RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.04.2023 GeschäftszahlI423 2269882-1 Spruch, I423 2269882-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Am 30.01.2023 stellte die Beschwerdeführerin als Arbeitgeberin für XXXX , im Folgenden D. P., an die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde einen Antrag auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte als Fachkraft in einem Mangelberuf. Beigelegt wurden unter anderen Urkunden hinsichtlich des Berufsschulerfolgs, ein Diplom zum Fach „Maschinenbau und Metallverarbeitung“, ein Zertifikat für die fachliche Befähigung zum Beruf „Stuckateuer“, ein Zertifikat für die fachliche Befähigung zum Beruf „Fassader“, eine Arbeits- und Praktikumsbescheinigung eines Handwerkbetriebes (Berufserfahrung Fassadenisolierung und Feinarbeiten im Innenraum) sowie ein Nachweis von Deutschkenntnissen. Daneben war auch eine mit 30.01.2023 datierte Arbeitgebererklärung der Beschwerdeführerin enthalten, welche neben näheren Angaben zur Arbeitgeberin den monatlichen Bruttolohn des D. P. zum Inhalt hatte. Eine Vermittlung von Ersatzkräften wurde als erwünscht vermerkt. Die Bezirkshauptmannschaft XXXX leitete den Antrag dem Arbeitsmarktservice XXXX , in der Folge als belangte Behörde bezeichnet, weiter.
- Am 30.01.2023 stellte die Beschwerdeführerin als Arbeitgeberin für römisch 40 , im Folgenden D. P., an die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde einen Antrag auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte als Fachkraft in einem Mangelberuf. Beigelegt wurden unter anderen Urkunden hinsichtlich des Berufsschulerfolgs, ein Diplom zum Fach „Maschinenbau und Metallverarbeitung“, ein Zertifikat für die fachliche Befähigung zum Beruf „Stuckateuer“, ein Zertifikat für die fachliche Befähigung zum Beruf „Fassader“, eine Arbeits- und Praktikumsbescheinigung eines Handwerkbetriebes (Berufserfahrung Fassadenisolierung und Feinarbeiten im Innenraum) sowie ein Nachweis von Deutschkenntnissen. Daneben war auch eine mit 30.01.2023 datierte Arbeitgebererklärung der Beschwerdeführerin enthalten, welche neben näheren Angaben zur Arbeitgeberin den monatlichen Bruttolohn des D. P. zum Inhalt hatte. Eine Vermittlung von Ersatzkräften wurde als erwünscht vermerkt. Die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 leitete den Antrag dem Arbeitsmarktservice römisch 40 , in der Folge als belangte Behörde bezeichnet, weiter.
- Im Zuge eines Parteiengehörs vom 03.03.2023 erging an die Beschwerdeführerin die Mitteilung, dass an D. P. in Anbetracht der in Vorlage gebrachten Urkunden gesamt 50 Punkte vergeben werden können und sohin die erforderliche Mindestpunktezahl von 55 nicht erreicht werde. Der Beschwerdeführerin wurde die Möglichkeit eingeräumt, schriftliche Einwendungen zu erheben bzw. weitere Unterlagen vorzulegen, was unterblieb.
- Mit Bescheid vom 22.03.2023 wies die belangte Behörde nach Anhörung des Regionalbeirates gemäß 12a AuslBG den Antrag auf Zulassung als Fachkraft hinsichtlich D. P. im Unternehmen der Beschwerdeführerin ab, was sie mit dem Nichterreichen der erforderlichen Mindestpunkteanzahl begründete.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 31.03.2023 per E-Mail erhobene Beschwerde, in der zusammengefasst dargelegt wurde, dass D. P. seit Anfang 2017 als Fassadendämmer/Maurer in Bosnien arbeite. Beigefügt sei daher eine Arbeitsbestätigung des aktuellen Arbeitgebers, welche D. P. Punkte für seine Berufserfahrung attestiere.
- Mit Schriftsatz vom 06.04.2023 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde sowie den Verwaltungsakt unter Abgabe einer Stellungahme vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen Die Beschwerdeführerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die im Geschäftszweig „ausführende Baumeisterarbeiten“ tätig ist. Als deren handelsrechtliche Geschäftsführer fungieren Ing. XXXX und XXXX jeweils selbständig.Die Beschwerdeführerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die im Geschäftszweig „ausführende Baumeisterarbeiten“ tätig ist. Als deren handelsrechtliche Geschäftsführer fungieren Ing. römisch 40 und römisch 40 jeweils selbständig. Mit 30.01.2023 beantragte die Beschwerdeführerin hinsichtlich D. P., einen am 25.01.2002 geborenen Staatsangehörigen von Bosnien und Herzegowina, die Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte als Fachkraft gemäß § 12a AuslBG, wobei D. P. als Maurer-Facharbeiter im Bereich Maurer-, Verputz- und Vollwärmeschutzarbeiten bei einer Entlohnung von monatlich brutto EUR 2.715,39 und einer wöchentlichen Arbeitszeit von 39 Stunden beschäftigt werden sollte. Mit 30.01.2023 beantragte die Beschwerdeführerin hinsichtlich D. P., einen am 25.01.2002 geborenen Staatsangehörigen von Bosnien und Herzegowina, die Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte als Fachkraft gemäß Paragraph 12 a, AuslBG, wobei D. P. als Maurer-Facharbeiter im Bereich Maurer-, Verputz- und Vollwärmeschutzarbeiten bei einer Entlohnung von monatlich brutto EUR 2.715,39 und einer wöchentlichen Arbeitszeit von 39 Stunden beschäftigt werden sollte. D. P. hat in Bosnien und Herzegowina drei Berufsschulklassen (Schuljahr 2017/18, 2018/19 und 2019/20) im Berufsfach Maschinenbau und Metallverarbeitung, Beruf Automechaniker, erfolgreich besucht und im Juni 2019/20 seine Berufsschul-Abschlussprüfung bestanden. Im Zeitraum 01.03.2017 bis 28.03.2023 war D. P. bei einem Handwerksbetrieb in der Fassadenisolation und bei Feinarbeiten im Innenraum tätig, wobei er im Zeitraum vom 01.09.2017 bis 31.05.2020 in ebendiesem Betrieb seine Praxisarbeit absolvierte. Vom 01.09.2021 bis zum 16.12.2022 erfolgte die Umschulung des D. P. und erwarb er schließlich am 16.12.2022 die fachliche Befähigung für den Beruf „Stuckateur“ und „Fassader“ (mit zumindest 720 Stunden des praktischen Unterrichts und 240 Stunden Theorie). Am 05.12.2022 bestand D. P. die Prüfung auf dem Sprachniveau A1 in Deutsch.
- Beweiswürdigung Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere den darin einliegenden angefochtenen Bescheid sowie die dagegen erhobene Beschwerde. Daneben wurde ein Firmenbuchauszug zur XXXX GmbH von Amts wegen eingeholt. Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere den darin einliegenden angefochtenen Bescheid sowie die dagegen erhobene Beschwerde. Daneben wurde ein Firmenbuchauszug zur römisch 40 GmbH von Amts wegen eingeholt. Die Feststellungen zur GmbH sowie deren handelsrechtlichen Geschäftsführern fußen auf dem amtswegig eingeholten Firmenbuchauszug zu FN XXXX. Die Feststellungen zur GmbH sowie deren handelsrechtlichen Geschäftsführern fußen auf dem amtswegig eingeholten Firmenbuchauszug zu FN römisch 40 . Hinsichtlich D. P. ist in sämtlichen im Verwaltungsakt befindlichen Zeugnissen bzw. Zertifikaten die Staatsangehörigkeit Bosnien und Herzegowina sowie das Geburtsdatum 25.01.2002 vermerkt, worauf sich die Feststellungen zu seiner Staatsangehörigkeit und seinem Geburtsdatum stützen. Der Antrag auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte als Fachkraft in einem Mangelberuf gemäß § 12a AuslBG ist ebenso im Verwaltungsakt befindlich. Die Feststellungen zur angestrebten Tätigkeit, der monatlichen Entlohnung und der wöchentlichen Arbeitszeit des D. P. wurden der mit 30.01.2023 datierten, im Verwaltungsakt einliegenden Arbeitgebererklärung der Beschwerdeführerin entnommen. Hinsichtlich D. P. ist in sämtlichen im Verwaltungsakt befindlichen Zeugnissen bzw. Zertifikaten die Staatsangehörigkeit Bosnien und Herzegowina sowie das Geburtsdatum 25.01.2002 vermerkt, worauf sich die Feststellungen zu seiner Staatsangehörigkeit und seinem Geburtsdatum stützen. Der Antrag auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte als Fachkraft in einem Mangelberuf gemäß Paragraph 12 a, AuslBG ist ebenso im Verwaltungsakt befindlich. Die Feststellungen zur angestrebten Tätigkeit, der monatlichen Entlohnung und der wöchentlichen Arbeitszeit des D. P. wurden der mit 30.01.2023 datierten, im Verwaltungsakt einliegenden Arbeitgebererklärung der Beschwerdeführerin entnommen. Sämtliche Zeugnisse bzw. Zertifikate des D. P. liegen sowohl in der Originalsprache als auch in beglaubigter deutscher Übersetzung im Verwaltungsakt ein, ebenso die Bestätigung des Handwerksbetriebes sowie das am 05.12.2022 erlangte ÖSD-Sprachzertifikat.
- Rechtliche Beurteilung Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
- Rechtslage Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 20g Abs. 1 AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.Gemäß Paragraph 20 g, Absatz eins, AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören. Über die vorliegende Beschwerde war daher durch einen Senat, bestehend aus zwei fachkundigen Laienrichtern und einem Berufsrichter zu entscheiden. Der mit „Fachkräfte in Mangelberufen“ titulierte § 12a AuslBG lautet wie folgt:Der mit „Fachkräfte in Mangelberufen“ titulierte Paragraph 12 a, AuslBG lautet wie folgt: „§ 12a. Ausländer werden in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie„§ 12a. Ausländer werden in einem in der Fachkräfteverordnung (Paragraph 13,) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie
- eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können,
- die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreichen,
- für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.“sinngemäß die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Ausnahme der Ziffer eins, erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.“ Die in der Anlage B angeführten Kriterien stellen sich dar wie folgt: Anlage B Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen gemäß § 12aZulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen gemäß Paragraph 12 a Kriterien Punkte Qualifikation maximal anrechenbare Punkte: 30 abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf 30 ausbildungsadäquate Berufserfahrung maximal anrechenbare Punkte: 20 Berufserfahrung (pro Halbjahr) Berufserfahrung in Österreich (pro Halbjahr) 1 2 Sprachkenntnisse Deutsch maximal anrechenbare Punkte: 15 Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau (A 1) Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A 2) Deutschkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B 1) 5 10 15 Sprachkenntnisse Englisch maximal anrechenbare Punkte: 10 Englischkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A 2) Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B 1) 5 10 Alter maximal anrechenbare Punkte: 15 bis 30 Jahre bis 40 Jahre bis 50 Jahre 15 10 5 Summe der maximal anrechenbaren Punkte Zusatzpunkte für Englischkenntnisse, sofern die vorherrschende Unternehmenssprache Englisch ist 90 5 erforderliche Mindestpunkteanzahl 55 3.
- Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Beschwerdefall Vorab gilt der Vollständigkeit halber zum Erfordernis der Zustimmung des Regionalbeirates festzuhalten, dass – zumal eine rückwirkende Aufhebung vom VfGH hinsichtlich der Bestimmung des § 4 Abs. 3 AuslBG nicht erfolgte (vgl. VfGH 14.12.2021, G 232/2021, in welchem dem Gesetzgeber eine Sanierungsfrist bis 30.06.2023 gesetzt wurde) – für die Prüfung weiterhin die - unbereinigte - Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Entscheidung maßgeblich ist, zumal das Verwaltungsgericht seine Entscheidungen an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgebenden Sach- und Rechtslage auszurichten hat (VwGH 17.03.2021, Ra 2021/03/0035).Vorab gilt der Vollständigkeit halber zum Erfordernis der Zustimmung des Regionalbeirates festzuhalten, dass – zumal eine rückwirkende Aufhebung vom VfGH hinsichtlich der Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 3, AuslBG nicht erfolgte vergleiche VfGH 14.12.2021, G 232 aus 2021,, in welchem dem Gesetzgeber eine Sanierungsfrist bis 30.06.2023 gesetzt wurde) – für die Prüfung weiterhin die - unbereinigte - Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Entscheidung maßgeblich ist, zumal das Verwaltungsgericht seine Entscheidungen an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgebenden Sach- und Rechtslage auszurichten hat (VwGH 17.03.2021, Ra 2021/03/0035). Gegenständlich ist strittig, ob D. P. die in § 12a AuslBG normierten Kriterien zur Erlangung einer Rot-Weiß-Rot-Karte als Fachkraft in einem Mangelberuf erfüllt und die dafür erforderliche Mindestpunkteanzahl der in Anlage B angeführten Kriterien erreicht, oder nicht.Gegenständlich ist strittig, ob D. P. die in Paragraph 12 a, AuslBG normierten Kriterien zur Erlangung einer Rot-Weiß-Rot-Karte als Fachkraft in einem Mangelberuf erfüllt und die dafür erforderliche Mindestpunkteanzahl der in Anlage B angeführten Kriterien erreicht, oder nicht. In der Fachkräfteverordnung 2023 ist der Beruf „Maurer/innen“ als bundesweiter Mangelberuf festgelegt (vgl. § 1 Abs. 1 Z 65). In der Fachkräfteverordnung 2023 ist der Beruf „Maurer/innen“ als bundesweiter Mangelberuf festgelegt vergleiche Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 65,). Gemäß § 12a Z 1 AuslBG setzt die Zulassung zur Beschäftigung als Fachkraft in einem Mangelberuf das Vorliegen einer einschlägigen, abgeschlossenen Berufsausbildung voraus. Der Gesetzgeber hat als Mindestanforderung für eine abgeschlossene Berufsausbildung einen österreichischen Lehrabschluss oder eine vergleichbare Ausbildung vorgesehen (VwGH 22.03.2022, Ra 2020/09/0059 mit Hinweis auf VwGH 25.01.2013, 2012/09/0068). Die Erläuterungen (1077 Blg. NR
- GP, RV, S 12) zum Erfordernis einer "einschlägigen abgeschlossenen Berufsausbildung" des § 12a Z. 1 AuslBG führen aus: "Es können somit nur Fachkräfte zugelassen werden, die eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem solchen Mangelberuf nachweisen, die einem Lehrabschluss vergleichbar ist. Als abgeschlossene Berufsausbildung gilt auch der erfolgreiche Abschluss einer schulischen Ausbildung, die dem Abschluss einer Berufsbildenden Höheren Schule (BHS) in Österreich entspricht. Dementsprechend hoch ist die Qualifikation auch im Kriterienkatalog der Anlage B bewertet." (vgl. VwGH 25.01.2013, 2012/09/0068). Gemäß Paragraph 12 a, Ziffer eins, AuslBG setzt die Zulassung zur Beschäftigung als Fachkraft in einem Mangelberuf das Vorliegen einer einschlägigen, abgeschlossenen Berufsausbildung voraus. Der Gesetzgeber hat als Mindestanforderung für eine abgeschlossene Berufsausbildung einen österreichischen Lehrabschluss oder eine vergleichbare Ausbildung vorgesehen (VwGH 22.03.2022, Ra 2020/09/0059 mit Hinweis auf VwGH 25.01.2013, 2012/09/0068). Die Erläuterungen (1077 Blg. NR
- GP, RV, S 12) zum Erfordernis einer "einschlägigen abgeschlossenen Berufsausbildung" des Paragraph 12 a, Ziffer eins, AuslBG führen aus: "Es können somit nur Fachkräfte zugelassen werden, die eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem solchen Mangelberuf nachweisen, die einem Lehrabschluss vergleichbar ist. Als abgeschlossene Berufsausbildung gilt auch der erfolgreiche Abschluss einer schulischen Ausbildung, die dem Abschluss einer Berufsbildenden Höheren Schule (BHS) in Österreich entspricht. Dementsprechend hoch ist die Qualifikation auch im Kriterienkatalog der Anlage B bewertet." vergleiche VwGH 25.01.2013, 2012/09/0068). Zumal D. P. ab 01.09.2021 umgeschult wurde, er mit 16.12.2022 die fachliche Befähigung zum Beruf „Stuckateuer“ und „Fassader“ erworben hat und dies in einer Zusammenschau entsprechend der Lehrberufslistenverordnung idF BGBl. II Nr. 311/2022 einen voll anrechenbaren, zum Maurer verwandten Lehrberuf darstellt (vgl. Anlage 1, Lehrberufsliste zu § 1 der Verordnung), waren D. P. 30 Punkte hinsichtlich seiner Qualifikation anzurechnen, aufgrund seines Alters (21 Jahre) 15 weitere Punkte und in Anbetracht des mit 05.12.2022 und somit aktuellen Sprachzertifikates auf dem Sprachniveau A1 nochmals 5 Punkte.Zumal D. P. ab 01.09.2021 umgeschult wurde, er mit 16.12.2022 die fachliche Befähigung zum Beruf „Stuckateuer“ und „Fassader“ erworben hat und dies in einer Zusammenschau entsprechend der Lehrberufslistenverordnung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 311 aus 2022, einen voll anrechenbaren, zum Maurer verwandten Lehrberuf darstellt vergleiche Anlage 1, Lehrberufsliste zu Paragraph eins, der Verordnung), waren D. P. 30 Punkte hinsichtlich seiner Qualifikation anzurechnen, aufgrund seines Alters (21 Jahre) 15 weitere Punkte und in Anbetracht des mit 05.12.2022 und somit aktuellen Sprachzertifikates auf dem Sprachniveau A1 nochmals 5 Punkte. In Hinblick auf die entsprechend der Beschwerde noch zu berücksichtigende Berufserfahrung des D. P. gilt auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen, wonach eine „ausbildungsadäquate Berufserfahrung“ ihrem Wortsinn nach voraussetzt, dass die für die jeweilige Berufstätigkeit erforderliche Ausbildung zuvor abgeschlossen sein muss. Es sind nur Zeiten an Berufserfahrung heranzuziehen, die nach Abschluss der für den Mangelberuf erforderlichen Berufsausbildung liegen (vgl. VwGH 17.05.2022, Ra 2021/09/0245 mit Hinweis auf VwGH 22.09.2021, Ro 2021/09/0016). In Hinblick auf die entsprechend der Beschwerde noch zu berücksichtigende Berufserfahrung des D. P. gilt auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen, wonach eine „ausbildungsadäquate Berufserfahrung“ ihrem Wortsinn nach voraussetzt, dass die für die jeweilige Berufstätigkeit erforderliche Ausbildung zuvor abgeschlossen sein muss. Es sind nur Zeiten an Berufserfahrung heranzuziehen, die nach Abschluss der für den Mangelberuf erforderlichen Berufsausbildung liegen vergleiche VwGH 17.05.2022, Ra 2021/09/0245 mit Hinweis auf VwGH 22.09.2021, Ro 2021/09/0016). Zumal D. P. entsprechend der in Vorlage gebrachten Urkunden seine fachliche Befähigung für den Beruf „Fassader“ und „Stuckateur“ (erst) am 16.12.2022 erworben hat, kann eine seinerseits in diesem Beruf erlangte Berufserfahrung erst ab dem 17.12.2022 als ausbildungsäquivalent betrachtet werden. Die anrechenbare Mindestdauer von einem Halbjahr wurde bis dato nicht erreicht, weshalb der Bescheid der belangten Behörde bzw. die darin ermittelte Punktezahl von 50 nicht zu beanstanden ist und auch die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen des § 12a AuslBG keiner weiteren Befassung bedürfen. Der Vollständigkeit halber bleibt festzuhalten, dass D. P. zumindest 2,5 Jahre Berufserfahrung (außerhalb Österreichs), gerechnet ab dem 17.12.2022 im Mangelberuf aufweisen müsste, um die in Anlage B geforderte Mindestpunktezahl von 55 zu erreichen. Zumal D. P. entsprechend der in Vorlage gebrachten Urkunden seine fachliche Befähigung für den Beruf „Fassader“ und „Stuckateur“ (erst) am 16.12.2022 erworben hat, kann eine seinerseits in diesem Beruf erlangte Berufserfahrung erst ab dem 17.12.2022 als ausbildungsäquivalent betrachtet werden. Die anrechenbare Mindestdauer von einem Halbjahr wurde bis dato nicht erreicht, weshalb der Bescheid der belangten Behörde bzw. die darin ermittelte Punktezahl von 50 nicht zu beanstanden ist und auch die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 12 a, AuslBG keiner weiteren Befassung bedürfen. Der Vollständigkeit halber bleibt festzuhalten, dass D. P. zumindest 2,5 Jahre Berufserfahrung (außerhalb Österreichs), gerechnet ab dem 17.12.2022 im Mangelberuf aufweisen müsste, um die in Anlage B geforderte Mindestpunktezahl von 55 zu erreichen. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 22.03.2023 war daher als unbegründet abzuweisen.
- Entfall der mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gegenständlich erachtet der erkennende Senat die Durchführung einer – ohnedies nicht beantragten – mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Bescheide aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien und daher durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Da auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Da auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen vergleiche VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung zu den Qualifikationskriterien in der Anlage B des AuslBG, insbesondere jener zur "ausbildungsadäquaten Berufserfahrung", noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung zu den Qualifikationskriterien in der Anlage B des AuslBG, insbesondere jener zur "ausbildungsadäquaten Berufserfahrung", noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I423.2269882.1.00