4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Begründend führte er aus, er habe vor der nigerianischen Botschaft beim Erhalt von Dokumenten mitgewirkt, jedoch seien seine Versuche erfolglos geblieben und habe die nigerianische Delegation auch festgestellt, dass es sich bei ihm um keinen nigerianischen Staatsangerhörigen handle. Auch bei der Identifizierung und Erlangung eines sudanesischen Heimreisezertifikates in der sudanesischen Botschaft habe er mitgewirkt, doch habe er auch dabei keinen Erfolg gehabt. Neben der Beantragung der Ausstellung einer Karte für Geduldete nach § 46a Abs 1 Z 3 FPG beantragte der BF zudem, die Heilung des Mangels von Personaldokumenten
G-DV zuzulassen. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 25.05.2022 wurde der Antrag abgewiesen, die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.07.2022 abgewiesen.3. Am 24.09.2020 stellte der BF persönlich vor der belangten Behörde einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG. Begründend führte er aus, er habe vor der nigerianischen Botschaft beim Erhalt von Dokumenten mitgewirkt, jedoch seien seine Versuche erfolglos geblieben und habe die nigerianische Delegation auch festgestellt, dass es sich bei ihm um keinen nigerianischen Staatsangerhörigen handle. Auch bei der Identifizierung und Erlangung eines sudanesischen Heimreisezertifikates in der sudanesischen Botschaft habe er mitgewirkt, doch habe er auch dabei keinen Erfolg gehabt. Neben der Beantragung der Ausstellung einer Karte für Geduldete nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG beantragte der BF zudem, die Heilung des Mangels von Personaldokumenten
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV zuzulassen. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 25.05.2022 wurde der Antrag abgewiesen, die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.07.2022 abgewiesen. 4. Mit dem hier verfahrensgegenständlichen als Bescheid bezeichneten Schriftstück des Bundesamtes vom 07.04.2023 wurde dem BF
2a und 2b FPG in Verbindung mit § 19 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes an einem bestimmten Termin zu einem angegebenen Ort zu kommen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken. Insbesondere habe er ein identitätsbezeugendes Dokument oder eine identitätsbezeugende Urkunde vorzulegen. Wenn er diesem Auftrag ohne wichtigen Grund nicht Folge leiste, müsse er damit rechnen, dass eine Haftstrafe von 7 Tagen über ihn verhängt werde. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde
GVG ausgeschlossen.4. Mit dem hier verfahrensgegenständlichen als Bescheid bezeichneten Schriftstück des Bundesamtes vom 07.04.2023 wurde dem BF
Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes an einem bestimmten Termin zu einem angegebenen Ort zu kommen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken. Insbesondere habe er ein identitätsbezeugendes Dokument oder eine identitätsbezeugende Urkunde vorzulegen. Wenn er diesem Auftrag ohne wichtigen Grund nicht Folge leiste, müsse er damit rechnen, dass eine Haftstrafe von 7 Tagen über ihn verhängt werde. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde
Paragraph 13, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG ausgeschlossen. Den Rechtsvertretern des BF wurde das Schreiben vom 07.04.2023 mit einem Rückscheinbrief „RSb“ am 13.04.2023 zugestellt, dem BF selbst wurde es am 17.04.2023 mit einem Rückscheinbrief „RSa“ zugestellt.
2a und 2b FPG in Verbindung mit § 19 AVG aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes an einem bestimmten Termin zu einem angegebenen Ort zu kommen, an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken. insbesondere habe er ein identitätsbezeugendes Dokument oder eine identitätsbezeugende Urkunde vorzulegen. Wenn er diesem Auftrag ohne wichtigen Grund nicht Folge leiste, müsse er damit rechnen, dass eine Haftstrafe von 7 Tagen über ihn verhängt werde. Dieses Schreiben wurde dem BF am 17.04.2023 mit einem Rückscheinbrief „RSa“ zugestellt, seinen Rechtsvertretern wurde es am 13.04.2023 mit einem Rückscheinbrief „RSb“ zugestellt. 1.3. Dem BF wurde mit einem als „Bescheid“ betitelten Schreiben vom 07.04.2023
Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes an einem bestimmten Termin zu einem angegebenen Ort zu kommen, an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken. insbesondere habe er ein identitätsbezeugendes Dokument oder eine identitätsbezeugende Urkunde vorzulegen. Wenn er diesem Auftrag ohne wichtigen Grund nicht Folge leiste, müsse er damit rechnen, dass eine Haftstrafe von 7 Tagen über ihn verhängt werde. Dieses Schreiben wurde dem BF am 17.04.2023 mit einem Rückscheinbrief „RSa“ zugestellt, seinen Rechtsvertretern wurde es am 13.04.2023 mit einem Rückscheinbrief „RSb“ zugestellt.
1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.
Paragraph 97, Absatz eins, dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.
Abs. 2 oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung
Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt.
Absatz 2, oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung
Absatz 2 a, Satz 2 gilt Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 in Verbindung mit Paragraph 56, AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (Paragraph 19, AVG). Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG gilt. Der mit „Ladungen“ überschriebene § 19 AVG lautet:Der mit „Ladungen“ überschriebene Paragraph 19, AVG lautet: § 19.
G vorzunehmen.
Paragraph 21, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz – ZustG vorzunehmen.
G ist die Zustellung von der Behörde zu verfügen, deren Dokument zugestellt werden soll. Die Zustellverfügung hat den Empfänger möglichst eindeutig zu bezeichnen und die für die Zustellung erforderlichen sonstigen Angaben zu enthalten.
Paragraph 5, ZustG ist die Zustellung von der Behörde zu verfügen, deren Dokument zugestellt werden soll. Die Zustellverfügung hat den Empfänger möglichst eindeutig zu bezeichnen und die für die Zustellung erforderlichen sonstigen Angaben zu enthalten. Der mit „Zustellungsbevollmächtigter“ überschriebene § 9 ZustG lautet:Der mit „Zustellungsbevollmächtigter“ überschriebene Paragraph 9, ZustG lautet: „
2a FPG grundsätzlich jederzeit ermächtigt, bei der für einen Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen einzuholen. Der Fremde hat in diesem Zusammenhang an den Amtshandlungen des Bundesamtes im dafür erforderlichen Umfang mitzuwirken. Diese Mitwirkungsverpflichtung kann dem Fremden
2b FPG mit Bescheid aufgetragen werden und kann der Fremde auch vor die für ihn zuständige ausländische Behörde geladen werden. § 19 Abs. 2 bis 4 AVG gilt dabei sinngemäß. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Rechtsgrundlage für die in diesem Zusammenhang ergehende Ladung § 19 AVG, deren Zulässigkeit ihre unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu beurteilende Notwendigkeit voraussetzt (vgl. VwGH vom 29.05.2018, Ro 2018/21/0006).3.1.2. Das Bundesamt ist
Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG grundsätzlich jederzeit ermächtigt, bei der für einen Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen einzuholen. Der Fremde hat in diesem Zusammenhang an den Amtshandlungen des Bundesamtes im dafür erforderlichen Umfang mitzuwirken. Diese Mitwirkungsverpflichtung kann dem Fremden
Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG mit Bescheid aufgetragen werden und kann der Fremde auch vor die für ihn zuständige ausländische Behörde geladen werden. Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 AVG gilt dabei sinngemäß. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Rechtsgrundlage für die in diesem Zusammenhang ergehende Ladung Paragraph 19, AVG, deren Zulässigkeit ihre unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu beurteilende Notwendigkeit voraussetzt vergleiche VwGH vom 29.05.2018, Ro 2018/21/0006).
3 AVG setzt die Vollstreckung der angedrohten Zwangsfolgen voraus, dass die Ladung zu eigenen Handen zugestellt wurde. Erfolgt die Zustellung nicht zu eigenen Handen, kann die Ladung nur als einfache Ladung angesehen werden, der Bescheidcharakter nicht zukommt. Daran vermag weder die Überschrift „Bescheid“ noch die in der Erledigung enthaltene Androhung einer Zwangsfolge noch der Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeit etwas ändern (vgl. VwGH vom 24.02.2011, 2010/21/0422).
Paragraph 19, Absatz 3, AVG setzt die Vollstreckung der angedrohten Zwangsfolgen voraus, dass die Ladung zu eigenen Handen zugestellt wurde. Erfolgt die Zustellung nicht zu eigenen Handen, kann die Ladung nur als einfache Ladung angesehen werden, der Bescheidcharakter nicht zukommt. Daran vermag weder die Überschrift „Bescheid“ noch die in der Erledigung enthaltene Androhung einer Zwangsfolge noch der Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeit etwas ändern vergleiche VwGH vom 24.02.2011, 2010/21/0422). 3.1.
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Kenntnisnahme von einem Bescheid, der im Original nicht dem im Verfahren ausgewiesenen Vertreter der Partei sondern der Partei selbst zugestellt wurde, den in der unterlassenen Zustellung an den Parteienvertreter gelegenen Verfahrensmangel nicht heilen kann (vgl. VwGH vom 18.11.2015, Ra 2015/17/0026).3.1.4. Eine Heilung dieses Zustellmangels im Sinne des Paragraph 9, Absatz 3, ZustG kommt nicht in Betracht, da
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Kenntnisnahme von einem Bescheid, der im Original nicht dem im Verfahren ausgewiesenen Vertreter der Partei sondern der Partei selbst zugestellt wurde, den in der unterlassenen Zustellung an den Parteienvertreter gelegenen Verfahrensmangel nicht heilen kann vergleiche VwGH vom 18.11.2015, Ra 2015/17/0026). 3.1.5.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.3.1.5.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Da sich die Beschwerde gegen ein Schriftstück richtet, dem kein Bescheidcharakter zukommt und das somit eine Erledigung darstellt, die kein tauglicher Anfechtungsgrund für eine Beschwerde ist, war diese als unzulässig zurückzuweisen. 3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. 3.3. Zu Spruchteil B. - Revision
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W250.2270696.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.