RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.04.2023 GeschäftszahlW294 2252662-1 Spruch, W294 2252662-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Konstantin Köck, LL.M, MBA, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX , geboren am XXXX alias XXXX alias XXXX , StA. Eritrea, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 4.2.2022, Zl.: 1284740401/211331196, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.3.2023, zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Konstantin Köck, LL.M, MBA, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , geboren am römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Eritrea, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 4.2.2022, Zl.: 1284740401/211331196, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.3.2023, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe, Entscheidungsgründe
- Verfahrensgang Der Beschwerdeführer (im Folgenden: „BF“), ein Staatsangehöriger aus Eritrea, stellte am 14.9.2021 im österreichischen Bundesgebiet den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Am nächsten Tag erfolgte die Erstbefragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, dass sein Vater bereits seit 26 Jahren inhaftiert sei und das Leben in Eritrea ganz allgemein nicht schön sei. Er habe als Lehrer nicht bestimmen dürfen, wo er unterrichte und einfach versetzt worden sei. Er wolle sich weiterbilden. Die Politik in Eritrea sei allgemein nicht gut, man müsse gehorsam und folgsam sein, ansonsten werde man eingesperrt. Im Falle einer Rückkehr nach Eritrea befürchte er Unzufriedenheit und er habe zudem Angst vor der schlechten Sicherheitslage. Zu seinen persönlichen Umständen führte der BF an, dass er der Religionszugehörigkeit des Christentums und der Volksgruppe der Tigrigna angehöre. Im Herkunftsstaat habe er fünf Jahre die Grundschule, zwei Jahre das College fünf Jahre die technische Hochschule und ein Jahr die Allgemeinbildende höhere Schule besucht. Seine Eltern, sein Sohn und seine vier Schwestern würden alle in Eritrea wohnhaft sein. Anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) am 20.1.2022 brachte der BF vor, dass er in XXXX , Provinz XXXX in Eritrea geboren worden sei. Er habe die Grundschule bis zur Matura besucht und sei zuletzt als Lehrer für Metallkunde tätig gewesen. Seinen Militärdienst habe er vom 07/2006 bis zum 06/2007 bereits abgeleistet. Er gehöre der Volksgruppe der Tigringa und der Religionsgemeinschaft der orthodoxen Christen an. Auf die Frage, welche seiner Angehörigen noch im Heimatland leben würden, brachte der BF vor, dass seine gesamte Familie und Verwandtschaft noch in Eritrea aufhältig sei. Seine Eltern sowie seine vier Schwestern würden in XXXX sowie in XXXX wohnen. Sein Sohn sowie seine Mutter würden im gemeinsamen Haushalt in Eritrea leben. Er selbst sei ebenfalls bis zur Ausreise in einem eigenen Haushalt in XXXX gelebt. Seine Familienangehörigen würden nach wie vor am selben Wohnsitz leben. Die Frage, ob jemand aus seiner Familie den staatlichen Behörden angehöre, wurde vom BF verneint. Zur Frage, ob er seit seiner Ausreise Kontakt zu seiner Familie habe, erklärte der BF, dass er einmal mit seiner Mutter gesprochen habe und es dieser gut gehe. Seine Ehefrau und sein Sohn seien ebenfalls in XXXX aufhältig. Die Frage, ob er in Österreich familiäre oder private Bindungen habe, wurde vom BF verneint. Er beziehe Leistungen aus der Grundversorgung. Derzeit besuche er zweimal in der Woche einen Deutschkurs. Der BF habe nie strafbare Handlungen begangen, sei nie in Haft gewesen und sei im Heimatland nicht politisch tätig gewesen und sei habe keiner politischen Partei angehört. Er habe nie öffentlich geäußert, dass er gegen die Regierung sei. Nachgefragt, ob er persönliche Probleme mit den Behörden seines Heimatlandes gehabt habe, entgegnete der BF, dass er oftmals Probleme mit den Behörden gehabt habe, da er weiter die Schule besuchen habe wollen, die Behörden jedoch dagegen gewesen seien. Sie hätten beabsichtigt, ihn zu verhaften, er habe jedoch die Flucht ergriffen. Unmittelbar vor seiner Ausreise sei er in XXXX wohnhaft gewesen. Befragt, wann er sein Heimatland verlassen habe, erklärte der BF, dass er Eritrea im Jahr 2017 auf dem Landweg nach Äthiopien verlassen habe und bei der Ausreise keine Probleme gehabt habe. Im Sudan habe er sich insgesamt vier Jahre aufgehalten. Anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) am 20.1.2022 brachte der BF vor, dass er in römisch 40 , Provinz römisch 40 in Eritrea geboren worden sei. Er habe die Grundschule bis zur Matura besucht und sei zuletzt als Lehrer für Metallkunde tätig gewesen. Seinen Militärdienst habe er vom 07 aus 2006, bis zum 06 aus 2007, bereits abgeleistet. Er gehöre der Volksgruppe der Tigringa und der Religionsgemeinschaft der orthodoxen Christen an. Auf die Frage, welche seiner Angehörigen noch im Heimatland leben würden, brachte der BF vor, dass seine gesamte Familie und Verwandtschaft noch in Eritrea aufhältig sei. Seine Eltern sowie seine vier Schwestern würden in römisch 40 sowie in römisch 40 wohnen. Sein Sohn sowie seine Mutter würden im gemeinsamen Haushalt in Eritrea leben. Er selbst sei ebenfalls bis zur Ausreise in einem eigenen Haushalt in römisch 40 gelebt. Seine Familienangehörigen würden nach wie vor am selben Wohnsitz leben. Die Frage, ob jemand aus seiner Familie den staatlichen Behörden angehöre, wurde vom BF verneint. Zur Frage, ob er seit seiner Ausreise Kontakt zu seiner Familie habe, erklärte der BF, dass er einmal mit seiner Mutter gesprochen habe und es dieser gut gehe. Seine Ehefrau und sein Sohn seien ebenfalls in römisch 40 aufhältig. Die Frage, ob er in Österreich familiäre oder private Bindungen habe, wurde vom BF verneint. Er beziehe Leistungen aus der Grundversorgung. Derzeit besuche er zweimal in der Woche einen Deutschkurs. Der BF habe nie strafbare Handlungen begangen, sei nie in Haft gewesen und sei im Heimatland nicht politisch tätig gewesen und sei habe keiner politischen Partei angehört. Er habe nie öffentlich geäußert, dass er gegen die Regierung sei. Nachgefragt, ob er persönliche Probleme mit den Behörden seines Heimatlandes gehabt habe, entgegnete der BF, dass er oftmals Probleme mit den Behörden gehabt habe, da er weiter die Schule besuchen habe wollen, die Behörden jedoch dagegen gewesen seien. Sie hätten beabsichtigt, ihn zu verhaften, er habe jedoch die Flucht ergriffen. Unmittelbar vor seiner Ausreise sei er in römisch 40 wohnhaft gewesen. Befragt, wann er sein Heimatland verlassen habe, erklärte der BF, dass er Eritrea im Jahr 2017 auf dem Landweg nach Äthiopien verlassen habe und bei der Ausreise keine Probleme gehabt habe. Im Sudan habe er sich insgesamt vier Jahre aufgehalten. Zum Fluchtgrund befragt, führte der BF an, dass er nach der Grundausbildung gute Noten erhalten habe, weshalb er an einer Don- Bosco -Schule unterrichten habe dürfen. Seine Noten seien zwar für weitere Studien ausreichend gewesen, er sei jedoch gezwungen worden, auch weiterhin an derselben Schule zu bleiben. Sein zweijähriger Vertrag habe keine Gültigkeit gehabt, weshalb er bis 2016 an der Schule unterrichten habe müssen. Auf Nachfrage beim Schulministerium habe er vom Generaldirektor erfahren, dass er nicht rechtzeitig nachgefragt habe und deswegen weiterhin dieselbe Position habe. Es seien Zivilpolizisten zu ihm nach Hause gekommen, die nach etwas gesucht hätten, er wisse jedoch nicht genau, um was es sich gehandelt habe. Damals habe er auch privat Kinder unterrichtet, weshalb diese genauer nachgefragt hätten, was er genau mache. Sie hätten ihm unterstellt, Unterlagen seines Vaters zu verwahren, der aus politischen Gründen vor 27 Jahren verhaftet worden sei. Sie hätten den BF verhaften wollen, da er jedoch im Zuge eines Kurses eine Präsentation machen habe müssen, habe er diese Gelegenheit genutzt, um nach Äthiopien zu fliehen. Weitere Fluchtgründe habe er nicht. Nachgefragt, wann sich dieser Vorfall mit der Hausdurchsuchung genau ereignet habe und was im Zuge dessen genau passiert sei, erwiderte der BF, dass der erste Vorfall im Februar 2017 gewesen sei, der zweite Vorfall habe zwei Wochen später stattgefunden. Zur Frage, welche Behörde diese Durchsuchung vorgenommen habe, erwiderte der BF, dass es sich um Zivilpolizisten gehandelt habe, die ihm einen Ausweis gezeigt und sich ihm gegenüber auch vorgestellt hätten. Weitere Informationen habe er nicht. Befragt, was der konkrete Grund für die Hausdurchsuchung gewesen sei, replizierte der BF, dass sie Dokumente seines Vaters gesucht hätten, die er jedoch nicht gehabt habe. Sein Vater sei Soldat gewesen und habe die aktuelle Regierung unterstützt. Er wisse jedoch nicht genau, weshalb sein Vater verhaftet worden sei. Die Mutter habe den Vater des BF einmal im Gefängnis der politischen Gegner besucht, danach sei der Kontakt zum Vater abgebrochen. Die Frage, ob es neben den beiden geschilderten Vorfällen zu weiteren Vorfällen gekommen sei, wurde vom BF verneint. Es habe nur diese beiden Vorfälle mit der Hausdurchsuchung gegeben. Auf Nachfrage, ob ihre Ehegattin oder ihre Familienangehörigen nach seiner Ausreise einer Hausdurchsuchung unterzogen worden seien, brachte der BF vor, dass sie zu ihm gesagt habe, dass sie Probleme gehabt habe, als sie in XXXX gewesen sei. Sie habe jedoch nicht gewusst, dass er aus Eritrea geflohen sei. Er selbst sei nur die beiden erwähnten Male von den Behörden bedroht worden. Sie hätten ihm angedroht, dass er das Gefängnis nicht mehr verlassen könne, wenn er nicht die Wahrheit sage. Zur Frage, wie lange er sich nach dem letzten Vorfall noch in Eritrea aufgehalten habe, erklärte der BF, dass er drei bis vier Tage nach dem zweiten Vorfall ausgereist sei. Die Frage, ob jemals ein amtliches Schreiben der Behörden von Eritrea aufgetaucht sei, welche auf eine Verfolgung seiner Person durch die heimischen Behörden hindeuten könnte, wurde vom BF verneint. Im Falle einer Rückkehr befürchte der BF, hart bestraft bzw. umgebracht zu werden. Er würde im Gefängnis sterben. Zum Fluchtgrund befragt, führte der BF an, dass er nach der Grundausbildung gute Noten erhalten habe, weshalb er an einer Don- Bosco -Schule unterrichten habe dürfen. Seine Noten seien zwar für weitere Studien ausreichend gewesen, er sei jedoch gezwungen worden, auch weiterhin an derselben Schule zu bleiben. Sein zweijähriger Vertrag habe keine Gültigkeit gehabt, weshalb er bis 2016 an der Schule unterrichten habe müssen. Auf Nachfrage beim Schulministerium habe er vom Generaldirektor erfahren, dass er nicht rechtzeitig nachgefragt habe und deswegen weiterhin dieselbe Position habe. Es seien Zivilpolizisten zu ihm nach Hause gekommen, die nach etwas gesucht hätten, er wisse jedoch nicht genau, um was es sich gehandelt habe. Damals habe er auch privat Kinder unterrichtet, weshalb diese genauer nachgefragt hätten, was er genau mache. Sie hätten ihm unterstellt, Unterlagen seines Vaters zu verwahren, der aus politischen Gründen vor 27 Jahren verhaftet worden sei. Sie hätten den BF verhaften wollen, da er jedoch im Zuge eines Kurses eine Präsentation machen habe müssen, habe er diese Gelegenheit genutzt, um nach Äthiopien zu fliehen. Weitere Fluchtgründe habe er nicht. Nachgefragt, wann sich dieser Vorfall mit der Hausdurchsuchung genau ereignet habe und was im Zuge dessen genau passiert sei, erwiderte der BF, dass der erste Vorfall im Februar 2017 gewesen sei, der zweite Vorfall habe zwei Wochen später stattgefunden. Zur Frage, welche Behörde diese Durchsuchung vorgenommen habe, erwiderte der BF, dass es sich um Zivilpolizisten gehandelt habe, die ihm einen Ausweis gezeigt und sich ihm gegenüber auch vorgestellt hätten. Weitere Informationen habe er nicht. Befragt, was der konkrete Grund für die Hausdurchsuchung gewesen sei, replizierte der BF, dass sie Dokumente seines Vaters gesucht hätten, die er jedoch nicht gehabt habe. Sein Vater sei Soldat gewesen und habe die aktuelle Regierung unterstützt. Er wisse jedoch nicht genau, weshalb sein Vater verhaftet worden sei. Die Mutter habe den Vater des BF einmal im Gefängnis der politischen Gegner besucht, danach sei der Kontakt zum Vater abgebrochen. Die Frage, ob es neben den beiden geschilderten Vorfällen zu weiteren Vorfällen gekommen sei, wurde vom BF verneint. Es habe nur diese beiden Vorfälle mit der Hausdurchsuchung gegeben. Auf Nachfrage, ob ihre Ehegattin oder ihre Familienangehörigen nach seiner Ausreise einer Hausdurchsuchung unterzogen worden seien, brachte der BF vor, dass sie zu ihm gesagt habe, dass sie Probleme gehabt habe, als sie in römisch 40 gewesen sei. Sie habe jedoch nicht gewusst, dass er aus Eritrea geflohen sei. Er selbst sei nur die beiden erwähnten Male von den Behörden bedroht worden. Sie hätten ihm angedroht, dass er das Gefängnis nicht mehr verlassen könne, wenn er nicht die Wahrheit sage. Zur Frage, wie lange er sich nach dem letzten Vorfall noch in Eritrea aufgehalten habe, erklärte der BF, dass er drei bis vier Tage nach dem zweiten Vorfall ausgereist sei. Die Frage, ob jemals ein amtliches Schreiben der Behörden von Eritrea aufgetaucht sei, welche auf eine Verfolgung seiner Person durch die heimischen Behörden hindeuten könnte, wurde vom BF verneint. Im Falle einer Rückkehr befürchte der BF, hart bestraft bzw. umgebracht zu werden. Er würde im Gefängnis sterben. Mit gegenständlichem Bescheid des BFA vom 4.2.2022, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 14.9.2021 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, (Spruchpunkt I.) als auch gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Eritrea (Spruchpunkt II.) abgewiesen und dem BF auch kein Aufenthaltstitel „besonderer Schutz“ gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.) erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Eritrea zulässig ist (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise in der Dauer von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).Mit gegenständlichem Bescheid des BFA vom 4.2.2022, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 14.9.2021 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, (Spruchpunkt römisch eins.) als auch gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Eritrea (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen und dem BF auch kein Aufenthaltstitel „besonderer Schutz“ gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei.) erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Eritrea zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise in der Dauer von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend wurde ausgeführt, dass den Angaben des BF zur Gefährdungslage in keiner Weise Glauben geschenkt werden könne, umso mehr seine Angaben dazu in höchstem Maße vage, widersprüchlich und auch in keiner Weise plausibel seien. Für die Behörde seien die Behauptungen des BF über das plötzliche Auftauchen von Zivilpolizisten in seinem Haus weder nachvollziehbar noch glaubhaft, zumal der BF zu Protokoll gegeben habe, dass er bis heute nicht wisse, was diese von ihm gewollt hätten. Sein vages Vorbringen, dass diese Zivilpolizisten angeblich Dokumente seines seit 27 Jahren verhafteten Vaters bei ihm suchen sollten, erscheine jedoch weder plausibel noch glaubhaft, sondern stelle nach Ansicht der Behörde eine während der Einvernahme frei erfundene Konstruktion dar, welcher kein Glauben geschenkt werde. Für die Behörde erscheine es auch nicht nachvollziehbar, dass der BF trotz eines möglichen konkreten Verdachtes trotzdem frei und ungehindert zu einer Präsentation fahren habe dürfen, was sicherlich nicht der Fall gewesen wäre, wenn der BF glaubhaft ins Visier der Behörden seines Heimatlandes geraten wäre. Im Zuge der weiteren Befragung habe der BF sein Vorbringen gesteigert und behauptet, dass es insgesamt zwei Mal zu einer Hausdurchsuchung gekommen sei. Zur Behörde befragt, welche die Durchsuchung durchgeführt habe, habe der BF vage erklärt, dass es Zivilpolizisten gewesen seien, welche dem BF einen Ausweis gezeigt hätten, mehr habe der BF nicht gewusst. Auch habe der BF nicht angeben können, welche Dokumente die Zivilpolizisten genau benötigt hätten bzw. aus welchem Grund sein Vater verhaftet worden sei. Kontakt zu seinem Vater habe der BF seit dessen Verhaftung vor 27 Jahren nicht gehabt, weshalb es für die Behörde auch nicht nachvollziehbar erscheine, weshalb die Behörden ein besonderes Interesse an seiner Person an den Tag legen sollten. Dass die Ehefrau des BF nicht gewusst habe, dass der BF aus Eritrea geflohen sei, stelle für die Behörde ein weiteres Indiz dafür da, dass der BF nicht aus Eritrea geflohen sei, sondern es sich bei seiner Ausreise um eine legale Emigration gehandelt habe, zumal seine mit dem BF offensichtlich im gemeinsamen Haushalt lebende Ehefrau offensichtlich weder etwas von einer etwaigen Verfolgungshandlung gegen seine Person noch von einer behaupteten Flucht aus dem Heimatland bemerkt habe. Bemerkenswert erscheine der Behörde, dass der BF erst drei oder vier Tage nach dem angeblich zweiten fluchtauslösenden Vorfall aus seinem Heimatland ausgereist sei, obwohl er zuvor noch in den Raum gestellt habe, dass er einer Verhaftung durch Zivilpolizisten angeblich nur entgangen sei, da er zufällig nach XXXX reisen habe müssen, um dort eine Präsentation abzuhalten, wobei er die Gelegenheit ausgenutzt habe und nach Äthiopien geflohen sei. Begründend wurde ausgeführt, dass den Angaben des BF zur Gefährdungslage in keiner Weise Glauben geschenkt werden könne, umso mehr seine Angaben dazu in höchstem Maße vage, widersprüchlich und auch in keiner Weise plausibel seien. Für die Behörde seien die Behauptungen des BF über das plötzliche Auftauchen von Zivilpolizisten in seinem Haus weder nachvollziehbar noch glaubhaft, zumal der BF zu Protokoll gegeben habe, dass er bis heute nicht wisse, was diese von ihm gewollt hätten. Sein vages Vorbringen, dass diese Zivilpolizisten angeblich Dokumente seines seit 27 Jahren verhafteten Vaters bei ihm suchen sollten, erscheine jedoch weder plausibel noch glaubhaft, sondern stelle nach Ansicht der Behörde eine während der Einvernahme frei erfundene Konstruktion dar, welcher kein Glauben geschenkt werde. Für die Behörde erscheine es auch nicht nachvollziehbar, dass der BF trotz eines möglichen konkreten Verdachtes trotzdem frei und ungehindert zu einer Präsentation fahren habe dürfen, was sicherlich nicht der Fall gewesen wäre, wenn der BF glaubhaft ins Visier der Behörden seines Heimatlandes geraten wäre. Im Zuge der weiteren Befragung habe der BF sein Vorbringen gesteigert und behauptet, dass es insgesamt zwei Mal zu einer Hausdurchsuchung gekommen sei. Zur Behörde befragt, welche die Durchsuchung durchgeführt habe, habe der BF vage erklärt, dass es Zivilpolizisten gewesen seien, welche dem BF einen Ausweis gezeigt hätten, mehr habe der BF nicht gewusst. Auch habe der BF nicht angeben können, welche Dokumente die Zivilpolizisten genau benötigt hätten bzw. aus welchem Grund sein Vater verhaftet worden sei. Kontakt zu seinem Vater habe der BF seit dessen Verhaftung vor 27 Jahren nicht gehabt, weshalb es für die Behörde auch nicht nachvollziehbar erscheine, weshalb die Behörden ein besonderes Interesse an seiner Person an den Tag legen sollten. Dass die Ehefrau des BF nicht gewusst habe, dass der BF aus Eritrea geflohen sei, stelle für die Behörde ein weiteres Indiz dafür da, dass der BF nicht aus Eritrea geflohen sei, sondern es sich bei seiner Ausreise um eine legale Emigration gehandelt habe, zumal seine mit dem BF offensichtlich im gemeinsamen Haushalt lebende Ehefrau offensichtlich weder etwas von einer etwaigen Verfolgungshandlung gegen seine Person noch von einer behaupteten Flucht aus dem Heimatland bemerkt habe. Bemerkenswert erscheine der Behörde, dass der BF erst drei oder vier Tage nach dem angeblich zweiten fluchtauslösenden Vorfall aus seinem Heimatland ausgereist sei, obwohl er zuvor noch in den Raum gestellt habe, dass er einer Verhaftung durch Zivilpolizisten angeblich nur entgangen sei, da er zufällig nach römisch 40 reisen habe müssen, um dort eine Präsentation abzuhalten, wobei er die Gelegenheit ausgenutzt habe und nach Äthiopien geflohen sei. Gegen den Bescheid des BF richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde vollinhaltlich wegen unrichtiger Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. In seiner Begründung legte der BF im Wesentlichen dar, dass die Erklärungen des BFA in keiner Weise nachvollziehbar seien, da die Beweiswürdigung fast ausschließlich aus Zitaten aus dem Protokoll und Textbausteinen bestehe. Die Situation in Eritrea und die Erklärungen des BF seien nicht in nachvollziehbarer Weise gewürdigt worden. Die Tatsache, dass sich das BFA weder mit der allgemeinen Situation näher beschäftigt habe noch mit dem konkreten Fall des BF beschäftigt habe, zeige sich auch in der spekulativen Behauptung, der BF habe seinen Dienst bereits beendet. Das BFA beachte auch überhaupt nicht vor, dass die Flucht vom Nationaldienst und die Flucht aus Eritrea von der Regierung des Landes als eine Handlung des Widerstandes angesehen werde und der BF daher aus politischen Gründen verfolgt werde. Auch hinsichtlich des Privat-und Familienlebens des BF sei nur eine unzureichende Behandlung mit seinem Vorbringen erfolgt. Der bloße Verweis des BFA auf die Aufenthaltsdauer könne die Integration des BF in Österreich nicht entkräften. Es stelle eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar, dass es die Behörde verabsäumt habe, sich mit der konkreten Situation des BF und mit der aktuellen Situation in Eritrea auseinanderzusetzen. Dadurch, dass sich die erkennende Behörde nicht mit der konkreten Situation des BF auseinandergesetzt habe, sei eine rechtliche Auseinandersetzung mit seinem Vorbringen nicht möglich gewesen. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. Mit Schreiben vom 17.10.2022 wurde vom BF eine Unterstützungserklärung in Vorlage gebracht. Mit Schreiben vom 27.9.2022 wurde vom BF eine Bestätigung des Fußballclubs SC AU/Leithaberge vom 23.8.2022 in Vorlage gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 30.3.2023 unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Tigrinya im Beisein der Rechtsberatung eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Der BF wurde zu seinen Fluchtgründen befragt und es wurde ihm Gelegenheit gegeben, alle Gründe darzulegen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
- Feststellungen
- 1 Zur Person des BF Der BF ist Staatsangehöriger Eritreas und bekennt sich zum orthodoxen Christentum. Er ist Angehöriger der Volksgruppe der Tigrigna. Die Identität des BF steht fest. Der BF ist verheiratet und hat einen Sohn. Der BF wurde in XXXX , Provinz XXXX , geboren und hat die Grundschule bis zur Matura in XXXX absolviert. Anschließend besuchte er fünf Jahre eine technische Hochschule und war vor seiner Ausreise als Lehrer tätig. Seine Eltern, seine vier Schwestern und sein Sohn sowie seine Ehefrau sind nach wie vor in Eritrea an derselben Wohnadresse wie vor der Ausreise des BF aufhältig und der BF steht mit seinen Angehörigen in regelmäßigen Kontakt. Es ist nicht glaubhaft, dass die Ehefrau des BF aufgrund seiner Ausreise Probleme hatte.Der BF ist verheiratet und hat einen Sohn. Der BF wurde in römisch 40 , Provinz römisch 40 , geboren und hat die Grundschule bis zur Matura in römisch 40 absolviert. Anschließend besuchte er fünf Jahre eine technische Hochschule und war vor seiner Ausreise als Lehrer tätig. Seine Eltern, seine vier Schwestern und sein Sohn sowie seine Ehefrau sind nach wie vor in Eritrea an derselben Wohnadresse wie vor der Ausreise des BF aufhältig und der BF steht mit seinen Angehörigen in regelmäßigen Kontakt. Es ist nicht glaubhaft, dass die Ehefrau des BF aufgrund seiner Ausreise Probleme hatte. Der BF hat seinen Militärdienst in Eritrea von 07/2006 bis zum 06/2007 bereits abgeleistet. Der BF hat seinen Militärdienst in Eritrea von 07 aus 2006, bis zum 06 aus 2007, bereits abgeleistet. In Österreich ist der BF nicht selbsterhaltungsfähig, er bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. Der BF ist gemeinnützig bei „Unser Bruck hilft“ tätig und Mitglied in einem Fußballverein. Er besucht einen Deutschkurs, hat aber bislang noch keine Deutschprüfung absolviert. Der BF hat keine Familienangehörigen oder sonstige Bindungen in Österreich. Der BF weist in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf. Der BF ist gesund, leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten und ist arbeitsfähig. Der BF ist strafrechtlich unbescholten. 1.2 Zum Fluchtvorbringen und einer möglichen Rückkehr des BF in das Herkunftsland Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle seiner Rückkehr in die Heimat einer staatlichen oder staatlich geduldeten asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Der BF war in Eritrea nicht politisch tätig. Das vom BF behauptete Fluchtvorbringen hinsichtlich einer vorgebrachten Bedrohung durch Zivilpolizisten bzw. politischer Probleme seines Vaters hat sich als unglaubhaft erwiesen. Im Fall seiner Rückkehr nach Eritrea wird er mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten asylrelevanten Verfolgung oder in eine existenzbedrohende Notlage im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK geraten.Im Fall seiner Rückkehr nach Eritrea wird er mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten asylrelevanten Verfolgung oder in eine existenzbedrohende Notlage im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK geraten. 1.3 Zur relevanten Situation in Eritrea COVID-19 Eritrea ist von COVID-19 bisher wenig betroffen, wird aber weiterhin als Risikogebiet eingestuft. Die Einreise ist nur auf dem Luftweg möglich. Seit dem
- April 2021 dürfen planmäßig verkehrende Passagierflüge wieder starten oder landen. Es besteht die Verpflichtung zu einem siebentägigen Aufenthalt auf eigene Kosten in einer Quarantäneeinrichtung, an dessen Ende ein weiterer COVID-19-Test durchgeführt wird. Die Quarantänepflicht entfällt, wenn eine Impfung durch ein Zertifikat und einen erfolgreichen Antikörpertest bei Ankunft nachgewiesen wird (AA 18.5.2021). Politische Lage Eritrea ist nach dem Südsudan das zweitjüngste und eines der ärmsten Länder Afrikas. Das Land erlangte 1993 die formelle und völkerrechtlich anerkannte Unabhängigkeit. Die nach westlichem Vorbild geschaffene Verfassung aus dem Jahr 1997 ist zwar durch die provisorische Nationalversammlung angenommen worden, trat aber dennoch nie in Kraft. Präsident Isaias Afewerki regiert das Land ohne demokratische Kontrolle. Er stützt sich auf die Sicherheitsapparate und die einzige zugelassene Partei, die People’s Front for Democracy and Justice (PFDJ). Das Übergangsparlament ist seit 2002 nicht mehr zusammengetreten. Seit der Unabhängigkeit des Landes sind weder Parlaments- noch Präsidentschaftswahlen durchgeführt worden (AA 25.1.2021). Die politische Situation im Land ist also seit vielen Jahren von ihrem nahezu unveränderlichen Charakter geprägt. Der Präsident zeigt keine Bereitschaft, Wahlen abzuhalten oder Änderungen im politischen Status quo des Landes zu akzeptieren. Er regiert mit einer kleinen Anzahl von Beratern der PFDJ-Führung. Zudem verfügt das Militär über eine beträchtliche politische Macht (NLMBZ 30.11.2020). Eritrea hat nicht nur keine Verfassung (AA 25.1.2021), es gibt auch keinen Rechtsstaat und keine Nationalversammlung, welche überhaupt Gesetze beschließen könnte (UNHRC 24.2.2021). Es gibt de facto und de jure keine Gewaltenteilung (BS 2020; vgl. AA 25.1.2021), denn es gibt weder eine Legislative noch eine unabhängige Justiz. Eritrea bleibt eine Ein-Mann-Diktatur unter Präsident Isaias Afewerki (HRW 13.1.2021) nach anderen Angaben eine Einparteiendiktatur. Die Regierungspartei PFDJ ging 1994 aus der Eritrean People's Liberation Front (EPLF) hervor. Sie stellt den Staats- und Regierungschef Isaias Afewerki sowie die gesamte weitere politische Führung des Landes. Andere politische Parteien sind verboten (AA 25.1.2021; vgl. USDOS 30.3.2021).Eritrea hat nicht nur keine Verfassung (AA 25.1.2021), es gibt auch keinen Rechtsstaat und keine Nationalversammlung, welche überhaupt Gesetze beschließen könnte (UNHRC 24.2.2021). Es gibt de facto und de jure keine Gewaltenteilung (BS 2020; vergleiche AA 25.1.2021), denn es gibt weder eine Legislative noch eine unabhängige Justiz. Eritrea bleibt eine Ein-Mann-Diktatur unter Präsident Isaias Afewerki (HRW 13.1.2021) nach anderen Angaben eine Einparteiendiktatur. Die Regierungspartei PFDJ ging 1994 aus der Eritrean People's Liberation Front (EPLF) hervor. Sie stellt den Staats- und Regierungschef Isaias Afewerki sowie die gesamte weitere politische Führung des Landes. Andere politische Parteien sind verboten (AA 25.1.2021; vergleiche USDOS 30.3.2021). Ende 2000 endete der Krieg zwischen Eritrea und Äthiopien vorläufig mit dem Friedensabkommen von Algier, dieses wurde in der Folge aber mehrfach gebrochen. Im Juli und September 2018 unterzeichneten die Präsidenten beider Länder weitere Verträge, der Spannungszustand zwischen den Nachbarstaaten wurde beendet (AA 25.1.2021). Bislang hatte der Friedensschluss aber keine Auswirkungen auf die Menschenrechte in Eritrea (HRW 13.1.2021; vgl. NLMBZ 30.11.2020), obwohl im Friedensabkommen auch innenpolitische Reformen angekündigt wurden. Diese haben nicht stattgefunden (NLMBZ 30.11.2020).Ende 2000 endete der Krieg zwischen Eritrea und Äthiopien vorläufig mit dem Friedensabkommen von Algier, dieses wurde in der Folge aber mehrfach gebrochen. Im Juli und September 2018 unterzeichneten die Präsidenten beider Länder weitere Verträge, der Spannungszustand zwischen den Nachbarstaaten wurde beendet (AA 25.1.2021). Bislang hatte der Friedensschluss aber keine Auswirkungen auf die Menschenrechte in Eritrea (HRW 13.1.2021; vergleiche NLMBZ 30.11.2020), obwohl im Friedensabkommen auch innenpolitische Reformen angekündigt wurden. Diese haben nicht stattgefunden (NLMBZ 30.11.2020). Die Ausübung von bürgerlichen Grundrechten ist weiterhin stark eingeschränkt. Als Folge des Grenzkriegs mit Äthiopien (1998-2000) kam es zu einer weitgehenden Militarisierung der Gesellschaft und zum Zurückdrängen der Privatwirtschaft durch staatlich gelenkte Wirtschaftsunternehmen. Viele Eritreer arbeiten im staatlichen, verpflichtenden Nationalen Dienst, dessen zeitliche Befristung auf 18 Monate de facto ausgesetzt wurde (AA 13.10.2020). Sicherheitslage Die Lage in Asmara ist stabil und ruhig. Die allgemeine Kriminalitätsrate ist niedrig (AA 18.5.2021). Allerdings kam es Anfang November 2020 zu mehreren Explosionen in Asmara und Massawa, die in Zusammenhang mit dem Konflikt im benachbarten Tigray (Äthiopien) stehen. Weitere Auswirkungen dieses Konflikts auf die Sicherheitslage in Eritrea – insbesondere in Grenznähe – können nicht ausgeschlossen werden. Auch der Grenzkonflikt mit Dschibuti ist nicht gelöst und die Lage an der Grenze bleibt angespannt. In der Grenzregion zum Sudan sind Rebellengruppen und Schmuggler aktiv (AA 18.5.2021; vgl. EDA 18.5.2021). Generell sind die Beziehungen zu den Nachbarstaaten angespannt (EDA 18.5.2021).Die Lage in Asmara ist stabil und ruhig. Die allgemeine Kriminalitätsrate ist niedrig (AA 18.5.2021). Allerdings kam es Anfang November 2020 zu mehreren Explosionen in Asmara und Massawa, die in Zusammenhang mit dem Konflikt im benachbarten Tigray (Äthiopien) stehen. Weitere Auswirkungen dieses Konflikts auf die Sicherheitslage in Eritrea – insbesondere in Grenznähe – können nicht ausgeschlossen werden. Auch der Grenzkonflikt mit Dschibuti ist nicht gelöst und die Lage an der Grenze bleibt angespannt. In der Grenzregion zum Sudan sind Rebellengruppen und Schmuggler aktiv (AA 18.5.2021; vergleiche EDA 18.5.2021). Generell sind die Beziehungen zu den Nachbarstaaten angespannt (EDA 18.5.2021). Die aus Äthiopien heraus agierenden, bewaffneten Rebellengruppen wurden von der äthiopischen Regierung nach dem Friedensschluss im Sommer 2018 angewiesen, ihre Waffen niederzulegen (BS 2020). Rechtsschutz / Justizwesen Das Gesetz sieht zwar eine unabhängige Justiz vor, doch diese wird von der Exekutive kontrolliert und war daher weder unabhängig noch unparteiisch. Auch Korruption ist ein Problem (USDOS 30.3.2021). Es gibt auch keine Legislative (UNHRC 24.2.2021). Rechtsstaatlichkeit ist in Eritrea somit nicht gewährleistet (AA 25.1.2021; vgl. UNHRC 24.2.2021).Das Gesetz sieht zwar eine unabhängige Justiz vor, doch diese wird von der Exekutive kontrolliert und war daher weder unabhängig noch unparteiisch. Auch Korruption ist ein Problem (USDOS 30.3.2021). Es gibt auch keine Legislative (UNHRC 24.2.2021). Rechtsstaatlichkeit ist in Eritrea somit nicht gewährleistet (AA 25.1.2021; vergleiche UNHRC 24.2.2021). Zudem ist die Justiz unterfinanziert, es mangelt ihr an ausgebildetem Personal und an Infrastruktur (USDOS 30.3.2021). Die Justizreform geht schleppend voran. Anfang 2015 wurde ein neues Strafgesetzbuch und eine neue Zivil- und Strafprozessordnung vorgelegt, diese wurden aber nie in Kraft gesetzt (AA 25.1.2021). In der ordentlichen Gerichtsbarkeit gibt es Gerichte auf regionaler Ebene; Berufungsgerichte; und Oberberufungsgerichte. In ländlichen Gebieten gibt es sogenannte „community courts“, die vorwiegend traditionelles Recht anwenden. Dort werden die Richter von der Gemeinde gewählt, die Verhandlungen sind öffentlich (USDOS 30.3.2021). Außerdem gibt es für Korruptionsfälle und Fälle der nationalen Sicherheit Militär- bzw. Sondergerichte. Diese Gerichte können jedes Verfahren an sich ziehen. Dort gibt es keine öffentliche Verhandlung, keinen anwaltlichen Beistand und keine Rechtsmittel (AA 25.1.2021; vgl. USDOS 30.3.2021). Als Richter – und gleichzeitig als Ankläger – fungiert bei diesen Gerichten meist ein Offizier (USDOS 30.3.2021).In der ordentlichen Gerichtsbarkeit gibt es Gerichte auf regionaler Ebene; Berufungsgerichte; und Oberberufungsgerichte. In ländlichen Gebieten gibt es sogenannte „community courts“, die vorwiegend traditionelles Recht anwenden. Dort werden die Richter von der Gemeinde gewählt, die Verhandlungen sind öffentlich (USDOS 30.3.2021). Außerdem gibt es für Korruptionsfälle und Fälle der nationalen Sicherheit Militär- bzw. Sondergerichte. Diese Gerichte können jedes Verfahren an sich ziehen. Dort gibt es keine öffentliche Verhandlung, keinen anwaltlichen Beistand und keine Rechtsmittel (AA 25.1.2021; vergleiche USDOS 30.3.2021). Als Richter – und gleichzeitig als Ankläger – fungiert bei diesen Gerichten meist ein Offizier (USDOS 30.3.2021). Verhaftungen ohne Haftbefehl und ohne Angabe von Gründen sind üblich (USDOS 30.3.2021; vgl. AA 25.1.2021). Verdächtige kommen in Haft, ohne jemals einem Richter vorgeführt worden zu sein (USDOS 30.3.2021). Umgekehrt werden Häftlinge auch ohne Angabe von Gründen freigelassen (AA 25.1.2021). Die auf dem Papier vorhandene Kautionsmöglichkeit wird oft willkürlich verweigert oder die Höhe der Kaution willkürlich gesetzt (USDOS 30.3.2021).Verhaftungen ohne Haftbefehl und ohne Angabe von Gründen sind üblich (USDOS 30.3.2021; vergleiche AA 25.1.2021). Verdächtige kommen in Haft, ohne jemals einem Richter vorgeführt worden zu sein (USDOS 30.3.2021). Umgekehrt werden Häftlinge auch ohne Angabe von Gründen freigelassen (AA 25.1.2021). Die auf dem Papier vorhandene Kautionsmöglichkeit wird oft willkürlich verweigert oder die Höhe der Kaution willkürlich gesetzt (USDOS 30.3.2021). Es gibt kein Recht auf ein faires, öffentliches Verfahren; und keine Unschuldsvermutung. Es gibt keine Möglichkeit, eine Verhaftung rechtlich anzufechten (USDOS 30.3.2021). Sicherheitsbehörden Die Polizei ist für die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit verantwortlich, die Armee für die äußere Sicherheit. Doch die Regierung setzt manchmal die Streitkräfte, die Reserve, demobilisierte Soldaten oder Miliz dazu ein, um Aufgaben der inneren oder äußeren Sicherheit zu erfüllen. Agenten der Nationalen Sicherheitsagentur, die dem Präsidentenbüro unterstellt ist, sind für die Verhaftung von Personen verantwortlich, die verdächtigt werden, die nationale Sicherheit zu gefährden. Auch die Armee hat die Befugnis, Zivilisten anzuhalten und zu verhaften (USDOS 30.3.2021). Militär, Polizei und andere Sicherheitsbehörden üben eine fast vollständige Kontrolle über das politische und gesellschaftliche Leben aus. Sie verfügen über weitreichende Vollmachten, die nicht immer eine gesetzliche Grundlage haben (AA 25.1.2021). Nach anderen Angaben stehen die meisten Sicherheitsbehörden unter ziviler Kontrolle (USDOS 30.3.2021). Angehörige der Sicherheitskräfte sind für zahlreiche Vergehen verantwortlich. Gleichzeitig betreibt die Regierung ein dichtes Netzwerk an Spitzeln (USDOS 30.3.2021). Folter und unmenschliche Behandlung Generell wird in Eritrea das Recht auf Leben ignoriert (BS 2020). Das geltende Strafgesetzbuch verbietet Folter. Trotzdem kommt es zur Anwendung von Folter durch staatliche Akteure (AA 25.1.2021; vgl. USDOS 30.3.2021) – in Gefängnissen und Militärlagern ist Folter weit verbreitet (BS 2020). Sie wird etwa gegenüber Gefangenen - insbesondere während der Befragung – angewandt (AA 25.1.2021). Berichtet wird von Folter und Schlägen an Häftlingen, Deserteuren, Wehrdienstverweigerern, Personen die aus dem Land flüchten wollten, Angehörige verschiedener religiöser Gruppen (USDOS 30.3.2021). Menschen werden unter Folter gezwungen, ihrem Glauben abzuschwören. Auch im Nationaldienst kommt es zu Folter (HRW 13.1.2021). Neben physischer Folter kommt auch psychische zur Anwendung. Aufgrund mangelndem Zugang zu Informationen bleibt unklar, wie viele Menschen wegen Folter oder anderer Misshandlungen versterben (USDOS 30.3.2021).Das geltende Strafgesetzbuch verbietet Folter. Trotzdem kommt es zur Anwendung von Folter durch staatliche Akteure (AA 25.1.2021; vergleiche USDOS 30.3.2021) – in Gefängnissen und Militärlagern ist Folter weit verbreitet (BS 2020). Sie wird etwa gegenüber Gefangenen - insbesondere während der Befragung – angewandt (AA 25.1.2021). Berichtet wird von Folter und Schlägen an Häftlingen, Deserteuren, Wehrdienstverweigerern, Personen die aus dem Land flüchten wollten, Angehörige verschiedener religiöser Gruppen (USDOS 30.3.2021). Menschen werden unter Folter gezwungen, ihrem Glauben abzuschwören. Auch im Nationaldienst kommt es zu Folter (HRW 13.1.2021). Neben physischer Folter kommt auch psychische zur Anwendung. Aufgrund mangelndem Zugang zu Informationen bleibt unklar, wie viele Menschen wegen Folter oder anderer Misshandlungen versterben (USDOS 30.3.2021). Es sind keine Fälle bekannt, in denen die Anwendung von Folter zu Sanktionen geführt hätte (AA 25.1.2021). Die Haltung von Häftlingen an unbekanntem Ort (incommunicado) ist weit verbreitet. Dies gilt auch für willkürliche Verhaftungen (USDOS 30.3.2021). Korruption Auf dem Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International nimmt Eritrea 2020 Rang 160 von 180 untersuchten Ländern ein (TI 2021). Es gibt Berichte über Korruption bei Polizei und Justiz (USDOS 30.3.2021). Korruption in der Zivilverwaltung und insbesondere im Militär ist weit verbreitet. Hochrangige Beamte beteiligen sich weiterhin an illegalen Aktivitäten (BS 2020). Strafrechtliche Sanktionen für korrupte Beamte sind gesetzlich vorgesehen, die Regierung setzt das Gesetz jedoch nicht effektiv um (USDOS 30.3.2021). Korruption durch öffentliche Bedienstete und Militärangehörige bleibt üblicherweise ungestraft (BS 2020; vgl. USDOS 30.3.2021). Das vormals gegebene offizielle Ziel der Regierung, die Korruption einzudämmen, wurde praktisch aufgegeben (BS 2020).Strafrechtliche Sanktionen für korrupte Beamte sind gesetzlich vorgesehen, die Regierung setzt das Gesetz jedoch nicht effektiv um (USDOS 30.3.2021). Korruption durch öffentliche Bedienstete und Militärangehörige bleibt üblicherweise ungestraft (BS 2020; vergleiche USDOS 30.3.2021). Das vormals gegebene offizielle Ziel der Regierung, die Korruption einzudämmen, wurde praktisch aufgegeben (BS 2020). Dabei gäbe es spezielle Gerichte, die für die Untersuchung von Korruptionsfällen zuständig sind (AA 25.1.2021; vgl. USDOS 30.3.2021). Jedoch gibt es keine öffentliche Rechenschaftspflicht für Misswirtschaft oder Korruption. Die vom Militär geführten Sondergerichte für Korruptionsfälle sind diesbezüglich weitgehend inaktiv (BS 2020).Dabei gäbe es spezielle Gerichte, die für die Untersuchung von Korruptionsfällen zuständig sind (AA 25.1.2021; vergleiche USDOS 30.3.2021). Jedoch gibt es keine öffentliche Rechenschaftspflicht für Misswirtschaft oder Korruption. Die vom Militär geführten Sondergerichte für Korruptionsfälle sind diesbezüglich weitgehend inaktiv (BS 2020). NGOs und Menschenrechtsaktivisten Menschenrechtsorganisationen können in Eritrea nicht tätig sein (AA 25.1.2021). Infolge der Repressionspolitik der eritreischen Regierung gibt es keine nationalen Menschenrechtsorganisationen (AA 25.1.2021; vgl. USDOS 30.3.2021) bzw. überhaupt keine unabhängigen Organisationen der Zivilgesellschaft (HRW 13.1.2021). Kritiker wurden und werden verfolgt und zur Flucht ins Ausland veranlasst (AA 25.1.2021).Menschenrechtsorganisationen können in Eritrea nicht tätig sein (AA 25.1.2021). Infolge der Repressionspolitik der eritreischen Regierung gibt es keine nationalen Menschenrechtsorganisationen (AA 25.1.2021; vergleiche USDOS 30.3.2021) bzw. überhaupt keine unabhängigen Organisationen der Zivilgesellschaft (HRW 13.1.2021). Kritiker wurden und werden verfolgt und zur Flucht ins Ausland veranlasst (AA 25.1.2021). Ausländische NGOs sind einer rigiden Gesetzgebung unterworfen. Tätig sind der Norwegian Refugee Council (NRC), die irische NGO Vita und einige deutsche medizinische Hilfsorganisationen. Sie achten aber auf ein gutes Verhältnis zur Regierung und halten „low profile“. Andere internationale Hilfsorganisationen, wie z.B. UNDP, FAO, IKRK, UNICEF und UNHCR, sind in Eritrea im Rahmen der engen, von der Regierung gesetzten Grenzen aktiv (Repatriierung bzw. Betreuung von Flüchtlingen, humanitäre Hilfsprogramme). Dabei behindert die eritreische Regierung den Zugang zu unabhängiger humanitärer Hilfe und zu Hilfsorganisationen (AA 25.1.2021). Wehrdienst und Rekrutierungen Nach dem Friedensabkommen mit Äthiopien hat die Regierung bisher keine Änderungen beim Nationaldienst umgesetzt (NLMBZ 30.11.2020). Per Gesetz müssen alle Staatsbürger – mit wenigen Ausnahmen – im Alter von 18 bis 50 Jahren einen Nationaldienst leisten (USDOS 30.3.2021). Für Frauen dauert die Dienstpflicht bis zum
- und für Männer bis zum
- Lebensjahr (nach anderen Angaben für Frauen bis zum
- und für Männer bis zum
- Lebensjahr). Selbst Geistliche im wehrpflichtigen Alter werden eingezogen (AA 25.1.2021). Frauen werden in der Regel bei Heirat oder Schwangerschaft aus dem militärischen Dienst, zwangsläufig aber nicht aus Verwendungen im zivilen Bereich entlassen (AA 25.1.2021; vgl. NLMBZ 30.11.2020). Generell gibt es Ausnahmen zur Dienstpflicht. Allerdings gibt es dazu keine verlässlichen Informationen, und zudem erfolgt die Gewährung einer Ausnahme oft nur willkürlich (NLMBZ 30.11.2020).Per Gesetz müssen alle Staatsbürger – mit wenigen Ausnahmen – im Alter von 18 bis 50 Jahren einen Nationaldienst leisten (USDOS 30.3.2021). Für Frauen dauert die Dienstpflicht bis zum
- und für Männer bis zum
- Lebensjahr (nach anderen Angaben für Frauen bis zum
- und für Männer bis zum
- Lebensjahr). Selbst Geistliche im wehrpflichtigen Alter werden eingezogen (AA 25.1.2021). Frauen werden in der Regel bei Heirat oder Schwangerschaft aus dem militärischen Dienst, zwangsläufig aber nicht aus Verwendungen im zivilen Bereich entlassen (AA 25.1.2021; vergleiche NLMBZ 30.11.2020). Generell gibt es Ausnahmen zur Dienstpflicht. Allerdings gibt es dazu keine verlässlichen Informationen, und zudem erfolgt die Gewährung einer Ausnahme oft nur willkürlich (NLMBZ 30.11.2020). Der obligatorische Nationaldienst dauert für Männer und Frauen offiziell 18 Monate (AA 25.1.2021; vgl. USDOS 30.3.2021) und besteht aus sechs Monaten militärischer Ausbildung und zwölf Monaten aktivem Militärdienst oder zwölf Monaten zivilem Nationaldienst. Für die militärische Ausbildung Untaugliche können zu 18 Monaten zivilem Nationaldienst herangezogen werden. Im Ausnahmezustand kann der Dienst jedenfalls auf unbestimmte Zeit verlängert werden. Und in Eritrea herrscht seit 1998 der Ausnahmezustand (USDOS 30.3.2021).Der obligatorische Nationaldienst dauert für Männer und Frauen offiziell 18 Monate (AA 25.1.2021; vergleiche USDOS 30.3.2021) und besteht aus sechs Monaten militärischer Ausbildung und zwölf Monaten aktivem Militärdienst oder zwölf Monaten zivilem Nationaldienst. Für die militärische Ausbildung Untaugliche können zu 18 Monaten zivilem Nationaldienst herangezogen werden. Im Ausnahmezustand kann der Dienst jedenfalls auf unbestimmte Zeit verlängert werden. Und in Eritrea herrscht seit 1998 der Ausnahmezustand (USDOS 30.3.2021). Es kommt weiterhin zu Massenrazzien, im Zuge derer Jugendliche rekrutiert werden (HRW 13.1.2021). Das System des Nationaldiensts ist nach wie vor ohne Reform. Dienstleistende werden oft unmenschlichen und erniedrigenden Strafen ausgesetzt, es kommt auch zu Folter (HRW 13.1.2021; vgl. AI 7.4.2021). Es gibt Berichte über sexuelle Nötigung und Gewalt bis hin zu Vergewaltigung von Rekrutinnen. Eine Weigerung führt in manchen Fällen zu Internierung, Misshandlung und Folter z.B. Nahrungsentzug oder dem Aussetzen extremer Hitze. In manchen Fällen nimmt der Nationaldienst Sklaverei-ähnliche Zustände an (AA 25.1.2021). Nach anderen Angaben kommt der Nationaldienst in manchen Fällen der Zwangsarbeit gleich (USDOS 30.3.2021). Der Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen stuft den Nationaldienst als Zwangsarbeit ein (NLMBZ 30.11.2020). Nationaldienstleistende werden oft nicht nach 18 Monaten demobilisiert, manche werden auf unbestimmte Zeit im Dienst behalten – bei gleichzeitiger Androhung von Verhaftung, Folter oder der Bestrafung von Familienmitgliedern (USDOS 30.3.2021).Es kommt weiterhin zu Massenrazzien, im Zuge derer Jugendliche rekrutiert werden (HRW 13.1.2021). Das System des Nationaldiensts ist nach wie vor ohne Reform. Dienstleistende werden oft unmenschlichen und erniedrigenden Strafen ausgesetzt, es kommt auch zu Folter (HRW 13.1.2021; vergleiche AI 7.4.2021). Es gibt Berichte über sexuelle Nötigung und Gewalt bis hin zu Vergewaltigung von Rekrutinnen. Eine Weigerung führt in manchen Fällen zu Internierung, Misshandlung und Folter z.B. Nahrungsentzug oder dem Aussetzen extremer Hitze. In manchen Fällen nimmt der Nationaldienst Sklaverei-ähnliche Zustände an (AA 25.1.2021). Nach anderen Angaben kommt der Nationaldienst in manchen Fällen der Zwangsarbeit gleich (USDOS 30.3.2021). Der Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen stuft den Nationaldienst als Zwangsarbeit ein (NLMBZ 30.11.2020). Nationaldienstleistende werden oft nicht nach 18 Monaten demobilisiert, manche werden auf unbestimmte Zeit im Dienst behalten – bei gleichzeitiger Androhung von Verhaftung, Folter oder der Bestrafung von Familienmitgliedern (USDOS 30.3.2021). Es gibt keine Beschwerdemöglichkeiten – im Gegenteil, Beschwerden werden bestraft (HRW 13.1.2021). Ein Austritt aus dem Dienst ist ausgeschlossen, es gibt keine Beförderungen und auch kaum eine Möglichkeit, das Land legal zu verlassen (USDOS 30.3.2021). Ein Recht zur Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen und einen Ersatzdienst gibt es nicht; Wehrdienstverweigerung wird mit Aufenthalten in Umerziehungslager oder mit Gefängnis bestraft. Dies betrifft insbesondere Zeugen Jehovas (AA 25.1.2021). Nur ungefähr ein Viertel der Nationaldienstleistenden stehen im militärischen Dienst – und selbst diese werden teils für Infrastrukturprojekte verwendet (NLMBZ 30.11.2020). Andere werden für Patrouillen und Grenzschutz eingesetzt. Im zivilen Bereich werden Dienstleistende auch für landwirtschaftliche Zwecke, beim Straßenbau, in Hotels, als Lehrer oder Bauarbeiter (USDOS 30.3.2021), beim Dammbau, in der staatlichen Verwaltung und Wirtschaft (AA 25.1.2021; vgl. HRW 13.1.2021). Auch manche Ärzte, Krankenschwestern oder Angestellte staatlicher Unternehmen stehen im Nationaldienst. Dienstleistende erhalten einen Sold, Unterkunft und Verpflegung (NLMBZ 30.11.2020). Die Bezahlung ist in der Regel aber zu schlecht, um damit die Versorgung ihrer Familien zu ermöglichen (AA 25.1.2021; vgl. HRW 13.1.2021).Nur ungefähr ein Viertel der Nationaldienstleistenden stehen im militärischen Dienst – und selbst diese werden teils für Infrastrukturprojekte verwendet (NLMBZ 30.11.2020). Andere werden für Patrouillen und Grenzschutz eingesetzt. Im zivilen Bereich werden Dienstleistende auch für landwirtschaftliche Zwecke, beim Straßenbau, in Hotels, als Lehrer oder Bauarbeiter (USDOS 30.3.2021), beim Dammbau, in der staatlichen Verwaltung und Wirtschaft (AA 25.1.2021; vergleiche HRW 13.1.2021). Auch manche Ärzte, Krankenschwestern oder Angestellte staatlicher Unternehmen stehen im Nationaldienst. Dienstleistende erhalten einen Sold, Unterkunft und Verpflegung (NLMBZ 30.11.2020). Die Bezahlung ist in der Regel aber zu schlecht, um damit die Versorgung ihrer Familien zu ermöglichen (AA 25.1.2021; vergleiche HRW 13.1.2021). Jugendliche, die versuchen, sich dem Wehrdienst zu entziehen, werden verhaftet; Minderjährige meist aber nach Hause geschickt. Volljährige und damit Wehr- und Nationaldienstpflichtige kommen in Haft, die auf Antrag aber häufig in offenem Vollzug abgeleistet werden kann. Zwischen 2003 und 2009 drohte auch Angehörigen von Geflüchteten eine Strafverfolgung. Aufgrund der hohen Zahl an Ausreisen ließ sich diese Praxis aber nicht mehr umsetzen und wurde eingestellt. Eine Dienstflucht wird üblicherweise nach drei Jahren nicht mehr geahndet, Ausnahmen davon sind aber möglich (AA 25.1.2021). Ebenso kommt es vor, dass Wehrpflichtige nach Ableistung des 18-monatigen Wehrdienstes nicht nur aus dem Militär, sondern auch aus dem Nationaldienst entlassen werden. Als Grund nennt die Regierung gute schulische Leistungen. Maturanten mit guten Noten soll so der rasche Zugang zu weiterführenden Bildungseinrichtungen (Colleges) ermöglicht werden (AA 25.1.2021). Seit Sommer 2003 müssen alle Sekundarschüler das
- Schuljahr im zentralen Ausbildungslager in Sawa (National Training and Education Center) absolvieren (AA 25.1.2021; vgl. USDOS 30.3.2021). Dort erhalten sie auch eine dreimonatige paramilitärische Ausbildung (AA 25.1.2021) nach anderen Angaben müssen sie dort eine viermonatige militärische Ausbildung absolvieren (USDOS 30.3.2021). Nur in Sawa können Sekundarschüler das Abschlusszeugnis der Sekundarstufe erhalten. Die Besten werden danach zum Studium an einem der sechs Colleges zugelassen. Die Übrigen erhalten entweder eine Berufsschulausbildung oder sie werden für den Militärdienst oder für zivile Dienstleistungen herangezogen (AA 25.1.2021).Seit Sommer 2003 müssen alle Sekundarschüler das
- Schuljahr im zentralen Ausbildungslager in Sawa (National Training and Education Center) absolvieren (AA 25.1.2021; vergleiche USDOS 30.3.2021). Dort erhalten sie auch eine dreimonatige paramilitärische Ausbildung (AA 25.1.2021) nach anderen Angaben müssen sie dort eine viermonatige militärische Ausbildung absolvieren (USDOS 30.3.2021). Nur in Sawa können Sekundarschüler das Abschlusszeugnis der Sekundarstufe erhalten. Die Besten werden danach zum Studium an einem der sechs Colleges zugelassen. Die Übrigen erhalten entweder eine Berufsschulausbildung oder sie werden für den Militärdienst oder für zivile Dienstleistungen herangezogen (AA 25.1.2021). Jene, die nicht in der Armee dienen, werden im Rahmen einer Miliz ausgebildet und bewaffnet. Darunter finden sich Demobilisierte, ältere Personen und Personen, die aus anderen gründen vom Militärdienst ausgespart blieben. Die Nichtteilnahme an Aktivitäten der Miliz kann zu einer Verhaftung führen. Die Miliz übernimmt Aufgaben der inneren Sicherheit – etwa am Flughafen oder auch als Nachbarschaftswache (USDOS 30.3.2021). Seit Mai 2012 wurde jedenfalls der Großteil der erwachsenen Bevölkerung mit dem AK-47 Sturmgewehren bewaffnet (AA 25.1.2021). Allgemeine Menschenrechtslage Da Menschenrechtsorganisationen in Eritrea nicht tätig sein können und es dort auch keine freie Presse gibt, ist es sehr schwierig, Informationen hinsichtlich Menschenrechten auf ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen. Jedenfalls kann es in Eritrea fallweise zu massiven Verletzungen der Menschenrechte kommen. Dies hat hunderttausende Menschen dazu bewegt, das Land zu verlassen (AA 25.1.2021). Eritrea bleibt jedenfalls eines der repressivsten Regime weltweit. Es kommt zu Massenrekrutierungen und Zwangsarbeit, zur Einschränkung von Meinungs- und Glaubensfreiheit (HRW 13.1.2021; vgl. AI 7.4.2021). Signifikante Menschenrechtsverletzungen durch die Regierung umfassen außerdem unter anderem: willkürliche und extralegale Tötungen und Verschwindenlassen; Folter; willkürliche Inhaftierung; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; politische Häftlinge; sowie schwere Einschränkungen der Religionsfreiheit und der Bewegungsfreiheit (USDOS 30.3.2021). Außerdem werden Menschen willkürlich und unter Zwang auf unbestimmte Zeit rekrutiert (AA 25.1.2021).Da Menschenrechtsorganisationen in Eritrea nicht tätig sein können und es dort auch keine freie Presse gibt, ist es sehr schwierig, Informationen hinsichtlich Menschenrechten auf ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen. Jedenfalls kann es in Eritrea fallweise zu massiven Verletzungen der Menschenrechte kommen. Dies hat hunderttausende Menschen dazu bewegt, das Land zu verlassen (AA 25.1.2021). Eritrea bleibt jedenfalls eines der repressivsten Regime weltweit. Es kommt zu Massenrekrutierungen und Zwangsarbeit, zur Einschränkung von Meinungs- und Glaubensfreiheit (HRW 13.1.2021; vergleiche AI 7.4.2021). Signifikante Menschenrechtsverletzungen durch die Regierung umfassen außerdem unter anderem: willkürliche und extralegale Tötungen und Verschwindenlassen; Folter; willkürliche Inhaftierung; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; politische Häftlinge; sowie schwere Einschränkungen der Religionsfreiheit und der Bewegungsfreiheit (USDOS 30.3.2021). Außerdem werden Menschen willkürlich und unter Zwang auf unbestimmte Zeit rekrutiert (AA 25.1.2021). Die Regierung hält eine unbekannte Anzahl an Menschen, darunter Politiker, Journalisten, Angehöriger registrierter und nicht registrierter Religionsgemeinschaften und Personen, von denen angenommen wird, dass sie ihren Nationaldienst nicht oder nicht vollständig abgeleistet haben, in Haft (USDOS 30.3.2021). Viele willkürlich Inhaftierte dürfen weder von ihren Familien noch von Rechtsvertretern besucht werden. Manche sind dort seit mehr als zehn Jahren – ohne Anklage; und manche werden an unbekanntem Ort in Haft gehalten (AI 7.4.2021). Schätzungsweise gibt es tausende derartige Häftlinge (USDOS 30.3.2021). In der am 23.5.1997 von der Nationalversammlung angenommenen Verfassung, die bis heute nicht in Kraft getreten ist, sind in den Artikeln 14 bis 24 die Grundrechte niedergelegt. Diese werden von staatlichen Organen nicht respektiert (AA 25.1.2021). Da es an Rechtsstaatlichkeit, einer Verfassung und einer unabhängigen Justiz fehlt, gibt es auch keine Schutz der und keinen Respekt gegenüber den Menschenrechten (UNHRC 24.2.2021). Es gibt absolut keinen Schutz der Bürgerrechte, sie werden durch kein Gesetz garantiert. Das Land hat immer noch keine Verfassung. Hochrangige Regierungsvertreter, darunter der Präsident, äußern offen ihre Missachtung und Nichtanerkennung gegenüber international anerkannter Grundrechte und hinsichtlich eines rechtsstaatlichen Verfahrens. Das Recht auf Leben und Sicherheit wird ignoriert und Folter ist in Gefängnissen und Haftanstalten des Militärs weit verbreitet. Der Mangel an Bürgerrechten betrifft die gesamte Bevölkerung (BS 2020). Die Regierung unternimmt generell keine Schritte, um gegen Beamte, die Menschenrechtsverletzungen begangen haben, zu ermitteln, diese zu verfolgen oder zu bestrafen. Straffreiheit bei Missbrauch bleibt die Regel (USDOS 30.3.2021). Im äthiopischen Bundesstaat Tigray eingesetzte eritreische Soldaten sind für willkürliche und extralegale Tötungen sowie für Verschwindenlassen verantwortlich. Außerdem wurden durch sie in Äthiopien als Flüchtlinge anerkannte Eritreer zwangsweise in ihr Heimatland repatriiert (USDOS 30.3.2021). Meinungs- und Pressefreiheit Obwohl Meinungs- und Pressefreiheit gesetzlich vorgesehen sind (USDOS 30.3.2021) sind beide in Eritrea nicht gewährleistet und stark eingeschränkt (AA 25.1.2021; vgl. USDOS 30.3.2021; BS 2020).Obwohl Meinungs- und Pressefreiheit gesetzlich vorgesehen sind (USDOS 30.3.2021) sind beide in Eritrea nicht gewährleistet und stark eingeschränkt (AA 25.1.2021; vergleiche USDOS 30.3.2021; BS 2020). In Eritrea herrscht die weltweit stärkste staatliche Zensur (AI 7.4.2021). Eine freie Presse existiert nicht. Seit 2001 befinden sich alle Medien in staatlichem Besitz, es gibt keine Privatmedien (AA 25.1.2021; vgl. USDOS 30.3.2021; AI 7.4.2021). Mit Stand Mai 2020 befanden sich 16 Journalisten in Haft. Die meisten unabhängigen Journalisten befinden sich in Haft oder leben im Ausland. Journalisten müssen sich beim Staat eine Lizenz einholen. Publizieren ohne Genehmigung ist strafbar. Journalisten praktizierten aus Angst vor staatlicher Vergeltung Selbstzensur (USDOS 30.3.2021).In Eritrea herrscht die weltweit stärkste staatliche Zensur (AI 7.4.2021). Eine freie Presse existiert nicht. Seit 2001 befinden sich alle Medien in staatlichem Besitz, es gibt keine Privatmedien (AA 25.1.2021; vergleiche USDOS 30.3.2021; AI 7.4.2021). Mit Stand Mai 2020 befanden sich 16 Journalisten in Haft. Die meisten unabhängigen Journalisten befinden sich in Haft oder leben im Ausland. Journalisten müssen sich beim Staat eine Lizenz einholen. Publizieren ohne Genehmigung ist strafbar. Journalisten praktizierten aus Angst vor staatlicher Vergeltung Selbstzensur (USDOS 30.3.2021). Das Internet ist wenig ausgebaut und leistungsschwach, die sozialen Medien werden offiziell blockiert und sind nur über VPN zugänglich. Die Internetnutzung wird staatlich überwacht, ebenso die telefonische Kommunikation (AA 25.1.2021). Um eine SIM-Karte zu erhalten, muss eine Genehmigung eingeholt werden. Es wird davon ausgegangen, dass Mobiltelefone überwacht werden (USDOS 30.3.2021). Internationale Medien können über Satellitenempfang und Internet verfolgt werden (AA 25.1.2021). Der Empfang ausländischer Satellitensender ist üblich – sowohl auf dem Land als auch in der Stadt. Auch von der Auslandsopposition betriebene Satellitenradiosender können gehört werden (USDOS 30.3.2021). Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition Es gibt keine Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit in Eritrea (AA 25.1.2021; vgl. USDOS 30.3.2021). Das Gesetz sieht zwar beides vor, die Regierung schränkt dieses Recht jedoch ein (USDOS 30.3.2021). Alle Versammlungen von mehr als fünf Personen – in geschlossenen, öffentlichen Räumen aber auch unter freiem Himmel – müssen vorher genehmigt werden. Dies gilt in der Praxis allerdings nicht für Familienfeiern (AA 25.1.2021).Es gibt keine Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit in Eritrea (AA 25.1.2021; vergleiche USDOS 30.3.2021). Das Gesetz sieht zwar beides vor, die Regierung schränkt dieses Recht jedoch ein (USDOS 30.3.2021). Alle Versammlungen von mehr als fünf Personen – in geschlossenen, öffentlichen Räumen aber auch unter freiem Himmel – müssen vorher genehmigt werden. Dies gilt in der Praxis allerdings nicht für Familienfeiern (AA 25.1.2021). Zivilgesellschaftliche Organisationen sind verboten – mit Ausnahme der staatlich unterstützten (USDOS 30.3.2021). Opposition In Eritrea existiert nur die Regierungspartei PFDJ, andere politische Parteien sind verboten (AA 25.1.2021; vgl. USDOS 30.3.2021). Die staatlichen Entscheidungsträger wollen keine Demokratie (BS 2020). Neben oppositionellen Bewegungen in der Diaspora gibt es im Land ethnisch oder islamisch ausgerichtete und andere Oppositionsgruppen (AA 25.1.2021).In Eritrea existiert nur die Regierungspartei PFDJ, andere politische Parteien sind verboten (AA 25.1.2021; vergleiche USDOS 30.3.2021). Die staatlichen Entscheidungsträger wollen keine Demokratie (BS 2020). Neben oppositionellen Bewegungen in der Diaspora gibt es im Land ethnisch oder islamisch ausgerichtete und andere Oppositionsgruppen (AA 25.1.2021). Regierungskritiker wurden entweder verhaftet, ins Exil gezwungen oder schweigen aufgrund des autoritären politischen Systems. Eine Ausnahme bildete in jüngerer Vergangenheit der ehemalige Finanzminister Berhane Abrehe, der ein gegenüber der Politik des Präsidenten kritische Buch veröffentlichte. Er wurde unmittelbar verhaftet und befindet sich seither ohne Anklage in Haft (BS 2020). Insgesamt hält die Regierung eine unbekannte Anzahl – es könnten Tausende sein – an Personen ohne Anklage in Haft, darunter auch Politiker (USDOS 30.3.2021). Generell befinden sich oppositionelle Kräfte – soweit sie nicht ins Ausland fliehen konnten – ohne Gerichtsverfahren oder Kontakt zur Außenwelt an unbekannten Orten in Haft (AA 25.1.2021; vgl. UNHRC 24.2.2021). Bei politischen Delikten, die von der Staatsführung als Verrat eingestuft werden, ist Freiheitsentzug von unbestimmter Dauer und ohne Kontakt zur Außenwelt möglich (AA 25.1.2021).Regierungskritiker wurden entweder verhaftet, ins Exil gezwungen oder schweigen aufgrund des autoritären politischen Systems. Eine Ausnahme bildete in jüngerer Vergangenheit der ehemalige Finanzminister Berhane Abrehe, der ein gegenüber der Politik des Präsidenten kritische Buch veröffentlichte. Er wurde unmittelbar verhaftet und befindet sich seither ohne Anklage in Haft (BS 2020). Insgesamt hält die Regierung eine unbekannte Anzahl – es könnten Tausende sein – an Personen ohne Anklage in Haft, darunter auch Politiker (USDOS 30.3.2021). Generell befinden sich oppositionelle Kräfte – soweit sie nicht ins Ausland fliehen konnten – ohne Gerichtsverfahren oder Kontakt zur Außenwelt an unbekannten Orten in Haft (AA 25.1.2021; vergleiche UNHRC 24.2.2021). Bei politischen Delikten, die von der Staatsführung als Verrat eingestuft werden, ist Freiheitsentzug von unbestimmter Dauer und ohne Kontakt zur Außenwelt möglich (AA 25.1.2021). Es gibt keine Erkenntnisse dazu, inwieweit die Betätigung für eine Oppositionsbewegung oder -partei im Ausland bei einer Rückkehr nach Eritrea zu Verfolgungsmaßnahmen führen würde; und ob und wie die eritreischen Behörden auf unterschiedliche Arten einer Betätigung für eine Oppositionsorganisation bei einer Rückkehr nach Eritrea reagieren würden (AA 25.1.2021). Zeitweise zwingen Behörden Staatsbürger dazu, Treffen zur politischen Indoktrination beizuwohnen – als Teil der verpflichtenden Teilnahme an der Miliz. Dies erfolgt unabhängig von einer Mitgliedschaft bei der PFDJ. Bei Nichtteilnahme werden Förderungen gekürzt, z.B. Essenskupons. Auch im Ausland soll es ähnliche, von den Botschaften organisierte Indoktrinationsveranstaltungen geben. Bei Nichtteilnahme werden Leistungen verweigert, z.B. in Zusammenhang mit Reisepässen (USDOS 30.3.2021). Haftbedingungen Es gibt zahlreiche offizielle und inoffizielle Haftanstalten, manche davon in Militärlagern. In inoffiziellen Gefängnissen werden vor allem jene Häftlinge gehalten, die politischer Verbrechen für schuldig befunden wurden (USDOS 30.3.2021). Die Haftanstalten sind überfüllt und unhygienisch (HRW 13.1.2021; vgl. AI 7.4.2021), die Haftbedingungen sind zum Teil unmenschlich hart und lebensbedrohlich. Auch die medizinische Versorgung in Gefängnissen und Straflagern ist unzureichend (AA 25.1.2021; vgl. USDOS 30.3.2021). Zudem werden die Gefangenen nicht ausreichend mit Wasser, Nahrung und Hygieneprodukten – etwa Seife – versorgt (AI 7.4.2021).Die Haftanstalten sind überfüllt und unhygienisch (HRW 13.1.2021; vergleiche AI 7.4.2021), die Haftbedingungen sind zum Teil unmenschlich hart und lebensbedrohlich. Auch die medizinische Versorgung in Gefängnissen und Straflagern ist unzureichend (AA 25.1.2021; vergleiche USDOS 30.3.2021). Zudem werden die Gefangenen nicht ausreichend mit Wasser, Nahrung und Hygieneprodukten – etwa Seife – versorgt (AI 7.4.2021). Mangelnde Transparenz und fehlender Zugang zu Informationen machen es unmöglich, die Zahl oder die Umstände von Todesfällen infolge von übermäßiger Gewalt oder von schlechten Haftbedingungen zu ermitteln. Es gibt für Häftlinge keine Möglichkeit, sich hinsichtlich der Haftbedingungen zu beschweren (USDOS 30.3.2021). Die Regierung erlaubt keine unabhängige Kontrolle von Haftanstalten (USDOS 30.3.2021; vgl. HRW 17.1.2019).Mangelnde Transparenz und fehlender Zugang zu Informationen machen es unmöglich, die Zahl oder die Umstände von Todesfällen infolge von übermäßiger Gewalt oder von schlechten Haftbedingungen zu ermitteln. Es gibt für Häftlinge keine Möglichkeit, sich hinsichtlich der Haftbedingungen zu beschweren (USDOS 30.3.2021). Die Regierung erlaubt keine unabhängige Kontrolle von Haftanstalten (USDOS 30.3.2021; vergleiche HRW 17.1.2019). Oft werden Familien nicht über Verhaftungen oder den Verbleib von Angehörigen informiert (HRW 13.1.2021). Häftlinge werden u.a. incommunicado – ohne Kontakt zur Außenwelt – in Haft gehalten (HRW 13.1.2021; vgl. USDOS 30.3.2021), einige davon in Schiffscontainern oder in unterirdischen Zellen. Die Bedingungen für Häftlinge, die versucht hatten, sich dem Nationaldienst zu entziehen, sind besonders hart (USDOS 30.3.2021).Oft werden Familien nicht über Verhaftungen oder den Verbleib von Angehörigen informiert (HRW 13.1.2021). Häftlinge werden u.a. incommunicado – ohne Kontakt zur Außenwelt – in Haft gehalten (HRW 13.1.2021; vergleiche USDOS 30.3.2021), einige davon in Schiffscontainern oder in unterirdischen Zellen. Die Bedingungen für Häftlinge, die versucht hatten, sich dem Nationaldienst zu entziehen, sind besonders hart (USDOS 30.3.2021). Für die Gefängnisse gibt es keinen Ombudsmann (USDOS 30.3.2021). Todesstrafe Im neuen Strafgesetzbuch von 2015 – das noch nicht in Kraft ist – bleibt für einige Delikte die Androhung der Todesstrafe aufrecht. Seit der Unabhängigkeit ist nach offiziellen, nicht überprüfbaren Angaben im Rahmen eines de facto-Moratoriums noch kein Todesurteil verhängt und vollstreckt worden (AA 25.1.2021). Von Amnesty International wird Eritrea als „abolitionist in practice“ geführt – also als Staat, der zwar die Todesstrafe weiter im Gesetzbuch anführt, diese aber seit (mindestens) zehn Jahren nicht mehr angewendet hat (AI 4.2021). Religionsfreiheit Nach eritreischem Staatsverständnis ist der Säkularismus eine der wichtigsten Säulen des Staates. Die Regierung, deren Mitglieder überwiegend eritreisch-orthodoxe Christen sind, behauptet, dass sie sich gegenüber den Religionsgemeinschaften strikt neutral verhalte. Sie gibt - ohne Zahlen zu veröffentlichen - das Verhältnis zwischen Christen und (sunnitischen) Muslimen mit „etwa gleich“ an. Die Tigray sind zu 90% (v.a. orthodoxe) Christen; Afar, Nara, Rashaida und Beja sind Muslime; Tigre und Saho hauptsächlich Muslime; Bilen teils Christen, teils Muslime; Kunama zur Hälfte (v.a. katholische) Christen und zur Hälfte Muslime bzw. Anhänger von Naturreligionen (AA 25.1.2021). Die Religionsfreiheit ist auf die vier offiziell anerkannten Religionen beschränkt. Dies sind die eritreisch-orthodoxe, die römisch-katholische, die evangelisch-lutherische Kirche und der sunnitische Islam (AA 25.1.2021; vgl. HRW 13.1.2021). Diese Religionen dürfen sich unter strikter Überwachung religiös betätigen (AA 25.1.2021). Allerdings sind auch Angehörige dieser Religionen mitunter Belästigung und Repression ausgesetzt (CSW 3.2021) und müssen mit staatlichem Vorgehen rechnen. So wurden etwa im März 2018 bei einer Beisetzung mehr als hundert Muslime verhaftet. Im Juni 2019 wurden fünf orthodoxe Mönche verhaftet, nachdem sie sich gegen staatliche Einmischung in kirchliche Angelegenheiten ausgesprochen hatten. Im September 2019 wurden mehrere katholische Einrichtungen geschlossen oder enteignet, nachdem ein kritischer Hirtenbrief veröffentlicht worden war (AA 25.1.2021).Die Religionsfreiheit ist auf die vier offiziell anerkannten Religionen beschränkt. Dies sind die eritreisch-orthodoxe, die römisch-katholische, die evangelisch-lutherische Kirche und der sunnitische Islam (AA 25.1.2021; vergleiche HRW 13.1.2021). Diese Religionen dürfen sich unter strikter Überwachung religiös betätigen (AA 25.1.2021). Allerdings sind auch Angehörige dieser Religionen mitunter Belästigung und Repression ausgesetzt (CSW 3.2021) und müssen mit staatlichem Vorgehen rechnen. So wurden etwa im März 2018 bei einer Beisetzung mehr als hundert Muslime verhaftet. Im Juni 2019 wurden fünf orthodoxe Mönche verhaftet, nachdem sie sich gegen staatliche Einmischung in kirchliche Angelegenheiten ausgesprochen hatten. Im September 2019 wurden mehrere katholische Einrichtungen geschlossen oder enteignet, nachdem ein kritischer Hirtenbrief veröffentlicht worden war (AA 25.1.2021). Im Gegensatz zu den vier anerkannten Religionsgemeinschaften verlangt die Regierung von kleineren Religionsgemeinschaften, dass sie sich registrieren lassen. Als Begründung für die restriktive Politik gegenüber „neuen Religionen“ gibt die Regierung an, dass es sich bei ihnen um vom Ausland illegal finanzierte Gruppen handle, die das traditionelle nationale Gefüge zerstören wollen. Daher ist es diesen Religionsgemeinschaften nicht erlaubt, Gottesdienste zu feiern - auch nicht in privatem Rahmen - ohne dass die Teilnehmer mit Verhaftungen rechnen müssen (AA 25.1.2021). Eritreer, die einer nicht-anerkannten Religion folgen, müssen also mit einer Verhaftung rechnen (HRW 13.1.2021). Die Zahl wegen ihres Glaubens inhaftierter Christen ist schwer festzustellen. Eine Quelle spricht von ca. 300 (CSW 3.2021), eine andere von insgesamt (alle Religionsgemeinschaften) ca. 3.000, wobei es sich hier demnach zumeist um Anhänger von evangelikalen, charismatischen oder Pfingstkirchen handelt. Um eine Freilassung zu erreichen, sollen Häftlinge dem Glauben abschwören oder versichern, diesen nicht mehr auszuüben (AA 25.1.2021). Oft werden Menschen auch gezwungen, ihrem Glauben abzuschwören – u.a. unter Anwendung von Folter (HRW 13.1.2021). Die Zeugen Jehovas geraten insbesondere mit den Behörden in Konflikt, da sie staatliche Pflichten – wie etwa den Wehrdienst – in Frage stellen. Sie erhalten keine Personalausweise oder Pässe und keine Ausreisevisa (AA 25.1.2021). Ihnen wurden de facto alle Staatsbürgerrechte aberkannt (CSW 3.2021). Mehr als 50 Zeugen Jehovas befinden sich in Haft (AA 25.1.2021), drei davon seit 1994 (HRW 13.1.2021). Nach anderen Angaben befinden sich 24 Zeugen in Haft (CSW 3.2021), weitere 24 sind demnach im Dezember 2020 entlassen worden (CSW 3.2021; vgl. UNHRC 24.2.2021). Drei davon waren 26 Jahre in Haft gehalten worden (UNHRC 24.2.2021).Die Zeugen Jehovas geraten insbesondere mit den Behörden in Konflikt, da sie staatliche Pflichten – wie etwa den Wehrdienst – in Frage stellen. Sie erhalten keine Personalausweise oder Pässe und keine Ausreisevisa (AA 25.1.2021). Ihnen wurden de facto alle Staatsbürgerrechte aberkannt (CSW 3.2021). Mehr als 50 Zeugen Jehovas befinden sich in Haft (AA 25.1.2021), drei davon seit 1994 (HRW 13.1.2021). Nach anderen Angaben befinden sich 24 Zeugen in Haft (CSW 3.2021), weitere 24 sind demnach im Dezember 2020 entlassen worden (CSW 3.2021; vergleiche UNHRC 24.2.2021). Drei davon waren 26 Jahre in Haft gehalten worden (UNHRC 24.2.2021). Die Regierung hat auch noch andere Personen entlassen, die wegen ihres Glaubens inhaftiert waren. Im Zeitraum Juli-Dezember 2020 wurden 101 Muslime, die 2018 verhaftet worden waren, sowie 143 Christen, die zwischen zwei und 26 Jahren in Haft waren, entlassen (USDOS 30.3.2021). Auch im Jahr 2021 wurden mehr als 60 Christen aus der Haft entlassen (UNHRC 24.2.2021). Allerdings gibt es auch Berichte, wonach im Zeitraum April-Juni 2020 erneut 45 Christen verhaftet worden sind (USDOS 30.3.2021). Minderheiten Eritrea ist ein multi-ethnischer Staat mit neun Ethnien: Tigray, Tigre, Saho, Afar, Beja/Hedareb, Bilen, Kunama, Nara und Rashaida. Es gibt keine aktuellen Zahlen, 1993 stellten die Tigray knapp die Hälfte der Einwohner (AA 25.1.2021). Über ethnische oder religiöse Spannungen zwischen den einzelnen Volksgruppen ist nichts bekannt. Es entspricht der Regierungspolitik, diese auch nicht aufkommen zu lassen (AA 25.1.2021). Es ist geradezu ein Dogma der Regierung, dass es zwischen den Ethnien keine Konflikte gibt. Allerdings werden die Verwaltung, das Bildungssystem und das Militär von Tigray dominiert. Tatsächlich fühlen sich die kleineren Ethnien von den Tigray benachteiligt und von den ohnehin eingeschränkten staatlichen Leistungen ausgeschlossen. Tatsächlich sind die ethnischen Minderheitengruppen Saho, Nara, Afar, Kunama und Hedareb tendenziell vulnerabel, arm und leiden häufiger an Unterernährung; unter diesen Gemeinschaften ist die Kindersterblichkeit sehr hoch, da nur wenige Eltern Familienangehörige im Ausland haben, die sie finanziell unterstützen können (BS 2020). Relevante Bevölkerungsgruppen Frauen Laut Gesetz haben Frauen und Männer denselben rechtlichen Status innerhalb der Familie sowie bezüglich Arbeit, Eigentums- und Erbrecht. Das Gesetz verbietet eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts. Allerdings werden bestehende Gesetze von der Regierung nicht effektiv durchgesetzt. So ist die Diskriminierung von Frauen am Arbeitsplatz üblich und geschieht auch in anderen Bereichen ungehindert (USDOS 30.3.2021). Es gibt keine Gesetze, welche die Beteiligung von Frauen am politischen Prozess einschränken (USDOS 30.3.2021). In der Praxis allerdings sind Frauen bei der akademischen Ausbildung und in der Verwaltung unterrepräsentiert (BS 2020). Vergewaltigung ist ein Verbrechen, welches bei Verurteilung mit bis zu 10, in schweren Fällen auch mit bis zu 16 Jahren Gefängnis bestraft werden kann. Vergewaltigung in der Ehe ist nur dann strafbar, wenn das Ehepaar bereits getrennt ist. Häusliche Gewalt kann als Tätlichkeit geahndet werden; allerdings greifen Behörden in solchen Fällen nur selten ein (USDOS 30.3.2021). Im Nationaldienst kommt es nach wie vor zu Vergewaltigungen und anderen Formen sexueller Gewalt (NLMBZ 30.11.2020). In der überwiegend ländlichen Bevölkerung herrscht ein von traditionellen Wertvorstellungen geprägtes Rollenverständnis von Frauen (Kindererziehung, Haus- und leichtere Feldarbeit, keine sexuelle Selbstbestimmung). So sind viele unverheiratete Mütter, auch wenn die Schwangerschaft auf sexuelle Gewalt zurückzuführen ist, von gesellschaftlicher Ächtung, oft auch in der eigenen Familie, betroffen. Dies gilt sowohl für die islamischen als auch für die christlichen Teile der Bevölkerung (AA 25.1.2021). Frauen werden in der Regel bei Heirat oder Schwangerschaft aus dem Militär bzw. dem Nationaldienst entlassen (AA 25.1.2021). Eine bedeutende Zahl junger Mädchen entscheidet sich – oft auf Geheiß der Familie – schon in jungen Jahren dazu, zu heiraten und/oder Mutter zu werden und damit dem Nationaldienst zu entgehen (NLMBZ 30.11.2020). Weibliche Genitalverstümmlung (FGM) ist seit 2007 verboten (AA 25.1.2021; vgl. USDOS 30.3.2021). Die Regierung bemüht sich glaubhaft mit Kampagnen und der Einbindung von religiösen und lokalen Autoritäten gegen FGM anzukämpfen und arbeitet diesbezüglich auch mit UN-Agenturen zusammen (USDOS 30.3.2021). Von 2002 bis 2010 ist der Anteil der beschnittenen Frauen im Alter zwischen 15 und 49 Jahren um 6% auf 83% zurückgegangen. Die Zahl der Mädchen unter 15 Jahren, die beschnitten werden, lag 2010 bei 33% (AA 25.1.2021).Weibliche Genitalverstümmlung (FGM) ist seit 2007 verboten (AA 25.1.2021; vergleiche USDOS 30.3.2021). Die Regierung bemüht sich glaubhaft mit Kampagnen und der Einbindung von religiösen und lokalen Autoritäten gegen FGM anzukämpfen und arbeitet diesbezüglich auch mit UN-Agenturen zusammen (USDOS 30.3.2021). Von 2002 bis 2010 ist der Anteil der beschnittenen Frauen im Alter zwischen 15 und 49 Jahren um 6% auf 83% zurückgegangen. Die Zahl der Mädchen unter 15 Jahren, die beschnitten werden, lag 2010 bei 33% (AA 25.1.2021). Kinder Es gibt keine Hinweise, wonach Kinder unter 14 Jahren als Soldaten eingesetzt oder zum Wehrdienst eingezogen werden. Die paramilitärische Ausbildung beginnt allerdings schon ab dem
- Lebensjahr (AA 25.1.2021). Die Schulpflicht umfasst sieben Jahre, die Schule ist kostenfrei. Allerdings müssen Eltern für Uniformen, Transport und Versorgung selbst aufkommen (USDOS 30.3.2021). Es gibt keine Hinweise auf Kinderhandel. Kinderprostitution, Kinderpornographie und sexuelle Ausbeutung von Kindern sind gesetzlich verboten. Auch Kinderarbeit ist gesetzlich verboten. Das gesetzliche Mindestalter für die Aufnahme einer Beschäftigung beträgt 18 Jahre; eine Lehre kann schon mit 14 Jahren begonnen werden. Es ist ebenfalls gesetzlich verboten Kinder, Jugendliche und Lehrlinge gefährliche oder gesundheitsgefährdende Arbeiten ausführen zu lassen. Die Wirklichkeit sieht häufig anders aus. Auf dem Land müssen Kinder im Haus und in der Landwirtschaft mitarbeiten. In Asmara treten Kinder als Straßenverkäufer in Erscheinung. Arbeitsinspektoren führen nur unzureichende und unregelmäßige Kontrollen durch, um bestehende Gesetze durchzusetzen (AA 25.1.2021). Das gesetzliche Mindestalter für die Eheschließung für Männer und Frauen beträgt 18 Jahre. Staatsvertreter sprechen sich offen gegen frühe Ehen aus. Die Regierung arbeitet mit UN-Agenturen zusammen, um die Öffentlichkeit diesbezüglich aufzuklären und um das Bewusstsein zu schärfen (USDOS 30.3.2021). Angehörige sexueller Minderheiten Homosexuelle Handlungen sind strafbar (AA 25.1.2021; vgl. USDOS 30.3.2021). Nach Art. 310 des noch nicht in Kraft getretenen neuen Strafgesetzbuchs beträgt das Strafmaß fünf bis sieben Jahre Haft (AA 25.2.2018; vgl. HRW 13.1.2021). Nach anderen Angaben beträgt das Strafmaß nunmehr fünf bis sieben Jahre Haft und die Regierung setzt das Gesetz bereits aktiv um (USDOS 30.3.2021).Homosexuelle Handlungen sind strafbar (AA 25.1.2021; vergleiche USDOS 30.3.2021). Nach Artikel 310, des noch nicht in Kraft getretenen neuen Strafgesetzbuchs beträgt das Strafmaß fünf bis sieben Jahre Haft (AA 25.2.2018; vergleiche HRW 13.1.2021). Nach anderen Angaben beträgt das Strafmaß nunmehr fünf bis sieben Jahre Haft und die Regierung setzt das Gesetz bereits aktiv um (USDOS 30.3.2021). Homosexuelle und Angehörige anderer sexueller Minderheiten treten nicht öffentlich in Erscheinung, da diese Lebensformen in der eritreischen Gesellschaft allgemein abgelehnt werden (AA 25.1.2021). Es gibt keine bekannten Organisationen sexueller Minderheiten im Land (USDOS 30.3.2021). Bewegungsfreiheit Die Gesetzgebung und die nicht umgesetzte Verfassung sehen Bewegungsfreiheit sowie die Möglichkeit von Auslandsreisen, Auswanderung und Wiedereinbürgerung vor. Tatsächlich schränkt die Regierung alle diese Freiheiten ein (USDOS 30.3.2021). Um das Land zu verlassen, sind ein Reisepass und ein Ausreisevisum notwendig. Die Anforderungen für diese Dokumente sind weder einheitlich noch transparent. Häufig wird die Ausstellung verweigert, weil Verpflichtungen zum Militär- bzw. Nationaldienst nicht erfüllt wurden. Manchmal erfolgt die Verweigerung aber auch willkürlich und/oder ohne Angabe von Gründen (USDOS 30.3.2021). Das Ausreisevisum wird nur nach sorgfältiger Prüfung und praktisch nur denjenigen erteilt, die nicht mehr der nationalen Dienstpflicht unterliegen, als regimetreu gelten oder älter als 56 (Männer) bzw. 46 (Frauen) Jahre alt sind (AA 25.2.2018). Kindern über 5 Jahren, Männern jünger als 40 und Frauen jünger als 30 Jahre wird in der Regel kein Ausreisevisum ausgestellt (USDOS 30.3.2021). Jeder Ausreisende wird - auch wenn er über ein Ausreisevisum verfügt - am Flughafen Asmara streng überprüft. Über die Kontrollen in den Häfen liegen keine Informationen vor (AA 25.1.2021). Alle Grenzübergänge in die Nachbarstaaten sind geschlossen (AA 25.1.2021; vgl. USDOS 30.3.2021). Eine legale Ein- und Ausreise ist nur auf dem Luftweg möglich (AA 25.1.2021).Jeder Ausreisende wird - auch wenn er über ein Ausreisevisum verfügt - am Flughafen Asmara streng überprüft. Über die Kontrollen in den Häfen liegen keine Informationen vor (AA 25.1.2021). Alle Grenzübergänge in die Nachbarstaaten sind geschlossen (AA 25.1.2021; vergleiche USDOS 30.3.2021). Eine legale Ein- und Ausreise ist nur auf dem Luftweg möglich (AA 25.1.2021). Nur im Zeitraum September 2018 bis April 2019 war eine legale Ausreise auch über den Landweg nach Äthiopien möglich. Im September 2018 wurden die ersten Grenzübergänge nach Äthiopien geöffnet, danach herrschte zunächst freier Personen- und Güterverkehr – ohne Grenzkontrollen. Dies wurde von tausenden Eritreern genutzt, um das Land legal und ohne Formalitäten zu verlassen. Ende 2018 führte Eritrea Grenzkontrollen ein, bis April 2019 wurden nach und nach alle Grenzübergangsstellen wieder geschlossen. Danach wurde der Grenzübertritt außerhalb der offiziellen Grenzübergangsstellen in beide Richtungen de facto toleriert. Seit dem Ausbruch der Covid-19-Pandemie wird die Grenze aber wieder verstärkt überwacht. Trotzdem verlassen jährlich 20.000 bis 30.000 vorwiegend junge Eritreer das Land (AA 25.1.2021). Insgesamt scheint die Einstellung der eritreischen Regierung gegenüber den aus dem Land fliehenden Eritreern ambivalent zu sein: Einerseits versucht sie mit drakonischen Maßnahmen (angeblicher Schießbefehl bei Fluchtversuchen von Deserteuren, nicht näher bekannte Strafen nach fehlgeschlagenen Fluchtversuchen, Verweigerung von Reisepässen und Ausreisegenehmigungen) zu verhindern, dass Staatsbürger sich der Dienstpflicht entziehen. Andererseits scheint die Regierung den Exodus, soweit er sich trotz der drastischen Gegenmaßnahmen nicht verhindern lässt, zu nutzen, um potentielle Regimegegner loszuwerden, die im Lande herrschende Arbeitslosigkeit zu lindern und durch die Erhebung einer zweiprozentigen sogenannten „Aufbausteuer“ von im Ausland lebenden Eritreern Deviseneinnahmen zu erzielen (AA 25.1.2021). Eine allgemeine staatliche Verfolgung alleine aufgrund der unerlaubten Ausreise kann nicht festgestellt werden. Aus neuerer Zeit ist auch kein Fall bekannt, wo es gegen in Eritrea verbliebene Familienangehörige eines unerlaubt Ausgereisten zu Sanktionen gekommen wäre. Die Regierung kann kein Interesse daran haben, den größten Teil der Bevölkerung zu verfolgen, da inzwischen praktisch jede Familie Verwandte im Ausland hat (AA 25.1.2021). Die Regierung verlangt, dass Staatsbürger im Falle eines Wohnsitzwechsels die lokalen Behörden benachrichtigen. Viele tun dies nicht. Bei Reisen innerhalb des Landes, insbesondere in abgelegenen Regionen oder an Grenzen, verlangen die Behörden an Checkpoints eine Begründung für die Reise (USDOS 30.3.2021). Es gibt innerhalb Eritreas keine Region, in welcher man sich der Kontrolle durch die Regierung entziehen könnte (AA 25.1.2021). IDPs und Flüchtlinge Eritrea arbeitet hinsichtlich Flüchtlingen nicht mit dem UNHCR zusammen, die Regierung definiert den Flüchtlingsstatus unterschiedlich zur Genfer Konvention (USDOS 30.3.2021). Es gibt nur ca. 200 Flüchtlinge, diese stammen aus Somalia, dem Sudan, Äthiopien und dem Südsudan (AA 25.1.2021). Generell gewährt die Regierung Äthiopiern, Südsudanesen oder Sudanesen kein Asyl sondern erachtet sie als Wirtschaftsflüchtlinge. Allerdings wird diesen Personen gestattet, im Land zu bleiben. Sie erhalten Aufenthaltsgenehmigungen, welche es ihnen ermöglichen, staatliche Dienste in Anspruch zu nehmen (USDOS 30.3.2021). Grundversorgung und Wirtschaft 2019 befand sich Eritrea am Human Development Index auf Rang 189 von 182 Staaten. Das jährliche BIP/Kopf lag 2018 bei 571 US-Dollar. Die Versorgungslage ist für weite Teile der Bevölkerung schwierig. Die PFDJ bestimmt über Parteiunternehmen das gesamte wirtschaftliche Leben (AA 25.1.2021). Schätzungsweise 80% der Bevölkerung betreibt zudem Subsistenzlandwirtschaft und Kleinsthandel (USDOS 30.3.2021). Der Regierung ist es nicht gelungen, die wirtschaftliche Abwärtsspirale zu stoppen. Armut und Unterernährung sind weit verbreitet (BS 2020). Prinzipiell haben alle sozialen Gruppen gleichen Zugang zu den begrenzten staatlichen Leistungen, einschließlich medizinischer Grundversorgung, Bildung und Lebensmittelcoupons für städtische Gebiete. Allerdings konzentrieren sich Schulen und vorhandene Gesundheitszentren in jenen Städten und Gemeinden, die von Tigray dominiert werden. Andere ethnische – insbesondere pastorale und agropastorale – Gruppen sind von vielen Leistungen ausgeschlossen. Essensgutscheine werden oft aus politischen Gründen zurückgehalten (BS 2020). Gleichzeitig waren die Nahrungsmittelpreise vor allem auch der Grundnahrungsmittel seit 2008 massiv angestiegen. Die Regierung bemüht sich, die Versorgung mit Nahrungsmitteln durch Rationierung und Bezugsscheine sicherzustellen (AA 25.1.2021). Allerdings ist sie nicht immer in der Lage, selbst nur Grundnahrungsmittel zu erschwinglichen Preisen zur Verfügung zu stellen. Es mangelt an Strom, Speiseöl und Grundnahrungsmitteln (BS 2020). Nach anderen Angaben kam es nach der Öffnung der eritreisch-äthiopischen Grenze im September 2018 zu umfangreichen Einfuhren und deutlichen Preissenkungen bei Nahrungsmitteln, nach der Schließung der Grenze im April 2019 stiegen die Preise wieder. Grundsätzlich sind demnach alle Nahrungsmittel erhältlich; bis auf einige Grundnahrungsmittel, die mit Kupon bezogen werden, aber unerschwinglich (AA 25.1.2021). Dieser sogenannte „Kubon“ (Bezugskarte) können subventionierte Lebensmittel und Dienstleistungen bezogen werden. Er wird nicht an Auslandseritreer ausgestellt (AA 11.2.2021). Genaue Informationen über die Nahrungsmittelversorgung der Bevölkerung liegen nicht vor, es gibt aber Hinweise auf Nahrungsmittelengpässe. Unabhängige humanitäre Hilfe und Hilfsorganisationen werden durch die eritreische Regierung behindert. Internationale Organisationen haben nicht immer Zugang zu ländlichen Gebieten, da sie z.B. keine Reisegenehmigung erhalten. Über genaue Zahlen von Betroffenen und Ernährungsindikatoren kann daher nur gemutmaßt werden. In einer IOM-Umfrage gaben 77% der im Sudan befragten Eritreer ihr geringes Einkommen und die daraus resultierenden Schwierigkeiten, die Familie zu versorgen, als einen Grund für das Verlassen des Landes auf illegalen Wegen an. Damit erzielte die wirtschaftliche Situation eine höhere Zustimmungsrate unter den Fluchtursachen als der Nationaldienst (71%) (AA 25.1.2021). Der Staat verfügt über kein soziales Netz, das Risiken wie Arbeitslosigkeit, Krankheit, Alter oder Behinderungen abdeckt. Eine Ausnahme bildet der Märtyrer-Treuhandfond, der Geld von der eritreischen Diaspora zugunsten von Angehörigen von gefallenen Freiheitskämpfern und Soldaten sammelt. Die Bereitstellung sozialer Sicherheit bleibt traditionellen Solidaritätsnetzen überlassen, die auf Clan- und Großfamilienstrukturen basieren. Diese traditionellen Netze wurden jedoch durch den seit Jahren bestehenden unbegrenzte Nationaldienst erheblich geschwächt. Die meisten männlichen und viele weibliche Eritreer im erwerbsfähigen Alter (18 bis 50 Jahre und darüber hinaus) wurden eingezogen. Dies hindert sie daran, ein ausreichendes Einkommen zu verdienen, um sich selbst und ihre Kernfamilien – ganz zu schweigen von der weiteren Familie – zu versorgen. Folglich fliehen viele Eritreer aus dem Land, um im Ausland ein Auskommen zu finden. Gleichzeitig müssen Eritreer in der Diaspora für ihre Angehörigen in Eritrea aufkommen, um das Fehlen eines staatlichen sozialen Sicherheitsnetzes zu kompensieren (BS 2020). Medizinische Versorgung Grundsätzlich verfügt Eritrea über ein funktionierendes Programm für die medizinische Basisversorgung. Das System leidet jedoch unter zunehmender institutioneller Schwäche, da in den letzten Jahren eine große und schnell wachsende Zahl von Ärzten und anderem medizinischem Fachpersonal aus dem Land geflohen ist (BTI 2020). Nach anderen Angaben ist die medizinische Grundversorgung nicht immer gewährleistet (AA 25.1.2021). Die medizinische Versorgung ist selbst in der Hauptstadt Asmara nur minimal. Privatärztliche Behandlungen sind nur sehr eingeschränkt verfügbar, im ganzen Land gibt es nur eine sehr geringe Zahl an Fachärzten (AA 18.5.2021). Dabei ist die Versorgung in den Städten – insbesondere in Asmara – immer noch besser als auf dem Land. In den staatlichen Einrichtungen ist die Versorgung weitgehend kostenlos (AA 25.1.2021). Medikamente und Verpflegung sind von den Patienten bzw. ihren Familien zu beschaffen und zu bezahlen; dazu sind diese häufig nicht in der Lage. Wegen fehlender Devisenreserven ist die Verfügbarkeit von Medikamenten zudem sehr begrenzt (AA 25.1.2021) und nur in ganz beschränkter Auswahl erhältlich (AA 18.5.2021). Rückkehr Es gibt so gut wie kein empirisches Material zur Behandlung von zwangsweise nach Eritrea rückgeführten Personen. Einerseits wurde kaum jemand zurückgebracht, andererseits ist ein Monitoring nicht möglich (SFH 19.9.2020). Es gab in den letzten Jahren nur sehr wenige Abschiebungen von Eritreern aus der EU. Die USA schieben verurteilte Straftäter weiterhin nach Eritrea ab (AA 25.1.2021). Nach anderen Angaben schieben die USA Eritreer nur in Drittländer ab bzw. bleibt unklar, ob die USA überhaupt jemals eine Person nach Eritrea deportiert hat (SFH 19.9.2020). Eine Quelle erklärt, dass gemäß den wenigen Informationen über das Schicksal abgeschobener abgelehnter Asylwerber bekannten Informationen diese bei ihrer Rückkehr nicht mit Verfolgungsmaßnahmen rechnen müssen – wenn sie sich nicht nach eritreischem Strafrecht strafbar gemacht haben (darunter fällt aber etwa auch Fahnenflucht oder Entziehung von der Dienstpflicht) (AA 25.1.2021). Gemäß einer Quelle zieht die bloße Stellung eines Asylantrags im Ausland keine Bestrafung nach sich. Demnach gibt es eine relativ große Gruppe von Eritreern, die zwischen Eritrea und anderen Ländern hin- und herpendeln. Allerdings gibt die gleiche Quelle zu bedenken, dass eine Verfolgung im Einzelfall nicht ausgeschlossen werden kann, da es kein rechtsstaatliches Verfahren gibt und entsprechende Garantien nicht existieren. Außerdem muss eine Person, die im Ausland mit oppositionellen Aktivitäten in Erscheinung tritt, damit rechnen, dabei beobachtet zu werden. Oberhalb einer Erheblichkeitsschwelle muss der Betroffene im Falle einer Rückkehr mit Verfolgungsmaßnahmen rechnen. Nach Angaben der gleichen Quelle liegen aber keine Erkenntnisse vor, dass die Betätigung für eine Oppositionsbewegung oder -partei im Ausland bei einer Rückkehr nach Eritrea zu Verfolgungsmaßnahmen führt. Ebenso liegen keine Erkenntnisse dazu vor, ob und wie die eritreischen Behörden auf unterschiedliche Arten einer Betätigung für eine Oppositionsorganisation (politisch oder unpolitisch, d.h., z.B. als Reinigungskraft oder als Kassierer bei Veranstaltungen; als einfaches Mitglied oder in herausgehobener Position) bei einer Rückkehr des oder der Betroffenen nach Eritrea reagieren würden (AA 25.1.2021). Soweit einem Rückkehrer dagegen illegale Ausreise, das Umgehen des Nationaldienstes oder sogar Fahnenflucht vorgeworfen wird, muss davon ausgegangen werden, dass der Betroffene sich bei seiner Rückkehr nach Eritrea wegen dieser Delikte zu verantworten hat. Die Bestrafung kann von einer bloßen Belehrung bis zu einer Haftstrafe reichen. Festzustehen scheint, dass die Verhängung der Haft nicht in einem rechtsstaatlichen Verfahren erfolgt und die Betroffenen keinen Rechtsbeistand erhalten. Es liegen insbesondere keine Informationen darüber vor, wer welches Strafmaß anhand welcher Rechtsnormen oder anderer Kriterien verhängt. Sicher scheint nur zu sein, dass die Zahlung von Geld das Strafmaß und die Umstände der Strafvollstreckung für den Verurteilten günstig beeinflussen können. Im Regelfall kann man sich zudem nach dreijährigem Auslandsaufenthalt als Mitglied der Diaspora registrieren lassen und frühere Verfehlungen werden nicht verfolgt (siehe unten) (AA 25.1.2021). Generell haben Staatsbürger das Recht zurückzukehren (USDOS 30.3.2021). Zur Beantragung konsularischer Leistungen ist unter Umständen das Unterschreiben einer „Immigration and Citizenship Services Request Form“ notwendig. Darin enthalten ist auch die sogenannte „Reueerklärung“, mit welcher illegal Ausgereiste ihre damit verbundene Schuld bekennen (AA 25.1.2021). Eine weitere Voraussetzung für derartige Leistungen ist der Nachweis über die Erbringung der sogenannten „Aufbausteuer“, einer zweiprozentigen Abgabe auf Einkommen, die von Angehörigen der Diaspora verlangt wird (AA 25.1.2021; vgl. USDOS 30.3.2021). Heimreisen von Asylberechtigten erfolgen meist mit eritreischen Reiseausweisen, für deren Ausstellung wiederum die „Reueerklärung“ und die „Aufbausteuer“ notwendig sind (AA 25.1.2021). Die Regierung setzt diese Regulierungen allerdings nur uneinheitlich um (USDOS 30.3.2021).Generell haben Staatsbürger das Recht zurückzukehren (USDOS 30.3.2021). Zur Beantragung konsularischer Leistungen ist unter Umständen das Unterschreiben einer „Immigration and Citizenship Services Request Form“ notwendig. Darin enthalten ist auch die sogenannte „Reueerklärung“, mit welcher illegal Ausgereiste ihre damit verbundene Schuld bekennen (AA 25.1.2021). Eine weitere Voraussetzung für derartige Leistungen ist der Nachweis über die Erbringung der sogenannten „Aufbausteuer“, einer zweiprozentigen Abgabe auf Einkommen, die von Angehörigen der Diaspora verlangt wird (AA 25.1.2021; vergleiche USDOS 30.3.2021). Heimreisen von Asylberechtigten erfolgen meist mit eritreischen Reiseausweisen, für deren Ausstellung wiederum die „Reueerklärung“ und die „Aufbausteuer“ notwendig sind (AA 25.1.2021). Die Regierung setzt diese Regulierungen allerdings nur uneinheitlich um (USDOS 30.3.2021). Jedenfalls haben Ausgereiste nach drei Jahren Auslandsaufenthalt die Möglichkeit, unbehelligt wieder nach Eritrea einzureisen und dort den sogenannten Diaspora-Status zu beantragen. Von allen Eritreern mit so einem Status wird die Entrichtung der zweiprozentigen Aufbausteuer verlangt (AA 25.1.2021). Dokumente Ein Kind leitet seine Staatsbürgerschaft direkt von einem eritreischen Elternteil ab – unabhängig davon, ob es in oder außerhalb Eritreas geboren wurde (USDOS 30.3.2021; vgl. AA 25.1.2021). Außerdem kann die Staatsbürgerschaft durch Adoption, Einbürgerung und Eheschließung mit einem Eritreer erlangt werden. Die eritreische Staatsbürgerschaft kann ohne Zustimmung der Regierung nicht abgegeben oder verloren werden (AA 25.1.2021).Ein Kind leitet seine Staatsbürgerschaft direkt von einem eritreischen Elternteil ab – unabhängig davon, ob es in oder außerhalb Eritreas geboren wurde (USDOS 30.3.2021; vergleiche AA 25.1.2021). Außerdem kann die Staatsbürgerschaft durch Adoption, Einbürgerung und Eheschließung mit einem Eritreer erlangt werden. Die eritreische Staatsbürgerschaft kann ohne Zustimmung der Regierung nicht abgegeben oder verloren werden (AA 25.1.2021). Trotz fehlender gesetzlicher Grundlage besteht eine Ausweispflicht ab dem
- Lebensjahr. Es ist in der Praxis schwierig, ohne Identitätsdokumente das Alltagsleben zu bestreiten. Aus diesem Grund werden auch viele Dokumente gefälscht (NLMBZ 30.11.2020). Auch im Zuge von Visaverfahren werden regelmäßig gefälschte Personenstandsurkunden vorgelegt. Hergestellt werden solche Dokumente womöglich im Ausland (u.a. im Sudan oder in Äthiopien. Echte Dokumente unwahren Inhalts sind hingegen kein relevantes Problem (AA 25.1.2021). Die Pfingstlergemeinschaft in Khartum berichtet, dass sie regelmäßig von Eritreern, die nicht der Glaubensgemeinschaft der Pfingstler angehören, gebeten würden, Gefälligkeitsbescheinigungen über die Zugehörigkeit zu ihrer Gemeinde auszustellen. Mindestens eine eritreisch-orthodoxe Kirche in Khartum hat bei der eritreischen Gemeinschaft den Ruf, Heiratsurkunden zu verkaufen, einschließlich eines Fotoservices um die Eheschließung auch mit Bildnachweisen belegen zu können (AA 25.1.2021). Die Einführung neuer Personalausweise mit Fingerabdruck kam nie in Gang. Nur eine kleine Gruppe von Personen erhielt einen neuen Personalausweis (NLMBZ 30.11.2020). Für Auslandseritreer ist die Entrichtung der sogenannten „Aufbausteuer“ notwendig, wenn sie Dienste, wie etwa die Ausstellung von Dokumenten oder Amtshandlungen in Zusammenhang mit Erbschaften in Anspruch nehmen wollen (AA 25.1.2021). Auslandseritreer erhalten im Ausland in der Regel auf Antrag bei der zuständigen eritreischen Auslandsvertretung problemlos eritreische Pässe, sofern sie ihre Staatsangehörigkeit nachweisen, die „Aufbausteuer“ entrichten und womöglich die „Immigration and Citizenship Services Request Form“ unterzeichnen. Dies gilt auch für eritreische Staatsangehörige, die Eritrea zuvor ohne das erforderliche Ausreisevisum verlassen haben sowie für Personen, die im Ausland einen Status als Schutzberechtigte genießen, sowie für nachziehende Familienangehörige. Auch im Ausland geborene Personen eritreischer Abstammung können unter Vorlage entsprechender Nachweise im Ausland einen eritreischen Reisepass erhalten. Kinder unter fünf Jahren können in den Pass eines Elternteils eingetragen werden oder einen eigenen Pass erhalten (AA 11.2.2021). ● Neben Personenstandsurkunden verfügen Personen aus Eritrea in aller Regel über nachstehende Dokumente, die im Alltag regelmäßig benötigt werden: ● Mezgeb Ketabet (ክታበት): Impfpass (Immunization Record) ● Kubon (ኩቦን): Ein Dokument, in dem alle Angehörigen eines Haushalts erfasst werden. Der Kubon hat eine eigene Nummer (bestehend aus Buchstaben und Ziffern, z.B. ASF 000123 für Asmara) Ursprünglich als reine Bezugskarte für subventionierte Lebensmittel ausgestellt, heute auch Grundlage für andere Dienstleistungen. ● Nebarinet (ነባርነት): Residenz-/Aufenthaltsausweis (simpel laminiertes Kärtchen); ● Menenet (መንነት): Eritreische ID Card; erhält jeder eritreische Staatsangehörige mit Vollendung des
- Lebensjahres. ● Menkesakesi (መንቀሳቐሲ): Reisegenehmigung für Soldaten, um sich innerhalb von Eritrea zu Besuchszwecken fortbewegen zu können, es handelt sich um eine Art Travel Permit. ● Mskr Wtehdrna (ምስክር ውትህድርና): Militärausweis für Nationaldienstleistende, die im Militär dienen, ausgestellt vom Verteidigungsministerium, bzw. nach Ausscheiden aus dem ● Militärdienst Ausstellung von Entlassungspapieren (Metayesi, መጣየሲ) (AA 11.2.2021). Der Nachweis der Absolvierung des Wehrdienstes oder der Befreiung davon ist ein wertvolles und im gesellschaftlichen Verkehr unverzichtbares Dokument (NLMBZ 30.11.2020).
- Beweiswürdigung 2.1 Zur Person des BF Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Religion des BF ergeben sich ebenso wie die Feststellungen zu seiner Volksgruppenzugehörigkeit und seinem Familienstand sowie seine Bildungsschritte aus seinen gleichbleibenden Angaben während des gesamten Verfahrens. Die Identität des BF konnte aufgrund eines vorgelegten eritreischen Personalausweises festgestellt werden (AS 35). Dass die Familienmitglieder des BF nach wie vor im Herkunftsstaat wohnhaft sind und der BF mit diesen nach wie vor in Kontakt steht, konnte ebenso aufgrund seiner Angaben vor der Behörde und vor dem Bundesverwaltungsgericht festgestellt werden (VH-Protokoll Seite 8,9). Die Feststellungen zum Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung seitens des BF ergeben sich aus einem aktuellen GVS-Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem. Die Feststellungen über die fehlenden familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, zur ehrenamtliche Tätigkeit des BF und dem Besuch eines Deutschkurses gehen aus den Angaben des BF im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 30.3.2023 hervor. Seine Mitgliedschaft in einem Fußballverein ergibt sich aus einer in Vorlage gebrachten Bestätigung vom 23.8.
- Der Gesundheitszustand des BF ergibt sich aus seinen Angaben im Verfahren. Er brachte zu keinem Zeitpunkt vor, an einer schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankung zu leiden. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF ist aus einem amtswegig eingeholten Strafregisterauszug ersichtlich. 2.2 Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen: Der BF stützte sein Fluchtvorbringen im Rahmen der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes lediglich auf allgemeine Benachteiligungen im Herkunftsstaat und erklärte, dass er als Lehrer keine Möglichkeiten gehabt habe, mitzubestimmen, an welcher Schule er unterrichte. Ansonsten brachte der BF ganz pauschal vor, dass man in Eritrea gehorsam und folgsam sein müsse, andernfalls drohe eine Gefängnisstrafe. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA gab der BF nachweislich gesteigert an, dass ihn Zivilpolizisten zu Hause aufgesucht hätten, von denen er verfolgt worden sei, da er privat Kinder unterrichtet habe. Die genauen Gründe für diese Hausdurchsuchung konnte er jedoch nicht angeben und vermochte er auch nicht darzulegen, wie sich die von ihm erwähnten Verfolgungshandlungen gegen seine Person genau äußerten. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein gesteigertes Vorbringen nicht als glaubwürdig anzusehen. Vielmehr müsse grundsätzlich den ersten Angaben des Asylwerbers ein erhöhter Wahrheitsgehalt zuerkannt werden (vgl. VwGH 08.04.1987, 85/01/0299), weil es der Lebenserfahrung entspricht, dass Angaben, die in zeitlich geringerem Abstand zu den darin enthaltenen Ereignissen gemacht werden, der Wahrheit in der Regel am nächsten kommen (VwGH 11.11.1998, 98/01/0261, mwH).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein gesteigertes Vorbringen nicht als glaubwürdig anzusehen. Vielmehr müsse grundsätzlich den ersten Angaben des Asylwerbers ein erhöhter Wahrheitsgehalt zuerkannt werden vergleiche VwGH 08.04.1987, 85/01/0299), weil es der Lebenserfahrung entspricht, dass Angaben, die in zeitlich geringerem Abstand zu den darin enthaltenen Ereignissen gemacht werden, der Wahrheit in der Regel am nächsten kommen (VwGH 11.11.1998, 98/01/0261, mwH). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zwar wiederholt Bedenken gegen die unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen der Erstbefragung erhoben, weil sich diese Einvernahme nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Gleichwohl hat der Verwaltungsgerichtshof aber betont, dass es nicht generell unzulässig ist, sich etwa auf eine Steigerung des Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der weiteren Einvernahme eines Asylwerbers zu stützen (vgl. VwGH 3.2.2022, Ra 2020/18/0165, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zwar wiederholt Bedenken gegen die unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen der Erstbefragung erhoben, weil sich diese Einvernahme nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Gleichwohl hat der Verwaltungsgerichtshof aber betont, dass es nicht generell unzulässig ist, sich etwa auf eine Steigerung des Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der weiteren Einvernahme eines Asylwerbers zu stützen vergleiche VwGH 3.2.2022, Ra 2020/18/0165, mwN). Der BF konnte sein Fluchtvorbringen letztendlich auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 30.3.2023 nicht näher konkretisieren und präsentierte sowohl beim BFA als auch vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Rahmengeschichte, die er selbst auf mehrfaches Nachfragen nicht mit Details ergänzen konnte, denen Glaubhaftigkeit zukommt. Sein gesamtes Fluchtvorbringen wurde vom BF insgesamt nur äußerst vage und oberflächlich dargestellt Über die Identität der Polizisten bzw. die für seinen Fall zuständige Behörde konnte der BF keine Angaben machen. Der vom BF ins Treffen geführte Verdacht, wonach ihn die Zivilpolizisten aufgrund der Verhaftung seines Vaters aufgesucht hätten, beruht auf bloßen Spekulationen und Mutmaßungen, die jedoch nicht auf verifizierbaren Beweisen basieren. Es ist es für das erkennende Gericht jedenfalls nicht denklogisch nachvollziehbar, weshalb der BF aufgrund der Suche nach Dokumenten seines seit mehr als 27 Jahren inhaftierten Vaters, mit dem der BF ohnehin seit langer Zeit nicht mehr in Kontakt steht, aufgesucht werden sollte. Der BF war nicht einmal ansatzweise in der Lage, die Hintergründe der Festnahme seines Vaters infolge einer diesem unterstellten politischen Gesinnung darzulegen. Zur Frage in der mündlichen Verhandlung, wodurch die Zivilpolizisten auf ihn aufmerksam geworden seien, entgegnete der BF nur ausweichend: „Das habe ich ja gemeint, es gibt keine Freiheit, man darf nicht mal was fragen. Man muss nur das machen, was sie verlangen. Das ist wie beim Militärdienst, wenn man Fragen stellt bzw. anders denkt, dann bekommt man Probleme.“ Konkrete Hinweise, inwiefern er oppositionell gegen die Regierung aufgetreten wäre bzw. aus welchem Grund er in weiterer Folge in den Fokus der Polizisten geraten sein sollte, vermochte der BF jedoch nicht darzulegen. Die Aussagen des BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 30.3.2023 gestalteten sich im Vergleich mit seinen Angaben bei der niederschriftlichen Einvernahme am 20.1.2022 überdies als nicht kohärent: Während der BF bei der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 30.3.2023 davon sprach, dass die Polizisten nach einer zweimaligen Hausdurchsuchung nichts gefunden hätten und er seitdem ständig beobachtet bzw. verfolgt worden sei (VH-Protokoll Seite 6), weshalb er in weiterer Folge auf dem Weg zu einer Präsentation die Flucht nach Äthiopien ergriffen habe, führte der BF im Gegensatz zu diesen Ausführungen im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 20.1.2022 an, dass ihn die Polizisten nach einer durchgeführten Hausdurchsuchung verhaften hätten wollen, er jedoch aufgrund einer bevorstehenden Präsentation die Gelegenheit nutzen habe können, nach Äthiopien zu fliehen (AS 78). Ein weiterer Widerspruch ergibt sich- wie bereits vom BFA im angefochtenen Bescheid dargelegt wurde-aus dem Umstand, dass der BF bei der niederschriftlichen Einvernahme zwar vorbrachte, direkt nach der Hausdurchsuchung auf dem Weg zu einer geplanten Präsentation nach Äthiopien geflohen zu sein, im weiteren Verlauf der Einvernahme jedoch zu Protokoll gab, erst drei oder vier Tage nach dem geplanten Vorfall ausgereist zu sein, was jedoch nachweislich nicht mit der zuvor angeführten zeitlichen Chronologie übereinstimmen kann. Das erkennende Gericht geht jedenfalls davon aus, dass es dem BF möglich wäre, gleichlautende Schilderungen bezüglich des Kernstückes der fluchtauslösenden Elemente zu erstatten, wenn er diese tatsächlich erlebt hat. Es wurde vom BFA im angefochtenen Bescheid bereits richtigerweise festgehalten, dass der BF erst auf Nachfrage erklärte, dass es insgesamt zu zwei Hausdurchsuchungen gekommen sei, obwohl er zu Beginn der Erzählung seiner Fluchtgeschichte nur eine einmalige Durchsuchung andeutete bzw. auf die Frage, ob er jemals Probleme mit den Behörden seines Heimatlandes gehabt habe, replizierte, dass sie oft seine Wohnung durchsucht hätten (AS 76). Es ist für das erkennende Gericht auch nicht plausibel, dass die gesamte Familie des BF sich nach wie vor unbehelligt in Eritrea aufhalten kann, ohne Problemen aufgrund der Inhaftierung des Vaters ausgesetzt zu sein, obwohl sich etwaige Erkundigungen aufgrund des politischen Engagements des Vaters auch auf andere Familienmitglieder erstrecken würden. Die Aussagen des BF zur Frage, ob seine Ehefrau nach seiner Ausreise einer Befragung unterzogen worden sei, stehen in diametralen Gegensatz zu seinen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung: So gab der BF bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA zu Protokoll, dass diese ihm gesagt habe, dass sie Probleme bekommen habe, als er in XXXX gewesen sei, vermochte diese Probleme jedoch nicht näher zu spezifizieren, während er jedoch bei der mündlichen Beschwerdeverhandlung davon sprach, dass seine Frau Glück gehabt habe, dort zu arbeiten, wo er selbst gearbeitet habe, da sie ansonsten Probleme bekommen hätte. Der BF konnte in der Beschwerdeverhandlung jedoch ohnehin auch nicht schlüssig aufklären, wieso seine Ehefrau aufgrund ihrer Tätigkeit keiner Verfolgungshandlungen ausgesetzt sein sollte. Bereits aufgrund dieser inkonsistenten Schilderungen und Widersprüche kommt dem Fluchtvorbringen des BF keine Glaubhaftigkeit zu. Des Weiteren fällt zu Ungunsten des BF auch ins Gewicht, dass er im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung seine Fluchtgeschichte noch intensivierte und über seine bisherigen Angaben hinaus noch anmerkte, dass er bei der zweiten Hausdurchsuchung Fragen gestellt habe (VH-Protokoll Seite 6), was er bei der niederschriftlichen Einvernahme jedoch unerwähnt ließ.Es ist für das erkennende Gericht auch nicht plausibel, dass die gesamte Familie des BF sich nach wie vor unbehelligt in Eritrea aufhalten kann, ohne Problemen aufgrund der Inhaftierung des Vaters ausgesetzt zu sein, obwohl sich etwaige Erkundigungen aufgrund des politischen Engagements des Vaters auch auf andere Familienmitglieder erstrecken würden. Die Aussagen des BF zur Frage, ob seine Ehefrau nach seiner Ausreise einer Befragung unterzogen worden sei, stehen in diametralen Gegensatz zu seinen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung: So gab der BF bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA zu Protokoll, dass diese ihm gesagt habe, dass sie Probleme bekommen habe, als er in römisch 40 gewesen sei, vermochte diese Probleme jedoch nicht näher zu spezifizieren, während er jedoch bei der mündlichen Beschwerdeverhandlung davon sprach, dass seine Frau Glück gehabt habe, dort zu arbeiten, wo er selbst gearbeitet habe, da sie ansonsten Probleme bekommen hätte. Der BF konnte in der Beschwerdeverhandlung jedoch ohnehin auch nicht schlüssig aufklären, wieso seine Ehefrau aufgrund ihrer Tätigkeit keiner Verfolgungshandlungen ausgesetzt sein sollte. Bereits aufgrund dieser inkonsistenten Schilderungen und Widersprüche kommt dem Fluchtvorbringen des BF keine Glaubhaftigkeit zu. Des Weiteren fällt zu Ungunsten des BF auch ins Gewicht, dass er im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung seine Fluchtgeschichte noch intensivierte und über seine bisherigen Angaben hinaus noch anmerkte, dass er bei der zweiten Hausdurchsuchung Fragen gestellt habe (VH-Protokoll Seite 6), was er bei der niederschriftlichen Einvernahme jedoch unerwähnt ließ. Aus den Länderberichten ergibt sich nicht, dass die bloße Stellung eines Asylantrages im Ausland eine Bestrafung nach sich ziehen würde. Auch der Umstand, dass in Eritrea alle Staatsbürger:innen einen Nationaldienst leisten müssen, stellt für sich genommen keinen Asylgrund dar, da davon alle Staatsbürger:innen – und nicht nur der BF im Speziellen - davon betroffen sind. Der Verweis in der Beschwerde auf das Erkenntnis W226 2111032-1/3E vom 5.8.2015 geht insofern ins Leere, das der BF im gegenständlichen Fall nicht als Wehrdienstverweigerer oder Deserteur zu qualifizieren ist und seinen Militärdienst in Eritrea von 07/2006 bis zum 06/2007 bereits abgeleistet hat. Hinzu kommt, dass es den Länderberichten folgend vorkommt, dass Wehrpflichtige grundsätzlich nach Ableistung des achtzehnmonatigen Wehrdienstes nicht nur aus dem Militär, sondern auch aus dem Nationaldienst entlassen werden. Als Grund nennt die Regierung gute schulische Leistungen. Maturanten mit guten Noten soll so der rasche Zugang zu weiterführenden Bildungseinrichtungen (Colleges) ermöglicht werden. Der BF besuchte nach Maturaabschluss eine technische Hochschule und war als Lehrer in einer Don- Bosco -Schule tätig, sodass der Abschluss seiner Ausbildung im Interesse des eritreischen Staates ist, weswegen er mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht von einem auf unbestimmte Zeit verlängerten Nationaldienst betroffen wäre.Aus den Länderberichten ergibt sich nicht, dass die bloße Stellung eines Asylantrages im Ausland eine Bestrafung nach sich ziehen würde. Auch der Umstand, dass in Eritrea alle Staatsbürger:innen einen Nationaldienst leisten müssen, stellt für sich genommen keinen Asylgrund dar, da davon alle Staatsbürger:innen – und nicht nur der BF im Speziellen - davon betroffen sind. Der Verweis in der Beschwerde auf das Erkenntnis W226 2111032-1/3E vom 5.8.2015 geht insofern ins Leere, das der BF im gegenständlichen Fall nicht als Wehrdienstverweigerer oder Deserteur zu qualifizieren ist und seinen Militärdienst in Eritrea von 07 aus 2006, bis zum 06 aus 2007, bereits abgeleistet hat. Hinzu kommt, dass es den Länderberichten folgend vorkommt, dass Wehrpflichtige grundsätzlich nach Ableistung des achtzehnmonatigen Wehrdienstes nicht nur aus dem Militär, sondern auch aus dem Nationaldienst entlassen werden. Als Grund nennt die Regierung gute schulische Leistungen. Maturanten mit guten Noten soll so der rasche Zugang zu weiterführenden Bildungseinrichtungen (Colleges) ermöglicht werden. Der BF besuchte nach Maturaabschluss eine technische Hochschule und war als Lehrer in einer Don- Bosco -Schule tätig, sodass der Abschluss seiner Ausbildung im Interesse des eritreischen Staates ist, weswegen er mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht von einem auf unbestimmte Zeit verlängerten Nationaldienst betroffen wäre. Es ist jedenfalls nicht zu verkennen, dass die allgemeine Lage in Eritrea angespannt ist, es sind im Verfahren jedoch keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass die im Beschwerdevorbringen zitierten Berichte über die Missstände in Eritrea gerade auf die Situation des BF zur Anwendung kommen würden. Angesicht der genannten Widersprüche und Ungereimtheiten im Vorbringen des BF kommt das erkennende Gericht daher zu dem Schluss, dass es dem BF nicht gelungen ist, eine konkrete, gegen seine Person gerichtete Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen, der auch Asylrelevanz zukommt und der BF eine konstruierte Geschichte vortrug. Zusammenfassend ist anzunehmen, dass der BF die von ihm geschilderten Ereignisse tatsächlich nicht erlebt hat und seinem Vorbringen somit insgesamt die Glaubhaftigkeit zu versagen war. Vor diesem Hintergrund kann daher nicht erkannt werden, dass dem BF in Eritrea gegenwärtig eine asylrechtlich relevante Gefährdung droht. 2.3 Zu einer möglichen Rückkehr des BF in das Herkunftsland: Wie bereits erwähnt, wurde eine Verfolgung des BF in Eritrea bereits ausgeschlossen. Eine sonstige besondere Gefährdung wurde nicht substantiiert dargelegt. Die Feststellung, wonach die Existenz des BF im Falle seiner Rückkehr nicht bedroht wäre, ergibt sich bereits aus seiner individuellen Situation. Der BF befindet sich im erwerbsfähigem Alter und ist gesund, weshalb es ihm möglich und zumutbar ist, eine Arbeit im Herkunftsstaat aufzunehmen und somit seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Aufgrund der Tatsache, dass der BF über eine abgeschlossene Schulbildung mit Maturaabschluss verfügt und anschließend an einer Universität studierte, ist anzunehmen, dass ihm dieser fundierte Bildungserwerb auch bei der Arbeitssuche durchaus behilflich sein wird. Es sind somit keinerlei Gründe ersichtlich, warum der BF im Herkunftsstaat keine Erwerbstätigkeit ausüben könnte. Angesichts seiner hervorragenden Bildung wäre es ihm zudem jedenfalls zumutbar, innerhalb eines angemessenen Zeitraums eine Beschäftigung zu finden und sich selbst zu erhalten. Der BF verfügt ferner im Herkunftsland nach wie vor über seinen gesamten Familienverband, einschließlich seine erwerbstätige Ehefrau, seinen Sohn, seine Schwestern und seine Mutter, die ihn im Falle einer Rückkehr nach Eritrea – zumindest anfänglich – finanziell unterstützen könnten. Es wäre somit jedenfalls zu erwarten, dass er im Fall seiner Rückkehr auch wieder kurzfristig bei seinen Angehörigen Unterkunft nehmen könnte, die diesen zumindest anfänglich auch finanziell unterstützen könnten. Aus den Länderberichten ergibt sich, dass die Sicherheitslage in XXXX stabil und ruhig ist, die Versorgungslage in Eritrea stellt sich jedoch für weite Teile der Bevölkerung als schwierig dar. Armut und Unterernährung sind weit verbreitet und es gibt Hinweise auf Nahrungsmittelengpässe. Wenngleich sich somit die Versorgungslage in Eritrea als schwierig darstellt, so ist im Falle des BF, welcher über eine ausgezeichnete Schulbildung und Berufserfahrung verfügt, jedenfalls anzunehmen, dass er durch seine Bildung eine Anstellung finden und somit nicht von massiver Armut betroffen sein wird. Wenngleich in Eritrea eine wirtschaftlich schwierigere Situation als in Österreich besteht, so ist in einer Gesamtbetrachtung, unter Berücksichtigung der individuellen Situation des BF – als erwachsener, gesunder und arbeitsfähiger Mann mit gutem Bildungsstand und Berufserfahrung – festzuhalten, dass von einer lebensbedrohenden Notlage im Herkunftsstaat, welche bei einer Rückkehr die reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung iSd Art 3 EMRK indizieren würde, aus Sicht des erkennenden Gerichtes jedenfalls nicht gesprochen werden kann und ist in diesem Zusammenhang erneut auf das bestehende familiäre Netzwerk hinzuweisen.Aus den Länderberichten ergibt sich, dass die Sicherheitslage in römisch 40 stabil und ruhig ist, die Versorgungslage in Eritrea stellt sich jedoch für weite Teile der Bevölkerung als schwierig dar. Armut und Unterernährung sind weit verbreitet und es gibt Hinweise auf Nahrungsmittelengpässe. Wenngleich sich somit die Versorgungslage in Eritrea als schwierig darstellt, so ist im Falle des BF, welcher über eine ausgezeichnete Schulbildung und Berufserfahrung verfügt, jedenfalls anzunehmen, dass er durch seine Bildung eine Anstellung finden und somit nicht von massiver Armut betroffen sein wird. Wenngleich in Eritrea eine wirtschaftlich schwierigere Situation als in Österreich besteht, so ist in einer Gesamtbetrachtung, unter Berücksichtigung der individuellen Situation des BF – als erwachsener, gesunder und arbeitsfähiger Mann mit gutem Bildungsstand und Berufserfahrung – festzuhalten, dass von einer lebensbedrohenden Notlage im Herkunftsstaat, welche bei einer R