RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.04.2023 GeschäftszahlL524 2263235-1 Spruch, L524 2263235-1/13E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ver
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer beantragte beim Arbeitsmarktservice (AMS) Vöcklabruck die Zuerkennung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ab 02.09.
- Mit der als Bescheid bezeichneten Erledigung vom 19.09.2022, ohne Zahl, sprach das AMS aus, dass dem Antrag gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 iVm § 12 AlVG mangels Arbeitslosigkeit keine Folge gegeben werde.Mit der als Bescheid bezeichneten Erledigung vom 19.09.2022, ohne Zahl, sprach das AMS aus, dass dem Antrag gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 12, AlVG mangels Arbeitslosigkeit keine Folge gegeben werde. Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Erledigung fristgerecht Beschwerde. Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 07.11.2022, Zl. LGSOÖ/Abt.2/2022-0566-4-013513-KS, wies das AMS diese Beschwerde ab, woraufhin der Beschwerdeführer fristgerecht die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht beantragte. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.01.2023 wurde gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit a B-VG iVm Art. 89 und Art. 135 Abs. 4 B-VG an den Verfassungsgerichtshof der Antrag gestellt, den fünften Satz des § 47 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 – AlVG, BGBl. Nr. 609/1977, in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2017 („Ausfertigungen, die im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erstellt wurden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.“) als verfassungswidrig aufzuheben. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.01.2023 wurde gemäß Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, B-VG in Verbindung mit Artikel 89 und Artikel 135, Absatz 4, B-VG an den Verfassungsgerichtshof der Antrag gestellt, den fünften Satz des Paragraph 47, Absatz eins, Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 – AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2017, („Ausfertigungen, die im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erstellt wurden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.“) als verfassungswidrig aufzuheben. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 09.03.2023, G 295/2022-10 ua (G 21/2023 betraf das hier gegenständliche Verfahren), wurde § 47 Abs. 1 fünfter Satz AlVG 1977, BGBl. Nr. 609/1977, in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2017 als verfassungswidrig aufgehoben.Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 09.03.2023, G 295/2022-10 ua (G 21 aus 2023, betraf das hier gegenständliche Verfahren), wurde Paragraph 47, Absatz eins, fünfter Satz AlVG 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2017, als verfassungswidrig aufgehoben. II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen: Mit der als Bescheid bezeichneten Erledigung vom 19.09.2022, ohne Zahl, wies das AMS den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 02.09.2022 gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 iVm § 12 AlVG mangels Arbeitslosigkeit ab. Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Erledigung des AMS Beschwerde. Mit der als Bescheid bezeichneten Erledigung vom 19.09.2022, ohne Zahl, wies das AMS den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 02.09.2022 gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 12, AlVG mangels Arbeitslosigkeit ab. Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Erledigung des AMS Beschwerde. Diese Erledigung wurde ihrem äußeren Erscheinungsbild nach elektronisch erstellt. Sie weist auf der im Verwaltungsakt enthaltenen Version die folgende Fertigung auf: „Für den Leiter/die Leiterin [Vor- und Nachname der Genehmigenden]“ Eine Amtssignatur ist auf dieser Erledigung nicht vorhanden. Die Erledigung weist keine Unterschrift der Genehmigenden und keine Beglaubigung der Kanzlei auf. Der Beschwerdeführer konnte die an ihn ergangene Ausfertigung zwar nicht vorlegen, ging jedoch davon aus, dass auch die Ausfertigung dasselbe Erscheinungsbild wie die im Akt befindliche Erledigung hatte. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die an den Beschwerdeführer ergangene Ausfertigung ein anderes Erscheinungsbild haben sollte als die im Akt befindliche Erledigung. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus der als Bescheid bezeichneten Erledigung, der Beschwerde sowie der schriftlichen Stellungnahme seiner rechtsfreundlichen Vertretung vom 15.12.
- IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Zurückweisung der Beschwerde und Behebung der Beschwerdevorentscheidung: Gemäß § 18 Abs. 3 AVG sind schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, AVG sind schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (Paragraph 2, Ziffer eins, E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (Paragraph 2, Ziffer 5, E-GovG) der Erledigung treten. Gemäß § 18 Abs. 4 AVG hat jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.Gemäß Paragraph 18, Absatz 4, AVG hat jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (Paragraph 19, E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Absatz 3, genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 09.03.2023, G 295/2022-10 ua (G 21/2023 betraf das hier gegenständliche Verfahren), wurde § 47 Abs. 1 fünfter Satz AlVG 1977, BGBl. Nr. 609/1977, in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2017 („Ausfertigungen, die im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erstellt wurden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.“) als verfassungswidrig aufgehoben.Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 09.03.2023, G 295/2022-10 ua (G 21 aus 2023, betraf das hier gegenständliche Verfahren), wurde Paragraph 47, Absatz eins, fünfter Satz AlVG 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2017, („Ausfertigungen, die im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erstellt wurden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.“) als verfassungswidrig aufgehoben. Laut den getroffenen Feststellungen wurde die als Bescheid bezeichnete Erledigung des AMS vom 19.09.2022, ohne Zahl, elektronisch erstellt. Diese Erledigung weist keine Amtssignatur, keine Unterschrift der Genehmigenden und keine Beglaubigung der Kanzlei auf. § 47 Abs. 1 fünfter Satz AlVG, welcher vorsah, dass Ausfertigungen, die im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erstellt wurden, weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung bedürfen, wurde mit dem oben zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 09.03.2023 als verfassungswidrig aufgehoben. Die vorliegende Beschwerde richtet sich somit gegen einen Nichtbescheid. Laut den getroffenen Feststellungen wurde die als Bescheid bezeichnete Erledigung des AMS vom 19.09.2022, ohne Zahl, elektronisch erstellt. Diese Erledigung weist keine Amtssignatur, keine Unterschrift der Genehmigenden und keine Beglaubigung der Kanzlei auf. Paragraph 47, Absatz eins, fünfter Satz AlVG, welcher vorsah, dass Ausfertigungen, die im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erstellt wurden, weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung bedürfen, wurde mit dem oben zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 09.03.2023 als verfassungswidrig aufgehoben. Die vorliegende Beschwerde richtet sich somit gegen einen Nichtbescheid. Die Beschwerde ist daher als unzulässig zurückzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung aufzuheben. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen war.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L524.2263235.1.01