe Tablette reduzieren. Schmerzen werden angegeben im Bereich der Achillessehne parasternal lange Bizepssehne. 15.7.2022 MRT rechte Hand/Finger: als auffälligster Befund zeigt sich ein Weichteilödem, eine Flüssigkeitsansammlung um die Sehne des Musculus extensor carpi ulnaris. Auf einen Reizzustand hinweisend Punktum Maximum ist auf Höhe der distalen Ulnar, Flexorsehnen sind regulär, geringe Radiocarpalarthrose, kein Knochenmarködem, keine osteochondrale Läsion. 4.7.2022 XXX, Sonogramm rechte Hand: bekannte PSA, Sehnenscheidenverdickung im Bereich des Extensor carpi ulnaris, eine Synovitis im Bereich der distalen Interphalangealgelenke 3-4 der rechten Hand, eine aktivierte Arthropathie.4.7.2022 römisch 30 , Sonogramm rechte Hand: bekannte PSA, Sehnenscheidenverdickung im Bereich des Extensor carpi ulnaris, eine Synovitis im Bereich der distalen Interphalangealgelenke 3-4 der rechten Hand, eine aktivierte Arthropathie. Sonogramm rechter Ellbogen: unauffällig. 14.7.2022 Entlassungsbericht XXX, Aufnahmediagnose: Bekannte Valgusfehlstellung rechtes Knie, ASK und Umstellungsosteotomie, medial valisierend rechts (Tomofix) 25.2.2022, Morbus Bechterew. Weitere Diagnosen: Asthma bronchiale und Depressio.14.7.2022 Entlassungsbericht römisch 30 , Aufnahmediagnose: Bekannte Valgusfehlstellung rechtes Knie, ASK und Umstellungsosteotomie, medial valisierend rechts (Tomofix) 25.2.2022, Morbus Bechterew. Weitere Diagnosen: Asthma bronchiale und Depressio. Epikrise: bei bekanntem Morbus Bechterew rheumatologische Kontrolle. Da die Basistherapie erst begonnen wurde, wird eine Wirkung erst in den nächsten Wochen zu erwarten sein. Die Patientin erhält außerdem hierorts eine Manschette für das linke Handgelenk, die jedoch teilweise mehr Beschwerden bereitet, in weiterer Folge wird ein Volon-Salbenverband angelegt. Eine Sonographie wird durchgeführt, dabei zeigen sich im Bereich der Extensoren der rechten Hand eine Sehnenscheidenverdickung im Bereich des Extensor carpi ulnaris im Sinn einer mäßigen Synovitis und im Bereich des rechten Ellbogens keine auffälligen Strukturalterationen auch keine Mehrdurchblutung des Sulcus nervi ulnaris. Zur Abschlussuntersuchung konnte eine geringe Verbesserung der Schmerzsymptomatik erreicht werden. Die Bewegung des Kniegelenkes ist frei möglich, die Kraft etwas zunehmend, die Gehstrecke liegt bei 40 Minuten, das Gangbild ist flüssig und sicher, subjektiv fühlt sich Patientin unverändert eingeschränkt. Die multiplen Beschwerden teilweise auch durch das Drehen bzw. durch den Morbus Bechterew stehen im Vordergrund. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: Kommt alleine, aufrecht gehend, normale Straßenkleidung, normaler Konfektionsschuh. palmare Handschiene rechts. Aus- und Ankleiden langsam im Stehen und Sitzen, ohne Fremdhilfe. Guter AZ und EZ Rechtshändig. Kopf, Brustkorb, Bauch unauffällig. Haut normal durchblutet, Operationsnarbe rechtes und linkes Knie. Ernährungszustand: Adipös. Größe: 170,00 cm Gewicht: 100,00 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: Wirbelsäule gesamt Im Lot, Becken-, Schultergeradstand, Krümmung normal, Streckhaltung LWS keine Skoliose. seitengleiche Tailliendreiecke, symmetrische, mittelkräftige, seitengleiche Muskulatur HWS S 35-0-30, R 70-0-70, F 30-0-30, keine Blockierungen, Nackenmuskulatur locker, BWS R 30-0-30, Ott 30/33 normal LWS FBA + 20 cm Reklination 20, Seitneigen 30-0-30, R 30-0-30, Plateaubildung L4-S1 mit segmentalem Druckschmerz. Schober 10:15 normal SI Gelenke druckschmerzhaft, Grob neurologisch: Hirnnerven frei. OE: MER mittellebhaft, seitengleich, Sensibilität seitengleich, Kraft seitengleich UE: MER mittellebhaft, seitengleich, Sensibilität im linken Unterschenkel etwas vermindert, sonst seitengleich, Kraft seitengleich Keine Pyramidenzeichen. Obere Extremität Allgemein: Rechtshändig, Achsen normal, Gelenkkonturen schlank, Muskulatur seitengleich, Durchblutung seitengleich, Handgelenkspulse gut tastbar. Gebrauchsspuren seitengleich. Schulter bds: S40-0-120, F 120-0-30, R(F0) 60-0-60, (F90) 80-0-80. Kein schmerzhafter Bogen. Ellbogen bds: S0-0-125, R 80-0-80, bandstabil. Handgelenk bds: S 60-0-60, Radial-, Ulnarabspreizung je 30 bei Bewegen rechts schmerzhaft. Keine Weichteilschwellung, kein Erguss. Langfingergelenke nicht bewegungseingeschränkt. Ring- und Kleinfinger rechts schmerzhaft, Keine Gelenksschwellung. Nackengriff: Nicht eingeschränkt, seitengleich. Schürzengriff: Nicht eingeschränkt, seitengleich Kraft seitengleich, Faustschluss komplett, seitengleich, Fingerfertigkeit seitengleich. Spitz-, Oppositions- Zangen- Schlüsselgriff möglich, rechts schmerzbedingt kraftgemindert. Untere Extremität Allgemein Keine Beinlängendifferenz, Beinachse normal, Gelenkkonturen schlank, Muskulatur seitengleich, Durchblutung seitengleich, Fußpulse rechts gut tastbar, Gebrauchsspuren seitengleich. Hüfte bds: S 0-0-130, R 40-0-40, F 40-0-40, kein Kapselmuster. Knie bds: S0-0-140, bandstabil, kein Erguss, keine Meniskuszeichen, Patellaspiel nicht eingeschränkt, Zohlenzeichen negativ. Rechts endlagige Beugung schmerzhaft, vorderer, seitlicher Kapsel- Bandschmerz rechts. SG bds: S 20-0-40, bandfest, kein Erguss. Fuß bds: Rückfuß gerade, Längsgewölbe normale Krümmung, mäßiger Spreizfuß Zehen uneingeschränkt beweglich. Keine Achsabweichung Gesamtmobilität – Gangbild: Mittelschrittig, leichtes Hinken rechts, Zehen-Fersenstand möglich, Einbeinstand möglich, Hocke möglich. Transfer auf die Untersuchungsliege selbständig, rasch. Wendebewegungen rasch. Status Psychicus: Orientiert, freundlich, kooperativ. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Axiale Spondylarthritis Unterer Rahmensatz, berücksichtigt den Mehrgelenksbefall und die chronische Schmerzhaftigkeit. 02.02.02 30 2 Abnützungszeichen bei gut verlaufender Umstellungsosteotomie des rechten Kniegelenkes, Kniegelenksabnützung links. Oberer Rahmensatz, berücksichtigt die geringe Beugeeinschränkung und die Belastungsschmerzhaftigkeit. 02.05.19 30 3 Depressive Störung, Belastungsreaktion. 1 Stufe über unterem Rahmensatz, da Therapienotwendigkeit und dauerhafte affektive Störungen. 03.05.01 20 4 Asthma bronchiale. Unterer Rahmensatz, da Therapie erforderlich 06.05.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch Leiden 2, es liegt eine ungünstige wechselseitige Beeinflussung vor, um 1 Stufe erhöht. Leiden 3 und 4 erhöhen wegen Geringfügigkeit nicht. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Im Vergleich zum Vorgutachten ist keine Änderung gegeben. Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Xrömisch zehn Dauerzustand 󠄀 Nachuntersuchung - Frau XXX kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen:Frau römisch 30 kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen:  JA  NEIN […]“ In der Folge legte die belangte Behörde am 24.08.2022 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. Im Begleitschreiben zur Beschwerdevorlage wird ausgeführt, dass die Beschwerdevorentscheidung wegen Fristüberschreitung abgebrochen worden sei. Das Verfahren wurde der hg. Gerichtsabteilung W162 zugeteilt. Mit Schreiben vom 19.12.2022, der Beschwerdeführerin laut dem im Akt aufliegenden Rückschein persönlich zugestellt am 22.12.2022, informierte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin über das Ergebnis der Beweisaufnahme und räumte ihr in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit ein, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zum eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 24.08.2022, das gemeinsam mit diesem Schreiben übermittelt wurde, eine Stellungnahme abzugeben. Die Beschwerdeführerin wurde in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werde, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordert. Die Beschwerdeführerin erstattete bis zum heutigen Tag keine Stellungnahme. Das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten vom 24.08.2022 wurde von der Beschwerdeführerin daher nicht bestritten. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.03.2023 wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren der Gerichtsabteilung W162 abgenommen und der Gerichtsabteilung W207 neu zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin stellte am 22.06.2021 den gegenständlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 BEinstG beim Sozialministeriumservice. Die Beschwerdeführerin stellte am 22.06.2021 den gegenständlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß Paragraphen 2 und 14 BEinstG beim Sozialministeriumservice. Die Beschwerdeführerin besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Sie bezieht derzeit Rehabilitationsgeld. Bei der Beschwerdeführerin liegt zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Die Beschwerdeführerin leidet unter folgenden objektivierten Funktionseinschränkungen: 1. Axiale Spondylarthritis, bei Mehrgelenksbefall und chronischer Schmerzhaftigkeit; 2. Abnützungszeichen bei gut verlaufender Umstellungsosteotomie des rechten Kniegelenkes, Kniegelenksabnützung links; insgesamt geringe Beugeeinschränkung und Belastungsschmerzhaftigkeit; 3. Depressive Störung, Belastungsreaktion, Therapienotwendigkeit und dauerhafte affektive Störungen; 4. Asthma bronchiale, Therapie erforderlich. Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Ausmaß werden die diesbezüglichen Beurteilungen im oben wiedergegebenen, von der belangten Behörde im Rahmen eines Beschwerdevorentscheidungsverfahrens eingeholten und von Seiten der Beschwerdeführerin im Rahmen des gewährten Parteiengehörs unbestritten gebliebenen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie vom 24.08.2022, welches die zuvor eingeholte Gesamtbeurteilung einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 27.04.2022 – basierend auf den eingeholten Sachverständigengutachten aus den Fachgebieten der Neurologie/Psychiatrie vom 04.04.2022 und der Unfallchirurgie/Allgemeinmedizin vom 25.04.2022 – vollinhaltlich bestätigt, der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellung zur gegenständlichen Antragstellung gründet sich auf den Akteninhalt. Die österreichische Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin ergibt sich aus einem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem zentralen Melderegister sowie aus den Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen der Antragstellung. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin derzeit Rehabilitationsgeld bezieht, ergibt sich aus einer durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auskunft des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger. Die Feststellung, dass bei der Beschwerdeführerin zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vorliegt, gründet sich auf das oben wiedergegebene, von Seiten der belangten Behörde im Rahmen eines beabsichtigten Beschwerdevorentscheidungsverfahrens (in dem in weiterer Folge aufgrund der Fristüberschreitung keine Beschwerdevorentscheidung erlassen wurde) eingeholte medizinische Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie vom 24.08.2022, welches auch die zuvor eingeholte Gesamtbeurteilung einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 27.04.2022 – basierend auf den eingeholten Sachverständigengutachten aus den Fachgebieten der Neurologie/Psychiatrie vom 04.04.2022 und der Unfallchirurgie/Allgemeinmedizin vom 25.04.2022 – vollinhaltlich bestätigt und welches von der Beschwerdeführerin unbestritten blieb. In den eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen sowie auf Grundlage persönlicher Untersuchungen der Beschwerdeführerin auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß schlüssig und nachvollziehbar eingegangen. Die diesbezüglich getroffenen Einschätzungen auf Grundlage der Anlage der Einschätzungsverordnung, basierend auf persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin und auf den von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Unterlagen, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Mit dem oben wiedergegebenen Vorbringen in den Stellungnahmen vom 06.12.2021 und vom 08.05.2022 sowie in der Beschwerde werden keine Rechtswidrigkeiten der von den medizinischen Sachverständigen vorgenommenen Einstufungen der festgestellten Leiden ausreichend substantiiert behauptet und sind solche auch von Amts wegen nicht ersichtlich. Die von der belangten Behörde im Rahmen eines beabsichtigten Beschwerdevorentscheidungsverfahrens eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten schlüsseln übereinstimmend, konkret, nachvollziehbar und umfassend auf, welche Funktionseinschränkungen bei der Beschwerdeführerin vorliegen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden. Aufgrund der von der Beschwerdeführerin im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen und auf Grundlage der Ergebnisse der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin konnte gegenwärtig kein höherer Grad der Behinderung als 40 v.H. objektiviert werden. Führendes Leiden der Beschwerdeführerin ist eine „Axiale Spondylarthritis“. Der aktuell beigezogene orthopädische Sachverständige ordnete diesen Leidenszustand in seinem Gutachten vom 24.08.2022 – in Übereinstimmung mit den Beurteilungen im zuvor eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 25.04.2022 – nachvollziehbar und zutreffend der Positionsnummer 02.02.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu, welche generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates mit funktionellen Auswirkungen mittleren Grades betrifft. Auch die Zuordnung zum unteren Rahmensatz dieser Positionsnummer mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H. erweist sich unter Berücksichtigung des Mehrgelenksbefalls und der chronischen Schmerzhaftigkeit als zutreffend. Die Beschwerdeführerin beanstandete in ihrer Beschwerde und in ihren Stellungnahmen allerdings die gegenständlich vorgenommene Einschätzung und führte begründend aus, dass viele Gelenke von Enthesiopathien betroffen seien und sie an Schmerzen im rechten Iliosakralgelenk – ausstrahlend über das Gesäß und den Oberschenkelknochen bis zum Knie – sowie im Bereich der Schultern, Ellbogen, Knie, Fersen, Hände und im Brustbein leide, welche die Beweglichkeit und den Allgemeinzustand beeinträchtigen würden. Weiters bestehe eine Morgensteifigkeit im Iliosakralgelenk, in den Fersen und in den Fingern. Doch waren diese Einwendungen und die in diesem Zusammenhang ergänzend vorgelegten Befunde nicht dazu geeignet, eine geänderte Einstufung des Leidens herbeizuführen. So führte bereits die von der belangten Behörde beigezogene Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 15.02.2022 und in der Gesamtbeurteilung vom 27.04.2022 in Bezug auf die von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwendungen nachvollziehbar aus, dass diese keine neuen Erkenntnisse bringen würden und somit zu keiner Änderung der getroffenen Beurteilung führen würden. Diese Ausführungen sind auch nicht zu beanstanden, zumal bei der Einstufung von generalisierten Erkrankungen des Bewegungsapparates nach der Einschätzungsverordnung die resultierende Gesamtfunktionseinschränkung bei entzündlich rheumatischen Systemerkrankungen, degenerativen rheumatischen Erkrankungen und systemischen Erkrankungen der Muskulatur einzuschätzen ist. Die von der unfallchirurgischen/allgemeinmedizinischen Sachverständigen vorgenommene Einschätzung des Leidens erweist sich unter Berücksichtigung der Ergebnisse der vormaligen persönlichen Untersuchung vom 01.09.2021, im Rahmen derer – bis auf eine geringe Beweglichkeitseinschränkung im Bereich beider Kniegelenke – weder im Bereich der Gelenke der oberen und unteren Extremitäten Funktionseinschränkungen festgestellt werden konnten und sich auch die Funktion der Wirbelsäule (vgl. das Gutachten vom 04.09.2021: „HWS: in allen Ebenen frei beweglich BWS/LWS: FBA: 20 cm, Rotation und Seitneigen 20°“) sowie die Gesamtmobilität bzw. das Gangbild der Beschwerdeführerin (vgl. das Gutachten vom 04.09.2021: „Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen mit angelegter Schiene am rechten Knie und Genutrain links ohne weitere Hilfsmittel, das Gangbild annähernd hinkfrei, diskret verlangsamtes Vorführen und Belasten rechts. Bewegungsabläufe nicht eingeschränkt. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt.“) nicht maßgeblich eingeschränkt zeigte, als nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin beanstandete in ihrer Beschwerde und in ihren Stellungnahmen allerdings die gegenständlich vorgenommene Einschätzung und führte begründend aus, dass viele Gelenke von Enthesiopathien betroffen seien und sie an Schmerzen im rechten Iliosakralgelenk – ausstrahlend über das Gesäß und den Oberschenkelknochen bis zum Knie – sowie im Bereich der Schultern, Ellbogen, Knie, Fersen, Hände und im Brustbein leide, welche die Beweglichkeit und den Allgemeinzustand beeinträchtigen würden. Weiters bestehe eine Morgensteifigkeit im Iliosakralgelenk, in den Fersen und in den Fingern. Doch waren diese Einwendungen und die in diesem Zusammenhang ergänzend vorgelegten Befunde nicht dazu geeignet, eine geänderte Einstufung des Leidens herbeizuführen. So führte bereits die von der belangten Behörde beigezogene Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 15.02.2022 und in der Gesamtbeurteilung vom 27.04.2022 in Bezug auf die von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwendungen nachvollziehbar aus, dass diese keine neuen Erkenntnisse bringen würden und somit zu keiner Änderung der getroffenen Beurteilung führen würden. Diese Ausführungen sind auch nicht zu beanstanden, zumal bei der Einstufung von generalisierten Erkrankungen des Bewegungsapparates nach der Einschätzungsverordnung die resultierende Gesamtfunktionseinschränkung bei entzündlich rheumatischen Systemerkrankungen, degenerativen rheumatischen Erkrankungen und systemischen Erkrankungen der Muskulatur einzuschätzen ist. Die von der unfallchirurgischen/allgemeinmedizinischen Sachverständigen vorgenommene Einschätzung des Leidens erweist sich unter Berücksichtigung der Ergebnisse der vormaligen persönlichen Untersuchung vom 01.09.2021, im Rahmen derer – bis auf eine geringe Beweglichkeitseinschränkung im Bereich beider Kniegelenke – weder im Bereich der Gelenke der oberen und unteren Extremitäten Funktionseinschränkungen festgestellt werden konnten und sich auch die Funktion der Wirbelsäule vergleiche das Gutachten vom 04.09.2021: „HWS: in allen Ebenen frei beweglich BWS/LWS: FBA: 20 cm, Rotation und Seitneigen 20°“) sowie die Gesamtmobilität bzw. das Gangbild der Beschwerdeführerin vergleiche das Gutachten vom 04.09.2021: „Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen mit angelegter Schiene am rechten Knie und Genutrain links ohne weitere Hilfsmittel, das Gangbild annähernd hinkfrei, diskret verlangsamtes Vorführen und Belasten rechts. Bewegungsabläufe nicht eingeschränkt. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt.“) nicht maßgeblich eingeschränkt zeigte, als nicht zu beanstanden. Nun monierte die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang in der Stellungnahme vom 08.05.2022 zwar, dass im neuerlichen Gutachten (gemeint ist das Gutachten vom 25.04.2022 bzw. die Gesamtbeurteilung vom 27.04.2022) nur die Diagnosen abgeschrieben worden seien, aber nicht auf die neuerliche Therapieänderung auf Rinvoq eingegangen worden sei; auch sei nicht auf die hohe Schmerzaktivität eingegangen worden. Doch hielt der hierauf befasste orthopädische Sachverständige in seinem Gutachten vom 24.08.2022 – nach persönlicher Untersuchung am 22.07.2022 und unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befunde – den Einwendungen der Beschwerdeführerin entgegen, dass der gegenständlich herangezogene Rahmensatz den Mehrgelenksbefall und die chronische Schmerzhaftigkeit berücksichtige. Überdies sind die von der Beschwerdeführerin im Verfahren eingewendeten Funktionseinschränkungen aber auch anhand des im Rahmen der persönlichen Untersuchung vom 22.07.2022 erhobenen Fachstatus nicht in dem von der Beschwerdeführerin subjektiv dargelegten Ausmaß objektiviert. So sind dem im Gutachten vom 24.08.2022 wiedergegebenen Fachstatus gleichsam keine erheblichen Beweglichkeitseinschränkungen im Bereich der Gelenke der oberen und unteren Extremitäten oder Wirbelsäule zu entnehmen (vgl. das Gutachten vom 24.08.2022: „HWS S 35-0-30, R 70-0-70, F 30-0-30, keine Blockierungen, Nackenmuskulatur locker, BWS R 30-0-30, Ott 30/33 normal LWS FBA + 20 cm Reklination 20, Seitneigen 30-0-30, R 30-0-30, Plateaubildung L4-S1 mit segmentalem Druckschmerz. Schober 10:15 normal SI Gelenke durckschmerzhaft […] Schulter bds: S40-0-120, F 120-0-30, R(F0) 60-0-60, (F90) 80-0-80. Kein schmerzhafter Bogen. Ellbogen bds: S0-0-125, R 80-0-80, bandstabil. Handgelenk bds: S 60-0-60, Radial-, Ulnarabspreizung je 30 bei Bewegen rechts schmerzhaft. Keine Weichteilschwellung, kein Erguss. Langfingergelenke nicht bewegungseingeschränkt. Ring- und Kleinfinger rechts schmerzhaft, Keine Gelenksschwellung. Nackengriff: Nicht eingeschränkt, seitengleich. Schürzengriff: Nicht eingeschränkt, seitengleich Kraft seitengleich, Faustschluss komplett, seitengleich, Fingerfertigkeit seitengleich. Spitz-, Oppositions- Zangen- Schlüsselgriff möglich, rechts schmerzbedingt kraftgemindert. […] Hüfte bds: S 0-0-130, R 40-0-40, F 40-0-40, kein Kapselmuster. Knie bds: S0-0-140, bandstabil, kein Erguss, keine Meniskuszeichen, Patellaspiel nicht eingeschränkt, Zohlenzeichen negativ. Rechts endlagige Beugung schmerzhaft, vorderer, seitlicher Kapsel- Bandschmerz rechts. SG bds: S 20-0-40, bandfest, kein Erguss. Fuß bds: Rückfuß gerade, Längsgewölbe normale Krümmung, mäßiger Spreizfuß Zehen uneingeschränkt beweglich. Keine Achsabweichung“) und zeigte sich auch in Bezug auf die Gesamtmobilität bzw. das Gangbild der Beschwerdeführerin keine maßgebliche Funktionseinschränkung („Mittelschrittig, leichtes Hinken rechts, Zehen-Fersenstand möglich, Einbeinstand möglich, Hocke möglich, Transfer auf die Untersuchungsliege selbständig, rasch, Wendebewegungen rasch“). Unter Berücksichtigung der aktuellen Untersuchungsergebnisse ist schließlich auch die von der Beschwerdeführerin eingewendete hohe Krankheitsaktivität, welche im Übrigen durch keine aktuellen Befunde belegt ist (die diesbezüglichen Befunde stammen aus dem Jahr 2021), nicht ausreichend belegt und nachvollziehbar. So sind dem im Gutachten vom 24.08.2022 wiedergegebenen Fachstatus gleichsam keine erheblichen Beweglichkeitseinschränkungen im Bereich der Gelenke der oberen und unteren Extremitäten oder Wirbelsäule zu entnehmen vergleiche das Gutachten vom 24.08.2022: „HWS S 35-0-30, R 70-0-70, F 30-0-30, keine Blockierungen, Nackenmuskulatur locker, BWS R 30-0-30, Ott 30/33 normal LWS FBA + 20 cm Reklination 20, Seitneigen 30-0-30, R 30-0-30, Plateaubildung L4-S1 mit segmentalem Druckschmerz. Schober 10:15 normal SI Gelenke durckschmerzhaft […] Schulter bds: S40-0-120, F 120-0-30, R(F0) 60-0-60, (F90) 80-0-80. Kein schmerzhafter Bogen. Ellbogen bds: S0-0-125, R 80-0-80, bandstabil. Handgelenk bds: S 60-0-60, Radial-, Ulnarabspreizung je 30 bei Bewegen rechts schmerzhaft. Keine Weichteilschwellung, kein Erguss. Langfingergelenke nicht bewegungseingeschränkt. Ring- und Kleinfinger rechts schmerzhaft, Keine Gelenksschwellung. Nackengriff: Nicht eingeschränkt, seitengleich. Schürzengriff: Nicht eingeschränkt, seitengleich Kraft seitengleich, Faustschluss komplett, seitengleich, Fingerfertigkeit seitengleich. Spitz-, Oppositions- Zangen- Schlüsselgriff möglich, rechts schmerzbedingt kraftgemindert. […] Hüfte bds: S 0-0-130, R 40-0-40, F 40-0-40, kein Kapselmuster. Knie bds: S0-0-140, bandstabil, kein Erguss, keine Meniskuszeichen, Patellaspiel nicht eingeschränkt, Zohlenzeichen negativ. Rechts endlagige Beugung schmerzhaft, vorderer, seitlicher Kapsel- Bandschmerz rechts. SG bds: S 20-0-40, bandfest, kein Erguss. Fuß bds: Rückfuß gerade, Längsgewölbe normale Krümmung, mäßiger Spreizfuß Zehen uneingeschränkt beweglich. Keine Achsabweichung“) und zeigte sich auch in Bezug auf die Gesamtmobilität bzw. das Gangbild der Beschwerdeführerin keine maßgebliche Funktionseinschränkung („Mittelschrittig, leichtes Hinken rechts, Zehen-Fersenstand möglich, Einbeinstand möglich, Hocke möglich, Transfer auf die Untersuchungsliege selbständig, rasch, Wendebewegungen rasch“). Unter Berücksichtigung der aktuellen Untersuchungsergebnisse ist schließlich auch die von der Beschwerdeführerin eingewendete hohe Krankheitsaktivität, welche im Übrigen durch keine aktuellen Befunde belegt ist (die diesbezüglichen Befunde stammen aus dem Jahr 2021), nicht ausreichend belegt und nachvollziehbar. Zusammenfassend ist es der Beschwerdeführerin – die das medizinische Sachverständigengutachten vom 24.08.2022, wie bereits erwähnt, nicht mehr bestritten hat - nicht gelungen, der Einschätzung der beigezogenen Gutachter substantiiert entgegenzutreten. Insbesondere erweist sich eine Zuordnung zur nächsthöheren Positionsnummer 02.02.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mangels Vorliegen der hierfür erforderlichen „dauernden erheblichen Funktionseinschränkungen“, welche weder anhand der persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin noch der vorgelegten Befunde objektiviert werden konnten, als rechtlich nicht möglich. Auch das weitere, unter der Leidensposition 2 eingeordnete Leiden der Beschwerdeführerin, „Abnützungszeichen bei gut verlaufender Umstellungsosteotomie des rechten Kniegelenkes, Kniegelenksabnützung links“, wurde vom aktuell beigezogenen orthopädischen Sachverständigen – ebenfalls in Übereinstimmung mit den Beurteilungen im zuvor eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 25.04.2022 – zutreffend dem oberen Rahmensatz der Positionsnummer 02.05.19 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet, welche Funktionseinschränkungen geringen Grades beidseitig im Bereich der Kniegelenke betrifft. Das Leiden wurde unter Berücksichtigung der geringen Beugeeinschränkung und der Belastungsschmerzhaftigkeit korrekt eingeschätzt. Hinsichtlich der vorgenommenen Einschätzung führte die Beschwerdeführerin im Verfahren zusammengefasst aus, es würden multiple degenerative Veränderungen vorliegen, welche zu Schmerzen und Bewegungseinschränkungen führen würden. Es liege nicht nur eine „geringgradig eingeschränkte“ Beweglichkeit vor und die Platte mit den Schrauben würde ihre Fortbewegung erheblich und nachhaltig einschränken. Doch gelingt es der Beschwerdeführerin mit diesen Einwendungen nicht, die gegenständlich vorgenommene Einschätzung zu entkräften. Die Einschätzungsverordnung sieht als Kriterium für das Ausmaß von Funktionseinschränkungen im Kniegelenk den jeweiligen Bewegungsradius vor, wobei bei einer „Streckung/Beugung bis 0-0-90°“ eine Funktionseinschränkung „geringen Grades“ im Sinne der Position 02.05.19 anzunehmen ist. Im Rahmen der aktuellen persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 22.07.2022 stellte der beigezogene orthopädische Gutachter – nach nunmehr erfolgter Umstellungsosteotomie im Bereich des rechten Kniegelenks – einen Bewegungsradius von sogar 0-0-140° beidseits fest, der von der Beschwerdeführerin auch nicht in Abrede gestellt wurde. Darüber hinaus wurde auch im Entlassungsbericht eines näher genannten Rehabilitationszentrums vom 14.07.2022, welcher von der Beschwerdeführerin im Rahmen der aktuellen Begutachtung in Vorlage gebracht und im Gutachten vom 24.08.2022 zusammengefasst wiedergegeben wurde, festgehalten, dass die Bewegung des Kniegelenks frei möglich sei, die Gehstrecke bei 40 Minuten liege und das Gangbild flüssig und sicher sei. Die Heranziehung der Positionsnummer 02.05.19 erweist sich somit als rechtsrichtig. Inwieweit die vorgenommene Einstufung des gegenständlichen Leidens nicht der Einschätzungsverordnung entsprechen würde, wurde seitens der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht – sie hat das medizinische Sachverständigengutachten vom 24.08.2022, wie bereits erwähnt, nicht mehr bestritten - und ist die Beschwerdeführerin der vorgenommenen Einschätzung somit ebenfalls nicht substantiiert entgegengetreten. Die Einstufung des Leidens 3, „depressive Störung, Belastungsreaktion“, erfolgte seitens der damit befassten neurologisch-psychiatrischen Sachverständigen unter Bezugnahme auf die persönliche Untersuchung der Beschwerdeführerin am 31.03.2022 und die vorgelegten Befunde rechtsrichtig unter die Positionsnummer 03.05.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, welche neurotische Belastungsreaktionen, somatoforme Störungen und posttraumatische Belastungsstörungen PTSD (post traumatic stress disorder) leichten Grades betrifft. Auch die Zuordnung eine Stufe über dem unteren Rahmensatz mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. (die diesbezüglichen Parameter in der Anlage zur Einschätzungsverordnung lauten: „intermittierende oder schon dauerhafte affektive oder somatische Störungen, soziale Integration ist gegeben“) erweist sich im Hinblick auf die Therapienotwendigkeit und die dauerhafte affektive Störung als zutreffend. Die beigezogene neurologisch-psychiatrische Sachverständige gelangte dabei unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens gegenüber dem aktenmäßigen Vorgutachten vom 23.11.2021, in dem das gegenständliche Leiden noch mit einem Einzelgrad der Behinderung von 10 v.H. eingeschätzt wurde, zu einer geänderten Beurteilung und führte begründend aus, dass der Grad der Behinderung des Leidens entsprechend der affektiven Dauerbeeinträchtigung und des Therapiebedarfs bzw. des Therapieverlaufs um eine Stufe zu erhöhen sei. Nun monierte die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 08.05.2022 zwar weiters, dass in der Begutachtung nicht auf die neue bzw. gesteigerte Medikation mit Duloxetin 120 mg eingegangen worden sei, sondern nur die Diagnosen abgeschrieben worden seien. Dem ist allerdings entgegenzuhalten, dass die geänderte Medikation auf Duloxetin 30 mg im neurologisch-psychiatrischen Gutachten vom 04.04.2022 durchaus berücksichtigt und unter dem Punkt „Behandlung(en)/Medikamente/Hilfsmittel“ auch angeführt wurde. Doch ist die von der Beschwerdeführerin eingewendete Steigerung der Medikation auf 120 mg nicht durch entsprechende Befunde belegt. So brachte die Beschwerdeführerin im Zuge ihrer Stellungnahme vom 08.05.2022 lediglich den – bereits bei der Gutachtenserstellung vorliegenden – neurologisch-psychiatrischen Befundbericht vom 14.03.2022 in Vorlage, in dem aber nur von einer eventuellen Steigerung auf Duloxetin 120 mg nach zwei Monaten die Rede ist. Weitere Befunde bzw. Behandlungsdokumentationen wurden von der Beschwerdeführerin nicht vorgelegt; eine Steigerung der Medikation ist somit nicht objektiviert. Abgesehen davon aber vermögen auch die Ergebnisse der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 31.03.2022 keine höhere Einschätzung des psychischen Leidens zu begründen. So würde der nächsthöhere Rahmensatz der Positionsnummer 03.05.01 der Einschätzungsverordnung bei affektiven und somatischen Symptomen sowie kognitiven Störungen und ersten Zeichen sozialer Desintegration zur Anwendung gelangen. Für ein Heranziehen des nächsthöheren Rahmensatzes bestehen im vorliegenden Fall angesichts des von der Sachverständigen erhobenen Befundes zum Status Psychicus der Beschwerdeführerin aber keine Anhaltspunkte (vgl. das Gutachten vom 04.04.2022: „Kooperativ und freundlich, gut auskunftsfähig, bewußtseinsklar, voll orientiert, kein kognitiv-mnestisches Defizit, Gedankenductus: geordnet, kohärent; Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage subdepressiv, stabil, affizierbar; Befindlichkeit: negativ getönt Affekte: angepasst, keine produktive Symptomatik“). Insbesondere wurde das Vorliegen von sozialen Desintegrationszeichen von Seiten der Beschwerdeführerin auch gar nicht behauptet. Die gegenständlich vorgenommene Einschätzung, welche von Seiten des nachfolgend beigezogenen orthopädischen Sachverständigen gleichlautend in sein Gutachten vom 24.08.2022 übernommen wurde, ist zusammenfassend nicht zu beanstanden. Nun monierte die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 08.05.2022 zwar weiters, dass in der Begutachtung nicht auf die neue bzw. gesteigerte Medikation mit Duloxetin 120 mg eingegangen worden sei, sondern nur die Diagnosen abgeschrieben worden seien. Dem ist allerdings entgegenzuhalten, dass die geänderte Medikation auf Duloxetin 30 mg im neurologisch-psychiatrischen Gutachten vom 04.04.2022 durchaus berücksichtigt und unter dem Punkt „Behandlung(en)/Medikamente/Hilfsmittel“ auch angeführt wurde. Doch ist die von der Beschwerdeführerin eingewendete Steigerung der Medikation auf 120 mg nicht durch entsprechende Befunde belegt. So brachte die Beschwerdeführerin im Zuge ihrer Stellungnahme vom 08.05.2022 lediglich den – bereits bei der Gutachtenserstellung vorliegenden – neurologisch-psychiatrischen Befundbericht vom 14.03.2022 in Vorlage, in dem aber nur von einer eventuellen Steigerung auf Duloxetin 120 mg nach zwei Monaten die Rede ist. Weitere Befunde bzw. Behandlungsdokumentationen wurden von der Beschwerdeführerin nicht vorgelegt; eine Steigerung der Medikation ist somit nicht objektiviert. Abgesehen davon aber vermögen auch die Ergebnisse der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 31.03.2022 keine höhere Einschätzung des psychischen Leidens zu begründen. So würde der nächsthöhere Rahmensatz der Positionsnummer 03.05.01 der Einschätzungsverordnung bei affektiven und somatischen Symptomen sowie kognitiven Störungen und ersten Zeichen sozialer Desintegration zur Anwendung gelangen. Für ein Heranziehen des nächsthöheren Rahmensatzes bestehen im vorliegenden Fall angesichts des von der Sachverständigen erhobenen Befundes zum Status Psychicus der Beschwerdeführerin aber keine Anhaltspunkte vergleiche das Gutachten vom 04.04.2022: „Kooperativ und freundlich, gut auskunftsfähig, bewußtseinsklar, voll orientiert, kein kognitiv-mnestisches Defizit, Gedankenductus: geordnet, kohärent; Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage subdepressiv, stabil, affizierbar; Befindlichkeit: negativ getönt Affekte: angepasst, keine produktive Symptomatik“). Insbesondere wurde das Vorliegen von sozialen Desintegrationszeichen von Seiten der Beschwerdeführerin auch gar nicht behauptet. Die gegenständlich vorgenommene Einschätzung, welche von Seiten des nachfolgend beigezogenen orthopädischen Sachverständigen gleichlautend in sein Gutachten vom 24.08.2022 übernommen wurde, ist zusammenfassend nicht zu beanstanden. Auch das weitere, unter der Leidensposition 4 eingeordnete Leiden der Beschwerdeführerin, „Asthma bronchiale“, wurde unter Berücksichtigung der erforderlichen Therapie im aktuellen und unbestritten gebliebenen Gutachten vom 24.08.2022 – in Übereinstimmung mit den Beurteilungen im zuvor eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 25.04.2022 – zutreffend dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 06.05.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet, welche zeitweilig leichtes Asthma bronchiale ab dem vollendeten 18. Lebensjahr betrifft. Die Beschwerdeführerin ist der diesbezüglich vorgenommenen Einschätzung im Verfahren auch nicht entgegengetreten. Die gegenständlich eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten sind auch nicht zu beanstanden, wenn sie eine – über die ohnedies vorgenommene Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung von 30 auf 40 v.H. hinausgehende – weitere besonders nachteilige wechselseitige Beeinflussung der vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen oder das Vorliegen zweier oder mehrerer Funktionsbeeinträchtigungen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen, im Sinne des § 3 Abs. 3 und 4 der Einschätzungsverordnung nicht gegeben sehen. Die Beschwerdeführerin brachte diesbezüglich im Verfahren (insbesondere in der Stellungnahme vom 08.05.2022) vor, dass ein Zusammenhang zwischen dem Morbus Bechterew (subsumiert unter Leiden 1) und den Depressionen (Leiden 3) bestehe. Es sei in der medizinischen Forschung mittlerweile nachgewiesen, dass das chronische Schmerzsyndrom Depressionen verschlechtere. Ein Zusammenhang könne den übermittelten Beilagen (Leitfäden) entnommen werden. Doch sind dem die nachvollziehbaren Ausführungen der beigezogenen Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin in ihrer Gesamtbeurteilung vom 27.04.2022 sowie des beigezogenen Facharztes für Orthopädie in seinem Gutachten vom 24.08.2022 entgegenzuhalten, die übereinstimmend festhielten, dass das Leiden 3 wegen zu geringer funktioneller Relevanz zu keiner weiteren Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung führe. Unter Berücksichtigung der geringen funktionellen Relevanz des psychischen Leidens der Beschwerdeführerin sind auch die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Leitfäden nicht dazu geeignet, eine geänderte Beurteilung herbeizuführen.Die gegenständlich eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten sind auch nicht zu beanstanden, wenn sie eine – über die ohnedies vorgenommene Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung von 30 auf 40 v.H. hinausgehende – weitere besonders nachteilige wechselseitige Beeinflussung der vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen oder das Vorliegen zweier oder mehrerer Funktionsbeeinträchtigungen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen, im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3 und 4 der Einschätzungsverordnung nicht gegeben sehen. Die Beschwerdeführerin brachte diesbezüglich im Verfahren (insbesondere in der Stellungnahme vom 08.05.2022) vor, dass ein Zusammenhang zwischen dem Morbus Bechterew (subsumiert unter Leiden 1) und den Depressionen (Leiden 3) bestehe. Es sei in der medizinischen Forschung mittlerweile nachgewiesen, dass das chronische Schmerzsyndrom Depressionen verschlechtere. Ein Zusammenhang könne den übermittelten Beilagen (Leitfäden) entnommen werden. Doch sind dem die nachvollziehbaren Ausführungen der beigezogenen Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin in ihrer Gesamtbeurteilung vom 27.04.2022 sowie des beigezogenen Facharztes für Orthopädie in seinem Gutachten vom 24.08.2022 entgegenzuhalten, die übereinstimmend festhielten, dass das Leiden 3 wegen zu geringer funktioneller Relevanz zu keiner weiteren Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung führe. Unter Berücksichtigung der geringen funktionellen Relevanz des psychischen Leidens der Beschwerdeführerin sind auch die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Leitfäden nicht dazu geeignet, eine geänderte Beurteilung herbeizuführen. Überdies räumte das Bundesverwaltungsgericht – wie bereits mehrfach dargelegt - der Beschwerdeführerin mit Parteiengehörsschreiben vom 19.12.2022, der Beschwerdeführerin persönlich zugestellt am 22.12.2022, die Gelegenheit ein, zum eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 24.08.2022 eine Stellungnahme abzugeben. Die Beschwerdeführerin wurde in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werde, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordert. Die Beschwerdeführerin brachte bis zum heutigen Tage keine Stellungnahme ein; das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie vom 24.08.2022 blieb von der Beschwerdeführerin im Rahmen des eingeräumten Parteiengehörs unbestritten. Die Beschwerdeführerin ist den Ausführungen des beigezogenen medizinischen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, daher nicht entgegengetreten. Aus den von der Beschwerdeführerin im Zuge des Verfahrens vorgelegten Beweismitteln geht keine abweichende Einschätzung hervor. Die vorgebrachten Leidenszustände und die in den Beweismitteln dokumentierten Funktionseinschränkungen wurden umfassend und vollinhaltlich berücksichtigt. Zur vorgebrachten hohen Schmerzaktivität ist darauf hinzuweisen, dass die Beurteilung anhand der vorliegenden Funktionsdefizite zu erfolgen hat und die aus vorliegenden Funktionseinschränkungen resultierenden Schmerzzustände aus gutachterlicher Sicht immer in der Diagnoseerstellung inkludiert sind. Die dokumentierten Gesundheitsschädigungen sind in Zusammenschau mit den im Rahmen der persönlichen Untersuchungen erhobenen Status somit vollumfänglich – soweit ein einschätzungsrelevantes Leiden vorliegt – berücksichtigt worden. Insoweit die Beschwerdeführerin in ihren Stellungnahmen sowie in der Beschwerde aber schließlich in inhaltlicher Hinsicht auf die Frage der Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass Bezug nimmt, ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid (dieser wird von der Beschwerdeführerin mit Datum und Verfahrenszahl konkret als Anfechtungsgegenstand bezeichnet) nicht über die Vornahme einer solchen Zusatzeintragung im Behindertenpass, sondern über den von der Beschwerdeführerin gestellten Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgesprochen hat. Die Klärung der Frage der Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ im Behindertenpass ist daher auch nicht Gegenstand des gegenständlichen, auf Grundlage der Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) geführten nunmehrigen Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht. Das diesbezügliche Vorbringen geht daher schon aus diesem Grund ins Leere und vermag nicht zum Erfolg zu führen. Die Beschwerdeführerin ist den seitens der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten daher im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).Die Beschwerdeführerin ist den seitens der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten daher im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen somit keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des von der belangten Behörde im Rahmen eines beabsichtigten Beschwerdevorentscheidungsverfahrens eingeholten Sachverständigengutachtens eines Facharztes für Orthopädie vom 24.08.2022, welches auch die zuvor eingeholte Gesamtbeurteilung einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 27.04.2022 – basierend auf den eingeholten Sachverständigengutachten aus den Fachgebieten der Neurologie/Psychiatrie vom 04.04.2022 und der Unfallchirurgie/Allgemeinmedizin vom 25.04.2022 – vollinhaltlich bestätigt. Diese medizinischen Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. Eine allenfalls – zwischenzeitlich eingetretene – maßgebliche Änderung des Leidenszustandes wurde weder von der Beschwerdeführerin behauptet, noch durch entsprechende ärztliche Befunde belegt. Bei der Beschwerdeführerin liegt somit zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von 50 v.H. vor. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) 1. Zur Entscheidung in der Sache Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), lauten: „Begünstigte Behinderte § 2.

(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt: Paragraph 2,
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
  1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
  2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
  3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, diea) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oderb) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oderc) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oderd) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, gelten behinderte Personen, die,
  1. a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder,
  2. b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder,
  3. c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder,
  4. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind. Behinderung § 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Paragraph 3, Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Feststellung der Begünstigung § 14.
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH Paragraph 14,
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH a. eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes; a. eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes; b. eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes; b. eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes; c. eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes; c. eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes; d. in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967). d. in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( § 2 ) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen. Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( Paragraph 2, ) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das B

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