RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.04.2023 GeschäftszahlW227 2239266-1 Spruch, , W227 2239265-1/11EW227 2239266-1/9EW227 2239265-1/11E, W227 2239266-1/9E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM
- APRIL 2023 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerden der syrischen Staatsangehörigen (1.) XXXX , geboren am XXXX und (2.) XXXX , geboren am XXXX , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA)
- Jänner 2021, Zlen. 1.) 1228383602/191003930 sowie 2.) 1251470101/191131083 wegen § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), nach einer mündlichen Verhandlung am
- April 2023, zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerden der syrischen Staatsangehörigen (1.) römisch 40 , geboren am römisch 40 und (2.) römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA)
- Jänner 2021, Zlen. 1.) 1228383602/191003930 sowie 2.) 1251470101/191131083 wegen Paragraph 3, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), nach einer mündlichen Verhandlung am
- April 2023, zu Recht erkannt: A) Den Beschwerden von XXXX und XXXX wird stattgegeben und XXXX und XXXX wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG) i.V.m. § 34 Abs. 2 AsylG der Status von Asylberechtigten zuerkannt. Den Beschwerden von römisch 40 und römisch 40 wird stattgegeben und römisch 40 und römisch 40 wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG) in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG der Status von Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX und XXXX kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass römisch 40 und römisch 40 kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist nicht zulässig. Text, Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am
- April 2023 Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, weil ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hierzu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde sowie auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei am
- April 2023 ausdrücklich verzichtet wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am
- April 2023 Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, weil ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hierzu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde sowie auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei am
- April 2023 ausdrücklich verzichtet wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W227.2239266.1.00