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{'item': 'G308 2269265-1'}

Obsah (23)Art. 133Art. 267Art. 140§ 6b§ 1Art. 1§ 6§ 17Art. 130§ 28§ 2§ 89c§ 4§ 7§ 31§ 32§ 16§ 6a§ 13§ 22§ 9§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.04.2023 GeschäftszahlG308 2269265-1 Spruch, G308 2269265-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B.1.) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

2. beschlossen: A.2.) I. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. II. Der Antrag auf Herabsetzung, in eventu Stundung der Gebühren wird wegen Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Herabsetzung, in eventu Stundung der Gebühren wird wegen Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückgewiesen. B.2.) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B.2.) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid vom 27.01.2023, Zahl XXXX , schrieb der Präsident des Landesgerichtes XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) in der Rechtssache der klagenden Partei „ XXXX “ (im Folgenden: klagende Partei) wider die beklagte Partei XXXX (im Folgenden: beklagte Partei) wegen Besitzstörung zur Zahl XXXX des Bezirksgerichtes XXXX , der klagenden Partei Gerichtsgebühren zur Zahlung binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution in folgender Höhe vor:
  2. Mit Bescheid vom 27.01.2023, Zahl römisch 40 , schrieb der Präsident des Landesgerichtes römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde) in der Rechtssache der klagenden Partei „ römisch 40 “ (im Folgenden: klagende Partei) wider die beklagte Partei römisch 40 (im Folgenden: beklagte Partei) wegen Besitzstörung zur Zahl römisch 40 des Bezirksgerichtes römisch 40 , der klagenden Partei Gerichtsgebühren zur Zahlung binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution in folgender Höhe vor: Pauschalgebühr TP 1 GGG, Bemessungsgrundlage EUR 750,00 EUR 114,00 Einhebungsgebühr § 6a Abs. 1 GEG EUR 8,00Einhebungsgebühr Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG EUR 8,00 Mehrbetrag § 31 GGG EUR 23,00Mehrbetrag Paragraph 31, GGG EUR 23,00 Gesamtbetrag EUR 145,00 abzgl. bereits entrichteter Betrag EUR 114,00 offener Betrag EUR 31,00 Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass für den Mehrbetrag und die Einhebungsgebühr auch die Beschwerdeführerin, eine Rechtsanwältin, als Bürge und Zahler zahlungspflichtig sei. Würden Mehrbetrag und Einhebungsgebühr nicht binnen 14 Tagen einlangen, werde insoweit auch ein Exekutionsverfahren gegen die Beschwerdeführerin als Parteienvertreterin eingeleitet. Der Bescheid wurde unter Bezugnahme auf die gesetzlichen Bestimmungen und unter ausführlicher Anführung der entsprechenden höchstgerichtlichen Judikatur im Wesentlichen damit begründet, dass das System der Gerichtsgebühren nicht verfassungswidrig sei. Es bestünden keine Bedenken gegen die Höhe der Gerichtsgebühren in Hinblick auf den Gleichheitssatz und den effektiven Zugang zu einem Gericht und auch die Bemessung der Gerichtsgebühren nach dem Streitwert im Gerichtsverfahren sei verfassungsrechtlich unbedenklich. Da das Tätigwerden der Gerichte nicht von der Zahlung der Gerichtsgebühren abhänge, werde dem Kläger der Zugang zu einem Gericht nicht verwehrt. Zudem würden die Möglichkeiten der Gebührenbefreiung nach § 63 Abs. 1 ZPO und § 9 Abs. 1 und 2 GEG ein ausreichendes Maß an Flexibilität sichern.Der Bescheid wurde unter Bezugnahme auf die gesetzlichen Bestimmungen und unter ausführlicher Anführung der entsprechenden höchstgerichtlichen Judikatur im Wesentlichen damit begründet, dass das System der Gerichtsgebühren nicht verfassungswidrig sei. Es bestünden keine Bedenken gegen die Höhe der Gerichtsgebühren in Hinblick auf den Gleichheitssatz und den effektiven Zugang zu einem Gericht und auch die Bemessung der Gerichtsgebühren nach dem Streitwert im Gerichtsverfahren sei verfassungsrechtlich unbedenklich. Da das Tätigwerden der Gerichte nicht von der Zahlung der Gerichtsgebühren abhänge, werde dem Kläger der Zugang zu einem Gericht nicht verwehrt. Zudem würden die Möglichkeiten der Gebührenbefreiung nach Paragraph 63, Absatz eins, ZPO und Paragraph 9, Absatz eins und 2 GEG ein ausreichendes Maß an Flexibilität sichern.
  3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 24.02.2023 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Es wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und das Verfahren einzustellen; in eventu die Gebühren herabzusetzen; in eventu die Gebühren bis zum Abschluss des Grundverfahrens zu stunden; sowie

Art. 267

AEUV eine Vorabentscheidung einzuholen oder die Angelegenheit zur Durchführung eines Gesetzesprüfungsverfahrens

Art. 140B-VG dem Verfassungsgerichtshof vorzulegen.

Außerdem wurde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 24.02.2023 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Es wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und das Verfahren einzustellen; in eventu die Gebühren herabzusetzen; in eventu die Gebühren bis zum Abschluss des Grundverfahrens zu stunden; sowie

Artikel 267

, AEUV eine Vorabentscheidung einzuholen oder die Angelegenheit zur Durchführung eines Gesetzesprüfungsverfahrens

Artikel 140, B-VG dem Verfassungsgerichtshof vorzulegen.

Außerdem wurde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Die Beschwerde wird zusammengefasst damit begründet, dass die Beschwerdeführerin als Rechtsvertreterin der klagenden Partei im Grundverfahren zwar nicht für die Gerichtsgebühren an sich, jedoch für den nach § 31 GGG anfallenden Mehrbetrag in Höhe von EUR 23,00 sowie die Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GEG in Höhe von EUR 8,00 hafte. Das (zivilgerichtliche) Grundverfahren und das Gerichtsgebührenverfahren wären zwei getrennte Verfahren.

§ 6bAbs.

3 GEG seien auf Beteiligte und deren Vertreter die Vorschriften des Grundverfahrens anzuwenden und gelte vorbehaltlich der Zustellung von Zahlungsaufträgen

§ 1

Z 3 GEG die Vertretungsvollmacht im Grundverfahren auch für das Einbringungsverfahren, solange der Vertreter der Behörde nicht das Erlöschen der Vertretungsvollmacht mitteile. Die Beschwerdeführerin habe jedoch von Beginn an angegeben, dass ihr keine Vollmacht für das Gebührenverfahren erteilt werde und diese auch explizit aus der Vollmacht für das Grundverfahren herausgenommen werde. Demnach sei eine Vollmacht für das Gebührenverfahren „erloschen, bevor sie entstanden sei“ und damit der letzte Satz des § 6b Abs. 3 GEG erfüllt. Die Gerichtsgebühren würden mit Einbringung einer Klage anfallen, dabei sei die Angabe des Kontos im WebERV für den Rechtsanwalt

Art. 1§ 4 Abs.

4 GGG verpflichtend. Die Angabe eines solches Kontos gelte nach Art. 1 § 4 Abs. 3 GGG als „Zustimmung zum Gebühreneinzug im Sinne des § 58 ZaDiG 2018“. Die beiden Bestimmungen wären grundrechtswidrig und würden der Entscheidung des EGMR widersprechen. Ein Gebühreneinzug erfolge nämlich auch dann, wenn der Rechtsvertreter explizit bekanntgebe, keine Vollmacht für das Gebührenverfahren als Justizverwaltungsverfahren zu haben. Der gegenständliche Bescheid sei nur der nicht vertretenden Rechtsanwältin, aber nicht der zur Zahlung der Einhebungsgebühr bzw. des Mehrbetrages verpflichtenden, klagenden Partei zugestellt worden. Mangels Vertretungsvollmacht im Gebührenverfahren sei die Beschwerdeführerin jedoch nicht zustellbevollmächtigt. Der Bescheid hätte daher auch der klagenden Partei des Grundverfahrens zugestellt werden müssen, nicht nur der Beschwerdeführerin als Bürge und Zahler. Es liege daher ein Zustellmangel vor. Die Beschwerdeführerin als Rechtsvertreterin im Grundverfahren hafte auch nicht für die Gerichtsgebühren an sich. Die Gerichtsgebühren wären daher der klagenden Partei des Grundverfahrens vorzuschreiben gewesen, was nicht erfolgt sei. Stattdessen sei der Zahlungsauftrag und auch der gegenständliche Bescheid der im Gebührenverfahren nicht vertretungsbefugten Beschwerdeführerin zugestellt worden. Der Mehrbetrag und die Einhebungsgebühre hätten daher gar nicht vorgeschrieben werden dürfen. Die zwingende Angabe eines Kontos bei ERV-Eingaben sei verfassungswidrig und verstoße gegen die EMRK. Der EGMR und der EuGH hätten bereits ausgesprochen, dass der Rechtsvertreter nicht zur Haftung für Gerichtsgebühren gezwungen werden dürfe. Die Beschwerde wird zusammengefasst damit begründet, dass die Beschwerdeführerin als Rechtsvertreterin der klagenden Partei im Grundverfahren zwar nicht für die Gerichtsgebühren an sich, jedoch für den nach Paragraph 31, GGG anfallenden Mehrbetrag in Höhe von EUR 23,00 sowie die Einhebungsgebühr nach Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG in Höhe von EUR 8,00 hafte. Das (zivilgerichtliche) Grundverfahren und das Gerichtsgebührenverfahren wären zwei getrennte Verfahren.

Paragraph 6 b, Absatz 3, GEG seien auf Beteiligte und deren Vertreter die Vorschriften des Grundverfahrens anzuwenden und gelte vorbehaltlich der Zustellung von Zahlungsaufträgen

Paragraph eins, Ziffer 3, GEG die Vertretungsvollmacht im Grundverfahren auch für das Einbringungsverfahren, solange der Vertreter der Behörde nicht das Erlöschen der Vertretungsvollmacht mitteile. Die Beschwerdeführerin habe jedoch von Beginn an angegeben, dass ihr keine Vollmacht für das Gebührenverfahren erteilt werde und diese auch explizit aus der Vollmacht für das Grundverfahren herausgenommen werde. Demnach sei eine Vollmacht für das Gebührenverfahren „erloschen, bevor sie entstanden sei“ und damit der letzte Satz des Paragraph 6 b, Absatz 3, GEG erfüllt. Die Gerichtsgebühren würden mit Einbringung einer Klage anfallen, dabei sei die Angabe des Kontos im WebERV für den Rechtsanwalt

Artikel eins, Paragraph 4, Absatz 4, GGG verpflichtend. Die Angabe eines solches Kontos gelte nach Artikel eins, Paragraph 4, Absatz 3, GGG als „Zustimmung zum Gebühreneinzug im Sinne des Paragraph 58, ZaDiG 2018“. Die beiden Bestimmungen wären grundrechtswidrig und würden der Entscheidung des EGMR widersprechen. Ein Gebühreneinzug erfolge nämlich auch dann, wenn der Rechtsvertreter explizit bekanntgebe, keine Vollmacht für das Gebührenverfahren als Justizverwaltungsverfahren zu haben. Der gegenständliche Bescheid sei nur der nicht vertretenden Rechtsanwältin, aber nicht der zur Zahlung der Einhebungsgebühr bzw. des Mehrbetrages verpflichtenden, klagenden Partei zugestellt worden. Mangels Vertretungsvollmacht im Gebührenverfahren sei die Beschwerdeführerin jedoch nicht zustellbevollmächtigt. Der Bescheid hätte daher auch der klagenden Partei des Grundverfahrens zugestellt werden müssen, nicht nur der Beschwerdeführerin als Bürge und Zahler. Es liege daher ein Zustellmangel vor. Die Beschwerdeführerin als Rechtsvertreterin im Grundverfahren hafte auch nicht für die Gerichtsgebühren an sich. Die Gerichtsgebühren wären daher der klagenden Partei des Grundverfahrens vorzuschreiben gewesen, was nicht erfolgt sei. Stattdessen sei der Zahlungsauftrag und auch der gegenständliche Bescheid der im Gebührenverfahren nicht vertretungsbefugten Beschwerdeführerin zugestellt worden. Der Mehrbetrag und die Einhebungsgebühre hätten daher gar nicht vorgeschrieben werden dürfen. Die zwingende Angabe eines Kontos bei ERV-Eingaben sei verfassungswidrig und verstoße gegen die EMRK. Der EGMR und der EuGH hätten bereits ausgesprochen, dass der Rechtsvertreter nicht zur Haftung für Gerichtsgebühren gezwungen werden dürfe. Darüber hinaus wendet die Beschwerdeführerin wiederholt die Verfassungswidrigkeit, Unionsrechtswidrigkeit sowie die Grundrechtswidrigkeit des österreichischen Systems der Gerichtsgebühren ein. Inzwischen würden die Behörden sogar versuchen, die Beschwerdeführerin über den Umweg der Mutwillensstrafen dazu zu zwingen, von ihrem Recht auf Erhebung von Rechtsmitteln nicht mehr Gebrauch zu machen. Der Zugang der klagenden Partei, welche mit einer Vielzahl an Besitzstörern konfrontiert sei, zum Recht würde durch die Höhe der Gerichtsgebühren vereitelt werden. Für die Haftung der Beschwerdeführerin als Bürge und Zahler für den Mehrbetrag der Gerichtsgebühren bei nicht möglicher Abbuchung vom Konto gebe es keine grundrechtskonforme Rechtfertigung. Das System der Gerichtsgebühren sei nicht verfassungskonform; es verletze Art. 6 EMRK und Art. 7 B-VG. Art. 18 B-VG werde durch die überhöhten Gerichtsgebühren, für die es keine sachliche Rechtfertigung gebe, umgangen. Es würden nicht alle, die keine ausreichenden Mittel zur Finanzierung eines Rechtsstreits hätten, Verfahrenshilfe erhalten. Personen, denen die Verfahrenshilfe nicht bewilligt werde, könnten ihr Recht aus finanziellen Gründen weder aktiv noch passiv geltend machen. 110 % der Justizkosten in Österreich würden durch Gebühren finanziert, die daher eine verbotene Steuer seien. Da Mitarbeiter der Gerichtsbarkeit von Steuergeldern finanziert würden, könne kein Zusammenhang zwischen den anfallenden Gerichtsgebühren und deren Entlohnung gesehen werden. Darüber hinaus wendet die Beschwerdeführerin wiederholt die Verfassungswidrigkeit, Unionsrechtswidrigkeit sowie die Grundrechtswidrigkeit des österreichischen Systems der Gerichtsgebühren ein. Inzwischen würden die Behörden sogar versuchen, die Beschwerdeführerin über den Umweg der Mutwillensstrafen dazu zu zwingen, von ihrem Recht auf Erhebung von Rechtsmitteln nicht mehr Gebrauch zu machen. Der Zugang der klagenden Partei, welche mit einer Vielzahl an Besitzstörern konfrontiert sei, zum Recht würde durch die Höhe der Gerichtsgebühren vereitelt werden. Für die Haftung der Beschwerdeführerin als Bürge und Zahler für den Mehrbetrag der Gerichtsgebühren bei nicht möglicher Abbuchung vom Konto gebe es keine grundrechtskonforme Rechtfertigung. Das System der Gerichtsgebühren sei nicht verfassungskonform; es verletze Artikel 6, EMRK und Artikel 7, B-VG. Artikel 18, B-VG werde durch die überhöhten Gerichtsgebühren, für die es keine sachliche Rechtfertigung gebe, umgangen. Es würden nicht alle, die keine ausreichenden Mittel zur Finanzierung eines Rechtsstreits hätten, Verfahrenshilfe erhalten. Personen, denen die Verfahrenshilfe nicht bewilligt werde, könnten ihr Recht aus finanziellen Gründen weder aktiv noch passiv geltend machen. 110 % der Justizkosten in Österreich würden durch Gebühren finanziert, die daher eine verbotene Steuer seien. Da Mitarbeiter der Gerichtsbarkeit von Steuergeldern finanziert würden, könne kein Zusammenhang zwischen den anfallenden Gerichtsgebühren und deren Entlohnung gesehen werden. Die Beschwerdeführerin legten mit der Beschwerde mehrere Artikel vor, die die Höhe und das System der Gerichtsgebühren in Österreich kritisieren.

  1. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde vorgelegt, wo diese am 28.03.2023 einlangten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: 1.
  3. Am 14.11.2022 brachte die klagende Partei durch die Beschwerdeführerin als ihre Rechtsvertretung im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) beim Bezirksgericht XXXX eine Besitzstörungsklage ein. Auf der Klage befindet sich der Vermerk „Kein Gebühreneinzug! Keine Vollmacht für das Gebührenverfahren.“ (vgl. aktenkundige Besitzstörungsklage zu XXXX ).1.
  4. Am 14.11.2022 brachte die klagende Partei durch die Beschwerdeführerin als ihre Rechtsvertretung im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) beim Bezirksgericht römisch 40 eine Besitzstörungsklage ein. Auf der Klage befindet sich der Vermerk „Kein Gebühreneinzug! Keine Vollmacht für das Gebührenverfahren.“ vergleiche aktenkundige Besitzstörungsklage zu römisch 40 ). 1.
  5. Aufgrund des erfolglos gebliebenen Gebühreneinzuges wurde am 21.11.2022 ein Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) erlassen, in welchem die klagende Partei aufgrund von TP 1 GGG in der zeitraumrelevanten Fassung zur Zahlung von Pauschalgebühren in der Höhe von EUR 114,00 zuzüglich eines Mehrbetrages nach § 31 GGG in der Höhe von EUR 23,00 sowie eines Einhebungsbetrages nach § 6a Abs. 1 GEG in der Höhe von EUR 8,00 (Gesamtbetrag sohin EUR 145,00) verpflichtet wurde. Hinsichtlich des Mehrbetrages und der Einhebungsgebühr wurde auch die Beschwerdeführerin als Bürgin und Zahlerin bestimmt (vgl. aktenkundiger Mandatsbescheid).1.
  6. Aufgrund des erfolglos gebliebenen Gebühreneinzuges wurde am 21.11.2022 ein Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) erlassen, in welchem die klagende Partei aufgrund von TP 1 GGG in der zeitraumrelevanten Fassung zur Zahlung von Pauschalgebühren in der Höhe von EUR 114,00 zuzüglich eines Mehrbetrages nach Paragraph 31, GGG in der Höhe von EUR 23,00 sowie eines Einhebungsbetrages nach Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG in der Höhe von EUR 8,00 (Gesamtbetrag sohin EUR 145,00) verpflichtet wurde. Hinsichtlich des Mehrbetrages und der Einhebungsgebühr wurde auch die Beschwerdeführerin als Bürgin und Zahlerin bestimmt vergleiche aktenkundiger Mandatsbescheid). Der Mandatsbescheid wurde der Beschwerdeführerin als Rechtsvertreterin der klagenden Partei zugestellt. 1.
  7. Am 01.12.2022 wurde eine Teilzahlung der klagenden Partei in der Höhe von EUR 114,00 vorgenommen (vgl. aktenkundiger Auszug aus den Gebühren-Vorgängen; Feststellungen im angefochtenen Bescheid; darüber hinaus unstrittig).1.
  8. Am 01.12.2022 wurde eine Teilzahlung der klagenden Partei in der Höhe von EUR 114,00 vorgenommen vergleiche aktenkundiger Auszug aus den Gebühren-Vorgängen; Feststellungen im angefochtenen Bescheid; darüber hinaus unstrittig). 1.
  9. Durch die von der Beschwerdeführerin gegen den Zahlungsauftrag erhobene Vorstellung trat der Mandatsbescheid außer Kraft und wurde von der belangten Behörde der gegenständlich angefochtene Bescheid erlassen, der abermals ausschließlich der Rechtsvertreterin der klagenden Partei zugestellt wurde (vgl. aktenkundiger Bescheid samt Zustellverfügung und ERV-Zustellnachweis, ON 2).1.
  10. Durch die von der Beschwerdeführerin gegen den Zahlungsauftrag erhobene Vorstellung trat der Mandatsbescheid außer Kraft und wurde von der belangten Behörde der gegenständlich angefochtene Bescheid erlassen, der abermals ausschließlich der Rechtsvertreterin der klagenden Partei zugestellt wurde vergleiche aktenkundiger Bescheid samt Zustellverfügung und ERV-Zustellnachweis, ON 2). 1.
  11. Der unter Punkt I. dargelegte Verfahrensgang bzw. Sachverhalt wird als maßgeblicher Sachverhalt festgestellt. Der Sachverhalt ist darüber hinaus unstrittig. Strittig sind lediglich Rechtfragen und wird diesbezüglich auf die rechtliche Beurteilung verwiesen. 1.
  12. Der unter Punkt römisch eins. dargelegte Verfahrensgang bzw. Sachverhalt wird als maßgeblicher Sachverhalt festgestellt. Der Sachverhalt ist darüber hinaus unstrittig. Strittig sind lediglich Rechtfragen und wird diesbezüglich auf die rechtliche Beurteilung verwiesen.
  13. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt sowie dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Der Sachverhalt ist darüber hinaus unstrittig.
  14. Rechtliche Beurteilung: 3.
  15. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.

  1. Zu Spruchteil A.1.): Abweisung der Beschwerde: 3.2.
  2. Zur Vertretungsvollmacht und Zustellung des angefochtenen Bescheides: Die Beschwerdeführerin bringt in der gegenständlichen Beschwerde zusammengefasst vor, das (zivilgerichtliche) Grundverfahren und das Gerichtsgebührenverfahren wären zwei getrennte Verfahren.

§ 6bAbs.

3 GEG seien auf Beteiligte und deren Vertreter die Vorschriften des Grundverfahrens anzuwenden und gelte vorbehaltlich der Zustellung von Zahlungsaufträgen

§ 1

Z 3 GEG die Vertretungsvollmacht im Grundverfahren auch für das Einbringungsverfahren, solange der Vertreter der Behörde nicht das Erlöschen der Vertretungsvollmacht mitteile. Die Beschwerdeführerin habe jedoch von Beginn an angegeben, dass ihr keine Vollmacht für das Gebührenverfahren erteilt werde und diese auch explizit aus der Vollmacht für das Grundverfahren herausgenommen werde. Demnach sei eine Vollmacht für das Gebührenverfahren „erloschen, bevor sie entstanden sei“ und damit der letzte Satz des § 6b Abs. 3 GEG erfüllt. Demnach wäre der klagenden Partei, die auch für den Mehrbetrag und die Einhebungsgebühr zahlungspflichtig sei, wohingegen die Beschwerdeführerin nur Bürgin und Zahlerin wäre, der angefochtene Bescheid auch persönlich zuzustellen gewesen. Es liege insofern ein Zustellmangel vor. Eine Mitteilung an das Gericht in seiner Funktion als Justizverwaltungsbehörde

§ 6bAbs.

3 GEG wäre seitens der Beschwerdeführerin nicht erfolgt, da dies ein enormer Aufwand wäre, zumal die Vertretungsvollmacht im Gebührenverfahren nie entstanden sei.Die Beschwerdeführerin bringt in der gegenständlichen Beschwerde zusammengefasst vor, das (zivilgerichtliche) Grundverfahren und das Gerichtsgebührenverfahren wären zwei getrennte Verfahren.

Paragraph 6 b, Absatz 3, GEG seien auf Beteiligte und deren Vertreter die Vorschriften des Grundverfahrens anzuwenden und gelte vorbehaltlich der Zustellung von Zahlungsaufträgen

Paragraph eins, Ziffer 3, GEG die Vertretungsvollmacht im Grundverfahren auch für das Einbringungsverfahren, solange der Vertreter der Behörde nicht das Erlöschen der Vertretungsvollmacht mitteile. Die Beschwerdeführerin habe jedoch von Beginn an angegeben, dass ihr keine Vollmacht für das Gebührenverfahren erteilt werde und diese auch explizit aus der Vollmacht für das Grundverfahren herausgenommen werde. Demnach sei eine Vollmacht für das Gebührenverfahren „erloschen, bevor sie entstanden sei“ und damit der letzte Satz des Paragraph 6 b, Absatz 3, GEG erfüllt. Demnach wäre der klagenden Partei, die auch für den Mehrbetrag und die Einhebungsgebühr zahlungspflichtig sei, wohingegen die Beschwerdeführerin nur Bürgin und Zahlerin wäre, der angefochtene Bescheid auch persönlich zuzustellen gewesen. Es liege insofern ein Zustellmangel vor. Eine Mitteilung an das Gericht in seiner Funktion als Justizverwaltungsbehörde

Paragraph 6 b, Absatz 3, GEG wäre seitens der Beschwerdeführerin nicht erfolgt, da dies ein enormer Aufwand wäre, zumal die Vertretungsvollmacht im Gebührenverfahren nie entstanden sei. Wie die Beschwerdeführerin ausführt, sind

§ 6bAbs.

3 GEG auf Beteiligte und deren Vertreter die Vorschriften des Grundverfahrens anzuwenden. Die Vertretungsvollmacht im Grundverfahren gilt auch für das Einbringungsverfahren, solange der Vertreter der Behörde nicht das Erlöschen der Vertretungsvollmacht mitteilt.Wie die Beschwerdeführerin ausführt, sind

Paragraph 6 b, Absatz 3, GEG auf Beteiligte und deren Vertreter die Vorschriften des Grundverfahrens anzuwenden. Die Vertretungsvollmacht im Grundverfahren gilt auch für das Einbringungsverfahren, solange der Vertreter der Behörde nicht das Erlöschen der Vertretungsvollmacht mitteilt. Die Beschwerdeführerin hat selbst ausgeführt, dass das zivilgerichtliche Grundverfahren und das Gebührenverfahren zwei getrennte Verfahren sind.

der Bestimmung des § 6b Abs. 3 GEG gilt die Vertretungsvollmacht im Grundverfahren daher ex lege auch für das Gebührenverfahren, solange das Erlöschen dieser Vollmacht nicht der Justizverwaltungsbehörde mitgeteilt wird.Die Beschwerdeführerin hat selbst ausgeführt, dass das zivilgerichtliche Grundverfahren und das Gebührenverfahren zwei getrennte Verfahren sind.

der Bestimmung des Paragraph 6 b, Absatz 3, GEG gilt die Vertretungsvollmacht im Grundverfahren daher ex lege auch für das Gebührenverfahren, solange das Erlöschen dieser Vollmacht nicht der Justizverwaltungsbehörde mitgeteilt wird. Unabhängig davon also, dass die Beschwerdeführerin im Grundverfahren auf dem Deckblatt der Klage vor dem Bezirksgericht XXXX vermerkt hat „Keine Vollmacht für das Gebührenverfahren“, wurde unstrittig keine § 6b Abs. 3 GEG entsprechende Mitteilung an die für das Gebührenverfahren zuständige Behörde, nämlich den Präsidenten des Landesgerichtes XXXX , gemacht. Unabhängig davon also, dass die Beschwerdeführerin im Grundverfahren auf dem Deckblatt der Klage vor dem Bezirksgericht römisch 40 vermerkt hat „Keine Vollmacht für das Gebührenverfahren“, wurde unstrittig keine Paragraph 6 b, Absatz 3, GEG entsprechende Mitteilung an die für das Gebührenverfahren zuständige Behörde, nämlich den Präsidenten des Landesgerichtes römisch 40 , gemacht. Demnach kann nicht erkannt werden, dass die Vertretungsvollmacht im Gebührenverfahren, die ex lege

§ 6bAbs.

3 GEG bis zur entsprechenden förmlichen Mitteilung an die Behörde fortbesteht, zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht (mehr) bestanden hätte und gegenständlich – mangels persönlicher Zustellung an die zahlungspflichtige klagende Partei – ein Zustellmangel vorliegen würde.Demnach kann nicht erkannt werden, dass die Vertretungsvollmacht im Gebührenverfahren, die ex lege

Paragraph 6 b, Absatz 3, GEG bis zur entsprechenden förmlichen Mitteilung an die Behörde fortbesteht, zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht (mehr) bestanden hätte und gegenständlich – mangels persönlicher Zustellung an die zahlungspflichtige klagende Partei – ein Zustellmangel vorliegen würde. 3.2.2. Zur Haftung der Beschwerdeführerin:

Art. I § 1 Gerichtsgebührengesetz (GGG), idgF BGBl. I Nr. 1/2013, unterliegen den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.

Artikel römisch eins, Paragraph eins, Gerichtsgebührengesetz (GGG), idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2013,, unterliegen den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs. Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird

§ 2Z 1 lit. a GGG idg

F BGBl. I Nr. 61/2022 für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage, in den Anmerkungen 1 und 2 zur Tarifpost 1 angeführten Verfahren mit der Überreichung des Antrags, bei Protokollaranträgen mit dem Beginn der Niederschrift, für Vergleiche in allen Verfahren mit der Beurkundung durch das Entscheidungsorgan begründet. Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird

Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a, GGG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2022, für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage, in den Anmerkungen 1 und 2 zur Tarifpost 1 angeführten Verfahren mit der Überreichung des Antrags, bei Protokollaranträgen mit dem Beginn der Niederschrift, für Vergleiche in allen Verfahren mit der Beurkundung durch das Entscheidungsorgan begründet.

§ 89cAbs. 5 GOG idg

F BGBl. I Nr. 61/2022 sind Rechtsanwältinnen zur Teilnahme an elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet.

Paragraph 89 c, Absatz 5, GOG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2022, sind Rechtsanwältinnen zur Teilnahme an elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet.

§ 4Abs. 4 GGG idg

F BGBl. I Nr. 61/2022 sind jene Gebühren, bei denen der Anspruch des Bundes auf die Gebühren mit der Überreichung der Eingabe begründet wird (einschließlich der Gebühren nach Tarifpost 10 Z I lit. b Z 5a), im Falle der Eingabe im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (§§ 89a bis 89d GOG) durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten; in diesem Fall darf ein höchstens abzubuchender Betrag nicht angegeben werden.

Paragraph 4, Absatz 4, GGG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2022, sind jene Gebühren, bei denen der Anspruch des Bundes auf die Gebühren mit der Überreichung der Eingabe begründet wird (einschließlich der Gebühren nach Tarifpost 10 Z römisch eins Litera b, Ziffer 5 a,), im Falle der Eingabe im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (Paragraphen 89 a bis 89 d GOG) durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten; in diesem Fall darf ein höchstens abzubuchender Betrag nicht angegeben werden. Zahlungspflichtig sind, soweit für die einzelnen Verfahrensarten nicht besondere Bestimmungen bestehen,

§ 7Abs. 1 Z 1 GGG id

F BGBl. I Nr. 61/2022 in zivilgerichtlichen Verfahren und Exekutionsverfahren der Antragsteller (Kläger, Rechtsmittelwerber, betreibender Gläubiger).Zahlungspflichtig sind, soweit für die einzelnen Verfahrensarten nicht besondere Bestimmungen bestehen,

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, GGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2022, in zivilgerichtlichen Verfahren und Exekutionsverfahren der Antragsteller (Kläger, Rechtsmittelwerber, betreibender Gläubiger). Wird der Anspruch des Bundes auf eine Gebühr mit der Überreichung der Eingabe (§ 2 Z 1 lit. a bis c, e, h, j, Z 2 und 7) begründet und ist die Gebühr nicht oder nicht vollständig beigebracht worden oder ist eine Einziehung von Gerichts- oder Justizverwaltungsgebühren (§ 4 Abs. 3 bis 5 GGG) erfolglos geblieben, so ist von den zur Zahlung verpflichteten Personen

§ 31Abs. 1 GGG idg

F BGBl. II Nr. 160/2021 neben der fehlenden Gebühr ein Mehrbetrag von EUR 23,00 zu erheben.Wird der Anspruch des Bundes auf eine Gebühr mit der Überreichung der Eingabe (Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a bis c, e, h, j, Ziffer 2 und 7) begründet und ist die Gebühr nicht oder nicht vollständig beigebracht worden oder ist eine Einziehung von Gerichts- oder Justizverwaltungsgebühren (Paragraph 4, Absatz 3 bis 5 GGG) erfolglos geblieben, so ist von den zur Zahlung verpflichteten Personen

Paragraph 31, Absatz eins, GGG idgF Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 160 aus 2021, neben der fehlenden Gebühr ein Mehrbetrag von EUR 23,00 zu erheben.

§ 31Abs.

2 leg. cit. haftet für diesen Mehrbetrag als Bürge und Zahler mit den zur Zahlung der Gebühr verpflichteten Personen die Bevollmächtigten und die gesetzlichen Vertreter, die den Schriftsatz, durch dessen Überreichung der Anspruch des Bundes auf die Gebühr gegründet wird, verfasst oder überreicht haben. Ein nach § 64 Abs. 1 Z 3 ZPO beigegebener Rechtsanwalt haftet nicht für den Mehrbetrag nach Abs. 1 leg. cit.

Paragraph 31, Absatz 2, leg. cit. haftet für diesen Mehrbetrag als Bürge und Zahler mit den zur Zahlung der Gebühr verpflichteten Personen die Bevollmächtigten und die gesetzlichen Vertreter, die den Schriftsatz, durch dessen Überreichung der Anspruch des Bundes auf die Gebühr gegründet wird, verfasst oder überreicht haben. Ein nach Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO beigegebener Rechtsanwalt haftet nicht für den Mehrbetrag nach Absatz eins, leg. cit.

§ 32GGG idg

F BGBl. I Nr. 124/2022 gelten für die Einbringung der Gerichtsgebühren die Bestimmungen des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes (GEG).

Paragraph 32, GGG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2022, gelten für die Einbringung der Gerichtsgebühren die Bestimmungen des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes (GEG).

§ 1Z 1 GEG idg

F BGBl. I Nr. 61/2022 sind Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen.

Paragraph eins, Ziffer eins, GEG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2022, sind Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen. Zuständige Behörde für die Vorschreibung der Beträge nach § 1 Abs. 1, für die nicht bereits ein Exekutionstitel im Sinne des § 1 Abs. 2 vorliegt, aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), sowie für die Entscheidung über sonstige mit der Einbringung von Beträgen nach § 1 Abs. 1 zusammenhängende Anträge, einschließlich Rückzahlungsanträge und Einwendungen nach § 35 EO gegen Zahlungsaufträge, ist, ist

§ 6Abs. 1 Z 1 GEG idg

F BGBl. I Nr. 61/2022, der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten.Zuständige Behörde für die Vorschreibung der Beträge nach Paragraph eins, Absatz eins,, für die nicht bereits ein Exekutionstitel im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, vorliegt, aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), sowie für die Entscheidung über sonstige mit der Einbringung von Beträgen nach Paragraph eins, Absatz eins, zusammenhängende Anträge, einschließlich Rückzahlungsanträge und Einwendungen nach Paragraph 35, EO gegen Zahlungsaufträge, ist, ist

Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, GEG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2022,, der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten. Werden Beträge, für die nicht bereits ein Exekutionstitel im Sinne des § 1 Abs. 2 vorliegt, nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie mit Bescheid zur Zahlung vorzuschreiben (Zahlungsauftrag). Die in § 1 Abs. 1 Z 6 genannten Beträge sind auf Antrag vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Ein rechtskräftiger Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung (§ 6a Abs. 1 GEG idgF BGBl. I Nr. 61/2022).Werden Beträge, für die nicht bereits ein Exekutionstitel im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, vorliegt, nicht sogleich entrichtet (Paragraph 4, GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie mit Bescheid zur Zahlung vorzuschreiben (Zahlungsauftrag). Die in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6, genannten Beträge sind auf Antrag vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Ein rechtskräftiger Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung (Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2022,). Fallbezogen ergibt sich daraus: Die Bemessungsgrundlage beträgt bei Besitzstörungsklagen

§ 16Abs. 1 Z 1 GGG idg

F BGBl. I Nr. 148/2020 EUR 750,

  1. Basierend auf dieser Bemessungsgrundlage ergibt sich aus § 32 GGG idgF BGBl. I Nr. 124/2022, Tarifpost 1 eine Pauschalgebühr in Höhe von EUR 114,
  2. Die Gerichtsgebühren wurden daher den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend korrekt berechnet.Die Bemessungsgrundlage beträgt bei Besitzstörungsklagen

Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, GGG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2020, EUR 750,

  1. Basierend auf dieser Bemessungsgrundlage ergibt sich aus Paragraph 32, GGG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2022,, Tarifpost 1 eine Pauschalgebühr in Höhe von EUR 114,
  2. Die Gerichtsgebühren wurden daher den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend korrekt berechnet. Der Anspruch des Bundes auf die Pauschalgebühr für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz wird

§ 2Z 1 lit.

a GGG mit der Überreichung der Klage begründet. Rechtsanwältinnen sind dabei

§ 89cAbs.

5 GOG zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet.Der Anspruch des Bundes auf die Pauschalgebühr für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz wird

Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a, GGG mit der Überreichung der Klage begründet. Rechtsanwältinnen sind dabei

Paragraph 89 c, Absatz 5, GOG zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet. Durch die von der klagenden Partei durch ihre bevollmächtigte Rechtsvertreterin (fallbezogen die Beschwerdeführerin) eingebrachte Besitzstörungsklage im Elektronischen Rechtsverkehr (ERV) wurde

TP 1 I. GGG eine Pauschalgebühr in der Höhe von EUR 114,00 fällig.Durch die von der klagenden Partei durch ihre bevollmächtigte Rechtsvertreterin (fallbezogen die Beschwerdeführerin) eingebrachte Besitzstörungsklage im Elektronischen Rechtsverkehr (ERV) wurde

TP 1 römisch eins. GGG eine Pauschalgebühr in der Höhe von EUR 114,00 fällig.

§ 7Abs.

1 Z 1 GGG ist bei zivilgerichtlichen Verfahren der Kläger zahlungspflichtig.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, GGG ist bei zivilgerichtlichen Verfahren der Kläger zahlungspflichtig. Bei Eingaben im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs sind

§ 4Abs.

4 GGG die Gebühren, bei denen der Anspruch des Bundes auf die Gebühren mit der Überreichung der Eingabe begründet wird, durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten. Der Einziehungsversuch vom angegebenen Konto war jedoch nicht erfolgreich. Eine Entrichtung der Gebühren ist daher (vorerst) nicht erfolgt, sodass mit dem durch die erhobene Vorstellung außer Kraft getretenen Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) auch der Mehrbetrag

§ 31

GGG in Höhe von EUR 23,00 sowie die Einhebungsgebühr

§ 6aAbs.

1 GEG in Höhe von EUR 8,00 vorgeschrieben wurden und die Eigenschaft der Beschwerdeführerin als Bürgin und Zahlerin festgestellt wurde. Bei Eingaben im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs sind

Paragraph 4, Absatz 4, GGG die Gebühren, bei denen der Anspruch des Bundes auf die Gebühren mit der Überreichung der Eingabe begründet wird, durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten. Der Einziehungsversuch vom angegebenen Konto war jedoch nicht erfolgreich. Eine Entrichtung der Gebühren ist daher (vorerst) nicht erfolgt, sodass mit dem durch die erhobene Vorstellung außer Kraft getretenen Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) auch der Mehrbetrag

Paragraph 31, GGG in Höhe von EUR 23,00 sowie die Einhebungsgebühr

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG in Höhe von EUR 8,00 vorgeschrieben wurden und die Eigenschaft der Beschwerdeführerin als Bürgin und Zahlerin festgestellt wurde. Zwischenzeitlich wurde die Pauschalgebühr von der klagenden Partei in Höhe von EUR 114,00 entrichtet, sodass gegenständlich nur mehr die ein offener Betrag von EUR 31,00, nämlich der Mehrbetrag

§ 31

GGG in Höhe von EUR 23,00 sowie die Einhebungsgebühr

§ 6aAbs.

1 GEG in Höhe von EUR 8,00, mit dem angefochtenen Bescheid zur Vorschreibung gelangte.Zwischenzeitlich wurde die Pauschalgebühr von der klagenden Partei in Höhe von EUR 114,00 entrichtet, sodass gegenständlich nur mehr die ein offener Betrag von EUR 31,00, nämlich der Mehrbetrag

Paragraph 31, GGG in Höhe von EUR 23,00 sowie die Einhebungsgebühr

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG in Höhe von EUR 8,00, mit dem angefochtenen Bescheid zur Vorschreibung gelangte. Die Beschwerdeführerin hat die Klage, durch deren Überreichung der Anspruch des Bundes auf die Gebühr begründet wurde, als Bevollmächtigte der klagenden Partei im Grundverfahren verfasst und mittels ERV überreicht. Damit trifft sie nach § 31 Abs. 2 GGG die Haftung für den Mehrbetrag als Bürge und Zahler neben der klagenden Partei. Für die Einhebungsgebühr gilt mangels einer entgegenstehenden Bestimmung dieselbe Form der Haftung wie für jene Beträge, zu deren Einbringung der Zahlungsauftrag erlassen wurde. Die Vorschreibung des Mehrbetrages samt Einhebungsgebühr an die Beschwerdeführerin als Bürgen und Zahler ist daher nicht zu beanstanden, zumal ihr als berufsmäßiger Parteienvertreterin die Bestimmungen über die Gerichtsgebühren, insbesondere über das Entstehen des Gebührenanspruchs und der Haftungen, bekannt sind und ihr die Gestaltung der Rechtsbeziehungen zu ihren Klienten obliegt. Ihr daraus erwachsene Nachteile hat sie selbst zu verantworten und zu tragen (vgl. VwGH vom 30.06.2005, 2005/16/0082). Die Beschwerdeführerin hat die Klage, durch deren Überreichung der Anspruch des Bundes auf die Gebühr begründet wurde, als Bevollmächtigte der klagenden Partei im Grundverfahren verfasst und mittels ERV überreicht. Damit trifft sie nach Paragraph 31, Absatz 2, GGG die Haftung für den Mehrbetrag als Bürge und Zahler neben der klagenden Partei. Für die Einhebungsgebühr gilt mangels einer entgegenstehenden Bestimmung dieselbe Form der Haftung wie für jene Beträge, zu deren Einbringung der Zahlungsauftrag erlassen wurde. Die Vorschreibung des Mehrbetrages samt Einhebungsgebühr an die Beschwerdeführerin als Bürgen und Zahler ist daher nicht zu beanstanden, zumal ihr als berufsmäßiger Parteienvertreterin die Bestimmungen über die Gerichtsgebühren, insbesondere über das Entstehen des Gebührenanspruchs und der Haftungen, bekannt sind und ihr die Gestaltung der Rechtsbeziehungen zu ihren Klienten obliegt. Ihr daraus erwachsene Nachteile hat sie selbst zu verantworten und zu tragen vergleiche VwGH vom 30.06.2005, 2005/16/0082). Darüber hinaus sind auf der Besitzstörung angeführten Vermerke nicht geeignet, die ex lege festgelegte Haftung der Beschwerdeführerin als Rechtsvertreterin im Grundverfahren für den Mehrbetrag und die Einhebungsgebühr auszuschließen. Es obliegt weder der klagenden Partei, noch der Rechtsvertreterin, einen Ausschluss der Folgen des Unterbleibens des Gebühreneinzuges im Sinne einer Haftung

§ 31Abs.

1 GGG zu normieren.Darüber hinaus sind auf der Besitzstörung angeführten Vermerke nicht geeignet, die ex lege festgelegte Haftung der Beschwerdeführerin als Rechtsvertreterin im Grundverfahren für den Mehrbetrag und die Einhebungsgebühr auszuschließen. Es obliegt weder der klagenden Partei, noch der Rechtsvertreterin, einen Ausschluss der Folgen des Unterbleibens des Gebühreneinzuges im Sinne einer Haftung

Paragraph 31, Absatz eins, GGG zu normieren. Aus diesem Grund geht die dahingehende Argumentation der Beschwerdeführerin ins Leere. 3.2.3. Zur Verfassungs- und Grundrechtskonformität des Systems der Gerichtsgebühren: Zum Beschwerdevorbringen, wonach das System der Gerichtsgebühren nicht verfassungskonform sei und dieses Art. 6 EMRK, Art. 18 B-VG und Art. 7 B-VG verletze, wird auf die ständige Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) verwiesen:Zum Beschwerdevorbringen, wonach das System der Gerichtsgebühren nicht verfassungskonform sei und dieses Artikel 6, EMRK, Artikel 18, B-VG und Artikel 7, B-VG verletze, wird auf die ständige Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) verwiesen: Der VfGH erkennt in seiner ständigen Rechtsprechung, dass das System der Gerichtsgebühren nicht verfassungswidrig ist (vgl. VfGH 17.06.1996, B 1609/96 und 10.06.2002, B 1976/99) und auch gegen das Pauschalgebührensystem keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen (VfGH 27.11.2000, B 119/98). Dem Gesetzgeber kommt bei der Festsetzung und Bemessung von Gerichtsgebühren ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu und es steht dem Gesetzgeber daher frei, im Hinblick auf Kostenwahrheit und das Verursacherprinzip Gebühren für die Inanspruchnahme der Gerichte vorzusehen. Auch darf der Gesetzgeber bei der Regelung von Gerichtsgebühren von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und an leicht feststellbaren äußeren Merkmalen sachgerecht anknüpfen (VfGH 30.06.2012, G14/12; 13.12.2011, G85/11; VfGH 22.06.1988, B633/87 ua). Dem Gesetzgeber steht es demnach auch frei, bei der Bemessung von Gerichtsgebühren Gesichtspunkte der Verwaltungsökonomie zu berücksichtigen (VfGH 21.09.2011, G34/11 ua).Der VfGH erkennt in seiner ständigen Rechtsprechung, dass das System der Gerichtsgebühren nicht verfassungswidrig ist vergleiche VfGH 17.06.1996, B 1609/96 und 10.06.2002, B 1976/99) und auch gegen das Pauschalgebührensystem keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen (VfGH 27.11.2000, B 119/98). Dem Gesetzgeber kommt bei der Festsetzung und Bemessung von Gerichtsgebühren ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu und es steht dem Gesetzgeber daher frei, im Hinblick auf Kostenwahrheit und das Verursacherprinzip Gebühren für die Inanspruchnahme der Gerichte vorzusehen. Auch darf der Gesetzgeber bei der Regelung von Gerichtsgebühren von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und an leicht feststellbaren äußeren Merkmalen sachgerecht anknüpfen (VfGH 30.06.2012, G14/12; 13.12.2011, G85/11; VfGH 22.06.1988, B633/87 ua). Dem Gesetzgeber steht es demnach auch frei, bei der Bemessung von Gerichtsgebühren Gesichtspunkte der Verwaltungsökonomie zu berücksichtigen (VfGH 21.09.2011, G34/11 ua). Der VfGH hegt keine Bedenken gegen den Streitwert als Bemessungsgrundlage für die Gerichtsgebühren, da dies ganz im Sinne einer Vereinfachung und Beschleunigung der Verfahren liegt. Darüber hinaus würden keine Bedenken gegen die Höhe der Gerichtsgebühren in Hinblick auf den Gleichheitssatz und den effektiven Zugang zu einem Gericht bestehen (VfGH 01.03.2007, B301/06). Wie sich aus der Judikatur des VfGH ergibt, ist eine strenge Äquivalenz im Einzelfall dahingehend, dass die Gebühren dem bei Gericht verursachten Aufwand entsprechen müssten, nicht erforderlich (vgl. VfGH 30.06.2012, G14/12 ua, mit Verweis auf VfGH 22.06.1988, B633/87; 01.03.2007, B301/06). Auch gegen die Höhe der Gerichtsgebühren bestehen im Allgemeinen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (VfGH 01.03.2007, B301/06).Der VfGH hegt keine Bedenken gegen den Streitwert als Bemessungsgrundlage für die Gerichtsgebühren, da dies ganz im Sinne einer Vereinfachung und Beschleunigung der Verfahren liegt. Darüber hinaus würden keine Bedenken gegen die Höhe der Gerichtsgebühren in Hinblick auf den Gleichheitssatz und den effektiven Zugang zu einem Gericht bestehen (VfGH 01.03.2007, B301/06). Wie sich aus der Judikatur des VfGH ergibt, ist eine strenge Äquivalenz im Einzelfall dahingehend, dass die Gebühren dem bei Gericht verursachten Aufwand entsprechen müssten, nicht erforderlich vergleiche VfGH 30.06.2012, G14/12 ua, mit Verweis auf VfGH 22.06.1988, B633/87; 01.03.2007, B301/06). Auch gegen die Höhe der Gerichtsgebühren bestehen im Allgemeinen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (VfGH 01.03.2007, B301/06). Durch die Höhe der Gebühren wird im vorliegenden Fall auch nicht der effektive Zugang zu einem Gericht iS des Art 6 Abs. 1 EMRK aus wirtschaftlichen Gründen unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert. Eine exzessive Höhe der Gebühr liegt jedenfalls nicht vor. Art 6 EMRK verwehrt den Vertragsstaaten nicht, Regelungen über den Zugang zu Gericht im Interesse des Funktionierens der Rechtspflege zu treffen. Durch das Institut der Verfahrenshilfe wird sichergestellt, dass auch wirtschaftlich schwächere Personen den gebührenden Rechtsschutz erfahren (RIS Justiz RS0109487). Wenn eine Vielzahl von Verfahren angestrengt wird und die finanziellen Mittel für einige, aber nicht für alle ausreichen, kann die Verfahrenshilfe für die Verfahren bewilligt werden, für die die erforderlichen Mittel nicht mehr (vollständig) aufgebracht werden können.

den §§ 63 Abs. 1, 64 Abs. 2 ZPO besteht auch die Möglichkeit einer Teilverfahrenshilfe in Form der Stundung der Pauschalgebühr auf bestimmte Dauer (etwa bis Verfahrenskosten - allenfalls teilweise - von unterliegenden Prozessgegnern einbringlich gemacht werden können). Außerdem besteht die Möglichkeit eines Stundungs- oder Nachlassantrags iSd § 9 GEG.Durch die Höhe der Gebühren wird im vorliegenden Fall auch nicht der effektive Zugang zu einem Gericht iS des Artikel 6, Absatz eins, EMRK aus wirtschaftlichen Gründen unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert. Eine exzessive Höhe der Gebühr liegt jedenfalls nicht vor. Artikel 6, EMRK verwehrt den Vertragsstaaten nicht, Regelungen über den Zugang zu Gericht im Interesse des Funktionierens der Rechtspflege zu treffen. Durch das Institut der Verfahrenshilfe wird sichergestellt, dass auch wirtschaftlich schwächere Personen den gebührenden Rechtsschutz erfahren (RIS Justiz RS0109487). Wenn eine Vielzahl von Verfahren angestrengt wird und die finanziellen Mittel für einige, aber nicht für alle ausreichen, kann die Verfahrenshilfe für die Verfahren bewilligt werden, für die die erforderlichen Mittel nicht mehr (vollständig) aufgebracht werden können.

den Paragraphen 63, Absatz eins, 64, Absatz 2, ZPO besteht auch die Möglichkeit einer Teilverfahrenshilfe in Form der Stundung der Pauschalgebühr auf bestimmte Dauer (etwa bis Verfahrenskosten - allenfalls teilweise - von unterliegenden Prozessgegnern einbringlich gemacht werden können). Außerdem besteht die Möglichkeit eines Stundungs- oder Nachlassantrags iSd Paragraph 9, GEG. Da das Tätigwerden der Gerichte grundsätzlich nicht von der Zahlung der Gerichtsgebühren abhängt, wird dem Kläger der Zugang zu einem Gericht nicht verwehrt. Die Möglichkeiten der Gebührenbefreiung nach § 63 Abs. 1 ZPO und § 9 Abs. 1 und 2 GEG sichern ein ausreichendes Maß an Flexibilität (vgl. EGMR 09.12.2010, Urbanek gegen Österreich, 35123/05).Da das Tätigwerden der Gerichte grundsätzlich nicht von der Zahlung der Gerichtsgebühren abhängt, wird dem Kläger der Zugang zu einem Gericht nicht verwehrt. Die Möglichkeiten der Gebührenbefreiung nach Paragraph 63, Absatz eins, ZPO und Paragraph 9, Absatz eins und 2 GEG sichern ein ausreichendes Maß an Flexibilität vergleiche EGMR 09.12.2010, Urbanek gegen Österreich, 35123/05). Eine besondere Konstellation, die von der ständigen Rechtsprechung des VfGH zur grundsätzlichen Verfassungskonformität des geltenden Gebührenrechts abweicht und die zum Beispiel eine inkonsistente Ausgestaltung des Systems erkennen lässt, liegt gegenständlich nicht vor (vgl. VfGH vom 30.06.2012, G14/12). Eine Antragstellung

Art. 140B-VG hatte daher aufgrund der bestehenden Judikatur des Vf

GH nicht zu erfolgen.Eine besondere Konstellation, die von der ständigen Rechtsprechung des VfGH zur grundsätzlichen Verfassungskonformität des geltenden Gebührenrechts abweicht und die zum Beispiel eine inkonsistente Ausgestaltung des Systems erkennen lässt, liegt gegenständlich nicht vor vergleiche VfGH vom 30.06.2012, G14/12). Eine Antragstellung

Artikel 140, B-VG hatte daher aufgrund der bestehenden Judikatur des Vf

GH nicht zu erfolgen. Zum Antrag in der Beschwerde, eine Vorlage

Art. 267AEUV zur Einholung einer Vorabentscheidung zu erstatten, ist darauf hinzuweisen, dass das BVw

G nicht in letzter Instanz entscheidet. Ein nicht letztinstanzliches Gericht ist nur zur Vorlage verpflichtet, wenn es die Gültigkeit von Unionsrecht anzweifelt (Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, Rz 313/1). Solche Zweifel liegen im gegenständlichen Fall nicht vor, zumal weder die Beschwerde noch der Sachverhalt an sich erkennen lassen, inwiefern der angefochtene Bescheid in Anwendung des Unionsrechts ergangen sei. Zum Antrag in der Beschwerde, eine Vorlage

Artikel 267, AEUV zur Einholung einer Vorabentscheidung zu erstatten, ist darauf hinzuweisen, dass das BVw

G nicht in letzter Instanz entscheidet. Ein nicht letztinstanzliches Gericht ist nur zur Vorlage verpflichtet, wenn es die Gültigkeit von Unionsrecht anzweifelt (Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, Rz 313/1). Solche Zweifel liegen im gegenständlichen Fall nicht vor, zumal weder die Beschwerde noch der Sachverhalt an sich erkennen lassen, inwiefern der angefochtene Bescheid in Anwendung des Unionsrechts ergangen sei. Die Vorschreibung des Mehrbetrages und der Einhebungsgebühr ist aufgrund der oben angeführten Ausführungen zu Recht erfolgt und ist dem angefochtenen Bescheid vor diesem Hintergrund keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anzulasten.Die Vorschreibung des Mehrbetrages und der Einhebungsgebühr ist aufgrund der oben angeführten Ausführungen zu Recht erfolgt und ist dem angefochtenen Bescheid vor diesem Hintergrund keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anzulasten. Im Ergebnis ist die Beschwerde somit (soweit sie nicht zurückzuweisen ist) als unbegründet abzuweisen. 3.3. Zu Spruchteil A.1.I.): Zur Zurückweisung des Antrages Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:

§ 13Abs. 1 Vw

GVG idgF BGBl. I Nr. 109/2021 hat eine rechtzeitige und zulässige Beschwerde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung.

Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2021, hat eine rechtzeitige und zulässige Beschwerde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG aufschiebende Wirkung.

§ 13Abs. 2 Vw

GVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.

Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen. § 22 VwGVG idgF BGBl. I Nr. 33/2013 lautet:Paragraph 22, VwGVG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, lautet: „Aufschiebende Wirkung § 22.

(1)Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 2 B-VG haben keine aufschiebende Wirkung. Das Verwaltungsgericht hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Andauern der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Paragraph 22,

(1)Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG haben keine aufschiebende Wirkung.

Das Verwaltungsgericht hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Andauern der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

(2)Im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung durch Beschluss ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

(2)Im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung durch Beschluss ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

(3)Das Verwaltungsgericht kann Bescheide

§ 13

und Beschlüsse

Abs. 1 und 2 auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben.“

(3)Das Verwaltungsgericht kann Bescheide

Paragraph 13 und Beschlüsse

Absatz eins und 2 auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben.“ Im gegenständlichen Fall kommt einer Beschwerde

§ 13Abs. 1 Vw

GVG ex lege die aufschiebende Wirkung zu und wurde diese auch nicht mit Bescheid der belangten Behörde iSd. § 13 Abs. 2 VwGVG oder mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes

§ 22Abs. 2 Vw

GVG ausgeschlossen.Im gegenständlichen Fall kommt einer Beschwerde

Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG ex lege die aufschiebende Wirkung zu und wurde diese auch nicht mit Bescheid der belangten Behörde iSd. Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG oder mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes

Paragraph 22, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen. Demnach kann gegenständlich der Beschwerde auch keine aufschiebende Wirkung zuerkannt werden und ist der darauf gerichtete Antrag daher als unzulässig zurückzuweisen. 3.4. Zu Spruchteil A.1.II.): Zurückweisung des Antrages auf Herabsetzung der Höhe der Gerichtsgebühren; in eventu Stundung der Gebühren wegen Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes: Der mit „Stundung und Nachlass“ betitelte § 9 GEG idgF BGBl. I Nr. 61/2022 lautet:Der mit „Stundung und Nachlass“ betitelte Paragraph 9, GEG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2022, lautet: „§ 9.

(1)Auf Antrag kann die vorgeschriebene Zahlungsfrist verlängert oder die Entrichtung in Teilbeträgen gestattet werden (Stundung), wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und entweder die Einbringlichkeit durch die Stundung nicht gefährdet oder Sicherheit geleistet wird. Wird eine Rate nicht oder verspätet bezahlt, so wird die Stundung wirkungslos (Terminverlust).
(2)Gebühren und Kosten können auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist. Eine besondere Härte kann auch dann vorliegen, wenn sich aus dem Grundverfahren oder aus den Ergebnissen eines Verfahrens über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters ergibt, dass der Zahlungspflichtige zum Zeitpunkt der Gebühren auslösenden Verfahrenshandlung nicht entscheidungsfähig war und die Verfahrenshandlung in der Folge nicht genehmigt wurde.
(3)Ein Stundungs- oder Nachlassantrag hat keine aufschiebende Wirkung. Die Behörde hat, wenn sonst der Zweck der Entscheidung ganz oder teilweise vereitelt werden könnte, auf Antrag oder von Amts wegen die Einbringung bis zur Entscheidung über das Stundungs- oder Nachlassbegehren aufzuschieben, wenn das Begehren einen ausreichenden Erfolg verspricht und nicht die Einbringlichkeit gefährdet wird.
(4)Über Anträge nach Abs. 1 bis 3 entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts Wien im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid; er kann den Leiter oder andere Bedienstete der Einbringungsstelle ermächtigen, diese Angelegenheiten in seinem Namen zu erledigen und zu unterfertigen. Bei Beträgen über 30 000 Euro bedarf die Gewährung einer Stundung oder eines Nachlasses der Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz. Über Anträge auf Stundung und Nachlass von Beträgen aus Grundverfahren beim Bundesministerium für Justiz entscheidet die Bundesministerin für Justiz. Auf das Verfahren in Stundungs- und Nachlassangelegenheiten sind § 6b, § 7 Abs. 3 bis 7 sinngemäß anzuwenden.
(4)Über Anträge nach Absatz eins bis 3 entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts Wien im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid; er kann den Leiter oder andere Bedienstete der Einbringungsstelle ermächtigen, diese Angelegenheiten in seinem Namen zu erledigen und zu unterfertigen. Bei Beträgen über 30 000 Euro bedarf die Gewährung einer Stundung oder eines Nachlasses der Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz. Über Anträge auf Stundung und Nachlass von Beträgen aus Grundverfahren beim Bundesministerium für Justiz entscheidet die Bundesministerin für Justiz. Auf das Verfahren in Stundungs- und Nachlassangelegenheiten sind Paragraph 6 b,, Paragraph 7, Absatz 3 bis 7 sinngemäß anzuwenden.
(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten nicht für die in § 1 Abs. 1 Z 3, 4 und 6 angeführten Beträge. Über Stundung, Nachlass und Uneinbringlichkeit der in § 1 Abs. 1 Z 2 angeführten Beträge ist von jenem Gericht oder jener Behörde zu entscheiden, das bzw. die das Grundverfahren geführt hat. Über Stundung und Nachlass von ausständigen Kosten des elektronisch überwachten Hausarrests hat die in Abs. 4 genannte Behörde nur dann zu entscheiden, soweit sie im Zeitpunkt der Entlassung des Strafgefangenen rückständig sind (§ 156b Abs. 3b StVG).“
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten nicht für die in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, 4 und 6 angeführten Beträge. Über Stundung, Nachlass und Uneinbringlichkeit der in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, angeführten Beträge ist von jenem Gericht oder jener Behörde zu entscheiden, das bzw. die das Grundverfahren geführt hat. Über Stundung und Nachlass von ausständigen Kosten des elektronisch überwachten Hausarrests hat die in Absatz 4, genannte Behörde nur dann zu entscheiden, soweit sie im Zeitpunkt der Entlassung des Strafgefangenen rückständig sind (Paragraph 156 b, Absatz 3 b, StVG).“ Im gegenständlichen Verfahren wurde erstmals in der Beschwerde ein Antrag auf Herabsetzung und Stundung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren gestellt. Für die Entscheidung über diesen Antrag ist nicht das Bundesverwaltungsgericht, sondern

§ 9Abs.

4 GEG der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien zuständig. Dessen Zuständigkeit besteht erst nach Entscheidung über den auf Behebung des angefochtenen Bescheides gerichteten primären Beschwerdeantrag, weil die Beschwerdeführer (arg. „in eventu“) in der Beschwerde eine Reihung ihrer Anträge vorgenommen und die Herabsetzung bzw. Stundung der Gebühren hilfsweise nur für den Fall beantragt haben, dass dem Primärantrag auf Behebung des angefochtenen Bescheides nicht Folge gegeben wird (siehe dazu auch BVwG vom 30.07.2021, G314 2243463-1/3E, mit Verweis auf BVwG vom 01.03.2016, W208 2118846-1/5E).Im gegenständlichen Verfahren wurde erstmals in der Beschwerde ein Antrag auf Herabsetzung und Stundung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren gestellt. Für die Entscheidung über diesen Antrag ist nicht das Bundesverwaltungsgericht, sondern

Paragraph 9, Absatz 4, GEG der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien zuständig. Dessen Zuständigkeit besteht erst nach Entscheidung über den auf Behebung des angefochtenen Bescheides gerichteten primären Beschwerdeantrag, weil die Beschwerdeführer (arg. „in eventu“) in der Beschwerde eine Reihung ihrer Anträge vorgenommen und die Herabsetzung bzw. Stundung der Gebühren hilfsweise nur für den Fall beantragt haben, dass dem Primärantrag auf Behebung des angefochtenen Bescheides nicht Folge gegeben wird (siehe dazu auch BVwG vom 30.07.2021, G314 2243463-1/3E, mit Verweis auf BVwG vom 01.03.2016, W208 2118846-1/5E). Der Antrag war daher als unzulässig zurückzuweisen. 3.5. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von „civil rights“ unter dem Blickwinkel des Art. 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH vom 26.06.2003, 2000/16/0305, mwN). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art. 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK nach Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von „civil rights“ unter dem Blickwinkel des Artikel 6, EMRK nicht erforderlich (VwGH vom 26.06.2003, 2000/16/0305, mwN). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Artikel 47, der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Zu Spruchteil B.1. und B.2.) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Mit Beschluss vom 07.10.2020, E 3236-3247/2020-6, lehnte der VfGH die Behandlung einer Beschwerde in einer vergleichbaren Angelegenheit mangels hinreichender Erfolgsaussicht unter Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung zum System der Gerichtsgebühren im Zivilprozess (vgl. z.B. VfGH 22.06.1988, B633/87 und 01.03.2007, B301/06) ab. Mit Beschluss vom 07.10.2020, E 3236-3247/2020-6, lehnte der VfGH die Behandlung einer Beschwerde in einer vergleichbaren Angelegenheit mangels hinreichender Erfolgsaussicht unter Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung zum System der Gerichtsgebühren im Zivilprozess vergleiche z.B. VfGH 22.06.1988, B633/87 und 01.03.2007, B301/06) ab. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G308.2269265.1.00

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