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{'item': 'L503 2260971-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.04.2023 GeschäftszahlL503 2260971-1 Spruch, L503 2260971-1/8E Gekürzte Ausfertigung des am 05.04.2023 mündlich verkündeten Erkenntnisses IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht beschließt (Spruchteil I.) bzw. erkennt (Spruchteil II.) durch den Richter Dr. DIEHSBACHER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. IRAK, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.09.2022, Zl. XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 05.04.2023:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt (Spruchteil römisch eins.) bzw. erkennt (Spruchteil römisch zwei.) durch den Richter Dr. DIEHSBACHER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. IRAK, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.09.2022, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 05.04.2023: I. Das Beschwerdeverfahren wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheids eingestellt.römisch eins. Das Beschwerdeverfahren wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheids eingestellt. II.

  1. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 stattgegeben und wird XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt.römisch zwei.
  2. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 stattgegeben und wird römisch 40 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres erteilt.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres erteilt.
  3. Die Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheids werden ersatzlos behoben.
  4. Die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheids werden ersatzlos behoben. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
  5. Gemäß § 29 Abs 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
  6. Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.
  7. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 05.04.2023 verkündeten Beschlusses bzw. Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs 5 VwGVG, da der (vertretene) Beschwerdeführer nach mündlicher Verkündung des Beschlusses bzw. Erkenntnisses auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ausdrücklich verzichtet hat und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs 4 VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt hat.
  8. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 05.04.2023 verkündeten Beschlusses bzw. Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da der (vertretene) Beschwerdeführer nach mündlicher Verkündung des Beschlusses bzw. Erkenntnisses auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ausdrücklich verzichtet hat und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt hat.
  9. Da keine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und keine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof mehr möglich ist (§ 25a Abs 4a VwGG bzw. § 82 Abs 3b VfGG), wurde im Sinne der Rechtsklarheit der in der mündlichen Verkündung erfolgte Ausspruch über die Nichtzulässigkeit der Revision nicht in die gekürzte Ausfertigung übernommen (vgl Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, K 39 zu § 29).
  10. Da keine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und keine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof mehr möglich ist (Paragraph 25 a, Absatz 4 a, VwGG bzw. Paragraph 82, Absatz 3 b, VfGG), wurde im Sinne der Rechtsklarheit der in der mündlichen Verkündung erfolgte Ausspruch über die Nichtzulässigkeit der Revision nicht in die gekürzte Ausfertigung übernommen vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, K 39 zu Paragraph 29,). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L503.2260971.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.