der BF laut seiner Exfrau in der Vergangenheit gegen sie gewalttätig gewesen sei und schon im Jahr 2012 in Klagenfurt eine Wohnungstüre eingetreten habe. Seit 4-5 Monaten erscheine der BF, ohne Erlaubnis und ohne ihr Einverständnis, laut den Kindern immer wieder an der Wohnungsadresse und würde von den Kindern verlangen ihn in die Wohnung zu lassen. Dies mache er immer dann, wenn die Exfrau in der Arbeit sei. Am 17.04.2019 habe der BF vor der Wohnungstüre gewartet, sei aufgesprungen, als die Exfrau die Wohnungstüre geöffnet habe und habe er sich dadurch,
er seine Exfrau gedrückt bzw. mit den Händen zur Seite geschubst habe, Zugang zur Wohnung verschafft. Er habe sich aufs Sofa gesetzt und angegeben in der Wohnung bei seinen Kindern zu bleiben. Erst nachdem die Exfrau die Polizei telefonisch kontaktiert habe, habe der BF die Wohnung verlassen. Die Exfrau gab an, bei dem Vorfall nicht körperlich verletzt worden zu sein. Da der BF jedoch in der Vergangenheit schon öfters gewalttätig gewesen sei und Alkohol sowie Suchtgift konsumiere, würde sie sich um das Wohl der Kinder sorgen. Bis dato sei er gegen die Kinder nicht gewalttätig geworden, nur gegen sie. 2.2. Am 17.04.2019 wurde ein Betretungsverbot gemäß Paragraph 38 a, SPG gegen den BF für das Objekt römisch 40 (gesamtes Gebäude samt Stiegenhaus), ausgesprochen. Grund dafür war,
der BF laut seiner Exfrau in der Vergangenheit gegen sie gewalttätig gewesen sei und schon im Jahr 2012 in Klagenfurt eine Wohnungstüre eingetreten habe. Seit 4-5 Monaten erscheine der BF, ohne Erlaubnis und ohne ihr Einverständnis, laut den Kindern immer wieder an der Wohnungsadresse und würde von den Kindern verlangen ihn in die Wohnung zu lassen. Dies mache er immer dann, wenn die Exfrau in der Arbeit sei. Am 17.04.2019 habe der BF vor der Wohnungstüre gewartet, sei aufgesprungen, als die Exfrau die Wohnungstüre geöffnet habe und habe er sich dadurch,
er seine Exfrau gedrückt bzw. mit den Händen zur Seite geschubst habe, Zugang zur Wohnung verschafft. Er habe sich aufs Sofa gesetzt und angegeben in der Wohnung bei seinen Kindern zu bleiben. Erst nachdem die Exfrau die Polizei telefonisch kontaktiert habe, habe der BF die Wohnung verlassen. Die Exfrau gab an, bei dem Vorfall nicht körperlich verletzt worden zu sein. Da der BF jedoch in der Vergangenheit schon öfters gewalttätig gewesen sei und Alkohol sowie Suchtgift konsumiere, würde sie sich um das Wohl der Kinder sorgen. Bis dato sei er gegen die Kinder nicht gewalttätig geworden, nur gegen sie. 2.
der BF am 15.06.2021 an der Wohnungstüre geklopft habe. Da der Sohn zu diesem Zeitpunkt alleine in der Wohnung gewesen sei und sich vor dem BF gefürchtet habe, habe er diesen zunächst ignoriert. Der BF habe ca. 10-15 Minuten an die Türe geklopft und angegeben hungrig zu sein. Dann habe er zu seinem Sohn gesagt „Wenn du mir jetzt nicht sofort die Tür aufmachst, werde ich sie einschlagen“, woraufhin der Sohn die Tür aufgrund großer Angst geöffnet habe. Der BF sei in die Wohnung gestürmt und habe sich in der Küche etwas zu essen geholt. Während dem Essen habe er seinen Sohn mehrmals als „Missgeburt“ beleidigt und gesagt, seine Geschwister seien auch nicht besser. Nach ca. 10 Minuten sei die Exfrau erschienen und habe sie den BF zum Gehen aufgefordert, woraufhin der BF diese mehrmals als „Schlampe“ beschimpft und die gemeinsamen Kinder verflucht habe. Die Exfrau habe daraufhin das Wohnzimmer verlassen und am Flur die Polizei verständigt. Der BF habe davon nichts mitbekommen. Die Exfrau habe dem Sohn auf dem Handydisplay gezeigt,
die Polizei bereits verständigt worden sei. In weiterer Folge sei der BF aufgestanden, im Flur auf und abgegangen und habe er die Exfrau und den Sohn immer wieder beleidigt und gesagt: „Ich werde euch alle irgendwann einmal ermorden.“. Der Sohn habe den BF sodann darüber in Kenntnis gesetzt,
die Polizei bereits unterwegs sei, woraufhin dieser die Wohnung verlassen habe. 2.7. Am 16.06.2021 wurde gegen den BF erneut ein Betretungsverbot für das Objekt römisch 40 (samt 100 Metern um die Wohnung) ausgesprochen. Die gefährdeten Personen waren (neuerlich) der damals noch minderjähriger Sohn römisch 40 sowie die Exfrau. Grund dafür war,
der BF am 15.06.2021 an der Wohnungstüre geklopft habe. Da der Sohn zu diesem Zeitpunkt alleine in der Wohnung gewesen sei und sich vor dem BF gefürchtet habe, habe er diesen zunächst ignoriert. Der BF habe ca. 10-15 Minuten an die Türe geklopft und angegeben hungrig zu sein. Dann habe er zu seinem Sohn gesagt „Wenn du mir jetzt nicht sofort die Tür aufmachst, werde ich sie einschlagen“, woraufhin der Sohn die Tür aufgrund großer Angst geöffnet habe. Der BF sei in die Wohnung gestürmt und habe sich in der Küche etwas zu essen geholt. Während dem Essen habe er seinen Sohn mehrmals als „Missgeburt“ beleidigt und gesagt, seine Geschwister seien auch nicht besser. Nach ca. 10 Minuten sei die Exfrau erschienen und habe sie den BF zum Gehen aufgefordert, woraufhin der BF diese mehrmals als „Schlampe“ beschimpft und die gemeinsamen Kinder verflucht habe. Die Exfrau habe daraufhin das Wohnzimmer verlassen und am Flur die Polizei verständigt. Der BF habe davon nichts mitbekommen. Die Exfrau habe dem Sohn auf dem Handydisplay gezeigt,
die Polizei bereits verständigt worden sei. In weiterer Folge sei der BF aufgestanden, im Flur auf und abgegangen und habe er die Exfrau und den Sohn immer wieder beleidigt und gesagt: „Ich werde euch alle irgendwann einmal ermorden.“. Der Sohn habe den BF sodann darüber in Kenntnis gesetzt,
die Polizei bereits unterwegs sei, woraufhin dieser die Wohnung verlassen habe. Der BF konnte anschließend von den Polizeibeamten in der Nähe der Wohnung aufgegriffen werden. Ein Alkovortest ergab einen Wert von 0,98 mg/l. Er wurde von der Polizei festgenommen und wurde noch am selben Tag mit Beschluss eines LG die Untersuchungshaft gegen den BF verhängt. 2.8. Zu dem mit Schreiben vom 21.06.2021 erneut übermittelten Parteiengehör gab der BF am 29.06.2021 eine schriftliche Stellungnahme ab. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt,
der BF in Argon (Tschetschenien) geboren worden sei und er in Moskau aufgewachsen sei, wo er 10 Jahre lang die Schule besucht habe. In Moskau habe er ein Studium (Journalistik) begonnen, dieses jedoch nicht abgeschlossen. Sein Vater sei Politiker gewesen. Dieser habe für Tschetschenien gegen Russland gekämpft und habe Probleme mit dem politischen System gehabt, weshalb die gesamte Familie nach Österreich geflohen sei. Die Probleme seien nach wie vor aufrecht. Der BF habe einen russischen Pass, ausgestellt glaublich im Jahr 2016 vom russischen Konsulat in Salzburg, welcher sich in der Wohnung der Mutter befinde. Er habe ein EU-Visum für 5 Jahre. In Russland habe der BF keine Verwandten. Der BF habe einen Cousin in Nizza (Frankreich), eine Tante in Köln (Deutschland) sowie einen Cousin in Deutschland. Eine Schwester lebe in Linz und ein Onkel in Salzburg. Ein Sohn, dessen Frau und Kind würden in Freilassing (Deutschland) leben. Er habe regelmäßig Kontakt zu seinen Kindern, zu den anderen Verwandten habe er telefonisch Kontakt. Da sein Vater in der alten Heimat begraben werden wollte, sei er nach dessen Tod kurz dort gewesen, um die Beerdigung zu machen. Der BF habe eine Exfrau sowie 3 Kinder, welche in Salzburg leben würden. Auch seine Mutter lebe in Salzburg. Der BF habe viele Freunde in Klagenfurt. Er habe dort gelebt, sei im Boxverein gewesen und im österreichischen Nationalteam. 2005, 2006 und 2007 sei er österreichischer Staatsmeister im Boxen gewesen. Er sei geprüfter Boxtrainer und wolle er auch in Salzburg eine Boxgruppe machen. Der BF habe in Österreich einen Deutschkurs besucht und eine Ausbildung zum Boxtrainer gemacht. Derzeit lebe er bei seiner an Brustkrebs erkrankten Mutter. Ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis bestehe zu in Österreich lebenden Personen nicht. Wenn er aus der Haft entlassen werde, wolle er als Boxtrainer arbeiten. Er habe schon Arbeit in Aussicht. Seine Freizeit verbringe er mit den Kindern und seinem Enkelkind. Einer ehrenamtlichen Tätigkeit gehe er derzeit nicht nach und verfüge er auch nicht über finanzielle Mittel. Da er in Haft sei, gehe er auch keiner Arbeit nach, zuvor (von 2016 bis 2018) habe er eine Reinigungsfirma gehabt. Wenn er nicht gearbeitet habe, habe er Geld vom AMS bekommen. In letzter Zeit habe er bei seiner Mutter gelebt. Er hoffe nach der Haftentlassung eine Wohnung vom Verein Neustart zu bekommen. Derzeit sei ein Strafverfahren gegen ihn anhängig, sein ehemaliger Geschäftspartner der Reinigungsfirma habe ihn betrogen. Der BF könne nicht in seine Heimat zurückkehren, er habe Angst um sein Leben. Er werde in der Heimat politisch verfolgt. Zu seinen strafgerichtlichen Verurteilungen in Österreich gab der BF an, bei der
der BF in Haft im Unternehmerbetrieb beschäftigt sei und es seit seiner Inhaftierung keine Ordnungswidrigkeiten gegeben habe. Zudem wurde eine Besucherliste vorgelegt. 2.14. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 10.09.2021 erließ das BFA gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 5 FPG iVm § 9 BFA-VG (Spruchpunkt I.), stellte fest,
seine Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.), verhängte gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gegen ihn ein Einreiseverbot für die Dauer von acht Jahren (Spruchpunkt III.) und erteilte gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV.). Einer Beschwerde wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).2.14. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 10.09.2021 erließ das BFA gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 5, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG (Spruchpunkt römisch eins.), stellte fest,
seine Abschiebung in die Russische Föderation gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.), verhängte gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen ihn ein Einreiseverbot für die Dauer von acht Jahren (Spruchpunkt römisch drei.) und erteilte gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier.). Einer Beschwerde wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Nach Feststellungen zur Person des BF und seinem Aufenthalt in Österreich seit 2004 (aktuell mit dem NAG-Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ nach Aberkennung seines Asylstatus), seinem (nicht schützenswerten) Privat- und Familienleben im Bundesgebiet, seinen Verwandten in der EU, den wiederholt gegen ihn ausgesprochenen Betretungsverboten infolge wiederholter Straftaten zu Lasten seiner Familie, seine jeweils kurzfristigen Erwerbstätigkeiten und sein überwiegender Bezug von Sozialleistungen, seine Situation im Herkunftsstaat im Fall der Rückkehr, zu den Gründen für die Erlassung eines Einreiseverbotes (bislang zehnmalige strafgerichtliche Verurteilung, Verwaltungsstrafen, negative Zukunftsprognose und überwiegendes öffentliches Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) sowie zur Lage im Herkunftsstaat, führte das BFA beweiswürdigend und äußerst ausführlich aus, welche strafbaren Handlungen den bisherigen Verurteilungen des BF zu Grunde lagen, ferner die gegen den BF bekannten Anzeigen und zu den gegen den BF bestehenden Betretungsverboten in den Jahren 2016, 2019 und zuletzt am 16.06.2021 für die Wohnungen seiner Exfrau und der gemeinsamen Kinder, dem verhängten Waffenverbot, den Verwaltungsübertretungen und seiner Mittellosigkeit sowie welche Zukunftsprognose der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde. Rechtlich wurde ausgeführt,
das BFA gemäß § 52 Abs. 5 FPG gegen, dauernd mit dem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ niedergelassene Drittstaatsangehörige unter den Voraussetzungen des § 53 Abs. 3 FPG und der gerechtfertigten Annahme,
dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen habe. Nach Zutreffen der Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 FPG infolge der 10 strafgerichtlichen Verurteilung des BF ging das BFA ferner davon aus,
von einer gegenwärtig vorliegenden schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit auszugehen sei, da das strafbare Verhalten erst kürzlich begangen worden sei und eine Fortsetzung seines bisherigen delinquenten Verhaltens darstelle. Sämtliche polizeilichen, behördlichen oder gerichtlichen Interventionen seien gescheitert und die Voraussetzungen des § 52 Abs. 5 FPG lägen vor. Zur Beurteilung seines Privat- und Familienlebens im Sinne des § 9 BFA-VG ging das BFA davon aus,
in Österreich ein schützenswertes Familienleben zu seiner Ex-Frau auf Grund der Trennung, seiner Straffälligkeit zu deren Lasten und der Betretungsverbote nicht bestehe. Auch sei kein schützenswertes Familienleben zu seiner Schwester und seines Onkels anzunehmen. Er lebe zwar fallweise bei seiner Mutter, jedoch lägen keine Hinweise auf ein wechselseitiges Abhängigkeitsverhältnis vor, selbst angesichts ihrer Krebserkrankung, welche durch das österreichische Sozial- und Gesundheitssystem hinreichend abgesichert werde, sei seine Anwesenheit im Bundesgebiet nicht erforderlich. Hinsichtlich seiner Kinder wurde ausgeführt,
sich sein Fehlverhalten auch gegen diese richte, insbesondere gegen seinen minderjährigen Sohn, aber auch die psychische Belastung seiner Kinder durch sein Verhalten zum Nachteil ihrer Mutter sei ihm offenbar gleichgültig. Da er nach Hinweisen der Kinder- und Jugendhilfe seines Wohnortes massiven Druck auf seine Familie ausübe, würden seine Angehörigen von seiner Außerlandesbringung durch eine damit einhergehende Beruhigung der Familienverhältnisse jedenfalls profitieren. Eine Gefährdung des Kindeswohls könne nicht erblickt werden. Hinsichtlich seines Privatlebens führte das BFA aus,
angesichts der Dauer seines bisherigen Aufenthalts in Österreich eine gewisse Integration in die österreichische Gesellschaft zu erwarten gewesen wäre. Davon sei jedoch angesichts seiner beharrlichen Straffälligkeit trotz zahlloser staatlicher Interventionsmaßnahmen und seiner beharrlichen Abhängigkeit von Transferleistungen gänzlich abzusehen. Trotz seines 17-jährigen Aufenthalts im Bundesgebiet sei noch immer ein Dolmetscher für Gerichtsverhandlungen notwendig, weil er keine ausreichenden Deutschkenntnisse habe, weshalb nicht davon auszugehen sei,
er sich ernstlich um eine Integration bemüht habe. Im Rahmen der Abwägung der öffentlichen gegen die privaten Interessen wurde dargelegt,
für den BF sein Wunsch nach Fortsetzung seines Aufenthalts in Österreich seit 2004 spreche, allerdings dagegen,
er offensichtlich nicht daran interessiert sei, als Gast die hier geltende Rechts- und Werteordnung einzuhalten. Infolge seiner bisherigen Straftaten sei von einer erheblichen Gefährdung für seine Ex-Frau und seiner Kinder auszugehen. Dagegen spreche auch seine regelmäßige Abhängigkeit von staatlichen Leistungen, was eine Belastung für das Sozialsystem darstelle, da er während der letzten 10 Jahre nur etwa 11 Monate erwerbstätig gewesen sei. Zusammengefasst betrachtete das BFA das Gesamtverhalten des BF und eine Fortsetzung seines Aufenthaltes im Bundesgebiet als Gefahr für Leib, Leben, Freiheit und Eigentum Dritter. Auf Grund des langen Zeitraumes seiner Straffälligkeit und der Einschlägigkeit der Delikte sei unter Berücksichtigung der staatlichen Interventionsversuche von einem inhärenten Charaktermangel, der sich stets durch ähnliche Rechtsverstöße zu Lasten eines gleichbleibenden Personenkreises sowie schwere Eigentumskriminalität äußere, auszugehen. Seine früheren familiären Bindungen hätten ihn nicht von wiederholten schweren Straftaten und psychischer bzw. physischer Gewalt gegen seine nächsten Angehörigen abhalten können. Insgesamt sei daher vom Überwiegen der öffentlichen Interessen gegenüber seinen privaten Interessen auf Verbleib im Bundesgebiet auszugehen gewesen. Zudem bleibe es dem BF oder seinen sonstigen Angehörigen unbenommen, ihn im künftigen Aufenthaltsstaat regelmäßig zu besuchen bzw. den Kontakt per Telefon und E-Mail aufrecht zu erhalten oder finanzielle Unterstützungen zukommen zu lassen. Die Rückkehrentscheidung sei daher zulässig. Eine Prüfung der Voraussetzungen nach § 55 AsylG 2005 komme nur bei unrechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen, also für den BF nicht in Betracht. Da kein Fall des § 58 Abs. 1 AsylG 2005 vorliege, komme auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 nicht in Betracht (zu Spruchpunkt I.). Mangels ersichtlicher Gefährdung gemäß § 50 Abs. 1 bis 3 FPG sei seine Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG auch zulässig (Spruchpunkt II.). Zum Einreiseverbot führte das BFA zusammengefasst aus,
3 Z 1 FPG erfüllt sei. Der BF sei insgesamt 10 Mal strafgerichtlich verurteilt worden. Seine Delinquenz habe sich gegen verschiedene Rechtsgüter gerichtet und er sei zuletzt zu Freiheitsstrafen von 24 bzw. 12 Monaten verurteilt worden. Dies indiziere gemäß § 53 Abs. 3 FPG das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Zur Bemessung sei das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen sei eine Gefährlichkeitsprognose vorzunehmen, wobei auch auf das zu Grunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen sei. Er habe durch sein Verhalten gezeigt,
er kein Interesse daran habe, die Gesetze Österreichs zu respektieren. Sein bisheriger Aufenthalt im Bundesgebiet beeinträchtige ein Grundinteresse der Gesellschaft, nämlich jenes an Ruhe, Ordnung und Sicherheit für die Person und ihr Eigentum sowie sozialem Frieden. Durch sein ihm persönlich vorwerfbares Verhalten habe er gezeigt,
er gewillt sei bzw. es zumindest in Kauf nehme, dadurch eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darzustellen. Da dieses Verhalten erst kürzlich (wieder) gesetzt worden sei und auf Grund seines erheblichen Charaktermangels mit einer Fortsetzung zu rechnen sei, müsse vom Vorliegen einer aktuellen, gegenwärtigen Gefahr gesprochen werden. Es könne auf Grund seiner gesamten Persönlichkeitsstruktur und seines gezeigten Verhaltens eine Gewalteskalation nicht ausgeschlossen werden. Er lege keine Skrupel an den Tag, sondern zeige vielmehr eine erhebliche kriminelle Energie und Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtssphäre Dritter (schwere Eigentumskriminalität sowie ausgeprägtes Besitz- und Anspruchsdenken gegenüber seiner Exfrau, was zu mehreren Betretungsverboten geführt habe). Die von ihm in Österreich mit steigender Intensität verübten Straftaten gegen diverse Rechtsgüter seien auch im Herkunftsstaat mit Strafe bedroht, weshalb zumindest von bedingtem Vorsatz und keinesfalls von Fahrlässigkeit oder Unwissen auszugehen sei. In einer Gesamtbetrachtung sei von einer Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und eines geordneten Fremdenwesens, auszugehen. Auf Grund der Schwere seines Fehlverhaltens sei unter Bedachtnahme auf sein Gesamtverhalten sogar davon auszugehen,
er eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Bei der Bemessung der Höhe des Einreiseverbotes sei selbst unter Einbeziehung seines Privat- und Familienlebens in Österreich davon auszugehen,
der BF auf Grund der brutalen und skrupellosen Vorgangsweise bei seinen Straftaten, der jüngsten Eskalationen und seiner völlig unzureichenden Verantwortung, die ausschließlich bagatellisierend gewesen sei und künftiges Wohlverhalten sehr unwahrscheinlich erscheinen lasse,
seine persönlichen Interessen an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet im höchsten Ausmaß relativiert seien, zumal nach Wegfall seiner familiären Bindungen infolge seines Fehlverhaltens gegen seine Familie nur noch sein langer Aufenthalt von ca. 17 Jahren für ihn spreche, wobei ihm eine Integration in die österreichische Gesellschaft bzw. den Arbeitsmarkt offenbar nicht gelungen sei. Im Hinblick auf seine außerordentlich relativierten Interessen und in Zusammenschau damit,
er zahlreiche Gelegenheiten zur Rehabilitation ungenutzt habe verstreichen lassen und zahlreiche behördliche bzw. gerichtliche Interventionsversuche keine Wirkung gezeigt hätten, erachte das BFA eine Dauer von 8 Jahren als angemessen, notwendig und erforderlich, aber auch als ausreichend, um dem BF Gelegenheit zur Reflektion seiner Taten im Herkunftsstaat zu bieten sowie sich mit den geschützten Werten zu identifizieren und sich finanziell aufzubauen. Durch dieses Einreisverbot werde in die Rechte seiner Kinder nicht eingegriffen, zumal diese durch die Delinquenz des BF gegen die Kindesmutter und seinen Sohn XXXX in hohem Maße belastet würden. Der Vollständigkeit halber wurde angemerkt,
der BF zudem § 53 Abs. 1 Z 1 (Verwaltungsübertretungen nach § 82, § 81 SPG) und Z 6 (notorische Arbeitslosigkeit) FPG erfülle, welche jeweils für sich die Verhängung eines Einreiseverbotes für die Dauer von bis zu fünf Jahren rechtfertigten, dies jedoch keinen maßgeblichen Einfluss auf die Bemessung des verhängten Einreiseverbotes gehabt habe. Wie bereits zur Rückkehrentscheidung ausgeführt, verletze diese Art. 8 EMRK nicht. Hinsichtlich § 53 Abs. 3 FPG müsse daher ebenfalls von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen an Ordnung und Sicherheit gegenüber seinem persönlichen Interesse am Verbleib in Österreich ausgegangen werden (zu Spruchpunkt III.). Bei Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sehe § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise vor (zu Spruchpunkt IV.). Die aufschiebende Wirkung sei gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich sei. Insbesondere auf Grund seiner Nichtakzeptanz der Scheidung von seiner Frau sei seine Familie besonders gefährdet und sei auf Grund seiner Persönlichkeitsstruktur zu befürchten,
er weiterhin Delikte zu Lasten seiner Exfrau und seiner Kinder setzen werde und könnten auch schwere Gewalttaten nicht ausgeschlossen werden. In Anbetracht seines sich in den letzten Jahren verschlimmernden Verhaltens sei zu befürchten,
er nach Haftentlassung weiterhin mitunter schwere Straftaten zur Durchsetzung seines Willens oder zur Verbesserung seiner tristen finanziellen Situation begehen und dadurch Mitmenschen viktimisieren werde. Zur Verhinderung all dessen werde eine unverzügliche Ausreise seiner Person als erforderlich erachtet (zu Spruchpunkt V.).Rechtlich wurde ausgeführt,
das BFA gemäß Paragraph 52, Absatz 5, FPG gegen, dauernd mit dem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ niedergelassene Drittstaatsangehörige unter den Voraussetzungen des Paragraph 53, Absatz 3, FPG und der gerechtfertigten Annahme,
dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen habe. Nach Zutreffen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG infolge der 10 strafgerichtlichen Verurteilung des BF ging das BFA ferner davon aus,
von einer gegenwärtig vorliegenden schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit auszugehen sei, da das strafbare Verhalten erst kürzlich begangen worden sei und eine Fortsetzung seines bisherigen delinquenten Verhaltens darstelle. Sämtliche polizeilichen, behördlichen oder gerichtlichen Interventionen seien gescheitert und die Voraussetzungen des Paragraph 52, Absatz 5, FPG lägen vor. Zur Beurteilung seines Privat- und Familienlebens im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ging das BFA davon aus,
in Österreich ein schützenswertes Familienleben zu seiner Ex-Frau auf Grund der Trennung, seiner Straffälligkeit zu deren Lasten und der Betretungsverbote nicht bestehe. Auch sei kein schützenswertes Familienleben zu seiner Schwester und seines Onkels anzunehmen. Er lebe zwar fallweise bei seiner Mutter, jedoch lägen keine Hinweise auf ein wechselseitiges Abhängigkeitsverhältnis vor, selbst angesichts ihrer Krebserkrankung, welche durch das österreichische Sozial- und Gesundheitssystem hinreichend abgesichert werde, sei seine Anwesenheit im Bundesgebiet nicht erforderlich. Hinsichtlich seiner Kinder wurde ausgeführt,
sich sein Fehlverhalten auch gegen diese richte, insbesondere gegen seinen minderjährigen Sohn, aber auch die psychische Belastung seiner Kinder durch sein Verhalten zum Nachteil ihrer Mutter sei ihm offenbar gleichgültig. Da er nach Hinweisen der Kinder- und Jugendhilfe seines Wohnortes massiven Druck auf seine Familie ausübe, würden seine Angehörigen von seiner Außerlandesbringung durch eine damit einhergehende Beruhigung der Familienverhältnisse jedenfalls profitieren. Eine Gefährdung des Kindeswohls könne nicht erblickt werden. Hinsichtlich seines Privatlebens führte das BFA aus,
angesichts der Dauer seines bisherigen Aufenthalts in Österreich eine gewisse Integration in die österreichische Gesellschaft zu erwarten gewesen wäre. Davon sei jedoch angesichts seiner beharrlichen Straffälligkeit trotz zahlloser staatlicher Interventionsmaßnahmen und seiner beharrlichen Abhängigkeit von Transferleistungen gänzlich abzusehen. Trotz seines 17-jährigen Aufenthalts im Bundesgebiet sei noch immer ein Dolmetscher für Gerichtsverhandlungen notwendig, weil er keine ausreichenden Deutschkenntnisse habe, weshalb nicht davon auszugehen sei,
er sich ernstlich um eine Integration bemüht habe. Im Rahmen der Abwägung der öffentlichen gegen die privaten Interessen wurde dargelegt,
für den BF sein Wunsch nach Fortsetzung seines Aufenthalts in Österreich seit 2004 spreche, allerdings dagegen,
er offensichtlich nicht daran interessiert sei, als Gast die hier geltende Rechts- und Werteordnung einzuhalten. Infolge seiner bisherigen Straftaten sei von einer erheblichen Gefährdung für seine Ex-Frau und seiner Kinder auszugehen. Dagegen spreche auch seine regelmäßige Abhängigkeit von staatlichen Leistungen, was eine Belastung für das Sozialsystem darstelle, da er während der letzten 10 Jahre nur etwa 11 Monate erwerbstätig gewesen sei. Zusammengefasst betrachtete das BFA das Gesamtverhalten des BF und eine Fortsetzung seines Aufenthaltes im Bundesgebiet als Gefahr für Leib, Leben, Freiheit und Eigentum Dritter. Auf Grund des langen Zeitraumes seiner Straffälligkeit und der Einschlägigkeit der Delikte sei unter Berücksichtigung der staatlichen Interventionsversuche von einem inhärenten Charaktermangel, der sich stets durch ähnliche Rechtsverstöße zu Lasten eines gleichbleibenden Personenkreises sowie schwere Eigentumskriminalität äußere, auszugehen. Seine früheren familiären Bindungen hätten ihn nicht von wiederholten schweren Straftaten und psychischer bzw. physischer Gewalt gegen seine nächsten Angehörigen abhalten können. Insgesamt sei daher vom Überwiegen der öffentlichen Interessen gegenüber seinen privaten Interessen auf Verbleib im Bundesgebiet auszugehen gewesen. Zudem bleibe es dem BF oder seinen sonstigen Angehörigen unbenommen, ihn im künftigen Aufenthaltsstaat regelmäßig zu besuchen bzw. den Kontakt per Telefon und E-Mail aufrecht zu erhalten oder finanzielle Unterstützungen zukommen zu lassen. Die Rückkehrentscheidung sei daher zulässig. Eine Prüfung der Voraussetzungen nach Paragraph 55, AsylG 2005 komme nur bei unrechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen, also für den BF nicht in Betracht. Da kein Fall des Paragraph 58, Absatz eins, AsylG 2005 vorliege, komme auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 nicht in Betracht (zu Spruchpunkt römisch eins.). Mangels ersichtlicher Gefährdung gemäß Paragraph 50, Absatz eins bis 3 FPG sei seine Abschiebung in die Russische Föderation gemäß Paragraph 46, FPG auch zulässig (Spruchpunkt römisch zwei.). Zum Einreiseverbot führte das BFA zusammengefasst aus,
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt sei. Der BF sei insgesamt 10 Mal strafgerichtlich verurteilt worden. Seine Delinquenz habe sich gegen verschiedene Rechtsgüter gerichtet und er sei zuletzt zu Freiheitsstrafen von 24 bzw. 12 Monaten verurteilt worden. Dies indiziere gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Zur Bemessung sei das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen sei eine Gefährlichkeitsprognose vorzunehmen, wobei auch auf das zu Grunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen sei. Er habe durch sein Verhalten gezeigt,
er kein Interesse daran habe, die Gesetze Österreichs zu respektieren. Sein bisheriger Aufenthalt im Bundesgebiet beeinträchtige ein Grundinteresse der Gesellschaft, nämlich jenes an Ruhe, Ordnung und Sicherheit für die Person und ihr Eigentum sowie sozialem Frieden. Durch sein ihm persönlich vorwerfbares Verhalten habe er gezeigt,
er gewillt sei bzw. es zumindest in Kauf nehme, dadurch eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darzustellen. Da dieses Verhalten erst kürzlich (wieder) gesetzt worden sei und auf Grund seines erheblichen Charaktermangels mit einer Fortsetzung zu rechnen sei, müsse vom Vorliegen einer aktuellen, gegenwärtigen Gefahr gesprochen werden. Es könne auf Grund seiner gesamten Persönlichkeitsstruktur und seines gezeigten Verhaltens eine Gewalteskalation nicht ausgeschlossen werden. Er lege keine Skrupel an den Tag, sondern zeige vielmehr eine erhebliche kriminelle Energie und Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtssphäre Dritter (schwere Eigentumskriminalität sowie ausgeprägtes Besitz- und Anspruchsdenken gegenüber seiner Exfrau, was zu mehreren Betretungsverboten geführt habe). Die von ihm in Österreich mit steigender Intensität verübten Straftaten gegen diverse Rechtsgüter seien auch im Herkunftsstaat mit Strafe bedroht, weshalb zumindest von bedingtem Vorsatz und keinesfalls von Fahrlässigkeit oder Unwissen auszugehen sei. In einer Gesamtbetrachtung sei von einer Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und eines geordneten Fremdenwesens, auszugehen. Auf Grund der Schwere seines Fehlverhaltens sei unter Bedachtnahme auf sein Gesamtverhalten sogar davon auszugehen,
er eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Bei der Bemessung der Höhe des Einreiseverbotes sei selbst unter Einbeziehung seines Privat- und Familienlebens in Österreich davon auszugehen,
der BF auf Grund der brutalen und skrupellosen Vorgangsweise bei seinen Straftaten, der jüngsten Eskalationen und seiner völlig unzureichenden Verantwortung, die ausschließlich bagatellisierend gewesen sei und künftiges Wohlverhalten sehr unwahrscheinlich erscheinen lasse,
seine persönlichen Interessen an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet im höchsten Ausmaß relativiert seien, zumal nach Wegfall seiner familiären Bindungen infolge seines Fehlverhaltens gegen seine Familie nur noch sein langer Aufenthalt von ca. 17 Jahren für ihn spreche, wobei ihm eine Integration in die österreichische Gesellschaft bzw. den Arbeitsmarkt offenbar nicht gelungen sei. Im Hinblick auf seine außerordentlich relativierten Interessen und in Zusammenschau damit,
er zahlreiche Gelegenheiten zur Rehabilitation ungenutzt habe verstreichen lassen und zahlreiche behördliche bzw. gerichtliche Interventionsversuche keine Wirkung gezeigt hätten, erachte das BFA eine Dauer von 8 Jahren als angemessen, notwendig und erforderlich, aber auch als ausreichend, um dem BF Gelegenheit zur Reflektion seiner Taten im Herkunftsstaat zu bieten sowie sich mit den geschützten Werten zu identifizieren und sich finanziell aufzubauen. Durch dieses Einreisverbot werde in die Rechte seiner Kinder nicht eingegriffen, zumal diese durch die Delinquenz des BF gegen die Kindesmutter und seinen Sohn römisch 40 in hohem Maße belastet würden. Der Vollständigkeit halber wurde angemerkt,
der BF zudem Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer eins, (Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 82,, Paragraph 81, SPG) und Ziffer 6, (notorische Arbeitslosigkeit) FPG erfülle, welche jeweils für sich die Verhängung eines Einreiseverbotes für die Dauer von bis zu fünf Jahren rechtfertigten, dies jedoch keinen maßgeblichen Einfluss auf die Bemessung des verhängten Einreiseverbotes gehabt habe. Wie bereits zur Rückkehrentscheidung ausgeführt, verletze diese Artikel 8, EMRK nicht. Hinsichtlich Paragraph 53, Absatz 3, FPG müsse daher ebenfalls von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen an Ordnung und Sicherheit gegenüber seinem persönlichen Interesse am Verbleib in Österreich ausgegangen werden (zu Spruchpunkt römisch drei.). Bei Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sehe Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise vor (zu Spruchpunkt römisch vier.). Die aufschiebende Wirkung sei gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich sei. Insbesondere auf Grund seiner Nichtakzeptanz der Scheidung von seiner Frau sei seine Familie besonders gefährdet und sei auf Grund seiner Persönlichkeitsstruktur zu befürchten,
er weiterhin Delikte zu Lasten seiner Exfrau und seiner Kinder setzen werde und könnten auch schwere Gewalttaten nicht ausgeschlossen werden. In Anbetracht seines sich in den letzten Jahren verschlimmernden Verhaltens sei zu befürchten,
er nach Haftentlassung weiterhin mitunter schwere Straftaten zur Durchsetzung seines Willens oder zur Verbesserung seiner tristen finanziellen Situation begehen und dadurch Mitmenschen viktimisieren werde. Zur Verhinderung all dessen werde eine unverzügliche Ausreise seiner Person als erforderlich erachtet (zu Spruchpunkt römisch fünf.). 2.13. In der dagegen erhobenen vollumfänglichen Beschwerde führte der Bevollmächtigte des BF aus,
die Behörde den maßgebenden Sachverhalt nur mangelhaft ermittelt habe. Der BF sei in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt worden, da es verabsäumt worden sei, ihn niederschriftlich einzuvernehmen, was den Anforderungen eines rechtmäßigen Ermittlungsverfahrens widerspreche. Es sei ihm lediglich die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme eingeräumt worden. Eine mündliche Einvernahme wäre jedoch schon auf Grund der erforderlichen Zukunftsprognose notwendig gewesen. Hiezu wurde auf die Judikatur des VwGH (15.03.2018, Ra 2018/21/0007) hingewiesen. Das Privat- und Familienleben des BF und seine Rückkehrsituation seien nicht ausreichend eruiert worden. Infolge des nun 17-jährigen Aufenthalts im österreichischen Bundesgebiet würden nach der höchstgerichtlichen Judikatur regelmäßig die privaten Interessen an seinem Verbleib im Bundesgebiet auch ohne gewichtige familiäre oder sonstige Bindungen überwiegen. Der BF verfüge mit seiner aufenthaltsberechtigten Kernfamilie (Exfrau und Kinder, Mutter, Geschwister) jedenfalls über ein schützenswertes Familienleben in Österreich. Er lebe mit seiner Exfrau im selben Haushalt und sie hätten vor, wieder zu heiraten. Die Kinder hätten eine gute Beziehung zum Vater und seit der Geburt des Enkels habe die Familie sich wieder versöhnt. Auf das Schreiben seiner Familienangehörigen werde verwiesen, wonach es deren Wunsch sei,
der BF hierbleiben solle. Außerdem sei seine Mutter krank und auf ihn angewiesen. Der BF unterstütze seine Schwiegertochter wo er nur könne und verbringe sehr viel Zeit mit seinem Enkel. Er habe jedenfalls ein schützenswertes Privatleben in Österreich. Er beherrsche Deutsch auf dem Niveau A2 und habe viele österreichische Freunde und Bekannte. Beim BF liege eine Entfremdung zu seinem Herkunftsstaat im Sinne der Judikatur (EGMR 26.03.1993, Beldjoudi vs.France, Nr. 12083/86) vor. Der BF habe sich in seiner Stellungnahme ausführlich zu seiner Lebenssituation in Österreich geäußert. Zur Beweiswürdigung wurde insbesondere zum verhängten Einreiseverbot ausgeführt,
die mehrmalige Verurteilung des BF ua. wegen Diebstahls und Suchtmitteln keine Kavaliersdelikte darstellen, er jedoch von Alkohol und Drogen abhängig sei und zur Finanzierung seiner Sucht zu anderen Mitteln habe greifen müssen. Er bereue seine Taten und sei für eine Therapie (Entzug) bereit. Die letzte Haftstrafe und die Geburt seines Enkels hätten den BF stark verändert, weil ihm nämlich klargeworden sei, was er in der Vergangenheit falsch gemacht habe, wie wichtig seine Familie sei und er könne ohne sie nicht mehr leben. Er sei bereit, von vorne anzufangen, falls ihm noch eine Chance gegeben werde. Gleich nach seiner Haftentlassung habe er sich um einen Job gekümmert und werde er ab 18.10.2021 bei einer näher bezeichneten Firma in Salzburg arbeiten. Die beweiswürdigenden Ausführungen der Behörde, wonach der BF seinen Reisepass zur Verhinderung der drohenden Abschiebung nicht übergeben habe, träfen nicht zu, da der Reisepass verloren gegangen sei, woran ihn keine Schuld treffe. Der BF sei formal moslemischen Glaubens, praktiziere diesen aber nicht, faste und bete nicht und konsumiere Alkohol. Diesen Verstoß gegen islamische Richtlinien hätte die Behörde berücksichtigen müssen, weil der BF im Fall seiner Abschiebung von Kadyrow verhaftet und misshandelt werden würde. Die Behörde habe ferner eine falsche Interessensabwägung durchgeführt: Der BF befinde sich seit 2004 in Österreich, spreche ausgezeichnet Deutsch und verfüge über ein schützenswertes Familienleben mit seiner Lebensgefährtin, Kinder, Mutter, Geschwistern, Tanten und Cousins, die alle hier lebten. Er verfüge auch über einen nennenswerten Freundeskreis. Das BFA habe zu seinem Familienleben festgestellt,
er seit mehr als drei Jahren geschieden und mehrere Betretungsverbote gegen ihn verhängt worden seien und er eine Gefahr für das Wohl seiner Familie darstelle. Dies könne der BF nicht nachvollziehen, seine ganze Familie lebe in Salzburg und auch nach der Scheidung blieben die Kinder die seinen. Außerdem habe ihn seine Exfrau bzw. Lebensgefährtin in der Justizanstalt mehrmals besucht, die Kinder hätten kein Besuchsrecht gehabt; dies sei vom LG festgelegt worden. Seit seiner Entlassung (aus der Haft) wohne er wieder bei seiner Familie. Zum Beweis würden eine Meldebestätigung und ein Brief seiner Familie vorgelegt. Seine Kinder und seine Exfrau würden an derselben Anschrift, seine Mutter an einer anderen Anschrift in Salzburg leben und seine Schwiegertochter lebe in Freilassing (Deutschland). Die zeugenschaftliche Einvernahme seiner Familienangehörigen werde daher beantragt, um zu klären, ob sie ein Familienleben mit dem BF fortsetzen möchten oder nicht. Nach der Judikatur des VfGH und Art. 24 Abs. 3 GRC habe jedes Kind Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen, es sei denn dies stehe seinem Wohl entgegen. Dies führe zweifellos zu dem Ergebnis,
eine Außerlandesbringung des BF mit einer Verletzung des Kindeswohls durch eine besonders nachteilige Implikation für die kindliche Entwicklung seiner Kinder einhergehe und damit unverhältnismäßig sei. Erneut werde auf die Judikatur des VfGH verwiesen, wonach körperliche Nähe und nonverbale Interaktion nicht durch fernmündliche Kontakte ersetzt werden können. Nach der Judikatur des VwGH (20.09.2017, Ra 2017/19/0163) sei das Kindeswohl auch bei der Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG zu berücksichtigen. Der BF habe drei Kinder in Österreich, welche im Fall seiner Abschiebung nach Russland ohne Vater aufwachsen müssten. Dies verletze massiv und unverhältnismäßig das Recht auf Familienleben iSd Art. 8 EMRK. Jedenfalls würden bei der Abwägung nach § 9 Abs. 2 BFA-VG die familiären und privaten Interessen des BF die öffentlichen Interessen an einer Rückkehrentscheidung und Abschiebung des BF überwiegen. Hiezu sei festzuhalten,
Personen, gegen welche in der Russischen Föderation ein Haftbefehl aufrecht sei, Untersuchungshaft verhängt werden könne. Das bedeute,
der BF wegen seiner politischen Einstellung nach wie vor gesucht werde und direkt am Flughafen festgenommen werden könne. Wegen der Haftbedingungen in der Russischen Föderation drohe dem BF eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung und sei eine Abschiebung dorthin unzumutbar. Seine Abschiebung sei daher unzulässig. Die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid seien unvollständig und teilweise unrichtig. Zwar würden diese allgemeine Informationen beinhalten, sich jedoch nicht mit der Situation des BF im Fall seiner Abschiebung beschäftigen. Aus den Feststellungen,
Rückkehrer im Nordkaukasus vor allem vor wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen stünden und grundsätzlich nicht als eigene schutzbedürftige Gruppe betrachtet würden, folge,
es keine individuelle Unterstützung durch den russischen Staat gebe. Hätte das BFA weitere Ermittlungen zur Situation in Tschetschenien durchgeführt, hätte es erkannt,
dem BF im Fall der Abschiebung eine Verletzung von Art. 8 EMRK drohe. Außerdem sei außer Acht gelassen worden,
der BF damals asylberechtigt gewesen sei und ihm im Fall der Rückkehr wegen seiner politischen Überzeugung eine Festnahme direkt am Flughafen drohe. Er beantrage weiters die Aufhebung des Einreiseverbotes, allenfalls dessen Verkürzung. Er könne nicht nachvollziehen,
er sich von seiner in Österreich lebenden Familie trennen und woanders neu beginnen solle. Außerdem verfüge er auf Grund seines 17-jährigen Aufenthalts in Österreich über ein schützenswertes Privatleben. Der BF sei vom BFA nicht mündlich einvernommen worden, dieses verkenne jedoch,
eine schriftliche Stellungnahme den persönlichen Eindruck vom BF nicht ersetzen könne und nur ansatzweise der nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände ermittelt worden seien. Das BFA habe hinsichtlich der Dauer des Einreiseverbotes die nach der Judikatur erforderliche Beurteilung des bisherigen Verhaltens des BF und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes unterlassen. Die Rückkehrsituation des BF und die Möglichkeiten zur Schaffung einer Existenzgrundlage im Fall der Rückkehr seinen nicht konkret eruiert worden. Außerdem wolle der BF angeben, in Düsseldorf wegen Nierenproblemen als Selbstzahler in medizinischer Behandlung gewesen zu sein und auch künftig Zugang zur Gesundheitsversorgung in der EU haben zu wollen. Für eine Prognose werde die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung als wichtig erachtet. Auch seien bei der Gefährdungsprognose die für den BF sprechenden Umstände nicht berücksichtigt worden. Die Behörde habe es verabsäumt, der bisherigen „Unbescholtenheit“ des BF das erforderliche Gewicht beizumessen. Auch sei nicht beachtet worden,
der BF seine Verwandten auf Grund des „unbefristeten“ Einreiseverbotes nie wieder besuchen könne, was einen erheblichen Eingriff in sein Privatleben darstelle. Nach der Judikatur zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sei die aufenthaltsbeendende Maßnahme bis zur Entscheidung durch das BVwG nicht durchsetzbar und sei eine mündliche Verhandlung durchzuführen, welche abschließend beantragt wurde, weil der Beweiswürdigung substantiiert entgegengetreten worden sei, der persönliche Eindruck und die Unmittelbarkeit in Hinblick auf die Aussage von Zeugen verlangt werde. 2.13. In der dagegen erhobenen vollumfänglichen Beschwerde führte der Bevollmächtigte des BF aus,
die Behörde den maßgebenden Sachverhalt nur mangelhaft ermittelt habe. Der BF sei in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt worden, da es verabsäumt worden sei, ihn niederschriftlich einzuvernehmen, was den Anforderungen eines rechtmäßigen Ermittlungsverfahrens widerspreche. Es sei ihm lediglich die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme eingeräumt worden. Eine mündliche Einvernahme wäre jedoch schon auf Grund der erforderlichen Zukunftsprognose notwendig gewesen. Hiezu wurde auf die Judikatur des VwGH (15.03.2018, Ra 2018/21/0007) hingewiesen. Das Privat- und Familienleben des BF und seine Rückkehrsituation seien nicht ausreichend eruiert worden. Infolge des nun 17-jährigen Aufenthalts im österreichischen Bundesgebiet würden nach der höchstgerichtlichen Judikatur regelmäßig die privaten Interessen an seinem Verbleib im Bundesgebiet auch ohne gewichtige familiäre oder sonstige Bindungen überwiegen. Der BF verfüge mit seiner aufenthaltsberechtigten Kernfamilie (Exfrau und Kinder, Mutter, Geschwister) jedenfalls über ein schützenswertes Familienleben in Österreich. Er lebe mit seiner Exfrau im selben Haushalt und sie hätten vor, wieder zu heiraten. Die Kinder hätten eine gute Beziehung zum Vater und seit der Geburt des Enkels habe die Familie sich wieder versöhnt. Auf das Schreiben seiner Familienangehörigen werde verwiesen, wonach es deren Wunsch sei,
der BF hierbleiben solle. Außerdem sei seine Mutter krank und auf ihn angewiesen. Der BF unterstütze seine Schwiegertochter wo er nur könne und verbringe sehr viel Zeit mit seinem Enkel. Er habe jedenfalls ein schützenswertes Privatleben in Österreich. Er beherrsche Deutsch auf dem Niveau A2 und habe viele österreichische Freunde und Bekannte. Beim BF liege eine Entfremdung zu seinem Herkunftsstaat im Sinne der Judikatur (EGMR 26.03.1993, Beldjoudi vs.France, Nr. 12083/86) vor. Der BF habe sich in seiner Stellungnahme ausführlich zu seiner Lebenssituation in Österreich geäußert. Zur Beweiswürdigung wurde insbesondere zum verhängten Einreiseverbot ausgeführt,
die mehrmalige Verurteilung des BF ua. wegen Diebstahls und Suchtmitteln keine Kavaliersdelikte darstellen, er jedoch von Alkohol und Drogen abhängig sei und zur Finanzierung seiner Sucht zu anderen Mitteln habe greifen müssen. Er bereue seine Taten und sei für eine Therapie (Entzug) bereit. Die letzte Haftstrafe und die Geburt seines Enkels hätten den BF stark verändert, weil ihm nämlich klargeworden sei, was er in der Vergangenheit falsch gemacht habe, wie wichtig seine Familie sei und er könne ohne sie nicht mehr leben. Er sei bereit, von vorne anzufangen, falls ihm noch eine Chance gegeben werde. Gleich nach seiner Haftentlassung habe er sich um einen Job gekümmert und werde er ab 18.10.2021 bei einer näher bezeichneten Firma in Salzburg arbeiten. Die beweiswürdigenden Ausführungen der Behörde, wonach der BF seinen Reisepass zur Verhinderung der drohenden Abschiebung nicht übergeben habe, träfen nicht zu, da der Reisepass verloren gegangen sei, woran ihn keine Schuld treffe. Der BF sei formal moslemischen Glaubens, praktiziere diesen aber nicht, faste und bete nicht und konsumiere Alkohol. Diesen Verstoß gegen islamische Richtlinien hätte die Behörde berücksichtigen müssen, weil der BF im Fall seiner Abschiebung von Kadyrow verhaftet und misshandelt werden würde. Die Behörde habe ferner eine falsche Interessensabwägung durchgeführt: Der BF befinde sich seit 2004 in Österreich, spreche ausgezeichnet Deutsch und verfüge über ein schützenswertes Familienleben mit seiner Lebensgefährtin, Kinder, Mutter, Geschwistern, Tanten und Cousins, die alle hier lebten. Er verfüge auch über einen nennenswerten Freundeskreis. Das BFA habe zu seinem Familienleben festgestellt,
er seit mehr als drei Jahren geschieden und mehrere Betretungsverbote gegen ihn verhängt worden seien und er eine Gefahr für das Wohl seiner Familie darstelle. Dies könne der BF nicht nachvollziehen, seine ganze Familie lebe in Salzburg und auch nach der Scheidung blieben die Kinder die seinen. Außerdem habe ihn seine Exfrau bzw. Lebensgefährtin in der Justizanstalt mehrmals besucht, die Kinder hätten kein Besuchsrecht gehabt; dies sei vom LG festgelegt worden. Seit seiner Entlassung (aus der Haft) wohne er wieder bei seiner Familie. Zum Beweis würden eine Meldebestätigung und ein Brief seiner Familie vorgelegt. Seine Kinder und seine Exfrau würden an derselben Anschrift, seine Mutter an einer anderen Anschrift in Salzburg leben und seine Schwiegertochter lebe in Freilassing (Deutschland). Die zeugenschaftliche Einvernahme seiner Familienangehörigen werde daher beantragt, um zu klären, ob sie ein Familienleben mit dem BF fortsetzen möchten oder nicht. Nach der Judikatur des VfGH und Artikel 24, Absatz 3, GRC habe jedes Kind Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen, es sei denn dies stehe seinem Wohl entgegen. Dies führe zweifellos zu dem Ergebnis,
eine Außerlandesbringung des BF mit einer Verletzung des Kindeswohls durch eine besonders nachteilige Implikation für die kindliche Entwicklung seiner Kinder einhergehe und damit unverhältnismäßig sei. Erneut werde auf die Judikatur des VfGH verwiesen, wonach körperliche Nähe und nonverbale Interaktion nicht durch fernmündliche Kontakte ersetzt werden können. Nach der Judikatur des VwGH (20.09.2017, Ra 2017/19/0163) sei das Kindeswohl auch bei der Interessensabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG zu berücksichtigen. Der BF habe drei Kinder in Österreich, welche im Fall seiner Abschiebung nach Russland ohne Vater aufwachsen müssten. Dies verletze massiv und unverhältnismäßig das Recht auf Familienleben iSd Artikel 8, EMRK. Jedenfalls würden bei der Abwägung nach Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG die familiären und privaten Interessen des BF die öffentlichen Interessen an einer Rückkehrentscheidung und Abschiebung des BF überwiegen. Hiezu sei festzuhalten,
Personen, gegen welche in der Russischen Föderation ein Haftbefehl aufrecht sei, Untersuchungshaft verhängt werden könne. Das bedeute,
der BF wegen seiner politischen Einstellung nach wie vor gesucht werde und direkt am Flughafen festgenommen werden könne. Wegen der Haftbedingungen in der Russischen Föderation drohe dem BF eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung und sei eine Abschiebung dorthin unzumutbar. Seine Abschiebung sei daher unzulässig. Die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid seien unvollständig und teilweise unrichtig. Zwar würden diese allgemeine Informationen beinhalten, sich jedoch nicht mit der Situation des BF im Fall seiner Abschiebung beschäftigen. Aus den Feststellungen,
Rückkehrer im Nordkaukasus vor allem vor wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen stünden und grundsätzlich nicht als eigene schutzbedürftige Gruppe betrachtet würden, folge,
es keine individuelle Unterstützung durch den russischen Staat gebe. Hätte das BFA weitere Ermittlungen zur Situation in Tschetschenien durchgeführt, hätte es erkannt,
dem BF im Fall der Abschiebung eine Verletzung von Artikel 8, EMRK drohe. Außerdem sei außer Acht gelassen worden,
der BF damals asylberechtigt gewesen sei und ihm im Fall der Rückkehr wegen seiner politischen Überzeugung eine Festnahme direkt am Flughafen drohe. Er beantrage weiters die Aufhebung des Einreiseverbotes, allenfalls dessen Verkürzung. Er könne nicht nachvollziehen,
er sich von seiner in Österreich lebenden Familie trennen und woanders neu beginnen solle. Außerdem verfüge er auf Grund seines 17-jährigen Aufenthalts in Österreich über ein schützenswertes Privatleben. Der BF sei vom BFA nicht mündlich einvernommen worden, dieses verkenne jedoch,
eine schriftliche Stellungnahme den persönlichen Eindruck vom BF nicht ersetzen könne und nur ansatzweise der nach Artikel 8, EMRK relevanten Umstände ermittelt worden seien. Das BFA habe hinsichtlich der Dauer des Einreiseverbotes die nach der Judikatur erforderliche Beurteilung des bisherigen Verhaltens des BF und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes unterlassen. Die Rückkehrsituation des BF und die Möglichkeiten zur Schaffung einer Existenzgrundlage im Fall der Rückkehr seinen nicht konkret eruiert worden. Außerdem wolle der BF angeben, in Düsseldorf wegen Nierenproblemen als Selbstzahler in medizinischer Behandlung gewesen zu sein und auch künftig Zugang zur Gesundheitsversorgung in der EU haben zu wollen. Für eine Prognose werde die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung als wichtig erachtet. Auch seien bei der Gefährdungsprognose die für den BF sprechenden Umstände nicht berücksichtigt worden. Die Behörde habe es verabsäumt, der bisherigen „Unbescholtenheit“ des BF das erforderliche Gewicht beizumessen. Auch sei nicht beachtet worden,
der BF seine Verwandten auf Grund des „unbefristeten“ Einreiseverbotes nie wieder besuchen könne, was einen erheblichen Eingriff in sein Privatleben darstelle. Nach der Judikatur zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sei die aufenthaltsbeendende Maßnahme bis zur Entscheidung durch das BVwG nicht durchsetzbar und sei eine mündliche Verhandlung durchzuführen, welche abschließend beantragt wurde, weil der Beweiswürdigung substantiiert entgegengetreten worden sei, der persönliche Eindruck und die Unmittelbarkeit in Hinblick auf die Aussage von Zeugen verlangt werde. Folgende Unterlagen wurden der Beschwerde beigelegt: - Schreiben der Familie des BF vom 04.10.2021, wonach der BF eine große Stütze in ihrem Leben sei bzw. man ihm noch eine Chance geben solle. Nach dem letzten Vorfall als der BF im Gefängnis gewesen sei, habe er sich wirklich sehr stark positiv verändert, eine positive Lebenseinstellung bekommen, dies vor allem nachdem sein Enkel geboren worden sei. Der BF und seine Exfrau hätten seit langer Zeit wieder zueinander gefunden und hätten vor wieder zu heiraten. Der BF habe sich nach dem letzten Gefängnisaufenthalt sofort um eine Arbeit gekümmert, verbringe täglich mit seinem Enkel viel Zeit und unterstütze seine Schwiegertochter. Er pflege jeden Tag seine kranke Mutter, welche auf ihn angewiesen sei. Die Familie würde auf eine Lösung hoffen und der BF sich das letzte Mal beweisen könne und seine Fehler von früher wieder gut machen könne bzw. sich von seiner guten Seite zu zeigen; - ein Empfehlungsschreiben eines Nachbarn an seiner nunmehrigen Meldeadresse bei seiner Exfrau vom 04.10.2021; - Meldezettel vom 16.09.2021 zur Meldung des BF an der Wohnanschrift seiner Ex-Frau; - Zahlungsbeleg hinsichtlich Eingabengebühr 30 €. 2.14. Die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsakt langte am 25.10.2021 beim BVwG ein. 2.15. Seitens des BFA wurden am 09.11.2021 zwei polizeiliche Amtsvermerke über den Verdacht auf Körperverletzung und Sachbeschädigung durch den BF gegen eine Frau im Lift einer Wohnhausanlage sowie auf Körperverletzung gegen seine Exfrau am Morgen des 05.11.2021 elektronisch übermittelt, wonach der BF in alkoholisiertem Zustand auf dem Flachdach bei der Wohnung seiner Exfrau aufgegriffen wurde. Weiters teilte das BFA mit,
die Familienangehörigen (4 Kinder und Exfrau) sowie die Mutter des BF in Österreich asylberechtigt seien, allerdings sei gegen den Sohn XXXX ein Aberkennungsverfahren eingeleitet worden. Weiters teilte das BFA mit,
die Familienangehörigen (4 Kinder und Exfrau) sowie die Mutter des BF in Österreich asylberechtigt seien, allerdings sei gegen den Sohn römisch 40 ein Aberkennungsverfahren eingeleitet worden. 2.16. Am 10.11.2021 reichte das BFA eine Dokumentation gemäß § 38 a SPG sowie eine Stellungnahme nach. Demnach wurde gegen den BF am 05.11.2021 erneut ein Betretungsverbot für das Objekt XXXX (samt einem Bereich im Umkreis von 100 Metern um die Wohnung) verhängt. Es wurde festgehalten,
die Tochter des BF die Polizei gerufen habe, weil der Vater die Mutter in der Wohnung geschlagen habe. Die Polizei habe beim Eintreffen Hilfeschreie, eine lautstarke Streiterei aus der Wohnung, eine Verletzung unter der Lippe sowie eine Rötung auf der linken Wange der Exfrau wahrgenommen. 2.16. Am 10.11.2021 reichte das BFA eine Dokumentation gemäß Paragraph 38, a SPG sowie eine Stellungnahme nach. Demnach wurde gegen den BF am 05.11.2021 erneut ein Betretungsverbot für das Objekt römisch 40 (samt einem Bereich im Umkreis von 100 Metern um die Wohnung) verhängt. Es wurde festgehalten,
die Tochter des BF die Polizei gerufen habe, weil der Vater die Mutter in der Wohnung geschlagen habe. Die Polizei habe beim Eintreffen Hilfeschreie, eine lautstarke Streiterei aus der Wohnung, eine Verletzung unter der Lippe sowie eine Rötung auf der linken Wange der Exfrau wahrgenommen. 2.
der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt sei und der BF eine schwerwiegende Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Er sei 10 Mal strafrechtlich verurteilt worden und seien wegen dem aggressiven Verhalten des BF gegenüber seinen Familienangehörigen mehrmals Betretungsverbote gegen ihn verhängt worden, wobei er seinen minderjährigen Sohn und seine Exfrau zuletzt auch mit dem Umbringen bedroht habe. Abgesehen davon seien gegen den BF auch mehrere Verwaltungsstrafen, etwa wegen Missachtung der einstweiligen Verfügungen, Verkehrsdelikten, aggressiven Verhaltens während einer Amtshandlung sowie der Behinderung von Passanten durch Boxen an einer Bushaltestelle verhängt worden, woraus sich ebenfalls eine aggressive bzw. gewaltbereite und gefährdende Haltung des BF ergebe. Da der BF seit dem Jahr 2005 wiederholt und stetig schwerer straffällig sei und laufend weitere strafrechtliche relevante Taten setze, sei angesichts des zuletzt besonders aggressiven Verhaltens insbesondere in Verbindung mit seiner Alkohol- bzw. Suchtgiftabhängigkeit und seiner Morddrohung gegen seine Familienangehörigen im Juni 2021 dringend davon auszugehen,
der BF eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSd § 52 Abs. 5 darstelle. Von einem Wohlverhalten seit der letzten Haftentlassung am 16.06.2021 könne angesichts der jüngsten Fehlverhalten bzw. des Betretungsverbotes vom 05.11.2021 nicht ausgegangen werden und sei keine positive Zukunftsprognose möglich. Dem BF müsse angesichts seiner Vorverurteilungen das Unrecht und die Gefährlichkeit seiner Taten bewusst gewesen sein und habe er einen möglichen Eingriff in sein im Bundesgebiet begründetes Privat- und Familienleben angesichts der für solche Delikte bestehende Strafdrohung bewusst in Kauf genommen. Der BF habe sich bislang auch keinem Entzug unterzogen und konsumiere weiter verschiedene Suchtmittel. Weder die im Bundesgebiet bestehenden familiären Anknüpfungspunkte, noch die wiederholt verhängten Freiheitsstrafen hätten den BF davon abhalten können, wiederholt straffällig zu werden. In der Beschwerde sei auch nicht einmal ansatzweise aufgezeigt worden, inwiefern die persönliche Situation des BF eine nachhaltige Änderung erfahren habe. Auch
sein Enkelsohn ihn zu einem besseren Menschen gemacht habe, kann aufgrund des Umstandes,
dieser bei seiner Mutter in Deutschland lebe, nicht nachvollzogen werden. Entgegen aller Beteuerungen in der Beschwerde sei es auch neuerlich zu Übergriffen auf seine Exfrau und einem Betretungsverbot gekommen, wobei sich der BF offenbar in einem durch verschiedene Suchtmittel beeinträchtigten Zustand befunden habe. Das BFA sei daher zu Recht davon ausgegangen,
der BF bei einem weiteren Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Eine positive Zukunftsprognose könne angesichts der letzten Vorfälle nicht getroffen werden. Von einem ausschlaggebenden Wohlverhalten des BF seit der Verbüßung seiner letzten Strafhaft könne demzufolge nicht ausgegangen werden. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt,
der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt sei und der BF eine schwerwiegende Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Er sei 10 Mal strafrechtlich verurteilt worden und seien wegen dem aggressiven Verhalten des BF gegenüber seinen Familienangehörigen mehrmals Betretungsverbote gegen ihn verhängt worden, wobei er seinen minderjährigen Sohn und seine Exfrau zuletzt auch mit dem Umbringen bedroht habe. Abgesehen davon seien gegen den BF auch mehrere Verwaltungsstrafen, etwa wegen Missachtung der einstweiligen Verfügungen, Verkehrsdelikten, aggressiven Verhaltens während einer Amtshandlung sowie der Behinderung von Passanten durch Boxen an einer Bushaltestelle verhängt worden, woraus sich ebenfalls eine aggressive bzw. gewaltbereite und gefährdende Haltung des BF ergebe. Da der BF seit dem Jahr 2005 wiederholt und stetig schwerer straffällig sei und laufend weitere strafrechtliche relevante Taten setze, sei angesichts des zuletzt besonders aggressiven Verhaltens insbesondere in Verbindung mit seiner Alkohol- bzw. Suchtgiftabhängigkeit und seiner Morddrohung gegen seine Familienangehörigen im Juni 2021 dringend davon auszugehen,
der BF eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSd Paragraph 52, Absatz 5, darstelle. Von einem Wohlverhalten seit der letzten Haftentlassung am 16.06.2021 könne angesichts der jüngsten Fehlverhalten bzw. des Betretungsverbotes vom 05.11.2021 nicht ausgegangen werden und sei keine positive Zukunftsprognose möglich. Dem BF müsse angesichts seiner Vorverurteilungen das Unrecht und die Gefährlichkeit seiner Taten bewusst gewesen sein und habe er einen möglichen Eingriff in sein im Bundesgebiet begründetes Privat- und Familienleben angesichts der für solche Delikte bestehende Strafdrohung bewusst in Kauf genommen. Der BF habe sich bislang auch keinem Entzug unterzogen und konsumiere weiter verschiedene Suchtmittel. Weder die im Bundesgebiet bestehenden familiären Anknüpfungspunkte, noch die wiederholt verhängten Freiheitsstrafen hätten den BF davon abhalten können, wiederholt straffällig zu werden. In der Beschwerde sei auch nicht einmal ansatzweise aufgezeigt worden, inwiefern die persönliche Situation des BF eine nachhaltige Änderung erfahren habe. Auch
sein Enkelsohn ihn zu einem besseren Menschen gemacht habe, kann aufgrund des Umstandes,
dieser bei seiner Mutter in Deutschland lebe, nicht nachvollzogen werden. Entgegen aller Beteuerungen in der Beschwerde sei es auch neuerlich zu Übergriffen auf seine Exfrau und einem Betretungsverbot gekommen, wobei sich der BF offenbar in einem durch verschiedene Suchtmittel beeinträchtigten Zustand befunden habe. Das BFA sei daher zu Recht davon ausgegangen,
der BF bei einem weiteren Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Eine positive Zukunftsprognose könne angesichts der letzten Vorfälle nicht getroffen werden. Von einem ausschlaggebenden Wohlverhalten des BF seit der Verbüßung seiner letzten Strafhaft könne demzufolge nicht ausgegangen werden. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung wurde ausgeführt,
etliche Familienangehörige des BF in Österreich leben würden und die Beziehung zu seinen Kindern jedenfalls in das nach Art. 8 EMRK geschützte Familienleben falle. Der BF sei seit der letzten Haftentlassung am 16.09.2021 zwar an der Wohnanschrift der Exfrau und der gemeinsamen Kinder gemeldet, zuvor (am 16.09.2021) sei es allerdings zu einem Betretungsverbot gegen den BF infolge seiner Morddrohung gegen seine Exfrau und seine Kinder gekommen. Anschließend sei er bis 16.09.2021 erneut in Haft gewesen, ehe es am 05.11.2021 zu einem weiteren Betretungsverbot gegen den BF wegen Übergriffen auf seine Exfrau an der gemeinsamen Meldeadresse gekommen sei. Soweit seit der Scheidung 2015 von einem wieder begründeten Familienleben mit seiner Exfrau und den Kindern auszugehen sei, so sei festzuhalten,
ein Eingriff in dieses Familienleben – vor allem im Hinblick auf das Kindeswohl – zum Schutz vor tatsächlichen Übergriffen und psychischen Belastungen aller Familienangehörigen als gerechtfertigt und notwendig iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK zu erachten sei. Der BF habe in der Vergangenheit, trotz anderslautender Wohnsitzmeldungen, auch öfter bei seiner nun krebskranken Mutter gelebt, ein Abhängigkeitsverhältnis liege jedoch nicht vor, da der BF zum einen mehrfach Haftstrafen verbüßt habe und für eine persönliche Unterstützung nicht zur Verfügung gestanden sei und zum anderen die überwiegende Zeit keine Erwerbseinkünfte erzielt habe bzw. die Versorgung der Mutter durch das österreichische Gesundheits- und Sozialsystem gewährleistet sei, sodass weder eine Notwendigkeit für die Anwesenheit des BF im Bundesgebiet ersichtlich sei, noch von einem Familienleben mit seiner Mutter auszugehen sei. Diese Beziehung sei aber im Rahmen des Privatlebens zu berücksichtigen, ebenso wie die Kontakte zu den sonst in Österreich lebenden Verwandten, zu denen ebenso keine Abhängigkeiten bestehen würden. Der BF halte sich mittlerweile schon seit 17 Jahren in Österreich auf (zuerst als Asylwerber, dann als Asylberechtigter und nun als „Daueraufenthaltsberechtiger EU“ nach dem NAG). Seine Exfrau und seine Kinder seien asylberechtigt. Seine Kinder würden bei der Exfrau leben, welche auch die Obsorge für die minderjährigen Kinder habe. Der BF habe zwar angegeben,
eine Wiederheirat beabsichtigt sei, jedoch sei es neuerlich zu einem Betretungsverbot gekommen und sei eine neuerliche Eheschließung nicht belegt. Gegen den erwachsenen Sohn sei ein Asylaberkennungsverfahren anhängig. Auch wenn ein Familienleben mit seinen Kindern in Österreich zu bejahen sei, sei dessen Intensität und Schutzwürdigkeit angesichts der Scheidung von seiner Frau, seinen haftbedingten Abwesenheiten und wegen der Betretungsverbote bzw. der Körperverletzungsdelikte gegen seine Exfrau maßgeblich zu relativieren. Der BF sei in Österreich zwar anfangs als Boxer erfolgreich gewesen, nach dem Ende seiner Laufbahn habe er jedoch vergeblich versucht durch selbstständige Erwerbstätigkeiten Einkünfte zu erwirtschaften, was jedoch in einer strafrechtlichen Verurteilung geendet habe. Ansonsten sei er lediglich 11 Monate lang unselbstständig erwerbstätig gewesen und habe er lange Zeit hindurch staatliche Leistungen bezogen. Mangels nennenswerten Freundschaften und dem Umstand,
er abgesehen vom Boxsport in keinen Vereinen oder Organisationen tätig gewesen sei, sei auch keine tiefe soziale Verankerung feststellbar. Auch die bloß behauptete ausgezeichneten Deutschkenntnisse seien in Anbetracht des 17-jährigen Aufenthaltes nur bedingt zu honorieren. Eine maßgebliche Integrationsverfestigung könne insgesamt daher nicht festgestellt werden. Demgegenüber habe der BF den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht, spreche Tschetschenisch und Russisch, verfüge über eine gute Schulbildung und habe er jahrelang im Herkunftsstaat ein Studium betrieben und Berufserfahrung gesammelt. Er sei mit den kulturellen und örtlichen Gegebenheiten vertraut, sodass eine Rückkehr nach Moskau auch ohne konkrete verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte nicht mit unzumutbaren Härten verbunden wäre. Auch das gegen seinen erwachsenen Sohn geführte Asylaberkennungsverfahren führe allenfalls zu dessen Rückkehr. Der BF könne finanzielle Unterstützung durch Inanspruchnahme des russischen Sozialsystems bzw. durch seine in Österreich und Europa aufhältigen Verwandten erhalten. Auch die strafrechtlichen Verurteilungen sowie die gegen den BF verhängten Betretungsverbote seien negativ zu beurteilen. Insgesamt würde daher das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegen. Durch die angeordnete Rückkehrentscheidung liege daher eine Verletzung von Art. 8 EMRK nicht vor. Dem BF stehe es auch offen, über die Verwendung moderner Kommunikationsmittel die Beziehung zu seinen Verwandten aufrecht zu halten. Die Kinder seien durch die Mutter versorgt. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung wurde ausgeführt,
etliche Familienangehörige des BF in Österreich leben würden und die Beziehung zu seinen Kindern jedenfalls in das nach Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben falle. Der BF sei seit der letzten Haftentlassung am 16.09.2021 zwar an der Wohnanschrift der Exfrau und der gemeinsamen Kinder gemeldet, zuvor (am 16.09.2021) sei es allerdings zu einem Betretungsverbot gegen den BF infolge seiner Morddrohung gegen seine Exfrau und seine Kinder gekommen. Anschließend sei er bis 16.09.2021 erneut in Haft gewesen, ehe es am 05.11.2021 zu einem weiteren Betretungsverbot gegen den BF wegen Übergriffen auf seine Exfrau an der gemeinsamen Meldeadresse gekommen sei. Soweit seit der Scheidung 2015 von einem wieder begründeten Familienleben mit seiner Exfrau und den Kindern auszugehen sei, so sei festzuhalten,
ein Eingriff in dieses Familienleben – vor allem im Hinblick auf das Kindeswohl – zum Schutz vor tatsächlichen Übergriffen und psychischen Belastungen aller Familienangehörigen als gerechtfertigt und notwendig iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK zu erachten sei. Der BF habe in der Vergangenheit, trotz anderslautender Wohnsitzmeldungen, auch öfter bei seiner nun krebskranken Mutter gelebt, ein Abhängigkeitsverhältnis liege jedoch nicht vor, da der BF zum einen mehrfach Haftstrafen verbüßt habe und für eine persönliche Unterstützung nicht zur Verfügung gestanden sei und zum anderen die überwiegende Zeit keine Erwerbseinkünfte erzielt habe bzw. die Versorgung der Mutter durch das österreichische Gesundheits- und Sozialsystem gewährleistet sei, sodass weder eine Notwendigkeit für die Anwesenheit des BF im Bundesgebiet ersichtlich sei, noch von einem Familienleben mit seiner Mutter auszugehen sei. Diese Beziehung sei aber im Rahmen des Privatlebens zu berücksichtigen, ebenso wie die Kontakte zu den sonst in Österreich lebenden Verwandten, zu denen ebenso keine Abhängigkeiten bestehen würden. Der BF halte sich mittlerweile schon seit 17 Jahren in Österreich auf (zuerst als Asylwerber, dann als Asylberechtigter und nun als „Daueraufenthaltsberechtiger EU“ nach dem NAG). Seine Exfrau und seine Kinder seien asylberechtigt. Seine Kinder würden bei der Exfrau leben, welche auch die Obsorge für die minderjährigen Kinder habe. Der BF habe zwar angegeben,
eine Wiederheirat beabsichtigt sei, jedoch sei es neuerlich zu einem Betretungsverbot gekommen und sei eine neuerliche Eheschließung nicht belegt. Gegen den erwachsenen Sohn sei ein Asylaberkennungsverfahren anhängig. Auch wenn ein Familienleben mit seinen Kindern in Österreich zu bejahen sei, sei dessen Intensität und Schutzwürdigkeit angesichts der Scheidung von seiner Frau, seinen haftbedingten Abwesenheiten und wegen der Betretungsverbote bzw. der Körperverletzungsdelikte gegen seine Exfrau maßgeblich zu relativieren. Der BF sei in Österreich zwar anfangs als Boxer erfolgreich gewesen, nach dem Ende seiner Laufbahn habe er jedoch vergeblich versucht durch selbstständige Erwerbstätigkeiten Einkünfte zu erwirtschaften, was jedoch in einer strafrechtlichen Verurteilung geendet habe. Ansonsten sei er lediglich 11 Monate lang unselbstständig erwerbstätig gewesen und habe er lange Zeit hindurch staatliche Leistungen bezogen. Mangels nennenswerten Freundschaften und dem Umstand,
er abgesehen vom Boxsport in keinen Vereinen oder Organisationen tätig gewesen sei, sei auch keine tiefe soziale Verankerung feststellbar. Auch die bloß behauptete ausgezeichneten Deutschkenntnisse seien in Anbetracht des 17-jährigen Aufenthaltes nur bedingt zu honorieren. Eine maßgebliche Integrationsverfestigung könne insgesamt daher nicht festgestellt werden. Demgegenüber habe der BF den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht, spreche Tschetschenisch und Russisch, verfüge über eine gute Schulbildung und habe er jahrelang im Herkunftsstaat ein Studium betrieben und Berufserfahrung gesammelt. Er sei mit den kulturellen und örtlichen Gegebenheiten vertraut, sodass eine Rückkehr nach Moskau auch ohne konkrete verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte nicht mit unzumutbaren Härten verbunden wäre. Auch das gegen seinen erwachsenen Sohn geführte Asylaberkennungsverfahren führe allenfalls zu dessen Rückkehr. Der BF könne finanzielle Unterstützung durch Inanspruchnahme des russischen Sozialsystems bzw. durch seine in Österreich und Europa aufhältigen Verwandten erhalten. Auch die strafrechtlichen Verurteilungen sowie die gegen den BF verhängten Betretungsverbote seien negativ zu beurteilen. Insgesamt würde daher das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegen. Durch die angeordnete Rückkehrentscheidung liege daher eine Verletzung von Artikel 8, EMRK nicht vor. Dem BF stehe es auch offen, über die Verwendung moderner Kommunikationsmittel die Beziehung zu seinen Verwandten aufrecht zu halten. Die Kinder seien durch die Mutter versorgt. Zur Zulässigkeit der Abschiebung wurde ausgeführt,
keine Umstände bekannt seien, wonach in Russland bzw. Tschetschenien aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde,
jeder, der dorthin zurückkehr, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Der BF habe auch keine substantiierte Rückkehrbefürchtungen in Zusammenhang mit gesundheitlichen Beschwerden vorgebracht. Die von ihm geltend gemachte Alkohol- bzw. Drogensucht sei in der Russischen Föderation behandelbar. Seinem Vorbringen, wonach er bei einer Rückkehr von Kadyrow verhaftet und misshandelt werde, weil er als Moslem nicht faste und bete und Alkohol konsumiere, sei darauf hinzuweisen,
der BF laut seinen eigenen Angaben, vor seiner Ausreise nicht in Tschetschenien, sondern in Moskau gelebt habe und dort aufgewachsen sei. Zum weiteren Vorbringen in der Beschwerde, wonach Personen, gegen welche in der Russischen Föderation ein Haftbefehl aufrecht sei, die Untersuchungshaft verhängt werden könne, was bedeute,
der BF wegen einer politischen Einstellung nach wie vor gesucht werde und direkt am Flughafen festgenommen werden könne, sei darauf hinzuweisen,
nicht davon auszugehen sei,
ein Haftbefehl gegen den BF im Herkunftsstaat vorliege, weil er von sich aus dorthin zurückgekehrt sei, Kontakt mit den russischen Behörden aufgenommen habe und sich einen russischen Reisepass hat ausstellen lassen. Damit habe er sich wieder unter den Schutz seines Herkunftsstaates gestellt, offenbar ohne eine staatliche Verfolgung zu befürchten. Eine Verfolgung aus politischen Gründen sei zudem aktuell im Allgemeinen auf aktive Kämpfer im Nordkaukausus bzw. IS-Kämpfer/Unterstützer beschränkt. Veteranen der Tschetschenienkriege würden aktuell nicht mehr verfolgt werden und werde dazu auf die geänderte Lage im Herkunftsstaat und die entsprechenden Ausführungen im Asylaberkennungsbescheid hingewiesen. Es seien somit keine Abschiebungshindernisse erkennbar und sei diese zulässig. Zur Zulässigkeit der Abschiebung wurde ausgeführt,
keine Umstände bekannt seien, wonach in Russland bzw. Tschetschenien aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde,
jeder, der dorthin zurückkehr, einer Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Der BF habe auch keine substantiierte Rückkehrbefürchtungen in Zusammenhang mit gesundheitlichen Beschwerden vorgebracht. Die von ihm geltend gemachte Alkohol- bzw. Drogensucht sei in der Russischen Föderation behandelbar. Seinem Vorbringen, wonach er bei einer Rückkehr von Kadyrow verhaftet und misshandelt werde, weil er als Moslem nicht faste und bete und Alkohol konsumiere, sei darauf hinzuweisen,
der BF laut seinen eigenen Angaben, vor seiner Ausreise nicht in Tschetschenien, sondern in Moskau gelebt habe und dort aufgewachsen sei. Zum weiteren Vorbringen in der Beschwerde, wonach Personen, gegen welche in der Russischen Föderation ein Haftbefehl aufrecht sei, die Untersuchungshaft verhängt werden könne, was bedeute,
der BF wegen einer politischen Einstellung nach wie vor gesucht werde und direkt am Flughafen festgenommen werden könne, sei darauf hinzuweisen,
nicht davon auszugehen sei,
ein Haftbefehl gegen den BF im Herkunftsstaat vorliege, weil er von sich aus dorthin zurückgekehrt sei, Kontakt mit den russischen Behörden aufgenommen habe und sich einen russischen Reisepass hat ausstellen lassen. Damit habe er sich wieder unter den Schutz seines Herkunftsstaates gestellt, offenbar ohne eine staatliche Verfolgung zu befürchten. Eine Verfolgung aus politischen Gründen sei zudem aktuell im Allgemeinen auf aktive Kämpfer im Nordkaukausus bzw. IS-Kämpfer/Unterstützer beschränkt. Veteranen der Tschetschenienkriege würden aktuell nicht mehr verfolgt werden und werde dazu auf die geänderte Lage im Herkunftsstaat und die entsprechenden Ausführungen im Asylaberkennungsbescheid hingewiesen. Es seien somit keine Abschiebungshindernisse erkennbar und sei diese zulässig. Betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde ausgeführt,
2 Z 1 BFA-VG erfüllt sei, da die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sei. Der BF sei mehrfach strafrechtlich verurteilt worden, habe gegenüber seiner Familie zuletzt am 15.06.2021 eine Morddrohung ausgesprochen und sei daher jedenfalls Eile geboten, was auch durch die jüngsten Vorfälle von Anfang November 2021 bestätigt werde. Aufgrund des Gesamtverhaltens des BF sei zu prognostizieren,
dieser neuerlich gegen Bestimmungen des Strafrechts verstoßen werde und könne keine positive Zukunftsprognose getroffen werden. Eine sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenen Maßnahme erweise sich aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als erforderlich. Auch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG sei somit zu Recht erfolgt. Betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde ausgeführt,
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG erfüllt sei, da die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sei. Der BF sei mehrfach strafrechtlich verurteilt worden, habe gegenüber seiner Familie zuletzt am 15.06.2021 eine Morddrohung ausgesprochen und sei daher jedenfalls Eile geboten, was auch durch die jüngsten Vorfälle von Anfang November 2021 bestätigt werde. Aufgrund des Gesamtverhaltens des BF sei zu prognostizieren,
dieser neuerlich gegen Bestimmungen des Strafrechts verstoßen werde und könne keine positive Zukunftsprognose getroffen werden. Eine sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenen Maßnahme erweise sich aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als erforderlich. Auch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG sei somit zu Recht erfolgt. Zur Erlassung des Einreiseverbotes wurde ausgeführt,
Vm Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt sei. Eine positive Zukunftsprognose könne nicht getroffen werden und sei ein Eingriff in das schützenswerte Privat- und Familienleben des BF in Österreich zulässig. Er könne den Kontakt zu seinen Kindern und seiner Exfrau sowie den weiteren Verwandten und sozialen Bezugspunkten für die Dauer des Einreiseverbotes über elektronische Kommunikationsmittel und Besuch in einem Drittstaat (Ukraine, Weißrussland) aufrechterhalten. Er habe durch sein strafrechtliches Fehlverhalten eine längerfristige Trennung von seinen in Österreich aufhältigen Angehörigen bewusst in Kauf genommen. Aufgrund der Straffälligkeit und des Gesamtverhaltens des BF sei daher trotz der familiären Bezugspunkte zu Österreich und seines 17-jährigen Aufenthaltes den nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von der Erlassung des Einreiseverbotes größeres Gewicht beizumessen als seinen Interessen an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet. Bei einer Gesamtbetrachtung aller Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des BF und in Ansehung der aufgrund seines persönlichen Gesamtverhaltens getroffenen Gefährlichkeitsprognose könne eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere im Hinblick auf die Verhinderung der Begehung weiterer Straftaten und die Einhaltung der den Aufenthalt regelnden Vorschriften zum Schutze eines geordneten Fremdenwesens als gegeben angenommen werden. Auch die vom BFA festgesetzte Dauer des Einreiseverbotes von 8 Jahren sei verhältnismäßig. Zur Erlassung des Einreiseverbotes wurde ausgeführt,
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt sei. Eine positive Zukunftsprognose könne nicht getroffen werden und sei ein Eingriff in das schützenswerte Privat- und Familienleben des BF in Österreich zulässig. Er könne den Kontakt zu seinen Kindern und seiner Exfrau sowie den weiteren Verwandten und sozialen Bezugspunkten für die Dauer des Einreiseverbotes über elektronische Kommunikationsmittel und Besuch in einem Drittstaat (Ukraine, Weißrussland) aufrechterhalten. Er habe durch sein strafrechtliches Fehlverhalten eine längerfristige Trennung von seinen in Österreich aufhältigen Angehörigen bewusst in Kauf genommen. Aufgrund der Straffälligkeit und des Gesamtverhaltens des BF sei daher trotz der familiären Bezugspunkte zu Österreich und seines 17-jährigen Aufenthaltes den nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von der Erlassung des Einreiseverbotes größeres Gewicht beizumessen als seinen Interessen an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet. Bei einer Gesamtbetrachtung aller Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des BF und in Ansehung der aufgrund seines persönlichen Gesamtverhaltens getroffenen Gefährlichkeitsprognose könne eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere im Hinblick auf die Verhinderung der Begehung weiterer Straftaten und die Einhaltung der den Aufenthalt regelnden Vorschriften zum Schutze eines geordneten Fremdenwesens als gegeben angenommen werden. Auch die vom BFA festgesetzte Dauer des Einreiseverbotes von 8 Jahren sei verhältnismäßig. 2.19. Gegen dieses Erkenntnis erhob der BF fristgerecht das Rechtsmittel der Außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH), worin im Wesentlichen geltend gemacht wird,
das BVwG seine Verhandlungspflicht verletzt habe und darüber hinaus die familiären und privaten Interessen des BF an der Fortsetzung eines Aufenthaltes in Österreich missachtet worden seien. Auch wurde beantragt, der erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. 2.
im Falle des BF ein besonderer Fokus auf die zahlreichen Verstöße gegen verschiedenste Rechtsgüter über einen langen Zeitraum hinweg und das innerfamiliäre Fehlverhalten geworfen werden müsse. Dies führte sogar dazu,
das Jugendamt beim BFA interveniert habe, um eine Außerlandesbringung des BF zu erwirken, wobei insbesondere darauf hinzuweisen sei,
der BF laut Jugendamt seine Familie massiv unter Druck gesetzt habe und sein Verhalten gegenüber seiner Exfrau mehrere Betretungsverbote nach sich gezogen habe.
sich der BF vor diesem Hintergrund auf „familiäre Interessen“ berufe, sei paradox. Das öffentliche Interesse an der zeitnahen Außerlandesbringung mehrfach straffälliger Fremder, die darüber hinaus den Sozialstaat belasten und ein dermaßen massives Fehlverhalten im familiären Umfeld verwirklichen,
sogar das Jugendamt sich zu einer Intervention veranlasst sehe, sei evident und habe der BF nicht in nachvollziehbarer Weise darlegen können, inwiefern seine persönlichen Interessen das öffentliche Interesse überwiegen würden. Insgesamt liege daher ein überwiegendes öffentliches Interesse am raschen Vollzug der angefochtenen Entscheidung vor, da andernfalls weitere Verstöße gegen die österreichische Rechtsordnung und Fehlverhalten zulasten der Kinder und der Exgattin zu befürchten seien. Ein solches Verhalten bzw. der Aufbau einer familiären Drucksituation könne ausschließlich durch den Vollzug der Rückkehrentscheidung effektiv verhindert werden. Besonders hingewiesen werde auf die Gefährdung die durch den Aufenthalt des BF in Österreich für seine Kinder und seine Exfrau verwirklicht werde und darauf,
angesichts der erschreckenden Zahl an Femiziden in der jüngsten Vergangenheit sowie der steten Präsenz von Gewalt gegen Frauen es ein besonderes Anliegen des österreichischen Staates sein müsse, ein für Frauen und Kinder sicheres Umfeld zu schaffen, was gegenständlich durch die rasche Abschiebung des BF verwirklicht werden würde. 2.
er sie alle gemeinsam in den Tod bringe. Die Exfrau sei anschließend in das nahegelegene Hotel gelaufen, um sich in Sicherheit zu bringen. Die beiden Kinder des BF gaben gegenüber der einschreitenden Beamten an, sie seien gemeinsam in der Wohnung gewesen und hätten gewartet, bis die Mutter von der Arbeit nach Hause komme. Von draußen hätten sie den BF schreien gehört, welcher gerufen habe: „Macht auf oder ich bringe euch alle um.“ Der BF hätte ständig angeläutet und in die Wohnung kommen wollen. Die Kinder hätten aber nicht geöffnet, sondern sich in der Wohnung eingesperrt. Weiters wurde festgehalten,
der BF auf die Polizeistation mitgenommen worden sei und ein beim BF durchgeführten Alkovortest ein Ergebnis von 2,84 Promille geliefert habe. Zudem habe sich der BF aggressiv und unkooperativ verhalten. Eine Dokumentation der Landespolizeidirektion gemäß Paragraph 38 a, SPG vom 19.05.2022, wonach gegenüber dem BF am 19.05.2022 ein Betretungsverbot für die Wohnung seiner Exfrau in römisch 40 , zum Schutz der gefährdeten Personen römisch 40 (Exfrau), römisch 40 (Tochter) und römisch 40 (Sohn), ausgesprochen wurde, welches das Betreten der Wohnung samt einem Bereich im Umkreis von 100 Metern um die Wohnung umfasse. Demnach gab die Exfrau des BF gegenüber den einschreitenden Polizeibeamten an, sie sei um Mitternacht von der Arbeit nach Hause gekommen, als der BF schon auf sie gewartet und sie abgepasst habe. Der BF habe seine Exfrau gewürgt, ihr mit der Faust auf die Nase geschlagen und sie auf den Boden geworfen. Die Exfrau habe mit ihrem Handy die Polizei verständigen wollen, dieses habe ihr der BF aber aus der Hand gerissen und zu Boden geworfen, sodass sie dieses nicht mehr verwenden habe können. Während dieser Attacke habe der BF auch gedroht sie umzubringen bzw. gesagt,
er sie alle gemeinsam in den Tod bringe. Die Exfrau sei anschließend in das nahegelegene Hotel gelaufen, um sich in Sicherheit zu bringen. Die beiden Kinder des BF gaben gegenüber der einschreitenden Beamten an, sie seien gemeinsam in der Wohnung gewesen und hätten gewartet, bis die Mutter von der Arbeit nach Hause komme. Von draußen hätten sie den BF schreien gehört, welcher gerufen habe: „Macht auf oder ich bringe euch alle um.“ Der BF hätte ständig angeläutet und in die Wohnung kommen wollen. Die Kinder hätten aber nicht geöffnet, sondern sich in der Wohnung eingesperrt. Weiters wurde festgehalten,
der BF auf die Polizeistation mitgenommen worden sei und ein beim BF durchgeführten Alkovortest ein Ergebnis von 2,84 Promille geliefert habe. Zudem habe sich der BF aggressiv und unkooperativ verhalten. Weiters wurde ein Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 20.05.2022, Zl.: 27 HR 134/22x-1, betreffend die Verhängung der Untersuchungshaft gegenüber dem BF wegen § 287 StGB, § 15 StGB § 84
der BF als Entlassungsadresse die Adresse seiner Mutter angegeben habe. 2.28. Mit Erkenntnis des VwGH vom 18.08.2022, Ra 2022/21/0004-12, wurde das angefochtenen Erkenntnis des BVwG wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Begründend wurde ausgeführt,
das BVwG von der Rechtsprechung des VwGH abgewichen sei, indem es von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen habe. Nach der Rechtsprechung des VwGH komme bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu (sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände). Zwar könne nach § 21 Abs. 7 BFA-VG trotz Vorliegens eines darauf gerichteten Antrages von der Durchführung einer Beschwerdeverhandlung abgesehen werden, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Von einem geklärten Sachverhalt im Sinne der genannten Bestimmung könne allerdings bei der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Allgemeinen nur in eindeutigen Fällen ausgegangen werden, in denen bei Berücksichtigung aller zu Gunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann kein günstiges Ergebnis für ihn zu erwarten sei, wenn sich das Verwaltungsgericht einen (positiven) persönlichen Eindruck von ihm verschaffe (VwGH vom 07.10.2021, Ra 2020/21/0198). Von einem solchen eindeutigen Fall habe das BVwG schon im Hinblick auf den langen und rechtmäßigen, seit März 2004, dauernden Aufenthalt des seit Oktober 2018 über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ verfügenden BF nicht ausgehen dürfen. Dazukommen würden seine unstrittige – zunächst, im Anschluss an eine Karriere im professionellen Boxsport, selbstständige und zuletzt auch unselbstständige – Erwerbstätigkeit sowie die Kontakte zu seinen zum Teil noch minderjährigen Kindern. Der VwGH verkenne nicht die Vielzahl an Straftaten und die zuletzt bei den dem Urteil vom 13.04.2021 zugrundeliegenden Fakten gesteigerte Intensität der Delinquenz sowie den Umstand,
die Beziehung des BF zu seiner geschiedenen Ehefrau und den gemeinsamen Kindern in jüngerer Vergangenheit durch die wiederholte Verhängung von Betretungsverboten relativiert gewesen sei. Allerdings seien die schon länger zurückliegenden Delikte von geringerer Gravidität und hätten selbst beide zuletzt verhängten Freiheitsstrafen noch zum Teil bedingt nachgesehen werden können. Vor diesem Hintergrund hätte eine tragfähige Interessensabwägung jedenfalls die Abklärung der näheren Umstände der Straftaten, insbesondere auch des zuletzt abgeurteilten Wirtschaftsdelikts, durch die beantragte Anhörung des BF und die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vorausgesetzt. Das biete auch die Gelegenheit im fortgesetzten Verfahren die aktuelle berufliche, persönliche und familiäre Situation des BF festzustellen und auf dieser Grundlage eine Interessensabwägung vorzunehmen. Begründend wurde ausgeführt,
das BVwG von der Rechtsprechung des VwGH abgewichen sei, indem es von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen habe. Nach der Rechtsprechung des VwGH komme bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu (sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK relevanten Umstände). Zwar könne nach Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG trotz Vorliegens eines darauf gerichteten Antrages von der Durchführung einer Beschwerdeverhandlung abgesehen werden, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Von einem geklärten Sachverhalt im Sinne der genannten Bestimmung könne allerdings bei der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Allgemeinen nur in eindeutigen Fällen ausgegangen werden, in denen bei Berücksichtigung aller zu Gunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann kein günstiges Ergebnis für ihn zu erwarten sei, wenn sich das Verwaltungsgericht einen (positiven) persönlichen Eindruck von ihm verschaffe (VwGH vom 07.10.2021, Ra 2020/21/0198). Von einem solchen eindeutigen Fall habe das BVwG schon im Hinblick auf den langen und rechtmäßigen, seit März 2004, dauernden Aufenthalt des seit Oktober 2018 über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ verfügenden BF nicht ausgehen dürfen. Dazukommen würden seine unstrittige – zunächst, im Anschluss an eine Karriere im professionellen Boxsport, selbstständige und zuletzt auch unselbstständige – Erwerbstätigkeit sowie die Kontakte zu seinen zum Teil noch minderjährigen Kindern. Der VwGH verkenne nicht die Vielzahl an Straftaten und die zuletzt bei den dem Urteil vom 13.04.2021 zugrundeliegenden Fakten gesteigerte Intensität der Delinquenz sowie den Umstand,
die Beziehung des BF zu seiner geschiedenen Ehefrau und den gemeinsamen Kindern in jüngerer Vergangenheit durch die wiederholte Verhängung von Betretungsverboten relativiert gewesen sei. Allerdings seien die schon länger zurückliegenden Delikte von geringerer Gravidität und hätten selbst beide zuletzt verhängten Freiheitsstrafen noch zum Teil bedingt nachgesehen werden können. Vor diesem Hintergrund hätte eine tragfähige Interessensabwägung jedenfalls die Abklärung der näheren Umstände der Straftaten, insbesondere auch des zuletzt abgeurteilten Wirtschaftsdelikts, durch die beantragte Anhörung des BF und die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vorausgesetzt. Das biete auch die Gelegenheit im fortgesetzten Verfahren die aktuelle berufliche, persönliche und familiäre Situation des BF festzustellen und auf dieser Grundlage eine Interessensabwägung vorzunehmen. 2.29. Am 31.10.2022 wurden vom BFA folgende Unterlagen nachgereicht: Ein polizeilicher Abschlussbericht vom 27.09.2022, wonach der Verdacht bestehe,
der BF am 04.09.2022 eine Körperverletzung begangen habe, indem er einem männlichen Opfer in einer Tankstelle grundlos einen Faustschlag mit seiner rechten Faust im Bereich der linken Gesichtshälfte versetzt habe. Das Opfer habe durch die Tat eine fissurale Fraktur der fazialen Kieferhöhlenwand sowie eine Prellung des linken Jochbeins und des linken Kiefergelenks erlitten. Die Verletzungen seien dem Grad nach als leicht eingestuft worden. Eine Verständigung der Staatsanwaltschaft vom 25.10.2022, wonach gegen den BF Anklage wegen § 84
der BF am 04.08.2022 eine Sachbeschädigung sowie eine versuchte Nötigung begangen habe. Demnach werde der BF beschuldigt, in einer Shisha-Bar im Rahmen eines Wutanfalles eine in Verwendung befindliche Wasserpfeife (Shisha) vorsätzlich umgeworfen und dadurch die in der Pfeife befindliche, glühende Kohle auf dem nahegelegenen Sitzmöbel verteilt zu haben, wodurch in der Folge mehrere Löcher in die Sitzgarnitur gebrannt seien und diese dadurch beschädigt worden sei. Des Weiteren werde der BF beschuldigt in der Shisha-Bar einen afghanischen Staatsangehörigen mit dem Wortlaut „Wenn du nicht sofort gehst, dann schlag ich dich!“ bedroht bzw. zum Verlassen der Örtlichkeit genötigt zu haben. 2.31. Am 17.11.2022 wurde eine Verständigung der Staatsanwaltschaft vom 11.11.2022 vorgelegt, wonach gegen den BF Anklage wegen § 125 StGB (Sachbeschädigung) § 15 StGB § 105
kein Kontakt zum BF bestehe, dessen Aufenthaltsort nicht bekannt sei und die Vollmacht daher aufgelöst werde. 2.
die Mutter des BF am 27.11.2022 an Krebs verstorben sei. In der Folge sei der BF massiv in die Abwicklung der Hinterlassenschaften der Mutter involviert gewesen und habe er im Zuge dessen einige Änderungen in den Weichenstellungen für die Zukunft vornehmen müssen. Momentan wohne der BF vorübergehend bei einem Freund in Wien, suche dort eine neue Arbeitsstelle und eine neue Wohnung. Ob der BF endgültig in Wien arbeiten werde, stehe noch nicht fest, da er auch vom Arbeitsamt Salzburg einen Anruf mit einem neuen Jobangebot erhalten habe. Sobald der BF eine neue Wohnadresse habe, werde er sofort seiner Meldeverpflichtung nachkommen. 2.36. Am 08.02.2023 wurden folgende Unterlagen vom BFA nachgereicht: Eine Dokumentation der Landespolizeidirektion gemäß § 38a SPG vom 07.02.2023, wonach gegenüber dem BF am 07.02.2023 ein Betretungsverbot für die Wohnung seiner Exfrau und der gemeinsamen Kinder in XXXX , ausgesprochen wurde, welches das Betreten der Wohnung samt einem Bereich im Umkreis von 100 Metern um die Wohnung umfasse. Demnach sei die Polizei in die Wohnung der Exfrau beordert worden, da dort eine Anruferin in das Telefon schreien würde, wobei das Telefonat anschließend abgebrochen worden sei. Beim Eintreffen seien von den Beamten aus der Wohnung Schreie von mehreren Personen wahrgenommen worden. Die Wohnung sei in einem verwüsteten Zustand vorgefunden worden. Es seien abgerissene Fingernägel, ein zerbrochener Spiegel und der gesamte Inhalt eines Wandschrankes am Boden im Eingangsbereich vorgefunden worden. Die 3 Kinder des BF ( XXXX ) seien in der Wohnung gewesen. Der Sohn XXXX habe über starke Schmerzen an der Hand geklagt und hätten seine Finger gebrochen ausgesehen. XXXX habe angegeben, es sei zwischen ihm und dem BF zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen, wodurch dieser im Bereich der Hände verletzt worden sei. Die Tochter XXXX habe angegeben,
der BF auf sie aufpassen hätte sollen, da die Mutter bei ihrer eigenen, im Sterben liegenden Mutter sei. Der BF sei bei der Familie stark alkoholisiert und wahrscheinlich unter Drogeneinfluss erschienen. Bereits zu Beginn sei es zwischen der Mutter und dem BF zu Streitigkeiten gekommen, wobei diese die Wohnung kurze Zeit später habe verlassen müssen. Die Tochter XXXX habe angegeben,
sich der BF bereits beim Betreten der Wohnung über die Unordnung beschwert habe und sehr aggressiv gewesen sei. Der Konflikt sei dann eskaliert und sei der BF auf den Sohn losgegangen und habe ihn gewürgt. Die beiden Töchter seien zur Hilfe geeilt und hätten die beiden auseinanderzerren wollen, wobei es zu mehreren Schlägen und Tritten gegen XXXX gekommen sein dürfte. Eines der Kinder habe schlussendlich die Haustür öffnen und um Hilfe schreien können, XXXX habe die Polizei gerufen. Nachdem lautstark um Hilfe gerufen worden sei, sei der BF ins Stiegenhaus geflohen, wobei dieser aufgrund einer Verletzung im Nasenbereich stark geblutet habe. Weiters habe XXXX angegeben,
der BF in tschetschenischer Sprache zu seinem Sohn gesagt habe,
er ihn umbringen werde. Der BF wurde in weiterer Folge von den Beamten festgenommen und geht aus dem Bericht weiters hervor,
bei ihm Cannabiskraut sichergestellt worden sei. Der beim BF durchgeführte Alkovortest ergab einen Messwert von 0,77mg/l, der Drogen-Schnelltest schlug positiv auf THC an. Im Krankenhaus sei beim Sohn XXXX ein Bruch des linken kleinen Fingers sowie des rechten Ringfingers diagnostiziert worden. Bei der Tochter XXXX sei eine Schwellung im Nasen-/Gesichtsbereich festgestellt worden. Die Tochter XXXX sei nicht verletzt worden. Eine Dokumentation der Landespolizeidirektion gemäß Paragraph 38 a, SPG vom 07.02.2023, wonach gegenüber dem BF am 07.02.2023 ein Betretungsverbot für die Wohnung seiner Exfrau und der gemeinsamen Kinder in römisch 40 , ausgesprochen wurde, welches das Betreten der Wohnung samt einem Bereich im Umkreis von 100 Metern um die Wohnung umfasse. Demnach sei die Polizei in die Wohnung der Exfrau beordert worden, da dort eine Anruferin in das Telefon schreien würde, wobei das Telefonat anschließend abgebrochen worden sei. Beim Eintreffen seien von den Beamten aus der Wohnung Schreie von mehreren Personen wahrgenommen worden. Die Wohnung sei in einem verwüsteten Zustand vorgefunden worden. Es seien abgerissene Fingernägel, ein zerbrochener Spiegel und der gesamte Inhalt eines Wandschrankes am Boden im Eingangsbereich vorgefunden worden. Die 3 Kinder des BF ( römisch 40 ) seien in der Wohnung gewesen. Der Sohn römisch 40 habe über starke Schmerzen an der Hand geklagt und hätten seine Finger gebrochen ausgesehen. römisch 40 habe angegeben, es sei zwischen ihm und dem BF zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen, wodurch dieser im Bereich der Hände verletzt worden sei. Die Tochter römisch 40 habe angegeben,
der BF auf sie aufpassen hätte sollen, da die Mutter bei ihrer eigenen, im Sterben liegenden Mutter sei. Der BF sei bei der Familie stark alkoholisiert und wahrscheinlich unter Drogeneinfluss erschienen. Bereits zu Beginn sei es zwischen der Mutter und dem BF zu Streitigkeiten gekommen, wobei diese die Wohnung kurze Zeit später habe verlassen müssen. Die Tochter römisch 40 habe angegeben,
sich der BF bereits beim Betreten der Wohnung über die Unordnung beschwert habe und sehr aggressiv gewesen sei. Der Konflikt sei dann eskaliert und sei der BF auf den Sohn losgegangen und habe ihn gewürgt. Die beiden Töchter seien zur Hilfe geeilt und hätten die beiden auseinanderzerren wollen, wobei es zu mehreren Schlägen und Tritten gegen römisch 40 gekommen sein dürfte. Eines der Kinder habe schlussendlich die Haustür öffnen und um Hilfe schreien können, römisch 40 habe die Polizei gerufen. Nachdem lautstark um H
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.