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{'item': 'W185 2266775-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.04.2023 GeschäftszahlW185 2266775-1 Spruch, W185 2266771-1/6E W185 2266775-1/5E W185 2266773-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1) XXXX , geb. XXXX , 2) XXXX , geb. XXXX und 3) mj. XXXX , geb. XXXX , alle StA. Türkei, die minderjährige Beschwerdeführerin vertreten durch die Kindesmutter XXXX , sämtliche vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.01.2023, Zlen. 1336347308-223839100

(1), 1336350303-223839452
(2)und 1336344502-223838642
(3), zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1) römisch 40 , geb. römisch 40 , 2) römisch 40 , geb. römisch 40 und 3) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Türkei, die minderjährige Beschwerdeführerin vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 , sämtliche vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.01.2023, Zlen. 1336347308-223839100
(1), 1336350303-223839452
(2)und 1336344502-223838642
(3), zu Recht: A) Die Beschwerden werden gemäß § 5 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 21 Abs. 5 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide rechtmäßig war.Gemäß Paragraph 21, Absatz 5, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide rechtmäßig war. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind ein Ehepaar. Die minderjährige Drittbeschwerdeführerin ist deren gemeinsames Kind. Die Beschwerdeführer reisten am 30.11.2022 mittels Flugzeug in das Bundesgebiet ein und stellten am 06.12.2022 die vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz. Eine Eurodac-Abfrage sowie eine VIS-Abfrage ergaben keine Treffermeldungen. Im Rahmen der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 06.12.2022 gab der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen an, der Einvernahme ohne gesundheitliche Probleme folgen zu können und keine Medikamente zu benötigen. In Österreich oder einem anderen EU-Staat seien, abgesehen von der Zweit- und der Drittbeschwerdeführerin, keine seiner Familienangehörigen aufhältig. Seine Eltern, eine Schwester und zwei Brüder seien in der Türkei wohnhaft. Der Erstbeschwerdeführer habe den Entschluss zur Ausreise aus dem Herkunftsstaat im Jahr 2014 nach der Ermordung eines (namentlich genannten) Aktivisten gefasst. Das Zielland der Beschwerdeführer sei Österreich gewesen, da es ein sicheres Land sei. Sie seien am 30.11.2022 legal, unter Verwendung ihrer Reisepässe, von Istanbul direkt nach Wien geflogen. Die Reisepässe hätten sie nach der Einreise nach Österreich vernichtet. Die Beschwerdeführer hätten in keinem anderen Land als Österreich um Asyl angesucht. Sie hätten polnische Visa mit der Gültigkeitsdauer von einem Jahr gehabt. Den Herkunftsstaat habe der Erstbeschwerdeführer verlassen, da er Kurde und seit 2017 Mitglied der kurdischen Partei HDP sei. Von 2017 bis 2019 sei er Stadtvorsitzender der HDP in XXXX gewesen, danach noch „aktives Parteimitglied“ geblieben. Gegen den Erstbeschwerdeführer würden in der Türkei zwei „politische Verfahren“ laufen; er sei ständig von zwei zivilen Polizeibeamten „verfolgt“ worden und habe Morddrohungen bekommen. Er habe sich diesbezüglich auch an den IHD (Anm: Verein für Menschenrechte) gewandt. Im Rahmen der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 06.12.2022 gab der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen an, der Einvernahme ohne gesundheitliche Probleme folgen zu können und keine Medikamente zu benötigen. In Österreich oder einem anderen EU-Staat seien, abgesehen von der Zweit- und der Drittbeschwerdeführerin, keine seiner Familienangehörigen aufhältig. Seine Eltern, eine Schwester und zwei Brüder seien in der Türkei wohnhaft. Der Erstbeschwerdeführer habe den Entschluss zur Ausreise aus dem Herkunftsstaat im Jahr 2014 nach der Ermordung eines (namentlich genannten) Aktivisten gefasst. Das Zielland der Beschwerdeführer sei Österreich gewesen, da es ein sicheres Land sei. Sie seien am 30.11.2022 legal, unter Verwendung ihrer Reisepässe, von Istanbul direkt nach Wien geflogen. Die Reisepässe hätten sie nach der Einreise nach Österreich vernichtet. Die Beschwerdeführer hätten in keinem anderen Land als Österreich um Asyl angesucht. Sie hätten polnische Visa mit der Gültigkeitsdauer von einem Jahr gehabt. Den Herkunftsstaat habe der Erstbeschwerdeführer verlassen, da er Kurde und seit 2017 Mitglied der kurdischen Partei HDP sei. Von 2017 bis 2019 sei er Stadtvorsitzender der HDP in römisch 40 gewesen, danach noch „aktives Parteimitglied“ geblieben. Gegen den Erstbeschwerdeführer würden in der Türkei zwei „politische Verfahren“ laufen; er sei ständig von zwei zivilen Polizeibeamten „verfolgt“ worden und habe Morddrohungen bekommen. Er habe sich diesbezüglich auch an den IHD Anmerkung, Verein für Menschenrechte) gewandt. Die Zweitbeschwerdeführerin gab im Rahmen der Erstbefragung am 06.12.2022 im Wesentlichen an, der Einvernahme ohne gesundheitliche Probleme folgen zu können, keine Medikamente zu benötigen und nicht schwanger zu sein. In Österreich seien, abgesehen vom Erstbeschwerdeführer und der mj Drittbeschwerdeführerin, keine ihrer Familienangehörigen aufhältig. Ihre Eltern und Geschwister seien in der Türkei wohnhaft. Die Zweitbeschwerdeführerin habe den Entschluss zur Ausreise aus dem Herkunftsstaat etwa im Jahr 2018 oder 2019 gefasst. Das Zielland sei Österreich gewesen, da es ein sicheres und demokratisches Land sei. Die Beschwerdeführer seien am 30.11.2022 legal, unter Verwendung der Reisepässe, direkt von Istanbul nach Wien geflogen. Sie hätten in keinem anderen Land außer in Österreich um Asyl angesucht. Die Beschwerdeführer hätten polnische Arbeitsvisa mit der Gültigkeitsdauer von einem Jahr gehabt. Den Herkunftsstaat habe die Zweitbeschwerdeführerin verlassen, da sie und ihre Familie seit ihrer Kindheit Sympathisanten der kurdischen Partei (HDP) seien. Seit dem Jahr 2008 sei sie aktiv in der Partei tätig gewesen; vor sechs bis sieben Monaten sei sie dann auch offiziell Mitglied der Partei geworden. Eine befreundete Parteikollegin sei in XXXX erschossen worden. Der Erstbeschwerdeführer sei in der Partei sehr aktiv gewesen und deshalb auch wiederholt festgenommen worden. Von Ende 2021 bis Juni 2022 seien sie von zwei Zivilpolizisten verfolgt worden. Die Zweitbeschwerdeführerin glaube, dass die Verfolgung dem Erstbeschwerdeführer gegolten habe. Persönlich befürchte sie bei einer Rückkehr keine Sanktionen gegen ihre Person. Gegen den Erstbeschwerdeführer seien hingegen politische Verfahren anhängig. Über Nachfrage erklärte die Zweitbeschwerdeführerin, dass die Drittbeschwerdeführerin gesund sei und keine eigenen Fluchtgründe habe.Die Zweitbeschwerdeführerin gab im Rahmen der Erstbefragung am 06.12.2022 im Wesentlichen an, der Einvernahme ohne gesundheitliche Probleme folgen zu können, keine Medikamente zu benötigen und nicht schwanger zu sein. In Österreich seien, abgesehen vom Erstbeschwerdeführer und der mj Drittbeschwerdeführerin, keine ihrer Familienangehörigen aufhältig. Ihre Eltern und Geschwister seien in der Türkei wohnhaft. Die Zweitbeschwerdeführerin habe den Entschluss zur Ausreise aus dem Herkunftsstaat etwa im Jahr 2018 oder 2019 gefasst. Das Zielland sei Österreich gewesen, da es ein sicheres und demokratisches Land sei. Die Beschwerdeführer seien am 30.11.2022 legal, unter Verwendung der Reisepässe, direkt von Istanbul nach Wien geflogen. Sie hätten in keinem anderen Land außer in Österreich um Asyl angesucht. Die Beschwerdeführer hätten polnische Arbeitsvisa mit der Gültigkeitsdauer von einem Jahr gehabt. Den Herkunftsstaat habe die Zweitbeschwerdeführerin verlassen, da sie und ihre Familie seit ihrer Kindheit Sympathisanten der kurdischen Partei (HDP) seien. Seit dem Jahr 2008 sei sie aktiv in der Partei tätig gewesen; vor sechs bis sieben Monaten sei sie dann auch offiziell Mitglied der Partei geworden. Eine befreundete Parteikollegin sei in römisch 40 erschossen worden. Der Erstbeschwerdeführer sei in der Partei sehr aktiv gewesen und deshalb auch wiederholt festgenommen worden. Von Ende 2021 bis Juni 2022 seien sie von zwei Zivilpolizisten verfolgt worden. Die Zweitbeschwerdeführerin glaube, dass die Verfolgung dem Erstbeschwerdeführer gegolten habe. Persönlich befürchte sie bei einer Rückkehr keine Sanktionen gegen ihre Person. Gegen den Erstbeschwerdeführer seien hingegen politische Verfahren anhängig. Über Nachfrage erklärte die Zweitbeschwerdeführerin, dass die Drittbeschwerdeführerin gesund sei und keine eigenen Fluchtgründe habe. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) richtete am 09.12.2021 Informationsersuchen nach Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (in der Folge: Dublin III-VO) an Polen. Dies unter Hinweis auf die polnischen Visa und den Anschluss von Kopien der Personalausweise der Beschwerdeführer.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) richtete am 09.12.2021 Informationsersuchen nach Artikel 34, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (in der Folge: Dublin III-VO) an Polen. Dies unter Hinweis auf die polnischen Visa und den Anschluss von Kopien der Personalausweise der Beschwerdeführer. Mit Schreiben vom 10.12.2022 teilten die polnischen Behörden mit, dass der Erstbeschwerdeführer im Besitz eines polnischen Visums der Kategorie „D“, mit einer Gültigkeit von 25.10.2022 bis 24.10.2023 für Arbeitszwecke, und die Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen im Besitz polnischer Visa der Kategorie „D“, mit einer Gültigkeit von 20.10.2022 bis 19.10.2023, seien. Die Beschwerdeführer hätten in Polen keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt (AS 43 zu W185 2266771-1, AS 49 zu W185 2266775-1, AS 37 zu W185 2266773-1). Am 12.12.2022 richtete das Bundesamt dann auf Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO gestützte Aufnahmegesuche an Polen. Dies unter Hinweis auf die den Beschwerdeführern ausgestellten polnischen Visa und das Antwortschreiben Polens vom 10.10.2022.Am 12.12.2022 richtete das Bundesamt dann auf Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO gestützte Aufnahmegesuche an Polen. Dies unter Hinweis auf die den Beschwerdeführern ausgestellten polnischen Visa und das Antwortschreiben Polens vom 10.10.
  1. Mit Schreiben vom 19.12.2022 stimmte Polen der Aufnahme der Beschwerdeführer nach Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO ausdrücklich zu (AS 63 zu W185 2266771-1, AS 71 zu W185 2266775-1, AS 59 zu W185 2266773-1).Mit Schreiben vom 19.12.2022 stimmte Polen der Aufnahme der Beschwerdeführer nach Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO ausdrücklich zu (AS 63 zu W185 2266771-1, AS 71 zu W185 2266775-1, AS 59 zu W185 2266773-1). Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 13.01.2023 gab der Erstbeschwerdeführer verfahrenswesentlich an, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, die Einvernahme zu absolvieren. Er sei nicht in ärztlicher Behandlung oder Therapie und benötige keine Medikamente. Den Beschwerdeführern mache jedoch das Dublin-Verfahren „psychisch zu schaffen“. Eine Rechtsberatung habe er in Anspruch genommen. Er sei kurdischer Politiker. Er sei im Vorstand der HDP in XXXX , sei Aktivist der IHD und für LGBTQ Rechte. Der Erstbeschwerdeführer verwies auf Zeitungsartikel, in welchen ausgeführt würde, dass im Jahr 2014 in Polen auf Initiative des türkischen Geheimdienstes Razzien gegen kurdische Politiker durchgeführt worden seien. Der Erstbeschwerdeführer selbst werde in den Zeitungsartikeln zwar nicht namentlich genannt, wolle aber darauf hinweisen, dass Informationen über kurdische Politiker von den polnischen Behörden an den türkischen Geheimdienst weitergegeben werden würden. Aktivisten seiner Partei seien aufgrund ihrer Tätigkeiten in der Türkei in Polen verhaftet worden. Polen sei für kurdische Politiker kein sicheres Land, da Polen gute Beziehungen zur Türkei habe. Es treffe zu, dass der Schlepper den Beschwerdeführern polnische Visa besorgt habe. In Österreich sei noch ein Cousin der Zweitbeschwerdeführerin wohnhaft. Über Vorhalt der Absicht der Behörde, die Asylanträge der Beschwerdeführer als unzulässig zurückzuweisen und Anordnungen zur Außerlandesbringung zu veranlassen, erklärte der Erstbeschwerdeführer, dass er bereits dargelegt habe, dass Polen kein sicheres Land für türkisch-kurdische Aktivisten sei. Die polnische Polizei arbeite mit dem türkischen Geheimdienst zusammen. Jede Aktivität von Kurden würde an die Türkei weitergeleitet und würden die Aktivisten in die Türkei ausgeliefert werden. Die Beschwerdeführer seien nie in Polen gewesen und hätten keinerlei Bezug zu Polen. Der Erstbeschwerdeführer habe Angst, dass er in Polen vom türkischen Geheimdienst auf der Straße erschossen werde. In Österreich könne dies nicht geschehen; er vertraue auf die österreichische Polizei und die österreichische Regierung. Der Erstbeschwerdeführer sei sehr oft von der türkischen Polizei verhaftet worden und habe viele Todesdrohungen erhalten. Seine Arbeitskollegin sei im Jahr 2021 in XXXX vom türkischen Geheimdienst getötet worden. Die Beschwerdeführer würden auf gar keinen Fall nach Polen gehen wollen. Im Falle einer negativen Entscheidung in Österreich würden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin in den Hungerstreik treten. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 13.01.2023 gab der Erstbeschwerdeführer verfahrenswesentlich an, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, die Einvernahme zu absolvieren. Er sei nicht in ärztlicher Behandlung oder Therapie und benötige keine Medikamente. Den Beschwerdeführern mache jedoch das Dublin-Verfahren „psychisch zu schaffen“. Eine Rechtsberatung habe er in Anspruch genommen. Er sei kurdischer Politiker. Er sei im Vorstand der HDP in römisch 40 , sei Aktivist der IHD und für LGBTQ Rechte. Der Erstbeschwerdeführer verwies auf Zeitungsartikel, in welchen ausgeführt würde, dass im Jahr 2014 in Polen auf Initiative des türkischen Geheimdienstes Razzien gegen kurdische Politiker durchgeführt worden seien. Der Erstbeschwerdeführer selbst werde in den Zeitungsartikeln zwar nicht namentlich genannt, wolle aber darauf hinweisen, dass Informationen über kurdische Politiker von den polnischen Behörden an den türkischen Geheimdienst weitergegeben werden würden. Aktivisten seiner Partei seien aufgrund ihrer Tätigkeiten in der Türkei in Polen verhaftet worden. Polen sei für kurdische Politiker kein sicheres Land, da Polen gute Beziehungen zur Türkei habe. Es treffe zu, dass der Schlepper den Beschwerdeführern polnische Visa besorgt habe. In Österreich sei noch ein Cousin der Zweitbeschwerdeführerin wohnhaft. Über Vorhalt der Absicht der Behörde, die Asylanträge der Beschwerdeführer als unzulässig zurückzuweisen und Anordnungen zur Außerlandesbringung zu veranlassen, erklärte der Erstbeschwerdeführer, dass er bereits dargelegt habe, dass Polen kein sicheres Land für türkisch-kurdische Aktivisten sei. Die polnische Polizei arbeite mit dem türkischen Geheimdienst zusammen. Jede Aktivität von Kurden würde an die Türkei weitergeleitet und würden die Aktivisten in die Türkei ausgeliefert werden. Die Beschwerdeführer seien nie in Polen gewesen und hätten keinerlei Bezug zu Polen. Der Erstbeschwerdeführer habe Angst, dass er in Polen vom türkischen Geheimdienst auf der Straße erschossen werde. In Österreich könne dies nicht geschehen; er vertraue auf die österreichische Polizei und die österreichische Regierung. Der Erstbeschwerdeführer sei sehr oft von der türkischen Polizei verhaftet worden und habe viele Todesdrohungen erhalten. Seine Arbeitskollegin sei im Jahr 2021 in römisch 40 vom türkischen Geheimdienst getötet worden. Die Beschwerdeführer würden auf gar keinen Fall nach Polen gehen wollen. Im Falle einer negativen Entscheidung in Österreich würden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin in den Hungerstreik treten. Die Zweitbeschwerdeführerin gab im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 13.01.2023 verfahrenswesentlich an, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, die Einvernahme zu absolvieren. Sie und auch die mj Drittbeschwerdeführerin seien nicht in ärztlicher Behandlung und würden keine Medikamente benötigen. Die Zweitbeschwerdeführerin legte ein Ansuchen an den Verein Menschenrechte aus XXXX aus dem Jahr 2018, ein Konvolut an Fotos sowie ein Einvernahmeprotokoll des Erstbeschwerdeführers durch die Terrorpolizei in XXXX vor. Sie führte aus, dass sie damit beweisen wolle, dass der Erstbeschwerdeführer ein politisch aktiver HDP-Leiter sei. Er sei politisch exponiert, stehe unter Beobachtung des türkischen Geheimdienstes und könne jederzeit verhaftet werden. Polen sei kein sicheres Land für die Beschwerdeführer. In Polen habe es eine Razzia gegen politisch exponierte Kurden gegeben; Personen seien festgenommen und an die Türkei ausgeliefert worden. Die vorgelegten Beweismittel würden sich ausschließlich auf die politischen Aktivitäten des Erstbeschwerdeführers in der Türkei beziehen (Inhalt: siehe AS 127 der Zweitbeschwerdeführerin; sowie AS 137 bis 213)). Die Zweitbeschwerdeführerin selbst sei in der Türkei aktiv in der HDP und die letzten sechs Monate auch Mitglied der HDP gewesen. In Österreich sei ein Cousin von ihr wohnhaft. Über Vorhalt der Absicht der Behörde, die Asylanträge der Beschwerdeführer als unzulässig zurückzuweisen und eine Anordnung zur Außerlandesbringung zu veranlassen, erklärte die Zweitbeschwerdeführerin, dass Polen durch den Krieg in der Ukraine zum „Schlachtfeld der Geheimdienste“ geworden sei. Polen stehe „an der Kippe zu einem Krieg“. Die polnische Polizei arbeite eng mit der türkischen Polizei zusammen. Deswegen gebe es für politisch exponierte Kurden in Polen keine Sicherheit. Auch sei festzuhalten, dass das den Beschwerdeführern ausgestellte Visum „nicht echt“ sei. Die Beschwerdeführer hätten EUR 8.000,- an einen Schlepper bezahlt, der anscheinend durch Bestechung die Visa für die Beschwerdeführer bekommen habe. Die Beschwerdeführer hätten keinerlei Verbindungen zu Polen und hätten sich dort nie aufgehalten. Sie würden sich in Österreich sicher fühlen.Die Zweitbeschwerdeführerin gab im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 13.01.2023 verfahrenswesentlich an, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, die Einvernahme zu absolvieren. Sie und auch die mj Drittbeschwerdeführerin seien nicht in ärztlicher Behandlung und würden keine Medikamente benötigen. Die Zweitbeschwerdeführerin legte ein Ansuchen an den Verein Menschenrechte aus römisch 40 aus dem Jahr 2018, ein Konvolut an Fotos sowie ein Einvernahmeprotokoll des Erstbeschwerdeführers durch die Terrorpolizei in römisch 40 vor. Sie führte aus, dass sie damit beweisen wolle, dass der Erstbeschwerdeführer ein politisch aktiver HDP-Leiter sei. Er sei politisch exponiert, stehe unter Beobachtung des türkischen Geheimdienstes und könne jederzeit verhaftet werden. Polen sei kein sicheres Land für die Beschwerdeführer. In Polen habe es eine Razzia gegen politisch exponierte Kurden gegeben; Personen seien festgenommen und an die Türkei ausgeliefert worden. Die vorgelegten Beweismittel würden sich ausschließlich auf die politischen Aktivitäten des Erstbeschwerdeführers in der Türkei beziehen (Inhalt: siehe AS 127 der Zweitbeschwerdeführerin; sowie AS 137 bis 213)). Die Zweitbeschwerdeführerin selbst sei in der Türkei aktiv in der HDP und die letzten sechs Monate auch Mitglied der HDP gewesen. In Österreich sei ein Cousin von ihr wohnhaft. Über Vorhalt der Absicht der Behörde, die Asylanträge der Beschwerdeführer als unzulässig zurückzuweisen und eine Anordnung zur Außerlandesbringung zu veranlassen, erklärte die Zweitbeschwerdeführerin, dass Polen durch den Krieg in der Ukraine zum „Schlachtfeld der Geheimdienste“ geworden sei. Polen stehe „an der Kippe zu einem Krieg“. Die polnische Polizei arbeite eng mit der türkischen Polizei zusammen. Deswegen gebe es für politisch exponierte Kurden in Polen keine Sicherheit. Auch sei festzuhalten, dass das den Beschwerdeführern ausgestellte Visum „nicht echt“ sei. Die Beschwerdeführer hätten EUR 8.000,- an einen Schlepper bezahlt, der anscheinend durch Bestechung die Visa für die Beschwerdeführer bekommen habe. Die Beschwerdeführer hätten keinerlei Verbindungen zu Polen und hätten sich dort nie aufgehalten. Sie würden sich in Österreich sicher fühlen. Mit Bescheiden vom 19.01.2023 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Art. 12 Abs. 2 oder 3 Dublin III-VO (gültiges Visums) Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Polen gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).Mit Bescheiden vom 19.01.2023 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Artikel 12, Absatz 2, oder 3 Dublin III-VO (gültiges Visums) Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Polen gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Polen wurden in den angefochtenen Bescheiden im Wesentlichen Folgendermaßen zusammengefasst: (Anmerkung: Die Feststellungen sind durch die Staatendokumentation des Bundesamtes zusammengestellt und entsprechen dem Stand vom 07.12.2021, Version 2). COVID-19-Pandemie Letzte Änderung: 06.12.2021 Am
  2. März 2020 wurde in Polen der Epidemiezustand ausgerufen (GOV o.D.a). In Polen hat das Asylamt, nach COVID-bedingten Einschränkungen während denen keinerlei Entscheidungen in Verwaltungsverfahren getroffen werden durften, am 25.5.2020 den Parteienverkehr in Asylverfahren zumindest in Warschau wieder aufgenommen. Mit
  3. Mai liefen auch die Fristen in Asylverfahren wieder weiter (ECRE 28.5.2020; vgl. AIDA 4.2021). Interviews fanden 2020 hauptsächlich über Videokonferenz statt, wobei sich Antragsteller und Entscheider in verschiedenen Räumen befanden. Der Antragsteller unterzeichnete das Protokoll hinterher wie gewohnt (AIDA 4.2021).In Polen hat das Asylamt, nach COVID-bedingten Einschränkungen während denen keinerlei Entscheidungen in Verwaltungsverfahren getroffen werden durften, am 25.5.2020 den Parteienverkehr in Asylverfahren zumindest in Warschau wieder aufgenommen. Mit
  4. Mai liefen auch die Fristen in Asylverfahren wieder weiter (ECRE 28.5.2020; vergleiche AIDA 4.2021). Interviews fanden 2020 hauptsächlich über Videokonferenz statt, wobei sich Antragsteller und Entscheider in verschiedenen Räumen befanden. Der Antragsteller unterzeichnete das Protokoll hinterher wie gewohnt (AIDA 4.2021). Polen hat während der Pandemie die Verlängerung der Gültigkeit von Dokumenten um bis zu 30 Tage nach Ende der COVID-Situation erklärt und Online-Anträge auf Integrations- und Sozialhilfe für Schutzberechtigte eingeführt. Es erlaubt Asylwerbern Arbeit ohne Verlängerung von entsprechenden Genehmigungen und hat den Zugang von Asylwerbern zu kostenfreier sozialer und medizinischer Hilfe erweitert (UNHCR 9.5.2020). Aufgrund der COVID-19-Pandemie wurden psychologische Konsultationen im Jahr 2020 per Telefon abgehalten und auch die Möglichkeit zur telefonischen ärztlichen Konsultation eingeführt. 2020 gab es 874 gemeldete COVID-19-Fälle unter Asylwerbern in Polen, von denen nur eine Minderheit hospitalisiert werden musste. Es gab einen Todesfall (AIDA 4.2021). Die COVID-19-Impfungen sind für alle Ausländer, die sich legal in Polen aufhalten, kostenlos (GOV o.D.b). In Polen haben auch illegale Migranten kostenlosen Zugang zu COVID-19-Notfallbehandlung (WHO 2021). Im Jahr 2020 hat die Ausländerbehörde aufgrund der COVID-19-Pandemie Asylbewerber ermutigt, außerhalb der Aufnahmezentren zu leben. Viele Asylwerber haben aufgrund der Pandemie ihre Jobs verloren (AIDA 2.2021). Auf Grundlage des COVID-Gesetzes wurde die Frist zum Verlassen Polens nach negativer Entscheidung im Asylverfahren auf 30 Tage nach Beendigung des Epidemiezustands erweitert (AIDA 4.2021). Quellen:  AIDA – Asylum Information Database (4.2021): Helsinki Foundation for Human Rights (HFHR) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Poland. 2020 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/04/AIDA-PL_2020update.pdf, Zugriff 12.11.2021  GOV - Government of Poland [Polen] (o.D.a): Coronavirus: information and recommendations, https://www.gov.pl/web/coronavirus/general-information, Zugriff 2.12.2021  GOV - Government of Poland [Polen] (o.D.b): Information for foreigners, https://www.gov.pl/web/szczepimysie/information-for-foreigners, Zugriff 3.12.2021  ECRE – European Council on Refugees and Exiles (28.5.2020): INFORMATION SHEET 28 MAY 2020: COVID-19 MEASURES RELATED TO ASYLUM AND MIGRATION ACROSS EUROPE, https://www.ecre.org/wp-content/uploads/2020/05/COVID-INFO-28-May.pdf, Zugriff 2.12.2021  UNHCR - Hoher Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (9.5.2020): Regional Bureau for Europe: COVID-19 Emergency Response, Update #5 (2 – 7 May 2020), https://reliefweb.int/report/world/regional-bureau-europe-covid-19-emergency-response-update-5-2-7-may-2020, Zugriff 2.12.2021  WHO - Weltgesundheitsorganisation
(2021): Global Evidence Review on Health and Migration. Refugees and migrants in times of COVID-19: mapping trends of public health and migration policies and practices, https://apps.who.int/iris/rest/bitstreams/1351802/retrieve, Zugriff 2.12.2021 Allgemeines zum Asylverfahren Letzte Änderung: 06.12.2021 In erster Instanz für das Asylverfahren in Polen zuständig ist das Office for Foreigners (Urzad do Spraw Cudzoziemcow, UDSC), das dem Innenministerium untersteht. Es gibt ein mehrstufiges Asylverfahren mit Beschwerdemöglichkeiten: (AIDA 4.2021; für ausführliche Informationen siehe dieselbe Quelle) Im Jahr 2020 wurden insgesamt 2.803 Anträge auf internationalen Schutz gestellt eingereicht, was einen Rückgang von 31% gegenüber 2019 (4.095 Anträge) bedeutet. Dies ist die niedrigste Zahl der Anträge seit 1999 und liegt an der Einstellung der Tätigkeit der Asylbehörde vom
  1. März bis
  2. Mai 2020 aufgrund der COVID-19-Pandemie. Die durchschnittliche Bearbeitungszeit für eine Entscheidung stieg von 152 Tagen im Jahr 2019 auf 207 im Jahr
  3. Die Anerkennungsrate lag bei 16%. Ende 2020 waren insgesamt 3.557 Verfahren anhängig (AIDA 4.2021). Im Jahr 2020 wurden von 1.943 Beschwerden gegen erstinstanzliche Asylentscheidungen insgesamt 1.737 abgelehnt. Das Refugee Board (
  4. Beschwerdeinstanz) hat in keinem Fall Flüchtlingsstatus, aber in neun Fällen subsidiären Schutz zuerkannt (AIDA 4.2021). 2021 wurden bis
  5. August 1.683 Asylanträge gestellt. Im selben Zeitraum wurde 723 Personen ein internationaler oder subsidiärer Schutz gewährt (UNHCR 9.2021). Es gibt einen nationalen Schutzstatus namens Asyl. Wenn es im Interesse des Staates liegt, kann ein Fremder in einem separaten Verfahren diese Schutzform erhalten. Die Entscheidung ist also eine politische und im Laufe der Jahre wurde dieses Verfahren nur sehr selten angewendet (4 positive Fälle im Jahr 2020, ein Fall im Jahr 2019 und keiner im Jahr 2018) (AIDA 4.2021). (Wenn in dieser Länderinformation von "Asyl" die Rede ist, ist ausdrücklich internationaler Schutz und nicht die nationale Schutzform Asyl gemeint, es sei denn es wird anderes angemerkt; Anm. der Staatendokumentation)Es gibt einen nationalen Schutzstatus namens Asyl. Wenn es im Interesse des Staates liegt, kann ein Fremder in einem separaten Verfahren diese Schutzform erhalten. Die Entscheidung ist also eine politische und im Laufe der Jahre wurde dieses Verfahren nur sehr selten angewendet (4 positive Fälle im Jahr 2020, ein Fall im Jahr 2019 und keiner im Jahr 2018) (AIDA 4.2021). (Wenn in dieser Länderinformation von "Asyl" die Rede ist, ist ausdrücklich internationaler Schutz und nicht die nationale Schutzform Asyl gemeint, es sei denn es wird anderes angemerkt; Anmerkung der Staatendokumentation) Quellen:  AIDA – Asylum Information Database (4.2021): Helsinki Foundation for Human Rights (HFHR) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Poland. 2020 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/04/AIDA-PL_2020update.pdf, Zugriff 12.11.2021  UNHCR - Hoher Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (9.2021): Poland Fact Sheet, https://www.unhcr.org/6172aee9f.pdf, Zugriff 2.12.2021 Dublin-Rückkehrer Letzte Änderung: 06.12.2021 Es gibt keine Berichte über Zugangshindernisse zum Verfahren für Dublin-Rückkehrer. Personen, die im Rahmen der Dublin-Bestimmungen nach Polen zurückkehren, können bei der Grenzwache einen Asylantrag stellen oder die Wiedereröffnung eines etwaigen vorherigen Verfahrens beantragen. Eine Wiedereröffnung ist innerhalb von neun Monaten ab Einstellung möglich. Sind diese neun Monate verstrichen, wird der Antrag als Folgeantrag betrachtet und auf Zulässigkeit geprüft. Im Jahr 2020 wurden 1.044 Entscheidungen (betreffend 1.556 Personen) bezüglich Einstellung von Asylverfahren getroffen; in der überwiegenden Mehrheit der Fälle, weil die Antragsteller nach Antragsstellung nicht in einer Aufnahmeeinrichtung ankamen bzw. diese verließen und nicht binnen sieben Tagen zurückkehrten. Im Jahr 2020 beantragten 124 Personen innerhalb von 9 Monaten eine Wiedereröffnung ihres Verfahrens. Viele Rückkehrer ziehen die freiwillige Rückkehr ins Herkunftsland einem Asylverfahren vor (AIDA 4.2021). Quellen:  AIDA – Asylum Information Database (4.2021): Helsinki Foundation for Human Rights (HFHR) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Poland. 2020 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/04/AIDA-PL_2020update.pdf, Zugriff 12.11.2021 Unbegleitete minderjährige Asylwerber / Vulnerable Letzte Änderung: 07.12.2021 Die Identifizierung von vulnerablen Gruppen geschieht durch die Grenzwache bei der Registrierung des Asylantrags bzw. durch die Asylbehörde. Als vulnerabel gelten in Polen laut Gesetz Minderjährige, Behinderte, Alte, Schwangere, Alleinerziehende, Opfer von Menschenhandel, ernsthaft Kranke, psychisch Beeinträchtigte, Folteropfer und Opfer psychischer, physischer bzw. sexueller Gewalt. Die Behörde ist verpflichtet bei Angehörigen dieser Gruppen unmittelbar nach Antragstellung oder aber zu jedem Zeitpunkt im Verfahren zu prüfen, ob sie spezielle Bedürfnisse haben. Dazu kann die Behörde eine medizinische oder psychologische Untersuchung des Antragstellers veranlassen. Betroffene können eine solche Untersuchung auch selbst veranlassen, müssen diese dann aber auch selbst finanzieren. Wer die Untersuchung verweigert hat auch keinen Anspruch auf besondere Behandlung. Typischerweise wird ein Gespräch mit einem Psychologen arrangiert, wenn der Antragsteller die relevanten Felder im Asylantragsformular ankreuzt. Der Psychologe empfiehlt dann, ob der Antragsteller als vulnerabel zu behandeln ist. Seit Juni 2019 wird jeder Asylwerber, der den sogenannten epidemiologischen Filter (medizinische Eingangsuntersuchung) durchläuft, auch einem Vulnerabilitätsscreening unterzogen. NGOs behaupten regelmäßig, dass das im polnischen Gesetz vorgesehene Identifikationssystem für Vulnerable in der Praxis nicht funktioniert. Besonders moniert wird, dass die Behörde prinzipiell keine Experten hinzuziehen muss, um Folteropfer zu identifizieren. An der Grenze wendet die Grenzwache eigene Identifizierungsmechanismen für Vulnerable an, um diese als Opfer von Menschenhandel oder von Folter zu erkennen oder um deren Haftfähigkeit festzustellen (AIDA 4.2021). Antragsteller mit besonderen Bedürfnissen sind entsprechend unterzubringen. Spezielle Bedürfnisse bestehen, wenn folgende Unterbringung notwendig ist: behindertengerechte Unterbringung; Unterbringung in einem Einzelzimmer für alleinstehende Frauen mit Kindern; Unterbringung in einer medizinischen Einrichtung (auch wegen psychologischer Gründe); Unterbringung unter Beachtung angepasster Ernährung. Behinderte, Alte, Schwangere und Alleinerziehende sind nach Antragstellung, Dublin-Rückkehr oder etwaiger Entlassung aus Haft, von der Grenzwache in ein Unterbringungszentrum zu transportieren, was aber im Falle Behinderter, Alter, Schwangerer und Alleinerziehender in der Praxis selten vorkommt. Andere vulnerable Gruppen müssen selbst dorthin reisen. Einige der Unterbringungszentren in Polen sind behindertengerecht angepasst. Einige Zentren haben spezielle Eingänge und Bäder für Rollstuhlfahrer, andere Zentren haben gewisse Verbesserungen für diese Gruppe umgesetzt, und es gibt Rehabilitationsmaßnahmen. Für traumatisierte Asylwerber (etwa Folteropfer) gibt es kein eigenes Zentrum, jedoch können sie bei Bedarf in Einzelzimmern untergebracht werden. In Warschau gibt es ein Zentrum, speziell für alleinstehende Frauen und solche mit Kindern (AIDA 4.2021). Die Gesetze sehen Identifizierungsmechanismen für unbegleitete Minderjährige vor. Wenn Zweifel an der Minderjährigkeit eines Antragstellers bestehen, ist mit Zustimmung des Antragstellers bzw. seines Vertreters, eine medizinische Altersfeststellung vorgesehen, die unter Wahrung der Würde und unter Anwendung der am wenigsten invasiven Methode vorzunehmen ist. Im Zweifelsfall wird in der Regel die Minderjährigkeit angenommen. Wird die Zustimmung zur Altersfeststellung verweigert, wird der Betreffende als Erwachsener behandelt (AIDA 4.2021; vgl. UDSC o.D.b).Die Gesetze sehen Identifizierungsmechanismen für unbegleitete Minderjährige vor. Wenn Zweifel an der Minderjährigkeit eines Antragstellers bestehen, ist mit Zustimmung des Antragstellers bzw. seines Vertreters, eine medizinische Altersfeststellung vorgesehen, die unter Wahrung der Würde und unter Anwendung der am wenigsten invasiven Methode vorzunehmen ist. Im Zweifelsfall wird in der Regel die Minderjährigkeit angenommen. Wird die Zustimmung zur Altersfeststellung verweigert, wird der Betreffende als Erwachsener behandelt (AIDA 4.2021; vergleiche UDSC o.D.b). Die Gesetze sehen vor, dass für unbegleitete Minderjährige vom lokal zuständigen Bezirksfamiliengericht ein Vormund (Kurator) bestimmt werden muss, was in der Praxis auch ausnahmslos der Fall ist. Die Frist zur Bestellung beträgt drei Tage, zu ihrer Einhaltung in der Praxis gibt es aber keine Berichte. Der Vormund ist zuständig für das Asylverfahren, soziale Betreuung und gegebenenfalls freiwillige Rückkehr, nicht jedoch für andere Lebensbereiche des UMA. In den letzten Jahren gab es in der Praxis Probleme mit der zu geringen Zahl an geeigneten Kandidaten für eine Vormundschaft. Meist werden NGO-Mitarbeiter oder entsprechend engagierte Rechtswissenschaftsstudenten bestellt. Der Vormund soll während des Asylinterviews des unbegleiteten Minderjährigen anwesend sein, ebenso ein Psychologe. Ein UNICEF-Bericht aus dem Jahr 2020 beklagt mangelnden oder gänzlich fehlenden Kontakt mancher Vormunde zu ihren Schutzbefohlenen und einen Mangel an (kindgerechter) Information für UMA über ihre rechtliche Situation. Vormunde werden nicht durch Übersetzer unterstützt, was die Kommunikation zusätzlich erschwert (AIDA 4.2021). UMA werden in Jugendbetreuungseinrichtungen in ganz Polen untergebracht. Nach der gerichtlichen Entscheidung zur Bestellung des Vormunds ist Unterbringung in Betreuungseinrichtungen oder Pflegefamilien möglich. Wenn das Asylverfahren negativ ausgeht, darf der UM in der Unterbringung oder Familie bleiben, in der er sich befindet. 2020 gab es 113 UMA in Polen. Die meisten UMA in Polen entziehen sich dem Verfahren durch Verlassen der Unterbringung, bei manchen Nationalitäten sind das 100% (z.B. Vietnamesen) (AIDA 4.2021). Die medizinische und psychologische Betreuung unbegleiteter Minderjähriger in Pflege- und Betreuungseinrichtungen erfolgt am Ort der Einrichtung (UDSC o.D.a). Alle in Polen aufhältigen Kinder unterliegen bis zum Alter von 18 Jahren der Schulpflicht. Es besteht gleicher Zugang zu öffentlichen Schulen wie für polnische Staatsbürger. Im September 2020 besuchten 841 asylwerbende Kinder etwa 126 öffentliche Schulen in Polen. Die Polnisch-Kurse und Vorbereitungsklassen gelten als unzureichend. Das polnische Bildungssystem nimmt nicht genug Rücksicht auf die speziellen Bedürfnisse dieser Schüler, aber auch Fluktuation durch Weiterreise der Familien nach Westeuropa ist ein Problem (AIDA 2.2021). Minderjährige, die mit ihren Familienangehörigen in geschlossenen Zentren untergebracht sind, haben keinen Zugang zu Bildungsmöglichkeiten (USDOS 30.3.2021). Quellen:  AIDA – Asylum Information Database (4.2021): Helsinki Foundation for Human Rights (HFHR) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Poland. 2020 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/04/AIDA-PL_2020update.pdf, Zugriff 12.11.2021  UDSC – Urząd do Spraw Cudzoziemców [Asylbehörde - Polen] (o.D.a): Unaccompanied minors, https://www.gov.pl/web/udsc-en/unaccompanied-minors, Zugriff 2.12.2021  UDSC – Urząd do Spraw Cudzoziemców [Asylbehörde - Polen] (o.D.b): Rights and Obligations, https://www.gov.pl/web/udsc-en/rights-and-obligations-applicant, Zugriff 2.12.2021  USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Poland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048465.html, Zugriff 2.12.2021 Non-Refoulement Letzte Änderung: 07.12.2021 Im Juli 2020 kam der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in einem Urteil gegen Polen zu dem Schluss, dass die Lage an den Grenzübergängen unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung gleichkäme, da die Behörden sich weigerten, Asylanträge anzunehmen, und sie summarische Abschiebungen durchführten, die einige der Betroffenen der Gefahr schwerer Menschenrechtsverletzungen aussetzten (Refoulement) (AI 7.4.2021). Der Zugang von Schutzsuchenden zum polnischen Hoheitsgebiet bleibt weiterhin Gegenstand der Kritik, das betrifft insbesondere die Grenze zu Belarus am Grenzübergang Terespol. Am
  6. Juli 2020 hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Fall M.K. und andere gegen Polen entschieden, dass die polnischen Behörden es versäumt haben die Asylanträge der Betroffenen zu prüfen und stattdessen für deren kollektive Ausweisung verantwortlich sind, wodurch die Antragsteller einer ernsthaften Gefahr des Ketten-Refoulements ausgesetzt wurden. Trotz des EGMR-Urteils sowie anderer anhängiger Verfahren auf nationaler und europäischer Ebene bestreitet die polnische Regierung weiterhin die Anwendung ungesetzliche Praktiken an der Grenze. Für Polen waren die Beschwerdeführer Wirtschaftsmigranten, welche nicht um Asyl gebeten hatten. Auch polnische (Höchst-)Gerichte hoben in mehreren Fällen Entscheidungen zur Verweigerung der Einreise auf. Doch nach einem solchen Urteil ist das Verwaltungsverfahren der betreffenden Personen meist beendet (wegen Abwesenheit) und kann nicht wieder eröffnet werden. Wenn sich die Betreffenden wieder an der Grenze einfinden, wird ein neues Verfahren bezüglich Einreise eingeleitet, auf welches das Urteil des Gerichts nicht anwendbar ist, da es sich um ein neues Verfahren handelt. Der Betreffende erwirbt also trotz Urteil kein Recht auf Einreise (AIDA 4.2021). Gemäß polnischem Asylgesetz gilt ein Asylantrag als unzulässig, wenn ein anderes Land existiert, in dem der Antragsteller als Flüchtling behandelt wird und dort Schutz genießen kann bzw. in anderer Form vor Refoulement geschützt ist („first country of asylum“). 2020 wurde die „first country of asylum“-Bestimmung in keinem Fall angewendet (AIDA 4.2021). Polen gewährte zwischen dem
  7. August und dem
  8. November 2020 1.050 belarussischen Bürgern unter besonderen Verfahren die Einreise, unter anderem mit humanitären Visa, als Flüchtlinge und mit Sondergenehmigungen des Oberbefehlshabers des Grenzschutzes. Darüber hinaus sind 330 Weißrussen im Rahmen eines Programms ins Land gekommen, das es Weißrussen erleichtert, ihr Geschäft nach Polen zu verlagern (USDOS 30.3.2021). Quellen:  AI – Amnesty International (7.4.2021): Report 2020/21 zur weltweiten Lage der Menschenrechte, Polen 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048856.html, Zugriff 1.12.2021  AIDA – Asylum Information Database (4.2021): Helsinki Foundation for Human Rights (HFHR) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Poland. 2020 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/04/AIDA-PL_2020update.pdf, Zugriff 12.11.2021  USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Poland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048465.html, Zugriff 2.12.2021 Situation an der polnisch-belarussischen Grenze Letzte Änderung: 07.12.2021 Im Mai 2021 verhängte die EU Sanktionen gegen Belarus, nachdem die belarussischen Behörden ein kommerzielles Ryanair-Passagierflugzeug zur Landung in Minsk gezwungen und zwei der Passagiere, den prominenten Oppositionsaktivisten und Blogger Roman Protasevich und dessen Begleitung, die Studentin Sofia Sapega, verhaftet hatten. Als Reaktion auf die Verhängung der Sanktionen hat der belarussische Machthaber Alexander Lukaschenko angekündigt, Weißrussland werde nicht mehr dazu beitragen, die illegale Einwanderung an der EU-Grenze zu verhindern. Seit Sommer 2021 haben belarussische Behörden durch erleichterte Vergabe von Touristenvisa an Migranten aus dem Nahen Osten und deren ungehinderte Weiterreise an die Grenzen zu Polen, Litauen und Lettland, den Zustrom von Migranten aktiv befördert. Auf diese Weise sind bis November 2021 Tausende von Menschen nach Weißrussland gelangt und versuchten bzw. versuchen von dort in die EU zu gelangen. Die Zahlen ändern sich laufend und sind nicht mit Bestimmtheit eruierbar. Bis November berichteten polnische Medien von mehr als 30.000 Versuchen, die weißrussisch-polnische Grenze zu überqueren (HRW 11.2021; vgl. DS 9.11.2021).Im Mai 2021 verhängte die EU Sanktionen gegen Belarus, nachdem die belarussischen Behörden ein kommerzielles Ryanair-Passagierflugzeug zur Landung in Minsk gezwungen und zwei der Passagiere, den prominenten Oppositionsaktivisten und Blogger Roman Protasevich und dessen Begleitung, die Studentin Sofia Sapega, verhaftet hatten. Als Reaktion auf die Verhängung der Sanktionen hat der belarussische Machthaber Alexander Lukaschenko angekündigt, Weißrussland werde nicht mehr dazu beitragen, die illegale Einwanderung an der EU-Grenze zu verhindern. Seit Sommer 2021 haben belarussische Behörden durch erleichterte Vergabe von Touristenvisa an Migranten aus dem Nahen Osten und deren ungehinderte Weiterreise an die Grenzen zu Polen, Litauen und Lettland, den Zustrom von Migranten aktiv befördert. Auf diese Weise sind bis November 2021 Tausende von Menschen nach Weißrussland gelangt und versuchten bzw. versuchen von dort in die EU zu gelangen. Die Zahlen ändern sich laufend und sind nicht mit Bestimmtheit eruierbar. Bis November berichteten polnische Medien von mehr als 30.000 Versuchen, die weißrussisch-polnische Grenze zu überqueren (HRW 11.2021; vergleiche DS 9.11.2021). Der Westen wirft dem belarussischen Diktator Alexander Lukaschenko mehr oder weniger offene Schlepperei vor – und meint damit etwa das großzügige Visa-Regime für Menschen aus dem Irak, aus Syrien und Afghanistan, mit dem Minsk in diesen Ländern gezielte Angebote zur Reise an die EU-Außengrenze streut. Bis zu 40 Direktflüge aus Istanbul, Damaskus und Dubai landeten Woche für Woche auf dem Minsker Flughafen, andere reisten mit Zwischenstopps an (DS 9.11.2021). Polen bewertete die Situation im September 2021 als hybriden Angriff und errichtete Stacheldrahtzäune entlang großer Teile der Grenze zu Weißrussland. Ebenfalls wurde in einem Bereich von drei Kilometern entlang der Grenze, der Notstand verhängt und Journalisten, zivilgesellschaftlichen Organisationen, Freiwilligen usw. der Zugang zu diesem Gebiet verwehrt. Auf der belarussischen Seite gilt ein Bereich von zehn Kilometern entlang der Grenze als Sicherheitszone, zu der nur belarussische Staatsangehörige, die dort wohnen, Zugang haben. Der Bereich von drei Kilometern entlang der Grenze darf nur von Militär- und Sicherheitsbeamten betreten werden (HRW 11.2021). Gemäß Verordnung über die vorübergehende Aussetzung oder Beschränkung des Grenzverkehrs an bestimmten Grenzübergängen haben seit 20.8.2021 Personen, die nicht einen definierten, offiziellen Grenzübergang benutzen, das Gebiet der Republik Polen zu verlassen. Im Falle von aufgegriffenen Personen an Grenzabschnitten, die keine offiziellen Grenzübergänge sind, sind diese von der Grenzwache bis zur Staatsgrenze rückzuführen (VB 24.8.2021). Am
  9. Oktober 2021 hat das polnische Parlament ein Gesetz angenommen, von dem Kritiker behaupten, dass es Pushbacks de facto legalisiere. Die beschlossenen Änderungen ermöglichen es, einer Person, die illegal einreist, auf Beschluss des örtlichen Grenzschutzchefs das Verlassen des polnischen Hoheitsgebiets anzuordnen. Gegen eine solche Entscheidung kann zwar beim Kommandeur des Grenzschutzes Beschwerde eingelegt werden, das würde jedoch nicht die Aussetzung der Ausführung des Ausreisebefehls bedeuten. Das Gesetz sieht auch die Befugnis des Leiters der Ausländerbehörde vor, einen Antrag auf internationalen Schutz eines Ausländers, der unmittelbar nach dem illegalen Grenzübertritt gestellt wird, nicht zu berücksichtigen. Am selben Tag gab der polnische Ministerrat grünes Licht für eine neue Grenzmauer, um Übergänge entlang der Grenze zu Weißrussland zu verhindern (ECRE 15.10.2021). Es gibt Berichte von Betroffenen, dass polnische Grenzschutzbeamte Migranten nach illegalem Grenzübertritt routinemäßig und ohne Formalitäten wieder nach Weißrussland zurückdrängen (HRW 11.2021; vgl. ACLED 27.10.2021). Berichtet werden auch Angriffe auf polnische Grenzbeamte und gewaltsame Versuche, den Grenzzaun zu durchbrechen und der Einsatz von Tränengas durch polnische Beamte (ACLED 27.10.2021). Polen hat keine Statistiken über die Zahl der inhaftierten bzw. nach Weißrussland zurückgedrängten Personen vorgelegt. In einigen Fällen wurden verletzte oder kranke Grenzgänger in Polen in Krankenhäuser gebracht und erhielten einen sechsmonatigen temporären Aufenthalt aus humanitären Gründen. Etwaige Familienangehörige wurden jedoch nach Belarus zurückgebracht. Auf belarussischer Seite werden diejenigen, die zurückgedrängt werden, von Grenzschutzbeamten festgenommen und zu Sammelstellen unter freiem Himmel gebracht, von wo sie an verschiedene Stellen entlang der Grenze gebracht und gedrängt werden den Grenzübertritt erneut zu versuchen. Berichten von Migranten zufolge hindern belarussische Grenzschutzbeamte die Migranten an Verlassen der Grenzgebiete, selbst wenn sie den Grenzübertritt nicht mehr versuchen möchten. Folglich verbringen Migranten teilweise mehrere Tage bis zu mehreren Wochen im Freien an der Grenze, ohne Unterkunft oder Zugang zu den grundlegenden Dingen, einschließlich Nahrung und Wasser. Bis November 2021 wurden 13 Todesfälle gemeldet. Betroffene berichten über Gewalt, Misshandlung, Diebstahl und Erpressung durch belarussische Grenzschutzbeamte. Weißrussland hat Mitte November eine Unterkunft für einige Migranten in Grenznähe eröffnet. Kritiker meinen, dass Belarus durch seine Handlungen nicht als sicherer Drittstaat für Migranten und Asylwerber infrage komme und dass auch Polen mehrere internationale Verpflichtungen und europäisches Recht verletze, inklusive des Verbots von Refoulement (HRW 11.2021). Es gibt Berichte von Betroffenen, dass polnische Grenzschutzbeamte Migranten nach illegalem Grenzübertritt routinemäßig und ohne Formalitäten wieder nach Weißrussland zurückdrängen (HRW 11.2021; vergleiche ACLED 27.10.2021). Berichtet werden auch Angriffe auf polnische Grenzbeamte und gewaltsame Versuche, den Grenzzaun zu durchbrechen und der Einsatz von Tränengas durch polnische Beamte (ACLED 27.10.2021). Polen hat keine Statistiken über die Zahl der inhaftierten bzw. nach Weißrussland zurückgedrängten Personen vorgelegt. In einigen Fällen wurden verletzte oder kranke Grenzgänger in Polen in Krankenhäuser gebracht und erhielten einen sechsmonatigen temporären Aufenthalt aus humanitären Gründen. Etwaige Familienangehörige wurden jedoch nach Belarus zurückgebracht. Auf belarussischer Seite werden diejenigen, die zurückgedrängt werden, von Grenzschutzbeamten festgenommen und zu Sammelstellen unter freiem Himmel gebracht, von wo sie an verschiedene Stellen entlang der Grenze gebracht und gedrängt werden den Grenzübertritt erneut zu versuchen. Berichten von Migranten zufolge hindern belarussische Grenzschutzbeamte die Migranten an Verlassen der Grenzgebiete, selbst wenn sie den Grenzübertritt nicht mehr versuchen möchten. Folglich verbringen Migranten teilweise mehrere Tage bis zu mehreren Wochen im Freien an der Grenze, ohne Unterkunft oder Zugang zu den grundlegenden Dingen, einschließlich Nahrung und Wasser. Bis November 2021 wurden 13 Todesfälle gemeldet. Betroffene berichten über Gewalt, Misshandlung, Diebstahl und Erpressung durch belarussische Grenzschutzbeamte. Weißrussland hat Mitte November eine Unterkunft für einige Migranten in Grenznähe eröffnet. Kritiker meinen, dass Belarus durch seine Handlungen nicht als sicherer Drittstaat für Migranten und Asylwerber infrage komme und dass auch Polen mehrere internationale Verpflichtungen und europäisches Recht verletze, inklusive des Verbots von Refoulement (HRW 11.2021). Nach polnischem Recht kann der Ausnahmezustand nur für eine Dauer von maximal drei Monaten verhängt werden, daher lief dieser Anfang Dezember 2021 aus und kann nicht verlängert werden. Als Ersatz hatte Polens Parlament Ende November dem Gesetz zum Schutz der Grenze zugestimmt. Dieses wurde vom Präsidenten unterzeichnet und ist offiziell in Kraft getreten. Damit kann die Regierung den Zugang zu bestimmten Teilen des drei Kilometer breiten Grenzstreifens je nach Lage weiterhin sperren und die Bewegungs- und Pressefreiheit im Grenzgebiet weiterhin temporär einschränken. Die Regelung sieht vor, dass künftig der Innenminister bei einer Gefahrenlage allen Ortsfremden den Zugang zu einem von ihm definierten Grenzgebiet verbieten kann. Kritiker meinen, dies verstoße gegen die polnische Verfassung (TS 1.12.2021). In Weißrussland halten sich nach Einschätzung des polnischen Grenzschutzes weiterhin rund 10.000 Migranten auf, die in die EU gelangen möchten. Direkt an der polnischen Grenzbefestigung gebe es auf weißrussischer Seite derzeit keine Zeltlager mehr. Jedoch würden weißrussische Sicherheitskräfte regelmäßig Flüchtlinge mit Lastwagen zur Grenze bringen. Der weißrussische Machthaber Alexander Lukaschenko sagte, er habe Kanzlerin Merkel bei einem Telefonat mitgeteilt, er wolle das Problem bis Jahresende lösen. Er werde die Leute aus dem Nahen Osten bitten, in die Heimat zurückzukehren. Hunderte Migranten sind bereits in den Irak zurückgekehrt, es harren aber weitere Migranten in Belarus aus, die vor allem nach Deutschland wollen (NZZ 30.11.2021). Inzwischen hat Polen in geringem Umfang begonnen, nicht asylberechtigte Migranten mit Linienflügen in ihre Heimatländer abzuschieben (FAZ 30.11.2021). Quellen:  ACLED – Armed Conflict Location & Event Data Project (27.10.2021), veröffentlicht von ReliefWeb: ACLED Regional Overview – Europe, Caucasus, and Central Asia (16-22 October 2021), https://reliefweb.int/report/ukraine/acled-regional-overview-europe-caucasus-and-central-asia-16-22-october-2021, Zugriff 29.11.2021  DS - Der Standard (9.11.2021): Warum Belarus zum Migrations-Hotspot wurde, https://www.derstandard.at/story/2000131031108/warum-belarus-zum-migrations-hotspot-wurde, Zugriff 1.12.2021  FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (30.11.2021): Polen erlässt neues Grenzgesetz, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/migration-ueber-belarus-polen-erlaesst-neues-grenzgesetz-17660343.html, Zugriff 1.12.2021  HRW – Human Rights Watch (11.2021): Die here or go to Poland. Belarus’ and Poland’s Shared Responsibility for Border Abuses, https://www.hrw.org/sites/default/files/media_2021/11/eca_migrant1121_web_0.pdf, Zugriff 29.11.2021  NZZ - Neue Zürcher Zeitung (30.11.2021): Weissrussland: Polen schränkt die Bewegungsfreiheit an der Grenze per Gesetz ein, https://www.nzz.ch/international/weissrussland-biden-sehr-besorgt-ueber-situation-an-der-eu-grenze-tuerkei-laesst-buerger-einiger-arabischer-staaten-nicht-mehr-nach-minsk-fliegen-ld.1570498, Zugriff 1.12.2021  TS - Tagesschau (1.12.2021): Polen beschränkt Zugang zu Grenzgebiet weiter, https://www.tagesschau.de/ausland/polen-belarus-137.html, Zugriff 1.12.2021  VB des BM.I in Polen (24.8.2021): Bericht des VB, per E-Mail Versorgung Letzte Änderung: 07.12.2021 Das Recht auf Versorgung besteht ab dem Zeitpunkt der Registrierung (nach Antragstellung) in einem der zwei Erstaufnahmezentren Debak und Biala Podlaska. Dies sollte binnen zwei Tagen erfolgen, da ansonsten das Verfahren eingestellt wird (AIDA 4.2021; vgl. UDSC o.D.b) (2020 war das 36 Mal der Fall). Der Transport muss in der Regel auf eigene Faust erfolgen. Nur Schwangere, Alte, Alleinerziehende und Behinderte müssen von Gesetzes wegen behördlich dorthin transportiert werden. Ab Registrierung im Erstaufnahmezentrum besteht das Versorgungsrecht während des gesamten Verfahrens, inklusive einer ersten Beschwerde (nicht aber während weiterer Beschwerden vor einem Woiwodschaftsverwaltungsgericht und Verwaltungsgerichtshof, außer das Gericht erkennt dieses Recht wieder zu; in der Praxis umgehen Antragsteller dieses Problem, indem sie rechtzeitig Folgeanträge stellen) (AIDA 4.2021).Das Recht auf Versorgung besteht ab dem Zeitpunkt der Registrierung (nach Antragstellung) in einem der zwei Erstaufnahmezentren Debak und Biala Podlaska. Dies sollte binnen zwei Tagen erfolgen, da ansonsten das Verfahren eingestellt wird (AIDA 4.2021; vergleiche UDSC o.D.b) (2020 war das 36 Mal der Fall). Der Transport muss in der Regel auf eigene Faust erfolgen. Nur Schwangere, Alte, Alleinerziehende und Behinderte müssen von Gesetzes wegen behördlich dorthin transportiert werden. Ab Registrierung im Erstaufnahmezentrum besteht das Versorgungsrecht während des gesamten Verfahrens, inklusive einer ersten Beschwerde (nicht aber während weiterer Beschwerden vor einem Woiwodschaftsverwaltungsgericht und Verwaltungsgerichtshof, außer das Gericht erkennt dieses Recht wieder zu; in der Praxis umgehen Antragsteller dieses Problem, indem sie rechtzeitig Folgeanträge stellen) (AIDA 4.2021). Generell werden Unterbringung, materielle Hilfe und Gesundheitsversorgung bis zu zwei Monate nach der endgültigen positiven Entscheidung im Asylverfahren gewährt; oder bis zu 14 Tage nach einer endgültigen Entscheidung das Verfahren zu beenden (z.B. Zulassungsverfahren); oder bis zu 30 Tage nach einer endgültig inhaltlich negativen Entscheidung (AIDA 4.2021). Wurde ohne Schuld des Antragstellers nach sechs Monaten noch keine Entscheidung in seinem Asylverfahren getroffen, hat er unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt. In der Praxis ist der Zugang zum Arbeitsmarkt aber eingeschränkt, weil die Unterbringungszentren weit von Arbeitsmöglichkeiten entfernt und in strukturschwachen Gegenden liegen oder wegen der Sprachbarriere. Auch Diskriminierung von Fremden bei der Bezahlung ist ein Problem (AIDA 4.2021; vgl. USDOS 30.3.2021).Wurde ohne Schuld des Antragstellers nach sechs Monaten noch keine Entscheidung in seinem Asylverfahren getroffen, hat er unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt. In der Praxis ist der Zugang zum Arbeitsmarkt aber eingeschränkt, weil die Unterbringungszentren weit von Arbeitsmöglichkeiten entfernt und in strukturschwachen Gegenden liegen oder wegen der Sprachbarriere. Auch Diskriminierung von Fremden bei der Bezahlung ist ein Problem (AIDA 4.2021; vergleiche USDOS 30.3.2021). Auf der Webseite der Behörde ist eine Liste mit mehr als 20 Organisationen verfügbar, welche Asylwerbern/Fremden verschiedenste Hilfestellung bieten (UDSC o.D.b). Quellen:  AIDA – Asylum Information Database (4.2021): Helsinki Foundation for Human Rights (HFHR) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Poland. 2020 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/04/AIDA-PL_2020update.pdf, Zugriff 12.11.2021  UDSC – Urząd do Spraw Cudzoziemców [Asylbehörde - Polen] (o.D.b): Rights and Obligations, https://www.gov.pl/web/udsc-en/rights-and-obligations-applicant, Zugriff 2.12.2021  USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Poland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048465.html, Zugriff 2.12.2021 Unterbringung Letzte Änderung: 07.12.2021 Asylsuchende werden in Polen entweder in einer Aufnahmeeinrichtung oder auf Wunsch (Antrag) privat untergebracht. Die meisten dieser Anträge werden angenommen. Im Jahr 2020 hat die Ausländerbehörde aufgrund der COVID-19-Pandemie Asylbewerber sogar ermutigt, außerhalb der Aufnahmezentren zu leben. Asylwerber, die in einem Zentrum leben, erhalten Unterkunft, Mahlzeiten (oder PLN 9,-/Tag für Selbstverpflegung), Taschengeld (PLN 50,-/Monat), Geld für Hygieneartikel (PLN 20,-/Monat) und eine Einmalzahlung für Bekleidung (PLN 140,-). Asylwerber, die außerhalb der Zentren leben, erhalten eine finanzielle Beihilfe (von PLN 25,-/Tag für eine Einzelperson; bis hin zu PLN 12,50/Tag und Person für Familien mit vier oder mehr Familienmitgliedern). Beide Gruppen erhalten einen Polnisch-Sprachkurs und Unterrichtsmaterialien, Unterstützung für Schulkinder (plus außerschulische Aktivitäten), Geld für notwendige Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln und medizinische Versorgung (AIDA 4.2021; vgl. UDSC o.D.c) [Anm.: 1 Zloty/PLN entspricht 0,22 Euro].Asylsuchende werden in Polen entweder in einer Aufnahmeeinrichtung oder auf Wunsch (Antrag) privat untergebracht. Die meisten dieser Anträge werden angenommen. Im Jahr 2020 hat die Ausländerbehörde aufgrund der COVID-19-Pandemie Asylbewerber sogar ermutigt, außerhalb der Aufnahmezentren zu leben. Asylwerber, die in einem Zentrum leben, erhalten Unterkunft, Mahlzeiten (oder PLN 9,-/Tag für Selbstverpflegung), Taschengeld (PLN 50,-/Monat), Geld für Hygieneartikel (PLN 20,-/Monat) und eine Einmalzahlung für Bekleidung (PLN 140,-). Asylwerber, die außerhalb der Zentren leben, erhalten eine finanzielle Beihilfe (von PLN 25,-/Tag für eine Einzelperson; bis hin zu PLN 12,50/Tag und Person für Familien mit vier oder mehr Familienmitgliedern). Beide Gruppen erhalten einen Polnisch-Sprachkurs und Unterrichtsmaterialien, Unterstützung für Schulkinder (plus außerschulische Aktivitäten), Geld für notwendige Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln und medizinische Versorgung (AIDA 4.2021; vergleiche UDSC o.D.c) [Anm.: 1 Zloty/PLN entspricht 0,22 Euro]. Die Höhe der Unterstützung für Asylwerber liegt unter dem sogenannten 'sozialen Minimum' und wird als zu gering kritisiert, um in Polen außerhalb der Zentren einen angemessenen Lebensstandard führen zu können. Vor allem Mieten in Warschau, wo die meisten AW ihr Asylverfahren abwickeln, sind damit schwer bis unmöglich abzudecken. Asylwerber außerhalb der Zentren wohnen daher oft zu mehreren in beengten Wohnungen und unsicheren Verhältnissen. Daher arbeiten viele Asylwerber illegal, um ihre Mieten bezahlen zu können. Während der COVID-19-Pandemie haben zudem viele Asylwerber ihre Jobs verloren. Während Sozialhilfe für polnische Staatsangehörige auf der Grundlage einer individuellen Beurteilung des besonderen Bedarfs berechnet wird, ist die Höhe der Zulagen für Asylbewerber generell standardisiert und wurden seit 2003 nicht erhöht. Die Unterstützung für ein Leben außerhalb eines Zentrums wird durch die Post ausgezahlt, das geschieht aber mitunter unregelmäßig (AIDA 4.2021). Offiziell gibt es keine Einschränkung der Bewegungsfreiheit von Asylbewerbern. Wer jedoch in einem Zentrum untergebracht ist, darf dieses nicht grundlos für mehr als zwei Tage verlassen. Die Asylbehörde entscheidet, in welche Aufnahmeeinrichtung Asylsuchende aufgenommen werden. In der Praxis bleiben Kernfamilien in der Regel im selben Zentrum. Auch Vulnerabilität oder die Fortsetzung der medizinischen Behandlung wird bei dieser Entscheidung berücksichtigt. Aus dem Erstaufnahmezentrum werden Asylwerber nach einigen Tagen in andere Zentren verlegt (je nachdem, wie lange das epidemiologische Filterverfahren dauert usw.) (AIDA 4.2021). In Polen gibt es zehn Unterbringungszentren mit insgesamt 1.962 Plätzen. Zwei der Zentren (Debak und Biala Podlaska) dienen der Erstaufnahme. Von den übrigen acht Zentren dient das Zentrum in Warschau speziell der Unterbringung von alleinstehenden Müttern. Nur drei der Zentren liegen in Städten, der Rest auf dem Lande und sind zum Teil schwer zu erreichen. Mit Überbelegung gibt es keine Probleme. Alle Zentren unterstehen der polnischen Asylbehörde UDSC, sechs der Zentren werden von Vertragspartnern geführt. Die Unterbringungsbedingungen in den Zentren sind unterschiedlich. Gewisse Grundlagen müssen vertraglich erfüllt werden, der Rest ist abhängig vom Willen und den finanziellen Möglichkeiten des Vertragspartners. Die Unterbringungsbedingungen werden von den Untergebrachten generell eher niedrig bewertet, die meisten Beschwerden gibt es über das Essen und die medizinische Versorgung. Alle diese Zentren sind offen, das bedeutet sie dürfen bis 23.00 Uhr frei verlassen und betreten werden. Ende 2020 waren 819 Asylwerber in Zentren untergebracht, während 2.225 Asylwerber außerhalb der Zentren Unterstützung erhielten (AIDA 4.2021). Polen verfügt außerdem über sechs geschlossene Unterbringungszentren (guarded centers) mit zusammen 595 Plätzen, von denen Ende 2020 insgesamt 248 belegt waren. Weiters existiert ein sogenanntes rigoroses Haftzentrum mit 33 Plätzen. Das rigorose Haftzentrum ist gefängnisähnlicher als geschlossene Zentren und dient etwa der Unterbringung von Personen, welche die Regeln in geschlossenen Zentren verletzt haben. Geschlossene Unterbringung ist für Asylwerber in Polen aus einer Reihe von Gründen (z.B. Identitätsabklärung, Fluchtgefahr, Sicherheitsgründe) für max. sechs Monate möglich (18 Monate für Schubhäftlinge). Es ist aber in den meisten Fällen unwahrscheinlich, dass ein Asylwerber sein gesamtes Asylverfahren über in geschlossener Unterbringung bleiben muss (AIDA 4.2021). Quellen:  AIDA – Asylum Information Database (4.2021): Helsinki Foundation for Human Rights (HFHR) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Poland. 2020 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/04/AIDA-PL_2020update.pdf, Zugriff 12.11.2021  UDSC – Urząd do Spraw Cudzoziemców [Asylbehörde - Polen] (o.D.c): Types of assistance, https://www.gov.pl/web/udsc-en/types-of-assistance, Zugriff 2.12.2021 Medizinische Versorgung Letzte Änderung: 07.12.2021 Asylwerber in Polen haben ab Registrierung ihres Asylantrags (in Notfällen schon ab Asylantragstellung) das gesetzlich garantierte Recht auf medizinische Versorgung im selben Ausmaß wie für versicherte polnische Staatsbürger. Dieses Recht besteht auch dann weiter, wenn die materielle Versorgung, aus welchen Gründen auch immer, reduziert oder eingestellt wird. Die medizinische Versorgung von AW wird öffentlich finanziert. Die medizinische Grundversorgung wird über die Krankenreviere der Unterbringungszentren gewährleistet, in denen der Arzt pro 120 Asylwerber sechs Ordinationsstunden und die Pflegekraft 20 Ordinationsstunden leisten. Für je 50 weitere Asylwerber sind je 3 Stunden mehr für Arzt und Pflegekraft vorgesehen. Sie kommen mindestens dreimal die Woche ins Zentrum. Zusätzlich sind für je 50 Kinder im Zentrum vier Ordinationsstunden/Woche für einen Kinderarzt mit zusätzlichen zwei Stunden für je 20 weitere Kinder vorgesehen (AIDA 4.2021). Für Personen mit psychischen Problemen arbeiten in allen Zentren Psychologen im Ausmaß von zumindest vier Wochenstunden pro 120 Asylwerber mit zusätzlich einer Stunde für je 50 weitere AW. Diese Psychologen bieten jedoch nur grundlegende Konsultationen, die wegen der COVID-19-Pandemie 2020 oft per Telefon abgehalten wurden. Weiterführend können die Patienten an einen Psychiater oder ein psychiatrisches Krankenhaus überwiesen werden. Nach Ansicht einiger Experten und vieler NGOs ist eine spezialisierte Behandlung von Folteropfern bzw. traumatisierten Asylwerbern in der Praxis nicht verfügbar. NGOs beklagen unzureichende Behandlungsmöglichkeiten für Personen mit PTBS, da die verfügbare psychologische Unterstützung als Intervention und nicht als reguläre Therapie betrachtet wird. Es mangelt an Psychologen, die darauf vorbereitet sind, mit schutzbedürftigen und traumatisierten Asylwerbern zu arbeiten. Es gibt nur drei spezialisierte NGOs, die psychologische Konsultationen und Behandlungen für AW anbieten. Im Jahr 2020 konnten auch NGOs ihre psychologische Unterstützung aufgrund der Pandemie nur per Telefon anbieten (AIDA 4.2021). Seit Juli 2015 wird die medizinische Versorgung von Asylwerbern durch die Firma Petra Medica gewährleistet, mit der die Behörde einen Vertrag abgeschlossen hat, dessen Umsetzung auch überwacht wird. Dennoch gibt es Kritik an der Qualität der medizinischen Versorgung in den Zentren. Insbesondere wird Asylwerbern gelegentlich der Zugang zu teureren Behandlungen verweigert und erst nach Interventionen von NGOs und monatelangem Streit gewährt. Besonders schwierig ist der Zugang zu einer Behandlung für Asylwerber mit HIV und Hepatitis C. Eine der größten Hürden beim Zugang zu medizinischer Versorgung sind mangelnde interkulturelle Kompetenz und Sprachkenntnisse. Petra Medica ist eigentlich verpflichtet für geeignete Übersetzung bei medizinischen/psychologischen Konsultationen zu sorgen, doch NGOs äußern Kritik an der Verfügbarkeit und Qualität dieser Übersetzungen. Ebenfalls ein Problem ist, dass einige der Spitäler, die mit Petra Medica in der Behandlung von Asylwerbern zusammenarbeiten, weit von den Unterbringungszentren entfernt liegen, während die nächstgelegenen medizinischen Einrichtungen von Asylwerbern nur im Notfall frequentiert werden dürfen. Für AW, die außerhalb der Zentren leben, wird die medizinische Versorgung in den Woiwodschaftshauptstädten gewährleistet. Dazu müssen sie sich mit der Hotline von Petra Medica bezüglich Terminen und Rezepten in Verbindung setzen. 2019 hat die polnische Asylbehörde 13 Beschwerden von Asylwerbern registriert (2020: 5 Beschwerden), die alle die medizinische Versorgung betrafen. Wegen der COVID-19-Pandemie wurden 2020 telefonische ärztliche Konsultationen eingeführt. Der Gesundheitszustand erkrankter Asylwerber in den Zentren wurde täglich von medizinischem Personal des Zentrums in eigens eingerichteten Isolationsräumen überwacht. Die Patienten hatten auch eine direkte Telefonnummer zu den Ärzten und Krankenschwestern, falls Sie sich schlechter fühlten. In Isolierzimmern wurde ihnen Essen serviert. Zur Begrenzung der Pandemie in den Aufnahmeeinrichtungen wurde allen Asylwerbern geraten in ihren Zimmern zu bleiben und sie nur zur Nutzung von Bad und Küche zu verlassen. Desinfektionsmittel und Masken waren vorhanden, Gemeinschaftsräume wurden regelmäßig desinfiziert, kranke Asylwerber abgesondert, die Temperatur jeder Person, die das Zentrum betreten wollte überprüft und der Zugang zu den Aufnahmezentren für Außenstehende deutlich eingeschränkt. Darüber hinaus wurden Asylsuchende ermutigt, sich außerhalb der Zentren privat unterzubringen. Es gab 2020 87 gemeldete COVID-19-positive Asylwerber in Polen, von denen nur eine Minderheit ins Spital musste. Es gab einen Todesfall (AIDA 4.2021). Die COVID-19-Impfungen sind für alle Ausländer, die sich legal in Polen aufhalten, kostenlos (GOV o.D.b). Die Gesundheitsversorgung, koordiniert von dem Unternehmen Petra Medica aufgrund des mit dem Ausländeramt geschlossenen Abkommens, umfasst medizinische Reviere in den Zentren, in denen Ärzte und Krankenschwestern medizinische Hilfe leisten, spezialisierte Behandlung, psychologische Betreuung (Psychologen können in Zentren in Anspruch genommen werden; das gilt auch für Personen, die Leistungen außerhalb der Einrichtung erhalten), zahnärztliche Versorgung (in Zahnarztpraxen mit entsprechendem Vertrag) (UDSC o.D.c). Petra Medica ist gemäß Vertrag mit der Ausländerbehörde UDSC für die Organisation des medizinischen Versorgungssystems für Asylwerber in Polen zuständig. Für Ausländer, die einen Flüchtlingsstatus beantragen und sich beim Sozialamt gemeldet haben, ist die medizinische Versorgung kostenlos, unabhängig davon, ob sie in einem Zentrum für Ausländer oder außerhalb des Zentrums leben. Die von Petra Medica koordinierten Gesundheitsdienste umfassen medizinische Versorgung in Aufnahmezentren, einschließlich eines epidemiologischen Filters, der die Implementierung von Früherkennung für Tuberkulose-, Infektions-, Geschlechts- und Parasitenkrankheiten gewährleistet; medizinische Versorgung in den Unterbringungseinrichtungen durch den Betrieb medizinischer Reviere, in denen grundlegende Gesundheits- und psychologische Betreuung geboten werden; medizinische Versorgung von Asylwerbern, die außerhalb eines Zentrums leben, auf der Grundlage eigener Ressourcen und eines Netzwerks an Partnerinstitutionen. Bei gesundheitlichen Problemen meldet sich der Patient beim Medical Center des nächstgelegenen Ausländerzentrums oder vereinbart einen Termin in einer kooperierenden Einrichtung unter der Helpline-Nummer
(22)112 02
  1. Dort werden gegebenenfalls Überweisungen an Fachärzte ausgestellt bzw. autorisiert. Im Falle einer plötzlichen Gefahr für Gesundheit und Leben ist jedes nächstgelegene Krankenhaus etc. ansprechbar. Spezialisierte Dienstleistungen werden in Petra Medica Medical Centers oder anderen medizinischen Einrichtungen erbracht, die vertraglich gebunden sind oder den geltenden Regeln für die Erbringung medizinischer Dienstleistungen unterliegen, die aus öffentlichen Mitteln finanziert werden. Patienten profitieren von der Zahnpflege in Zahnarztpraxen, mit denen Petra Medica Verträge hat. Die Zentren für Ausländer haben ein entwickeltes System der psychologischen Versorgung. Psychologische Hilfe wird vor Ort angeboten. In besonderen Fällen werden Ausländer an spezialisierte psychologische oder psychiatrische Kliniken überwiesen. Stationäre Behandlung in Einrichtungen, die einen Vertrag mit der Krankenkasse oder Petra Medica haben, ist auf der Grundlage einer Überweisung möglich. Rehabilitation wird von der Behörde auf der Grundlage der Meinung eines Facharztes finanziert (PM o.D.). MedCOI bearbeitet seit seiner Übernahme durch EASO keinerlei medizinische Fragen zu Mitgliedsstaaten mehr, da dies nunmehr außerhalb des Mandats von MedCOI und außerhalb seiner Methodologie liegt (MedCOI 19.2.2021). Quellen:  AIDA – Asylum Information Database (4.2021): Helsinki Foundation for Human Rights (HFHR) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Poland. 2020 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/04/AIDA-PL_2020update.pdf, Zugriff 12.11.2021  GOV - Government of Poland [Polen] (o.D.b): Information for foreigners, https://www.gov.pl/web/szczepimysie/information-for-foreigners, Zugriff 3.12.2021  MedCOI – Medical COI (19.2.2021): Anfragebeantwortung, per E-Mail  PM – Petra Medica (o.D.): Opieka medyczna dla Cudzoziemców, https://www.petramedica.pl/nasza-oferta/oferta-dla-pacjentow-indywidualnych/opieka-medyczna-dla-cudzoziemcow, Zugriff 2.12.2021  UDSC – Urząd do Spraw Cudzoziemców [Asylbehörde - Polen] (o.D.c): Types of assistance, https://www.gov.pl/web/udsc-en/types-of-assistance, Zugriff 2.12.2021 Schutzberechtigte Letzte Änderung: 07.12.2021 Internationaler Schutz wird unbefristet erteilt. Die Aufenthaltskarte, welche die Nutznießer erhalten, ist für drei Jahre gültig (verlängerbar). Subsidiärer Schutz sowie humanitärer Schutz werden ebenfalls unbefristet erteilt. Die Aufenthaltskarte, welche die Nutznießer in beiden Fällen erhalten, ist für zwei Jahre gültig (verlängerbar). Nach frühestens fünf Jahren legalen Aufenthalts in Polen können Fremde unter bestimmten Voraussetzungen eine Langzeitaufenthaltsberechtigung beantragen. Familienzusammenführung kann sowohl von Asyl- wie auch von subsidiär Schutzberechtigten beantragt werden. Wenn dies innerhalb von sechs Monaten ab Statuszuerkennung geschieht, müssen sie kein Einkommen oder Unterkunft in Polen nachweisen (AIDA 4.2021). Schutzberechtigte dürfen nach Erhalt der Entscheidung noch für max. zwei Monate in der Unterbringung für Asylwerber bleiben. Sie genießen volle Niederlassungsfreiheit in ganz Polen. Der Staat bietet keine eigenen Unterbringungsmöglichkeiten für Schutzberechtigte und es herrscht generell ein Mangel an Sozialwohnungen, sowohl für polnische Staatsbürger als auch für Inhaber eines Schutztitels. Einige Gemeinden bieten jedes Jahr Wohnungen speziell für Schutzberechtigte an (z.B. fünf Wohnungen pro Jahr in Warschau, vier in Lublin und vier in Danzig). Berichten zufolge vermieten aber viele Vermieter nicht gerne an Flüchtlinge bzw. verlangen höhere Mieten. Viele NGOs meinen, Flüchtlinge würden sich in Polen Obdachlosigkeit und Armut gegenübersehen. Es gibt dazu keine belastbaren Zahlen, aber eine NGO schätzt, dass mehr als 25% der Schutzberechtigten in Polen ein Obdachlosigkeitsrisiko haben. Ein anderer NGO-Bericht spricht von "vielen" Schutzberechtigten, die Erfahrungen mit Obdachlosigkeit machen. Unterkunft ist eines der wichtigsten Themen für Asylwerber und Schutzberechtigte in Polen, wobei sich Personen, die bereits als Asylwerber außerhalb der Zentren gelebt haben leichter tun eine leistbare Unterkunft zu finden. Die Knappheit an leistbarem Wohnraums ist einer der wichtigsten Gründe, warum sich Schutzberechtigte anschicken Polen zu verlassen und in anderen westeuropäischen Ländern nach besseren Lebensbedingungen zu suchen. Schutzberechtigte haben in Polen vollen Zugang zum Arbeitsmarkt wie polnische Bürger, jedoch sind in der Praxis Sprachkompetenz und Qualifikation der Flüchtlinge, sowie Diskriminierung ein Problem. Es gibt kaum ein fremdsprachiges Berufsfortbildungangebot für Flüchtlinge, weswegen mangelnde Kenntnisse des Polnischen ein großes Hindernis darstellen. Die Integration von Flüchtlingen in den Arbeitsmarkt ist mangelhaft und die Unterstützung von NGOs spielt eine wichtige Rolle. Aufgrund der COVID-19-Pandemie haben viele Schutzberechtigte ihre Jobs verloren. Einige NGOs haben Geld zu ihrer Unterstützung gesammelt (AIDA 4.2021). Schutzberechtigte können binnen 60 Tagen ab Statuszuerkennung die Teilnahme an einem speziellen Individual Integration Program (IPI), das von den Poviat Family Support Centres (Powiatowe Centra Pomocy Rodzinie, PCPR) angeboten wird, beantragen (AIDA 4.2021; vgl. UDSC o.D.d). Es dauert 12 Monate, in denen Integrationshilfe gewährt wird. Diese umfasst unter anderem eine Beihilfe für Polnisch-Kurse, Übernahme der Krankenversicherung und Sozialberatung. Abhängig von der Haushaltsgröße erhalten die Nutznießer zwischen 158 und 317 Euro pro Person in den ersten sechs Monaten und zwischen 149 und 288 Euro pro Person in den zweiten sechs Monaten des IPI. Die PCPR unterstützen die Teilnehmer auch bei der Arbeitssuche und bei der Suche nach Wohnraum und zahlen gegebenenfalls eine Beihilfe für das Mieten einer Wohnung. Auch bei der IPI wird die Höhe der Beihilfen als zu niedrig kritisiert, um damit eine Wohnung mieten zu können (AIDA 4.2021).Schutzberechtigte können binnen 60 Tagen ab Statuszuerkennung die Teilnahme an einem speziellen Individual Integration Program (IPI), das von den Poviat Family Support Centres (Powiatowe Centra Pomocy Rodzinie, PCPR) angeboten wird, beantragen (AIDA 4.2021; vergleiche UDSC o.D.d). Es dauert 12 Monate, in denen Integrationshilfe gewährt wird. Diese umfasst unter anderem eine Beihilfe für Polnisch-Kurse, Übernahme der Krankenversicherung und Sozialberatung. Abhängig von der Haushaltsgröße erhalten die Nutznießer zwischen 158 und 317 Euro pro Person in den ersten sechs Monaten und zwischen 149 und 288 Euro pro Person in den zweiten sechs Monaten des IPI. Die PCPR unterstützen die Teilnehmer auch bei der Arbeitssuche und bei der Suche nach Wohnraum und zahlen gegebenenfalls eine Beihilfe für das Mieten einer Wohnung. Auch bei der IPI wird die Höhe der Beihilfen als zu niedrig kritisiert, um damit eine Wohnung mieten zu können (AIDA 4.2021). International und subsidiär Schutzberechtigte haben Zugang zum allgemeinen polnischen Sozialsystem wie polnische Bürger und können Sozialhilfe erhalten, wenn sie eine gewisse Einkommensgrenze nicht übersteigen. Der Antrag auf Sozialhilfe ist im Social Welfare Centre (Ośrodek Pomocy Społecznej, OPS) am Wohnsitz zu beantragen. Ebenfalls haben sie Zugang zu verschiedenen Familienbeihilfen. In der Praxis haben Schutzberechtigte oft Probleme beim Zugang zu Sozialhilfe aufgrund von mangelnden Sprachkenntnissen, mangelndem Wissen über ihre Rechte und administrativen Hürden (AIDA 4.2021). International und subsidiär Schutzberechtigte haben ein Recht auf medizinische Versorgung wie polnische Staatsbürger, was bedeutet, dass sie grundsätzlich eine Krankenversicherung haben müssen. Während sie eine IPI beziehen (12 Monate), müssen sich anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte arbeitslos melden und werden von der öffentlichen Hand bei der Nationalen Krankenkasse (NFZ) krankenversichert. Nach Ende der IPI, muss die Krankenversicherung entweder von einem etwaigen Arbeitgeber, dem zuständigen Arbeitsamt (wenn der Betreffende arbeitslos gemeldet ist) oder vom Schutzberechtigten selbst übernommen werden. Die administrativen Hürden für den Zugang zu medizinischer Versorgung in Polen gelten als hoch und langwierig. Personen unter 18 Jahren (bzw. Schüler unter 19 Jahren) haben immer Zugang zu medizinischer Versorgung, die in ihrem Fall voll vom Staat übernommen wird. Die Krankenversicherung in Polen deckt die meisten medizinischen Behandlungen ab, jedoch einige Zahnbehandlungen, Medikamentenkosten, einige Heilbehelfe und Altenpflege sind nicht umfasst (AIDA 4.2021). Die größte Hürde beim Zugang zu medizinischer Versorgung sind sprachliche und kulturelle Barrieren. Andere Herausforderungen sind dieselben wie für polnische Staatsangehörige: lange Wartezeiten bei Fachärzten, sowie teure Privatleistungen und Medikamente. Der mangelnde Zugang zu legaler Beschäftigung, mit welcher eine Krankenversicherung einhergeht, ist ein weiterer Punkt. Deswegen haben 2020, als während der COVID-19-Pandemie viele Flüchtlinge ihre Jobs verloren haben, NGOs Spenden für Nahrungsmittel und medizinische Behandlung gesammelt haben. Eine deutliche Lücke in der medizinischen Versorgung bildet die spezialisierte Behandlung von Folteropfern oder traumatisierten Flüchtlingen. Für sie fehlt es an qualifizierten Psychologen und Therapeuten, die sich auf die Behandlung von Traumata spezialisiert haben, insbesondere im interkulturellen Kontext (AIDA 4.2021). Die COVID-19-Impfungen sind für alle Ausländer, die sich legal in Polen aufhalten, kostenlos (GOV o.D.b). Humanitär Aufenthaltsberechtigte oder Geduldete (tolerated stay) haben lediglich Zugang zu Unterbringung, Verpflegung, Kleidung und speziell gewidmeten Leistungen (AIDA 4.2021). Zum 01.01.2021 besaßen 1.319 Personen eine gültige Aufenthaltskarte für Flüchtlinge, 1.467 Personen waren Inhaber einer gültigen Aufenthaltskarte für subsidiär Schutzberechtigte und 1.743 Personen hatten eine Aufenthaltskarte aufgrund von humanitärem Schutz. Während der COVID-19-Pandemie wurde die Gültigkeit dieser Aufenthaltskarten per Gesetz bis 30 Tage nach dem Ende des epidemiologischen Ausnahmezustands in Polen verlängert (AIDA 4.2021). Quellen:  AIDA – Asylum Information Database (4.2021): Helsinki Foundation for Human Rights (HFHR) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Poland. 2020 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/04/AIDA-PL_2020update.pdf, Zugriff 12.11.2021  GOV - Government of Poland [Polen] (o.D.b): Information for foreigners, https://www.gov.pl/web/szczepimysie/information-for-foreigners, Zugriff 3.12.2021  UDSC – Urząd do Spraw Cudzoziemców [Asylbehörde - Polen] (o.D.d): End of social assistance, https://www.gov.pl/web/udsc-en/end-of-social-assistance, Zugriff 2.12.2021 Die Identität der Beschwerdeführer stehe fest. Diese seien gesund und nicht immungeschwächt. Es könne nicht festgestellt werden, dass psychische oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestehen würden. Die Genannten seien mit polnischen Visa in das Hoheitsgebiet der EU eingereist und hätten seitdem das Gebiet nicht wieder verlassen. Polen habe der Aufnahme der Beschwerdeführer nach Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO ausdrücklich zugestimmt. Gegenständlich liege ein Familienverfahren vor. Die Beschwerdeführer würden in Österreich, abgesehen vom Cousin der Zweitbeschwerdeführerin, über keine familiären bzw. verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte verfügen. Zum Cousin der Zweitbeschwerdeführerin bestehe weder ein gemeinsamer Haushalt noch ein Abhängigkeitsverhältnis oder eine besondere Beziehungsintensität. Sämtliche Beschwerdeführer seien im selben Umfang von den aufenthaltsbeendenen Maßnahmen betroffen, weshalb die Anordnung der Außerlandesbringung keinen Eingriff in deren Familienleben darstelle. Eine besondere Integrationsverfestigung in Österreich sei nicht erkennbar. Eine Verletzung der in Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechte sei somit nicht zu erkennen. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer in Polen systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgung ausgesetzt gewesen seien oder diese dort zu erwarten hätten. Betreffend das Vorbringen der Beschwerdeführer zu Polen wurde ausgeführt, dass dies lediglich unsubstantiierte Behauptungen darstellen würde, die allenfalls auf Hörensagen beruhen würden. Aus den vorgelegten Nachweisen gehe lediglich hervor, dass der Erstbeschwerdeführer Mitglied der HDP sei, in der Türkei zumindest zwei Mal (2018 und 2019) festgenommen, zum Vorwurf der Mitgliedschaft bei der PKK befragt und schlussendlich aus Mangel an Beweisen freigesprochen worden sei. Auslandsreisen seien ihm verboten worden. Somit lasse sich festhalten, dass die vorgelegten „Beweismittel“ betreffend die politische Tätigkeit des Erstbeschwerdeführers lediglich seine politische Tätigkeit in der Türkei bzw. Ereignisse aus den Jahren 2018 und 2019 in der Türkei betreffen würden und für die gegenständliche Entscheidung - insbesondere die Lage in Polen - keine Relevanz hätten, da darin kein Bezug zu Polen erkennbar sei. Aus dem vorgelegten Artikel der „Firat News Agency“ (FNA) gehe lediglich hervor, dass in Polen am 04.10.2022 sieben Kurden festgenommen worden seien. Zwei von den Genannten seien später wieder freigelassen worden. Die in Haft Verbliebenen sollten in die Türkei ausgeliefert werden. Konkretes über die Hintergründe – insbesondere inwieweit diese Festnahmen bzw. Auslieferungen unrechtmäßig erfolgen würden – gehe aus dem Bericht nicht hervor. Die FNA gelte als PKK-nahe, was an der Objektivität der Berichterstattung zweifeln lasse. Darüber hinaus würden aus dem Artikel keine Hintergründe über die Verhaftungen der sieben Personen hervorgehen, außer dass es sich um Kurden handle. Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin hätten behauptet, dass diese sieben Personen aufgrund ihrer politischen Tätigkeit festgenommen worden seien und der türkische Geheimdienst daran beteiligt gewesen sein solle bzw. die Festnahmen im Auftrag des türkischen Geheimdiensts erfolgt sein sollten. Die Beschwerdeführer hätten nicht schlüssig darlegen können, woher sie über so umfangreiches Wissen über die internationale Zusammenarbeit zwischen Geheimdiensten verfügen würden. Viel auschlaggebender für die Festnahmen wäre ein tatsächlich vorliegender Straftatbestand oder eine Mitgliedschaft bei der PKK, welche in der EU als terroristische Vereinigung gelte. In jedem Fall könne jedoch gesagt werden, dass Polen ein Rechtsstaat sei und nichts darauf hindeute, dass die in dem vorgelegten Artikel geschilderten Ereignisse in irgendeiner Form rechtswidrig erfolgt wären. Darüber hinaus könne sich eine Abschiebung von Asylwerbern von Polen in einen anderen Staat nur nach einer ausreichenden Refoulementprüfung ergeben. Die Angaben der Beschwerdeführer betreffend die Sicherheitsvermutung zu Polen würden sich unkonkret darstellen; die Sicherheitsvermutung zu Polen hätte dadurch nicht in Frage gestellt werden können. Es hätten sich auch keine Hinweise ergeben, dass den Beschwerdeführern in Polen in rechtswidriger Weise eine Festnahme, Haft oder Auslieferung drohen würde. Insbesondere ergebe sich weder aus den Feststellungen zu Polen noch aufgrund sonstiger Erkenntnisse, dass in Polen in rechtswidriger Weise über Asylwerber eine Festnahme, Schub- oder sonstige Haft verhängt würde. Zudem würden auch keine Hinweise auf eine allgemein menschenrechtswidrige Behandlung von Asylwerbern in Polen vorliegen. Es sei kein hinreichend konkretes Vorbringen dahingehend erstattet worden und würden auch keine notorischen Informationen vorliegen, dass der rechtliche und faktische Standard des Asylverfahrens in Polen per se die Verletzung der EMRK im Fall der Effektuierung eines negativen Verfahrensausganges wahrscheinlich erscheinen ließe. Insgesamt seien aus den Angaben der Beschwerdeführer keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass diese tatsächlich konkret Gefahr liefen, in Polen Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihnen eine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. In Polen gebe es ein rechtskonformes Asylverfahren, ausreichende Versorgung sowie ausreichenden Refoulementschutz. Polen habe sich ausdrücklich bereit erklärt, die Beschwerdeführer zu übernehmen. Eine Schutzverweigerung durch Polen sei nicht erkennbar. Polen sei bereit, die Beschwerdeführer einreisen zu lassen und die ihnen gegenüber bestehenden Verpflichtungen wahrzunehmen. In Polen sei ausreichende Versorgung für Asylwerber gewährleistet. In Polen, einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union als einer Rechts- und Wertegemeinschaft und des Europarates, werde mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verletzung der EMRK im gegenständlichen Zusammenhang nicht eintreten. Auch aus der Rechtsprechung des EGMR oder aus sonstigem Amtswissen lasse sich eine systematische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in Polen keinesfalls erkennen. Ein substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen der Beschwerdeführer betreffend die Gefahr einer Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK Verletzung im Falle der Überstellung sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe zu und habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben.Die Identität der Beschwerdeführer stehe fest. Diese seien gesund und nicht immungeschwächt. Es könne nicht festgestellt werden, dass psychische oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestehen würden. Die Genannten seien mit polnischen Visa in das Hoheitsgebiet der EU eingereist und hätten seitdem das Gebiet nicht wieder verlassen. Polen habe der Aufnahme der Beschwerdeführer nach Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO ausdrücklich zugestimmt. Gegenständlich liege ein Familienverfahren vor. Die Beschwerdeführer würden in Österreich, abgesehen vom Cousin der Zweitbeschwerdeführerin, über keine familiären bzw. verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte verfügen. Zum Cousin der Zweitbeschwerdeführerin bestehe weder ein gemeinsamer Haushalt noch ein Abhängigkeitsverhältnis oder eine besondere Beziehungsintensität. Sämtliche Beschwerdeführer seien im selben Umfang von den aufenthaltsbeendenen Maßnahmen betroffen, weshalb die Anordnung der Außerlandesbringung keinen Eingriff in deren Familienleben darstelle. Eine besondere Integrationsverfestigung in Österreich sei nicht erkennbar. Eine Verletzung der in Artikel 8, EMRK gewährleisteten Rechte sei somit nicht zu erkennen. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer in Polen systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgung ausgesetzt gewesen seien oder diese dort zu erwarten hätten. Betreffend das Vorbringen der Beschwerdeführer zu Polen wurde ausgeführt, dass dies lediglich unsubstantiierte Behauptungen darstellen würde, die allenfalls auf Hörensagen beruhen würden. Aus den vorgelegten Nachweisen gehe lediglich hervor, dass der Erstbeschwerdeführer Mitglied der HDP sei, in der Türkei zumindest zwei Mal (2018 und 2019) festgenommen, zum Vorwurf der Mitgliedschaft bei der PKK befragt und schlussendlich aus Mangel an Beweisen freigesprochen worden sei. Auslandsreisen seien ihm verboten worden. Somit lasse sich festhalten, dass die vorgelegten „Beweismittel“ betreffend die politische Tätigkeit des Erstbeschwerdeführers lediglich seine politische Tätigkeit in der Türkei bzw. Ereignisse aus den Jahren 2018 und 2019 in der Türkei betreffen würden und für die gegenständliche Entscheidung - insbesondere die Lage in Polen - keine Relevanz hätten, da darin kein Bezug zu Polen erkennbar sei. Aus dem vorgelegten Artikel der „Firat News Agency“ (FNA) gehe lediglich hervor, dass in Polen am 04.10.2022 sieben Kurden festgenommen worden seien. Zwei von den Genannten seien später wieder freigelassen worden. Die in Haft Verbliebenen sollten in die Türkei ausgeliefert werden. Konkretes über die Hintergründe – insbesondere inwieweit diese Festnahmen bzw. Auslieferungen unrechtmäßig erfolgen würden – gehe aus dem Bericht nicht hervor. Die FNA gelte als PKK-nahe, was an der Objektivität der Berichterstattung zweifeln lasse. Darüber hinaus würden aus dem Artikel keine Hintergründe über die Verhaftungen der sieben Personen hervorgehen, außer dass es sich um Kurden handle. Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin hätten behauptet, dass diese sieben Personen aufgrund ihrer politischen Tätigkeit festgenommen worden seien und der türkische Geheimdienst daran beteiligt gewesen sein solle bzw. die Festnahmen im Auftrag des türkischen Geheimdiensts erfolgt sein sollten. Die Beschwerdeführer hätten nicht schlüssig darlegen können, woher sie über so umfangreiches Wissen über die internationale Zusammenarbeit zwischen Geheimdiensten verfügen würden. Viel auschlaggebender für die Festnahmen wäre ein tatsächlich vorliegender Straftatbestand oder eine Mitgliedschaft bei der PKK, welche in der EU als terroristische Vereinigung gelte. In jedem Fall könne jedoch gesagt werden, dass Polen ein Rechtsstaat sei und nichts darauf hindeute, dass die in dem vorgelegten Artikel geschilderten Ereignisse in irgendeiner Form rechtswidrig erfolgt wären. Darüber hinaus könne sich eine Abschiebung von Asylwerbern von Polen in einen anderen Staat nur nach einer ausreichenden Refoulementprüfung ergeben. Die Angaben der Beschwerdeführer betreffend die Sicherheitsvermutung zu Polen würden sich unkonkret darstellen; die Sicherheitsvermutung zu Polen hätte dadurch nicht in Frage gestellt werden können. Es hätten sich auch keine Hinweise ergeben, dass den Beschwerdeführern in Polen in rechtswidriger Weise eine Festnahme, Haft oder Auslieferung drohen würde. Insbesondere ergebe sich weder aus den Feststellungen zu Polen noch aufgrund sonstiger Erkenntnisse, dass in Polen in rechtswidriger Weise über Asylwerber eine Festnahme, Schub- oder sonstige Haft verhängt würde. Zudem würden auch keine Hinweise auf eine allgemein menschenrechtswidrige Behandlung von Asylwerbern in Polen vorliegen. Es sei kein hinreichend konkretes Vorbringen dahingehend erstattet worden und würden auch keine notorischen Informationen vorliegen, dass der rechtliche und faktische Standard des Asylverfahrens in Polen per se die Verletzung der EMRK im Fall der Effektuierung eines negativen Verfahrensausganges wahrscheinlich erscheinen ließe. Insgesamt seien aus den Angaben der Beschwerdeführer keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass diese tatsächlich konkret Gefahr liefen, in Polen Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihnen eine Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. In Polen gebe es ein rechtskonformes Asylverfahren, ausreichende Versorgung sowie ausreichenden Refoulementschutz. Polen habe sich ausdrücklich bereit erklärt, die Beschwerdeführer zu übernehmen. Eine Schutzverweigerung durch Polen sei nicht erkennbar. Polen sei bereit, die Beschwerdeführer einreisen zu lassen und die ihnen gegenüber bestehenden Verpflichtungen wahrzunehmen. In Polen sei ausreichende Versorgung für Asylwerber gewährleistet. In Polen, einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union als einer Rechts- und Wertegemeinschaft und des Europarates, werde mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verletzung der EMRK im gegenständlichen Zusammenhang nicht eintreten. Auch aus der Rechtsprechung des EGMR oder aus sonstigem Amtswissen lasse sich eine systematische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in Polen keinesfalls erkennen. Ein substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen der Beschwerdeführer betreffend die Gefahr einer Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK Verletzung im Falle der Überstellung sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe zu und habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes gemäß Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO ergeben. Am 03.02.2023 langten fristegerecht Beschwerden, verfasst von der BBU GmbH, beim Bundesamt ein. Darin wird zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführer ihre Gründe, weshalb sie nicht nach Polen gehen könnten, ausführlich geschildert hätten. Sie würden befürchten, in Polen vom türkischen Geheimdienst gefunden zu werden bzw zwangsweise in die Türkei zurückgebracht würden, da der Erstbeschwerdeführer im Vorstand der HDP in XXXX sei. Er setzte sich auch für die Rechte von LGBTQI-Personen ein. Auch die Zweitbeschwerdeführerin sei Parteimitglied der HDP. Kurdische Aktivisten würden nach medialen Berichten in Polen festgenommen werde. Polen sei kein sicheres Land für kurdische (Exil)Politiker, da Polen eng mit der Türkei zusammenarbeite und sich seit dem Ukrainekrieg die Geheimdiensttätigkeiten der türkischen Kräfte in Polen intensiviert hätten. Auch sei die Versorgungslage in Polen äußert prekär, was auch eine Kindeswohlgefährdung darstellen würde. Auch könnten die Beschwerdeführer mit keinem fairen Asylverfahren in Polen rechnen. Das Bundesamt habe sich nicht näher mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer auseinandergesetzt. Es habe keine Einzelfallprüfung stattgefunden und sei auch auf das Kindeswohl der Drittbeschwerdeführerin nur unzureichend eingegangen worden. Die flüchtlingsrechtlichen Gewährleistungen und die Verfahrenspraxis in Polen würden nicht an die geforderten unions- und völkerrechtlichen Standards heranreichen und würden systematische Mängel des Asylverfahrens in Polen bestehen. Polen sei mit den höchsten Flüchtlingszahlen aufgrund des Ukrainekrieges konfrontiert. Auf den AIDA Report zu Polen wurde verwiesen. In Polen bestehe kein effektiver Rechtsschutz durch unabhängige Gerichte. Die Beschwerdeführer könnten mit keinem fairen Verfahren rechnen, da eine Beschwerdemöglichkeit gegen einen negativen Bescheid nahezu unmöglich sei. Österreich solle vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen, um den Beschwerdeführern ein faires Verfahren zu ermöglichen. Eine Einzelfallprüfung zur Beurteilung der Frage, ob den Beschwerdeführern in Polen eine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohe, wäre erforderlich gewesen. Es wurde auf zwei Artikel betreffend die Lage von Kurden in Polen verwiesen. Es könne nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung der Beschwerdeführer eine reale Gefahr der Verletzung von Bestimmungen der EMRK bedeuten würde. Polen sei mit der derzeitigen Situation (allgemein hohe Flüchtlingszahlen plus Ukrainekrieg) überfordert. Eine adäquate Unterbringung der Beschwerdeführer sei nicht gesichert. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurden beantragt.Am 03.02.2023 langten fristegerecht Beschwerden, verfasst von der BBU GmbH, beim Bundesamt ein. Darin wird zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführer ihre Gründe, weshalb sie nicht nach Polen gehen könnten, ausführlich geschildert hätten. Sie würden befürchten, in Polen vom türkischen Geheimdienst gefunden zu werden bzw zwangsweise in die Türkei zurückgebracht würden, da der Erstbeschwerdeführer im Vorstand der HDP in römisch 40 sei. Er setzte sich auch für die Rechte von LGBTQI-Personen ein. Auch die Zweitbeschwerdeführerin sei Parteimitglied der HDP. Kurdische Aktivisten würden nach medialen Berichten in Polen festgenommen werde. Polen sei kein sicheres Land für kurdische (Exil)Politiker, da Polen eng mit der Türkei zusammenarbeite und sich seit dem Ukrainekrieg die Geheimdiensttätigkeiten der türkischen Kräfte in Polen intensiviert hätten. Auch sei die Versorgungslage in Polen äußert prekär, was auch eine Kindeswohlgefährdung darstellen würde. Auch könnten die Beschwerdeführer mit keinem fairen Asylverfahren in Polen rechnen. Das Bundesamt habe sich nicht näher mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer auseinandergesetzt. Es habe keine Einzelfallprüfung stattgefunden und sei auch auf das Kindeswohl der Drittbeschwerdeführerin nur unzureichend eingegangen worden. Die flüchtlingsrechtlichen Gewährleistungen und die Verfahrenspraxis in Polen würden nicht an die geforderten unions- und völkerrechtlichen Standards heranreichen und würden systematische Mängel des Asylverfahrens in Polen bestehen. Polen sei mit den höchsten Flüchtlingszahlen aufgrund des Ukrainekrieges konfrontiert. Auf den AIDA Report zu Polen wurde verwiesen. In Polen bestehe kein effektiver Rechtsschutz durch unabhängige Gerichte. Die Beschwerdeführer könnten mit keinem fairen Verfahren rechnen, da eine Beschwerdemöglichkeit gegen einen negativen Bescheid nahezu unmöglich sei. Österreich solle vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen, um den Beschwerdeführern ein faires Verfahren zu ermöglichen. Eine Einzelfallprüfung zur Beurteilung der Frage, ob den Beschwerdeführern in Polen eine Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohe, wäre erforderlich gewesen. Es wurde auf zwei Artikel betreffend die Lage von Kurden in Polen verwiesen. Es könne nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung der Beschwerdeführer eine reale Gefahr der Verletzung von Bestimmungen der EMRK bedeuten würde. Polen sei mit der derzeitigen Situation (allgemein hohe Flüchtlingszahlen plus Ukrainekrieg) überfordert. Eine adäquate Unterbringung der Beschwerdeführer sei nicht gesichert. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurden beantragt. Am 23.03.2023 langte beim Bundesverwaltungsgericht der Abschlussbericht einer Landespolizeidirektion vom 22.03.2023 wegen des Verdachtes auf Widerstand gegen die Staatsgewalt und schwerer Körperverletzung den Erstbeschwerdeführer betreffend ein. Darin wird zusammengefasst ausgeführt, dass sich der Erstbeschwerdeführer am 21.03.2023 im Rahmen der Festnahme zur Sicherung der geplanten Abschiebung zunehmend aggressiv verhalten habe. Der Genannte werde beschuldigt, versucht zu haben, durch massive Gewaltanwendung seine Festnahme zu verhindern. Im Zuge dessen sei ein Polizeibeamter am Körper verletzt worden. Am 23.03.2023 wurden die Beschwerdeführer auf dem Luftweg nach Polen überstellt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind Ehegatten, die mj. Drittbeschwerdeführerin ist deren gemeinsames Kind. Die Beschwerdeführer, Angehörige der Volksgruppe der Kurden und Staatsangehörige der Türkei, reisten per Flugzeug am 30.11.2022 legal von der Türkei nach Österreich ein, wo sie am 06.12.2022 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz stellten. Eurodac-und VIS-Abfragen ergaben keine Treffermeldung. Das Bundesamt richtete am 09.12.2021 Informationsersuchen nach Art. 34 Dublin III-VO an Polen. Dies unter Anschluss von Kopien der Personalausweise der Beschwerdeführer.Das Bundesamt richtete am 09.12.2021 Informationsersuchen nach Artikel 34, Dublin III-VO an Polen. Dies unter Anschluss von Kopien der Personalausweise der Beschwerdeführer. Mit Schreiben vom 10.12.2022 teilten die polnischen Behörden mit, dass der Erstbeschwerdeführer im Besitz eines polnischen Visums der Kategorie „D“, mit einer Gültigkeit von 25.10.2022 bis 24.10.2023 für Arbeitszwecke und die Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen im Besitz polnischer Visa der Kategorie „D“, mit einer Gültigkeit von 20.10.2022 bis 19.10.2023 seien. Die Beschwerdeführer hätten in Polen keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt (AS 43 zu W185 2266771-1, AS 49 zu W185 2266775-1, AS 37 zu W185 2266773-1). Am 12.12.2022 richtete das Bundesamt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO gestützte Aufnahmegesuche an Polen. Dies unter Hinweis auf die den Beschwerdeführern ausgestellten polnischen Visa.Am 12.12.2022 richtete das Bundesamt auf Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO gestützte Aufnahmegesuche an Polen. Dies unter Hinweis auf die den Beschwerdeführern ausgestellten polnischen Visa. Mit Schreiben vom 19.12.2022 stimmte Polen der Aufnahme der Beschwerdeführer nach Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO ausdrücklich zu (AS 63 zu W185 2266771-1, AS 71 zu W185 2266775-1, AS 59 zu W185 2266773-1).Mit Schreiben vom 19.12.2022 stimmte Polen der Aufnahme der Beschwerdeführer nach Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO ausdrücklich zu (AS 63 zu W185 2266771-1, AS 71 zu W185 2266775-1, AS 59 zu W185 2266773-1). Im Zeitpunkt der Asylantragstellung – sowie auch im gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt – waren die Beschwerdeführer im Besitz gültiger polnischer Visa. Die Beschwerdeführer haben sich nie in Polen aufgehalten und dort auch nicht um internationalen Schutz angesucht. Die Beschwerdeführer haben nach ihrer Einreise das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten über Österreich dieses nicht wieder verlassen. Die Zuständigkeit Polens ist nicht zwischenzeitig wieder untergegangen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Polen an (Stand: 07.12.2021, Version 2). Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind Mitglieder der pro-kurdischen Partei HDP und sind (waren) aktiv politisch tätig. Der Erstbeschwerdeführer wurde in den Jahren 2018 und 2019 aufgrund seiner politischen Tätigkeit in der Türkei verhaftet, jedoch wieder freigelassen. Die HDP ist eine legale Partei, die nicht verboten ist. Konkrete, in der Person der Beschwerdeführer gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, liegen nicht vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Polen Gefahr laufen würden (gelaufen wären), einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Die Beschwerdeführer leiden an keinen lebensbedrohenden Krankheiten. Sie sind nach eigenen Angaben gesund und benötigen keine Medikamente. In Polen sind (bei Bedarf) alle Krankheiten behandelbar und alle gängigen Medikamente erhältlich. Es besteht ausreichende medizinische Versorgung für Asylwerber in Polen, welche auch in der Praxis zugänglich ist. Die Beschwerdeführer gehören keiner Risikogruppe nach der COVID-19-Risikogruppe-Verordnung an. Die aktuelle Situation hinsichtlich der Covid-19-Pandemie begründet keine Unmöglichkeit einer Rückkehr der Beschwerdeführer nach Polen. In Österreich lebt ein Cousin der Zweitbeschwerdeführerin. Das Bestehen eines gemeinsamen Haushaltes sowie finanzieller oder sonstiger Abhängigkeiten oder ein wechselseitiger Pflegebedarf wurden weder substantiiert behauptet, noch konnten solche festgestellt werden. Die Beschwerdeführer verfüg(t)en in Österreich nicht über ein durch Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben. In Österreich lebt ein Cousin der Zweitbeschwerdeführerin. Das Bestehen eines gemeinsamen Haushaltes sowie finanzieller oder sonstiger Abhängigkeiten oder ein wechselseitiger Pflegebedarf wurden weder substantiiert behauptet, noch konnten solche festgestellt werden. Die Beschwerdeführer verfüg(t)en in Österreich nicht über ein durch Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben. Am 23.03.2023 kam es zur Überstellung der Beschwerdeführer auf dem Luftweg nach Polen. Der Überstellungsprozess verlief ohne besondere Vorkommnisse. Im Zuge der Festnahme der Beschwerdeführer zur Sicherung der Abschiebung am 21.03.2023 widersetzte sich der Erstbeschwerdeführer mehrfach seiner Verhaftung und verletzte dabei einen Polizeibeamten. Eine Verletzung des Kindeswohls (die mj Drittbeschwerdeführerin betreffend) kann gegenständlich nicht erkannt werden.
  3. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Reiseweg der Beschwerdeführer ergeben sich aus deren eigenen glaubhaften Angaben. Die Feststellung, wonach die Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Asylantragstellung in Österreich in Besitz gültiger polnischer Visa waren, beruht auf ihren diesbezüglichen Angaben in Zusammenschau mit den Informationen der polnischen Dublin-Behörde in ihrem Antwortschreiben und der Zustimmung nach Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO. Das zugrundeliegende Konsultationsverfahren ist im Akt dokumentiert.Die Feststellung, wonach die Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Asylantragstellung in Österreich in Besitz gültiger polnischer Visa waren, beruht auf ihren diesbezüglichen Angaben in Zusammenschau mit den Informationen der polnischen Dublin-Behörde in ihrem Antwortschreiben und der Zustimmung nach Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO. Das zugrundeliegende Konsultationsverfahren ist im Akt dokumentiert. Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführer das Gebiet der Mitgliedstaaten seit ihrer Einreise wieder verlassen hätten, liegen nicht vor. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer in Polen nicht um Asyl angesucht haben, beruht auf deren Angaben, nie in Polen gewesen zu sein, sowie dem Fehlen einer entsprechenden Eurodac-Treffermeldung mit Polen. Polen hat dementsprechend auch nach Art 12 Dublin III-VO zugestimmt, die Beschwerdeführer zu übernehmen. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer in Polen nicht um Asyl angesucht haben, beruht auf deren Angaben, nie in Polen gewesen zu sein, sowie dem Fehlen einer entsprechenden Eurodac-Treffermeldung mit Polen. Polen hat dementsprechend auch nach Artikel 12, Dublin III-VO zugestimmt, die Beschwerdeführer zu übernehmen. Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen der angefochtenen Bescheide, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen (Stand: 07.12.2021, Version 2). Das Bundesamt hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Polen auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin-VO) samt dem jeweiligen Rechtschutz im Rechtsmittelweg getroffen. Konkrete Hinweise darauf, dass sich die Lage für Asylwerber in Polen wesentlich verschlechtert hätte, sind den Beschwerden nicht zu entnehmen. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass sich die Lage in den wesentlichen Zusammenhängen unverändert darstellt. Aus den den angefochtenen Bescheiden zugrunde gelegten Länderinformationen ergeben sich keine ausreichend begründeten Hinweise darauf, dass das polnische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweisen würde. Insofern war aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die Sicherheitslage von Asylsuchenden in Polen den Feststellungen den erstinstanzlichen Entscheidungen zu folgen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substantiell widersprechen würden, haben die Beschwerdeführer nicht dargetan. Eine die Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Polen wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht (siehe auch unten). Dass die Beschwerdeführer türkische Staatsangehörige sind, der Volksgruppe der Kurden angehören und der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin politisch aktive Mitglieder der prokurdischen HDP sind, ist dem Akt zweifelsfrei zu entnehmen und sind deren diesbezügliche Angaben auch von der Behörde nicht in Zweifel gezogen worden. Auch die im Verfahren vorgelegten Unterlagen untermauern die oben getroffenen Feststellungen. Dass die Partei HDP in der Türkei nicht verboten ist, ergibt sich daraus, dass sie die drittgrößte Fraktion im türkischen Parlament darstellt und ein Verbotsantrag im Jahr 2021 vom türkischen Verfassungsgericht aus formalen Gründen abgewiesen wurde. Nach einer Neueinreichung wird voraussichtlich nächstes Jahr eine Entscheidung getroffen (wikipedia). Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer ergeben sich aus deren eigenen Angaben. Aktuelle Befunde oder Arztschreiben wurden im Verfahren nicht vorgelegt. In Polen sind alle Krankheiten behandelbar und alle gängigen Medikamente erhältlich. Die medizinische Versorgung von Asylwerbern ist auch in der Praxis zugänglich. Es wurde diesbezüglich kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer ergeben sich aus deren eigenen Angaben. Aktuelle Befunde oder Arztschreiben wurden im Verfahren nicht vorgelegt. In Polen sind alle Krankheiten behandelbar und alle gängigen Medikamente erhältlich. Die medizinische Versorgung von Asylwerbern ist auch in der Praxis zugänglich. Es wurde diesbezüglich kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK zu tangieren. Es ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass Überstellungen nur dann durchgeführt werden, wenn sich die einzelnen Mitgliedstaaten (wieder) dazu im Stande sehen, die von ihnen übernommenen Dublin-Rückkehrer potentiell auch medizinisch zu versorgen. Dies war offenkundig hier der Fall, ansonsten es nicht zur behördlich organisierten Überstellung der Beschwerdeführer gekommen wäre; Berichte, dass diese nach ihrer Ankunft am Flughafen von den polnischen Behörden nicht übernommen worden wären, liegen nicht vor. Die festgestellten persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführer ergeben sich aus deren eigenen Angaben und der damit in Einklang stehenden Aktenlage. Der Verdacht auf Widerstand gegen die Staatsgewalt sowie die Körperverletzung eines Polizeibeamten durch den Erstbeschwerdeführer ist einem entsprechenden Polizeibericht vom 22.03.2023 zu entnehmen. Die am 23.03.2023 auf dem Luftweg erfolgte Überstellung der Beschwerdeführer nach Polen ist dem Abschiebebericht der Landespolizeidirektion NÖ zu entnehmen (OZ 5). Dass durch die Überstellung der Beschwerdeführer nach Polen eine Gefährdung des Kindeswohls fallgegenständlich nicht zu erkennen ist, ergibt sich daraus, dass die Kernfamilie nicht getrennt wird und die mj Drittbeschwerdeführerin wie bisher im Familienverband mit ihren Eltern lebt und von diesen weiterhin betreut und versorgt wird. Nach den Länderberichten werden die Kernfamilien in der Praxis im selben Zentrum untergebracht. Für alle in Polen aufhältigen Kinder gilt Schulpflicht zum 18 Lebensjahr. Der Zugang zu Bildung in den öffentlichen Schulen wird der Drittbeschwerdeführerin in Polen somit offenstehen. Es gibt ein gesetzlich garantiertes Recht für Asylwerber auf medizinische Versorgung wie für versicherte polnische Staatsbürger, das auch dann weiter besteht, wenn die materielle Versorgung eingeschränkt oder eingestellt wird. Für je 50 Kinder im Unterbringungszentrum sind 4 Ordinationsstunden pro Woche für einen Kinderarzt (mit zusätzlich 2 Stunden für je 20 weitere Kinder) vorgesehen. Letztlich bleibt in diesem Zusammenhang auch noch festzuhalten, dass Schutzberechtigte Zugang zum allgemeinen polnischen Sozialsystem haben wie polnische Bürger und somit Sozialhilfe erhalten können.
  4. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 57/2018, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 57 aus 2018,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt. Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Nach Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 18 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013).Paragraph eins, BFA-VG idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes vergleiche Paragraph 75, Absatz 18, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013,). § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind. Zu A) Abweisung der Beschwerden: Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten: § 5
(1)Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.Paragraph 5,
(1)Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.
(2)Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(2)Gemäß Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder

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