RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.04.2023 GeschäftszahlW262 2248110-1 Spruch, W262 2248110-1/28E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer ist ungarischer Staatsangehöriger und war zuletzt vom 10.04.2017 bis 21.06.2017 in Österreich anwartschaftsbegründend beschäftigt. Er bezog ab 22.06.2017 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und von 26.02.2018 bis 31.12.2020 Notstandshilfe, unterbrochen durch kurze Dienstverhältnisse und Schulungsmaßnahmen.
- Am 22.02.2019 ging beim Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge als „belangte Behörde“ oder AMS bezeichnet) eine anonyme Anzeige ein, dass der Beschwerdeführer seinen Hauptwohnsitz in Ungarn habe, immer mit ungarischem Kennzeichen fahre und die Meldeadresse nur eine Scheinadresse sei. Dem Beschwerdeführer sei dies alles egal, er werde von Freunden gedeckt und verständigt, wenn Post komme.
- Am 22.02.2019 ging beim Arbeitsmarktservice römisch 40 (in der Folge als „belangte Behörde“ oder AMS bezeichnet) eine anonyme Anzeige ein, dass der Beschwerdeführer seinen Hauptwohnsitz in Ungarn habe, immer mit ungarischem Kennzeichen fahre und die Meldeadresse nur eine Scheinadresse sei. Dem Beschwerdeführer sei dies alles egal, er werde von Freunden gedeckt und verständigt, wenn Post komme.
- Am 01.03.2019 gab der Beschwerdeführer anlässlich einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem AMS bekannt, 1991 ein Haus in Ungarn ein Haus gebaut zu haben, welches nach wie vor ihm gehöre, er aber versuche, zu verkaufen. Er habe ein Auto mit einem ungarischen Kennzeichen, da die Erhaltungskosten günstiger seien. Sein aktueller Wohnsitz sei in XXXX , wo er sich ständig aufhalte.
- Am 01.03.2019 gab der Beschwerdeführer anlässlich einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem AMS bekannt, 1991 ein Haus in Ungarn ein Haus gebaut zu haben, welches nach wie vor ihm gehöre, er aber versuche, zu verkaufen. Er habe ein Auto mit einem ungarischen Kennzeichen, da die Erhaltungskosten günstiger seien. Sein aktueller Wohnsitz sei in römisch 40 , wo er sich ständig aufhalte.
- Über Aufforderung des AMS wurde am 08.03.2019 ein Schreiben des Unterkunftgebers XXXX (in der Folge als Z9 bezeichnet) vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass zwischen ihm und dem Beschwerdeführer lediglich eine mündliche Mietvereinbarung bestehe und der Beschwerdeführer keine Miete bezahle.
- Über Aufforderung des AMS wurde am 08.03.2019 ein Schreiben des Unterkunftgebers römisch 40 (in der Folge als Z9 bezeichnet) vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass zwischen ihm und dem Beschwerdeführer lediglich eine mündliche Mietvereinbarung bestehe und der Beschwerdeführer keine Miete bezahle.
- Zwischenzeitlich wurden vom Beschwerdeführer beim AMS Folgeanträge auf Notstandshilfe mit der oa. österreichischen Adresse gestellt. Die Notstandshilfe wurde vom AMS zuerkannt und ausbezahlt.
- Am 15.09.2020 gab Z9 in einer bei der Finanzpolizei aufgenommenen Niederschrift an, dass der Beschwerdeführer, ein Freund von ihm, nur bei ihm sei, wenn er auf Montage sei und dort schlafe, wenn er eine Therapie für seinen Rücken mache. Der Beschwerdeführer habe ein eigenes Zimmer. Bad, WC und Küche werden geteilt. Der Beschwerdeführer zahle € 50,- für Wasser und Strom. Der Beschwerdeführer habe ein KFZ mit ungarischem und eines mit österreichischem Kennzeichen für seinen Sohn gekauft. Der Beschwerdeführer habe ein Haus in Ungarn und wohne dort alleine. Der Sohn wohne bei dessen Mutter.
- Im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme zur Feststellung der Grenzgängereigenschaft am 09.03.2021 gab der Beschwerdeführer unter anderem an, während der letzten Beschäftigung in Österreich mindestens einmal wöchentlich die Staatsgrenze passiert zu haben.
- Im Rahmen einer niederschriftlichen Befragung des Z9 vom 04.05.2021 durch das AMS gab dieser an, er kenne den Beschwerdeführer seit 20 Jahren. Der Beschwerdeführer habe ein Haus und Weingärten in Ungarn. Er würde bei der Ernte helfen und im Gegenzug Trauben bekommen. Wenn der Beschwerdeführer bei ihm sei, würde er € 50,- zahlen. Vor einigen Monaten habe der Beschwerdeführer zu ihm gesagt, dass er in Ungarn zu tun habe und wegen des Todes des Onkels nicht nach Österreich kommen würde. Bis vor drei Jahren sei der Beschwerdeführer ständig in Österreich geblieben und nur am Wochenenden nach Ungarn gefahren. In den letzten drei Jahren habe er hauptsächlich in Ungarn gelebt und sei nur zu Terminen nach Österreich gekommen. Der Beschwerdeführer habe ein Auto mit ungarischem Kennzeichen.
- Mit Bescheid des AMS vom 16.06.2021 wurde der Notstandshilfebezug des Beschwerdeführers für den Zeitraum vom 05.05.2018 bis 31.12.2020 gemäß § 24 Abs. 2 AlVG iVm. § 38 AlVG widerrufen und der Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 1 AlVG iVm. § 38 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe iHv. € 26.391,59 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den im Spruch angeführten Zeitraum zu Unrecht bezogen, da er sich im Zeitraum vom 05.05.2018 bis 31.12.2020 nicht in Österreich aufgehalten habe.
- Mit Bescheid des AMS vom 16.06.2021 wurde der Notstandshilfebezug des Beschwerdeführers für den Zeitraum vom 05.05.2018 bis 31.12.2020 gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AlVG in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG widerrufen und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe iHv. € 26.391,59 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den im Spruch angeführten Zeitraum zu Unrecht bezogen, da er sich im Zeitraum vom 05.05.2018 bis 31.12.2020 nicht in Österreich aufgehalten habe.
- Gegen diesen Bescheid erhob der nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, er halte sich sporadisch in Ungarn auf. Covid-19-bedingt habe er 2019 und 2020 phasenweise nicht nach Österreich einreisen dürfen. Daher habe er auch AMS-Termine nicht wahrnehmen können, sei aber mit dem AMS telefonisch in Kontakt gestanden. Der Bescheid des AMS sei mit Rechtswidrigkeit in Folge der Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie mit Rechtswidrigkeit des Inhalts behaftet. Dabei sei sowohl die Begründung im Bescheid als auch die Sachverhaltsermittlung mangelhaft. Der Beschwerdeführer sei weder umfassend einvernommen worden noch sei er angeleitet worden die Chronologie der Ereignisse darzulegen. Es werde bestritten, dass der Beschwerdeführer sich vom 05.05.2018 bis 31.12.2020 nicht in Österreich aufgehalten habe. Er habe am Obsorgeverfahren betreffend seinen Sohn in Österreich in diesem Zeitraum teilgenommen und immer wieder Schriftstücke an der oben genannten Adresse entgegengenommen bzw. bei Hinterlegung abgeholt. Später habe sich der Sohn beim Beschwerdeführer aufgehalten. Der Beschwerdeführer verfüge über ein KFZ sowie einen Anhänger mit einem österreichischen Kennzeichen. Es sei zwar richtig, dass der Beschwerdeführer ein Haus in Ungarn besitze, jedoch befinde sich sein Hauptwohnsitz und der hauptsächliche Aufenthalt in Österreich. Der Beschwerdeführer halte sich in Ungarn auf, um familiäre Angelegenheiten zu regeln, etwa um das Begräbnis seines Onkels zu organisieren. Des Weiteren legte der Beschwerdeführer Unterlagen vor. Kuraufenthalt in XXXX vom 19.07.2020 bis 09.08.2020, Bestätigungen der Teilnahme an Sicherheitsschulungen der Firma XXXX am 14.05.2018 und 02.05.2019, österreichische Zulassungsscheine von 2019 und 2020, Unterlagen für den Anwaltstermin am 11.04.2019, ein Konvolut an Unterlagen zum Obsorgeverfahren am BG XXXX , Banktermine vom Jahr 2019, Arzttermine in XXXX , Begutachtung der BGKK am 08.10.2019 und der PVA am 04.12.2019, Therapiepläne für eine physikalische Therapie in XXXX 26.09.2019 bis 16.10.2019 und 09.01.2020 bis 27.01.2020 sowie ein ungarisches Schriftstück des Verlassenschaftsverfahrens des Onkels des Beschwerdeführers.Des Weiteren legte der Beschwerdeführer Unterlagen vor. Kuraufenthalt in römisch 40 vom 19.07.2020 bis 09.08.2020, Bestätigungen der Teilnahme an Sicherheitsschulungen der Firma römisch 40 am 14.05.2018 und 02.05.2019, österreichische Zulassungsscheine von 2019 und 2020, Unterlagen für den Anwaltstermin am 11.04.2019, ein Konvolut an Unterlagen zum Obsorgeverfahren am BG römisch 40 , Banktermine vom Jahr 2019, Arzttermine in römisch 40 , Begutachtung der BGKK am 08.10.2019 und der PVA am 04.12.2019, Therapiepläne für eine physikalische Therapie in römisch 40 26.09.2019 bis 16.10.2019 und 09.01.2020 bis 27.01.2020 sowie ein ungarisches Schriftstück des Verlassenschaftsverfahrens des Onkels des Beschwerdeführers.
- Das AMS leitete ein Beschwerdevorprüfungsverfahren ein, im Zuge dessen es unter anderem eine Vorort-Erhebung an der vom Beschwerdeführer angegebenen Meldeadresse durchführen ließ. Bei der am 02.09.2021 durchgeführten Erhebung wurde niemand angetroffen bzw. nicht geöffnet. Nachbarn wurden befragt und ein Erhebungsbericht erstellt. In der unmittelbaren Nachbarschaft kenne man weder den Beschwerdeführer noch seine in Österreich zugelassenen Fahrzeuge.
- Mit Schreiben vom 14.09.2021 nahm der Beschwerdeführer zu Erhebungsergebnis des AMS Stellung und führte aus, dass noch einige Personen nicht befragt worden seien. Außerdem würden Hausparteien einander „in Zeiten wie diesen“ nicht immer kennen. Es sei nicht überraschend, dass der Beschwerdeführer nicht bekannt sei, da er mit seinem Fahrzeug die hintere Zufahrt der Liegenschaft benutze. Auf dem beigelegten Google-Maps-Lichtbild seien auch Spurleistungen und das abgestellte KFZ samt Anhänger ersichtlich.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.09.2021 wurde der Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 16.06.2021 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm. § 56 AlVG teilweise stattgegeben, sodass für den Zeitraum 01.06.2018 bis 31.12.2020 ein Rückforderungsbetrag iHv. € 25.812,67 bestehe. Begründend wurde nach Feststellung des Sachverhalts und Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zwar seinen Hauptwohnsitz in XXXX seit dem Jahr 2006 bis dato gemeldet, jedoch seinen Lebensmittelpunkt in Ungarn habe, wo er etwa in ca. 60 km Entfernung (ca. 45 Fahrminuten mit dem Auto) seit Anfang der 90er Jahre ein Eigentumshaus besitze und nur zu bestimmten Terminen nach Österreich fahre.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.09.2021 wurde der Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 16.06.2021 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG teilweise stattgegeben, sodass für den Zeitraum 01.06.2018 bis 31.12.2020 ein Rückforderungsbetrag iHv. € 25.812,67 bestehe. Begründend wurde nach Feststellung des Sachverhalts und Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zwar seinen Hauptwohnsitz in römisch 40 seit dem Jahr 2006 bis dato gemeldet, jedoch seinen Lebensmittelpunkt in Ungarn habe, wo er etwa in ca. 60 km Entfernung (ca. 45 Fahrminuten mit dem Auto) seit Anfang der 90er Jahre ein Eigentumshaus besitze und nur zu bestimmten Terminen nach Österreich fahre.
- Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag, in dem er auf sein bisheriges Vorbringen verwies.
- Der fristgerecht gestellte Vorlageantrag und die Beschwerde wurden dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Verwaltungsakten am 09.11.2021 vorgelegt.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an der der Beschwerdeführer, sein Rechtsvertreter, eine Dolmetscherin für die ungarische Sprache sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen und bei der zehn Zeugen, darunter die Nachbarn und der Vermieter sowie Familienangehörige des Beschwerdeführers befragt wurden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer wurde am XXXX in XXXX , Ungarn geboren, ist ungarischer Staatsangehöriger, geschieden und hat einen Sohn (in der Folge als Z10 bezeichnet), geboren am 26.12.2002.Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 in römisch 40 , Ungarn geboren, ist ungarischer Staatsangehöriger, geschieden und hat einen Sohn (in der Folge als Z10 bezeichnet), geboren am 26.12.
- Der Beschwerdeführer ist Eigentümer mehrerer Liegenschaften in Ungarn. Im Jahr 1990 erwarb er ein Grundstück in XXXX und errichtete dort 1991 ein Haus. Im Jahr 2020 erbte er das Haus seines Onkels in XXXX . Des Weiteren hat er Weingärten in XXXX Ungarn.Der Beschwerdeführer ist Eigentümer mehrerer Liegenschaften in Ungarn. Im Jahr 1990 erwarb er ein Grundstück in römisch 40 und errichtete dort 1991 ein Haus. Im Jahr 2020 erbte er das Haus seines Onkels in römisch 40 . Des Weiteren hat er Weingärten in römisch 40 Ungarn. Der Beschwerdeführer verfügt über ein KFZ mit ungarischem Kennzeichen, ein KFZ mit österreichischem Kennzeichen sowie über einen Anhänger mit österreichischem Kennzeichen. Der Beschwerdeführer war zuletzt vom 10.04.2017 bis 21.06.2017 bei der Firma XXXX in Österreich anwartschaftsbegründend beschäftigt und kehrte in dieser Zeit einmal wöchentlich zu seinem Wohnort nach Ungarn zurück. In diesem Zeitraum befand sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Beschwerdeführers in Ungarn.Der Beschwerdeführer war zuletzt vom 10.04.2017 bis 21.06.2017 bei der Firma römisch 40 in Österreich anwartschaftsbegründend beschäftigt und kehrte in dieser Zeit einmal wöchentlich zu seinem Wohnort nach Ungarn zurück. In diesem Zeitraum befand sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Beschwerdeführers in Ungarn. Seit 02.06.2006 hat der Beschwerdeführer seinen Hauptwohnsitz in XXXX gemeldet.Seit 02.06.2006 hat der Beschwerdeführer seinen Hauptwohnsitz in römisch 40 gemeldet. Neben dem Beschwerdeführer haben an dieser Adresse fünf weitere Personen, nämlich XXXX seit 22.05.2009, XXXX (Z9) seit 08.02.2012, XXXX (in der Folge als Z8 bezeichnet) seit 27.04.2009, XXXX seit 18.01.2010 und XXXX seit 27.10.2015 ihren Hauptwohnsitz gemeldet sind.Neben dem Beschwerdeführer haben an dieser Adresse fünf weitere Personen, nämlich römisch 40 seit 22.05.2009, römisch 40 (Z9) seit 08.02.2012, römisch 40 (in der Folge als Z8 bezeichnet) seit 27.04.2009, römisch 40 seit 18.01.2010 und römisch 40 seit 27.10.2015 ihren Hauptwohnsitz gemeldet sind. An der Adresse XXXX hat lediglich XXXX (in der Folge als Z6 bezeichnet) seit 03.08.2020 seinen Hauptwohnsitz gemeldet.An der Adresse römisch 40 hat lediglich römisch 40 (in der Folge als Z6 bezeichnet) seit 03.08.2020 seinen Hauptwohnsitz gemeldet. Der Beschwerdeführer bezog ab 22.06.2017 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Am 26.02.2018 stellte er beim AMS einen Antrag auf Notstandshilfe und gab dabei als Wohnadresse die oben genannte Adresse an. Die Notstandshilfe wurde vom AMS zuerkannt und ausbezahlt. Sein Notstandshilfebezug war unterbrochen durch kurze Dienstverhältnisse und Schulungsmaßnahmen. In den Folgeanträgen auf Notstandshilfe bestätigte er die bekanntgegebene Wohnadresse. Der Beschwerdeführer bezog vom 01.06.2018 bis 08.07.2018 Notstandshilfe iHv € 1.239,56 (Tagsatz iHv € 32,62 x 38 Tage), vom 04.08.2018 bis 07.10.2018 Notstandshilfe iHv € 2.120,30 (Tagsatz iHv € 32,62 x 65 Tage), vom 14.11.2018 bis 10.03.2019 Notstandshilfe iHv € 3.816,54 (Tagsatz iHv € 32,62 x 117 Tage), vom 11.03.2019 bis 01.05.2019 Notstandshilfe iHv € 1.802,32 (Tagsatz iHv € 34,66 x 52 Tage), vom 11.05.2019 bis 13.05.2019 Notstandshilfe iHv € 97,86 (Tagsatz iHv € 32,62 x 4 Tage), vom 14.05.2019 bis 29.05.2019 Notstandshilfe iHv € 554,56 (Tagsatz iHv € 34,66 x 16 Tage), vom 30.05.2019 bis 07.07.2019 Notstandshilfe iHv € 1.272,18 (Tagsatz iHv € 32,62 x 39 Tage), vom 21.10.2019 bis 15.03.2020 Notstandshilfe iHv € 4.652,55 (Tagsatz iHv € 31,65 x 147 Tage), vom 16.03.2020 bis 21.07.2020 Notstandshilfe iHv € 4.403,20 (Tagsatz iHv € 34,40 x 128 Tage), vom 10.08.2020 bis 31.12.2020 Notstandshilfe iHv € 4.953,60 (Tagsatz iHv € 34,40 x 144 Tage) sowie Einmalzahlungen iHv je € 450,- am 02.09.2020 und 01.12.2020 sohin insgesamt € 25.812,
- Die Wohnverhältnisse in XXXX gestalten sich folgendermaßen:Die Wohnverhältnisse in römisch 40 gestalten sich folgendermaßen: Es handelt sich um eine Liegenschaft bestehend aus dem Haus Nr. XXXX mit einem gemeinsamen Hof und Garten. Es besteht die Möglichkeit das Grundstück über eine unbefestigte Straße zu befahren. Auf der anderen Straßenseite besteht die Möglichkeit zu parken.Es handelt sich um eine Liegenschaft bestehend aus dem Haus Nr. römisch 40 mit einem gemeinsamen Hof und Garten. Es besteht die Möglichkeit das Grundstück über eine unbefestigte Straße zu befahren. Auf der anderen Straßenseite besteht die Möglichkeit zu parken. Das obere Stockwerk eines Hauses ist ein Apartment mit einer eigenen Küche, einem Badezimmer und WC dar. Das untere Stockwerk verfügt über zwei Zimmer sowie Küche, WC und Bad. Im anderen Haus wohnen Z8 und seine Lebensgefährtin. Für die Nutzung des Zimmers von Z9 bestand zwischen diesem und dem Beschwerdeführer kein Mietvertrag. Der Sohn des Beschwerdeführers (Z10) lebte im Jahr 2019 für ca. sechs Monate bei seinem Vater und war vom 13.03.2019 bis 24.04.2019 mit Hauptwohnsitz in XXXX gemeldet. Anschließend war er wieder bei seiner Mutter (in der Folge als Z7 bezeichnet) gemeldet. Er besuchte in diesem Zeitraum die Handelsakademie in XXXX . Der Sohn des Beschwerdeführers (Z10) lebte im Jahr 2019 für ca. sechs Monate bei seinem Vater und war vom 13.03.2019 bis 24.04.2019 mit Hauptwohnsitz in römisch 40 gemeldet. Anschließend war er wieder bei seiner Mutter (in der Folge als Z7 bezeichnet) gemeldet. Er besuchte in diesem Zeitraum die Handelsakademie in römisch 40 . Der Beschwerdeführer hat sich im Zeitraum vom 01.06.2018 bis 31.12.2020 jeweils nur tageweise in XXXX aufgehalten, ohne seinen Hauptwohnsitz und Lebensmittelpunkt zu verlagern bzw. verlagert zu haben. Er hat in diesem Zeitraum folgende Termine wahrgenommen:Der Beschwerdeführer hat sich im Zeitraum vom 01.06.2018 bis 31.12.2020 jeweils nur tageweise in römisch 40 aufgehalten, ohne seinen Hauptwohnsitz und Lebensmittelpunkt zu verlagern bzw. verlagert zu haben. Er hat in diesem Zeitraum folgende Termine wahrgenommen: Termine Strecken Entfernungen ca. Fahrzeit ca. HAK, Bezirksgericht XXXX 70 km 50 MinutenHAK, Bezirksgericht römisch 40 70 km 50 Minuten Physikalische Therapie XXXX 51 km 38 MinutenPhysikalische Therapie römisch 40 51 km 38 Minuten AMS, Arzt XXXX 67 km 51 MinutenAMS, Arzt römisch 40 67 km 51 Minuten Kuraufenthalt XXXX 81 km 60 MinutenKuraufenthalt römisch 40 81 km 60 Minuten Unterkunft XXXX 58 km 46 MinutenUnterkunft römisch 40 58 km 46 Minuten Mit Beschluss des Landesgerichts XXXX vom 02.05.2022, GZ XXXX wurde der Antrag auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens wegen §§ 146, 147 Abs. 1 und 2 StGB abgewiesen.Mit Beschluss des Landesgerichts römisch 40 vom 02.05.2022, GZ römisch 40 wurde der Antrag auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens wegen Paragraphen 146, 147, Absatz eins und 2 StGB abgewiesen.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen basieren auf dem übermittelten Verwaltungsakt, insbesondere der Beschwerde, der niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem AMS am 01.03.2019, seinen Angaben im Formular zur Feststellung der Grenzgängereigenschaft vor dem AMS am 09.03.2021, der niederschriftlichen Einvernahme des Z9 vor dem AMS vom 04.05.2021, dem Erhebungsbericht des AMS vom 02.09.2021, der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 14.09.2021 sowie den Angaben der Parteien und befragten Zeugen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellungen zum Bezug und zur Höhe der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bzw. der Einstellung der Notstandshilfe ergeben sich aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde. Die ungarische Staatsangehörigkeit und die Wohnsitzmeldungen des Beschwerdeführers bzw. der anderen an der Adresse gemeldeten Personen basieren auf der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister. Die Feststellungen zum letzten Dienstverhältnis in Österreich ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Versicherungsauszug. Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer Eigentümer mehrerer Liegenschaften in Ungarn ist. Die Feststellungen zu den Entfernungen der vom Beschwerdeführer vorgelegten Termine ergeben sich aus Abfragen auf Google Maps. Die Feststellungen zur zumindest wöchentlichen Heimreise des Beschwerdeführers während der letzten Beschäftigung ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem AMS am 01.03.2019 und dem Formular zur Feststellung der Grenzgängereigenschaft vom 09.03.
- Die Angaben decken sich auch mit der Aussage des Unterkunftgebers Z9 in dessen niederschriftlicher Einvernahme beim AMS am 04.05.
- Die Feststellungen zu den Wohnsitzmeldungen stützen sich auf die Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister. Der ausschlaggebende Grund für die Anmeldung des Hauptwohnsitzes des Beschwerdeführers in XXXX konnte nicht abschließend geklärt werden, da der Beschwerdeführer auf die dahingehenden Fragen der Vorsitzenden nicht einging und auch die befragten Zeugen keine Auskunft geben konnten, zumal die meisten ihn auch gar nicht kannten. Festzuhalten ist, dass an der Meldeadresse des Beschwerdeführers neben diesem – der nach wie vor dort gemeldet ist, obwohl er erklärte seit 2021 in Ungarn zu leben – fünf Personen mit Hauptwohnsitz gemeldet sind, von denen derzeit offenbar nur der Hauseigentümer und Z6 tatsächlich dort leben. Die hauptwohnsitzgemeldeten Personen wurden zur mündlichen Verhandlung als Zeugen geladen; die Ladungen wurden als nicht behoben retourniert, da sich die Personen (darunter Verwandte des Z9) laut dessen Auskunft im Ausland aufhalten. Eine Einvernahme dieser Zeugen konnte angesichts der schlüssigen Angaben der erschienenen zehn Zeugen unterbleiben. Die Feststellungen zu den Wohnsitzmeldungen stützen sich auf die Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister. Der ausschlaggebende Grund für die Anmeldung des Hauptwohnsitzes des Beschwerdeführers in römisch 40 konnte nicht abschließend geklärt werden, da der Beschwerdeführer auf die dahingehenden Fragen der Vorsitzenden nicht einging und auch die befragten Zeugen keine Auskunft geben konnten, zumal die meisten ihn auch gar nicht kannten. Festzuhalten ist, dass an der Meldeadresse des Beschwerdeführers neben diesem – der nach wie vor dort gemeldet ist, obwohl er erklärte seit 2021 in Ungarn zu leben – fünf Personen mit Hauptwohnsitz gemeldet sind, von denen derzeit offenbar nur der Hauseigentümer und Z6 tatsächlich dort leben. Die hauptwohnsitzgemeldeten Personen wurden zur mündlichen Verhandlung als Zeugen geladen; die Ladungen wurden als nicht behoben retourniert, da sich die Personen (darunter Verwandte des Z9) laut dessen Auskunft im Ausland aufhalten. Eine Einvernahme dieser Zeugen konnte angesichts der schlüssigen Angaben der erschienenen zehn Zeugen unterbleiben. Die Feststellungen zu den tatsächlichen Bewohnern in XXXX stützen sich auf die Zeugenaussagen von Z6 und Z
- Die Feststellungen zur Zufahrt und den Parkmöglichkeiten ergeben sich aus den Angaben der befragten Nachbarn im Rahmen der mündlichen Verhandlung.Die Feststellungen zu den tatsächlichen Bewohnern in römisch 40 stützen sich auf die Zeugenaussagen von Z6 und Z
- Die Feststellungen zur Zufahrt und den Parkmöglichkeiten ergeben sich aus den Angaben der befragten Nachbarn im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 01.06.2018 bis 31.12.2020 sich jeweils nur tageweise in XXXX aufgehalten hat, ohne seinen Hauptwohnsitz und Lebensmittelpunkt zu verlagern bzw. verlagert zu haben, ergibt sich aus folgenden Erwägungen:Dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 01.06.2018 bis 31.12.2020 sich jeweils nur tageweise in römisch 40 aufgehalten hat, ohne seinen Hauptwohnsitz und Lebensmittelpunkt zu verlagern bzw. verlagert zu haben, ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Der Beschwerdeführer gab an in einem Zimmer mit Bett, Tisch, Kasten, ohne Fernseher, mit geteiltem Bad und WC sowie geteilter Küche im oben genannten Zeitraum gelebt und Z9 € 50,-gezahlt zu haben. Als sein Sohn zu ihm zog, hätten sie im oberen Stockwerk des Hauses gelebt. In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer erstmals an, damals mehr als € 50,- monatlich, nämlich € 200 - 300,- der Lebensgefährtin von Z9 gezahlt zu haben. Der Unterkunftgeber Z9 erklärte demgegenüber gleichbleibend, er habe nie mehr als € 50,- verlangt. Gegenüber dem AMS hat Z9 in der Niederschrift vom 04.05.2021 angegeben, dass er den Beschwerdeführer von der Arbeit kenne und mit ihm befreundet sei. Er habe dem Beschwerdeführer ein Zimmer zur Verfügung gestellt und der Rest des Hauses werde gemeinsam genutzt. Wenn der Beschwerdeführer bei ihm sei, zahle er die Betriebskosten iHv € 50,- im Monat. In den letzten drei Jahren habe der Beschwerdeführer hauptsächlich in Ungarn gewohnt und sei nur zu bestimmten Terminen nach Österreich gekommen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung bestritt er zunächst seine eigenen Angaben vom 04.05.2021 und erklärte dann, dass der Beschwerdeführer bei ihm geschlafen habe, wenn sie zusammen auf Montage gewesen seien. Konkret danach befragt, seien sie zuletzt vor fünf bis sechs Jahren zusammen auf Montage gewesen [spricht 2017-2018]. Dies stimmt wiederrum mit seinen Angaben beim AMS am 04.05.2021 überein, wonach der Beschwerdeführer bis vor drei Jahren [bis 2018] ständig in Österreich und nur an den Wochenenden in Ungarn gewesen sei, er aber in den letzten drei Jahren hauptsächlich in Ungarn gewohnt und nur zu bestimmten Terminen nach Österreich gekommen sei. In Hinblick auf die allgemeine Lebenserfahrung erscheint dem erkennenden Senat eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Wohnmitgliedsstaat Ungarn im Zeitraum seiner Arbeitslosigkeit plausibel und glaubwürdig. Im Zuge der Einvernahme der Nachbarn des Beschwerdeführers vor dem Bundesverwaltungsgericht war insbesondere bemerkenswert, dass XXXX (in der Folge als Z1 bezeichnet) und XXXX (in der Folge als Z2 bezeichnet) sowie XXXX (in der Folge als Z4 bezeichnet) und XXXX (in der Folge als Z5 bezeichnet), die unmittelbaren und direkten Nachbarn des Beschwerdeführers (an dieser Adresse wohnhaft zumindest seit April 2018), sehr wohl Z6, den derzeitigen Mieter von Z9 zumindest vom Sehen kannten, obwohl dieser erst viel kürzer dort gemeldet ist, jedoch einhellig angaben, den Beschwerdeführer noch nie gesehen zu haben. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, wenn er tatsächlich seinen Lebensmittelpunkt in Österreich hätte, zumindest irgendwann den Nachbarn in unmittelbarer Nähe begegnet wäre. Dem Einwand in der Beschwerde, Nachbarn würden einander „in Zeiten wie diesen“ nicht mehr kennen, ist aufgrund der Tatsache, dass die Nachbarn Z6 sehr wohl vom Sehen kennen, nicht zu folgen. Zudem erscheinen die Schilderungen der befragten Zeugen glaubhaft, lebensnah und bestätigen das Erhebungsergebnis des AMS vom 02.09.
- Im Zuge der Einvernahme der Nachbarn des Beschwerdeführers vor dem Bundesverwaltungsgericht war insbesondere bemerkenswert, dass römisch 40 (in der Folge als Z1 bezeichnet) und römisch 40 (in der Folge als Z2 bezeichnet) sowie römisch 40 (in der Folge als Z4 bezeichnet) und römisch 40 (in der Folge als Z5 bezeichnet), die unmittelbaren und direkten Nachbarn des Beschwerdeführers (an dieser Adresse wohnhaft zumindest seit April 2018), sehr wohl Z6, den derzeitigen Mieter von Z9 zumindest vom Sehen kannten, obwohl dieser erst viel kürzer dort gemeldet ist, jedoch einhellig angaben, den Beschwerdeführer noch nie gesehen zu haben. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, wenn er tatsächlich seinen Lebensmittelpunkt in Österreich hätte, zumindest irgendwann den Nachbarn in unmittelbarer Nähe begegnet wäre. Dem Einwand in der Beschwerde, Nachbarn würden einander „in Zeiten wie diesen“ nicht mehr kennen, ist aufgrund der Tatsache, dass die Nachbarn Z6 sehr wohl vom Sehen kennen, nicht zu folgen. Zudem erscheinen die Schilderungen der befragten Zeugen glaubhaft, lebensnah und bestätigen das Erhebungsergebnis des AMS vom 02.09.
- Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer über ein KFZ mit ungarischem Kennzeichen verfügt, ergibt sich aus der anonymen Anzeige beim AMS vom 22.02.2019 und wird vom Beschwerdeführer in der niederschriftlichen Einvernahme vom 01.03.2019 bestätigt. Dass der Beschwerdeführer im Laufe der Zeit ein KFZ mit österreichischem Kennzeichen für seinen Sohn erwarb, ergibt sich aus der niederschriftlichen Einvernahme Z9 bei der Finanzpolizei am 15.09.
- Laut Erhebungsergebnis des AMS wurden die auf den Beschwerdeführer zugelassenen Fahrzeuge nicht angetroffen und waren den befragten Nachbarn auch nicht bekannt. Letztes wurde auch in der mündlichen Verhandlung bestätigt; keiner der einvernommenen Nachbarn hat die Fahrzeuge des Beschwerdeführers gesehen. Daran können die vom Beschwerdeführer vorgelegten in XXXX aufgenommenen Fotos der Fahrzeuge auch nichts ändern. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer über ein KFZ mit ungarischem Kennzeichen verfügt, ergibt sich aus der anonymen Anzeige beim AMS vom 22.02.2019 und wird vom Beschwerdeführer in der niederschriftlichen Einvernahme vom 01.03.2019 bestätigt. Dass der Beschwerdeführer im Laufe der Zeit ein KFZ mit österreichischem Kennzeichen für seinen Sohn erwarb, ergibt sich aus der niederschriftlichen Einvernahme Z9 bei der Finanzpolizei am 15.09.
- Laut Erhebungsergebnis des AMS wurden die auf den Beschwerdeführer zugelassenen Fahrzeuge nicht angetroffen und waren den befragten Nachbarn auch nicht bekannt. Letztes wurde auch in der mündlichen Verhandlung bestätigt; keiner der einvernommenen Nachbarn hat die Fahrzeuge des Beschwerdeführers gesehen. Daran können die vom Beschwerdeführer vorgelegten in römisch 40 aufgenommenen Fotos der Fahrzeuge auch nichts ändern. Unstrittig ist, dass der Sohn des Beschwerdeführers etwa die erste Hälfte des Jahres 2019 bei seinem Vater verbracht und in diesem Zeitraum die HAK in XXXX besucht hat. Aus dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister geht in dem Zusammenhang hervor, dass der Sohn vom 13.03.2019 bis 24.04.2019 in XXXX und anschließend wieder bei seiner Mutter in XXXX gemeldet war. Dass es sich bei der Meldeadresse in diesem Fall nicht um den Wohnsitz handelt, ergibt sich auch aus den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen des Pflegschaftsverfahrens seines Sohnes am 05.02.2019 (Akt GZ XXXX BG XXXX wurde vom Bundesverwaltungsgericht angefordert und die relevanten Teile in Kopie dem hg. Akt beigefügt), in dem er zu Protokoll gab, mit seinem Sohn fallweise in XXXX , Ungarn gelebt zu haben. Darüber hinaus wird im Pflegschaftsbeschluss des BG XXXX vom 13.05.2019 festgehalten, dass der Vater versuchen werde, mit dem Sohn in Österreich wohnen zu bleiben. Vor diesem Hintergrund vermögen auch die Angaben des Sohnes in der mündlichen Verhandlung, nur er sei am Wochenende beim Großvater in Ungarn gewesen, der Beschwerdeführer habe das Wochenende aber in Österreich verbracht, zu keinem anderen Ergebnis zu führen, zumal dies nicht nachvollziehbar ist und insofern als Schutzbehauptung zu werten ist. Unstrittig ist, dass der Sohn des Beschwerdeführers etwa die erste Hälfte des Jahres 2019 bei seinem Vater verbracht und in diesem Zeitraum die HAK in römisch 40 besucht hat. Aus dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister geht in dem Zusammenhang hervor, dass der Sohn vom 13.03.2019 bis 24.04.2019 in römisch 40 und anschließend wieder bei seiner Mutter in römisch 40 gemeldet war. Dass es sich bei der Meldeadresse in diesem Fall nicht um den Wohnsitz handelt, ergibt sich auch aus den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen des Pflegschaftsverfahrens seines Sohnes am 05.02.2019 (Akt GZ römisch 40 BG römisch 40 wurde vom Bundesverwaltungsgericht angefordert und die relevanten Teile in Kopie dem hg. Akt beigefügt), in dem er zu Protokoll gab, mit seinem Sohn fallweise in römisch 40 , Ungarn gelebt zu haben. Darüber hinaus wird im Pflegschaftsbeschluss des BG römisch 40 vom 13.05.2019 festgehalten, dass der Vater versuchen werde, mit dem Sohn in Österreich wohnen zu bleiben. Vor diesem Hintergrund vermögen auch die Angaben des Sohnes in der mündlichen Verhandlung, nur er sei am Wochenende beim Großvater in Ungarn gewesen, der Beschwerdeführer habe das Wochenende aber in Österreich verbracht, zu keinem anderen Ergebnis zu führen, zumal dies nicht nachvollziehbar ist und insofern als Schutzbehauptung zu werten ist. Zu seinen Aufenthalten in Ungarn machte der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens widersprüchliche Angaben. So wurde in der Beschwerde behauptet, dass er Covid-19-bedingt 2019 und 2020 phasenweise nicht nach Österreich einreisen durfte. Bekanntermaßen ergaben sich Einreisebeschränkungen durch die Covid-19 Pandemie in Europa jedoch erst im Frühling
- Schließlich gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung zu, dass er immer nach Österreich einreisen konnte. Anzumerken ist in dem Zusammenhang auch, dass der Beschwerdeführer im Verlassenschaftsverfahren seines Onkels in Ungarn im Jahr 2020 seine ungarische Adresse und nicht etwa die Adresse in XXXX anführte. Auch dies spricht gegen einen tatsächlichen Wohnsitz des Beschwerdeführers in Österreich.Zu seinen Aufenthalten in Ungarn machte der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens widersprüchliche Angaben. So wurde in der Beschwerde behauptet, dass er Covid-19-bedingt 2019 und 2020 phasenweise nicht nach Österreich einreisen durfte. Bekanntermaßen ergaben sich Einreisebeschränkungen durch die Covid-19 Pandemie in Europa jedoch erst im Frühling
- Schließlich gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung zu, dass er immer nach Österreich einreisen konnte. Anzumerken ist in dem Zusammenhang auch, dass der Beschwerdeführer im Verlassenschaftsverfahren seines Onkels in Ungarn im Jahr 2020 seine ungarische Adresse und nicht etwa die Adresse in römisch 40 anführte. Auch dies spricht gegen einen tatsächlichen Wohnsitz des Beschwerdeführers in Österreich. Insgesamt erscheint es für den erkennenden Senat nicht glaubwürdig und nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer ein Zimmer mit geteiltem WC und Bad sowie geteilter Küche in XXXX seinem Haus bzw. nunmehr seinen Häusern in XXXX in 60 km Entfernung bzw. 46 Minuten Fahrzeit entfernt auf Dauer vorzieht. Es handelt sich bei XXXX - XXXX um eine Strecke, die durchaus täglich – und jedenfalls wöchentlich – zu bewältigen ist. Der erkennende Senat geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 01.06.2018 bis 31.12.2020 sich jeweils nur tageweise in XXXX aufgehalten hat, ohne seinen Hauptwohnsitz und Lebensmittelpunkt zu verlagern bzw. verlagert zu haben. Daran mögen auch die vorgelegten Unterlagen (Kur in XXXX , Sicherheitsschulungen, Arzt-, Bank-, Anwalts- und Gerichtstermine in Österreich) nichts zu ändern, zumal es sich auch hierbei um Strecken handelt, die leicht täglich bzw. wöchentlich zu bewältigen sind. Der Beschwerdeführer war auch nicht in der Lage diese Tatsachen zu widerlegen. Insgesamt erscheint es für den erkennenden Senat nicht glaubwürdig und nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer ein Zimmer mit geteiltem WC und Bad sowie geteilter Küche in römisch 40 seinem Haus bzw. nunmehr seinen Häusern in römisch 40 in 60 km Entfernung bzw. 46 Minuten Fahrzeit entfernt auf Dauer vorzieht. Es handelt sich bei römisch 40 - römisch 40 um eine Strecke, die durchaus täglich – und jedenfalls wöchentlich – zu bewältigen ist. Der erkennende Senat geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 01.06.2018 bis 31.12.2020 sich jeweils nur tageweise in römisch 40 aufgehalten hat, ohne seinen Hauptwohnsitz und Lebensmittelpunkt zu verlagern bzw. verlagert zu haben. Daran mögen auch die vorgelegten Unterlagen (Kur in römisch 40 , Sicherheitsschulungen, Arzt-, Bank-, Anwalts- und Gerichtstermine in Österreich) nichts zu ändern, zumal es sich auch hierbei um Strecken handelt, die leicht täglich bzw. wöchentlich zu bewältigen sind. Der Beschwerdeführer war auch nicht in der Lage diese Tatsachen zu widerlegen. Zusammengefasst geht der erkennende Senat davon aus, dass sich der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum keinen Wohnsitz in Österreich hatte und insofern die mangels Zuständigkeit zu Unrecht bezogen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zu widerrufen und rückzufordern waren. Daran ändert auch der vom Beschwerdeführer vorgelegte Beschluss des Landesgerichts XXXX vom 02.05.2022, GZ XXXX , mit dem der Antrag auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens wegen §§ 146, 147 Abs. 1 und 2 StGB abgewiesen wurde nichts, da keine Bindungswirkung besteht und der erkennende Senat nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung und Einvernahme zahlreicher Zeugen zu seinem – wie beweiswürdigend festgestellt – anderslautenden Ergebnis gelangte. Zusammengefasst geht der erkennende Senat davon aus, dass sich der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum keinen Wohnsitz in Österreich hatte und insofern die mangels Zuständigkeit zu Unrecht bezogen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zu widerrufen und rückzufordern waren. Daran ändert auch der vom Beschwerdeführer vorgelegte Beschluss des Landesgerichts römisch 40 vom 02.05.2022, GZ römisch 40 , mit dem der Antrag auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens wegen Paragraphen 146, 147, Absatz eins und 2 StGB abgewiesen wurde nichts, da keine Bindungswirkung besteht und der erkennende Senat nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung und Einvernahme zahlreicher Zeugen zu seinem – wie beweiswürdigend festgestellt – anderslautenden Ergebnis gelangte.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
- Die maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten: „§ 44
(1)Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen 'regionale Geschäftsstellen' genannt) und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen 'Landesgeschäftsstellen' genannt) richtet sich
- soweit Rechte und Pflichten des Arbeitgebers betroffen sind, nach dem Sitz des Betriebes;
- soweit Rechte und Pflichten der arbeitslosen Person betroffen sind, nach deren Wohnsitz, mangels eines solchen nach deren gewöhnlichem Aufenthaltsort; nach Beendigung des Bezuges einer Leistung nach diesem Bundesgesetz bleibt die bisherige Zuständigkeit auch bei Wechsel des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes, insbesondere betreffend den Widerruf oder auch die Rückforderung von Leistungen, so lange aufrecht, bis ein neuer Anspruch geltend gemacht wird.
(2)Ist auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig, so ist die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruches (§ 46), die Einhaltung der Kontrollmeldungen (§ 49) und die Erfüllung der Meldepflicht (§ 50). Das gleiche gilt für den Bezug eines Pensionsvorschusses gemäß § 23. Für die Krankenversicherung des Leistungsbeziehers (§ 40 Abs. 1) ist die nach dem Sitz der regionalen Geschäftsstelle örtlich zuständige Gebietskrankenkasse zuständig."
(2)Ist auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig, so ist die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruches (Paragraph 46,), die Einhaltung der Kontrollmeldungen (Paragraph 49,) und die Erfüllung der Meldepflicht (Paragraph 50,). Das gleiche gilt für den Bezug eines Pensionsvorschusses gemäß Paragraph 23, Für die Krankenversicherung des Leistungsbeziehers (Paragraph 40, Absatz eins,) ist die nach dem Sitz der regionalen Geschäftsstelle örtlich zuständige Gebietskrankenkasse zuständig." 3.3. Art. 1 der der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des europäischen Parlaments und des Rates vom 24.09.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. (EG) L 166, lautet:3.3. Artikel eins, der der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, des europäischen Parlaments und des Rates vom 24.09.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, Amtsblatt (EG) L 166, lautet: „Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
- a)...
- e)
- f)‚Grenzgänger‘ eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt;
- g)(...).“ 3.4. Art. 65 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des europäischen Parlaments und des Rates vom 24.09.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. (EG) L 166, lautet auszugsweise wie folgt:3.4. Artikel 65, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, des europäischen Parlaments und des Rates vom 24.09.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, Amtsblatt (EG) L 166, lautet auszugsweise wie folgt: „Arbeitslose, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben
(1)Eine Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat, muss sich bei Kurzarbeit oder sonstigem vorübergehenden Arbeitsausfall ihrem Arbeitgeber oder der Arbeitsverwaltung des zuständigen Mitgliedstaats zur Verfügung stellen. Sie erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaates, als ob sie in diesem Mitgliedstaat wohnen würde. Diese Leistungen werden von dem Träger des zuständigen Mitgliedstaats gewährt.
(2)Eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen. Unbeschadet des Artikels 64 kann sich eine vollarbeitslose Person zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem sie zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat. Ein Arbeitsloser, der kein Grenzgänger ist und nicht in seinen Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben.
(3)Der in Absatz 2 Satz 1 genannte Arbeitslose muss sich bei der zuständigen Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats als Arbeitsuchender melden, sich dem dortigen Kontrollverfahren unterwerfen und die Voraussetzungen der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erfüllen.
(4)Die Durchführung des Absatzes 2 Satz 2 und des Absatzes 3 Satz 2 sowie die Einzelheiten des Informationsaustauschs, der Zusammenarbeit und der gegenseitigen Amtshilfe zwischen den Trägern und Arbeitsverwaltungen des Wohnmitgliedstaats und des Mitgliedstaats, in dem er zuletzt eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, werden in der Durchführungsverordnung geregelt.
(5)- a)Der in Absatz 2 Sätze 1 und 2 genannte Arbeitslose erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. Diese Leistungen werden von dem Träger des Wohnorts gewährt.
- b)Jedoch erhält ein Arbeitnehmer, der kein Grenzgänger war und dem zulasten des zuständigen Trägers des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben, Leistungen gewährt wurden, bei seiner Rückkehr in den Wohnmitgliedstaat zunächst Leistungen nach Artikel 64; der Bezug von Leistungen nach Buchstabe a ist während des Bezugs von Leistungen nach den Rechtsvorschriften, die zuletzt für ihn gegolten haben, ausgesetzt.
(6)bis
(8)[...].“ 3.
- Voraussetzung für den in Art. 65 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vorgesehenen Statutenwechsel ist, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der (voll)arbeitslosen Person auseinanderfallen. Als Wohnort gilt nach der Definition des Art. 1 lit. j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person. Dieser ist nach der Rechtsprechung des EuGH dadurch gekennzeichnet, dass es sich um den Ort handelt, in dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betreffenden Person befindet. Ein Indiz zur Feststellung dieses Ortes ist etwa der Wohnort der Familie (vergleiche das Urteil des EuGH vom 17.02.1977, Rs 76/76, Di Paolo, Rn 17 und 20 sowie Felten in Spiegel [Hrsg.], Kommentar zum Zwischenstaatlichen Sozialversicherungsrecht, Art. 65 VO 883/2004, Rz 7). Neben den familiären Verhältnissen sind, um festzustellen, ob ein Mitgliedstaat der Wohnstaat eines Arbeitnehmers ist, obwohl dieser in einem anderen Mitgliedstaat im Lohn- oder Gehaltsverhältnis beschäftigt ist, die Dauer und Kontinuität des Wohnorts bis zur Abwanderung des Arbeitnehmers, die Dauer der Abwesenheit - unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände jedes Einzelfalls - und deren Zweck, die Art der in dem anderen Mitgliedstaat aufgenommenen Beschäftigung sowie die Absicht des Arbeitnehmers, wie sie sich aus den gesamten Umständen ergibt, zu berücksichtigen (vgl. VwGH 10.06.2009, 2009/08/0066, und 22.02.2012, 2009/08/0293 sowie VwGH 02.06.2016, Ra 2016/08/0047).3.
- Voraussetzung für den in Artikel 65, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, vorgesehenen Statutenwechsel ist, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der (voll)arbeitslosen Person auseinanderfallen. Als Wohnort gilt nach der Definition des Artikel eins, Litera j, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person. Dieser ist nach der Rechtsprechung des EuGH dadurch gekennzeichnet, dass es sich um den Ort handelt, in dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betreffenden Person befindet. Ein Indiz zur Feststellung dieses Ortes ist etwa der Wohnort der Familie (vergleiche das Urteil des EuGH vom 17.02.1977, Rs 76/76, Di Paolo, Rn 17 und 20 sowie Felten in Spiegel [Hrsg.], Kommentar zum Zwischenstaatlichen Sozialversicherungsrecht, Artikel 65, VO 883 aus 2004,, Rz 7). Neben den familiären Verhältnissen sind, um festzustellen, ob ein Mitgliedstaat der Wohnstaat eines Arbeitnehmers ist, obwohl dieser in einem anderen Mitgliedstaat im Lohn- oder Gehaltsverhältnis beschäftigt ist, die Dauer und Kontinuität des Wohnorts bis zur Abwanderung des Arbeitnehmers, die Dauer der Abwesenheit - unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände jedes Einzelfalls - und deren Zweck, die Art der in dem anderen Mitgliedstaat aufgenommenen Beschäftigung sowie die Absicht des Arbeitnehmers, wie sie sich aus den gesamten Umständen ergibt, zu berücksichtigen vergleiche VwGH 10.06.2009, 2009/08/0066, und 22.02.2012, 2009/08/0293 sowie VwGH 02.06.2016, Ra 2016/08/0047). 3.
- Im vorliegenden Fall kommt der Statutenwechsel des Art. 65 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 aus folgenden Gründen zur Anwendung:3.
- Im vorliegenden Fall kommt der Statutenwechsel des Artikel 65, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, aus folgenden Gründen zur Anwendung: Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, lag der Mittelpunkt der Lebensinteressen und somit der Wohnort des Beschwerdeführers im Sinne des Art. 1 lit. j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 in Ungarn. Der Beschwerdeführer hat seine letzte Beschäftigung vom 10.04.2017 bis 21.06.2017 in Österreich ausgeübt. Auf Grund der festgestellten zumindest wöchentlichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Wohnmitgliedstaat Ungarn während seiner letzten Beschäftigung unterliegt er der Definition des Grenzgängers im Sinne des Art. 1 lit. f der Verordnung (EG) Nr. 883/
- Der Wohnort zum Zeitpunkt des Endes der Beschäftigung (Ungarn) und der Ort der letzten Beschäftigung (Österreich) fallen demnach auseinander.Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, lag der Mittelpunkt der Lebensinteressen und somit der Wohnort des Beschwerdeführers im Sinne des Artikel eins, Litera j, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, in Ungarn. Der Beschwerdeführer hat seine letzte Beschäftigung vom 10.04.2017 bis 21.06.2017 in Österreich ausgeübt. Auf Grund der festgestellten zumindest wöchentlichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Wohnmitgliedstaat Ungarn während seiner letzten Beschäftigung unterliegt er der Definition des Grenzgängers im Sinne des Artikel eins, Litera f, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004,. Der Wohnort zum Zeitpunkt des Endes der Beschäftigung (Ungarn) und der Ort der letzten Beschäftigung (Österreich) fallen demnach auseinander. Der für den Beschwerdeführer zuständige Mitgliedstaat wäre somit der Wohnmitgliedstaat Ungarn. 3.
- Zum Widerruf des Arbeitslosengeldes: Die Bestimmungen der §§ 24 Abs. 2 und 25 Abs. 1 AlVG sind Ausdruck des Gesetzeszwecks, Leistungen nur jenen zukommen zu lassen, die die Voraussetzungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes erfüllen. Zu Unrecht bezogene Leistungen sollen widerrufen und auch im Einzelfall zurückgefordert werden können.Die Bestimmungen der Paragraphen 24, Absatz 2 und 25 Absatz eins, AlVG sind Ausdruck des Gesetzeszwecks, Leistungen nur jenen zukommen zu lassen, die die Voraussetzungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes erfüllen. Zu Unrecht bezogene Leistungen sollen widerrufen und auch im Einzelfall zurückgefordert werden können. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, bezog der Beschwerdeführer im oben näher bestimmten Zeitraum Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Da sich aufgrund des Nichtbestehens eines Wohnsitzes in Österreich die Zuerkennung nachträglich als nicht begründet herausstellte, erfolgte der Widerruf gemäß § 24 Abs. 2 AlVG zu Recht.Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, bezog der Beschwerdeführer im oben näher bestimmten Zeitraum Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Da sich aufgrund des Nichtbestehens eines Wohnsitzes in Österreich die Zuerkennung nachträglich als nicht begründet herausstellte, erfolgte der Widerruf gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AlVG zu Recht. Gemäß § 24 Abs. 2 AlVG ist die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zu widerrufen, wenn die Zuerkennung gesetzlich nicht begründet war. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AlVG ist die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zu widerrufen, wenn die Zuerkennung gesetzlich nicht begründet war. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. Da im durchgeführten Verfahren festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer sich tatsächlich im oben genannten Zeitraum nicht an der von ihm genannten Adresse in Österreich dauerhaft aufgehalten hat und er eine Beschäftigung in Österreich als Grenzgänger ausübte, waren die bezogene Leistung aus der Arbeitslosenversicherung mangels Zuständigkeit des AMS für den Zeitraum von 01.06.2018 bis 31.12.2020 zu widerrufen. Der Widerrufsbescheid des AMS vom 16.06.2021 lässt den Widerruf der Leistung in der 3-Jahres-Frist bis zum 01.06.2018 zu. 3.
- Zur Rückforderung der Notstandshilfe: 3.8.
- Gemäß § 25 Abs 1 AlVG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.3.8.
- Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Der zweite Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG betrifft das Verschweigen maßgebender Tatbestände. Dieser Tatbestand wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach § 50 AlVG erfüllt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Verwirklichung dieses Tatbestandes weiters zumindest mittelbaren Vorsatz des Leistungsempfängers (vgl. VwGH 19.02.2003, 2000/08/0091). Der zweite Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG betrifft das Verschweigen maßgebender Tatbestände. Dieser Tatbestand wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach Paragraph 50, AlVG erfüllt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Verwirklichung dieses Tatbestandes weiters zumindest mittelbaren Vorsatz des Leistungsempfängers vergleiche VwGH 19.02.2003, 2000/08/0091). Die sich aus der in § 25 Abs. 1 AlVG vorgesehenen Sanktionierung ergebende Verpflichtung von Antragstellern auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe, hinsichtlich maßgebender Tatsachen vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen, soll sicherstellen, dass der Behörde, die zahlreiche gleichartige Verfahren relativ rasch abzuwickeln hat, grundsätzlich die für den Leistungsanspruch maßgebenden Umstände vollständig und wahrheitsgemäß zur Kenntnis gelangen. Der Rückforderungstatbestand „unwahre Angaben“ liegt daher jedenfalls dann vor, wenn die Behörde in einem Antragsformular eine rechtserhebliche Frage stellt und diese Frage unrichtig oder unvollständig beantwortet wird. Da die Angaben zur Geltendmachung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung im Antragsformular die Behörde in die Lage versetzen sollen, ihrerseits zu beurteilen, ob ein Anspruch besteht, ist das Risiko eines Rechtsirrtums, aus dem ein Antragsteller meint, die darin gestellten Fragen nicht vollständig oder richtig beantworten zu müssen, von ihm zu tragen (vgl. VwGH vom 15.05.2013, 2011/08/0388, mwN). Es kommt daher beim Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz Fall 1 und 2 AlVG (unwahre Angaben, Verschweigen maßgebender Tatsachen) nach dem offenkundigen Zweck der Norm nicht darauf an, dass ein die Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung beeinflussender Umstand zu einem früheren Zeitpunkt bereits aktenkundig wurde oder von der Behörde hätte leicht festgestellt werden können, so wie überhaupt ein Mitverschulden der Behörde am Überbezug im Falle des Verschweigens von maßgeblichen Tatsachen oder unwahrer Angaben im Antragsformular ohne Belang ist (vgl. VwGH vom 22.02.2012, 2011/08/0178, mwN).Die sich aus der in Paragraph 25, Absatz eins, AlVG vorgesehenen Sanktionierung ergebende Verpflichtung von Antragstellern auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe, hinsichtlich maßgebender Tatsachen vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen, soll sicherstellen, dass der Behörde, die zahlreiche gleichartige Verfahren relativ rasch abzuwickeln hat, grundsätzlich die für den Leistungsanspruch maßgebenden Umstände vollständig und wahrheitsgemäß zur Kenntnis gelangen. Der Rückforderungstatbestand „unwahre Angaben“ liegt daher jedenfalls dann vor, wenn die Behörde in einem Antragsformular eine rechtserhebliche Frage stellt und diese Frage unrichtig oder unvollständig beantwortet wird. Da die Angaben zur Geltendmachung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung im Antragsformular die Behörde in die Lage versetzen sollen, ihrerseits zu beurteilen, ob ein Anspruch besteht, ist das Risiko eines Rechtsirrtums, aus dem ein Antragsteller meint, die darin gestellten Fragen nicht vollständig oder richtig beantworten zu müssen, von ihm zu tragen vergleiche VwGH vom 15.05.2013, 2011/08/0388, mwN). Es kommt daher beim Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz Fall 1 und 2 AlVG (unwahre Angaben, Verschweigen maßgebender Tatsachen) nach dem offenkundigen Zweck der Norm nicht darauf an, dass ein die Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung beeinflussender Umstand zu einem früheren Zeitpunkt bereits aktenkundig wurde oder von der Behörde hätte leicht festgestellt werden können, so wie überhaupt ein Mitverschulden der Behörde am Überbezug im Falle des Verschweigens von maßgeblichen Tatsachen oder unwahrer Angaben im Antragsformular ohne Belang ist vergleiche VwGH vom 22.02.2012, 2011/08/0178, mwN). 3.8.
- Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt hat der Beschwerdeführer dem AMS gegenüber eine Scheinadresse in Österreich bekanntgegeben. Er hat sohin seine Meldepflichten gegenüber der belangten Behörde verletzt und den zweiten Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 AlVG verwirklicht, da er, entgegen der ihn treffenden Verpflichtung zur Meldung seines tatsächlichen Wohnsitzes, der belangten Behörde keine entsprechende Mitteilung gemacht hat und in der Folge im oben genannten Zeitraum zu Unrecht Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen. Er war daher gemäß § 25 AlVG zur Rückzahlung zu verpflichten. 3.8.
- Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt hat der Beschwerdeführer dem AMS gegenüber eine Scheinadresse in Österreich bekanntgegeben. Er hat sohin seine Meldepflichten gegenüber der belangten Behörde verletzt und den zweiten Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG verwirklicht, da er, entgegen der ihn treffenden Verpflichtung zur Meldung seines tatsächlichen Wohnsitzes, der belangten Behörde keine entsprechende Mitteilung gemacht hat und in der Folge im oben genannten Zeitraum zu Unrecht Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen. Er war daher gemäß Paragraph 25, AlVG zur Rückzahlung zu verpflichten. Hinsichtlich der Rechtzeitigkeit der Rückforderung gem. § 25 Abs. 6 AlVG wird auf obige Ausführungen zu § 24 Abs. 2 AlVG verwiesen.Hinsichtlich der Rechtzeitigkeit der Rückforderung gem. Paragraph 25, Absatz 6, AlVG wird auf obige Ausführungen zu Paragraph 24, Absatz 2, AlVG verwiesen. 3.8.
- Die belangte Behörde legte ihre Berechnungen betreffend die Rückforderung umfassend und nachvollziehbar offen und waren diese nicht zu beanstanden (vgl. VwGH 26.05.2004, 2001/08/0124). Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat diesbezüglich auch keine Bedenken geltend gemacht. 3.8.
- Die belangte Behörde legte ihre Berechnungen betreffend die Rückforderung umfassend und nachvollziehbar offen und waren diese nicht zu beanstanden vergleiche VwGH 26.05.2004, 2001/08/0124). Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat diesbezüglich auch keine Bedenken geltend gemacht. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützenDie Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W262.2248110.1.00