Obsah (10)
§ 28Art. 133Art. 140§ 6§ 56§ 58§ 17Art. 130§ 31§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.04.2023 GeschäftszahlL501 2264834-1 Spruch, L501 2264834-1/10E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ire
§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) mangels Bescheidqualität der bekämpften Erledigung vom 17.10.2022 als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) mangels Bescheidqualität der bekämpften Erledigung vom 17.10.2022 als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.
- Die belangte Behörde erließ die gegenständliche als Bescheid bezeichnete Erledigung vom 17.10.2022.römisch eins.
- Die belangte Behörde erließ die gegenständliche als Bescheid bezeichnete Erledigung vom 17.10.
- Die Erledigung wurde ihrem äußeren Erscheinungsbild nach elektronisch erstellt. Sie weist sowohl auf der im Verwaltungsakt enthaltenen Version als auch auf der an die beschwerdeführende Partei (in der Folge mitunter kurz „bP“) ergangenen Ausfertigung die folgende Fertigung auf: „Für den Leiter/die Leiterin [Vor- und Nachname des Genehmigenden]“ Eine Amtssignatur ist auf der Erledigung nicht vorhanden, und zwar weder auf der nach außen ergangenen Ausfertigung noch auf dem im Akt einliegenden Exemplar. Eine Unterschrift des Genehmigenden oder eine Beglaubigung der Kanzlei ist gleichfalls nicht vorhanden. Die gegen diese Erledigung erhobene Beschwerde. wies das AMS mit Beschwerdevorentscheidung vom 25.11.2022, GZ. LGSOÖ/Abt.2/2022-0566-4-014017, ab, woraufhin die bP fristgerecht die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht beantragte. I.
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.01.2023, L501 2264834-1/6Z, wurde
Art. 140Abs.
1 Z 1 lit. a B-VG (in Verbindung mit Art 89 und Art 135 Abs. 4 B- VG) an den Verfassungsgerichtshof der Antrag gestellt, den fünften Satz des § 47 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 – AlVG, BGBl. NR. 609/1977 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2017 („Ausfertigungen, die im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erstellt wurden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.“), als verfassungswidrig aufzuheben.römisch eins.2. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.01.2023, L501 2264834-1/6Z, wurde
Artikel 140
, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, B-VG (in Verbindung mit Artikel 89 und Artikel 135, Absatz 4, B- VG) an den Verfassungsgerichtshof der Antrag gestellt, den fünften Satz des Paragraph 47, Absatz eins, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 – AlVG, Bundesgesetzblatt NR. 609 aus 1977, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2017, („Ausfertigungen, die im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erstellt wurden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.“), als verfassungswidrig aufzuheben. I.
- Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 09.03.2023, G 295/2022-10*, wurde § 47 Abs. 1 fünfter Satz des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609/1977, idF BGBl. I Nr. 38/2017 als verfassungswidrig aufgehoben und das Inkrafttreten der Aufhebung mit Ablauf des 31.03.2024 sowie die Nichtanwendbarkeit der aufgehobenen Bestimmung in den am 09.03.2023 beim Verwaltungsgerichtshof und Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren ausgesprochen. Die Aufhebung des § 47 Abs. 1 fünfter Satz des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 durch den Verfassungsgerichtshof wurde am 21.03.2023 im BGBl. I 20/2023 kundgemacht.römisch eins.
- Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 09.03.2023, G 295/2022-10*, wurde Paragraph 47, Absatz eins, fünfter Satz des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2017, als verfassungswidrig aufgehoben und das Inkrafttreten der Aufhebung mit Ablauf des 31.03.2024 sowie die Nichtanwendbarkeit der aufgehobenen Bestimmung in den am 09.03.2023 beim Verwaltungsgerichtshof und Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren ausgesprochen. Die Aufhebung des Paragraph 47, Absatz eins, fünfter Satz des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 durch den Verfassungsgerichtshof wurde am 21.03.2023 im Bundesgesetzblatt Teil eins, 20 aus 2023, kundgemacht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
- Feststellungen:römisch zwei.
- Feststellungen: Hinsichtlich des Sachverhaltes wird auf den Verfahrensgang verwiesen. II.
- Beweiswürdigung:römisch zwei.
- Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und sohin die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie des Bundesverwaltungsgerichtes. II.
- Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 56Abs 2 Al
VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, […], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, […], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Zurückweisung der Beschwerde § 18 Abs. 3 und 4 AVG lautet: Paragraph 18, Absatz 3 und 4 AVG lautet: „
(3)Schriftliche Erledigungen sind vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E GovG) der Erledigung treten.„
(3)Schriftliche Erledigungen sind vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (Paragraph 2, Ziffer eins, E GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (Paragraph 2, Ziffer 5, E GovG) der Erledigung treten.
(4)Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung
Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.“
(4)Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (Paragraph 19, E GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung
Absatz 3, genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.“ Die im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem o.a. Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 09.03.2023 anzuwendende Fassung des § 47 Abs. 1 AlVG (BGBl. I Nr. 38/2017) wich von den Bestimmungen des § 18 Abs. 3 und 4 AVG ab:„§ 47.
(1)[…] Ausfertigungen, die im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erstellt wurden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.“Die im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem o.a. Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 09.03.2023 anzuwendende Fassung des Paragraph 47, Absatz eins, AlVG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2017,) wich von den Bestimmungen des Paragraph 18, Absatz 3 und 4 AVG ab:, „§ 47.
(1)[…] Ausfertigungen, die im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erstellt wurden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.“ Aufgrund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 09.03.2023 kommt der oben zitierte fünfte Satz des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609/1977, idF BGBl. I Nr. 38/2017, verfahrensgegenständlich nicht mehr zur Anwendung, sodass die als Bescheid bezeichnete Erledigung der belangten Behörde vom 17.10.2022 den Bestimmungen des § 18 Abs. 3 und 4 zu entsprechen hat. Laut den Feststellungen weist die angefochtene, als Bescheid bezeichnete Erledigung der belangten Behörde allerdings weder eine Unterschrift des Genehmigenden noch eine Beglaubigung durch die Kanzlei oder eine Amtssignatur auf, weshalb er gegenüber der bP keine Rechtswirkungen entfalten konnte (vgl. VwGH vom 25.11.2015, Ra 2015/16/0102, oder vom 28.04.2008, 2007/12/0168).Aufgrund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 09.03.2023 kommt der oben zitierte fünfte Satz des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2017,, verfahrensgegenständlich nicht mehr zur Anwendung, sodass die als Bescheid bezeichnete Erledigung der belangten Behörde vom 17.10.2022 den Bestimmungen des Paragraph 18, Absatz 3 und 4 zu entsprechen hat. Laut den Feststellungen weist die angefochtene, als Bescheid bezeichnete Erledigung der belangten Behörde allerdings weder eine Unterschrift des Genehmigenden noch eine Beglaubigung durch die Kanzlei oder eine Amtssignatur auf, weshalb er gegenüber der bP keine Rechtswirkungen entfalten konnte vergleiche VwGH vom 25.11.2015, Ra 2015/16/0102, oder vom 28.04.2008, 2007/12/0168). Die von der beschwerdeführenden Partei erhobene Beschwerde richtete sich somit gegen einen Nichtbescheid, was den Mangel der Zuständigkeit der Beschwerdeinstanz zu einem meritorischen Abspruch über das Rechtsmittel zur Folge hat (vgl. VwGH vom 11.12.2013, 2012/08/0314 mwN). Dies gilt auch für eine Beschwerdevorentscheidung mit der über eine unzulässige Berufung in der Sache entschieden wurde, zumal auch diese als eine Entscheidung der Behörde in der Sache - ebenso wie eine Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtes - an die Stelle des mit Beschwerde angefochtenen Bescheides tritt.Die von der beschwerdeführenden Partei erhobene Beschwerde richtete sich somit gegen einen Nichtbescheid, was den Mangel der Zuständigkeit der Beschwerdeinstanz zu einem meritorischen Abspruch über das Rechtsmittel zur Folge hat vergleiche VwGH vom 11.12.2013, 2012/08/0314 mwN). Dies gilt auch für eine Beschwerdevorentscheidung mit der über eine unzulässige Berufung in der Sache entschieden wurde, zumal auch diese als eine Entscheidung der Behörde in der Sache - ebenso wie eine Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtes - an die Stelle des mit Beschwerde angefochtenen Bescheides tritt. Der meritorisch erfolgte Abspruch über die Beschwerde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung überschritt daher verfahrensgegenständlich die Zuständigkeit der belangten Behörde, da die Zuständigkeit nur so weit reichte, als die Beschwerde wegen deren Unzulässigkeit zurückzuweisen gewesen wäre. In derart gelagerten Fällen - meritorische Beschwerdevorentscheidung trotz unzulässiger Beschwerde - ist die Beschwerde vom Verwaltungsgericht zurückzuweisen, wobei der Beschluss des Verwaltungsgerichtes an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt, diese sohin derogiert wird (vgl. VwGH vom 07.10.2016, Ra 2016/08/0147). Zur Klarstellung bzw. besseren Verständlichkeit darf darauf hingewiesen werden, dass die als Bescheid bezeichnete Erledigung der belangten Behörde vom 17.10.2022 hierdurch nicht in Rechtskraft erwächst.In derart gelagerten Fällen - meritorische Beschwerdevorentscheidung trotz unzulässiger Beschwerde - ist die Beschwerde vom Verwaltungsgericht zurückzuweisen, wobei der Beschluss des Verwaltungsgerichtes an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt, diese sohin derogiert wird vergleiche VwGH vom 07.10.2016, Ra 2016/08/0147). Zur Klarstellung bzw. besseren Verständlichkeit darf darauf hingewiesen werden, dass die als Bescheid bezeichnete Erledigung der belangten Behörde vom 17.10.2022 hierdurch nicht in Rechtskraft erwächst. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen zahlreiche Judikate des Verwaltungsgerichtshofes vorliegen, die Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurde und in der vorliegenden Entscheidung von der höchstrichterlichen Spruchpraxis auch nicht abgewichen wurde.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen zahlreiche Judikate des Verwaltungsgerichtshofes vorliegen, die Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurde und in der vorliegenden Entscheidung von der höchstrichterlichen Spruchpraxis auch nicht abgewichen wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L501.2264834.1.01