4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Dem Beschwerdeführer, einem russischen Staatsangehörigen, wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes im März 2004 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Letztmalig am 14.02.2018 wurde dem Beschwerdeführer durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Konventionsreisepass, Nr XXXX , mit einer Gültigkeit bis zum 13.02.2023 ausgestellt.Letztmalig am 14.02.2018 wurde dem Beschwerdeführer durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Konventionsreisepass, Nr römisch 40 , mit einer Gültigkeit bis zum 13.02.2023 ausgestellt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.11.2022, Zl 733463208/220205955, wurde dem Beschwerdeführer unter anderem der Status des Asylberechtigten
G aberkannt und
G festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt. Gegen den Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben, weshalb er in Rechtskraft erwuchs.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.11.2022, Zl 733463208/220205955, wurde dem Beschwerdeführer unter anderem der Status des Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aberkannt und
Paragraph 7, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt. Gegen den Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben, weshalb er in Rechtskraft erwuchs. Mit dem gegenständlichen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.01.2023 wurde dem Beschwerdeführer
Vm § 93 Abs. 1 Z 1 FPG der Konventionsreisepass, Nr XXXX , entzogen.
2 FPG habe der Beschwerdeführer das Dokument unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen.Mit dem gegenständlichen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.01.2023 wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer eins, FPG der Konventionsreisepass, Nr römisch 40 , entzogen.
Paragraph 3, Absatz 2, FPG habe der Beschwerdeführer das Dokument unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten aberkannt worden und diese Entscheidung rechtskräftig geworden sei. Somit sei mit diesem Zeitpunkt die Grundlage für die Ausstellung eines Konventionsreisepasses weggefallen und nachträglich ein Versagungsgrund eingetreten. Der Beschwerdeführer habe seinen Konventionsreisepasses der Behörde noch nicht vorgelegt. Gegen diesen rechtswirksam zugestellten Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen Erwachsenenvertreter rechtzeitig Beschwerde, welche am 08.02.2023 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Mutter des Beschwerdeführers, welche wesentlich behindert sei, sämtliche Dokumente des Beschwerdeführers, darunter auch den Konventionsreisepass, im Original verwahre und die Erwachsenenvertreterin bloß über eine Kopie des Konventionsreisepass verfüge. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seines geistigen Zustandes nicht in der Lage, den Konventionsreisepass spruchgemäß auszufolgen. Die Mutter des Beschwerdeführers sei der wiederholten Aufforderung der Erwachsenenvertreterin, den Konventionsreisepass auszufolgen, nicht nachgekommen. Die Erfüllung der Ausfolgung an die belangte Behörde sei faktisch nicht möglich, weshalb der Bescheid so abzuändern sei, dass die Mutter des Beschwerdeführers verpflichtet sei, den Konventionsreisepass vorzulegen. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakte wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 13.02.2023 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1 FPG sind Konventionsreisepässe Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen.
Paragraph 94, Absatz eins, FPG sind Konventionsreisepässe Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen.
5 FPG gelten die §§ 88 Abs. 4 sowie 89 bis 93 sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt.
Paragraph 94, Absatz 5, FPG gelten die Paragraphen 88, Absatz 4, sowie 89 bis 93 sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt.
1 Z 1 FPG ist ein Fremdenpass zu entziehen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, welche die Versagung der Ausstellung des Fremdenpasses rechtfertigen würden.
Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer eins, FPG ist ein Fremdenpass zu entziehen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, welche die Versagung der Ausstellung des Fremdenpasses rechtfertigen würden. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 28.11.2022, Zl 733463208/220205955, den Status des Asylberechtigten rechtskräftig aberkannt, weshalb ihm der Status des Asylberechtigten nicht mehr zukommt. Durch die rechtskräftige Aberkennung des Asylstatus sind nachträglich Tatsachen eingetreten, welche die Versagung der Ausstellung des Konventionsreisepasses rechtfertigen, da
1 FPG Konventionsreisepässe lediglich Fremden auszustellen sind, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt. Die Voraussetzungen des § 94 Abs. 1 FPG sind somit nicht mehr gegeben, weshalb der Tatbestand des § 93 Abs. 1 Z 1 FPG erfüllt ist.Durch die rechtskräftige Aberkennung des Asylstatus sind nachträglich Tatsachen eingetreten, welche die Versagung der Ausstellung des Konventionsreisepasses rechtfertigen, da
Paragraph 94, Absatz eins, FPG Konventionsreisepässe lediglich Fremden auszustellen sind, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt. Die Voraussetzungen des Paragraph 94, Absatz eins, FPG sind somit nicht mehr gegeben, weshalb der Tatbestand des Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erfüllt ist. Zum Vorbringen in der Beschwerde, wonach es dem Beschwerdeführer faktisch nicht möglich sei, den Konventionsreisepass selbst oder durch den Erwachsenenvertreter auszufolgen und daher die Mutter des Beschwerdeführers zu verpflichten sei, ist Folgendes festzuhalten: Amtliche Ausweise, insb Pass, Führerschein und Personalausweis, idR aber auch andere öffentliche Urkunden gehen mit der Aushändigung an den Berechtigten in seine alleinige Verfügungsmacht über (Kienapfel/Schroll in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 229). Dies kann insoweit nicht nur für Reisepässe österreichischer Staatbürger, sondern muss auch für Konventionsreisepässe gelten.Amtliche Ausweise, insb Pass, Führerschein und Personalausweis, idR aber auch andere öffentliche Urkunden gehen mit der Aushändigung an den Berechtigten in seine alleinige Verfügungsmacht über (Kienapfel/Schroll in Höpfel/Ratz, WK2 StGB Paragraph 229,). Dies kann insoweit nicht nur für Reisepässe österreichischer Staatbürger, sondern muss auch für Konventionsreisepässe gelten. Aus dem Bescheid muss hervorgehen, an wen er sich richtet, da jede individuelle Norm an eine bestimmte Person adressiert sein muss (VwGH E vom 23.03.2006, 2005/07/0091). Durch Leistungsbescheide wird dem Adressaten die Verpflichtung zur Erbringung einer bestimmten Leistung auferlegt. Sie konkretisieren und individualisieren in generellen Normen erhaltene Verpflichtungen. Das charakteristische Merkmal von Leistungsbescheiden ist daher, dass ihrem Hauptinhalt Vollstreckbarkeit zukommt (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 56 Rz 67).Durch Leistungsbescheide wird dem Adressaten die Verpflichtung zur Erbringung einer bestimmten Leistung auferlegt. Sie konkretisieren und individualisieren in generellen Normen erhaltene Verpflichtungen. Das charakteristische Merkmal von Leistungsbescheiden ist daher, dass ihrem Hauptinhalt Vollstreckbarkeit zukommt vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 56, Rz 67). Adressat im hier gegenständlichen Fall muss diejenige Person sein, auf die der Pass ausgestellt ist (unberücksichtigt bleibt eine eventuell vorhandene Vertretung). Sie ist zur Leistung verpflichtet. Es kann nicht die Aufgabe der belangten Behörde oder des Bundesverwaltungsgerichtes sein, Nachforschungen anzustreben, bei wem sich der Pass befindet, um daraufhin eine andere Person zu verpflichten. Sollte der Pass bei einer Person sein, die über ihn nicht rechtmäßig verfügt, so ist der Beschwerdeführer auf den Strafrechtsweg zu verweisen. Da die Voraussetzungen für den Entzug eines Konventionsreisepasses erfüllt sind, war die Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid als unbegründet abzuweisen. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Dem BVwG liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich erörtert hätte werden müssen. Die Ausführungen in der Beschwerde sind daher nicht geeignet, erheblich erscheinende neue Tatsachen oder Beweise (vergleiche § 10 VwGVG) darzustellen und eine Verhandlungspflicht auszulösen. Da der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte
G liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich erörtert hätte werden müssen. Die Ausführungen in der Beschwerde sind daher nicht geeignet, erheblich erscheinende neue Tatsachen oder Beweise (vergleiche Paragraph 10, VwGVG) darzustellen und eine Verhandlungspflicht auszulösen. Da der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung somit unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W146.2267112.1.00
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