Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein nigerianischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 28.02.2016 einen – ersten – Antrag auf internationalen Schutz. der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 20.04.2016, IFA-Zl. 1106874205/160305391, als unzulässig zurückgewiesen wurde. Des Weiteren wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Italien zulässig sei. Am 4.1.2017 stellte der BF einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 17.02.2017 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Am 7.3.2019 stellte der BF den dritten – gegenständlichen – Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der mit Bescheid des BFA vom 28.03.2019
Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF abgewiesen wurde (Spruchpunkt I.).
Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF
G nicht erteilt (Spruchpunkt III).
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
F, erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde
Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF
FPG nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt V.).
Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über Ihren Antrag auf internationalen Schutz wurde
F, die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.).
Vm Absatz 2 Ziffer 6 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.).
Absatz 1 Asylgesetz 2005 wurde dem BF aufgetragen, ab 08.03.2019 in einem namentlich bezeichneten Quartier Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt IX).Am 7.3.2019 stellte der BF den dritten – gegenständlichen – Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der mit Bescheid des BFA vom 28.03.2019
Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF abgewiesen wurde (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei).
Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF
Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über Ihren Antrag auf internationalen Schutz wurde
Paragraph 18, Absatz 1 Ziffer 2 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012,, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.).
Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Ziffer 6 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch acht.).
Paragraph 15 b, Absatz 1 Asylgesetz 2005 wurde dem BF aufgetragen, ab 08.03.2019 in einem namentlich bezeichneten Quartier Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt römisch neun). Die gegen diese Entscheidung fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG, Zahl I410 2217063-2/23E vom 10.3.2021, mit Maßgabe als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs am 10.3.2021 in Rechtskraft. Am 6.5.2022 stellte der BF persönlich beim BFA einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ gem. § 56 Abs. 2 AsylG, der mit Bescheid des BFA am 27.9.2022 als unbegründet abgewiesen wurde.Am 6.5.2022 stellte der BF persönlich beim BFA einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ gem. Paragraph 56, Absatz 2, AsylG, der mit Bescheid des BFA am 27.9.2022 als unbegründet abgewiesen wurde. Mit Bescheid des BFA vom 25.6.2021 wurde dem BF aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes den Interviewtermin von Vertretern der Botschaft der Republik Nigeria am 8.7.2021 beim BFA, Regionaldirektion Wien, Haupteingang 1080 Wien, XXXX im Wartebereich, wahrzunehmen. Mit Bescheid des BFA vom 25.6.2021 wurde dem BF aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes den Interviewtermin von Vertretern der Botschaft der Republik Nigeria am 8.7.2021 beim BFA, Regionaldirektion Wien, Haupteingang 1080 Wien, römisch 40 im Wartebereich, wahrzunehmen. Am 6.7.2021 stellte der bevollmächtigte Vertreter des BF unter Anschluss eines ärztlichen Attests vom 5.7.2021 sowie einer Anwesenheitsbestätigung vom 17.6.2021 des Kriseninterventionsdienstes bzw. eines Ambulanzberichtes des Uniklinikums Salzburg vom 16.4.2021 sowie eines Entlassungsbriefes vom 8.7.2021 einen Antrag auf Vertagung des Interviewtermines. Mit dem Bescheid vom 13.7.2021 wurde dem BF aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes den Interviewtermin von Vertretern der Botschaft der Republik Nigeria am 22.7.2021 beim BFA, Regionaldirektion Wien, Haupteingang 1080 Wien, XXXX im Wartebereich, wahrzunehmen.Mit dem Bescheid vom 13.7.2021 wurde dem BF aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes den Interviewtermin von Vertretern der Botschaft der Republik Nigeria am 22.7.2021 beim BFA, Regionaldirektion Wien, Haupteingang 1080 Wien, römisch 40 im Wartebereich, wahrzunehmen. Am 21.7.2021 stellte der bevollmächtigte Vertreter des BF unter Anschluss einer Anwesenheitsbestätigung vom 21.7.2021 sowie eines ärztlichen Attests vom 21.7.2021 einen Antrag auf Vertagung des Interviewtermines. Mit dem Bescheid vom 23.8.2021 wurde dem BF aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes den Interviewtermin von Vertretern der Botschaft der Republik Nigeria am 26.8.2021 beim BFA, Regionaldirektion Wien, Haupteingang 1080 Wien, XXXX im Wartebereich, wahrzunehmen.Mit dem Bescheid vom 23.8.2021 wurde dem BF aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes den Interviewtermin von Vertretern der Botschaft der Republik Nigeria am 26.8.2021 beim BFA, Regionaldirektion Wien, Haupteingang 1080 Wien, römisch 40 im Wartebereich, wahrzunehmen. Am 25.8.2021 stellte der bevollmächtigte Vertreter des BF unter Anschluss eines ärztlichen Attests vom 21.7.2021 einen Antrag auf Vertagung des Interviewtermines. Mit Urkundenvorlage vom 24.9.2021 wurden vom bevollmächtigten Vertreter des BF ein ärztliches Attest vom 23.9.2021 sowie ein Schreiben vom 5.8.2021 in Vorlage gebracht.Mit dem Bescheid vom 28.6.2022 wurde dem BF aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes den Interviewtermin von Vertretern der Botschaft der Republik Nigeria am 7.7.2022 beim BFA, Regionaldirektion Wien, Haupteingang 1080 Wien, XXXX im Wartebereich, wahrzunehmen.Mit Urkundenvorlage vom 24.9.2021 wurden vom bevollmächtigten Vertreter des BF ein ärztliches Attest vom 23.9.2021 sowie ein Schreiben vom 5.8.2021 in Vorlage gebracht., Mit dem Bescheid vom 28.6.2022 wurde dem BF aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes den Interviewtermin von Vertretern der Botschaft der Republik Nigeria am 7.7.2022 beim BFA, Regionaldirektion Wien, Haupteingang 1080 Wien, römisch 40 im Wartebereich, wahrzunehmen. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.11.2022 wurde dem BF aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes den Interviewtermin von Vertretern der Botschaft der Republik Nigeria am 17.11.2022 beim BFA, Regionaldirektion Wien, Haupteingang 1080 Wien, XXXX im Wartebereich, wahrzunehmen.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.11.2022 wurde dem BF aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes den Interviewtermin von Vertretern der Botschaft der Republik Nigeria am 17.11.2022 beim BFA, Regionaldirektion Wien, Haupteingang 1080 Wien, römisch 40 im Wartebereich, wahrzunehmen. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF über kein gültiges Reisedokument verfüge und seiner Ausreiseverpflichtung in sein Heimatland nicht nachgekommen sei. Der nun anstehende Delegationstermin ermögliche es dem BFA, die Identität des BF durch autorisierte Vertreter seines Heimatlandes feststellen zu lassen und den Umstellungsprozess zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes zu starten. Da der Ausstellungsprozess zur Erlangung eines Heimreisezertifikates ein persönliches Erscheinen vor Vertretern des Heimatlandes vorsehe, sei es von Seiten des BFA unumgänglich, das Nichterscheinen des BF und damit die Vereitlung der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes unter Strafe zu stellen. Dagegen erhob der BF fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass der BF am 7.7.2022 zwecks Einholung eines Heimreisezertifikates bei der Botschaft vorstellig geworden sei und seine Identität festgestellt werden habe können, weshalb nunmehr keine Notwendigkeit für eine Ladung zur neuerlichen Identifizierung samt Androhung der Haft gegeben sei. Es sei nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund eine neuerliche Mitwirkung des BF erforderlich sei, wenn das BFA auch mit der aktenkundigen Staatsbürgerschaftsbestätigung und der bereits einmal durch die Botschaft erfolgten Identifizierung bei der Botschaft seines Herkunftsstaates vorstellig gewesen sei, um ein Heimreisezertifikat zu erlangen. Beantragt wurden die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sowie die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. In einer Beschwerdevorlage vom 25.11.2022 wurde vom BFA ausgeführt, dass die nigerianische Vertretungsbehörde nur Heimreisezertifikate ausstelle, wenn alle Verfahren nach dem BFA-VG oder dem NAG abgeschlossen seien und gebe den Betroffenen die Möglichkeit, Unterlagen vorzulegen bzw. mache die Zustimmung zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates unter anderem von diesen Gesprächen abhängig. Im gegenständlichen Fall sei der BF zwar im Juli als Staatsangehöriger Nigerias identifiziert worden, das Verfahren zur Erlangung eines Aufenthaltstitels sei jedoch noch laufend gewesen, daher sei keine Zustimmung zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates erteilt worden. Erst nach Abschluss aller Verfahren und der Möglichkeit, für den BF freiwillig auszureisen und selbstständig Kontakt mit der Vertretungsbehörde aufzunehmen, sei von der Behörde erneut ein Mitwirkungsbescheid mit Ladung zu einem Interviewtermin erlassen worden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen 1. Feststellungen Gegen den BF besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung mitsamt einem zweijährigen Einreiseverbot, zuletzt wurde sein Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ am 27.9.2022 als unbegründet abgewiesen. Der BF hat im Verfahren keine Personaldokumente vorgelegt. Der BF verfügt über kein gültiges Reisedokument. Der BF traf keine Veranlassungen, um seine Identität nachzuweisen. Der BF bemühte sich nicht um die Ausstellung eines Reisedokuments. Dem BF treffen zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes Mitwirkungspflichten. Der ordnungsgemäße Ausstellungsprozess zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments setzt ein persönliches Erscheinen des BF vor den Vertretern seines Herkunftsstaates (Delegation) voraus. 2. Beweiswürdigung Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Die Feststellung, dass gegen den BF eine aufrechte Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot besteht bzw. sein Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ am 27.9.2022 als unbegründet abgewiesen wurde, geht aus einem aktuellen Auszug aus dem IZR hervor. Die fehlenden Identitätsdokumente seitens des BF gehen aus dem Akteninhalt hervor, es sind im Verfahren keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach der BF Dokumente in Vorlage gebracht hätte, die seine Herkunft nachweisen könnten, dieser Umstand wurde auch in der Beschwerde nicht in Abrede gestellt. Die Feststellung, dass der BF nicht selbstständig an der Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes mitwirkte, beruht auf dem Umstand, dass gegen den BF im Verfahren mehrmals Bescheide bezüglich Interviewtermine zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes erlassen wurden. Die Feststellung zum Ausstellungsprozess zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments ergibt sich aus den Ausführungen im angefochtenen Bescheid in Zusammenhalt mit den maßgeblichen Bestimmungen des Rückübernahmeabkommens mit Nigeria. Selbst wenn der BF nunmehr im Rahmen der Beschwerde vorbringt, dass er bereits am 7.7.2022 vor der Botschaftsdelegation erschienen sei und dort bereits identifiziert worden sei, geht dieser Einwand bereits im Hinblick auf die Judikatur des VwGH ins Leere, da selbst dann, wenn das besondere Identifizierungsverfahren nicht erforderlich ist, eine persönliche Vorsprache zur Identifizierung geboten sein kann. (VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0224, mit Hinweis auf VwGH 25.04.2014, 2013/21/0191). 3. Rechtliche Beurteilung Zu Spruchpunkt A) Zur Abweisung der Beschwerde Der mit „Abschiebung“ betitelte § 46 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) lautet:Der mit „Abschiebung“ betitelte Paragraph 46, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) lautet: „§ 46.
Paragraph 46 a, geduldet ist.
1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.
Paragraph 97, Absatz eins, dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.
Abs. 2 oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung
Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt.
Absatz 2, oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung
Absatz 2 a, Satz 2 gilt Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 in Verbindung mit Paragraph 56, AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (Paragraph 19, AVG). Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG gilt.
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen.
Artikel III Absatz 2 vorhanden, ist die rückzuführende Person zu identifizieren und bei Vorlage eines der Dokumente oder anderer Beweismittel, die in Absatz 2 und 3 nachstehend angeführt sind, durch die ersuchende Vertragspartei mit einem Reisedokument als Staatsangehörige der ersuchten Vertragspartei zu versehen.
Artikel römisch drei Absatz 2 vorhanden, ist die rückzuführende Person zu identifizieren und bei Vorlage eines der Dokumente oder anderer Beweismittel, die in Absatz 2 und 3 nachstehend angeführt sind, durch die ersuchende Vertragspartei mit einem Reisedokument als Staatsangehörige der ersuchten Vertragspartei zu versehen.
Absatz 1 aus.
VVG wird die Verpflichtung zu einer Duldung oder Unterlassung oder zu einer Handlung, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen lässt, dadurch vollstreckt, dass der Verpflichtete von der Vollstreckungsbehörde durch Geldstrafen oder durch Haft zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten wird (Abs. 1).
Paragraph 5, VVG wird die Verpflichtung zu einer Duldung oder Unterlassung oder zu einer Handlung, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen lässt, dadurch vollstreckt, dass der Verpflichtete von der Vollstreckungsbehörde durch Geldstrafen oder durch Haft zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten wird (Absatz eins,). Bei der Verpflichtung, zu einem Interviewtermin zu erscheinen, handelte es sich um eine höchstpersönliche Verpflichtung iSd § 5 Abs. 1 VVG (so auch IA 2285/A BlgNR
GVG ausgeschlossen. In der Beschwerde wurde die Rechtswidrigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung moniert und beantragt, dass der Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen. In der Beschwerde wurde die Rechtswidrigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung moniert und beantragt, dass der Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird.
GVG kommt einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung zu. Die Behörde kann
2 leg.cit. die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist; ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.
Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG kommt einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG aufschiebende Wirkung zu. Die Behörde kann
Paragraph 13, Absatz 2, leg.cit. die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist; ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Entscheidung über die Zuerkennung bzw. die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung. Wurde eine im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen, so ist eine solche einzelfallbezogene Beurteilung im Allgemeinen nicht revisibel (vgl. etwa VwGH 02.11.2021, Ra 2021/11/0112; 24.02.2015, Ro 2014/05/0097).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Entscheidung über die Zuerkennung bzw. die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung. Wurde eine im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen, so ist eine solche einzelfallbezogene Beurteilung im Allgemeinen nicht revisibel vergleiche etwa VwGH 02.11.2021, Ra 2021/11/0112; 24.02.2015, Ro 2014/05/0097). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits wiederholt festgehalten, dass das Rechtsschutzinteresse gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts betreffend die aufschiebende Wirkung nicht mehr gegeben ist, sobald das Verwaltungsgericht über die Beschwerde selbst erkannt hat (VwGH vom 28. April 2015, Ra 2014/02/0023; VwGH vom 9. September 2015, Ro 2015/03/0028). Im gegenständlichen Fall konnte mangels Rechtsschutzinteresse daher eine weitere Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen auch schon aus diesem Grund unterbleiben.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist im gegenständlichen Fall geklärt, weshalb eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte. Zu Spruchpunkt B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W294.2263575.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.