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{'item': 'W148 2270009-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.04.2023 GeschäftszahlW148 2270009-2 Spruch, W148 2270009-2/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Stefan

Art 133Abs.

4, 9 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, 9, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung, Begründung I. Verfahrensgang und Sachverhalt römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

  1. Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: „FMA“) hat mit der Kapitalpuffer-Verordnung 2021 (im Folgenden: „KP-V 2021“) für den antizyklischen Kapitalpuffer gemäß § 23a Abs. 3 BWG, für systemrelevante Institute gemäß § 23d Abs. 7 BWG und für den Systemrisikopuffer gemäß § 23e Abs. 3 BWG die Kapitalpufferanforderungen festgelegt.
  2. Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: „FMA“) hat mit der Kapitalpuffer-Verordnung 2021 (im Folgenden: „KP-V 2021“) für den antizyklischen Kapitalpuffer gemäß Paragraph 23 a, Absatz 3, BWG, für systemrelevante Institute gemäß Paragraph 23 d, Absatz 7, BWG und für den Systemrisikopuffer gemäß Paragraph 23 e, Absatz 3, BWG die Kapitalpufferanforderungen festgelegt. § 8 Abs. 1 Z 12 KP-V 2021 legt unter anderem für die XXXX (im Folgenden: „Antragstellerin“, auch „AS“) die Kapitalpuffer-Quote für den Systemrisikopuffer gemäß Art. 133 der Richtlinie 2013/36/EU mit 0,5 % fest. Für den Zeitraum vom 01.01.2023 bis 31.12.2023 wird im § 8a Z 5 KP-V 2021 für die AS die Quote mit 0,25 % festgelegt. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 12, KP-V 2021 legt unter anderem für die römisch 40 (im Folgenden: „Antragstellerin“, auch „AS“) die Kapitalpuffer-Quote für den Systemrisikopuffer gemäß Artikel 133, der Richtlinie 2013/36/EU mit 0,5 % fest. Für den Zeitraum vom 01.01.2023 bis 31.12.2023 wird im Paragraph 8 a, Ziffer 5, KP-V 2021 für die AS die Quote mit 0,25 % festgelegt.
  3. Mit Schriftsatz vom 18.01.2023 erhob die AS durch ihre Rechtsvertreterin eine Beschwerde gegen die unter Punkt
  4. genannte Verordnung der FMA. Die AS führte in der Beschwerde zur Zulässigkeit der Beschwerde aus, dass die FMA-Verordnung als „verschleierter Bescheid in Verordnungsform“ zu qualifizieren sei, weshalb ein solcher aufgrund seines Inhalts als Bescheid angefochten werden könne. Ferner beantragte die AS, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen bzw. die aufschiebende Wirkung der gegenständlichen Beschwerde ausdrücklich auszusprechen und eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
  5. Mit einem weiteren Schriftsatz vom 18.01.2023 stellte die AS einen Antrag auf Akteneinsicht in den Akt der FMA zu GZ XXXX sowie in sämtliche Bezug nehmenden Akten bzw. Aktenteile, jedenfalls aber in näher bezeichnete Akten und Unterlagen.
  6. Mit einem weiteren Schriftsatz vom 18.01.2023 stellte die AS einen Antrag auf Akteneinsicht in den Akt der FMA zu GZ römisch 40 sowie in sämtliche Bezug nehmenden Akten bzw. Aktenteile, jedenfalls aber in näher bezeichnete Akten und Unterlagen.
  7. Unter einem erließ die FMA am 13.03.2023 einen Bescheid, mit dem sie dem Antrag der AS auf Akteneinsicht nicht stattgab, und eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die unter Punkt
  8. erhobene Beschwerde gegen die KP-V 2021 wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen wurde, weshalb über den Antrag der AS, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht abgesprochen wurde. Der Spruch des Bescheides und der Beschwerdevorentscheidung lauten wörtlich: „Bescheid Spruch Die mit Schriftsatz vom 18.01.2023 beantragte Akteneinsicht gemäß § 17 Abs. 1 AVG, BGBI. 51/1991 idgF, in den Akt der FMA zu XXXX sowie in sämtliche Bezug habenden Akten bzw. Aktenteile, wird mangels eines Verwaltungsverfahrens, das eine oder mehrere Parteien betrifft, verweigert.Die mit Schriftsatz vom 18.01.2023 beantragte Akteneinsicht gemäß Paragraph 17, Absatz eins, AVG, BGBI. 51 aus 1991, idgF, in den Akt der FMA zu römisch 40 sowie in sämtliche Bezug habenden Akten bzw. Aktenteile, wird mangels eines Verwaltungsverfahrens, das eine oder mehrere Parteien betrifft, verweigert. Über Ihre Beschwerde vom 18.01.2023 gegen die Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Kapitalpuffer-Verordnung 2021 geändert wird, BGBI. Il Nr. 469/2022, samt verbundenen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ergeht nachfolgende Über Ihre Beschwerde vom 18.01.2023 gegen die Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Kapitalpuffer-Verordnung 2021 geändert wird, BGBI. römisch eins l Nr. 469 aus 2022,, samt verbundenen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ergeht nachfolgende Beschwerdevorentscheidung Spruch Die Beschwerde wird gemäß §°14 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBI. l 33/2013 idgF, als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß §°14 Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBI. l 33 aus 2013, idgF, als unzulässig zurückgewiesen. Bei diesem Verfahrensergebnis konnte eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, entfallen.“
  9. Die AS brachte gegen die Beschwerdevorentscheidung den Vorlageantrag vom 29.03.2023 bei der FMA ein, in dem beantragt wurde, das Bundesverwaltungsgericht möge in der Sache selbst entscheiden und die unter Punkt
  10. genannte Verordnung der FMA dahingehend abändern, dass § 8 Abs. 1 Z 12 KP-V 2021 idF BGBl II 2022/469 ersatzlos aufgehoben und keine Kapitalpufferanforderung für das Systemrisiko für die AS festgesetzt werde; in eventu gemäß § 28 Abs. 3 bzw. 4 VwGVG die Z 2 dieser Verordnung mit Beschluss zumindest hinsichtlich der in §§ 8 Abs. 1 Z 12 KP-V 2021 idF BGBl II 2022/469 – die Angelegenheit zur Erlassung eines Bescheides bzw. einer neuen gesetzeskonformen Verordnung an die FMA zurückverweisen.
  11. Die AS brachte gegen die Beschwerdevorentscheidung den Vorlageantrag vom 29.03.2023 bei der FMA ein, in dem beantragt wurde, das Bundesverwaltungsgericht möge in der Sache selbst entscheiden und die unter Punkt
  12. genannte Verordnung der FMA dahingehend abändern, dass Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 12, KP-V 2021 in der Fassung BGBl römisch zwei 2022/469 ersatzlos aufgehoben und keine Kapitalpufferanforderung für das Systemrisiko für die AS festgesetzt werde; in eventu gemäß Paragraph 28, Absatz 3, bzw. 4 VwGVG die Ziffer 2, dieser Verordnung mit Beschluss zumindest hinsichtlich der in Paragraphen 8, Absatz eins, Ziffer 12, KP-V 2021 in der Fassung BGBl römisch zwei 2022/469 – die Angelegenheit zur Erlassung eines Bescheides bzw. einer neuen gesetzeskonformen Verordnung an die FMA zurückverweisen. Ferner wurde beantragt, „dem Vorlageantrag bzw. der Beschwerde“ die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen bzw. die aufschiebende Wirkung ausdrücklich auszusprechen und eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die AS aus: Mit einem Individualantrag gegen eine Verordnung sei keine aufschiebende Wirkung verbunden. Die AS müsse daher vorläufig (bis zur endgültigen Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes) jedenfalls die Kapitalanforderungen des Systemrisikopuffers einhalten und dafür unter Umständen Ausschüttungen beschränken oder finanzielle Mittel am Kapitalmarkt aufnehmen. Ein daraus gegebenenfalls resultierender wirtschaftlicher Nachteil werde ihr jedoch nicht ersetzt. Der Bescheid, mit dem der Antrag auf Akteneinsicht abgewiesen („verweigert“) wurde, wurde nicht in Beschwer gezogen.
  13. Die belangte Behörde legte in der Folge die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Stellungnahme.
  14. Gegenständlich war vorerst nur über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu entscheiden, nicht jedoch über den Vorlageantrag (Hauptsache, Verfahren zu W148 2270009-1) selbst. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  15. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der Sachverhalt stützen sich auf die Einsicht in den unbedenklichen Verwaltungsakt sowie in den Gerichtsakt.
  16. Rechtliche Beurteilung: 2.
  17. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und zum anwendbaren Recht: Gegenständlich liegt gemäß § 22 Abs. 2a FMABG Senatszuständigkeit vor.Gegenständlich liegt gemäß Paragraph 22, Absatz 2 a, FMABG Senatszuständigkeit vor.
  18. Zu Spruchpunkt A) Zur Abweisung des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung des Vorlageantrages (Beschwerdevorentscheidung). Die Verwaltungsgerichte erkennen unter anderem über Beschwerden gegen Bescheide (Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG). Ob eine Erledigung einem der Rechtsakttypen des Art. 130 B-VG entspricht (etwa Bescheidqualität besitzt) und folglich mit Beschwerde gemäß Art. 130 B-VG angefochten werden kann, ist eine Frage der Zuständigkeit (vgl. in diesem Sinn die - auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht insoweit übertragbare - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Berufungsbehörde "für einen meritorischen Abspruch über eine Beschwerde gegen eine Erledigung, die keine Bescheidqualität hat, ... nicht zuständig [ist]"; zB VwGH 19.12.2012, 2011/06/0114, unter Hinweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 63 Rz 46).Die Verwaltungsgerichte erkennen unter anderem über Beschwerden gegen Bescheide (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG). Ob eine Erledigung einem der Rechtsakttypen des Artikel 130, B-VG entspricht (etwa Bescheidqualität besitzt) und folglich mit Beschwerde gemäß Artikel 130, B-VG angefochten werden kann, ist eine Frage der Zuständigkeit vergleiche in diesem Sinn die - auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht insoweit übertragbare - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Berufungsbehörde "für einen meritorischen Abspruch über eine Beschwerde gegen eine Erledigung, die keine Bescheidqualität hat, ... nicht zuständig [ist]"; zB VwGH 19.12.2012, 2011/06/0114, unter Hinweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] Paragraph 63, Rz 46). Im Lichte der oben zitierten Judikatur ist folglich die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über den vorliegenden Antrag nur gegeben, wenn der angefochtene Verwaltungsakt der FMA als Bescheid im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG zu qualifizieren ist.Im Lichte der oben zitierten Judikatur ist folglich die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über den vorliegenden Antrag nur gegeben, wenn der angefochtene Verwaltungsakt der FMA als Bescheid im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG zu qualifizieren ist. Die Beschwerde der AS vom 18.01.2023 bzw. der Vorlageantrag der AS vom 29.03.2023 richten sich jedoch gegen einen von der FMA (zumindest) formell als Verordnung, nämlich Kapitalpuffer-Verordnung 2021, erlassenen Rechtsakt, der prima facie keinen einer Beschwerde nach Art. 130 B-VG zugänglichen Rechtsakt bildet. Die Beschwerde der AS vom 18.01.2023 bzw. der Vorlageantrag der AS vom 29.03.2023 richten sich jedoch gegen einen von der FMA (zumindest) formell als Verordnung, nämlich Kapitalpuffer-Verordnung 2021, erlassenen Rechtsakt, der prima facie keinen einer Beschwerde nach Artikel 130, B-VG zugänglichen Rechtsakt bildet. Gemäß Art. 139 Abs. 1 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen. Das Bundesverwaltungsgericht ist dafür nicht zuständig (vgl. etwa VfGH GZ. B1567/03 vom 10.12.2003). Gemäß Artikel 139, Absatz eins, B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen. Das Bundesverwaltungsgericht ist dafür nicht zuständig vergleiche etwa VfGH GZ. B1567/03 vom 10.12.2003). Dem Bundesverwaltungsgericht ist es somit verwehrt, über den Antrag der AS auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung betreffend einen in Form einer Verordnung erlassenen Verwaltungsakt (verschleierter Bescheid) zu entscheiden bzw. dem Vorlageantrag die aufschiebende Wirkung auszusprechen. Im Ergebnis ist das Bundesverwaltungsgericht daher zur Entscheidung über den Antrag der AS, der Beschwerde gegen die KP-V 2021 bzw. dem Vorlageantrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht zuständig, was bedeutet, dass er zurückzuweisen war. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass der gegenständlich Beschluss unpräjudiziell (unvorgreiflich) für das zu GZ. W148 2270009-1 protokollierten Beschwerdeverfahrens in der Hauptsache ist, wo die Frage, ob der Verordnung der belangten Behörde in Wahrheit Bescheidqualität zukommt (verschleierter Bescheid), zu beurteilen sein wird, allenfalls nach Durchführung eines Normenkontrollverfahrens durch den Verfassungsgerichtshof. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
  19. Zu Spruchpunkt B: Gemäß § 25 Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4, 9 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Durch die unter A) genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.

Artikel 133

, Absatz 4, 9, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Durch die unter A) genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W148.2270009.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.