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{'item': 'W261 2270099-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.04.2023 GeschäftszahlW261 2270099-1 Spruch, W261 2270099-1/7E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Kar

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer war seit 24.08.2020 Inhaber eines bis 31.12.2022 befristeten Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 70 v.H..
  2. Am 19.10.2022 stellte er einen Antrag auf Neuausstellung eines Behindertenpasses und legte medizinische Unterlagen vor.
  3. Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie ein. Nach einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 03.03.2023 stellte diese mit Gutachten vom 06.03.2023 die Funktionseinschränkungen „Zustand nach Stammganglienblutung 05/2020“ und „Hypertonie“ mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. fest. Es sei eine Nachuntersuchung im März 2025 vorzusehen, weil sich Leiden 1 verbessern könne.
  4. Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer dieses Sachverständigengutachten im Rahmen des Parteiengehörs. Dieser gab mit Eingabe vom 17.03.2023 eine Stellungnahme ab. Die belangte Behörde nahm diese Stellungnahme zum Anlass, eine Ergänzung des Sachverständigengutachtens bei der medizinischen Sachverständigen in Form einer Stellungnahme vom 24.03.2023 einzuholen.
  5. Die belangte Behörde informierte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27.03.2023 darüber, dass ein bis zum 30.06.2025 befristeter Behindertenpass mit der Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen.“
  6. Mit Schreiben vom 29.03.2023 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den bis zum 30.06.2025 befristeten Behindertenpass mit der genannten Zusatzeintragung. Dem Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
  7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben ohne Datum (eingelangt am 11.04.2023) fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
  8. Die belangte Behörde legte den Aktenvorgang mit Schreiben vom 12.04.2023 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo dieser am 14.04.2023 einlangte.
  9. Das Bundesverwaltungsgericht erließ mit Schreiben vom 14.04.2023 einen Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG, weil der Beschwerde nicht zu entnehmen gewesen ist, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer von der Rechtswidrigkeit des ausgestellten Behindertenpasses ausging.
  10. Das Bundesverwaltungsgericht erließ mit Schreiben vom 14.04.2023 einen Verbesserungsauftrag nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG, weil der Beschwerde nicht zu entnehmen gewesen ist, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer von der Rechtswidrigkeit des ausgestellten Behindertenpasses ausging.
  11. Mit Eingabe vom 19.04.2023 zog der Beschwerdeführer seinen „Einspruch“ zurück. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19.04.2023 seine Beschwerde gegen den am 29.03.2023 ausgestellten Behindertenpass des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, welchem Bescheidcharakter zukommt, zurückgezogen hat. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): Einstellung des Verfahrens: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen, für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.Gemäß Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen, für Beschlüsse ergibt sich aus Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG eine sinngemäße Anwendung. Die Zurückziehung der Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (§ 7 Abs. 2 VwGVG, § 17 VwGVG iVm. § 13 Abs. 7 AVG.Die Zurückziehung der Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG, Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 7, AVG. Mit der mit Schreiben vom 19.04.2023 erfolgten ausdrücklichen Zurückziehung der Beschwerde ohne Datum (eingelangt am 11.04.2023) gegen den am 29.03.2023 ausgestellten Behindertenpass des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, welchem Bescheidcharakter zukommt, ist der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes die Grundlage entzogen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 5 zu § 28 VwGVG, mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb AVG III § 66 Rz 56f), weshalb das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen ist.Mit der mit Schreiben vom 19.04.2023 erfolgten ausdrücklichen Zurückziehung der Beschwerde ohne Datum (eingelangt am 11.04.2023) gegen den am 29.03.2023 ausgestellten Behindertenpass des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, welchem Bescheidcharakter zukommt, ist der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes die Grundlage entzogen vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 5 zu Paragraph 28, VwGVG, mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb AVG römisch drei Paragraph 66, Rz 56f), weshalb das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen ist. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR römisch 24 . GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W261.2270099.1.00

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