Obsah (18)
Art. 133Artikel 28§ 22a§ 35§ 28§ 31§ 8a§ 25a§ 67§ 46§§ 52a§ 57§ 77Art. 130§ 13§ 76§ 21§ 24RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.04.2023 GeschäftszahlW250 2270535-1 Spruch, W250 2270535-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! I.römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht bes
Art. 133Abs.
9 in Verbindung mit Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 9, in Verbindung mit Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
II.römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX geboren am XXXX Staatsangehörigkeit Bangladesch, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.04.2023, Zl. XXXX , sowie die Anhaltung in Schubhaft zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 geboren am römisch 40 Staatsangehörigkeit Bangladesch, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.04.2023, Zl. römisch 40 , sowie die Anhaltung in Schubhaft zu Recht: A) I. Die Beschwerde wird
Artikel 28Abs. 2 der Verordnung EU Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) i
Vm § 76 Abs. 2 Z. 3 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird
Artikel 28Absatz 2, der Verordnung EU Nr.
604 aus 2013, (Dublin-III-VO) in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. II.
§ 22aAbs. 3 BFA-VG i
Vm Artikel 28 Abs. 2 der Verordnung EU Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) iVm § 76 Abs. 2 Z. 3 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 28 Absatz 2, der Verordnung EU Nr. 604 aus 2013, (Dublin-III-VO) in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
§ 35Abs. 3 Vw
GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen. IV.
§ 35Abs. 1 und 3 Vw
GVG iVm § 1 Z. 3 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier.
Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet), laut seinen Angaben ein Staatsangehöriger Bangladeschs, reiste schlepperunterstützt unrechtmäßig nach Rumänien ein und stellte dort einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 18.04.2023 wurde der BF im Bundesgebiet von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen, festgenommen und dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) vorgeführt.
- Am 18.04.2023 wurde der BF unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Bengali vom Bundesamt einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, dass er gesund sei Er sei am 15.03.2023 von Bangladesch auf dem Luftweg nach Dubai und weiter nach Rumänien gereist, da er dort ein sechs Monate gültiges Arbeitsvisum erhalten habe. Da er keine Arbeit bekommen habe, habe er versucht, mit einem Schlepper nach Italien zu gelangen. Er sei jedoch von den rumänischen Behörden aufgegriffen worden und habe einen Asylantrag gestellt. Asyl habe er jedoch nicht erhalten. In Rumänien habe er nur deshalb um Asyl angsucht, da er keine Arbeit habe. In Bangladesch habe er Schulden, den Asylantrag habe er aber nur gestellt, um nach Italien weiterreisen zu können. Dort wolle er arbeiten, seine Schulden bezahlen und seine Familie finanziell unterstützen. Er sei auch deshalb nicht in Rumänien geblieben, da er nicht nach Bangladesch zurückkehren könne. Sein Ausweg sei die Weiterreise aus Rumänien gewesen. Wenn er die Erlaubnis bekäme in Österreich zu bleiben, dann werde er das tun. Auf Vorhalt, dass es nicht wahrscheinlich sei, dass er ein Bleiberecht erhalte, gab der BF an, dass er in Bangladesch sehr hohe Schulden habe und die Gefahr bestehe, dass er von seinem Kreditgeber umgebracht werde. Der BF stellte sodann im Rahmen der Einvernahme einen Antrag auf internationalen Schutz. Auf den Vorhalt, dass davon auszugehen sei, dass der Asylantrag zurückgewiesen und der BF nach Rumänien abgeschoben werde, gab der BF an, dass er in Rumänien keine Chance auf Arbeit oder Asyl habe. Er würde gerne in ein anderes Land weiterreisen. Er sei nach Österreich gekommen um nach Italien weiterzureisen, dafür habe er dem Schlepper viel Geld bezahlt. Wenn er aus der Anhaltung entlassen werde, könne er vom Schlepper das Geld zurückfordern. Anschließend werde er nach Italien weiterreisen. Er werde dazu den Schlepper kontaktieren, damit dieser ihm weiterhelfe. Er wolle überdies wissen, welche Möglichkeiten er habe, um nicht nach Rumänien oder Bangladesch ausreisen zu müssen. Die Kontaktdaten des Schleppers wolle er nicht nennen, er werde alles im Fall seiner Entlassung organisieren. Über Personaldokumente verfüge er nicht, da ihm diese vom Schlepper in Rumänien abgenommen worden seien. In Österreich halte er sich erst seit dem Tag seiner Festnahme auf, er habe nicht beabsichtigt in Österreich Unterkunft zu nehmen, sondern er wolle weiter nach Italien reisen. Dort könne man als Asylwerber oder Arbeiter gut leben. Über finanzielle Mittel verfüge er nicht, er sei auf der Suche nach Arbeit. In Österreich habe er möglicherweise einen Bekannten, er müsse diesbezüglich aber erst zu Hause nachfragen. Über einen Aufenthaltstitel verfüge er in der EU nicht. Nach Rumänien abgeschoben wolle er nicht werden, da er dort Probleme bekomme. Er wolle in Österreich bleiben, abschieben lassen werde er sich nicht.
- Mit Bescheid des Bundesamtes vom 18.04.2023 wurde über den BF
Art. 28Abs. 1 und 2 der Verordnung EU Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) i
Vm § 76 Abs. 2 Z. 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG iVm § 57 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 1, 6 und 9 FPG erhebliche Fluchtgefahr vorliege. Der BF habe in Rumänien einen Asylantrag gestellt und habe sich vorsätzlich diesem Verfahren entzogen. Er sei vorsätzlich unrechtmäßig nach Österreich eingereist um nach Italien durchzureisen. Im Rahmen seines Aufgriffes habe er keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, sondern lediglich den Wunsch nach einer Weiterreise nach Italien geäußert. Einen Antrag auf internationalen Schutz habe er erst nach seiner Festnahme gestellt, dieser habe dazu gedient, die drohende Außerlandebringung hintanzuhalten. Der BF halte sich erst seit kurzer Zeit in Österreich auf und es bestehe hier keine Verankerung. Der BF habe gar nicht die Absicht, in Österreich zu bleiben, da er weiter nach Italien reisen wolle, um dort unrechtmäßig Arbeit auszuüben. Der BF habe sich auf Grund seines Verhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen, weshalb die Sicherung des Verfahrens erforderlich sei. Mit der Anordnung eines gelinderen Mittels könne nicht das Auslangen gefunden werden, da der BF auf freiem Fuß belassen nach Italien weiterreisen werde.3. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 18.04.2023 wurde über den BF
Artikel 28, Absatz eins und 2 der Verordnung EU Nr.
604 aus 2013, (Dublin-III-VO) in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 6 und 9 FPG erhebliche Fluchtgefahr vorliege. Der BF habe in Rumänien einen Asylantrag gestellt und habe sich vorsätzlich diesem Verfahren entzogen. Er sei vorsätzlich unrechtmäßig nach Österreich eingereist um nach Italien durchzureisen. Im Rahmen seines Aufgriffes habe er keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, sondern lediglich den Wunsch nach einer Weiterreise nach Italien geäußert. Einen Antrag auf internationalen Schutz habe er erst nach seiner Festnahme gestellt, dieser habe dazu gedient, die drohende Außerlandebringung hintanzuhalten. Der BF halte sich erst seit kurzer Zeit in Österreich auf und es bestehe hier keine Verankerung. Der BF habe gar nicht die Absicht, in Österreich zu bleiben, da er weiter nach Italien reisen wolle, um dort unrechtmäßig Arbeit auszuüben. Der BF habe sich auf Grund seines Verhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen, weshalb die Sicherung des Verfahrens erforderlich sei. Mit der Anordnung eines gelinderen Mittels könne nicht das Auslangen gefunden werden, da der BF auf freiem Fuß belassen nach Italien weiterreisen werde. Dieser Bescheid wurde dem BF am 18.04.2023 persönlich zugestellt.
- Am 19.04.2023 fand die Erstbefragung des BF im Asylverfahren statt. Dabei gab er insbesondere an, dass er gesund sei und keine Medikamente einnehme. Er habe vor ca. zwei Jahren den Entschluss gefasst, aus seinem Herkunftsstaat auszureisen, sein Zielland sei Italien gewesen. Am 15.03.2023 sei er auf dem Luftweg nach Rumänien gereist. In Rumänien sei er von der Polizei angehalten worden und ihm seien die Fingerabdrücke abgenommen worden. Sein Schlepper habe ihm versprochen, dass er in Rumänien eine Arbeit bekomme, er habe jedoch keine erhalten. Von seinem Schlepper habe er auch ein Arbeitsvisum erhalten. Er habe auch jetzt noch die Absicht, nach Italien weiter zu reisen, da er dort arbeiten wolle. Als Fluchtgrund gab er an, dass die Einkommensmöglichkeiten in Bangladesch sehr gering seien, deshalb wolle er im Ausland arbeiten und seine Familie unterstützen, das seien alle seine Fluchtgründe. Bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat befürchte er Armut.
- Am 20.04.2023 erhob der BF durch seine ausgewiesene Rechtsvertreterin Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 18.04.2023 sowie seine Anhaltung in Schubhaft. Er brachte im Wesentlichen vor, dass keine erhebliche Fluchtgefahr vorliege. Dem BF werde im angefochtenen Bescheid vorgeworfen, dass er sich wissentlich und vorsätzlich seinem Asylverfahren in Rumänien entzogen habe. Er sei am 18.04.2023 in das Bundesgebiet eingereist und noch am selben Tag festgenommen worden. Er habe einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und sei anschließend in Schubhaft genommen worden. Aus dem bisherigen Verhalten des BF ergebe sich kein Anhaltspunkt dafür, dass er nicht an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitgewirkt oder seine Rückkehr oder Abschiebung umgangen habe. Zudem sei der BF nicht dazu befragt worden, ob er an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirken werde oder sein Überstellung umgehen bzw. behindern werde. Der BF hätte diesebzüglich erklären können, dass er bereit sei, am weiteren Verfahren mitzuwirken und sich einer allfälligen Anordnung zur Außerlandesbringung nicht widersetzen werde. Zum Vorliegen der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 6 FPG werde ausgeführt, dass der Umstand, dass der BF in einem Land einen EURODAC-Treffer aufweise, kennzeichnend für einen Dublin-Fall sei, da andernfalls die Dublin-VO nicht anwendbar sei. Dieser Umstand könne daher für sich genommen nicht für Fluchtgefahr sprechen. § 76 Abs. 3 Z. 6 lit. a FPG sei nicht anwendbar, da nicht ersichtlich sei, dass der BF bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz im Bereich der Mitgliedstaaten gestellt habe und falsche Angaben darüber gemacht habe. Dies werde vom Bundesamt auch nicht behauptet. Zu § 76 Abs. 3 Z. 6 lit. b und c FPG werde angemerkt, dass der BF zwar ursprünglich vorgehabt habe nach Italien weiterzureisen. Er habe aber keine Kenntnis von den Bestimmungen der Dublin-VO gehabt. Nach erfolgter Rechtsberatung wisse der BF, dass er nicht nach Italien weiterreisen dürfe und sei bereit, am Verfahren in Österreich mitzuwirken. Zu § 76 Abs. 3 Z. 9 FPG sei auszuführen, dass Mittellosigkeit und fehlende soziale Integration in Bezug auf noch nicht lange aufhältige Asylwerber allein keine tragfähigen Argumente für das Bestehen eines Sicherungsbedarfes seien. Der BF habe noch am Tag seiner Einreise ins Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und es sei ein Konsultationsverfahren mit Rumänien eingeleitet worden. Es liege weder die Zustimmung eines bestimmten Staates noch eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung vor. Entgegen der Annahme der Behörde sei damit auch keine zeitnahe Abschiebung möglich. Da sich das Verfahren in einem frühen Stadium befinde, hätte die Behörde besonders ausgeprägte Hinweise auf das Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr ins Treffen führen müssen, was jedoch nicht erfolgt sei. Außerdem verfüge der BF im Rahmen der Grundversorgung über eine Unterkunft. Die Annahme, der BF werde untertauchen, sei unbegründet. Der BF wisse nunmehr, dass er nicht nach Italien ausreisen dürfe und sei bereit, das Verfahren in Österreich abzuwarten.Zum Vorliegen der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, FPG werde ausgeführt, dass der Umstand, dass der BF in einem Land einen EURODAC-Treffer aufweise, kennzeichnend für einen Dublin-Fall sei, da andernfalls die Dublin-VO nicht anwendbar sei. Dieser Umstand könne daher für sich genommen nicht für Fluchtgefahr sprechen. Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, Litera a, FPG sei nicht anwendbar, da nicht ersichtlich sei, dass der BF bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz im Bereich der Mitgliedstaaten gestellt habe und falsche Angaben darüber gemacht habe. Dies werde vom Bundesamt auch nicht behauptet. Zu Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, Litera b und c FPG werde angemerkt, dass der BF zwar ursprünglich vorgehabt habe nach Italien weiterzureisen. Er habe aber keine Kenntnis von den Bestimmungen der Dublin-VO gehabt. Nach erfolgter Rechtsberatung wisse der BF, dass er nicht nach Italien weiterreisen dürfe und sei bereit, am Verfahren in Österreich mitzuwirken. Zu Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG sei auszuführen, dass Mittellosigkeit und fehlende soziale Integration in Bezug auf noch nicht lange aufhältige Asylwerber allein keine tragfähigen Argumente für das Bestehen eines Sicherungsbedarfes seien. Der BF habe noch am Tag seiner Einreise ins Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und es sei ein Konsultationsverfahren mit Rumänien eingeleitet worden. Es liege weder die Zustimmung eines bestimmten Staates noch eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung vor. Entgegen der Annahme der Behörde sei damit auch keine zeitnahe Abschiebung möglich. Da sich das Verfahren in einem frühen Stadium befinde, hätte die Behörde besonders ausgeprägte Hinweise auf das Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr ins Treffen führen müssen, was jedoch nicht erfolgt sei. Außerdem verfüge der BF im Rahmen der Grundversorgung über eine Unterkunft. Die Annahme, der BF werde untertauchen, sei unbegründet. Der BF wisse nunmehr, dass er nicht nach Italien ausreisen dürfe und sei bereit, das Verfahren in Österreich abzuwarten. Da der Vorrang des gelinderen Mittels gelte und der BF bereit sei, einem solchen nachzukommen, sei die Inhaftnahme von mehreren Wochen unverhältnismäßig und widerspreche den Erwägung der Aufnahme-RL. Die belangte Behörde habe sich mit der Anordnung eines gelinderen Mittels als Alternative zur Schubhaft auch nicht ausreichend auseinandergesetzt. Der BF beantragte ihm Verfahrenshilfe im Umfang der Eingabengebühr zu gewähren, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt seien, auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen und der belangten Behörde den Ersatz der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen hat, aufzuerlegen.
- Das Bundesamt legte am 21.04.2023 den Verwaltungsakt vor und gab dazu eine ausführliche Stellungnahme ab, in der insbesondere jene Umstände dargelegt wurden, aus denen sich die Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft ergeben. Das Bundesamt beantragte die Beschwerde als unbegründet abzuweisen bzw. als unzulässig zurückzuweisen, auszusprechen, dass im Zeitpunkt der Entscheidung die für die Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und den BF zum Kostenersatz zu verpflichten.
- Die Stellungnahme des Bundesamtes wurde dem BF im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt, er äußerte sich innerhalb der eingeräumten Frist dazu nicht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen:
- Zum Verfahrensgang Der unter I.
- bis I.
- geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.Der unter römisch eins.
- bis römisch eins.
- geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.
- Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft 2.
- Der BF ist volljährig und gibt an ein Staatsangehöriger Bangladeschs zu sein, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Der BF ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 2.
- Der BF ist gesund und haftfähig. 2.
- Der BF wird seit 18.04.2023 in Schubhaft angehalten.
- Zum Sicherungsbedarf und zur Fluchtgefahr 3.
- Der BF reiste unrechtmäßig in den Schengenraum ein, bediente sich in Rumänien eines gefälschten Visums, stellte in Rumänien einen Antrag auf internationalen Schutz und entzog sich den rumänischen Behörden um nach Italien weiterzureisen. 3.
- Der BF reiste am 18.04.2023 nach Österreich ein und beabsichtigte seine unmittelbare schlepperunterstützte Weiterreise nach Italien. Er hatte weder die Absicht in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen noch den Fremdenbehörden bekannt zu geben, dass er sich in Österreich aufhält. 3.
- Der BF stellte in Österreich am 18.04.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz während er vor dem Bundesamt einvernommen wurde, nachdem er von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen worden war. Nach einer Rechtsbelehrung im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt gab der BF seine Absicht bekannt, den Antrag auf internationalen Schutz wieder zurückziehen zu wollen, da er in einen anderen Staat weiterreisen will. 3.
- Im Rahmen der Erstbefragung am 19.04.2023 nannte der BF als Fluchtgrund ausschließlich wirtschaftliche Gründe. Er habe in Bangladesch hohe Schulden, habe für seine Ausreise EUR 14.000,-- an Schlepper bezahlt und habe bereits bei seiner Ausreise aus Bangladesch beabsichtigt, nach Italien zu reisen um dort zu arbeiten und seine Familie finanziell zu unterstützen. 3.
- Das Bundesamt richtete am 21.04.2023 ein Wiederaufnahmegesuch an die rumänische Dublin-Behörde. 3.
- Der BF verfügt in Österreich weder über familiäre noch über soziale Anknüpfungspunkte. Da er die Absicht hatte durch Österreich nur durchzureisen, verfügt der BF in Österreich über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz außerhalb der Grundversorgung. Über ein existenzsicherndes Vermögen oder Einkommen verfügt der BF nicht. 3.
- Der BF will weder nach Rumänien noch nach Bangladesch ausreisen. Bei seiner Entlassung aus der Schubhaft wird er mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit versuchen, nach Italien auszureisen. In einer am 21.04.2023 durchgeführten Rückkehrberatung gab der BF an, nicht rückkehrwillig zu sein.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Bundesamtes und den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem und in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.
- Zum Verfahrensgang Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Verfahrensakt des Bundesamtes und dem vorliegenden Akt des Bundesverwaltungsgerichtes. Diesen Feststellungen wurde in der Beschwerde nicht entgegengetreten.
- Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft 2.
- Der BF hat keine Dokumente zum Nachweis seiner Identität vorgelegt. Aus den vom BF genannten Geburtsdaten ergibt sich, dass er volljährig ist. Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, finden sich im Verwaltungsakt ebensowenig wie dafür, dass er Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigter ist. Über seinen in Österreich gestellten Antrag auf internationalen Schutz wurde noch nicht entschieden. Die Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus dem Strafregister. 2.
- Aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keine Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen des BF. In seiner Einvernahme am 18.04.2023 gab er an, dass er gesund sei und keine Medikamente einnehme, diese Angaben wiederholte er in der Erstbefragung vom 19.04.
- Auch in der Beschwerde wurden keine gesundheitlichen Probleme des BF vorgebracht. Es konnte daher die Feststellung getroffen werden, dass der BF gesund und haftfähig ist. 2.
- Dass der BF seit 18.04.2023 in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und den damit übereinstimmenden Eintragungen in der Anhaltedatei.
- Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf 3.
- In der Erstbefragung am 19.04.2023 gab der BF an, dass er in Rumänien über ein Arbeitsvisum verfügt habe, dieses sei ihm vom Schlepper ausgestellt worden. Aus diesen Angaben des BF ergibt sich daher, dass sich der BF in Rumänien mit einem gefälschten Dokument aufgehalten hat und er unrechtmäßig schlepperunterstützt in den Schengenraum eingereist ist. Dass er in Rumänien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, gab der BF sowohl in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 18.04.2023 als auch in seiner Erstbefragung am 19.04.2023 an. Der BF gab sowohl in seiner Einvernahme am 18.04.2023 als auch in der Erstbefragung am 19.04.2023 an, dass er Rumänien verlassen habe, da er dort kein Asyl erhalten habe. In der Erstbefragung führte er überdies aus, dass er bereits in Bangladesch die Absicht gehabt habe, nach Italien zu reisen. Es konnte daher festgestellt werden, dass sich der BF in Rumänien dem Zugriff der Behörden entzogen hat um nach Italien zu gelangen. 3.
- Der BF gab im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 18.04.2023 und in der Erstbefragung am 19.04.2023 an, dass er am 18.04.2023 nach Österreich eingereist ist. Da er weder über ein Reisedokument noch über ein Visum verfügt, konnte die Feststellung getroffen werde, dass seine Einreise unrechtmäßig erfolgte. Dass er weder die Absicht hatte in Österreich einen Antrag auf intenationalen Schutz zu stellen noch sich bei den Fremdenbehörden zu melden ergibt sich aus den Angaben des BF in seiner Einvernahme sowie in der Erstbefragung, wonach er die unmittelbare und schlepperunterstützte Weiterreise nach Italien beabsichtigt hatte. 3.
- Aus dem Protokoll der Einvernahme des BF vor dem Bundesamt am 18.04.2023 ergibt sich, dass der BF einen Antrag auf internationalen Schutz erst im Verlauf dieser Einvernahme stellte. Aus dem Verlauf der Einvernahme am 18.04.2023 ergibt sich insbesondere, dass der BF den Asylantrag stellte, um aus der Anhaltung entlassen zu werden und in weiterer Folge seine Ausreise nach Italien organisieren zu können. Als er im Rahmen der Befragung darüber belehrt wurde, dass er nach Rumänien bzw. Bangladesch zurückkehren müsse, wollte der BF seinen Antrag auf internationalen Schutz wieder zurückziehen. 3.
- Die Feststellungen zu dem vom BF angegebenen Fluchtgrund, den Kosten seiner schlepperunterstützen Reise sowie dem bereits in Bangladesch gefassten Entschluss nach Italien reisen zu wollen um dort zu arbeiten ergeben sich aus den Angaben des BF in der Erstbefragung. 3.
- Dass am 21.04.2023 ein Wiederaufnahmegesuch an die rumänische Dublin-Behörde gerichtet wurde teilte das Bundesamt auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichtes mit. 3.
- Die Feststellungen zu den mangelnden Anknüpfungspunkten des BF in Österreich ergeben sich aus seinen bisherigen Angaben im Asyl- und Schubhaftverfahren. Auf Grund des Vermögensverzeichnisses, das der BF dem Verfahrenshilfeantrag beigelegt hat, steht fest, dass er weder über ein Einkommen noch über Vermögen oder Unterhaltsansprüche verfügt. Er ist nicht im Stande, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung seines notwendigen Unterhaltes zu bestreiten. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung ist nicht offenbar mutwillig oder aussichtslos, die Bewilligung der Verfahrenshilfe ist auf Grund des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union grundsätzlich geboten.3.
- Die Feststellungen zu den mangelnden Anknüpfungspunkten des BF in Österreich ergeben sich aus seinen bisherigen Angaben im Asyl- und Schubhaftverfahren. Auf Grund des Vermögensverzeichnisses, das der BF dem Verfahrenshilfeantrag beigelegt hat, steht fest, dass er weder über ein Einkommen noch über Vermögen oder Unterhaltsansprüche verfügt. Er ist nicht im Stande, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung seines notwendigen Unterhaltes zu bestreiten. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung ist nicht offenbar mutwillig oder aussichtslos, die Bewilligung der Verfahrenshilfe ist auf Grund des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union grundsätzlich geboten. 3.
- Aus den Angaben des BF im Rahmen seiner Einvernahme durch das Bundesamt am 18.04.2023 ergibt sich, dass er weder nach Rumänien noch nach Bangladesch ausreisen will. Er hat bereits in Bangladesch den Entschluss gefasst unrechtmäßig und schlepperunterstützt nach Italien zu reisen, um dort zu arbeiten und seine Familie finanziell zu unterstützen. In seiner Beschwerde bringt er zwar vor, dass er nach einer Rechtsberatung nun wisse, dass er während seines Verfahrens in Österreich bleiben müsse und dass eine Ausreise nach Italien unrechtmäßig wäre. Dieses Vorbringen ist jedoch als unglaubhaft zu werten. Der BF reiste schlepperunterstützt in den Schengenraum ein, verließ Rumänien schlepperunterstützt um nach Italien zu gelangen und gab auch vor dem Bundesamt an, dass er schlepperunterstützt nach Italien weiterreisen wolle. Der BF hat sich daher bereits vor seine Ausreise aus Bangladesch dazu entschieden, unrechtmäßig durch den Schengenraum zu reisen. Es ist daher nicht nachvollziehbar, inwiefern ihm durch eine Rechtsberatung bewusst geworden sein soll, dass er nicht rechtmäßig nach Italien ausreisen dürfe. Dieser Umstand war dem BF bereits bekannt, bevor er seinen Herkunftsstaat verlassen hat und er hat sich bewusst für die unrechtmäßige Ein- und Weiterreise entschieden. Dem BF wurde darüber hinaus bereits in der Einvernahme durch das Bundesamt ausdrücklich mitgeteilt, dass er von Österreich entweder nach Rumänien oder nach Bangladesch ausreisen muss. Er versuchte zuerst durch Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz die Freilassung aus der Anhaltung zu erreichen um so nach Italien weiterreisen zu können und gab schließlich sogar an, dass er den Asylantrag wieder zurückziehen wolle, wenn er dadurch die Möglichkeit erhalte, nach Italien zu gelangen. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass der BF als Fluchtgrund angab, dass er in Bangladesch Schulden habe und Bangladesch wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage verlassen habe. Er wolle durch seine Arbeit in Italien seine Familie in Bangladesch finanziell unterstützten. Da der BF nach seinen Angaben ca. EUR 14.000 ,-- für die schlepperunterstützte Reise nach Italien bezahlt hat, ist nicht zu erwarten, dass er bei einer Entlassung aus der Schubhaft den Ausgang des Verfahrens abwarten werde. Er wird vielmehr versuchen – so wie er es bereits bei seiner Einreise nach Österreich beabsichtigt hatte – unrechtmäßig nach Italien zu gelangen um dort seine bereits in Bangladesch gefassten Pläne zu verwirklichen. Überdies zeigte sich der BF in einer am 21.04.2023 durchgeführten Rückkehrberatung nicht rückkehrwillig. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zu Spruchteil I. – Verfahrenshilfe3.
- Zu Spruchteil römisch eins. – Verfahrenshilfe 3.1.
- Zu Spruchpunkt I.A.3.1.
- Zu Spruchpunkt römisch eins.A.
§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
§ 8aAbs. 1 Vw
GVG ist, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG ist, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Aus dem vom BF vorgelegten Vermögensverzeichnis ergibt sich, dass er über keinerlei Vermögen verfügt. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, war dem BF daher Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Eingabengebühr zu bewilligen. 3.1.2. Zu Spruchpunkt I.B.3.1.2. Zu Spruchpunkt römisch eins.B.
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. 3.
- Zu Spruchteil II. – Schubhaftbeschwerde3.
- Zu Spruchteil römisch zwei. – Schubhaftbeschwerde 3.2.
- Zu Spruchpunkt II.A.I. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft3.2.
- Zu Spruchpunkt römisch zwei.A.I. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft 3.2.1.
- Gesetzliche Grundlagen Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: „§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1.
dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
§ 46Abs.
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
§ 46Abs.
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c.es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ § 77 Gelinderes MittelParagraph 77, Gelinderes Mittel
§ 77Abs.
1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1 FPG.
Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins, FPG.
§ 77Abs.
2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
Paragraph 77, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
§ 77Abs.
3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen. Kommt der Fremde
§ 77Abs.
4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.Kommt der Fremde
Paragraph 77, Absatz 4, FPG seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
§ 77Abs.
5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
Paragraph 77, Absatz 5, FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
§ 77Abs.
6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Paragraph 77, Absatz 6, FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Absatz 3, Ziffer 2, der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
§ 77Abs.
7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
Paragraph 77, Absatz 7, FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Absatz 3, Ziffer 3, regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
§ 77Abs.
8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
§ 57
AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Paragraph 77, Absatz 8, FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
§ 77Abs.
9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
Paragraph 77, Absatz 9, FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.
Art. 28
Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung
dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.
Artikel 28
, Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung
dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. „Fluchtgefahr“ definiert Art. 2 lit. n Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. „Fluchtgefahr“ definiert Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes lautet: „§ 22a.
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
- er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
- er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
- gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a)Für Beschwerden
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(1a)Für Beschwerden
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
§ 13Abs.
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“ 3.2.1.
- Zur Judikatur: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). „Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). „Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). „Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).„Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). 3.2.1.
- Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z. 1 FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Verhängung der Schubhaft über den BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich war. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von erheblicher Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.3.2.1.
- Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Verhängung der Schubhaft über den BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich war. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von erheblicher Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht. 3.2.1.
- Im vorliegenden Fall wurde Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Überstellung des BF angeordnet. Aus den Angaben des BF ergibt sich, dass er in Rumänien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, im Verfahren sind keine Umstände hervorgekommen, die nach Abschluss des entsprechenden Verfahrens einer tatsächlichen Überstellung des BF nach Rumänien entgegenstehen. 3.2.1.
- Das Bundesamt ging auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 1, 6 sowie Z. 9 FPG vom Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr aus.3.2.1.
- Das Bundesamt ging auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 6, sowie Ziffer 9, FPG vom Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr aus. Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist
§ 76Abs.
3 Z. 1 FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der BF hat sich in Rumänien dem Zugriff der Behörden entzogen, um seiner Abschiebung nach Bangladesch zu entgehen. Darüber hinaus ist er unrechtmäßig nach Österreich eingereist und hat sich – auch wenn er nur die Absicht der Durchreise geäußert hat – bei den Fremdenbehörden nicht gemeldet und hatte dies auch nicht vor, um der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und in weiterer Folge seiner Abschiebung zu entgehen. Es ist daher insgesamt der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 1 FPG erfüllt.Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der BF hat sich in Rumänien dem Zugriff der Behörden entzogen, um seiner Abschiebung nach Bangladesch zu entgehen. Darüber hinaus ist er unrechtmäßig nach Österreich eingereist und hat sich – auch wenn er nur die Absicht der Durchreise geäußert hat – bei den Fremdenbehörden nicht gemeldet und hatte dies auch nicht vor, um der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und in weiterer Folge seiner Abschiebung zu entgehen. Es ist daher insgesamt der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt.
§ 76Abs.
3 Z. 6 lit. c FPG ist bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere wenn es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt. Der BF hat sich seinem Verfahren in Rumänien entzogen und hat am 18.04.2023 gegenüber dem Bundesamt angegeben, dass er beabsichtigt, nach Italien weiterzureisen. Es ist daher der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 6 lit. c FPG erfüllt.
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, Litera c, FPG ist bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere wenn es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt. Der BF hat sich seinem Verfahren in Rumänien entzogen und hat am 18.04.2023 gegenüber dem Bundesamt angegeben, dass er beabsichtigt, nach Italien weiterzureisen. Es ist daher der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, Litera c, FPG erfüllt. Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist
§ 76Abs.
3 Z. 9 FPG auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Der BF ist in Österreich weder familiär noch substantiell sozial verankert. Er verfügt über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz – ihm könnte im Rahmen der Grundversorgung ein Quartier lediglich zur Verfügung gestellt werden – und übte keine legale Erwerbstätigkeit aus. Auch über ein existenzsicherndes Vermögen verfügt der BF nicht. Das Bundesamt ist daher zu Recht auch unter Berücksichtigung der in § 76 Abs. 3 Z. 9 FPG genannten Kriterien vom Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr ausgegangen.Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Der BF ist in Österreich weder familiär noch substantiell sozial verankert. Er verfügt über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz – ihm könnte im Rahmen der Grundversorgung ein Quartier lediglich zur Verfügung gestellt werden – und übte keine legale Erwerbstätigkeit aus. Auch über ein existenzsicherndes Vermögen verfügt der BF nicht. Das Bundesamt ist daher zu Recht auch unter Berücksichtigung der in Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG genannten Kriterien vom Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr ausgegangen. 3.2.1.
- Auch was den Sicherungsbedarf betrifft, ist dem Bundesamt zuzustimmen, dass ein solcher gegeben ist. Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des BF vor Anordnung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Der BF hatte bereits vor seiner Antragstellung in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz in Rumänien gestellt nachdem er sich in Rumänien mit einem gefälschten Visum aufgehalten hat. Da sein ursprüngliches Zielland Italien war, verließ der BF Rumänien und reiste nach Österreich ein um nach Italien weiterzureisen. In Österreich stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz um aus der Anhaltung entlassen zu werden und seine Weiterreise nach Italien zu organisieren. Nachdem er darüber belehrt wurde, dass er auch nach Stellung eines Asylantrages nach Rumänien zurückkehren müsse, teilte der BF mit, dass er seinen Asylantrag zurückziehen wolle um in einen anderen Staat weiterzureisen. Er wies vor dem Bundesamt mehrmals darauf hin, dass er weder nach Rumänien noch nach Bangladesch ausreisen werde. Über familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte verfügt der BF in Österreich nicht. Es ist daher insgesamt von erheblichem Sicherungsbedarf auszugehen. Das Bundesamt ist daher zu Recht vom Bestehen sowohl eines Sicherungsbedarfes als auch von erheblicher Fluchtgefahr ausgegangen. 3.2.1.
- Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Der BF missachtet die fremdenrechtlichen Bestimmungen in erheblichem Ausmaß. Er reiste bewusst unrechtmäßig in den Schengenraum ein, verfügte über ein gefälschtes Visum, stellte in Rumänien einen Asylantrag obwohl er bereits vor seiner Ausreise aus Bangladesch beabsichtigte nach Italien zu reisen und entzog sich durch unrechtmäßige Weiterreise nach Österreich den Behörden in Rumänien. In Österreich stellte er einen Asylantrag in der Absicht seine Abschiebung nach Rumänien zu verhindern und seine Weiterreise nach Italien zu ermöglichen. Über Anknüpfungspunkte in Österreich verfügt er nicht und er gab am 18.04.2023 an, dass er nicht nach Rumänien oder Bangladesch ausreisen wolle. Insgesamt kommt den persönlichen Interessen des BF daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an der Sicherung seiner Aufenthaltsbeendigung. Es überwiegt daher das öffentliche Interesse den BF in jenen Staat zu überstellen, der für sein Asylverfahren und gegebenenfalls auch für seine Abschiebung in seinen Herkunftsstaat zuständig ist. Auch der Gesundheitszustand des BF lässt die Anordnung der Schubhaft nicht unverhältnismäßig erscheinen. Aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass das Bundesamt seiner Verpflichtung, auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken, nicht nachgekommen wäre, insbesondere wurde bereits am 21.04.2023 ein Wiederaufnahmegesuch an die rumänische Dublin-Behörde gerichtet. Die angeordnete Schubhaft erfüllt daher auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit. 3.2.1.
- Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt hätte, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel zu Recht nicht zur Anwendung kam. 3.2.1.
- Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt hätte, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel zu Recht nicht zur Anwendung kam. Der BF hat wegen seiner wirtschaftlichen Situation Bangladesch verlassen und ist unrechtmäßig in den Schengenraum eingereist. Er hat sich in Rumänien den Behörden entzogen um nach Italien weiterzureisen und dort einer – wiederum unrechtmäßigen – Erwerbstätigkeit nachzugehen. In Österreich stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz in der Hoffnung, dadurch eine Möglichkeit der Weiterreise zu erhalten. Er wollte diesen Antrag wieder zurückziehen, als ihm mitgeteilt wurde, dass er entweder nach Rumänien oder Bangladesch zurückkehren müsse. Der BF brachte im Asylverfahren vor, dass er in Bangladesch hohe Schulden habe und durch Arbeit in Italien seine Familie finanziell unterstützen wolle. Da er bereits EUR 14.000,-- für seine unrechtmäßige Reise durch die Mitgliedstaaten an Schlepper bezahlt hat, ist nicht zu erwarten, dass der BF bei einer Entlassung aus der Schubhaft für die Behörde greifbar sein wird. Es ist vielmehr mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er den bereits in Bangladesch gefassten Entschluss nach Italien zu gelangen in Anbetracht des von ihm dafür aufgewendeten hohen Geldbetrages weiterverfolgen wird. Es ist daher unter Berücksichtigung des bisher vom BF gezeigten Verhaltens des völligen Negierens fremdenrechtlicher Bestimmungen nicht zu erwarten, dass er einem gelinderen Mittel, das letztlich dazu dient, seine Rückkehr nach Rumänien zu sichern, nachkommen würde. Ein gelinderes Mittel kam daher insgesamt zu Recht nicht zur Anwendung, was das Bundesamt im angefochtenen Bescheid – entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde – auch umfassend und nachvollziehbar begründet hat. 3.2.1.
- Die hier zu prüfende Schubhaft stellt eine „ultima ratio“ dar, da sowohl ein Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt hätte. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten. Die Beschwerde war daher
Artikel 28Abs. 2 Dublin-III-VO i
Vm § 76 Abs. 2 Z. 3 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher
Artikel 28
Absatz 2, Dublin-III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abzuweisen. 3.2.2.
- Zu Spruchpunkt II.A.II. – Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft 3.2.2.
- Zu Spruchpunkt römisch zwei.A.II. – Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft 3.2.2.1.
§ 22aAbs.
3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.3.2.2.1.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen. Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch
§ 22aAbs.
3 BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen (vgl. VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen vergleiche VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143). 3.2.2.
- Unter Berücksichtigung der Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Schubhaft besteht aus Sicht des erkennenden Gerichtes kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 1, 6 lit. c sowie Z. 9 FPG weiterhin erhebliche Fluchtgefahr sowie erheblicher Sicherungsbedarf vorliegen.3.2.2.
- Unter Berücksichtigung der Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Schubhaft besteht aus Sicht des erkennenden Gerichtes kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 6, Litera c, sowie Ziffer 9, FPG weiterhin erhebliche Fluchtgefahr sowie erheblicher Sicherungsbedarf vorliegen. Aus den oben zu Spruchpunkt I. dargelegten Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Der BF hat noch am 21.04.2023 im Rahmen der Rückkehrberatung, die sich explizit auf das Verfahren nach der Dublin-III.VO bezogen hat, erklärt, dass er nicht bereit ist, nach Rumänien zurückzukehren. Die Anordnung eines gelinderen Mittels kommt daher auch weiterhin nicht in Betracht.Aus den oben zu Spruchpunkt römisch eins. dargelegten Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Der BF hat noch am 21.04.2023 im Rahmen der Rückkehrberatung, die sich explizit auf das Verfahren nach der Dublin-III.VO bezogen hat, erklärt, dass er nicht bereit ist, nach Rumänien zurückzukehren. Die Anordnung eines gelinderen Mittels kommt daher auch weiterhin nicht in Betracht. Damit liegt die geforderte „Ultima-ratio-Situation“ für die Verhängung und Aufrechterhaltung der Schubhaft auch weiterhin vor und erweist sich diese auch als verhältnismäßig. Es war daher
§ 22aAbs. 1 Z. 3 BFA-VG i
Vm § 76 Abs. 2 Z. 3 FPG iVm Art. 28 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Es war daher
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Artikel 28, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, (Dublin-III-VO) festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. 3.2.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung
§ 21Abs.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
§ 24Abs. 4 Vw
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
§ 24Abs. 5 Vw
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
§ 21Abs. 7 BFA-VG i
Vm § 24 VwGVG unterbleiben da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. 3.2.4. Zu Spruchpunkten II.A.III. und II.A.IV. – Kostenersatz3.2.4. Zu Spruchpunkten römisch zwei.A.III. und römisch zwei.A.IV. – Kostenersatz 3.2.4.1.
§ 22aAbs.
1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).3.2.4.1.
Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077). 3.2.4.2.
§ 35Abs. 1 Vw
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind
Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. 3.2.4.2.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind
Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Der BF beantragte auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft nicht vorliegen. Das Bundesamt beantragte die Abweisung der Beschwerde sowie festzustellen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF vorliegen. Sowohl der BF als auch das Bundesamt haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt.Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Der BF beantragte auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft nicht vorliegen. Das Bundesamt beantragte die Abweisung der Beschwerde sowie festzustellen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF vorliegen. Sowohl der BF als auch das Bundesamt haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG gestellt. 3.2.4.3. Die belangte Behörde ist auf Grund der Abweisung der Beschwerde und der Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen, obsiegende Partei, weshalb sie Anspruch auf Kostenersatz hat. Dem BF gebührt als unterlegener Partei kein Kostenersatz. 3.2.5. Zu Spruchteil B. - Revision
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W250.2270535.1.00