RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.04.2023 GeschäftszahlW218 2264276-1 Spruch, W218 2264276-1/10E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ben
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 14.10.2022 wies das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass ab. Dem Bescheid zugrunde gelegt wurde das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten von einer Fachärztin für Neurologie sowie einer Ärztin für Allgemeinmedizin basierend auf persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin am 14.09.2022, der Gesamtbeurteilung einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 17.09.2022 und der Stellungnahme vom 13.10.2022, mit welchen ein Gesamtgrad der Behinderung von 70 vH sowie die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erhoben wurde. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. In der Folge veranlasste das Bundesverwaltungsgericht eine Begutachtung der Beschwerdeführerin durch einen Facharzt für Neurologie und versendete hierzu mit Schreiben vom 09.02.2023 eine Ladung zur gutachterlichen Untersuchung am 28.02.2023 samt Belehrung nach § 41 Abs. 3 BBG über die Rechtsfolgen bei unbegründeter Versäumung des Termins. Die Sendung wurde am 14.02.2023 nachweislich hinterlegt. In der Folge veranlasste das Bundesverwaltungsgericht eine Begutachtung der Beschwerdeführerin durch einen Facharzt für Neurologie und versendete hierzu mit Schreiben vom 09.02.2023 eine Ladung zur gutachterlichen Untersuchung am 28.02.2023 samt Belehrung nach Paragraph 41, Absatz 3, BBG über die Rechtsfolgen bei unbegründeter Versäumung des Termins. Die Sendung wurde am 14.02.2023 nachweislich hinterlegt. Am 28.02.2023 teilte der Sachverständige, Herr Dr. Johannes SCHNEIDER, mit, dass die Beschwerdeführerin zum Untersuchungstermin nicht erschienen sei. Bis zum Entscheidungstag erfolgte keine Mitteilung bzw. kein Nachweis eines triftigen Grundes für die Nichtbehebung der Ladung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Mit Schreiben vom 09.02.2023 erfolgte durch das Bundesverwaltungsgericht eine förmliche Ladung der Beschwerdeführerin zu einer gutachterlichen Untersuchung für den 28.02.2023, welche nachweislich hinterlegt und sohin gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz als zugestellt gilt.Mit Schreiben vom 09.02.2023 erfolgte durch das Bundesverwaltungsgericht eine förmliche Ladung der Beschwerdeführerin zu einer gutachterlichen Untersuchung für den 28.02.2023, welche nachweislich hinterlegt und sohin gemäß Paragraph 17, Absatz 3, Zustellgesetz als zugestellt gilt. Bis zum Entscheidungstag erfolgte keine Mitteilung bzw. kein Nachweis eines triftigen Grundes für die Nichtbehebung der Ladung.
- Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der oben festgestellte und für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt. Die ordnungsgemäße Zustellung des Schreibens des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.02.2023 ergibt sich aus der im Akt mit dem Vermerk „hinterlegt“ befindlichen Sendungsretournierung.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) Gemäß § 41 Abs. 3 Bundesbehindertengesetz –BBG ist das Verfahren einzustellen, wenn ein Behindertenpasswerber oder der Inhaber eines Behindertenpasses ohne triftigen Grund einer schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer zumutbaren ärztlichen Untersuchung nicht entspricht oder sich weigert, die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen. Er ist nachweislich auf die Folgen seines Verhaltens hinzuweisen.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Bundesbehindertengesetz –BBG ist das Verfahren einzustellen, wenn ein Behindertenpasswerber oder der Inhaber eines Behindertenpasses ohne triftigen Grund einer schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer zumutbaren ärztlichen Untersuchung nicht entspricht oder sich weigert, die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen. Er ist nachweislich auf die Folgen seines Verhaltens hinzuweisen. Aufgrund des Beschwerdevorbringens war für die Beurteilung des Beschwerdegegenstandes (Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung) die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, für die Entscheidungsfindung erforderlich. Auch sind im Beschwerdeverfahren keine Gründe hervorgekommen bzw. von der Beschwerdeführerin vorgebracht worden, dass sie zum Zeitpunkt der Ladungsaussendung an der Behebung der Aussendung verhindert bzw. ihr die ärztliche Untersuchung nicht zumutbar gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin war – trotz erfolgter Hinterlegung – sohin vom Bundesverwaltungs-gericht auch ordnungsgemäß auf die Rechtsfolgen eines Nichterscheinens hingewiesen worden. Aufgrund des Beschwerdevorbringens war für die Beurteilung des Beschwerdegegenstandes (Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung) die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, für die Entscheidungsfindung erforderlich. Auch sind im Beschwerdeverfahren keine Gründe hervorgekommen bzw. von der Beschwerdeführerin vorgebracht worden, dass sie zum Zeitpunkt der Ladungsaussendung an der Behebung der Aussendung verhindert bzw. ihr die ärztliche Untersuchung nicht zumutbar gewesen wäre. , Die Beschwerdeführerin war – trotz erfolgter Hinterlegung – sohin vom Bundesverwaltungs-gericht auch ordnungsgemäß auf die Rechtsfolgen eines Nichterscheinens hingewiesen worden. Da bis zum Entscheidungstag keine Mitteilung bzw. kein Nachweis eines triftigen Grundes für die Nichtbehebung der Ladung erfolgte, ist der Beschwerdeführerin jedenfalls anzulasten, dass sie in Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht eine Behebung des Poststücks bewusst unterlassen hat. Da die Beschwerdeführerin somit der schriftlichen Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes, zu einer ihr zumutbaren ärztlichen Untersuchung zu erscheinen, ohne triftigen Grund nicht nachgekommen ist, war das Verfahren spruchgemäß einzustellen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W218.2264276.1.00