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{'item': 'W250 2270696-1'}

Obsah (13)Art. 133§ 46a§ 4§ 46§ 13§ 97§ 21§ 5§ 19§ 28§ 31§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.04.2023 GeschäftszahlW250 2270696-1 Spruch, W250 2270696-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet) reiste mit einem verfälschten Reisedokument illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 30.08.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.04.2009 vollinhaltlich abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde der BF in den Sudan ausgewiesen. Dieser Bescheid wurde auf Grund einer dagegen erhobenen Beschwerde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.01.2014 aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) zurückverwiesen. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 18.05.2016 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 30.08.2008 vollinhaltlich abgewiesen und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gegen den BF wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist. Als Frist für die freiwillige Ausreise wurden zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.12.2018 als unbegründet abgewiesen.
  2. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 10.05.2019 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist und gegen ihn ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde ihm nicht gewährt und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.07.2019 als unbegründet abgewiesen.
  3. Am 24.09.2020 stellte der BF persönlich vor der belangten Behörde einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte

§ 46aAbs 1 Z 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG.

Begründend führte er aus, er habe vor der nigerianischen Botschaft beim Erhalt von Dokumenten mitgewirkt, jedoch seien seine Versuche erfolglos geblieben und habe die nigerianische Delegation auch festgestellt, dass es sich bei ihm um keinen nigerianischen Staatsangerhörigen handle. Auch bei der Identifizierung und Erlangung eines sudanesischen Heimreisezertifikates in der sudanesischen Botschaft habe er mitgewirkt, doch habe er auch dabei keinen Erfolg gehabt. Neben der Beantragung der Ausstellung einer Karte für Geduldete nach § 46a Abs 1 Z 3 FPG beantragte der BF zudem, die Heilung des Mangels von Personaldokumenten

§ 4Abs 1 Z 2 Asyl

G-DV zuzulassen. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 25.05.2022 wurde der Antrag abgewiesen, die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.07.2022 abgewiesen.3. Am 24.09.2020 stellte der BF persönlich vor der belangten Behörde einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG. Begründend führte er aus, er habe vor der nigerianischen Botschaft beim Erhalt von Dokumenten mitgewirkt, jedoch seien seine Versuche erfolglos geblieben und habe die nigerianische Delegation auch festgestellt, dass es sich bei ihm um keinen nigerianischen Staatsangerhörigen handle. Auch bei der Identifizierung und Erlangung eines sudanesischen Heimreisezertifikates in der sudanesischen Botschaft habe er mitgewirkt, doch habe er auch dabei keinen Erfolg gehabt. Neben der Beantragung der Ausstellung einer Karte für Geduldete nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG beantragte der BF zudem, die Heilung des Mangels von Personaldokumenten

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV zuzulassen. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 25.05.2022 wurde der Antrag abgewiesen, die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.07.2022 abgewiesen. 4. Mit dem hier verfahrensgegenständlichen als Bescheid bezeichneten Schriftstück des Bundesamtes vom 07.04.2023 wurde dem BF

§ 46Abs.

2a und 2b FPG in Verbindung mit § 19 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes an einem bestimmten Termin zu einem angegebenen Ort zu kommen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken. Insbesondere habe er ein identitätsbezeugendes Dokument oder eine identitätsbezeugende Urkunde vorzulegen. Wenn er diesem Auftrag ohne wichtigen Grund nicht Folge leiste, müsse er damit rechnen, dass eine Haftstrafe von 7 Tagen über ihn verhängt werde. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde

§ 13Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw

GVG ausgeschlossen.4. Mit dem hier verfahrensgegenständlichen als Bescheid bezeichneten Schriftstück des Bundesamtes vom 07.04.2023 wurde dem BF

Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes an einem bestimmten Termin zu einem angegebenen Ort zu kommen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken. Insbesondere habe er ein identitätsbezeugendes Dokument oder eine identitätsbezeugende Urkunde vorzulegen. Wenn er diesem Auftrag ohne wichtigen Grund nicht Folge leiste, müsse er damit rechnen, dass eine Haftstrafe von 7 Tagen über ihn verhängt werde. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde

Paragraph 13, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG ausgeschlossen. Den Rechtsvertretern des BF wurde das Schreiben vom 07.04.2023 mit einem Rückscheinbrief „RSb“ am 13.04.2023 zugestellt, dem BF selbst wurde es am 17.04.2023 mit einem Rückscheinbrief „RSa“ zugestellt.

  1. Am 18.04.2023 erhob der BF durch seine ausgewiesenen Rechtsvertreter Beschwerde gegen das als Bescheid bezeichnete Schriftstück vom 07.04.
  2. Darin führte er im Wesentlichen aus, dass die Ladung unverhältnismäßig sei, zumal der BF weder von der Vertretungsbehörde Nigerias noch von jener des Sudans identifiziert worden sei. Beide Vertretungsbehörden hätten bisher die Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes für den BF abgelehnt. Der BF beantragte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen und den Bescheid zur Gänze zu beheben.
  3. Das Bundesamt legte die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, der Akt langte am 24.04.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: 1.
  5. Der unter Punkt I.
  6. bis I.
  7. geschilderte Verfahrensgang wird als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.1.
  8. Der unter Punkt römisch eins.
  9. bis römisch eins.
  10. geschilderte Verfahrensgang wird als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. 1.
  11. Der BF hat seine ausgewiesenen Rechtsvertreter zur Vertretung in allen fremdenrechtlichen Verfahren bevollmächtigt und ihnen eine Zustellvollmacht erteilt. Diese Vollmacht wurde dem Bundesamt am 24.09.2020 im Zuge des Antrags auf Ausstellung einer Duldungskarte vorgelegt. 1.
  12. Dem BF wurde mit einem als „Bescheid“ betitelten Schreiben vom 07.04.2023

§ 46Abs.

2a und 2b FPG in Verbindung mit § 19 AVG aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes an einem bestimmten Termin zu einem angegebenen Ort zu kommen, an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken. insbesondere habe er ein identitätsbezeugendes Dokument oder eine identitätsbezeugende Urkunde vorzulegen. Wenn er diesem Auftrag ohne wichtigen Grund nicht Folge leiste, müsse er damit rechnen, dass eine Haftstrafe von 7 Tagen über ihn verhängt werde. Dieses Schreiben wurde dem BF am 17.04.2023 mit einem Rückscheinbrief „RSa“ zugestellt, seinen Rechtsvertretern wurde es am 13.04.2023 mit einem Rückscheinbrief „RSb“ zugestellt. 1.3. Dem BF wurde mit einem als „Bescheid“ betitelten Schreiben vom 07.04.2023

Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes an einem bestimmten Termin zu einem angegebenen Ort zu kommen, an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken. insbesondere habe er ein identitätsbezeugendes Dokument oder eine identitätsbezeugende Urkunde vorzulegen. Wenn er diesem Auftrag ohne wichtigen Grund nicht Folge leiste, müsse er damit rechnen, dass eine Haftstrafe von 7 Tagen über ihn verhängt werde. Dieses Schreiben wurde dem BF am 17.04.2023 mit einem Rückscheinbrief „RSa“ zugestellt, seinen Rechtsvertretern wurde es am 13.04.2023 mit einem Rückscheinbrief „RSb“ zugestellt.

  1. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungs- und Gerichtsakt. 2.
  2. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Inhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakte. 2.
  3. Die Feststellungen zur erteilten Vollmacht ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem keine Hinweise dafür zu entnehmen sind, dass die dem Bundesamt vorgelegte Vertretungsvollmacht widerrufen worden ist. Das Bundesamt richtete sowohl eine Ladung des BF für den 04.04.2023 als auch das als „Bescheid“ überschriebene Schriftstück vom 07.04.2023 an die Rechtsvertreter des BF und verwies in der Begründung dieses Schriftstückes auf die erteilte Vollmacht. 2.
  4. Die Feststellungen zu dem mit „Bescheid“ überschriebenen Schriftstück des Bundesamtes vom 07.04.2023 ergeben sich aus diesem. Dass dieses Schreiben mit einem Rückscheinbrief „RSa“ dem BF und seinen Rechtsvertretern mit einem Rückscheinbrief „RSb“ zugestellt wurde steht auf Grund der im Verwaltungsakt einliegenden Rückscheine fest. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.
  5. Rechtliche Beurteilung: 3.
  6. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt I. – Zurückweisung der Beschwerde3.
  7. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt römisch eins. – Zurückweisung der Beschwerde 3.1.
  8. Gesetzliche Grundlagen § 46 Abs. 2a und 2b FPG lautet:Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG lautet:

(2a)Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes

§ 97Abs.

1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.

(2a)Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (Paragraph 97, Absatz eins,) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes

Paragraph 97, Absatz eins, dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.

(2b)Die Verpflichtung

Abs. 2 oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung

Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt.

(2b)Die Verpflichtung

Absatz 2, oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung

Absatz 2 a, Satz 2 gilt Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 in Verbindung mit Paragraph 56, AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (Paragraph 19, AVG). Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG gilt. Der mit „Ladungen“ überschriebene § 19 AVG lautet:Der mit „Ladungen“ überschriebene Paragraph 19, AVG lautet: § 19.

(1)Die Behörde ist berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen.Paragraph 19,
(1)Die Behörde ist berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen.
(2)In der Ladung ist außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekanntzugeben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind.
(3)Wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, hat die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden. Die Anwendung dieser Zwangsmittel ist nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht waren und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt war; sie obliegt den Vollstreckungsbehörden.
(4)Eine einfache Ladung erfolgt durch Verfahrensanordnung.

§ 21des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz – Zust

G vorzunehmen.

Paragraph 21, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz – ZustG vorzunehmen.

§ 5Zust

G ist die Zustellung von der Behörde zu verfügen, deren Dokument zugestellt werden soll. Die Zustellverfügung hat den Empfänger möglichst eindeutig zu bezeichnen und die für die Zustellung erforderlichen sonstigen Angaben zu enthalten.

Paragraph 5, ZustG ist die Zustellung von der Behörde zu verfügen, deren Dokument zugestellt werden soll. Die Zustellverfügung hat den Empfänger möglichst eindeutig zu bezeichnen und die für die Zustellung erforderlichen sonstigen Angaben zu enthalten. Der mit „Zustellungsbevollmächtigter“ überschriebene § 9 ZustG lautet:Der mit „Zustellungsbevollmächtigter“ überschriebene Paragraph 9, ZustG lautet: „

(1)Soweit in den Verfahrensvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien und Beteiligten andere natürliche oder juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht).
(2)[…]
(3)Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist. […]“ 3.1.2. Das Bundesamt ist

§ 46Abs.

2a FPG grundsätzlich jederzeit ermächtigt, bei der für einen Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen einzuholen. Der Fremde hat in diesem Zusammenhang an den Amtshandlungen des Bundesamtes im dafür erforderlichen Umfang mitzuwirken. Diese Mitwirkungsverpflichtung kann dem Fremden

§ 46Abs.

2b FPG mit Bescheid aufgetragen werden und kann der Fremde auch vor die für ihn zuständige ausländische Behörde geladen werden. § 19 Abs. 2 bis 4 AVG gilt dabei sinngemäß. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Rechtsgrundlage für die in diesem Zusammenhang ergehende Ladung § 19 AVG, deren Zulässigkeit ihre unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu beurteilende Notwendigkeit voraussetzt (vgl. VwGH vom 29.05.2018, Ro 2018/21/0006).3.1.2. Das Bundesamt ist

Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG grundsätzlich jederzeit ermächtigt, bei der für einen Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen einzuholen. Der Fremde hat in diesem Zusammenhang an den Amtshandlungen des Bundesamtes im dafür erforderlichen Umfang mitzuwirken. Diese Mitwirkungsverpflichtung kann dem Fremden

Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG mit Bescheid aufgetragen werden und kann der Fremde auch vor die für ihn zuständige ausländische Behörde geladen werden. Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 AVG gilt dabei sinngemäß. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Rechtsgrundlage für die in diesem Zusammenhang ergehende Ladung Paragraph 19, AVG, deren Zulässigkeit ihre unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu beurteilende Notwendigkeit voraussetzt vergleiche VwGH vom 29.05.2018, Ro 2018/21/0006).

§ 19Abs.

3 AVG setzt die Vollstreckung der angedrohten Zwangsfolgen voraus, dass die Ladung zu eigenen Handen zugestellt wurde. Erfolgt die Zustellung nicht zu eigenen Handen, kann die Ladung nur als einfache Ladung angesehen werden, der Bescheidcharakter nicht zukommt. Daran vermag weder die Überschrift „Bescheid“ noch die in der Erledigung enthaltene Androhung einer Zwangsfolge noch der Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeit etwas ändern (vgl. VwGH vom 24.02.2011, 2010/21/0422).

Paragraph 19, Absatz 3, AVG setzt die Vollstreckung der angedrohten Zwangsfolgen voraus, dass die Ladung zu eigenen Handen zugestellt wurde. Erfolgt die Zustellung nicht zu eigenen Handen, kann die Ladung nur als einfache Ladung angesehen werden, der Bescheidcharakter nicht zukommt. Daran vermag weder die Überschrift „Bescheid“ noch die in der Erledigung enthaltene Androhung einer Zwangsfolge noch der Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeit etwas ändern vergleiche VwGH vom 24.02.2011, 2010/21/0422). 3.1.

  1. Im Falle eines aufrechten Vertretungsverhältnisses sind alle Verfahrensakte mit Wirkung für die Partei dem Vertreter gegenüber zu setzen. Durch § 19 Abs. 3 AVG wird nur das Verbot von Ersatzzustellungen festgelegt, nicht aber der als Empfänger des zuzustellenden Bescheides zu bezeichnende Personenkreis geändert (vgl. VwGH vom 27.05.2009, 2009/21/0014, zur Voraussetzung der Zustellung des Ladungsbescheides zu eigenen Handen als Voraussetzung für die Erlassung eines Festnahmeauftrages).3.1.
  2. Im Falle eines aufrechten Vertretungsverhältnisses sind alle Verfahrensakte mit Wirkung für die Partei dem Vertreter gegenüber zu setzen. Durch Paragraph 19, Absatz 3, AVG wird nur das Verbot von Ersatzzustellungen festgelegt, nicht aber der als Empfänger des zuzustellenden Bescheides zu bezeichnende Personenkreis geändert vergleiche VwGH vom 27.05.2009, 2009/21/0014, zur Voraussetzung der Zustellung des Ladungsbescheides zu eigenen Handen als Voraussetzung für die Erlassung eines Festnahmeauftrages). Im vorliegenden Fall wurde das Schriftstück vom 07.04.2023 dem Rechtsvertreter des BF jedoch nicht zu eigenen Handen zugestellt, sondern es wurde die Zustellung mit einem Rückscheinbrief „RSb“, daher unter Zulassung einer Ersatzzustellung, vorgenommen. Mangels Zustellung zu eigenen Handen kann daher das mit „Bescheid“ überschriebene Schriftstück vom 07.04.2023 nicht als (Ladungs-)bescheid sondern lediglich als einfache Ladung angesehen werden, der Bescheidcharakter nicht zukommt. 3.1.
  3. Eine Heilung dieses Zustellmangels im Sinne des § 9 Abs. 3 ZustG kommt nicht in Betracht, da

der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Kenntnisnahme von einem Bescheid, der im Original nicht dem im Verfahren ausgewiesenen Vertreter der Partei sondern der Partei selbst zugestellt wurde, den in der unterlassenen Zustellung an den Parteienvertreter gelegenen Verfahrensmangel nicht heilen kann (vgl. VwGH vom 18.11.2015, Ra 2015/17/0026).3.1.4. Eine Heilung dieses Zustellmangels im Sinne des Paragraph 9, Absatz 3, ZustG kommt nicht in Betracht, da

der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Kenntnisnahme von einem Bescheid, der im Original nicht dem im Verfahren ausgewiesenen Vertreter der Partei sondern der Partei selbst zugestellt wurde, den in der unterlassenen Zustellung an den Parteienvertreter gelegenen Verfahrensmangel nicht heilen kann vergleiche VwGH vom 18.11.2015, Ra 2015/17/0026). 3.1.5.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.3.1.5.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Da sich die Beschwerde gegen ein Schriftstück richtet, dem kein Bescheidcharakter zukommt und das somit eine Erledigung darstellt, die kein tauglicher Anfechtungsgrund für eine Beschwerde ist, war diese als unzulässig zurückzuweisen. 3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. 3.3. Zu Spruchteil B. - Revision

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W250.2270696.1.00

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