RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.04.2023 GeschäftszahlW282 2263213-1 Spruch, W282 2263213-1/9E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 24.04.2023 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Florian KLICKA, BA über die Beschwerden von
- XXXX sowie
- XXXX ( XXXX ), XXXX , Deutschland, XXXX des Amtsgerichts Paderborn, gegen das Straferkenntnis des Fernmeldebüros vom XXXX .2022, GZ. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.04.2023 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Florian KLICKA, BA über die Beschwerden von
- römisch 40 sowie
- römisch 40 ( römisch 40 ), römisch 40 , Deutschland, römisch 40 des Amtsgerichts Paderborn, gegen das Straferkenntnis des Fernmeldebüros vom römisch 40 .2022, GZ. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.04.2023 zu Recht erkannt: A) I. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 iVm § 50 Abs. 1 VwGVG stattgegeben und das angefochtene Staferkenntnis behoben.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG stattgegeben und das angefochtene Staferkenntnis behoben. II. Das Verwaltungsstrafverfahren wird gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt. römisch zwei. Das Verwaltungsstrafverfahren wird gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt. B) Die Revision ist Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text, Gemäß § 29 Abs. 5 iVm § 50 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten. Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 27.09.2022 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 iVm § 50 Abs. 2 Z 2 VwGVG, da im Nachgang der mündlichen Verkündung des Erkenntnisses seitens aller Verfahrensparteien nach Belehrung auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 27.09.2022 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG, da im Nachgang der mündlichen Verkündung des Erkenntnisses seitens aller Verfahrensparteien nach Belehrung auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet wurde. Maßgebende Entscheidungsgründe bei Einstellung des Verfahrens (§ 50 Abs. 2 Z 2 VwGVG):Maßgebende , Entscheidungsgründe bei Einstellung des Verfahrens (Paragraph 50, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG): Aufgrund der in der Verhandlung vom 24.04.2023 aufgenommenen Beweise und der daraus entspringenden Zweifel am Tathergang kann die Tatsache, dass die in Rede stehenden, entgegen § 174 Abs. 1 TKG 2021 zugesendeten Werbefaxe von der Beschwerdeführerin selbst oder in ihrem Auftrag oder von einer Person, für die Sie gemäß § 9 Abs. 1 VStG einzustehen hätte, nicht mit für das Verwaltungsstrafverfahren ausreichender Sicherheit festgestellt werden. Durch die Möglichkeit, dass zahlreiche Personen im Tatzeitraum Zugang zu jenem Fax hatten, von dem die Werbefaxe verschickt wurden und es zumindest im groben Tatzeitraum auch Probleme mit ähnlichen Vorfällen zweier mittlerweile entlassenen Mitarbeiterinnen gab, bestehen aufgrund dieser Beweisergebnisse zumindest hinreichende Zweifel an der tatsächlichen Täterschaft der Beschwerdeführerin selbst, als auch in ihrer Funktion gemäß § 9 VStG. Es ist nicht denkunmöglich, dass diese Faxe als Jux an eine ärztliche GmbH gesandt wurden, die mutmaßlich aufgrund ihrer Bezeichnung eine Pathologie sein könnte. Auch die Versendezeitpunkte zweier Faxe mitten in der Nacht stützen diese Annahme zumindest grundlegend. Auch erscheint es zweifelhaft, welchen sinnvollen werblichen Zweck es erfüllen sollte, ein und demselben Unternehmen das gleiche Fax drei Mal an einem Tag zuzusenden.Aufgrund der in der Verhandlung vom 24.04.2023 aufgenommenen Beweise und der daraus entspringenden Zweifel am Tathergang kann die Tatsache, dass die in Rede stehenden, entgegen Paragraph 174, Absatz eins, TKG 2021 zugesendeten Werbefaxe von der Beschwerdeführerin selbst oder in ihrem Auftrag oder von einer Person, für die Sie gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG einzustehen hätte, nicht mit für das Verwaltungsstrafverfahren ausreichender Sicherheit festgestellt werden. Durch die Möglichkeit, dass zahlreiche Personen im Tatzeitraum Zugang zu jenem Fax hatten, von dem die Werbefaxe verschickt wurden und es zumindest im groben Tatzeitraum auch Probleme mit ähnlichen Vorfällen zweier mittlerweile entlassenen Mitarbeiterinnen gab, bestehen aufgrund dieser Beweisergebnisse zumindest hinreichende Zweifel an der tatsächlichen Täterschaft der Beschwerdeführerin selbst, als auch in ihrer Funktion gemäß , Paragraph 9, VStG. Es ist nicht denkunmöglich, dass diese Faxe als Jux an eine ärztliche GmbH gesandt wurden, die mutmaßlich aufgrund ihrer Bezeichnung eine Pathologie sein könnte. Auch die Versendezeitpunkte zweier Faxe mitten in der Nacht stützen diese Annahme zumindest grundlegend. Auch erscheint es zweifelhaft, welchen sinnvollen werblichen Zweck es erfüllen sollte, ein und demselben Unternehmen das gleiche Fax drei Mal an einem Tag zuzusenden. Gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG ist von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG ist von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet. Gegenständlich erwecken die aus der Verhandlung vom 24.04.2023 entspringenden Beweisergebnisse hinreichende Zweifel daran, dass die Beschwerdeführerin als Beschuldigte die ihr zur Last gelegte Tat tatsächlich begangen hat bzw. für diese iSd § 9 Abs. 1 VStG einzustehen hätte. Aus Sicht des Gerichtes konnte die der Beschuldigten zur Last gelegte Tat - wie oben begründet - nicht mit der für das Verwaltungsstrafverfahren notwendigen Sicherheit erwiesen werden. Dementsprechend war das angefochtene Straferkenntnis gemäß § 28 Abs. 2 iVm § 50 Abs. 1 VwGVG zu beheben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG einzustellen.Gegenständlich erwecken die aus der Verhandlung vom 24.04.2023 entspringenden Beweisergebnisse hinreichende Zweifel daran, dass die Beschwerdeführerin als Beschuldigte die ihr zur Last gelegte Tat tatsächlich begangen hat bzw. für diese iSd Paragraph 9, Absatz eins, VStG einzustehen hätte. Aus Sicht des Gerichtes konnte die der Beschuldigten zur Last gelegte Tat - wie oben begründet - nicht mit der für das Verwaltungsstrafverfahren notwendigen Sicherheit erwiesen werden. Dementsprechend war das angefochtene Straferkenntnis gemäß Paragraph 28, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG zu beheben und das Strafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG einzustellen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W282.2263213.1.00