RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.04.2023 GeschäftszahlW184 2253829-1 Spruch, W184 2253829-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner PIPAL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.02.2022, Zl. 1283013107/211178240, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner PIPAL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.02.2022, Zl. 1283013107/211178240, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger Syriens, brachte nach der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 19.08.2021 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein. Bei der Erstbefragung gab die beschwerdeführende Partei an, er stamme aus Kobane und gehöre der kurdischen Volksgruppe und der Religion des Islam an. Er habe in Syrien fünf Jahre die Volksschule und ein Jahr die Hauptschule besucht. Zum Fluchtgrund befragt, führte die beschwerdeführende Partei an, dass er das Land verlassen habe, da in Syrien Kriegszustand herrsche und er überdies der Volksgruppe der Kurden angehöre. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, ermordet zu werden. Seine Eltern, seine drei Brüder sowie seine fünf Schwestern seien in Syrien bzw. der Türkei aufhältig. Bei der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 22.02.2022 führte die beschwerdeführende Partei an, dass seine Eltern sowie seine Ehefrau in Syrien wohnhaft seien. Seine Geschwister würden teilweise in der Türkei aufhältig sein. Vor seiner Ausreise sei er zuletzt in der Provinz Aleppo wohnhaft gewesen. Er sei von 1991 bis 1995 in die Schule gegangen und habe eine Ausbildung als Autoelektriker absolviert. Seinen Militärdienst habe er von 2010 bis 2012 als einfacher Soldat abgeleistet. Von 2003 bis 2007 sei er als selbstständiger Autoelektriker und von 2007 bis 2010 sei er als Verkäufer im Familienbetrieb im Bereich Schuhherstellung und Schuhverkauf tätig gewesen. Auf Nachfrage gab die beschwerdeführende Partei an, dass er durch seine Tätigkeiten für seinen Lebensunterhalt sorgen habe können. Er habe ungefähr 10.000 syrische Lira verdient und im Haus seiner Familie gewohnt. Im Jahr 2016 habe er traditionell in XXXX geheiratet. Seine Ehefrau sei derzeit bei ihren Eltern in Idlib aufhältig und die beschwerdeführende Partei stehe mit dieser via WhatsApp in Kontakt. Ihre Familie kümmere sich um sie und es gehe dieser den Umständen entsprechend gut. Auf die Frage, ob er im Falle der Rückkehr in sein Herkunftsland wieder an seiner Wohnadresse bzw. an der Wohnadresse von Verwandten wohnen könnte, erwiderte die beschwerdeführende Partei, dass sie derzeit nicht einmal wissen würden, ob ihr Haus nach wie vor bewohnbar sei. Die Frage, ob er noch Kontakt zu seinen Freunden und Bekannten habe, wurde von der beschwerdeführenden Partei verneint. Er sei nur in Aleppo wohnhaft gewesen. Zum Fluchtgrund befragt, führte die beschwerdeführende Partei an, dass er seinen Wehrdienst im Jahr 2012 beendet habe und ausgemustert worden sei. Anschließend habe man jedoch begonnen, Reservisten erneut zu rekrutieren, weswegen die beschwerdeführende Partei Syrien verlassen habe. Er wolle weder töten noch getötet werden. Er wisse zwar nicht, ob er gesucht werde oder nicht, aber Personen in seinem Alter würden rekrutiert werden. Überdies würden Kurden verfolgt werden. In XXXX habe die Freie Syrische Armee, die von den Türken unterstützt werde, die Kontrolle übernommen und jeder wisse, dass die Türken Kurden verfolgen würden. Auf Vorhalt, dass er sich von 2012 bis 2014 im Libanon aufgehalten habe, und befragt, was er dort gemacht habe, replizierte die beschwerdeführende Partei, dass er dort für eine Firma gearbeitet habe, die Flaschenwasser verkauft habe. Überdies sei er auch auf Baustellen sowie in einem Möbelhaus tätig gewesen. Nachgefragt, wie er immer dorthin und wieder zurück gelangen könnte, erklärte die beschwerdeführende Partei, dass es Checkpoints der syrischen Regierung gegeben habe, wo man ihm gesagt habe, dass er gesucht werde, weshalb er diesen immer Geld gegeben habe, um passieren zu können. Vom Libanon sei er über Damaskus und von dort aus nach XXXX zurückgekehrt. Befragt, wieso er regelmäßig nach Syrien zurückgekehrt sei, obwohl ihm dort Gefahr gedroht habe, erwiderte die beschwerdeführende Partei, dass er zwei Mal zurückgekehrt sei, da er seine Familie habe sehen wollen, und dass er sich ein drittes Mal nach Syrien begeben habe, da sein Bruder verstorben sei. Nachgefragt, wer 2013 die Kontrolle in XXXX ausgeübt habe, brachte die beschwerdeführende Partei vor, dass die freie syrische Armee über diese Region die Kontrolle habe. Zum Vorhalt, dass XXXX im Jahr 2013 vom IS erobert worden sei und erst 2017 wieder befreit worden sei, führte die beschwerdeführende Partei aus, dass er sich im Jahr 2013 nur an die Freie Syrische Armee erinnern könne, im Jahr 2014 habe der IS die Kontrolle über das Gebiet gehabt. Auf weiteren Vorhalt, dass er sich zwischen 2014 und 2019 mehrfach in der Türkei aufgehalten habe, und auf die Frage, was er dort gemacht habe, brachte die beschwerdeführende Partei vor, dass er zuerst in einer Plastikfirma, dann als Schneider und wenig später auch in einem Restaurant gearbeitet habe. Er habe sich immer wieder illegal nach XXXX begeben. Auf weitere Nachfrage, aus welchem Grund er regelmäßig nach Syrien zurückgekehrt sei, obwohl ihm dort Gefahr gedroht habe, brachte die beschwerdeführende Partei vor, dass seine Mutter krank gewesen sei und fast blind geworden sei und mehrmals habe operiert werden müssen. Die Frage, ob zu ihm persönlich Kontakt aufgenommen worden sei, um ihn für Kampfhandlungen zu gewinnen, wurde von der beschwerdeführenden Partei verneint. Er sei auch nicht vorbestraft und habe im Herkunftsland keine Strafrechtsdelikte begangen. In der Türkei sei er einmal inhaftiert worden. Die weiteren Fragen, ob er in der Heimat von der Polizei, der Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht werde, ob er in der Heimat Probleme mit den Behörden gehabt habe oder ob er in seiner Heimat jemals Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei gewesen sei bzw. in seiner Heimat von staatlicher Seite jemals wegen seiner politischen Gesinnung, Rasse oder Religion verfolgt worden sei, wurden von der beschwerdeführenden Partei verneint. Auf die Frage, ob er in seiner Heimat von staatlicher Seite jemals wegen seiner Nationalität, Volksgruppe oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt worden sei, erklärte die beschwerdeführende Partei, dass er aktuell als Reservist eingezogen werden würde, da er nunmehr in einem Alter sei, in welchem sie Leute einziehen würden. Er wisse nicht, ob er auch deshalb gesucht werden würde, weil er Kurde sei. Es sei jedenfalls zu keinen Übergriffen gegen seine Person gekommen und es sei niemand an ihn herangetreten. Bei der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 22.02.2022 führte die beschwerdeführende Partei an, dass seine Eltern sowie seine Ehefrau in Syrien wohnhaft seien. Seine Geschwister würden teilweise in der Türkei aufhältig sein. Vor seiner Ausreise sei er zuletzt in der Provinz Aleppo wohnhaft gewesen. Er sei von 1991 bis 1995 in die Schule gegangen und habe eine Ausbildung als Autoelektriker absolviert. Seinen Militärdienst habe er von 2010 bis 2012 als einfacher Soldat abgeleistet. Von 2003 bis 2007 sei er als selbstständiger Autoelektriker und von 2007 bis 2010 sei er als Verkäufer im Familienbetrieb im Bereich Schuhherstellung und Schuhverkauf tätig gewesen. Auf Nachfrage gab die beschwerdeführende Partei an, dass er durch seine Tätigkeiten für seinen Lebensunterhalt sorgen habe können. Er habe ungefähr 10.000 syrische Lira verdient und im Haus seiner Familie gewohnt. Im Jahr 2016 habe er traditionell in römisch 40 geheiratet. Seine Ehefrau sei derzeit bei ihren Eltern in Idlib aufhältig und die beschwerdeführende Partei stehe mit dieser via WhatsApp in Kontakt. Ihre Familie kümmere sich um sie und es gehe dieser den Umständen entsprechend gut. Auf die Frage, ob er im Falle der Rückkehr in sein Herkunftsland wieder an seiner Wohnadresse bzw. an der Wohnadresse von Verwandten wohnen könnte, erwiderte die beschwerdeführende Partei, dass sie derzeit nicht einmal wissen würden, ob ihr Haus nach wie vor bewohnbar sei. Die Frage, ob er noch Kontakt zu seinen Freunden und Bekannten habe, wurde von der beschwerdeführenden Partei verneint. Er sei nur in Aleppo wohnhaft gewesen. Zum Fluchtgrund befragt, führte die beschwerdeführende Partei an, dass er seinen Wehrdienst im Jahr 2012 beendet habe und ausgemustert worden sei. Anschließend habe man jedoch begonnen, Reservisten erneut zu rekrutieren, weswegen die beschwerdeführende Partei Syrien verlassen habe. Er wolle weder töten noch getötet werden. Er wisse zwar nicht, ob er gesucht werde oder nicht, aber Personen in seinem Alter würden rekrutiert werden. Überdies würden Kurden verfolgt werden. In römisch 40 habe die Freie Syrische Armee, die von den Türken unterstützt werde, die Kontrolle übernommen und jeder wisse, dass die Türken Kurden verfolgen würden. Auf Vorhalt, dass er sich von 2012 bis 2014 im Libanon aufgehalten habe, und befragt, was er dort gemacht habe, replizierte die beschwerdeführende Partei, dass er dort für eine Firma gearbeitet habe, die Flaschenwasser verkauft habe. Überdies sei er auch auf Baustellen sowie in einem Möbelhaus tätig gewesen. Nachgefragt, wie er immer dorthin und wieder zurück gelangen könnte, erklärte die beschwerdeführende Partei, dass es Checkpoints der syrischen Regierung gegeben habe, wo man ihm gesagt habe, dass er gesucht werde, weshalb er diesen immer Geld gegeben habe, um passieren zu können. Vom Libanon sei er über Damaskus und von dort aus nach römisch 40 zurückgekehrt. Befragt, wieso er regelmäßig nach Syrien zurückgekehrt sei, obwohl ihm dort Gefahr gedroht habe, erwiderte die beschwerdeführende Partei, dass er zwei Mal zurückgekehrt sei, da er seine Familie habe sehen wollen, und dass er sich ein drittes Mal nach Syrien begeben habe, da sein Bruder verstorben sei. Nachgefragt, wer 2013 die Kontrolle in römisch 40 ausgeübt habe, brachte die beschwerdeführende Partei vor, dass die freie syrische Armee über diese Region die Kontrolle habe. Zum Vorhalt, dass römisch 40 im Jahr 2013 vom IS erobert worden sei und erst 2017 wieder befreit worden sei, führte die beschwerdeführende Partei aus, dass er sich im Jahr 2013 nur an die Freie Syrische Armee erinnern könne, im Jahr 2014 habe der IS die Kontrolle über das Gebiet gehabt. Auf weiteren Vorhalt, dass er sich zwischen 2014 und 2019 mehrfach in der Türkei aufgehalten habe, und auf die Frage, was er dort gemacht habe, brachte die beschwerdeführende Partei vor, dass er zuerst in einer Plastikfirma, dann als Schneider und wenig später auch in einem Restaurant gearbeitet habe. Er habe sich immer wieder illegal nach römisch 40 begeben. Auf weitere Nachfrage, aus welchem Grund er regelmäßig nach Syrien zurückgekehrt sei, obwohl ihm dort Gefahr gedroht habe, brachte die beschwerdeführende Partei vor, dass seine Mutter krank gewesen sei und fast blind geworden sei und mehrmals habe operiert werden müssen. Die Frage, ob zu ihm persönlich Kontakt aufgenommen worden sei, um ihn für Kampfhandlungen zu gewinnen, wurde von der beschwerdeführenden Partei verneint. Er sei auch nicht vorbestraft und habe im Herkunftsland keine Strafrechtsdelikte begangen. In der Türkei sei er einmal inhaftiert worden. Die weiteren Fragen, ob er in der Heimat von der Polizei, der Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht werde, ob er in der Heimat Probleme mit den Behörden gehabt habe oder ob er in seiner Heimat jemals Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei gewesen sei bzw. in seiner Heimat von staatlicher Seite jemals wegen seiner politischen Gesinnung, Rasse oder Religion verfolgt worden sei, wurden von der beschwerdeführenden Partei verneint. Auf die Frage, ob er in seiner Heimat von staatlicher Seite jemals wegen seiner Nationalität, Volksgruppe oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt worden sei, erklärte die beschwerdeführende Partei, dass er aktuell als Reservist eingezogen werden würde, da er nunmehr in einem Alter sei, in welchem sie Leute einziehen würden. Er wisse nicht, ob er auch deshalb gesucht werden würde, weil er Kurde sei. Es sei jedenfalls zu keinen Übergriffen gegen seine Person gekommen und es sei niemand an ihn herangetreten. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme wurden von der beschwerdeführenden Partei eine Teilnahmebestätigung des Roten Kreuzes vom 21.01.2022, eine Ambulanzkarte der Medizinischen Universität Innsbruck und ein Auszug aus dem Zivilregister in Vorlage gebracht. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde folgende Entscheidung über diesen Antrag getroffen: „I. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen. „I. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen. II. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wird der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wird der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. III. Die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte wird gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 für 1 Jahr erteilt.“römisch drei. Die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte wird gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 für 1 Jahr erteilt.“ In der Begründung wurde näher ausgeführt, dass den Ausführungen der beschwerdeführenden Partei im Zuge der Erstbefragung, wonach er Syrien aufgrund der Kriegssituation verlassen habe, geglaubt werde. Bei seiner Einvernahme vor dem BFA am 22.02.2022 habe er dieses Vorbringen jedoch um ein gesteigertes, neues Vorbringen ergänzt, dass er zum Kriegsdienst einberufen werde. Sowohl während seiner Tätigkeit im Libanon von 2012 bis 2014 als auch im Zeitraum seiner Erwerbstätigkeit in der Türkei sei er regelmäßig nach XXXX zurückgekehrt, um seine Familie zu besuchen. Explizit danach gefragt, ob er einen Einberufungsbefehl erhalten habe oder ob jemals irgendeine der Konfliktparteien persönlich an ihn herangetreten sei oder Kontakt zu ihm gesucht habe, um ihn in irgendeiner Form zur Teilnahme an Kampfhandlungen zu bewegen, habe er angegeben, dass dies niemals geschehen sei. In einer Gesamtschau sei es nicht nachvollziehbar und vollkommen unglaubhaft, dass die beschwerdeführende Partei eine Rekrutierung durch das syrische Militär hätte befürchten müssen. Er sei auch seinen eigenen Angaben zufolge regelmäßig auf Checkpoints kontrolliert worden. Die syrische Regierung und das syrische Militär habe die beschwerdeführende Partei nachvollziehbar nicht für eine Einziehung verfolgen müssen, da er sich von selbst immer wieder in die Hände der syrischen Regierung begeben habe, ohne dass auch nur einmal etwas passiert sei. Auch eine Rekrutierung im Falle seiner Rückkehr sei an mit Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen, vor allem, da er mittlerweile 37 Jahre alt sei, seinen Wehrdienst bereits vor mehr als einem Jahrzehnt abgeleistet habe und sogar trotz der beginnenden Krise, die in den Bürgerkrieg gemündet habe, regulär ausgemustert worden sei. Bezüglich seiner im Zuge der Erstbefragung wie auch während der Einvernahme vor dem BFA vorgebrachten Ausführungen, dass Kurden allgemein seitens der syrischen Regierung, der Opposition sowie den türkischen Streitkräften in Syrien verfolgt werden würden, werde auf die entsprechenden Kapitel in den Länderinformationen verwiesen. Das BFA verkenne nicht, dass die Situation für Kurden in Syrien schwierig sei, eine Verfolgung der kurdischen Ethnie im Sinne der GFK sei jedoch keinesfalls erkennbar. Gegen die beschwerdeführende Partei seien dem eigenen Vorbringen zufolge niemals Verfolgungshandlungen gesetzt worden. In der Begründung wurde näher ausgeführt, dass den Ausführungen der beschwerdeführenden Partei im Zuge der Erstbefragung, wonach er Syrien aufgrund der Kriegssituation verlassen habe, geglaubt werde. Bei seiner Einvernahme vor dem BFA am 22.02.2022 habe er dieses Vorbringen jedoch um ein gesteigertes, neues Vorbringen ergänzt, dass er zum Kriegsdienst einberufen werde. Sowohl während seiner Tätigkeit im Libanon von 2012 bis 2014 als auch im Zeitraum seiner Erwerbstätigkeit in der Türkei sei er regelmäßig nach römisch 40 zurückgekehrt, um seine Familie zu besuchen. Explizit danach gefragt, ob er einen Einberufungsbefehl erhalten habe oder ob jemals irgendeine der Konfliktparteien persönlich an ihn herangetreten sei oder Kontakt zu ihm gesucht habe, um ihn in irgendeiner Form zur Teilnahme an Kampfhandlungen zu bewegen, habe er angegeben, dass dies niemals geschehen sei. In einer Gesamtschau sei es nicht nachvollziehbar und vollkommen unglaubhaft, dass die beschwerdeführende Partei eine Rekrutierung durch das syrische Militär hätte befürchten müssen. Er sei auch seinen eigenen Angaben zufolge regelmäßig auf Checkpoints kontrolliert worden. Die syrische Regierung und das syrische Militär habe die beschwerdeführende Partei nachvollziehbar nicht für eine Einziehung verfolgen müssen, da er sich von selbst immer wieder in die Hände der syrischen Regierung begeben habe, ohne dass auch nur einmal etwas passiert sei. Auch eine Rekrutierung im Falle seiner Rückkehr sei an mit Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen, vor allem, da er mittlerweile 37 Jahre alt sei, seinen Wehrdienst bereits vor mehr als einem Jahrzehnt abgeleistet habe und sogar trotz der beginnenden Krise, die in den Bürgerkrieg gemündet habe, regulär ausgemustert worden sei. Bezüglich seiner im Zuge der Erstbefragung wie auch während der Einvernahme vor dem BFA vorgebrachten Ausführungen, dass Kurden allgemein seitens der syrischen Regierung, der Opposition sowie den türkischen Streitkräften in Syrien verfolgt werden würden, werde auf die entsprechenden Kapitel in den Länderinformationen verwiesen. Das BFA verkenne nicht, dass die Situation für Kurden in Syrien schwierig sei, eine Verfolgung der kurdischen Ethnie im Sinne der GFK sei jedoch keinesfalls erkennbar. Gegen die beschwerdeführende Partei seien dem eigenen Vorbringen zufolge niemals Verfolgungshandlungen gesetzt worden. Gegen den Spruchpunkt I. dieses Bescheides richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher insbesondere dargelegt wurde, dass die belangte Behörde in Bezug auf die beiden Fluchtgründe der beschwerdeführenden Partei detaillierte Ermittlungen unterlassen habe, um den maßgebenden Sachverhalt zu ermitteln, weshalb das Verfahren mit Mangelhaftigkeit belastet sei. Die beschwerdeführende Partei habe vorgebracht, dass er eine Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden befürchte. Die belangte Behörde habe jegliche konkreten Fragen zu diesem Vorbringen unterlassen, was einen wesentlichen Verfahrensmangel darstelle. Die belangte Behörde habe nicht ermittelt, ob die beschwerdeführende Partei Syrien legal oder illegal verlassen habe und ob ihm deshalb Verfolgung drohe. Es sei allgemein bekannt, dass Personen, die illegal aus Syrien geflüchtet seien, von staatlicher Seite verfolgt werden würden. Diesbezüglich würden ebenfalls mangelhafte Ermittlungen vorliegen. Die Behörde stütze die Länderfeststellungen zur Situation in Syrien teilweise auf unvollständige Länderberichte und werte die eigenen Berichte nur unvollständig aus. Zur Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu der ethischen Minderheit der Kurden und zur Verfolgung aufgrund der Asylantragstellung im Ausland bzw. allgemein von Rückkehrern wurde auf die Ausführungen von UNHCR verwiesen. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Gegen den Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher insbesondere dargelegt wurde, dass die belangte Behörde in Bezug auf die beiden Fluchtgründe der beschwerdeführenden Partei detaillierte Ermittlungen unterlassen habe, um den maßgebenden Sachverhalt zu ermitteln, weshalb das Verfahren mit Mangelhaftigkeit belastet sei. Die beschwerdeführende Partei habe vorgebracht, dass er eine Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden befürchte. Die belangte Behörde habe jegliche konkreten Fragen zu diesem Vorbringen unterlassen, was einen wesentlichen Verfahrensmangel darstelle. Die belangte Behörde habe nicht ermittelt, ob die beschwerdeführende Partei Syrien legal oder illegal verlassen habe und ob ihm deshalb Verfolgung drohe. Es sei allgemein bekannt, dass Personen, die illegal aus Syrien geflüchtet seien, von staatlicher Seite verfolgt werden würden. Diesbezüglich würden ebenfalls mangelhafte Ermittlungen vorliegen. Die Behörde stütze die Länderfeststellungen zur Situation in Syrien teilweise auf unvollständige Länderberichte und werte die eigenen Berichte nur unvollständig aus. Zur Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu der ethischen Minderheit der Kurden und zur Verfolgung aufgrund der Asylantragstellung im Ausland bzw. allgemein von Rückkehrern wurde auf die Ausführungen von UNHCR verwiesen. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Zur Person und den Fluchtgründen der beschwerdeführenden Partei wird festgestellt: Die beschwerdeführende Partei stellte nach illegaler Einreise am 19.08.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 26.02.2022 wurde ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Die beschwerdeführende Partei ist Staatsbürger Syriens und gehört der Volksgruppe der Kurden sowie der sunnitischen Religion an. Die Identität der beschwerdeführenden Partei steht fest. Er ist in XXXX in der Provinz Aleppo geboren und wohnte dort bis zur Ausreise mit seiner Familie. Die Provinz steht aktuell unter Kontrolle der syrischen Regierung. Die beschwerdeführende Partei ist verheiratet und hat keine Kinder. Die beschwerdeführende Partei ist Staatsbürger Syriens und gehört der Volksgruppe der Kurden sowie der sunnitischen Religion an. Die Identität der beschwerdeführenden Partei steht fest. Er ist in römisch 40 in der Provinz Aleppo geboren und wohnte dort bis zur Ausreise mit seiner Familie. Die Provinz steht aktuell unter Kontrolle der syrischen Regierung. Die beschwerdeführende Partei ist verheiratet und hat keine Kinder. Die beschwerdeführende Partei besuchte von 1991 bis 1995 die Grundschule in XXXX und absolvierte eine Ausbildung als Autoelektriker. Er war von 2003 bis 2007 als selbstständiger Autoelektriker und von 2007 bis 2010 im Familienbetrieb im Bereich Schuhherstellung und Schuhverkauf tätig. Die beschwerdeführende Partei war von 2012 bis 2014 im Libanon und von 2014 bis 2020 in der Türkei wohnhaft und kehrte in regelmäßigen Abständen immer wieder nach Syrien zurück. Er war im Libanon für eine Firma tätig, die Flaschenwasser verkaufte. Überdies war er auf Baustellen sowie in einem Möbelhaus beschäftigt. Die beschwerdeführende Partei besuchte von 1991 bis 1995 die Grundschule in römisch 40 und absolvierte eine Ausbildung als Autoelektriker. Er war von 2003 bis 2007 als selbstständiger Autoelektriker und von 2007 bis 2010 im Familienbetrieb im Bereich Schuhherstellung und Schuhverkauf tätig. Die beschwerdeführende Partei war von 2012 bis 2014 im Libanon und von 2014 bis 2020 in der Türkei wohnhaft und kehrte in regelmäßigen Abständen immer wieder nach Syrien zurück. Er war im Libanon für eine Firma tätig, die Flaschenwasser verkaufte. Überdies war er auf Baustellen sowie in einem Möbelhaus beschäftigt. Die Eltern und drei Schwestern der beschwerdeführenden Partei sind nach wie vor in XXXX , Syrien, wohnhaft. Die Familie der beschwerdeführenden Partei hat in Syrien ein Schuhgeschäft und zwei Häuser. Die Ehefrau der beschwerdeführenden Partei wohnt bei ihren Eltern in der Provinz Idlib und er steht mit dieser in regelmäßigem Kontakt. Die beschwerdeführende Partei leidet unter Gicht, hat jedoch keine lebensbedrohlichen Erkrankungen und ist strafrechtlich unbescholten. Die Eltern und drei Schwestern der beschwerdeführenden Partei sind nach wie vor in römisch 40 , Syrien, wohnhaft. Die Familie der beschwerdeführenden Partei hat in Syrien ein Schuhgeschäft und zwei Häuser. Die Ehefrau der beschwerdeführenden Partei wohnt bei ihren Eltern in der Provinz Idlib und er steht mit dieser in regelmäßigem Kontakt. Die beschwerdeführende Partei leidet unter Gicht, hat jedoch keine lebensbedrohlichen Erkrankungen und ist strafrechtlich unbescholten. Die beschwerdeführende Partei war in Syrien keiner individuell-konkreten, asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt. Der beschwerdeführenden Partei droht im Herkunftsstaat keine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung. Der beschwerdeführenden Partei ist aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden keiner Gruppenverfolgung ausgesetzt. Die beschwerdeführende Partei hat auch durch die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz in Österreich oder seine illegale Ausreise aus Syrien nicht zu befürchten, dass er im Falle einer Rückkehr nach Syrien einer konkreten, asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sein könnte. Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 und 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend (ÖB 29.9.2020). Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007, Art. 4 lit. B, gilt dies vom
- Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren (PAR 12.5.2007).Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 und 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend (ÖB 29.9.2020). Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007, Artikel 4, lit. B, gilt dies vom
- Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren (PAR 12.5.2007). Die beschwerdeführende Partei befindet sich zwar im wehrdienstfähigen Alter, leistete den Militärdienst jedoch bereits von 2010 bis 2012 als einfacher Soldat ab. Zur Lage im Herkunftsstaat wird Folgendes festgestellt: Politische Lage Letzte Änderung: 23.01.2022 Die Al-Assad-Familie regiert Syrien seit 1970, als sich Hafez al-Assad durch einen Staatsstreich zum Herrscher Syriens machte (SHRC 24.1.2019). Nach seinem Tod im Jahr 2000 übernahm sein Sohn, der derzeitige Präsident Baschar al-Assad, das Amt (BBC 25.2.2019). Die beiden Assad-Regime hielten sich durch einen komplizierten Rahmen aus baʿathistischer Ideologie, repressivem Zwang, Verlockung der Wirtschaftseliten und der Kultivierung eines Schutzgefühls für religiöse Minderheiten an der Macht (USCIRF 4.2021). Obwohl das Regime oft als Alawiten und als Beschützer anderer religiöser Minderheiten bezeichnet wird, ist die Regierung kein authentisches Vehikel für die politischen Interessen von Minderheiten (FH 4.3.2020). 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Das von Baschar al- Assad geführte Baʿath-Regime reagierte auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des Baʿath-Regimes forderten, mit massiven Repressionen gegen die Demonstranten, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, anderen Sicherheitskräften und staatlich organisierten Milizen (Shabiha). Im Laufe der Zeit entwickelten sich die Proteste zu einem immer komplexer werdenden bewaffneten Konflikt (AA 13.11.2018). Grundursachen des Konflikts sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, soziale Ungleichheit und Armut, vor allem im ländlichen Syrien, weit verbreitete Vetternwirtschaft und konfessionelle Spannungen (Spiegel 29.8.2016). Die syrische Verfassung sieht vor, dass die Baʿathpartei die Regierungspartei ist und sichert ihr eine Mehrheit in allen Regierungs- und Volksverbänden zu (USDOS 30.3.2021). Mit der Verfassungsreform von 2012 wurden die Regelungen zur politischen Partizipation anderer Parteien gelockert. In der Praxis unterhält die Regierung jedoch immer noch einen mächtigen Geheimdienst- und Sicherheitsapparat, um Oppositionsbewegungen zu überwachen und zu bestrafen, die sich als ernsthafte Herausforderer der Assad-Herrschaft herausstellen könnten. Ausländische Akteure wie Russland, der Iran und die libanesische schiitische Miliz Hisbollah üben aufgrund ihrer Beteiligung am Krieg und ihrer materiellen Unterstützung der Regierung ebenfalls starken Einfluss auf die Politik in den vom Regime gehaltenen Gebieten aus. In anderen Bereichen wird die zivile Politik oft den von der Türkei unterstützten bewaffneten Gruppen untergeordnet. Die PYD dominierte politisch sowohl Araber als auch Kurden in kurdischen Gebieten, inmitten einer US-Militärpräsenz dort. Der Rückzug der Vereinigten Staaten im Oktober 2019 und die anschließende Invasion der türkischen Streitkräfte haben der Türkei seitdem die Möglichkeit gegeben, stattdessen mehr Einfluss auszuüben (FH 4.3.2020). Wahlen Wahlen in Syrien dienen nicht dazu, Entscheidungsträger zu finden, sondern dem Staat den Anschein eines demokratischen Verfahrens zu geben, Normalität zu demonstrieren und die Fassade demokratischer Prozesse zu erhalten (BS 29.4.2020). Mitte September 2018 fanden in den von der syrischen Regierung kontrollierten Gebieten zum ersten Mal seit 2011 Kommunalwahlen statt (IFK 10.2018; WKO 11,2018). Der Sieg von Assads Baʿath- Partei wurde nicht als überraschend angesehen. Flüchtlinge und Binnenvertriebene wurden von der Wahl ausgeschlossen (WKO 11.2018). Im Juli 2020 fanden die dritten Parlamentswahlen seit Beginn des syrischen Bürgerkriegs statt, nachdem der Wahltermin aufgrund der COVID-19-Pandemie zweimal verschoben worden war. Bei der Abstimmung wurden Syrer ausgeschlossen, die außerhalb der von GoS gehaltenen Gebiete im Nordwesten und Nordosten Syriens leben (COAR 27.7.2020). Wie erwartet gewann die regierende Baath-Partei von Präsident Baschar al-Assad die Mehrheit. Die Baath-Partei und ihre Verbündeten schlossen sich zum Bündnis "Nationale Einheit" zusammen (DS 21.7.2020) und gewannen 70% der Parlamentssitze (Duclos 31.7.2020). Die restlichen Sitze gingen an marginale Parteien, die mit der Baʿath-Partei verbunden sind, und nominell unabhängige Kandidaten mit Verbindungen zu Präsident Assad (COAR 27.7.2020). Es gab Vorwürfe des Betrugs, der Fälschung von Stimmzetteln und der politischen Einmischung. Kandidaten wurden in letzter Minute von den Wahllisten gestrichen und durch vom Regime bevorzugte Kandidaten ersetzt, darunter Kriegsgewinnler, Warlords und Schmuggler, die das Regime während des Konflikts unterstützten (TWP 22.7.2020). Der Wahlprozess soll so strukturiert sein, dass er eine Manipulation des Regimes ermöglicht. Syrische Bürger können überall in den Bereichen der Regierungskontrolle wählen, und es gibt keine Liste der registrierten Wähler in den Wahllokalen, so dass es keinen Mechanismus gibt, um zu überprüfen, ob Menschen mehrmals in verschiedenen Wahllokalen gewählt haben. Jede Partei oder jeder Kandidat, der kandidieren will, muss die Namen ihrer Mitglieder nach denen der Baʿath-Partei auflisten, so dass jeder, der kandidiert, automatisch die Kandidaten der Baath-Partei fördert. Druckereien dürfen im Auftrag des Geheimdienstapparates keine Listen ohne die Namen von Baʿath-Kandidaten drucken. Daher ist jeder, der kandidiert, standardmäßig nur ein Anhängsel der Baath-Kandidaten (AAN/MEI 24.7.2020). Im Mai 2021 fanden in von der Regierung kontrollierten Gebieten und einigen syrischen Botschaften im Ausland Präsidentschaftswahlen statt, bei denen Baschar al-Assad mit 95,1% (wahlbeteiligung 78%, ÖB 1.10.2021) gewann und damit für eine weitere siebenjährige Amtszeit wiedergewählt wurde. Zwei wenig bekannte Personen traten als Gegenkandidaten an und erhielten 1,5% bzw. 3,3% der Stimmen (DS 28.5.2021; vgl. Reuters 28.5.2021). Politiker der Opposition im Exil wurden von der Wahl ausgeschlossen. Die Europäische Union erkennt die Wahl nicht an, westliche Regierungen nennen sie "weder frei noch fair" und "betrügerisch", und die Opposition nannte sie eine "Farce" (DS 28.5.2021). Gebiete Durch massive syrische und russische Luftangriffe und die Intervention des Iran oder vom Iran unterstützter Milizen hat das syrische Regime nun alle Teile des Landes mit Ausnahme von Teilen des Nordwestens, Nordens und Nordostens von der bewaffneten Opposition zurückerobert. Der bewaffnete Konflikt hat nach der Rückeroberung weiterer Teile des Landes abgenommen, aber die Absicht des syrischen Regimes, das gesamte Staatsgebiet zurückzuerobern und "terroristische" Kräfte zu zerstören, bleibt unverändert. Zuletzt erklärte Assad im August 2020 in einer Rede vor dem syrischen Parlament die "Befreiung" des gesamten syrischen Territoriums zu einem vorrangigen Ziel. Trotz der großen territorialen Gewinne des Regimes bleibt das Land in Gebiete zersplittert, in denen die territoriale Kontrolle von verschiedenen Fraktionen ausgeübt wird. Dies gilt insbesondere für den Nordwesten und Nordosten des Landes (AA 4.12.2020). [Weitere Informationen finden Sie im Kapitel "Sicherheitslage".] Die Präsenz ausländischer Streitkräfte, die ihren politischen Willen ausüben, untergräbt weiterhin die staatliche Souveränität, und Zusammenstöße zwischen bewaffneten Pro- Regime-Gruppen deuten darauf hin, dass die Regierung nicht in der Lage ist, die Akteure vor Ort zu kontrollieren. Darüber hinaus hat eine aufstrebende Klasse wohlhabender Kriegsgewinnler begonnen, ihren wirtschaftlichen Einfluss und den Einfluss finanzierter Milizen zu nutzen, um legitime Positionen innerhalb staatlicher Strukturen zu suchen (BS 29.4.2020). Die Eskalation des Syrienkonflikts verlagerte die Regierungsgewalt in den von der syrischen Regierung kontrollierten Gebieten zunehmend auf die Sicherheitskräfte. Dies ist in Bereichen außerhalb der Staatlichen Kontrolle nicht anders. Extremistische Rebellengruppen, darunter vor allem Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS), haben in Idlib die Hegemonie. Lokale Räte werden von militärischen Einheiten dominiert, die derzeit unter der Kontrolle von HTS stehen. In den kurdischen Gebieten Nordsyriens dominiert die Partei der Demokratischen Union (PYD). Obwohl Lippenbekenntnisse zur Integration arabischer Vertreter in Raqqa und Deir ez-Zour abgelegt werden, ist die Dominanz der PYD in der Entscheidungsfindung offensichtlich. Obwohl die PYD eine Reihe von Verwaltungsorganen auf verschiedenen Ebenen eingerichtet hat, ist sie ein kompliziertes System mit sich überschneidenden Zuständigkeiten, das es den Bürgern erschwert, sich an der Politik zu beteiligen, wenn sie nicht bereits in Parteikader integriert sind (BS 29.4.2020). Die PYD [selbst nicht von der EU oder den USA verboten, Anm. d. Red.] gilt als29.4.2020). Die PYD [selbst nicht von der EU oder den USA verboten, Anmerkung d. Red.] gilt als syrischer Ableger der verbotenen türkisch-kurdischen Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) (KAS 4.12.2018a). Der sogenannte Islamische Staat (IS) wurde im März 2019 von seinem Territorium in Syrien zurückgedrängt, nachdem kurdische Kräfte ihre letzte Hochburg erobert hatten (FH 4.3.2020). Vor allem im Nordosten, aber auch in anderen Landesteilen greift der IS zunehmend auf Methoden der asymmetrischen Kriegsführung zurück. Hauptziele sind Einrichtungen und Kader der SDF und der syrischen Armee (ÖB 1.10.2021). Sicherheitslage Letzte Änderung: 23.01.2022 Grundsätzlich ist zu beachten, dass Dynamiken, wie sie durch die letzte türkische Offensive im Nordosten ausgelöst wurden, es erschweren, verlässliche Fundamentalaussagen zu treffen oder Trends einzuschätzen. Hinzu kommt ein Informationsdefizit. Obwohl der Syrische Konflikt einer der am besten dokumentierten Konflikte aller Zeiten ist, mit einer umfangreichen Medienberichterstattung, die seit Jahren andauert, bleiben eine Reihe grundlegender Fragen unbeantwortet. Angesichts der Komplexität des Konflikts ist es selbst für Menschen, die in Syrien vor Ort sind, oft unmöglich, sich ein Gesamtbild aller Aspekte zu machen. Das Phänomen des Propagandakrieges existiert auf allen Seiten und wird von allen Kriegsparteien und ihren Unterstützern bewusst und bewusst genutzt, so dass das Internet, soziale Medien und andere Medien aufgrund der Verzerrungen der Darstellungen nur bedingt geeignet sind, Informationen zu erhalten. Zudem sind offiziell verfügbare Quellen (Berichte, Analysen etc.) aufgrund von Entwicklungen vor Ort oft schnell veraltet (ÖB 1.10.2021). Die folgende Karte zeigt die Kontrollgebiete verschiedener Akteure in Syrien zum 17.1.2022: Liveuamap 17.1.2022 Die russische Militärintervention und Luftunterstützung für Assads Streitkräfte sowie die erheblich ausgeweitete indirekte Bodenintervention Des Iran in Form des Einsatzes ausländischer Milizen verhinderten 2015 den Zusammenbruch des syrischen Regimes (KAS 4.12.2018b). Mitte 2016 kontrollierte die syrische Regierung etwa ein Drittel des syrischen Territoriums, darunter die "wichtigsten" Städte im Westen, in denen die Mehrheit der Syrer lebt (Reuters 13.4.2016). Durch massive syrische und russische Luftangriffe und die Intervention des Iran oder vom Iran unterstützter Milizen hat das syrische Regime nun alle Teile des Landes mit Ausnahme von Teilen des Nordwestens, Nordens und Nordostens von der bewaffneten Opposition zurückerobert. Trotz umfangreicher militärischer Erfolge des syrischen Regimes und seiner Unterstützer sind Teile Syriens immer noch von Kämpfen betroffen. Seit März 2020 wurden die Kampfeinsätze reduziert, dauern aber in mehreren Frontgebieten an (AA 4.12.2020) an. Der Anstieg der Kämpfe und die Rückkehr zur Gewalt in den letzten Monaten geben jedoch Anlass zur Beunruhigung, so der UNMenschenrechtsrat (UNHRC) - Kämpfe und Gewalt nahmen im Nordwesten, Nordosten und Süden des Landes zu, so der Bericht, der den Zeitraum vom
- Juli 2020 bis
- Juni 2021 abdeckt (UNHRC 14.9.2021). Mittlerweile leben wieder 66% der Bevölkerung in dem staatlich kontrollierten Gebiet (ÖB 1.10.2021). Die faktische Kontrollausübung des syrischen Regimes ist von Gebiet zu Gebiet sehr unterschiedlich. Die verbleibenden Gebiete, die nicht oder nur teilweise vom syrischen Regime kontrolliert werden, sind: Im Nordwesten werden Teile der Gouvernements Lattakia, Idlib und Aleppo von der bewaffneten Oppositionsgruppe Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS), die von den Vereinten Nationen als Terrororganisation eingestuft wird, und bewaffneten Gruppen in der Nähe der Türkei kontrolliert. Gebiete im Norden und Nordosten entlang der Grenze zur Türkei werden von der Türkei und bewaffneten Gruppen in ihrer Nähe kontrolliert. Andere Gebiete in Nord- und Nordostsyrien werden von den kurdisch dominierten Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) und sporadisch vom syrischen Regime kontrolliert. Das Assad-Regime hat wiederholt öffentlich erklärt, dass die militärische Rückeroberung aller Gebiete sein erklärtes Ziel bleibt (AA 4.12.2020). Die Intensität des Konflikts hat weiter abgenommen; aber die Sicherheitslage bleibt volatil und instabil. Das gilt auch für die von der Regierung kontrollierten Gebiete (ÖB 1.10.2021) oder vermeintlich friedlichere Landesteile im äußersten Westen Syriens und der Hauptstadt Damaskus (AA 19.5.2020). Selbst in den Teilen des Landes, in denen die Kämpfe inzwischen eingestellt wurden, besteht immer noch ein hohes Risiko, Opfer von Gewalt und Übergriffen zu werden (AA 4.12.2020). 43% der besiedelten Gebiete Syriens sind mit Minen und nicht explodierter Munition kontaminiert. Die Großstädte Aleppo, Raqqa, Homs, Dara'a und Deir ez-Zour sowie zahlreiche Vororte von Damaskus sind weiterhin besonders betroffen (AA 4.12.2020). Es gab Detonationen von Blindgängern (DIS/DRC 2.2019). An Orten wie Aleppo, Dara'a, dem ländlichen Damaskus, Idlib, Raqqa und deir ez-Zour verursachen explosive Gefahren Verletzungen und Todesfälle, schränken den sicheren Zugang zu Dienstleistungen ein und behindern die Lieferung humanitärer Hilfe. Im Juni 2020 lebten 11,5 Millionen Menschen in den 2.562 Gemeinden, die in den letzten zwei Jahren über explosive Gefahrenkontaminationen berichteten (UNMAS 6.2020). Der sogenannte Islamische Staat (IS, IS) hat im Sommer 2014 die Kontrolle über weite Teile Syriens und des Irak erlangt (FAZ 10.3.2019). Ende März 2019 wurde Baghouz, die letzte Bastion des IS, von der Opposition, den Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) erobert (DZ 24.3.2019). Im Oktober 2019 wurde der Gründer und Anführer des IS, Abu Bakr Al-Baghdadi, während einer Operation der US-Spezialeinheiten im Nordwesten Syriens getötet (AA 19.5.2020). Obwohl der IS besiegt ist, hat er immer noch militärische Einheiten, die in den Wüstengebieten Syriens und des Irak versteckt sind (DZ 24.3.2019), und ist im Untergrund aktiv (AA 4.12.2020). Nachdem der IS seine territoriale Kontrolle in Syrien verloren hatte, verlagerte er seine Strategie auf einen zunehmend robusten Aufstand, indem er gezielte Angriffe wie Bombenanschläge am Straßenrand, Hit-and-Run- Angriffe und Attentate von Kämpfern durchführte, die in Stammesgemeinschaften eingebettet waren (DIS 29.6.2020). ISIS-Schläferzellen bleiben sowohl im Irak als auch in Syrien aktiv (FAZ 10.3.2019), sowohl in einer Reihe syrischer Städte als auch im ländlichen Syrien, insbesondere in von der Regierung gehaltenen Gebieten (DIS 29.6.2020). Mehr als 20.000 IS-Kämpfer sollen im Untergrund auf eine Gelegenheit zur Rückkehr warten (FAZ 22.3.2019). Generell nimmt die Präsenz des IS in Syrien wieder zu, auch in Teilen des Landes unter Regimekontrolle. Jüngste Berichte haben von Angriffen in Damaskus, Idlib, Homs sowie im Süden und Südwesten des Landes und der zentralsyrischen Wüste gesprochen. Der Schwerpunkt der Angriffe liegt im Nordosten des Landes (AA 4.12.2020). Mitte 2020 umfassten die vom IS betroffenen Personen überwiegend lokale Behörden und Personen, die mit den Behörden zusammenarbeiten oder als kollaborierend wahrgenommen werden, sowie Kräfte und Gruppen, die gegen ISIS kämpfen (DIS 29.6.2020). Der IS profitierte von einem Sicherheitsvakuum, das die verschiedenen Streitkräfte hinterlassen hatten, die ihre Aktivitäten aufgrund der COVID-19-Pandemie reduzierten (USDOS 30.3.2021). Nachdem ex-US-Präsident Donald Trump Anfang Oktober 2019 erneut den Abzug der USTruppen aus der syrisch-türkischen Grenzregion angekündigt hatte, startete die Türkei am
- Oktober 2019 eine Luft- und Bodenoffensive im Nordosten Syriens ("Operation Friedensquelle") (CNN 11.10.2019; vgl. AA 19.5.2020). Der Abzug der US-Streitkräfte ausFriedensquelle") (CNN 11.10.2019; vergleiche AA 19.5.2020). Der Abzug der US-Streitkräfte aus Nordsyrien, die türkische Offensive und die anschließende Schwächung der kurdischen Sicherheitskräfte lösten Ängste vor einem Wiederaufleben des IS aus (DS 13.10.2019; vgl. DS 17.10.2019). Die Entwicklungen im Nordosten haben jedoch noch nicht [Achtung: Stand September 2021] zum befürchteten flächendeckenden Wiederaufleben des IS geführt (ÖB 1.10.2021). Die USA patrouillieren seit dem
- Oktober 2019 (AA 4.12.2020) weiterhin in weiten Teilen des Nordostens. Abstimmungsvereinbarungen Letzte Änderung: 23.01.2022 Sogenannte "Versöhnungsabkommen" sind Siedlungen, die Einzelpersonen, sowohl Männern als auch Frauen, auferlegt werden, die in ehemals von der Opposition kontrollierten Gebieten leben, die von der syrischen Regierung während militärischer Operationen zurückerobert wurden (NMFA 6.2021; vgl. STDOK 8.2017). Der AbschlussOperationen zurückerobert wurden (NMFA 6.2021; vergleiche STDOK 8.2017). Der Abschluss sogenannter "Versöhnungsabkommen" folgt in der Regel einem Muster, das mit echter Versöhnung wenig gemein hat (ÖB 1.10.2021). Diese Versöhnungsabkommen sind de facto Kapitulationsabkommen. Die Regierung hat Mitglieder der bewaffneten Opposition und bestimmte Gruppen von Zivilisten gezwungen, diese Gebiete zu verlassen oder den Versöhnungsprozess als Bedingung für den Verbleib zu durchlaufen (NMFA 6.2021). Im letzteren Fall wird die Person gebeten, sich beim Sicherheitsdienst oder dem Sicherheitsausschuss in der Region zu melden. Die Person wird dann festgenommen, verhört und gezwungen, eine Erklärung zu unterzeichnen, in der sie verspricht, den Sicherheitsdienst über jede Oppositionsaktivität in dem Gebiet, in dem sie lebt, zu informieren. Männer, die wegen Umgehung des Militärdienstes gesucht werden, werden nach Feststellung ihres Status in militärische Einheiten überführt. Wer entlassen wird, erhält einen Abrechnungsbeleg. In vielen Fällen werden diese Personen, meist kurz nach der Festlegung ihres Status, erneut verhaftet, gefoltert und gewaltsam verschwunden (NMFA 6.2021; vgl. ÖB 1.10.2021).(NMFA 6.2021; vergleiche ÖB 1.10.2021). Die Regierung bietet ein Versöhnungsabkommen, meist nach schwerem Beschuss oder Belagerung, unter verschiedenen Auflagen an (STDOK 8.2017; vgl. ÖB 1.10.2021). DieseBelagerung, unter verschiedenen Auflagen an (STDOK 8.2017; vergleiche ÖB 1.10.2021). Diese Bedingungen unterscheiden sich von Vereinbarung zu Vereinbarung (STDOK 8.2017). Dazu gehörte oft die Evakuierung von Rebellenkämpfern und ihren Familien, die dann in andere Regionen des Landes (meist im Norden) gebracht werden. Sie werden somit auch zur Umsiedlung von Bevölkerungsgruppen eingesetzt (ÖB 1.10.2021). Die Wehrpflicht war bisher meist zentraler Bestandteil von Versöhnungsabkommen (AA 13.11.2018). Einige Vereinbarungen besagen, dass Männer nicht an die Front, sondern zur örtlichen Polizei geschickt werden, oder dass personen sich verpflichten müssen, der Regierung zur Verfügung zu stehen, z.B. für Spionage (STDOK 8.2017). Staatliche Garantien gegenüber Gemeinden oder Einzelpersonen im Rahmen von Versöhnungsabkommen werden jedoch nicht eingehalten (EIP 6.2019; vgl. AA 20.11.2019,Versöhnungsabkommen werden jedoch nicht eingehalten (EIP 6.2019; vergleiche AA 20.11.2019, FIS 14.12.2018). In Gebieten, die seit Jahren von der bewaffneten Opposition kontrolliert werden, berichten syrische Menschenrechtsorganisationen weiterhin von einer Zunahme willkürlicher Verhöre und Verhaftungen durch das syrische Regime. Zuletzt gab es Berichte, dass Zwangsrekrutierungen und Verhaftungen von Als Teil der Opposition betrachteten Personen oder humanitären Helfern aus den ehemaligen Oppositionshochburgen Ost-Ghouta, Dara'a und Quneitra in Südsyrien wieder zunahmen. Während ein Versöhnungsabkommen in einer Region eingehalten wird, kann dies bereits beim Überqueren eines Checkpoints missachtet werden und es kann zu willkürlichen Festnahmen kommen (AA 4.12.2020). Es wurde berichtet, dass die Menschen in Gebieten, die kürzlich von der Regierung zurückerobert wurden, aus Angst vor Repressalien weiterhin zögern, über die Situation in diesen Gebieten zu berichten (USDOS 30.3.2021). Nordwestsyrien Letzte Änderung: 23.01.2022 Im Nordwesten Syriens gilt das Idlib-Gebiet, das Teile des Gouvernements Idlib, nord- Hama, Nord-Latakia und West-Aleppo umfasst, als letzte verbliebene Hochburg bewaffneter Anti-GoS-Gruppen (BBC 18.2.2020). Während die syrische Regierung die gesamte Provinz zurückerobern will, versucht Ankara zu verhindern, dass Idlib an Damaskus fällt, was noch mehr Syrer zur Flucht in die Türkei veranlassen würde (ORF 14.3.2021). Die Provinz Idlib im Nordwesten Syriens ist seit Beginn des Konflikts eine Hochburg der Opposition. Im März 2015 übernahmen Oppositionsgruppen die Kontrolle über die Provinz (CRS 2.1.2019). Ein Abkommen vom Mai 2017 in Astana zwischen Russland und dem Iran (Verbündete des syrischen Regimes) einerseits und der Türkei (Unterstützer der Rebellen) andererseits legte vier Deeskalationszonen fest, die unter anderem ganz Idlib sowie Teile der Provinzen Lattakia, Aleppo und Hama umfassen. Trotz dieser Vereinbarung setzten die syrischen Regierungstruppen ihre militärischen Operationen in der Region fort und eroberten bis Mitte 2018 etwa die Hälfte des nordwestlichen Deeskalationsgebiets zurück (CRS 2.1.2019). Mitte September 2018 einigten sich die Türkei und Russland auf die Schaffung einer entmilitarisierten Zone in Idlib (Reuters 26.10.2018; vgl. UNHRCSchaffung einer entmilitarisierten Zone in Idlib (Reuters 26.10.2018; vergleiche UNHRC 31.1.2019). Anfang Januar 2019 hat das Dschihadistenbündnis Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) die protürkische Nationale Befreiungsfront (NLF) (DZ 8.3.2019) zurückgedrängt und die Kontrolle über die Provinz Idlib und die angrenzenden Gebiete in angrenzenden Provinzen übernommen (DP 10.1.2019). Schätzungen zufolge befinden sich im April 2020 insgesamt rund 70.000 Oppositionskämpfer in Idlib. Auch Al-Qaida und der sogenannte Islamische Staat sollen dort Vernetzt sein (KAS 4.2020). Vor allem HTS ist präsent, früher bekannt als al-Nusra und mit al-Qaida verbunden. Zahlreiche ausländische Kämpfer (Uiguren, Tschetschenen, Usbeken) sind ebenfalls unter den Kämpfern (ÖB 1.10.2021) sowie viele Kämpfer aus anderen syrischen Gebieten wie Ost-Ghouta und Dara'a, die nach der Rückeroberung des Gebiets durch die Regierungstruppen geflohen sind (KAS 6.2020). Im Dezember 2021 kontrollierten HTS und andere regierungsfeindliche Gruppen das nordwestliche Gouvernement Idlib, während das Regime Regionen im Süden des Gouvernements kontrollierte, darunter die Autobahn M5 (Liveuamap 20.12.2021; vgl. ISWGouvernements kontrollierte, darunter die Autobahn M5 (Liveuamap 20.12.2021; vergleiche ISW 25.3.2021). Weitere Spaltungen innerhalb der verschiedenen HTS-Fraktionen wurden gemeldet (AM 22.12.2021). Im Jahr 2019 eskalierte die syrische Regierung die Militäroperationen in Idlib, die in den ersten Monaten des Jahres 2020 fortgesetzt wurden (USCRS 27.7.2020). Im Februar 2019 kam es zu Luftangriffen der syrischen Regierung im Großraum Idlib (ISW 7.3.2019) und im März 2019 zu russischen Luftangriffen in der Provinz Idlib (DS 14.3.2019). Im Mai 2019 weiteten die russische Luftwaffe und syrische Regierungstruppen ihre Boden- und Luftangriffe in Idlib und Nord-Hama massiv aus (DS 8.5.2019). Im Dezember 2019 intensivierten das Regime und seine Unterstützer die Militäroffensive deutlich. Luftangriffe auf zivile Infrastruktur wie Schulen, Krankenhäuser, Märkte und Flüchtlingslager führten nach Angaben der Vereinten Nationen (UN) zur größten humanitären Katastrophe im Zuge des Syrienkonflikts (AA 4.12.2020). Im Februar 2020 startete die Türkei die sogenannte Militäroperation "Spring Shield" mit Vergeltungsschlägen gegen das syrische Regime. Anfang März einigten sich Russland und die Türkei dann auf ein unbegrenztes Zusatzprotokoll zum Abkommen über die Deeskalationszone Idlib von 2018, das in Kraft bleibt. Das Protokoll sieht unter anderem einen Waffenstillstand in Idlib, die Einrichtung eines Sicherheitskorridors nördlich und südlich der Autobahn M4 sowie gemeinsame russisch-türkische Patrouillen vor (AA 19.5.2020). Auch wenn der Waffenstillstand bisher weitgehend eingehalten wurde, kam es zu einzelnen Scharmützeln, darunter schwere Artillerieangriffe, vor allem im Süden der Deeskalationszone, sowie russische Luftangriffe in unregelmäßigen Abständen. Die im März 2020 vereinbarten gemeinsamen russisch-türkischen Patrouillen entlang der Schnellstraße M4 konnten aufgrund von Protesten und Straßensperren der Zivilbevölkerung zunächst nicht vollständig durchgeführt werden. Später wurden die Patrouillen in regelmäßigen Abständen entlang der gesamten Länge der M4 durchgeführt, inzwischen aber seit dem 21.9.2020 aufgrund russischer Sicherheitsbedenken vorübergehend ausgesetzt. Der Waffenstillstand gilt insgesamt noch als fragil (AA 4.12.2020). Ein Waffenstillstand, der nach einer erneuten Eskalation Ende Februar/Anfang März 2021 zwischen den Präsidenten Erdogan und Putin vereinbart wurde, führte zu einer Deeskalation. Es gibt jedoch immer noch lokale militärische Kämpfe zwischen den oben genannten Konfliktparteien. Die Türkei verstärkt ihre militärische Präsenz, auch in Form von Beobachtungsposten, dehnt die türkische Verwaltung auf die besetzten Gebiete in Syrien aus und baut auch zivile Strukturen auf. In den letzten Wochen [Anm.: Stand September 2021] gab es eine Zunahme russischer Luftangriffe und Angriffe der syrischen Regierung auf Nordwestsyrien (ÖB 1.10.2021) oder eine Verschärfung der Gewalt in der Deeskalationszone von Idlib (UNSC 21.10.2021). Der Konflikt hat zu massiven humanitären Verwerfungen mit 2,7 Millionen Binnenvertriebenen geführt (ÖB 1.10.2021). Die Offensive des syrischen Regimes auf dem Territorium von Idlib führte zu einer hohen Zahl ziviler Opfer (UNSC 28.2.2020), zwischen Dezember 2019 und Februar 2020 wurden mehr als 1 Million Menschen vertrieben und es kam zu einer massiven humanitären Krise (UNOCHA 17.2.2020, vgl. OHCHR 18.2.2020).kam zu einer massiven humanitären Krise (UNOCHA 17.2.2020, vergleiche OHCHR 18.2.2020). Artillerieangriffe richteten sich wiederholt gegen zivile Infrastruktur wie Schulen und Krankenhäuser (SN4HR 7.4.2021, 21.7.2021; vgl. HRW 8.12.2021, F24 3.7.2021). LautKrankenhäuser (SN4HR 7.4.2021, 21.7.2021; vergleiche HRW 8.12.2021, F24 3.7.2021). Laut einem Untersuchungsbericht über die Ereignisse im ersten Halbjahr 2020 könnte die Syrische Nationalarmee (SNA) in Afrin und Umgebung Kriegsverbrechen wie Geiselnahme, grausame Behandlung, Folter und Vergewaltigung begangen haben. In der gleichen Region wurden zahlreiche Zivilisten durch große improvisierte Sprengkörper und bei Granatenund Raketenangriffen getötet und verstümmelt. Plünderungen und Aneignungen von Privatland durch die SNA waren vor allem in kurdischen Gebieten weit verbreitet (UNHCR 19.5.2020). In den Regionen Afrin und Ra's al-'Ayn in Aleppo leben Zivilisten in Angst vor fahrzeuggetragenen improvisierten Sprengkörpern (IEDs), die häufig in frequentierten zivilen Gebieten gezündet werden, Märkte und belebte Straßen treffen und viele Menschenleben fordern. Bei sieben solcher Angriffe, die dokumentiert wurden, wurden mindestens 243 Frauen, Männer und Kinder getötet und verstümmelt - aber die Gesamtzahl der zivilen Opfer ist viel höher (UNHRC 14.9.2021). Der bewaffnete Konflikt entlang der Autobahnen M4 und M5 setzte sich 2021 fort, mit täglichem Beschuss, regelmäßigen Luftangriffen und internen Kämpfen zwischen nichtstaatlichen bewaffneten Gruppen. Der Beschuss betraf den Süden von Idlib und Luftangriffe wurden in zivil bewohnten Gebieten im Norden von Idlib durchgeführt (UNOCHA 26.2.2021, 26.1.2021, 6.3.2021). Im Juli 2021 erlitten Gemeinden im Nordwesten Syriens und in den Gebieten Ra's al-'Ayn und Tell Abyad die größte Eskalation seit Beginn des Waffenstillstands im März 2020, wobei mindestens 42 Zivilisten, darunter sieben Frauen und 27 Kinder, getötet und mindestens 89 Zivilisten (darunter 15 Frauen und 36 Kinder) verletzt wurden (UNOCHA 7.2021). Der Beschuss von Dörfern im Süden von Idlib richtete sich häufig gegen Gebiete, die von Zivilisten bevölkert und von jeglicher militärischer Präsenz befreit sind (EB 3.7.2021; vgl. AM 11.9.2021). Zivile Opfer durchmilitärischer Präsenz befreit sind (EB 3.7.2021; vergleiche AM 11.9.2021). Zivile Opfer durch Kämpfe im Nordwesten Syriens wurden auch im Herbst/Winter 2021 gemeldet (MSF 13.12.2021, HRW 8.12.2021, ACLED 27.10.2021, BAMF 25.10.2021, II 10.2021). Anfang13.12.2021, HRW 8.12.2021, ACLED 27.10.2021, BAMF 25.10.2021, römisch zwei 10.2021). Anfang Januar 2022 führten russische Sicherheitskräfte Luftangriffe in Idlib durch und trafen unter anderem eine Pumpstation, die die Stadt Idlib und angrenzende Dörfer mit Wasser versorgt (RFE/RL 2.1.2022). Damaskus und Umgebung, Westsyrien Letzte Änderung: 24.01.2022 Mit großer militärischer Unterstützung der russischen Luftwaffe und der iranischen Bodentruppen hat das Assad-Regime inzwischen die Kontrolle über rund zwei Drittel des Landes zurückgewonnen (KAS 8.2020; vgl. ÖB 1.10.2021). Ab März 2021 kontrollierte dieLandes zurückgewonnen (KAS 8.2020; vergleiche ÖB 1.10.2021). Ab März 2021 kontrollierte die GoS den größten Teil des Landes, einschließlich der Großstädte Damaskus, Aleppo, Homs und Hama sowie fast aller Hauptstädte der Gouvernements (ISW 26.4.2021). Ausländische Akteure und Pro-GoS-Milizen üben erheblichen Einfluss auf Teile des Territoriums aus, die nominell unter Der Kontrolle der GoS stehen (AM 23.2.2021; SWP 3.2020; RP 15.3.2021; EUI 13.3.2020). Die syrische Regierung hat begrenzten Einfluss auf ausländische militärische oder paramilitärische Organisationen, die in Syrien operieren, darunter russische Streitkräfte, die libanesische Hisbollah, die IRGC und regierungsnahe Milizen wie die National Defence Force (NDF) (USDOS 30.3.2021). Die Regierung ist nicht in der Lage, alle von ihr kontrollierten Gebiete zu verwalten, und setzt verschiedene Milizen ein, um einige Gebiete und Kontrollpunkte in Aleppo, Lattakia, Tartous, Hama, Homs und Deir ez-Zour zu kontrollieren (DIS/DRC 2.2019). Nach wie vor besteht ein hohes Risiko, Opfer von Gewalt und Übergriffen zu werden (AA 4.12.2020). Dazu gehören Verschwindenlassen, Entführungen und willkürliche Verhaftungen durch Sicherheitsdienste oder Milizen (AA 19.5.2020; vgl. UNHRC 14.8.2020). RegierungsnaheSicherheitsdienste oder Milizen (AA 19.5.2020; vergleiche UNHRC 14.8.2020). Regierungsnahe Milizen sind nominell regimetreu, aber oft frei, die Bevölkerung in den von ihnen kontrollierten Gebieten auszubeuten (FH 16.9.2021). In ehemals vom IS gehaltenen Gebieten im Gouvernement Deir ez-Zour sollen Milizen Kriminalität und Erpressung von Zivilisten verübt haben (AM 21.12.2020, ICG 13.2.2020). Gebiete wie Daraʿa, die Stadt Deir ez-Zour sowie Teile von Aleppo und Homs sind für Rückkehrer aufgrund schwerer Zerstörungen, der Herrschaft missbräuchlicher Pro-Regime-Milizen, Sicherheitsproblemen wie Angriffen des sogenannten IS oder einer Kombination aus allen dreien unwirtlich (ICG 13.2.2020). Gebiete, in denen es viele Demonstrationen oder Rebellenaktivitäten gegeben hat, wie Ost-Ghouta, Damaskus oder Homs, werden nun zunehmend von den Geheimdiensten überwacht (Üngör 15.12.2021). Der westliche Teil des Landes, insbesondere Tartous und Lattakia, war während des Konflikts vergleichsweise weniger von aktiven Kämpfen betroffen (AA 19.5.2020; vgl. ÖBKonflikts vergleichsweise weniger von aktiven Kämpfen betroffen (AA 19.5.2020; vergleiche ÖB 1.10.2021). Im Hinterland von Latakia schwappt der Konflikt von Idlib aus weiter über. In den größeren Städten und deren Umland wie Damaskus, Homs und Hama ist die Sicherheitslage relativ stabil. Im östlichen Teil der Provinz Homs ist der sogenannte Islamische Staat (IS) aktiv. Es kommt immer wieder zu Angriffen auf Einheiten/Konvois der syrischen Armee (ÖB 1.10.2021). In den ersten Monaten des Jahres 2018 erlebte Ost-Ghouta in der Nähe der Hauptstadt Damaskus die heftigste Angriffswelle der Regierung seit Beginn des Bürgerkriegs (DP 1.4.2018). Ende Mai 2018 zogen sich die letzten Rebellen aus dem Großraum Damaskus zurück, wodurch die Hauptstadt und ihr Umfeld erstmals wieder vollständig unter Der Kontrolle der Regierung standen (Spiegel 21.5.2018; vgl. ISW 1.6.2018). Seitdem hat sichKontrolle der Regierung standen (Spiegel 21.5.2018; vergleiche ISW 1.6.2018). Seitdem hat sich die Sicherheitslage in Damaskus und Umgebung (Rif Dimashq) deutlich verbessert (DIS/DRC 2.2019). Anfang 2020 kam es in Damaskus und Umgebung immer wieder zu Anschlägen, bei denen bestimmte Personen (Zivilisten oder Militärangehörige) zielgerichtet mit Autobomben angegriffen wurden (TSO 10.3.2020) und auch im Jahr 2021 wurden gelegentliche Angriffe gemeldet (COAR 25.10.2021). Israel führt immer wieder Luftangriffe auf Militärstützpunkte durch, die (auch) von den iranischen Revolutionsgarden und verbündeten Milizen genutzt werden. Im Jahr 2020 wurden diese Luftangriffe zunehmend auf Ziele in ganz Syrien ausgeweitet (ÖB 1.10.2021; vgl. AA 4.12.2020, UNHCR 14.8.2020). Im November 2021 wurden zwei israelische Angriffevergleiche AA 4.12.2020, UNHCR 14.8.2020). Im November 2021 wurden zwei israelische Angriffe auf Ziele in der Nähe von Damaskus gemeldet (NPA 3.11.2021). Im Dezember 2021 führte Israel zwei Luftangriffe auf den Hafen von Latakia durch, die angeblich auf Lagerhäuser iranischer Milizen abzielten und erhebliche Sachschäden verursachten (Times of Israel 28.12.2021; vgl. MEE 7.12.2021). Der Hafen von Latakia ist Syriens Haupthafen (MEE28.12.2021; vergleiche MEE 7.12.2021). Der Hafen von Latakia ist Syriens Haupthafen (MEE 7.12.2021). Der Hafen ist eine wichtige Einrichtung, in der ein Großteil der syrischen Importe in das vom Krieg zerrüttete Land gebracht wird (Times of Israel 28.12.2021). Etwa 25 km vom Hafen entfernt befindet sich der russische Luftwaffenstützpunkt Hmeymim [Khmeimim]. Russland hat auch ein umfangreiches Marinekontingent im syrischen Hafen Tartus stationiert, das die russischen Luft- und Bodenoperationen im Land unterstützt (RFE/RL 14.9.2021; JP 7.12.2021). Rechtsschutz / Justiz Gebiete unter der Kontrolle des syrischen Regimes Letzte Änderung: 24.01.2022 Syriens Justizsystem besteht aus Zivil-, Straf-, Militär-, Sicherheits- und Religionsgerichten sowie einem Kassationsgericht. Zivilstandsgerichte regeln das Familienrecht (SLJ 5.9.2016). Die Verfassung sieht Demokratie (Art. 1, 8, 10, 12), achtung der Grund- und BürgerrechteDie Verfassung sieht Demokratie (Artikel eins, 8, 10, 12,), achtung der Grund- und Bürgerrechte (Art. 33-49), Rechtsstaatlichkeit (Art. 50-53), Gewaltenteilung und freie, allgemeine und(Artikel 33 -, 49,), Rechtsstaatlichkeit (Artikel 50 -, 53,), Gewaltenteilung und freie, allgemeine und geheime Wahlen zum Parlament vor (Art. 57). Tatsächlich traten diese Prinzipien in Syriengeheime Wahlen zum Parlament vor (Artikel 57,). Tatsächlich traten diese Prinzipien in Syrien jedoch nie in Kraft, da die Baath-Partei wichtige Verfassungsregeln durch einen umfassend angewandten Ausnahmezustand, der von 1963 bis 2011 andauerte, außer Kraft setzte. Obwohl der Ausnahmezustand 2011 beendet wurde, wurde er 2012 prompt durch den Ausbruch eines bewaffneten Konflikts in Syrien durch eine ebenso umfassende wie drastische "Anti-Terror-Gesetzgebung" ersetzt. Sie führte zu einer Machtsteigerung der Sicherheitsdienste und massiven Repressionen, mit denen das Regime auf die anfänglichen Demonstrationen und Proteste und den anschließenden bewaffneten Aufstand großer Teile der Bevölkerung reagierte. Die Justiz und das Gerichtssystem sind von grassierender Korruption und Politisierung durch das Regime geprägt. Nach der geltenden Verfassung ist der Präsident auch Vorsitzender des Obersten Justizrats (AA 4.12.2020). Eine Diskrepanz zwischen dem geschriebenen Gesetz und der Umsetzung der Gesetze in der Praxis ist in Syrien weit verbreitet und besteht seit langem. Die Korruption, die sich in den letzten Jahren noch weiter ausgebreitet hat, hat diese Diskrepanz weiter verschärft. Der Rechtsstaat ist schwach, wenn nicht gar vollständig untergraben durch eine Situation der Straflosigkeit, in der Angehörige der Sicherheitsdienste ohne strafrechtliche Konsequenzen und ohne zivile Aufsicht agieren können (ÖB 1.10.2021; vgl. BS 29.4.2020).Konsequenzen und ohne zivile Aufsicht agieren können (ÖB 1.10.2021; vergleiche BS 29.4.2020). Richter und Staatsanwälte müssen im Wesentlichen der Baath-Partei angehören und sind in der Praxis der politischen Führung verpflichtet (FH 4.3.2020). Im Jahr 2019 wurde die Regierung durch mehrere Dekrete ermächtigt, das Eigentum von "Terroristen" zu konfiszieren. Viele Oppositionelle werden als Terroristen aufgeführt, und das Eigentum der Familien der Verurteilten, in einigen Fällen sogar ihrer Freunde, ist ebenfalls enthalten. Das Vermögen von Personen, die wegen bestimmter Straftaten verurteilt wurden, kann vom Staat nach dem Gesetz Nr. 19, das zur Bekämpfung des Terrorismus erlassen wurde (ÖB 1.10.2021), beschlagnahmt werden. Politische Gerichte: Counter Terrorism Court (CTC) Ein Anti-Terror-Gericht (CTC) wurde 2012 in Syrien eingerichtet, um Prozesse wegen "terroristischer Handlungen" gegen Zivilisten und Militärpersonal durchzuführen. Die Definition von Terrorismus im entsprechenden Gesetz ist sehr weit gefasst (SJAC 9.2018). Zu den Anklagepunkten gegen Einzelpersonen, die vor dem CTC eingereicht werden, gehören: Finanzierung, Förderung und Unterstützung des Terrorismus, Teilnahme an Demonstrationen, Verfassen von Erklärungen auf Facebook, Kontaktaufnahme mit Gegnern im Ausland, Schmuggel von Waffen an bewaffnete Gegner; Lieferung von Nahrungsmitteln, Hilfsgütern oder Medikamenten in von der Opposition gehaltene Gebiete (NMFA 5.2020). Das Syrische Netzwerk für Menschenrechte (SN4HR) und andere Quellen betonen, dass sowohl das Gerichtsverfahren vor dem Anti-Terror-Gericht als auch die Gesetzgebung, nach der dieses Gericht arbeitet, die internationalen Menschenrechte und grundlegende Rechtsnormen eklatant verletzen. Zu diesen Verstößen gehören: willkürliche Verhaftungen, Geständnisse, die unter Folter als Beweismittel erzwungen wurden, geschlossene Gerichtssitzungen unter Ausschluss der Medien, die Tatsache, dass das Gericht Zivilisten, Minderjährige und Militärangehörige gleichermaßen beurteilt, dass Richter vom Präsidenten ernannt werden und dass der Inhaftierte nicht in der Lage ist, Zeugen aufzurufen usw. (NMFA 6.2021, vgl. USDOS 30.3.2021).Zeugen aufzurufen usw. (NMFA 6.2021, vergleiche USDOS 30.3.2021). Straftaten gegen die Regierung wurden der Zuständigkeit der ordentlichen Zivilgerichte entzogen und speziellen "Terrorismusgerichten" unterworfen, die außerhalb des Verfassungsrahmens tätig sind. Nicht angemeldete Internierungslager, in denen unmenschliche Bedingungen herrschen, sind weit verbreitet. In diesen Internierungszentren werden auch Kinder und Frauen festgehalten. Im Mai 2018 veröffentlichte die syrische Regierung Listen mit Tausenden von Namen von Bürgern, die in Internierungslagern gestorben sind; eine Klärung dieser Todesfälle steht noch aus (ÖB 1.10.2021). Politische Gerichte: Militärische Feldgerichte Militärische Feldgerichte sind geheime Gerichte, deren Richter Militärangehörige sind, die keine Ausbildung oder keinen juristischen Hintergrund benötigen. Häftlinge haben nicht die Möglichkeit, einen Anwalt an diesem Gericht zu bestellen; Anwälte können nicht an den Anhörungen teilnehmen. Die Entscheidungen des Gerichts sind endgültig: Es besteht keine Berufungsmöglichkeit (NMFA 6.2021). Formal gibt es Möglichkeiten, gegen Entscheidungen von Zivilgerichten Berufung einzulegen. De facto ist dies jedoch schwierig, und mit sicherheitsrelevanten Anklagen, insbesondere solchen, die sich auf Terrorismus oder Agenten ausländischer Unternehmen beziehen, ist es unmöglich (BS 29.4.2020). Berichten zufolge hielten die Behörden Tausende von Gefangenen monate- oder jahrelang in Isolationshaft, bevor sie sie ohne Anklage freiließen oder vor Gericht stellten, während viele Gefangene im Gefängnis starben (USDOS 30.3.2021). Ein befragter Experte beschrieb die Arbeit von Feldgerichten während des aktiven Kampfes in Kriegsgebieten wie folgt: "Feldtribunal" bedeutet nicht, dass es sich in einem großen Gebäude an einem anderen Ort befindet, sondern es ist im Grunde ein Tisch mit drei Offizieren. Sie werfen einen Blick auf die Anschuldigungen, es gibt einen sehr kurzen Prozess, in dem sie die Version des Angeklagten von der Geschichte hören, sie hören die Versionen der Offiziere und Kameraden, und wenn der Angeklagte für schuldig befunden wird, zum Beispiel des Hochverrats, kann er mit einer summarischen Hinrichtung rechnen, was bedeutet, dass er gegen die Wand gestellt und erschossen wird. Solche Fälle gab es während des Konflikts. Die Hinrichtungen werden in der Regel von der Militärpolizei (al- Shurta al-Askariya) oder dem Militärgeheimdienst (Üngör 15.12.2021) durchgeführt. Sonstige Gerichte In staatlich kontrollierten Gebieten agiert die Verwaltung in Routineangelegenheiten, insbesondere in Personenstandsangelegenheiten, mit einer gewissen Verlässlichkeit (AA 4.12.2020). Die Religionsgerichte befassen sich mit dem Familien- und Personenstandsrecht und regeln unter anderem Angelegenheiten wie Ehe, Scheidung, Erbschaft und Sorgerecht (IA 7.2017). Scharia-Gerichte sind für sunnitische und schiitische Muslime zuständig, während Drusen, Christen und Juden ihre eigenen Gerichtsstrukturen haben. Diese Gerichte haben auch ihre eigenen Berufungsgerichte (SLJ 5.9.2016). Einige Personenstandsgesetze wenden die Scharia (islamisches Recht) unabhängig von der Religion der Beteiligten an (USDOS 30.3.2021). Für Wohnungs-, Land- und Eigentumsrechte gibt es Möglichkeiten, diese zurückzufordern. Doch das syrische Regime erschwert es, Prozesskostenhilfe und Beratung zu diesem Thema zu erhalten, indem es Anwälte überprüft, die an diesen Themen arbeiten dürfen (BS 29.4.2020). Siehe auch Kapitel "Korruption". Bereiche außerhalb der Kontrolle des Regimes Letzte Änderung: 24.01.2022 In Gebieten, die außerhalb der Kontrolle des syrischen Regimes liegen, variiert die Situation von Justiz und Verwaltung von Region zu Region, abhängig von den lokalen Kontrollbedingungen (AA 4.12.2020; vgl. USDOS 30.3.2021). Oppositionskräfte errichtetenKontrollbedingungen (AA 4.12.2020; vergleiche USDOS 30.3.2021). Oppositionskräfte errichteten in den von ihnen kontrollierten Gebieten irregulär konstituierte Gerichte und Haftanstalten, die in ihrer Organisation und Einhaltung der Rechtsstaatlichkeit sehr unterschiedlich waren (USDOS 11.3.2020; vgl. AA 4.12.2020, USDOS 12.5.2021). Einigeunterschiedlich waren (USDOS 11.3.2020; vergleiche AA 4.12.2020, USDOS 12.5.2021). Einige Gruppen hielten das Gesetz des Landes aufrecht, während andere einem Entwurf des Einheitlichen Strafgesetzbuches der Arabischen Liga von 1996 folgten, der auf der Scharia basierte oder eine Mischung aus Gewohnheitsrecht und Scharia einführte. Die Erfahrung, das Fachwissen und die Qualifikation von Oppositionsrichtern und Religionsgelehrten variierten ebenfalls stark, und dominante bewaffnete Milizen in der Region behielten oft erheblichen Einfluss auf sie (USDOS 11.3.2020). Die Schwere des angewandten islamischen Rechts variiert, so dass keine allgemeinen Aussagen getroffen werden können; insbesondere die religiösen Gerichte in Gebieten, die (früher) von ISIS und HTS kontrolliert wurden, werden jedoch als nicht international konform eingestuft (ÖB 1.10.2021). Die Verurteilung durch oppositionelle Scharia-Räte führte manchmal zu öffentlichen Hinrichtungen, ohne Berufungsverfahren oder Besuche von Familienmitgliedern (USDOS 11.3.2020). Prozesse gegen Gefangene in Gebieten, die von bewaffneten Oppositionsfraktionen oder der Syrischen Nationalarmee (SNA) kontrolliert werden, finden hauptsächlich vor Militärgerichten statt. In dieser Situation kann ein Häftling einen Anwalt beauftragen. Viele bewaffnete Oppositionsfraktionen nehmen jedoch Verhaftungen ohne Haftbefehl vor; in einem solchen Fall gibt es kein Gerichtsverfahren, und diejenigen, die auf diese Weise verhaftet wurden, werden gewaltsam verschwinden. Die Verwaltung des von Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) kontrollierten Gebiets hat eine Justizbehörde. HTS hat jedoch Geheimgefängnisse. HTS unterwirft seine Gefangenen geheimen Prozessen, die als "Scharia-Sitzungen" bezeichnet werden, in denen Entscheidungen von der Scharia und Sicherheitsbeamten getroffen werden (Kleriker in Führungspositionen innerhalb von HTS, die befugt sind, Fatwas [Rechtsgutachten] und Urteile zu erlassen). Gefangene können keinen Anwalt zu ihrer Verteidigung beauftragen und sehen ihre Familien während ihrer Haft nicht (NMFA 6.2021). Sicherheitsbehörden und regierungsnahe Milizen Letzte Änderung: 24.01.2022 Obwohl die Regierung die effektive Kontrolle über das uniformierte Militär, die Polizei und die staatlichen Sicherheitskräfte hat, hat sie nur begrenzten Einfluss auf ausländische militärische oder paramilitärische Organisationen wie die russischen Streitkräfte, die mit dem Iran verbundene Hisbollah und das iranische Korps der Islamischen Revolutionsgarden (USDOS 30.3.2021). Die Autorität des Präsidenten basiert auf der Loyalität der Streitkräfte und der militärischen und zivilen Geheimdienste. Die Zuständigkeit dieser Dienste, die von engen Vertrauten des Präsidenten geleitet werden und sich auch gegenseitig kontrollieren, unterliegt keinen definierten Einschränkungen (AA 4.12.2020). Straflosigkeit unter den Sicherheitsbehörden bleibt ein weit verbreitetes Problem (USDOS 30.3.2021; vgl. BS 29.4.2020). Das Generalkommando des Heeres und der Streitkräfte30.3.2021; vergleiche BS 29.4.2020). Das Generalkommando des Heeres und der Streitkräfte kann Haftbefehle für Verbrechen ausstellen, die von Militärs, Angehörigen der inneren Sicherheitskräfte oder der Zollpolizei während ihrer normalen Tätigkeit begangen wurden. Solche Fälle müssen vor einem Militärgericht verhandelt werden (USDOS 11.3.2020). In der Praxis waren keine Strafverfolgungen oder Verurteilungen von Sicherheitskräften wegen Missbrauchs bekannt. Es gibt auch keine Berichte über Regierungsmaßnahmen zur Erhöhung der Achtung der Menschenrechte durch die Sicherheitskräfte (USDOS 30.3.2021). Die Sicherheitskräfte operieren unabhängig und in der Regel außerhalb der Kontrolle des Rechtssystems (USDOS 11.3.2020). In keinem Teil des Landes gibt es einen umfassenden, langfristigen Schutz vor willkürlicher Verhaftung und Repression durch die zahlreichen Sicherheitsdienste, Milizen und andere regimenahe Institutionen (AA 19.5.2020). Russland, Iran, die libanesische Hisbollah (KAS 4.12.2018a; vgl. DW 20.5.2020) undRussland, Iran, die libanesische Hisbollah (KAS 4.12.2018a; vergleiche DW 20.5.2020) und Einheiten mit irakischen Kämpfern unterstützen die syrische Regierung durch den Einsatz an der Seite der syrischen Streitkräfte (KAS 4.12.2018a). Es ist schwierig, Informationen über die Aktivitäten bestimmter regierungs- oder regierungsnaher Militäreinheiten zu bestimmten Zeiten oder an bestimmten Orten zu erhalten, da Einheiten seit Beginn des syrischen Bürgerkriegs oft "aufgabenorganisiert" - oder unterteilt und mit anderen Einheiten für bestimmte militärische Operationen zusammengelegt wurden. So wird in Berichten häufig eine bestimmte militärische Einheit an einem bestimmten Ort (z. B. eine Brigade) zitiert, wenn die betreffende Einheit tatsächlich aus Komponenten mehrerer verschiedener militärischer Einheiten besteht, die für eine bestimmte Aufgabe oder einen bestimmten Zeitraum zusammengestellt wurden (Kozak 28.12.2017). Wettkämpfe um die lokale Vorherrschaft unter den Sicherheitsakteuren des Regimes (z.B. Offiziere, Soldaten, Milizionäre, lokale Polizei) sind zu Verhaftungen von Mitarbeitern des jeweils anderen, offenen Zusammenstößen und Gewalt eskaliert (TWP 30.7.2019). Hinweis: Die folgenden Unterkapitel beschreiben einige wichtige Gruppen, Einheiten, Milizen und Sicherheitsbehörden, die auf der Regierungsseite eingesetzt werden. Dies ist jedoch keine erschöpfende Liste. Die Streitkräfte Letzte Änderung: 24.01.2022 Die syrischen Streitkräfte (SAF) bestehen aus der syrischen arabischen Armee, den syrischen Seestreitkräften, den syrischen Luftstreitkräften, den syrischen Luftverteidigungskräften und den nationalen Verteidigungskräften (regierungsnahe Milizen und Hilfskräfte). Vor dem Konflikt soll die SAF schätzungsweise 300.000 Mann gehabt haben, bis 2018 betrug ihre geschätzte Größe Berichten zufolge weniger als 100.000 aufgrund von Verlusten und Desertionen. Derzeit versucht die SAF, regierungsnahe Milizen und Hilfskräfte wieder aufzubauen und zu integrieren und gleichzeitig weiterhin aktive militärische Operationen durchzuführen (CIA 11.8.2021). Die SAF wurden nach dem sogenannten Qutaʿa-System [arabisch für Sektor, Stück Land] strukturiert. Jede Division (firqa) ist einem bestimmten Gebiet (qutaʿa) zugeordnet. Dieses System wurde in der Vergangenheit verwendet, um zu verhindern, dass Beamte überlaufen. Gleichzeitig ließ die SAF dem Divisionskommandeur im Falle eines Kommunikationsausfalls oder Notfalls freie Hand über sein Gebiet. Gleichzeitig könnte der Präsident das Sektorsystem nutzen, um den Einfluss von Divisionskommandeuren zu begrenzen, indem er sie gegeneinander ausspielt (CMEC 14.3.2016). Die Syrisch-Arabische Armee (SAA) war der Schlüssel zum Überleben des Regimes während des Bürgerkriegs. Dennoch haben die Kampffähigkeiten der Armee im Laufe des Krieges deutlich abgenommen (CMEC 26.3.2020a). Im Zuge des Konflikts integrierte das Regime loyale Einheiten in größere Einheiten, um während des syrischen Bürgerkriegs Kommando und Kontrolle auszuüben und deren Kampfkraft zu verbessern (ISW 8.3.2017). Die syrische Regierung arbeitet daran, Milizen zu demobilisieren oder in ihre regulären Streitkräfte zu integrieren (CIA 12.8.2020; vgl. Üngör 15.12.2021).Streitkräfte zu integrieren (CIA 12.8.2020; vergleiche Üngör 15.12.2021). Laut einem Experten trägt der Dienst in der syrischen Armee oder in der syrischarabischen Luftwaffe per definitionem kategorisch zu Kriegsverbrechen bei, weil das Regime in keiner Weise gezeigt hat, dass es das Kriegsrecht oder das humanitäre Recht respektiert. Es ist also sehr wahrscheinlich, dass eine Person in eine Einheit hineingezogen wird, auch wenn sie es nicht will, in einen schmutzigen Krieg hineingezogen wird, in dem die Unterscheidung zwischen Zivilisten und Kombattanten nicht wirklich ernst genommen wird (Üngör 15.12.2021). Die syrische Armee ist nicht so sehr in Menschenrechtsverletzungen verwickelt wie die Mukhabarat (Geheimdienste). Im Krieg kann es jedoch zu Massakern kommen, ein Pilot könnte eine Stadt und Zivilisten bombardieren, der Beschuss eines Viertels. Wenn man in der Armee dient, ist man bei der Arbeit und man muss gehorchen, man kann sich nicht weigern, die Stadt zu beschießen (Balanche 13.12.2021). Soldaten könnten in Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverletzungen verwickelt sein, weil das Militär in Syrien auf persönlichen Vertrauensbeziehungen basiert, manchmal auf familiären Netzwerken darin. Diejenigen, die Verbrechen begehen, handeln in einem vertrauenswürdigen Netzwerk von Soldaten, Offizieren, Personen mit Verträgen mit der Armee, Zivilisten, die mit ihnen als nationale Verteidigungskräfte oder lokale Gruppen zusammenarbeiten (Khaddour 24.12.2021). Es sei darauf hingewiesen, dass es im Falle Syriens Ausschlussgründe geben kann: im Falle eines tatsächlichen Militärdienstes; im Falle von professionellem Militärpersonal (noch vor 2011); im Falle von Mitarbeitern von Nachrichtendiensten oder der Polizei; im Falle der Mitgliedschaft in einer Pro- oder Anti-Assad-Miliz oder anderer problematischer Positionen mit dem Regime sowie bei Aktivitäten für bestimmte bewaffnete Rebellengruppen. Hinweis: Für Informationen über das
- und
- Korps der syrischen Armee siehe auch Kap. "Regierungsfreundliche Kräfte, ausländische Kämpfer, russischer und iranischer Einfluss". Zivile und militärische Sicherheits- und Nachrichtendienste, Polizei Letzte Änderung: 24.01.2022 Die zahlreichen syrischen Sicherheitsbehörden agieren autonom ohne definierte Grenzen zwischen ihren Zuständigkeitsbereichen (USDOS 30.3.2021). Es gibt vier Hauptzweige der Sicherheits- und Nachrichtendienste: den Militärischen Nachrichtendienst, den Nachrichtendienst der Luftwaffe, das Direktorat für politische Sicherheit und die Direktion für allgemeine Nachrichtendienste (USDOS 30.3.2021; vgl. EIPSicherheit und die Direktion für allgemeine Nachrichtendienste (USDOS 30.3.2021; vergleiche EIP 6.2019). Die vier Zweige agieren unabhängig und in der Regel außerhalb der Kontrolle des Rechtssystems, und alle vier unterdrücken interne Meinungsverschiedenheiten und überwachen einzelne Bürger (GS 11.2.2017). Jeder Geheimdienst unterhält eigene Gefängnisse und Verhöreinrichtungen, die de facto weitgehend gesetzlose Gebiete sind. Die Geheimdienste haben ihre traditionell starke Rolle im Verlauf des Konflikts verteidigt oder sogar ausgebaut (AA 4.12.2020). Innerhalb der Sicherheitsdienste ist bekannt, dass die Aufklärung der Luftwaffe mit der geringsten Überwachung oder Zurückhaltung handelt (BS 29.4.2020). Vor 2011 bestand die Hauptaufgabe der Geheimdienste darin, die Syrischen Bürger zu überwachen. Seit Beginn des Konflikts nutzt Assad den Sicherheitssektor, um die Kontrolle über das Land zu behalten. Diese Behörden überwachten, verhafteten, folterten und exekutierten politische Gegner und friedliche Demonstranten gleichermaßen. Um seine Kontrolle über die Sicherheitsdienste zu verschärfen, erzeugte Assad auf vielfältige Weise Feindseligkeit und Konkurrenz zwischen ihnen. Um Loyalität zu gewährleisten, erhielten einzelne Behörden oder Beamte die Kontrolle über alle Aspekte des Staates in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich, was für sie eine enorme Quelle des Reichtums darstellt (EIP 6.2019). Die Sicherheitskräfte verwenden eine Reihe von Techniken, um Syrer zu vereinnahmen oder einzuschüchtern. Zu diesen Techniken gehören bestenfalls Belohnungen, aber auch Zwangsmaßnahmen wie Reiseverbote, Überwachung und Belästigung von Einzelpersonen und Familienmitgliedern, die Androhung von Inhaftierung (ohne Anklage), Verhöre und Inhaftierung nach langwierigen Prozessen. Die Zivilgesellschaft und die Opposition in Syrien erhalten natürlich besondere Aufmerksamkeit von den Sicherheitsdiensten, aber Gruppen und Einzelpersonen müssen auf breiter Front Wege finden, mit ihrem Druck umzugehen (GS 11.2.2017; vgl. USDOS 30.3.2021). Gebiete mit vielen Demonstrationenumzugehen (GS 11.2.2017; vergleiche USDOS 30.3.2021). Gebiete mit vielen Demonstrationen oder Rebellenaktivitäten in der Vergangenheit, wie Ost-Ghouta, Damaskus oder Homs, werden nun verstärkt von den Geheimdiensten überwacht (Üngör 15.12.2021). Der Sicherheitssektor übt eine allgegenwärtige (formelle und informelle) Kontrolle über die Gesellschaft aus. Verhaftungen und Inhaftierungen werden genutzt, um Informationen zu erhalten, als illoyal angesehene Personen zu bestrafen und Geld für die Freilassung von Gefangenen zu erpressen (EIP 6.2019). In jüngster Zeit hat das syrische Regime seine Sicherheitsdienste überarbeitet, indem es neue Loyalisten in hochrangige Sicherheitspositionen berufen hat. Dabei handelt es sich um bisher unbekannte Personen, die durch ihre Rolle bei der Eskalation der Gewalt nach 2011 berüchtigt wurden und auf die das Regime in Form von Korruptionsakten einen erheblichen Einfluss ausübt. Darüber hinaus gibt es eine breitere Dynamik des russischiranischen Wettbewerbs um die Gestaltung der syrischen Sicherheitslandschaft (Clingendael 5.2020). Die Menschenrechts-NGO Syrian Justice and Accountability Centre (SJAC) stellt fest, dass die Führung der Geheimdienste oft enge familiäre und persönliche Beziehungen zum Präsidenten, einem Alawiten, unterhält. Insgesamt sind diese Agenturen zu einem großen Teil mit Personen aus Gemeinschaften besetzt, die historisch loyal zur Herrscherfamilie waren. Das deutlichste Beispiel dafür ist die proportional große Anzahl von Alawiten, die im Sicherheitssektor arbeiten (NMFA 5.2020). Regierungsfreundliche Kräfte, ausländische Kämpfer, russischer und iranischer Einfluss Letzte Änderung: 24.01.2022 Die Nationalen Verteidigungskräfte (NDF) sind eine Dachorganisation verschiedener regimetreuer Milizen und waren früher als sogenannte Volkskomitees bekannt (FIS 14.12.2018). Der Iran und die libanesische Hisbollah spielten eine wichtige Rolle bei der Bildung der NDF nach dem Vorbild der iranischen paramilitärischen Basij-Einheiten (ISW 8.3.2017; vgl. JTF 24.3.2017, CMEC 26.3.2020a). Die NDF sind nicht Teil der syrischen8.3.2017; vergleiche JTF 24.3.2017, CMEC 26.3.2020a). Die NDF sind nicht Teil der syrischen Armee, sondern offiziell als "Verbündete" anerkannt, als legitime Institutionen, die Waffen tragen dürfen und operative und logistische Unterstützung von der syrischen Armee erhalten. Regierungsnahe Milizen stellen aber auch eine Konkurrenz für die Regierung dar, z.B. im Zusammenhang mit der Rekrutierung, da einige Milizen über eine bessere Finanzierung verfügen und daher höhere Löhne zahlen können. Einige bewaffnete Gruppen kritisieren auch die syrische Regierung und ihre Geheimdienste relativ offen (FIS 14.12.2018). Pro-Regierungsmilizen haben selbst begonnen, eine Bedrohung für die staatliche Souveränität darzustellen, da sie an Größe, Anzahl und Einfluss zugenommen haben (CMEC 26.3.2020a). Regimenahe Milizen wie die NDF integrierten sich in andere regimenahe Kräfte und übten ähnliche Rollen ohne definierte Gerichtsbarkeit aus (USDOS 30.3.2021). Die von der libanesischen Hisbollah und den iranischen Quds-Kräften gegründeten Milizenformationen agieren wie nahezu unabhängige Einheiten (JTF 26.6.2020; vgl. CMEC 26.3.2020a).agieren wie nahezu unabhängige Einheiten (JTF 26.6.2020; vergleiche CMEC 26.3.2020a). Russlands militärische Intervention und seine Unterstützung in Bezug auf fortschrittliche Waffentechnologien, Spezialeinheiten und Luftlandetruppen sowie die erweiterte Bodenintervention des Iran konnten den Zusammenbruch des syrischen Regimes im Jahr 2015 abwenden (KAS 4.12.2018b). Die Interventionen Russlands, des Iran und der Hisbollah im Namen des syrischen Regimes sind jedoch seit 2011 die wichtigste Quelle für Autonomie und Souveränitätserosion. Syrien ist auf die militärische, wirtschaftliche und politische Unterstützung Russlands und des Iran angewiesen (Clingendael 5.2020). Iran und Russland unterstützen jeweils unterschiedliche Einheiten oder Akteure im syrischen Sicherheitssektor (TWP 30.7.2020). Russlands Einfluss auf das syrische Regime wird vor allem auf der Ebene des Aufbaus staatlicher Institutionen gesehen, während der Iran auch Einfluss außerhalb der staatlichen Institutionen ausübt (Clingendael 5.2020; vgl. CMEC 26.3.2020a). Seit der ersten Verwicklung Russlands in den Syrienkonflikt im Jahr 2015 beteiligt sich Moskau an der Reform der syrischen Streitkräfte (CMEC 26.3.2020c). Im Oktober 2015 wurde das Fourth Storming Corps/Fourth Assault Corps und im November 2016 das Fifth Storming Corps/Fifth Assault Corps (Kozak 3.2018) gegründet. Ähnlich wie die NDF sollten diese beiden Einheiten Strukturen bieten, in die regierungstreue Milizen integriert und so unter die Kontrolle der Regierung gebracht werden konnten (CEIP 12.12.2018; vgl. TWPunter die Kontrolle der Regierung gebracht werden konnten (CEIP 12.12.2018; vergleiche TWP 30.7.2019). Das Vierte und Fünfte Korps wurden jeweils mit russischer Unterstützung gegründet (CMEC 26.3.2020a). Neben einer Mischung aus Einheiten der syrischen Streitkräfte wurden neue Einheiten, die aus irregulären NDF und Wehrpflichtigen aus Lattakia gebildet wurden, in das Vierte Korps aufgenommen (CMEC 26.3.2020b). Das Fünfte Korps ist eine reine Freiwilligentruppe. Es brachte Einheiten sehr unterschiedlicher Herkunft und Motivation zusammen, meist ehemalige irreguläre Einheiten außerhalb der militärischen Kommandostruktur, wie die NDF oder loyale Baath-Bataillone. Die Rekrutierung fand in ganz Syrien statt. Im Jahr 2018 wurden auch ehemalige Rebellen aus der Provinz Dara'a für das
- Korps rekrutiert. Zu Beginn hatte das russische Militär das vollständige Kommando über das neue Korps, später hat sich die Situation dahingehend verlagert, dass russische Berater im
- Korps weniger Macht haben (CMEC 26.3.2020b). Die von Russland unterstützten Söldner, die in Syrien operieren, stellen eine ernsthafte Bedrohung für die Bevölkerung dar, da sie an keine Gesetze oder Vorschriften gebunden sind (DIYURNA 20.8.2020). Angesichts der Sensibilität der russischen Öffentlichkeit gegenüber militärischen Opfern sind viele der in Syrien kämpfenden Russen Söldner, offiziell auf eigene Initiative, aber in der Praxis bei privaten Militärunternehmen mit angeblichen Kreml-Verbindungen wie der Wagner-Gruppe beschäftigt (EPRS 11.2018). Es gibt zahlreiche Berichte über schwere Menschenrechtsverletzungen, die von der Gruppe gegen Zivilisten begangen wurden, manchmal mit extremer Grausamkeit. So reichte im März 2021 ein Familienmitglied eines syrischen Staatsbürgers, der 2017 im Gouvernement Homs von sechs Personen gefoltert, getötet und verstümmelt wurde, in Moskau Strafanzeige gegen mutmaßliche Mitglieder der sogenannten Privaten Militärgesellschaft (PMC) Wagner (FIDH 22.3.2021, vgl. RFE/RL 15.3.2021). Das Moskauer Gericht hat seine(PMC) Wagner (FIDH 22.3.2021, vergleiche RFE/RL 15.3.2021). Das Moskauer Gericht hat seine Entscheidung über die Beschwerde des Klägers auf den
- Januar 2022 (NLM 22.12.2021) verschoben. Teherans traditionelle Strategie besteht darin, parallele nichtstaatliche militärische Strukturen zu schaffen und zu entwickeln, die keine direkte Unterordnung unter den syrischen Staat haben und dem Iran gegenüber loyaler sind als gegenüber dem syrischen Zentralkommando (CMEC 26.3.2020a). Während des Konflikts hat das syrische Regime auf ausländische schiitische Milizen zurückgegriffen, die hauptsächlich vom Iran gesponsert werden (CMEC 26.3.2020a). Die iranische Koalition besteht aus iranischen Kämpfern (Einheiten der Islamischen Revolutionsgarden und Angehörige der regulären iranischen Streitkräfte - sogenannte "Artesh"-Kämpfer) und ausländischen Kämpfern (ISW 8.3.2017), darunter Pakistaner und Afghanen (KAS 4.12.2018b; CMEC 26.3.2020a). Iranische Offiziere unterstützen syrische Armeeeinheiten, regierungsnahe Milizen, die Hisbollah und irakische schiitische Milizen bei der Planung und Koordinierung von Operationen. Die afghanischen und pakistanischen Kämpfer werden von den iranischen Einheiten rekrutiert, ausgebildet und versorgt und ihre Führung während des Kampfes wird von der iranischen Seite organisiert (KAS 4.12.2018b; CMEC 26.3.2020a). Hochrangige syrische Beamte erlebten durch die iranische und russische Dominanz einen Machtverlust, der immer wieder zu Spannungen in der iranisch-russisch-syrischen Militärkooperation führte (KAS 4.12.2018b). Im Zuge dessen kam es auch zu Säuberungen, Hinrichtungen und Versetzungen von niedrigrangigen Regimeoffizieren an andere Fronten oder auch von höherrangigen syrischen Offizieren, die gegen die Ausweitung des iranischen Einflusses kämpften (ISW 8.3.2017). In den Jahren 2017 und insbesondere 2018 standen sich die Unterstützer des Regimes offener gegenüber, mit einer offenen Konfrontation zwischen der Hisbollah und russisch geführten syrischen Truppen im Juni 2018 und tatsächlichen Kämpfen zwischen dem
- und
- Korps der syrischen Armee im Januar 2019 in Hama (BS 29.4.2020; TWP 30.7.2019). Im Dezember 2021 wurden Morde an prominenten Offizieren an der syrischen Küste gemeldet, die möglicherweise mit dem Machtkampf zwischen Russland und dem Iran zusammenhängen. Der Konflikt konzentriert sich derzeit zwischen der vom Iran unterstützten
- Division unter der Führung des Bruders des Regimepräsidenten Maher al-Assad und dem V. Korps, das Russland nebenBruders des Regimepräsidenten Maher al-Assad und dem römisch fünf. Korps, das Russland neben mehreren anderen Brigaden vertritt (TSO 15.12.2021). Folter, Haftbedingungen und unmenschliche Behandlung Letzte Änderung: 24.01.2022 Das Gesetz verbietet Folter und andere grausame oder erniedrigende Behandlung oder Strafe und sieht bis zu drei Jahre Gefängnis für Verstöße vor. Menschenrechtsaktivisten, die UN-Untersuchungskommission zu Syrien (COI) und lokale Nichtregierungsorganisationen (NGOs) berichteten jedoch von Tausenden glaubwürdiger Fälle von Regimebehörden, die systematisch Folter, Missbrauch und Misshandlung durchführten, um vermeintliche Gegner zu bestrafen, auch während verhörten, eine systematische Regimepraxis, die während des gesamten Konflikts und sogar vor 2011 dokumentiert wurde. Das Europäische Zentrum für Verfassungs- und Menschenrechte schätzte, dass, während Einzelpersonen oft gefoltert wurden, um Informationen zu erhalten, der Hauptzweck der Anwendung von Folter während der Verhöre durch das Regime darin bestand, Gefangene zu terrorisieren und zu demütigen (USDOS 30.3.2021). Willkürliche Inhaftierungen, Misshandlungen, Folter und Verschwindenlassen sind in Syrien weit verbreitet (HRW 13.1.2021; vgl.AI 7.4.2021, USDOS 30.3.2021, AA 4.12.2020). Zwischen März 2011 und Juni 2021 dokumentierte das Syrische Netzwerk für Menschenrechte (SNHR) die Todesfälle durch Folter von mindestens 14.565 Personen, darunter 181 Kinder und 93 Frauen (erwachsene Frauen), durch die Hände der Konfliktparteien und der kontrollierenden Kräfte in Syrien, wobei das syrische Regime für 98,6% dieser Todesfälle verantwortlich ist (SNHR 14.6.2021). Im gesamten Jahr 2021 zählte die SNHR insgesamt 104 Todesfälle durch Folter (SNHR 1.1.2022). NGOs berichten glaubhaft, dass die syrische Regierung und mit ihr verbündete Milizen Misshandlungen, Bestrafungen und Folterungen von Oppositionskämpfern und Zivilisten begehen (USDOS 30.3.2021; vgl. TWP 23.12.2018). Vergewaltigung und sexuellerbegehen (USDOS 30.3.2021; vergleiche TWP 23.12.2018). Vergewaltigung und sexueller Missbrauch von Frauen, Männern und Minderjährigen sind weit verbreitet. Die Regierung richtet sich auch gegen Personen, denen Verbindungen zur Opposition vorgeworfen werden (USDOS 30.3.2021). Zahlreiche Fälle sind dokumentiert, in denen Familienmitglieder inhaftiert und gefoltert wurden, weil die Aktivitäten ihrer Angehörigen als regierungsfeindlich empfunden wurden, auch wenn sie ins Ausland geflohen waren (AA 4.12.2020; zu einem konkreten Fall siehe Üngör 15.12.2021). Systematische Folter und Bedingungen in Gefängnissen führen oft zum Tod von Insassen. Die Gefängnisse sind stark überfüllt, es mangelt an Nahrung, Trinkwasser, Hygiene und Zugang zu sanitären Einrichtungen und medizinischer Versorgung. Diese Bedingungen waren so konsistent, dass die Untersuchungskommission der Vereinten Nationen zu dem Schluss kam, dass sie die staatliche Politik widerspiegeln (USDOS 30.3.2021). Laut NGOBerichten gibt es zahlreiche informelle Haftanstalten in umgebauten Militärstützpunkten, Schulen, Stadien und anderen unbekannten Orten. So werden inhaftierte Demonstranten Berichten zufolge in leeren Fabriken und Lagerhallen ohne angemessene sanitäre Einrichtungen festgehalten (USDOS 30.3.2021; vgl. SHRC 24.1.2019). Das Regime hieltSchluss kam, dass sie die staatliche Politik widerspiegeln (USDOS 30.3.2021). Laut NGOBerichten gibt es zahlreiche informelle Haftanstalten in umgebauten Militärstützpunkten, Schulen, Stadien und anderen unbekannten Orten. So werden inhaftierte Demonstranten Berichten zufolge in leeren Fabriken und Lagerhallen ohne angemessene sanitäre Einrichtungen festgehalten (USDOS 30.3.2021; vergleiche SHRC 24.1.2019). Das Regime hielt weiterhin Tausende von Gefangenen ohne Anklage und ohne Kontakt zur Außenwelt fest (USDOS 30.3.2021). Den Familien der Gefangenen wird Geld für Essen für ihre Verwandten und um sie vor Folter zu bewahren, aber das wird nicht respektiert. Große Summen werden gezahlt, um die Freilassung von Gefangenen zu erreichen (NMFA 7.2019). In jedem Dorf, jeder Stadt und in jeder Stadt gibt es Haft- und Verhörzentren für die ersten Verhöre nach einer Verhaftung. Diese werden von den Sicherheits- und Geheimdiensten oder sogar regierungsnahen Milizen kontrolliert. Die meisten der Verhafteten werden in ein größeres Ermittlungszentrum in der Provinz oder nach Damaskus und schließlich in ein Militär- oder Zivilgefängnis gebracht. Im Laufe dieses Prozesses kommt es zu Folter und Tod. Es ist selten, dass ein Insasse freigelassen wird. Unschuldige Menschen bleiben oft in Haft, um Geldsummen für ihre Freilassung zu erpressen oder sie im Rahmen eines "Freigabeabkommens" auszutauschen (SHRC 24.1.2019). Seit 2018 werden von Regierungsbehörden Sterberegister veröffentlicht, die erstmals den Tod von 7.953 Menschen in Regierungsgewahrsam offiziell bestätigen, wenn auch mit unspezifischen Todesursachen (Herzinfarkt, Schlaganfall etc.). Als Todesursachen werden Folter, Krankheit infolge unzureichender Ernährung und Hygiene in den Einrichtungen und außergerichtliche Tötungen genannt (AA 13.11.2018; vgl. SHRC 24.1.2019). Die meistenaußergerichtliche Tötungen genannt (AA 13.11.2018; vergleiche SHRC 24.1.2019). Die meisten todesfälle, die ebenfalls im Jahr 2020 bekannt gegeben wurden, betreffen Gefangene aus den letzten neun Jahren, aber das Regime informierte ihre Familien erst in den folgenden Jahren über ihren Tod. Obwohl sich die Todesfälle in der Vergangenheit ereignet haben, offenbart das Regime sie nur nach und nach. Im Jahr 2020 lag die Rate bei etwa 17 Personen pro Monat. In den meisten Fällen werden die Familien der Opfer nicht direkt über ihren Tod informiert, da der Sicherheitsapparat nur den Status der Inhaftierten im Personenstandsregister ändert und Familien das Personenstandsregister aktiv durchsuchen müssen, um das Schicksal ihrer Verwandten zu erfahren (SHCR 1.2021). Die syrische Regierung übergibt die sterblichen Überreste der Verstorbenen nicht an die Familien (HRW 14.1.2020). Zehntausende Menschen blieben in willkürlicher Haft, darunter humanitäre Helfer, Anwälte, Journalisten und friedliche Aktivisten (AI 7.4.2021). In Gebieten, die von der Opposition kontrolliert und von der Regierung zurückerobert wurden, darunter Ost- Ghouta, Dara'a und Süd-Damaskus, verhafteten syrische Sicherheitskräfte Hunderte aktivisten, ehemalige Oppositionsführer und ihre Familienangehörigen, obwohl sie alle Versöhnungsabkommen mit den Behörden unterzeichnet hatten, die garantierten, dass sie nicht verhaftet würden (HRW 14.1.2020; vgl. ÖB 1.10.2021).sie nicht verhaftet würden (HRW 14.1.2020; vergleiche ÖB 1.10.2021). Die Methoden der Folter, des Verschwindenlassens und der schlechten Bedingungen in den Gefängnissen sind jedoch keine Innovation der Jahre seit Ausbruch des Konflikts, sondern waren bereits seit der Ära von Hafez al-Assad Routine verschiedener Geheimdienst- und Sicherheitsapparate in Syrien (SHRC 24.1.2019). Den Rebellengruppen werden auch außergerichtliche Tötungen und Folterungen von Gefangenen vorgeworfen (FH 3.3.2021; vgl. USDOS 30.3.2021). Die Hauptopfer sindGefangenen vorgeworfen (FH 3.3.2021; vergleiche USDOS 30.3.2021). Die Hauptopfer sind mutmaßliche Agenten und Kollaborateure des Regimes, Pro-Regime-Milizen und rivalisierende bewaffnete Gruppen (USDOS 30.3.2021). Über die Zustände in den Haftanstalten der verschiedenen regierungsfeindlichen Gruppen ist wenig bekannt; NGOs berichten von willkürlichen Verhaftungen, Folter und unmenschlicher Behandlung (USDOS 11.3.2020). Die Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) setzten auch Folter in ihren Haftanstalten ein, um Geständnisse zu erpressen, wobei Folter oft auf rachsüchtige Weise und auf der Grundlage ethnischer Vorurteile durchgeführt wurde. Der Menschenrechtsbeobachter Syrian Network for Human Rights konnte im Jahr 2020 mindestens 14 Todesfälle durch Folter und medizinische Nachlässigkeit in den Haftanstalten der SDF dokumentieren (SNHR 26.1.2021). Korruption Letzte Änderung: 24.01.2022 Im Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International für 2020 belegt Syrien mit einer Punktzahl von 14 (von 100) Punkten (0=hochgradig korrupt, 100=sehr sauber) (TI 28.1.2021) den
- Platz von 180 untersuchten Ländern (je höher der Rang, desto schlechter). Korruption war bereits vor dem Bürgerkrieg weit verbreitet und beeinflusste den Alltag der Syrer (FH 1.2017) und hat sich über die Konfliktjahre deutlich verschlimmert (BS 29.4.2020). Der Machtmissbrauch durch die syrischen Behörden war einer der Haupttreiber des Aufstands im Jahr
- Die wachsende Gesetzlosigkeit, die Syrien während des Krieges heimsuchte, die florierende Kriegswirtschaft und die Wertminderung der Gehälter syrischer Staats- und Regimeangestellter erhöhten die Anreize und Möglichkeiten für Korruption (NLI 4.6.2021). Obwohl das Gesetz strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vorsieht, hat das Regime das Gesetz nicht effektiv umgesetzt. Beamte führten häufig ungestraft korrupte Praktiken durch. Korruption ist nach wie vor ein allgegenwärtiges Problem in Polizeikräften, Sicherheitsdiensten, Migrationsmanagementbehörden und im gesamten Regime (USDOS 30.3.2021). Mitglieder und Verbündete des Regimes sollen einen Großteil der syrischen Wirtschaft besitzen oder kontrollieren. Der Bürgerkrieg hat neue Möglichkeiten für Korruption in der Regierung, den loyalistischen Streitkräften und dem Privatsektor geschaffen. Die Regierung sicherte sich auch Loyalität, indem sie bestimmte Unternehmen begünstigte und vorteilhafte Aufträge usw. auch an ausländische Verbündete wie Russland oder den Iran vergab. Selbst grundlegende staatliche Dienstleistungen und humanitäre Hilfe hängen von der demonstrierten Loyalität der Gemeinschaft gegenüber dem Assad-Regime ab. Personen in von der Regierung gehaltenen Gebieten, die versuchen, offizielle Korruption aufzudecken oder zu kritisieren, beispielsweise in sozialen Medien, sind mit Repressalien konfrontiert, einschließlich Entlassung aus dem Arbeitsverhältnis und Inhaftierung (FH 2021). Die Mitgliedschaft in der Baʿath-Partei oder enge familiäre Beziehungen zu einem prominenten Parteimitglied oder mächtigen Regimefunktionär helfen beim wirtschaftlichen, sozialen und bildungspolitischen Aufstieg. Partei- oder Regimeverbindungen erleichtern den Zugang zu besseren Schulen, den Zugang zu lukrativen Arbeitsplätzen und einen größeren Aufstieg und mehr Macht innerhalb der Regierung, des Militärs und der Sicherheitsdienste. Das Regime behielt bestimmte prominente Positionen, wie z.B. Provinzgouverneure, ausschließlich Mitgliedern der Baʿath-Partei vor (USDOS 30.3.2021). Als Governance-Instrument zur Gewinnung von Unterstützung ist Korruption noch relevanter geworden (BS 29.4.2020). Bewegungseinschränkungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie schufen 2020 noch mehr Möglichkeiten für Korruption, da diejenigen, die es sich leisten konnten, Bestechungsgelder an Beamte und Sicherheitskräfte zahlten, um die Regeln zu umgehen (FH 2021). In der syrischen Armee gibt es eine Tradition der Bestechung höherrangiger Offiziere (FIS 14.12.2018), zum Beispiel um eine bessere Position oder einfachere Aufgaben zu erhalten, den Einsatz an der Front zu vermeiden oder den Militärdienst selbst zu vermeiden (FIS 14.12.2018; vgl. DIS 5.2020).zu vermeiden (FIS 14.12.2018; vergleiche DIS 5.2020). Militär- und Reservedienst und Rekrutierung Letzte Änderung: 16.12.2020 Hinweis: Aufgrund der großen Anzahl bewaffneter Gruppen können in den folgenden Abschnitten nur die Rekrutierungspraktiken einiger Organisationen behandelt werden. Darin wird der Begriff "Militärdienst" als Oberbegriff für Wehrpflicht und Reservedienst verwendet. Wo es die Quellen erlauben, wird versucht, klar zwischen Wehrpflicht und Reservedienst oder zwischen Desertion und Umgehung des Militärdienstes zu unterscheiden. Syrische Streitkräfte - Militär- und Reservedienst Letzte Änderung: 24.01.2022 Für männliche syrische Staatsbürger zwischen 18 und 42 Jahren ist der Wehrdienst von zwei Jahren gesetzlich vorgeschrieben (ÖB 29.9.2020). Gemäß Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007, Artikel 4 Buchstabe b, gilt dies ab dem
- Januar des Jahres, in dem das
- Lebensjahr vollendet ist, bis zum Überschreiten des
- Lebensjahres (PAR 12.5.2007). Ausnahmen von der Wehrpflicht gibt es für Studenten, Staatsbedienstete, aus medizinischen Gründen und für Männer, die die einzigen Söhne in einer Familie sind. Insbesondere die Befreiungen für Studierende sind immer schwieriger in Anspruch zu nehmen, und die Studierenden wurden von Fall zu Fall erstellt. In jüngster Zeit gibt es auch immer mehr Berichte über die Einberufung von Männern, die die einzigen Söhne in einer Familie sind. Es wurde beobachtet, dass die syrische Regierung weniger Gebrauch von Alawiten und Christen macht. Die vom Präsidenten im März 2020 und Mai 2021 erlassenen allgemeinen Amnestien beinhalteten einen Verzicht auf die Strafe für Straftaten nach dem Militärstrafgesetzbuch, einschließlich Desertion; die Wehrpflicht bleibt unberührt (ÖB 1.10.2021). Darüber hinaus besteht die Möglichkeit des freiwilligen Wehrdienstes. Frauen können auch freiwilligen Wehrdienst leisten (CIA 17.8.2021; vgl. FIS 14.12.2018). Palästinensischeauch freiwilligen Wehrdienst leisten (CIA 17.8.2021; vergleiche FIS 14.12.2018). Palästinensische Flüchtlinge mit ständigem Wohnsitz in Syrien unterliegen ebenfalls der Wehrpflicht, dienen aber in der Regel in der Palästinensischen Befreiungsarmee (PLA) unter palästinensischen Offizieren. Die Volksbefreiungsarmee ist jedoch de facto Teil der syrischen Armee (AA 13.11.2018; vgl. FIS 14.12.2018). Wie andere Syrer sind auchsyrischen Armee (AA 13.11.2018; vergleiche FIS 14.12.2018). Wie andere Syrer sind auch Binnenvertriebene zum Militärdienst verpflichtet und werden rekrutiert (FIS 14.12.2018). Die syrische Regierung arbeitet daran, Milizen zu demobilisieren oder in ihre regulären Streitkräfte zu integrieren, während sie sich weiterhin an aktiven Militäroperationen beteiligt (CIA 17.8.2021). Wehrpflicht Wenn neue Rekruten einberufen werden, sendet die Regierung Militärdienstmitteilungen an Männer, die das Alter des Militärdienstes erreicht haben, und fordert sie auf, sich für den Militärdienst anzumelden. Die Namen der aufgerufenen Männer werden in einer zentralen Datenbank erfasst. Männer, die sich beispielsweise im Libanon aufhalten, können bei der Zahlung von Bestechungsgeldern überprüfen, ob ihr Name in der Datenbank steht, bevor sie nach Syrien zurückkehren (DIS 5.2020). Laut Gesetz werden junge Männer in Syrien im Alter von 17 Jahren einberufen, um ihren Buchentwurf abzuholen und sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Im Alter von 18 Jahren wird man zum Militärdienst einberufen. Wenn die medizinische Untersuchung ein Gesundheitsproblem aufdeckt, ist eine Person entweder vom Militärdienst befreit oder muss ihn durch Aktivitäten abschließen, die keine Teilnahme an Kampftrainings oder Operationen beinhalten. Ist eine Person körperlich fit, wird sie entsprechend ihrer Schuloder Berufsausbildung eingesetzt. Rekruten müssen 45 Tage militärische Grundausbildung absolvieren. Männer mit niedrigerem Bildungsniveau werden oft in der Infanterie eingesetzt, während Männer mit höherer Bildung oft in prestigeträchtigeren Positionen eingesetzt werden. Gebildetere Menschen werden daher auch eher in Positionen gebracht, in denen sie über andere berichten oder sie bestrafen müssen (STDOK 8.2017). Vor 2011 reichte die Dauer der Wehrpflicht zwischen eineinhalb und zweieinhalb Jahren. Seit 2011 dienen die meisten Reservisten und Militärangehörigen auf unbestimmte Zeit (NMFA 6.2021), seit die syrische Regierung die Entwaffnung von Rekruten gestoppt hat (DIS 5.2020; vgl. ÖB 7.2019). Nachdem die Regierung 2018 große Teile des Territoriums(DIS 5.2020; vergleiche ÖB 7.2019). Nachdem die Regierung 2018 große Teile des Territoriums von bewaffneten Gegnern zurückerobert hatte, begann sie, die ältesten Rekrutenklassen zu entlassen, die seit 2011 im Dienst waren. Viele Männer leisten jedoch weiterhin ihren Wehrdienst über die Pflichtzeit hinaus (DIS 5.2020, vgl. NMFA 6.2021).Wehrdienst über die Pflichtzeit hinaus (DIS 5.2020, vergleiche NMFA 6.2021). Gemäß Artikel 15 des Dekrets Nr. 30 von 2007 bleibt ein syrischer Mann, wenn er beschließt, nicht als Berufssoldat in den Militärdienst einzutreten, am Ende der Wehrpflicht Reservist und kann bis zum Alter von 42 Jahren in den aktiven Dienst eingezogen werden (TIMEP 22.8.2019; vgl. STDOK 8.2017). Es gibt einzeln Meldungen,eingezogen werden (TIMEP 22.8.2019; vergleiche STDOK 8.2017). Es gibt einzeln Meldungen, dass die Altersgrenze für den Reservedienst erhöht wird, wenn der Betroffene über besondere Qualifikationen verfügt (z.B. Ärzte, Panzerfahrer, Luftwaffenpersonal, Artilleriespezialisten und Kampfgeräteingenieure). Die Behörden rekrutieren vor allem Männer bis 27 Jahre, während ältere Menschen eher Ausnahmen geltend machen. Dennoch wurden die Altersgrenzen von Fall zu Fall angehoben, und auch Männer bis zum Alter von 55 oder sogar 62 Jahren, je nach Rang, wurden eingezogen, oder Männer konnten nach Vollendung des
- Lebensjahres nicht aus der Armee ausscheiden (ÖB 29.9.2020; vgl. FIS 14.12.2018; vgl. NMFA 5.2020). Experten zufolge hängt die Altersgrenze29.9.2020; vergleiche FIS 14.12.2018; vergleiche NMFA 5.2020). Experten zufolge hängt die Altersgrenze eher von lokalen Entwicklungen und den Mobilisierungsbemühungen der Regierung ab als von der allgemeinen Wehrpflicht. Generell hat die Willkür in Syrien im Zuge des Konflikts zugenommen (FIS 14.12.2018). Einige Quellen berichten, dass ihnen keine Fälle von Rekrutierung von Personen über 42 Jahren nach 2016 bzw. 2018 bekannt sind. Anderen Quellen zufolge gab es jedoch Fälle der Einberufung von über 42-jährigen Rückkehrern aus dem Libanon und Jordanien als Reservisten, aber keine Fälle von Zwangsrekrutierung (DIS 5.2020). Die syrische Armee steht vor einem gravierenden Soldatenmangel aufgrund von Verlusten, Desertion und Überlaufen zu den Rebellen (TIMEP 6.12.2018). Die syrische Regierung hat das syrische Wehrdienstgesetz während des Konflikts mehrfach geändert, um die Zahl der Rekruten zu erhöhen (DIS 10.2019). Vertrauenswürdige Berichte sprechen auch von der Zwangsrekrutierung junger Männer durch die syrischen Streitkräfte direkt in Kampfgebieten. Der Personalbedarf des syrischen Militärs ist nach wie vor hoch, und seit Dezember 2018 haben sich die Rekrutierungsbemühungen dadurch sogar intensiviert (AA 4.12.2020). Während das Abkommen vom November 2019 zwischen den überwiegend kurdischen Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) und der syrischen Regierung die Stationierung syrischer Streitkräfte in ehemals kurdisch kontrollierten Gebieten vorsieht, hat die syrische Regierung in diesen Gebieten aufgrund mangelnder Verwaltungskompetenz die Wehrpflicht noch nicht wieder eingeführt (DIS 5.2020). [Anmerkung: zum Militärdienst in SDF-Einheiten siehe Abschnitt Militär- und Reservedienst und Rekrutierung - "Nordostsyrien".] Rekrutierung und Verfolgung Die Regierung hat Zweigstellen für die Rekrutierung in Gebieten geschaffen, die früher unter der Kontrolle von Oppositionskräften standen, wie Ost-Ghouta. Wehrdienstverweigerer und Deserteure können sich bei diesen Rekrutierungszentren melden, um nicht mehr von den Sicherheitskräften gesucht zu werden. In ehemaligen Oppositionsgebieten werden an Kontrollpunkten Listen mit Namen von Personen, die zur Rekrutierung gesucht werden, an lokale Behörden und Sicherheitskräfte verteilt (DIS 5.2020). Unbestätigte Meldungen legen nahe, dass der Verfassungsschutz innerhalb kurzer Zeit informiert wird, wenn Gründe für eine Verschiebung nicht mehr vorliegen und diese auch digital überprüft werden. Früher mussten Studierende den Stand ihres Studiums selbst beim Militär melden, nun wird der Status der Studierenden aktiv überwacht. Im Allgemeinen werden die Universitäten jetzt strenger beaufsichtigt und sind verpflichtet, das Militär über die Anwesenheit oder Abwesenheit von Studenten zu informieren (STDOK 8.2017). Berichten zufolge wurden trotz einer Ausnahmeregelung gelegentlich Studenten an Checkpoints rekrutiert (FIS 14.12.2018). Das "Herausfiltern" militärischer Straftäter ist im Rahmen von Straßenkontrollen oder an einem der zahlreichen Checkpoints weit verbreitet (FIS 14.12.2018). Zum Beispiel führt die Militärpolizei stichprobenartige und unvorhersehbare Straßenkontrollen in Homs durch. Diese intensiven Kontrollen erhöhen das Verhaftungsrisiko für Kriegsdienstverweigerer (EB 3.6.2020). Die Rekrutierung erfolgt auch in Büros, zum Beispiel wenn junge Männer Dokumente erneuern wollen, und an Universitäten, Krankenhäusern oder Grenzübergängen, wo Offiziere Zugriff auf die zentrale Datenbank mit den Namen von Männern haben, die für den Militärdienst gesucht werden. Einer Quelle zufolge befürchten auch Männer im wehrfähigen Alter, die gesetzlich vom Militärdienst befreit sind oder eine vorübergehende Amnestie vom Militärdienst in Anspruch nehmen wollen, an der Grenze eingezogen zu werden (DIS 5.2020). Während einige Quellen davon ausgehen, dass vor allem in ehemaligen Oppositionsgebieten (z.B. ländliches Damaskus, Aleppo, Dara'a und Homs) die Rekrutierung durch Hausdurchsuchungen noch stattfindet (DIS 5.2020; vgl. EB 3.6.2020), berichten andere Quellen, dass die Regierung nun(DIS 5.2020; vergleiche EB 3.6.2020), berichten andere Quellen, dass die Regierung nun weitgehend darauf verzichtet, um erneute Aufstände zu vermeiden. Darüber hinaus rekrutieren die syrischen Streitkräfte in Lagern für Binnenvertriebene (DIS 5.2020). Mitte Oktober 2018 berichteten regierungsnahe Medien, dass rund 800.000 Mann nicht mehr für den Reservedienst gesucht würden. Einige Syrer kehrten dann nach Syrien zurück, von denen einige ihren Militärdienststatus durch die Beziehungen zu Hause überprüfen ließen und sicherstellten, dass sie tatsächlich nicht mehr erwünscht waren. Zumindest einige der Rückkehrer wurden einige Wochen später eingezogen, nachdem das Verteidigungsministerium im Dezember 2018 neue Entwürfe für den Reservedienst veröffentlicht und die vorherige Entscheidung aufgehoben hatte. Nach Angaben der International Crisis Group sind die Gründe für diese Ereigniskette jedoch schwer zu ermitteln (ICG 13.2.2020). Freistellungs-, Stundungs- und Reservisten Letzte Änderung: 24.01.2022 Das syrische Wehrdienstgesetz sieht vor, dass bestimmte Personengruppen, wie der einzige Sohn einer Familie, aus medizinischen Gründen wehrunfähige Personen (DIS 5.2020; vgl. FIS 14.12.2018), einige Regierungsangestellte (FIS 14.12.2018) und Personen,5.2020; vergleiche FIS 14.12.2018), einige Regierungsangestellte (FIS 14.12.2018) und Personen, die eine Befreiungsgebühr zahlen, vom Wehrdienst befreit sind. Einige Studierende und Personen mit bestimmten Abschlüssen sowie Personen mit vorübergehenden Erkrankungen können den Wehrdienst aufschieben, die Bestimmungen müssen jedoch jedes Jahr erneuert werden (DIS 5.2020). Theoretisch gelten diese Ausnahmen immer noch, aber in der Praxis gibt es jetzt mehr Einschränkungen und es ist nicht klar, wie das Gesetz tatsächlich umgesetzt wird (FIS 14.12.2018). Je länger der Konflikt dauert, desto schwieriger scheint es, eine Verschiebung zu erreichen (STDOK 8.2017; vgl. FISschwieriger scheint es, eine Verschiebung zu erreichen (STDOK 8.2017; vergleiche FIS 14.12.2018). Das Risiko von Willkür ist immer vorhanden (STDOK 8.2017; vgl. DRC/DIS14.12.2018). Das Risiko von Willkür ist immer vorhanden (STDOK 8.2017; vergleiche DRC/DIS 8.2017). Rechtslage Das syrische Militärdienstgesetz erlaubt es syrischen Männern und registrierten Palästinensern aus Syrien im Wehrdienstalter (18-42 Jahre), die sich im Ausland aufhalten, eine Gebühr ("badal an-naqdi") zu zahlen, um von der Wehrpflicht befreit und nicht wieder einberufen zu werden. Vor November 2020 könnten Syrer, die vier Jahre in Folge im Ausland leben, 8.000 US-Dollar zahlen, um vom Militärdienst befreit zu werden (NMFA 6.2021, vgl. DIS 5.2020; vgl. EB 9.2.2019), obwohl weitere Verwaltungsgebühren zu zahlen6.2021, vergleiche DIS 5.2020; vergleiche EB 9.2.2019), obwohl weitere Verwaltungsgebühren zu zahlen sind (EB 9.2.2019). Im November 2020 wurde die Dauer des Auslandsaufenthalts auf ein Jahr verkürzt und die Buyout-Summe auf 10.000 US-Dollar erhöht. Wer zwei, drei und vier Jahre oder länger im Ausland verbringt, muss 9.000 USD, 8.000 USD bzw. 7.000 USD zahlen, um eine Befreiung zu erhalten. Diejenigen, die außerhalb Syriens leben und als Reservisten einberufen werden, können eine Befreiung erhalten, indem sie 5.000 USD (NMFA 6.2021) zahlen. Für außerhalb Syriens geborene Syrer im Wehrpflichtigenalter, die bis zum
- Lebensjahr im Ausland gelebt haben, gilt bis zum
- Lebensjahr eine Befreiungsgebühr von 2.500 US-Dollar (DIS 5.2020; vgl. AA 13.11.2018). Ein Besuch von bisBefreiungsgebühr von 2.500 US-Dollar (DIS 5.2020; vergleiche AA 13.11.2018). Ein Besuch von bis zu drei Monaten in Syrien gilt nicht als Unterbrechung des Aufenthalts einer Person im Ausland. Für jedes Jahr, in dem ein Wehrpflichtiger weder eine Befreiungsgebühr zahlt noch den Wehrdienst verschiebt oder anmeldet, werden zusätzliche Gebühren erhoben. Eine Quelle berichtet, dass Männer, die Syrien illegal verlassen haben, auch vom Militärdienst befreit werden können, indem sie die Gebühr von 8.000 USD (DIS 5.2020) zahlen. Diese Männer müssen jedoch zunächst ihren rechtlichen Status mit einer syrischen Auslandsvertretung klären (DIS 10.2019). Demgegenüber berichtet das Auswärtige Amt, dass nicht bekannt sei, ob diese Regelung auch für syrische Männer gelte, die seit Beginn des Bürgerkriegs ins Ausland geflohen seien (AA 13.11.2018). Informationen über das Vorgehen in den Botschaften finden Sie auf den Websites und Facebook-Seiten syrischer Botschaften in Ländern wie Deutschland, Ägypten, Libanon und der Russischen Föderation. Bevor die Zahlung dieses Betrags erfolgen kann, wendet sich die syrische Botschaft an das Verteidigungsministerium, um eine Genehmigung einzuholen, indem sie feststellt, ob die betreffende Person berechtigt ist, ihren obligatorischen Militärdienst abzukaufen (NMFA 5.2020). Offiziell ist dieser Prozess relativ einfach, aber in Wirklichkeit dauert es lange und viele zusätzliche Kosten müssen bezahlt werden, einschließlich Bestechungsgelder an die Bürokratie. Zum Beispiel werden junge Männer, die mit der Opposition in Verbindung gebracht wurden, aber aus wohlhabenden Familien kommen, wahrscheinlich mehr bezahlen müssen, um ihre Aufzeichnungen im Voraus zu bereinigen (Balanche 13.12.2021). Minderheiten Die Regierung befreite weiterhin christliche und muslimische religiöse Führer vom Militärdienst auf der Grundlage von Kriegsdienstverweigerung, obwohl sie weiterhin von muslimischen religiösen Führern verlangte, eine Abgabe für die Befreiung zu zahlen (USDOS 12.5.2021). Es gibt Berichte, dass in einigen ländlichen Gebieten Angehörigen religiöser Minderheiten die Möglichkeit geboten wurde, sich den lokalen regierungsfreundlichen bewaffneten Gruppen anzuschließen, anstatt ihren Militärdienst zu leisten. In den Städten bestand diese Möglichkeit jedoch in der Regel nicht und Minderheitenangehörige wurden unabhängig von ihrem religiösen Hintergrund zum Militärdienst eingezogen (FIS 14.12.2018). Obwohl sich die Wehrpflicht aufgrund der Verfassung "auf die drusische Gemeinschaft erstreckt", wurde sie von der GoS weitgehend verschont, als Zugeständnis im Austausch für die Unterstützung der Gemeinschaft. Ab Mai 2020 waren die syrischen Sicherheitskräfte jedoch bestrebt, diejenigen zu verfolgen, die vor dem Militärdienst geflohen waren. Bis Februar 2021 wurden schätzungsweise 20.000 Menschen zum Militärdienst in Sweida gesucht, die unter dem Schutz bewaffneter Fraktionen blieben (COAR 24.11.2020). Rechtliche Änderungen in den letzten Jahren Im November 2017 verabschiedete das syrische Parlament eine Änderung der Artikel 74 und 97 des Militärdienstgesetzes. Die Änderung besagt, dass diejenigen, die das Höchstalter für den Militärdienst überschritten haben und den Militärdienst nicht absolviert haben, aber aus rechtlichen Gründen nicht vom Militärdienst befreit sind, eine Entschädigung von 8.000 USD o