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{'item': 'W240 2270444-1'}

Obsah (15)§ 21Art. 133Art. 22§ 5Art. 13§ 61Art. 130§ 6§ 59§ 17§§ 4Art. 18Art. 3§ 31§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.04.2023 GeschäftszahlW240 2270444-1 Spruch, W240 2270444-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Feic

§ 21Abs.

3 zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid wird behoben.A) Der Beschwerde wird

Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid wird behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge auch BF) ist eine afghanische Staatsangehörige und stellte am 26.09.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass die Beschwerdeführerin in Italien am 08.09.2022 anlässlich ihrer illegalen Einreise erkennungsdienstlich behandelt worden war. Am Tag der Antragstellung wurde die Beschwerdeführerin einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei sie insbesondere angab, sie sei über die Türkei nach Italien gelangt, wo sie zwei bis drei Tage gewesen sei, bevor sie am 25.09.2022 nach Österreich gelangt sei. Sie sei aus Angst vor den Taliban geflüchtet und sich für die Rechte der Frauen in einer Frauenorganisation eingesetzt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 29.09.2022 ein auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmeersuchen an Italien. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 29.09.2022 ein auf , Artikel 13, Absatz eins, der Verordnung (EU) 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmeersuchen an Italien. Mit Schreiben vom 05.12.2022 wurde den italienischen Behörden mitgeteilt, dass die Zuständigkeit für gegenständliches Verfahrens aufgrund von Verfristung

Art. 22Abs.

7 Dublin III-VO am 30.11.2022 auf Italien übergegangen sei.Mit Schreiben vom 05.12.2022 wurde den italienischen Behörden mitgeteilt, dass die Zuständigkeit für gegenständliches Verfahrens aufgrund von Verfristung

Artikel 22, Absatz 7, Dublin III-VO am 30.11.2022 auf Italien übergegangen sei.

Am 01.02.2023 tätigte die BF bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA insbesondere folgende Angaben: „(…) L: Haben Sie Beweismittel oder Identitätsbezeugende Dokumente, die Sie vorlegen können und welche Sie bisher noch nicht vorgelegt haben? A: Ich habe Befunde. Anmerkung: Eine Therapiebestätigung vom 09.01.2023 wird in Kopie zum Akt genommen. L: Wie stellt sich Ihr momentaner Gesundheitszustand dar? A: Ich bin sehr gestresst aber sonst geht es mir sehr gut. Nachgefragt, ich habe vor allen Angst. Ich fühle mich nur wohl, wenn ich alleine bin. Ich schlafe nicht gut. L: Unterziehen Sie sich zurzeit ärztlichen Behandlungen oder Therapien, wenn ja, auf welche Art und Weise? A: Ich besuche eine psychotherapeutische Therapie. Ich besuche die Therapie einmal in der Woche. Seit ich diese Therapie mache fühle ich mich besser. L: Nehmen Sie zurzeit Medikamente zu sich? A: Ich bekomme jeden Dienstag eine Tablette vom Psychotherapeuten mit und diese soll ich nehmen, wenn es mir schlecht geht. Das ist ein Schlafmittel glaube ich. L: Haben Sie eine medizinische Ausbildung? A: Ich war Krankenschwester in Afghanistan und kenne ich mit Medikamenten. Zur Person: Ich heiße XXXX und bin am XXXX in XXXX in Afghanistan geboren. Ich bin ledig und habe keine Kinder. Ich war um Gymnasium, danach habe ich die Pflegerinnen Ausbildung gemacht und danach war ich auf der Uni und wollte Jura studieren. Ich musste dann aber aufgrund der Taliban flüchten. In Afghanistan habe ich bei einer Organisation als Krankenschwester in einem Spital tätig. Ich heiße römisch 40 und bin am römisch 40 in römisch 40 in Afghanistan geboren. Ich bin ledig und habe keine Kinder. Ich war um Gymnasium, danach habe ich die Pflegerinnen Ausbildung gemacht und danach war ich auf der Uni und wollte Jura studieren. Ich musste dann aber aufgrund der Taliban flüchten. In Afghanistan habe ich bei einer Organisation als Krankenschwester in einem Spital tätig. L: Haben Sie in der EU bzw. in Österreich, in Norwegen, der Schweiz, in Liechtenstein oder in Island aufhältige Eltern, Kinder oder sonstige Verwandte? A: In Österreich leben 2 Cousinen und 2 Cousins vs. Eine Tante ms. L: Besteht zu Ihren Verwandten in Österreich ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis? A: Nein. L: Leben Sie mit einer sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft, wenn ja, beschreiben Sie diese Gemeinschaft? A: Nein. L: Aufgrund von Fingerabdruckvergleichen steht zweifelsfrei fest, dass Sie bereits am 08.09.2022 in Italien illegal eingereist sind. Entspricht dies den Tatsachen? A: Ich habe nur Fingerabdrücke abgegeben aber keinen Asylantrag gestellt. L: Sie haben am 29.12.2022 eine Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge BFA genannt) gem. §29/3/4 AsylG 2005 übernommen, in welcher Ihnen die beabsichtigte Vorgehensweise des BFA mitgeteilt wurde, Ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und worin Sie auch über das Führen von Dublin Konsultationen mit Italien informiert wurden. Am 30.11.2022 ging die Zuständigkeit für die Führung Ihres Asylverfahrens an Italien über. Es ist daher beabsichtigt, Ihre Ausweisung aus Österreich nach Italien zu veranlassen. Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben? A: Ich will nicht nach Italien. L: Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl liegen schriftliche Feststellungen zur Lage im Mitgliedsland Italien vor, insbesondere zur Ausgestaltung des dortigen Asylverfahrens und zur Versorgungslage in diesem Land, einschließlich der medizinischen Versorgung. Wollen Sie in die schriftlichen Feststellungen zu Italien Einsicht nehmen, Kopien davon ausgefolgt bekommen, diese teilweise oder zur Gänze übersetzt bekommen? A: Nein. L: Möchten Sie zur Lage in Italien eine Stellungnahme abgeben? A: Ich habe mich in Italien sehr alleine gefühlt. Ich war verwahrlost und hungrig. Ich bekam keine Hilfe. Ich hatte Angst weil ich alleine war. L: Warum haben Sie keinen Asylantrag gestellt in Italien? A: Ich habe hier Freunde und Verwandte. Ich wollte von Anfang an nicht in Italien bleiben. L Ware Sie in einem Flüchtlingslager untergerbacht? A: Nein. Sie haben uns unsere Fingerabdrücke abgenommen und danach haben Sie gesagt, geht wohn ihr wollt. Anmerkung: Die schriftlichen Feststellungen zu Italien werden zum Akt genommen. L: Inwieweit würden aufenthaltsbeendende Maßnahmen in Ihr Familien- und Privatleben eingreifen? Anmerkung: Dem AW wird die Fragestellung näher erläutert, insbesondere dass im Rahmen einer Ausweisungsprüfung verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte in Österreich, Aufenthaltsberechtigungen in Österreich, gewichtige private Interessen an einem Verbleib in Österreich, udgl. berücksichtigt werden. A: Ich verliere alles was ich habe. Ich fühle mich in Italien nicht sicher. In Österreich fühle ich mich wohl. (…)“ Mit gutachterlicher Stellungnahme vom 02.03.2023, erstellt von einer Ärztin für Allgemeinmedizin, für Psychosomatische und Psychotherapeutische Medizin aufgrund einer Untersuchung am 24.02.2023, wurde insbesondere festgestellt, dass die BF an einer „Anpassungsstörung und einer depressiven Reaktion auf Belastungen, F 43.2“ leidet. Es wären psychotherapeutische Sitzungen am jeweiligen Aufenthaltsort anzuraten. Eine Verschlechterung betreffend den psychischen und physischen Zustand aufgrund der Überstellung der BF sei nicht sicher auszuschließen, auch dysfunktionale Handlungsweisen im Rahmen kritischer Lebensereignisse seien möglich. Zur Zeit der Befundaufnahme würden sich keine Hinweise auf Suizidalität finden, auch keine Einengung, keine Handlungsplanung und die BF sei „paktfähig“. Durch die ausgewiesene Vertretung der BF wurde am 09.03.2023 eine Stellungnahme zur gutachterlichen Stellungnahme vom 02.03.2023 übermittelt. Darin wurde insbesondere ausgeführt, dass die BF zwei Mal im Fernsehen für Frauenrechte eingetreten sei. Die BF sei in Iran durch Polizisten sexuell belästigt worden, auf der Überfahrt mit dem Schiff habe sie beobachtet, wie ein zweijähriges Kind verhungert sei. In Italien habe sie vier Tage lang keine Nahrung und nur Brackwasser zum Trinken erhalten. Nach Abnahme ihrer Fingerabdrücke in Italien habe man ihr erklärt, sie könne hingehen, wo auch immer sie wolle, versorgt sei sie nicht worden. In Italien sei es furchtbar schlecht, ohne medizinische Versorgung und ohne Hilfe, die BF sei erst in Österreich wie ein Mensch behandelt worden. Die BF zeige Anzeichen psychischer Störungen, sie zupfe sich ständig Haut von den Lippen, zupfe sich an den Haaren, die ihr bis in ihre Kniekehlen reichen, bis sie welche verliere, sie habe offensichtlich Angst vor Männern und in der Unterkunft habe sie Suizidgedanken gehabt, erst, als man sie in die Psychiatrie bringen hätte wollen, habe sie sich davon distanziert. Es sei ihr empfohlen worden, sich in die Psychiatrie einweisen zu lassen, dies habe sie abgelehnt, weil sie das Krankenhaus offensichtlich fürchte, um nicht stigmatisiert zu werden. Die gutachterliche Stellungnahme betreffend die BF vom 09.03.2023 sei teilweise undefiniert. Moniert wurde, dass nur ein oder zwei Stunden lang ein Gespräch für die Erstellung der gegenständlichen gutachterlichen Stellungnahme stattfinde während der Psychotherapeut die BF wöchentlich sehe. Es würden sich betreffend die BF zwei diametral gegenüberstehende Diagnosen ergeben: Während in der gutachterlichen Stellungnahme eine Anpassungsstörung diagnostiziert werde, werde vom Psychotherapeuten eine posttraumatische Belastungsstörung bei der BF diagnostiziert, ebenso wie von der Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, von der eine Therapieempfehlung übermittelt wurde. In der gutachterlichen Stellungnahme wurde auch nicht erwähnt, dass die BF bereits einige Zeit lang Medikamenten einnehme. Auch bestehe seit fünf Jahren ein schriftlicher Kontakt mit einer älteren Frau in Österreich, zu der vermutlich eine finanzielle Abhängigkeit bestehe. Betreffend die BF wurden insbesondere folgende Unterlagen vorgelegt: - Teilnahmebestätigung vom 11.11.2022 an einem ehrenamtlichen Tandem-Projekt von Erwachsene für Erwachsene, in diesem Rahmen Fahrradfahren erlernt wird - Zertifikat als Pop Up Chai Multiplikatorin der Caritas vom 29.11.2022 - Therapiebestätigung eines Psychotherapeuten vom 09.01.2023, wonach die BF seit 06.12.2022 wöchentlich in psychotherapeutischer Behandlung mithilfe einer Dolmetscherin sei, behandelt werde die Posttraumatische Belastungsstörung (F43.1), ausgeführt wurde, dass die BF insbesondere auch an Schlafstörungen, Konzentrationsstörungen und Panikattacken leide - Teilnahmebestätigung Alphabetisierungskurs vom 27.01.2023 - Zeitbestätigung vom 20.02.2023 über einen Termin der BF beim Interkulturellen Beratungs- und Therapiezentrum - Beratungsbestätigung bei der frauenspezifischen Beratungsstelle der Caritas vom 27.02.2023 - Therapieempfehlung einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, es wurde posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert und festgehalten, dass neben Baldrian Sertralin und Trittico zur Behandlung der BF empfohlen wurde und der Status psychicus insbesondere auch als „…ängstlich depressiver Zustand mit passageren Suizidgedanken, derzeit jedoch glaubhaft distanziert, …beklagt, ebenso Ein- und Durchschlafstörungen sowie Konzentrationsstörungen…“ 2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

§ 5Abs. 1 Asyl

G als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien

Art. 13Abs.

1 Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde gegen die Beschwerdeführerin die Außerlandesbringung

§ 61Abs.

1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge

§ 61Abs.

2 FPG ihre Abschiebung nach Italien zulässig ist. 2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien

Artikel 13

, Absatz eins, Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde gegen die Beschwerdeführerin die Außerlandesbringung

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge

Paragraph 61, Absatz 2, FPG ihre Abschiebung nach Italien zulässig ist. Im Bescheid, dem die Länderberichte zu Italien, datiert mit03.11.2020 zugrunde gelegt wurden, wurde insbesondere festgestellt: „(…) Ihr physischer und psychischer Zustand stellt sich folgendermaßen dar: Bei Ihrer Einvernahme am 01.02.2023 gaben Sie an, dass Sie gestresst seien und vor allem Angst hätten. Sie würden sich nur wohl fühlen, wenn Sie alleine sind. Sie könnten auch nicht gut schlafen. Laut Ihrer eingebrachten Befunde wurden bei Ihnen eine Posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert. Bei Ihrem PSY III Gutachten vom 02.03.2023 wurde ein eine Anpassungsstörung, depressive Reaktion auf Belastung diagnostiziert.Bei Ihrem PSY römisch drei Gutachten vom 02.03.2023 wurde ein eine Anpassungsstörung, depressive Reaktion auf Belastung diagnostiziert. Festgestellt wird, dass eine ausreichende medizinische Versorgung in Italien gewährleistet wird. (…) Bei Ihrer Einvernahme am 01.02.2023 gaben Sie an, dass zwei Cousinen und zwei Cousins väterlicherseits und eine Tante mütterlicherseits in Österreich aufhältig sind. Mit den angeführten Verwandten leben Sie nicht im gemeinsamen Haushalt, ein solcher hat auch bisher nicht bestanden. Weiters besteht zu den angeführten Verwandten weder ein finanzielles, noch ein sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. Außer den angeführten Verwandten befinden sich keine weiteren Verwandten in Österreich. (…)“ Beweiswürdigend wurde insbesondere wie folgt ausgeführt: „(…) Soweit Sie Ihre Vertretung bei der Stellungnahme vom 09.03.2023 Einwände gegen das Untersuchungsergebnis vorbringen, wird auf folgendes hingewiesen: - Die Ausführungen in der Gutachterlichen Stellungnahme der Untersuchung vom 24.02.2023 stellen sich als schlüssig im Sinne eines Gutachtens dar. - Sie selbst haben weder dem Untersuchungsergebnis entgegenstehende Befunde, Gutachten oder sonstige Arztbriefe in Vorlage gebracht, noch verfügen Sie über eine zumindest gleichwertige fachlichen Qualifikation wie die untersuchende Ärztin, um eine ebenso fundierte und qualifizierte Aussage zu Ihrem psychischen Zustand treffen zu können, wie dies in der Gutachterlichen Stellungnahme der Untersuchung vom 24.02.2023 erfolgt ist. Aus diesem Grund sind Ihre Einwände gegen das Untersuchungsergebnis nicht geeignet, dieses in Frage zu stellen. (…)“ 3. Gegen den oben angeführten Bescheid erhob die Beschwerdeführerin im Wege seiner nunmehr ausgewiesenen Vertretung fristgerecht Beschwerde wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und regte an, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Im Wesentlichen wurden die Ausführungen der bereits im Verfahrensgang wiedergegebenen Stellungnahme zur gutachterlichen Stellungnahme vom 02.03.2023 wiederholt. Begründend wurde weiters insbesondere ausgeführt, dass es bereits in Österreich schwierig sei, Facharzttermine zu bekommen, in Italien sei dies viel schwieriger. Betreffend die BF müsse hinreichend geklärt werden, ob diese die Psychotherapie fortsetzen könne und ob sie entsprechende Medikamente erhalte. Die BF habe zwei Cousinen mit deren Familien in Wien und außerdem eine „Wahlmutter“ in Österreich, mit der sie seit etwa fünf Jahren Kontakt habe, diese habe die BF an Kindesstatt angenommen. Sie besuche sie regelmäßig, habe sie mit allem versorgt und beim letzten Treffen habe sie der BF auch einen größeren Geldbetrag gegeben. Diese Frau würde die BF auch gerne bei sich aufnehmen. Von ihren Cousinen in Wien sei die BF nicht abhängig, da sie von ihrer Wahlmutter in Österreich mit „allem“ versorgt werde. Verwiesen wurde darauf, dass die italienische Regierung ein Einreise- und Annahmeverbot von illegalen Migranten (Flüchtlingen) erlassen habe. Um eine Retraumatisierung der BF zu vermeiden, werde das BFA ersucht, die BF in ihrem gewohnten Umfeld zu belassen. Zusammen mit der Beschwerde wurde eine Kopie eines Zeitungsartikels aus der Kleinen Zeitung vom 13.04.2023 übermittelt über die Lage in Italien und den Ausruf des Flüchtlingsnotstandes durch die italienische Regierung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. Paragraph eins, BFA-VG, BGBl. römisch eins 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. Zu A) 1.1.

§ 21Abs.

3 BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. 1.1.

Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

§ 5Abs. 1 Asyl

G ist ein nicht

§§ 4

oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht

Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. Nach Abs. 2 leg. cit. ist

Abs. 1 auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Nach Absatz 2, leg. cit. ist

Absatz eins, auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Sofern

Abs. 3 leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet. Sofern

Absatz 3, leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet. 1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten: Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen SchutzArtikel 3, Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung

diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung

diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3)Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. Art. 7 Rangfolge der KriterienArtikel 7, Rangfolge der Kriterien
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)[…] Art. 13 Einreise und/oder AufenthaltArtikel 13, Einreise und/oder Aufenthalt
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnisse, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnisse, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(2)Ist ein Mitgliedstaat nicht oder

Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller – der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können – sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Art. 16 Abhängige PersonenArtikel 16, Abhängige Personen

(1)Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
(2)Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.
(3)[…] [4) […] Art. 17 Ermessensklauseln Artikel 17, Ermessensklauseln
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der

diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Art. 18der Verordnung (EG) Nr.

1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der

diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18, der Verordnung (EG) Nr.

1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.

(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. 2.1. Im gegenständlichen Verfahren ging das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Zugrundelegung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens davon aus, dass in materieller Hinsicht die Zuständigkeit Italiens zur Prüfung des in Rede stehenden Antrags auf internationalen Schutz in Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO begründet ist, da die Beschwerdeführerin aus einem Drittstaat kommend illegal nach Italien eingereist ist. Die Verpflichtung Italiens zur Aufnahme der Beschwerdeführerin gründet daher auf Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO. Mit Schreiben vom 05.12.2022 wurde den italienischen Behörden mitgeteilt, dass die Zuständigkeit für gegenständliches Verfahrens aufgrund von Verfristung

Art. 22Abs.

7 Dublin III-VO am 30.11.2022 auf Italien übergegangen sei.2.1. Im gegenständlichen Verfahren ging das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Zugrundelegung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens davon aus, dass in materieller Hinsicht die Zuständigkeit Italiens zur Prüfung des in Rede stehenden Antrags auf internationalen Schutz in Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO begründet ist, da die Beschwerdeführerin aus einem Drittstaat kommend illegal nach Italien eingereist ist. Die Verpflichtung Italiens zur Aufnahme der Beschwerdeführerin gründet daher auf Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO. Mit Schreiben vom 05.12.2022 wurde den italienischen Behörden mitgeteilt, dass die Zuständigkeit für gegenständliches Verfahrens aufgrund von Verfristung

Artikel 22, Absatz 7, Dublin III-VO am 30.11.2022 auf Italien übergegangen sei.

2.

  1. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. 2.
  2. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Die gegenständliche Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl war aufgrund folgender Erwägungen nach § 21 Abs. 3 BFA-VG zu beheben: Die gegenständliche Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl war aufgrund folgender Erwägungen nach Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG zu beheben: Zwar ist hinsichtlich der Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens dem Bundesamt beizupflichten, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Italiens ergibt. Nichtsdestotrotz gibt es Gründe, die einer Überstellung der Beschwerdeführerin nach Italien entgegenstehen. Das BVwG verkennt nicht, dass hinsichtlich des Gesundheitszustandes betreffend die Beschwerdeführerin eine gutachterliche Stellungnahme vom 02.03.2023, erstellt von einer Ärztin für Allgemeinmedizin, für Psychosomatische und Psychotherapeutische Medizin aufgrund einer Untersuchung am 24.02.2023 eingeholt wurde. Es wurde in der Stellungnahme insbesondere festgestellt, dass die BF an einer „Anpassungsstörung und einer depressiven Reaktion auf Belastungen, F43.2“ leidet. Es wären psychotherapeutische Sitzungen am jeweiligen Aufenthaltsort anzuraten. Eine Verschlechterung betreffend den psychischen und physischen Zustand aufgrund der Überstellung der BF sei nicht sicher auszuschließen, auch dysfunktionale Handlungsweisen im Rahmen kritischer Lebensereignisse seien möglich. Zur Zeit der Befundaufnahme würden sich keine Hinweise auf Suizidalität finden, auch keine Einengung, keine Handlungsplanung und die BF sei „paktfähig“. Durch die ausgewiesene Vertretung der BF wurde am 09.03.2023 eine Stellungnahme zur gutachterlichen Stellungnahme vom 02.03.2023 übermittelt. Darin wurde insbesondere ausgeführt, dass der BF in Italien nach Abnahme ihrer Fingerabdrücke erklärt worden sei, sie könne hingehen, wo auch immer sie wolle, man habe sie aber nicht versorgt. In Italien sei es furchtbar schlecht, ohne medizinische Versorgung und ohne Hilfe, die BF sei erst in Österreich wie ein Mensch behandelt worden. Die BF zeige Anzeichen psychischer Störungen, sie zupfe sich ständig Haut von den Lippen, zupfe sich an den Haaren, die ihr bis in ihre Kniekehlen reichen, bis sie welche verliere, sie habe offensichtlich Angst vor Männern und in der Unterkunft habe sie Suizidgedanken, erst, als man sie in die Psychiatrie bringen hätte wollen, habe sie sich davon distanziert. Es sei ihr empfohlen worden, sich in die Psychiatrie einweisen zu lassen, dies habe sie abgelehnt, weil sie das Krankenhaus offensichtlich fürchte, um nicht stigmatisiert zu werden. Die gutachterliche Stellungnahme betreffend die BF vom 09.03.2023 sei teilweise undefiniert. Moniert wurde, dass nur ein oder zwei Stunden lang ein Gespräch für die Erstellung der gutachterlichen Stellungnahme stattfinde während der Psychotherapeut die BF wöchentlich sehe. Es ergeben sich betreffend die BF zwei diametral gegenüberstehende Diagnosen: Während in der gutachterlichen Stellungnahme eine Anpassungsstörung diagnostiziertwurde, werde vom Psychotherapeuten eine posttraumatische Belastungsstörung bei der BF diagnostiziert, ebenso wie von der Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, von der eine Therapieempfehlung übermittelt wird. In der gutachterlichen Stellungnahme wurde auch nicht erwähnt, dass die BF bereits einige Zeit Medikamente einnehme. Auch bestehe seit fünf Jahren ein schriftlicher Kontakt mit einer älteren Frau in Österreich, zu der eine finanzielle Abhängigkeit bestehe. Betreffend die BF wurden insbesondere eine Therapiebestätigung eines Psychotherapeuten vom 09.01.2023, wonach die BF seit 06.12.2022 wöchentlich in psychotherapeutischen Behandlung mithilfe einer Dolmetscherin sei, behandelt werde die Posttraumatische Belastungsstörung (F43.1), ausgeführt wurde, dass die BF insbesondere auch an Schlafstörungen, Konzentrationsstörungen und Panikattacken leide. Weiters wurde eine Beratungsbestätigung bei der frauenspezifischen Beratungsstelle der Caritas vom 27.02.2023 und eine Therapieempfehlung einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vorgelegt. In letzterer Therapieempfehlung wurde bei der BF eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert und festgehalten, dass neben Baldrian Sertralin und Trittico zur Behandlung der BF empfohlen wurde und der Status psychicus insbesondere auch als „…ängstlich depressiver Zustand mit passageren Suizidgedanken, derzeit jedoch glaubhaft distanziert, …beklagt Ein- und Durchschlafstörungen sowie Konzentrationsstörungen…“ In der gegen die verfahrensgegenständlichen Bescheide erhobenen Beschwerde wurde zusätzlich noch ausgeführt, dass es bereits in Österreich schwierig sei, Facharzttermine zu bekommen, in Italien sei dies viel schwieriger. Betreffend die BF müsse hinreichend geklärt werden, ob diese die Psychotherapie fortsetzen könne und ob sie entsprechende Medikamente erhalte. Die BF habe zwei Cousinen mit deren Familien in Wien und außerdem eine „Wahlmutter“ in Österreich, mit der sie seit etwa fünf Jahren Kontakt hat, diese habe die BF an Kindesstatt angenommen. Sie besuche sie regelmäßig, habe sie mit allem versorgt und beim letzten Treffen habe sie der BF auch einen größeren Geldbetrag gegeben. Diese Frau würde die BF auch gerne bei sich aufnehmen. Von ihren Cousinen in Wien sei die BF nicht abhängig, da sie von ihrer Wahlmutter in Österreich mit „allem“ versorgt werde. Verwiesen wurde darauf, dass die italienische Regierung ein Einreise- und Annahmeverbot von illegalen Migranten (Flüchtlingen) erlassen habe. Um eine Retraumatisierung der BF zu vermeiden, werde das BFA ersucht, die BF in ihrem gewohnten Umfeld zu belassen. Es ist es dem Bundesverwaltungsgericht zum Entscheidungszeitpunkt nicht möglich, aufgrund der zahlreichen im Akt einliegenden ärztlichen Unterlagen in Kombination mit dem Beschwerdevorbringen und vor dem Hintergrund der aktuellen Situation in Italien zu beurteilen, ob die BF überstellungsfähig ist bzw. ob außergewöhnliche Umstände vorliegen, die im Falle einer Überstellung zu einer Verletzung

Art. 3EMRK führen könnten.

Demnach erscheint es im konkreten Fall aufgrund des dargelegten Krankheitsbildes der vulnerablen BF erforderlich ein aktuelles fachärztliches Gutachten über den Gesundheitszustand und die Überstellungsfähigkeit der BF einzuholen. Es ist es dem Bundesverwaltungsgericht zum Entscheidungszeitpunkt nicht möglich, aufgrund der zahlreichen im Akt einliegenden ärztlichen Unterlagen in Kombination mit dem Beschwerdevorbringen und vor dem Hintergrund der aktuellen Situation in Italien zu beurteilen, ob die BF überstellungsfähig ist bzw. ob außergewöhnliche Umstände vorliegen, die im Falle einer Überstellung zu einer Verletzung

Artikel 3, EMRK führen könnten.

Demnach erscheint es im konkreten Fall aufgrund des dargelegten Krankheitsbildes der vulnerablen BF erforderlich ein aktuelles fachärztliches Gutachten über den Gesundheitszustand und die Überstellungsfähigkeit der BF einzuholen. Somit bedarf es im gegenständlichen Fall aktueller Feststellungen zum psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführer, um eine Grundlage für eine Entscheidung zu schaffen, ob eine Überstellungsfähigkeit der Beschwerdeführerin nach Italien gegeben ist und um eine Gefährdung der durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin ausschließen zu können. Dem Bundesverwaltungsgericht ist es zum Entscheidungszeitpunkt jedoch nicht möglich, aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen zu beurteilen, ob außergewöhnliche Umstände vorliegen, die bei einer Überstellung der Beschwerdeführerin zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen könnten. Somit bedarf es im gegenständlichen Fall aktueller Feststellungen zum psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführer, um eine Grundlage für eine Entscheidung zu schaffen, ob eine Überstellungsfähigkeit der Beschwerdeführerin nach Italien gegeben ist und um eine Gefährdung der durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechte aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin ausschließen zu können. Dem Bundesverwaltungsgericht ist es zum Entscheidungszeitpunkt jedoch nicht möglich, aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen zu beurteilen, ob außergewöhnliche Umstände vorliegen, die bei einer Überstellung der Beschwerdeführerin zu einer Verletzung des , Artikel 3, EMRK führen könnten. Das Bundesamt wird daher im fortgesetzten Verfahren hinsichtlich der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung aktueller ärztlicher Befunde allenfalls durch die Veranlassung der Einholung entsprechender weiterer medizinischer Gutachten abzuklären haben, ob bei ihr tatsächlich eine ganz außergewöhnliche Fallkonstellation vorliegt, die im Falle einer Überstellung nach Italien – auch wenn sich diese nicht in unmittelbarer Lebensgefahr befindet – eine ernste, schnelle und irreversible Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, die ein starkes Leid zur Folge hätte. Im Besonderen wird der erforderliche medizinische Behandlungsbedarf der BF konkret festzustellen sein und festzustellen sein, ob die konkret erforderlichen Medikamente und die Behandlungen (insbesondere die genaue weitere Behandlung der BF sowie der regelmäßigen ärztlichen Versorgung in Wohnnähe) in Italien gesichert vorhanden sind unter Zugrundelegung aktueller Länderberichte zu Italien. Hinsichtlich der in Österreich lebenden Cousinen samt Familie und insbesondere hinsichtlich der seit fünf Jahren im engen Kontakt mit der BF stehenden Bekannten, welche die BF intensiv – auch finanziell – laut Schilderungen der BF und ihrer Vertretung unterstützt, wird im vorliegenden Beschwerdefall eine Gesamtbetrachtung aller oben angeführten Umstände erforderlich, um die Frage einer allfälligen Verletzung von Art. 8 EMRK im Falle der Überstellung der Beschwerdeführerin und damit verbunden der Verpflichtung zu einem Selbsteintritt zutreffend zu beurteilen. Gerade im gegenständlichen Fall ist darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin eine psychisch kranke vulnerable Person ist.Hinsichtlich der in Österreich lebenden Cousinen samt Familie und insbesondere hinsichtlich der seit fünf Jahren im engen Kontakt mit der BF stehenden Bekannten, welche die BF intensiv – auch finanziell – laut Schilderungen der BF und ihrer Vertretung unterstützt, wird im vorliegenden Beschwerdefall eine Gesamtbetrachtung aller oben angeführten Umstände erforderlich, um die Frage einer allfälligen Verletzung von Artikel 8, EMRK im Falle der Überstellung der Beschwerdeführerin und damit verbunden der Verpflichtung zu einem Selbsteintritt zutreffend zu beurteilen. Gerade im gegenständlichen Fall ist darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin eine psychisch kranke vulnerable Person ist., An dieser Stelle sei auch erwähnt, dass der Erwägungsgrund 14 der Dublin III-Verordnung betont, dass die Achtung des Familienlebens eine vorrangige Erwägung der Mitgliedstaaten sein soll. Dementsprechend hält Erwägungsgrund 17 leg. cit. auch fest, dass die Mitgliedstaaten insbesondere aus humanitären Gründen oder in Härtefällen von den Zuständigkeitskriterien abweichen können sollen, um Familienangehörige, Verwandte oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung, zusammenzuführen und deren Anträge auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn sie für eine solche Prüfung nach den in der Dublin III-VO festgelegten verbindlichen Zuständigkeitskriterien nicht zuständig sind (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0192ua). Das gilt grundsätzlich auch für das Familienleben unter Erwachsenen. Nach Vorliegen der entsprechend erhobenen Ermittlungsergebnisse wird von der belangten Behörde letztlich auch zu prüfen sein, ob eine Einzelfallprüfung in den gegenständlichen Verfahren nicht einen Selbsteintritt Österreichs gebieten würde. Im vorliegenden Fall kann zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichts aufgrund der nicht hinreichenden Sachverhaltserhebungen durch die erstinstanzliche Behörde nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, ob bei der Beschwerdeführerin eine reale Gefährdung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigten im Falle ihrer Überstellung nach Italien vorliegt bzw. ob ihnen aufgrund der ihr gegenüber ausgesprochenen Außerlandesbringung ein Eingriff in Art. 8 EMRK droht. Nach Vorliegen der entsprechend erhobenen Ermittlungsergebnisse wird von der belangten Behörde letztlich auch zu prüfen sein, ob eine Einzelfallprüfung in den gegenständlichen Verfahren nicht einen Selbsteintritt Österreichs gebieten würde. Im vorliegenden Fall kann zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichts aufgrund der nicht hinreichenden Sachverhaltserhebungen durch die erstinstanzliche Behörde nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, ob bei der Beschwerdeführerin eine reale Gefährdung ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigten im Falle ihrer Überstellung nach Italien vorliegt bzw. ob ihnen aufgrund der ihr gegenüber ausgesprochenen Außerlandesbringung ein Eingriff in Artikel 8, EMRK droht. , Das BFA wird daher im fortgesetzten Verfahren den aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sowie die genaue weitere Behandlung der psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin sowie die ärztliche Versorgung in Italien aufgrund aktueller Länderberichte zu erheben haben. Überdies wird das BFA im fortgesetzten Verfahren auch die Pflegebedürftigkeit der Beschwerdeführerin sowie die Beziehungsintensität der Beschwerdeführerin zu den in Österreich lebenden Cousins samt Familie und zu der mutterähnlichen Bekannten, welche die BF behaupteter Maßen intensiv, zu überprüfen. Das BFA wird daher im fortgesetzten Verfahren den aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sowie die genaue weitere Behandlung der psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin sowie die ärztliche Versorgung in Italien aufgrund aktueller Länderberichte zu erheben haben. Überdies wird das BFA im fortgesetzten Verfahren auch die Pflegebedürftigkeit der Beschwerdeführerin sowie die Beziehungsintensität der Beschwerdeführerin zu den in Österreich lebenden Cousins samt Familie und zu der mutterähnlichen Bekannten, welche die BF behaupteter Maßen intensiv, zu überprüfen. , Sodann wird das BFA in einer Gesamtbetrachtung zu beurteilen haben, ob ein Selbsteintritt Österreichs zur Vermeidung einer Grundrechtsverletzung nach Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC erforderlich erscheint. Sodann wird das BFA in einer Gesamtbetrachtung zu beurteilen haben, ob ein Selbsteintritt Österreichs zur Vermeidung einer Grundrechtsverletzung nach Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC erforderlich erscheint. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. 3.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Im gegenständlichen Fall konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der Beschwerde stattzugeben und der bekämpfte Bescheid zu beheben ist. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.Im gegenständlichen Fall konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der Beschwerde stattzugeben und der bekämpfte Bescheid zu beheben ist. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen. 4. Da sich eine Entscheidung nach § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG (wie die vorliegende) nicht als eine solche darstellt, die als Entscheidung in der Sache den dem Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Gegenstand erledigt, hat sie

§ 31Abs. 1 Vw

GVG in Form eines (das Beschwerdeverfahren beendenden und nicht bloß verfahrensleitenden) Beschluss zu ergehen (vgl. z.B. VwGH vom 05.10.2016, Ra 2016/19/0208-8). 4. Da sich eine Entscheidung nach Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG (wie die vorliegende) nicht als eine solche darstellt, die als Entscheidung in der Sache den dem Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Gegenstand erledigt, hat sie

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Form eines (das Beschwerdeverfahren beendenden und nicht bloß verfahrensleitenden) Beschluss zu ergehen vergleiche z.B. VwGH vom 05.10.2016, Ra 2016/19/0208-8). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, sondern ausschließlich tatsachenlastig ist. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist die zur asylrechtlichen Ausweisung ergangene zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs übertragbar.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, sondern ausschließlich tatsachenlastig ist. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist die zur asylrechtlichen Ausweisung ergangene zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W240.2270444.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.