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{'item': 'W183 2266067-1'}

Obsah (6)Art. 133§ 2§ 7§ 3§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.04.2023 GeschäftszahlW183 2266067-1 Spruch, W183 2266067-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Schriftsatz vom 07.07.2022 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung unter Punkt I. Widerspruch und unter Punkt III. – für den Fall der Erfolgslosigkeit des Widerspruchs – Berufung gegen ein gegen ihn ergangenes Versäumungsurteil vom 04.07.2022, Zl XXXX .
  2. Mit Schriftsatz vom 07.07.2022 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung unter Punkt römisch eins. Widerspruch und unter Punkt römisch drei. – für den Fall der Erfolgslosigkeit des Widerspruchs – Berufung gegen ein gegen ihn ergangenes Versäumungsurteil vom 04.07.2022, Zl römisch 40 .
  3. Mittels Gebühreneinzugs am 21.07.2022 wurde

TP 2 GGG eine Pauschalgebühr in Höhe von 2.288,00 Euro eingezogen.

  1. Mit Eingabe vom 04.08.2022 beantragte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung die Rückzahlung der eingezogenen Gebühr in Höhe von 2.288,00 Euro und brachte vor, er habe seine Berufung ausdrücklich nur eventualiter gestellt. Da seinem Widerspruch Folge gegeben worden sei, sei die Pauschalgebühr zu Unrecht eingezogen worden.
  2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30.11.2022 wurde der Rückzahlungsantrag des Beschwerdeführers abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass

§ 2

Z 1 lit c GGG der Anspruch des Bundes auf die Gebühr für das zivilgerichtliche Verfahren zweiter Instanz mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift entstehe. Die Gebührenpflicht erlösche nicht, wenn über den das Verfahren in der jeweiligen Instanz einleitenden Schriftsatz nicht entschieden wird. Auch in Fällen, in denen gegen ein (Versäumungs-)Urteil ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und eine (Nichtigkeits-)Berufung erhoben wird, sei für die Berufung die Pauschalgebühr nach TP 2 GGG zu entrichten. Dies gelte auch dann, wenn die (Nichtigkeits-)Berufung gegenstandslos geworden ist, weil vor Vorlage der Akten an das Rechtsmittelgericht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt wurde. 4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30.11.2022 wurde der Rückzahlungsantrag des Beschwerdeführers abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass

Paragraph 2, Ziffer eins, Litera c, GGG der Anspruch des Bundes auf die Gebühr für das zivilgerichtliche Verfahren zweiter Instanz mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift entstehe. Die Gebührenpflicht erlösche nicht, wenn über den das Verfahren in der jeweiligen Instanz einleitenden Schriftsatz nicht entschieden wird. Auch in Fällen, in denen gegen ein (Versäumungs-)Urteil ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und eine (Nichtigkeits-)Berufung erhoben wird, sei für die Berufung die Pauschalgebühr nach TP 2 GGG zu entrichten. Dies gelte auch dann, wenn die (Nichtigkeits-)Berufung gegenstandslos geworden ist, weil vor Vorlage der Akten an das Rechtsmittelgericht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt wurde.

  1. Mit Schriftsatz vom 16.01.2023 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde in vollem Umfang und beantragte die Abänderung des angefochtenen Bescheides. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass die Berufung ausdrücklich nur unter der Bedingung der Erfolglosigkeit des Widerspruchs erhoben worden sei. Der Begriff der „Überreichung“ in § 2 Z 1 lit c GGG sei dahingehend auszulegen, dass eine Berufung gebührenrechtlich erst dann als „überreicht“ gelten könne, wenn dem Widerspruch nicht Folge gegeben und das Berufungsverfahren zumindest eingeleitet worden sei. Eine bloß eventualiter erhobene Berufung werde nicht erhoben, bis die Bedingung eingetreten sei. Da die Bedingung für die Erhebung der Berufung gegenständlich nicht eingetreten bzw. gar keine Berufung erhoben worden sei, sei das Berufungsverfahren noch gar nicht eingeleitet worden. Die Einhebung der Pauschalgebühr für die Berufung sei daher nicht rechtmäßig erfolgt.
  2. Mit Schriftsatz vom 16.01.2023 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde in vollem Umfang und beantragte die Abänderung des angefochtenen Bescheides. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass die Berufung ausdrücklich nur unter der Bedingung der Erfolglosigkeit des Widerspruchs erhoben worden sei. Der Begriff der „Überreichung“ in Paragraph 2, Ziffer eins, Litera c, GGG sei dahingehend auszulegen, dass eine Berufung gebührenrechtlich erst dann als „überreicht“ gelten könne, wenn dem Widerspruch nicht Folge gegeben und das Berufungsverfahren zumindest eingeleitet worden sei. Eine bloß eventualiter erhobene Berufung werde nicht erhoben, bis die Bedingung eingetreten sei. Da die Bedingung für die Erhebung der Berufung gegenständlich nicht eingetreten bzw. gar keine Berufung erhoben worden sei, sei das Berufungsverfahren noch gar nicht eingeleitet worden. Die Einhebung der Pauschalgebühr für die Berufung sei daher nicht rechtmäßig erfolgt.
  3. Mit Schriftsatz vom 22.01.2023 (eingelangt am 24.01.2023) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: 1.
  5. Mit am 08.07.2022 beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien eingebrachtem Schriftsatz vom 07.07.2022 erhob der Beschwerdeführer unter Punkt I. Widerspruch und unter Punkt III. – für den Fall der Erfolglosigkeit des Widerspruchs – Berufung gegen ein gegen ihn ergangenes Versäumungsurteil.1.
  6. Mit am 08.07.2022 beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien eingebrachtem Schriftsatz vom 07.07.2022 erhob der Beschwerdeführer unter Punkt römisch eins. Widerspruch und unter Punkt römisch drei. – für den Fall der Erfolglosigkeit des Widerspruchs – Berufung gegen ein gegen ihn ergangenes Versäumungsurteil. 1.
  7. Das Berufungsinteresse beträgt 70.000,00 Euro.
  8. Beweiswürdigung: 2.
  9. Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsunterlagen sowie den Aktenbestandteilen des zivilrechtlichen Verfahrens vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.
  10. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1.

§ 2Z 1 lit.

c GGG wird der Anspruch des Bundes hinsichtlich der Pauschalgebühr für das zivilgerichtliche Verfahren zweiter Instanz mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift begründet.3.1.

Paragraph 2, Ziffer eins, Litera c, GGG wird der Anspruch des Bundes hinsichtlich der Pauschalgebühr für das zivilgerichtliche Verfahren zweiter Instanz mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift begründet. Mangels besonderer materiell-rechtlicher Anordnungen über den Wirksamkeitszeitpunkt ist im Abgabenrecht prinzipiell jene Rechtslage maßgebend, unter deren zeitlicher Geltung der Abgabentatbestand verwirklicht wurde (VwGH 20.04.1998, 97/17/0414; zum Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften allgemein siehe etwa VwGH 31.08.2016, Ro 2014/17/0103 mwN). Auf den gegenständlichen Fall ist daher die am 08.07.2022 geltende Rechtslage anwendbar (Überreichung der Rechtsmittelschrift). 3.

  1. § 32 Tarifpost 2 Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984 (GGG), in der am 08.07.2022 geltenden Fassung, bestimmt die Höhe der Pauschalgebühren für das Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz nach dem Berufungsinteresse. Bei einem Berufungsinteresse über 35.000 Euro bis 70.000 Euro beträgt die Pauschalgebühr 2.288 Euro. 3.
  2. Paragraph 32, Tarifpost 2 Gerichtsgebührengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984, (GGG), in der am 08.07.2022 geltenden Fassung, bestimmt die Höhe der Pauschalgebühren für das Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz nach dem Berufungsinteresse. Bei einem Berufungsinteresse über 35.000 Euro bis 70.000 Euro beträgt die Pauschalgebühr 2.288 Euro.

§ 7Abs.

1 Z 1 GGG ist, soweit für die einzelnen Verfahrensarten nicht besondere Bestimmungen bestehen, bei zivilgerichtlichen Verfahren der Antragsteller (Kläger, Rechtsmittelwerber) zahlungspflichtig.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, GGG ist, soweit für die einzelnen Verfahrensarten nicht besondere Bestimmungen bestehen, bei zivilgerichtlichen Verfahren der Antragsteller (Kläger, Rechtsmittelwerber) zahlungspflichtig. 3.3.

§ 3Abs.

3 GGG ist die Pauschalgebühr in zivilgerichtlichen Verfahren nach Tarifpost 2 ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob das Verfahren in der jeweiligen Instanz bis zum Ende durchgeführt wird. Die Gebührenpflicht erlischt auch dann nicht, wenn über den das Verfahren in der jeweiligen Instanz einleitenden Schriftsatz nicht entschieden wird. 3.3.

Paragraph 3, Absatz 3, GGG ist die Pauschalgebühr in zivilgerichtlichen Verfahren nach Tarifpost 2 ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob das Verfahren in der jeweiligen Instanz bis zum Ende durchgeführt wird. Die Gebührenpflicht erlischt auch dann nicht, wenn über den das Verfahren in der jeweiligen Instanz einleitenden Schriftsatz nicht entschieden wird. 3.

  1. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs knüpft das Gerichtsgebührengesetz bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (VwGH 22.10.2015, Ro 2014/16/0021). Auch ein für den Fall der Nichtstattgabe des primären Rechtsbehelfs und somit „in eventu“ erhobenes Rechtsmittel löst die Gebühr nach TP 2 GGG aus (VwGH 07.05.2020, Ra 2020/16/0040; 29.04.2013, 2011/16/0093; 16.12.1999, 99/16/0186; 22.05.1996, 96/16/0088; 20.04.1989, 88/16/0034). Da § 2 Abs. 1 lit. c GGG das Entstehen der Gebührenpflicht an die Überreichung der Rechtsmittelschrift anknüpft und die Gebührenpflicht auch dann nicht erlischt, wenn über das Rechtsmittel nicht entschieden wird, ist die Gebühr auch dann zu entrichten, wenn das Rechtsmittel zufolge der stattgebenden Erledigung des primären Rechtsbehelfs dem Rechtsmittelgericht nicht vorgelegt wird. Auf das Einlangen bzw. die Vorlage der Rechtsmittelschrift bei der Rechtsmittelinstanz kommt es somit ebenfalls nicht an (VwGH 07.05.2020, Ra 2020/16/0040; 02.07.2015, 2013/16/0175; 29.04.2013, 2011/16/0093). Da Paragraph 2, Absatz eins, Litera c, GGG das Entstehen der Gebührenpflicht an die Überreichung der Rechtsmittelschrift anknüpft und die Gebührenpflicht auch dann nicht erlischt, wenn über das Rechtsmittel nicht entschieden wird, ist die Gebühr auch dann zu entrichten, wenn das Rechtsmittel zufolge der stattgebenden Erledigung des primären Rechtsbehelfs dem Rechtsmittelgericht nicht vorgelegt wird. Auf das Einlangen bzw. die Vorlage der Rechtsmittelschrift bei der Rechtsmittelinstanz kommt es somit ebenfalls nicht an (VwGH 07.05.2020, Ra 2020/16/0040; 02.07.2015, 2013/16/0175; 29.04.2013, 2011/16/0093). Die Pauschalgebühr für eine gegen ein Versäumungsurteil erhobene Berufung ist auch dann zu entrichten, wenn die Berufung zufolge stattgebender Erledigung eines unter einem gestellten Wiedereinsetzungsantrages dem Rechtsmittelgericht gar nicht vorgelegt wird. Für die Aufhebung eines Versäumungsurteils auf Grund eines dagegen erhobenen Widerspruchs kann nichts anderes gelten (VwGH 02.07.2015, 2013/16/0175). 3.
  2. Umgelegt auf den hier vorliegenden Fall ergibt sich daraus Folgendes: Der Beschwerdeführer erhob mit dem am 08.07.2022 eingebrachten Schriftsatz vom 07.07.2022 unter Punkt I. Widerspruch und unter Punkt III. – für den Fall der Erfolglosigkeit des Widerspruchs – Berufung. Der Beschwerdeführer erhob mit dem am 08.07.2022 eingebrachten Schriftsatz vom 07.07.2022 unter Punkt römisch eins. Widerspruch und unter Punkt römisch drei. – für den Fall der Erfolglosigkeit des Widerspruchs – Berufung. Dass die Berufung nur „in eventu“ für den Fall der Erfolglosigkeit des als primären Rechtsbehelf erhobenen Widerspruchs erhoben wurde, steht der Einhebung der Pauschalgebühr für die Berufung nach der oben zitierten eindeutigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs nicht entgegen. Die Einziehung der beschwerdegegenständlichen Pauschalgebühr in Höhe von 2.288 Euro erfolgte daher zu Recht. 3.6.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. 3.6.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen).Im vorliegenden Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK fallen). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter Punkt 3. Angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche die unter Punkt 3. Angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W183.2266067.1.00

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