2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung“. römisch eins. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides wird insoweit stattgegeben, als dieser zu lauten hat: „
Paragraph 55, Absatz 2, FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung“. II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dieser ersatzlos behoben. III. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.römisch drei. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1 Z 2 BFA-VG gegen den BF. 2. Aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA/belangte Behörde) am 06.10.2022 einen Festnahmeauftrag
Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG gegen den BF. 3. Mit dem als „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ bezeichneten Schreiben vom 06.10.2022 wurde dem BF sodann seitens der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt sei eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot sowie in eventu einen ordentlichen Schubhaftbescheid
FPG gegen ihn zu erlassen und wurde ihm zugleich die Möglichkeit eingeräumt hierzu sowie zu einem Fragenkatalog hinsichtlich seiner privaten und familiären Verhältnisse innerhalb einer Frist von 10 Tagen ab Zustellung dieser Verständigung schriftlich Stellung zu beziehen. Eine Stellungnahme erstattete der BF in weiterer Folge jedoch nicht. 3. Mit dem als „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ bezeichneten Schreiben vom 06.10.2022 wurde dem BF sodann seitens der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt sei eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot sowie in eventu einen ordentlichen Schubhaftbescheid
Paragraph 76, FPG gegen ihn zu erlassen und wurde ihm zugleich die Möglichkeit eingeräumt hierzu sowie zu einem Fragenkatalog hinsichtlich seiner privaten und familiären Verhältnisse innerhalb einer Frist von 10 Tagen ab Zustellung dieser Verständigung schriftlich Stellung zu beziehen. Eine Stellungnahme erstattete der BF in weiterer Folge jedoch nicht.
Ebendort wurde er einer niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde unterzogen, wobei er unter anderem angab, sich wegen seiner Lebensgefährtin, mit der er seit rund dreieinhalb Jahre eine Beziehung führe, nach Österreich begeben zu haben. 6. Am 03.02.2023 wurde der BF aus der mit dem vorangeführten Urteil vom 21.12.2022 verhängten Freiheitsstrafe bedingt entlassen und noch am selben Tag aufgrund des Festnahmeauftrags des BFA vom 06.10.2022
Paragraph 40, BFA-VG festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum römisch 40 verbracht. Ebendort wurde er einer niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde unterzogen, wobei er unter anderem angab, sich wegen seiner Lebensgefährtin, mit der er seit rund dreieinhalb Jahre eine Beziehung führe, nach Österreich begeben zu haben.
Vm § 120 Abs. 1a FPG erstattet und wurde noch am selben Tag
7 FPG ein Betrag in Höhe von EUR 200,-- eingehoben. Fest steht, dass sich der BF – der über keinen Aufenthaltstitel verfügt – vom 04.12.2020 bis zu seiner Ausreise am 03.02.2023 im Bundesgebiet aufgehalten und er damit die zulässige 90-tägige visumfreie Aufenthaltsdauer um 702 Tage überschritten hat, womit sein Aufenthalt als unrechtmäßig zu qualifizieren war. Am 03.02.2023 wurde daher Anzeige gegen den BF
Paragraphen 31, Absatz eins a, 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 120, Absatz eins a, FPG erstattet und wurde noch am selben Tag
Paragraph 121, Absatz 7, FPG ein Betrag in Höhe von EUR 200,-- eingehoben. Der BF war lediglich vom 05.10.2022 bis zum 03.02.2023 in der Justizanstalt XXXX melderechtlich erfasst. Ansonsten scheint im Bundesgebiet keine Meldung für den BF im ZMR auf.Der BF war lediglich vom 05.10.2022 bis zum 03.02.2023 in der Justizanstalt römisch 40 melderechtlich erfasst. Ansonsten scheint im Bundesgebiet keine Meldung für den BF im ZMR auf. Die Lebensgefährtin des BF D. K. ist österreichische Staatsbürgerin und lebt in Österreich. Am 06.03.2023 fand am Bezirksgericht XXXX eine Tagsatzung wegen ihrer Scheidung von ihrem Noch-Ehemann statt. Der BF hat seine Lebensgefährtin vor rund vier Jahren kennengelernt und beabsichtigen sie zeitnah zusammenzuziehen und zu heiraten. Während seines Haftaufenthaltes wurde der BF von seiner Lebensgefährtin regelmäßig besucht sowie auch finanziell unterstützt. Diese hat zwei Kinder, die bereits volljährig sind. Der BF war immer nur dann in der Wohnung seiner Lebensgefährtin aufhältig, wenn deren Kinder im Urlaub waren. Die Lebensgefährtin des BF D. K. ist österreichische Staatsbürgerin und lebt in Österreich. Am 06.03.2023 fand am Bezirksgericht römisch 40 eine Tagsatzung wegen ihrer Scheidung von ihrem Noch-Ehemann statt. Der BF hat seine Lebensgefährtin vor rund vier Jahren kennengelernt und beabsichtigen sie zeitnah zusammenzuziehen und zu heiraten. Während seines Haftaufenthaltes wurde der BF von seiner Lebensgefährtin regelmäßig besucht sowie auch finanziell unterstützt. Diese hat zwei Kinder, die bereits volljährig sind. Der BF war immer nur dann in der Wohnung seiner Lebensgefährtin aufhältig, wenn deren Kinder im Urlaub waren. Davon abgesehen verfügt der BF im Bundesgebiet über keine familiären Anbindungen oder maßgebliche private Beziehungen. Er ist nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels und sind ferner keinerlei Anhaltspunkte auf eine etwaige Integration des BF in Österreich hervorgekommen. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 21.12.2022, Zl. XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5.Fall SMG sowie wegen des Vergehens der Annahme, Weitergabe oder des Besitzes falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden nach § 224a StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt, wobei 12 Monate unter der Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 21.12.2022, Zl. römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, 5.Fall SMG sowie wegen des Vergehens der Annahme, Weitergabe oder des Besitzes falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden nach Paragraph 224 a, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt, wobei 12 Monate unter der Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Dieser Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF vorschriftswidrig Suchtgift, in einer die Grenzmenge (§ 28 SMG) übersteigenden Menge, nämlich Kokain mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 80,31% anderen überlassen hat und zwar dem S. B. in mehrfachen Angriffen im Zeitraum Juli 2022 bis 04.10.2022 insgesamt zumindest 175 Gramm. Ferner hat der BF in einem nicht mehr feststellbaren Zeitraum eine falsche, besonders geschützte Urkunde (§ 224 StGB) mit dem Vorsatz, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder eine Tatsache gebraucht werde, besessen, nämlich einen gefälschten kroatischen Personalausweis. Im Rahmen der Strafzumessung wurde die bisherige Unbescholtenheit des BF, sein Geständnis sowie die Sicherstellung des Suchtgifts als mildernd gewertet. Erschwerend wurden hingegen die mehrfachen Tatangriffe sowie das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen berücksichtigt. Dieser Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF vorschriftswidrig Suchtgift, in einer die Grenzmenge (Paragraph 28, SMG) übersteigenden Menge, nämlich Kokain mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 80,31% anderen überlassen hat und zwar dem S. B. in mehrfachen Angriffen im Zeitraum Juli 2022 bis 04.10.2022 insgesamt zumindest 175 Gramm. Ferner hat der BF in einem nicht mehr feststellbaren Zeitraum eine falsche, besonders geschützte Urkunde (Paragraph 224, StGB) mit dem Vorsatz, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder eine Tatsache gebraucht werde, besessen, nämlich einen gefälschten kroatischen Personalausweis. Im Rahmen der Strafzumessung wurde die bisherige Unbescholtenheit des BF, sein Geständnis sowie die Sicherstellung des Suchtgifts als mildernd gewertet. Erschwerend wurden hingegen die mehrfachen Tatangriffe sowie das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen berücksichtigt. Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 02.02.2023, Zl. XXXX wurde dem BF – nachdem er sich aufgrund der vorangeführten Verurteilung vier Monate in Strafhaft befunden hat – der Rest der Freiheitsstrafe von zwei Monaten
GB iVm § 152 Abs. 1 Z 2 StVG unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen und wurde er am 03.02.2023 bedingt aus der Haft entlassen. Mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom 02.02.2023, Zl. römisch 40 wurde dem BF – nachdem er sich aufgrund der vorangeführten Verurteilung vier Monate in Strafhaft befunden hat – der Rest der Freiheitsstrafe von zwei Monaten
Paragraph 46, Absatz eins, StGB in Verbindung mit Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 2, StVG unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen und wurde er am 03.02.2023 bedingt aus der Haft entlassen. In Serbien leben die Eltern, ein Bruder, ein Kind sowie ein Enkelkind des BF.
Vm § 120 Abs. 1a FPG erstattet wurde. Festzuhalten gilt, dass auch die Lebensgefährtin des BF in der mündlichen Verhandlung vermeinte, dass der BF seit Beginn der Corona-Pandemie durchgehend in Österreich gelebt habe. Insofern daher im Beschwerdeschriftsatz vorgebracht wird, dass der BF im August 2022 legal und lediglich zu Besuchszwecken in das Bundesgebiet eingereist sei, so wird dies aufgrund des im Zuge der Ausreise- bzw. Passkontrolle erhobenen Sachverhaltes sowie aufgrund der Angaben seiner Lebensgefährtin als reine Schutzbehauptung gewertet. Dass der BF im Bundesgebiet über keinen Aufenthaltstitel verfügt, ergibt sich aus der Aktenlage bzw. aus einer Einsichtnahme in das Informationsverbundsystem zentrales Fremdenregister und wurde Gegenteiliges schließlich auch im Zuge des Verfahren zu keinem Zeitpunkt vorgebracht. Vor diesem Hintergrund war daher die Feststellung zum unrechtmäßigen Aufenthalt des BF im Bundesgebiet zu treffen.Dass sich der BF vom 04.12.2020 bis zu seiner Ausreise am 03.02.2023 im Bundesgebiet aufgehalten und er damit die zulässige 90-tägige visumfreie Aufenthaltsdauer um 702 Tage überschritten hat, konnte im Zuge der Ausreise- bzw. Passkontrolle durch Beamte der römisch 40 festgestellt werden, weshalb gegen ihn Anzeige
Paragraphen 31, Absatz eins a, 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 120, Absatz eins a, FPG erstattet wurde. Festzuhalten gilt, dass auch die Lebensgefährtin des BF in der mündlichen Verhandlung vermeinte, dass der BF seit Beginn der Corona-Pandemie durchgehend in Österreich gelebt habe. Insofern daher im Beschwerdeschriftsatz vorgebracht wird, dass der BF im August 2022 legal und lediglich zu Besuchszwecken in das Bundesgebiet eingereist sei, so wird dies aufgrund des im Zuge der Ausreise- bzw. Passkontrolle erhobenen Sachverhaltes sowie aufgrund der Angaben seiner Lebensgefährtin als reine Schutzbehauptung gewertet. Dass der BF im Bundesgebiet über keinen Aufenthaltstitel verfügt, ergibt sich aus der Aktenlage bzw. aus einer Einsichtnahme in das Informationsverbundsystem zentrales Fremdenregister und wurde Gegenteiliges schließlich auch im Zuge des Verfahren zu keinem Zeitpunkt vorgebracht. Vor diesem Hintergrund war daher die Feststellung zum unrechtmäßigen Aufenthalt des BF im Bundesgebiet zu treffen. Die Feststellungen zur Anzeigeerstattung beruhen auf der im Akt erliegenden Anzeige der XXXX vom 03.02.2023, Zl. XXXX (AS 249ff). Aus der Bescheinigung über eine vorläufige Sicherheitsleistung (AS 265) basiert die Feststellung zum
7 FPG eingehobenen Betrag in Höhe von EUR 200,--.Die Feststellungen zur Anzeigeerstattung beruhen auf der im Akt erliegenden Anzeige der römisch 40 vom 03.02.2023, Zl. römisch 40 (AS 249ff). Aus der Bescheinigung über eine vorläufige Sicherheitsleistung (AS 265) basiert die Feststellung zum
Paragraph 121, Absatz 7, FPG eingehobenen Betrag in Höhe von EUR 200,--. Einem aktuell eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister ist zu entnehmen, dass der BF lediglich vom 05.10.2022 bis zum 03.02.2023 – sohin während seines Haftaufenthaltes in einer Justizanstalt – im Bundesgebiet melderechtlich erfasst war. Die Feststellungen zur Lebensgefährtin des BF, zu deren Kindern sowie zur gemeinsamen Beziehung fußen auf den Angaben der BF vor der belangten Behörde sowie auf den Ausführungen der D.K. im Zuge der mündlichen Verhandlung. Die getroffene Feststellung zur Scheidungstagsatzung am 06.03.2023 beruht auf der dazu ins Verfahren eingebrachten Ladung des Bezirksgerichts XXXX vom 10.01.2023, Zl. XXXX . Die Feststellungen zur Lebensgefährtin des BF, zu deren Kindern sowie zur gemeinsamen Beziehung fußen auf den Angaben der BF vor der belangten Behörde sowie auf den Ausführungen der D.K. im Zuge der mündlichen Verhandlung. Die getroffene Feststellung zur Scheidungstagsatzung am 06.03.2023 beruht auf der dazu ins Verfahren eingebrachten Ladung des Bezirksgerichts römisch 40 vom 10.01.2023, Zl. römisch 40 . Dass der BF davon abgesehen über keine familiären Anbindungen oder maßgebliche private Beziehungen in Österreich verfügt, ergibt sich aus seinen dahingehenden Angaben vor der belangten Behörde am 02.03.
2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Im hier zu entscheidenden Beschwerdefall hat das Bundesamt die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG gestützt, wobei begründend auf das Gesamtfehlverhalten des BF, insbesondere jedoch auf seine Verurteilung durch das Landesgericht XXXX verwiesen wurde, weshalb der weitere Aufenthalt des BF sowohl der öffentlichen Ordnung als auch der öffentlichen Sicherheit zuwiderlaufe.
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Im hier zu entscheidenden Beschwerdefall hat das Bundesamt die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG gestützt, wobei begründend auf das Gesamtfehlverhalten des BF, insbesondere jedoch auf seine Verurteilung durch das Landesgericht römisch 40 verwiesen wurde, weshalb der weitere Aufenthalt des BF sowohl der öffentlichen Ordnung als auch der öffentlichen Sicherheit zuwiderlaufe.
5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Zumal die im angefochtenen Bescheid gegen den BF erlassene Rückkehrentscheidung in Rechtskraft erwachsen ist, war ein Abspruch
5 BFA-VG nicht erforderlich, da eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention durch das Nichtanfechten der Rückkehrentscheidung nicht weiter zu prüfen ist.Zumal die im angefochtenen Bescheid gegen den BF erlassene Rückkehrentscheidung in Rechtskraft erwachsen ist, war ein Abspruch
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht erforderlich, da eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention durch das Nichtanfechten der Rückkehrentscheidung nicht weiter zu prüfen ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es nur dann gerechtfertigt und auch sinnvoll die Frist zur freiwilligen Ausreise zu versagen und die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn sich der Fremde noch im Bundesgebiet aufhält und wegen der Dringlichkeit einer Abschiebung die sofortige Durchsetzbarkeit der erstinstanzlichen Rückkehrentscheidung bewirkt werden muss. Das ergibt sich schon evident aus der in § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG 2014 normierten Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, dass die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist (VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0135).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es nur dann gerechtfertigt und auch sinnvoll die Frist zur freiwilligen Ausreise zu versagen und die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn sich der Fremde noch im Bundesgebiet aufhält und wegen der Dringlichkeit einer Abschiebung die sofortige Durchsetzbarkeit der erstinstanzlichen Rückkehrentscheidung bewirkt werden muss. Das ergibt sich schon evident aus der in Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG 2014 normierten Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, dass die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist (VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0135). Da der BF bereits vor Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nach Serbien ausgereist ist und er sich demnach nicht mehr in Österreich aufhält, ist vor dem Hintergrund der vorangeführten Rechtsprechung eine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht notwendig. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides war sohin stattzugeben und dieser ersatzlos zu beheben, da das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren bei Erlassung seines Erkenntnisses von der im Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszugehen hat (siehe VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234).Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides war sohin stattzugeben und dieser ersatzlos zu beheben, da das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren bei Erlassung seines Erkenntnisses von der im Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszugehen hat (siehe VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234). 3.2. Zum Ausspruch, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zum Ausspruch, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides): Nach § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung
zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
Abs. 2 leg. cit. beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.Nach Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
Absatz 2, leg. cit. beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
4 FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
2 BFA-VG aberkannt wurde.
Paragraph 55, Absatz 4, FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde. Wie vorab dargelegt war Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides („Aberkennung der aufschiebenden Wirkung
2 Z 1 BFA-VG“) mit dem gegenständlichen Erkenntnis ersatzlos zu beheben, weshalb nach § 55 Abs. 1 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen ist. Mangels Rechtsgrundlage kann für den Fall einer bereits erfolgten Ausreise eines Fremden von der Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise nicht abgesehen werden.Wie vorab dargelegt war Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides („Aberkennung der aufschiebenden Wirkung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG“) mit dem gegenständlichen Erkenntnis ersatzlos zu beheben, weshalb nach Paragraph 55, Absatz eins, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen ist. Mangels Rechtsgrundlage kann für den Fall einer bereits erfolgten Ausreise eines Fremden von der Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise nicht abgesehen werden. Da der Beschwerdeführer bereits am 03.02.2023 nach Serbien ausgereist ist und keine besonderen Umstände im Hinblick auf die Regelung seiner persönlichen Verhältnisse vorgebracht wurden, mit einer Rückkehrentscheidung jedoch zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen ist, war diese mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festzusetzen. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. 3.3. Zur Verhängung eines befristeten Einreiseverbotes (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):3.3. Zur Verhängung eines befristeten Einreiseverbotes (Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides):
1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
3 Z 1 FPG ist ein Einreiseverbot
Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 1).
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ist ein Einreiseverbot
Absatz eins, für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist (Ziffer eins,). Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 15.12.2011, 2011/21/0237 zur Rechtslage nach dem FrÄG 2011 ausgeführt, dass unter Beachtung der Gesetzesmaterialien zu dieser Novelle (ErlRV 1078 BlgNR 24. GP, 29
GB iVm § 152 Abs. 1 Z 2 StVG unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen und wurde er am 03.02.2023 bedingt aus der Haft entlassen. In diesem Zusammenhang gilt festzuhalten, dass das Fehlverhalten des BF und die daraus abzuleitende Gefährlichkeit ausschließlich aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts, also unabhängig von gerichtlichen Erwägungen über eine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug (VwGH 05.04.2022, Ra 2022/14/0001 mwN) zu beurteilen ist und steht daher die bedingte Entlassung der Verhängung eines Einreiseverbotes grundsätzlich nicht entgegen.Aufgrund seines strafrechtswidrigen Verhaltens wurde der BF zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt, wobei 12 Monate unter der Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Nachdem er sich vier Monate in Strafhaft befunden hat, wurden ihm zwei Monate der über ihn unbedingt verhängten Freiheitsstrafe
Paragraph 46, Absatz eins, StGB in Verbindung mit Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 2, StVG unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen und wurde er am 03.02.2023 bedingt aus der Haft entlassen. In diesem Zusammenhang gilt festzuhalten, dass das Fehlverhalten des BF und die daraus abzuleitende Gefährlichkeit ausschließlich aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts, also unabhängig von gerichtlichen Erwägungen über eine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug (VwGH 05.04.2022, Ra 2022/14/0001 mwN) zu beurteilen ist und steht daher die bedingte Entlassung der Verhängung eines Einreiseverbotes grundsätzlich nicht entgegen. Insofern im Beschwerdeschriftsatz vorgebracht wird, dass der BF die von ihm begangenen strafbaren Handlungen bereue und aufgrund des verspürten Haftübels nicht mehr anzunehmen sei, dass er weitere Straftaten begehen werde, so gilt anzuführen, dass der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu prüfen ist, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. etwa VwGH 30.04.2020, Ra 2019/20/0399, mwN). Der BF befindet sich zwar gegenwärtig nicht mehr in Strafhaft, es ist jedoch die seit seiner bedingten Entlassung am 03.02.2023 verstrichene Zeit – insbesondere auch aufgrund der noch offenen Probezeit – zu wenig weit fortgeschritten, um ihm einen allenfalls gegebenen positiven Gesinnungswandel zu attestieren. Die Beteuerungen im Beschwerdeschriftsatz, wonach er hinkünftig keine weiteren strafbaren Handlungen mehr begehen werde, sind vor diesem Hintergrund jedenfalls nicht ausreichend, um von einer Änderung der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit und seines Charakterbildes ausgehen zu können. Zudem sei erwähnt, dass der BF vor der belangten Behörde nach seiner bedingten Entlassung am 03.02.2023 angeführt hat Kokain zu konsumieren (AS 187) und er – wie dies den Ausführungen der D.K. in der mündlichen Verhandlung vom 13.03.2023 zu entnehmen ist – gegenüber seiner nunmehrigen Lebensgefährtin offenbar vermeinte, die gesamte Schuld von einem anderen auf sich genommen zu haben und deuten diese Umstände letztlich auf eine mangelnde Verantwortungsübernahme des BF hin.Insofern im Beschwerdeschriftsatz vorgebracht wird, dass der BF die von ihm begangenen strafbaren Handlungen bereue und aufgrund des verspürten Haftübels nicht mehr anzunehmen sei, dass er weitere Straftaten begehen werde, so gilt anzuführen, dass der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu prüfen ist, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat vergleiche etwa VwGH 30.04.2020, Ra 2019/20/0399, mwN). Der BF befindet sich zwar gegenwärtig nicht mehr in Strafhaft, es ist jedoch die seit seiner bedingten Entlassung am 03.02.2023 verstrichene Zeit – insbesondere auch aufgrund der noch offenen Probezeit – zu wenig weit fortgeschritten, um ihm einen allenfalls gegebenen positiven Gesinnungswandel zu attestieren. Die Beteuerungen im Beschwerdeschriftsatz, wonach er hinkünftig keine weiteren strafbaren Handlungen mehr begehen werde, sind vor diesem Hintergrund jedenfalls nicht ausreichend, um von einer Änderung der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit und seines Charakterbildes ausgehen zu können. Zudem sei erwähnt, dass der BF vor der belangten Behörde nach seiner bedingten Entlassung am 03.02.2023 angeführt hat Kokain zu konsumieren (AS 187) und er – wie dies den Ausführungen der D.K. in der mündlichen Verhandlung vom 13.03.2023 zu entnehmen ist – gegenüber seiner nunmehrigen Lebensgefährtin offenbar vermeinte, die gesamte Schuld von einem anderen auf sich genommen zu haben und deuten diese Umstände letztlich auf eine mangelnde Verantwortungsübernahme des BF hin. Hinzu kommt, dass der BF – der als serbischer Staatsangehöriger und Inhaber eines biometrischen Reisepasses nach Art. 4 Abs. 1 iVm Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 ABl. Nr. L 303 vom 14.11.2018 von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit ist – die zulässige 90-tägige visumfreie Aufenthaltsdauer massiv, konkret um 702 Tage überschritten hat und erwies sich sein Aufenthalt vor diesem Hintergrund als unrechtmäßig. Ferner hat er gegen das Meldegesetz verstoßen, zumal er im Bundesgebiet lediglich vom 05.10.2022 bis zum 03.02.2023 melderechtlich erfasst war, dies obwohl er sich wie festgestellt vom 04.12.2020 bis zu seiner Ausreise am 03.02.2023 in Österreich aufgehalten hat. Hinzu kommt, dass der BF – der als serbischer Staatsangehöriger und Inhaber eines biometrischen Reisepasses nach Artikel 4, Absatz eins, in Verbindung mit Anhang römisch zwei der Verordnung (EU) 2018 aus 1806, ABl. Nr. L 303 vom 14.11.2018 von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit ist – die zulässige 90-tägige visumfreie Aufenthaltsdauer massiv, konkret um 702 Tage überschritten hat und erwies sich sein Aufenthalt vor diesem Hintergrund als unrechtmäßig. Ferner hat er gegen das Meldegesetz verstoßen, zumal er im Bundesgebiet lediglich vom 05.10.2022 bis zum 03.02.2023 melderechtlich erfasst war, dies obwohl er sich wie festgestellt vom 04.12.2020 bis zu seiner Ausreise am 03.02.2023 in Österreich aufgehalten hat. Der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH vom 31.08.2006, 2006/21/0140). Durch die erhebliche Überschreitung der sichtvermerkfreien Aufenthaltsdauer im Schengenraum hat sich der BF den geltenden fremdenrechtlichen Vorschriften widersetzt und ist die damit einhergehende Unrechtmäßigkeit seines Aufenthaltes sowie sein gegen das Meldegesetz verstoßende Verhalten im Rahmen der vorzunehmenden Gefährdungsprognose schließlich ebenso zu Lasten des BF in Anschlag zu bringen. Der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH vom 31.08.2006, 2006/21/0140). Durch die erhebliche Überschreitung der sichtvermerkfreien Aufenthaltsdauer im Schengenraum hat sich der BF den geltenden fremdenrechtlichen Vorschriften widersetzt und ist die damit einhergehende Unrechtmäßigkeit seines Aufenthaltes sowie sein gegen das Meldegesetz verstoßende Verhalten im Rahmen der vorzunehmenden Gefährdungsprognose schließlich ebenso zu Lasten des BF in Anschlag zu bringen. In einer Gesamtbetrachtung hat der BF durch sein strafrechtswidriges – und im Hinblick auf den Suchtgifthandel besonders verpöntes – Fehlverhalten, durch die massive Überschreitung der zulässigen visumfreien 90-tägigen Aufenthaltsdauer und die damit einhergehende Unrechtmäßigkeit seines Aufenthaltes sowie durch sein gegen das Meldegesetz verstoßende Verhalten zweifelsohne seine mangelnde Rechtstreue sowie seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich und insgesamt in der Europäischen Union rechtlich geschützten Werten deutlich zum Ausdruck gebracht und weist das von ihm gesetzte Verhalten auf eine hohe Bereitschaft der Negierung österreichischer Gesetze und gesellschaftlicher Regeln hin. Die Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere von Suchtgiftdelikten, ist angesichts der massiven negativen Konsequenzen des Konsums illegaler Drogen ein Grundinteresse der Gesellschaft, dies vor allem auch zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung. Angesichts der aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes sowie vor dem Hintergrund der höchstgerichtlichen Judikatur ist die Annahme der belangten Behörde daher gerechtfertigt, dass der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt und schlägt die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung somit eindeutig zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus. Die Verhängung des Einreiseverbotes in der vom BFA ausgesprochenen Dauer ist nicht zu beanstanden und kann als angemessen, erforderlich und darüber hinaus auch als verhältnismäßig angesehen werden. Eine Herabsetzung oder ein Entfall des Einreiseverbotes kommt auch unter Berücksichtigung einer (wie im Beschwerdeschriftsatz vorgebracht) sozialen Verankerung des BF im Bundesgebiet bzw. seiner in Österreich befindlichen Lebensgefährtin – mit welcher er seit rund vier Jahren eine Beziehung führt und die er beabsichtigt zeitnah zu heiraten – und deren volljährigen Kindern nicht in Betracht. Die mit dem ausgesprochenen Einreiseverbot verbundenen Auswirkungen auf die Lebenssituation des BF wiegen nicht schwerer als das große öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie insbesondere an der Verhinderung von strafbaren Handlungen. Dem BF musste bereits im Vorfeld bewusst sein, dass allfällige soziale Bindungen und insbesondere die Beziehung zu seiner Lebensgefährtin durch sein Fehlverhalten eine maßgebliche Einschränkung erfahren könnten und gilt festzuhalten, dass ihn offenbar auch D.K. nicht von der Begehung strafbarer Handlungen und insbesondere vom Verbrechen des Suchtgifthandels – den der BF über einen längeren Zeitraum hinweg betrieb – abgehalten hat. Die durch das Einreiseverbot bewirkte vorübergehend verwehrte Möglichkeit von besuchsweisen Aufenthalten des BF im Gebiet der Mitgliedstaaten, ist somit im öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen. Seine sozialen Kontakte können auch über Telefon sowie über soziale Medien aufrechterhalten werden und wäre es etwaigen Bezugspersonen – vor allem jedoch seiner Lebensgefährtin – weiterhin möglich, den BF in Serbien oder in Drittstaaten zu besuchen, was letztlich insbesondere auch für die bereits volljährigen Kinder seiner Lebensgefährtin zu gelten hat. Darüber hinaus sind – wie festgestellt – keine Anhaltspunkte auf eine etwaige Integration des BF im Bundesgebiet hervorgekommen und kann die Erlassung eines Einreiseverbotes daher insgesamt auch im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK als verhältnismäßig angesehen werden. Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt somit zuungunsten des BF und zugunsten des öffentlichen Interesses an der Erlassung eines Einreiseverbotes aus.Die durch das Einreiseverbot bewirkte vorübergehend verwehrte Möglichkeit von besuchsweisen Aufenthalten des BF im Gebiet der Mitgliedstaaten, ist somit im öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen. Seine sozialen Kontakte können auch über Telefon sowie über soziale Medien aufrechterhalten werden und wäre es etwaigen Bezugspersonen – vor allem jedoch seiner Lebensgefährtin – weiterhin möglich, den BF in Serbien oder in Drittstaaten zu besuchen, was letztlich insbesondere auch für die bereits volljährigen Kinder seiner Lebensgefährtin zu gelten hat. Darüber hinaus sind – wie festgestellt – keine Anhaltspunkte auf eine etwaige Integration des BF im Bundesgebiet hervorgekommen und kann die Erlassung eines Einreiseverbotes daher insgesamt auch im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK als verhältnismäßig angesehen werden. Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt somit zuungunsten des BF und zugunsten des öffentlichen Interesses an der Erlassung eines Einreiseverbotes aus. Der Vollständigkeit halber ist ferner darauf hinzuweisen, dass ein in Österreich verhängtes Einreiseverbot die Erteilung eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung durch einen anderen Mitgliedstaat nicht absolut ausschließt.
4 der Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger) steht es dem jeweiligen Mitgliedsstaat zu, einen Aufenthaltstitel oder eine sonstige Aufenthaltsberechtigung für Drittstaatsangehörige auszustellen, gegen die ein Einreiseverbot eines anderen Mitgliedsstaates besteht (vgl. das Erk. des VwGH vom 13.09.2012, Zl. 2011/23/0413).Der Vollständigkeit halber ist ferner darauf hinzuweisen, dass ein in Österreich verhängtes Einreiseverbot die Erteilung eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung durch einen anderen Mitgliedstaat nicht absolut ausschließt.
, Absatz 4, der Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger) steht es dem jeweiligen Mitgliedsstaat zu, einen Aufenthaltstitel oder eine sonstige Aufenthaltsberechtigung für Drittstaatsangehörige auszustellen, gegen die ein Einreiseverbot eines anderen Mitgliedsstaates besteht vergleiche das Erk. des VwGH vom 13.09.2012, Zl. 2011/23/0413). Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der vom BF ausgehenden schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch die Verhängung eines sechsjährigen Einreiseverbotes effektiv begegnet werden kann, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der vom BF ausgehenden schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch die Verhängung eines sechsjährigen Einreiseverbotes effektiv begegnet werden kann, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I415.2266733.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.