Obsah (18)
§ 22a§ 35Art. 133§ 76§34§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 9§ 13§ 77§ 46§§ 52a§ 57§ 40§ 56RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.04.2023 GeschäftszahlW117 2204780-3 Spruch, W117 2204780-3/20E Erkenntnis und schriftliche Ausfertigung des in der Verhandlung vom 06.
§ 22aAbs. 1 Z 1 BFA-VG idg
F, Art 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG, §34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG idgF, § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Festnahme am 03.01.2023 wird
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG idgF, Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG, §34 Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG idgF, Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG abgewiesen. II. Die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung wird
§ 22aAbs. 1 Z 3 BFA-VG idg
F, §76 Abs. 2 Z 2, § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3, Z 9 FPG abgewiesen. römisch zwei. Die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung wird
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG idgF, §76 Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 3,, Ziffer 9, FPG abgewiesen. III.
§ 22aAbs. 3 BFA-VG idg
F, § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3, Z 9 FPG wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen.römisch drei.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG idgF, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 3,, Ziffer 9, FPG wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen. IV.
§ 35Abs. 1 Vw
GVG idgF iVm § 1 Z. 3 und Z. 4 und Z 5 VwG-AufwErsV idgF, hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 887,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4 und Ziffer 5, VwG-AufwErsV idgF, hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 887,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. V. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
§ 35Abs. 1 Vw
GVG idgF abgewiesen.römisch fünf. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe: , Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Am 03.01.2023 wurde der Beschwerdeführer festgenommen. Nach Durchführung einer Einvernahme am 04.01.2023 wurde mit im Spruch angeführtem Bescheid über den Beschwerdeführer die Schubhaft angeordnet; der Beschwerdeführer befand sich jedenfalls bis zur Verkündung des gegenständlichen Erkanntnisses am 06.04.2023 in Schubhaft. Die Verwaltungsbehörde ging – zusammengefasst dargestellt – davon aus, dass der Beschwerdeführer schon früher im Zuge des Versuches seiner Rückführung unrichtige Angaben zu seiner Identität gemacht habe, die Behörden auch mehrfach über seine Rückkehrwilligkeit getäuscht habe, nicht an seiner Meldeadresse angetroffen werden konnte, weil er tatsächlich woanders wohne und daher für die Behörde nicht greifbar sei. Weiters fehle es an jeglicher sozialer Verankerung, unter anderem lebe seine Familie in Indien. Die Verwaltungsbehörde unterstellte diese Sachverhaltsparameter vor dem Hintergrund einer bestehenden rechtskräftigen Rückkehrentscheidung den im Spruch angeführten Einzeltatbeständen. Auch prüfte sie den vorliegenden Fall unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit und verneinte insbesondere aufgrund der vorliegenden Fluchtgefahr die Anwendbarkeit eines gelinderen Mittels. Für den 12.01.2023 sei seine Vorführung vor die indische Delegation vorgesehen und könne, sofern die richtigen Personendaten vorlägen, mit einer Identifizierung seiner Person und einer Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes gerechnet werden und sei dann auch eine zeitnahe Außerlandesbringung möglich. Am 13.01.2023 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung Beschwerde gegen die Festnahme, den Schubhaftbescheid und die darauf basierende Anhaltung. Begründend führte er aus: „Der Schubhaftbescheid, die Festnahme und weitere Anhaltung sind rechtswidrig. Die Voraussetzungen des § 76 Abs 1 und Abs 2 FPG sind nicht gegeben.Die Voraussetzungen des Paragraph 76, Absatz eins und Absatz 2, FPG sind nicht gegeben. Es besteht keine Fluchtgefahr, da ich in Österreich bleiben möchte. Verhältnismäßigkeit ist nicht gegeben, da völlig unbestimmt ist, ob bzw. wann von Seiten der indischen Botschaft ein Heimreisezertifikat ausgestellt wird. Es kann nicht damit gerechnet werden, dass dies in einem überschaubaren Zeitraum der Fall ist. Ich gefährde weder die öffentliche Ordnung noch die öffentliche Sicherheit. Es kann mit gelinderen Mitteln das Auslangen gefunden werden. Eine Adresse, wo ich im Falle der Anwendung gelinderer Mittel wohnen kann, wird anlässlich der Verhandlung bekanntgegeben.“ Schließlich beantragte der Beschwerdeführer, ihn unverzüglich zu enthaften; die Festnahme, den angefochtenen Mandatsbescheid und die weitere Anhaltung für rechtswidrig zu erklären; allenfalls gelindere Mittel anzuwenden; eine mündliche Verhandlung anzuberaumen; die Kosten des Verfahrens der belangten Behörde aufzuerlegen. Die Verwaltungsbehörde legte den Schubhaftakt vor und gab eine Stellungnahme ab, in der sie ihre Vorgangsweise verteidigte; unter anderem begehrte sie Kostenersatz im gesetzlichen Ausmaß. Am 06.04.2023 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung zum Zwecke der Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft durch; diese nahm folgenden Verlauf: „(…) BF: Mir geht es gesundheitlich gut. Eröffnung des Beweisverfahrens:Verlesen wird der bisherige Akteninhalt; festgestellt wird, dass die Verwaltungsbehörde anlässlich ihrer Aktenvorlage eine Stellungnahme abgab, in welcher sie ihre Entscheidung und die darauf aufbauende Anhaltung verteidigte. Festgehalten wird, dass die Rechtsvertretung Akteneinsicht gewährte und ihr die entsprechenden Aktenteile übermittelt wurden. Eröffnung des Beweisverfahrens:, Verlesen wird der bisherige Akteninhalt; festgestellt wird, dass die Verwaltungsbehörde anlässlich ihrer Aktenvorlage eine Stellungnahme abgab, in welcher sie ihre Entscheidung und die darauf aufbauende Anhaltung verteidigte. Festgehalten wird, dass die Rechtsvertretung Akteneinsicht gewährte und ihr die entsprechenden Aktenteile übermittelt wurden. Heute einschreitende Rechtsvertreterin gibt bekannt, dass das Vollmachtsverhältnis zur ursprünglichen Rechtsvertretung aufgelöst wurde und legt entsprechend die Auflösungsurkunde vor. BFV legt auch die Antragstellung auf neuerliche freiwillige Ausreise vor. R: Kommen wir gleich zur Möglichkeit der Aussageverweigerung im Zusammenhang mit dem Bestehen des Verdachtes einer strafbaren Handlung. Sie wurden laut Aktenlage am 03.01.2023 wegen des Verdachtes eines Ladendiebstahls betreten und ist dieses Verfahren offensichtlich soweit fortgediehen, dass die Staatsanwaltschaft Anklage erhoben hat. Es steht Ihnen nun frei, sich dazu zu äußern oder auch nichts zu sagen. BF: Ich möchte dazu nichts aussagen. R an BehV: Gibt es schon eine Beschuldigteneinvernahme? BehV: Diesbezüglich liegt mir noch kein Einvernahmeprotokoll vor, lediglich die Meldung. R: Kommen wir zum Strafregisterauszug. Sie wurden bereits einmal rechtskräftig verurteilt, und zwar am 12.04.2018 vom BG Floridsdorf wegen eines Vermögensdeliktes, offensichtlich Urkundendelikt plus versuchter Diebstahl. BF: Ja. R: Wollen Sie dazu noch etwas sagen? D gibt bekannt, dass der BF in Hindi antwortet und beide Sprachen beherrscht. BF: Ich möchte nichts mehr zur Verurteilung sagen. R an BF: Verstehen Sie die D gut? Haben Sie einen Einwand gegen sie? BF: Ich verstehe sie gut und habe keinen Einwand gegen sie. BFV: Kein Einwand gegen die D. R: Sie wurden am 04.01.2023 zur beabsichtigten Schubhaft befragt. Sind Ihre Angaben dort vollständig und richtig? BF: Ja. R: Dann steigen wir dort ein. Einer Ihrer ersten Aussageteile wirkt nicht nachvollziehbar. Sie haben nämlich der einvernehmenden Beamtin gesagt, Sie wollten sich einen Reisepass in Portugal beschaffen, um nach Indien zurückzukehren, aber hier bekommen Sie keinen. Was soll der Unterscheid zwischen der indischen Botschaft in Portugal und der indischen Botschaft in Österreich sein? BF: Seit 2018 versuche ich, ein Reisedokument von indischen Botschaften zu bekommen und werde immer wieder abgewiesen. Sie sagen mir, ich muss einen Ausweis vorlegen, damit ich belege, dass ich aus Indien stamme. Eine Woche vor der Verhaftung war ich wieder dort und mir wurde wieder dasselbe gesagt. R: Aber irgendwas kann nicht stimmen, weil Sie dort im Rahmen eines Interviews oder im Rahmen einer Nachprüfung falsche Angaben zu Ihrer Identität gemacht haben müssen, sonst könnte die Behörde keine entsprechende Information der indischen Botschaft erhalten, dass Ihre Identifizierung auf der Grundlage Ihrer Angaben nicht möglich ist. Dies verwundert insofern, weil gerade hier aus dem Erfahrungsbereich des heute zuständigen Richters, der in der jüngsten Zeit mit einer Vielzahl von indischen Fällen befasst ist, die Identifizierungen reibungslos stattfinden und bei Ihnen spießt es sich nun wieder?! Es kann sogar sein, dass Sie dort vorstellig werden, aber wenn Sie die Botschaft mit falschen Informationen „füttern“, dann werden Sie nie ein Heimreisezertifikat erhalten. BF: Ich habe seit 2018 immer richtige Angaben getätigt. Verlesen wird nochmals die Stellungnahme der Behörde, wonach demnächst und zwar am 13.04.2023 die nächste Vorführung vor die indische Botschaft geplant ist. BF: Ja. R: Sie waren vom 18.05.2018 bis 24.10.2020 in Gelinderen Mittel und nach Aufhebung des Gelinderen Mittels am 05.11.2020 sind Sie erst wieder ab 10.12.2020 polizeilich gemeldet. Wo haben Sie sich in dieser Zeitspanne aufgehalten und warum haben Sie sich nicht eher angemeldet bzw., sollte eine Meldung nicht möglich gewesen sein, der Behörde Ihren damals aktuellen Aufenthaltsort bekanntgegeben? BF: Von meiner Wohnadresse im
- Bezirk bin ich gekündigt worden und habe die Wohnung verloren. R: Ich spreche vom Jahr
- BF: Ende 2020 habe ich dort die Wohnung verloren, ich bin gekündigt worden und in den
- Bezirk umgezogen. R: Sie missverstehen etwas. Ich halte Ihnen den ZMR Auszug vor. Sie waren im
- Bezirk ab dem 10.12.2020 gemeldet und meine Frage war: Wo haben Sie sich nach Aufhebung des gelinderen Mittels vom 05.11.2020 bis zum 10.12.2020 aufgehalten und warum haben Sie sich in dieser Zeitspanne nicht angemeldet bzw. der Behörde Ihren Aufenthaltsort bekanntgegeben? BF: Ich habe mich nicht ausgekannt und keine Dokumente gehabt. R: Sie sind seit 2010 in Österreich und arbeiten auch hier. Seit wann arbeiten Sie in Österreich? BF: Bis 2018 habe ich gearbeitet. R: Von wann an? BF: 2010 bis
- Zwischendurch war ich auch arbeitslos. R: Wie soll ich Ihnen glauben, dass Sie sich bei einer Anmeldung nicht auskennen, wenn Sie in der Lage sind Arbeitsverhältnisse oder ein Arbeitsverhältnis zwischen 2010 und 2018 zu begründen, zwischendurch arbeitslos sind und dann wieder arbeiten. Das heißt doch, dass Sie sehr wohl in der Lage sind, hier Ihr tägliches Leben entsprechend zu organisieren. Dann erzählen Sie mir, dass Anmelden war nicht möglich, weil Sie sich nicht auskennen? BF: Ich will jetzt nach Indien ausreisen, da ich keinen gültigen Ausweis habe. Die indische Botschaft stellt mir aber kein Reisedokument aus. Die D merkt an, dass dies die Antwort auf die vom R gestellte Frage ist. R wiederholt die Frage. BF: Ich weiß nicht, wie ich es Ihnen erklären soll. Ich habe vor einer Woche mit der indischen Botschaft gesprochen und habe das Telefon von der BBU GmbH in Anspruch genommen. Ich habe nur den Namen und Adresse bekanntgegeben, mehr kann ich eben nicht. R: Die Angaben müssen auch richtig sein. BF: Es waren die richtigen Daten. R: Die einvernehmende Beamtin hat auch zum jüngsten Meldestatus Sie gefragt, wo Sie aktuell wohnen würden und da haben Sie in dieser Einvernahme gesagt, dass Sie im
- Bezirk gelebt und jetzt im
- Bezirk in der Grillgasse und zwar seit einem Monat wohnen. Die einvernehmende Beamtin hat dann natürlich daraufhin gefragt, wieso Sie dort nicht gemeldet sind und Sie gaben an, dass Sie sich nicht anmelden konnten. Bleibt es bei dieser Aussage? BF: Es war nicht meine Adresse, wo ich wirklich für längere Zeit wohnen könnte. Es war nur eine vorübergehende Wohnmöglichkeit und das habe ich ihr auch gesagt. R: Deswegen haben Sie sich dort nicht angemeldet? BF: Ja. R: Sie haben schon zuvor gesagt, dass Sie zwischen 2010 und 2018 gearbeitet haben. Als was haben Sie gearbeitet? BF: Als Zeitungskolporteur, ich habe in der Nacht Zeitungen ausgetragen. R: Was haben Sie dann nach 2018 gemacht? BF: Ich habe keine Erwerbstätigkeit gehabt. R: Sie haben fünf Jahre nichts getan? Wovon haben Sie gelebt? BF: Nein, ich habe nichts gemacht. Ich habe immer wieder versucht, auszureisen. R: Bei der Einvernahme am 04.01.2023 haben Sie der Beamtin gesagt, dass Sie aktuell als Zeitungszusteller für die Kronenzeitung arbeiten. Heute geben Sie an, dass Sie seit 2018 nicht gearbeitet haben. BF: Ich war sehr nervös, durcheinander und kann mich nicht erinnern, was ich ausgesagt habe. R: Ich glaube zu wissen, warum Sie heute sagen, warum Sie nicht aktuell arbeiten. Ich halte Ihnen das vor, weil Ihnen die einvernehmende Beamtin gesagt hat, dass Sie ohne Aufenthaltstitel nicht arbeiten dürfen und Sie sich denken, dass Sie dies nicht aufrecht halten können. Dies ist nur eine Vermutung. BF: Ich habe es nur so gesagt, weil ich früher auch Zeitungen ausgetragen habe. Deswegen habe ich diese Aussage getätigt. R: Nehmen wir an, Sie haben fünf Jahre lang nicht gearbeitet. Wer hat Sie in dieser Zeit ohne fünf Jahre lang ohne Gegenleistung oder staatliche Hilfe finanziell unterstützt? BF: Ich habe einen Freund und ihm habe ich im Haushalt geholfen. Da hat er mir eben eine Wohnmöglichkeit gegeben. R: Sie haben bei der Einvernahme vom 04.01.2023 angeführt, dass Sie nie eine Sozialversicherung gehabt haben. BF: Nein, das habe ich nie gehabt. R: In Bezug auf Ihre Tätigkeit bis 2018, haben Sie jemals eine Steuernummer besessen? Ein Einkommen muss versteuert werden. BF: Nein, das habe ich nie gehabt. R: Sie haben bei dieser Einvernahme vom 04.01.2023 weiters ausgeführt, dass Sie keine Familienangehörigen hier in Österreich haben und alle in Indien leben. Ich gehe davon aus, dass Sie sich ausschließlich in der indischen Community aufgehalten haben. BF: Ja, das stimmt. R: Zum Thema des Heimreisezertifikates (HRZ) verliest der R in diesem Zusammenhang das Verfahren W117 2265532-
- In welchem in der Verhandlung vom Jänner 2023 der Behördenvertreter umfassend über die Verbesserung der Abschiebesituation in Bezug auf Indien ausgeführt hat, insbesondere verwiesen wird auch auf die politische Führung beider Länder. Den Parteien werden diese Verhandlungsausführungen vorgetragen. R an BehV: Was hat sich seither getan? BehV: Die Beziehung sind weiters ausgezeichnet. Hiefür kann ich anführen, dass im gegenständlichen Fall Herr (…) am 13.04.2023 außerordentlich vorgeführt wird, obwohl seitens der BBU uns mittgeteilt wurde, dass der BF Pakistani sei, wurde mir gestern mittgeteilt, dass „Hallo Thomas, habe noch die indische Botschaft bezüglich der Staatsbürgerschaft nachgefragt. Der BBU wurde keine Information über die Staatsangehörigkeit mitgeteilt“. BFV räumt ein, dass sich hierbei möglicherweise ein kommunikatives Missverständnis vorliegt. BehV übermittelt dieses E-Mail an das BVwG. BehV: Es liegt am BF was er jetzt der indischen Botschaft mitteilt und wie es weitergeht. BehV gibt an, dass laut Effektenausweis Barmittel in Höhe von € 750,- bei der Einlieferung vorhanden waren, aktuell aber nur noch € 570,-. R: Haben Sie sonstige Zahlungsmittel zur Verfügung? BF: Nein nicht mehr, ich habe nur das was beim BFA ist. R gibt der BFV die Möglichkeit Fragen zu stellen. BFV: Hätten Sie eine alternative Wohnmöglichkeit? BF: Ja, bei dem Freund im
- Bezirk wo ich auch schon vorher gewohnt habe. BFV: Würden Sie einem gelinderen Mittel zustimmen? BF: Ja, ich würde einem gelinderen Mittel zustimmen. BFV:
§ 76Abs.
2 FPG darf eine Schubhaft nur verhängt werden, sofern dies zur Abschiebung notwendig ist. Der BF beabsichtigte nicht, unterzutauchen oder sich einer Abschiebung zu widersetzen. Da der BF nur vorübergehend im 11. Bezirk wohnte, war er auch dort nicht gemeldet. Der BF ist kooperativ, und es liegt keine Fluchtgefahr vor. Aus der E-Mail der Rückkehrberatung ergibt sich, dass vor längerer Zeit ein HRZ-Antrag gestellt wurde und der BF mehrmals Versuche unternommen hat, ein Reisedokument zu erlangen. Sogar die Familie des BF konnte ihm diese nicht verschaffen, wie sich aus dem E-Mail ergibt und die indische Behörde stellt ihm trotz aller Versuche kein HRZ aus. Bloße Bemühungen der Behörde für die Annahme einer rechtzeitigen Erlangung eines HRZ reichen nicht aus, diese müssen auch erfolgsversprechend sein. Der BF wäre auch bereit, sich regelmäßig bei der Polizei zu melden und bestätigt er auch heute mehrmals, dass er bereit ist, nach Indien zurückzukehren. Der BF würde ein Gelinderes Mittel annehmen und deshalb ist die Anhaltung in Schubhaft nicht Verhältnismäßig. BFV:
Paragraph 76, Absatz 2, FPG darf eine Schubhaft nur verhängt werden, sofern dies zur Abschiebung notwendig ist. Der BF beabsichtigte nicht, unterzutauchen oder sich einer Abschiebung zu widersetzen. Da der BF nur vorübergehend im
- Bezirk wohnte, war er auch dort nicht gemeldet. Der BF ist kooperativ, und es liegt keine Fluchtgefahr vor. Aus der E-Mail der Rückkehrberatung ergibt sich, dass vor längerer Zeit ein HRZ-Antrag gestellt wurde und der BF mehrmals Versuche unternommen hat, ein Reisedokument zu erlangen. Sogar die Familie des BF konnte ihm diese nicht verschaffen, wie sich aus dem E-Mail ergibt und die indische Behörde stellt ihm trotz aller Versuche kein HRZ aus. Bloße Bemühungen der Behörde für die Annahme einer rechtzeitigen Erlangung eines HRZ reichen nicht aus, diese müssen auch erfolgsversprechend sein. Der BF wäre auch bereit, sich regelmäßig bei der Polizei zu melden und bestätigt er auch heute mehrmals, dass er bereit ist, nach Indien zurückzukehren. Der BF würde ein Gelinderes Mittel annehmen und deshalb ist die Anhaltung in Schubhaft nicht Verhältnismäßig. BehV gibt keine mündliche Stellungnahme ab und verweist auf die bisherige Stellungnahme.“ Im Anschluss erfolgte die spruchgemäße mündliche Verkündung des Schubhafterkenntnisses samt Rechtsmittelbelehrung. In der Folge beantragte der Beschwerdeführer fristgerecht die schriftliche Ausfertigung. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt erwogen: Feststellungen: Der Beschwerdeführer (BF) stellte am 27.04.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 30.04.2010 wurde dieser Antrag iVm einer Ausweisung nach dem AsylG abgewiesen. Der Asylgerichtshof wies mit Erkenntnis vom 28.02.2011 die Beschwerde gegen die negative erstinstanzliche Asylentscheidung ab (Erkenntnis C16 413258-1/2010 v. 28.02.2011) Die Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer am 25.03.2011 ausgehändigt und erwuchs dadurch in Rechtskraft (mündlich verkündetes Erkenntnis W112 22044780-2/7Z v. 05.10.2022; Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister – IZR).Der Beschwerdeführer (BF) stellte am 27.04.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 30.04.2010 wurde dieser Antrag in Verbindung mit einer Ausweisung nach dem AsylG abgewiesen. Der Asylgerichtshof wies mit Erkenntnis vom 28.02.2011 die Beschwerde gegen die negative erstinstanzliche Asylentscheidung ab (Erkenntnis C16 413258-1/2010 v. 28.02.2011) Die Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer am 25.03.2011 ausgehändigt und erwuchs dadurch in Rechtskraft (mündlich verkündetes Erkenntnis W112 22044780-2/7Z v. 05.10.2022; Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister – IZR). Die Verwaltungsbehörde stellte am 04.11.2017 einen Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates (HRZ) für den Beschwerdeführer. Am 13.03.2018 wurde der Beschwerdeführer festgenommen und am 14.03.2018 der Delegation der indischen Botschaft vorgeführt. Während der Beschwerdeführer der indischen Delegation mitteilte, freiwillig ausreisen zu wollen und deswegen Kontakt mit der Caritas aufnehmen möchte, gab er bei der nachfolgenden Schubhafteinvernahme an, nicht beabsichtige, freiwillig zurückzukehren (mündlich verkündetes Erkenntnis W112 2204780-1/9Z v. 11.09.2018). Im Übrigen konnte er auch deswegen nicht identifiziert werden, weil er falsche Angaben zu seiner Adresse gemacht hatte (Einvernahme am 04.01.2023); diesfalls erging auch die Aufforderung der indischen Botschaft an das Bundesministerium für Inneres, dass die Botschaft für eine erneute Überprüfung die korrekte Adresse in seinem Heimatland benötige (Email des BMI an die Verwaltungsbehörde v. 25.02.2020). Im Anschluss daran wurde der BF in Schubhaft genommen. Die Verwaltungsbehörde urgierte die Ausstellung eines HRZ am 19.04.2018, am 09.08.2018, am 05.09.2018, am 13.09.2018 und am 27.09.2018; am Tage der mündlichen Verkündung des Fortsetzungserkenntnisses, am 05.10.2018, wurde der Fall des BF mit der indischen Botschaft besprochen (mündlich verkündetes Erkenntnis W112 2204780-2/7Z v. 05.10.2018). Mit Urteil des Bezirksgerichts Floridsdorf vom 09.04.2018 wurde der BF wegen versuchten Diebstahls, Urkundenunterdrückung, Gebrauch fremder Ausweise und Urkundenfälschung zu einer dreiwöchigen Freiheitsstrafe verurteilt (Strafregisterauszug). Am 27.04.2018 wurde der BF zum Vollzug der Freiheitsstrafe aus der Schubhaft entlassen und in die Justizanstalt Josefstadt eingeliefert. Im Anschluss an die Strafhaft wurde der BF wiederum festgenommen und nach einer niederschriftlichen Einvernahme am 18.05.2018 wurde neuerlich die Schubhaft verhängt (Anhaltedatei; mündlich verkündetes Erkenntnis W112 2204780-2/7Z v. 05.10.2018). In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 11.09.2018 räumte der Beschwerdeführer ausdrücklich ein, nur deshalb angegeben zu haben, freiwillig nach Indien zurückkehren zu wollen, weil er schon fast sechs Monate im „Gefängnis“ sei (mündlich verkündetes Erkenntnis W112 2204780-1/9Z v. 11.09.2018). Der Beschwerdeführer hatte auch aktuell einen Antrag auf freiwillige Ausreise gestellt; er hat aber in den Rubriken „Adresse im Zielland“ und „Telefonische Erreichbarkeit im Zielland“ nur anführen lassen: „Wird bekanntgegeben“ (Rückkehrantragsformular v. 10.01.2023). Bis zur gegenständlichen Urteilsverkündung erfolgte eine entsprechende Bekanntgabe nicht (gesamte Aktenlage). Im Rahmen dieser Anhaltung wurde letztmalig durch das Bundesverwaltungsgericht zur GZ W112 2204780-2/13E eine Prüfung gem. § 22a Abs. 4 BFA-VG durchgeführt und die Zulässigkeit sowie Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung festgestellt (mündlich verkündetes Erkenntnis W112 2204780-2/13E v. 05.10.
- , Im Rahmen dieser Anhaltung wurde letztmalig durch das Bundesverwaltungsgericht zur GZ W112 2204780-2/13E eine Prüfung gem. Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG durchgeführt und die Zulässigkeit sowie Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung festgestellt (mündlich verkündetes Erkenntnis W112 2204780-2/13E v. 05.10.
- Mit Verhängung eines gelinderen Mittels wurde die Schubhaft am 24.10.2018 aufgehoben. Dem BF wurde eine Meldeverpflichtung aufgetragen und kam der BF der damaligen Meldeverpflichtung auch nach (Meldeblätter zur Meldeverpflichtung; Email der LPD Wien v. 29.10.2020). Am 04.11.2020 wurde das gelindere Mittel aufgehoben und dem Beschwerdeführer am 05.11.2020 ausgefolgt, da die Erlangung eines HRZ zum damaligen Zeitpunkt aussichtslos war (Aufhebung – Gelinderes Mittel v. 04.11.2020; eigenhändig unterfertigte Übernahmebestätigung; Stellungnahme der Verwaltungsbehörde). Der BF war seit der Entlassung aus dem Gelinderen Mittel bis zum 10.12.2020 unbekannten Aufenthaltes. Per 10.12.2020 meldete er sich in Wien 12, (…)gasse (…) an und änderte diese Meldeadresse nicht mehr (ZMR). Zum Zeitpunkt der Einvernahme am 04.01.2023 hatte er aber diese Unterkunft bereits einen Monat zuvor aufgegeben und nunmehr stattdessen in Wien 11., (…) Gasse (…), gewohnt (Einvernahmeprotokoll v. 04.01.2023). Am 03.01.2023, um 17:58 Uhr, wurden Beamte des SPK Simmering wegen eines Ladendiebstahls nach Wien 11, (…), Firma (…), beordert. Es wurde der BF als vermutlicher Ladendieb – es gilt die Unschuldsvermutung! – angetroffen und einer Personenkontrolle unterzogen. Dabei wurde ein nicht rechtmäßiger Aufenthalt festgestellt und der Beschwerdeführer aufgrund eines
§34Abs.
3 Z 1 FPG am 03.01.2023 erlassenen Festnahmeauftrages festgenommen, ihm das Informationsblatt für Festgenommene ausgehändigt. Anschließend wurde er in das PAZ HG eingeliefert (Meldung der LPD Wien, GZ: PAD/23/00019958/002/VW v. 03.01.2023; Anhalteprotokolle mit eigenhändiger Unterschrift des Beschwerdeführers; Anhaltedatei).Am 03.01.2023, um 17:58 Uhr, wurden Beamte des SPK Simmering wegen eines Ladendiebstahls nach Wien 11, (…), Firma (…), beordert. Es wurde der BF als vermutlicher Ladendieb – es gilt die Unschuldsvermutung! – angetroffen und einer Personenkontrolle unterzogen. Dabei wurde ein nicht rechtmäßiger Aufenthalt festgestellt und der Beschwerdeführer aufgrund eines
§34
Absatz 3, Ziffer eins, FPG am 03.01.2023 erlassenen Festnahmeauftrages festgenommen, ihm das Informationsblatt für Festgenommene ausgehändigt. Anschließend wurde er in das PAZ HG eingeliefert (Meldung der LPD Wien, GZ: PAD/23/00019958/002/VW v. 03.01.2023; Anhalteprotokolle mit eigenhändiger Unterschrift des Beschwerdeführers; Anhaltedatei). Im Anschluss an seine niederschriftliche Einvernahme am 04.01.2023 wurde der BF mit im Spruch angeführtem Mandatsbescheid in Schubhaft genommen. Der Schubhaftbescheid wurde dem BF persönlich zugestellt und nach Übermittlung der Vollmacht seitens des MigrantInnenvereins St. Marx diesem eine Kopie übermittelt (Einvernahmeprotokoll v. 04.01.2023; Schubhaftbescheid v. 04.01.2023, Übernahmebestätigung v.04.01.2023; Email v. 12.01.2023). Am 10.01.2023 wurde durch die Staatsanwaltschaft Wien zur Zahl 118 BAZ 31/23a-1.1 Anklage wegen §§ 15, 127 StGB erhoben (Verständigung der Behörde von der Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft Wien am 10.01.2023).Am 10.01.2023 wurde durch die Staatsanwaltschaft Wien zur Zahl 118 BAZ 31/23a-1.1 Anklage wegen Paragraphen 15, 127, StGB erhoben (Verständigung der Behörde von der Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft Wien am 10.01.2023). Am 30.01.2023 und am 24.02.2023 sowie am 20.03.2023 überprüfte die Verwaltungsbehörde jeweils die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung (jeweilige Aktenvermerke gem. § 80 Abs. 6 FPG).Am 30.01.2023 und am 24.02.2023 sowie am 20.03.2023 überprüfte die Verwaltungsbehörde jeweils die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung (jeweilige Aktenvermerke gem. Paragraph 80, Absatz 6, FPG). Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine nennenswerten inländischen sozialen Bezugspunkte; keiner seiner Familienangehörigen lebt hier. Er kann nicht Deutsch. Der Beschwerdeführer lebt seit 2010, als er die Grundversorgung verließ, von Schwarzarbeit als Zeitungsverkäufer (VH-Protokoll v. 06.04.2023; VH-Protokoll zu W112 2204780-1/9Z v. 11.09.2018). Dem Beschwerdeführer war das Faktum der Schwarzarbeit seit jeher bewusst – „Nein, ich habe illegal gearbeitet …“ (VH-Protokoll zu W112 2204780-1/9Z v. 11.09.2018). Derzeit funktioniert die Zusammenarbeit mit der indischen Botschaft besser denn je, zumal erst jüngst ein Rückübernahmeabkommen mit Indien abgeschlossen wurde – die Außenminister Indiens und Österreich trafen einander und der indische Außenminister sagte eine beschleunigte Durchführung zu. Delegationstermine finden zweiwöchig regelmäßig im Bereich des PAZ - Hernalser Gürtel statt und wurde zuletzt bei positiven Entscheidungen des Konsuls meist innerhalb von zwei Wochen bereits eine HRZ-Zusage getätigt. Indien ist auch in dem Punkt der Nichtbereitschaft von Fremden, entsprechende HRZ-Formulare auszufüllen, wesentlich kooperativer als früher, sodass versucht werden kann, Identifizierungen auch ohne diese Kooperationsbereitschaft positiv durchzuführen. Diesfalls muss lediglich mit einer längeren Frist zur positiven Identifizierung gerechnet werden. Dies sollte jedenfalls innerhalb von zwei Monaten ab Delegationstermin abgeschlossen sein. Am 16.
- 2022 wurden 17 HRZ ausgestellt und die Fremden bereits außer Landes gebracht. Beim Jänner-Delegationstermin langten bereits vier HRZ Zusagen ein. Derzeit finden zumindest einmal monatlich Charterflüge statt aber auch Einzelrückführungen werden vom BMI zugesagt und genehmigt. Mit einer Charter-Abschiebung können bis zu 80 Personen rückgeführt werden (Verhandlung v. 18.01.2023 im Verfahren W117 2265532-1). Auch aktuell sind die Beziehungen mit Indien ausgezeichnet; jüngst wurde eine indische Familie am 13./14.04.2023 abgeschoben (notorische Tatsache; Medien). Im gegenständlichen Fall wird der Beschwerdeführer am 13.04.2023 außerordentlich vorgeführt werden (Vh-Protokoll v. 06.04.2023). Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus den angeführten Entscheidungsgrundlagen, insbesondere den in Klammer angeführten Einzeldokumenten. In Bezug auf die auch angefochtene Festnahme führte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht speziell dazu aus – was die Inschubhaftnahme und darauf aufbauende Anhaltung anbelangt, stößt die Entscheidung der Verwaltungsbehörde auch nach Durchführung einer Verhandlung auf keine Bedenken, im Gegenteil: Der Beschwerdeführer machte einen noch vertrauensunwürdigeren Eindruck als vor der Verhandlung: So hat es den Eindruck, dass der Beschwerdeführer zunächst einmal versuchte, seine heutigen Angaben auf entsprechenden Vorhalt der Niederschrift vom 04.01.2023 zu adaptieren, wie folgendes Beispiel veranschaulicht: Wenn der Beschwerdeführer in der Einvernahme vom 04.01.2023 noch anführte, auch aktuell zu arbeiten, gab er offensichtlich als Reaktion der einvernehmenden Beamtin, gar nicht arbeiten zu dürfen, nunmehr an, seit 2018 nicht mehr gearbeitet zu haben. Abgesehen vom sohin Vorliegen eines eklatanten Widerspruches entbehrt die diesbezügliche weitere Rechtfertigung, er sei von 2018 bis 2023 von einem Freund einfach so unterstützt worden, völlig der Plausibilität. Der Beschwerdeführer konnte auch nicht aufklären, warum er nach Aufhebung des Gelinderen Mittels im November 2018 bis Dezember 2018 ohne polizeiliche Meldung Unterkunft nahm bzw. daran gehindert war, der Behörde über seinen damaligen Wohnort Auskunft zu geben. Seine entsprechende Rechtfertigung, er habe sich nicht ausgekannt, vermag überhaupt nicht zu überzeugen, weil der Beschwerdeführer ja eben auch sonst in der Lage war, sein Leben zu organisieren und beispielsweise sein Auskommen durch Arbeit zu sichern. Auch in Bezug auf die aktuelle Problematik, warum der Beschwerdeführer sich nicht in der angeführten Gasse im
- Bezirk angemeldet hatte, konnte er keine nachvollziehbare Antwort liefern, da die Rechtfertigung, es handle sich nur um eine vorübergehende Wohnmöglichkeit, schon insofern ins Leere geht, als der Beschwerdeführer dies der einvernehmenden Beamtin am 01.04.2023 nicht mitteilte, sondern eben anführte, seit einem Monat dort zu wohnen. Als völlig unglaubwürdig stellt sich auch die Aussage des Beschwerdeführers dar, er habe sich schon seit jeher um die Rückreise nach Indien bemüht, weil der Verwaltungsbehörde in diesem Zusammenhang die eindeutige Mitteilung seitens der indischen Botschaft gemacht wurde, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Angaben nicht identifiziert werden konnte. Während der Beschwerdeführer bei der indischen Delegation am 14.03.2018 anführte, rückkehrwillig zu sein und deswegen auch die Caritas um Unterstützung ersuchen würde, gab er im Rahmen der darauffolgenden Schubhafteinvernahme an, nicht mehr bereit zu sein, freiwillig nach Indien zurückzukehren – in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 11.09.2018 gestand er auch zu, sich vor der indischen Botschaft nur deshalb so verhalten zu haben, weil er schon so lange in Haft gewesen sei. In dieses Bild passt auch das Muster seines weiteren Verhaltens: So hatte der Beschwerdeführer auch aktuell einen Antrag auf freiwillige Rückkehr gestellt, nur ließ er die Rubrik „Zieladresse im Herkunftsstaat“ mit dem Vermerk „wird bekanntgegeben“ zurück, ohne dieses Versäumnis jemals nachzuholen – und gerade wegen dieser fehlenden Angaben zu seiner Heimatadresse konnte ja, wie schon erwähnt, der Beschwerdeführer nicht identifiziert und ein Heimreisezertifikat ausgestellt werden. Der Beschwerdeführer war also in jeder Hinsicht völlig unglaubwürdig. Gerade im Hinblick auf die aktuell wesentlich verbesserte Abschiebesituation mit Indien konnte die Behörde diesmal kein gelinderes Mittel anwenden, wie eben seinerzeit, als im Jahr 2018 in der indischen Community – und nur in dieser bewegt sich der Beschwerdeführer – noch bekannt war, dass praktisch keine Abschiebungen nach Indien durchgeführt wurden. Der Beschwerdeführer konnte damals also völlig „gefahrlos“ dem Gelinderen Mittel nachkommen. Bereits zum Zeitpunkt der Schubhaftbescheiderlassung im Jänner 2023 stellte sich die Abschiebesituation, wie das heute in der Verhandlung erörterte Ergebnis aus dem angeführten Parallelverfahren zeigt, ganz anders dar. Der Beschwerdeführer muss im Gegensatz zu damals jederzeit mit seiner Abschiebung rechnen. Insofern bestand bereits zum Schubhaftbescheiderlassungszeitpunkt erhebliche Fluchtgefahr. Letztlich ist die Behörde ja auf den Aufenthalt des Beschwerdeführers ohnehin nur deswegen aufmerksam geworden, weil er bei einem Ladendiebstahl betreten wurde – es gilt die Unschuldsvermutung! – und die Polizei zum Vorfallsort gerufen wurde. Der Verwaltungsbehörde war also zum damaligen Zeitpunkt der damalige Aufenthalts-/Wohnort gar nicht bekannt. Die Verwaltungsbehörde hat den Sachverhalt umfassend ermittelt und ist zu Recht von einer erheblichen Gefahr des Untertauchens ausgegangen. In Bezug auf die Frage des Gelinderen Mittels ist auch noch anzumerken, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung im Gegensatz zur heutigen Verhandlung nicht einmal eine Wohnalternative anbot; dies auch nicht in der geradezu wortkargen Beschwerdeschrift, in der er auf die Verhandlung verwies. Die Verwaltungsbehörde betrieb und betreibt auch das HRZ-Verfahren zügig – es steht die unmittelbare Vorführung vor die indische Botschaft bevor. In der Frage der Durchführbarkeit von Abschiebungen nach Indien ganz allgemein und im Besonderen im gegenständlichen Fall hatte der Behördenvertreter in der Verhandlung überzeugend die aktuell sehr gute Zusammenarbeit mit Indien hervorgehoben, der letztlich auch der Beschwerdeführer und seine Rechtsvertretung in der Verhandlung nichts entgegensetzten. Der ursprüngliche im HRZ Verfahren von Seiten der BBU erhobene Einwand, dass der BF Pakistani sei, wurde in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht weiter aufrechterhalten und ausdrücklich von der Rechtsvertretung eingeräumt, „dass hierbei möglicherweise ein kommunikatives Missverständnis vorliegt“. Wie der Behördenvertreter zutreffend in der Verhandlung anmerkte, „liegt es am BF was er jetzt der indischen Botschaft mitteilt und wie es weitergeht“. Rechtliche Beurteilung:
§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt.
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
§ 27Vw
GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.
§ 9Abs.1 Vw
GVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen.
Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“ Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, in der damals gültigen Fassung, lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, in der damals gültigen Fassung, lautet: „§ 22a.
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
- er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
- er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
- gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a)Für Beschwerden
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(1a)Für Beschwerden
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
§ 13Abs.
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“ Das Bundesverwaltungsgericht ist somit
§ 22aAbs.
1 Z1 BFA-VG für die Entscheidung in Bezug auf die Beschwerde gegen die Festnahme zuständig.Das Bundesverwaltungsgericht ist somit
Paragraph 22 a, Absatz eins, Z1 BFA-VG für die Entscheidung in Bezug auf die Beschwerde gegen die Festnahme zuständig. Zu A.I.) (Festnahme): Die entscheidungswesentlichen verfassungsrechtlichen und einfachgesetzlichen Bestimmungen lauten: Art 2 PersFrBVG (Bundesverfassungsgesetz vom 29. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit)Artikel 2, PersFrBVG (Bundesverfassungsgesetz vom 29. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit)
(1)Die persönliche Freiheit darf einem Menschen in folgenden Fällen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:(…)
(1)Die persönliche Freiheit darf einem Menschen in folgenden Fällen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:, (…),
- wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern. (…) §
- BFA-VG Paragraph 34, BFA-VG (…)
(3)Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden, 1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel
§ 77Abs.
1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel
Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt; § 40. BFA-VGParagraph 40, BFA-VG
(1)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,
- gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht,
- gegen den ein Festnahmeauftrag (Paragraph 34,) besteht, Im Zusammenhang mit der Festnahme ist zunächst einmal festzuhalten, dass der Beschwerdeschriftsatz keinerlei eigenständige Ausführungen dazu enthält, sodass letztlich nur die in Bezug auf die Schubhaft getätigten Ausführungen, es läge keine Fluchtgefahr vor, die Frage aufwarf, ob die Festnahme im Sinne des Art 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG „notwendig“ war:Im Zusammenhang mit der Festnahme ist zunächst einmal festzuhalten, dass der Beschwerdeschriftsatz keinerlei eigenständige Ausführungen dazu enthält, sodass letztlich nur die in Bezug auf die Schubhaft getätigten Ausführungen, es läge keine Fluchtgefahr vor, die Frage aufwarf, ob die Festnahme im Sinne des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG „notwendig“ war: Die nachprüfende Kontrolle ergibt unzweifelhaft die „Notwendigkeit“ des Freiheitsentzuges: Der Beschwerdeführer hält sich nun seit 11 (!) illegal in Österreich auf, er war nie ausreisewillig, tätigte falsche Angaben gegenüber der indischen Botschaft, sodass er im Gegensatz zu vielen anderen seiner Landsleute nicht identifiziert werden konnte, tauchte auch einmal zwischendurch im Jahre 2020 unter und war auch im Zeitpunkt seines aktuellen polizeilichen Aufgriffes nicht an jener Adresse wohnhaft, an der er gemeldet ist. Die „Notwendigkeit“ von im Festnahmeauftrag angeführten „Sicherungsmaßnahmen“ im Sinne des § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG ist daher evident. Der Beschwerdeführer hält sich nun seit 11 (!) illegal in Österreich auf, er war nie ausreisewillig, tätigte falsche Angaben gegenüber der indischen Botschaft, sodass er im Gegensatz zu vielen anderen seiner Landsleute nicht identifiziert werden konnte, tauchte auch einmal zwischendurch im Jahre 2020 unter und war auch im Zeitpunkt seines aktuellen polizeilichen Aufgriffes nicht an jener Adresse wohnhaft, an der er gemeldet ist. Die „Notwendigkeit“ von im Festnahmeauftrag angeführten „Sicherungsmaßnahmen“ im Sinne des Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG ist daher evident. Auch wenn die fremdenrechtliche Festnahme nicht der Sicherung der Strafjustiz dient, offenbaren auch die Umstände seines Aufgriffes durch die Polizei im Zusammenhang mit dem Verdacht eines begangenen Ladendiebstahls die Vertrauensunwürdigkeit, sodass sich die Festnahme auch unabhängig vom Vorliegen eines Festnahmeauftrages als völlig rechtskonform darstellt: Gerade im Zusammenhalt mit dem drohenden Strafverfahren hätte sich der Beschwerdeführer mit mehr als maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht nur dem Zugriff der Strafbehörden, sondern auch der Fremdenbehörde entzogen. Die diesbezüglich ohnehin unsubstantiierte Beschwerde war daher abzuweisen. Zu A.II. (Schubhaftbescheid, bisherige Anhaltung): Das Bundesverwaltungsgericht ist diesbezüglich
§ 22aAbs.
1 Z 3 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.Das Bundesverwaltungsgericht ist diesbezüglich
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig. Die entscheidungswesentlichen materiellen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, lauten:Die entscheidungswesentlichen materiellen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, lauten: § 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn 1.dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder 2.die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.2.die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1.ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
§ 46Abs.
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
§ 46Abs.
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind; 2.ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist; 3.ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat; 4.ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4.ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt; 5.ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5.ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde; 6.ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c.es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt; 7.ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt; 8.ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8.ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9.der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ § 80.
(1)Paragraph 80,
(1)
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil
- die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
- eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
- der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
- die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint,
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
- die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,,
- eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,,
- der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder,
- die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint, kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5)Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer
Abs. 2 oder 4 anzurechnen.
(5)Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer
Absatz 2, oder 4 anzurechnen.
(5a)In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer
Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz
§ 40Abs.
5 BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung
Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.
(5a)In den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer
Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz
Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung
Absatz 5, letzter Satz bleibt davon unberührt.
(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde
§ 22aAbs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.
(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 3, oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). Obgleich nicht vorgebracht, soll der Vollständigkeit halber nicht unerwähnt bleiben, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes „eine Rückkehrentscheidung ihre Wirksamkeit verliert, wenn sich die Beurteilungsgrundlagen im Hinblick auf die Interessenabwägung nach Art. 8 MRK (nunmehr iVm § 9 Abs. 2 BFA-VG) maßgeblich zu Gunsten des Fremden geändert haben“ (vgl. etwa VwGH vom 20.10.2016, Ra 2015/21/0091); in diesem Sinne auch VwGH 29.06.2017, Ro 2016/21/0007, VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037, u.a.Dies ist aber offensichtlich gegenständlich nicht der Fall: Obgleich nicht vorgebracht, soll der Vollständigkeit halber nicht unerwähnt bleiben, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes „eine Rückkehrentscheidung ihre Wirksamkeit verliert, wenn sich die Beurteilungsgrundlagen im Hinblick auf die Interessenabwägung nach Artikel 8, MRK (nunmehr in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG) maßgeblich zu Gunsten des Fremden geändert haben“ vergleiche etwa VwGH vom 20.10.2016, Ra 2015/21/0091); in diesem Sinne auch VwGH 29.06.2017, Ro 2016/21/0007, VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037, u.a., Dies ist aber offensichtlich gegenständlich nicht der Fall: Der Beschwerdeführer hat sich hier nicht einmal ansatzweise integriert; wie ausgeführt, bewegt er sich nur in der indischen Community, und auch beruflich liegt, ganz gleich wie man die Lage betrachtet, keine Integration vor: Denn wenn der Beschwerdeführer nun angibt, seit 2018 nicht gearbeitet zu haben, ist der Fall ohnehin klar, und wenn man annimmt der Beschwerdeführer würde tatsächlich auch aktuell noch arbeiten, dann wäre damit nur das Faktum der Schwarzarbeit prolongiert. Wie festgestellt, wurde aufgrund der mangelnden Kooperationsbereitschaft und trotz intensiver Bemühungen durch die Verwaltungsbehörde bis dato kein Heimreisezertifikat ausgestellt Damit ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH v. 17.05.2021, Ra 2021/21/0044), grundsätzlich der Tatbestand des § 80 Abs. 4 Z 2 FrPolG 2005 erfüllt, fehlte es doch an einer "für die Ein- oder Durchreise erforderlichen Bewilligung". Damit ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH v. 17.05.2021, Ra 2021/21/0044), grundsätzlich der Tatbestand des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 2, FrPolG 2005 erfüllt, fehlte es doch an einer "für die Ein- oder Durchreise erforderlichen Bewilligung". Und die Behörde hat nach der gegenständlichen Sachlage – siehe zahlreiche Urgenzen plus Vorführung – (entsprechend der Forderung dieser Judikatur) den Nachweis erbracht, dass die Abschiebung trotz ihrer Bemühungen länger dauern wird als vorgesehen (vgl. EuGH 5.6.2014, Mahdi, C-146/14 PPU).Und die Behörde hat nach der gegenständlichen Sachlage – siehe zahlreiche Urgenzen plus Vorführung – (entsprechend der Forderung dieser Judikatur) den Nachweis erbracht, dass die Abschiebung trotz ihrer Bemühungen länger dauern wird als vorgesehen vergleiche EuGH 5.6.2014, Mahdi, C-146/14 PPU). Waren aber die Voraussetzungen des § 80 Abs. 4 Z 2 FrPolG 2005 erfüllt, kommt es auf die Frage der Anwendbarkeit des § 80 Abs. 5 FrPolG 2005 nicht mehr an. Natürlich muss auch in einem solchen Fall weiterhin Fluchtgefahr entsprechend §76 Abs. 3 FPG vorliegen (VwGH v. 17.05.2021, Ra 2021/21/0044).Waren aber die Voraussetzungen des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 2, FrPolG 2005 erfüllt, kommt es auf die Frage der Anwendbarkeit des Paragraph 80, Absatz 5, FrPolG 2005 nicht mehr an. Natürlich muss auch in einem solchen Fall weiterhin Fluchtgefahr entsprechend §76 Absatz 3, FPG vorliegen (VwGH v. 17.05.2021, Ra 2021/21/0044). Bereits die Verwaltungsbehörde hatte in ihrem Bescheid zutreffend angemerkt, dass aufgrund des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers Fluchtgefahr im Sinne des §76 Abs. 3 FPG anzunehmen war und ist:Bereits die Verwaltungsbehörde hatte in ihrem Bescheid zutreffend angemerkt, dass aufgrund des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers Fluchtgefahr im Sinne des §76 Absatz 3, FPG anzunehmen war und ist: Ziffer 1 aufgrund mangelnder Kooperation in Form unwahrer Angaben gegenüber der Botschaft sowie unbekannter Aufenthaltsorte nach Aufhebung des Gelinderen Mittels im Jahr 2020 und unmittelbar vor der Schubhaftanordnung; Ziffer 9 wegen des völligen Mangels an sozialer Verankerung, da der Beschwerdeführer entweder auf Schwarzarbeit oder auf die Unterstützung durch, der Behörde und dem Gericht nicht bekannte Freunde angewiesen ist sowie keine Familienangehörigen oder sonstige nennenswerten sozialen Anknüpfungspunkte hier in Österreich aufweist. Da dieser Punkt gegeben ist, ist letztlich auch die Ziffer 3 erfüllt, weil all diese soeben besprochenen Fluchtgefahrtatbestände im Zusammenhang mit der nicht befolgten Ausreiseverpflichtung stehen. In Bezug auf die Frage des Gelinderen Mittels ist auch noch anzumerken, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung im Gegensatz zur Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht einmal eine Wohnalternative anbot; dies auch nicht in der geradezu wortkargen Beschwerdeschrift, in der er wiederum auf die Verhandlung verwies. Im Hinblick auf die bis dato nicht allzu lange währende Anhaltung erweist sich diese als verhältnismäßig. Sonstige, die Verhältnismäßigkeit relativierenden Umstände wurden während des gesamten Verfahrens nicht einmal vorgebracht. Die Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft
§ 76
FPG waren demnach gegeben und stellt sich nach dem soeben Gesagten sowohl der Schubhaftbescheid als auch die darauf aufbauende Anhaltung als rechtmäßig dar.Die Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft
Paragraph 76, FPG waren demnach gegeben und stellt sich nach dem soeben Gesagten sowohl der Schubhaftbescheid als auch die darauf aufbauende Anhaltung als rechtmäßig dar. Sohin war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen. Zu A) III. (Fortsetzung der Anhaltung):Zu A) römisch drei. (Fortsetzung der Anhaltung): Im gegenständlichen Fall bildet 22a Abs. 3 BFA-VG die formelle Grundlage für den Ausspruch über die Fortsetzung der Schubhaft.Im gegenständlichen Fall bildet 22a Absatz 3, BFA-VG die formelle Grundlage für den Ausspruch über die Fortsetzung der Schubhaft. in materieller Hinsicht gilt all das soeben zum vorhergehenden Spruchpunkt Gesagte auch für die Fortsetzung der Anhaltung. Nunmehr ist die Gefahr des Untertauchens noch größer, da der Beschwerdeführer zusätzlich ein Strafverfahren zu gewärtigen hat – es liegt bereits eine Anklageschrift vor – und im Hinblick auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits einmal wegen eines Vermögensdeliktes verurteilt wurde, hat der Beschwerdeführer aktuell eine größere Strafe, wenn nicht sogar Haftstrafe, zu befürchten. Umso mehr ist also der Fluchtgefahrtatbestand des § 76 Abs. 3 Zif. 9 FPG als erfüllt anzusehen.Nunmehr ist die Gefahr des Untertauchens noch größer, da der Beschwerdeführer zusätzlich ein Strafverfahren zu gewärtigen hat – es liegt bereits eine Anklageschrift vor – und im Hinblick auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits einmal wegen eines Vermögensdeliktes verurteilt wurde, hat der Beschwerdeführer aktuell eine größere Strafe, wenn nicht sogar Haftstrafe, zu befürchten. Umso mehr ist also der Fluchtgefahrtatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Zif. 9 FPG als erfüllt anzusehen. Da die weitere Anhaltung offensichtlich bei entsprechender Kooperationsbereitschaft relativ kurz währen wird – bereits für den 13.04.2023 ist seine Vorführung vor die indische Delegation vorgesehen – ist sie jedenfalls verhältnismäßig, denn sonstige Umstände, welche die Verhältnismäßigkeit relativieren vermögen, sind gleichfalls nicht zutage gekommen. In diesem Zusammenhang ist nochmals in Bezug auf die Abschiebesituation auf das in der heutigen Verhandlung angeführte Parallelverfahren und die damit korrespondierenden Ausführungen des Behördenvertreters zu verweisen. Zum in der Verhandlung angestrebten Gelinderen Mittel ist anzumerken, dass dieses Vorbringen viel zu unsubstantiiert erstattet wurde, als dass es in der Verhandlung nachgeprüft werden hätte können; es wurde nämlich kein Name bekanntgegeben oder gar der Freund, bei dem der Beschwerdeführer angeblich wohnen könnte, als Zeuge angeboten oder sogar stellig gemacht. In diesem Sinne war daher die Fortsetzung der Schubhaft auszusprechen. Zu A) IV. und V. (Kostenbegehren):Zu A) römisch vier. und römisch fünf. (Kostenbegehren): In der Frage des Kostenanspruches – beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen – sind
§ 56(3) leg. cit. die §§22 (1a) leg. cit. und § 35 Vw
GVG die maßgeblichen Normen – diese lauten:In der Frage des Kostenanspruches – beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen – sind
Paragraph 56,
(3)leg. cit. die §§22
(1a)leg. cit. und Paragraph 35, VwGVG die maßgeblichen Normen – diese lauten: §22
(1a)Für Beschwerden
Abs. 1 gelten die für Be schwerden
Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.§22
(1a)Für Beschwerden
Absatz eins, gelten die für Be schwerden
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. § 35 VwGVG Paragraph 35, VwGVG
(1)Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(1)Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2)Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3)Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Hinsichtlich der konkreten Höhe des "Ersatzes ihrer Aufwendungen" sind § 35 Abs. 4 und 5 iVm § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) maßgeblich.Hinsichtlich der konkreten Höhe des "Ersatzes ihrer Aufwendungen" sind Paragraph 35, Absatz 4 und 5 in Verbindung mit Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) maßgeblich.
(4)Als Aufwendungen
Abs. 1 gelten:
(4)Als Aufwendungen
Absatz eins, gelten: (…) 3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5)Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. (…)
(7)Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden." § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013 lautet:Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013, lautet: (…)
- Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
- Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro;
- Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro; (…) In diesem Sinne war der Verwaltungsbehörde Kostenersatz im Umfang des § 1 Z 3 und Z 4 sowie Z 5 VwG-Aufwandersatzverordnung, also in der Höhe von € 887,20 Euro zuzusprechen (Spruchpunkt IV.).In diesem Sinne war der Verwaltungsbehörde Kostenersatz im Umfang des Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, sowie Ziffer 5, VwG-Aufwandersatzverordnung, also in der Höhe von € 887,20 Euro zuzusprechen (Spruchpunkt römisch vier.). In logischer Konsequenz zu Spruchpunkt IV. war daher das Kostenbegehren des Beschwerdeführers als unterlegener Partei (im Sinne des § 35 Abs. 3 VwGVG)
§ 35Abs. 1 Vw
GVG zu verwerfen (Spruchpunkt V.). In logischer Konsequenz zu Spruchpunkt römisch vier. war daher das Kostenbegehren des Beschwerdeführers als unterlegener Partei (im Sinne des Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG)
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG zu verwerfen (Spruchpunkt römisch fünf.). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision war
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhing, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Weder wich die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlte es an einer Rechtsprechung; weiters war die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch lagen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision war
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhing, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Weder wich die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlte es an einer Rechtsprechung; weiters war die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch lagen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W117.2204780.3.00