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{'item': 'W168 2252782-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.04.2023 GeschäftszahlW168 2252782-1 Spruch, W168 2252782 - 1 /7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag.Dr. Bernhard MACALKA über die Beschwerde von XXXX , geboren XXXX , StA. Syrien, vertreten durch den Migrantinnenverein St. Marx, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.02.2022, Zl. 1282006707/211084768, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag.Dr. Bernhard MACALKA über die Beschwerde von römisch 40 , geboren römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch den Migrantinnenverein St. Marx, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.02.2022, Zl. 1282006707/211084768, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) idgF, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG) idgF, nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG) idgF, nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:

  1. Verfahrensgang:
  2. Der bei Antragstellung 35-jährige Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein syrischer Staatsangehöriger arabischer Volksgruppenzugehörigkeit und sunnitisch-moslemischen Glaubens, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und stellte am 05.08.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 05.08.2021 fand unter Beiziehung eines Dolmetschers für die arabische Sprache die Erstbefragung des BF vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Dabei gab der BF zu seinen Fluchtgründen an, dass in Syrien Krieg herrsche und er zum Militär müsste, aber weder töten noch getötet werden wolle. In seiner Heimat gebe es kein schönes Leben mehr, keine Zukunft und keine Menschenrechte. Dies seien alle seine Ausreise- und Asylgründe. Im Fall der Rückkehr fürchte er um sein Leben. Er stamme aus dem Gouvernement Aleppo, aus XXXX . Seine Familie (Eltern, Ehefrau und 3 Kinder, Geschwister) lebe noch dort. Er habe seinen Wohnort am 01.06.2021 in Richtung Türkei verlassen. Sein syrischer Reisepass befinde sich in der Türkei. Er sei von Beruf Maler und zuletzt als solcher tätig gewesen. Er wolle jetzt in Österreich bleiben.Am 05.08.2021 fand unter Beiziehung eines Dolmetschers für die arabische Sprache die Erstbefragung des BF vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Dabei gab der BF zu seinen Fluchtgründen an, dass in Syrien Krieg herrsche und er zum Militär müsste, aber weder töten noch getötet werden wolle. In seiner Heimat gebe es kein schönes Leben mehr, keine Zukunft und keine Menschenrechte. Dies seien alle seine Ausreise- und Asylgründe. Im Fall der Rückkehr fürchte er um sein Leben. Er stamme aus dem Gouvernement Aleppo, aus römisch 40 . Seine Familie (Eltern, Ehefrau und 3 Kinder, Geschwister) lebe noch dort. Er habe seinen Wohnort am 01.06.2021 in Richtung Türkei verlassen. Sein syrischer Reisepass befinde sich in der Türkei. Er sei von Beruf Maler und zuletzt als solcher tätig gewesen. Er wolle jetzt in Österreich bleiben. Am 04.02.2022 erfolgte unter Beiziehung eines Dolmetschers für die arabische Sprache die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA). Eingangs legte der BF einen syrischen Personalausweis vor und berichtigte sein Geburtsdatum. Einer Kopie der ersten Seite des syrischen Reisepasses ist der vollständige Name des BF zu entnehmen sowie dass der BF in Aleppo geboren wurde. Der Reisepass sei ihm an der türkischen Grenze abgenommen worden. Einer vorgelegten Bestätigung ist zu entnehmen, dass der BF 2018 als Reservist zum Militär einrücken sollte. Der BF wiederholte in Syrien im Dorf XXXX in der Nähe der Stadt XXXX gelebt zu haben. Er habe 2012 geheiratet und zwei Söhne und eine Tochter. Zu seinen Gründen für die Antragstellung in Österreich befragt, gab er an, er habe eine Zeit lang im Libanon gelebt. Er hätte nach Syrien zurückkehren müssen, wo er nicht leben könne, weil er dann zum Militär müsse. Er wolle aber nicht zur syrischen Armee, er wolle mit dem Krieg nichts zu tun haben. Aus diesem Grund wäre er endgültig ausgereist. Seinen Wehrdienst hätte er von 2004 bis 2007 als normaler Soldat bei der Luftwaffe abgeleistet und habe einen Monat länger als Reservist bleiben müssen. Als er vom Libanon nach Syrien zurückgekehrt sei, sei ihm anlässlich der Grenzkontrolle am 28.11.2019 das vorgelegte Schreiben, wonach er sich binnen 7 Tagen bei der nächsten Rekrutierungsstelle melden solle, ausgehändigt worden. Er habe sich dann noch bis Juni 2021 in Syrien aufgehalten. Er habe in dieser Zeit keine Probleme bezüglich des Wehrdienstes gehabt, weil sein Heimatdorf unter kurdischer Kontrolle stehe und die syrische Regierung dort nicht gewesen sei. Andere Gründe habe er nicht. Im Fall der Rückkehr befürchte er seine Hinrichtung, weil er sich dem Reservistendienst entzogen habe.Am 04.02.2022 erfolgte unter Beiziehung eines Dolmetschers für die arabische Sprache die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA). Eingangs legte der BF einen syrischen Personalausweis vor und berichtigte sein Geburtsdatum. Einer Kopie der ersten Seite des syrischen Reisepasses ist der vollständige Name des BF zu entnehmen sowie dass der BF in Aleppo geboren wurde. Der Reisepass sei ihm an der türkischen Grenze abgenommen worden. Einer vorgelegten Bestätigung ist zu entnehmen, dass der BF 2018 als Reservist zum Militär einrücken sollte. Der BF wiederholte in Syrien im Dorf römisch 40 in der Nähe der Stadt römisch 40 gelebt zu haben. Er habe 2012 geheiratet und zwei Söhne und eine Tochter. Zu seinen Gründen für die Antragstellung in Österreich befragt, gab er an, er habe eine Zeit lang im Libanon gelebt. Er hätte nach Syrien zurückkehren müssen, wo er nicht leben könne, weil er dann zum Militär müsse. Er wolle aber nicht zur syrischen Armee, er wolle mit dem Krieg nichts zu tun haben. Aus diesem Grund wäre er endgültig ausgereist. Seinen Wehrdienst hätte er von 2004 bis 2007 als normaler Soldat bei der Luftwaffe abgeleistet und habe einen Monat länger als Reservist bleiben müssen. Als er vom Libanon nach Syrien zurückgekehrt sei, sei ihm anlässlich der Grenzkontrolle am 28.11.2019 das vorgelegte Schreiben, wonach er sich binnen 7 Tagen bei der nächsten Rekrutierungsstelle melden solle, ausgehändigt worden. Er habe sich dann noch bis Juni 2021 in Syrien aufgehalten. Er habe in dieser Zeit keine Probleme bezüglich des Wehrdienstes gehabt, weil sein Heimatdorf unter kurdischer Kontrolle stehe und die syrische Regierung dort nicht gewesen sei. Andere Gründe habe er nicht. Im Fall der Rückkehr befürchte er seine Hinrichtung, weil er sich dem Reservistendienst entzogen habe.
  3. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 04.02.2022 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt III.).
  4. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 04.02.2022 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt römisch drei.). Das BFA stellte darin im Wesentlichen fest, dass der BF seine Heimat wegen des herrschenden Bürgerkrieges verlassen habe. Dass er Syrien wegen einer konkreten Verfolgung aus Anlass des Wehrdienstes verlassen habe, habe nicht festgestellt werden können. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass der BF keine direkte Verfolgung oder Bedrohung vorgebacht habe. Diese Auffassung resultiere auch aus dem Umstand, dass sich der BF noch etwa eineinhalb Jahre nach der Aufforderung, sich zum Reservedienst zu melden, ohne diesbezügliche Schwierigkeiten in Syrien aufhalten habe können. Das Vorbringen des BF im Rahmen der Erstbefragung habe sich eindeutig auf den herrschenden Bürgerkrieg bezogen. Mangels Glaubhaftmachung einer dem BF drohenden Verfolgung sei auch eine solche im Fall der Rückkehr nicht glaubhaft. Es habe keine konkret gegen den BF gerichtete Verfolgung, welche über die Unbilligkeiten eines Bürgerkrieges hinausginge, erkannt werden können (VwGH 19.10.2000/98/20/0233). Eine Flucht wegen Einberufung zum Militärdienst sei nur dann asylrelevant, wenn diese aus einem in der GFK genannten Gründe erfolgt oder aus solchen Gründen eine drohende Bestrafung infolge Wehrdienstverweigerung schwerer als gegenüber anderen Staatsangehörigen wäre (VwGH 08.03.1999, 98/01/0224). Das Vorliegen einer nach § 8 AsylG 2005 relevanten Bedrohung wurde als gegeben erachtet.Das BFA stellte darin im Wesentlichen fest, dass der BF seine Heimat wegen des herrschenden Bürgerkrieges verlassen habe. Dass er Syrien wegen einer konkreten Verfolgung aus Anlass des Wehrdienstes verlassen habe, habe nicht festgestellt werden können. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass der BF keine direkte Verfolgung oder Bedrohung vorgebacht habe. Diese Auffassung resultiere auch aus dem Umstand, dass sich der BF noch etwa eineinhalb Jahre nach der Aufforderung, sich zum Reservedienst zu melden, ohne diesbezügliche Schwierigkeiten in Syrien aufhalten habe können. Das Vorbringen des BF im Rahmen der Erstbefragung habe sich eindeutig auf den herrschenden Bürgerkrieg bezogen. Mangels Glaubhaftmachung einer dem BF drohenden Verfolgung sei auch eine solche im Fall der Rückkehr nicht glaubhaft. Es habe keine konkret gegen den BF gerichtete Verfolgung, welche über die Unbilligkeiten eines Bürgerkrieges hinausginge, erkannt werden können (VwGH 19.10.2000/98/20/0233). Eine Flucht wegen Einberufung zum Militärdienst sei nur dann asylrelevant, wenn diese aus einem in der GFK genannten Gründe erfolgt oder aus solchen Gründen eine drohende Bestrafung infolge Wehrdienstverweigerung schwerer als gegenüber anderen Staatsangehörigen wäre (VwGH 08.03.1999, 98/01/0224). Das Vorliegen einer nach Paragraph 8, AsylG 2005 relevanten Bedrohung wurde als gegeben erachtet.
  5. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der BF über seine Rechtsvertretung wegen Vorliegens erheblicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit Schriftsatz vom 04.03.2022 fristgerecht Beschwerde. Dazu wurde ins Treffen geführt, dass entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid eine Weigerung zum Militärdienst einzurücken nach den Ländererichten als oppositionelle Gesinnung gewertet und mit Todesstrafe geahndet werde. Die vom BF vorgebrachten Befürchtungen seien bei korrekter Analyse der Länderberichte als ausreichend zu erachten gewesen. Außerdem hätte beachtet werden müssen, dass der BF sich in einem Gebiet außerhalb des Zugriffs der syrischen Regierung aufgehalten habe und daher erst bei seiner Rückkehr zur Verantwortung gezogen würde. Mehrere von UNCHR genannten Risikoprofile würden auf den BF zutreffen, so dass eine Verfolgung bereits aus der physischen Anwesenheit einer Person in einem bestimmten Gebiet resultieren könne bzw. ein Recht auf Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen in Syrien nicht existiere, ebensowenig wie ein Alternativdienst. Der BF wäre daher in Gefahr, dass im auf Grund seiner Wehrdienstentziehung eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werde. Darüber hinaus stamme er aus Aleppo, einer Region, welche sehr intensiv mit den Rebellen assoziiert werde, was ihn umso verdächtiger mache, und er habe vielfältige (familiäre) Kontakte ins Ausland (Europa). Die Asylrelevanz ergebe sich schon aus der Wehrdienstverweigerern seitens der syrischen Regierung unterstellten oppositionellen Gesinnung. Warum das BFA die Einziehung des BF zum Kriegsdienst bestreite, gehe aus der dem Bescheid nicht hervor. Auch hätte erkannt werden müssen, dass durch den fortschreitenden Verfall staatlicher Strukturen auch eine Verfolgungsgefahr von Privaten, insbesondere der islamistischen Terroristen, bestehe. Nach der Judikatur des VwGH könne auch einer privaten Verfolgung Asylrelevanz zukommen, wenn der Staat nicht gewillt oder in der Lage sei, diese zu unterbinden. Diese sei hinsichtlich des BF offensichtlich nicht gegeben. Eine mündliche Verhandlung wurde ua. beantragt.
  6. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob der BF über seine Rechtsvertretung wegen Vorliegens erheblicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit Schriftsatz vom 04.03.2022 fristgerecht Beschwerde. Dazu wurde ins Treffen geführt, dass entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid eine Weigerung zum Militärdienst einzurücken nach den Ländererichten als oppositionelle Gesinnung gewertet und mit Todesstrafe geahndet werde. Die vom BF vorgebrachten Befürchtungen seien bei korrekter Analyse der Länderberichte als ausreichend zu erachten gewesen. Außerdem hätte beachtet werden müssen, dass der BF sich in einem Gebiet außerhalb des Zugriffs der syrischen Regierung aufgehalten habe und daher erst bei seiner Rückkehr zur Verantwortung gezogen würde. Mehrere von UNCHR genannten Risikoprofile würden auf den BF zutreffen, so dass eine Verfolgung bereits aus der physischen Anwesenheit einer Person in einem bestimmten Gebiet resultieren könne bzw. ein Recht auf Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen in Syrien nicht existiere, ebensowenig wie ein Alternativdienst. Der BF wäre daher in Gefahr, dass im auf Grund seiner Wehrdienstentziehung eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werde. Darüber hinaus stamme er aus Aleppo, einer Region, welche sehr intensiv mit den Rebellen assoziiert werde, was ihn umso verdächtiger mache, und er habe vielfältige (familiäre) Kontakte ins Ausland (Europa). Die Asylrelevanz ergebe sich schon aus der Wehrdienstverweigerern seitens der syrischen Regierung unterstellten oppositionellen Gesinnung. Warum das BFA die Einziehung des BF zum Kriegsdienst bestreite, gehe aus der dem Bescheid nicht hervor. Auch hätte erkannt werden müssen, dass durch den fortschreitenden Verfall staatlicher Strukturen auch eine Verfolgungsgefahr von Privaten, insbesondere der islamistischen Terroristen, bestehe. Nach der Judikatur des VwGH könne auch einer privaten Verfolgung Asylrelevanz zukommen, wenn der Staat nicht gewillt oder in der Lage sei, diese zu unterbinden. Diese sei hinsichtlich des BF offensichtlich nicht gegeben. Eine mündliche Verhandlung wurde ua. beantragt.
  7. Mit Schriftsatz des Vertreters des BF vom 21.07.2022 wurde eine positive Entscheidung, allenfalls eine mündliche Verhandlung urgiert.
  8. Eine erneute Urgenz erfolgt mit Schreiben des Vertreters vom 05.01.
  9. Anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 24.02.2023, der ein Vertreter des Bundesamtes fernblieb, wurde Beweis aufgenommen durch Befragung des BF in Anwesenheit eines Dolmetschers für die arabische Sprache sowie seiner Rechtsvertretung. Der BF brachte in der Verhandlung im Wesentlichen vor, dass er in seiner Heimat gesucht werde und länger hier bleiben wolle. In Syrien habe er in XXXX gewohnt. Er habe im Libanon gearbeitet und sei 2020 zurückgekehrt. Dann seien die Kurden gekommen und hätten die Ableistung des Wehrdienstes von ihm verlangt. Nach eineinhalb Jahren sei er in die Türkei gegangen. Er sei bei der Erstbefragung nicht danach gefragt worden. Zum Vorhalt, dass er nach der Aufforderung bei der Antragstellung, alle Gründe anzugeben, ausdrücklich verneint habe, weitere Gründe zu haben und auch in der Beschwerde eine Bedrohung durch die kurdischen Einheiten nicht erwähnt habe, brachte der BF im Wesentlichen vor, nicht danach gefragt worden zu sein. Auf den konkreten Vorhalt, dass er Gelegenheit gehabt habe, all seine Gründe vorzubringen, beharrte der BF darauf, dass ihm das nicht erklärt worden sei. Er werde vom Regime gesucht. Es sei ganz normal, dass auch die Kurden gesucht würden. Das Regime könne die Gegend jederzeit übernehmen. Auf konkrete Nachfrage brachte der BF vor, den Einberufungsbefehl anlässlich seiner Rückkehr aus dem Libanon Anfang 2020 bekommen zu haben. Er hätte sich binnen 7 Tagen melden sollen, habe XXXX erreicht und sei nicht mehr in diese Gegenden gegangen. Auf die Frage, ob er sich dann noch eineinhalb jahre in XXXX habe aufhalten können, brachte der BF vor, er habe versucht, XXXX zu verlassen und in die Türkei zu reisen. Er sei vom Grenzposten geschlagen bzw. angschossen worden, er habe mehrmals verucht, die Grenzmauer zu überqueren. Auf die Frage, ob er an der Grenze zur Türkei angeschossen worden sei, verneinte der BF dies und gab an, mit einem Stock geschlagen worden zu sein. Dann sei er in Idlib gewesen, dann im Dorf XXXX und habe dort die Grenze übertreten können. Zum Vorhalt, dass er beim BFA angegeben habe, den Einberufungsbefehl im November 2019 bekommen zu haben und nun vorbringe, es sei Anfang 2020 gewesen, führte der BF aus, er habe am 28.12.2019 die Einberufung erhalten, zwei, drei Tage vor Neujahr, bis er die nächste Stadt erreicht habe, sei es 2020 gewesen. Auf erneuten Vorhalt erläuterte er die Umstände seiner Rückkehr, wonach er am 28.11.

(2019)an der Grenze zum Libanon gewesen sei und dieses Dokument bekommen habe. Bis er diese Grenze überquert und die täglichen Straßenkontrollen passiert und auch das Geld bezahlt habe sowie das Dorf erreicht habe, seien zwei Tage vergangen. Dieses Datum stehe im Einberufungsbefehl. Anfang 2020 habe es in Syrien etliche Straßenkontrollen gegeben, der IS habe als geschlagen gegolten und sei geflohen. Es habe erhöhte Sicherheitsmaßnahmen gegeben und er habe diesen Einberufungsbefehl sehr oft herzeigen und Schmiergeld bezahlen müssen. Auf die Frage, ob der trotzdem eineinhalb Jahr in XXXX gelebt habe, bejahter dies. Befragt, warum er dann Syrien verlassen habe, gab der BF an, eigentlich in einem Albtraum gelebt zu haben. Er habe in ständiger Angst gelebt, dass die Regierung einrücken und die Kurden die Stadt übernehmen würden. Die Gefahr, dass die Lage sich ändere, habe immer bestanden. Dann hätten die Kurden noch dazu nach Rekruten gesucht. Er habe während des Krieges im Libanon gearbeitet und sei in Syrien nur zu Besuch gewesen und habe zurückkehren wollen, daber das sei dann nicht mehr möglich gewesen. Die Kurden seien zu ihnen nach Hause gekommen und hätten (über die Rekrutierung) informiert, er habe nicht persönlich mit ihnen gesprochen, sondern seine Frau. Das sei 3 Monate nach seiner Rückkehr nach Syrien gewesen. Danach habe er mehrfach versucht, das Land zu verlassen und in die Türkei zu fahren. Da ihm das nicht gelungen sei, sei er zurückgekehrt und habe bei seinen Geschwistern gewohnt. Er habe es immer bis Azaz geschafft, wo die FSA sei, habe aber Azaz nicht betreten können und sei daher nach Idlib gegangen, wo es etliche Konflikte und Kämpfe gegeben habe. Dann sei er durch Idlib in die Türkei gelangt. Er sei von den Türken geschlagen und gedemüdigt worden, siehätten sein Mobiltelefon zerstört und seinen Reisepass zerrissen. Er sei seit 2019 nicht mehr vom syrischen Militär oder der syrischen Regierung kontaktiert worden und habe auch keinen persönlichen Kontakt gehabt. Der unmittelbare Grund für seine Ausreise sei die bevorstehende Rekrutierung gewesen. Er habe immer wieder versucht, in den Libanon zurückzukehren, habe es aber nicht geschafft, also sei er in seine Stadt zurückgekehrt, aber dort hätten ihn die Kurden belästigt. Er könne dort nicht mehr leben. Zum Vorhalt, dass er eben angegeben habe, mehr als ein Jahr vor der Ausreise durch die Kurden einmal aufgesucht worden zu sein bzw. sei seine Frau informiert worden, dass er zum Militärdienst gehen solle, und er nun vorbringe, dort belästigt worden zu sein, bestätigte der BF, dass er dies als Belästigung betrachte, wenn er zuerst vor dem Regime flüchte und dann die Kurden zu ihm kämen. Zur Rückfrage, ob er deshalb eineinhalb Jahre danach ausgereist sei, antwortete der BF mit der Gegenfrage, ob er erst kämpfen müsse bzw. als Abtrünniger gelten müsse, damit es ausreiche. Für ihn sei dies Grund genug, er habe Syrien verlassen, weil er nicht kämpfen wolle, gar nicht. Er habe auch hier an Demonstrationen gegen das Regime teilgenommen. Zum Vorhalt, dass seit 2019 in der Region keine großflächigen Kampfhandlungen mehr stattfänden, gab der BF an, dass der IS gleich bei der türkischen Genze stehe und es aktuell mehrere Kämpfe in Deir ez Zor gebe. Die Kurden kontrollierten die Gebiete ab Manbij bis Al Hasaka an der iranischen Grenze. Auf die Frage, ob er seine Frau und Kinder lieber dem IS überlasse, anstatt gegen ihn zu kämpfen, antwortete der BF, nicht nur er sondern viele Männer hätten Frau und Kinder verlassen. Er sei nicht besser als die anderen. Die Taten des IS hätten mit seiner Religion nichts zu tun, er wolle gegen niemanden kämpfen. Er habe seinen Wehrdienst als Artillerieschütze bei der Luftverteidigung abgeleistet. Zum Vorhalt, dass nach vorliegenden Berichten, Personen, welche ihren Wehrdienst bei der syrischen Armee schon abgeleistet hätten nicht nochmals durch die kurdischen Milizen zum Wehrdienst eingezogen, brachte der BF vor, dass die Kurden ebensolche Kontrollen wie das Regime hätten und bis zum 40. Lebensjahr rekrutieren würden. Die Leute hätten sich beschwert und dagegen demonstriert. Er bestätigte nochmals, außer einer Nachfrage vor mehr als einem Jahr nie durch die Kurden kontrolliert worden zu sein. Andere Gründe für die Ausreise aus Syrien gebe es nicht. Er wolle sich keiner Gruppe anschließen. Er befrüchte im Fall der Rückkehr nach XXXX von den Kurden eingezogen und an der Front eingesetzt zu werden. Man werde ihn zwingen gegen das Regime, gegen die Türken und den IS zu kämpfen. Sein Grund für die Ausreise aus Syrien sei die Angst vor einer Rekrutierung durch die Kurden und das Regime gewesen. Zum Vorhalt, dass dann nicht verständlich sei, warum er dies bei der Erstbefragung überhaupt nicht erwähnt habe, zeigte sich der BF zunächst verständnislos und brachte auf die Wiederholung vor, es sei ihm gesagt worden, er solle nur auf Fragen antworten. Er habe Frage beantwortet. Sie hätten ihn zum Wehrdienst einziehen wollen und er habe die Beweise vorgelegt. Er habe sich für die Reise eines Schleppers bedient. Befragt, ober er im ersten sicheren Staat um Asyl angesucht habe, brachte er vor, hier aufgehalten worden zu sein und er habe es hier gemacht. Österreich sei das erste Land, wo man Asyl bekomme, in Ungarn bekomme man keines. Er sei von der Türkei mit einem LKW nach Serbien gekommen. In Syrien sei er Friseur gewesen, im Libanon habe er als Maler gearbeitet und das Geld verdient. Sein um 2 Jahre älterer Bruder und sein Vater seien noch in Syrien bei seiner Frau und den Kindern. Beide würden nicht von den Kurden gesucht, sein Bruder sei 40 Jahre alt und sein Vater ein alter Mann. Auf die Frage, wo der Unterschied liege, da der BF ebenfalls bald 40 Jahre alt sei, räumte er ein, er wisse es nicht. Zu den von der Vertretung vorgelegten Fots gab der BF an, in Wien drei vier Mal demonstriert zu haben, gegen die Verbrechen von Assad und für die Befreiung von Geiseln in Regimegefängnissen. Zum Vorhalt, dass er lediglich eine Teilnahme an einer Demonstration mit den vorgelegten Fotos dokumentiert habe und welche Fahne er (darauf) hochhalte, gab der BF an, dies sei die Fahne der FSA. Zum Vorhalt, dass er zwar für die Rechte der FSA und gegen Assad in Österreich demonstriere, aber nicht bereit sei, dafür zu kämpfen und seine Frau samt Kindern in der kurdisch kontrollierten Region zurücklasse, erklärte der BF, er sei gegen das Tragen von Waffen, auch nicht um seine Familie zu beschützen, sondern lasse den Schutz seiner Familie in Gottes Hand. Er wolle ein normales Leben führen, arbeiten und zu seiner Familie nach Hause kommen, ein friedliches Leben führen. Auf die Frage, ob er in Österreich arbeite, gab der BF an, er besuche einen Sprachkurs.Der BF brachte in der Verhandlung im Wesentlichen vor, dass er in seiner Heimat gesucht werde und länger hier bleiben wolle. In Syrien habe er in römisch 40 gewohnt. Er habe im Libanon gearbeitet und sei 2020 zurückgekehrt. Dann seien die Kurden gekommen und hätten die Ableistung des Wehrdienstes von ihm verlangt. Nach eineinhalb Jahren sei er in die Türkei gegangen. Er sei bei der Erstbefragung nicht danach gefragt worden. Zum Vorhalt, dass er nach der Aufforderung bei der Antragstellung, alle Gründe anzugeben, ausdrücklich verneint habe, weitere Gründe zu haben und auch in der Beschwerde eine Bedrohung durch die kurdischen Einheiten nicht erwähnt habe, brachte der BF im Wesentlichen vor, nicht danach gefragt worden zu sein. Auf den konkreten Vorhalt, dass er Gelegenheit gehabt habe, all seine Gründe vorzubringen, beharrte der BF darauf, dass ihm das nicht erklärt worden sei. Er werde vom Regime gesucht. Es sei ganz normal, dass auch die Kurden gesucht würden. Das Regime könne die Gegend jederzeit übernehmen. Auf konkrete Nachfrage brachte der BF vor, den Einberufungsbefehl anlässlich seiner Rückkehr aus dem Libanon Anfang 2020 bekommen zu haben. Er hätte sich binnen 7 Tagen melden sollen, habe römisch 40 erreicht und sei nicht mehr in diese Gegenden gegangen. Auf die Frage, ob er sich dann noch eineinhalb jahre in römisch 40 habe aufhalten können, brachte der BF vor, er habe versucht, römisch 40 zu verlassen und in die Türkei zu reisen. Er sei vom Grenzposten geschlagen bzw. angschossen worden, er habe mehrmals verucht, die Grenzmauer zu überqueren. Auf die Frage, ob er an der Grenze zur Türkei angeschossen worden sei, verneinte der BF dies und gab an, mit einem Stock geschlagen worden zu sein. Dann sei er in Idlib gewesen, dann im Dorf römisch 40 und habe dort die Grenze übertreten können. Zum Vorhalt, dass er beim BFA angegeben habe, den Einberufungsbefehl im November 2019 bekommen zu haben und nun vorbringe, es sei Anfang 2020 gewesen, führte der BF aus, er habe am 28.12.2019 die Einberufung erhalten, zwei, drei Tage vor Neujahr, bis er die nächste Stadt erreicht habe, sei es 2020 gewesen. Auf erneuten Vorhalt erläuterte er die Umstände seiner Rückkehr, wonach er am 28.11.
(2019)an der Grenze zum Libanon gewesen sei und dieses Dokument bekommen habe. Bis er diese Grenze überquert und die täglichen Straßenkontrollen passiert und auch das Geld bezahlt habe sowie das Dorf erreicht habe, seien zwei Tage vergangen. Dieses Datum stehe im Einberufungsbefehl. Anfang 2020 habe es in Syrien etliche Straßenkontrollen gegeben, der IS habe als geschlagen gegolten und sei geflohen. Es habe erhöhte Sicherheitsmaßnahmen gegeben und er habe diesen Einberufungsbefehl sehr oft herzeigen und Schmiergeld bezahlen müssen. Auf die Frage, ob der trotzdem eineinhalb Jahr in römisch 40 gelebt habe, bejahter dies. Befragt, warum er dann Syrien verlassen habe, gab der BF an, eigentlich in einem Albtraum gelebt zu haben. Er habe in ständiger Angst gelebt, dass die Regierung einrücken und die Kurden die Stadt übernehmen würden. Die Gefahr, dass die Lage sich ändere, habe immer bestanden. Dann hätten die Kurden noch dazu nach Rekruten gesucht. Er habe während des Krieges im Libanon gearbeitet und sei in Syrien nur zu Besuch gewesen und habe zurückkehren wollen, daber das sei dann nicht mehr möglich gewesen. Die Kurden seien zu ihnen nach Hause gekommen und hätten (über die Rekrutierung) informiert, er habe nicht persönlich mit ihnen gesprochen, sondern seine Frau. Das sei 3 Monate nach seiner Rückkehr nach Syrien gewesen. Danach habe er mehrfach versucht, das Land zu verlassen und in die Türkei zu fahren. Da ihm das nicht gelungen sei, sei er zurückgekehrt und habe bei seinen Geschwistern gewohnt. Er habe es immer bis Azaz geschafft, wo die FSA sei, habe aber Azaz nicht betreten können und sei daher nach Idlib gegangen, wo es etliche Konflikte und Kämpfe gegeben habe. Dann sei er durch Idlib in die Türkei gelangt. Er sei von den Türken geschlagen und gedemüdigt worden, siehätten sein Mobiltelefon zerstört und seinen Reisepass zerrissen. Er sei seit 2019 nicht mehr vom syrischen Militär oder der syrischen Regierung kontaktiert worden und habe auch keinen persönlichen Kontakt gehabt. Der unmittelbare Grund für seine Ausreise sei die bevorstehende Rekrutierung gewesen. Er habe immer wieder versucht, in den Libanon zurückzukehren, habe es aber nicht geschafft, also sei er in seine Stadt zurückgekehrt, aber dort hätten ihn die Kurden belästigt. Er könne dort nicht mehr leben. Zum Vorhalt, dass er eben angegeben habe, mehr als ein Jahr vor der Ausreise durch die Kurden einmal aufgesucht worden zu sein bzw. sei seine Frau informiert worden, dass er zum Militärdienst gehen solle, und er nun vorbringe, dort belästigt worden zu sein, bestätigte der BF, dass er dies als Belästigung betrachte, wenn er zuerst vor dem Regime flüchte und dann die Kurden zu ihm kämen. Zur Rückfrage, ob er deshalb eineinhalb Jahre danach ausgereist sei, antwortete der BF mit der Gegenfrage, ob er erst kämpfen müsse bzw. als Abtrünniger gelten müsse, damit es ausreiche. Für ihn sei dies Grund genug, er habe Syrien verlassen, weil er nicht kämpfen wolle, gar nicht. Er habe auch hier an Demonstrationen gegen das Regime teilgenommen. Zum Vorhalt, dass seit 2019 in der Region keine großflächigen Kampfhandlungen mehr stattfänden, gab der BF an, dass der IS gleich bei der türkischen Genze stehe und es aktuell mehrere Kämpfe in Deir ez Zor gebe. Die Kurden kontrollierten die Gebiete ab Manbij bis Al Hasaka an der iranischen Grenze. Auf die Frage, ob er seine Frau und Kinder lieber dem IS überlasse, anstatt gegen ihn zu kämpfen, antwortete der BF, nicht nur er sondern viele Männer hätten Frau und Kinder verlassen. Er sei nicht besser als die anderen. Die Taten des IS hätten mit seiner Religion nichts zu tun, er wolle gegen niemanden kämpfen. Er habe seinen Wehrdienst als Artillerieschütze bei der Luftverteidigung abgeleistet. Zum Vorhalt, dass nach vorliegenden Berichten, Personen, welche ihren Wehrdienst bei der syrischen Armee schon abgeleistet hätten nicht nochmals durch die kurdischen Milizen zum Wehrdienst eingezogen, brachte der BF vor, dass die Kurden ebensolche Kontrollen wie das Regime hätten und bis zum
  1. Lebensjahr rekrutieren würden. Die Leute hätten sich beschwert und dagegen demonstriert. Er bestätigte nochmals, außer einer Nachfrage vor mehr als einem Jahr nie durch die Kurden kontrolliert worden zu sein. Andere Gründe für die Ausreise aus Syrien gebe es nicht. Er wolle sich keiner Gruppe anschließen. Er befrüchte im Fall der Rückkehr nach römisch 40 von den Kurden eingezogen und an der Front eingesetzt zu werden. Man werde ihn zwingen gegen das Regime, gegen die Türken und den IS zu kämpfen. Sein Grund für die Ausreise aus Syrien sei die Angst vor einer Rekrutierung durch die Kurden und das Regime gewesen. Zum Vorhalt, dass dann nicht verständlich sei, warum er dies bei der Erstbefragung überhaupt nicht erwähnt habe, zeigte sich der BF zunächst verständnislos und brachte auf die Wiederholung vor, es sei ihm gesagt worden, er solle nur auf Fragen antworten. Er habe Frage beantwortet. Sie hätten ihn zum Wehrdienst einziehen wollen und er habe die Beweise vorgelegt. Er habe sich für die Reise eines Schleppers bedient. Befragt, ober er im ersten sicheren Staat um Asyl angesucht habe, brachte er vor, hier aufgehalten worden zu sein und er habe es hier gemacht. Österreich sei das erste Land, wo man Asyl bekomme, in Ungarn bekomme man keines. Er sei von der Türkei mit einem LKW nach Serbien gekommen. In Syrien sei er Friseur gewesen, im Libanon habe er als Maler gearbeitet und das Geld verdient. Sein um 2 Jahre älterer Bruder und sein Vater seien noch in Syrien bei seiner Frau und den Kindern. Beide würden nicht von den Kurden gesucht, sein Bruder sei 40 Jahre alt und sein Vater ein alter Mann. Auf die Frage, wo der Unterschied liege, da der BF ebenfalls bald 40 Jahre alt sei, räumte er ein, er wisse es nicht. Zu den von der Vertretung vorgelegten Fots gab der BF an, in Wien drei vier Mal demonstriert zu haben, gegen die Verbrechen von Assad und für die Befreiung von Geiseln in Regimegefängnissen. Zum Vorhalt, dass er lediglich eine Teilnahme an einer Demonstration mit den vorgelegten Fotos dokumentiert habe und welche Fahne er (darauf) hochhalte, gab der BF an, dies sei die Fahne der FSA. Zum Vorhalt, dass er zwar für die Rechte der FSA und gegen Assad in Österreich demonstriere, aber nicht bereit sei, dafür zu kämpfen und seine Frau samt Kindern in der kurdisch kontrollierten Region zurücklasse, erklärte der BF, er sei gegen das Tragen von Waffen, auch nicht um seine Familie zu beschützen, sondern lasse den Schutz seiner Familie in Gottes Hand. Er wolle ein normales Leben führen, arbeiten und zu seiner Familie nach Hause kommen, ein friedliches Leben führen. Auf die Frage, ob er in Österreich arbeite, gab der BF an, er besuche einen Sprachkurs. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: 1.
  3. Zur Person und dem individuellen Vorbringen des BF: Der 37 - jährige BF ist syrischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Der BF stammt aus einem Dorf im Distrikt XXXX im Gouvernement Aleppo am westlichen Ufer des Euphrats, wo sich auch seine Familie (Eltern, Geschwister, Ehefrau und drei Kinder) aufhält. Der BF stammt aus einem Dorf im Distrikt römisch 40 im Gouvernement Aleppo am westlichen Ufer des Euphrats, wo sich auch seine Familie (Eltern, Geschwister, Ehefrau und drei Kinder) aufhält. Die Herkunftsregion und der Herkunftsort des BF im Distrikt XXXX befand sich bei der Ausreise des BF, wie auch gegenwärtig unter der Kontrolle der oppositionellen Syrischen Demokratischen Streitkräfte (SDF), bzw.der kurdischen Autonomieverwaltung im Norden Syriens (AANES). Die Herkunftsregion und der Herkunftsort des BF im Distrikt römisch 40 befand sich bei der Ausreise des BF, wie auch gegenwärtig unter der Kontrolle der oppositionellen Syrischen Demokratischen Streitkräfte (SDF), bzw.der kurdischen Autonomieverwaltung im Norden Syriens (AANES). Der BF hat von er von 2004 bis 2007 seinen Militärdienst als gewöhnlicher Soldat bei der syrischen Armee abgeleistet. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF über ein besonderes militärisches Fachwissen oder Spezialkenntnise verfügt, die ihn für eine Einziehung zum Reservedienst bei der syrischen Armee oder bei kurdischen Milizen besonders qualifizieren würden. Es kann nicht festgestellt werden, bzw. hat es der BF nicht glaubhaft machen können, dass der BF in Syrien im Jahr 2019 konkret zum Reservedienst bei der syrischen Armee eingezogen worden ist, bzw. wegen der Entziehung vom Reservewehrdient nach der angegebenen Einberufung in Syrien unmittelbar konkret an seinem Herkunftsort verfolgt wurde. Es kann nicht festgestellt werden, bzw. hat der BF es nicht glaubhaft machen können, dass ihm deswegen bei einer hypothetischen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in seiner Herkunftsprovinz XXXX , die unter der Verwaltung von kurdischen Milizen steht, eine asylrelevante Verfolgung durch die syrischen Behörden oder das syrische Militär droht.Es kann nicht festgestellt werden, bzw. hat es der BF nicht glaubhaft machen können, dass der BF in Syrien im Jahr 2019 konkret zum Reservedienst bei der syrischen Armee eingezogen worden ist, bzw. wegen der Entziehung vom Reservewehrdient nach der angegebenen Einberufung in Syrien unmittelbar konkret an seinem Herkunftsort verfolgt wurde. Es kann nicht festgestellt werden, bzw. hat der BF es nicht glaubhaft machen können, dass ihm deswegen bei einer hypothetischen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in seiner Herkunftsprovinz römisch 40 , die unter der Verwaltung von kurdischen Milizen steht, eine asylrelevante Verfolgung durch die syrischen Behörden oder das syrische Militär droht. Es kann nicht festgestellt werden, bzw. hat der BF nicht glaubhaft machen können, dass dieser wegen einer Weigerung sich kurdischen Milizen anzuschließen bzw. diese zu unterstützen oder aus sonstigen verfahrensrelevanten Gründen unmittelbar konkret verfahrensrelevant vor seiner Ausreise an seinem Herkunftsort durch diese verfolgt wurde oder ihm deshalb in seiner Herkunftsregion zukünftig eine verfahrensrelevante Bedrohung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht. Es besteht keine hinreichende Wahrscheinlichkeit für den BF in seiner Heimatregion von Regierungskräften wegen Wehrdiensentziehung bestraft, gegen seinen Willen zum Militärdienst in der syrischen Armee oder (pro-)kurdischen Einheiten herangezogen zu werden. Die syrische Regierung und das syrische Militär haben in Gebieten, die wie der Herkunftsort des BF unter der Kontrolle der oppositionellen Gruppierungen bzw. der kurdischen Autonomiebehörde (AANES) stehen, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keinen unmittelbar direkten Zugriff auf sich im Gebiet der AANES befindliche Personen. Der BF ist Ende 2019 bzw. Anfang 2020 aus dem Libanon nach Syrien zurückgekehrt. Erst im Juni 2021 ist dieser in Folge von seinem Wohnort in Syrien über die Türkei schlepperunterstützt nach Österreich gelangt, wo er im August 2021 den gegenständlichen Asylantrag stellte. Der BF hat eine ausreichend glaubhafte verfahrensrelevante Bedrohung aufgrund sämtlicher im Verfahren angegebenen Gründe durch das syrische Militär, die syrischen Behörden oder das syrische Regime als auch durch die an seinem Herkunftsort befindlichen kurdischen Behörden oder Milizen nicht darlegen können. Der BF hat nicht glaubhaft machen können, dass dieser bei einer hypothetischen Rückkehr in seine Herkunftsregion einer Zwangsrekrutierung oder einer sonstigen ihn unmittelbar konkret persönlich betreffenden asylrelevanten maßgeblichen Bedrohung durch kurdische Milizen oder einer sonstigen verfahrensrelevanten Bedrohung durch sonstige lokale Akteure vor seiner Ausreise ausgesetzt gewesen war oder eine solche Bedrohung bei einer hypothetischen Rückkehr in seine Herkunftsregion mit verfahrensrelevanter Wahrscheinlichkeit zu befürchten hätte. Es kann nicht festgestellt werden, bzw. hat der BF es nicht glaubhaft machen können, dass diseser an seinem Herkunftsort, bzw. in seiner Herkunftsregion aufgrund seiner Volksgruppe, seines Glaubens, seiner (illegalen) Ausreise, bzw. der Teilnahme an Demonstrationen, der Asylantragstellung in Österreich, einer allfälligen Unterstellung einer oppositionellen politischen Gesinnung oder sonstiger verfahrensrelevanter Gründe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer verfahrensrelelvanten Verfolgung in seiner Herkunftsregion ausgesetzt ist. Der BF ist nicht aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht. Dem BF wurde aufgrund der allgemeinen Lage und Situation in Syrien durch das BFA ein subdiärer Schutz gem. §8 AsylG gewährt. Es konnte nicht festgestellt werden, bzw. konnte der BF durch sämtliche Ausführungen ausreichend glaubhaft, nachvollziehbar und konkret das gegenwärtige oder auch zukünftige Vorliegen einer ihn unmittelbar und persönlich betreffenden asylrelevant maßgeblichen Bedrohung iSd. §3 AsylG in seiner Herkunftsregion in Syrien nicht darlegen. 1.
  4. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat: Politische Lage Letzte Änderung: 29.12.2022 Die Familie al-Assad regiert Syrien bereits seit 1970, als Hafez al-Assad sich durch einen Staatsstreich zum Herrscher Syriens machte (SHRC 24.1.2019). Nach seinem Tod im Jahr 2000 übernahm sein Sohn, der jetzige Präsident Bashar al-Assad, diese Position (BBC 25.2.2019). Die beiden Assad-Regime hielten die Macht durch ein komplexes Gefüge aus ba'athistischer Ideologie, Repression, Anreize für wirtschaftliche Eliten und der Kultivierung eines Gefühls des Schutzes für religiöse Minderheiten (USCIRF 4.2021). Das überwiegend von Alawiten geführte Regime präsentiert sich als Beschützer anderer religiöser Minderheiten. In der Praxis hängt der politische Zugang nicht von der Religionszugehörigkeit ab, sondern von der Nähe und Loyalität zu Assad und seinen Verbündeten (FH 24.2.2022). Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Ba'ath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen ("Shabiha"). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt (AA 13.11.2018). Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weitverbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen (Spiegel 29.8.2016). Ein Ende der Kampfhandlungen in Syrien ist nicht in Sicht. Der Konflikt ist eingefroren, das Land ist geteilt. Dank russischer Unterstützung hat Machthaber Bashar al-Assad seine Macht wieder gefestigt, auch wenn seine Truppen nur einen Teil des Landes – die Rede ist von rund zwei Dritteln – kontrollieren (DF 16.11.2022). Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Ba'ath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen ("Shabiha"). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt (AA 13.11.2018). Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weitverbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen (Spiegel 29.8.2016). Ein Ende der Kampfhandlungen in Syrien ist nicht in Sicht. Der Konflikt ist eingefroren, das Land ist geteilt. Dank russischer Unterstützung hat Machthaber Bashar al-Assad seine Macht wieder gefestigt, auch wenn seine Truppen nur einen Teil des Landes – die Rede ist von rund zwei Dritteln – kontrollieren (DF 16.11.2022). , Die Verfassung schreibt die Vormachtstellung der Vertreter der Ba'ath-Partei in den staatlichen Institutionen und in der Gesellschaft vor, und Assad und die Anführer der Ba'ath-Partei beherrschen als autoritäres Regime alle drei Regierungszweige. Die syrische Verfassung stellt auch sicher, dass die Ba'ath-Partei die Mehrheit in allen Regierungsgremien und Vereinigungen der Bevölkerung, wie Arbeiter- und Frauenorganisationen, hat (USDOS 12.4.2022). Mit dem Dekret von 2011 und den Verfassungsreformen von 2012 wurden die Regeln für die Beteiligung anderer Parteien formell gelockert. In der Praxis unterhält die Regierung einen mächtigen Geheimdienst- und Sicherheitsapparat, um Oppositionsbewegungen zu überwachen und zu bestrafen, die Assads Herrschaft ernsthaft in Frage stellen könnten (FH 24.2.2022). Der Präsident stützt seine Herrschaft insbesondere auf die Loyalität der Streitkräfte sowie der militärischen und zivilen Nachrichtendienste. Die Befugnisse dieser Dienste, die von engen Vertrauten des Präsidenten geleitet werden und sich auch gegenseitig kontrollieren, unterliegen keinen definierten Beschränkungen. So hat sich in Syrien ein politisches System etabliert, in dem viele Institutionen und Personen miteinander um Macht konkurrieren und dabei kaum durch Verfassung und bestehenden Rechtsrahmen kontrolliert werden, sondern v. a. durch den Präsidenten und seinen engsten Kreis. Trotz gelegentlicher interner Machtkämpfe stehen Assad dabei keine ernst zu nehmenden Kontrahenten gegenüber. Die Geheimdienste haben ihre traditionell starke Rolle seither verteidigt oder sogar weiter ausgebaut und profitieren durch Schmuggel und Korruption wirtschaftlich erheblich. Durch diese Entwicklungen der letzten Jahre sind die Schutzmöglichkeiten des Individuums vor staatlicher Gewalt und Willkür – welche immer schon begrenzt waren – weiterhin deutlich verringert worden (AA 29.11.2021). Ausländische Akteure wie Iran, Russland und die libanesische Schiitenmiliz Hizbollah üben ebenfalls großen Einfluss auf die Politik in den vom Regime kontrollierten Gebieten aus. In anderen Gebieten ist die zivile Politik häufig den von der Türkei unterstützten bewaffneten Gruppen oder der Partei der Demokratischen Union (Partiya Yekîtiya Demokrat, PYD) untergeordnet (FH 24.2.2022). Zu den Machtverhältnissen in den Gebieten außerhalb der Regimekontrolle siehe die jeweiligen Abschnitte im Kapitel Sicherheitslage. Wahlen Wahlen in Syrien dienen nicht dem Finden von Entscheidungsträgern, sondern der Aufrechterhaltung der Fassade von demokratischen Prozessen durch den Staat nach Außen. Sie fungieren als Möglichkeit, relevante Personen in Syrien zu "managen" und Loyalisten dazu zu zwingen, ihre Hingabe zum Regime zu demonstrieren. Entscheidungen werden von den Sicherheitsdiensten oder dem Präsidenten auf Basis ihrer Notwendigkeiten getroffen - nicht durch gewählte Personen (BS 23.2.2022). Im Juli 2020 fanden nach zweimaligem Verschieben des Wahltermins aufgrund der COVID-19-Pandemie die dritten Parlamentswahlen seit Beginn des syrischen Bürgerkriegs statt. Vom Urnengang ausgeschlossen waren Syrer, die außerhalb der von der Regierung kontrollierten Gebiete im Nordwesten und Nordosten Syriens lebten (COAR 27.7.2020). Die Wahlbeteiligung lag bei 33,7 % (BS 23.2.2022). Die herrschende Ba'ath-Partei von Präsident Bashar al-Assad gewann wie erwartet die Mehrheit. Die Ba'ath-Partei und deren Verbündete schlossen sich zum Bündnis der "Nationalen Einheit" zusammen (DS 21.7.2020) und erhielten 70 % der Parlamentssitze (Duclos 31.7.2020). Die übrigen Sitze gingen an Parteien, die mit der Ba'ath-Partei verbündet sind, und an nominell unabhängige Kandidaten mit Verbindungen zu Präsident Assad (COAR 27.7.2020). Es gab Vorwürfe des Betrugs, der Wahlfälschung und der politischen Einflussnahme. Kandidaten wurden in letzter Minute von den Wahllisten gestrichen und durch vom Regime bevorzugte Kandidaten ersetzt, darunter Kriegsprofiteure, Warlords und Schmuggler, welche das Regime im Zuge des Konflikts unterstützten (WP 22.7.2020). Der Wahlprozess soll so strukturiert sein, dass eine Manipulation des Regimes möglich ist. Syrische Bürger können überall innerhalb der vom Regime kontrollierten Gebiete wählen, und es gibt kein Al-Jumhuriya.net Liste der registrierten Wähler in den Wahllokalen und somit keinen Mechanismus zur Überprüfung, ob Personen an verschiedenen Wahllokalen mehrfach gewählt haben. Aufgrund der Vorschriften bei Reihungen auf Wahllisten sind alternative Kandidaten standardmäßig nur ein Zusatz zu den Kandidaten der Ba'ath-Partei (AAN/MEI 24.7.2020). Somit ist die Reihung auf der Liste durch das Regime und die Nachrichtendienste wichtiger als die Unterstützung durch die Bevölkerung oder Stimmen (BS 23.2.2022). Im Mai 2021 wurden in den von der Regierung kontrollierten Gebieten sowie in einigen syrischen Botschaften Präsidentschaftswahlen abgehalten, bei denen Bashar al-Assad mit 95,1 % (78 % Wahlbeteiligung, ÖB 1.10.2021) gewann und damit für eine weitere Amtsperiode von sieben Jahren wiedergewählt wurde. Zwei kaum bekannte Personen waren als Gegenkandidaten angetreten und erhielten 1,5 % und 3,3 % der Stimmen (DS 28.5.2021; vgl. Reuters 28.5.2021). Politiker der Exilopposition waren von der Wahl ausgeschlossen. Die Europäische Union erkennt die Wahl nicht an, westliche Regierungen bezeichnen sie als "weder frei noch fair" und als "betrügerisch", und die Opposition nannte sie eine "Farce" (DS 28.5.2021).Im Mai 2021 wurden in den von der Regierung kontrollierten Gebieten sowie in einigen syrischen Botschaften Präsidentschaftswahlen abgehalten, bei denen Bashar al-Assad mit 95,1 % (78 % Wahlbeteiligung, ÖB 1.10.2021) gewann und damit für eine weitere Amtsperiode von sieben Jahren wiedergewählt wurde. Zwei kaum bekannte Personen waren als Gegenkandidaten angetreten und erhielten 1,5 % und 3,3 % der Stimmen (DS 28.5.2021; vergleiche Reuters 28.5.2021). Politiker der Exilopposition waren von der Wahl ausgeschlossen. Die Europäische Union erkennt die Wahl nicht an, westliche Regierungen bezeichnen sie als "weder frei noch fair" und als "betrügerisch", und die Opposition nannte sie eine "Farce" (DS 28.5.2021). Der politische Prozess gemäß UN-Sicherheitsratsresolution 2254 unter Ägide der Vereinten Nationen stagniert, nicht zuletzt aufgrund der anhaltenden Blockadehaltung des jegliche Zugeständnisse verweigernden Regimes (AA 29.11.2021). Am 22.11.2022 fand das
  5. Treffen des sogenannten Astana-Formats zu Syrien statt. Es bietet ein Forum für die drei Garantenstaaten des syrischen Friedens - Russland, die Türkei und Iran - sowie für Delegierte der syrischen Regierung und Opposition, um sozioökonomische und humanitäre Fragen sowie Fragen des Staatsaufbaus zu erörtern (FB 22.11.2022). Bei dieser Gelegenheit bekräftigten die Länder ihr festes Engagement für die Souveränität, Unabhängigkeit, Einheit und territoriale Integrität Syriens sowie die Notwendigkeit, den Kampf gegen den Terrorismus fortzusetzen (NA 23.11.2022). Gebietskontrolle Die Entscheidung Moskaus, 2015 in Syrien militärisch zu intervenieren, hat das Assad-Regime in Damaskus effektiv geschützt. Russische Luftstreitkräfte und nachrichtendienstliche Unterstützung sowie von Iran unterstützte Milizen vor Ort ermöglichten es dem Regime, die Opposition zu schlagen und seine Kontrolle über große Teile Syriens brutal wiederherzustellen. Seit März 2020 scheint der Konflikt in eine neue Patt-Phase einzutreten, in der drei unterschiedliche Gebiete mit statischen Frontlinien abgegrenzt wurden. Diese jüngste Phase der Deeskalation ist jedoch von Natur aus unbeständig und konnte vor allem dank des fragilen russisch-türkischen Bündnisses im Nordwesten Syriens und der vorübergehenden, aber immer noch andauernden US-Präsenz im Nordosten Syriens aufrechterhalten werden. Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen (IPS 20.5.2022). Vor allem Teile des Nordens, Nordwestens und Nordostens Syriens befinden sich weiterhin außerhalb der Kontrolle der Regierung (OHCHR 28.6.2022). [ Anm.: Nähere Informationen finden sich im Kapitel "Sicherheitslage". ] Die Entscheidung Moskaus, 2015 in Syrien militärisch zu intervenieren, hat das Assad-Regime in Damaskus effektiv geschützt. Russische Luftstreitkräfte und nachrichtendienstliche Unterstützung sowie von Iran unterstützte Milizen vor Ort ermöglichten es dem Regime, die Opposition zu schlagen und seine Kontrolle über große Teile Syriens brutal wiederherzustellen. Seit März 2020 scheint der Konflikt in eine neue Patt-Phase einzutreten, in der drei unterschiedliche Gebiete mit statischen Frontlinien abgegrenzt wurden. Diese jüngste Phase der Deeskalation ist jedoch von Natur aus unbeständig und konnte vor allem dank des fragilen russisch-türkischen Bündnisses im Nordwesten Syriens und der vorübergehenden, aber immer noch andauernden US-Präsenz im Nordosten Syriens aufrechterhalten werden. Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen (IPS 20.5.2022). Vor allem Teile des Nordens, Nordwestens und Nordostens Syriens befinden sich weiterhin außerhalb der Kontrolle der Regierung (OHCHR 28.6.2022). [ Anmerkung, Nähere Informationen finden sich im Kapitel "Sicherheitslage". ]  Am Syrienkonflikt ist eine Vielzahl von Akteure beteiligt (IL 12.8.2022). Die Präsenz ausländischer Streitkräfte, die ihren politischen Willen geltend machen, untergräbt weiterhin die staatliche Souveränität, und Zusammenstöße zwischen bewaffneten regimefreundlichen Gruppen deuten darauf hin, dass die Regierung nicht in der Lage ist, die Akteure vor Ort zu kontrollieren (BS 29.4.2020). Die Demokratischen Kräfte Syriens (SDF) sind nicht in der Lage, Gebiete von der Türkei zurückzuerobern. Die Amerikaner, Russen, Israelis und Iraner akzeptieren die derzeitige Pattsituation (MEI 26.4.2022). Darüber hinaus hat eine aufstrebende Klasse wohlhabender Kriegsprofiteure begonnen, ihren wirtschaftlichen Einfluss und den Einfluss von ihnen finanzierter Milizen zu nutzen, und innerhalb der staatlichen Strukturen nach legitimen Positionen zu streben (BS 29.4.2020). Das Regime hat zwei Lehren aus dem Konflikt gezogen: Widerspruch mit allen Mitteln niederzuschlagen und verschiedene Akteure gegeneinander auszuspielen, um an der Macht zu bleiben. Aber diese Taktik bringt nicht wirkliche Stabilität oder Sicherheit. Ein permanenter Kampf um ein Minimum an Kontrolle inmitten eines sich verschlechternden sozioökonomischen Umfelds, in dem seine Souveränität von internen und externen Akteuren infrage gestellt wird, ist die Folge (BS 23.2.2022). Die nordwestliche Ecke der Provinz Idlib, an der Grenze zur Türkei, ist die letzte Enklave der traditionellen Opposition gegen Assads Herrschaft. Sie beherbergt Dutzende von hauptsächlich islamischen bewaffneten Gruppen, von denen die Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) dominiert (MEI 26.4.2022). Die dortigen Lokalräte werden von bewaffneten Gruppen beherrscht oder von diesen umgangen (BS 23.2.2022). - Für mehr Informationen siehe insbesondere Unterkapitel "Nordwest-Syrien" im Kapitel "Sicherheitslage". Der Islamische Staat (IS) wurde im März 2019 aus seinem Gebiet in Syrien zurückgedrängt, nachdem kurdische Kräfte seine letzte Hochburg erobert hatten (FH 4.3.2020). Im Nordosten aber auch in anderen Teilen des Landes verlegt sich der IS verstärkt auf Methoden der asymmetrischen Kriegsführung. Hauptziele sind Einrichtungen und Kader der SDF sowie der syrischen Armee (ÖB 1.10.2021). Nordost-Syrien 2011 soll es zu einem Übereinkommen zwischen der syrischen Regierung, der iranischen Regierung und der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK), deren Mitglieder die Partei der Demokratischen Union (Partiya Yekîtiya Demokrat, PYD) gründeten, gekommen sein. Die PYD, ausgestattet mit einem bewaffneten Flügel, den Volksverteidigungseinheiten (YPG), hielt die kurdische Bevölkerung in den Anfängen des Konfliktes davon ab, sich effektiv an der Revolution zu beteiligen. Demonstrationen wurden aufgelöst, Aktivisten festgenommen, Büros des Kurdischen Nationalrats in Syrien, einer Dachorganisation zahlreicher syrisch-kurdischer Parteien, angegriffen. Auf diese Weise musste die syrische Armee keine "zweite Front" in den kurdischen Gebieten eröffnen und konnte sich auf die Niederschlagung der Revolution in anderen Gebieten konzentrieren. Als Gegenleistung zog das Ba'ath-Regime Stück für Stück seine Armee und seinen Geheimdienst aus den überwiegend kurdischen Gebieten zurück. In der zweiten Jahreshälfte 2012 wurden Afrin, 'Ain al-'Arab (Kobane) und die Jazira von der PYD und der YPG übernommen, ohne dass es zu erwähnenswerten militärischen Auseinandersetzungen mit der syrischen Armee gekommen wäre (Savelsberg 8.2017). Im März 2016 wurde in dem Gebiet, das zuvor unter dem Namen "Rojava" bekannt war, die Democratic Federation of Northern Syria ausgerufen, die sich über Teile der Provinzen Hassakah, Raqqa und Aleppo und auch über Afrin erstreckte (SWP 7.2018; vgl. KAS 4.12.2018). 2018 übernahm die Türkei völkerrechtswidrig die Kontrolle über den kurdischen Selbstverwaltungskanton Afrin mithilfe der Syrischen Nationalen Armee (SNA), einer von ihr gestützten Rebellengruppe (taz 15.10.2022). - Anmerkung: Siehe dazu auch die Karten zum aktuellen Frontverlauf in den Unterkapiteln "Nordwest-Syrien" sowie "Sicherheitslage" im Kapitel Sicherheitslage.2011 soll es zu einem Übereinkommen zwischen der syrischen Regierung, der iranischen Regierung und der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK), deren Mitglieder die Partei der Demokratischen Union (Partiya Yekîtiya Demokrat, PYD) gründeten, gekommen sein. Die PYD, ausgestattet mit einem bewaffneten Flügel, den Volksverteidigungseinheiten (YPG), hielt die kurdische Bevölkerung in den Anfängen des Konfliktes davon ab, sich effektiv an der Revolution zu beteiligen. Demonstrationen wurden aufgelöst, Aktivisten festgenommen, Büros des Kurdischen Nationalrats in Syrien, einer Dachorganisation zahlreicher syrisch-kurdischer Parteien, angegriffen. Auf diese Weise musste die syrische Armee keine "zweite Front" in den kurdischen Gebieten eröffnen und konnte sich auf die Niederschlagung der Revolution in anderen Gebieten konzentrieren. Als Gegenleistung zog das Ba'ath-Regime Stück für Stück seine Armee und seinen Geheimdienst aus den überwiegend kurdischen Gebieten zurück. In der zweiten Jahreshälfte 2012 wurden Afrin, 'Ain al-'Arab (Kobane) und die Jazira von der PYD und der YPG übernommen, ohne dass es zu erwähnenswerten militärischen Auseinandersetzungen mit der syrischen Armee gekommen wäre (Savelsberg 8.2017). Im März 2016 wurde in dem Gebiet, das zuvor unter dem Namen "Rojava" bekannt war, die Democratic Federation of Northern Syria ausgerufen, die sich über Teile der Provinzen Hassakah, Raqqa und Aleppo und auch über Afrin erstreckte (SWP 7.2018; vergleiche KAS 4.12.2018). 2018 übernahm die Türkei völkerrechtswidrig die Kontrolle über den kurdischen Selbstverwaltungskanton Afrin mithilfe der Syrischen Nationalen Armee (SNA), einer von ihr gestützten Rebellengruppe (taz 15.10.2022). - Anmerkung: Siehe dazu auch die Karten zum aktuellen Frontverlauf in den Unterkapiteln "Nordwest-Syrien" sowie "Sicherheitslage" im Kapitel Sicherheitslage. Der militärische Arm der PYD, die YPG, ist die dominierende Kraft innerhalb des Militärbündnisses Syrian Democratic Forces (SDF). Der Krieg gegen den IS forderte zahlreiche Opfer und löste eine Fluchtwelle in die kurdischen Selbstverwaltungsgebiete aus. Die syrischen Kurden stehen zwischen mehreren Fronten und können sich auf keinen stabilen strategischen Partner verlassen. Die erhoffte Kriegsdividende, für den Kampf gegen den IS mit einem autonomen Gebiet "belohnt" zu werden, ist bisher ausgeblieben (KAS 4.12.2018a). Die syrische Regierung erkennt weder die kurdische Enklave noch die Wahlen in diesem Gebiet an (USDOS 12.4.2022). Die Gespräche zwischen der kurdischen Selbstverwaltung (Syrian Democratic Council; politischer Arm der SDF) und der Regierung in Damaskus im Hinblick auf die Einräumung einer Autonomie und die Sicherung einer unabhängigen Stellung der SDF innerhalb der syrischen Streitkräfte sind festgefahren. Die Zusammenarbeit auf technischer Ebene resp. der Güteraustausch (Raffinierung/Kauf von Erdöl; Aufkauf von Weizen) hat sich auch verkompliziert (ÖB 1.10.2021). Im Juni 2022 erklärte Präsident Erdoğan, dass eine neue türkische Militäroperation geplant sei, die sich gegen Gebiete an der syrisch-türkischen Grenze wie Kobane ('Ayn al-'Arab), Tal Rifa'at und Manbij richten würde, die von den kurdisch SDF kontrolliert werden (AJ 18.11.2022). - Anmerkung: Siehe hierzu auch das Unterkapitel "Türkische Militäroffensive in Nordsyrien" im Kapitel "Sicherheitslage" Das syrische Regime, die HTS und andere bewaffnete Gruppen in Idlib sowie die PYD in ihren Regionen haben autoritäre Systeme beibehalten oder aufgebaut. Dabei setzt das Regime am meisten und die PYD am wenigsten auf gewaltsame Unterdrückung zur Machterhaltung. Doch selbst im günstigsten Fall sind die Möglichkeiten der Bürger, ihren Interessen Gehör zu verschaffen, stark eingeschränkt (BS 23.2.2022). Die syrischen Kurden unter Führung der PYD beanspruchen in den Selbstverwaltungskantonen ein Gesellschaftsprojekt aufzubauen, das von basisdemokratischen Ideen, von Geschlechtergerechtigkeit, Ökologie und Inklusion von Minderheiten geleitet ist. Während Befürworter das syrisch-kurdische Gesellschaftsprojekt als Chance für eine künftige demokratische Struktur Syriens sehen, betrachten Kritiker es als realitätsfremd und autoritär (KAS 4.12.2018). Die kurdischen Führungskräfte der YPG erklären, ihr Ziel sei die regionale Autonomie innerhalb eines dezentralisierten Syriens, nicht die Unabhängigkeit (Reuters 14.11.2022). Die PYD ist weniger gewalttätig in ihrer Repression, übt aber eine strikte Kontrolle in ihrem Einflussbereich aus. Während die kurdische Verfassung demokratisch ist, trägt die Herrschaft der PYD starke autoritäre Züge; der politische Wettbewerb ist nicht offen, sondern wird sorgfältig kontrolliert (BS 23.2.2022). Zwischen den rivalisierenden Gruppierungen unter den Kurden gibt es einerseits Annäherungsbemühungen, andererseits kommt es im Nordosten aus politischen Gründen und wegen der schlechten Versorgungslage zunehmend auch zu innerkurdischen Spannungen zwischen dem sogenannten Kurdish National Council, der Masoud Barzanis KDP (Anm.: Kurdistan Democratic Party - Irak) nahesteht und dem ein Naheverhältnis zur Türkei nachgesagt wird, und der Democratic Union Party (PYD), welche die treibende Kraft hinter der kurdischen Selbstverwaltung ist, und die aus Sicht des Kurdish National Council der PKK zu nahe steht (ÖB 1.10.2021). Die Türkei betrachtet die YPG als syrischen Ableger der PKK. Obwohl die USA und die EU die PKK als Terrororganisation betrachten, betrachten sie die YPG als eine eigenständige Organisation und führen sie nicht auf ihren Terrorlisten (SWP 30.5.2022). Das syrische Regime, die HTS und andere bewaffnete Gruppen in Idlib sowie die PYD in ihren Regionen haben autoritäre Systeme beibehalten oder aufgebaut. Dabei setzt das Regime am meisten und die PYD am wenigsten auf gewaltsame Unterdrückung zur Machterhaltung. Doch selbst im günstigsten Fall sind die Möglichkeiten der Bürger, ihren Interessen Gehör zu verschaffen, stark eingeschränkt (BS 23.2.2022). Die syrischen Kurden unter Führung der PYD beanspruchen in den Selbstverwaltungskantonen ein Gesellschaftsprojekt aufzubauen, das von basisdemokratischen Ideen, von Geschlechtergerechtigkeit, Ökologie und Inklusion von Minderheiten geleitet ist. Während Befürworter das syrisch-kurdische Gesellschaftsprojekt als Chance für eine künftige demokratische Struktur Syriens sehen, betrachten Kritiker es als realitätsfremd und autoritär (KAS 4.12.2018). Die kurdischen Führungskräfte der YPG erklären, ihr Ziel sei die regionale Autonomie innerhalb eines dezentralisierten Syriens, nicht die Unabhängigkeit (Reuters 14.11.2022). Die PYD ist weniger gewalttätig in ihrer Repression, übt aber eine strikte Kontrolle in ihrem Einflussbereich aus. Während die kurdische Verfassung demokratisch ist, trägt die Herrschaft der PYD starke autoritäre Züge; der politische Wettbewerb ist nicht offen, sondern wird sorgfältig kontrolliert (BS 23.2.2022). Zwischen den rivalisierenden Gruppierungen unter den Kurden gibt es einerseits Annäherungsbemühungen, andererseits kommt es im Nordosten aus politischen Gründen und wegen der schlechten Versorgungslage zunehmend auch zu innerkurdischen Spannungen zwischen dem sogenannten Kurdish National Council, der Masoud Barzanis KDP Anmerkung, Kurdistan Democratic Party - Irak) nahesteht und dem ein Naheverhältnis zur Türkei nachgesagt wird, und der Democratic Union Party (PYD), welche die treibende Kraft hinter der kurdischen Selbstverwaltung ist, und die aus Sicht des Kurdish National Council der PKK zu nahe steht (ÖB 1.10.2021). Die Türkei betrachtet die YPG als syrischen Ableger der PKK. Obwohl die USA und die EU die PKK als Terrororganisation betrachten, betrachten sie die YPG als eine eigenständige Organisation und führen sie nicht auf ihren Terrorlisten (SWP 30.5.2022). , Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.11.2021): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: November 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2072999/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_Lage_in_der_Arabischen_Republik_Syrien%2C_%28Stand_November_2021%29%2C_29.11.2021.pdf, Zugriff 19.12.2022, ua. Sicherheitslage Letzte Änderung: 29.12.2022 Der Konflikt in Syrien seit 2011 besteht aus einem Konvolut überlappender Krisen (ICG o.D.). Es ist zu beachten, dass die durch die türkischen Offensiven im Nordosten ausgelöste Dynamik verlässliche grundsätzliche Aussagen und Trendeinschätzungen schwierig macht. Dazu kommt das bestehende Informationsdefizit. Obwohl der Syrien-Konflikt mit einer seit Jahren anhaltenden, extensiven Medienberichterstattung einen der am besten dokumentierten Konflikte aller Zeiten darstellt, bleiben dennoch eine Reihe grundlegender Fragen offen. Angesichts der Vielschichtigkeit des Konflikts ist es auch Personen, die in Syrien selbst vor Ort sind, oft nicht möglich, sich ein Gesamtbild über alle Aspekte zu verschaffen. Das Phänomen des Propagandakrieges besteht auf allen Seiten und wird von allen kriegsführenden Parteien und ihren Unterstützern gezielt und bewusst eingesetzt, sodass sich das Internet, soziale und sonstige Medien angesichts der Verzerrungen der Darstellungen nur bedingt zur Informationsbeschaffung eignen. Darüber hinaus sind offiziell verfügbare Quellen (Berichte, Analysen etc.) aufgrund der Entwicklungen vor Ort oft schnell überholt (ÖB 1.10.2021). Die militärische Intervention Russlands und die damit einhergehende Luftunterstützung für Assads Streitkräfte sowie die erheblich ausgeweitete indirekte Bodenintervention Irans in Form eines Einsatzes ausländischer Milizen konnten 2015 den Zusammenbruch des syrischen Regimes abwenden (KAS 4.12.2018b). Mitte des Jahres 2016 kontrollierte die syrische Regierung nur ca. ein Drittel des syrischen Staatsgebietes, inklusive der "wichtigsten" Städte im Westen, in denen der Großteil der Syrer lebt (Reuters 13.4.2016). Militärisch kontrolliert das syrische Regime den Großteil des Landes mit Ausnahme von Teilen des Nordwestens, des Nordens und des Nordostens. Ein wesentlicher Grund hierfür ist die andauernde und massive militärische Unterstützung durch die russische Luftwaffe und Einheiten Irans bzw. durch von Iran unterstützte Milizen einschließlich Hizbollah, der bewaffnete oppositionelle Kräfte wenig entgegensetzen können. Die Streitkräfte des Regimes selbst sind mit Ausnahme einiger Eliteeinheiten technisch sowie personell schlecht ausgerüstet und können gerade abseits der großen Konfliktschauplätze nur begrenzt militärische Kontrolle ausüben (AA 29.11.2021). Das Wiederaufflammen der Kämpfe und die Rückkehr der Gewalt geben laut UNHRC (UN Human Rights Council) Anlass zur Sorge. Kämpfe und Gewalt nahmen 2021 sowohl im Nordwesten als auch im Nordosten und Süden des Landes zu (UNHRC 14.9.2021). Der Sondergesandte des Generalsekretärs für Syrien Geir O. Pedersen hat am 29.11.2022 vor dem Sicherheitsrat vor den besorgniserregenden und gefährlichen Entwicklungen in Syrien gewarnt. Dabei wies er insbesondere auf eine langsame Zunahme der Kämpfe zwischen den Demokratischen Kräften Syriens auf der einen Seite und der Türkei und bewaffneten Oppositionsgruppen auf der anderen Seite im Norden Syriens hin. Er betonte weiter, dass mehr Gewalt noch mehr Leid für die syrische Zivilbevölkerung bedeutet und die Stabilität in der Region gefährden würde - wobei gelistete terroristische Gruppen die neue Instabilität ausnutzen würden (UNSC 29.11.2022). Die Unabhängige Internationale Untersuchungskommission der Vereinten Nationen für die Arabische Republik Syrien stellte im Februar 2022 fest, dass fünf internationale Streitkräfte - darunter Iran, Israel, Russland, die Türkei und die Vereinigten Staaten von Amerika, sowie nicht-staatliche bewaffnete Gruppen und von den Vereinten Nationen benannte terroristische Gruppen weiterhin in Syrien aktiv sind (EUAA 9.2022). Türkische Militäroperationen gegen die Arbeiterpartei Kurdistan (Partiya Karkerên Kurdistan - PKK) umfassen gelegentliche Gefechte an der syrisch-türkischen Grenze (ICG 2.2022). Am Vorabend des 20.11.2022 begann die türkische Luftwaffe eine Offensive in Nordsyrien, die sie als "Operation Claw-Sword" bezeichnet und die nach türkischen Angaben auf Stellungen der Syrischen Demokratischen Kräfte und der syrischen Streitkräfte abzielt, aber auch ein Behandlungszentrum für Covid-19, eine Schule, Getreidesilos, Kraftwerke, Tankstellen, Ölfelder und eine häufig von Zivilisten und Hilfsorganisationen genutzte Straße getroffen hat (HRW 7.12.2022). Die Türkei hat seit 2016 bereits eine Reihe von Offensiven im benachbarten Syrien gestartet (France24 20.11.2022). Bei früheren Einmärschen kam es zu Menschenrechtsverletzungen (HRW 7.12.2022) [Zur von Präsident Erdogan ankündigten Militäroffensive siehe das Unterkapitel "Türkische Militäroperationen in Nordsyrien" im Kapitel "Sicherheitslage"]. Im Nordwesten Syriens führte das Vordringen der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) in Gebiete, die unter Kontrolle der von der Türkei unterstützten Gruppen standen, zu tödlichen Zusammenstößen. Russland verstärkte seine Luftangriffe in Idlib, und die Türkei griff kurdische und Regimekräfte an. Russland setzte die Bombardierungen in der Provinz Idlib am 7.,
  6. und 17.10.2022 fort und belastete damit den Waffenstillstand vom März 2020 (ICG 10.2022). Mittlerweile leben 66 % der Bevölkerung wieder in den von der Regierung kontrollierten Territorien (ÖB 1.10.2021). Mehr als zwei Drittel der im Land verbliebenen Bevölkerung leben in Gebieten unter Kontrolle des syrischen Regimes. Auch wenn die militärische Rückeroberung des gesamten Staatsgebietes erklärtes Ziel des Regimes bleibt, zeichnet sich eine Rückeroberung weiterer Landesteile durch das Regime derzeit nicht ab. Im Nordwesten des Landes werden Teile der Gouvernements Lattakia, Idlib und Aleppo durch die von den Vereinten Nationen als Terrororganisation eingestufte HTS sowie Türkei-nahe bewaffnete Gruppierungen kontrolliert. Die Gebiete im Norden und Nordosten entlang der Grenze zur Türkei stehen in Teilen unter Kontrolle der Türkei und ihr nahestehender bewaffneter Gruppierungen in Teilen unter Kontrolle der kurdisch dominierten SDF und in einigen Fällen auch des syrischen Regimes. Auch in formal vom Regime kontrollierten Gebieten sind die Machtverhältnisse mitunter komplex, die tatsächliche Kontrolle liegt häufig bei lokalen bewaffneten Akteuren (AA 29.11.2021). Das syrische Regime, und damit die militärische Führung, unterscheiden nicht zwischen Zivilbevölkerung und „rein militärischen Zielen“ (BMLV 12.10.2022). Human Rights Watch kategorisiert einige Angriffe des syrisch-russischen Bündnisses als Kriegsverbrechen, die auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit hinauslaufen könnten. In Idlib mit seinen über drei Millionen Zivilbevölkerung kommt es trotz eines wackeligen Waffenstillstandes demnach weiterhin zu verbotenen Angriffen durch das Bündnis. Auch die von den USA angeführte Koalition gegen den Islamischen Staat (IS) verletzte internationales Recht durch unterschiedslose Luftschläge in Nordostsyrien, welche zivile Todesopfer und Zerstörung verursachten (HRW 13.1.2022). Auch in Landesteilen, in denen Kampfhandlungen mittlerweile abgenommen haben, besteht weiterhin ein hohes Risiko, Opfer von Gewalt und Übergriffen zu werden (AA 29.11.2021). In weiten Teilen des Landes besteht eine dauerhafte und anhaltende Bedrohung durch Kampfmittel. Laut der COI gab es in Afrin und Ra's al-'Ayn zwischen Juli 2020 und Juni 2021 zahlreiche Sicherheitsvorfälle durch Sprengkörper und Sprengfallen (u.a. IEDs), die häufig an belebten Orten detonierten und bei denen mindestens 243 Zivilisten ums Leben kamen. Laut dem UN Humanitarian Needs Overview von 2020 sind in Syrien 11,5 Mio. Menschen der Gefahr durch Minen und Fundmunition ausgesetzt. 43 % der besiedelten Gebiete Syriens gelten als kontaminiert. Ca. 25 % der dokumentierten Opfer durch Minenexplosionen waren Kinder. UNMAS (United Nations Mine Action Service) hat insgesamt bislang mehr als 12.000 Opfer erfasst. Die Großstädte Aleppo, Raqqa, Homs, Dara‘a und Deir ez-Zor sowie zahlreiche Vororte von Damaskus sind hiervon nach wie vor besonders stark betroffen. Erhebliche Teile dieser Städte sind auch mittel- bis langfristig nicht bewohnbar. Bei einem Drittel der besonders betroffenen Gebiete handelt es sich um landwirtschaftliche Flächen. Dies hat auch gravierende Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Produktion, die nicht nur die Nahrungs-, sondern auch die Lebensgrundlage für die in den ländlichen Teilen Syriens lebenden Menschen darstellt. Trotz eines "Memorandum of Understanding" zwischen der zuständigen UNMAS und Syrien behindert das Regime durch Restriktionen, Nicht-Erteilung notwendiger Visa und Vorgaben weiterhin die Arbeit von UNMAS sowie zahlreicher, auf Minenaufklärung und -Räumung spezialisierter internationaler NGOs in unter seiner Kontrolle befindlichen Gebieten (AA 29.11.2021). Der IS kontrollierte im Sommer 2014 große Teile Syriens und des Irak (FAZ 10.3.2019). Ende März 2019 wurde mit Baghouz die letzte Bastion des IS von den oppositionellen SDF erobert (DZ 24.3.2019). Im Oktober 2019 wurde der Gründer und Anführer des IS, Abu Bakr Al-Baghdadi, bei einem US-Spezialkräfteeinsatz in Nordwest-Syrien getötet (AA 19.5.2020). Sein Nachfolger Abu Ibrahim al-Hashimi al-Quraishi beging im Februar 2022 beim Eintreffen einer US-Spezialeinheit im Gouvernement Idlib Selbstmord. Als sein Nachfolger wurde Abu Hassan al-Hashemi al-Quraishi ernannt (EUAA 9.2022; vgl. DS 10.3.2022). Am 30.11.2022 bestätigte die Dschihadistenmiliz den Tod von Abu Hassan al-Hashemi al-Quraishi (BAMF 6.12.2022; vgl. CNN 30.11.2022). Das Oberkommando der US-Streitkräfte in der Region bestätigte, dass al-Quraishi Mitte Oktober 2022 bei einer Operation von syrischen Rebellen in der südlichen syrischen Provinz Dara’a getötet wurde (BAMF 6.12.2022; vgl WP 30.11.2022). Der IS ernannte Abu al-Husain al-Husaini al-Quraishi zu seinem Nachfolger (CNN 30.11.2022; vgl. BAMF 6.12.2022). Nach dem Verlust der territorialen Kontrolle verlagerte der IS seine Strategie hin zu aufständischen Methoden, wie gezielte Angriffe, u.a. Autobomben, Überfälle, und Attentate (DIS 29.6.2020). Generell nimmt die Präsenz des IS in Syrien wieder zu, auch in Landesteilen unter Regimekontrolle. IS-Anschläge blieben im Jahr 2021 auf konstant hohem Niveau. Der Schwerpunkt der Aktivitäten liegt weiterhin im Nordosten des Landes. Seit Anfang 2020 hat der IS Anschläge in fast allen Landesteilen durchgeführt und ist weiterhin grundsätzlich in der Lage, dies landesweit zu tun. Es sind zudem Berichte über zunehmende Anschläge in Regimegebieten, insbesondere der zentralsyrischen Wüsten- und Bergregion, in Hama und Homs, bekannt geworden. Mehrere Tausend IS-Kämpfer sowie deren Angehörige befinden sich in Gefängnissen und Lagern in Nordostsyrien in Gewahrsam der SDF. Der IS verfügt weiter über Rückzugsgebiete im syrisch-irakischen Grenzgebiet sowie in Zentralsyrien, bleibt damit als asymmetrischer Akteur präsent, baut Untergrundstrukturen aus und erreicht damit sogar erneut temporäre und punktuelle Gebietskontrolle (AA 29.11.2021). Trotz der starken Präsenz syrischer und russischer Streitkräfte in Südsyrien sind mit dem IS verbundene Kämpfer in der Region aktiv und das syrische Regime ist derzeit nicht in der Lage, IS-Aktivisten in Gebieten zurückzudrängen, die vollständig unter der Kontrolle der Regierung stehen (VOA 24.10.2022). Nach Angaben der International Crisis Group verübten IS-Zellen Ende 2021 durchschnittlich 10 bis 15 Angriffe auf die Streitkräfte der Regierung von Syrien pro Monat, die meisten davon im Osten von Homs und im ländlichen westlichen Deir Ez-Zour. Dieser Trend setzte sich auch im Jahr 2022 fort (EUAA 9.2022). Der IS ist im Regimegebiet stärker, weil die syrische Armee weniger kompetent bei Anti-Terror-Operationen auftritt als die SDF (Zenith 11.2.2022). Der UN-Sicherheitsrat schätzt die Stärke der Gruppe auf 6.000 bis 10.000 Kämpfer in ganz Syrien und im Irak, wobei die operativen Führer der Gruppe hauptsächlich in Syrien stationiert sind (EUAA 9.2022). Der IS kontrollierte im Sommer 2014 große Teile Syriens und des Irak (FAZ 10.3.2019). Ende März 2019 wurde mit Baghouz die letzte Bastion des IS von den oppositionellen SDF erobert (DZ 24.3.2019). Im Oktober 2019 wurde der Gründer und Anführer des IS, Abu Bakr Al-Baghdadi, bei einem US-Spezialkräfteeinsatz in Nordwest-Syrien getötet (AA 19.5.2020). Sein Nachfolger Abu Ibrahim al-Hashimi al-Quraishi beging im Februar 2022 beim Eintreffen einer US-Spezialeinheit im Gouvernement Idlib Selbstmord. Als sein Nachfolger wurde Abu Hassan al-Hashemi al-Quraishi ernannt (EUAA 9.2022; vergleiche DS 10.3.2022). Am 30.11.2022 bestätigte die Dschihadistenmiliz den Tod von Abu Hassan al-Hashemi al-Quraishi (BAMF 6.12.2022; vergleiche CNN 30.11.2022). Das Oberkommando der US-Streitkräfte in der Region bestätigte, dass al-Quraishi Mitte Oktober 2022 bei einer Operation von syrischen Rebellen in der südlichen syrischen Provinz Dara’a getötet wurde (BAMF 6.12.2022; vergleiche WP 30.11.2022). Der IS ernannte Abu al-Husain al-Husaini al-Quraishi zu seinem Nachfolger (CNN 30.11.2022; vergleiche BAMF 6.12.2022). Nach dem Verlust der territorialen Kontrolle verlagerte der IS seine Strategie hin zu aufständischen Methoden, wie gezielte Angriffe, u.a. Autobomben, Überfälle, und Attentate (DIS 29.6.2020). Generell nimmt die Präsenz des IS in Syrien wieder zu, auch in Landesteilen unter Regimekontrolle. IS-Anschläge blieben im Jahr 2021 auf konstant hohem Niveau. Der Schwerpunkt der Aktivitäten liegt weiterhin im Nordosten des Landes. Seit Anfang 2020 hat der IS Anschläge in fast allen Landesteilen durchgeführt und ist weiterhin grundsätzlich in der Lage, dies landesweit zu tun. Es sind zudem Berichte über zunehmende Anschläge in Regimegebieten, insbesondere der zentralsyrischen Wüsten- und Bergregion, in Hama und Homs, bekannt geworden. Mehrere Tausend IS-Kämpfer sowie deren Angehörige befinden sich in Gefängnissen und Lagern in Nordostsyrien in Gewahrsam der SDF. Der IS verfügt weiter über Rückzugsgebiete im syrisch-irakischen Grenzgebiet sowie in Zentralsyrien, bleibt damit als asymmetrischer Akteur präsent, baut Untergrundstrukturen aus und erreicht damit sogar erneut temporäre und punktuelle Gebietskontrolle (AA 29.11.2021). Trotz der starken Präsenz syrischer und russischer Streitkräfte in Südsyrien sind mit dem IS verbundene Kämpfer in der Region aktiv und das syrische Regime ist derzeit nicht in der Lage, IS-Aktivisten in Gebieten zurückzudrängen, die vollständig unter der Kontrolle der Regierung stehen (VOA 24.10.2022). Nach Angaben der International Crisis Group verübten IS-Zellen Ende 2021 durchschnittlich 10 bis 15 Angriffe auf die Streitkräfte der Regierung von Syrien pro Monat, die meisten davon im Osten von Homs und im ländlichen westlichen Deir Ez-Zour. Dieser Trend setzte sich auch im Jahr 2022 fort (EUAA 9.2022). Der IS ist im Regimegebiet stärker, weil die syrische Armee weniger kompetent bei Anti-Terror-Operationen auftritt als die SDF (Zenith 11.2.2022). Der UN-Sicherheitsrat schätzt die Stärke der Gruppe auf 6.000 bis 10.000 Kämpfer in ganz Syrien und im Irak, wobei die operativen Führer der Gruppe hauptsächlich in Syrien stationiert sind (EUAA 9.2022). Mitte 2020 gehörten zu den Zielpersonen des IS vor allem lokale Behörden und Personen, die mit den Behörden, Kräften und Gruppen, die gegen den IS kämpfen, zusammenarbeiten oder als mit ihnen kooperierend wahrgenommen werden (DIS 29.6.2020). Der IS profitierte auch von einem Sicherheitsvakuum, das dadurch entstand, dass die verschiedenen militärischen Kräfte ihre Aktivitäten aufgrund der COVID-19-Pandemie reduzierten (USDOS 30.3.2021). Zum IS-Angriff vom 20.1.2022 in al-Hassakah siehe das Unterkapitel "Nordost-Syrien" im Kapitel "Sicherheitslage". Die NGO Syrian Network for Human Rights (SNHR) versucht die Zahlen ziviler Todesopfer zu erfassen. Getötete Kämpfer werden in dem Bericht nicht berücksichtigt, außer in der Zahl der aufgrund von Folter getöteten Personen, welche sowohl Zivilisten als auch Kämpfer berücksichtigt. Betont wird außerdem, dass die Organisation in vielen Fällen Vorkommnisse nicht dokumentieren konnte, besonders im Fall von "Massakern", bei denen Städte und Dörfer komplett abgeriegelt wurden. Die hohe Zahl solcher Berichte lässt darauf schließen, dass die eigentlichen Zahlen ziviler Opfer weit höher als die unten angegebenen sind. Zudem sind die Möglichkeiten zur Dokumentation von zivilen Opfern auch von der jeweiligen Konfliktpartei, die ein Gebiet kontrolliert, abhängig (SNHR 1.1.2020; vgl. SNHR 1.1.2021).Die NGO Syrian Network for Human Rights (SNHR) versucht die Zahlen ziviler Todesopfer zu erfassen. Getötete Kämpfer werden in dem Bericht nicht berücksichtigt, außer in der Zahl der aufgrund von Folter getöteten Personen, welche sowohl Zivilisten als auch Kämpfer berücksichtigt. Betont wird außerdem, dass die Organisation in vielen Fällen Vorkommnisse nicht dokumentieren konnte, besonders im Fall von "Massakern", bei denen Städte und Dörfer komplett abgeriegelt wurden. Die hohe Zahl solcher Berichte lässt darauf schließen, dass die eigentlichen Zahlen ziviler Opfer weit höher als die unten angegebenen sind. Zudem sind die Möglichkeiten zur Dokumentation von zivilen Opfern auch von der jeweiligen Konfliktpartei, die ein Gebiet kontrolliert, abhängig (SNHR 1.1.2020; vergleiche SNHR 1.1.2021). SNHR berichtet von 64 getöteten Zivilisten im November 2022, darunter 14 Kinder, zwei Frauen und sechs Personen, die an den Folgen von Folterungen starben. Dabei wurde festgestellt, dass das syrische Regime erneut Streumunition gegen Lager für Binnenvertriebene eingesetzt hat, was ein Kriegsverbrechen darstellt (SNHR 1.12.2022). Die folgende Grafik zeigt die von SNHR dokumentierte Zahl der zivilen Opfer, die von den Konfliktparteien in Syrien im Jahr 2021 getötet wurden, wobei SNHR insgesamt 1.271 getötete Zivilisten zählte, davon 299 Kinder und 134 Frauen (SNHR 1.1.2022): SNHR 1.1.2022 Das Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED) dokumentierte im Zeitraum 1.1.2021 - 2.12.2022 in den syrischen Gouvernements die folgende Anzahl an Vorfällen mit mindestens einem Todesopfer sowie Todesopfern: ACLED o.D. Gouvernements Vorfälle 2021 Todesopfer 2021 Vorfälle 2022 (bis 2.12.) Todesopfer 2022 (bis 2.12.) Deir ez Zor 469 1127 284 618 Daraa 375 649 431 643 Al Hasakeh 345 621 323 907 Aleppo 303 690 425 1017 Idlib 301 690 169 345 Raqqa 296 780 253 709 Hama 140 544 87 234 Homs 114 402 99 314 Rural Damascus 110 137 143 219 As Sweida 37 43 29 56 Quneitra 31 39 11 21 Lattakia 30 70 26 56 Damaskus 14 41 14 20 Tartous 4 8 3 5 Insg. 2569 5841 2297 5164 Im Monatsverlauf dokumentierte ACLED im Zeitraum 1.1.2020-30.11.2022 die folgende Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen mit mindestens einem Todesopfer (Darstellung der Staatendokumentation basierend auf Daten von ACLED): ACLED o.D.; *2022: Zeitraum 1.1.-30.11.2022 Der Großteil der von ACLED gesammelten Daten basiert auf öffentlich zugänglichen Sekundärquellen. Die Daten können daher das Ausmaß an Vorfällen unterschätzen. Insbesondere Daten zur Anzahl an Todesopfern sind den Gefahren der Verzerrung und der ungenauen Berichterstattung ausgesetzt. ACLED gibt an, konservative Schätzungen zu verwenden (ACLED/ACCORD 25.3.2021). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.11.2021): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: November 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2072999/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_Lage_in_der_Arabischen_Republik_Syrien%2C_%28Stand_November_2021%29%2C_29.11.2021.pdf, Zugriff 29.11.2022, ua. NORDWEST-SYRIEN Letzte Änderung: 29.12.2022 Während die Assad-Regierung die Kontrolle über etwa 70 % Syriens wiedererlangt oder aufrechterhalten hat, stellt die nordwestliche Region, insbesondere das Gouvernement Idlib, ein bedeutendes Widerstandsgebiet der Rebellen dar (USCIRF 11.2022). In der nordwestlichen Provinz Idlib und den angrenzenden Teilen der Provinzen Nord-Hama und West-Aleppo befindet sich die letzte verbleibende Hochburg der Opposition. Die Region wird von der dschihadistischen Gruppe Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) beherrscht, beherbergt aber auch etablierte Rebellengruppen (BBC 15.3.2022). Während die syrische Regierung die gesamte Provinz zurückerobern will, versucht Ankara zu verhindern, dass Idlib an Damaskus fällt, und daraufhin noch mehr Syrer in die Türkei flüchten (ORF 14.3.2021). Die Türkei hat die HTS als terroristische Organisation eingestuft, doch hat sie die Rebellengruppe in den letzten Jahren nicht aktiv daran gehindert, die Verwaltungsmacht in Idlib zu übernehmen (USCIRF 11.2022). Idlib ist bereits seit den Anfängen des Konfliktes eine Oppositionshochburg. Im März 2015 übernahmen oppositionelle Gruppierungen die Kontrolle über die Provinz (CRS 2.1.2019). Im Mai 2017 wurden durch eine Vereinbarung in Astana (Kasachstan) zwischen Russland und Iran (als Verbündete des syrischen Regimes) einerseits, und der Türkei (als Unterstützer der Rebellen) andererseits, vier Deeskalationszonen eingerichtet, die unter anderem ganz Idlib sowie auch Teile der Provinzen Lattakia, Aleppo und Hama umfassten. Einheiten der syrischen Regierung führen jedoch trotz dieser Vereinbarung militärische Operationen in diesem Gebiet durch und eroberten bis Mitte 2018 etwa die Hälfte der Deeskalationszone im Nordwesten zurück (CRS 2.1.2019; vgl. KAS 6.2020). Im März 2020 wurde ein Waffenstillstand zwischen Russland und der Türkei geschlossen, der eine von Russland unterstützte Offensive der Regierung auf die Provinz Idlib beendete. Der Waffenstillstand wurde in den letzten zwei Jahren wiederholt verletzt, wobei zahlreiche Menschen getötet und verletzt wurden (VOA 6.11.2022). Während die Assad-Regierung die Kontrolle über etwa 70 % Syriens wiedererlangt oder aufrechterhalten hat, stellt die nordwestliche Region, insbesondere das Gouvernement Idlib, ein bedeutendes Widerstandsgebiet der Rebellen dar (USCIRF 11.2022). In der nordwestlichen Provinz Idlib und den angrenzenden Teilen der Provinzen Nord-Hama und West-Aleppo befindet sich die letzte verbleibende Hochburg der Opposition. Die Region wird von der dschihadistischen Gruppe Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) beherrscht, beherbergt aber auch etablierte Rebellengruppen (BBC 15.3.2022). Während die syrische Regierung die gesamte Provinz zurückerobern will, versucht Ankara zu verhindern, dass Idlib an Damaskus fällt, und daraufhin noch mehr Syrer in die Türkei flüchten (ORF 14.3.2021). Die Türkei hat die HTS als terroristische Organisation eingestuft, doch hat sie die Rebellengruppe in den letzten Jahren nicht aktiv daran gehindert, die Verwaltungsmacht in Idlib zu übernehmen (USCIRF 11.2022). Idlib ist bereits seit den Anfängen des Konfliktes eine Oppositionshochburg. Im März 2015 übernahmen oppositionelle Gruppierungen die Kontrolle über die Provinz (CRS 2.1.2019). Im Mai 2017 wurden durch eine Vereinbarung in Astana (Kasachstan) zwischen Russland und Iran (als Verbündete des syrischen Regimes) einerseits, und der Türkei (als Unterstützer der Rebellen) andererseits, vier Deeskalationszonen eingerichtet, die unter anderem ganz Idlib sowie auch Teile der Provinzen Lattakia, Aleppo und Hama umfassten. Einheiten der syrischen Regierung führen jedoch trotz dieser Vereinbarung militärische Operationen in diesem Gebiet durch und eroberten bis Mitte 2018 etwa die Hälfte der Deeskalationszone im Nordwesten zurück (CRS 2.1.2019; vergleiche KAS 6.2020). Im März 2020 wurde ein Waffenstillstand zwischen Russland und der Türkei geschlossen, der eine von Russland unterstützte Offensive der Regierung auf die Provinz Idlib beendete. Der Waffenstillstand wurde in den letzten zwei Jahren wiederholt verletzt, wobei zahlreiche Menschen getötet und verletzt wurden (VOA 6.11.2022). Aus dem Nordwesten Syriens wurde eine deutliche Zunahme der konfliktbezogenen Aktivitäten gemeldet: Die Streitkräfte der Regierung setzten verstärkt Artilleriebeschuss ein. Im
  7. Quartal 2022 verzeichnete ACLED 1.412 Konfliktfälle zwischen den Streitkräften der Regierung und ihren Verbündeten und den bewaffneten Oppositionsgruppen. Dies ist ein deutlicher Anstieg (+225 %) gegenüber den 434 Konflikten, die im zweiten Quartal verzeichnet wurden. Die Streitkräfte der syrischen Regierung waren an insgesamt 708 von 1.265 Beschussereignissen beteiligt. Trotz dieses massiven Anstiegs gibt es kaum Anzeichen dafür, dass sich die zugrunde liegende Dynamik zwischen der Regierung und der Opposition verändert hat. Der Beschuss scheint vielmehr der Grund für das Ausbleiben militärischer Aktionen zu sein und die Gegner an den Fronten zu zermürben (CC 3.11.2022). Die Gebiete im Norden um die Städte Afrin und Jarabulus im Norden des Gouvernements Aleppo stehen weiterhin unter der Kontrolle der Türkei und Türkei-naher Milizen, darunter die Syrische Nationalarmee (SNA, vormals „Freie Syrische Armee“). Dort kommt es nach wie vor vereinzelt zu Kampfhandlungen zwischen Türkei-nahen Milizen und der kurdischen Volksverteidigungseinheiten YPG (Yekîneyên Parastina Gel) sowie zu asymmetrischen Auseinandersetzungen, darunter zuletzt auch zahlreiche Anschläge mit hohen zivilen Opferzahlen (AA 29.11.2021). Mit Stand Dezember 2022 kontrollierten HTS und andere regierungsfeindliche Gruppen den Nordwesten des Gouvernorats Idlib, während das Regime die Regionen im Süden des Gouvernorats kontrollierte, inklusive der M5-Autobahn (Liveuamap 6.12.2022). Im Oktober 2022 hat die HTS ihre Kämpfer aus Idlib in den Bezirk Afrin entsandt und ist in den Norden vorgedrungen. Die von der HTS eroberten Gebiete standen unter der Kontrolle der syrischen Übergangsregierung (SIG) und ihrer bewaffneten Kräfte, der SNA. Dies war der erste größere Gebietsaustausch zwischen den Kriegsparteien seit zwei Jahren (Forbes 22.10.2022). Bis Ende Oktober 2022 kontrollierte die HTS den größten Teil der nördlichen syrischen Provinz Idlib und verlegte die meisten ihrer Kämpfer nach Afrin und in umliegende Gebiete. Die türkische Regierung, die als Folge der Eroberung ebenfalls mit der Verlegung von Truppen in die Umgebung begann, berichtete jüngst, dass die HTS den Großteil ihrer Streitkräfte wieder aus Afrin abgezogen hat. Seit 2018, als die türkischen Streitkräfte in den kurdischen Kanton Afrin einmarschierten, werden die Stadt und ihre Umgebung von der Türkei in Zusammenarbeit mit der SNA kontrolliert (Atalayar 6.11.2022). HTS geht aktuell gegen den Islamischen Staat (IS) und al-Qaida vor und reguliert nun die Anwesenheit ausländischer Dschihadisten mittels Ausgabe von Identitätsausweisen für die Einwohner von Idlib, ohne welche z.B. das Passieren von HTS-Checkpoints verunmöglicht wird. Die HTS versucht so dem Verdacht entgegenzutreten, dass sie das Verstecken von IS-Führern in ihren Gebieten unterstützt, und darüber hinaus, um ihre Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit der internationalen Gemeinschaft bei der Terrorismusbekämpfung zu signalisieren (COAR 28.2.2022). Es wurde allerdings von weiteren Spaltungen innerhalb der verschiedenen HTS-Fraktionen berichtet (AM 22.12.2021). Viele IS-Kämpfer übersiedelten nach dem Fall von Raqqa 2017 nach Idlib - großteils Ausländer, die für den Dschihad nach Syrien gekommen waren, und beschlossen, sich anderen islamistischen Gruppen wie der Nusra-Front anzuschließen, heute als Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) bekannt. Meistens geschah das über persönliche Kontakte, aber ihre Lage ist nicht abgesichert. Ausreichend Geld und die richtigen Kontaktleute ermöglichen derartige Transfers über die Frontlinie (Zenith 11.2.2022). Laut Schätzungen befinden sich mit Stand April 2020 insgesamt etwa 70.000 oppositionelle Kämpfer in Idlib. Auch al-Qaida und der IS sollen dort Netzwerke unterhalten (KAS 4.2020). Unter den Kämpfern befinden sich auch zahlreiche ausländische Kämpfer (Uiguren, Tschetschenen, Usbeken) (10.2021) und viele Kämpfer aus anderen Gebieten Syriens, wie Ost-Ghouta und Dara'a, die nach der Eroberung durch das Regime nach Idlib flohen (KAS 6.2020). Im Februar 2019 kam es zu Luftangriffen der syrischen Regierung im Großraum Idlib (ISW 7.3.2019) und im März 2019 wieder zu russischen Luftangriffen auf die Provinz (DS 14.3.2019). Im Mai 2019 weiteten die russische Luftwaffe und syrische Regierungstruppen ihre Boden- und Luftangriffe auf Idlib und Nord-Hama massiv aus (DS 8.5.2019). Im Dezember 2019 intensivierten das Regime und seine Unterstützer die Militäroffensive deutlich. Luftangriffe auf zivile Infrastruktur wie Schulen, Krankenhäuser, Märkte und Flüchtlingslager führten laut den Vereinten Nationen zur größten humanitären Katastrophe im Verlauf des Syrien-Konflikts (AA 29.11.2021; vgl. USDOS 12.4.2022). Die 2019 begonnene Luft- und Bodenoffensiven zur Rückeroberung des Gouvernements Idlib und anderer Gebiete im Nordwesten des Landes wurde während des Jahres 2021 fortgeführt, wobei Zivilisten getötet und mehr als 11.000 Menschen zusätzlich vertrieben wurden (USDOS 12.4.2022).Im Februar 2019 kam es zu Luftangriffen der syrischen Regierung im Großraum Idlib (ISW 7.3.2019) und im März 2019 wieder zu russischen Luftangriffen auf die Provinz (DS 14.3.2019). Im Mai 2019 weiteten die russische Luftwaffe und syrische Regierungstruppen ihre Boden- und Luftangriffe auf Idlib und Nord-Hama massiv aus (DS 8.5.2019). Im Dezember 2019 intensivierten das Regime und seine Unterstützer die Militäroffensive deutlich. Luftangriffe auf zivile Infrastruktur wie Schulen, Krankenhäuser, Märkte und Flüchtlingslager führten laut den Vereinten Nationen zur größten humanitären Katastrophe im Verlauf des Syrien-Konflikts (AA 29.11.2021; vergleiche USDOS 12.4.2022). Die 2019 begonnene Luft- und Bodenoffensiven zur Rückeroberung des Gouvernements Idlib und anderer Gebiete im Nordwesten des Landes wurde während des Jahres 2021 fortgeführt, wobei Zivilisten getötet und mehr als 11.000 Menschen zusätzlich vertrieben wurden (USDOS 12.4.2022). Im Februar 2020 begann die Türkei die sogenannte Militäroperation "Spring Shield" mit Vergeltungsschlägen gegen das syrische Regime. Anfang März 2020 vereinbarten Russland und die Türkei dann ein zeitlich unbegrenztes Zusatzprotokoll zu dem in Kraft bleibenden Abkommen über die Deeskalationszone Idlib von 2018, das unter anderem eine Waffenruhe in Idlib, die Einrichtung eines Sicherheitskorridors nördlich und südlich der Fernstraße M4 sowie russisch-türkische Patrouillen vorsieht (AA 19.5.2020). Es kommt fast täglich zu Verstößen gegen die Waffenruhe. Beschuss, Luftangriffe und Bombardierungen führen zu Toten und Verletzten unter der Zivilbevölkerung sowie zu Schäden an wichtigen zivilen Infrastrukturen wie Schulen, Krankenhäusern und Wasserstellen. Unsicherheit und Gewalt als Folge des Konflikts sind nach wie vor weit verbreitet, ebenso wie ein hohes Maß an Kriminalität und fehlende Rechtsstaatlichkeit (GPC/UNHCR 24.6.2022). Der Konflikt führte zu massiven humanitären Verwerfungen mit 2,7 Mio. Binnenvertriebenen (ÖB 1.10.2021). Mehr als eine Million Menschen wurden alleine zwischen Dezember 2019 und Februar 2020 vertrieben (UNOCHA 17.2.2020; vgl. OHCHR 18.2.2020). Entlang der M4 und M5 Autobahnen kam es u.a zu täglichem Beschuss, periodischen Luftangriffen und internen Machtkämpfen zwischen nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen. Der Beschuss betraf den Süden Idlibs. Luftangriffe erfolgten in von Zivilisten bewohnten Regionen in Nord-Idlib (UNOCHA 26.2.2021, 26.1.2021, 6.3.2021). Im Februar 2020 begann die Türkei die sogenannte Militäroperation "Spring Shield" mit Vergeltungsschlägen gegen das syrische Regime. Anfang März 2020 vereinbarten Russland und die Türkei dann ein zeitlich unbegrenztes Zusatzprotokoll zu dem in Kraft bleibenden Abkommen über die Deeskalationszone Idlib von 2018, das unter anderem eine Waffenruhe in Idlib, die Einrichtung eines Sicherheitskorridors nördlich und südlich der Fernstraße M4 sowie russisch-türkische Patrouillen vorsieht (AA 19.5.2020). Es kommt fast täglich zu Verstößen gegen die Waffenruhe. Beschuss, Luftangriffe und Bombardierungen führen zu Toten und Verletzten unter der Zivilbevölkerung sowie zu Schäden an wichtigen zivilen Infrastrukturen wie Schulen, Krankenhäusern und Wasserstellen. Unsicherheit und Gewalt als Folge des Konflikts sind nach wie vor weit verbreitet, ebenso wie ein hohes Maß an Kriminalität und fehlende Rechtsstaatlichkeit (GPC/UNHCR 24.6.2022). Der Konflikt führte zu massiven humanitären Verwerfungen mit 2,7 Mio. Binnenvertriebenen (ÖB 1.10.2021). Mehr als eine Million Menschen wurden alleine zwischen Dezember 2019 und Februar 2020 vertrieben (UNOCHA 17.2.2020; vergleiche OHCHR 18.2.2020). Entlang der M4 und M5 Autobahnen kam es u.a zu täglichem Beschuss, periodischen Luftangriffen und internen Machtkämpfen zwischen nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen. Der Beschuss betraf den Süden Idlibs. Luftangriffe erfolgten in von Zivilisten bewohnten Regionen in Nord-Idlib (UNOCHA 26.2.2021, 26.1.2021, 6.3.2021). Einem Untersuchungsbericht zu Vorgängen im ersten Halbjahr 2020 zufolge hat die Syrian National Army (SNA) in Afrin und Umgebung möglicherweise Kriegsverbrechen, wie Geiselnahme, grausame Behandlung, Folter und Vergewaltigung begangen. In der gleichen Region wurden zahlreiche Zivilisten durch große improvisierte Sprengsätze sowie bei Granaten- und Raketenangriffen getötet und verstümmelt. Plünderungen und die Aneignung von Privatland durch die SNA waren weit verbreitet, insbesondere in den kurdischen Gebieten (UNHRC 15.9.2020). Ein nach einer neuerlichen Eskalation Ende Februar/Anfang März 2021 zwischen den Präsidenten Erdogan und Putin vereinbarter Waffenstillstand sorgte für eine Deeskalation. Es kommt aber immer wieder zu lokal begrenzten militärischen Gefechten zwischen den erwähnten Konfliktparteien (ÖB 1.10.2021). Im Juli 2021 erlebten die Orte in Nordwest-Syrien und in den Gebieten Ra's al-'Ayn and Tell Abyad die größte Eskalation seit Beginn des Waffenstillstands im März
  8. Durch Beschuss wurden im Juli 2021 mindestens 42 Zivilisten, davon sieben Frauen und 27 Kinder getötet und zumindest 89 Zivilisten (davon 15 Frauen und 36 Kinder) verletzt (UNOCHA 7.2021). In den Regionen Afrin und Ra's al-'Ayn in Aleppo werden improvisierte Sprengsätze an Fahrzeugen (VBIEDs) häufig in frequentierten zivilen Gebieten wie Märkten und belebten Straßen gezündet. Bei sieben derartigen Angriffen wurde die Tötung und Verstümmelung von mindestens 243 Frauen, Männern und Kindern dokumentiert - die Gesamtzahl der Opfer unter der Zivilbevölkerung ist jedoch wesentlich höher (UNHRC 14.9.2021). Die Türkei verstärkte ihre militärische Präsenz, u.a. in Form von Beobachtungsposten, dehnt die türkische Verwaltung auf die besetzten Gebiete in Syrien aus und errichtet auch zivile Strukturen. Im Jahr 2021 war eine Zunahme russischer Luftangriffe und Angriffe der syrischen Regierung auf Nordwest-Syrien (ÖB 10.2021) bzw. eine Intensivierung der Gewalt in der Deeskalationszone von Idlib festzustellen (UNSC 21.10.2021). Die Artillerieangriffe im Laufe des Jahres 2021 zielten auch auf die zivile Infrastruktur wie Schulen und Krankenhäuser ab (SN4HR 4.7.2021, 21.7.2021; vgl. HRW 8.12.2021, F24 7.3.2021). Im Herbst/Winter 2021 wurde ebenfalls von zivilen Opfern bei Kampfhandlungen in Nordwest-Syrien berichtet (MSF 13.12.2021; vgl. HRW 8.12.2021, ACLED 27.10.2021, BAMF 25.10.2021, II 10.2021). Anfang Jänner 2022 führten die russischen Sicherheitskräfte in Idlib Luftangriffe durch, bei denen unter anderem eine Pumpstation getroffen wurde, welche die Stadt Idlib und angrenzende Dörfer mit Wasser versorgt (RFE/RL 2.1.2022). Bei einem erneuten russischen Angriff am 22.7.2022 auf die nordwestliche syrische Provinz Idlib sind sieben Zivilisten, darunter fünf Kinder, getötet und 13 weitere Zivilisten verletzt worden (DSA 22.7.2022). In der türkischen Besatzungszone Al-Bab im Nordwesten von Syrien sind bei einem Raketenangriff auf einen Markt im August 2022 mindestens 17 Menschen getötet worden. Zudem seien 35 Menschen verletzt worden, teilte die in Großbritannien ansässige Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) mit. SOHR machte Truppen des syrischen Regimes für den Angriff verantwortlich (ANF 17.8.2022). Insgesamt nahmen die Gefechte, Luftschläge und Bombardierungen im vergangenen Jahr besonders im südlichen Idlib zu (BBC 15.3.2022). Der UN-Sondergesandte für Syrien warnte bei einer Sitzung des UN-Sicherheitsrates zu Syrien am 29.11.2022 vor der Gefahr einer militärischen Eskalation in Syrien. Dabei verwies er unter anderem auf die Zunahme von Waffenstillstandsverletzungen in der letzten von Rebellen gehaltenen Hochburg im Nordwesten Idlibs (AW 30.11.2022). Die Türkei verstärkte ihre militärische Präsenz, u.a. in Form von Beobachtungsposten, dehnt die türkische Verwaltung auf die besetzten Gebiete in Syrien aus und errichtet auch zivile Strukturen. Im Jahr 2021 war eine Zunahme russischer Luftangriffe und Angriffe der syrischen Regierung auf Nordwest-Syrien (ÖB 10.2021) bzw. eine Intensivierung der Gewalt in der Deeskalationszone von Idlib festzustellen (UNSC 21.10.2021). Die Artillerieangriffe im Laufe des Jahres 2021 zielten auch auf die zivile Infrastruktur wie Schulen und Krankenhäuser ab (SN4HR 4.7.2021, 21.7.2021; vergleiche HRW 8.12.2021, F24 7.3.2021). Im Herbst/Winter 2021 wurde ebenfalls von zivilen Opfern bei Kampfhandlungen in Nordwest-Syrien berichtet (MSF 13.12.2021; vergleiche HRW 8.12.2021, ACLED 27.10.2021, BAMF 25.10.2021, römisch zwei 10.2021). Anfang Jänner 2022 führten die russischen Sicherheitskräfte in Idlib Luftangriffe durch, bei denen unter anderem eine Pumpstation getroffen wurde, welche die Stadt Idlib und angrenzende Dörfer mit Wasser versorgt (RFE/RL 2.1.2022). Bei einem erneuten russischen Angriff am 22.7.2022 auf die nordwestliche syrische Provinz Idlib sind sieben Zivilisten, darunter fünf Kinder, getötet und 13 weitere Zivilisten verletzt worden (DSA 22.7.2022). In der türkischen Besatzungszone Al-Bab im Nordwesten von Syrien sind bei einem Raketenangriff auf einen Markt im August 2022 mindestens 17 Menschen getötet worden. Zudem seien 35 Menschen verletzt worden, teilte die in Großbritannien ansässige Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) mit. SOHR machte Truppen des syrischen Regimes für den Angriff verantwortlich (ANF 17.8.2022). Insgesamt nahmen die Gefechte, Luftschläge und Bombardierungen im vergangenen Jahr besonders im südlichen Idlib zu (BBC 15.3.2022). Der UN-Sondergesandte für Syrien warnte bei einer Sitzung des UN-Sicherheitsrates zu Syrien am 29.11.2022 vor der Gefahr einer militärischen Eskalation in Syrien. Dabei verwies er unter anderem auf die Zunahme von Waffenstillstandsverletzungen in der letzten von Rebellen gehaltenen Hochburg im Nordwesten Idlibs (AW 30.11.2022). Zu der vom türkischen Präsident Recep Tayyip Erdogan angekündigten Militäroffensive in Nordsyrien siehe das Unterkapitel "Türkische Militäroperationen in Nordsyrien" im Kapitel "Sicherheitslage". Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.11.2021): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: November 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2072999/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_Lage_in_der_Arabischen_Republik_Syrien%2C_%28Stand_November_2021%29%2C_29.11.2021.pdf, Zugriff 2.12.2022, ua. Rechtsschutz / Justizwesen GEBIETE AUSSERHALB DER KONTROLLE DES REGIMES UNTER HTS- ODER SNA-DOMINAN Letzte Änderung: 29.12.2022 In Gebieten außerhalb der Kontrolle des syrischen Regimes ist die Lage von Justiz und Verwaltung von Region zu Region und je nach den örtlichen Herrschaftsverhältnissen verschieden (AA 29.11.2021; vgl. USDOS 12.4.2022). In von oppositionellen Gruppen kontrollierten Gebieten wurden unterschiedlich konstituierte Gerichte und Haftanstalten aufgebaut, mit starken Unterschieden bei der Organisationsstruktur und bei der Beachtung juristischer Normen (USDOS 11.3.2020; vgl. AA 4.12.2020, USDOS 12.5.2021). Manche Gruppen folgen dem (syrischen) Strafgesetzbuch, andere folgen dem Entwurf eines Strafgesetzbuches auf Grundlage der Scharia, der von der Arabischen Liga aus dem Jahr 1996 stammt, während wiederum andere eine Mischung aus Gewohnheitsrecht und Scharia anwenden. Erfahrung, Expertise und Qualifikation der Richter in diesen Gebieten sind oft sehr unterschiedlich und häufig sind diese dem Einfluss der dominanten bewaffneten Gruppierungen unterworfen (USDOS 11.3.2020). Auch die Härte des angewandten islamischen Rechts unterscheidet sich, sodass keine allgemeinen Aussagen getroffen werden können. Doch werden insbesondere jene religiösen Gerichte, welche in (vormals) vom Islamischen Staat (IS) und von Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) [Anm.: HTS wird von den Vereinigten Staaten aufgrund ihrer Verbindungen zu Al Qaida als ausländische Terrororganisation eingestuft (CRS 8.11.2022)] kontrollierten Gebieten Recht sprechen, als nicht mit internationalen Standards im Einklang stehend charakterisiert (ÖB 1.10.2021). Urteile von Scharia-Räten der Opposition resultieren manchmal in öffentlichen Hinrichtungen, ohne dass Angeklagte Berufung einlegen oder Besuch von ihren Familien erhalten können (USDOS 12.4.2022).In Gebieten außerhalb der Kontrolle des syrischen Regimes ist die Lage von Justiz und Verwaltung von Region zu Region und je nach den örtlichen Herrschaftsverhältnissen verschieden (AA 29.11.2021; vergleiche USDOS 12.4.2022). In von oppositionellen Gruppen kontrollierten Gebieten wurden unterschiedlich konstituierte Gerichte und Haftanstalten aufgebaut, mit starken Unterschieden bei der Organisationsstruktur und bei der Beachtung juristischer Normen (USDOS 11.3.2020; vergleiche AA 4.12.2020, USDOS 12.5.2021). Manche Gruppen folgen dem (syrischen) Strafgesetzbuch, andere folgen dem Entwurf eines Strafgesetzbuches auf Grundlage der Scharia, der von der Arabischen Liga aus dem Jahr 1996 stammt, während wiederum andere eine Mischung aus Gewohnheitsrecht und Scharia anwenden. Erfahrung, Expertise und Qualifikation der Richter in diesen Gebieten sind oft sehr unterschiedlich und häufig sind diese dem Einfluss der dominanten bewaffneten Gruppierungen unterworfen (USDOS 11.3.2020). Auch die Härte des angewandten islamischen Rechts unterscheidet sich, sodass keine allgemeinen Aussagen getroffen werden können. Doch werden insbesondere jene religiösen Gerichte, welche in (vormals) vom Islamischen Staat (IS) und von Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) [Anm.: HTS wird von den Vereinigten Staaten aufgrund ihrer Verbindungen zu Al Qaida als ausländische Terrororganisation eingestuft (CRS 8.11.2022)] kontrollierten Gebieten Recht sprechen, als nicht mit internationalen Standards im Einklang stehend charakterisiert (ÖB 1.10.2021). Urteile von Scharia-Räten der Opposition resultieren manchmal in öffentlichen Hinrichtungen, ohne dass Angeklagte Berufung einlegen oder Besuch von ihren Familien erhalten können (USDOS 12.4.2022). In Afrin werden diese Dienstleistungen zum größten Teil durch von der Türkei eingesetzte Behörden übernommen (AA 29.11.2021). In Gebieten, die von bewaffneten Oppositionsgruppen oder der Syrian National Army (SNA) kontrolliert werden, finden Prozesse gegen Inhaftierte hauptsächlich vor Militärgerichten statt. In dieser Situation kann ein Häftling einen Anwalt hinzuziehen. Viele bewaffnete Oppositionsgruppen nehmen jedoch Verhaftungen ohne Haftbefehl vor; es gibt dann kein Gerichtsverfahren. Auf diese Weise werden Verhaftete verschwinden gelassen (NMFA 6.2021). In Idlib übernehmen quasi-staatliche Strukturen der sogenannten „Errettungs-Regierung“ der Terrororganisation HTS Verwaltungsaufgaben (AA 29.11.2021). Die Verwaltung des von der HTS kontrollierten Gebiets verfügt auch über eine Justizbehörde. Die Gruppe unterhält auch geheime Gefängnisse. Die HTS unterwirft ihre Gefangenen geheimen Verfahren, den sogenannten "Scharia-Sitzungen". In diesen werden die Entscheidungen von den Scharia- und Sicherheitsbeamten (Geistliche in Führungspositionen der HTS, die befugt sind, Fatwas [Rechtsgutachten] und Urteile zu erlassen) getroffen. Die Gefangenen können keinen Anwalt zu ihrer Verteidigung hinzuziehen und sehen ihre Familien während ihrer Haft nicht (NMFA 6.2021). Die COI (die von der UNO eingesetzte Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic) stellt in ihrem Bericht vom März 2021 fest, dass durch HTS und andere bewaffnete Gruppierungen eingesetzte, rechtlich nicht legitimierte Gerichte Urteile bis hin zur Todesstrafe aussprechen. Dies sei als Mord einzustufen und stelle insofern ein Kriegsverbrechen dar (AA 29.11.2021). Für ganz Syrien gilt, dass nicht gewährleistet ist, dass justizielle Dienstleistungen allen Bewohnern und Bewohnerinnen in gleichem Umfang und ohne Diskriminierung zugutekommen (AA 29.11.2021). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.11.2021): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe?func=ll&objId=23477210&objAction=Open&nexturl=%2FOTCS%2Fcs%2Eexe%3Ffunc%3Dll%26objId%3D23521818%26objAction%3Dbrowse%26viewType%3D1, Zugriff 23.11.2022, ua. ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (4.12.2020): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, https://www.ecoi.net/en/document/2042795.html, Zugriff 23.11.2022 ● CRS - Congressional Research Service [USA] (8.11.2022): Armed Conflict in Syria: Overview and U.S. Response, https://sgp.fas.org/crs/mideast/RL33487.pdf, accessed on 23.11.2022 ● NMFA - Netherland Ministry of Foreign Affairs [Niederlande] (6.2021): Country of origin information report Syria, file, https://www.ecoi.net/en/document/2058351.html, Zugriff 23.11.2022 ● ÖB - Österreichische Botschaft Damaskus [Österreich] (1.10.2021): Asylländerbericht Syrien 2021, https://www.ecoi.net/en/document/2066258.html, Zugriff 23.11.2022 ● USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Syria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071124.html, Zugriff 22.7.2022 ● USDOS - United States Department of State [USA] (12.5.2021): 2020 Report on International Religious Freedom - Syria, https://www.ecoi.net/en/document/2051586.html, Zugriff 23.11.2022 ● USDOS - United States Department of State [USA] (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Syria, https://www.ecoi.net/en/document/2026345.html, Zugriff 23.11.2022 Sicherheitsbehörden und regierungstreue Milizen Letzte Änderung: 05.08.2022 Die Regierung hat zwar die effektive Kontrolle über die uniformierten Polizei-, Militär- und Staatssicherheitskräfte, jedoch nur beschränkten Einfluss auf ausländische militärische oder paramilitärische Einheiten, z.B. russische Streitkräfte, die mit dem Iran verbündete Hizbullah und die iranischen Islamischen Revolutionsgarden (USDOS 12.4.2022). Der Präsident stützt seine Herrschaft auf die Loyalität der Streitkräfte sowie die militärischen und zivilen Geheimdienste. Die Befugnisse dieser Dienste, die von engen Vertrauten des Präsidenten geleitet werden und sich auch gegenseitig kontrollieren, unterliegen keinen definierten Beschränkungen (AA 4.12.2020). Straflosigkeit unter den Sicherheitsbehörden bleibt ein weitverbreitetes Problem bei Sicherheitskräften und NachrichtendienstmitarbeiterInnen und auch sonst im Regime (USDOS 12.4.2022; vgl. BS 29.4.2020). In der Praxis sind keine Fälle von Strafverfolgung oder Verurteilung von Polizei- und Sicherheitskräften hinsichtlich Misshandlung bekannt. Es gibt auch keine Berichte von Maßnahmen der Regierung, um die Einhaltung der Menschenrechte durch die Sicherheitskräfte zu verbessern (USDOS 12.4.2022). Dekrete fungieren de facto als gesetzlicher Schutzmechanismus für Mitglieder des Sicherheitsapparats vor eventueller Strafverfolgung bei Verbrechen während der Dienstausübung (OSS 1.10.2017, vgl. HRW 12.2015). Die Sicherheitskräfte operieren unabhängig und im Allgemeinen außerhalb der Kontrolle des Justizwesens (USDOS 11.3.2020). In keinem Teil des Landes besteht ein umfassender und langfristiger Schutz vor willkürlicher Verhaftung und Repression durch die zahlreichen Sicherheitsdienste, Milizen und sonstige regimenahe Institutionen (AA 19.5.2020).Straflosigkeit unter den Sicherheitsbehörden bleibt ein weitverbreitetes Problem bei Sicherheitskräften und NachrichtendienstmitarbeiterInnen und auch sonst im Regime (USDOS 12.4.2022; vergleiche BS 29.4.2020). In der Praxis sind keine Fälle von Strafverfolgung oder Verurteilung von Polizei- und Sicherheitskräften hinsichtlich Misshandlung bekannt. Es gibt auch keine Berichte von Maßnahmen der Regierung, um die Einhaltung der Menschenrechte durch die Sicherheitskräfte zu verbessern (USDOS 12.4.2022). Dekrete fungieren de facto als gesetzlicher Schutzmechanismus für Mitglieder des Sicherheitsapparats vor eventueller Strafverfolgung bei Verbrechen während der Dienstausübung (OSS 1.10.2017, vergleiche HRW 12.2015). Die Sicherheitskräfte operieren unabhängig und im Allgemeinen außerhalb der Kontrolle des Justizwesens (USDOS 11.3.2020). In keinem Teil des Landes besteht ein umfassender und langfristiger Schutz vor willkürlicher Verhaftung und Repression durch die zahlreichen Sicherheitsdienste, Milizen und sonstige regimenahe Institutionen (AA 19.5.2020). Russland, Iran, die libanesische Hizbullah (KAS 4.12.2018a; vgl. DW 20.5.2020) und Einheiten mit irakischen Kämpfern unterstützen die syrische Regierung, unter anderem mit Einsätzen an der Seite der syrischen Streitkräfte (KAS 4.12.2018a).Russland, Iran, die libanesische Hizbullah (KAS 4.12.2018a; vergleiche DW 20.5.2020) und Einheiten mit irakischen Kämpfern unterstützen die syrische Regierung, unter anderem mit Einsätzen an der Seite der syrischen Streitkräfte (KAS 4.12.2018a). Es ist schwierig Informationen über die Aktivitäten von spezifischen Regierungs- oder regierungstreuen Einheiten zu spezifischen Zeiten oder an spezifischen Orten zu finden, weil die Einheiten seit dem Beginn des Bürgerkrieges oft nach Einsätzen organisiert („task-organized“) sind, bzw. aufgeteilt oder für spezielle Einsätze mit anderen Einheiten zusammengelegt werden. Berichte sprechen oft von einer speziellen Militäreinheit an einem bestimmten Einsatzort (z.B. einer Brigade), wobei die genannte Einheit aus Teilen mehrerer verschiedener Einheiten nur für diesen speziellen Einsatz oder eine gewisse Zeit zusammengestellt wurde (Kozak 28.12.2017). Kämpfe um die lokale Vorherrschaft unter den verschiedenen Sicherheitsakteuren (Offiziere, Soldaten, Miliz-Kämpfer und lokale Polizei) des Regimes sind eskaliert und haben zu gegenseitigen Verhaftungen von Personal, offenen Zusammenstößen und Gewalt geführt (TWP 30.7.2019). Anm.: In den folgenden Unterkapiteln werden einige wichtige Gruppen, Einheiten, Milizen und Sicherheitsbehörden, die auf der Seite der Regierung zum Einsatz kommen, beschrieben. Dies stellt jedoch keine abschließende Aufstellung dar.Anmerkung, In den folgenden Unterkapiteln werden einige wichtige Gruppen, Einheiten, Milizen und Sicherheitsbehörden, die auf der Seite der Regierung zum Einsatz kommen, beschrieben. Dies stellt jedoch keine abschließende Aufstellung dar. Quellen: ● AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (4.12.2020): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, https://milo.bamf.de/milop/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/683300/684459/684542/6038295/22065632/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt,_Bericht_%C3%BCber_die_Lage_in_der_Arabischen_Republik_Syrien_(Stand_November_2020),_04.12.2020.pdf?nodeid=22479918&vernum=-2, Zugriff 18.1.2021, ua. STREITKRÄFTE Letzte Änderung: 29.12.2022 Die syrischen Streitkräfte bestehen aus dem Heer, der Marine, der Luftwaffe, den Luftabwehrkräften und den National Defense Forces (NDF, regierungstreue Milizen und Hilfstruppen). Aktuelle Daten zur Anzahl der Soldaten in der syrischen Armee existieren nicht. Vor dem Konflikt sollen die Truppen eine Mannstärke von geschätzt 300.000 Personen gehabt haben (CIA 2.12.2022). Zu Jahresbeginn 2013 war etwa ein Viertel bis ein Drittel aller Soldaten, Reservisten und Wehrpflichtigen desertiert bzw. zur Opposition übergelaufen (zwischen 60.000-100.000 Mann). Weitere rd. 50.000 Soldaten fielen durch Verwundung, Invalidität, Haft oder Tod aus. Letztlich konnte das Regime 2014 nur mehr über rd. 70.000-100.000 loyale und mittlerweile auch kampferprobte Soldaten zurückgreifen (BMLV 12.10.2022). 2014 hat die syrische Armee mit Restrukturierungsmaßnahmen begonnen (MEI 18.7.2019) und seit 2016 werden irreguläre Milizen im begrenzten Ausmaß in die regulären Streitkräfte integriert (CMEC 12.12.2018; vgl. Üngör 15.12.2021). Mit Stand Dezember 2022 werden die regulären syrischen Streitkräfte immer noch von zahlreichen regierungsfreundlichen Milizen unterstützt (CIA 2.12.2022).Die syrischen Streitkräfte bestehen aus dem Heer, der Marine, der Luftwaffe, den Luftabwehrkräften und den National Defense Forces (NDF, regierungstreue Milizen und Hilfstruppen). Aktuelle Daten zur Anzahl der Soldaten in der syrischen Armee existieren nicht. Vor dem Konflikt sollen die Truppen eine Mannstärke von geschätzt 300.000 Personen gehabt haben (CIA 2.12.2022). Zu Jahresbeginn 2013 war etwa ein Viertel bis ein Drittel aller Soldaten, Reservisten und Wehrpflichtigen desertiert bzw. zur Opposition übergelaufen (zwischen 60.000-100.000 Mann). Weitere rd. 50.000 Soldaten fielen durch Verwundung, Invalidität, Haft oder Tod aus. Letztlich konnte das Regime 2014 nur mehr über rd. 70.000-100.000 loyale und mittlerweile auch kampferprobte Soldaten zurückgreifen (BMLV 12.10.2022). 2014 hat die syrische Armee mit Restrukturierungsmaßnahmen begonnen (MEI 18.7.2019) und seit 2016 werden irreguläre Milizen im begrenzten Ausmaß in die regulären Streitkräfte integriert (CMEC 12.12.2018; vergleiche Üngör 15.12.2021). Mit Stand Dezember 2022 werden die regulären syrischen Streitkräfte immer noch von zahlreichen regierungsfreundlichen Milizen unterstützt (CIA 2.12.2022). Die syrische Armee war der zentrale Faktor für das Überleben des Regimes während des Bürgerkriegs. Im Laufe des Krieges hat ihre Kampffähigkeit jedoch deutlich abgenommen (CMEC 26.3.2020) und mit Stand September 2022 war die syrische Armee in jeglicher Hinsicht grundsätzlich auf die Unterstützung Russlands, Irans bzw. sympathisierender, vornehmlich schiitischer Milizen, angewiesen – d.h. ein eigenständiges Handeln, Durchführung von Militäroperationen usw. sind nicht oder nur in äußerst eingeschränktem Rahmen möglich (BMLV 12.10.2022). Im Zuge des Konfliktes hat das Regime loyale Einheiten in größere Einheiten der Streitkräfte eingegliedert, um eine bessere Kontrolle ausüben und ihre Effektivität im Kampf verbessern zu können (ISW 8.3.2017). Der Aufbau basiert auf dem sogenannten Qutaʿa-System [arab. Sektor, Landstück]. Hierbei wird jeder Division (firqa) ein bestimmtes Gebiet (qutaʿa) zugeteilt. Mit diesem System wurde in der Vergangenheit verhindert, dass Offiziere überlaufen. Gleichzeitig hatte der Divisionskommandeur für den Fall eines Zusammenbruchs der Kommunikation oder für Notfälle freie Hand über dieses Gebiet. Dadurch kann der Präsident auch den Einfluss einzelner Divisionskommandeure einschränken, indem er sie gegeneinander ausspielt (

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