RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.04.2023 GeschäftszahlG312 2263389-1 Spruch, G312 2263389-1/4E, G312 2263389-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Begründung, Begründung I. Verfahrensgang und festgestellter Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und festgestellter Sachverhalt: Mit Bescheid vom 17.05.2022, Zl. VS/11/21, sprach die Österreichische Gesundheitskrasse (in der Folge: belangte Behörde) aufgrund der Beantragung eines rechtsmittelfähigen Bescheides durch die BF gemäß § 410 Abs. 1 Z 2 iVm §§ 4 Abs. 1 u. 2; § 1 Abs. 1 lit. a AlVG sowie 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und Abs. 2 sowie 54 Abs. 1 ASVG aus, dass die im Anhang I. de Bescheides genannten Personen zu den dort angeführten Zeiträumen aufgrund ihrer Tätigkeit für die Fuchs Pflegedienste GmbH (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz BF) der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegen (I), die im Anhang II genannten Personen zu den dort angeführten Zeiträumen aufgrund ihrer Tätigkeit für die Fuchs Pflegedienste GmbH der Vollversicherungspflicht unterliegen (II) und die BF wegen der im Zuge der bei ihr stattgefundenen Beitragsprüfung festgestellten Meldedifferenzen verpflichtet sei, die in der Beitragsabrechnung vom 21.06.2021 und im dazugehörigen Prüfbericht vom 22.06.2021 zu Dienstgeberkontonummer 5682311 ausgewiesenen allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge und Zuschläge sowie Verzugszinsen in Höhe von insgesamt € 653.351,42 nachzuentrichten (III). Zur Beitragsabrechnung vom 21.06.2021 sowie dem dazugehörigen Prüfbericht vom 22.06.2021 sprach die belangte Behörde aus, dass diese einen integrierenden Bescheidbestandteil bilden würden.Mit Bescheid vom 17.05.2022, Zl. VS/11/21, sprach die Österreichische Gesundheitskrasse (in der Folge: belangte Behörde) aufgrund der Beantragung eines rechtsmittelfähigen Bescheides durch die BF gemäß Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraphen 4, Absatz eins, u. 2; Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG sowie 44 Absatz eins, 49, Absatz eins und Absatz 2, sowie 54 Absatz eins, ASVG aus, dass die im Anhang römisch eins. de Bescheides genannten Personen zu den dort angeführten Zeiträumen aufgrund ihrer Tätigkeit für die Fuchs Pflegedienste GmbH (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz BF) der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegen (römisch eins), die im Anhang römisch zwei genannten Personen zu den dort angeführten Zeiträumen aufgrund ihrer Tätigkeit für die Fuchs Pflegedienste GmbH der Vollversicherungspflicht unterliegen (römisch zwei) und die BF wegen der im Zuge der bei ihr stattgefundenen Beitragsprüfung festgestellten Meldedifferenzen verpflichtet sei, die in der Beitragsabrechnung vom 21.06.2021 und im dazugehörigen Prüfbericht vom 22.06.2021 zu Dienstgeberkontonummer 5682311 ausgewiesenen allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge und Zuschläge sowie Verzugszinsen in Höhe von insgesamt € 653.351,42 nachzuentrichten (römisch drei). Zur Beitragsabrechnung vom 21.06.2021 sowie dem dazugehörigen Prüfbericht vom 22.06.2021 sprach die belangte Behörde aus, dass diese einen integrierenden Bescheidbestandteil bilden würden. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass die BF diplomiertes Gesundheits- und Krankenpflegepersonal an Pflegeeinrichtungen und Krankenanstalten überlasse. Diese würden auch in der Hauskrankenpflege zum Einsatz kommen. Die von der BF überlassenen Personen würden in den jeweiligen Einrichtungen Personalengpässe wie zB bei Krankheit oder Urlaub abdecken. Entgegen den Angaben der BF würde keine Vermittlung der Pflegekräfte stattfinden, dies stehe im Widerspruch gegen die Vertragsbestimmungen der vorgelegten „Kooperationsverträge“. Auch stehe die durch die BF eingeräumte Inkassobefugnis der bloßen Vermittlungstätigkeit entgegen. Zudem hätte die BF nicht nur die Inkassobefugnis innegehabt, sondern seien die Abwesenheiten von den Pflegekräften der BF zu melden gewesen, auch die Vertretungen sei von der BF organisiert worden. Die Pflegekräfte hätten die Betriebsmittel der jeweiligen Institutionen verwendet. Sie seien somit in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit für die BF tätig gewesen und würden daher der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht nach dem ASVG und AlVG unterliegen. Dagegen richtete sich die mit 02.06.2022 datierte und am 22.06.2022 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde. Die BF hat den Bescheid nachweislich am 23.05.2022 (Montag) persönlich nach Hinterlegung übernommen. Gegen diesen Bescheid war die Erhebung der Beschwerde binnen vier Wochen nach Zustellung möglich. Die Frist zur Erhebung der Beschwerde endete somit am Montag, den 20.06.2022 (Vier-Wochen-Frist). Die Beschwerde der BF wurde am 22.06.2022 - somit nach Ablauf der Rechtsmittelfrist -eingebracht. Mit Schriftsatz vom 06.03.2023 des BVwG wurde die BF mittels Verspätungsvorhalt die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen. Eine diesbezügliche Stellungnahme langte bis dato nicht ein.
- Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zu Spruchteil A): Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG vier Wochen.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG vier Wochen. Verfahrensgegenständlich wurde die Beschwerde entsprechend der obigen Feststellungen durch die BF verspätet eingebracht. Verfahrensgegenständlich wurde von der belangten Behörde eine verspätetet eingebrachte Beschwerde zur Entscheidung vorgelegt. In § 15 Abs. 3 VwGVG ist – ebenso wie in § 64a Abs. 3 AVG (vgl dazu Hengstschläger/Leeb, AVG § 64a Rz 36) – lediglich von einer Zurückweisung durch die Behörde, die die Vorentscheidung erlassen hat, die Rede. Zu § 15 Abs. 3 VwGVG wird demgegenüber aber auch vertreten, dass nach Vorlage eines Vorlageantrages das Verwaltungsgericht über dessen Unzulässigkeit bzw Verspätung absprechen kann (vgl Eder ua, § 15 Anm K 7, 13; Müllner, ZfV 2013, 887; Schmied/Schweiger, Verfahren 64; Wessely, Administrativverfahren 217; aA Leeb/Zeinhofer, Verwaltungsgerichtsbarkeit 58 Fn 157).In Paragraph 15, Absatz 3, VwGVG ist – ebenso wie in Paragraph 64 a, Absatz 3, AVG vergleiche dazu Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 64 a, Rz 36) – lediglich von einer Zurückweisung durch die Behörde, die die Vorentscheidung erlassen hat, die Rede. Zu Paragraph 15, Absatz 3, VwGVG wird demgegenüber aber auch vertreten, dass nach Vorlage eines Vorlageantrages das Verwaltungsgericht über dessen Unzulässigkeit bzw Verspätung absprechen kann vergleiche Eder ua, Paragraph 15, Anmerkung K 7, 13; Müllner, ZfV 2013, 887; Schmied/Schweiger, Verfahren 64; Wessely, Administrativverfahren 217; aA Leeb/Zeinhofer, Verwaltungsgerichtsbarkeit 58 Fn 157). Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist dem VwGVG, insbesondere § 28 VwGVG, allgemein der Grundsatz zu entnehmen, dass das Verwaltungsgericht Prozessvoraussetzungen selbst zu prüfen hat (vgl. Gruber in Götzl, Gruber, Reisner, Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte § 15 Rz 12 f), weshalb im Fall, in dem die Behörde dem Verwaltungsgericht einen verspäteten Vorlageantrag vorgelegt hat, die Zurückweisung durch das Verwaltungsgericht zu erfolgen hat, zumal mit der Vorlage des Vorlageantrages, der Beschwerde und des Verwaltungsaktes die Zuständigkeit zur Führung des Verfahrens auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen und die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde erloschen ist (vgl. dazu auch BVwG vom 13.03.2020, W212 2225880-1/8E).Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist dem VwGVG, insbesondere Paragraph 28, VwGVG, allgemein der Grundsatz zu entnehmen, dass das Verwaltungsgericht Prozessvoraussetzungen selbst zu prüfen hat vergleiche Gruber in Götzl, Gruber, Reisner, Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte Paragraph 15, Rz 12 f), weshalb im Fall, in dem die Behörde dem Verwaltungsgericht einen verspäteten Vorlageantrag vorgelegt hat, die Zurückweisung durch das Verwaltungsgericht zu erfolgen hat, zumal mit der Vorlage des Vorlageantrages, der Beschwerde und des Verwaltungsaktes die Zuständigkeit zur Führung des Verfahrens auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen und die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde erloschen ist vergleiche dazu auch BVwG vom 13.03.2020, W212 2225880-1/8E). Gemäß § 32 Abs. 1 AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.Gemäß Paragraph 32, Absatz eins, AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden gemäß Abs. 2 leg. cit. mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden gemäß Absatz 2, leg. cit. mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Die vierwöchige Frist endete mit Ablauf des 20.06.2022 (Montag). Die eingebrachte Beschwerde mit 22.06.2022 erweist sich daher als verspätet. Da die Beschwerde verspätet eingebracht wurde, war spruchgemäß zu entscheiden.
- Entfall einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G312.2263389.1.00