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{'item': 'W242 2163405-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.04.2023 GeschäftszahlW242 2163405-2 Spruch, W242 2163405-2/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

Artikel 8EMRK.

Außerdem gab der BF eine Vollmachtserteilung bekannt, stellte einen Heilungsantrag und legte ein Konvolut an Integrationsunterlagen vor. Mit Schreiben vom 22.09.2021 bekräftige der BF stellungnehmend erneut, dass der er bereits bis zur negativen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts unzählige integrationsbezeugende Unterlagen zur Vorlage gebracht habe und er in der österreichischen Gesellschaft angekommen sei und sich hier erfolgreich integrieren habe können. Der BF hob zudem nochmals hervor, dass er den Lehrgang „Deutsch als Zweitsprache und Alphabetisierung“ absolviert habe und er befähigt sei, Deutsch auf muttersprachlichen Niveau zu kommunizieren. Er besuche das Fach Violine der Musikschule XXXX und nehme an zahlreichen Workshops bzw. Weiterbildungsmaßnahmen des ÖIF teil. Er führe weiterhin seine Beziehung mit einer Schweizerin. Zusammengefasst verfüge der BF über Deutschkenntnisse des Niveaus C1, arbeite als Dolmetscher, habe unzählige Integrations- und Weiterbildungskurse absolviert und befinde sich seit über 6 Jahre im Bundesgebiet.5. Am 30.08.2021 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung eines

Artikel 8EMRK.

Außerdem gab der BF eine Vollmachtserteilung bekannt, stellte einen Heilungsantrag und legte ein Konvolut an Integrationsunterlagen vor. Mit Schreiben vom 22.09.2021 bekräftige der BF stellungnehmend erneut, dass der er bereits bis zur negativen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts unzählige integrationsbezeugende Unterlagen zur Vorlage gebracht habe und er in der österreichischen Gesellschaft angekommen sei und sich hier erfolgreich integrieren habe können. Der BF hob zudem nochmals hervor, dass er den Lehrgang „Deutsch als Zweitsprache und Alphabetisierung“ absolviert habe und er befähigt sei, Deutsch auf muttersprachlichen Niveau zu kommunizieren. Er besuche das Fach Violine der Musikschule römisch 40 und nehme an zahlreichen Workshops bzw. Weiterbildungsmaßnahmen des ÖIF teil. Er führe weiterhin seine Beziehung mit einer Schweizerin. Zusammengefasst verfüge der BF über Deutschkenntnisse des Niveaus C1, arbeite als Dolmetscher, habe unzählige Integrations- und Weiterbildungskurse absolviert und befinde sich seit über 6 Jahre im Bundesgebiet.

  1. Am 23.02.2022 wurde durch die belangte Behörde ein Verbesserungsauftrag erteilt sowie Belehrung zu einem Heilungsantrag erteilt. Am 08.03.2022 langte beim Bundesamt der diesbezügliche Heilungsantrag ein und legte der BF weitere Integrationsunterlagen vor.
  2. Am 10.03.2022 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt in deutscher Sprache. Dabei gab er zusammengefasst hinsichtlich des Heilungsantrages an, dass er telefonisch versucht habe eine Rückausfolgung seines Führerscheins und Militärausweises beim Bundesamt zu bekommen. Außerdem habe er telefonisch und auch viermal per E-Mail versucht den Kontakt zur Botschaft herzustellen, dies sei ihm nicht gelungen. Aufgrund seines Nachnamens wisse die Botschaft, dass der BF aus XXXX stamme und antworten ihm aus diesem Grund nicht. Der BF habe weder ein Telefonat mit der Botschaft führen können noch einen Termin bekommen. Aufgrund seiner arabischen Volksgruppenzugehörigkeit habe der BF Probleme, dass er Dokumente von der Botschaft bekomme. Zu seiner Integration gab der BF an, dass er angefangen habe beim Verein XXXX für Migranten aus verschiedenen Ländern Deutschunterricht zu geben. Er spiele Geige im Orchester, verfüge über ein Deutschzertifikat auf Niveau C1, arbeite ehrenamtlich bei der Caritas und habe bei der Caritas-Akademie einen Lehrgang besucht, um unterrichten zu können. Seinen Lebensunterhalt bestreite er durch Unterstützung seiner Freundin aus der Schweiz und Lebensmittelspenden. Der BF führe eine Fernbeziehung mit einer schweizer Staatsangehörigen, sei aber ledig und habe keine Kinder. Österreich sei seine Heimat geworden. Der BF legte im Rahmen der Einvernahme einen Lebenslauf und eine Kopie der iranischen Geburtsurkunde sowie seinen iranischen Führerschein und Militärausweis in Original vor.
  3. Am 10.03.2022 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt in deutscher Sprache. Dabei gab er zusammengefasst hinsichtlich des Heilungsantrages an, dass er telefonisch versucht habe eine Rückausfolgung seines Führerscheins und Militärausweises beim Bundesamt zu bekommen. Außerdem habe er telefonisch und auch viermal per E-Mail versucht den Kontakt zur Botschaft herzustellen, dies sei ihm nicht gelungen. Aufgrund seines Nachnamens wisse die Botschaft, dass der BF aus römisch 40 stamme und antworten ihm aus diesem Grund nicht. Der BF habe weder ein Telefonat mit der Botschaft führen können noch einen Termin bekommen. Aufgrund seiner arabischen Volksgruppenzugehörigkeit habe der BF Probleme, dass er Dokumente von der Botschaft bekomme. Zu seiner Integration gab der BF an, dass er angefangen habe beim Verein römisch 40 für Migranten aus verschiedenen Ländern Deutschunterricht zu geben. Er spiele Geige im Orchester, verfüge über ein Deutschzertifikat auf Niveau C1, arbeite ehrenamtlich bei der Caritas und habe bei der Caritas-Akademie einen Lehrgang besucht, um unterrichten zu können. Seinen Lebensunterhalt bestreite er durch Unterstützung seiner Freundin aus der Schweiz und Lebensmittelspenden. Der BF führe eine Fernbeziehung mit einer schweizer Staatsangehörigen, sei aber ledig und habe keine Kinder. Österreich sei seine Heimat geworden. Der BF legte im Rahmen der Einvernahme einen Lebenslauf und eine Kopie der iranischen Geburtsurkunde sowie seinen iranischen Führerschein und Militärausweis in Original vor. Mit Schreiben vom 18.03.2022 übermittelte der BF sein ÖSD Zertifikat C1 und per Mail am 27.04.2022 eine Teilnahmebestätigung an einem Workshop mit der Polizei.
  4. Das Bundesamt wies mit Bescheid vom 02.05.2022 (zugestellt am 05.05.2022) den Antrag auf Mängelheilung vom 30.08.2021 ab (Spruchpunkt I.) und wies den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen als unzulässig zurück (Spruchpunkt II.). Es erließ eine Rückkehrentscheidung gegen den BF (Spruchpunkt III.) und stellte fest, dass die Abschiebung des BF in den Iran zulässig ist (Spruchpunkt IV.). Unter Spruchpunkt V. wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.
  5. Das Bundesamt wies mit Bescheid vom 02.05.2022 (zugestellt am 05.05.2022) den Antrag auf Mängelheilung vom 30.08.2021 ab (Spruchpunkt römisch eins.) und wies den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen als unzulässig zurück (Spruchpunkt römisch zwei.). Es erließ eine Rückkehrentscheidung gegen den BF (Spruchpunkt römisch drei.) und stellte fest, dass die Abschiebung des BF in den Iran zulässig ist (Spruchpunkt römisch vier.). Unter Spruchpunkt römisch fünf. wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. Begründend führte es im Wesentlichen aus, dass der BF kein gültiges Reisedokument sowie auf keine originale Geburtsurkunde oder ein deren gleichgelagertes Dokument vorgelegt habe und dem Heilungsantrag aufgrund fehlender Mitwirkung im Verfahren nicht stattgegeben werden habe können.
  6. Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 02.06.2022 im Wege seiner Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde. Diese begründete er zusammengefasst damit, dass die belangte Behörde dem BF unterstellt habe, dass er im Verfahren nicht mitgewirkt habe, obwohl anhand der Angaben des BF und der vorgelegten Unterlagen zweifelsfrei erkennbar sie, dass der BF alle in seiner Sphäre notwendigen Schritte gesetzt habe, um die Ausstellung des iranischen Reisepasses zu beantragen. Dem BF sei nicht zuzumuten, das iranische Generalkonsulat zur Ausstellung des Reisedokumentes zu zwingen, weshalb die Begründung der belangten Behörde völlig ins Leere gehe.
  7. Mit Schriftsatz vom 07.06.2022 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor und wurde die gegenständliche Rechtssache der zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.
  8. Am 27.06.2022 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem gewillkürten Vertreter des BF als Zustellberechtigten sowie dem Bundesamt die Ladung für die am XXXX anberaumte mündliche Verhandlung sowie ein Schreiben, in dem auf die anberaumte mündliche Verhandlung verwiesen und ihnen Gelegenheit gegeben wurde, binnen zwei Wochen ab Zustellung die Einvernahme von Zeugen unter Angabe einer ladungsfähigen Adresse und des genau bezeichneten Beweisthemas zu beantragen sowie die als Beweismittel beabsichtigten Urkunden und Dokumente im Original und als Kopie vorzulegen und verwies auf die aktuellen Länderinformationen zu Iran, Version 5.
  9. Am 27.06.2022 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem gewillkürten Vertreter des BF als Zustellberechtigten sowie dem Bundesamt die Ladung für die am römisch 40 anberaumte mündliche Verhandlung sowie ein Schreiben, in dem auf die anberaumte mündliche Verhandlung verwiesen und ihnen Gelegenheit gegeben wurde, binnen zwei Wochen ab Zustellung die Einvernahme von Zeugen unter Angabe einer ladungsfähigen Adresse und des genau bezeichneten Beweisthemas zu beantragen sowie die als Beweismittel beabsichtigten Urkunden und Dokumente im Original und als Kopie vorzulegen und verwies auf die aktuellen Länderinformationen zu Iran, Version
  10. Mit Eingabe vom 13.07.2022 (OZ 4) legte der BF weitere Integrationsunterlagen, insbesondere Bestätigungen zu seiner umfangreichen ehrenamtlichen Tätigkeit, einen Dienstvorvertrag sowie ein Mail an die iranische Vertretungsbehörde vor und beantragte die Einvernahme einer Zeugin zum Beweis seiner außergewöhnlichen Integration in Österreich. Mit Eingabe vom 21.07.2022 (OZ 5) übermittelte der BF eine Einstellungszusage. Mit Eingabe vom 27.07.2022 (OZ 6) beantragte der BF eine weitere Zeugeneinvernahme und legte ein Empfehlungsschreiben vor. Mit Eingabe vom 23.08.2022 (OZ 7) übermittelte der BF einen Dienstvorvertrag, ein Mail an das Iranische Generalkonsulat und das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts vom 17.08.2022, wonach das iranische Generalkonsulat nicht in der Lage gewesen sei, die Fragen des Landesverwaltungsgerichts konkret zu beantworten bzw. anzugeben, warum das Generalkonsulat für den BF keinen Reisepass ausstelle.
  11. Am XXXX fand unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Farsi in Anwesenheit der gewillkürten Rechtsvertretung des BF eine öffentliche und mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt; die belangte Behörde nahm entschuldigt nicht teil.
  12. Am römisch 40 fand unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Farsi in Anwesenheit der gewillkürten Rechtsvertretung des BF eine öffentliche und mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt; die belangte Behörde nahm entschuldigt nicht teil. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung legte der BF einen Mietvertrag sowie weitere Empfehlungsschreiben und Bestätigungsschreiben der ehrenamtlichen Tätigkeit des BF (Beilage ./1) vor.
  13. Mit Eingabe vom 18.11.2022 (OZ 10) und 06.04.2023 (OZ 12) übermittelte der BF ein Ersuchen um Bekanntgabe, bis wann mit einer Entscheidung zu rechnen sei. Mit Eingabe vom 31.01.2023 (OZ 11) legte der BF eine Einstellungszusage vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  14. Feststellungen: Zur Person des BF: 1.
  15. Der BF ist ein volljähriger iranischer Staatsangehöriger. Er heißt XXXX und ist am XXXX geboren. Seine Identität steht fest.1.
  16. Der BF ist ein volljähriger iranischer Staatsangehöriger. Er heißt römisch 40 und ist am römisch 40 geboren. Seine Identität steht fest. Er gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensgemeinschaft. Seine Erstsprache ist Arabisch, außerdem spricht er fließend Farsi und hat sehr gute Deutschkenntnisse auf dem Niveau C
  17. Der BF ist ledig und hat keine Kinder. Der BF stammt aus der Stadt XXXX , wo er bis zu seiner Ausreise im Jahr 2015 lebte.Der BF stammt aus der Stadt römisch 40 , wo er bis zu seiner Ausreise im Jahr 2015 lebte. Der BF ist gesund und leidet an keiner schweren oder lebensbedrohenden Erkrankung. Er ist arbeitsfähig und in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Zum Verfahrensgang und zur Mängelheilung: 1.
  18. Der BF reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 17.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher rechtskräftig in
  19. Instanz mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.01.2021, XXXX negativ entschieden wurde.1.
  20. Der BF reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 17.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher rechtskräftig in
  21. Instanz mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.01.2021, römisch 40 negativ entschieden wurde. Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und hält sich illegal im Bundesgebiet auf. Es besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung gegen den BF. Am 30.08.2021 stellte der BF den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines

Artikel 8EMRK.

Das Bundesamt erteilte einen Verbesserungsauftrag und der BF brachte in Folge einen Heilungsantrag ein. Das Bundesamt wies mit Bescheid vom 02.05.2022 (zugestellt am 05.05.2022) den Antrag auf Mängelheilung vom 30.08.2021 ab (Spruchpunkt I.) und wies den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen als unzulässig zurück (Spruchpunkt II.). Es erließ eine Rückkehrentscheidung gegen den BF (Spruchpunkt III.) und stellte fest, dass die Abschiebung des BF in den Iran zulässig ist (Spruchpunkt IV.). Unter Spruchpunkt V. wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. Dagegen erhob der BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde.Das Bundesamt wies mit Bescheid vom 02.05.2022 (zugestellt am 05.05.2022) den Antrag auf Mängelheilung vom 30.08.2021 ab (Spruchpunkt römisch eins.) und wies den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen als unzulässig zurück (Spruchpunkt römisch zwei.). Es erließ eine Rückkehrentscheidung gegen den BF (Spruchpunkt römisch drei.) und stellte fest, dass die Abschiebung des BF in den Iran zulässig ist (Spruchpunkt römisch vier.). Unter Spruchpunkt römisch fünf. wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. Dagegen erhob der BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. 1.

  1. Der BF legte im Verfahren vor dem Bundesamt keinen Reisepass vor. Er bemühte sich erfolglos sowohl über das iranische Generalkonsulat und die iranische Botschaft Wien die Ausstellung eines Reisepasses zu veranlassen. Weitere Versuche sich einen Reisepass zu beschaffen sind unzumutbar. Der BF legte eine Kopie seiner iranischen Geburtsurkunde und seines iranischen Führerscheins und Militärausweises vor. Die Vorlage eines gültigen Reisedokuments ist dem BF nicht möglich.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsunterlagen sowie den Aktenbestandteilen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Als Beweismittel insbesondere relevant sind der Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, die Niederschriften der Einvernahmen durch das Bundesamt (Einvernahme vom 10.03.2022), der Beschwerdeschriftsatz und die vom BF zahlreich vorgelegten Beweismittel (Kopien von Identitätsdokumenten, Konvolut von Integrationsunterlagen und Empfehlungs-/Unterstützungsschreiben, Mietvertrag, Einstellungszusage und Dienstvorvertrag, E-Mail der iranischen Botschaft und Generalkonsulat sowie Erkenntnis des LVwG vom 17.08.2022) sowie die mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX .Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsunterlagen sowie den Aktenbestandteilen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Als Beweismittel insbesondere relevant sind der Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, die Niederschriften der Einvernahmen durch das Bundesamt (Einvernahme vom 10.03.2022), der Beschwerdeschriftsatz und die vom BF zahlreich vorgelegten Beweismittel (Kopien von Identitätsdokumenten, Konvolut von Integrationsunterlagen und Empfehlungs-/Unterstützungsschreiben, Mietvertrag, Einstellungszusage und Dienstvorvertrag, E-Mail der iranischen Botschaft und Generalkonsulat sowie Erkenntnis des LVwG vom 17.08.2022) sowie die mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 . Zu den Feststellungen zur Person des BF: 2.
  3. Aufgrund der gleichbleibenden Angaben des BF zu seinem Geburtsdatum und Namen sowie der im Verfahren vorgelegten Kopie seines iranischen Führerscheins, seines iranischen Militärausweises und iranischer Geburtsurkunde samt beglaubigter Übersetzung steht die Identität des BF zweifelsfrei fest (vgl. AS 139-161; Seite 5 des Verhandlungsprotokolls).2.
  4. Aufgrund der gleichbleibenden Angaben des BF zu seinem Geburtsdatum und Namen sowie der im Verfahren vorgelegten Kopie seines iranischen Führerscheins, seines iranischen Militärausweises und iranischer Geburtsurkunde samt beglaubigter Übersetzung steht die Identität des BF zweifelsfrei fest vergleiche AS 139-161; Seite 5 des Verhandlungsprotokolls). Die Feststellungen betreffend weiterer Personenmerkmale (Staatsangehörigkeit, ethnische Zugehörigkeit, Familienstand und Sprachkenntnisse sowie Herkunft) gründen auf seine stringenten Angaben im behördlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahren; dies wurde ebenso bereits im angefochtenen Bescheid so festgestellt und steht auch mit den vorgelegten Identitätsdokumenten in Einklang (vgl. Seite 6 des Einvernahmeprotokolls; Seite 10 des angefochtenen Bescheides; Seite 5-6 des Verhandlungsprotokolls).Die Feststellungen betreffend weiterer Personenmerkmale (Staatsangehörigkeit, ethnische Zugehörigkeit, Familienstand und Sprachkenntnisse sowie Herkunft) gründen auf seine stringenten Angaben im behördlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahren; dies wurde ebenso bereits im angefochtenen Bescheid so festgestellt und steht auch mit den vorgelegten Identitätsdokumenten in Einklang vergleiche Seite 6 des Einvernahmeprotokolls; Seite 10 des angefochtenen Bescheides; Seite 5-6 des Verhandlungsprotokolls). Dass der BF sehr gute Deutschkenntnisse hat gründet sich einerseits auf das vorgelegte ÖSD Zertifikat auf dem Niveau C1 vom 12.10.2020 (AS 169), dem Zertifikat über den erfolgreich abgeschlossenen Lehrgang für Deutsch als Zweitsprache und Alphabetisierung vom 15.07.2021 (AS 21) und den BF befugt Deutsch zu unterrichten sowie andererseits auf der Tatsache, dass die Einvernahme vor dem Bundesamt auf Deutsch ohne Verdolmetschung durchgeführt werden konnte und zahlreiche Unterstützungsschreiben bestätigen, dass der BF ehrenamtlich im Deutschkurs-Unterricht tätig ist (u.a. AS 119, 121; OZ 4). Die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand gründen insbesondere auf den Angaben des BF vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung, wonach er gleichbleibend angab, bis auf eine Corona-Infektion gesund zu sein und keine Medikamente zu nehmen noch brachte er je den Bedarf einer ärztlichen Behandlung vor (Seite 2 des Einvernahmeprotokolls; Seite 4 des Verhandlungsprotokolls). Dass der BF arbeitsfähig ist ergibt sich aus seinem Alter (39 Jahre) und dem Gesundheitszustand sowie der Tatsache, dass er im Bundesgebiet laut zahlreichen Bestätigungsschreiben ehrenamtlich unter anderem als Dolmetscher oder Deutschlehrer tätig ist und Zustellungszusagen oder Dienstvorverträge vorlegte (u.a. Beilage ./1; OZ 5; OZ 4; OZ 7). Die Unbescholtenheit des BF basiert auf der Einsichtnahme in den Strafregisterauszug. Zu den Feststellungen zum Verfahrensgang und zur Mängelheilung: 2.
  5. Die Feststellungen zur Einreise in das Bundesgebiet, dem rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren und der weitere Verfahrenslauf mit der Antragstellung auf einen Aufenthaltstitel basieren auf den unstrittigen Akteninhalt (insbesondere Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.01.2021, XXXX ; AS 1 ff: Antrag auf Erteilung eines

Art. 8

EMRK; AS 9 ff: Heilungsantrag) und der Einsicht in das Zentrale Fremdenregister.2.2. Die Feststellungen zur Einreise in das Bundesgebiet, dem rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren und der weitere Verfahrenslauf mit der Antragstellung auf einen Aufenthaltstitel basieren auf den unstrittigen Akteninhalt (insbesondere Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.01.2021, römisch 40 ; AS 1 ff: Antrag auf Erteilung eines

Artikel 8

, EMRK; AS 9 ff: Heilungsantrag) und der Einsicht in das Zentrale Fremdenregister. 2.

  1. Der BF brachte bereits mit Antragstellung des Aufenthaltstitels auch am 30.08.2021 einen Heilungsantrag ein und gab gleichbleibend und schlüssig an, dass er mehrmals bestrebt gewesen sei einen Reisepass über das iranische Generalkonsulat in Wien oder die iranische Botschaft in Wien zu erlangen. Dies bekräftigte der BF auch mit der Vorlage von Bildschirmfotos über das Versenden einer Mail an das iranische Generalkonsulat und die iranische Botschaft Wien vom 28.06.2021 sowie vom 07.06.2021 (AS 77-80). Laut Akteninhalt erging auch seitens des Bundesamtes formell dennoch mit Schreiben vom 23.02.2022 ein Verbesserungsauftrag mit der Vorlage eines gültigen Reisedokumentes und Belehrung zu einem Heilungsantrag (AS 95). In weiterer Folge stellte der BF nachweislich des Akteninhalts mit Schreiben vom 08.03.2022 erneut einen Heilungsantrag von der Voraussetzung der Vorlage eines Reisedokumentes und der Geburtsurkunde abzusehen, weil der BF erneut erfolglos beim iranischen Generalskonsulat um einen Termin ersuchte, um die Ausstellung eines Reisedokuments oder einer Geburtsurkunde veranlassen zu können und bekräftigte dies glaubhaft mit der Vorlage der Mail an das iranische Generalkonsulat in Wien vom 03.03.2022 (AS 117). Ebenso gab der BF auch in der Einvernahme vor dem Bundesamt gleichbleibend an, dass er bereits telefonisch und auch per E-Mail versucht habe einen Kontakt zur iranischen Botschaft herzustellen, aber keine Antwort erlangt zu haben. Der BF begründete das ignorierende Verhalten der iranischen Behörden für das erkennende Gericht nachvollziehbar und schlüssig damit, dass er der ethnischen arabischen und in Iran diskriminierten Minderheit angehöre. Der BF gab auch in der mündlichen Verhandlung gleichbleibend an, dass er sich mehrmals telefonisch und schriftlich an die iranische Botschaft gewandt habe, um entsprechende Dokumente zu erlangen, aber keinerlei Antwort bekommen habe (Seite 7 des Verhandlungsprotokolls). Dies steht auch mit weiteren vorgelegten E-Mail an das iranische Generalkonsulat vom 11.07.2022 in Einklang (OZ 7). Die vom BF verwendete E-Mail Adresse stimmt auch mit der auf der iranischen Botschaft Wien angegebenen E-Mail Adresse der Konsularabteilung überein (https://austria.mfa.gov.ir/de/generalcategoryservices/10499/%C3%B6ffnungszeiten-und-feiertage). Schließlich stehen die Angaben des BF auch mit den Entscheidungsgründe des vorgelegten Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 17.08.2022 in Einklang. Dem Erkenntnis ist zu entnehmen, dass die iranische Botschaft über mehrmalige Nachfrage des Landesverwaltungsgerichts lediglich mitteilte, dass sie für den BF keinen iranischen Reisepass ausstelle. Es teilte dem Landesverwaltungsgericht Steiermark trotz mehrmalige Nachfrage lediglich lapidar mit, dass jede iranische Person mit einem iranischen Dokument in die iranische Botschaft kommen könne. Eine Beantwortung der vom Landesverwaltungsgericht Steiermark gestellten Frage, aus welchen Gründen bislang die Ausstellung eines Reisepasses bzw. Reisedokumentes nicht erfolgen konnte, unterblieb jedoch. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark führte zudem in dem Erkenntnis vom 17.08.2022 aus, dass sich der BF nachweislich bemüht habe ein Reisedokument zu erlangen und seiner Mitwirkungspflicht entsprechend nachgekommen sei. Im Gegensatz hierzu habe sich die iranische Botschaft über mehrmaliges Ersuchen des Landesverwaltungsgerichts Steiermark unklar und nicht zielführend geäußert (OZ 7). Somit ist insgesamt glaubhaft, dass der BF bereits mehrmals an die iranischen Vertretungsbehörden im Bundesgebiet herantrat und sehr bemüht war ein iranisches Reisedokument zu erlangen. Dem BF ist insofern nicht zumutbar weitere Versuche zu unternehmen und an die iranischen Behörden im Bundesgebiet heranzutreten, um sich einen Reisepass zu beschaffen.
  2. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgabe der Beschwerde 3.
  3. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.3.
  4. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.
  5. Wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003; VwGH 23.6.2015, Ra 2015/22/0040; VwGH 16.9.2015, Ra 2015/22/0082 bis 0084). Eine erstmalige inhaltliche Entscheidung über die zugrundeliegenden Anträge würde demgegenüber den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschreiten (VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115). Gegenstand des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens ist einerseits die Abweisung des Antrages auf Mängelheilung (Spruchpunkt I.) und andererseits die zurückweisende Entscheidung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen (Spruchpunkt II.) sowie die daran anknüpfende erlassene Rückkehrentscheidung. In diesem Fall ist daher die Prüfung des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides damit begrenzt, ob diese Zurückweisung zu Recht erfolgte.Gegenstand des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens ist einerseits die Abweisung des Antrages auf Mängelheilung (Spruchpunkt römisch eins.) und andererseits die zurückweisende Entscheidung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie die daran anknüpfende erlassene Rückkehrentscheidung. In diesem Fall ist daher die Prüfung des Spruchpunktes römisch zwei. des angefochtenen Bescheides damit begrenzt, ob diese Zurückweisung zu Recht erfolgte. 3.
  6. Antrag auf Mängelheilung und Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt I. und II.):3.
  7. Antrag auf Mängelheilung und Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.): Gemäß § 4 Abs. 1 Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 (AsylG-DV) kann die Behörde auf begründeten Antrag die Heilung eines Mangels nach § 8 AsylG-DV und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG zulassen:Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 (AsylG-DV) kann die Behörde auf begründeten Antrag die Heilung eines Mangels nach Paragraph 8, AsylG-DV und Paragraph 58, Absatz 5, 6 und 12 AsylG zulassen:
  8. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls,
  9. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK oder
  10. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK oder
  11. im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war. Hierüber ist gemäß § 4 Abs. 2 AsylG-DV im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.Hierüber ist gemäß Paragraph 4, Absatz 2, AsylG-DV im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG-DV ist einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels prinzipiell u.a. ein gültiges Reisedokument und eine Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument anzuschließen. Dies wurde vom BF unterlassen, so legte er keinen iranischen Reisepass und lediglich eine Kopie seiner iranischen Geburtsurkunde vor, aber er stellte gleichzeitig einen Antrag auf Heilung dieses Mangels nach § 4 AsylG-DV 2005.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG-DV ist einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels prinzipiell u.a. ein gültiges Reisedokument und eine Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument anzuschließen. Dies wurde vom BF unterlassen, so legte er keinen iranischen Reisepass und lediglich eine Kopie seiner iranischen Geburtsurkunde vor, aber er stellte gleichzeitig einen Antrag auf Heilung dieses Mangels nach Paragraph 4, AsylG-DV
  12. Wie beweiswürdigend ausgeführt wurde, kann davon ausgegangen werden, dass die Beschaffung der in § 8 AsylG-DV vorgesehenen Dokumente trotz Bemühen des BF nicht möglich war und es dem BF auch nicht zumutbar ist, weitere Versuche sich einen Reisepass zu beschaffen, zu unternehmen. Der BF kam damit seiner Mitwirkungspflicht nach und war daher die Beschaffung der Dokumente für den BF nachweislich unmöglich oder unzumutbar.Wie beweiswürdigend ausgeführt wurde, kann davon ausgegangen werden, dass die Beschaffung der in Paragraph 8, AsylG-DV vorgesehenen Dokumente trotz Bemühen des BF nicht möglich war und es dem BF auch nicht zumutbar ist, weitere Versuche sich einen Reisepass zu beschaffen, zu unternehmen. Der BF kam damit seiner Mitwirkungspflicht nach und war daher die Beschaffung der Dokumente für den BF nachweislich unmöglich oder unzumutbar. Dem Antrag auf Mängelheilung gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV 2005 iVm § 8 AsylG-DV 2005 ist somit stattzugeben und wurde von der belangten Behörde zu Unrecht abgewiesen.Dem Antrag auf Mängelheilung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV 2005 in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV 2005 ist somit stattzugeben und wurde von der belangten Behörde zu Unrecht abgewiesen. Das Bundesamt wies im angefochtenen Bescheid den Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurück und stützte sich auf § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005.Das Bundesamt wies im angefochtenen Bescheid den Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurück und stützte sich auf Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG
  13. Gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 ist ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung von erkennungsdienstlichen Daten, nicht nachkommt. Zu der Mitwirkungspflicht zählt auch die Vorlage von Urkunden und Nachweisen iSd § 8 Abs. 1 AsylG-DV 2005.Gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 ist ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung von erkennungsdienstlichen Daten, nicht nachkommt. Zu der Mitwirkungspflicht zählt auch die Vorlage von Urkunden und Nachweisen iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG-DV
  14. Wie bereits ausgeführt darf das Verwaltungsgericht in Fällen in denen das Bundesamt den Antrag eines Fremden auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 nach § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 zurückgewiesen hat, keine inhaltliche Entscheidung treffen. Vielmehr kommt nur die Bestätigung der Zurückweisung oder aber deren ersatzlose Behebung in Betracht (VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0134). Somit ist im gegenständlichen Fall lediglich zu überprüfen, ob das Bundesamt den Antrag auf Erteilung eines

Art. 8EMRK gemäß § 55 Asyl

G 2005 zu Recht zurückgewiesen hat.Wie bereits ausgeführt darf das Verwaltungsgericht in Fällen in denen das Bundesamt den Antrag eines Fremden auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 nach Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 zurückgewiesen hat, keine inhaltliche Entscheidung treffen. Vielmehr kommt nur die Bestätigung der Zurückweisung oder aber deren ersatzlose Behebung in Betracht (VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0134). Somit ist im gegenständlichen Fall lediglich zu überprüfen, ob das Bundesamt den Antrag auf Erteilung eines

Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Asyl

G 2005 zu Recht zurückgewiesen hat. Nachdem der Antrag auf Mängelheilung gemäß § 4 Abs. 1 AsylG-DV 2005 des Mangels auf Vorlage eines Reisedokuments und Geburtsurkunde stattzugeben ist und wie beweiswürdigend ausgeführt, der BF mehrmals versuchte Kontakt mit der iranischen Botschaft und iranische Generalkonsulat Wien aufzunehmen und bemüht war die Ausstellung eines Reisedokuments zu veranlassen, erfolgte die von der belangten Behörde ins Treffen geführte Zurückweisung mangels Mitwirkungspflicht des BF zu Unrecht. Der BF kam nachweislich seiner Mitwirkungspflicht nach und sind weitere Versuche des BF sich einen Reisepass zu beschaffen unzumutbar. Somit ist der Spruchpunkt II. (Zurückweisung des Antrages eines

Art. 8EMRK gemäß § 55 Asyl

G 2005) des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.Nachdem der Antrag auf Mängelheilung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV 2005 des Mangels auf Vorlage eines Reisedokuments und Geburtsurkunde stattzugeben ist und wie beweiswürdigend ausgeführt, der BF mehrmals versuchte Kontakt mit der iranischen Botschaft und iranische Generalkonsulat Wien aufzunehmen und bemüht war die Ausstellung eines Reisedokuments zu veranlassen, erfolgte die von der belangten Behörde ins Treffen geführte Zurückweisung mangels Mitwirkungspflicht des BF zu Unrecht. Der BF kam nachweislich seiner Mitwirkungspflicht nach und sind weitere Versuche des BF sich einen Reisepass zu beschaffen unzumutbar. Somit ist der Spruchpunkt römisch zwei. (Zurückweisung des Antrages eines

Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Asyl

G 2005) des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben. 3.

  1. Zur Behebung der Spruchpunkte III. bis V. des angefochtenen Bescheides:3.
  2. Zur Behebung der Spruchpunkte römisch drei. bis römisch fünf. des angefochtenen Bescheides: Da die Spruchpunkte III. bis V. des im Spruch bezeichneten Bescheides voraussetzen, dass der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55-57 AsylG 2005 abgewiesen oder zurückgewiesen wird (ausgenommen im Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 AsylG 2005), um dies mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden, sind diese ohne weitere Prüfung ersatzlos zu beheben. Da die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch fünf. des im Spruch bezeichneten Bescheides voraussetzen, dass der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55 -, 57, AsylG 2005 abgewiesen oder zurückgewiesen wird (ausgenommen im Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005), um dies mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden, sind diese ohne weitere Prüfung ersatzlos zu beheben. 3.
  3. Daher hat die belangte Behörde den Antrag des BF auf Erteilung eines

Artikel 8EMRK gemäß § 55 Asyl

G 2005 vom 30.08.2021 zu Unrecht gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 zurückgewiesen und wird das Bundesamt in weiterer Folge eine inhaltliche Prüfung des vorliegenden Antrages vorzunehmen haben sowie im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen eine Ermessensentscheidung vor dem Hintergrund der bereits zahlreich und umfangreichen getroffenen Integrationsmaßnahmen des BF, der bereits Deutsch auf dem Niveau C1 spricht und im großen Umfang ehrenamtlich als Deutschlehrer und Dolmetscher tätig ist, zu treffen haben. Der Beschwerde ist stattzugeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.3.5. Daher hat die belangte Behörde den Antrag des BF auf Erteilung eines

Artikel 8EMRK gemäß Paragraph 55, Asyl

G 2005 vom 30.08.2021 zu Unrecht gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 zurückgewiesen und wird das Bundesamt in weiterer Folge eine inhaltliche Prüfung des vorliegenden Antrages vorzunehmen haben sowie im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen eine Ermessensentscheidung vor dem Hintergrund der bereits zahlreich und umfangreichen getroffenen Integrationsmaßnahmen des BF, der bereits Deutsch auf dem Niveau C1 spricht und im großen Umfang ehrenamtlich als Deutschlehrer und Dolmetscher tätig ist, zu treffen haben. Der Beschwerde ist stattzugeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben. Es ist insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter Punkt

  1. angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche die unter Punkt
  2. angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen war eine auf die Umstände des Einzelfalls bezogene Prüfung vorzunehmen und waren Fragen der Beweiswürdigung entscheidend. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W242.2163405.2.00

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