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{'item': 'W217 2264828-1'}

Obsah (9)Art 133§ 6§ 45§ 17Art. 130§ 28§ 31§ 13§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.04.2023 GeschäftszahlW217 2264828-1 Spruch, W217 2264828-1/9E BESCHLUSS! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Jul

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

BEGRÜNDUNG:, BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Herr XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) war Inhaber eines bis 31.03.2016 befristet ausgestellten Behindertenpasses. Der Gesamtgrad der Behinderung betrug 50%.
  2. Herr römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer) war Inhaber eines bis 31.03.2016 befristet ausgestellten Behindertenpasses. Der Gesamtgrad der Behinderung betrug 50%.
  3. Der Beschwerdeführer begehrte am 21.01.2022 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (kurz: Sozialministeriumservice; auch belangte Behörde genannt) einlangend unter Vorlage eines Konvolutes an medizinischen Befunden die Ausstellung eines Behindertenpasses.
  4. Hierzu holte die belangte Behörde medizinische Sachverständigengutachten ein. Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, stellte zuletzt in seinen Gutachten vom 30.08.2022 und 02.09.2022 unter dem Punkt „Ergebnis der durchgeführten Begutachtung“ einen Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. fest.Dr. römisch 40 , Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, stellte zuletzt in seinen Gutachten vom 30.08.2022 und 02.09.2022 unter dem Punkt „Ergebnis der durchgeführten Begutachtung“ einen Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. fest.
  5. Mit Bescheid vom 02.12.2022 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen. Begründend wurde auf das Ergebnis des ärztlichen Begutachtungsverfahren hingewiesen, wonach der Gesamtgrad des Beschwerdeführers 40 v.H. betrage.
  6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch seine rechtsfreundliche Vertretung, fristgerecht Beschwerde, welche samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 29.12.2022 einlangte.
  7. Am 25.04.2023 fand in Anwesenheit des medizinischen Sachverständigen Dr. XXXX eine mündliche Verhandlung beim BVwG statt. In Zuge der mündlichen Verhandlung zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde gegen den Bescheid vom 02.12.2022 zurück.
  8. Am 25.04.2023 fand in Anwesenheit des medizinischen Sachverständigen Dr. römisch 40 eine mündliche Verhandlung beim BVwG statt. In Zuge der mündlichen Verhandlung zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde gegen den Bescheid vom 02.12.2022 zurück. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen und Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus der Schilderung des Verfahrensgangs und ist unbestritten. Er basiert auf dem vorliegenden Verwaltungsakt und Gerichtsakt.
  10. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 13Abs.

7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

Paragraph 13, Absatz 7, AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jenes Verfahrens, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. in diesem Zusammenhang VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jenes Verfahrens, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist vergleiche in diesem Zusammenhang VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). 2.1. Zu Spruchpunkt A) Da der Beschwerdeführer seine Beschwerde vom 19.12.2022 gegen den Bescheid vom 02.12.2022 zurückgezogen hat, fehlt es dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Beschwerdeverfahren an einer Beschwer, sodass dieser klaglos gestellt ist. Das diesbezügliche Beschwerdeverfahren ist

§ 13Abs. 7 AVG i

Vm §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen (vgl. VwGH 29.4.2015, Fr 2014/20/0047).Da der Beschwerdeführer seine Beschwerde vom 19.12.2022 gegen den Bescheid vom 02.12.2022 zurückgezogen hat, fehlt es dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Beschwerdeverfahren an einer Beschwer, sodass dieser klaglos gestellt ist. Das diesbezügliche Beschwerdeverfahren ist

Paragraph 13, Absatz 7, AVG in Verbindung mit Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, VwGVG mit Beschluss einzustellen vergleiche VwGH 29.4.2015, Fr 2014/20/0047). 2.2. Zu Spruchpunkt B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W217.2264828.1.00

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