RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.04.2023 GeschäftszahlI403 2268869-1 Spruch, I403 2268869-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Gegen die Beschwerdeführerin wurde mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.) und ihr ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt II.). Dagegen wurde am 09.03.2023 Beschwerde erhoben und insbesondere vorgebracht, dass von der Beschwerdeführerin keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehe, weswegen das Aufenthaltsverbot zu beheben sei. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt.Gegen die Beschwerdeführerin wurde mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihr ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Dagegen wurde am 09.03.2023 Beschwerde erhoben und insbesondere vorgebracht, dass von der Beschwerdeführerin keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehe, weswegen das Aufenthaltsverbot zu beheben sei. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt. Am 21.03.2023 wurde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Am 24.04.2023 wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher neben der Beschwerdeführerin auch ihr Lebensgefährte als Zeuge befragt wurde. Auf Antrag des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin wurde die Verhandlung mittels Videokonferenz abgehalten. Die belangte Behörde entsandte keinen Vertreter. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin, eine slowakische Staatsangehörige, war seit 2019 als Pflegerin selbständig im Bundesgebiet tätig; zunächst hatte sie nur einen Nebenwohnsitz im Bundesgebiet und pendelte zwischen der Slowakei und Österreich. Seit Dezember 2021 lebt sie bei ihrem Freund I.M. im Bundesgebiet, seit 27.01.2022 hat sie einen Hauptwohnsitz gemeldet. Die Beschwerdeführerin musste ihre Pflegetätigkeit im Frühjahr 2022 aufgrund ihrer Verurteilung aufgeben. Von 17.05.2022 bis 31.07.2022 war sie bei einem Transportunternehmen als Arbeiterin beschäftigt, seit 25.07.2022 ist sie als Reinigungskraft beschäftigt. Am 29.09.2022 wurde ihr eine Anmeldebescheinigung „Selbständige“ zur Dokumentation ihres unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ausgestellt.Die Beschwerdeführerin, eine slowakische Staatsangehörige, war seit 2019 als Pflegerin selbständig im Bundesgebiet tätig; zunächst hatte sie nur einen Nebenwohnsitz im Bundesgebiet und pendelte zwischen der Slowakei und Österreich. Seit Dezember 2021 lebt sie bei ihrem Freund römisch eins.M. im Bundesgebiet, seit 27.01.2022 hat sie einen Hauptwohnsitz gemeldet. Die Beschwerdeführerin musste ihre Pflegetätigkeit im Frühjahr 2022 aufgrund ihrer Verurteilung aufgeben. Von 17.05.2022 bis 31.07.2022 war sie bei einem Transportunternehmen als Arbeiterin beschäftigt, seit 25.07.2022 ist sie als Reinigungskraft beschäftigt. Am 29.09.2022 wurde ihr eine Anmeldebescheinigung „Selbständige“ zur Dokumentation ihres unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ausgestellt. Die Beschwerdeführerin kommt aus schwierigen sozialen Verhältnissen, wuchs teilweise in einem Kinderheim auf und wurde in einer früheren Beziehung Opfer von (auch sexueller) Gewalt. Sie hat Kinder im Alter von 11, 14 und 17 Jahren, die in der Slowakei leben, doch besteht wenig Kontakt zu ihnen. Die Obsorge für ihre 14jährige Tochter wurde an eine staatliche Einrichtung übertragen, die Obsorge für die beiden anderen Kinder soll an den Stiefbruder der Beschwerdeführerin, bei dem diese auch wohnen, übertragen werden. Die Beschwerdeführerin lernte im Herbst 2021 über eine Datingplattform ihren Lebensgefährten I.M., einen serbischen Staatsbürger, der in Österreich geboren wurde und über ein Daueraufenthaltsrecht verfügt, kennen. Aufgrund einer ungeplanten und letztlich abgebrochenen Schwangerschaft kam es im Dezember 2021 zu einer Beziehungskrise. Die Beschwerdeführerin lernte im Herbst 2021 über eine Datingplattform ihren Lebensgefährten römisch eins.M., einen serbischen Staatsbürger, der in Österreich geboren wurde und über ein Daueraufenthaltsrecht verfügt, kennen. Aufgrund einer ungeplanten und letztlich abgebrochenen Schwangerschaft kam es im Dezember 2021 zu einer Beziehungskrise. Die Beschwerdeführerin deutete den Wunsch ihres Freundes nach einer Abtreibung des gemeinsamen Kindes als Ablehnung ihrer Person und wollte seine Zuneigung einer Prüfung unterziehen. Am 22.12.2021 schickte sie I.M. im Wege eines Messenger-Dienstes zahlreiche Nachrichten, wonach sie von einem ihrer Brüder geschlagen und entführt worden sei und dieser von I.M. nunmehr die Bezahlung von EUR 10.000,-- als Lösegeld fordere, andernfalls er sie töten bzw. ihr erhebliche Verletzungen zufügen werde. Die Beschwerdeführerin schminkte sich, um Verletzungen im Gesicht vorzutäuschen und übermittelte I.M. entsprechende Fotos. I.M. informierte die Polizei und 70 bis 100 Polizeibeamte in Österreich und der Slowakei begannen im vermeintlichen Entführungsfall zu ermitteln und fanden die Beschwerdeführerin schließlich unversehrt in der Slowakei.Die Beschwerdeführerin deutete den Wunsch ihres Freundes nach einer Abtreibung des gemeinsamen Kindes als Ablehnung ihrer Person und wollte seine Zuneigung einer Prüfung unterziehen. Am 22.12.2021 schickte sie römisch eins.M. im Wege eines Messenger-Dienstes zahlreiche Nachrichten, wonach sie von einem ihrer Brüder geschlagen und entführt worden sei und dieser von römisch eins.M. nunmehr die Bezahlung von EUR 10.000,-- als Lösegeld fordere, andernfalls er sie töten bzw. ihr erhebliche Verletzungen zufügen werde. Die Beschwerdeführerin schminkte sich, um Verletzungen im Gesicht vorzutäuschen und übermittelte römisch eins.M. entsprechende Fotos. römisch eins.M. informierte die Polizei und 70 bis 100 Polizeibeamte in Österreich und der Slowakei begannen im vermeintlichen Entführungsfall zu ermitteln und fanden die Beschwerdeführerin schließlich unversehrt in der Slowakei. Mit Urteil des Landesgericht XXXX vom 06.05.2022 (rechtskräftig am 10.05.2022), Zahl: XXXX , wurde die Beschwerdeführerin aufgrund des Vergehens des versuchten schweren Betrugs nach §§ 15, 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2 StGB und aufgrund des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1, zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von vierzehn Monaten, bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Bei den Strafbemessungsgründen wurden mildernd das reumütige Geständnis und der bisherige ordentliche Lebenswandel, erschwerend dagegen das Zusammentreffen eines Vergehens mit einem Verbrechen gewertet.Mit Urteil des Landesgericht römisch 40 vom 06.05.2022 (rechtskräftig am 10.05.2022), Zahl: römisch 40 , wurde die Beschwerdeführerin aufgrund des Vergehens des versuchten schweren Betrugs nach Paragraphen 15, 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, StGB und aufgrund des Verbrechens der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins,, zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von vierzehn Monaten, bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Bei den Strafbemessungsgründen wurden mildernd das reumütige Geständnis und der bisherige ordentliche Lebenswandel, erschwerend dagegen das Zusammentreffen eines Vergehens mit einem Verbrechen gewertet. Nach der vorgetäuschten Entführung führten die Beschwerdeführerin und I.M. ihre Beziehung fort und versuchten die Kommunikationskultur und Vertrauensebene zu stärken. Die Beziehung ist zum aktuellen Zeitpunkt aufrecht und ist die Beschwerdeführerin auch in die Familie und den Freundeskreis von I.M. eingebunden. Nach der vorgetäuschten Entführung führten die Beschwerdeführerin und römisch eins.M. ihre Beziehung fort und versuchten die Kommunikationskultur und Vertrauensebene zu stärken. Die Beziehung ist zum aktuellen Zeitpunkt aufrecht und ist die Beschwerdeführerin auch in die Familie und den Freundeskreis von römisch eins.M. eingebunden. In der Slowakei liegt keine Verurteilung vor.
- Beweiswürdigung: Die Wohnsitzmeldung der Beschwerdeführerin ergibt sich aus einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister, die Ausstellung der Anmeldebescheinigung aus einem Auszug aus dem „Informationsverbund Zentrales Fremdenregister“ und ihre berufliche Tätigkeit aus einem Auszug aus der Sozialversicherungsdatenbank. Die näheren Umstände der von der Beschwerdeführerin begangenen Straftat und ihre Verurteilung ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Strafurteil. Dass in der Slowakei keine Verurteilung vorliegt, ergibt sich aus einem im Akt einliegenden Bericht der LPD XXXX vom 28.11.2022, Zahl: PAD/ XXXX .Die näheren Umstände der von der Beschwerdeführerin begangenen Straftat und ihre Verurteilung ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Strafurteil. Dass in der Slowakei keine Verurteilung vorliegt, ergibt sich aus einem im Akt einliegenden Bericht der LPD römisch 40 vom 28.11.2022, Zahl: PAD/ römisch 40 . Die Feststellungen zu ihren Kindern ergeben sich aus der im Akt einliegenden schriftlichen Stellungnahme und ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen zu ihrer Beziehung zu I.M. ergeben sich aus den Aussagen der Beschwerdeführerin und I.M. (als Zeuge) in der mündlichen Verhandlung.Die Feststellungen zu ihren Kindern ergeben sich aus der im Akt einliegenden schriftlichen Stellungnahme und ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen zu ihrer Beziehung zu römisch eins.M. ergeben sich aus den Aussagen der Beschwerdeführerin und römisch eins.M. (als Zeuge) in der mündlichen Verhandlung.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Rechtslage: Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 Abs. 1 FPG lautet:Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte Paragraph 67, Absatz eins, FPG lautet: „Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom
- November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.“ Bei Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu vorzunehmen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091, mwN).Bei Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu vorzunehmen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091, mwN). 3.
- Anwendung der Rechtslage auf den vorliegenden Fall: Mangels eines zehnjährigen kontinuierlichen Aufenthalts der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet ist der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG im vorliegenden Beschwerdefall nicht maßgeblich. Ebenso hat sie noch kein Daueraufenthaltsrecht in Österreich erlangt, lebt sie doch erst etwa eineinhalb Jahre hier. Mangels eines zehnjährigen kontinuierlichen Aufenthalts der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet ist der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG im vorliegenden Beschwerdefall nicht maßgeblich. Ebenso hat sie noch kein Daueraufenthaltsrecht in Österreich erlangt, lebt sie doch erst etwa eineinhalb Jahre hier. Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin in Österreich zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Es stellt sich die Frage, ob auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Die belangte Behörde stützte das gegenständliche Aufenthaltsverbot auf das strafrechtswidrige Fehlverhalten der Beschwerdeführerin und führte aus (Fehler im Original): „Die Behörde erkennt sehr wohl, dass der Tatbestand Ihrer Verurteilung äußerst schwerwiegend ist. Sie schreckten nicht davor zurück, Ihren eigenen Lebensgefährten in Angst und Schrecken zu versetzen, Ihren eigenen Lebensgefährten zu betrügen, diesen zu nötigen und die Tat äußerst real zu inszenierten. Sie gehen so weit, dass Sie Ihre Liebsten an Vermögen zu schädigen zu versuchen, aufgrund dessen kann angenommen werden, dass Sie nicht davor zurückschrecken würden, Dritte auch zu schädigen. Sie inszenierten diese Tat, um herauszufinden, wie viel Sie ihren Freund wert sind. Weiters haben Sie ein Familienmitglied verdächtigt, Sie entführt zu haben. Weiters versetzten Sie international die Polizei in Aufruhr und hinderten diese an Ihrer Arbeit.“ Allerdings verkannte die belangte Behörde, dass auch Milderungsgründe für die Beurteilung heranzuziehen sind und dass gerade dann, wenn nur eine einzige Verurteilung vorliegt, der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer Einvernahme oder einer Verhandlung zentrale Bedeutung zukommt. Bei den Strafbemessungsgründen wurden mildernd das reumütige Geständnis und der bisherige ordentliche Lebenswandel, erschwerend dagegen das Zusammentreffen eines Vergehens mit einem Verbrechen gewertet. Daher wurde vom Strafgericht mit einer bedingten Freiheitsstrafe von vierzehn Monaten das Auslangen gefunden. Die belangte Behörde ging allerdings nicht darauf ein, dass die Beschwerdeführerin vorher unbescholten war. Generell hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur zum Ausdruck gebracht, dass auch aus einem einmaligen Fehlverhalten - entsprechende Gravidität vorausgesetzt - eine maßgebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit abgeleitet werden könne; so wurde etwa die Verhängung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes gegen einen nur einmal zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren mit einem unbedingten Teil von einem Jahr strafgerichtlich verurteilten Drittstaatsangehörigen für zulässig befunden (VwGH 29.09.2020, Ra 2020/21/0305). Allerdings sah das Strafgericht im gegenständlichen Fall keine Notwendigkeit, eine unbedingte Freiheitsstrafe zu verhängen und wurde die Beschwerdeführerin zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten (gegenüber dem vom VwGH zu beurteilenden Sachverhalt, bei dem eine Strafe von 3 Jahren verhängt worden war) verurteilt. Außerdem ist auch zu berücksichtigen, dass der gegenständlich anzuwendende Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 FPG über jenem des § 53 Abs. 3 FPG liegt (vgl. dazu etwa VwGH 02.09.2021, Ra 2021/21/0103). Auch wenn selbstverständlich an der Verhinderung solcher Delikte, wie sie hier der Beschwerdeführerin zur Last gelegt wurden, ein großes öffentliches Interesse besteht, ist für das Bundesverwaltungsgericht – im Vergleich zu anderen Delikten - nicht automatisch die vom VwGH geforderte Gravidität gegeben, um aus dem erstmaliges strafrechtlichen Fehlverhalten gleich auf eine maßgebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit schließen zu können. Die belangte Behörde ging allerdings nicht darauf ein, dass die Beschwerdeführerin vorher unbescholten war. Generell hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur zum Ausdruck gebracht, dass auch aus einem einmaligen Fehlverhalten - entsprechende Gravidität vorausgesetzt - eine maßgebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit abgeleitet werden könne; so wurde etwa die Verhängung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes gegen einen nur einmal zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren mit einem unbedingten Teil von einem Jahr strafgerichtlich verurteilten Drittstaatsangehörigen für zulässig befunden (VwGH 29.09.2020, Ra 2020/21/0305). Allerdings sah das Strafgericht im gegenständlichen Fall keine Notwendigkeit, eine unbedingte Freiheitsstrafe zu verhängen und wurde die Beschwerdeführerin zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten (gegenüber dem vom VwGH zu beurteilenden Sachverhalt, bei dem eine Strafe von 3 Jahren verhängt worden war) verurteilt. Außerdem ist auch zu berücksichtigen, dass der gegenständlich anzuwendende Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, FPG über jenem des Paragraph 53, Absatz 3, FPG liegt vergleiche dazu etwa VwGH 02.09.2021, Ra 2021/21/0103). Auch wenn selbstverständlich an der Verhinderung solcher Delikte, wie sie hier der Beschwerdeführerin zur Last gelegt wurden, ein großes öffentliches Interesse besteht, ist für das Bundesverwaltungsgericht – im Vergleich zu anderen Delikten - nicht automatisch die vom VwGH geforderte Gravidität gegeben, um aus dem erstmaliges strafrechtlichen Fehlverhalten gleich auf eine maßgebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit schließen zu können. Aufgrund des in der Verhandlung gewonnenen Eindrucks geht das Gericht davon aus, dass sich die Beschwerdeführerin nach der Abtreibung ihres Kindes in einem Ausnahmezustand befand. Dies vermag ihre Tat nicht zu entschuldigen, aber lässt glaubhaft erscheinen, dass für sie in diesem Moment die Folgen ihres Tuns nicht absehbar waren, sondern dass sie die Aufmerksamkeit und Bestätigung ihres Lebensgefährten suchte, ohne die Konsequenzen zu bedenken. Inzwischen hat sich die emotionale Situation der Beschwerdeführerin stabilisiert und vermittelte sie in der Verhandlung den Eindruck, dass sie ihre Tat zutiefst bereut und ein derart unbedachtes und kriminelles Verhalten nicht mehr an den Tag legen wird. Auch ihr Lebensgefährte zeigte sich überzeugt davon. Die Beschwerdeführerin war auch immer in einem Beschäftigungsverhältnis und hat gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten konkrete Pläne für ein weiteres Leben in Österreich. Sie ist sich bewusst, dass diese Pläne durch die Begehung weiterer Straftaten zum Scheitern verurteilt wären. Insgesamt geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass es sich um eine Einzeltat handelte, die der für die Beschwerdeführerin traumatischen Situation zuzuschreiben war und die sich nicht wiederholen wird. Die Erfüllung des Gefährdungsmaßstabs des § 67 Abs. 1 FPG ist im Falle der Beschwerdeführerin aktuell daher nicht gegeben und ist das Aufenthaltsverbot daher zu beheben.Aufgrund des in der Verhandlung gewonnenen Eindrucks geht das Gericht davon aus, dass sich die Beschwerdeführerin nach der Abtreibung ihres Kindes in einem Ausnahmezustand befand. Dies vermag ihre Tat nicht zu entschuldigen, aber lässt glaubhaft erscheinen, dass für sie in diesem Moment die Folgen ihres Tuns nicht absehbar waren, sondern dass sie die Aufmerksamkeit und Bestätigung ihres Lebensgefährten suchte, ohne die Konsequenzen zu bedenken. Inzwischen hat sich die emotionale Situation der Beschwerdeführerin stabilisiert und vermittelte sie in der Verhandlung den Eindruck, dass sie ihre Tat zutiefst bereut und ein derart unbedachtes und kriminelles Verhalten nicht mehr an den Tag legen wird. Auch ihr Lebensgefährte zeigte sich überzeugt davon. Die Beschwerdeführerin war auch immer in einem Beschäftigungsverhältnis und hat gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten konkrete Pläne für ein weiteres Leben in Österreich. Sie ist sich bewusst, dass diese Pläne durch die Begehung weiterer Straftaten zum Scheitern verurteilt wären. Insgesamt geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass es sich um eine Einzeltat handelte, die der für die Beschwerdeführerin traumatischen Situation zuzuschreiben war und die sich nicht wiederholen wird. Die Erfüllung des Gefährdungsmaßstabs des Paragraph 67, Absatz eins, FPG ist im Falle der Beschwerdeführerin aktuell daher nicht gegeben und ist das Aufenthaltsverbot daher zu beheben. Damit ist aber die Sache des Beschwerdeverfahrens noch nicht erledigt, sondern ist in einem nächsten Schritt zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erlassung einer Ausweisung, bei der es sich dem Aufenthaltsverbot gegenüber um ein Minus handet, vorliegen (VwGH 29.09.2020, Ra 2020/21/0196). Nachdem die Beschwerdeführerin einer Beschäftigung nachgeht und von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch macht, kommt ihr allerdings ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zu. Dass von ihr keine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ausgeht, wurde bereits aufgezeigt. Es war daher das Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG auch nicht in eine Ausweisung gemäß § 66 FPG umzuwandeln. Damit ist aber die Sache des Beschwerdeverfahrens noch nicht erledigt, sondern ist in einem nächsten Schritt zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erlassung einer Ausweisung, bei der es sich dem Aufenthaltsverbot gegenüber um ein Minus handet, vorliegen (VwGH 29.09.2020, Ra 2020/21/0196). Nachdem die Beschwerdeführerin einer Beschäftigung nachgeht und von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch macht, kommt ihr allerdings ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zu. Dass von ihr keine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ausgeht, wurde bereits aufgezeigt. Es war daher das Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG auch nicht in eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG umzuwandeln. Das gegen die Beschwerdeführerin mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ausgesprochene Aufenthaltsverbot erfolgte daher nicht zu Recht, was auch die Gegenstandslosigkeit des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides, mit dem ihr kein Durchsetzungsaufschub gewährt wurde, bedingt.Das gegen die Beschwerdeführerin mit Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ausgesprochene Aufenthaltsverbot erfolgte daher nicht zu Recht, was auch die Gegenstandslosigkeit des Spruchpunktes römisch zwei. des angefochtenen Bescheides, mit dem ihr kein Durchsetzungsaufschub gewährt wurde, bedingt. In Stattgabe der Beschwerde war der angefochtene Bescheid daher ersatzlos aufzuheben. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I403.2268869.1.00