GVG iVm § 62 Abs. 4 AVG iVm § 31 VwGVG wird das in der mündlichen Verhandlung vom 14.04.2023 verkündete Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts dahingehend berichtigt, dass das Geburtsdatum des Beschwerdeführers „ XXXX “ zu lauten hat.römisch eins.
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 31, VwGVG wird das in der mündlichen Verhandlung vom 14.04.2023 verkündete Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts dahingehend berichtigt, dass das Geburtsdatum des Beschwerdeführers „ römisch 40 “ zu lauten hat. II.
GVG iVm § 62 Abs. 4 AVG iVm § 31 VwGVG wird das in der mündlichen Verhandlung vom 14.04.2023 verkündete Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts dahingehend berichtigt, dass die Spruchpunkte II. bis VI. ersatzlos behoben werden.römisch zwei.
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 31, VwGVG wird das in der mündlichen Verhandlung vom 14.04.2023 verkündete Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts dahingehend berichtigt, dass die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs. ersatzlos behoben werden. B)Eine Revision gegen diesen Beschluss ist
4 B-VG nicht zulässig.B), Eine Revision gegen diesen Beschluss ist
Begründung:I. Verfahrensgang, Begründung:, römisch eins. Verfahrensgang Mit dem in der mündlichen Verhandlung vom 14.04.2023 verkündeten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wurde der Beschwerde vom 27.04.2021 hinsichtlich Spruchpunkt I.
GVG, 3 Abs. 1 AsylG 2005 stattgegeben dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Dabei wurde das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im Spruch als „ XXXX “ protokolliert.Mit dem in der mündlichen Verhandlung vom 14.04.2023 verkündeten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wurde der Beschwerde vom 27.04.2021 hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins.
Paragraphen 28, Absatz 2, VwGVG, 3 Absatz eins, AsylG 2005 stattgegeben dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Dabei wurde das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im Spruch als „ römisch 40 “ protokolliert. Mit Eingabe vom 17.04.2023 ersuchte die belangte Behörde um Abänderung dieser Entscheidung und regte an das Geburtsdatum aus „ XXXX “ zu ändern sowie über die Spruchpunkte V. und VI. abzusprechen.Mit Eingabe vom 17.04.2023 ersuchte die belangte Behörde um Abänderung dieser Entscheidung und regte an das Geburtsdatum aus „ römisch 40 “ zu ändern sowie über die Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. abzusprechen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Berichtigung:
GVG iVm § 62 Abs. 4 AVG kann das Bundesverwaltungsgericht jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in seinen Entscheidungen berichtigen.
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz 4, AVG kann das Bundesverwaltungsgericht jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in seinen Entscheidungen berichtigen. Neben der Berichtigung von Schreib- oder Rechenfehlern ermächtigt § 62 Abs. 4 AVG auch die Berichtigung von offenkundigen, auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeiten. Eine solche Unrichtigkeit liegt dann vor, wenn in der ursprünglichen Entscheidung der Wille der Behörde unrichtig wiedergegeben wurde (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 62, Rz 35 und Rz 46 mit Verweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).Neben der Berichtigung von Schreib- oder Rechenfehlern ermächtigt Paragraph 62, Absatz 4, AVG auch die Berichtigung von offenkundigen, auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeiten. Eine solche Unrichtigkeit liegt dann vor, wenn in der ursprünglichen Entscheidung der Wille der Behörde unrichtig wiedergegeben wurde vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 62,, Rz 35 und Rz 46 mit Verweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Einem Berichtigungsbeschluss kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes der berichtigten Entscheidung schon zum Zeitpunkt ihrer in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Einem solchen Verständnis vom Wesen des Berichtigungsbeschlusses entspricht die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes des Inhaltes, dass ein Berichtigungsbescheid mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit bildet, sodass der berichtigte Bescheid i.S.d. Berichtigungsbescheides in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. VwGH 14.10.2003, 2001/05/0632).Einem Berichtigungsbeschluss kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes der berichtigten Entscheidung schon zum Zeitpunkt ihrer in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Einem solchen Verständnis vom Wesen des Berichtigungsbeschlusses entspricht die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes des Inhaltes, dass ein Berichtigungsbescheid mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit bildet, sodass der berichtigte Bescheid i.S.d. Berichtigungsbescheides in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist vergleiche VwGH 14.10.2003, 2001/05/0632). Im vorliegenden Fall wurde auf Grund eines offensichtlichen Versehens der Name der Rechtsvertretung im Spruch falsch niedergeschrieben. Es handelt sich somit um eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit. Das Erkenntnis ist daher zu berichtigen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist und dies kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W298.2242183.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.