Obsah (11)
§§ 3Art. 133§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 52a§ 29Art. 227RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.04.2023 GeschäftszahlW177 2258918-1 Spruch, W177 2258918-1/11E W177 2258920-1/11E W177 2258919-1/11EIM NAMEN DER REPUBLIK!W177 2258919
§§ 3Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 und 34 Asyl
G 2005, § 9 BFA-VG, und §§ 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden werden
Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57 und 34 AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG, und Paragraphen 52, 55, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführer (in der Folge kurz „BF1 bis BF3“) sind pakistanische Staatsbürger. BF1 und BF2 sind miteinander verheiratet und reisten illegal ins österreichische Bundesgebiet ein, wo sie am 23.07.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz stellten.
- Im Rahmen der am 24.07.2021 erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF1 an, dass er in Pakistan geboren worden sei und er dort eine achtjährige Schulbildung erhalten habe. Er habe jedoch keine Berufsausbildung erhalten, aber Berufserfahrung als Schneider gesammelt. Seine Muttersprache sei Urdu, seine Volksgruppenzugehörigkeit sei Cheema. Er sei muslimischen Glaubens, sunnitischer Richtung, und verheiratet. Im Heimatland habe er sich zuletzt im Dorf XXXX , in der Stadt XXXX , in der Provinz Punjab aufgehalten. In seinem Heimatland würden sich seine Eltern, zwei Schwestern und zwei Brüder befinden. Pakistan habe er bereits im Jahr 2016 verlassen und in Deutschland einen Asylantrag gestellt. Dieser sei negativ entschieden worden und er sei im Dezember 2019 nach Pakistan abgeschoben worden. Dort habe er sich bis zum 13.04.2021 aufgehalten. Dann habe er Pakistan illegal und schlepperunterstützt über den Iran und die Türkei verlassen. Über ihm unbekannte Länder sei er schließlich nach Österreich gelangt, wo er gegenständlichen Asylantrag stellte.
- Im Rahmen der am 24.07.2021 erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF1 an, dass er in Pakistan geboren worden sei und er dort eine achtjährige Schulbildung erhalten habe. Er habe jedoch keine Berufsausbildung erhalten, aber Berufserfahrung als Schneider gesammelt. Seine Muttersprache sei Urdu, seine Volksgruppenzugehörigkeit sei Cheema. Er sei muslimischen Glaubens, sunnitischer Richtung, und verheiratet. Im Heimatland habe er sich zuletzt im Dorf römisch 40 , in der Stadt römisch 40 , in der Provinz Punjab aufgehalten. In seinem Heimatland würden sich seine Eltern, zwei Schwestern und zwei Brüder befinden. Pakistan habe er bereits im Jahr 2016 verlassen und in Deutschland einen Asylantrag gestellt. Dieser sei negativ entschieden worden und er sei im Dezember 2019 nach Pakistan abgeschoben worden. Dort habe er sich bis zum 13.04.2021 aufgehalten. Dann habe er Pakistan illegal und schlepperunterstützt über den Iran und die Türkei verlassen. Über ihm unbekannte Länder sei er schließlich nach Österreich gelangt, wo er gegenständlichen Asylantrag stellte. Zu seinem Fluchtgrund befragt, führte der BF aus, dass er in Pakistan Mitglied der Partei „Muslim Liek“ sei. Jetzt sei die PTI an der Macht und diese versuche die Mitglieder seiner Partei zu inhaftieren und zu foltern. Ihm wären bei einer Auseinandersetzung mit Mitgliedern der PTI mit einem Messer Stichverletzungen am Arm zugefügt worden. Er habe auch an einer Demonstration gegen diese Partei teilgenommen. Dort wären mehrere Mitglieder seiner Partei verhaftet worden. Er selbst sei mit dem Tode bedroht worden. In Falle einer Rückkehr habe er Angst, getötet zu werden. Die BF2 gab an, in der Stadt XXXX geboren worden zu sein und dort eine zwölfjährige Schulbildung erhalten zu haben. Sie habe jedoch weder eine Berufsausbildung erhalten noch Berufserfahrung gesammelt. Ihre Muttersprache sei Urdu, ihre Volksgruppenzugehörigkeit sei Jat. Sie sei muslimischen Glaubens, sunnitischer Richtung, und verheiratet. Im Heimatland habe sie sich zuletzt im Dorf XXXX , in der Stadt XXXX , in der Provinz Punjab aufgehalten. In ihrem Heimatland würden sich ihre Eltern, zwei Schwestern und fünf Brüder befinden. Sie vermeinte, sich in der achten Schwangerschaftswoche zu befinden und Pakistan am 13.04.2021 zusammen mit ihrem Ehemann verlassen zu haben. Sie habe Pakistan illegal und schlepperunterstützt über den Iran die Türkei verlassen. Über ihr unbekannte Länder wären sie schließlich nach Österreich gelangt, wo sie gegenständlichen Asylantrag stellte.Die BF2 gab an, in der Stadt römisch 40 geboren worden zu sein und dort eine zwölfjährige Schulbildung erhalten zu haben. Sie habe jedoch weder eine Berufsausbildung erhalten noch Berufserfahrung gesammelt. Ihre Muttersprache sei Urdu, ihre Volksgruppenzugehörigkeit sei Jat. Sie sei muslimischen Glaubens, sunnitischer Richtung, und verheiratet. Im Heimatland habe sie sich zuletzt im Dorf römisch 40 , in der Stadt römisch 40 , in der Provinz Punjab aufgehalten. In ihrem Heimatland würden sich ihre Eltern, zwei Schwestern und fünf Brüder befinden. Sie vermeinte, sich in der achten Schwangerschaftswoche zu befinden und Pakistan am 13.04.2021 zusammen mit ihrem Ehemann verlassen zu haben. Sie habe Pakistan illegal und schlepperunterstützt über den Iran die Türkei verlassen. Über ihr unbekannte Länder wären sie schließlich nach Österreich gelangt, wo sie gegenständlichen Asylantrag stellte. Zu ihrem Fluchtgrund befragt, führte die BF2 aus, dass ihr Ehemann in Pakistan Mitglied einer politischen Partei sei und er von Mitgliedern einer anderen politischen Partei mit dem Tode bedroht worden wäre. Im Falle einer Rückkehr nach Pakistan, habe sie Angst um ihr Leben.
- Für die am XXXX geborene mj. BF3, Tochter des BF1 und der BF2, wurde mit 08.02.2022 gem. § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG im Familienverfahren ein Antrag auf internationalem Schutz gestellt.
- Für die am römisch 40 geborene mj. BF3, Tochter des BF1 und der BF2, wurde mit 08.02.2022 gem. Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG im Familienverfahren ein Antrag auf internationalem Schutz gestellt.
- Bei der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge kurz „BFA“) am 08.06.2022 gab der BF1 an, dass er Urdu spreche und er Angehöriger der Volksgruppe Punjabi sei. Er gehöre der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an. Er gab nach eingehender Belehrung an gesund zu sein und den Dolmetscher zu verstehen. Er sei in der Stadt XXXX in der Provinz Punjab geboren worden. Er habe acht Jahre lang die Grundschule besucht und sei seit 29.02.2020 traditionell verheiratet. Mit vier Jahren wäre er mit seiner Familie in die Stadt XXXX gezogen. Von Jänner 2016 bis Dezember 2019 sei er in Deutschland gewesen. Nachdem sein Asylverfahren dort negativ beschieden wurde, sei er nach Pakistan abgeschoben worden. In Pakistan habe er bis zu seiner Ausreise als Schneider gearbeitet. Seine Eltern, ein Bruder und zwei Schwestern würden in Pakistan leben. Ein weiterer Bruder sei geflohen und unbekannten Aufenthaltes. Er sei mit seinen Eltern regelmäßig in Kontakt. In Pakistan habe er keine strafrechtlichen Delikte begangen oder Probleme mit den Strafrechtsbehörden oder Gerichten gehabt. Er habe Probleme mit der Regierung, weil er Mitglied der Partei „Muslim League Noon“ sei.Er sei in der Stadt römisch 40 in der Provinz Punjab geboren worden. Er habe acht Jahre lang die Grundschule besucht und sei seit 29.02.2020 traditionell verheiratet. Mit vier Jahren wäre er mit seiner Familie in die Stadt römisch 40 gezogen. Von Jänner 2016 bis Dezember 2019 sei er in Deutschland gewesen. Nachdem sein Asylverfahren dort negativ beschieden wurde, sei er nach Pakistan abgeschoben worden. In Pakistan habe er bis zu seiner Ausreise als Schneider gearbeitet. Seine Eltern, ein Bruder und zwei Schwestern würden in Pakistan leben. Ein weiterer Bruder sei geflohen und unbekannten Aufenthaltes. Er sei mit seinen Eltern regelmäßig in Kontakt. In Pakistan habe er keine strafrechtlichen Delikte begangen oder Probleme mit den Strafrechtsbehörden oder Gerichten gehabt. Er habe Probleme mit der Regierung, weil er Mitglied der Partei „Muslim League Noon“ sei. Den Asylantrag in Deutschland habe er dahingehend begründet, dass drei Onkel umgebracht worden wären und er und sein Vater bedroht worden wären. Grund dafür sei die Mitgliedschaft der Familie bei der Partei „Muslim League Noon“. Er sei vor zehn Jahren einmal in der Stadt XXXX und einmal in einem Dorf nahe dieser Stadt persönlich mit dem Tode bedroht worden. Seine Onkel wären durch Kopfgeldjäger getötet worden.Den Asylantrag in Deutschland habe er dahingehend begründet, dass drei Onkel umgebracht worden wären und er und sein Vater bedroht worden wären. Grund dafür sei die Mitgliedschaft der Familie bei der Partei „Muslim League Noon“. Er sei vor zehn Jahren einmal in der Stadt römisch 40 und einmal in einem Dorf nahe dieser Stadt persönlich mit dem Tode bedroht worden. Seine Onkel wären durch Kopfgeldjäger getötet worden. Nach seiner Rückkehr nach Pakistan sei er mit einem Messer attackiert worden und man habe dabei seinen rechten Arm verletzt. Er habe Angst vor dem Umbringen durch die Leute der PTI bekommen, weshalb er sein Heimatland verlassen hätte. Nach dem Angriff sei er eine Woche im Spital gewesen, danach sei er zurück ins Elternhaus, wo er mit seiner Frau gelebt hätte. Der Vorfall habe sich bei einer Demonstration von 3.000 Leuten zugetragen. Plötzlich wären viele Leute gekommen und die Menge mit Stöcken und Messern angegriffen. Dies habe sich sechs bis acht Monate vor seiner Ausreise zugetragen. Alle seine Familienmitglieder wären von Geburt an bei dieser Partei dabei. Unterlagen gebe es keine, weil nur die höheren Funktionäre eine Mitgliedskarte gehabt hätten. Er wolle, dass auch der Rest der Familie nach Österreich kommen könne. Er selbst sei sehr zufrieden hier. Ihm gefalle die Kultur hier und er könne hier auch unbeschwert leben. Nach Pakistan wolle er nicht mehr zurück, weil es dort für ihn zu gefährlich wäre. Nach Erörterung der Länderfeststellungen zu Pakistan, gab der BF an, dass er auf die Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme verzichten würde. Er besuche hier Deutschkurse und bekomme etwas Geld für gemeinnützige Putztätigkeiten. Er wolle einmal in einem Supermarkt arbeiten. In Österreich habe er außer seiner Frau und seiner Tochter keine weiteren Bezugspersonen. Er sei hier kein Mitglied in einem Verein oder in einer Organisation. Auf Nachfrage gab der BF an, dass mit den Problemen mit der Regierung, die Probleme mit der PTI gemeint gewesen wären. Die BF2 gab an, dass sie den Dolmetscher verstehen würde und bei der Erstbefragung alles richtig protokolliert worden wäre. Sie trage ein schwarz-weiß gestreiftes Kopftuch. Sie sei pakistanische Staatsangehörige, Sunnitin und Angehörige der Volksgruppe Punjabi. Sie habe zehn Jahre die Grundschule besucht und sei seit 29.02.2020 mit dem BF1 traditionell verheiratet. Seit der Hochzeit lebe sie mit ihrem Mann zusammen. Sie habe eine Tochter, die bereits in Österreich geboren worden sei. Die BF3 sei pakistanische Staatsangehörige, Sunnitin und Angehörige der Volksgruppe Punjabi sowie gesund. Die BF3 habe keine eigenen Fluchtgründe. Den Entschluss zur Ausreise habe ihr Mann gefasst. Mit ihren im Heimatland verbliebenen Angehörigen habe sie regelmäßig Kontakt. Ihnen gehe es gut. Sie selbst erfreue sich auch bester Gesundheit. Im Heimatland habe sie sich dort zumeist bei ihren Eltern aufgehalten und genäht. In ihrem Heimatland sei sie weder inhaftiert noch festgenommen worden noch habe sie sonstige Probleme mit staatlichen Stellen gehabt. Sie unterstütze jedoch die Partei Muslim League Noon. Welche Fluchtgründe ihr Ehemann im Zuge seines Asylverfahrens in Deutschland vorgebracht habe, wisse sie nicht. Zu ihren Fluchtgründen befragt, führte sie im Wesentlichen aus, das sie selbst nicht persönlich bedroht werde. Ihr Mann habe dort aber viele Probleme. Er sei bedroht und attackiert worden. Sie habe deswegen ebenfalls Angst und ihr erstes Kind vor der Geburt verloren. Sie habe keine Aktivitäten bei der Partei gemacht. Sie sei zumeist zu Hause gewesen und nur ganz selten einkaufen gewesen. Ihr Mann sei einmal mit einem Messer verletzt worden. Dies habe sich acht Monate vor ihrer Ausreise zugetragen. Sie sei sehr froh in Österreich zu sein, weil hier die Frauen Rechte hätten. Frauen könnten in die Schule gehen und würden respektiert und geehrt werden. Sie liebe diese Kultur und wolle hier Deutsch lernen. Einen Deutschkurs habe sie noch nicht besucht. Dies werde sie aber machen sobald ihre Tochter etwas größer sei. Nach Pakistan könne sie nicht zurück, weil es dort nicht sicher sei und Frauen nicht gleichbehandelt werden würden. Eine Einsichtnahme in die Länderfeststellungen zu Pakistan benötige sie nicht. Sie wolle, dass ihre Tochter eine gute Schule besucht. Außer ihrem Mann und ihrer Tochter habe sie keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Sie sei in Österreich auch in keinem Verein oder Organisation Mitglied.
- Mit Bescheiden vom 23.07.2022 wies das BFA die Anträge der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl
G 2005 ab (Spruchpunkt I.). Ebenso wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan
§ 8Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl
G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.).
§ 57Asyl
G 2005 wurde den BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt III.). Weiters wurde gegen die BF
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF nach Pakistan
§ 46
FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.).
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise der BF 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.). Das BFA traf zunächst herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage in Pakistan und stellte fest, dass die Angaben zu ihrer Herkunft glaubhaft gewesen seien, ihre Identitäten jedoch, in Ermangelung von identitätsbezeugenden Dokumenten, nicht festgestellt haben werden können. Bezüglich der Ehe von BF1 und BF2 und ihrer Sozialisierung in Pakistan wären die Angaben glaubwürdig und nachvollziehbar gewesen.5. Mit Bescheiden vom 23.07.2022 wies das BFA die Anträge der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Ebenso wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 57, AsylG 2005 wurde den BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde gegen die BF
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF nach Pakistan
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise der BF 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). Das BFA traf zunächst herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage in Pakistan und stellte fest, dass die Angaben zu ihrer Herkunft glaubhaft gewesen seien, ihre Identitäten jedoch, in Ermangelung von identitätsbezeugenden Dokumenten, nicht festgestellt haben werden können. Bezüglich der Ehe von BF1 und BF2 und ihrer Sozialisierung in Pakistan wären die Angaben glaubwürdig und nachvollziehbar gewesen. Bezüglich des Vom BF1 vor der Behörde getätigten Fluchtvorbringens sei festzuhalten gewesen, dass dieses nicht glaubwürdig gewesen sei. Aufgrund der lange zurückliegenden und nicht bei der Erstbefragung genannten Vorfälle könne jedenfalls keine aktuelle Gefährdung des BF1 abgeleitet werden. Auch aus dem Angriff bei der Demonstration, bei dem der BF1 verletzt worden wäre, sei keine individuelle Verfolgung abzuleiten gewesen. Dies werde durch die Vielzahl an Teilnehmern und das Faktum, dass sich der BF1 danach noch monatelang unbehelligt in Pakistan aufhalten habe können, verstärkt. Ebenso würden sich die Familienangehörigen des BF1 nach wie vor unbehelligt an ihrem Heimatort aufhalten, obgleich sie ebenfalls Parteimitglieder sein sollten und mit dem Umbringen bedroht worden wären. Da der BF1 auch keine Pateimitgliedschaft nachweisen habe können, müsse festgehalten werden, dass der BF nur Zuneigung zu dieser habe, jedoch er keine Tätigkeiten für diese ausführe bzw. er keine Aufgaben als Funktionär innegehabt habe. Eine Verfolgung im Sinne der GFK habe dem Vorbringen des BF1 daher nicht entnommen werden können. Aus dem Vorbringen der BF2 sei abzuleiten gewesen, dass dieser in Pakistan keine persönliche Verfolgungsgefährdung drohe. Auch sonstige Fluchtgründe, wie etwa die Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe wären nicht gegeben gewesen. Im Falle einer Rückkehr nach Pakistan wäre diese für die BF nicht mit einer realen Gefahr des Todes, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Bestrafung oder Behandlung oder Gefahr der Folter ausgesetzt zu werden, verbunden bzw. wäre ihr Leben dort auf sonstige Weise gefährdet. Der BF1 und die BF2 wären gesund und arbeitsfähig und es wäre ihre Heimatprovinz sicher erreichbar. Die BF3 würde in Obhut von BF1 und BF2 sein und im Falle einer Rückkehr nach Pakistan auch von BF1 und BF2 versorgt werden. Auch sei die Sicherheitslage in Pakistan nicht so ausgeartet, dass es dort zu einer extremen Gefahrenlage mit besonders exzessiver und unkontrollierter Gewaltanwendung gegen die Zivilbevölkerung komme. Die BF hätten dort ein soziales Netzwerk, auf das sie zurückgreifen könnten. Betreffend den Ausspruch einer Rückkehrentscheidung würden die öffentlichen Interessen überwiegen, zumal weder ein Familienleben noch ein schützenswertes Privatleben der BF vorliegen würde. 6. Mit Verfahrensanordnung vom 25.07.2022 wurde den BF
§ 52Abs. 1 BFA-VG die BBU Gmb
H als Rechtsberater zur Seite gestellt. Ebenso wurde mit Verfahrensanordnung vom 25.07.2022 ein Rückkehrberatungsgespräch
§ 52aAbs.
2 BFA-VG angeordnet.6. Mit Verfahrensanordnung vom 25.07.2022 wurde den BF
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG die BBU GmbH als Rechtsberater zur Seite gestellt. Ebenso wurde mit Verfahrensanordnung vom 25.07.2022 ein Rückkehrberatungsgespräch
Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG angeordnet.
- Gegen den Bescheid des BFA richtete sich die am 24.08.2022 beim BFA einlangte und fristgerecht durch ihre Rechtsvertretung in vollem Umfang gegen alle drei Bescheide erhobene Beschwerde. In dieser wurde festgehalten, dass die Bescheide wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften, insbesondere im Bereich eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens und in der Beweiswürdigung sowie der darauf aufbauenden unrichtigen rechtlichen Beurteilung angefochten werde. Dem Vorbringen des BF1 nach hätten weitere Ermittlungen zur PTI und den Bedrohungen der Mitglieder der PML-N Partei seitens der PTI angestellt werden müssen. Ebenso hätten Ermittlungen zur Situation der Frauen in Pakistan getätigt werden müssen, zumal die BF2 verwestlich sei, weil sie sich nicht mehr verschleiern wolle und diese Lebensweise in Pakistan nicht toleriert werde. Selbst die von der belangten Behörde eingebrachten Länderberichte würden von einer schlechten Lage der Frauen in Pakistan ausgehen. Die allgemeine Sicherheitslage sei auch volatil und die Versorgungslage der Bevölkerung sei aufgrund von Fluten und Dürren auch nicht gesichert. Ebenso habe durch die Machtübernahme der Taliban in Afghanistan zu einem Anstieg der terroristischen Gewalt in Pakistan geführt. Ebenso sei die schlechte Lage der Kinder und der Frauen nicht ausreichend beleuchtet worden. Beweiswürdigend habe es die belangte Behörde verkannt, dass die Familie des BF schon seit Generationen der PML-Partei angehöre und diese schon seit Jahren verfolgt werden, was der BF1 auch glaubhaft dargelegt habe. Aus diesem Grund wäre bei der Demonstration auch gezielt gegen BF1 vorgegangen worden. Da die Angehörigen des BF1 ebenfalls Pakistan verlassen wollen würden, sei es aktenwidrig, dass die Angehörigen des BF1 in Sicherheit leben würden. Die BF2 sei zwar in einem Kopftuch zur Einvernahme erschienen, jedoch gewöhne sie sich erst an die neu gewonnenen Freiheiten. Sie wolle die BF3 auch liberal erziehen. Dass sie ein selbstbestimmtes Leben führen wolle, hätte in einer tiefergehenden Befragung auch festgestellt werden können. Da das Vorbringen des BF1 seine Deckung in den Länderberichten finden würde und eine innerstaatliche Fluchtalternative deswegen ebenfalls nicht gegeben sei, weil die Behörden des Landes könnten dem BF1 auf dem gesamten Staatsgebiet keinen ausreichenden Schutz vor der vorgebrachten Verfolgung bieten würden, weil diese weder schutzfähig noch schutzwillig wären. Die BF wären in Pakistan einem Klima ständiger Bedrohung, struktureller Gewalt und unmittelbaren Einschränkungen sowie einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt, sodass sie im Falle einer Rückkehr nach Pakistan einer realen Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wären, welche unter der Berücksichtigung seiner dargelegten persönlichen Verhältnisse und der derzeit in Pakistan vorherrschenden Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen würde. Die Rückkehrentscheidung sei ebenfalls zu beheben, weil die BF bemüht sind, sich zu integrieren. Ebenfalls wurde das Durchführen einer mündlichen Verhandlung beantragt.Die BF wären in Pakistan einem Klima ständiger Bedrohung, struktureller Gewalt und unmittelbaren Einschränkungen sowie einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt, sodass sie im Falle einer Rückkehr nach Pakistan einer realen Gefahr im Sinne des Artikel 3, EMRK ausgesetzt wären, welche unter der Berücksichtigung seiner dargelegten persönlichen Verhältnisse und der derzeit in Pakistan vorherrschenden Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen würde. Die Rückkehrentscheidung sei ebenfalls zu beheben, weil die BF bemüht sind, sich zu integrieren. Ebenfalls wurde das Durchführen einer mündlichen Verhandlung beantragt.
- Die gegenständliche Beschwerde und die bezugshabenden Verwaltungsakte wurden dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge kurz „BVwG“) am 29.08.2022 vom BFA vorgelegt. Es wurde beantragt, das BVwG möge die Beschwerde als unbegründet abweisen.
- Auf Grund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 19.10.2022 wurden die gegenständlichen Rechtssachen der bisher zuständigen Gerichtsabteilung L527 abgenommen und der Gerichtsabteilung W177 neu zugewiesen.
- Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 18.01.2023, im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Urdu, eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Zu dieser sind die BF und ihre Rechtsvertretung persönlich erschienen. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm, mit Schreiben vom 23.12.2022 entschuldigt, an der mündlichen Verhandlung nicht teil. Es erfolgte die vorläufige Beurteilung über die politische und menschenrechtliche Situation in seinem Herkunftsstaat, auch unter der Berücksichtigung von COVID-
- Danach wurde auf die Verlesung der für das Ermittlungsverfahren wesentlichen Aktenteile verzichtet und die Aktenteile seitens des erkennenden Richters zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und zum Inhalt der heutigen Niederschrift erklärt. Die Sach- und Rechtslage wurde ausführlich erörtert. Ebenfalls in das Verfahren fließt eine Kurzinformation der Staatendokumentation „PAKISTAN, Bilanz der Monsun Flut, 11.10.2022“ ein. Die Rechtsvertretung legt vor bezüglich BF1 eine Bestätigung des Erste-Hilfe-Kurs, 16 Stunden vom 10.01.2023 vor und bezüglich BF1 und BF2 Teilnahmebestätigungen für Deutschkurs von Mitte Dezember 2022 A1.1 und A1.2 vor, welche verlesen und als Sammelbeilage 1 zum Akt genommen werden. BF1 arbeite freiwillig beim Roten Kreuz in XXXX von 13.00 bis 18.00 Uhr. Er sei bis zur achten Klasse in die Schule gegangen und habe keinen Abschluss gemacht. Die BF2 habe zehn Jahre gelernt. Bis zur achten Klasse sei sie in die Schule gegangen und dann zwei weitere Jahre von ihrem Bruder unterrichtet worden. In Koranschulen würden Mädchen danach nicht weiter unterrichtet werden, weswegen man zu Hause lernen und dann eine Prüfung machen müsse.BF1 arbeite freiwillig beim Roten Kreuz in römisch 40 von 13.00 bis 18.00 Uhr. Er sei bis zur achten Klasse in die Schule gegangen und habe keinen Abschluss gemacht. Die BF2 habe zehn Jahre gelernt. Bis zur achten Klasse sei sie in die Schule gegangen und dann zwei weitere Jahre von ihrem Bruder unterrichtet worden. In Koranschulen würden Mädchen danach nicht weiter unterrichtet werden, weswegen man zu Hause lernen und dann eine Prüfung machen müsse. BF1 und BF2 würden Urdu sprechen und in dieser Sprache auch Lesen und Schreiben können. Des Weiteren hätten sie Kenntnisse in Englisch und Deutsch. Beide würden sich noch an die Befragungen bei der Polizei und die Einvernahmen beim Bundesamt erinnern können. Sie hätten die Wahrheit gesagt und würden das damals Gesagte heute so wiederholen. Es sei auch nichts richtigzustellen. Es gebe auch keine Neuigkeiten auch der Heimat. Ein Bruder des BF1 sei ebenfalls ausgereist, aber der BF1 habe keinen Kontakt zu ihm. Die Volksgruppenzugehörigkeit sei bei der BF2 Opel. Der BF1 und die BF3 seien Angehörige der Cheema. Der BF1 sei bei der Muslim League Noon, weil auch schon sein Vater, sein Großvater väterlicherseits und sein Onkel väterlicherseits dort dabei gewesen wären. Der BF1 sei in der Partei auch aktiv tätig gewesen. Er habe z.B. mit den Leuten zusammengearbeitet sie zu Demonstrationen in die Stadt oder für den Parlamentsabgeordneten im Dorf zusammengebracht. Dies sei keine alltägliche Arbeit gewesen, sondern nur eine anlassbezogene. Also, wenn Parlamentsabgeordnete in der Ortschaft gewesen wären oder die Demonstrationen stattgefunden hätten (z.B. nach 6 Monaten, einem Jahr oder wenn eine Wahl bevorgestanden wäre.). Seine Partei habe armen Personen geholfen und sich im Bereich der Strom- und Gasversorgung eingesetzt, dass diese auch in ärmlicheren Gegenden organisiert werde. Er selbst habe bei der Partei immer um Hilfe für die Armen angesucht und den Parlamentsabgeordneten bzw. dessen Stab erklärt, wie man den Leuten helfen könne und welche Probleme die Leute haben würden. Die Partei habe dann diese Probleme an staatliche Stellen weitergeleitet und vom Staat Geldzuwendungen erhalten, mit denen es dann gelöst worden wäre. Der BF selbst habe keine Geldzuwendungen bekommen. Es habe in seinem Distrikt einen namentlich genannten Vorsitzenden geben, der im Regionalparlament des Punjab in XXXX gesessen sei. Dieser sei nicht im Parlament in Islamabad gesessen.Die Partei habe dann diese Probleme an staatliche Stellen weitergeleitet und vom Staat Geldzuwendungen erhalten, mit denen es dann gelöst worden wäre. Der BF selbst habe keine Geldzuwendungen bekommen. Es habe in seinem Distrikt einen namentlich genannten Vorsitzenden geben, der im Regionalparlament des Punjab in römisch 40 gesessen sei. Dieser sei nicht im Parlament in Islamabad gesessen. Nach Feststellung, dass der Politiker ab 2018 für Muslim League Noon im Parlament gesessen sei, gab der BF1 an, dass diesen manchmal getroffen habe, manchmal auch seinen Sekretär. Auf die Frage, wann er Kontakt zu diesen beiden Personen gehabt hätte, wich der BF1 aus und beantwortete dies dahingehend: „Kontakt… Dort; seitdem ich hier bin habe ich mit niemandem mehr Kontakt. Ich versuche mich von diesen Streitereien fernzuhalten.“ Auf Nachfrage, dass der BF1 gesagt habe, dass er für andere Leute bei dem Parlamentsabgeordneten Unterstützung organisiert habe und er sagen solle, wann und wie oft er dies gemacht habe, wich der BF ein weiteres Mal der Frage aus und führte an: „Als ich in Pakistan war, gab es Kontakt. Und außerdem auch die älteren hatten immer wieder Kontakt. Jetzt habe ich Familie und Kind. Ich möchte nicht mehr in diesen Streitereien und all diesen Sachen verwickelt werden.“ Er sei kein eingetragenes Mitglied der Muslim League Noon, sondern nur einfach nur so dabei gewesen. Nur der Vorsitz habe Ausweise. Geld habe er an die Partei nie bezahlt. Wenn es ein Problem bei den Leuten gegeben habe, sei dies dem Vorsitzenden der Noon League vorgebracht worden und dieser habe dann vom Staat Geldzuwendungen verlangt. Nun wolle er ein anderes Leben führen und nicht mehr in diesen Streitigkeiten verwickelt sein. Auf erneute Frage, wie oft in seinem Leben der BF1 den Abgeordneten oder seinen Sekretär getroffen oder gesprochen habe, meinte der BF1, dass dies sehr oft der Fall gewesen sei. So ein oder ein paar Mal im Monat, mal alle drei Monate oder mal auch nach 6 Monaten. In der Zeit bevor er 2016 nach Deutschland gegangen sei, sei dies noch Öfters gewesen. Er unterstütze die Partei schon sehr lange, seit 12 bis 13 Jahren. Der Vorsitzender der Partei lebe in London und könne nicht nach Pakistan zurückkehren, weil er dort ins Gefängnis kommen würde. Jetzt führe sein Bruder die Partei. Auf Vorhalt, dass XXXX Premierminister von Pakistan gewesen sei und sein dieses Amt im Zuge der Enthüllungen der sogenannten Panama Papers verloren habe, gab der BF1 an, dass er nicht wisse, ob er die Korruption begangen habe oder nicht. Dies habe ein Gericht zu entschieden.Auf Vorhalt, dass römisch 40 Premierminister von Pakistan gewesen sei und sein dieses Amt im Zuge der Enthüllungen der sogenannten Panama Papers verloren habe, gab der BF1 an, dass er nicht wisse, ob er die Korruption begangen habe oder nicht. Dies habe ein Gericht zu entschieden. Daraufhin wurde festgehalten, dass der BF1 keine Belege über eine Parteimitgliedschaft vorlegen könne und selbst angeben würde, gar nicht Mitglied gewesen zu sein. Fragen über eine Parteilaufbahn als Funktionär würden sich damit erübrigen. Auf Frage, ob er eine regelmäßige Funktion oder Aufgabe in der Partei gehabt habe, gab er an, dass er diese Partei unterstützt hätte. Deren Ziel sei es gewesen, die Armut der Leute zu entfernen, den Leuten Arbeit geben zu können, Gas- und Stromversorgungen in Gegenden sicherzustellen oder auch Autobahnen zur Verfügung zu stellen. Die Demonstration von der er gesprochen habe, habe sechs oder acht Monate bevor er nach Österreich gekommen sei stattgefunden. Seinen Berechnungen nach müsste es noch 2020, glaublich im Oktober, gewesen sein. Auf Nachfrage, dass das eher in der zweiten Hälfte des Jahres 2020 gewesen sei, vermeinte der BF1 wörtlich: „Schauen Sie, ich habe ja nicht gewusst, dass ich ausreisen werde. Ich habe mir nicht extra ein Datum gemerkt. Wenn es passiert ist, ist es plötzlich passiert.“ Seine Frau habe er am 29.02.2020 geheiratet. Seitdem lebe er mit dieser in einem gemeinsamen Haushalt. Die Ehe sei arrangiert gewesen. BF2 gab an, dass die Demonstration stattgefunden hätte, als sie schwanger gewesen sei. Sie vermeinte ebenfalls, dass sie sich das Datum gemerkt hätten, wenn sie damals schon gewusst hätten, dass sie ausreisen würden. Auf die Frage, ob sie bestätigen könne, ob Ihr Mann an einer politischen Demonstration teilgenommen habe und dabei an der Hand verletzt wurde, gab sie an, dass man den Frauen in Pakistan nicht alles sagen würde. Man habe gesagt, dass man versucht hätte, ihn zu ermorden und er dabei am Arm verletzt worden sei. Danach habe der Verband täglich gewechselt werden müssen. Der Vorfall habe sich nach der Eheschließung zugetragen. Es sei weder Sommer noch Winter gewesen. Wegen all diesen Sorgen sei ihre ungeborene Tochter im achten Monat der Schwangerschaft gestorben. Der BF1 gab an, dass die ungeborene Tochter am 03.01.2021 gestorben sei. Danach wurde festgehalten, dass die Verletzung bei der Demonstration im Dezember 2020 passiert sei. Der BF1 gab an, dass ungefähr 2.500 Leute bei der Demonstration gewesen wären. Diese Angabe sei eine Schätzung seinerseits. Er habe die Personen, die ihn verletzt hätten, nicht gekannt. Er vermute, dass dies eine Mafia gewesen sei. Die PTI habe dies aber veranlasst. Unterlagen vom deutschen Asylverfahren habe er keine mehr. Es sei negativ ausgegangen und er sei abgeschoben worden. Das Verfahren sei auch vor ein Gericht gegangen. Er habe dort erzählt, dass seine drei Onkel getötet worden wären. Diese hätten auch die Partei unterstützt. Dies sei das Problem seiner Familie. Zwei Onkel wären durch die Veranlassung der PTI getötet worden. Danach wurde die BF2 zu ihrer westlichen Orientierung befragt. Sie gab an, dass die Frauen in Pakistan keine Erlaubnis hätten, außer Haus zu gehen. Man dürfe dann auch nur mit einer vollständigen Burka, einem Kopftuch oder mit Handschuhen hinausgehen. Die Frauen würden dort nicht in Freiheit leben. Auch dürften sie nicht arbeiten. Selbst wenn man zum Arzt gehen möchte, gehe das nur in Begleitung eines Herren. Hier könne sie in Freiheit hinausgehen und als Frau ihr Leben in Freiheit genießen. Sie könne frei entscheiden, ob sie ein Kopftuch tragen möchte oder auch nicht. Sie könne auch in die Schule oder in ein Einkaufszentrum einkaufen gehen oder Restaurants besuchen. Sie habe erst erfahren, was das für ein Leben überhaupt sei. Ihre Tochter sei hier ebenfalls in Freiheit. Dies sei in der Heimat nicht möglich. Dort benötige man für alles die Einwilligung eines Mannes. Hier werde jeder Mensch gleichbehandelt und Frauen würden sich individuell entfalten können. Sie wolle nicht den religiösen Dogmen, die in ihrem Heimatland gelebt werden, folgen, denn hier sehe sie, dass die Frauen auch arbeiten würden und das ganz frei wären. Sie könnten machen, was sie möchten. Sie bedanke sich, dass sie hier in Frieden leben könne und sie hier so gut versorgt werde. In ganz Pakistan würden Frauen schlecht behandelt werden. Sie gehe mittlerweile schon alleine einkaufen. In dieser Zeit müsse sich dann ihr Mann um das Kind kümmern. Sie unterhalte sich im Park auch mit Elternteilen anderer Kinder. Wenn sie nach Pakistan zurückehren müsste, könnte sie nicht mehr nach den alten traditionellen Regeln leben. Sie möchte hier in Freiheit leben und sie wolle auch, dass ihre Tochter ein freies offenes Leben habe. Danach wurden die BF aufgefordert allfällige Bescheinigungsmittel über die sogenannte Verwestlichung der BF2 vorzulegen. Festgehalten wurde, dass die Partei des BF1 derzeit die politische Macht innehabe. Der BF1 vermeinte, dass die Macht nur in Islamabad sei, sonst wären die PTI Anhänger überall die Machthabenden. Danach wurde die mündliche Verhandlung geschlossen.
§ 29Abs. 3 Vw
GVG entfiel die Verkündung der Entscheidung.Danach wurde die mündliche Verhandlung geschlossen.
Paragraph 29, Absatz 3, VwGVG entfiel die Verkündung der Entscheidung.
- In einer Stellungnahme vom 02.02.2023 legten die BF zum Beweis ihrer außergewöhnlichen Integration sowie zur Verwestlichung der BF2 Fotos vor. Auf den vorgelegten Fotos wären die BF bei ihren ehrenamtlichen Tätigkeiten, mit Freunden und Freundinnen und bei Freizeitaktivitäten zu sehen. Die BF würden über einen weiten Freundeskreis verfügen und wären bestens in die österreichische Gesellschaft integriert. Die BF2 gehe Tätigkeiten nach, die sie in ganz Pakistan nicht frei ausüben könnte.
- Die BF legten im Laufe des Verfahrens folgende Dokumente vor: ● Österreichische Geburtsurkunde der BF3 ● Teilnahmebestätigung an Deutschkursen des BF1 und der BF2 ● Teilnahmebestätigung des Erste-Hilfe-Kurs, 16 Stunden, bezüglich dem BF1 ● Zahlreiche Lichtbilder der BF zu ihrem Privatleben in Österreich II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. 1.
- Zum sozialen Hintergrund des BF: Der BF führen die Namen XXXX , geboren am XXXX , XXXX , geboren am XXXX und XXXX , geboren am XXXX , sind Staatsangehörige der Islamischen Republik Pakistan und gehört der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an. Der BF1 und die BF3 sind Angehörige der Volksgruppe Cheema, die BF2 ins Angehörige der Volksgruppe Opel. Die Muttersprache der BF ist Urdu. Der BF1 und die BF2 sind im erwerbsfähigen Alter gesund und erwerbsfähig. Die BF3 ist minderjährig und im Kleinkindalter. Sie ist ebenfalls gesund.Der BF führen die Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 , römisch 40 , geboren am römisch 40 und römisch 40 , geboren am römisch 40 , sind Staatsangehörige der Islamischen Republik Pakistan und gehört der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an. Der BF1 und die BF3 sind Angehörige der Volksgruppe Cheema, die BF2 ins Angehörige der Volksgruppe Opel. Die Muttersprache der BF ist Urdu. Der BF1 und die BF2 sind im erwerbsfähigen Alter gesund und erwerbsfähig. Die BF3 ist minderjährig und im Kleinkindalter. Sie ist ebenfalls gesund. Die BF haben vor ihrer Ausreise zumeist im Dorf XXXX , in der Stadt XXXX in der Provinz Punjab aufgehalten. Der BF1 hat eine achtjährige Schulbildung erhalten, die BF2 eine zehnjährige. BF1 und BF2 haben keine Berufsausbildung erhalten, der BF1 hat Arbeitserfahrung als Schneider. In Heimatland der BF leben noch die Eltern des BF1 und der BF2 sowie zahlreiche Geschwister beider BF. In Österreich haben die BF keine weiteren Familienangehörigen. Pakistan hat der BF1 hat er bereits im Jahr 2016 verlassen und in Deutschland einen Asylantrag gestellt. Dieser wurde negativ beschieden und der BF1 im Dezember 2019 nach Pakistan abgeschoben. Am 29.03.2022 heirateten der BF1 und die BF
- Beide verließen am 13.04.2021 Pakistan illegal und schlepperunterstützt über den Iran und die Türkei. Über unbekannte Länder kamen sie schließlich nach Österreich, wo sie am 23.07.2021 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellten. Die BF3 ist die minderjährige und am XXXX nachgeborene Tochter von BF1 und BF
- Für sie wurde am 08.02.2022 der gegenständliche Asylantrag gestellt.Die BF haben vor ihrer Ausreise zumeist im Dorf römisch 40 , in der Stadt römisch 40 in der Provinz Punjab aufgehalten. Der BF1 hat eine achtjährige Schulbildung erhalten, die BF2 eine zehnjährige. BF1 und BF2 haben keine Berufsausbildung erhalten, der BF1 hat Arbeitserfahrung als Schneider. In Heimatland der BF leben noch die Eltern des BF1 und der BF2 sowie zahlreiche Geschwister beider BF. In Österreich haben die BF keine weiteren Familienangehörigen. Pakistan hat der BF1 hat er bereits im Jahr 2016 verlassen und in Deutschland einen Asylantrag gestellt. Dieser wurde negativ beschieden und der BF1 im Dezember 2019 nach Pakistan abgeschoben. Am 29.03.2022 heirateten der BF1 und die BF
- Beide verließen am 13.04.2021 Pakistan illegal und schlepperunterstützt über den Iran und die Türkei. Über unbekannte Länder kamen sie schließlich nach Österreich, wo sie am 23.07.2021 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellten. Die BF3 ist die minderjährige und am römisch 40 nachgeborene Tochter von BF1 und BF
- Für sie wurde am 08.02.2022 der gegenständliche Asylantrag gestellt. Die BF sind in seinem Herkunftsstaat auch nicht vorbestraft und hatte keine Probleme mit Behörden. BF1 war politisch aktiv, jedoch kein Mitglied oder Funktionär einer Partei. Die BF sind in Österreich ebenfalls unbescholten. BF1 und BF2 sind nach den pakistanischen Gepflogenheiten und der pakistanischen Kultur sozialisiert, sie sind mit den pakistanischen Gepflogenheiten vertraut. 1.
- Zu den Fluchtgründen der BF: Die BF stellten am 23.07.2021 bzw. am 08.02.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Seinen Antrag auf internationalen Schutz begründet der BF1 im Wesentlichen damit, dass er Pakistan verlassen habe, dass er in Pakistan Mitglied der Partei „Muslim Liek“ sei. Jetzt sei die PTI an der Macht und diese versuche die Mitglieder seiner Partei zu inhaftieren und zu foltern. Ihm wären bei einer Auseinandersetzung mit Mitgliedern der PTI mit einem Messer Stichverletzungen am Arm zugefügt worden. Er habe auch an einer Demonstration gegen diese Partei teilgenommen. Dort wären mehrere Mitglieder seiner Partei verhaftet worden. Er selbst sei mit dem Tode bedroht worden. In Falle einer Rückkehr habe er Angst, getötet zu werden. Die BF2 berief sich auf die Fluchtgründe des Mannes und vermeinte, dass sie nicht mehr nach Pakistan zurückkehren könne, weil sie verwestlicht sei. Für die BF3 wurden keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF in Pakistan aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt wurden oder werden. Es kann festgestellt werden, dass es der BF2 und der minderjährigen BF3 möglich und zumutbar wäre, sich in das pakistanische Gesellschaftssystem (neuerlich) zu integrieren. Es kann auch festgestellt werden, dass der minderjährigen BF3 auf Grund ihres Alters bzw. vor dem Hintergrund der Situation der Kinder in Pakistan keine physische oder psychische Gewalt droht und sie deswegen einer Verfolgung ausgesetzt wäre. Es wird festgestellt, dass die BF2 und BF3 im Herkunftsstaat nicht allein aufgrund ihres Geschlechts einer Verfolgung ausgesetzt sind. Bei der BF2 handelt es sich nicht um eine auf Eigenständigkeit bedachte Frau, die in ihrer persönlichen Wertehaltung und in ihrer Lebensweise an dem in Europa mehrheitlich gelebten, allgemein als westlich bezeichneten Frauen- und Gesellschaftsbild orientiert ist. Die BF2 spricht zum Entscheidungszeitpunkt nur wenig Deutsch und hat auch bisher auch erst einen Deutschkurs besucht. Sie kümmert sich in Österreich primär um den Haushalt und die BF
- Sie tätigt lediglich selbstständig Einkäufe und hat in Österreich das Kopftuch abgelegt. Es wird festgestellt, dass die BF2 während ihres Aufenthalts in Österreich keine Lebensweise angenommen hat, die einen deutlichen und nachhaltigen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Pakistan darstellen würde. Sie konnte bereits in Pakistan in die Schule gehen. Auch das Ausüben eines Berufes ist Frauen in Pakistan nicht verwehrt. Das bloße Ablegen des Kopftuches und die freie Wahl der Kleidung auf die hier üblichen Freiheiten zu begründen, stellt keine innere Zuwendung zu den Werten der Freiheit dar. Die BF2 hat sich im Zuge ihres Aufenthalts im Bundesgebiet an dem in Europa mehrheitlich gelebten, allgemein als „westlich“ bezeichneten Frauen und Gesellschaftsbild orientiert und die Annehmlichkeiten dieses Gesellschaftsbildes zu schätzen gelernt. Sie konnte jedoch nicht darlegen, warum sie diesbezüglich in Pakistan einer asylrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt sei. Die BF müssen bei ihrer Rückkehr nach Pakistan nicht mit einer Verfolgung rechnen und werden mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein. 1.
- Zur Situation im Fall einer Rückkehr der BF: Im Falle einer Verbringung der BF in ihren Herkunftsstaat drohen diesen kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (in der Folge EMRK), oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.Im Falle einer Verbringung der BF in ihren Herkunftsstaat drohen diesen kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (in der Folge EMRK), oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. Es können keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass die BF Gefahr liefen, in Pakistan einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF im Falle der Rückkehr nach Pakistan in eine existenzgefährdende Notsituation geraten würden oder als Zivilpersonen einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konfliktes ausgesetzt wären. Zum Entscheidungszeitpunkt konnte auch keine sonstige aktuelle Gefährdung der BF in ihrem Herkunftsstaat festgestellt werden. Außergewöhnliche Gründe, die eine Rückkehr der BF nach Pakistan ausschließen, konnten nicht festgestellt werden. Die BF leiden an keiner ernsthaften Krankheit, welche ein Rückkehrhindernis darstellen würde. Die BF sind gesund und es gibt keine Zweifel an der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit des BF1 und der BF
- Die BF sind auch anpassungsfähig und können einer regelmäßigen Arbeit nachgehen. Die BF haben zahlreiche Familienangehörige in ihrem Heimatland, sodass davon auszugehen ist, dass deren Familien sie bei einer Rückkehr nach Pakistan zumindest vorübergehend finanziell unterstützen können. Die BF haben jedenfalls die Möglichkeit, finanzielle Unterstützung in Form einer Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Die BF wurden im Laufe des Verfahrens über die Rückkehrunterstützungen und Reintegrationsmaßnahmen in Kenntnis gesetzt. Der BF verfügen über ein überdurchschnittliches Maß an Anpassungs- und Selbsterhaltungsfähigkeit. Die BF sind mit den kulturellen Gepflogenheiten und einer Sprache seines Herkunftsstaates als Muttersprache vertraut, weil sie in Pakistan aufgewachsen sind und dort sozialisiert wurden bzw. die BF3 in eine mit den pakistanischen Gepflogenheiten vertrauten Familie geboren wurde. Die BF haben in Pakistan acht bzw. zehn Jahre lang eine Schule besucht und der BF1 hat Arbeitserfahrung als Schneider gesammelt. 1.
- Zum Leben in Österreich: BF1 und BF2 reisten unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und hält sich zumindest seit 23.07.2021 in Österreich auf. Er ist nach seinem Antrag auf internationalen Schutz vom 23.07.2021 in Österreich aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG rechtmäßig aufhältig. Die BF3 wurde am XXXX in Österreich geboren und verfügt im Bundesgebiet seit ihrer Antragstellung auf internationalen Schutz vom 08.02.2022 über eine vorübergehende Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG.BF1 und BF2 reisten unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und hält sich zumindest seit 23.07.2021 in Österreich auf. Er ist nach seinem Antrag auf internationalen Schutz vom 23.07.2021 in Österreich aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG rechtmäßig aufhältig. Die BF3 wurde am römisch 40 in Österreich geboren und verfügt im Bundesgebiet seit ihrer Antragstellung auf internationalen Schutz vom 08.02.2022 über eine vorübergehende Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG. Die BF haben keine weiteren Familienangehörigen in Österreich. Bei den BF finden sich keine besonderen Merkmale der Abhängigkeit zu sonstigen in Österreich lebenden bzw. aufenthaltsberechtigten Personen. Die BF leben von der Grundversorgung und sind nicht selbsterhaltungsfähig. Sie verfügen über keine Einstellungszusage. Der BF1 ist gemeinnützig beim Roten Kreuz tätig. Eine wirtschaftliche Integration ist den BF nicht gelungen. Im Strafregister der Republik Österreich scheinen keine Verurteilungen der BF auf. Sie sind unbescholten. Die BF befinden sich weniger als zwei Jahre in Österreich und sind hier daher nicht verfestigt. 1.
- Zur maßgeblichen Situation in Pakistan: Aufgrund der im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingeführten aktuellen Erkenntnisquellen werden folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zum Herkunftsstaat der BF getroffen: Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 26.04.2022 (Version 4, bereinigt um grammatikalische und orthographische Fehler): Länderspezifische Anmerkungen Das genaue Ausmaß der COVID-19-Krise in Afghanistan ist unbekannt. In der vorliegenden Länderinformation erfolgen lediglich ein Überblick und keine erschöpfende Berücksichtigung der aktuellen COVID-19-PANDEMIE, weil die zur Bekämpfung der Krankheit eingeleiteten oder noch einzuleitenden Maßnahmen ständigen Änderungen unterworfen sind. Besonders betroffen von kurzfristigen Änderungen sind Lockdown-Maßnahmen, welche die Bewegungsfreiheit einschränken und damit Auswirkungen auf die Möglichkeiten zur Ein- bzw. Ausreise aus / in bestimmten Ländern und auch Einfluss auf die Reisemöglichkeiten innerhalb eines Landes haben kann. Insbesondere können zum gegenwärtigen Zeitpunkt seriöse Informationen zu den Auswirkungen der Pandemie auf das Gesundheitswesen, auf die Versorgungslage sowie generell zu den politischen, wirtschaftlichen, sozialen und anderen Folgen nur eingeschränkt zur Verfügung gestellt werden. Die hier gesammelten Informationen sollen daher die Lage zu COVID-19 in Afghanistan zum Zeitpunkt der Berichtserstellung (3.2021) wiedergeben. Es sei zu beachten, dass sich bestimmte Sachverhalte (zum Beispiel Flugverbindungen bzw. die Öffnung und Schließung von Flughäfen oder etwaige Lockdown-Maßnahmen) kurzfristig ändern können. Diese Informationen werden in regelmäßigen Abständen aktualisiert. Zusätzliche Informationen zu den einzelnen Themengebieten sind den jeweiligen Kapiteln zu entnehmen. Covid-19 Letzte Änderung: 22.03.2022 COVID-19 wurde in Pakistan erstmals im Feber 2020 festgestellt. Mit 23.3.2020 wurden Eindämmungsmaßnahmen beschlossen, die selektive Quarantänen, Grenzschließungen, Reisebeschränkungen, Verbot öffentlicher Veranstaltungen, soziale Distanzierungsmaßnahmen und die Schließung von Bildungseinrichtungen beinhalteten. Nach einem Höhepunkt Mitte Juni 2020 sanken die Zahlen wieder. Nachdem in der ersten Welle strenge Lockdown-Maßnahmen eingesetzt und diese ab April 2020 schrittweise gelockert wurden, wurden in der zweiten Welle Ende des Jahres 2020 zeitlich begrenzte, "smarte" Lockdown-Maßnahmen eingesetzt (IMF 2.7.2021). Dabei wurden lokale Lockdowns in Gegenden eingesetzt, wo Ausbrüche festgestellt worden waren (BS 25.2.2022). Auch in der dritten Welle im März und April 2021 wurde so verfahren. Im Mai 2021 wurden die Maßnahmen aufgrund der Eid-Feiern verstärkt, Ende dieses Monats wurden die Restriktionen zu einem großen Teil wieder gelockert (IMF 2.7.2021). Mit 16.3.2022 wurden alle Maßnahmen aufgehoben (WSTO 16.3.2022). Insgesamt wurden in Pakistan mit Stand 21.3.2022 1.522.191 Fälle COVID-19-Infektionen und 30.331 damit verbundene Todesfälle festgestellt (JHU 21.3.2022). Im Allgemeinen kam Pakistan besser durch die COVID-19-Pandemie als seine Nachbarländer. Im März 2021 hatte die Regierung allerdings noch kein Budget für den Kauf von Impfstoffen veranschlagt und sich anscheinend in erster Linie auf die Spenden von Impfstoffen durch China und andere Länder verlassen (BS 25.2.2022). Die Impfkampagne wird von der COVAX, der Weltbank und der Asian Development Bank unterstützt (IMF 2.7.2021). Mit Stand 21.3.2022 sind laut offiziellen Angaben des zuständigen National Command and Operation Center (NCOC) 101.881.176 Menschen vollständig immunisiert worden und 4.869.245 Menschen haben zusätzlich eine Booster-Impfung erhalten. Insgesamt wurden 219.368.557 Dosen verimpft (NCOC 21.3.2022). Am 24.3.2020 wurde von der Bundesregierung ein Hilfspaket im Wert von 1,2 Billionen PKR (ca. 6,2 Milliarden Euro) angekündigt, das inzwischen fast vollständig umgesetzt wurde. Zu den wichtigsten Maßnahmen gehören u.a. die Abschaffung der Importzölle auf medizinische Notfallausrüstung; Bargeldtransfers an 6,2 Millionen Tagelöhner (75 Mrd. PKR); Bargeldtransfers an mehr als 12 Millionen einkommensschwache Familien (150 Mrd. PKR); Unterstützung für KMUs und den Agrarsektor (100 Mrd. PKR) in Form eines Aufschubs der Stromrechnung, Bankkrediten sowie Subventionen und Steueranreizen. Das Konjunkturpaket sah außerdem Mittel für eine beschleunigte Beschaffung von Weizen (280 Mrd. PKR), finanzielle Unterstützung für Versorgungsunternehmen (50 Mrd. PKR), eine Senkung der regulierten Kraftstoffpreise (mit einem geschätzten Nutzen für die Endverbraucher in Höhe von 70 Mrd. PKR), Unterstützung für die Gesundheits- und Lebensmittelversorgung (15 Mrd. PKR), Unterstützungsleistungen bei der Bezahlung von Stromrechnungen (110 Mrd. PKR), einen Notfallfonds (100 Mrd. PKR) und eine Überweisung an die National Disaster Management Authority (NDMA) für den Kauf von COVID-19-bezogener Ausrüstung (25 Mrd. PKR) vor. Der nicht ausgeführte Teil des Hilfspakets wurde auf das Jahr 2021 übertragen. Darüber hinaus enthält das Budget für das Jahr 2021 weitere Erhöhungen der Gesundheits- und Sozialausgaben, Zollsenkungen auf Lebensmittel, eine Zuweisung für das "COVID-19 Responsive and Other Natural Calamities Control Program" (70 Mrd. PKR), ein Wohnungsbaupaket zur Subventionierung von Hypotheken (30 Mrd. PKR) sowie die Bereitstellung von Steueranreizen für den Bausektor (Einzelhandels- und Zementunternehmen), die im Rahmen der zweiten Welle bis Ende Dezember 2021 verlängert wurden. Maßnahmen der pakistansichen Staatsbank inkludierten u.a. Refinanzierungen zur Unterstützung von Krankenhäusern, stimulierende Investitionen und Lockerung der Zinsen und Vorgaben für Privatkredite (IMF 2.7.2021) [Zu Wirtschaftsdaten, sozialen Folgen und Maßnahmen siehe Kapitel Versorgungslage]. Politische Lage Letzte Änderung: 26.04.2022 Pakistan ist ein Bundesstaat mit den vier Provinzen Punjab, Sindh, Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa sowie dem Hauptstadtterritorium Islamabad (AA 20.4.2022). Die Stammesgebiete im Nordwesten des Landes, die ehemaligen Federally Administered Tribal Areas bzw. Stammesgebiete unter Bundesverwaltung und Provincially Administered Tribal Areas bzw. Stammesgebiete unter Provinzverwaltung, wurden nach einer Verfassungsänderung 2018 in die Provinz Khyber Pakhtunkhwa eingegliedert und damit die nationalen und verfassungsmäßigen Rechte auf dieses Gebiet ausgedehnt (ICG 14.2.2022). Pakistan kontrolliert außerdem die Gebiete Gilgit-Baltistan und Azad Jammu und Kaschmir auf der pakistanisch verwalteten Seite des Kaschmir (AA 20.4.2022). Pakistan ist eine föderale parlamentarische Republik (USDOS 12.4.2022). Es werden regelmäßig Wahlen im Wettbewerb eines Mehrparteiensystems abgehalten (FH 3.3.2021). Die Nationalversammlung besteht aus 342 Abgeordneten, die für fünf Jahre gewählt werden. Zehn der Sitze sind für Nicht-Muslime reserviert, 60 für Frauen. Der Senat hat 100 Mitglieder. Der Premierminister wird für fünf Jahre durch die Nationalversammlung gewählt (EB 22.4.2022). Der Präsident hat eher symbolische Funktionen und wird ebenfalls für fünf Jahre durch ein Wahlkollegium aus den beiden Häuser des Parlaments und den Provinzversammlungen gewählt (FH 4.2022; vgl. EB 22.4.2022). Pakistan ist eine föderale parlamentarische Republik (USDOS 12.4.2022). Es werden regelmäßig Wahlen im Wettbewerb eines Mehrparteiensystems abgehalten (FH 3.3.2021). Die Nationalversammlung besteht aus 342 Abgeordneten, die für fünf Jahre gewählt werden. Zehn der Sitze sind für Nicht-Muslime reserviert, 60 für Frauen. Der Senat hat 100 Mitglieder. Der Premierminister wird für fünf Jahre durch die Nationalversammlung gewählt (EB 22.4.2022). Der Präsident hat eher symbolische Funktionen und wird ebenfalls für fünf Jahre durch ein Wahlkollegium aus den beiden Häuser des Parlaments und den Provinzversammlungen gewählt (FH 4.2022; vergleiche EB 22.4.2022). Trotz der Existenz formaler demokratischer Institutionen übt das mächtige militärische Establishment de facto einen starken Einfluss aus. Dies hemmt die Entwicklung der demokratischen Institutionen. Eine lange Reihe an politischen Domänen wird dem Militär überlassen - von der Außenpolitik bis zum Management von Infrastrukturprojekten. Dem Militär wird auch immer wieder vorgeworfen, sich in den Wahlprozess einzumischen (BS 25.2.2022; vgl. FH 3.3.2021). Auch Gruppen, die ökonomische Eliten vertreten, haben oft enge Verbindungen zum Staat. Ebenso profitieren religiöse Gruppen vom Zurückgreifen des Staates auf den Islam als ideologische Legitimation. Zwar gab es Fortschritte in einigen Bereichen, doch vieles in der Politik des Landes ist weiterhin an klientelistischen Diensten orientiert und durch traditionelle Eliten aus den vermögenden Klassen dominiert (BS 25.2.2022).Trotz der Existenz formaler demokratischer Institutionen übt das mächtige militärische Establishment de facto einen starken Einfluss aus. Dies hemmt die Entwicklung der demokratischen Institutionen. Eine lange Reihe an politischen Domänen wird dem Militär überlassen - von der Außenpolitik bis zum Management von Infrastrukturprojekten. Dem Militär wird auch immer wieder vorgeworfen, sich in den Wahlprozess einzumischen (BS 25.2.2022; vergleiche FH 3.3.2021). Auch Gruppen, die ökonomische Eliten vertreten, haben oft enge Verbindungen zum Staat. Ebenso profitieren religiöse Gruppen vom Zurückgreifen des Staates auf den Islam als ideologische Legitimation. Zwar gab es Fortschritte in einigen Bereichen, doch vieles in der Politik des Landes ist weiterhin an klientelistischen Diensten orientiert und durch traditionelle Eliten aus den vermögenden Klassen dominiert (BS 25.2.2022). Die Verstrickung des zu diesem Zeitpunkt amtierenden Premierministers Nawaz Sharif der Pakistan Muslim League-Nawaz (PML-N) und seiner Familie in ein System an Steuerhinterziehung und Geldwäsche wurde durch internationale Ermittlungen von Journalisten, den "Panama Papers", aufgedeckt. Dies führte zur Amtsenthebung durch den Supreme Court und zu einer Verurteilung (ICIJ 3.4.2021). Bei den folgenden Parlamentswahlen 2018 gewann die Partei Pakistan Tehreek-e-Insaf (PTI) die meisten Sitze in der Nationalversammlung, und der Parteivorsitzende, Imran Khan, wurde Premierminister. Während Beobachter der EU einerseits einen gut durchgeführten und transparenten Wahlprozess, doch eine manchmal problematische Auszählung feststellten, äußerten zivilgesellschaftliche Organisationen und politische Parteien andererseits Bedenken hinsichtlich Einflussnahmen sowie Einschränkungen der Redefreiheit im Vorfeld der Wahlen, was demnach zu ungleichen Wahlbedingungen geführt hat (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 4.2022). So dokumentierten Beobachter konzertierte Anstrengungen von Teilen des militärischen und richterlichen Establishments, die PML-N zu behindern. Dies inkludierte Strafverfahren u.a. in Bezug auf Korruption und Terrorismus gegen Mitglieder der PML-N und die Ablehnung von Entlassungen gegen Kaution bis nach den Wahlen. Außerdem berichteten Beobachter von Druck und Einflussnahme auf die Medien durch den Sicherheitsapparat, der zu einer gedämpften Berichterstattung über den Wahlkampf der PML-N führte (FH 4.2022). Zudem wurde die Wahl von einer Reihe gewalttätiger Zwischenfälle in verschiedenen Provinzen überschattet (EASO 10.2021).Die Verstrickung des zu diesem Zeitpunkt amtierenden Premierministers Nawaz Sharif der Pakistan Muslim League-Nawaz (PML-N) und seiner Familie in ein System an Steuerhinterziehung und Geldwäsche wurde durch internationale Ermittlungen von Journalisten, den "Panama Papers", aufgedeckt. Dies führte zur Amtsenthebung durch den Supreme Court und zu einer Verurteilung (ICIJ 3.4.2021). Bei den folgenden Parlamentswahlen 2018 gewann die Partei Pakistan Tehreek-e-Insaf (PTI) die meisten Sitze in der Nationalversammlung, und der Parteivorsitzende, Imran Khan, wurde Premierminister. Während Beobachter der EU einerseits einen gut durchgeführten und transparenten Wahlprozess, doch eine manchmal problematische Auszählung feststellten, äußerten zivilgesellschaftliche Organisationen und politische Parteien andererseits Bedenken hinsichtlich Einflussnahmen sowie Einschränkungen der Redefreiheit im Vorfeld der Wahlen, was demnach zu ungleichen Wahlbedingungen geführt hat (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 4.2022). So dokumentierten Beobachter konzertierte Anstrengungen von Teilen des militärischen und richterlichen Establishments, die PML-N zu behindern. Dies inkludierte Strafverfahren u.a. in Bezug auf Korruption und Terrorismus gegen Mitglieder der PML-N und die Ablehnung von Entlassungen gegen Kaution bis nach den Wahlen. Außerdem berichteten Beobachter von Druck und Einflussnahme auf die Medien durch den Sicherheitsapparat, der zu einer gedämpften Berichterstattung über den Wahlkampf der PML-N führte (FH 4.2022). Zudem wurde die Wahl von einer Reihe gewalttätiger Zwischenfälle in verschiedenen Provinzen überschattet (EASO 10.2021). Mit dem Wahlkampfthema der Korruptionsbekämpfung gelang Imran Kahn mit der PTI der Wahlsieg. Doch anstatt rechtliche Grundlagen für eine Rechenschaftspflicht der Regierenden zu stellen, konzentrierte sich die Korruptionsbekämpfung rein auf die vorangegangenen Regierungsparteien Pakistan People’s Party (PPP) und PML-N bzw. die sie dominierenden Familiendynastien (Diplomat 9.10.2021; vgl. ICIJ 3.10.2021). Die Korruptionsermittlungen gegen führende Mitglieder und Parlamentarier der großen Oppositionsparteien und der Unwillen, mit ihnen zu kooperieren, und sie in die Gesetzgebung miteinzubeziehen, führten zu einer Hemmung der Arbeit des Parlaments (Dawn 17.3.2022). Die dadurch entstandene starke politische Polarisierung wirkte als Hindernis für die Umsetzung von politischen Programmen. Sie war einer der Gründe, warum die PTI-Regierung hauptsächlich auf den Erlass von Präsidialdekreten zurückgriff, um ihre Politik umzusetzen. Außerdem haben die föderale und die Provinzregierungen in unterschiedlichen Politikdomänen Kompetenzen; und die Provinzregierung des Sindh wird von der Oppositionspartei PPP gestellt. Die starke politische Polarisierung erhöhte den Einfluss des militärischen Establishments weiter, das bereits durch die zentrale Rolle, die es in der Bekämpfung der COVID-19-Pandemie einnahm, seinen Einfluss vergrößern konnte (BS 25.2.2022).Mit dem Wahlkampfthema der Korruptionsbekämpfung gelang Imran Kahn mit der PTI der Wahlsieg. Doch anstatt rechtliche Grundlagen für eine Rechenschaftspflicht der Regierenden zu stellen, konzentrierte sich die Korruptionsbekämpfung rein auf die vorangegangenen Regierungsparteien Pakistan People’s Party (PPP) und PML-N bzw. die sie dominierenden Familiendynastien (Diplomat 9.10.2021; vergleiche ICIJ 3.10.2021). Die Korruptionsermittlungen gegen führende Mitglieder und Parlamentarier der großen Oppositionsparteien und der Unwillen, mit ihnen zu kooperieren, und sie in die Gesetzgebung miteinzubeziehen, führten zu einer Hemmung der Arbeit des Parlaments (Dawn 17.3.2022). Die dadurch entstandene starke politische Polarisierung wirkte als Hindernis für die Umsetzung von politischen Programmen. Sie war einer der Gründe, warum die PTI-Regierung hauptsächlich auf den Erlass von Präsidialdekreten zurückgriff, um ihre Politik umzusetzen. Außerdem haben die föderale und die Provinzregierungen in unterschiedlichen Politikdomänen Kompetenzen; und die Provinzregierung des Sindh wird von der Oppositionspartei PPP gestellt. Die starke politische Polarisierung erhöhte den Einfluss des militärischen Establishments weiter, das bereits durch die zentrale Rolle, die es in der Bekämpfung der COVID-19-Pandemie einnahm, seinen Einfluss vergrößern konnte (BS 25.2.2022). Gleichzeitig war die PTI-Regierung in der Umsetzung ihrer Politik durch dieselben Hindernisse gehemmt wie frühere Regierungen. Der Großteil der Abgeordneten der PTI setzt sich aus den traditionellen politischen und ökonomischen Eliten zusammen, die als Hemmschuh für jede Politik agieren, die ihre Interessen gefährden könnte. Querelen innerhalb der Partei führten zu einigen Wechseln im Kabinett und zu einem Mangel an Umsetzung auch an finalisierten Programmen (BS 25.2.2022). Im Oktober 2021 wurden zudem Verstrickungen von Mitgliedern bzw. Geldgebern des PTI-Kabinetts sowie hoher Militärs in illegale Geldgeschäfte durch die internationalen Ermittlungen der "Pandora Papers" aufgedeckt (Diplomat 9.10.2021; vgl. ICIJ 3.10.2021).Gleichzeitig war die PTI-Regierung in der Umsetzung ihrer Politik durch dieselben Hindernisse gehemmt wie frühere Regierungen. Der Großteil der Abgeordneten der PTI setzt sich aus den traditionellen politischen und ökonomischen Eliten zusammen, die als Hemmschuh für jede Politik agieren, die ihre Interessen gefährden könnte. Querelen innerhalb der Partei führten zu einigen Wechseln im Kabinett und zu einem Mangel an Umsetzung auch an finalisierten Programmen (BS 25.2.2022). Im Oktober 2021 wurden zudem Verstrickungen von Mitgliedern bzw. Geldgebern des PTI-Kabinetts sowie hoher Militärs in illegale Geldgeschäfte durch die internationalen Ermittlungen der "Pandora Papers" aufgedeckt (Diplomat 9.10.2021; vergleiche ICIJ 3.10.2021). Bereits im Oktober 2020 hatte sich eine Allianz aus elf Oppositionsparteien unter dem Namen Pakistan Democratic Movement formiert (BS 25.2.2022; vgl. FH 4.2022). Im März 2022 kam es zu gewalttätigen Protesten von Anhängern und Abgeordneten der Regierungspartei PTI gegen abtrünnige Abgeordnete derselben Partei, die in Interviews angedeutet hatten, einen geplanten Misstrauensantrag der vereinten Opposition gegen Premierminister Khan unterstützen zu wollen. Die Protestierenden versuchten, das "Sindh House", die Vertretung des Sindh in Islamabad, wo sich die Abgeordneten aufhielten, zu stürmen (Geo News 18.3.2022). Zuvor hatten zwei Minister Gewalt andeutende Drohungen gegen Abgeordnete ausgesprochen (HRW 16.3.2022).Bereits im Oktober 2020 hatte sich eine Allianz aus elf Oppositionsparteien unter dem Namen Pakistan Democratic Movement formiert (BS 25.2.2022; vergleiche FH 4.2022). Im März 2022 kam es zu gewalttätigen Protesten von Anhängern und Abgeordneten der Regierungspartei PTI gegen abtrünnige Abgeordnete derselben Partei, die in Interviews angedeutet hatten, einen geplanten Misstrauensantrag der vereinten Opposition gegen Premierminister Khan unterstützen zu wollen. Die Protestierenden versuchten, das "Sindh House", die Vertretung des Sindh in Islamabad, wo sich die Abgeordneten aufhielten, zu stürmen (Geo News 18.3.2022). Zuvor hatten zwei Minister Gewalt andeutende Drohungen gegen Abgeordnete ausgesprochen (HRW 16.3.2022). Das für
- April 2022 angesetzte Misstrauensvotum wurde durch den stellvertretenden Parlamentssprecher mit Verweis auf Artikel 5 der Verfassung, wonach alle Bürger dem Staat gegenüber zur Loyalität verpflichtet sind, untersagt. Im Vorfeld hatte der Premierminister die Behauptung aufgestellt, das Misstrauensvotum sei von den USA zu seinem Sturz initiiert und damit die Einflussnahme eines fremden Staates (TNT 3.4.2022a). Mit diesem Argument bat er auch den Präsidenten um Auflösung der Nationalversammlung. Dieser kam der Forderung nach und kündigte gleichzeitig Neuwahlen an (TNT 3.4.2022b; vgl. Zeit-Online 3.4.2022). Der von der Opposition angerufene Supreme Court erklärte vier Tage später dieses Vorgehen allerdings für verfassungswidrig und ordnete die Wiedereinsetzung der Nationalversammlung sowie der Abstimmung an (TNT 7.4.2022).Das für
- April 2022 angesetzte Misstrauensvotum wurde durch den stellvertretenden Parlamentssprecher mit Verweis auf Artikel 5 der Verfassung, wonach alle Bürger dem Staat gegenüber zur Loyalität verpflichtet sind, untersagt. Im Vorfeld hatte der Premierminister die Behauptung aufgestellt, das Misstrauensvotum sei von den USA zu seinem Sturz initiiert und damit die Einflussnahme eines fremden Staates (TNT 3.4.2022a). Mit diesem Argument bat er auch den Präsidenten um Auflösung der Nationalversammlung. Dieser kam der Forderung nach und kündigte gleichzeitig Neuwahlen an (TNT 3.4.2022b; vergleiche Zeit-Online 3.4.2022). Der von der Opposition angerufene Supreme Court erklärte vier Tage später dieses Vorgehen allerdings für verfassungswidrig und ordnete die Wiedereinsetzung der Nationalversammlung sowie der Abstimmung an (TNT 7.4.2022). Premierminister Imran Kahn wurde im Misstrauensvotum abgesetzt, Oppositionsführer Shabaz Sharif, Vorsitzender der PML-N, schließlich von der Nationalversammlung zum neuen Premierminister gewählt (Zeit-Online 11.4.2022). Aus Protest zog der abgesetzte Premierminister Khan sich sowie seine Partei aus der Nationalversammlung zurück. 123 der PTI-Abgeordneten folgten seinem Aufruf zum Rücktritt aus der Nationalversammlung, den 31 verbliebenen sprach er das Recht ab, als Opposition in der Nationalversammlung unter dem Namen der PTI aufzutreten (TNT 14.4.2022). Nach der Absetzung initiierte die PTI eine andauernde, landesweite Kampagne von Protesten und Demonstrationen (Dawn 20.4.2022). Die Situation ist angespannt. Der ehemalige Premierminister mobilisiert seine Anhänger gegen die neue Regierung und drängt auf vorgezogene Wahlen. Er wirft der neuen Regierung vor, vom Ausland eingesetzt worden zu sein (VB 21.4.2022). Im Jahr 2021 war Pakistan außerdem durch religiös motivierte, gewalttätige politische Proteste der fundamentalistischen Partei Tehreek-e-Labbaik Pakistan (TLP) und ihrer Zusammenstöße mit den Sicherheitskräften gezeichnet, bei denen mindestens 24 Menschen - darunter 10 Polizisten - getötet wurden (PIPS 4.1.2022). Hintergrund waren vorangegangene Proteste Tausender TLP-Unterstützer im Zuge der Aussagen des französischen Präsidenten in Reaktion auf die Enthauptung eines Lehrers in Frankreich aus dem Jahr
- Nach der Verhaftung des Anführers der TLP im April 2021 brachen schließlich nochmals mehrtägige, landesweite Proteste aus. Dabei kam es u.a. am
- April 2021 zu Ausschreitungen in Lahore, Punjab, bei denen TLP-Anhänger auch ein Polizeirevier stürmten und ein halbes Dutzend Sicherheitskräfte als Geiseln nahmen (BAMF 19.4.2021; vgl. OF 15.9.2021). Die Regierung verbot die TLP und verhaftete Hunderte Anhänger, doch die Proteste und gewalttätigen Zusammenstöße mit den Sicherheitskräften setzten sich fort. Sie wurden nach mehreren Verhandlungen und der Einstellung von Anzeigen beendet (OF 15.9.2021). Die Regierung gab dem Druck der Gruppe nach, ließ den Anführer frei und hob das Verbot auf. Dies verdeutlicht auch die Gefahr, die von extremistischen Gruppen für den Staat ausgeht (PIPS 4.1.2022). Die TLP, eine Bewegung der sunnitischen Barlevi, hat sich in der Vergangenheit u.a. über die Verfolgung von Blasphemiefällen zu einer Massenbewegung entwickelt (OF 15.9.2021).Im Jahr 2021 war Pakistan außerdem durch religiös motivierte, gewalttätige politische Proteste der fundamentalistischen Partei Tehreek-e-Labbaik Pakistan (TLP) und ihrer Zusammenstöße mit den Sicherheitskräften gezeichnet, bei denen mindestens 24 Menschen - darunter 10 Polizisten - getötet wurden (PIPS 4.1.2022). Hintergrund waren vorangegangene Proteste Tausender TLP-Unterstützer im Zuge der Aussagen des französischen Präsidenten in Reaktion auf die Enthauptung eines Lehrers in Frankreich aus dem Jahr
- Nach der Verhaftung des Anführers der TLP im April 2021 brachen schließlich nochmals mehrtägige, landesweite Proteste aus. Dabei kam es u.a. am
- April 2021 zu Ausschreitungen in Lahore, Punjab, bei denen TLP-Anhänger auch ein Polizeirevier stürmten und ein halbes Dutzend Sicherheitskräfte als Geiseln nahmen (BAMF 19.4.2021; vergleiche OF 15.9.2021). Die Regierung verbot die TLP und verhaftete Hunderte Anhänger, doch die Proteste und gewalttätigen Zusammenstöße mit den Sicherheitskräften setzten sich fort. Sie wurden nach mehreren Verhandlungen und der Einstellung von Anzeigen beendet (OF 15.9.2021). Die Regierung gab dem Druck der Gruppe nach, ließ den Anführer frei und hob das Verbot auf. Dies verdeutlicht auch die Gefahr, die von extremistischen Gruppen für den Staat ausgeht (PIPS 4.1.2022). Die TLP, eine Bewegung der sunnitischen Barlevi, hat sich in der Vergangenheit u.a. über die Verfolgung von Blasphemiefällen zu einer Massenbewegung entwickelt (OF 15.9.2021). Sicherheitslage Letzte Änderung: 23.03.2022 Allgemeine Entwicklung Es zeigte sich in Pakistan mit Ausnahme des Jahres 2013 ein kontinuierlicher Rückgang der Anschläge von Jahr zu Jahr von 2009 bis ins Jahr
- Für das Jahr 2020 konnte nochmals ein deutlicher Rückgang der Terroranschläge im Vergleich zum Vorjahr verzeichnet werden. Die kontinuierlichen Einsatz- und Überwachungskampagnen der Sicherheitskräfte und polizeilichen Anti-Terrorabteilungen, darunter die groß angelegten Militäroperationen Zarb-e-Azb, Khyber I-IV und Raddul Fasaad, sowie einige Anti-Extremismusmaßnahmen im Rahmen des Nationalen Aktionsplans (NAP) haben dazu beigetragen (PIPS 15.6.2021). Die Operation Zarb-e-Azb 2014 war in erster Linie auf die Provinz Khyber Pakhtunkhwa und die damaligen FATA ausgerichtet, um Terrorgruppen in Nord-Waziristan zu bekämpfen. Aus den meisten Gebieten konnten die Militanten vertrieben werden, mit Ausnahme einiger weniger Rückzugsorte und Schläferzellen. Unter den Militäroperationen litt allerdings auch die Zivilbevölkerung vor Ort, eine hohe Anzahl an Personen wurde zu intern Vertriebenen. Die darauf folgende Operation Raddul Fasaad 2017 involviert auch zivile Einsatzkräfte, wie die Polizei, und konzentrierte sich auf geheimdienstliche Operationen im gesamten Land, um Schläferzellen und Verstecke Militanter zu finden. Sie zielte darauf ab, die Errungenschaften der Operation Zarb-e-Azb zu konsolidieren (EASO 10.2021). Der NAP wurde nach dem Anschlag auf die Army Public School im Dezember 2014 mit dem Ziel eingeführt, einen sinnvollen Konsens zur Bekämpfung von Terrorismus und Extremismus zu erreichen. Die 20 Aktionspunkte des NAP erzielten seither unterschiedliche Erfolge. Taktische Operationen in ganz Pakistan haben zu einem verbesserten allgemeinen Sicherheitsumfeld beigetragen. Durch die Militäroperationen wurde die Fähigkeit der Militanten zur Ausführung größerer Angriffe reduziert. Auch wurden signifikante Maßnahmen zur Bekämpfung der Terrorfinanzierung unternommen, wie Verbote von Organisationen, Sanktionen von Einzelpersonen und Einfrieren von Bankkonten (FES 12.2020). Bei der Bekämpfung des Extremismus hat der NAP allerdings den Anzeichen nach nur geringe Erfolge erzielt. Extremistische Literatur ist online und offline in Fülle vorhanden, sektiererische Extremisten hielten in mehreren Städten Kundgebungen ab, und die Verherrlichung von Terroristen und ihrer Taten hält an. Auch zur Unterstützung des politischen Versöhnungsprozesses in Belutschistan, wie im NAP festgehalten, wurde nichts Wesentliches unternommen (FES 12.2020). Es gibt wenig Fortschritte bei der Regulierung von Madrassen oder des Internets, um dem Extremismus entgegenzutreten. Bei der Umsetzung des NAP wurde auf die nicht den Sicherheitsapparat betreffenden Maßnahmen nur sehr wenig Aufmerksamkeit gelegt (PIPS 15.6.2021b). Die Einsätze gegen die Terroristen haben diese zwar geschwächt. Doch die Dynamiken des religiösen Extremismus bleiben bestehen und bieten einen Nährboden für die Netzwerke der terroristischen Gruppen, die in den Militäroperationen nicht vollständig eliminiert werden konnten (PIPS 4.1.2022). Ab Mitte 2020 kam es zu einem Wiederaufleben jihadistischer militanter Gruppen und sektiererischer Extremisten in Gebieten wie Nord-Waziristan und Bajaur in Khyber Pakhtunkhwa (FES 12.2020). So begannen einige Gruppen eine Neuformierung in Teilen des Landes (PIPS 15.6.2021b). Der Regimewechsel in Afghanistan hat diese Gruppen weiter ermutigt. Dies zeigt sich in Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan und sporadisch auch in Karatschi und Punjab (PIPS 4.1.2022). Trendumkehr in den Anschlagszahlen 2021 und Reaktion der Sicherheitskräfte Das Jahr 2021 war von einem 42-prozentigen Anstieg der Anschläge im Vergleich zum Jahr 2020 auf 207 Terrorakte gezeichnet. Diese forderten zusammen 335 Menschenleben, ein Anstieg von 52 Prozent, wobei 32 der Todesopfer Terroristen waren. Verletzt wurden 555 Menschen (PIPS 4.1.2022). Hauptsächlich resultiert der Anstieg zum einen aus einer Steigerung der Anschläge der pakistanischen Taliban (Tehrik-e Taliban Pakistan / TTP) in Khyber Pakhtunkhwa und der belutschischen Terrorgruppen in Belutschistan sowie zum anderen aus der Entwicklung des sogenannten Islamischen Staates Khorasan Province (ISKP) hin zu einem Hauptakteur terroristischer Gewalt in Pakistan. Die Auseinandersetzung zwischen dem ISKP und den Taliban hat damit auch pakistanischen Boden erreicht, wo der ISKP einige Anschläge in Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan gegen angebliche afghanische Taliban oder mit diesen verbundenen Klerikern durchgeführt hat (PIPS 4.1.2022). Von der Gesamtzahl der Terroranschläge wurden so auch 128 - im Vergleich zu 95 des Vorjahres - von islamistisch motivierten Terrorgruppen, also den TTP, dem ISKP oder lokalen Taliban-Gruppen, verübt. Verschiedene belutschische und Sindhi-nationalistische Gruppierungen verübten 44 Anschläge mit 97 Toten (PIPS 4.1.2022). Begründet liegt der Anstieg der Terroranschläge nach Ansicht von PIPS auch in den Entwicklungen in Afghanistan. Trotz gegenteiliger Versprechungen ziehen die afghanischen Taliban nicht ernsthaft in Erwägung, gegen die pakistanischen Taliban auf afghanischem Gebiet vorzugehen. Sie haben Gespräche zwischen der pakistanischen Regierung und den TTP vermittelt, doch diese haben mit Stand Anfang des Jahres 2022 keine dauerhaften Ergebnisse erzielt (PIPS 4.1.2022). Auf den Anstieg der terroristischen Gewalt reagierten die Streitkräfte mit geheimdienstlichen Operationen, der Fortführung der Operation Raddul Fasaad und der Stationierung regulärer Armeetruppen in den Grenzregionen anstatt des paramilitärischen Frontier Corps (EASO 10.2021). Die Sicherheitskräfte führten 2021 63 operative Schläge gegen Terrorgruppen durch, bei denen 197 Personen getötet wurden. In sechs Fällen gab es direkte bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und Militanten, bei denen 15 Personen getötet wurden, 156 Verdächtige wurden bei Suchoperationen festgenommen (PIPS 4.1.2022). Die NGO Center for Research and Security Studies (CRSS) zählt für das Jahr 2021 403 Terrorakte mit 555 Toten, davon 330 Zivilisten, sowie 146 Sicherheitsoperationen, bei denen 298 mutmaßliche Terroristen getötet wurden (CRSS 3.1.2022). Regionale Konzentration der Anschlagszahlen Regional aufgeschlüsselt fanden 2021 die meisten Anschläge, konkret 111, in Khyber Pakhtunkhwa statt. Hier konzentrierte sich wiederum, wie seit Jahren, die terroristische Gewalt in den beiden Agencies Nord- und Süd-Waziristan. Belutschistan war mit 81 Anschlägen am zweitstärksten betroffen. Acht Anschläge wurden im Sindh verübt, fünf im Punjab. Zwei terroristische Anschläge wurden in Islamabad verzeichnet, dabei töteten die TTP insgesamt drei Polizisten (PIPS 4.1.2022). CRSS zählte beinahe 75 Prozent aller Todesopfer der von ihm erfassten sicherheitsrelevanten Gewalt in Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan [Anm.: dies ist nicht auf die Terroranschläge aufgeschlüsselt] (CRSS 3.1.2022). Im Jahr 2020 betrafen 83 Prozent aller Anschläge die beiden Provinzen Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa zusammengenommen (PIPS 15.6.2021). Seit vielen Jahren ist sichtbar, dass die terroristische Gewalt hauptsächlich auf Belutschistan und KP konzentriert bleibt. Auch der Anstieg der terroristischen Gewalt 2021 geht auf einen Anstieg in diesen beiden Provinzen zurück. 93 Prozent der gesamten Anschläge dieses Jahres in Pakistan trafen zusammengenommen diese beiden Provinzen. Punjab und Sindh verzeichneten hingegen auch 2021 einen Rückgang der Anschlagszahlen. Während aber der Sindh auch einen Rückgang der Todesopfer vermelden konnte, stieg die Zahl der Todesopfer im Punjab an (PIPS 4.1.2022). Hauptsächliche Zielsetzungen und Mittel der Anschläge 66 Prozent der Anschläge zielten 2021 gegen die Sicherheitskräfte. Dementsprechend waren 177 der 335 Todesopfer Mitglieder der Sicherheits- oder Strafverfolgungsbehörden. 16 Anschläge richteten sich direkt gegen zivile Ziele, neun Anschläge gegen regierungsfreundliche Stammesführer oder Mitglieder von Friedenskomitees, sieben gegen politische Führer bzw. politisch Tätige und sieben gegen Einrichtungen oder Personal der Regierung. Zwei konfessionell motivierte Anschläge wurden durchgeführt - im Vergleich zu sieben 2020, sie forderten zwei Menschenleben (PIPS 4.1.2022). PIPS berichtet, dass sich auch im Jahr 2020 der Großteil der Anschläge gegen Sicherheitskräfte gerichtet hatte, gefolgt von allgemeinen zivilen Zielen, regierungsfreundlichen Stammesältesten, politischen Führern sowie Mitarbeitern und Schiiten (PIPS 15.6.2021). 80 der Anschläge verübten Terroristen 2021 mit improvisierten Sprengsätzen (IEDs), 102 mit Schusswaffen (PIPS 4.1.2022). Diese Wahl der Mittel entspricht jener im Jahr 2020 (vgl. PIPS 15.6.2021).80 der Anschläge verübten Terroristen 2021 mit improvisierten Sprengsätzen (IEDs), 102 mit Schusswaffen (PIPS 4.1.2022). Diese Wahl der Mittel entspricht jener im Jahr 2020 vergleiche PIPS 15.6.2021). Entwicklung 2022 Im Jänner 2022 zählte PIPS 24 Terroranschläge mit 35 Toten, davon 24 Sicherheitskräfte und acht Zivilisten. Sechs operative Schläge wurden durch die Sicherheitskräfte durchgeführt. Jeweils ein Terroranschlag wurde in den Städten Lahore, Rawalpindi (beide Punjab) und Islamabad verübt. In Lahore und Islamabad wurden dabei jeweils drei Personen getötet, in Rawalpindi eine. Im Sindh wurde ein Terroranschlag verübt, konkret in der Provinzhauptstadt Karachi, es gab keine Todesopfer. In KP wurden 15 Anschläge in sieben Distrikten durchgeführt, alle durch die TTP oder ähnliche Gruppierungen. Fünf der Anschläge betrafen Nord-Waziristan. Zwei Drittel aller Anschläge richtete sich gegen Sicherheitskräfte. In Belutschistan wurden 15 Tote bei 5 Anschlägen dokumentiert. Alle wurden durch belutschische nationalistische Gruppen durchgeführt, drei der Anschläge richteten sich gegen Sicherheitskräfte (PIPS 10.2.2022). Im Feber 2022 starben laut den Aufzeichnungen von PIPS 38 Menschen bei 13 Anschlägen, die allesamt in Belutschistan und KP durchgeführt wurden. Drei der Toten waren Zivilisten, 12 Sicherheitskräfte und 23 Terroristen. In Belutschistan starben 31 Menschen bei acht Anschlägen. 17 der Toten waren Terroristen, die großteils durch Abwehrfeuer starben, drei Zivilisten und zwei Sicherheitskräfte. In KP starben sieben Personen, davon 6 Terroristen, in fünf Anschlägen. Die Anschläge gingen damit in KP um 67 Prozent zum Vormonat zurück (PIPS 4.3.2022). Weitere Aspekte sicherheitsrelevanter Gewalt Es zeigt sich, dass der religiöse Extremismus, auch abseits der Terrorgruppen, eine große Herausforderung darstellt. Zum einen ist dies in den Gewalttaten von aufgestachelten Menschenmengen, sogenannten Mobs, erkennbar - 2021 wurden sieben religiös motivierte Vorfälle von Mob-Gewalt verzeichnet, bei denen zwei Menschen getötet wurden [siehe Kap. Religionsfreiheit]. Zum anderen manifestiert sich dies in den gewalttätigen Protesten der politisch-religiösen Bewegung Tehreek-i-Labbaik Pakistan (TLP), bei denen hauptsächlich in den Städten des Punjab 24 Menschen ums Leben kamen, 10 davon Polizisten (PIPS 4.1.2022). Insgesamt zeichnete PIPS für das Jahr 2021 326 gewalttätige, sicherheitsrelevante Vorfälle auf, neben den Terroranschlägen, Sicherheitsoperationen, Mob-Gewalt und Zusammenstößen zwischen Polizei und TLP-Demonstranten, waren darunter fünf Vorfälle ethnopolitischer Gewalt, eine bewaffnete Auseinandersetzung zwischen Stämmen und eine zwischen militanten Gruppen sowie 23 Auseinandersetzungen an den Grenzen zu Afghanistan, Indien und Iran. Insgesamt wurden bei all diesen von PIPS erfassten Vorfällen 609 Personen getötet (PIPS 4.1.2022). Im Feber 2021 verständigten sich Indien und Pakistan darauf, das Waffenstillstandsübereinkommen von 2003 an der zwischen dem indischen und dem pakistanischen verwalteten Teil Kaschmirs liegenden Grenze, der Line of Control, verstärkt einzuhalten. Die Zahl der Übergriffe an dieser Grenze ging 2021 stark zurück (PIPS 4.1.2022). Im Nordwesten Pakistan wurde 2017 mit dem Bau eines Grenzzaunes entlang der 2.611 km langen "Durand-Linie" genannten Grenze zu Afghanistan begonnen. Dies soll den Bewegungen von Militanten und Schmugglern sowie illegalen Grenzübertritten Einhalt gebieten. Anfang Juli 2021 war laut pakistanischen Angaben der Bau des Zauns auf über 90 Prozent der Strecke abgeschlossen (AP 13.7.2021). Der Bau des Grenzzauns wird allerdings vom nunmehrigen Taliban-Regime in Afghanistan zurückgewiesen, insbesondere aufgrund des Verlaufs an der Durand-Linie, auf deren definitive Grenzsetzung Pakistan aus Sicht der Taliban keinen rechtlichen Anspruch hat (PIPS 4.1.2022; vgl. Dawn 14.1.2022). Im Jänner 2022 sicherte Pakistan zu, die verbliebenen 21 Kilometer Grenzzaun in diplomatischer Übereinkunft mit Afghanistan errichten zu wollen (Dawn 14.1.2022).Im Nordwesten Pakistan wurde 2017 mit dem Bau eines Grenzzaunes entlang der 2.611 km langen "Durand-Linie" genannten Grenze zu Afghanistan begonnen. Dies soll den Bewegungen von Militanten und Schmugglern sowie illegalen Grenzübertritten Einhalt gebieten. Anfang Juli 2021 war laut pakistanischen Angaben der Bau des Zauns auf über 90 Prozent der Strecke abgeschlossen (AP 13.7.2021). Der Bau des Grenzzauns wird allerdings vom nunmehrigen Taliban-Regime in Afghanistan zurückgewiesen, insbesondere aufgrund des Verlaufs an der Durand-Linie, auf deren definitive Grenzsetzung Pakistan aus Sicht der Taliban keinen rechtlichen Anspruch hat (PIPS 4.1.2022; vergleiche Dawn 14.1.2022). Im Jänner 2022 sicherte Pakistan zu, die verbliebenen 21 Kilometer Grenzzaun in diplomatischer Übereinkunft mit Afghanistan errichten zu wollen (Dawn 14.1.2022). Relevante Terrorgruppen Letzte Änderung: 23.03.2022 Folgend ein Auszug relevanter extremistischer Gruppen: Tehrik-e Taliban Pakistan (TTP): Die TTP, auch pakistanische Taliban genannt, ist der Hauptproponent militanter Gewalt in Pakistan (PIPS 4.1.2022). Sie ist eine Dachorganisation aus ungefähr 13 verschiedenen pakistanischen Taliban-Fraktionen. 2008 wurde sie durch Pakistan verboten. Ihre ursprüngliche Basis befand sich in der damaligen Agency Süd-Waziristan. Die ursprünglichen Ziele der Organisation waren unter anderem die Umsetzung der Scharia in Pakistan, die Zurückdrängung des pakistanischen Militärs aus den damaligen FATA, ein "defensiver Jihad" gegen das pakistanische Heer und die Vertreibung der Koalitionstruppen aus Afghanistan. Die Gruppe richtet ihre Aktivitäten allerdings nicht gegen Afghanistan, sondern konzentriert sich auf den Kampf gegen die pakistanische Regierung (CEP o.D; vgl. EASO 10.2021).Tehrik-e Taliban Pakistan (TTP): Die TTP, auch pakistanische Taliban genannt, ist der Hauptproponent militanter Gewalt in Pakistan (PIPS 4.1.2022). Sie ist eine Dachorganisation aus ungefähr 13 verschiedenen pakistanischen Taliban-Fraktionen. 2008 wurde sie durch Pakistan verboten. Ihre ursprüngliche Basis befand sich in der damaligen Agency Süd-Waziristan. Die ursprünglichen Ziele der Organisation waren unter anderem die Umsetzung der Scharia in Pakistan, die Zurückdrängung des pakistanischen Militärs aus den damaligen FATA, ein "defensiver Jihad" gegen das pakistanische Heer und die Vertreibung der Koalitionstruppen aus Afghanistan. Die Gruppe richtet ihre Aktivitäten allerdings nicht gegen Afghanistan, sondern konzentriert sich auf den Kampf gegen die pakistanische Regierung (CEP o.D; vergleiche EASO 10.2021). Ausgehend von der 2014 begonnenen Militäroperation Zarb-e-Azb in Nord-Waziristan wurde die TTP aus Pakistan verdrängt. Man geht davon aus, dass die Basen der verschiedenen Gruppen der pakistanischen Taliban seitdem in den afghanischen Provinzen Nangarhar, Khost und Kunar liegen (PIPS 15.6.2021b; vgl. EASO 10.2021). Seit dem Sommer 2020 gibt es Berichte über eine Re-Gruppierung der TTP und ein stilles Comeback in den Stammesgebieten an der Grenze zu Afghanistan. Die Wiedervereinigung mit Splittergruppen stärkte die TTP (EASO 10.2021). Die beiden Splittergruppen Jamaat-ul Ahrar und Hizbul Ahrar erklärten im August 2020 ihre Rückkehr in die Struktur der TTP. Militante bzw. Splittergruppen der Hakimullah Mehsud Gruppe, der Lashkar-e-Jhangvi und der Al-Quaeda im Subkontinent sollen sich ebenfalls der TTP angeschlossen haben. Die Einigung der Gruppen wird auf die Bemühungen des TTP Anführers Mufti Noor Wali Mehsud sowie die Entwicklungen in Afghanistan zurückgeführt. Die Bemühungen zur Neuformierung in Pakistan sind allerdings nur teilweise erfolgreich, da die Sicherheitskräfte weiterhin sogenannte Search-and-Hunt-Operationen durchführen, die sich hauptsächlich gegen die TTP richten (PIPS 15.6.2021). Der Regimewechsel in Afghanistan bestärkte andererseits die terroristischen Gruppen (PIPS 4.1.2022). Das Taliban-Regime entließ viele Gefangene in die Freiheit, darunter auch TTP-Mitglieder (CEP o.D). Ausgehend von der 2014 begonnenen Militäroperation Zarb-e-Azb in Nord-Waziristan wurde die TTP aus Pakistan verdrängt. Man geht davon aus, dass die Basen der verschiedenen Gruppen der pakistanischen Taliban seitdem in den afghanischen Provinzen Nangarhar, Khost und Kunar liegen (PIPS 15.6.2021b; vergleiche EASO 10.2021). Seit dem Sommer 2020 gibt es Berichte über eine Re-Gruppierung der TTP und ein stilles Comeback in den Stammesgebieten an der Grenze zu Afghanistan. Die Wiedervereinigung mit Splittergruppen stärkte die TTP (EASO 10.2021). Die beiden Splittergruppen Jamaat-ul Ahrar und Hizbul Ahrar erklärten im August 2020 ihre Rückkehr in die Struktur der TTP. Militante bzw. Splittergruppen der Hakimullah Mehsud Gruppe, der Lashkar-e-Jhangvi und der Al-Quaeda im Subkontinent sollen sich ebenfalls der TTP angeschlossen haben. Die Einigung der Gruppen wird auf die Bemühungen des TTP Anführers Mufti Noor Wali Mehsud sowie die Entwicklungen in Afghanistan zurückgeführt. Die Bemühungen zur Neuformierung in Pakistan sind allerdings nur teilweise erfolgreich, da die Sicherheitskräfte weiterhin sogenannte Search-and-Hunt-Operationen durchführen, die sich hauptsächlich gegen die TTP richten (PIPS 15.6.2021). Der Regimewechsel in Afghanistan bestärkte andererseits die terroristischen Gruppen (PIPS 4.1.2022). Das Taliban-Regime entließ viele Gefangene in die Freiheit, darunter auch TTP-Mitglieder (CEP o.D). Im Jahr 2020 wurden ihr 46 Terroranschläge zugerechnet, davon 40 in Khyber Pakhtunkhwa, drei im Punjab, zwei in Belutschistan und einer in Karatschi. Neben Anschlägen führte sie im Jahr 2020 auch 11 Grenzangriffe aus Afghanistan durch (PIPS 15.6.2021). Im Jahr 2021 hat die TTP 84 Prozent mehr Anschläge verübt - nämlich auf 87, 78 davon in Khyber Pakhtunkhwa. Auch wenn sich ihre Aktivitäten hauptsächlich auf die Stammesgebiete konzentrieren, verübte sie auch einige Anschläge in Belutschistan, Punjab und Islamabad. Trotz Versprechungen ziehen die afghanischen Taliban nicht ernsthaft in Erwägung, gegen die pakistanischen Taliban auf afghanischem Gebiet vorzugehen. Sie haben Gespräche zwischen der pakistanischen Regierung und den TTP vermittelt. Die Regierung führte in den Jahren 2020 und 2021 mehrere Friedensgespräche mit den Taliban (PIPS 4.1.2022). Neben Schmuggel und der Finanzierung durch Geldgeber füllen die Taliban ihre finanziellen Ressourcen mit Entführungen und Erpressungen in ihren regionalen Einflusssphären auf (CEP o.D.). Daesh, Islamic State Khorasan Province (ISKP): Der sogenannte Islamische Staat (IS) sah eine weltweite Expansion des Kalifats vor. Die Region Afghanistan, Pakistan, Iran und die zentralasiatischen Republiken konzipierte er als Provinz Khorasan (Wilayat Khorasan) (EASO 10.2021). 2015 erklärte der IS die Formierung eines eigenen Zweiges für diese Region. Dieser IS - Khorasan Province (ISKP) entwickelte sich um ein Epizentrum in Afghanistan, Nord-West Pakistan und Belutschistan und konnte zwischen 2015 und 2019 22 Anschläge in Pakistan für sich beanspruchen. Der pakistanische Staat führte zahlreiche Sicherheitsoperationen gegen den ISKP durch, in denen auch viele Führungspersonen ausgeschaltet wurden. Im Jahr 2020 zeigte der ISKP in Pakistan eine minimale Präsenz, er verübte zwei Anschläge mit 24 Todesopfern. Laut Analyse von PIPS ist die Gruppe in Pakistan bis ins Jahr 2020 stark dezimiert geworden und nach Afghanistan geflohen. Die Gruppe verfügt jedoch über enge Netzwerke zu anderen Jihadisten-Gruppen (PIPS 15.6.2021). 2021 konnte die Gruppe ihre Anschlagszahl erhöhen. Sie führte acht Anschläge durch, sieben in KP und einen in Belutschistan. Insgesamt 21 Todesopfer sind darauf zurückzuführen, darunter 11 Minenarbeiter der schiitischen Hazara-Minderheit (PIPS 4.1.2022). Ein Großanschlag auf eine schiitische Moschee am 4.3.2022 in Peschawar mit 56 Toten geht ebenfalls auf den IS zurück (AP 5.3.2022). Lashkar-e Jhangvi (LeJ): Lashkar-e-Jhangvi (LeJ) ist eine konfessionell motivierte Terrorgruppe der Deobandi-Strömung des Sunnismus. Sie wurde gegründet, um Schiiten anzugreifen, dementsprechend richtet sich ihre Gewalt größtenteils gegen Schiiten. Die Organisation vertritt auch radikale Standpunkte gegenüber Christen, Ahmadis und sufistischen Muslimen. Sie wurde 2001 in Pakistan verboten. Viele ihrer Führer wurden im Zuge der Militäroperationen getötet oder gefangen genommen, und sie hat in den letzten Jahren kontinuierlich an operativer Stärke verloren (EASO 10.2021). Laut den Aufzeichnungen von PIPS war LeJ im Jahr 2020 für einen Anschlag in Pakistan - in Karatschi - verantwortlich, verglichen mit acht im Jahr
- Die Sicherheitskräfte verhafteten in mehreren Operationen der Führer- oder Mitgliedschaft verdächtigte Personen (PIPS 15.6.2021). Auch 2021 wurden einige Operationen gegen die Gruppe und Verhaftungen durchgeführt (PIPS 4.1.2022). Militante nationalistische Gruppierungen in Belutschistan: Die Baloch Liberation Front (BLF) ist vor allem im sogenannten Makran-Gürtel aktiv, sie hat ihre Basen in den zentralen und südwestlichen Distrikten Belutschistans. Im Jahr 2010 wurde die Gruppe verboten, ihre Führung zog sich in Nachbarländer zurück, was sich negativ auf ihre operativen Fähigkeiten ausgewirkt hat. Die Balochistan Liberation Army (BLA) ist eine bewaffnete nationalistische Bewegung der Belutschen. Ihr Ziel ist ein unabhängiges Belutschistan, frei von pakistanischer und iranischer Herrschaft. Sie wurde 2006 in Pakistan verboten (EASO 10.2021; vgl. CEP o.D).Militante nationalistische Gruppierungen in Belutschistan: Die Baloch Liberation Front (BLF) ist vor allem im sogenannten Makran-Gürtel aktiv, sie hat ihre Basen in den zentralen und südwestlichen Distrikten Belutschistans. Im Jahr 2010 wurde die Gruppe verboten, ihre Führung zog sich in Nachbarländer zurück, was sich negativ auf ihre operativen Fähigkeiten ausgewirkt hat. Die Balochistan Liberation Army (BLA) ist eine bewaffnete nationalistische Bewegung der Belutschen. Ihr Ziel ist ein unabhängiges Belutschistan, frei von pakistanischer und iranischer Herrschaft. Sie wurde 2006 in Pakistan verboten (EASO 10.2021; vergleiche CEP o.D). Laut PIPS-Jahresbericht waren 2020 etwa sechs belutschische nationalistische Bewegungen aktiv. Diese führten insgesamt 34 Anschlägen durch, weniger als im Jahr davor, doch waren darunter vermehrt Anschläge mit hoher Schlagkraft ("high-impact"). Die Mehrheit der Anschläge ging auf die zwei wichtigsten belutschischen Terrorgruppen zurück, die BLA und die BLF. Die BLA verübte demnach 2020 17 Anschläge in Belutschistan sowie jeweils einen im Punjab und im Sindh, Hier wird ersichtlich, dass belutschische Rebellen versuchen, ihr Operationsfeld auszudehnen. Auf die BLF führt PIPS 2020 fünf Anschläge mit 10 Todesopfern zurück, allesamt im Distrikt Kech in Belutschistan. Weitere Gruppen, die Anschläge in Belutschistan durchführten, waren die Baloch Republican Army (BRA) auch Bugti Militia genannt; die Lashkar-e-Balochistan; die United Baloch Army (UBA); und die BRAS, eine Allianz aus BLA, BLF und Baloch Republican Guard (PIPS 15.6.2021). Auch im Jahr 2021 waren BLA und BLF die Hauptakteure ethnonationalistischer Gewalt. Beide Gruppen zusammen führten 63 Anschläge 2021 durch, ein signifikanter Anstieg zu den 24 des Vorjahres. Zusammen waren sie damit für 85 Prozent aller durch belutschische Gruppierungen durchgeführte Anschläge verantwortlich. 60 der Anschläge ereigneten sich in Belutschistan, drei in Karachi, im Sindh. Überwiegend waren die Opfer Sicherheitskräfte. Drei weitere belutschische Gruppen waren 2021 aktiv, die BRA, die UBA und die Baloch Republican Guard (PIPS 4.1.2022). Punjab und Islamabad Letzte Änderung: 23.03.2022 Punjab Die Provinz Punjab ist in 36 Distrikte unterteilt und beherbergt laut dem letzten Zensus von 2017 eine Einwohnerzahl von beinahe 110 Millionen. Punjab ist damit die am stärksten besiedelte Provinz, flächenmäßig ist sie die zweitgrößte (EASO 10.2021; vgl. PBS o.D.).Die Provinz Punjab ist in 36 Distrikte unterteilt und beherbergt laut dem letzten Zensus von 2017 eine Einwohnerzahl von beinahe 110 Millionen. Punjab ist damit die am stärksten besiedelte Provinz, flächenmäßig ist sie die zweitgrößte (EASO 10.2021; vergleiche PBS o.D.). Seit vielen Jahren ist sichtbar, dass die terroristische Gewalt hauptsächlich auf Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa konzentriert bleibt, doch auch Sindh und Punjab sporadisch trifft. Auch wenn der Punjab im Jahr 2021 wiederum einen Rückgang der Anschlagszahlen verzeichnete, stieg die Zahl der Todesopfer an (PIPS 4.1.2022). So fanden im Jahr 2020 im Punjab sieben Terroranschläge statt, die fünf Todesopfer und 59 Verletzte forderten. Mit Ausnahme eines Anschlags, der von einer belutschischen Gruppe, der BLA, im Süden des Punjab verübt wurde, betrafen alle Anschläge im Punjab Rawalpindi und wurden von den pakistanischen Taliban, einschließlich ihrer wieder mit ihr vereinten Abspaltungen Jamaat-ul Ahrar und Hizb-ul Ahrar verübt. Während fünf dieser Anschläge im Punjab offenbar Zivilisten zum Ziel hatten, richtete sich ein Anschlag gegen die Polizei und ein weiterer gegen eine Gaspipeline. Ein Anschlag war konfessionell motiviert und forderte zwei Menschenleben. Im Punjab wurden 2020 zwei operative Gegenschläge der Sicherheitskräfte durchgeführt und es kam zweimal zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Polizei und Militanten (PIPS 15.6.2021). Im Jahr 2021 war der Punjab von 5 Terroranschlägen betroffen, die insgesamt 14 Menschenleben forderten. Davon wurden zwei Anschläge wieder durch die TTP in Rawalpindi, bei dem zwei Personen ums Leben kamen, durchgeführt. Ein Anschlag war konfessionell motiviert und richtete sich gegen Schiiten während einer Ashura Prozession. Er forderte 2 Menschenleben. Ein Anschlag mit sechs Toten dürfte der Amoklauf eines religiösen Einzeltäters gewesen sein, bei einem weiteren Anschlag ist die Motivation unbekannt. 2021 wurde ein operativer Einsatz der Sicherheitskräfte durchgeführt (PIPS 4.1.2022). Außerdem kam es 2020 im Punjab zu zwei Vorfällen von gesellschaftlicher religiöser Gewalt, in Form von Übergriffen gewalttätiger Menschenmengen (PIPS 15.6.2021). 2021 wurden fünf solcher Vorfälle von Mob-Gewalt aus religiösen Motiven im Punjab gezählt. Diese kosteten zwei Menschenleben [vgl. Kap. Religionsfreiheit] (PIPS 4.1.2022). Die politisch-religiöse Bewegung Tehreek-i-Labbaik Pakistan (TLP) zeigt in Protesten auch immer wieder ihre gewalttätige Seite. Diese fanden hauptsächlich in den Städten des Punjab statt. 24 Menschen kamen dabei ums Leben, 10 davon Polizisten. Dass die Regierung dem Druck dieser Gruppe auf der Straße nachgab und ihren Anführer aus der Haft freiließ und das zuvor verhängte Verbot der Gruppe aufhob, zeigt auch welche Bedrohung solche extremistischen Bewegungen für das Land darstellen (PIPS 4.1.2022). Das CRSS registrierte für das Jahr 2021 für den Punjab 66 Tote in sicherheitsrelevanten Vorfällen, wobei hierbei nicht nach Terroranschlägen, Sicherheitsoperationen oder Mob-Gewalt unterschieden wurde (CRSS 3.1.2022). Im Jänner 2022 fand jeweils ein Terroranschlag in den Städten Lahore und Rawalpindi im Punjab statt. In Lahore wurden drei Personen getötet, in Rawalpindi eine (PIPS 10.2.2022). Islamabad Die pakistanische Hauptstadt ist ethnisch divers und hat auch einen vergleichsweise hohen Anteil an religiösen Minderheiten, indem geschätzt 10 Prozent der Bevölkerung der Stadt nicht Muslime sind. Laut dem letzten Zensus 2017 weist das Hauptstadtterritorium eine Einwohnerzahl von knapp über 2 Millionen auf (EASO 10.2021). Im Jahr 2020 fand kein Anschlag im Islamabad statt (PIPS 15.6.2021). Im Jahr 2021 war Islamabad von zwei Terroranschlägen betroffen, beide durchgeführt von der TTP, drei Menschenleben fielen diesen zum Opfer (PIPS 4.1.2022). Im Jänner 2022 fand ein Terroranschlag in Islamabad statt, drei Personen wurden getötet (PIPS 10.2.2022). Rechtsschutz, Justizwesen Letzte Änderung: 23.03.2022 Die pakistanische Verfassung und die gesamte pakistanische Rechtsordnung basieren weitgehend auf dem britischen Rechtssystem. Wenngleich
Art. 227
der Verfassung alle Gesetze grundsätzlich im Einklang mit der Scharia stehen müssen, ist deren Einfluss auf die Gesetzgebung trotz Bestehens des Konsultativorgangs "Council of Islamic Ideology" jedoch eher beschränkt, abgesehen von bestimmten Bereichen wie beispielsweise den Blasphemiegesetzen (ÖB 12.2020).Die pakistanische Verfassung und die gesamte pakistanische Rechtsordnung basieren weitgehend auf dem britischen Rechtssystem. Wenngleich
Artikel 227
, der Verfassung alle Gesetze grundsätzlich im Einklang mit der Scharia stehen müssen, ist deren Einfluss auf die Gesetzgebung trotz Bestehens des Konsultativorgangs "Council of Islamic Ideology" jedoch eher beschränkt, abgesehen von bestimmten Bereichen wie beispielsweise den Blasphemiegesetzen (ÖB 12.2020). Der Aufbau des Justizsystems ist in der Verfassung geregelt, die folgende Organe aufzählt: Supreme Court of Pakistan - das pakistanische Höchstgericht, ein Oberstes Gericht in jeder Provinz sowie im Islamabad Capital Territory und anderweitige Gerichte, die durch das Gesetz eingerichtet werden. Die fünf Obersten Gerichte fungieren zum einen als originäres Rechtsprechungsorgan für die Durchsetzung der Grundrechte zum anderen als Berufungsinstanz gegen Beschlüsse und Urteile von untergeordneten Gerichten und der Spezialgerichte in allen zivilen und strafrechtlichen Angelegenheiten sowie als Aufsichts- und Kontrollorgane für alle ihnen unterstehenden Gerichte. Des Weiteren existiert
Verfassung ein Federal Shariat Court (FSC), das zur Prüfung von Rechtsvorschriften auf ihre Vereinbarkeit mit den Vorgaben des Islam angerufen oder diesbezüglich auch von sich aus tätig werden kann. Es fungiert zusätzlich zum Teil als Rechtsmittelinstanz in Delikten nach den Hudood-Verordnungen von 1979, die eine vor allem Frauen stark benachteiligende Islamisierung des Strafrechts brachten und durch den Protection of Women (Criminal Law Amendment) Act 2006 in Teilen etwas entschärft wurden. In Azad Jammu und Kaschmir sowie in Gilgit-Baltistan gibt es derzeit noch eigene Justizsysteme (ÖB 12.2020; vgl. USDOS 30.3.2021).Der Aufbau des Justizsystems ist in der Verfassung geregelt, die folgende Organe aufzählt: Supreme Court of Pakistan - das pakistanische Höchstgericht, ein Oberstes Gericht in jeder Provinz sowie im Islamabad Capital Territory und anderweitige Gerichte, die durch das Gesetz eingerichtet werden. Die fünf Obersten Gerichte fungieren zum einen als originäres Rechtsprechungsorgan für die Durchsetzung der Grundrechte zum anderen als Berufungsinstanz gegen Beschlüsse und Urteile von untergeordneten Gerichten und der Spezialgerichte in allen zivilen und strafrechtlichen Angelegenheiten sowie als Aufsichts- und Kontrollorgane für alle ihnen unterstehenden Gerichte. Des Weiteren existiert
Verfassung ein Federal Shariat Court (FSC), das zur Prüfung von Rechtsvorschriften auf ihre Vereinbarkeit mit den Vorgaben des Islam angerufen oder diesbezüglich auch von sich aus tätig werden kann. Es fungiert zusätzlich zum Teil als Rechtsmittelinstanz in Delikten nach den Hudood-Verordnungen von 1979, die eine vor allem Frauen stark benachteiligende Islamisierung des Strafrechts brachten und durch den Protection of Women (Criminal Law Amendment) Act 2006 in Teilen etwas entschärft wurden. In Azad Jammu und Kaschmir sowie in Gilgit-Baltistan gibt es derzeit noch eigene Justizsysteme (ÖB 12.2020; vergleiche USDOS 30.3.2021). Es gilt das Recht auf öffentliche Verhandlungen, die Unschuldsvermutung und das Recht auf Berufung. Auch gegen Entscheidungen des FSC können Einzelpersonen Berufung bei der "Shariat Appellate Bench" des Supreme Court einlegen, wobei noch eine weitere Berufung durch den Supreme Court zugelassen werden kann. Angeklagte haben das Recht auf Anhörung und auf Konsultation eines Anwalts. Die Regierung stellt einen staatlich finanzierten Rechtsbeistand für Gefangene zur Verfügung, die wegen Verbrechen angeklagt werden, für deren Verurteilung die Todesstrafe droht. Für andere Fälle wird nicht regelmäßig eine rechtliche Vertretung zur Verfügung gestellt. Die Verfassung erkennt das Recht auf Habeas Corpus an und erlaubt es den hohen Gerichten, die Anwesenheit einer Person, die eines Verbrechens beschuldigt wird, vor Gericht zu verlangen. In vielen Fällen, in denen es um das gewaltsame Verschwindenlassen von Personen ging, versäumten es die Behörden, die Inhaftierten
den Anordnungen der Richter vorzuführen. Das Gesetz erlaubt es Bürgern, Habeas-Corpus-Ansuchen bei den Gerichten einzureichen (USDOS 30.3.2021). Die Justiz - vor allem die oberen Gerichte - versucht ihre nach Ende der Militärherrschaft zurückgewonnene Unabhängigkeit zu verteidigen und bemüht sich, den Rechtsstaat in Pakistan zu stärken. Gleichzeitig steht sie weiterhin unter starkem Einfluss der mächtigen pakistanischen Armee sowie Beeinflussungen durch die pakistanische Regierung (AA 28.9.2021). So unterliegt die Justiz laut NGOs und Rechtsexperten - obwohl das Gesetz ihre Unabhängigkeit vorsieht - oft externen Einflüssen, wie zum Beispiel der Angst vor Repressalien durch extremistische Elemente in Terrorismus- oder Blasphemie-Fällen und der öffentlichen Politisierung bei hochkarätigen Fällen. Zivilgesellschaftliche Organisationen berichten, dass Richter zögern, der Blasphemie beschuldigte Personen freizusprechen, da sie Selbstjustiz befürchten. Untere Gerichte unterliegen Berichten zufolge nicht nur dem Druck höherrangiger Richter, sondern auch prominenter, wohlhabender, politischer und religiöser Persönlichkeiten (USDOS 30.3.2021). Anhänger konservativer und extremer Denkschulen des Islams sind bestrebt, mit Druck auf allen Ebenen die Rechtspflege zu beeinflussen (AA 28.9.2021). Gleichzeitig lassen sich in der Strafverfolgung von Korruptionsfällen Anzeichen erkennen, wonach sich die Justiz von der nationalen Politik instrumentalisieren lässt - etwa wenn Verfahren gegen mehrere wichtige Oppositionsführer verfolgt werden, während bei Mitgliedern der Regierungspartei ein Mangel an ähnlicher Strafverfolgung herrscht (FH 3.3.2021). Hinzu kommen Berichte über Korruption im Justizsystem. Untere Gerichte werden als korrupt angesehen, während die oberen Gerichte und der Supreme Court bei der Bevölkerung und den Medien höhere Glaubwürdigkeit genießen. Doch auch hier wird Einflussnahme thematisiert (USDOS 30.3.2021). Die Gerichte und das pakistanische Rechtssystem sind zudem hochgradig ineffizient. Mangelhafte Ausbildung, Befähigung und Ausstattung großer Teile der Polizei, der Staatsanwaltschaft und des Justizwesens zeigen nachteilige Auswirkungen (AA 28.9.2021). Ein exzessiver Rückstau an Fällen in den unteren und oberen Gerichten führt zu einer Schwächung des Rechts auf wirksame Rechtsmittel und ein faires Verfahren. Antiquierte Prozessregeln, unbesetzte Richterstellen, unzureichende rechtliche Ausbildung und mangelhaftes Fallmanagement führen zu Verzögerungen und damit auch zu langer Untersuchungshaft. Nach offiziellen Angaben waren mit Stand November 2020 mehr als 2 Millionen Verfahren an den Gerichten offen (USDOS 30.3.2021). Nach Einschätzung des UK Home Office hat der Staat somit zwar ein funktionierendes Strafjustizsystem aufgebaut, doch ist dessen Funktionsfähigkeit auch durch die genannten Probleme begrenzt (UKHO 9.2021). Erhebliche Unzulänglichkeiten im Justizapparat und Schwächen bei der Durchsetzung des geltenden Rechts bestehen fort. Pakistan bekennt sich in seiner Verfassung und auf der Ebene einfacher Gesetze grundsätzlich zur Schutzpflicht gegenüber seinen Bürgern. Gleichwohl fällt es Pakistan insgesamt angesichts der schwach ausgebildeten rechtsstaatlichen Strukturen und der geringen Verankerung des Rechtsstaatsgedankens in der Gesellschaft schwer, rechtsstaatlichen Entscheidungen und damit auch der Schutzpflicht Geltung zu verschaffen (AA 28.9.2021). Neben dem staatlichen Justizwesen bestehen in der Folge vor allem in ländlichen Gebieten Pakistans auch informelle Rechtsprechungssysteme und Rechtsordnungen, die auf traditionellem Stammesrecht beruhen (ÖB 12.2020; vgl. USDOS 30.3.2021). De facto spielt in weiten Landesteilen das staatliche Recht für die meisten Pakistaner kaum eine Rolle. Rechtsstreitigkeiten werden nach Scharia-Recht oder nach lokalen Rechtsbräuchen gelöst (AA 28.9.2021). Das World Justice Project reiht Pakistan 2021 auf Platz 130 von 139 teilnehmenden Staaten (WJP 14.10.2021).Nach Einschätzung des UK Home Office hat der Staat somit zwar ein funktionierendes Strafjustizsystem aufgebaut, doch ist dessen Funktionsfähigkeit auch durch die genannten Probleme begrenzt (UKHO 9.2021). Erhebliche Unzulänglichkeiten im Justizapparat und Schwächen bei der Durchsetzung des geltenden Rechts bestehen fort. Pakistan bekennt sich in seiner Verfassung und auf der Ebene einfacher Gesetze grundsätzlich zur Schutzpflicht gegenüber seinen Bürgern. Gleichwohl fällt es Pakistan insgesamt angesichts der schwach ausgebildeten rechtsstaatlichen Strukturen und der geringen Verankerung des Rechtsstaatsgedankens in der Gesellschaft schwer, rechtsstaatlichen Entscheidungen und damit auch der Schutzpflicht Geltung zu verschaffen (AA 28.9.2021). Neben dem staatlichen Justizwesen bestehen in der Folge vor allem in ländlichen Gebieten Pakistans auch informelle Rechtsprechungssysteme und Rechtsordnungen, die auf traditionellem Stammesrecht beruhen (ÖB 12.2020; vergleiche USDOS 30.3.2021). De facto spielt in weiten Landesteilen das staatliche Recht für die meisten Pakistaner kaum eine Rolle. Rechtsstreitigkeiten werden nach Scharia-Recht oder nach lokalen Rechtsbräuchen gelöst (AA 28.9.2021). Das World Justice Project reiht Pakistan 2021 auf Platz 130 von 139 teilnehmenden Staaten (WJP 14.10.2021). Militär- und Anti-Terrorismusgerichte Letzte Änderung: 23.03.2022 Im Jänner 2015 erließ die Regierung als Reaktion auf einen Terrorangriff auf eine öffentliche Schule des Militärs in Peschawar eine Verfassungsänderung, welche es Militärgerichten erlaubte, bei Terrorverdacht auch gegen Zivilisten zu prozessieren (ICJ 1.4.2019; vgl. AA 28.9.2021). 2019 lief das Mandat dazu aus. Unter dem Armee-Gesetz unterhält das Militär allerdings weiterhin seine eigenen Gerichte, hauptsächlich für das eigene Personal. Jedoch beansprucht die Armee auch das Recht, in ausgewählten Fällen der nationalen Sicherheit Zivilisten - mit Videoaufzeichnung - vor Gericht zu stellen (FH 3.3.2021).Im Jänner 2015 erließ die Regierung als Reaktion auf einen Terrorangriff auf eine öffentliche Schule des Militärs in Peschawar eine Verfassungsänderung, welche es Militärgerichten erlaubte, bei Terrorverdacht auch gegen Zivilisten zu prozessieren (ICJ 1.4.2019; vergleiche AA 28.9.2021). 2019 lief das Mandat dazu aus. Unter dem Armee-Gesetz unterhält das Militär allerdings weiterhin seine eigenen Gerichte, hauptsächlich für das eigene Personal. Jedoch beansprucht die Armee auch das Recht, in ausgewählten Fällen der nationalen Sicherheit Zivilisten - mit Videoaufzeichnung - vor Gericht zu stellen (FH 3.3.2021). Außerdem spricht die "Khyber Pakhtunkhwa Aktivitäten (in Hilfestellung der zivilen Kräfte) Verordnung" aus dem Jahr 2019 dem Militär in Khyber Pakhtunkhwa die Befugnis aus, Zivilisten auf unbestimmte Zeit ohne Anklage in Internierungslagern festzuhalten, Besitz zu beschlagnahmen, Operationen durchzuführen und Gefangene zu verurteilen. Schon vor der Verordnung war das Militär in dieser Provinz immun vor Strafverfolgung bei Zivilgerichten. Sie ist es auch weiterhin. Die Verordnung entbindet das Militär von der Verpflichtung, Familien über die Verhaftung von Angehörigen zu informieren. Dadurch können diese die Verhaftung auch nicht vor Zivilgerichten anfechten. Das Oberste Gericht der Provinz erklärte das Gesetz für verfassungswidrig, doch der Supreme Court setzte dieses Urteil aus. Das Militär hält damit weiterhin die Kontrolle über Haftzentren und die Rechtsdurchsetzung in großen Teilen der ehemaligen Federally Administered Tribal Areas (USDOS 30.3.2021). Die pakistanischen Militärgerichte entsprechen nicht den pakistanischen und internationalen Standards für faire Verfahren. So sind die Richter der Kommandostruktur untergeordnet, es gibt kein Recht auf ein öffentliches Verfahren, auf Berufung vor einem Zivilgericht oder auf eine schriftliche Urteilsverkündung mit Erläuterung der Beweislast (ICJ 2.2.2021). Parallel dazu bestehen außerdem eigene Anti-Terrorismus Gerichte (Anti Terrorism Courts / ATC) nach dem Anti-Terrorismus Gesetz. Diese sind für Personen zuständig, die terroristischer Aktivitäten oder konfessionell motivierter Gewalt verdächtigt werden (USDOS 30.3.2021). Sie räumen Angeklagten nur unzureichende Rechte ein (AA 28.9.2021). Oft werden diese Gerichte auch in Fällen herangezogen, die keinen Bezug zu Terrorismus aufweisen, unter anderem für Blasphemievorwürfe oder andere Handlungen, die als Anstiftung zu religiösem Hass beurteilt werden, aber auch für Fälle mit hoher öffentlicher Aufmerksamkeit. Dies führt zu einem deutlichen Rückstau an Fällen und zur Nichteinhaltung von Standards für ein zügiges Verfahren, wenngleich dieses Gerichtssystem dennoch zügiger arbeitet als das reguläre. Menschenrechtsaktivisten kritisieren das parallele System und bezeichnen es als anfälliger für politische Manipulation (USDOS 30.3.2021). So wurden auch bereits Menschenrechtsaktivisten und Journalisten nach dem Anti-Terrorgesetz verhaftet (HRCP 2021; vgl. FH 3.3.2021).Parallel dazu bestehen außerdem eigene Anti-Terrorismus Gerichte (Anti Terrorism Courts / ATC) nach dem Anti-Terrorismus Gesetz. Diese sind für Personen zuständig, die terroristischer Aktivitäten oder konfessionell motivierter Gewalt verdächtigt werden (USDOS 30.3.2021). Sie räumen Angeklagten nur unzureichende Rechte ein (AA 28.9.2021). Oft werden diese Gerichte auch in Fällen herangezogen, die keinen Bezug zu Terrorismus aufweisen, unter anderem für Blasphemievorwürfe oder andere Handlungen, die als Anstiftung zu religiösem Hass beurteilt werden, aber auch für Fälle mit hoher öffentlicher Aufmerksamkeit. Dies führt zu einem deutlichen Rückstau an Fällen und zur Nichteinhaltung von Standards für ein zügiges Verfahren, wenngleich dieses Gerichtssystem dennoch zügiger arbeitet als das reguläre. Menschenrechtsaktivisten kritisieren das parallele System und bezeichnen es als anfälliger für politische Manipulation (USDOS 30.3.2021). So wurden auch bereits Menschenrechtsaktivisten und Journalisten nach dem Anti-Terrorgesetz verhaftet (HRCP 2021; vergleiche FH 3.3.2021). Informelle Rechtsprechung und islamisch geprägte Rechtsnormen Letzte Änderung: 23.03.2022 In ländlichen Gebieten Pakistans bestehen auch informelle Rechtsprechungssysteme und Rechtsordnungen, die auf traditionellem Stammesrecht beruhen. So spielt in von Paschtunen bewohnten Teilen des Landes, vor allem in den ehemals semi-autonomen Federally Administered Tribal Areas (FATA), der für diese Volksgruppe maßgebliche Rechts- und Ehrenkodex Paschtunwali eine bedeutende Rolle. Dieser wird bei Unrechtsfällen vom Vergeltungsgedanken sowie vom zentralen Wert der Ehre bestimmt. Streitigkeiten werden dort auf Basis des Paschtunwali von Stammesräten bzw. -gerichten (Jirgas) entschieden (ÖB 12.2020; vgl. USDOS 30.3.2021). Erklärtes Ziel der pakistanischen Bundesregierung ist es, die ehemaligen Stammesgebiete vollständig in das staatliche Rechtssystem einzugliedern. Der Aufbau funktionierender staatlicher Strukturen steht jedoch noch ganz am Anfang (AA 28.9.2021).In ländlichen Gebieten Pakistans bestehen auch informelle Rechtsprechungssysteme und Rechtsordnungen, die auf traditionellem Stammesrecht beruhen. So spielt in von Paschtunen bewohnten Teilen des Landes, vor allem in den ehemals semi-autonomen Federally Administered Tribal Areas (FATA), der für diese Volksgruppe maßgebliche Rechts- und Ehrenkodex Paschtunwali eine bedeutende Rolle. Dieser wird bei Unrechtsfällen vom Vergeltungsgedanken sowie vom zentralen Wert der Ehre bestimmt. Streitigkeiten werden dort auf Basis des Paschtunwali von Stammesräten bzw. -gerichten (Jirgas) entschieden (ÖB 12.2020; vergleiche USDOS 30.3.2021). Erklärtes Ziel der pakistanischen Bundesregierung ist es, die ehemaligen Stammesgebiete vollständig in das staatliche Rechtssystem einzugliedern. Der Aufbau funktionierender staatlicher Strukturen steht jedoch noch ganz am Anfang (AA 28.9.2021). Jirgas sind in Pakistan allerdings auch außerhalb paschtunischer Gebiete nach wie vor weit verbreitet, neben den ehemaligen FATA und den ländlichen Gebieten von Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan auch im inneren Sindh und im südlichen Punjab. Sie wenden neben Stammes- auch Schariarecht an. Diese neben dem formellen Rechtssystem bestehenden ad-hoc-Gerichte führen unter anderem zu einem Rechtspluralismus, der Opfer von Verfolgung - insbesondere Frauen - stark benachteiligt. Dies resultiert in oft menschenverachtenden Strafen für Frauen durch Jirgas, wie z.B. angeordnete Vergewaltigungen, Zwangsheiraten etc. Besonders in Punjab und Khyber Pakhtunkhwa ist es trotz gesetzlichen Verbots verbreitet, zur Beendigung von Blutfehden eine junge Frau (oft Mädchen unter 18 Jahren) als Blutzoll an eine verfeindete Familie zu übergeben. Neben Stammesgerichten üben in Sindh und Punjab vereinzelt Grundbesitzer zum Teil richterliche Funktionen aus. Ähnliche Systeme existieren auch unter Hindus (ÖB 12.2020; vgl. USDOS 30.3.2021).Jirgas sind in Pakistan allerdings auch außerhalb paschtunischer Gebiete nach wie vor weit verbreitet, neben den ehemaligen FATA und den ländlichen Gebieten von Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan auch im inneren Si