← Österreich

{'item': 'W228 2265031-1'}

Obsah (9)§ 3Art. 133§ 9§ 6§ 59§ 17Art. 130§§ 4§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.04.2023 GeschäftszahlW228 2265031-1 Spruch, W228 2265031-1/4EIM NAMEN DER REPUBLIK!W228 2265031-1/4E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bunde

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, stellte am 01.09.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Anlässlich seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 03.09.2022 gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass er Syrien wegen des Krieges verlassen habe. In seiner Heimatregion seien die Kurden an der Macht. Sie würden Männer rekrutieren und an die Grenze schicken um zu kämpfen. Er wolle nicht kämpfen und sei deshalb geflüchtet. Im Falle einer Rückkehr befürchte er eine Zwangsrekrutierung durch die Kurden bzw. durch das syrische Regime. Am 25.11.2022 wurde der Beschwerdeführer durch die gegenständlich belangte Behörde, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), einvernommen. Der Beschwerdeführer führte im Wesentlichen aus, dass er aus dem Dorf XXXX , Gouvernement Ar-Raqqa stamme, wo er von Geburt bis zu seiner Ausreise aus Syrien im März 2019 gelebt habe. Zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaats befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass in Syrien Krieg herrsche und sowohl die Kurden als auch die syrische Regierung Männer rekrutieren würden. Der Beschwerdeführer habe seinen Grundwehrdienst noch nicht geleistet. In seiner Herkunftsregion seien die Kurden an der Macht. Bis zum Jahr 2019 sei es freiwillig gewesen, für die Kurden zu kämpfen; seit dem Jahr 2019 sei es verpflichtend. Im Falle einer Rückkehr befürchte er eine Zwangsrekrutierung sowohl durch die Kurden als auch die syrische Regierung. Er würde einberufen werden und müsste kämpfen, bis er sterbe.Am 25.11.2022 wurde der Beschwerdeführer durch die gegenständlich belangte Behörde, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), einvernommen. Der Beschwerdeführer führte im Wesentlichen aus, dass er aus dem Dorf römisch 40 , Gouvernement Ar-Raqqa stamme, wo er von Geburt bis zu seiner Ausreise aus Syrien im März 2019 gelebt habe. Zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaats befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass in Syrien Krieg herrsche und sowohl die Kurden als auch die syrische Regierung Männer rekrutieren würden. Der Beschwerdeführer habe seinen Grundwehrdienst noch nicht geleistet. In seiner Herkunftsregion seien die Kurden an der Macht. Bis zum Jahr 2019 sei es freiwillig gewesen, für die Kurden zu kämpfen; seit dem Jahr 2019 sei es verpflichtend. Im Falle einer Rückkehr befürchte er eine Zwangsrekrutierung sowohl durch die Kurden als auch die syrische Regierung. Er würde einberufen werden und müsste kämpfen, bis er sterbe. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 06.12.2022 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte diesem den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte (Spruchpunkt III.). In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seinem Fluchtgrund und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Es wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine spezifisch auf seine Person gerichtete Bedrohung nachweisen habe können. Es könne nicht festgestellt werden, dass er in Syrien einer Verfolgung durch staatliche Organe unterliege. Aufgrund der instabilen Lage in Syrien sei dem Beschwerdeführer jedoch subsidiärer Schutz zu gewähren.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 06.12.2022 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte diesem den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte (Spruchpunkt römisch drei.). In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seinem Fluchtgrund und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Es wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine spezifisch auf seine Person gerichtete Bedrohung nachweisen habe können. Es könne nicht festgestellt werden, dass er in Syrien einer Verfolgung durch staatliche Organe unterliege. Aufgrund der instabilen Lage in Syrien sei dem Beschwerdeführer jedoch subsidiärer Schutz zu gewähren. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde mit Schreiben der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 03.01.2023 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde ausgeführt, dass die Herkunftsregion des Beschwerdeführers unter der Kontrolle der Kurden stehe. Der Beschwerdeführer lehne das Tragen von Waffen ab und wolle nicht im Bürgerkrieg kämpfen. Er sei 22 Jahre alt und unterliege damit sowohl der allgemeinen gesetzlichen Wehrpflicht als auch im Gebiet der AANES der obligatorischen Pflicht zur Selbstverteidigung. Im Falle der Rückkehr müsste er daher mit einer Zwangsrekrutierung rechnen und wäre gegen seinen Willen gezwungen, sich an Verstößen gegen das humanitäre Völkerrecht bzw. gegen internationale Menschenrechte zu beteiligen. Im Falle einer Weigerung müsste er mit drakonischen Strafen bis hin zur Hinrichtung rechnen. Darüber hinaus müsse der Beschwerdeführer befürchten, dass ihm aufgrund des Stellens eines Asylantrags in Österreich von der syrischen Regierung eine feindliche politische Gesinnung unterstellt werde. In einer Gesamtschau sei dem Beschwerdeführer daher der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides wurde mit Schreiben der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 03.01.2023 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde ausgeführt, dass die Herkunftsregion des Beschwerdeführers unter der Kontrolle der Kurden stehe. Der Beschwerdeführer lehne das Tragen von Waffen ab und wolle nicht im Bürgerkrieg kämpfen. Er sei 22 Jahre alt und unterliege damit sowohl der allgemeinen gesetzlichen Wehrpflicht als auch im Gebiet der AANES der obligatorischen Pflicht zur Selbstverteidigung. Im Falle der Rückkehr müsste er daher mit einer Zwangsrekrutierung rechnen und wäre gegen seinen Willen gezwungen, sich an Verstößen gegen das humanitäre Völkerrecht bzw. gegen internationale Menschenrechte zu beteiligen. Im Falle einer Weigerung müsste er mit drakonischen Strafen bis hin zur Hinrichtung rechnen. Darüber hinaus müsse der Beschwerdeführer befürchten, dass ihm aufgrund des Stellens eines Asylantrags in Österreich von der syrischen Regierung eine feindliche politische Gesinnung unterstellt werde. In einer Gesamtschau sei dem Beschwerdeführer daher der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 04.01.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer heißt XXXX , ist syrischer Staatsangehöriger und wurde am XXXX .2000 im Dorf XXXX , Gouvernement Ar-Raqqa, geboren und hat in weiterer Folge bis zu seiner Ausreise aus Syrien dort gelebt. Er ist Angehöriger der Volksgruppe der Araber und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Muttersprache ist Arabisch.Der Beschwerdeführer heißt römisch 40 , ist syrischer Staatsangehöriger und wurde am römisch 40 .2000 im Dorf römisch 40 , Gouvernement Ar-Raqqa, geboren und hat in weiterer Folge bis zu seiner Ausreise aus Syrien dort gelebt. Er ist Angehöriger der Volksgruppe der Araber und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Muttersprache ist Arabisch. Der Beschwerdeführer hat in seiner Heimat sieben Jahre lang die Schule besucht. Danach hat er als Schneider gearbeitet. Der Beschwerdeführer hat im Jahr 2018 in Syrien geheiratet. Er hat zwei Töchter. Der Beschwerdeführer hat Syrien im März 2019 verlassen und ist in die Türkei gereist, wo er in der Folge ebenfalls als Schneider gearbeitet hat. Anfang Juli 2022 ist er aus der Türkei aus- und weiter nach Österreich gereist, wo er am 01.09.2022 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Die Eltern des Beschwerdeführers leben nach wir vor im Heimatdorf des Beschwerdeführers im Gouvernement Ar-Raqqa. Zwei Brüder sowie die Ehefrau und die Töchter des Beschwerdeführers leben in der Türkei. Ein weiterer Bruder des Beschwerdeführers lebt in Österreich. Der Beschwerdeführer steht mit seinen in Syrien und in der Türkei lebenden Familienangehörigen in Kontakt. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers Die Herkunftsregion des Beschwerdeführers, der Ort XXXX im Gouvernement Ar-Raqqa, steht nicht im Einfluss- bzw. Kontrollgebiet des syrischen Regimes, sondern unter der Kontrolle der Kurden. Die Herkunftsregion des Beschwerdeführers liegt im Gebiet der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord und Ostsyrien“, welche von den kurdisch geführten Streitkräften der SDF (Syrian Demokratic Forces) kontrolliert wird.Die Herkunftsregion des Beschwerdeführers, der Ort römisch 40 im Gouvernement Ar-Raqqa, steht nicht im Einfluss- bzw. Kontrollgebiet des syrischen Regimes, sondern unter der Kontrolle der Kurden. Die Herkunftsregion des Beschwerdeführers liegt im Gebiet der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord und Ostsyrien“, welche von den kurdisch geführten Streitkräften der SDF (Syrian Demokratic Forces) kontrolliert wird. Mit Stand Juni 2022 sind Männer im Alter zwischen 18 und 24 Jahren (geboren 1998 oder später) zum „Wehrdienst“ in der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord und Ostsyrien“ verpflichtet. Der Beschwerdeführer hat diesen „Wehrdienst“ bisher nicht abgeleistet. Er lehnt es ab, im Bürgerkrieg zu kämpfen. Dem Beschwerdeführer droht im Falle einer Rückkehr nach Syrien die reale Gefahr, zum Militärdienst von den kurdischen Streitkräften zwangsrekrutiert zu werden, welchen der Beschwerdeführer verweigern würde. Im Falle seiner Wehrdienstweigerung würde er mit einer Verlängerung der Wehrpflicht in Verbindung mit einer vorausgehenden Gefängnisstrafe bestraft werden und Folter ausgesetzt sein.
  2. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt sowie in den Gerichtsakt sowie die folgenden Quellen zur Lage im Herkunftsstaat: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien, Version 8, veröffentlicht am 29.12.2022 (LIB) Live Universal Awareness Map Syrien, Stand 24.04.2023, https://syria.liveuamap.com/ (Liveuamap) Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, seiner Staatsangehörigkeit, der Herkunft, der Volksgruppe, der Religion sowie die Feststellungen zu seinen Lebensumständen beruhen auf seinen diesbezüglich glaubwürdigen und im Laufe des Verfahrens im Wesentlichen gleichbleibenden Angaben sowie auf der vorgelegten Kopie aus dem syrischen Familienbuch. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Geburts- und Aufenthaltsort, seinen Familienangehörigen sowie zu seinem schulischen Werdegang und seiner Berufserfahrung, sind chronologisch stringent und vor dem Hintergrund der bestehenden sozioökonomischen Strukturen in Syrien plausibel. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafregisterauszug. Zum Fluchtgrund: Die Machtverhältnisse im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers werden im Länderinformationsblatt sowie der aktuellen Karte von Liveuamaps im Wesentlichen übereinstimmend dargestellt. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer bis dato in Syrien keinen Wehrdienst geleistet hat, ergibt sich aus dessen übereinstimmenden Angaben im Verfahren vor dem BFA und in der Beschwerde. Die Feststellungen zur drohenden Rekrutierung des Beschwerdeführers durch kurdische Milizen zum Wehrdienst im „Demokratischen Selbstverwaltungsgebiet für Nord und Ostsyrien“, gründet sich auf die Länderinformationen der Staatendokumentation (Version 8 vom 29.12.2022). Der Beschwerdeführer hat sich sowohl im Verfahren vor der belangten Behörde als auch in der Beschwerde wiederholt gegen den Wehrdienst ausgesprochen und deutlich gemacht, dass er es ablehnt, den Wehrdienst zu leisten. Er tätigte im Wesentlichen gleichgebliebene Angaben und brachte glaubwürdig vor, dass er den Militärdienst nicht leisten wolle. So gab er beginnend mit der Erstbefragung im gesamten Verfahren gleichlautend an, dass in seiner Herkunftsregion die Kurden junge Männer zwangsrekrutieren würden. Er lehne es jedoch ab, Waffen zu tragen und zu kämpfen und habe er aus diesem Grund Syrien verlassen. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seine Herkunftsregion damit rechnen muss, von den kurdischen Milizen zum Wehrdienst herangezogen zu werden, ergibt sich aus seinem Lebensalter (23 Jahre) und seinem guten Gesundheitszustand, wonach er für den Militärdienst tauglich ist. Im Falle einer Wehrdienstweigerung, welche der Beschwerdeführer im Verfahren vor der belangten Behörde klar zum Ausdruck brachte, wäre er mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Zwangsrekrutierung und Inhaftierung sowie Folter ausgesetzt. Da der Beschwerdeführer im wehrfähigen Alter ist, stellt sich seine Furcht vor einer Einberufung zum Wehrdienst bzw. einer Zwangsrekrutierung durch die kurdischen Milizen als begründet dar und ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts als glaubhaft zu beurteilen. Aufgrund der Umstände im Einzelfall besteht die reale Gefahr, dass der Beschwerdeführer bei Kontrollen oder Checkpoints verhaftet und er dem Dienst in den kurdischen Streitkräften zugeführt wird. Die Rückkehrbefürchtungen des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit der Einberufung zum Militärdienst bei den kurdischen Milizen erweisen sich vor diesem Hintergrund als plausibel. Die Ausführungen des Beschwerdeführers decken sich überdies mit den Länderfeststellungen zu den Voraussetzungen und zur Umsetzung des „Wehrdienstes“ in den Gebieten der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord und Ostsyrien“, wonach Männer zwischen 18 und 24 Jahren zum Wehrdienst einberufen werden und die Wehrpflicht auch mit Gewalt durchgesetzt wird (vgl. Länderinformationen zu Syrien, Version 8, Stand 29.12.2022, S. 123).Die Ausführungen des Beschwerdeführers decken sich überdies mit den Länderfeststellungen zu den Voraussetzungen und zur Umsetzung des „Wehrdienstes“ in den Gebieten der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord und Ostsyrien“, wonach Männer zwischen 18 und 24 Jahren zum Wehrdienst einberufen werden und die Wehrpflicht auch mit Gewalt durchgesetzt wird vergleiche Länderinformationen zu Syrien, Version 8, Stand 29.12.2022, S. 123).
  3. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 9Abs.

2 FPG und § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Paragraph 9, Absatz 2, FPG und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Da sich die gegenständliche Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Stattgabe der Beschwerde

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Es muss objektiv nachvollziehbar sein, dass der Beschwerdeführer im Lichte seiner speziellen Situation und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Herkunftsstaat Furcht vor besagter Verfolgung hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, 92/01/0560).Es muss objektiv nachvollziehbar sein, dass der Beschwerdeführer im Lichte seiner speziellen Situation und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Herkunftsstaat Furcht vor besagter Verfolgung hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber vergleiche VwGH 04.11.1992, 92/01/0560). Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein (vgl. VwGH, 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt Asylrelevanz dann zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat der Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. unter vielen anderen mwN VwGH, 20.05.2015, Ra 2015/20/0030 und 08.09.2015, Ra 2015/18/0010).Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein vergleiche VwGH, 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt Asylrelevanz dann zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat der Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren vergleiche unter vielen anderen mwN VwGH, 20.05.2015, Ra 2015/20/0030 und 08.09.2015, Ra 2015/18/0010). Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen verfolgt zu werden, begründet ist: Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, besteht für den Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Syrien die reale Gefahr, von den kurdischen Milizen zum „Militärdienst“ einberufen bzw. zwangsrekrutiert zu werden und konnte der Beschwerdeführer glaubhaft darlegen, dass er die Ableistung eines Militärdienstes in Syrien ablehnt. Für den Beschwerdeführer besteht daher im Falle einer Rückkehr aufgrund seiner Wehrdienstverweigerung eine asylrelevante Verfolgungsgefahr, weil er sich durch seine Ausreise dem Militärdienst in der kurdischen Selbstverwaltung, in dessen Rahmen er zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen (wie Angriffen auf die Zivilbevölkerung) gezwungen und bei Weigerung mit Haft und Folter bedroht werden würde, entzogen hat und somit als politischer Gegner der kurdischen Selbstverwaltung angesehen werden würde. Dem Beschwerdeführer droht daher im Falle der Rückkehr eine Verfolgung aufgrund oppositioneller politischer Gesinnung. Eine Inanspruchnahme des Schutzes durch den syrischen Staat ist für den Beschwerdeführer auszuschließen, da dieser in den kurdisch dominierten Gebieten von Nordost-Syrien keine bzw. ausreichende Handhabe hat. Der syrische Staat übt derzeit keine Kontrolle über die Herkunftsregion des Beschwerdeführers aus. Eine nähere Auseinandersetzung mit weiteren Asylgründen kann letztlich unterbleiben, da die Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund der oben genannten Umstände für sich alleine ausreichend ist, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen. Anträge auf internationalen Schutz sind

§ 3Abs. 3 Asyl

G bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Z 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2). Anträge auf internationalen Schutz sind

Paragraph 3, Absatz 3, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Ziffer eins,) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG) gesetzt hat (Ziffer 2,). Mit Bescheid vom 06.12.2022 erkannte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu. Anhaltspunkte für eine seither erfolgte wesentliche Änderung der Sachlage im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers haben sich aus den zwischenzeitlich teilweise aktualisierten Länderberichten nicht ergeben. Die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative würde folglich im Widerspruch zum gewährten subsidiären Schutz stehen, weil § 11 AsylG 2005 die Annahme der innerstaatlichen Fluchtalternative nur erlaubt, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben sind (vgl. VwGH 15.10.2015, Ra 2015/20/0181, mwN).Mit Bescheid vom 06.12.2022 erkannte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu. Anhaltspunkte für eine seither erfolgte wesentliche Änderung der Sachlage im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers haben sich aus den zwischenzeitlich teilweise aktualisierten Länderberichten nicht ergeben. Die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative würde folglich im Widerspruch zum gewährten subsidiären Schutz stehen, weil Paragraph 11, AsylG 2005 die Annahme der innerstaatlichen Fluchtalternative nur erlaubt, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben sind vergleiche VwGH 15.10.2015, Ra 2015/20/0181, mwN). Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen. Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und Paragraph 6, AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen. Dem Beschwerdeführer ist daher

§ 3Abs. 1 Asyl

G der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.

§ 3Abs. 5 Asyl

G ist die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlings-eigenschaft zukommt.Dem Beschwerdeführer ist daher

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG ist die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlings-eigenschaft zukommt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W228.2265031.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.