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{'item': 'W177 2265931-1'}

Obsah (13)Art. 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 53§ 18§ 71§ 17§ 33§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.04.2023 GeschäftszahlW177 2265931-1 Spruch, W177 2265931-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (nunmehr „BF“) stellte am 17.07.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.02.2013 abgewiesen und die Ausweisung von Österreich nach Pakistan veranlasst. Die Berufung gegen den negativen Asylbescheid wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes abgewiesen und erwuchs am 20.06.2013 in Rechtskraft.
  2. Mit Urteil eines Landesgerichts wurde der BF am 28.03.2013 wegen § 288 Abs. 1 und 4 StGB, § 15 StGB § 299 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten, unter der Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt, verurteilt.
  3. Mit Urteil eines Landesgerichts wurde der BF am 28.03.2013 wegen Paragraph 288, Absatz eins und 4 StGB, Paragraph 15, StGB Paragraph 299, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten, unter der Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt, verurteilt.
  4. Am 16.02.2016 heiratete der BF auf Zypern eine rumänische Staatsangehörige.
  5. Der BF verließ Österreich und stellte in Deutschland einen Asylantrag, der zurückgewiesen wurde. Er hielt sich danach in Rumänien und Italien auf. Am 26.03.2016 wurde der BF in Österreich bei einer Polizeikontrolle mit einem italienischen Aufenthaltstitel, gültig bis 16.04.2020, angetroffen.
  6. Mit Urteil eines Bezirksgerichts wurde der BF am 06.10.2017 wegen § 223 Abs. 2 StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten, unter der Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt, verurteilt.
  7. Mit Urteil eines Bezirksgerichts wurde der BF am 06.10.2017 wegen Paragraph 223, Absatz 2, StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten, unter der Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt, verurteilt.
  8. Dem BF wurde 10.07.2019 eine Aufenthaltskarte ausgefolgt, die er am 25.06.2018 gem. § 54 Abs. 7 NAG beantragte. Die Ehe des BF wurde am 13.08.2019 auf Zypern wieder geschieden. Nachdem der BF dies nicht der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde mitgeteilt hatte, nahm diese das Verfahren am 02.11.2021 wieder von Amts wegen auf. Es folgte die Zurückweisung des Antrages und es wurde festgehalten, dass der BF aufgrund einer Aufenthaltsehe nicht in den Anwendungsbereich das unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht falle.
  9. Dem BF wurde 10.07.2019 eine Aufenthaltskarte ausgefolgt, die er am 25.06.2018 gem. Paragraph 54, Absatz 7, NAG beantragte. Die Ehe des BF wurde am 13.08.2019 auf Zypern wieder geschieden. Nachdem der BF dies nicht der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde mitgeteilt hatte, nahm diese das Verfahren am 02.11.2021 wieder von Amts wegen auf. Es folgte die Zurückweisung des Antrages und es wurde festgehalten, dass der BF aufgrund einer Aufenthaltsehe nicht in den Anwendungsbereich das unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht falle.
  10. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde. Diese wurde vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Erkenntnis vom 25.04.2022 als unbegründet abgewiesen.
  11. Am 05.05.2022 wurde seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen uns Asyl (nunmehr „BFA“) ein Verfahren hinsichtlich der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen eingeleitet.
  12. Mit Strafverfügung einer Landespolizeidirektion wurde der BF am 19.05.2022 gem. § 120 Abs. 1a FPG mit einer Geldstrafe von € 500,- wegen seines unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet belegt.
  13. Mit Strafverfügung einer Landespolizeidirektion wurde der BF am 19.05.2022 gem. Paragraph 120, Absatz eins a, FPG mit einer Geldstrafe von € 500,- wegen seines unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet belegt.
  14. Das BFA führte mit Bescheid vom 14.10.2022 aus, dass dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt werde (Spruchpunkt I.). Weiters wurde gegen den BF

§ 10Abs.2 Asyl

G 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Pakistan

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).

§ 55Abs.

4 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 3,6,8 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). 10. Das BFA führte mit Bescheid vom 14.10.2022 aus, dass dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt werde (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde gegen den BF

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Pakistan

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 3,,6,8 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Das BFA traf zunächst herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage in Pakistan und stellte fest, dass die abweisende Entscheidung vor allen Dingen aus dem Grund zu treffen gewesen sei, weil sich der BF durch eine Aufenthaltsehe einen Aufenthaltstitel erschlichen habe, weswegen allfällige Integrationsleistungen auch unter diesem Gesichtspunkt zu betrachten gewesen wären.

  1. Dieser Bescheid wurde am 21.10.2022 durch Hinterlegung nachweislich zugestellt. Der Bescheid wurde am 04.11.2022 auch ausgefolgt und die Übernahme des Schriftstücks bestätigt.
  2. Gegen den Bescheid des BFA vom 14.10.2022 erhob der BF durch seine rechtsfreundliche Vertretung, Mag. Susanne SINGER, Beschwerde und stellte zugleich den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 71Abs.

1 AVG. Es wurde festgehalten, dass der BF vereinbarungsgemäß davon ausgegangen sei, dass sein Bruder für den Zeitraum der beruflichen Ortsabwesenheit des BF das Schriftstück an die rechtliche Vertretung weitergeben würde. Dies sei jedoch nicht geschehen, sodass der BF für den 18.11.2022 einen Termin bei seiner Rechtsvertretung vereinbart und er hierbei von der Einbringung der Beschwerde binnen vier Wochen erfahren habe. Den BF habe daher ein unabwendbares Ereignis, an dem ihm kein Verschulden treffe, gehindert, die Frist zur Einbringung der Beschwerde zu wahren. Danach erfolgt die Begründung der Beschwerde samt der Stellung einiger Anträge.12. Gegen den Bescheid des BFA vom 14.10.2022 erhob der BF durch seine rechtsfreundliche Vertretung, Mag. Susanne SINGER, Beschwerde und stellte zugleich den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Paragraph 71, Absatz eins, AVG. Es wurde festgehalten, dass der BF vereinbarungsgemäß davon ausgegangen sei, dass sein Bruder für den Zeitraum der beruflichen Ortsabwesenheit des BF das Schriftstück an die rechtliche Vertretung weitergeben würde. Dies sei jedoch nicht geschehen, sodass der BF für den 18.11.2022 einen Termin bei seiner Rechtsvertretung vereinbart und er hierbei von der Einbringung der Beschwerde binnen vier Wochen erfahren habe. Den BF habe daher ein unabwendbares Ereignis, an dem ihm kein Verschulden treffe, gehindert, die Frist zur Einbringung der Beschwerde zu wahren. Danach erfolgt die Begründung der Beschwerde samt der Stellung einiger Anträge.

  1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX wurde der Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Begründung abgewiesen, dass aus dem Vorbringen keine Anhaltspunkte dafür erkannt werden könnten, dass es zu der Fristversäumnis aufgrund eines unabwendbaren oder unvorhergesehenen Ereignisses gekommen wäre. Der Bescheid sei dem BF durch Hinterlegung am 21.10.2022 zugestellt worden und der BF habe diesen auch am 04.11.2022 persönlich übernommen. Der Bescheid erwuchs am 19.11.2022 in Rechtskraft, weshalb die am 02.12.2022 erhobene Beschwerde jedenfalls verspätet gewesen sei.
  2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 wurde der Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Begründung abgewiesen, dass aus dem Vorbringen keine Anhaltspunkte dafür erkannt werden könnten, dass es zu der Fristversäumnis aufgrund eines unabwendbaren oder unvorhergesehenen Ereignisses gekommen wäre. Der Bescheid sei dem BF durch Hinterlegung am 21.10.2022 zugestellt worden und der BF habe diesen auch am 04.11.2022 persönlich übernommen. Der Bescheid erwuchs am 19.11.2022 in Rechtskraft, weshalb die am 02.12.2022 erhobene Beschwerde jedenfalls verspätet gewesen sei. Der BF habe ausgeführt, dass er erst am 18.11.2022 von der vierwöchigen Beschwerdefrist erfahren habe. Das unabwendbare und unverschuldete Ereignis sei dahingehend begründet worden, dass der Bruder des BF nicht vereinbarungsgemäß den Beschied an die Rechtsvertretung weitergeleitet hätte. Ein Mangel in der Kommunikation in einem Vertretungsverhältnis

§ 10

AVG stelle, der Rechtsprechung nach, grundsätzlich kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinne des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG dar, weswegen der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abzuweisen gewesen sei.Der BF habe ausgeführt, dass er erst am 18.11.2022 von der vierwöchigen Beschwerdefrist erfahren habe. Das unabwendbare und unverschuldete Ereignis sei dahingehend begründet worden, dass der Bruder des BF nicht vereinbarungsgemäß den Beschied an die Rechtsvertretung weitergeleitet hätte. Ein Mangel in der Kommunikation in einem Vertretungsverhältnis

Paragraph 10, AVG stelle, der Rechtsprechung nach, grundsätzlich kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG dar, weswegen der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abzuweisen gewesen sei. 14. Mit Verfahrensanordnung vom 14.12.2022 wurde

§ 52Abs.

1 BFA-VG dem Beschwerdeführer amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt. Dieser Bescheid wurde der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers am 21.12.2022 ordnungsgemäß zugestellt.14. Mit Verfahrensanordnung vom 14.12.2022 wurde

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG dem Beschwerdeführer amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt. Dieser Bescheid wurde der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers am 21.12.2022 ordnungsgemäß zugestellt.

  1. Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde erhoben, die am 17.01.2023 beim BFA einlangte. In der Beschwerde tritt der BF im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung insbesondere der Beweiswürdigung und der daraus resultierenden rechtlichen Beurteilung entgegen. Es sei den Ausführungen der belangten Behörde nicht von vornherein ersichtlich, dass es sich bei der Abgabestelle (Anm.: ein Elektrogeschäft), um eine beauftragten der Österreichischen Post handeln würde. Dies sei dem BF ebenfalls nicht klar gewesen, weshalb dieser erst am 04.11.2022 das Schriftstück abgeholt hätte. Dies habe zur Verwirrung um den Beginn des Fristenlaufes beigetragen, denn der BF habe dem Bruder das Übernahmedatum mitgeteilt. Es sei dem BF als rechtlichem Laien auch nicht bewusst gewesen, dass er mit der Beauftragung des Bruders alle nötigen Schritte zur Rechtzeitigkeit der Beschwerdeeinbringung gesetzt habe, sondern er sich weiterhin persönlich darum hätte kümmern müssen, dass die entsprechenden Gründe tatsächlich gesetzt werden würden.
  2. Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde erhoben, die am 17.01.2023 beim BFA einlangte. In der Beschwerde tritt der BF im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung insbesondere der Beweiswürdigung und der daraus resultierenden rechtlichen Beurteilung entgegen. Es sei den Ausführungen der belangten Behörde nicht von vornherein ersichtlich, dass es sich bei der Abgabestelle Anmerkung, ein Elektrogeschäft), um eine beauftragten der Österreichischen Post handeln würde. Dies sei dem BF ebenfalls nicht klar gewesen, weshalb dieser erst am 04.11.2022 das Schriftstück abgeholt hätte. Dies habe zur Verwirrung um den Beginn des Fristenlaufes beigetragen, denn der BF habe dem Bruder das Übernahmedatum mitgeteilt. Es sei dem BF als rechtlichem Laien auch nicht bewusst gewesen, dass er mit der Beauftragung des Bruders alle nötigen Schritte zur Rechtzeitigkeit der Beschwerdeeinbringung gesetzt habe, sondern er sich weiterhin persönlich darum hätte kümmern müssen, dass die entsprechenden Gründe tatsächlich gesetzt werden würden.
  3. Die Beschwerde wurde am 18.01.2022 samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Es wurde beantragt, das BVwG möge die Beschwerde als unbegründet abweisen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erteilte mit Bescheid vom 14.10.2022 dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 (Spruchpunkt I.). Weiters wurde gegen den BF

§ 10Abs.2 Asyl

G 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Pakistan

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).

§ 55Abs.

4 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 3,6,8 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erteilte mit Bescheid vom 14.10.2022 dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde gegen den BF

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Pakistan

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 3,,6,8 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Dieser Bescheid wurde am 21.10.2022 durch Hinterlegung bei einem Postpartner zugestellt. Das Schriftstück wurde mittels eines RSa-Briefes, nach einem Zustellversuch an der Wohnadresse des BF, hinterlegt und gilt mit 21.10.2022 als zugestellt. Der BF hat dieses Schriftstück am 04.11.2022 persönlich übernommen. Der BF vereinbarte mit seinem Bruder, dass dieser das Schriftstück an die Rechtsvertretung weiterleiten solle, zumal der BF beruflich bedingt ortsabwesend gewesen sei. Da dieser untätig blieb, kümmerte sich der BF nun selbst um die Übermittlung des Schriftstückes an seine Rechtsvertretung. Bei dieser erfuhr der BF am 18.11.2022 von der vierwöchigen Beschwerdefrist. Die Rechtsvertretung brachte am 02.12.2022 Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.10.2022 ein und stellte zugleich einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 71Abs.

1 AVG.Die Rechtsvertretung brachte am 02.12.2022 Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.10.2022 ein und stellte zugleich einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Paragraph 71, Absatz eins, AVG. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX wurde der Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen. Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde erhoben, die am 17.01.2023 beim BFA einlangte.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 wurde der Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen. Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde erhoben, die am 17.01.2023 beim BFA einlangte. Dem Vorbringen des BF waren keine Anhaltspunkte zu entnehmen gewesen, dass es aufgrund eines unabwendbaren oder unvorhergesehenen Ereignisses zu der Fristversäumnis gekommen wäre. Der Bescheid ist dem BF durch Hinterlegung am 21.10.2022 zugestellt worden und der BF habe diesen auch am 04.11.2022 persönlich übernommen. Der Bescheid erwuchs am 19.11.2022 in Rechtskraft, weshalb die am 02.12.2022 erhobene Beschwerde jedenfalls verspätet gewesen ist. 2. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften Inhalt der Verfahrensakten in Verbindung mit der Beschwerde und sind nicht strittig. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zu A) Abweisung der – zulässigen – Beschwerde: 3.1.1.

§ 71Abs.

1 Z 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.3.1.1.

Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand "§ 71.

(1)Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:
  1. die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder
  2. die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.
(2)Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
(3)Im Fall der Versäumung einer Frist hat die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.
(4)Zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.
(5)Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages findet keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt.
(6)Die Behörde kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(7)Der Wiedereinsetzungsantrag kann nicht auf Umstände gestützt werden, die die Behörde schon früher für unzureichend befunden hat, um die Verlängerung der versäumten Frist oder die Verlegung der versäumten Verhandlung zu bewilligen." § 33 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet:Paragraph 33, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet: „§ 33.
(1)Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand […] […]
(4)Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden.den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 15, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden.

§ 10Abs.

1 AVG können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch natürliche Personen, die volljährig und handlungsfähig sind und für die in keinem Bereich ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt oder durch eine gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung oder Vorsorgevollmacht wirksam ist, durch juristische Personen oder durch eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.

Paragraph 10, Absatz eins, AVG können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch natürliche Personen, die volljährig und handlungsfähig sind und für die in keinem Bereich ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt oder durch eine gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung oder Vorsorgevollmacht wirksam ist, durch juristische Personen oder durch eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis. Nach Abs. 2 leg. cit. richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 von Amts wegen zu veranlassen.Nach Absatz 2, leg. cit. richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 13, Absatz 3, von Amts wegen zu veranlassen.

Abs. 3 leg. cit. sind als Bevollmächtigte solche Personen nicht zuzulassen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben.

Absatz 3, leg. cit. sind als Bevollmächtigte solche Personen nicht zuzulassen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben. Die Behörde kann

Abs. 4 leg. cit. von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (§ 36a), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten. Die Behörde kann

Absatz 4, leg. cit. von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (Paragraph 36 a,), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten. Nach Abs. 5 leg. cit. können sich die Beteiligten eines Rechtsbeistandes bedienen und auch in seiner Begleitung vor der Behörde erscheinen. Nach Absatz 5, leg. cit. können sich die Beteiligten eines Rechtsbeistandes bedienen und auch in seiner Begleitung vor der Behörde erscheinen. Die Bestellung eines Bevollmächtigten schließt

Abs. 6 leg. cit. nicht aus, dass der Vollmachtgeber im eigenen Namen Erklärungen abgibt.Die Bestellung eines Bevollmächtigten schließt

Absatz 6, leg. cit. nicht aus, dass der Vollmachtgeber im eigenen Namen Erklärungen abgibt. Die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt somit voraus, dass die Partei an der Versäumung der Frist oder der mündlichen Verhandlung kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Unter einem minderen Grad des Versehens ist nach der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts leichte Fahrlässigkeit iSd § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, dh. er darf die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen haben (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/01/0125). Die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt somit voraus, dass die Partei an der Versäumung der Frist oder der mündlichen Verhandlung kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Unter einem minderen Grad des Versehens ist nach der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts leichte Fahrlässigkeit iSd Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, dh. er darf die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen haben (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/01/0125). Das Verschulden des Vertreters einer Partei an der Fristversäumung ist dem Verschulden der Partei selbst gleichzuhalten (VwGH 30.06.2016, Ra 2015/19/0155). Ein dem Vertreter widerfahrenes Ereignis stellt einen Wiedereinsetzungsgrund für die Partei nur dann dar, wenn dieses Ereignis für den Vertreter selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und es sich hierbei höchstens um einen minderen Grad des Versehens handelt (vgl. VwGH 23.05.2014, 2014/02/0034).Das Verschulden des Vertreters einer Partei an der Fristversäumung ist dem Verschulden der Partei selbst gleichzuhalten (VwGH 30.06.2016, Ra 2015/19/0155). Ein dem Vertreter widerfahrenes Ereignis stellt einen Wiedereinsetzungsgrund für die Partei nur dann dar, wenn dieses Ereignis für den Vertreter selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und es sich hierbei höchstens um einen minderen Grad des Versehens handelt vergleiche VwGH 23.05.2014, 2014/02/0034). Da es auf die persönlichen Fähigkeiten des Antragstellers ankommt, fällt seine Rechtskundigkeit und seine Erfahrung im Umgang mit Behörden (Gerichten) besonders ins Gewicht. Bei der Beurteilung, ob auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist daher insbesondere an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige, bisher noch nie an behördlichen (gerichtlichen) Verfahren beteiligte Personen (vgl. zB VwGH 29.03.2012, 2011/23/0180, mwN).Da es auf die persönlichen Fähigkeiten des Antragstellers ankommt, fällt seine Rechtskundigkeit und seine Erfahrung im Umgang mit Behörden (Gerichten) besonders ins Gewicht. Bei der Beurteilung, ob auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist daher insbesondere an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige, bisher noch nie an behördlichen (gerichtlichen) Verfahren beteiligte Personen vergleiche zB VwGH 29.03.2012, 2011/23/0180, mwN). Die Bewilligung der Wiedereinsetzung kommt sohin nur in Betracht, wenn der Partei kein Verschulden oder ein nur minderer Grad des Versehens angelastet werden kann (VwGH 22.01.1992, 91/13/0254). Ausgehend von dem im Schadenersatzrecht gebräuchlichen Verständnis des Begriffs der erforderlichen und zumutbaren Sorgfalt (vgl. etwa Reischauer in Rummel, ABGB2 Rz 11 ff und 21 zu § 1294; Rz 2 zu § 1297; ABGB3 Rz 8 zu § 1324) muss diese Sorgfalt hingegen qualifiziert unterschritten werden, damit von grober Fahrlässigkeit gesprochen werden kann (vgl. in diesem Sinn aus der hg. Judikatur etwa die Erkenntnisse vom

  1. September 1994, Zl. 94/09/0141, vom
  2. April 2002, Zl. 2001/01/0559, vom
  3. Juni 2002, Zl. 2000/21/0086, vom
  4. Jänner 2004, Zl. 2001/20/0425, und vom
  5. Juli 2004, Zl. 2004/20/0122; zuletzt in Anknüpfung an eine ua. vom Obersten Gerichtshof aufgegriffene Formulierung Reischauers das Erkenntnis vom
  6. April 2005, Zl. 2005/20/0080; ein Zitat der ersten der dort genannten OGH-Entscheidungen findet sich - in der zweiten Auflage - auch bei Fasching, Lehrbuch des österreichischen Zivilprozessrechts, Rz 580). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (VwGH 14.07.93, 93/03/0136; 2004/01/0558, 24.05.2005).Die Bewilligung der Wiedereinsetzung kommt sohin nur in Betracht, wenn der Partei kein Verschulden oder ein nur minderer Grad des Versehens angelastet werden kann (VwGH 22.01.1992, 91/13/0254). Ausgehend von dem im Schadenersatzrecht gebräuchlichen Verständnis des Begriffs der erforderlichen und zumutbaren Sorgfalt vergleiche etwa Reischauer in Rummel, ABGB2 Rz 11 ff und 21 zu Paragraph 1294,; Rz 2 zu Paragraph 1297,; ABGB3 Rz 8 zu Paragraph 1324,) muss diese Sorgfalt hingegen qualifiziert unterschritten werden, damit von grober Fahrlässigkeit gesprochen werden kann vergleiche in diesem Sinn aus der hg. Judikatur etwa die Erkenntnisse vom
  7. September 1994, Zl. 94/09/0141, vom
  8. April 2002, Zl. 2001/01/0559, vom
  9. Juni 2002, Zl. 2000/21/0086, vom
  10. Jänner 2004, Zl. 2001/20/0425, und vom
  11. Juli 2004, Zl. 2004/20/0122; zuletzt in Anknüpfung an eine ua. vom Obersten Gerichtshof aufgegriffene Formulierung Reischauers das Erkenntnis vom
  12. April 2005, Zl. 2005/20/0080; ein Zitat der ersten der dort genannten OGH-Entscheidungen findet sich - in der zweiten Auflage - auch bei Fasching, Lehrbuch des österreichischen Zivilprozessrechts, Rz 580). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (VwGH 14.07.93, 93/03/0136; 2004/01/0558, 24.05.2005). Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an behördlichen oder gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen. Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist also ein unterschiedlicher Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt (VwGH
  13. April 1994, Zl. 93/05/0104; VwGH 18.04.2002, 2001/01/0559; VwGH 29.01.2004, 2001/20/0425). Für den Fall eines behaupteten unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses iSd § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG hat die Partei das Ereignis glaubhaft zu machen (VwSlgNF 1420 F; VwGH 19.04.1994, Zl. 94/11/0053; 22.01.1999, Zl. 98/19/0144). Das bedeutet auch, dass die Partei jene Umstände, durch die sie an der Vornahme der Prozesshandlung gehindert wurde, konkret beschreiben muss (vgl. z. B. 22.01.1999, Zl. 98/19/0144).Für den Fall eines behaupteten unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses iSd Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG hat die Partei das Ereignis glaubhaft zu machen (VwSlgNF 1420 F; VwGH 19.04.1994, Zl. 94/11/0053; 22.01.1999, Zl. 98/19/0144). Das bedeutet auch, dass die Partei jene Umstände, durch die sie an der Vornahme der Prozesshandlung gehindert wurde, konkret beschreiben muss vergleiche z. B. 22.01.1999, Zl. 98/19/0144). Glaubhaftmachung bedeutet, dass der Antragsteller Beweismittel anbieten muss, durch die die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens des Wiedereinsetzungsgrundes dargetan wird. Die Behörde hat nur das Vorliegen des geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrundes zu prüfen, eine amtswegige Prüfung, ob andere Gründe für eine Wiedereinsetzung vorliegen, ist nicht vorgesehen (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht4, 324; vgl. z. B. VwGH 30.10.2003, 2003/15/0042; VwGH 20.06.2008, 2008/01/0073, 0454). Im Wiedereinsetzungsantrag sind alle Wiedereinsetzungsgründe geltend zu machen (VwGH 23.10.1985, Zl. 85/02/0188; 18.12.1989, Zl. 89/10/0159; 29.09.1993, Zl. 92/12/0018, VwGH 26.04.2001, Zl. 2000/20/0336). Eine Auswechslung dieses Grundes im Beschwerdeverfahren ist rechtlich unzulässig (VwGH 99/17/0317 v. 28.02.2000; VwGH 99/20/0543 v. 30.11.2000).Glaubhaftmachung bedeutet, dass der Antragsteller Beweismittel anbieten muss, durch die die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens des Wiedereinsetzungsgrundes dargetan wird. Die Behörde hat nur das Vorliegen des geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrundes zu prüfen, eine amtswegige Prüfung, ob andere Gründe für eine Wiedereinsetzung vorliegen, ist nicht vorgesehen (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht4, 324; vergleiche z. B. VwGH 30.10.2003, 2003/15/0042; VwGH 20.06.2008, 2008/01/0073, 0454). Im Wiedereinsetzungsantrag sind alle Wiedereinsetzungsgründe geltend zu machen (VwGH 23.10.1985, Zl. 85/02/0188; 18.12.1989, Zl. 89/10/0159; 29.09.1993, Zl. 92/12/0018, VwGH 26.04.2001, Zl. 2000/20/0336). Eine Auswechslung dieses Grundes im Beschwerdeverfahren ist rechtlich unzulässig (VwGH 99/17/0317 v. 28.02.2000; VwGH 99/20/0543 v. 30.11.2000). Die Frist für die Stellung eines Wiedereinsetzungsantrags nach § 71 Abs. 2 AVG ist ab Kenntnis der Verspätung des eingebrachten Rechtsmittels zu berechnen (VwGH 30.06.1983, 82/06/0056, u.a.). Nach der st. Rsp des VwGH hat der Wiedereinsetzungswerber bereits in seinem Antrag ausdrückliche Angaben über die Rechtzeitigkeit des Antrags iSd § 71 Abs. 2 AVG zu machen, damit die Behörde dies bereits aufgrund des Antrags zu überprüfen vermag. Offenkundig unrichtige Angaben iSd § 71 Abs. 2 AVG sind dem Antragsteller von der Behörde vorzuhalten oder hat die Behörde von sich aus das richtige Datum zu ermitteln (VwGH, 16.06.1992 Slg 13662A).Die Frist für die Stellung eines Wiedereinsetzungsantrags nach Paragraph 71, Absatz 2, AVG ist ab Kenntnis der Verspätung des eingebrachten Rechtsmittels zu berechnen (VwGH 30.06.1983, 82/06/0056, u.a.). Nach der st. Rsp des VwGH hat der Wiedereinsetzungswerber bereits in seinem Antrag ausdrückliche Angaben über die Rechtzeitigkeit des Antrags iSd Paragraph 71, Absatz 2, AVG zu machen, damit die Behörde dies bereits aufgrund des Antrags zu überprüfen vermag. Offenkundig unrichtige Angaben iSd Paragraph 71, Absatz 2, AVG sind dem Antragsteller von der Behörde vorzuhalten oder hat die Behörde von sich aus das richtige Datum zu ermitteln (VwGH, 16.06.1992 Slg 13662A). 3.1.
  14. Für den Fall eines behaupteten unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses iSd § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG hat die Partei das Ereignis glaubhaft zu machen (VwSlgNF 1420 F; VwGH 19.04.1994, Zl. 94/11/0053; 22.01.1999, Zl. 98/19/0144). Das bedeutet auch, dass die Partei jene Umstände, durch die sie an der Vornahme der Prozesshandlung gehindert wurde, konkret beschreiben muss (vgl. z. B. 22.01.1999, Zl. 98/19/0144).3.1.
  15. Für den Fall eines behaupteten unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses iSd Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG hat die Partei das Ereignis glaubhaft zu machen (VwSlgNF 1420 F; VwGH 19.04.1994, Zl. 94/11/0053; 22.01.1999, Zl. 98/19/0144). Das bedeutet auch, dass die Partei jene Umstände, durch die sie an der Vornahme der Prozesshandlung gehindert wurde, konkret beschreiben muss vergleiche z. B. 22.01.1999, Zl. 98/19/0144). Glaubhaftmachung bedeutet, dass der Antragsteller Beweismittel anbieten muss, durch die die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens des Wiedereinsetzungsgrundes dargetan wird. Die Behörde hat nur das Vorliegen des geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrundes zu prüfen, eine amtswegige Prüfung, ob andere Gründe für eine Wiedereinsetzung vorliegen, ist nicht vorgesehen (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht4, 324; vgl. z. B. VwGH 30.10.2003, 2003/15/0042; VwGH 20.06.2008, 2008/01/0073, 0454). Im Wiedereinsetzungsantrag sind alle Wiedereinsetzungsgründe geltend zu machen (VwGH 23.10.1985, Zl. 85/02/0188; 18.12.1989, Zl. 89/10/0159; 29.09.1993, Zl. 92/12/0018, VwGH 26.04.2001, Zl. 2000/20/0336). Eine Auswechslung dieses Grundes im Beschwerdeverfahren ist rechtlich unzulässig (VwGH 99/17/0317 v. 28.02.2000; VwGH 99/20/0543 v. 30.11.2000).Glaubhaftmachung bedeutet, dass der Antragsteller Beweismittel anbieten muss, durch die die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens des Wiedereinsetzungsgrundes dargetan wird. Die Behörde hat nur das Vorliegen des geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrundes zu prüfen, eine amtswegige Prüfung, ob andere Gründe für eine Wiedereinsetzung vorliegen, ist nicht vorgesehen (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht4, 324; vergleiche z. B. VwGH 30.10.2003, 2003/15/0042; VwGH 20.06.2008, 2008/01/0073, 0454). Im Wiedereinsetzungsantrag sind alle Wiedereinsetzungsgründe geltend zu machen (VwGH 23.10.1985, Zl. 85/02/0188; 18.12.1989, Zl. 89/10/0159; 29.09.1993, Zl. 92/12/0018, VwGH 26.04.2001, Zl. 2000/20/0336). Eine Auswechslung dieses Grundes im Beschwerdeverfahren ist rechtlich unzulässig (VwGH 99/17/0317 v. 28.02.2000; VwGH 99/20/0543 v. 30.11.2000). Die Frist für die Stellung eines Wiedereinsetzungsantrags nach § 71 Abs. 2 AVG ist ab Kenntnis der Verspätung des eingebrachten Rechtsmittels zu berechnen (VwGH 30.06.1983, 82/06/0056, u.a.). Nach der st. Rsp des VwGH hat der Wiedereinsetzungswerber bereits in seinem Antrag ausdrückliche Angaben über die Rechtzeitigkeit des Antrags iSd § 71 Abs. 2 AVG zu machen, damit die Behörde dies bereits aufgrund des Antrags zu überprüfen vermag. Offenkundig unrichtige Angaben iSd § 71 Abs. 2 AVG sind dem Antragsteller von der Behörde vorzuhalten oder hat die Behörde von sich aus das richtige Datum zu ermitteln (VwGH, 16.06.1992 Slg 13662A).Die Frist für die Stellung eines Wiedereinsetzungsantrags nach Paragraph 71, Absatz 2, AVG ist ab Kenntnis der Verspätung des eingebrachten Rechtsmittels zu berechnen (VwGH 30.06.1983, 82/06/0056, u.a.). Nach der st. Rsp des VwGH hat der Wiedereinsetzungswerber bereits in seinem Antrag ausdrückliche Angaben über die Rechtzeitigkeit des Antrags iSd Paragraph 71, Absatz 2, AVG zu machen, damit die Behörde dies bereits aufgrund des Antrags zu überprüfen vermag. Offenkundig unrichtige Angaben iSd Paragraph 71, Absatz 2, AVG sind dem Antragsteller von der Behörde vorzuhalten oder hat die Behörde von sich aus das richtige Datum zu ermitteln (VwGH, 16.06.1992 Slg 13662A). Im gegenständlichen Fall erwuchs, wie bereits oben dargelegt wurde, der am 21.10.2022 zugestellte inhaltliche Bescheid des BFA vom 14.10.2022 durch Zustellung durch Hinterlegung

§ 17Zust

G mit dem 21.10.2022 auch in Rechtskraft. Die Beschwerde, mit der zeitgleich der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt wurde, erst am 02.12.2022 und damit außerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist bei der belangten Behörde eingebracht wurde.Im gegenständlichen Fall erwuchs, wie bereits oben dargelegt wurde, der am 21.10.2022 zugestellte inhaltliche Bescheid des BFA vom 14.10.2022 durch Zustellung durch Hinterlegung

Paragraph 17, ZustG mit dem 21.10.2022 auch in Rechtskraft. Die Beschwerde, mit der zeitgleich der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt wurde, erst am 02.12.2022 und damit außerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist bei der belangten Behörde eingebracht wurde. Noch vor der Beschwerdevorlage an das BVwG erließ das BFA am XXXX einen Bescheid, in dem der Antrag auf Wiedereinsetzung

§ 71Abs.

1 AVG abgewiesen wurde. Dies ist

§ 33Abs. 4 Vw

GVG auch zulässig, weshalb die Beschwerde gegen diesen Bescheid auch verfahrensgegenständlich ist.Noch vor der Beschwerdevorlage an das BVwG erließ das BFA am römisch 40 einen Bescheid, in dem der Antrag auf Wiedereinsetzung

Paragraph 71, Absatz eins, AVG abgewiesen wurde. Dies ist

Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG auch zulässig, weshalb die Beschwerde gegen diesen Bescheid auch verfahrensgegenständlich ist. Vorweg ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht sich lediglich mit den im Wiedereinsetzungsantrag vorgebrachten Gründen auseinanderzusetzten hat. Dies schon aufgrund der Judikatur, dass die Partei im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden bleibt und eine Auswechslung dieses Grundes im Beschwerdeverfahren rechtlich unzulässig ist. Zu den Ausführungen des BF, der laut Rückschein den Bescheid des BFA vom 14.10.2022 am 04.11.2022 eigenhändig übernommen hat und er seinen Bruder danach betraut hat, das Schriftstück an die nunmehrige Rechtsvertretung weiterzuleiten, wird festgehalten, dass bereits die belangte Behörde richtig festhielt, dass in der Bevollmächtigung des Bruders, mit dem er im gemeinsamen Haushalt lebt, eine nach § 10 AVG rechtsgültige Bevollmächtigung gesehen werden kann. Gegenständlich handelt es sich beim Einschreiter um einen Haushaltsangehörigen iSd § 36a AVG, wodurch eine gesonderte Vollmacht nicht notwendig ist. Abgesehen davon hat der bevollmächtigte Einschreiter in gegenständlichem Fall seinen Auftrag im Innenverhältnis nicht erfüllt und dahingehend ist kein außenwirksamer Akt seitens des bevollmächtigten Einschreiters erfolgt, wodurch ansehnlich verdeutlicht wurde, dass dieses Nichttätigwerden des Einschreiters in den Sorgfaltsbereich des BF fällt, der sich diesen Einschreiter zur Durführung einer Handlung ausgewählt hat. Sohingehend ist das Nichttätigwerdens des Bruders des BF ausschließlich dem BF zurechnen.Zu den Ausführungen des BF, der laut Rückschein den Bescheid des BFA vom 14.10.2022 am 04.11.2022 eigenhändig übernommen hat und er seinen Bruder danach betraut hat, das Schriftstück an die nunmehrige Rechtsvertretung weiterzuleiten, wird festgehalten, dass bereits die belangte Behörde richtig festhielt, dass in der Bevollmächtigung des Bruders, mit dem er im gemeinsamen Haushalt lebt, eine nach Paragraph 10, AVG rechtsgültige Bevollmächtigung gesehen werden kann. Gegenständlich handelt es sich beim Einschreiter um einen Haushaltsangehörigen iSd Paragraph 36 a, AVG, wodurch eine gesonderte Vollmacht nicht notwendig ist. Abgesehen davon hat der bevollmächtigte Einschreiter in gegenständlichem Fall seinen Auftrag im Innenverhältnis nicht erfüllt und dahingehend ist kein außenwirksamer Akt seitens des bevollmächtigten Einschreiters erfolgt, wodurch ansehnlich verdeutlicht wurde, dass dieses Nichttätigwerden des Einschreiters in den Sorgfaltsbereich des BF fällt, der sich diesen Einschreiter zur Durführung einer Handlung ausgewählt hat. Sohingehend ist das Nichttätigwerdens des Bruders des BF ausschließlich dem BF zurechnen. In weiterer Folge gab der BF an, dass er durch die Nichtweitergabe des Schriftstücks an die Rechtsvertretung durch seinen Bruder mit den Fristen durcheinandergekommen sei und er gedacht hätte, dass die rechtsgültige Zustellung mit der Übergabe erfolgt sei. Zugute gehalten wird dem BF, dass er keine rechtskundige Person ist, allerdings muss angeführt werden, dass dem BF der Bescheid, die Verfahrensanordnungen und Informationsblätter in Deutsch sowie auch Übersetzungen der wesentlichen Textteile in der Sprache Urdu zur Kenntnis gebracht wurden. Auch für das erkennende Gericht ist es nicht erkennbar, welche Umstände den BF konkret davon abhielten, sich einer sprachkundigen Person zu bedienen, welche ihm die Begrifflichkeit eines Zustellscheines bzw. einer Verständigung über die erfolgte Zustellung erklärt. Der BF hält sich überdies seit 2012, wenn auch mit einigen Unterbrechungen, im Bundesgebiet auf, und hatte daher ausreichend Zeit, die deutsche Sprache und österreichische Organisationsabläufe des täglichen Lebens zu erlernen. Im Zuge dessen ist auch festzuhalten, dass der BF schon zahlreiche verwaltungs-, verwaltungsstraf- und strafrechtliche Verfahren vor österreichischen Behörden und Gerichten geführt hat, wodurch nicht verkannt werden darf, dass der BF über die Wichtigkeit solcher Schreiben und die Einhaltung von Fristen für eine mögliche Beschwerde an sich Kenntnis hat. Sohin kann der BF in gegenständlichem Fall nicht dahingehend argumentieren, dass die Versäumung der Beschwerdefrist wegen der Vermengung von Datumsangaben ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis darstellt, dass auch bei sorgfältigem Handeln so eingetreten wäre. Dass der BF nicht gewusst hätte, dass es sich um ein amtliches Schreiben handeln würde, weil er bei einem Postpartner hat abholen müssen, kann nicht gefolgt werden, zumal dem BF Rückscheine, RSa-Briefe und Bescheide, wie zuvor bereits ausgeführt, bestens bekannt sind und er sich das Schreiben auch eigenhändig vom Hinterlegungsort abgeholt hat. Aufgrund des Verhaltens des BF ist es offensichtlich, dass dieser bei sorgfältigem Verhalten erkennen hätte müssen, dass es sich um behördliches Schreiben handelt, das an Fristen gebunden ist. Dass sich der BF nicht eingehend um die Weiterleitung an einen Rechtsvertreter gekümmert hat, ist ihm zuzurechnen und kommt einem auffällig sorglosen Verhalten gleich. Abgesehen davon hat der BF auch gewusst, dass dieses Schreiben an rechtskundige Person oder Einrichtung weiterzuleiten gewesen wäre. Falls sich der BF über Fristen unsicher gewesen wäre, wäre ihm, so wie Asylwerbern auch, insbesondere im Beschwerdeverfahren bzw. zur Beschwerdeerhebung diverse Einrichtungen - allen voran Rechtsberatungseinrichtungen - zur Verfügung, welche die Bedeutung des Schreibens erklären konnten. Der Umstand, dass sich der BF nicht rechtzeitig an eine derartige Institution gewandt hat, liegt in seinem eigenen Verschulden. Sowohl zu Beginn der Erstbefragung als auch der Einvernahme vor der belangten Behörde gab der BF an, dass er psychisch und physisch in der Lage ist, den Befragungen zu folgen. Es wurden von ihm in diesem Zusammenhang keinerlei Bemerkungen oder Andeutungen dahingehend gemacht, dass er sich selbst als nicht einvernahmefähig oder voll einsichtsfähig einschätzen würde. Schon zu diesem Zeitpunkt bei diesen beiden Befragungen wurden dem BF diverse Merkblätter über seine Rechte und Pflichten ausgehändigt bzw. wurde er über seine Mitwirkungspflicht in seiner Muttersprache aufgeklärt. Der BF bestätigte mittels Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschriften. Da der Beschwerdeführer schon durchaus Erfahrungen im Umgang mit Behörden gemacht hat, kann ihm auch keinesfalls eine gänzliche Rechtsunkenntnis unterstellt werden. Gerade aufgrund der zahlreichen Aufklärungen in seinen asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren kann der BF auch nicht glaubhaft machen, in Rechtsunkenntnis hinsichtlich der Verfahrensabläufe in einem asyl- bzw. fremdenrechtlichen Verfahren gewesen zu sein. Weiters gibt es keinerlei asyl- bzw. fremdenrechtliche Vorschrift im österreichischen Rechtsbestand, welche vorschreiben würde, dass der Beschwerdeführer konkret - wie in der Beschwerde moniert - über den Unterschied zwischen Zustellung und Abholung eines amtlichen Schriftstückes aufzuklären ist, wobei anzunehmen ist, dass ihm dieser Unterschied wohl schon einmal erklärt wurde, jedenfalls jedoch die Wichtigkeit von Schreiben an sich und damit etwaig verbundenen Fristen bekannt war. Hält man dem BF zu Gute, dass er erst am 18.11.2022 im Zuge eines Gesprächs bei seiner Rechtsvertretung erfahren hätte, dass es zur Beschwerdeerhebung gegen den am 21.10.2022 zugestellten Bescheid eine Frist von vier Wochen gibt, dann wurde die 14-tägige Frist zur Erhebung des Antrages aus Wiedersetzung in den vorigen Stand an Wegfall des Hindernisses gewahrt. Es ist jedenfalls anzuzweifeln, dass es dem BF nicht bewusst gewesen ist, dass es gegen behördliche Schriftstücke und Bescheide Frist zur Beschwerdeerhebung gibt. Aber selbst wenn man dem BF zu Gute hält, dass er diesen zugleich mit der Beschwerde eingebrachte Wiedereinsetzungsantrag fristgerecht innerhalb der Frist des § 71 Abs. 2 AVG rechtzeitig eingebracht hat, mangelt es diesem an der Glaubhaftmachung eines unabwendbaren und unvorhersehbaren Ereignisses. Diese kann im Fall des BF jedenfalls nicht dahingehend begründet werden, dass der BF nicht gewusst hat, dass Beschwerden an Fristen gebunden bzw. der nicht gewusst hat, wann das Schriftstück zugestellt worden ist. Der Weiteren ist es festzuhalten, dass die Annahme, dass der BF tatsächlich im Rahmen der Vorstellung bei seiner Rechtsvertretung am 18.11.2022 Kenntnis davon erlangt hat, dass es eine Möglichkeit für die Zulässigkeit der Beschwerde gibt, so ist es umso verwunderlicher, dass die Rechtsvertretung nicht noch an diesem Tag Beschwerde erhoben hat, zumal es der letzte Tag der Beschwerdefrist gewesen ist.Hält man dem BF zu Gute, dass er erst am 18.11.2022 im Zuge eines Gesprächs bei seiner Rechtsvertretung erfahren hätte, dass es zur Beschwerdeerhebung gegen den am 21.10.2022 zugestellten Bescheid eine Frist von vier Wochen gibt, dann wurde die 14-tägige Frist zur Erhebung des Antrages aus Wiedersetzung in den vorigen Stand an Wegfall des Hindernisses gewahrt. Es ist jedenfalls anzuzweifeln, dass es dem BF nicht bewusst gewesen ist, dass es gegen behördliche Schriftstücke und Bescheide Frist zur Beschwerdeerhebung gibt. Aber selbst wenn man dem BF zu Gute hält, dass er diesen zugleich mit der Beschwerde eingebrachte Wiedereinsetzungsantrag fristgerecht innerhalb der Frist des Paragraph 71, Absatz 2, AVG rechtzeitig eingebracht hat, mangelt es diesem an der Glaubhaftmachung eines unabwendbaren und unvorhersehbaren Ereignisses. Diese kann im Fall des BF jedenfalls nicht dahingehend begründet werden, dass der BF nicht gewusst hat, dass Beschwerden an Fristen gebunden bzw. der nicht gewusst hat, wann das Schriftstück zugestellt worden ist. Der Weiteren ist es festzuhalten, dass die Annahme, dass der BF tatsächlich im Rahmen der Vorstellung bei seiner Rechtsvertretung am 18.11.2022 Kenntnis davon erlangt hat, dass es eine Möglichkeit für die Zulässigkeit der Beschwerde gibt, so ist es umso verwunderlicher, dass die Rechtsvertretung nicht noch an diesem Tag Beschwerde erhoben hat, zumal es der letzte Tag der Beschwerdefrist gewesen ist. Ergänzend rechtlich auszuführen ist, dass generell der Umstand, dass die Partei die deutsche Sprache überhaupt nicht oder nur mangelhaft beherrscht, keinen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand darstellt (VwGH 22. 5. 1997, 97/18/257; 1. 8. 2000, 2000/21/0097; 19. 9. 2007, 2007/08/0097). Wie der Gerichtshof betont, handelt es sich weder bei der Zustellung eines in deutscher Sprache gehaltenen Bescheides noch bei der Unkenntnis der deutschen Sprache um ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis iSd § 71 Abs 1 Z 1 AVG (VwGH 18. 2. 1991, 91/19/0013; 7. 10. 1993, 93/01/0910; 19. 11. 1999, 96/19/1221).Ergänzend rechtlich auszuführen ist, dass generell der Umstand, dass die Partei die deutsche Sprache überhaupt nicht oder nur mangelhaft beherrscht, keinen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand darstellt (VwGH 22. 5. 1997, 97/18/257; 1. 8. 2000, 2000/21/0097; 19. 9. 2007, 2007/08/0097). Wie der Gerichtshof betont, handelt es sich weder bei der Zustellung eines in deutscher Sprache gehaltenen Bescheides noch bei der Unkenntnis der deutschen Sprache um ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis iSd Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG (VwGH 18. 2. 1991, 91/19/0013; 7. 10. 1993, 93/01/0910; 19. 11. 1999, 96/19/1221). Es genügt, dass dem Sprachunkundigen bewusst gewesen sein musste, rechtlich bedeutsame behördliche Schriftstücke erhalten zu haben (vgl VwGH 24. 2. 2000, 96/21/0430; 11. 10. 2001, 98/18/0355; 19. 11. 2003, 2003/21/0090). Dies liegt beim BF auch jedenfalls vor, da er im Rahmen seines Verfahrens mehrmals über den Verfahrensablauf aufgeklärt wurde.Es genügt, dass dem Sprachunkundigen bewusst gewesen sein musste, rechtlich bedeutsame behördliche Schriftstücke erhalten zu haben vergleiche VwGH 24. 2. 2000, 96/21/0430; 11. 10. 2001, 98/18/0355; 19. 11. 2003, 2003/21/0090). Dies liegt beim BF auch jedenfalls vor, da er im Rahmen seines Verfahrens mehrmals über den Verfahrensablauf aufgeklärt wurde. Vor allem der Rechtsmittelbelehrung (VwGH 10. 5. 2000, 95/18/0972) sowie dem Tag der Bescheidzustellung hat ein Fremder, der die deutsche Sprache nur ungenügend beherrscht, besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Weil aus der Rechtsmittelbelehrung die Zulässigkeit und die Art des zur Verfügung stehenden Rechtsmittels sowie die Einbringungsbehörde und die Dauer der Frist hervorgehen und weil das Zustelldatum besondere Bedeutung für die Einhaltung der Rechtsmittelfrist hat, trifft ihn diesbezüglich eine erhöhte Sorgfaltspflicht (VwGH 7. 8. 2001, 98/18/0068; vgl auch Rz 41; vgl Rz 51). Hat es eine der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtige Partei verabsäumt, diesbezüglich entsprechende Erkundigungen einzuholen, trifft sie ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden (vgl VwGH 12. 12. 1997, 96/19/ 3394; 10. 5. 2000, 95/18/0972).Vor allem der Rechtsmittelbelehrung (VwGH 10. 5. 2000, 95/18/0972) sowie dem Tag der Bescheidzustellung hat ein Fremder, der die deutsche Sprache nur ungenügend beherrscht, besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Weil aus der Rechtsmittelbelehrung die Zulässigkeit und die Art des zur Verfügung stehenden Rechtsmittels sowie die Einbringungsbehörde und die Dauer der Frist hervorgehen und weil das Zustelldatum besondere Bedeutung für die Einhaltung der Rechtsmittelfrist hat, trifft ihn diesbezüglich eine erhöhte Sorgfaltspflicht (VwGH 7. 8. 2001, 98/18/0068; vergleiche auch Rz 41; vergleiche Rz 51). Hat es eine der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtige Partei verabsäumt, diesbezüglich entsprechende Erkundigungen einzuholen, trifft sie ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden vergleiche VwGH 12. 12. 1997, 96/19/ 3394; 10. 5. 2000, 95/18/0972). Aus all dem ergibt sich, dass es sich beim BF nicht um eine im Umgang mit den Behörden gänzlich unerfahrene sowie rechtsunkundige Person handelt bzw. im Zeitpunkt der Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides gehandelt hat. Dementsprechend ist auch für die dem BF nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt bei der Einhaltung von Fristen ein hoher Maßstab anzusetzen (vgl hierzu VwGH vom 24.09.2009, 2009/18/0298) und hätte der BF bei Einhaltung der gebotenen Sorgfalt jedenfalls innerhalb dieser vierwöchigen Frist bzw. unmittelbar nach Erhalt der Verständigung über die Hinterlegung eines Schriftstückes eine Handlung setzten müssen. Bei entsprechend zeitnaher Vorsprache bei einer Hilfsorganisation oder einem sonstigen Rechtsvertreter bzw. einem sonstigen sorgfältigen Verhalten des BF, dem es nach Abholung des Schreibens bei der Post nach Ablauf der Frist offensichtlich auch möglich war, den Bruder mit der Weiterleitung des Schriftstückes an seine Rechtsvertretung zu bevollmächtigen, wodurch ihm die Dringlichkeit durchaus bewusst war, wäre die Frist gewahrt gewesen.Aus all dem ergibt sich, dass es sich beim BF nicht um eine im Umgang mit den Behörden gänzlich unerfahrene sowie rechtsunkundige Person handelt bzw. im Zeitpunkt der Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides gehandelt hat. Dementsprechend ist auch für die dem BF nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt bei der Einhaltung von Fristen ein hoher Maßstab anzusetzen vergleiche hierzu VwGH vom 24.09.2009, 2009/18/0298) und hätte der BF bei Einhaltung der gebotenen Sorgfalt jedenfalls innerhalb dieser vierwöchigen Frist bzw. unmittelbar nach Erhalt der Verständigung über die Hinterlegung eines Schriftstückes eine Handlung setzten müssen. Bei entsprechend zeitnaher Vorsprache bei einer Hilfsorganisation oder einem sonstigen Rechtsvertreter bzw. einem sonstigen sorgfältigen Verhalten des BF, dem es nach Abholung des Schreibens bei der Post nach Ablauf der Frist offensichtlich auch möglich war, den Bruder mit der Weiterleitung des Schriftstückes an seine Rechtsvertretung zu bevollmächtigen, wodurch ihm die Dringlichkeit durchaus bewusst war, wäre die Frist gewahrt gewesen. Dass die Zustellung an sich - wie in der Beschwerde formuliert - für den BF im vorliegenden Fall ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis dargestellt hätte, kann nicht angenommen werden. So ist schon

der Judikatur nur in seltenen Ausnahmefällen die Unkenntnis der ordnungsgemäßen Zustellung an sich überhaupt geeignet, ein unabwendbares und unvorhersehbares Ereignis darzustellen, beispielsweise bei Entfernung der Benachrichtigung von der Hinterlegung durch dritte Personen. Schon aus dem Wesen des antragsbedürftigen Asylverfahrens ergibt sich, dass die Zustellung eines Bescheides in einem solchen Verfahren keinesfalls unvorhergesehen sein kann und weiters im konkreten Fall die Zustellung durch Hinterlegung auch offenbar bekannt war. Der BF hat jedenfalls die Verständigung über die Hinterlegung eines Schreibens erhalten. Dass er sich in weiterer Folge erst zwei Wochen nach Abholung des Schreibens und kurz vor Ablauf der Beschwerdefrist weitere Schritte eingeleitet hat bzw. sich an die gewählte Rechtsvertretung gewandt hat, ist ihm vorwerfbar. Dies würde jedenfalls im Hinblick auf seine Sorgfaltspflichten in einem ihm bekannten Verfahren ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden an der Unkenntnis der Zustellung eines behördlichen Schriftstückes bedeuten. Schon im Hinblick auf die ihm erteilten Belehrungen (in der Erstbefragung, Einvernahme und mittels Aushändigung des Merkblattes) wäre zu erwarten gewesen, dass der BF erkennt, dass es sich bei dem ihm zugestellten Schriftstück

Hinterlegungsanzeige um einen wesentlichen Behördenakt handelt, welchen er zumindest zu beheben hat, um im Anschluss entsprechend reagieren zu können. Es wird schon von Asylwerbern, die in Österreich Schutz vor behaupteter Verfolgung suchen, erwartet, dass sie an dem Verfahren, in dem über diese Schutzgewährung entschieden werden soll, mitwirken. Dies gilt umso mehr für nicht völlig rechtsunkundige Fremde, die sich schon jahrelang im Bundesgebiet aufgehalten haben und schon in zahlreiche Rechtsverfahren involviert waren. Das (im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Abrede gestellte) Vorgehen des BF, eine Hinterlegungsanzeige erhalten zu haben, und erst 14 Tage nach der Behebung des Schriftstücks eine rechtskundige Person aufzusuchen, weicht von der zumutbaren Sorgfalt, die von einem an der Verfahrensabwicklung interessierten Fremder zu erwarten ist, extrem ab und war daher grob sorgfaltswidrig (VwGH 26.06.2007, 2005/01/0034; vgl. zum diesbezüglichen Verschuldensmaßstab etwa VwGH 24. Mai 2005, Zl. 2004/01/0558, und vom 21. April 2005, Zl. 2005/20/0080).Schon im Hinblick auf die ihm erteilten Belehrungen (in der Erstbefragung, Einvernahme und mittels Aushändigung des Merkblattes) wäre zu erwarten gewesen, dass der BF erkennt, dass es sich bei dem ihm zugestellten Schriftstück

Hinterlegungsanzeige um einen wesentlichen Behördenakt handelt, welchen er zumindest zu beheben hat, um im Anschluss entsprechend reagieren zu können. Es wird schon von Asylwerbern, die in Österreich Schutz vor behaupteter Verfolgung suchen, erwartet, dass sie an dem Verfahren, in dem über diese Schutzgewährung entschieden werden soll, mitwirken. Dies gilt umso mehr für nicht völlig rechtsunkundige Fremde, die sich schon jahrelang im Bundesgebiet aufgehalten haben und schon in zahlreiche Rechtsverfahren involviert waren. Das (im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Abrede gestellte) Vorgehen des BF, eine Hinterlegungsanzeige erhalten zu haben, und erst 14 Tage nach der Behebung des Schriftstücks eine rechtskundige Person aufzusuchen, weicht von der zumutbaren Sorgfalt, die von einem an der Verfahrensabwicklung interessierten Fremder zu erwarten ist, extrem ab und war daher grob sorgfaltswidrig (VwGH 26.06.2007, 2005/01/0034; vergleiche zum diesbezüglichen Verschuldensmaßstab etwa VwGH

  1. Mai 2005, Zl. 2004/01/0558, und vom
  2. April 2005, Zl. 2005/20/0080). Der BF wurde daher nicht durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der rechtzeitigen Einbringung eines Rechtsmittels gehindert, sondern ist dies allein auf sein Verschulden, jedenfalls auf seine grobe Sorglosigkeit im Umgang mit der Behörde zurückzuführen. In rechtlicher Hinsicht folgte aus diesen Erwägungen: Ein Verschulden, das über den minderen Grad des Versehens hinausgeht, schließt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des § 1332 ABGB zu verstehen. Der BF bzw. sein Vertreter darf also nicht auffallend sorglos gehandelt, somit die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt in dieser Weise außer Acht gelassen haben (vgl. VwGH vom
  3. September 2001, Zl. 2001/21/0061).Ein Verschulden, das über den minderen Grad des Versehens hinausgeht, schließt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Der BF bzw. sein Vertreter darf also nicht auffallend sorglos gehandelt, somit die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt in dieser Weise außer Acht gelassen haben vergleiche VwGH vom
  4. September 2001, Zl. 2001/21/0061). Zum hier relevanten Sorgfaltsmaßstab hat der VfGH etwa in seinem Beschluss vom 14.03.2012 zu Zahl U 1391/11 wie folgt ausgeführt: "Sollte die Antragstellerin durch ihr Vorbringen dartun wollen, dass sie von einer rechtswirksamen Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat, ist ihr jedenfalls entgegenzuhalten, dass das Unterlassen der Mitteilung der Wohnsitzwechsel der Antragstellerin wie die Angabe einer unrichtigen Wohnadresse (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG §71 Rz 74) einen groben Sorgfaltsverstoß darstellt, der einer Bewilligung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entgegensteht. Auch wenn eine Abmeldung - es wird nicht angegeben welche - ohne Wissen der Antragstellerin erfolgt sein sollte, wäre es ihr zumutbar gewesen, sich um den Fortgang des auf Grund ihrer Beschwerde eingeleiteten Verfahrens, dessen Ausgang für sie - sofern ihre Angaben zutreffen - von existentieller Bedeutung war, zu kümmern. Auch wenn ihr als Asylwerberin die Details der hier maßgeblichen Rechtsgrundlagen nicht bekannt gewesen sein mögen, kann doch zumutbarer Weise verlangt werden, dass entsprechend Kontakt mit den Asylbehörden gehalten wird. Die Antragstellerin behauptet aber nicht, dass sie unverschuldet durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an dieser Kontaktnahme gehindert gewesen wäre (vgl. VfSlg. 13.878/1994).""Sollte die Antragstellerin durch ihr Vorbringen dartun wollen, dass sie von einer rechtswirksamen Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat, ist ihr jedenfalls entgegenzuhalten, dass das Unterlassen der Mitteilung der Wohnsitzwechsel der Antragstellerin wie die Angabe einer unrichtigen Wohnadresse vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG §71 Rz 74) einen groben Sorgfaltsverstoß darstellt, der einer Bewilligung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entgegensteht. Auch wenn eine Abmeldung - es wird nicht angegeben welche - ohne Wissen der Antragstellerin erfolgt sein sollte, wäre es ihr zumutbar gewesen, sich um den Fortgang des auf Grund ihrer Beschwerde eingeleiteten Verfahrens, dessen Ausgang für sie - sofern ihre Angaben zutreffen - von existentieller Bedeutung war, zu kümmern. Auch wenn ihr als Asylwerberin die Details der hier maßgeblichen Rechtsgrundlagen nicht bekannt gewesen sein mögen, kann doch zumutbarer Weise verlangt werden, dass entsprechend Kontakt mit den Asylbehörden gehalten wird. Die Antragstellerin behauptet aber nicht, dass sie unverschuldet durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an dieser Kontaktnahme gehindert gewesen wäre vergleiche VfSlg. 13.878 aus 1994,)." Von einem minderen Grad des Versehens kann nicht mehr gesprochen werden, wenn der BF die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt (VfSlg 15.218, VwGH 2007/047/0135 v. 15.09.2005). Vor dem Hintergrund des oben Ausgeführten gelang es dem BF nicht, glaubhaft zu machen, dass ihn ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der Einhaltung der Beschwerdefrist hinderte und ihn diesbezüglich kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens traf. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde daher von der belangten Behörde in Ansehung des § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG zu Recht abgewiesen.Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde daher von der belangten Behörde in Ansehung des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG zu Recht abgewiesen. 3.
  5. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 6 EMRK, dessen Garantien nach Art. 47 Abs. 2 GRC auch im vorliegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, Appl. 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, Appl. 55.853/00, Miller vs. Schweden).Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Artikel 6, EMRK, dessen Garantien nach Artikel 47, Absatz 2, GRC auch im vorliegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, Appl. 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, Appl. 55.853/00, Miller vs. Schweden). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes steht das Absehen von einer mündlichen Verhandlung – sofern zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde – jedenfalls in jenen Fällen im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist (vgl. VfSlg. 19.632/2012).Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes steht das Absehen von einer mündlichen Verhandlung – sofern zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde – jedenfalls in jenen Fällen im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist vergleiche VfSlg. 19.632 aus 2012,). Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, mit der Frage des Entfalls einer mündlichen Verhandlung unter Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG befasst, wobei dem Grunde nach die zuvor zitierte Judikaturlinie der Höchstgerichte beibehalten wird. Daraus resultierend ergeben sich für die Auslegung des § 21 Abs. 7 leg.cit. folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 leg.cit. festgelegte Neuerungsverbot verstößt.Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, mit der Frage des Entfalls einer mündlichen Verhandlung unter Auslegung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG befasst, wobei dem Grunde nach die zuvor zitierte Judikaturlinie der Höchstgerichte beibehalten wird. Daraus resultierend ergeben sich für die Auslegung des Paragraph 21, Absatz 7, leg.cit. folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, leg.cit. festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Im gegenständlichen Fall kann das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde. Dieser Sachverhaltsfeststellung wurde in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. 3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben. Die Beurteilung, ob ein im Sinn des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne grobes Verschulden zur Versäumnis geführt hat, also die Qualifikation des Verschuldensgrades, unterliegt – als Ergebnis einer alle maßgeblichen Umstände des Einzelfalls berücksichtigenden Abwägung – grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts, sodass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (VwGH 31.05.2017, Ra 2017/22/0064).Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben. Die Beurteilung, ob ein im Sinn des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne grobes Verschulden zur Versäumnis geführt hat, also die Qualifikation des Verschuldensgrades, unterliegt – als Ergebnis einer alle maßgeblichen Umstände des Einzelfalls berücksichtigenden Abwägung – grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts, sodass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (VwGH 31.05.2017, Ra 2017/22/0064). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W177.2265931.1.00

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