RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.04.2023 GeschäftszahlW238 2270665-1 Spruch, W238 2270665-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid des AMS Neunkirchen vom 15.12.2022 wurde gemäß § 10 AlVG der Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld für die Zeit vom 18.11.2022 bis 29.12.2022 ausgesprochen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer ihm vom AMS zugewiesenen Beschäftigung als Produktionsmitarbeiter beim Dienstgeber XXXX GmbH durch sein Bewerbungsverhalten vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht gemäß § 10 Abs. 3 AlVG würden nicht vorliegen.
- Mit Bescheid des AMS Neunkirchen vom 15.12.2022 wurde gemäß Paragraph 10, AlVG der Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld für die Zeit vom 18.11.2022 bis 29.12.2022 ausgesprochen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer ihm vom AMS zugewiesenen Beschäftigung als Produktionsmitarbeiter beim Dienstgeber römisch 40 GmbH durch sein Bewerbungsverhalten vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AlVG würden nicht vorliegen.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde. Darin machte er mit näherer Begründung geltend, dass er die Beschäftigung nicht verweigert habe. Dieser Beschwerde kam von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu. Die Leistung wurde (vorläufig) weiter ausbezahlt.
- Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 09.02.2023 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 15.12.2022 mit näherer Begründung als unbegründet abgewiesen.
- Der Beschwerdeführer stellte innerhalb der zweiwöchigen Frist keinen Vorlageantrag.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 22.03.2023 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von € 1.088,88 verpflichtet (Spruchpunkt A). Diesbezüglich wurde die Einbehaltung der Leistung im Falle eines fortdauernden Leistungsbezuges in Aussicht gestellt. Für den Fall, dass der Beschwerdeführer nicht im Leistungsbezug steht, wurde die Einzahlung des Betrages binnen vierzehn Tagen auf ein näher bezeichnetes Konto gefordert. Des Weiteren wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt B).
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 22.03.2023 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von € 1.088,88 verpflichtet (Spruchpunkt A). Diesbezüglich wurde die Einbehaltung der Leistung im Falle eines fortdauernden Leistungsbezuges in Aussicht gestellt. Für den Fall, dass der Beschwerdeführer nicht im Leistungsbezug steht, wurde die Einzahlung des Betrages binnen vierzehn Tagen auf ein näher bezeichnetes Konto gefordert. Des Weiteren wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt B). Zu Spruchpunkt A des Bescheides führte die belangte Behörde zusammenfassend aus, dass die Leistung aufgrund der aufschiebenden Wirkung der am 04.01.2023 eingebrachten Beschwerde in der Zeit vom 18.11.2022 bis 23.11.2022 und vom 03.12.2022 bis 04.01.2023 vorläufig weiter ausbezahlt worden sei. Das Beschwerdeverfahren habe mittels Bescheid vom 09.02.2023 rechtskräftig mit der Entscheidung geendet, dass die Leistung nicht gebührt habe, weshalb der Beschwerdeführer zum Rückersatz verpflichtet sei. Der in Spruchpunkt B verfügte Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wurde wie folgt begründet: Da bereits eine Entscheidung über die Beschwerde in der Hauptsache vorliege, würde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausschließlich dazu führen, dass die Eintreibung der offenen Forderung zu Lasten der Versichertengemeinschaft verzögert werde, obwohl mit einer anderslautenden Entscheidung in der Sache zu Gunsten des Beschwerdeführers nicht mehr zu rechnen sei. Aus diesem Grund überwiege in der gegenständlichen Angelegenheit das öffentliche Interesse an der Einbringlichkeit der offenen Forderung. Die aufschiebende Wirkung sei daher abzuerkennen.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Darin schilderte der Beschwerdeführer den Verlauf des Bewerbungsverfahrens und brachte vor, dass er die Beschäftigung nicht verweigert habe; vielmehr hätte er großes Interesse daran gehabt.
- Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben der belangten Behörde vom 24.04.2023 vorgelegt. Im Begleitschreiben des AMS wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges ausgeführt, dass die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Mit Bescheid des AMS Neunkirchen vom 15.12.2022 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 09.02.2023 wurde der Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld für die Zeit vom 18.11.2022 bis 29.12.2022 ausgesprochen. Dieser Zeitraum verlängerte sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde (§ 10 Abs. 1 AlVG). Dieser Zeitraum verlängerte sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde (Paragraph 10, Absatz eins, AlVG). Vom 24.11.2022 bis 02.12.2022 (9 Tage) bezog der Beschwerdeführer Krankengeld. Am 02.01.2023 meldete sich der Beschwerdeführer erneut krank und es erfolgte eine Bezugsunterbrechung ab 05.01.
- Der Beschwerdeführer erhielt in der Zeit vom 18.11.2022 bis 23.11.2022 und vom 03.12.2022 bis 04.01.2023 (39 Tage) vorläufig weiterhin Arbeitslosengeld im Ausmaß von € 27,92 täglich. Daraus ergibt sich in Summe ein Bezug von Arbeitslosengeld in Höhe von € 1.088,
- Der Beschwerdeführer hat nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung am 13.02.2023 keinen Vorlageantrag eingebracht. Der Bescheid des AMS Neunkirchen vom 15.12.2022 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 09.02.2023 ist rechtskräftig und durchsetzbar. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 22.03.2023 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von € 1.088,88 verpflichtet (Spruchpunkt A). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt B).Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 22.03.2023 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von € 1.088,88 verpflichtet (Spruchpunkt A). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid wurde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt B).
- Beweiswürdigung: Der Gegenstand des Bescheides vom 15.12.2022 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 09.02.2023 ergibt sich aus dem Akteninhalt. Der festgestellte Zeitraum sowie die festgestellte Höhe des Bezuges von Arbeitslosengeld gründen sich auf die im Verwaltungsakt einliegenden Aufzeichnungen über die an den Beschwerdeführer erfolgten Auszahlungen. Der Höhe des von ihm bezogenen (und nunmehr rückgeforderten) Arbeitslosengeldes ist der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten. Der Bezug von Krankengeld ist dem Versicherungsdatenauszug zu entnehmen. Die rechtswirksame Zustellung der Beschwerdevorentscheidung ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden unbedenklichen RSb-Rückschein und war im vorliegenden Verfahren nicht strittig. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer keinen Vorlageantrag eingebracht hat, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Dass der gegen den Bescheid vom 15.12.2022 erhobenen Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukam, ergibt sich aus § 13 Abs. 1 VwGVG. Dass der gegen den Bescheid vom 15.12.2022 erhobenen Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukam, ergibt sich aus Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG. Hinsichtlich der festgestellten Rechtskraft und Durchsetzbarkeit des Bescheides vom 15.12.2022 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 09.02.2023 wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen. Der Gegenstand des nunmehr angefochtenen Bescheides ist dem Verwaltungsakt zu entnehmen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. 3.
- § 25 Abs. 1 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 idF BGBl. I Nr. 38/2017, lautet wie folgt:3.
- Paragraph 25, Absatz eins, AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2017,, lautet wie folgt: „§ 25.
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.“„§ 25.
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.“ Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
- Zum Rückersatz der unberechtigt empfangenen Leistung Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS Neunkirchen vom 15.12.2022 mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 09.02.2023 abgewiesen. Der Beschwerdeführer hat nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung am 13.02.2023 keinen Vorlageantrag eingebracht. Der Bescheid vom 15.12.2022 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 09.02.2023 ist daher rechtskräftig und durchsetzbar. Die belangte Behörde stützte die Rückforderung zu Recht auf § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG, welcher die Verpflichtung zum Rückersatz von Leistungen anordnet, die wegen „Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels“ weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. Die belangte Behörde stützte die Rückforderung zu Recht auf Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG, welcher die Verpflichtung zum Rückersatz von Leistungen anordnet, die wegen „Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels“ weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. Ein solcher Sachverhalt liegt dem gegenständlichen Fall zugrunde, da die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung in dem – unter Berücksichtigung des Krankengeldbezuges vom 24.11.2022 bis 02.12.2022 und der Krankmeldung per 02.01.2023 verlängerten – Zeitraum vom 18.11.2022 bis 23.11.2022 und vom 03.12.2022 bis 04.01.2023 im Ausmaß von insgesamt € 1.088,88 nur wegen der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 15.12.2022 vorläufig weiterhin an den Beschwerdeführer ausbezahlt wurde und das Verfahren mit der den Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bestätigenden Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 09.02.2023 geendet hat. Soweit in der vorliegenden Beschwerde auf die aus Sicht des Beschwerdeführers zu Unrecht erfolgte Bezugssperre verwiesen wird, ist festzuhalten, dass der Ausspruch des Verlustes des Arbeitslosengeldes wegen der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Vereitelung einer Beschäftigung nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist. Die Möglichkeit, die behördliche Entscheidung hinsichtlich der Bezugssperre durch das Bundesverwaltungsgericht überprüfen zu lassen, hat der Beschwerdeführer jedoch in Ermangelung eines fristgerecht eingebrachten Vorlageantrags nicht wahrgenommen. Soweit sich die vorliegende Beschwerde gegen die Rückforderung einer unberechtigt empfangenen Leistung im angefochtenen Bescheid richtet, erweist sie sich sohin als nicht berechtigt. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. In Anbetracht der vorliegenden Entscheidung in der Hauptsache erübrigt sich ein gesondertes Eingehen auf den in Spruchpunkt B des angefochtenen Bescheides verfügten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. 3.
- Zum Entfall der mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Der Beschwerdeführer hat einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht gestellt. Das Gericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung aber auch von Amts wegen für nicht erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist und durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Im vorliegenden Fall liegen keine widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien zu verschafft (vgl. zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Der Beschwerdeführer hat sich (in der Hauptsache) lediglich gegen die Bezugssperre nach § 10 AlVG gewandt, die jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens war. Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um „civil rights“ iSd Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Da jedoch im gegenständlichen Fall keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten, stehen dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Der Beschwerdeführer hat einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht gestellt. Das Gericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung aber auch von Amts wegen für nicht erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist und durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Im vorliegenden Fall liegen keine widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien zu verschafft vergleiche zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Der Beschwerdeführer hat sich (in der Hauptsache) lediglich gegen die Bezugssperre nach Paragraph 10, AlVG gewandt, die jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens war. Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um „civil rights“ iSd Artikel 6, EMRK vergleiche VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Da jedoch im gegenständlichen Fall keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten, stehen dem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen vergleiche VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W238.2270665.1.00