4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer richtete am XXXX .2021 ein Auskunftsbegehren nach §§ 2, 3 AuskunftspflichtG an das XXXX und beantragte für den Fall der gänzlichen oder teilweisen Nichterteilung der Auskunft die Erlassung eines Bescheids nach § 4 AuskunftspflichtG. Die Auskunft wurde nicht erteilt, und ein Bescheid wurde durch das XXXX nicht erlassen. Der Beschwerdeführer richtete am römisch 40 .2021 ein Auskunftsbegehren nach Paragraphen 2, 3, AuskunftspflichtG an das römisch 40 und beantragte für den Fall der gänzlichen oder teilweisen Nichterteilung der Auskunft die Erlassung eines Bescheids nach Paragraph 4, AuskunftspflichtG. Die Auskunft wurde nicht erteilt, und ein Bescheid wurde durch das römisch 40 nicht erlassen. Mit Schreiben vom XXXX .2022 wurde vom Beschwerdeführer eine Säumnisbeschwerde eingebracht. Am XXXX .2023 übermittelte der Beschwerdeführer die Säumnisbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht mit dem Hinweis, keine Mitteilung nach § 16 VwGVG erhalten zu haben und daher die Beschwerde dem Gericht direkt vorlegen zu wollen. Mit Schreiben vom römisch 40 .2022 wurde vom Beschwerdeführer eine Säumnisbeschwerde eingebracht. Am römisch 40 .2023 übermittelte der Beschwerdeführer die Säumnisbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht mit dem Hinweis, keine Mitteilung nach Paragraph 16, VwGVG erhalten zu haben und daher die Beschwerde dem Gericht direkt vorlegen zu wollen. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte im gegenständlichen Verfahren für den XXXX .2023 eine mündliche Beschwerdeverhandlung an, zu der der Beschwerdeführer sowie informierte Vertreter:innen des XXXX geladen wurden. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte im gegenständlichen Verfahren für den römisch 40 .2023 eine mündliche Beschwerdeverhandlung an, zu der der Beschwerdeführer sowie informierte Vertreter:innen des römisch 40 geladen wurden. Mit Eingabe vom XXXX .2023 teilte der Beschwerdeführer mit, dass das XXXX nunmehr am XXXX .2023 sowie am XXXX .2023 die gewünschte Auskunft erteilt habe, und die Säumnisbeschwerde demnach gegenstandlos sei und zurückgezogen werden müsse. Mit Eingabe vom römisch 40 .2023 teilte der Beschwerdeführer mit, dass das römisch 40 nunmehr am römisch 40 .2023 sowie am römisch 40 .2023 die gewünschte Auskunft erteilt habe, und die Säumnisbeschwerde demnach gegenstandlos sei und zurückgezogen werden müsse. Die Verhandlung am XXXX .2023 wurde am XXXX .2023 abberaumt. Die Verhandlung am römisch 40 .2023 wurde am römisch 40 .2023 abberaumt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Mit Eingabe vom XXXX .2023 zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungsfrist durch das XXXX in einer Auskunftspflichtangelegenheit zurück. Mit Eingabe vom römisch 40 .2023 zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungsfrist durch das römisch 40 in einer Auskunftspflichtangelegenheit zurück. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen beruhen auf dem Verwaltungsakt, insbesondere der Eingabe des Beschwerdeführers vom XXXX .2023, und sind nicht weiter strittig. Die Feststellungen beruhen auf dem Verwaltungsakt, insbesondere der Eingabe des Beschwerdeführers vom römisch 40 .2023, und sind nicht weiter strittig. 3. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR römisch 24 . GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W211.2268066.1.01
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