RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.04.2023 GeschäftszahlW246 2248360-1 Spruch, , W246 2248360-1/8E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 30.03.2023 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES: IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Matthias PRÜCKLER, gegen Spruchpunkt II. des Bescheides der Landespolizeidirektion XXXX vom 05.10.2021, Zl. PAD/20/2166266, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Matthias PRÜCKLER, gegen Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 05.10.2021, Zl. PAD/20/2166266, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird in Bezug auf den Zeitraum vom 01.10.2016 bis 31.12.2017 Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert: „Dem Antragsteller gebührt für den Zeitraum vom 01.10.2016 bis 31.12.2017 eine Verwendungszulage gemäß § 75 Abs. 1 und 4 Z 1 lit.
- a)GehG und eine Ergänzungszulage gemäß § 77a Abs. 1 Z 1 lit.
- b)GehG für einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe E2a, Funktionsgruppe 3.“„Dem Antragsteller gebührt für den Zeitraum vom 01.10.2016 bis 31.12.2017 eine Verwendungszulage gemäß Paragraph 75, Absatz eins und 4 Ziffer eins, Litera a,) GehG und eine Ergänzungszulage gemäß Paragraph 77 a, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b,) GehG für einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe E2a, Funktionsgruppe 3.“ Im Übrigen (Zeitraum vom 01.08. bis 30.09.2016 und vom 01.01. bis 31.01.2018) wird die Beschwerde abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text, Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a leg.cit. eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 leg.cit. von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 leg.cit. nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, leg.cit. eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, leg.cit. von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, leg.cit. nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 30.03.2023 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 30.03.2023 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W246.2248360.1.00