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RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.04.2023 GeschäftszahlW261 2266367-1 Spruch, W261 2266367-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 15.06.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
  2. Am 16.06.2022 fand seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Dabei gab der Beschwerdeführer unter anderem an, dass er aus dem Distrikt XXXX in der Stadt XXXX stamme, der Volksgruppe der Araber angehöre und Muslim sei. Er habe zwölf Jahre die Grundschule besucht und danach als Bauarbeiter gearbeitet. Neben seiner Ehefrau würden noch seine drei Töchter, zwei Söhne, zwei Schwestern und ein Bruder in Tunesien leben. Zwei Brüder würden in der Türkei und eine Schwester im Sudan leben.
  3. Am 16.06.2022 fand seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Dabei gab der Beschwerdeführer unter anderem an, dass er aus dem Distrikt römisch 40 in der Stadt römisch 40 stamme, der Volksgruppe der Araber angehöre und Muslim sei. Er habe zwölf Jahre die Grundschule besucht und danach als Bauarbeiter gearbeitet. Neben seiner Ehefrau würden noch seine drei Töchter, zwei Söhne, zwei Schwestern und ein Bruder in Tunesien leben. Zwei Brüder würden in der Türkei und eine Schwester im Sudan leben. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass er sein Land verlassen habe, weil in Syrien Krieg herrsche und es weder Sicherheit noch Zukunft dort gebe. Bei der Rückkehr fürchte er den Krieg.
  4. Am 25.10.2022 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen. Die Erstbefragung sei zu kurz gewesen und die Dolmetscherin habe nicht auf Einzelheiten eingehen wollen. Zudem sei die Erstbefragung nicht rückübersetzt worden. Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab er im Wesentlichen an, dass er bei seiner Ankunft eine Verletzung am Fuß gehabt habe, aber mittlerweile gesund und nicht in medizinischer Behandlung sei. Er gehöre der Volksgruppe der Araber an und sei sunnitischer Muslim. Er habe bis zu seiner Ausreise in XXXX und einige Monate in XXXX gelebt. Er habe zwölf Jahre die Grundschule und das Gymnasium besucht und danach eine Hochschule für Landwirtschaft im Jahr 1994 absolviert. Er habe als Angestellter bei der Behörde für Landwirtschaft und danach von 2011 bis 2014 mit seinem Bruder in einem Laden für Elektrogeräte gearbeitet. Er sei standesamtlich und traditionell verheiratet und habe mit seiner Ehefrau fünf Kinder. Seine Familie lebe in der Türkei. Zwei seiner Geschwister würden noch in Syrien leben, er habe ungefähr einmal in der Woche Kontakt zu ihnen. Im Rahmen der Einvernahme legte der Beschwerdeführer mehrere syrische Dokumente vor.
  5. Am 25.10.2022 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen. Die Erstbefragung sei zu kurz gewesen und die Dolmetscherin habe nicht auf Einzelheiten eingehen wollen. Zudem sei die Erstbefragung nicht rückübersetzt worden. Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab er im Wesentlichen an, dass er bei seiner Ankunft eine Verletzung am Fuß gehabt habe, aber mittlerweile gesund und nicht in medizinischer Behandlung sei. Er gehöre der Volksgruppe der Araber an und sei sunnitischer Muslim. Er habe bis zu seiner Ausreise in römisch 40 und einige Monate in römisch 40 gelebt. Er habe zwölf Jahre die Grundschule und das Gymnasium besucht und danach eine Hochschule für Landwirtschaft im Jahr 1994 absolviert. Er habe als Angestellter bei der Behörde für Landwirtschaft und danach von 2011 bis 2014 mit seinem Bruder in einem Laden für Elektrogeräte gearbeitet. Er sei standesamtlich und traditionell verheiratet und habe mit seiner Ehefrau fünf Kinder. Seine Familie lebe in der Türkei. Zwei seiner Geschwister würden noch in Syrien leben, er habe ungefähr einmal in der Woche Kontakt zu ihnen. Im Rahmen der Einvernahme legte der Beschwerdeführer mehrere syrische Dokumente vor. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er Syrien verlassen habe, weil sein Sohn im April 2014 von vier Personen für ein paar Stunden entführt worden sei. Die Entführer hätten 5 Millionen syrische Lira Lösegeld verlangt. Die Polizei und seine Verwandten hätten sein Kind gefunden und zwei Personen festgenommen. Daraufhin habe er aus Angst seine Familie in die Stadt XXXX geschickt. Der Beschwerdeführer und sein Vater seien weiterhin in der Stadt XXXX geblieben. Im Juli 2014 sei der IS an die Macht gekommen, er sei an einem Checkpoint festgenommen worden, da er geraucht und keinen Bart gehabt habe. Er nehme an, dass seine Festnahme aus Rache geschehen sei. Nach zwanzig Tagen sei er für drei Tage entlassen worden, damit er sich beim Sicherheitsbüro der Daesch melde. Am darauf folgenden Tag sei er in die Stadt XXXX geflüchtet. Dort habe er zwei Monate auf seine Familie gewartet. Sie seien im August 2014 aus Syrien ausgereist. Sein Haus sei durch die Daesch durchsucht und in Brand gesteckt worden. Des Weiteren sei er 2011 und 2012 vom syrischen Regime festgenommen worden, da er an Demonstrationen teilgenommen habe. Er habe Angst vor verschiedenen terroristischen Parteien und vor dem syrischen Regime, von diesem werde er auch gesucht. Der Beschwerdeführer habe seinen Pflichtwehrdienst von 10.08.1998 bis 05.05.2001 abgeleistet.Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er Syrien verlassen habe, weil sein Sohn im April 2014 von vier Personen für ein paar Stunden entführt worden sei. Die Entführer hätten 5 Millionen syrische Lira Lösegeld verlangt. Die Polizei und seine Verwandten hätten sein Kind gefunden und zwei Personen festgenommen. Daraufhin habe er aus Angst seine Familie in die Stadt römisch 40 geschickt. Der Beschwerdeführer und sein Vater seien weiterhin in der Stadt römisch 40 geblieben. Im Juli 2014 sei der IS an die Macht gekommen, er sei an einem Checkpoint festgenommen worden, da er geraucht und keinen Bart gehabt habe. Er nehme an, dass seine Festnahme aus Rache geschehen sei. Nach zwanzig Tagen sei er für drei Tage entlassen worden, damit er sich beim Sicherheitsbüro der Daesch melde. Am darauf folgenden Tag sei er in die Stadt römisch 40 geflüchtet. Dort habe er zwei Monate auf seine Familie gewartet. Sie seien im August 2014 aus Syrien ausgereist. Sein Haus sei durch die Daesch durchsucht und in Brand gesteckt worden. Des Weiteren sei er 2011 und 2012 vom syrischen Regime festgenommen worden, da er an Demonstrationen teilgenommen habe. Er habe Angst vor verschiedenen terroristischen Parteien und vor dem syrischen Regime, von diesem werde er auch gesucht. Der Beschwerdeführer habe seinen Pflichtwehrdienst von 10.08.1998 bis 05.05.2001 abgeleistet.
  6. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 03.01.2023 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr (Spruchpunkt III.).
  7. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 03.01.2023 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer Syrien aufgrund des Krieges verlassen habe. Es sei nicht nachvollziehbar, wie der Beschwerdeführer trotz angeblicher Verfolgung durch das syrische Regime bis 2014, also zwei Jahre nach seiner angeblichen Festnahme, problemlos leben habe können. Es habe auch kein Zusammenhang zwischen seiner Teilnahme an Demonstrationen sowie der Entführung seines Sohnes festgestellt werden können. Es bestehe auch kein Zusammenhang zwischen seiner Festnahme aufgrund der Demonstrationen durch das syrische Regime und seiner Festnahme Ende Juli 2014 durch den IS. Es sei nicht glaubhaft, dass er als einfacher Demonstrant zehn Jahre später noch immer vom syrischen Regime gesucht werde. Er sei im Herkunftsstaat keiner Verfolgung bzw. Verfolgungsgefährdung durch staatliche Organe oder Privatpersonen ausgesetzt gewesen. Es habe auch aus den sonstigen Umständen keine Verfolgung aus konventionsrelevanten Gründen festgestellt werden können. Es sei ihm nicht gelungen, den vorgebrachten Fluchtgrund glaubhaft und in sich schlüssig darzulegen. Zudem habe er mehrmals widersprüchliche Angaben bezüglich seines Ausreisezeitpunktes getätigt. Ihm drohe auch keine Rekrutierung zum Reservedienst seitens des syrischen Regimes oder sonstigen Streitkräften. Es würden jedoch Gründe für die Annahme bestehen, dass im Fall einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung aufgrund der derzeitigen Lage in Syrien für den Beschwerdeführer eine nicht ausreichende Lebenssicherheit bestehe. Daher sei ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen.
  8. Mit Eingabe vom 26.01.2023 erhob der Beschwerdeführer gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides durch seine bevollmächtigte Vertretung fristgerecht Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass er an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen habe, sein Sohn entführt worden sei und er selbst vom IS verhaftet worden sei. Die belangte Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt, indem sie mangelhafte Länderfeststellungen getroffen und die beigezogenen Länderberichte nicht ausreichend gewürdigt habe. Die Teilnahme an Demonstrationen gelte in Syrien als „Terrorismus“ und Demonstrationsteilnehmer würden willkürlicher Strafverfolgung ausgesetzt werden. Die Behörde habe zudem verabsäumt sich mit den UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, auseinanderzusetzen. Laut den UNHCR-Richtlinien würden Personen, die Gegner von IS seien und sich in Gebieten aufhalten würden, in denen der IS weiterhin präsent sei oder Einfluss nehme, wahrscheinlich internationalen Schutz benötigen. Dem Beschwerdeführer drohe nicht nur aufgrund der Teilnahme an Demonstrationen asylrelevante Verfolgung, sondern auch, weil er in einem Gebiet gelebt habe, das zumindest bis 2017 unter oppositioneller Kontrolle gewesen sei, und aufgrund seiner illegalen Ausreise. Auch die Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides sei aus näher dargestellten Gründen grob mangelhaft. Einer angeblichen Steigerung seines Fluchtvorbringens sei entgegenzuhalten, dass die Erstbefragung insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden diene. Der Beschwerdeführer habe unterschiedliche Ausreisezeitpunkte angegeben, da er 2015 einen Aufenthaltstitel in der Türkei erhalten habe, er jedoch bereits 2014 aus Syrien ausgereist sei. Die belangte Behörde übersehe zudem, dass die Stadt XXXX nicht unter Kontrolle des syrischen Regimes gewesen sei, das syrische Regime habe somit keinen Zugriff auf ihn gehabt. Nach der Entlassung durch den IS sei der Beschwerdeführer unverzüglich in ein Gebiet geflohen, indem der IS keinen Zugriff gehabt habe. Dem Beschwerdeführer drohe Verfolgung durch das syrische Regime, da er aus einem von der Opposition kontrollierten Gebiet gelebt habe, ihm werde aufgrund dessen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine oppositionelle Gesinnung unterstellt. Diese werde ihm auch vom IS unterstellt. Zudem reiche allein die Asylantragstellung in Europa und die illegale Ausreise aus Syrien, um in Syrien schwerwiegende Verfolgungshandlungen befürchten zu müssen.
  9. Mit Eingabe vom 26.01.2023 erhob der Beschwerdeführer gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides durch seine bevollmächtigte Vertretung fristgerecht Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass er an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen habe, sein Sohn entführt worden sei und er selbst vom IS verhaftet worden sei. Die belangte Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt, indem sie mangelhafte Länderfeststellungen getroffen und die beigezogenen Länderberichte nicht ausreichend gewürdigt habe. Die Teilnahme an Demonstrationen gelte in Syrien als „Terrorismus“ und Demonstrationsteilnehmer würden willkürlicher Strafverfolgung ausgesetzt werden. Die Behörde habe zudem verabsäumt sich mit den UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, auseinanderzusetzen. Laut den UNHCR-Richtlinien würden Personen, die Gegner von IS seien und sich in Gebieten aufhalten würden, in denen der IS weiterhin präsent sei oder Einfluss nehme, wahrscheinlich internationalen Schutz benötigen. Dem Beschwerdeführer drohe nicht nur aufgrund der Teilnahme an Demonstrationen asylrelevante Verfolgung, sondern auch, weil er in einem Gebiet gelebt habe, das zumindest bis 2017 unter oppositioneller Kontrolle gewesen sei, und aufgrund seiner illegalen Ausreise. Auch die Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides sei aus näher dargestellten Gründen grob mangelhaft. Einer angeblichen Steigerung seines Fluchtvorbringens sei entgegenzuhalten, dass die Erstbefragung insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden diene. Der Beschwerdeführer habe unterschiedliche Ausreisezeitpunkte angegeben, da er 2015 einen Aufenthaltstitel in der Türkei erhalten habe, er jedoch bereits 2014 aus Syrien ausgereist sei. Die belangte Behörde übersehe zudem, dass die Stadt römisch 40 nicht unter Kontrolle des syrischen Regimes gewesen sei, das syrische Regime habe somit keinen Zugriff auf ihn gehabt. Nach der Entlassung durch den IS sei der Beschwerdeführer unverzüglich in ein Gebiet geflohen, indem der IS keinen Zugriff gehabt habe. Dem Beschwerdeführer drohe Verfolgung durch das syrische Regime, da er aus einem von der Opposition kontrollierten Gebiet gelebt habe, ihm werde aufgrund dessen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine oppositionelle Gesinnung unterstellt. Diese werde ihm auch vom IS unterstellt. Zudem reiche allein die Asylantragstellung in Europa und die illegale Ausreise aus Syrien, um in Syrien schwerwiegende Verfolgungshandlungen befürchten zu müssen. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre dem Beschwerdeführer daher internationaler Schutz gemäß § 3 AsylG zu gewähren gewesen.Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre dem Beschwerdeführer daher internationaler Schutz gemäß Paragraph 3, AsylG zu gewähren gewesen.
  10. Die belangte Behörde legte das Beschwerdeverfahren mit Schreiben vom 30.01.2023 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo dieses am 31.01.2023 einlangte.
  11. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 11.04.2023 eine mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung zu seinen persönlichen Umständen, seinen Fluchtgründen und der Situation im Falle einer Rückkehr befragt wurde. Die belangte Behörde nahm entschuldigt nicht an der Verhandlung teil, die Verhandlungsschrift wurde ihr übermittelt. Der Beschwerdeführer legte keine weiteren Bescheinigungsmittel vor und verwies auf die bereits im bisherigen Verfahren vorgelegten Bescheinigungsmittel. Das Bundesverwaltungsgericht legte die aktuellen Länderinformationen vor und räumte den Parteien des Verfahrens die Möglichkeit ein, hierzu eine Stellungnahme abzugeben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  12. Feststellungen: 1.
  13. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und wurde am XXXX im Stadtteil XXXX in der Stadt XXXX im gleichnamigen Gouvernement in Syrien geboren. Er ist syrischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Araber sowie sunnitischer Muslim. Seine Muttersprache ist Arabisch, er spricht zudem etwas Englisch, Deutsch und ein wenig Türkisch.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und wurde am römisch 40 im Stadtteil römisch 40 in der Stadt römisch 40 im gleichnamigen Gouvernement in Syrien geboren. Er ist syrischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Araber sowie sunnitischer Muslim. Seine Muttersprache ist Arabisch, er spricht zudem etwas Englisch, Deutsch und ein wenig Türkisch. Der Beschwerdeführer ist seit Oktober 2003 traditionell und standesamtlich mit XXXX (ca. 46 Jahre) verheiratet. Der Ehe entstammen drei Töchter, XXXX (ca. 12 Jahre), XXXX (ca. 8 Jahre) und XXXX (ca. 7 Jahre), sowie zwei Söhne, XXXX (ca. 17 Jahre) und XXXX (ca. 14 Jahre). Seine Ehefrau und seine Kinder leben in der Türkei. Der Beschwerdeführer hat täglichen Kontakt mit seiner Familie.Der Beschwerdeführer ist seit Oktober 2003 traditionell und standesamtlich mit römisch 40 (ca. 46 Jahre) verheiratet. Der Ehe entstammen drei Töchter, römisch 40 (ca. 12 Jahre), römisch 40 (ca. 8 Jahre) und römisch 40 (ca. 7 Jahre), sowie zwei Söhne, römisch 40 (ca. 17 Jahre) und römisch 40 (ca. 14 Jahre). Seine Ehefrau und seine Kinder leben in der Türkei. Der Beschwerdeführer hat täglichen Kontakt mit seiner Familie. Seine Eltern hießen XXXX und XXXX und sind bereits verstorben. Der Beschwerdeführer hat drei Schwestern und drei Brüder. Zwei Brüder leben noch in XXXX .Seine Eltern hießen römisch 40 und römisch 40 und sind bereits verstorben. Der Beschwerdeführer hat drei Schwestern und drei Brüder. Zwei Brüder leben noch in römisch 40 . Der Beschwerdeführer besuchte zwölf Jahre lang die Grundschule und das Gymnasium und absolvierte 1994 eine Hochschule für Landwirtschaft. Danach arbeitete er selbständig indem er „kabellosen Empfang“ anbot. Von 10.08.1998 bis 08.05.2001 leistete der Beschwerdeführer seinen verpflichtenden Wehrdienst bei der syrischen Armee ab. Danach arbeitete er als Angestellter bei der Behörde für Landwirtschaft. Nebenbei arbeitete er abends im „Satelliten-Bereich“ bzw. im Bereich für kabellosen Fernsehempfang. Von 2011 bis 2014 arbeitete er im Geschäft seines Bruders, in welchem sie Elektrogeräte verkauften. Er lebte bis zum Sommer 2014 seiner Heimatstadt. Danach lebte er bis zu seiner Ausreise in die Stadt XXXX .Er lebte bis zum Sommer 2014 seiner Heimatstadt. Danach lebte er bis zu seiner Ausreise in die Stadt römisch 40 . Der Herkunftsort des Beschwerdeführers, der Stadtteil XXXX im westlichen Teil der Stadt XXXX im gleichnamigen Gouvernement befindet sich seit Ende 2017 wieder unter Kontrolle der syrischen Regierung.Der Herkunftsort des Beschwerdeführers, der Stadtteil römisch 40 im westlichen Teil der Stadt römisch 40 im gleichnamigen Gouvernement befindet sich seit Ende 2017 wieder unter Kontrolle der syrischen Regierung. Der Beschwerdeführer verließ Syrien Ende 2014 zu Fuß in Richtung Türkei, wo er sieben Jahre lang lebte. Danach reiste er weiter und hielt sich unter anderem in Griechenland, Albanien, Kosovo, Serbien und Ungarn auf und reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in Österreich ein und stellte am 15.06.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er ist gesund und arbeitsfähig. Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.
  14. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: 1.2.
  15. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass er vom IS jemals festgenommen wurde. Der IS hat aktuell keine Zugriffsmöglichkeiten auf den von der syrischen Regierung kontrollierten Herkunftsort des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner Bedrohung seitens des IS ausgesetzt. 1.2.
  16. Der Beschwerdeführer nahm in den Jahren 2011 und 2012 an friedlichen Demonstrationen gegen das syrische Regime in Syrien teil. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass er zwei Mal von Mitgliedern der syrischen Regierung festgenommen wurde. Er hat weder vor seiner Ausreise aus Syrien noch während seines Aufenthalts in Österreich eine oppositionelle Einstellung in einer Art und Weise zum Ausdruck gebracht, dass er dadurch derart in das Visier des syrischen Regimes geraten sein könnte, dass er mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Bedrohung zu befürchten hat. Nach ihm wird nicht aus diesem Grund in Syrien gefahndet. 1.2.
  17. Der 49-jährige-Beschwerdeführer leistete seinen verpflichtenden Wehrdienst von 10.08.1998 bis 08.05.2001 bei der syrischen Armee ab. Er wurde in Syrien niemals vonseiten der syrischen Regierung konkret aufgefordert, seinen Reservedienst abzuleisten. Bei einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet in Syrien besteht für den Beschwerdeführer nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr, zum Reservedienst der syrischen Armee eingezogen zu werden. 1.2.
  18. Ihm droht bei einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet in Syrien nicht wegen seiner illegalen Ausreise, der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz in Österreich oder der Abstammung aus einem als oppositionell angesehenen Gebiet Lebensgefahr oder ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch die syrische Regierung. 1.2.
  19. Auch sonst ist der Beschwerdeführer nicht der Gefahr ausgesetzt, aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in Syrien mit der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht zu werden. 1.
  20. Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat: Die Länderfeststellungen zur Lage in Syrien basieren auf nachstehenden Quellen: - Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, Version 8, veröffentlicht am 29.12.2022 (LIB) - UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen,
  21. aktualisierte Version, März 2021 (UNHCR) - EUAA, Country of Origin Information Report „Syria: Targeting of Individuals”, September 2022 (EUAA 1) - EUAA Country Guidance Syria, Februar 2023 (EUAA 2) 1.3.
  22. Politische Lage – Letzte Änderung: 29.12.2022 Die Familie al-Assad regiert Syrien bereits seit 1970, als Hafez al-Assad sich durch einen Staatsstreich zum Herrscher Syriens machte. Nach seinem Tod im Jahr 2000 übernahm sein Sohn, der jetzige Präsident Bashar al-Assad, diese Position. Die beiden Assad-Regime hielten die Macht durch ein komplexes Gefüge aus ba’athistischer Ideologie, Repression, Anreize für wirtschaftliche Eliten und der Kultivierung eines Gefühls des Schutzes für religiöse Minderheiten. Obwohl das Regime oft als alawitisch und als Beschützer anderer religiöser Minderheiten bezeichnet wird, stellt die Regierung kein wirkliches Instrument für die politischen Interessen der Minderheiten dar (LIB). Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Baʿath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen („Shabiha“). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt. Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weitverbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen. Ein Ende der Kampfhandlungen in Syrien ist nicht in Sicht. Der Konflikt ist eingefroren, das Land ist geteilt. Dank russischer Unterstützung hat Machthaber Bashar al-Assad seine Macht wieder gefestigt, auch wenn seine Truppen nur einen Teil des Landes – die Rede ist von rund zwei Dritteln – kontrollieren (LIB). 1.3.
  23. Sicherheitslage – Letzte Änderung: 29.12.2022 Der Konflikt in Syrien seit 2011 besteht aus einem Konvolut überlappender Krisen. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass Dynamiken, wie durch die letzte türkischen Offensive im Nordosten ausgelöst, verlässliche grundsätzliche Aussagen respektive die Einschätzung von Trends schwierig machen. Dazu kommt das bestehende Informationsdefizit. Obwohl der Syrien-Konflikt mit einer seit Jahren anhaltenden, extensiven Medienberichterstattung einen der am besten dokumentierten Konflikte aller Zeiten darstellt, bleiben dennoch eine Reihe grundlegender Fragen offen. Angesichts der Vielschichtigkeit des Konflikts ist es auch Personen, die in Syrien selbst vor Ort sind, oft nicht möglich, sich ein Gesamtbild über alle Aspekte zu verschaffen. Das Phänomen des Propagandakrieges besteht auf allen Seiten und wird von allen kriegsführenden Parteien und ihren Unterstützern gezielt und bewusst eingesetzt, sodass sich das Internet, soziale und sonstige Medien angesichts der Verzerrungen der Darstellungen nur bedingt zur Informationsbeschaffung eignen. Darüber hinaus sind offiziell verfügbare Quellen (Berichte, Analysen etc.) aufgrund der Entwicklungen vor Ort oft schnell überholt (LIB). Die Konfliktintensität hat weiter abgenommen; die Sicherheitslage stellt sich jedoch nach wie vor volatil und instabil dar. Dies trifft auch auf die von der Regierung kontrollierten Gebiete zu. Auch in Landesteilen, in denen Kampfhandlungen mittlerweile abgenommen haben, besteht weiterhin ein hohes Risiko, Opfer von Gewalt und Übergriffen zu werden (LIB). Die Unabhängige Internationale Untersuchungskommission der Vereinten Nationen für die Arabische Republik Syrien stellte im Februar 2022 fest, dass fünf internationale Streitkräfte - darunter Iran, Israel, Russland, die Türkei und die Vereinigten Staaten von Amerika, sowie nicht-staatliche bewaffnete Gruppen und von den Vereinten Nationen benannte terroristische Gruppen weiterhin in Syrien aktiv sind. Türkische Militäroperationen gegen die Arbeiterpartei Kurdistan (Partiya Karkerên Kurdistan - PKK) umfassen gelegentliche Gefechte an der syrisch-türkischen Grenze. Am Vorabend des 20.11.2022 begann die türkische Luftwaffe eine Offensive in Nordsyrien, die sie als "Operation Claw-Sword" bezeichnet und die nach türkischen Angaben auf Stellungen der Syrischen Demokratischen Kräfte und der syrischen Streitkräfte abzielt, aber auch ein Behandlungszentrum für Covid-19, eine Schule, Getreidesilos, Kraftwerke, Tankstellen, Ölfelder und eine häufig von Zivilisten und Hilfsorganisationen genutzte Straße getroffen hat. Die Türkei hat seit 2016 bereits eine Reihe von Offensiven im benachbarten Syrien gestartet. Bei früheren Einmärschen kam es zu Menschenrechtsverletzungen (LIB). 1.3.2.
  24. Provinz Deir ez-Zor / Syrisch-Irakisches Grenzgebiet – letzte Änderung: 29.12.2022 Dem sogenannten Islamischen Staat (IS) war es nach Kämpfen mit der Nusra-Front und gegnerischen arabischen Stämmen im Juli 2014 gelungen, die Provinz Deir ez-Zor fast vollständig einzunehmen. 2017 führte die syrische Armee mit Unterstützung Russlands und Irans größere Militäroperationen durch, die zur Rückeroberung der Stadt Deir ez-Zor führten. Bis Ende 2017 verlor der IS den größten Teil seines Territoriums auf der Westseite des Euphrat. Auf der östlichen Seite des Flusses waren die Syrian Democratic Forces (SDF) bis Anfang 2019 in heftige Kämpfe mit dem IS verwickelt. Der IS kontrollierte damals noch ein kleines Stück Land nahe der syrisch-irakischen Grenze. Im März 2019 wurde das letzte vom IS gehaltene Gebiet, das Dorf Baghouz, von den Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) eingenommen. Mehr als 70.000 Flüchtlinge aus dem IS-Gebiet sind in dem von Kurden kontrollierten Lager al-Hol untergekommen, wo Hilfsorganisationen von einer dramatischen humanitären Lage berichten (LIB). Das Gouvernement Deir ez-Zor ist grob in zwei Kontrollbereiche unterteilt. Der westliche Teil des Gouvernements - d.h. vor allem die Gebiete westlich des Euphrat - wird von der syrischen Regierung und ihren iranischen und russischen Verbündeten kontrolliert. Dieses Gebiet umfasst die wichtigsten Städte (Deir Ez-Zor, Mayadin und Al-Bukamal) und die logistische Route, die die von der Regierung kontrollierten Gebiete mit der syrisch-irakischen Grenze verbindet. Der östliche Teil des Gouvernements - die meisten Gebiete östlich des Euphrat - wird von den kurdisch dominierten SDF und ihren Verbündeten in der US-geführten Koalition kontrolliert. Da die SDF ihre Einflusssphären in der Region von der östlichen Seite her bis zum Euphrat ausdehnten, ist das al-Omar-Feld nun als die größte US-Militärbasis in Syrien bekannt. Das Feld im Osten von Deir ez-Zor ist das größte Ölfeld in Syrien (LIB). Die Bemühungen der Regierung Syriens in den 2017 vom IS zurückeroberten Gebieten die Kontrolle zu übernehmen, sind begrenzt, was der lokalen regierungsfreundlichen Miliz, den Nationalen Verteidigungskräften (NDF), freie Hand ließ und zu Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverletzungen führte, darunter Plünderungen und die gewaltsame Aneignung von zivilem Eigentum. Das vom Regime kontrollierte Deir ez-Zor wird von einem komplizierten Geflecht lokaler und nicht-lokaler Sicherheitskräfte bewacht, von denen viele auch wichtige soziale und wirtschaftliche Funktionen in ihren Städten erfüllen. Stammesmilizen, die mit den NDF verbündet sind, Geheimdienstoffiziere und ihre Milizen, Freiwillige und Wehrpflichtige der Republikanischen Garde und der Syrischen Arabischen Armee (SAA) aus dem Westen sowie eine Vielzahl ausländischer und syrischer Milizen, die unter anderem mit Iran verbündet sind, bemannen Außenposten und verwalten Städte im gesamten Gouvernement. Die Spannungen zwischen den lokalen Sicherheitskräften und der von Damaskus aus kommandierten SAA haben in den Jahren nach der Befreiung der Provinz vom IS stetig zugenommen. Nach März 2019 ist die Präsenz der syrischen Regierung in den westlichen Teilen des Gouvernements Deir Ez-Zor begrenzt geblieben, was zu iranisch-russischer Konkurrenz um Ressourcen und Land geführt hat (LIB). Das Gebiet von Deir ez-Zor galt 2019 als Kerngebiet der IS-Aktivität in Syrien, vor allem die Gebiete im Süden von Bosaira in Richtung Diban. Der IS konnte im Jahr 2020 seinen Aufstand und seine klandestinen Operationen geringer Intensität in Zentralsyrien ausweiten und hat im ganzen Land Hochburgen und Zufluchtsorte errichtet, auch in der ostsyrischen Wüste und im von den SDF kontrollierten Deir ez-Zor. Die IS-Bewegung hat vor allem in der Wüstenregion Badia entlang der syrischen-irakischen Grenze wieder zugenommen, was Experten zu Folge zu weiteren IS-Angriffen im Nordosten Syriens führen könnte. Der IS bedroht nach wie vor fast alle Parteien in Syrien, die Spannungen zwischen den verschiedenen Fraktionen im syrischen Konflikt und das fragile Sicherheitsumfeld haben es dem IS ermöglicht, zu wachsen und sich durch die verschiedenen Kontrollgebiete zu bewegen. Die IS-Präsenz zwischen Deir ez-Zor und Badia ist besonders hartnäckig. Die Wüste ist gebirgig und dünn besiedelt, und es hat keine systematische, anhaltende Militär- und Sicherheitskampagne gegeben, um die Kämpfer aufzuspüren, und aus diesen unmöglich zu kontrollierenden Gebieten zu vertreiben. In den Jahren 2020 und 2021 wurden regelmäßige Aktivitäten von Schläferzellen in den von den SDF kontrollierten Gebieten gemeldet, wobei sich die Sicherheitslage um Deir ez-Zor und in den Gebieten um Shaddadi verschlechtert hat. Das Tal des mittleren Euphrat und die Wüstengebiete im Gouvernement Deir ez-Zor werden als IS-Unterstützungsgebiet beschrieben, das seine Mitglieder nutzen können, um Sicherheitsoperationen zu umgehen und Waffen, Ausrüstung und Personal über die syrisch-irakische Grenze zu bringen (LIB). Der IS nutzt die Gebiete in der syrischen Wüste im Gouvernement Deir ez-Zor als sicheren Zufluchtsort und als Basis für Angriffe auf die Streitkräfte der Regierung und die SDF sowie auf iranische Milizen und russische Streitkräfte. Auch wurde von Angriffen auf Arbeiter der Ölfelder in Deir ez-Zor berichtet. Die Sicherheitslage in Deir ez-Zor wird demnach durch Angriffe des IS gegen Regierungstruppen und heftigen Kämpfen mit diesen beeinträchtigt, sowie auch durch Angriffe des IS auf die SDF bzw. Operationen der SDF gegen den IS, z.T. unter Beteiligung von US-Streitkräften. Die Beeinträchtigung resultiert auch aus den Stammesprotesten in den von den SDF kontrollierten Teilen von Deir ez-Zor und infolge der mit Iran zusammenhängenden Sicherheitsvorfällen (hauptsächlich US-amerikanische und israelische Luftangriffe) in den von der Regierung Syriens kontrollierten Teilen des Gouvernements. Im April und Mai 2021 kam es in Deir ez-Zor zu zahlreichen Tötungen, die häufig auf IS-Aktivitäten zurückgeführt wurden. Die SDF führten mehrere Razzien gegen den IS durch, die sich sowohl auf das nördliche und nordöstliche als auch auf das östliche und nordwestliche Umland von Deir ez-Zor konzentrierten. Auch für das erste Halbjahr 2022 registrierte der UN-Sicherheitsrat eine Konzentration von IS-Aktivitäten im Gouvernement Deir ez-Zor. Der Osten des Gouvernements gilt als das Gebiet, in dem die Autorität der SDF am schwächsten ist (LIB). Die meisten (dokumentierten) IS-Angriffe in Syrien fanden im Gouvernement Deir ez-Zor statt (Stand Februar 2023). Der IS hat großteils darauf verzichtet, die Verantwortung für seine Angriffe zu übernehmen, und widersprüchliche Berichte erschweren die Verifizierung von IS-Aktivitäten. Im dritten Quartal 2022 gab es einen Rückgang an offiziellen Meldungen bezüglich Sicherheitsvorfällen in Zusammenhang mit dem IS - 144 sicherheitsrelevante Ereignisse statt 185 im vorherigen Quartal. Allerdings wurden im September 2022 61 IS-bezogene Konfliktereignisse gemeldet, verglichen mit 34 im Juli 2022, was darauf hindeutet, dass die IS-Aktivität weiter zunehmen könnte, wenn sie nicht kontrolliert wird. Analysten argumentieren, dass sich die Gruppe ohne kontinuierliche militärische Gegenmaßnahmen neu formieren wird. Dass der IS nach wie vor eine widerstandsfähige Bedrohung ist, und darüber hinaus auch die Gefahr besteht, dass er nun besser in der Lage sein könnte, größere Operationen durchzuführen oder die Dynamik seiner Angriffe zu erhöhen, zeigt sich auch in den Koordinierungsbemühungen im Zusammenhang mit dem Sina’a-Anschlag vom Januar 2022 (LIB, EUAA 2). 1.3.
  25. Sicherheitsbehörden und regierungstreue Milizen – Letzte Änderung: 05.08.2022 Die Regierung hat zwar die effektive Kontrolle über die uniformierten Polizei-, Militär- und Staatssicherheitskräfte, jedoch nur beschränkten Einfluss auf ausländische militärische oder paramilitärische Einheiten, z. B. russische Streitkräfte, die mit dem Iran verbündete Hizbullah und die iranischen Islamischen Revolutionsgarden. Der Präsident stützt seine Herrschaft auf die Loyalität der Streitkräfte sowie die militärischen und zivilen Geheimdienste. Die Befugnisse dieser Dienste, die von engen Vertrauten des Präsidenten geleitet werden und sich auch gegenseitig kontrollieren, unterliegen keinen definierten Beschränkungen (LIB). Die Sicherheitskräfte operieren unabhängig und im Allgemeinen außerhalb der Kontrolle des Justizwesens. In keinem Teil des Landes besteht ein umfassender und langfristiger Schutz vor willkürlicher Verhaftung und Repression durch die zahlreichen Sicherheitsdienste, Milizen und sonstige regimenahe Institutionen (LIB). Russland, Iran, die libanesische Hizbullah und Einheiten mit irakischen Kämpfern unterstützen die syrische Regierung, unter anderem mit Einsätzen an der Seite der syrischen Streitkräfte (LIB). Es ist schwierig, Informationen über die Aktivitäten von spezifischen Regierungs- oder regierungstreuen Einheiten zu spezifischen Zeiten oder an spezifischen Orten zu finden, weil die Einheiten seit dem Beginn des Bürgerkrieges oft nach Einsätzen organisiert („task-organized“) sind, bzw. aufgeteilt oder für spezielle Einsätze mit anderen Einheiten zusammengelegt werden. Berichte sprechen oft von einer speziellen Militäreinheit an einem bestimmten Einsatzort (z. B. einer Brigade), wobei die genannte Einheit aus Teilen mehrerer verschiedener Einheiten nur für diesen speziellen Einsatz oder eine gewisse Zeit zusammengestellt wurde (LIB). Kämpfe um die lokale Vorherrschaft unter den verschiedenen Sicherheitsakteuren (Offiziere, Soldaten, Miliz-Kämpfer und lokale Polizei) des Regimes sind eskaliert und haben zu gegenseitigen Verhaftungen von Personal, offenen Zusammenstößen und Gewalt geführt (LIB). 1.3.3.
  26. Streitkräfte – Letzte Änderung: 29.12.2022 Die syrischen Streitkräfte bestehen aus dem Heer, der Marine, der Luftwaffe, den Luftabwehrkräften und den National Defense Forces (NDF, regierungstreue Milizen und Hilfstruppen). Aktuelle Daten zur Anzahl der Soldaten in der syrischen Armee existieren nicht. Vor dem Konflikt sollen die Truppen eine Mannstärke von geschätzt 300.000 Personen gehabt haben. Zu Jahresbeginn 2013 war etwa ein Viertel bis ein Drittel aller Soldaten, Reservisten und Wehrpflichtigen desertiert bzw. zur Opposition übergelaufen (zwischen 60.000-100.000 Mann). Weitere rd. 50.000 Soldaten fielen durch Verwundung, Invalidität, Haft oder Tod aus. Letztlich konnte das Regime 2014 nur mehr über rd. 70.000-100.000 loyale und mittlerweile auch kampferprobte Soldaten zurückgreifen. 2014 hat die syrische Armee mit Restrukturierungsmaßnahmen begonnen und seit 2016 werden irreguläre Milizen im begrenzten Ausmaß in die regulären Streitkräfte integriert. Mit Stand Dezember 2022 werden die regulären syrischen Streitkräfte immer noch von zahlreichen regierungsfreundlichen Milizen unterstützt (LIB). Die syrische Armee war der zentrale Faktor für das Überleben des Regimes während des Bürgerkriegs. Im Laufe des Krieges hat ihre Kampffähigkeit jedoch deutlich abgenommen und mit Stand September 2022 war die syrische Armee in jeglicher Hinsicht grundsätzlich auf die Unterstützung Russlands, Irans bzw. sympathisierender, vornehmlich schiitischer Milizen, angewiesen – d.h. ein eigenständiges Handeln, Durchführung von Militäroperationen usw. sind nicht oder nur in äußerst eingeschränktem Rahmen möglich (LIB). 1.3.
  27. Wehrdienst und Rekrutierungen 1.3.4.
  28. Syrische Streitkräfte – Wehrdienst – Letzte Änderung: 29.12.2022 Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend. Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Art. 4 lit. b gilt dies vom
  29. Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren. Polizeidienst wird im Rahmen des Militärdienstes organisiert. Eingezogene Männer werden entweder dem Militär oder der Polizei zugeteilt (LIB).Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend. Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Artikel 4, Litera b, gilt dies vom
  30. Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren. Polizeidienst wird im Rahmen des Militärdienstes organisiert. Eingezogene Männer werden entweder dem Militär oder der Polizei zugeteilt (LIB). Reservedienst Gemäß Artikel 15 des Gesetzesdekrets Nr. 30 von 2007 bleibt ein syrischer Mann nach Beendigung des Pflichtwehrdienstes, wenn er sich gegen einen Eintritt in den Militärdienst als Berufssoldat entscheidet, Reservist und kann bis zum Alter von 42 Jahren in den aktiven Dienst einberufen werden. Es liegen einzelne Berichte vor, denen zufolge die Altersgrenze für den Reservedienst erhöht wird, wenn die betreffende Person besondere Qualifikationen hat (das gilt z.B. für Ärzte, Panzerfahrer, Luftwaffenpersonal, Artilleriespezialisten und Ingenieure für Kampfausrüstung). Die Behörden ziehen vornehmlich Männer bis zu einem Alter von 27 Jahren ein, während Ältere sich eher auf Ausnahmen berufen können. Dennoch wurden die Altersgrenzen fallweise angehoben und auch Männer bis zu einem Alter von 55 oder sogar 62 Jahren, abhängig vom Rang, eingezogen, bzw. konnten Männer nach Erreichen des
  31. Lebensjahres die Armee nicht verlassen. Die Altersgrenze hängt laut Experten eher von lokalen Entwicklungen und den Mobilisierungsbemühungen der Regierung ab als von allgemeinen Einberufungsregelungen. Generell hat sich das Maß der Willkür in Syrien im Zuge des Konfliktes erhöht. Manche Quellen berichten, dass ihnen keine Fälle von Rekrutierungen über-42-Jähriger nach 2016 bzw. 2018 bekannt seien. Gemäß anderen Quellen soll es jedoch zu Einberufungen von über-42-jährigen Rückkehrern aus dem Libanon und Jordanien als Reservisten gekommen sein, wobei es sich nicht um Zwangsrekrutierungen handelte (LIB). Rekrutierungsbedarf und partielle Demobilisierung Der Personalbedarf des syrischen Militärs bleibt aufgrund von Entlassungen langgedienter Wehrpflichtiger und zahlreicher Verluste durch Kampfhandlungen unverändert hoch. Die syrische Regierung hat das syrische Militärdienstgesetz während des Konflikts mehrfach geändert, um die Zahl der Rekruten zu erhöhen. Glaubhaften Berichten zufolge gibt es Zwangsrekrutierungen junger Männer durch syrische Streitkräfte auch unmittelbar im Kampfgebiet (LIB). Die syrische Regierung hat das syrische Militärdienstgesetz während des Konflikts mehrfach geändert, um die Zahl der Rekruten zu erhöhen. Mit der COVID-19-Pandemie und der Beendigung umfangreicher Militäroperationen im Nordwesten Syriens im Jahr 2020 haben sich die groß angelegten militärischen Rekrutierungskampagnen der syrischen Regierung in den von ihr kontrollierten Gebieten jedoch verlangsamt, und im Jahr 2021 hat die syrische Regierung damit begonnen, Soldaten mit entsprechender Dienstzeit abrüsten zu lassen. Nichtsdestotrotz wird die syrische Armee auch weiterhin an der Wehrpflicht festhalten, nicht nur zur Aufrechterhaltung des laufenden Dienstbetriebs, sondern auch, um eingeschränkt militärisch operativ sein zu können. Ein neuerliches "Hochfahren" dieses Systems scheint derzeit [Anm.: Stand 16.9.2022] nicht wahrscheinlich, kann aber vom Regime bei Notwendigkeit jederzeit wieder umgesetzt werden (LIB). Vor 2011 lag die Dauer der Wehrpflicht zwischen eineinhalb und zweieinhalb Jahren. Seit 2011 leisten die meisten Reservisten und Militärangehörigen ihren Dienst auf unbestimmte Zeit, nachdem die syrische Regierung die Abrüstung von Rekruten einstellte. Nachdem die Regierung große Teile des Gebiets von bewaffneten Oppositionellen zurückerobert hatte, wurde mit der Entlassung der ältesten Rekrutenklassen begonnen, welche seit 2011 im Dienst waren. Mitte Oktober 2018 berichteten regierungsnahe Medien, dass etwa 800.000 Männer nicht mehr für den Reservedienst benötigt werden. Eine Reihe Syrer kehrten daraufhin nach Syrien zurück, wobei manche über Beziehungen in der Heimat ihren Wehrdienststatus überprüfen ließen und sich versicherten, dass sie tatsächlich nicht mehr gesucht werden. Zumindest manche der Rückkehrer wurden wenige Wochen später eingezogen, nachdem das Verteidigungsministerium im Dezember 2018 neue Einberufungslisten für den Reservedienst veröffentlichte, und so die vorherige Entscheidung aufhob. Die Gründe für diese Verkettung von Ereignissen ist jedoch laut International Crisis Group schwer zu ermitteln (LIB). Die Informationslage bezüglich wehrpflichtiger Rückkehrer ist widersprüchlich: Nach Einschätzung von Human Rights Watch nutze das Regime Schlupflöcher in den Amnestiedekreten aus, um Rückkehrer unmittelbar nach Einreise wieder auf Einberufungslisten zu setzen. Amnesty International dokumentierte Fälle von Rückkehrern, die aufgrund der Wehrpflicht zunächst festgenommen und nach Freilassung unmittelbar in den Militärdienst eingezogen wurden. Einem Experten sind hingegen keine Berichte von Wehrdienstverweigerern bekannt, die aus dem Ausland in Gebiete unter Regierungskontrolle zurückgekehrt sind. Ihm zufolge kann nicht mit Sicherheit gesagt werden, was in so einem Fall passieren würde. Laut einem Experten wäre es aber wahnsinnig, als Wehrdienstverweigerer aus Europa ohne Sicherheitsbestätigung und politische Kontakte zurückzukommen. Wenn keine „Befreiungsgebühr“ bezahlt wurde, müssen zurückgekehrte Wehrdienstverweigerer ihren Wehrdienst ableisten. Wer die Befreiungsgebühr entrichtet hat und offiziell vom Wehrdienst befreit ist, wird nicht eingezogen (LIB). 1.3.
  32. Rückkehr – Letzte Änderung: 29.12.2022 Gemäß Berichten von Menschenrechtsorganisationen kommt es zu systematischen, politisch motivierten Sicherheitsüberprüfungen von Rückkehrwilligen, Ablehnung zahlreicher Rückkehrwilliger und gezielten Menschenrechtsverletzungen gegen Rückkehrende sowie Verletzungen von im Rahmen lokaler Rückkehrinitiativen getroffenen Vereinbarungen (Einzug zum Militärdienst, Verhaftung, etc.). Einem Bericht von Amnesty International zufolge betrachten die syrischen Behörden Personen, welche das Land verlassen haben, als illoyal gegenüber ihrem Land und als Unterstützer der Opposition und/oder bewaffneter Gruppen. Jeder, der geflohen ist und einen Flüchtlingsstatus hat, ist in den Augen des Regimes bereits verdächtig. Offiziell gibt der Staat zwar vor, Syrer zur Rückkehr zu ermutigen, aber insgeheim werden jene, die das Land verlassen haben, als „Verräter“ angesehen. Aus Sicht des syrischen Staates ist es besser, wenn diese im Ausland bleiben, damit ihr Land und ihre Häuser umverteilt werden können, um Assads soziale Basis neu aufzubauen. Minderheiten wie Alawiten und Christen, reiche Geschäftsleute und Angehörige der Bourgeoisie sind hingegen für al-Assad willkommene Rückkehrer. Für arme Menschen aus den Vorstädten von Damaskus oder Aleppo hat der syrische Staat jedoch keine Verwendung. Das Regime will Rückkehrer mit Geld – nicht einfache Leute (LIB). Immer wieder sind Rückkehrende, insbesondere – aber nicht nur – solche, die als oppositionell oder regimekritisch bekannt sind oder auch nur als solche erachtet werden, erneuter Vertreibung, Sanktionen bzw. Repressionen, bis hin zu einer unmittelbaren Gefährdung für Leib und Leben ausgesetzt. Fehlende Rechtsstaatlichkeit und allgegenwärtige staatliche Willkür führen dazu, dass selbst regimenahe Personen Opfer von Repressionen werden können. Menschenrechtsorganisationen und Rückkehrende berichten von zahlreichen Fällen, in denen Rückkehrende verhaftet, gefoltert, oder eingeschüchtert wurden. Zuletzt dokumentierten Amnesty International (AI) und Human Rights Watch (HRW) unabhängig voneinander in ihren jeweiligen Berichten von September bzw. Oktober 2021 Einzelfälle schwerwiegendster Menschenrechtsverletzungen von Regimekräften gegenüber Rückkehrenden, die sich in verschiedenen Orten in den Regimegebieten, einschließlich der Hauptstadt Damaskus, ereignet haben sollen. Diese Berichte umfassten Fälle von sexualisierter Gewalt, willkürlichen und ungesetzlichen Inhaftierungen, Folter und Misshandlungen bis hin zu Verschwindenlassen und mutmaßlichen Tötungen von Inhaftierten. Die Dokumentation von Einzelfällen – insbesondere auch bei Rückkehrenden – zeigt, dass es trotz positiver Sicherheitsüberprüfung eines Dienstes jederzeit zur Verhaftung durch einen anderen Dienst kommen kann. Willkürliche Verhaftungen gehen primär von Polizei, Geheimdiensten und staatlich organisierten Milizen aus. Jeder Geheimdienst führt eigene Fahndungslisten, es findet keine zuverlässige und für Betroffene verlässliche Abstimmung und Zentralisierung statt (LIB). Hindernisse für die Rückkehr Laut einer Erhebung der Syrian Association for Citizen’s Dignity (SACD) ist für 58 % aller befragten Flüchtlinge die Abschaffung der Zwangsrekrutierung die wichtigste Bedingung für die Rückkehr in ihre Heimat. Nach Einschätzung von Human Rights Watch nutze das Regime Schlupflöcher in den Amnestiedekreten aus, um Rückkehrer unmittelbar nach Einreise wieder auf Einberufungslisten zu setzen. Amnesty International dokumentierte Fälle von Rückkehrern, die aufgrund der Wehrpflicht zunächst festgenommen und nach Freilassung unmittelbar in den Militärdienst eingezogen wurden (LIB). Die syrische Regierung führt Listen mit Personen, die ihrer Meinung nach auf die eine oder andere Weise oppositionell sind. Alles in allem kann eine Person, die von der Regierung gesucht wird, aus einer Vielzahl von Gründen oder völlig willkürlich gesucht werden. So kann die Behandlung einer Person an einem Checkpoint von verschiedenen Faktoren abhängen, darunter die Willkür des Kontrollpersonals oder praktische Probleme wie eine Namensähnlichkeit mit einer gesuchten Person. Personen, die als regierungsfeindlich angesehen werden, müssen mit verschiedenen Konsequenzen seitens der Regierung rechnen, z. B. mit Verhaftung und im Zuge dessen auch mit Folter. Einigen Quellen zufolge gehört medizinisches Personal zu den Personen, die als oppositionell oder regierungsfeindlich gelten, insbesondere wenn es in einem von der Regierung belagerten Oppositionsgebiet gearbeitet hat. Dies gilt auch für Aktivisten und Journalisten, die die Regierung offen kritisiert oder Informationen oder Fotos von Ereignissen wie Angriffen der Regierung verbreitet haben, sowie generell für Personen, die die Regierung offen kritisieren. Einer Quelle zufolge kann es vorkommen, dass die Regierung eine Person wegen eines als geringfügig eingestuften Vergehens nicht sofort verhaftet, sondern erst nach einer gewissen Zeit. Jeder Nachrichtendienst führt seine eigenen Fahndungslisten und es gibt keine Koordination oder Zentralisierung. Daher kann es trotz einer positiven Sicherheitsüberprüfung durch einen Dienst jederzeit zu einer Verhaftung durch einen anderen kommen. Ein weiterer Faktor, der die Behandlung an einem Kontrollpunkt beeinflussen kann, ist das Herkunftsgebiet oder der Wohnort einer Person. Wenn eine Person an einem Ort lebt oder aus einem Ort kommt, der von der Opposition kontrolliert wird oder wurde, kann dies das Misstrauen des Kontrollpersonals wecken. Nach Angaben der Regierungskonferenz ist das Konzept des Regimes, wer ein Oppositioneller ist, nicht immer klar oder kann sich im Laufe der Zeit ändern; es gibt keine Gewissheit darüber, wer vor Verhaftungen sicher ist. In Gesprächen mit der ICG berichteten viele Flüchtlinge, dass der Verzicht auf regimefeindliche Aktivitäten keine sichere Rückkehr garantiert (LIB). Die Frage einer möglichen Gefährdung des Individuums lässt sich weder auf etwaige Sicherheitsrisiken durch Kampfhandlungen und Terrorismus als Indikator beschränken, noch ist ganz grundsätzlich eine Eingrenzung auf einzelne Landesteile möglich. Entscheidend für die Sicherheit von Rückkehrenden bleibt vielmehr die Frage, wie der oder die Rückkehrende von den im jeweiligen Gebiet präsenten Akteuren wahrgenommen wird. Belastbare Aussagen oder Prognosen zu Rückkehrfragen können nach geografischen Kriterien daher weiterhin nicht getroffen werden. Eine sichere Rückkehr Geflüchteter kann nach Einschätzung des Auswärtigen Amts insofern für keine bestimmte Region Syriens und für keine Personengruppe grundsätzlich gewährleistet und überprüft werden (LIB). UNHCR ruft weiterhin die Staaten dazu auf, keine zwangsweise Rückkehr von syrischen Staatsbürgern sowie ehemals gewöhnlich dort wohnenden Personen - einschließlich früher in Syrien ansässiger Palästinenser - in irgendeinen Teil Syrien zu veranlassen, egal wer das betreffende Gebiet in Syrien beherrscht (UNHCR).
  33. Beweiswürdigung: 2.
  34. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen dahingehend übereinstimmenden Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor der belangten Behörde, in der Beschwerde und vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers gelten ausschließlich zur Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seiner Muttersprache und weiteren Sprachen, seinen Familienangehörigen, seinem Familienstand, seinem Aufwachsen in Syrien, seiner Schul-und Universitätsbildung und seiner Berufserfahrung gründen sich auf die diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben vor der Behörde und in der mündlichen Verhandlung. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen bzw. nachvollziehbar aktualisierten Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln. Die Feststellung, dass das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, der Stadteil XXXX im westlichen Teil der Stadt XXXX im gleichnamigen Gouvernement, seit Ende des Jahres 2017 wieder von der syrischen Regierung kontrolliert wird, ergibt sich aus den vorliegenden Länderberichten und den Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung (vgl. Niederschrift vom 11.04.2023, S. 12).Die Feststellung, dass das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, der Stadteil römisch 40 im westlichen Teil der Stadt römisch 40 im gleichnamigen Gouvernement, seit Ende des Jahres 2017 wieder von der syrischen Regierung kontrolliert wird, ergibt sich aus den vorliegenden Länderberichten und den Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vergleiche Niederschrift vom 11.04.2023, S. 12). Der Zeitpunkt der Ausreise und die Aufenthalte in durchreisten Staaten ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung. Das Datum der Antragstellung ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung (vgl. Niederschrift vom 11.04.2023, S. 3). Seine Arbeitsfähigkeit folgt aus seinem Alter, seinem Gesundheitszustand und seiner bisherigen Erwerbstätigkeit in Syrien.Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung vergleiche Niederschrift vom 11.04.2023, S. 3). Seine Arbeitsfähigkeit folgt aus seinem Alter, seinem Gesundheitszustand und seiner bisherigen Erwerbstätigkeit in Syrien. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister. 2.
  35. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers: 2.2.
  36. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 liegt es auch am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. 2.2.
  37. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 liegt es auch am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Das Asylverfahren bietet, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27.05.2019, Ra 2019/14/0143-8, wieder betonte, nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung nur mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Das Asylverfahren bietet, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27.05.2019, Ra 2019/14/0143-8, wieder betonte, nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung nur mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (vgl. VwGH 29.05.2006, Zl. 2005/17/0252). Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel am Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen. Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt vergleiche VwGH 29.05.2006, Zl. 2005/17/0252). Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel am Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen. Unter diesen Maßgaben ist das Vorbringen eines Asylwerbers also auf seine Glaubhaftigkeit hin zu prüfen. Dabei ist vor allem auf folgende Kriterien abzustellen: Das Vorbringen des Asylwerbers muss – unter Berücksichtigung der jeweiligen Fähigkeiten und Möglichkeiten –genügend substantiiert sein; dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen. Das Vorbringen hat zudem plausibel zu sein, muss also mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen; diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen. Schließlich muss das Fluchtvorbringen in sich schlüssig sein; der Asylwerber darf sich demgemäß nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen. 2.2.
  38. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsort nicht vom IS bedroht wird, ergibt sich aus folgenden Erwägungen: In der polizeilichen Erstbefragung gab der Beschwerdeführer befragt zu seinen Fluchtgründen lediglich an, dass in Syrien Krieg herrsche (vgl. AS 6).In der polizeilichen Erstbefragung gab der Beschwerdeführer befragt zu seinen Fluchtgründen lediglich an, dass in Syrien Krieg herrsche vergleiche AS 6). In der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde gab er an, dass sein Sohn im April 2014 mehrere Stunden entführt worden sei. Die Entführer seien von der Al-Nusra Front und dem IS gewesen. Sie hätten 5 Millionen syrische Lira Lösegeld verlangt. Der Beschwerdeführer sei daraufhin zur Polizei gegangen und sein Sohn sei noch am selben Tag gefunden worden. Aus Angst habe er daraufhin seine Familie in eine kleine Stadt namens XXXX im Gouvernement Deir ez-Zor geschickt. Er habe mit seinem Vater weiterhin in der Stadt XXXX gewohnt. Im Juli 2014 sei der IS an die Macht gekommen und einer der damaligen Entführer seines Sohnes sei im Zuge dessen auch in die Stadt gekommen. Der Beschwerdeführer sei daraufhin bei einem Checkpoint festgenommen worden, mit der Begründung, dass er keinen Bart getragen habe und er geraucht habe. Der Beschwerdeführer nehme jedoch an, dass er aus Rache festgenommen worden sei. Er sei für 20 Tage inhaftiert worden (vgl. AS 43). Danach sei er für drei Tage entlassen worden, damit er sich beim Sicherheitsbüro der Daesch melde, sie hätten ihn „aus unnachvollziehbaren Gründen töten [wollen]“ (vgl. AS 47).In der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde gab er an, dass sein Sohn im April 2014 mehrere Stunden entführt worden sei. Die Entführer seien von der Al-Nusra Front und dem IS gewesen. Sie hätten 5 Millionen syrische Lira Lösegeld verlangt. Der Beschwerdeführer sei daraufhin zur Polizei gegangen und sein Sohn sei noch am selben Tag gefunden worden. Aus Angst habe er daraufhin seine Familie in eine kleine Stadt namens römisch 40 im Gouvernement Deir ez-Zor geschickt. Er habe mit seinem Vater weiterhin in der Stadt römisch 40 gewohnt. Im Juli 2014 sei der IS an die Macht gekommen und einer der damaligen Entführer seines Sohnes sei im Zuge dessen auch in die Stadt gekommen. Der Beschwerdeführer sei daraufhin bei einem Checkpoint festgenommen worden, mit der Begründung, dass er keinen Bart getragen habe und er geraucht habe. Der Beschwerdeführer nehme jedoch an, dass er aus Rache festgenommen worden sei. Er sei für 20 Tage inhaftiert worden vergleiche AS 43). Danach sei er für drei Tage entlassen worden, damit er sich beim Sicherheitsbüro der Daesch melde, sie hätten ihn „aus unnachvollziehbaren Gründen töten [wollen]“ vergleiche AS 47). In der schriftlichen Beschwerde zitierte der Beschwerdeführer hauptsächlich Länderfeststellungen und gab an, dass der IS ihn suche und der IS im Gouvernement Deir ez-Zor noch immer präsent sei (vgl. AS 309-314).In der schriftlichen Beschwerde zitierte der Beschwerdeführer hauptsächlich Länderfeststellungen und gab an, dass der IS ihn suche und der IS im Gouvernement Deir ez-Zor noch immer präsent sei vergleiche AS 309-314). In der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht gab der Beschwerdeführer lediglich pauschal an, dass der IS ihn suche und er Angst habe vom IS verhaftet zu werden (vgl. Niederschrift vom 11.04.2023, S. 8, 10, 11). In der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht gab der Beschwerdeführer lediglich pauschal an, dass der IS ihn suche und er Angst habe vom IS verhaftet zu werden vergleiche Niederschrift vom 11.04.2023, S. 8, 10, 11). Zuerst ist zu dem Vorbringen anzumerken, dass der IS ab Juli 2014 fast die gesamte Provinz Deir ez-Zor eingenommen hatte (vgl. 1.3.2.1.). Insofern sind die Angaben des Beschwerdeführers bei der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde korrekt und decken sich mit den vorliegenden Länderberichten (vgl. AS 43).Zuerst ist zu dem Vorbringen anzumerken, dass der IS ab Juli 2014 fast die gesamte Provinz Deir ez-Zor eingenommen hatte vergleiche 1.3.2.1.). Insofern sind die Angaben des Beschwerdeführers bei der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde korrekt und decken sich mit den vorliegenden Länderberichten vergleiche AS 43). Aus welchen Gründen der Beschwerdeführer seine bei der belangten Behörde ausführlich erzählten Angaben über eine angebliche Entführung seines Sohnes inkl. Lösegeldzahlungen und seiner eigenen Verhaftung in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht komplett unerwähnt ließ, ist für das erkennende Gericht jedoch nicht nachvollziehbar. Grundsätzlich wäre zu erwarten, dass ein so einschneidendes Erlebnis, wie bei der belangten Behörde vom Beschwerdeführer vorgebracht, bei jeder Gelegenheit noch einmal erwähnt werden würde, zumal er in der mündlichen Verhandlung aufgefordert wurde, sämtliche Fluchtgründe noch einmal in freier Erzählung auszuführen. Hierzu gab er jedoch nur die Bedrohung durch das syrische Regime an und erwähnte lediglich pauschal, dass der IS ihn suche und er die Ortschaft ab Machtübernahme des IS verlassen habe müssen. Die Entführung seines Sohnes sowie seine vorgebliche eigene Inhaftierung durch den IS erwähnte er mit keinem Wort (vgl. Niederschrift vom 11.04.2023, S. 9, 11).Aus welchen Gründen der Beschwerdeführer seine bei der belangten Behörde ausführlich erzählten Angaben über eine angebliche Entführung seines Sohnes inkl. Lösegeldzahlungen und seiner eigenen Verhaftung in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht komplett unerwähnt ließ, ist für das erkennende Gericht jedoch nicht nachvollziehbar. Grundsätzlich wäre zu erwarten, dass ein so einschneidendes Erlebnis, wie bei der belangten Behörde vom Beschwerdeführer vorgebracht, bei jeder Gelegenheit noch einmal erwähnt werden würde, zumal er in der mündlichen Verhandlung aufgefordert wurde, sämtliche Fluchtgründe noch einmal in freier Erzählung auszuführen. Hierzu gab er jedoch nur die Bedrohung durch das syrische Regime an und erwähnte lediglich pauschal, dass der IS ihn suche und er die Ortschaft ab Machtübernahme des IS verlassen habe müssen. Die Entführung seines Sohnes sowie seine vorgebliche eigene Inhaftierung durch den IS erwähnte er mit keinem Wort vergleiche Niederschrift vom 11.04.2023, S. 9, 11). Selbst unter der Annahme, dass die Entführung seines Sohnes und seine eigene Inhaftierung glaubhaft wären, ist es für das erkennende Gericht jedoch nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen der IS den Beschwerdeführer für 20 Tage inhaftierten hätten sollen, nur um ihn dann für drei Tage wieder freizulassen, damit er sich beim IS-Sicherheitsbüro melden könne, wenn der IS den Beschwerdeführer hätte töten wollen (vgl. AS 47). Selbst unter der Annahme, dass die Entführung seines Sohnes und seine eigene Inhaftierung glaubhaft wären, ist es für das erkennende Gericht jedoch nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen der IS den Beschwerdeführer für 20 Tage inhaftierten hätten sollen, nur um ihn dann für drei Tage wieder freizulassen, damit er sich beim IS-Sicherheitsbüro melden könne, wenn der IS den Beschwerdeführer hätte töten wollen vergleiche AS 47). Des Weiteren befindet sich der Herkunftsort des Beschwerdeführers, wie bereits ausgeführt (vgl. 2.1), aktuell unter Kontrolle der syrischen Regierung. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass die IS-Bewegung wieder stetig zunimmt (vgl. 1.3.2.1.). Dennoch verfügt der IS nach den vorliegenden Länderberichten nicht über ausreichend Kapazitäten, dass ihm eine gezielte Verfolgung des Beschwerdeführers, der zwei IS-Mitglieder vor ca. neun Jahren bei den lokalen Polizeibehörden wegen einer angeblichen Entführung anzeigte, möglich wäre. Zudem leben auch zwei Brüder des Beschwerdeführers weiterhin in diesem Gebiet und sind aktuell nicht von einer Verfolgung durch den IS betroffen. Auf die Frage der erkennenden Richterin, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer eine Bedrohung durch den IS befürchte, antwortete er mit: „Die Gebiete, die zuvor unter der Kontrolle des IS waren, sind nunmehr unter Kontrolle der Regierung. Vereinfacht gesagt, der westliche Teil Syriens ist nunmehr unter Kontrolle der Regierung und der östliche Teil unter der Kontrolle der Kurden (KSD).“ (vgl. Niederschrift vom 11.04.2023, S. 12). Somit konnte auch der Beschwerdeführer selbst keine Gründe angeben, warum er zu diesem Zeitpunkt Bedrohungen durch den IS befürchten sollte, wenn die syrische Regierung in seinem Herkunftsort die Kontrolle innehat. Des Weiteren befindet sich der Herkunftsort des Beschwerdeführers, wie bereits ausgeführt vergleiche 2.1), aktuell unter Kontrolle der syrischen Regierung. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass die IS-Bewegung wieder stetig zunimmt vergleiche 1.3.2.1.). Dennoch verfügt der IS nach den vorliegenden Länderberichten nicht über ausreichend Kapazitäten, dass ihm eine gezielte Verfolgung des Beschwerdeführers, der zwei IS-Mitglieder vor ca. neun Jahren bei den lokalen Polizeibehörden wegen einer angeblichen Entführung anzeigte, möglich wäre. Zudem leben auch zwei Brüder des Beschwerdeführers weiterhin in diesem Gebiet und sind aktuell nicht von einer Verfolgung durch den IS betroffen. Auf die Frage der erkennenden Richterin, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer eine Bedrohung durch den IS befürchte, antwortete er mit: „Die Gebiete, die zuvor unter der Kontrolle des IS waren, sind nunmehr unter Kontrolle der Regierung. Vereinfacht gesagt, der westliche Teil Syriens ist nunmehr unter Kontrolle der Regierung und der östliche Teil unter der Kontrolle der Kurden (KSD).“ vergleiche Niederschrift vom 11.04.2023, S. 12). Somit konnte auch der Beschwerdeführer selbst keine Gründe angeben, warum er zu diesem Zeitpunkt Bedrohungen durch den IS befürchten sollte, wenn die syrische Regierung in seinem Herkunftsort die Kontrolle innehat. Zudem richtet der IS nach den vorliegenden Länderberichten seine Angriffe primär gegen Anführer und Mitglieder der Regierungstruppen und der SDF, sowie Zivilpersonen, die tatsächlich oder vermeintlich die Regierung oder die SDF/AANES unterstützen, einschließlich Stammesführern, örtlichen Bürgermeistern, Mitgliedern lokaler Räte, Kommunalbeamten und Kollaborateuren. Nach einigen Berichten seien auch bereits Geschäftsleute, Fachkräfte, Ladenbesitzer und Ölarbeiter, die sich geweigert hätten, die Gruppe zu unterstützen, bedroht, angegriffen und ermordet worden. Auf den Beschwerdeführer trifft keines dieser Risikoprofile zu. Nach eigenen Angaben hat er „gegen die syrische Regierung“ protestiert (vgl. Niederschrift vom 11.04.2023, S. 14). Es gibt keine Anhaltspunkte, dass er jemals für eine andere Gruppierung oder Partei demonstriert hätte, zumal er auch selbst vorbrachte, dass er, abgesehen von den Demonstrationsteilnahmen gegen die syrische Regierung, niemals politisch aktiv gewesen sei und auch keiner Partei angehöre (vgl. AS 47; Niederschrift vom 11.04.2023, S. 10).Auf den Beschwerdeführer trifft keines dieser Risikoprofile zu. Nach eigenen Angaben hat er „gegen die syrische Regierung“ protestiert vergleiche Niederschrift vom 11.04.2023, S. 14). Es gibt keine Anhaltspunkte, dass er jemals für eine andere Gruppierung oder Partei demonstriert hätte, zumal er auch selbst vorbrachte, dass er, abgesehen von den Demonstrationsteilnahmen gegen die syrische Regierung, niemals politisch aktiv gewesen sei und auch keiner Partei angehöre vergleiche AS 47; Niederschrift vom 11.04.2023, S. 10). Ausgehend von den festgestellten Machtverhältnissen im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, wonach dort die syrische Regierung die Macht ausübt, ist nicht zu erwarten, dass nichtstaatliche bzw. nichtmachthabende Akteure wie der IS auf den Beschwerdeführer in seinem Herkunftsgebiet greifen und ihn bedrohen können. Dem Beschwerdeführer droht daher aus diesen Gründen im Fall einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet keine Lebensgefahr und auch kein Eingriff in seine körperliche Integrität durch den IS. 2.2.
  39. Der Beschwerdeführer konnte sein Fluchtvorbringen, es drohe ihm (zumindest) ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch das syrische Regime, nicht glaubhaft machen. Dies ergibt sich aus einer Gesamtschau der im Folgenden dargelegten beweiswürdigenden Erwägungen. Insbesondere steigerte und veränderte er sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens deutlich. In der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde gab der Beschwerdeführer an, dass er im April 2011 für drei Tage und im Jänner 2012 für eine Woche vom syrischen Regime festgehalten worden sei, weil er an friedlichen Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen habe (vgl. AS 45). Er werde aufgrund dessen vom syrischen Regime gesucht (vgl. AS 47).In der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde gab der Beschwerdeführer an, dass er im April 2011 für drei Tage und im Jänner 2012 für eine Woche vom syrischen Regime festgehalten worden sei, weil er an friedlichen Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen habe vergleiche AS 45). Er werde aufgrund dessen vom syrischen Regime gesucht vergleiche AS 47). In der mündlichen Verhandlung gab er an, dass er während der Teilnahme an einer Demonstration zwei Tage lang festgehalten worden sei. Er habe von 15.03.2011 bis ca. April 2012 durchgehend bzw. täglich an Demonstrationen teilgenommen. Im Jänner 2012 sei er ein weiteres Mal verhaftet worden und für eine Woche festgehalten worden. Er habe sich mit seinen Neffen versteckt gehalten und weiterhin in vom syrischen Regime befreiten Gebieten an Demonstrationen teilgenommen bis der IS die Kontrolle ergriffen habe (vgl. Niederschrift vom 11.04.2023, S. 9, 14). Er habe auch selbst Demonstrationen organisiert (vgl. Niederschrift vom 11.04.2023, S. 10). Das syrische Regime fahnde weiterhin nach ihm, dass wisse er, da auch sein in Syrien lebender Bruder 2019 für zwei Stunden festgehalten und befragt worden sei. Auch seine anderen Familienmitglieder würden nicht nach Syrien zurückkehren können, da auch sie an Demonstrationen teilgenommen hätten (vgl. Niederschrift vom 11.04.2023, S. 12). In Österreich habe der Beschwerdeführer zuletzt an einer Demonstration am Stephansplatz teilgenommen, dabei habe es sich um eine Schweigeminute gehandelt. Ende Jänner 2012 seien Leute von der syrischen Regierung in sein Wohnhaus gestürmt und hätten nach ihm und seinen Neffen, die Journalisten gewesen seien, gesucht (vgl. Niederschrift vom 11.04.2023, S. 13). In der mündlichen Verhandlung gab er an, dass er während der Teilnahme an einer Demonstration zwei Tage lang festgehalten worden sei. Er habe von 15.03.2011 bis ca. April 2012 durchgehend bzw. täglich an Demonstrationen teilgenommen. Im Jänner 2012 sei er ein weiteres Mal verhaftet worden und für eine Woche festgehalten worden. Er habe sich mit seinen Neffen versteckt gehalten und weiterhin in vom syrischen Regime befreiten Gebieten an Demonstrationen teilgenommen bis der IS die Kontrolle ergriffen habe vergleiche Niederschrift vom 11.04.2023, S. 9, 14). Er habe auch selbst Demonstrationen organisiert vergleiche Niederschrift vom 11.04.2023, S. 10). Das syrische Regime fahnde weiterhin nach ihm, dass wisse er, da auch sein in Syrien lebender Bruder 2019 für zwei Stunden festgehalten und befragt worden sei. Auch seine anderen Familienmitglieder würden nicht nach Syrien zurückkehren können, da auch sie an Demonstrationen teilgenommen hätten vergleiche Niederschrift vom 11.04.2023, S. 12). In Österreich habe der Beschwerdeführer zuletzt an einer Demonstration am Stephansplatz teilgenommen, dabei habe es sich um eine Schweigeminute gehandelt. Ende Jänner 2012 seien Leute von der syrischen Regierung in sein Wohnhaus gestürmt und hätten nach ihm und seinen Neffen, die Journalisten gewesen seien, gesucht vergleiche Niederschrift vom 11.04.2023, S. 13). 2.2.3.1 Bei dem Vorbringen bezüglich der Organisation von Demonstrationen geht das erkennende Gericht von einer Steigerung seines Vorbringens aus. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein gesteigertes Vorbringen im Allgemeinen nicht als glaubhaft anzusehen. Vielmehr muss grundsätzlich den ersten Angaben des Asylwerbers ein erhöhter Wahrheitsgehalt zuerkannt werden. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass Angaben, die in zeitlich geringerem Abstand zu den darin enthaltenen Ereignissen gemacht werden, der Wahrheit in der Regel am nächsten kommen (vgl. VwGH 11.11.1998, 98/01/0261, mwH). Der Beschwerdeführer konnte daher nicht glaubhaft machen, dass er als Aktivist derart federführend tätig war, dass er selbst auch Demonstrationen organisierte.2.2.3.1 Bei dem Vorbringen bezüglich der Organisation von Demonstrationen geht das erkennende Gericht von einer Steigerung seines Vorbringens aus. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein gesteigertes Vorbringen im Allgemeinen nicht als glaubhaft anzusehen. Vielmehr muss grundsätzlich den ersten Angaben des Asylwerbers ein erhöhter Wahrheitsgehalt zuerkannt werden. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass Angaben, die in zeitlich geringerem Abstand zu den darin enthaltenen Ereignissen gemacht werden, der Wahrheit in der Regel am nächsten kommen vergleiche VwGH 11.11.1998, 98/01/0261, mwH). Der Beschwerdeführer konnte daher nicht glaubhaft machen, dass er als Aktivist derart federführend tätig war, dass er selbst auch Demonstrationen organisierte. Zu dem vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vorgebebrachten „Revolutionär namens Al Humada“, der nach der Einreise in Damaskus seitens der syrischen Regierung angehalten worden sei und seit zwei Jahren als verschollen gelte (vgl. Niederschrift vom 11.04.2023, S. 11), ist anzumerken, dass es einen syrischen Mann namens Mazen al-Hamada gibt (vgl. Syrian Observer, What’s Happened to Mazen Hamada?, https://syrianobserver.com/features/56287/whats-happened-to-mazen-hamada.html; Washington Post, https://www.washingtonpost.com/world/interactive/2021/arab-spring-anniversary-syria-assad-mazen-hamada/, jeweils zuletzt aufgerufen am 20.04.2023). Der Fall eignet sich jedoch nicht, Vergleiche mit dem Beschwerdeführer zu ziehen, da Mazen al-Hamada einer der prominentesten syrischen Aktivisten und Demonstranten war bzw. ist, indem er unter anderem mehrere Inhaftierungen durch das syrische Regime überlebte und danach über die Foltermethoden und die Zustände in den syrischen Gefängnissen berichtete. Nach der Flucht aus Syrien lebte er in den Niederladen und gab dem Internationalen Gerichtshof (IGH) in Den Haag Auskunft über die Bedingungen seiner Inhaftierung durch die syrische „Air Force Intelligence“. Zudem war er in den sozialen Medien äußerst aktiv und gab an, sich mit westlichen Vertretern verschiedenster Länder getroffen zu haben, um die syrische Revolution zu besprechen. Laut dem Syrian Observer sei Mazen al-Hamada 2020 nach Syrien zurückgekehrt und in Damaskus vom syrischen Regime verhaftet worden, seitdem habe man nichts mehr von ihm gehört.Zu dem vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vorgebebrachten „Revolutionär namens Al Humada“, der nach der Einreise in Damaskus seitens der syrischen Regierung angehalten worden sei und seit zwei Jahren als verschollen gelte vergleiche Niederschrift vom 11.04.2023, S. 11), ist anzumerken, dass es einen syrischen Mann namens Mazen al-Hamada gibt vergleiche Syrian Observer, What’s Happened to Mazen Hamada?, https://syrianobserver.com/features/56287/whats-happened-to-mazen-hamada.html; Washington Post, https://www.washingtonpost.com/world/interactive/2021/arab-spring-anniversary-syria-assad-mazen-hamada/, jeweils zuletzt aufgerufen am 20.04.2023). Der Fall eignet sich jedoch nicht, Vergleiche mit dem Beschwerdeführer zu ziehen, da Mazen al-Hamada einer der prominentesten syrischen Aktivisten und Demonstranten war bzw. ist, indem er unter anderem mehrere Inhaftierungen durch das syrische Regime überlebte und danach über die Foltermethoden und die Zustände in den syrischen Gefängnissen berichtete. Nach der Flucht aus Syrien lebte er in den Niederladen und gab dem Internationalen Gerichtshof (IGH) in Den Haag Auskunft über die Bedingungen seiner Inhaftierung durch die syrische „Air Force Intelligence“. Zudem war er in den sozialen Medien äußerst aktiv und gab an, sich mit westlichen Vertretern verschiedenster Länder getroffen zu haben, um die syrische Revolution zu besprechen. Laut dem Syrian Observer sei Mazen al-Hamada 2020 nach Syrien zurückgekehrt und in Damaskus vom syrischen Regime verhaftet worden, seitdem habe man nichts mehr von ihm gehört. Die einzigen Parallelen die sich zwischen diesem Fall und dem Beschwerdeführer ziehen lassen, sind, dass beide aus XXXX stammen und an friedlichen Demonstrationen in den Jahren 2011 und 2012 teilgenommen haben. Zudem gaben beide an, dass sie mehrmals inhaftiert worden seien. Selbst wenn sämtliche Angaben für wahr angenommen werden, sind die Umstände die Mazen al-Hamada betreffen nicht vergleichbar mit jenen des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer ist kein prominenter und in den sozialen Medien präsenter Aktivist bzw. „Revolutionär“ wie Mazen al-Hamada. Er legte auch keine öffentlichen Stellungnahmen über die syrischen Gefängnisse und ihre Foltermethoden und schon gar nicht vor dem IGH in Den Haag ab. Zudem fragte die erkennende Richterin in der mündlichen Verhandlung, ob sich der Beschwerdeführer selbst auch als Revolutionär bezeichnen würde. Daraufhin antwortete er, dass er als „einer der ersten […] aktiv an friedlichen Demonstrationen teilgenommen habe“ (vgl. Niederschrift vom 11.04.2023, S. 11). Auch der Beschwerdeführer selbst sieht sich somit nicht als Revolutionär an.Die einzigen Parallelen die sich zwischen diesem Fall und dem Beschwerdeführer ziehen lassen, sind, dass beide aus römisch 40 stammen und an friedlichen Demonstrationen in den Jahren 2011 und 2012 teilgenommen haben. Zudem gaben beide an, dass sie mehrmals inhaftiert worden seien. Selbst wenn sämtliche Angaben für wahr angenommen werden, sind die Umstände die Mazen al-Hamada betreffen nicht vergleichbar mit jenen des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer ist kein prominenter und in den sozialen Medien präsenter Aktivist bzw. „Revolutionär“ wie Mazen al-Hamada. Er legte auch keine öffentlichen Stellungnahmen über die syrischen Gefängnisse und ihre Foltermethoden und schon gar nicht vor dem IGH in Den Haag ab. Zudem fragte die erkennende Richterin in der mündlichen Verhandlung, ob sich der Beschwerdeführer selbst auch als Revolutionär bezeichnen würde. Daraufhin antwortete er, dass er als „einer der ersten […] aktiv an friedlichen Demonstrationen teilgenommen habe“ vergleiche Niederschrift vom 11.04.2023, S. 11). Auch der Beschwerdeführer selbst sieht sich somit nicht als Revolutionär an. Zudem leben seine beiden Brüder weiterhin problemlos in der Stadt XXXX . Der Beschwerdeführer gibt selbst an, dass es seinen Brüdern in Syrien gut gehe (vgl. AS 49). Wäre der Beschwerdeführer, wie er angibt, wirklich ein bekannter Demonstrant/Aktivist wie beispielsweise Mazen al-Hamada, der aufgrund dessen von den syrischen Behörden gesucht werde, würden seine zwei Brüder nicht weiterhin in einem vom syrischen Regime kontrollierten Gebiet wohnen können, zumal zumindest einer der zwei Brüder laut eigenen Angaben dem Beschwerdeführer für „ca. 65% ähnlich“ sehe (vgl. Niederschrift vom 11.04.2023, S. 13).Zudem leben seine beiden Brüder weiterhin problemlos in der Stadt römisch 40 . Der Beschwerdeführer gibt selbst an, dass es seinen Brüdern in Syrien gut gehe vergleiche AS 49). Wäre der Beschwerdeführer, wie er angibt, wirklich ein bekannter Demonstrant/Aktivist wie beispielsweise Mazen al-Hamada, der aufgrund dessen von den syrischen Behörden gesucht werde, würden seine zwei Brüder nicht weiterhin in einem vom syrischen Regime kontrollierten Gebiet wohnen können, zumal zumindest einer der zwei Brüder laut eigenen Angaben dem Beschwerdeführer für „ca. 65% ähnlich“ sehe vergleiche Niederschrift vom 11.04.2023, S. 13). Zudem ist anzumerken, dass die Teilnahme des Beschwerdeführers an den friedlichen Demonstrationen bereits über 10 Jahre zurückliegen. Warum die syrischen Behörden genau den Beschwerdeführer, der weder medial noch sonst auf irgendeiner Art und Weise besonders in Erscheinung getreten ist, in seiner körperlichen Integrität bedrohen sollten, erschließt sich dem erkennenden Gericht nicht. Es ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass er wegen der Teilnahme an friedlichen Demonstrationen zwei Mal von Vertretern der Syrischen Regierung festgenommen worden sei. UNHCR führt zwar aus, dass Personen, welche an Demonstrationen gegen die Regierung teilnahmen, als Gegner der Syrischen Regierung wahrgenommen und auch inhaftiert wurden. Jedoch findet sich auch ein Hinweis darauf, dass sich Berichten zufolge viele Teilnehmer der regierungskritischen Proteste von 2011 noch immer in Haft befinden, und es besteht weiterhin die Gefahr, dass Teilnehmer der damaligen Proteste willkürlich festgenommen werden (vgl. UNHCR S103, RZ 464). Im Lichte dieser Ausführungen ist es nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer zwei Mal inhaftiert und insbesondere beim zweiten Mal bereits nach einer Woche wieder entlassen worden sein will. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner zweiten Verhaftung nach wie vor als Beamter im Agrarbereich für die Syrische Regierung tätig gewesen ist (vgl. Niederschrift vom 11.04.2023, S. 9) und damit gegen seinen eigenen Dienstgeber demonstriert haben will. Er war – nach seinen eigenen Angaben – kein „normaler“ Zivilist, sondern ein Beamter der Syrischen Regierung. Wäre dieser tatsächlich zwei Mal festgenommen worden sein, einmal davon gar auf seinem Arbeitsplatz (vgl. Niederschrift vom 11.04.2023, S. 9), so ist nicht plausibel, dass dieser bereits nach einer Woche und ohne weitere Konsequenzen freigelassen worden sein soll. Weswegen Vertreter des Syrischen Regimes den Beschwerdeführer zuerst festnehmen, ihn dann zwei Mal freilassen und dann nach wie vor nach ihn suchen sollten, vermochte der Beschwerdeführer nicht klarzustellen. Aus diesem Grund wird die Feststellung getroffen, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, dass er wegen der Teilnahme an Demonstrationen festgenommen worden sei. UNHCR führt zwar aus, dass Personen, welche an Demonstrationen gegen die Regierung teilnahmen, als Gegner der Syrischen Regierung wahrgenommen und auch inhaftiert wurden. Jedoch findet sich auch ein Hinweis darauf, dass sich Berichten zufolge viele Teilnehmer der regierungskritischen Proteste von 2011 noch immer in Haft befinden, und es besteht weiterhin die Gefahr, dass Teilnehmer der damaligen Proteste willkürlich festgenommen werden vergleiche UNHCR S103, RZ 464). Im Lichte dieser Ausführungen ist es nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer zwei Mal inhaftiert und insbesondere beim zweiten Mal bereits nach einer Woche wieder entlassen worden sein will. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner zweiten Verhaftung nach wie vor als Beamter im Agrarbereich für die Syrische Regierung tätig gewesen ist vergleiche Niederschrift vom 11.04.2023, S. 9) und damit gegen seinen eigenen Dienstgeber demonstriert haben will. Er war – nach seinen eigenen Angaben – kein „normaler“ Zivilist, sondern ein Beamter der Syrischen Regierung. Wäre dieser tatsächlich zwei Mal festgenommen worden sein, einmal davon gar auf seinem Arbeitsplatz vergleiche Niederschrift vom 11.04.2023, S. 9), so ist nicht plausibel, dass dieser bereits nach einer Woche und ohne weitere Konsequenzen freigelassen worden sein soll. Weswegen Vertreter des Syrischen Regimes den Beschwerdeführer zuerst festnehmen, ihn dann zwei Mal freilassen und dann nach wie vor nach ihn suchen sollten, vermochte der Beschwerdeführer nicht klarzustellen. Aus diesem Grund wird die Feststellung getroffen, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, dass er wegen der Teilnahme an Demonstrationen festgenommen worden sei. 2.2.3.
  40. Im Zusammenhang mit seinen Fluchtgründen verstrickte sich der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens zudem immer wieder in Widersprüchen: Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner vorgeblichen Verhaftung durch das Syrische Regime grundsätzlich vage, oberflächlich, ohne Details und sind teilweise auch widersprüchlich. So gab er bei der belangten Behörde an, beim ersten Mal drei Tage inhaftiert worden zu sein (vgl. AS 45), während er in der mündlichen Beschwerdeverhandlung ausführte, zwei Tage lang festgehalten worden zu sein (vgl. Niederschrift vom 11.04.2023, S. 9). Es ist nicht nachvollziehbar, weswegen bei einem derart einschneidenden Erlebnis, sofern es stattgefunden hat, dermaßen unterschiedliche Angaben gemacht werden.Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner vorgeblichen Verhaftung durch das Syrische Regime grundsätzlich vage, oberflächlich, ohne Details und sind teilweise auch widersprüchlich. So gab er bei der belangten Behörde an, beim ersten Mal drei Tage inhaftiert worden zu sein vergleiche AS 45), während er in der mündlichen Beschwerdeverhandlung ausführte, zwei Tage lang festgehalten worden zu sein vergleiche Niederschrift vom 11.04.2023, S. 9). Es ist nicht nachvollziehbar, weswegen bei einem derart einschneidenden Erlebnis, sofern es stattgefunden hat, dermaßen unterschiedliche Angaben gemacht werden. Das Vorbringen, wonach die Befragung bei der polizeilichen Erstbefragung zu kurz gewesen sein soll und die Dolmetscherin nicht auf die Einzelheiten habe eingehen wollen und die Erstbefragung nicht rückübersetzt worden sei, ist als wenig glaubhaft zu bewerten, da er am Ende der Befragung angab, keine Ergänzungen bzw. Korrekturen vornehmen zu wollen und er alles verstanden habe (vgl. AS 7). Auch das diesbezügliche Vorbringen in der mündlichen Verhandlung, wonach die Befragung vor der belangten Behörde lediglich zusammengefasst rückübersetzt worden sei (vgl. Niederschrift vom 11.04.2023, S. 6), ist als Schutzbehauptung zu werten, um die im Laufe des Verfahrens aufgekommenen Unstimmigkeiten zu erklären, zumal in der Niederschrift der Einvernahme vor der belangten Behörde notiert wurde, dass diese wortwörtlich rückübersetzt wurde und der Beschwerdeführer explizit gefragt wurde, ob er gegen diese Rückübersetzung Einwendungen habe und er dies verneinte (vgl. AS 49). Auch sonst bestehen keine Anhaltspunkte, dass es dem Beschwerdeführer in der Einvernahme nicht möglich war, sein Fluchtvorbringen umfassend vorzubringen, zumal er aufgefordert wurde seine Fluchtgründe detailliert zu schildern. Der Beschwerdeführer gab auch in der mündlichen Verhandlung selbst an, dass „die Daten, die [er] damals angegeben habe, nicht mit jenen übereinstimm[e], die [er] damals vor der Polizei angegeben habe.“ (vgl. Niederschrift vom 11.04.2023, S. 5).Das Vorbringen, wonach die Befragung bei der polizeilichen Erstbefragung zu kurz gewesen sein soll und die Dolmetscherin nicht auf die Einzelheiten habe eingehen wollen und die Erstbefragung nicht rückübersetzt worden sei, ist als wenig glaubhaft zu bewerten, da er am Ende der Befragung angab, keine Ergänzungen bzw. Korrekturen vornehmen zu wollen und er alles verstanden habe vergleiche AS 7). Auch das diesbezügliche Vorbringen in der mündlichen Verhandlung, wonach die Befragung vor der belangten Behörde lediglich zusammengefasst rückübersetzt worden sei vergleiche Niederschrift vom 11.04.2023, S. 6), ist als Schutzbehauptung zu werten, um die im Laufe des Verfahrens aufgekommenen Unstimmigkeiten zu erklären, zumal in der Niederschrift der Einvernahme vor der belangten Behörde notiert wurde, dass diese wortwörtlich rückübersetzt wurde und der Beschwerdeführer explizit gefragt wurde, ob er gegen diese Rückübersetzung Einwendungen habe und er dies verneinte vergleiche AS 49). Auch sonst bestehen keine Anhaltspunkte, dass es dem Beschwerdeführer in der Einvernahme nicht möglich war, sein Fluchtvorbringen umfassend vorzubringen, zumal er aufgefordert wurde seine Fluchtgründe detailliert zu schildern. Der Beschwerdeführer gab auch in der mündlichen Verhandlung selbst an, dass „die Daten, die [er] damals angegeben habe, nicht mit jenen übereinstimm[e], die [er] damals vor der Polizei angegeben habe.“ vergleiche Niederschrift vom 11.04.2023, S. 5). Des Weiteren sind auch mehrere Unstimmigkeiten bezüglich des Ausreisedatums des Beschwerdeführers im Laufe des Verfahrens hervorgekommen. Während er noch bei der Erstbefragung angegeben hat, dass er 2015 ausgereist sei (vgl. AS 4), gab er bei der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde an, dass er im August 2014 Syrien verlassen habe (vgl. AS 43). Nachfolgend gab er an, dass er sich von August bis Oktober 2014 in der Stadt XXXX aufgehalten habe (vgl. AS 45). Danach gab er an, dass er Ende 2014 mit seiner Familie in die Türkei eingereist sei (vgl. AS 45). In seiner schriftlichen Beschwerde versuchte er dann seine widersprüchlichen Angaben zu rechtfertigen, indem er ausführte, dass er 2015 erst seinen Aufenthaltstitel in der Türkei erhalten habe und aufgrund dessen das Jahr 2015 genannt habe. Es sei zudem auch nicht ersichtlich, wieso er einen falschen Ausreisezeitpunkt angeben sollte (vgl. AS 317). In der mündlichen Verhandlung begründete er die hervorgetretenen Widrigkeiten damit, dass er erst zwei Monate nach seiner Einreise in die Türkei einen Ausweis erhalten habe (vgl. Niederschrift vom 11.04.2023, S. 5). Des Weiteren sind auch mehrere Unstimmigkeiten bezüglich des Ausreisedatums des Beschwerdeführers im Laufe des Verfahrens hervorgekommen. Während er noch bei der Erstbefragung angegeben hat, dass er 2015 ausgereist sei vergleiche AS 4), gab er bei der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde an, dass er im August 2014 Syrien verlassen habe vergleiche AS 43). Nachfolgend gab er an, dass er sich von August bis Oktober 2014 in der Stadt römisch 40 aufgehalten habe vergleiche AS 45). Danach gab er an, dass er Ende 2014 mit seiner Familie in die Türkei eingereist sei vergleiche AS 45). In seiner schriftlichen Beschwerde versuchte er dann seine widersprüchlichen Angaben zu rechtfertigen, indem er ausführte, dass er 2015 erst seinen Aufenthaltstitel in der Türkei erhalten habe und aufgrund dessen das Jahr 2015 genannt habe. Es sei zudem auch nicht ersichtlich, wieso er einen falschen Ausreisezeitpunkt angeben sollte vergleiche AS 317). In der mündlichen Verhandlung begründete er die hervorgetretenen Widrigkeiten damit, dass er erst zwei Monate nach seiner Einreise in die Türkei einen Ausweis erhalten habe vergleiche Niederschrift vom 11.04.2023, S. 5). Somit gab der Beschwerdeführer zusammengefasst insgesamt drei verschiedene Ausreisezeitpunkte an (2015, August 2014 und Oktober 2014). Wieso er auf die Frage, wann er ausgereist sei, das Jahr nennen sollte, in dem er seinen Aufenthaltstitel in der Türkei erhielt, ergibt sich für das Gericht nicht, da die Frage an sich klar und unmissverständlich formuliert wurde. Bezugnehmend auf seinen Herkunftsort und sonstigen Aufenthalten in Syrien gab der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde an, dass er sich von August bis Oktober 2014 in XXXX aufgehalten habe (vgl. AS 45). In der mündlichen Verhandlung gab er wiederum an, dass er von seiner Geburt bis zu seiner Ausreise in seinem Geburtsort gewohnt habe (vgl. Niederschrift vom 11.04.2023, S. 6). Als die erkennende Richterin ihn auf diese Unstimmigkeit ansprach, gab er an, dass er im Juli 2014 aus seinem Geburtsort geflüchtet sei. Er habe sich in der Stadt XXXX ca. 20 Tage aufgehalten. Noch während derselben Antwort gab er im nächsten Satz diametral dazu an, dass er sich in XXXX ca. zwei Monate aufgehalten habe (vgl. Niederschrift vom 11.04.2023, S. 6). Auf die nächste Frage antwortete er, dass er bis Oktober auf seine Familie habe warten müssen und sie erst im November in Richtung Türkei aufgebrochen seien (vgl. Niederschrift vom 11.04.2023, S. 7). Bezugnehmend auf seinen Herkunftsort und sonstigen Aufenthalten in Syrien gab der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde an, dass er sich von August bis Oktober 2014 in römisch 40 aufgehalten habe vergleiche AS 45). In der mündlichen Verhandlung gab er wiederum an, dass er von seiner Geburt bis zu seiner Ausreise in seinem Geburtsort gewohnt habe vergleiche Niederschrift vom 11.04.2023, S. 6). Als die erkennende Richterin ihn auf diese Unstimmigkeit ansprach, gab er an, dass er im Juli 2014 aus seinem Geburtsort geflüchtet sei. Er habe sich in der Stadt römisch 40 ca. 20 Tage aufgehalten. Noch während derselben Antwort gab er im nächsten Satz diametral dazu an, dass er sich in römisch 40 ca. zwei Monate aufgehalten habe vergleiche Niederschrift vom 11.04.2023, S. 6). Auf die nächste Frage antwortete er, dass er bis Oktober auf seine Familie habe warten müssen und sie erst im November in Richtung Türkei aufgebrochen seien vergleiche Niederschrift vom 11.04.2023, S. 7). Somit gab er innerhalb einer kurzen Zeitspanne vier verschiedene Varianten bezüglich seines Aufenthaltes in der Stadt XXXX an (einmal sei er bis zu seiner Ausreise in seinem Geburtsort verblieben, einmal habe sein Aufenthalt in XXXX 20 Tage, einmal zwei Monate und einmal ca. vier Monate angedauert).Somit gab er innerhalb einer kurzen Zeitspanne vier verschiedene Varianten bezüglich seines Aufenthaltes in der Stadt römisch 40 an (einmal sei er bis zu seiner Ausreise in seinem Geburtsort verblieben, einmal habe sein Aufenthalt in römisch 40 20 Tage, einmal zwei Monate und einmal ca. vier Monate angedauert). Zusammengefasst lässt sich sagen, dass es im Laufe des Verfahrens immer wieder augenscheinlich wird, dass sich der Beschwerdeführer in Widersprüche verstrickt und auf Fragen nicht konkret und nur sehr vage antwortet. Auch bei mehrmaligen Nachhaken der erkennenden Richterin wich er oftmals aus oder gab Antworten, die nichts mit der Frage zu tun hatten. Dem Beschwerdeführer war es auch im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht möglich, eine schlüssige Erklärung für die Widersprüche in seinem Vorbringen zu liefern Aufgrund der offensichtlichen Steigerung seines Vorbringens und den zahlreichen Widersprüchlichkeiten ist eine Bedrohung durch das syrische Regime nicht glaubhaft. Er ist jedenfalls keine politisch exponierte Person. Dem Beschwerdeführer droht daher auch aus diesem Grund im Fall einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch die syrische Regierung. 2.2.3.3 Hinsichtlich der Teilnahme an einer Demonstration am Stephansplatz, bei welcher eine Schweigeminute abgehalten worden sein soll, konnte der Beschwerdeführer weder konkrete Angaben zum Zweck dieser Demonstration noch zu seiner Rolle dabei machen (vgl. NS Niederschrift vom 11.04.2023, S. 13). Er brachte zudem gar nicht vor, dass er aus diesem Grund vom Syrischen Regime gesucht werden könnte, weswegen die entsprechende Feststellung getroffen wird. 2.2.3.3 Hinsichtlich der Teilnahme an einer Demonstration am Stephansplatz, bei welcher eine Schweigeminute abgehalten worden sein soll, konnte der Beschwerdeführer weder konkrete Angaben zum Zweck dieser Demonstration noch zu seiner Rolle dabei machen vergleiche NS Niederschrift vom 11.04.2023, S. 13). Er brachte zudem gar nicht vor, dass er aus diesem Grund vom Syrischen Regime gesucht werden könnte, weswegen die entsprechende Feststellung getroffen wird. 2.2.
  41. Zu einer möglichen Rekrutierung des Beschwerdeführers zum Reservedienst der syrischen Armee ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer mittlerweile 49 Jahre alt ist und damit die aus den Länderfeststellungen abzuleitende gesetzliche Altersgrenze für die Einberufung zum Militärdienst von 42 Jahren überschreitet. Das Gericht verkennt nicht, dass fallweise auch Männer bis zum Alter von 55 oder sogar 62 Jahren eingezogen werden. Allerdings trifft dies laut Länderberichten vorwiegend Personen mit besonderen Qualifikationen (z.B. Ärzte, Panzerfahrer, Luftwaffenpersonal, Artilleriespezialisten und Ingenieure für Kampfausrüstung) und ist abhängig vom Rang. Der Beschwerdeführer gab jedoch sowohl vor der belangten Behörde als auch in der mündlichen Verhandlung keinen besonderen bzw. besonders hohen Rang an (vgl. AS 47; Niederschrift 11.04.2023, S. 9). Auch aus seiner Aussage in der mündlichen Verhandlung, dass er „nach seinem Grundwehrdienst“ eine Beamtenstelle erhalten habe, lässt darauf schließen, dass er in einem der niedrigsten Ränge tätig war und keine besondere Qualifikation aufweist, welche die Gefahr der Einberufung nach Erreichen der Altersgrenze von 42 Jahren erhöht. Eine dem Beschwerdeführer drohende Einberufung zum Reservedienst durch das syrische Militär erscheint vor diesem Hintergrund nicht glaubhaft.2.2.
  42. Zu einer möglichen Rekrutierung des Beschwerdeführers zum Reservedienst der syrischen Armee ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer mittlerweile 49 Jahre alt ist und damit die aus den Länderfeststellungen abzuleitende gesetzliche Altersgrenze für die Einberufung zum Militärdienst von 42 Jahren überschreitet. Das Gericht verkennt nicht, dass fallweise auch Männer bis zum Alter von 55 oder sogar 62 Jahren eingezogen werden. Allerdings trifft dies laut Länderberichten vorwiegend Personen mit besonderen Qualifikationen (z.B. Ärzte, Panzerfahrer, Luftwaffenpersonal, Artilleriespezialisten und Ingenieure für Kampfausrüstung) und ist abhängig vom Rang. Der Beschwerdeführer gab jedoch sowohl vor der belangten Behörde als auch in der mündlichen Verhandlung keinen besonderen bzw. besonders hohen Rang an vergleiche AS 47; Niederschrift 11.04.2023, S. 9). Auch aus seiner Aussage in der mündlichen Verhandlung, dass er „nach seinem Grundwehrdienst“ eine Beamtenstelle erhalten habe, lässt darauf schließen, dass er in einem der niedrigsten Ränge tätig war und keine besondere Qualifikation aufweist, welche die Gefahr der Einberufung nach Erreichen der Altersgrenze von 42 Jahren erhöht. Eine dem Beschwerdeführer drohende Einberufung zum Reservedienst durch das syrische Militär erscheint vor diesem Hintergrund nicht glaubhaft. Auch eine dem Beschwerdeführer drohende Rekrutierung durch andere Gruppierungen ist nicht anzunehmen, da dies vom Beschwerdeführer weder behauptet noch sonst hervorgekommen ist und daher auf ihn nicht zutrifft, weswegen die entsprechende Feststellung getroffen wird. 2.2.
  43. Als weitere Fluchtgründe brachte der Beschwerdeführer erstmals in seiner Beschwerde vor, dass aufgrund der kumulativen Gefährdungsfaktoren illegale Ausreise, Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz in Österreich und Abstammung aus einem als ehemaligen oppositionell angesehenen Gebiet jedenfalls davon auszugehen sei, dass er bei einer Rückkehr nach Syrien als in Opposition zur Regierung stehend angesehen werden würde und ihm somit Verfolgung im Sinne der GFK drohe (vgl. AS 314, 320).2.2.
  44. Als weitere Fluchtgründe brachte der Beschwerdeführer erstmals in seiner Beschwerde vor, dass aufgrund der kumulativen Gefährdungsfaktoren illegale Ausreise, Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz in Österreich und Abstammung aus einem als ehemaligen oppositionell angesehenen Gebiet jedenfalls davon auszugehen sei, dass er bei einer Rückkehr nach Syrien als in Opposition zur Regierung stehend angesehen werden würde und ihm somit Verfolgung im Sinne der GFK drohe vergleiche AS 314, 320). Weder in der Beschwerde noch in der Stellungnahme konnte der Beschwerdeführer eine ihm aus diesen Gründen drohende Verfolgung aber durch Verweis auf entsprechende Länderberichte belegen. Den Länderberichten ist nicht zu entnehmen, dass Personen, sofern sie nicht politisch exponiert sind, allein aufgrund ihrer illegalen Ausreise, Asylantragsstellung im Ausland oder Abstammung aus einem als oppositionell angesehenen Gebiet Verfolgung durch die syrische Regierung zu befürchten hätten. Rückkehrern wird von der Regierung und Teilen der Bevölkerung zwar mit Misstrauen und Ablehnung begegnet, tatsächliche Repressalien richten sich aber insbesondere gegen jene, die als oppositionell oder regimekritisch bekannt sind (siehe Punkt 1.3.5.). Er entspricht auch sonst keinem Risikoprofil (beispielsweise Journalisten, Menschenrechtsaktivisten, Mediziner, die im von der Regierung besetzten Oppositionsgebiet gearbeitet haben), das vermehrt oder mit höherer Wahrscheinlichkeit Repressalien seitens der Regierung ausgesetzt ist. Auch seine Aussage, dass seine zwei Neffen Journalisten seien, vermag an seinem eigenen Gefährdungsprofil nichts zu ändern. Es ist daher nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass dem Beschwerdeführer allein aufgrund seiner Ausreise oder seiner Abstammung aus einem oppositionell kontrollierten Gebiet Sanktionen wegen einer (ihm unterstellten) politischen Gesinnung drohen. Ebenso wenig führt eine Asylantragstellung in Österreich zu Sanktionen, weil die Antragstellung den syrischen Behörden nicht bekannt ist, zumal es den österreichischen Behörden untersagt ist, diesbezüglich Daten an die syrischen Behörden weiterzuleiten. Dem Beschwerdeführer droht daher auch aus diesen Gründen im Fall einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet kein Eingriff in seine körperliche Integrität durch die syrische Regierung, weswegen die entsprechende Feststellung getroffen wird. 2.
  45. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche bieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln. Die den Feststellungen zugrundeliegenden Länderberichte sind in Bezug auf die Sicherheits- und Versorgungslage in Syrien aktuell.
  46. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  47. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten3.
  48. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten 3.1.
  49. § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise:3.1.
  50. Paragraph 3, Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise: „Status des Asylberechtigten § 3.

(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3,
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
  1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
  2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn,
  1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder,
  2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat. …“ 3.1.
  3. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.3.1.
  4. Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). 3.1.
  5. Wie festgestellt ist eine Gefährdung des Beschwerdeführers durch den IS nicht maßgeblich wahrscheinlich, da der angegebene Vorfall bereits neun Jahre her ist und das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers unter der Kontrolle der syrischen Regierung steht. Dem Beschwerdeführer droht somit keine asylrelevante Verfolgung durch den IS. 3.1.
  6. Der Beschwerdeführer wird auch nicht aufgrund seiner Teilnahme an Demonstrationen vor rund zehn Jahren von der syrischen Regierung verfolgt. Bei einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet in Syrien droht ihm daher aus diesen Gründen individuell und konkret weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch die syrische Regierung. 3.1.
  7. Er wurde vonseiten der syrischen Regierung niemals konkret aufgefordert, einen Reservedienst abzuleisten. Auch unabhängig von konkreten Rekrutierungsversuchen besteht in seinem Fall nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr, zum Reservedienst der syrischen Armee eingezogen zu werden. 3.1.
  8. Schließlich droht einer politisch nicht exponierten Person wie dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet in Syrien auch nicht bloß wegen seiner illegalen Ausreise, der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz in Österreich oder der Abstammung aus einem als oppositionell angesehenen Gebiet Lebensgefahr oder ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch die syrische Regierung. Es liegt beim Beschwerdeführer keine Verfolgungsgefahr aus einem Konventionsgrund vor. 3.1.
  9. Die Durchsicht der aktuellen Länderberichte zur Herkunftsregion des Beschwerdeführers erlaubt es auch nicht anzunehmen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für die Befürchtung einer entsprechenden Verfolgungsgefahr vorliegen. 3.1.
  10. Im Ergebnis droht dem Beschwerdeführer aus den von ihm ins Treffen geführten oder sonstigen Gründen im Herkunftsstaat keine asylrelevante Verfolgung. 3.1.
  11. Die Beschwerde war daher betreffend Spruchpunkt I. und somit – da sie sich ausdrücklich nur gegen diesen richtete (vgl. AS 306) – zur Gänze als unbegründet abzuweisen.3.1.
  12. Die Beschwerde war daher betreffend Spruchpunkt römisch eins. und somit – da sie sich ausdrücklich nur gegen diesen richtete vergleiche AS 306) – zur Gänze als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W261.2266367.1.00

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