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{'item': 'W285 2269489-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.04.2023 GeschäftszahlW285 2269489-1 Spruch, W285 2269489-1/4E W285 2269491-1/3E W285 2269493-1/3E W285 2269494-1/3E W285 2269496-1/3E

Art. 133Abs.

4 B-VG nichtzulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nichtzulässig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerden von 3.) mj. XXXX alias XXXX , geboren am XXXX , 4.) mj. XXXX , geboren am XXXX und 5.) mj. XXXX , geboren am XXXX , alle Staatsangehörigkeit: Mongolei und vertreten durch die Österreich-Eurasien Gesellschaft „Kulturbrücke“, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 14.02.2023, Zahlen: 3.) 1200054906-190218525, 4.) 1179990401-180178670, und 5.) 1205115307-190217907, betreffend Mitwirkung an der Erlangung von Ersatzreisedokumenten, zu Recht: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerden von 3.) mj. römisch 40 alias römisch 40 , geboren am römisch 40 , 4.) mj. römisch 40 , geboren am römisch 40 und 5.) mj. römisch 40 , geboren am römisch 40 , alle Staatsangehörigkeit: Mongolei und vertreten durch die Österreich-Eurasien Gesellschaft „Kulturbrücke“, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 14.02.2023, Zahlen: 3.) 1200054906-190218525, 4.) 1179990401-180178670, und 5.) 1205115307-190217907, betreffend Mitwirkung an der Erlangung von Ersatzreisedokumenten, zu Recht: A) Die Beschwerden werden mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass in Spruchpunkt I. des Bescheides der letzte Absatz zu entfallen hat.A) Die Beschwerden werden mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass in Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides der letzte Absatz zu entfallen hat. B)

Art. 133Abs.

4 B-VG nichtzulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nichtzulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.02.2023 wurde den Beschwerdeführern in Spruchpunkt I. gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG iVm § 19 AVG aufgetragen, „zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes zum angegebenen Termin und Ort als Beteiligter persönlich zu kommen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken […]“ Der Spruch der angefochtenen Bescheide lautet weiters wörtlich: „im Konkreten haben Sie:
  2. Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.02.2023 wurde den Beschwerdeführern in Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG aufgetragen, „zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes zum angegebenen Termin und Ort als Beteiligter persönlich zu kommen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken […]“ Der Spruch der angefochtenen Bescheide lautet weiters wörtlich: „im Konkreten haben Sie: Beschaffung HRZ Es sind dieser Bescheid und in Ihrem Besitz befindlichen relevante Dokumente mitzubringen: Reisepass, Ausweise, Urkunden und sonstige Ihre Identität oder Staatsangehörigkeit bescheinigende Dokumente. Wenn Sie diesem Auftrag ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe) nicht Folge leisten, müssten Sie damit rechnen, dass Ihre Festnahme gemäß § 34 Absatz 3 Ziffer 4 BFA-Verfahrensgesetz angeordnet wird.“ Wenn Sie diesem Auftrag ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe) nicht Folge leisten, müssten Sie damit rechnen, dass Ihre Festnahme gemäß Paragraph 34, Absatz 3 Ziffer 4 BFA-Verfahrensgesetz angeordnet wird.“ In Spruchpunkt II. wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Bescheide gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Bescheide gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen. In der Folge ist ein Termin am 02.03.2023, 09:00 Uhr, in einer näher bezeichneten Außenstelle des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl angeführt. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die letzten Asylverfahren der Beschwerdeführer am 14.01.2023 in Verbindung mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtskräftig abgeschlossen worden seien. Bereits am 20.02.2018 sei ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates eingeleitet worden. Die Beschwerdeführer hielten sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf und seien ihrer Verpflichtung zur freiwilligen Ausreise bis dato nicht nachgekommen. Sie würden über keine gültigen Reisedokumente verfügen und hätten bislang keine Schritte zur Erlangung eines solchen gesetzt. Da die Durchsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme ohne ein (Ersatz-)Reisedokument nicht möglich sein werde, sei den Beschwerdeführerin die Verpflichtung zur Mitwirkung an der Erlangung eines solchen Dokumentes aufzuerlegen. Dies werde mit einer Ladung zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes in die Regionaldirektion XXXX verbunden. Aufgrund eines überwiegenden öffentlichen Interesses am sofortigen Vollzug der Bescheide sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde auszuschließen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die letzten Asylverfahren der Beschwerdeführer am 14.01.2023 in Verbindung mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtskräftig abgeschlossen worden seien. Bereits am 20.02.2018 sei ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates eingeleitet worden. Die Beschwerdeführer hielten sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf und seien ihrer Verpflichtung zur freiwilligen Ausreise bis dato nicht nachgekommen. Sie würden über keine gültigen Reisedokumente verfügen und hätten bislang keine Schritte zur Erlangung eines solchen gesetzt. Da die Durchsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme ohne ein (Ersatz-)Reisedokument nicht möglich sein werde, sei den Beschwerdeführerin die Verpflichtung zur Mitwirkung an der Erlangung eines solchen Dokumentes aufzuerlegen. Dies werde mit einer Ladung zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes in die Regionaldirektion römisch 40 verbunden. Aufgrund eines überwiegenden öffentlichen Interesses am sofortigen Vollzug der Bescheide sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde auszuschließen. Jene Bescheide wurden von den volljährigen Beschwerdeführern am 21.02.2023 persönlich übernommen.
  3. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer durch ihre nunmehr bevollmächtigte Vertretung am 14.03.2023 die vorliegende Beschwerde. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführer würden bereits seit fünf Jahren in Österreich leben und seien bestens in die hiesige Gesellschaft integriert. Aus diesem Grund hätten sie die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen beantragt. Sie hätten mongolische Reisedokumente besessen, die abgelaufen seien. Eine Möglichkeit, Reisepässe bei den mongolischen Behörden zu beantragen, bestehe für sie nicht, weil sie aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung immer noch Angst hätten, mit diesen in Kontakt zu treten.
  4. Die Beschwerden und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt, wo sie am 31.03.2023 einlangten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: 1.
  6. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind miteinander verheiratet und Eltern der minderjährigen dritt- bis fünftbeschwerdeführenden Parteien. Alle Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Mongolei. Sie gehören der Volksgruppe der Mongolen an und bekennen sich zum Buddhismus bzw. sind ohne religiöses Bekenntnis. 1.
  7. Die erst- bis viertbeschwerdeführenden Parteien stellten infolge unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 26.01.2018 bzw. am 23.07.2018 erste Anträge auf internationalen Schutz. Für die in der Folge im Bundesgebiet geborene Fünftbeschwerdeführerin wurde am 03.09.2018 ebenfalls ein erster Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Diese ersten Anträge auf internationalen Schutz wurden letztlich mit rechtskräftigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.02.2019, Zahlen: 1.) W152 2187631-1/7E, 2.) W152 2187632-1/7E, 3.) W152 2206416-1/3E, 4.) W152 2206418-1/3E, und 5.) W152 2211588-1/4E, sowohl im Hinblick auf die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Gewährung subsidiären Schutzes abgewiesen, unter einem wurden Rückkehrentscheidungen erlassen und ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführer 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen beträgt. Die Beschwerdeführer kamen ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht nach und stellten am 16.10.2019 (Folge-)Anträge auf internationalen Schutz. Diese zweiten Anträge wurden letztlich mit rechtskräftigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.02.2021, Zahlen: 1.) W182 2206416-2/3E, 2.) W182 2187631-2/3E, 3.) W182 2206418-2/3E, 4.) W182 2187632-2/3E und 5.) W182 2211588-2/3E, im Hinblick auf die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten sowie die Gewährung subsidiären Schutzes wegen entschiedener Sache zurückgewiesen; unter einem wurden neuerlich Rückkehrentscheidungen gegen die Beschwerdeführer erlassen, eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt. Die Beschwerdeführer kamen ihrer Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nach und stellten am 16.03.2021 dritte (Folge-)Anträge auf internationalen Schutz. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.06.2022 sowie vom 14.06.2022 wurden die dritten Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde ihnen nicht erteilt. Gegen die Beschwerdeführer wurden abermals Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass deren Abschiebung in die Mongolei gemäß § 46 FPG zulässig ist. Es wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG wurden gegen die Beschwerdeführer auf die Dauer von drei Jahren befristete Einreiseverbote erlassen.Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.06.2022 sowie vom 14.06.2022 wurden die dritten Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde ihnen nicht erteilt. Gegen die Beschwerdeführer wurden abermals Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass deren Abschiebung in die Mongolei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist. Es wurde ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG wurden gegen die Beschwerdeführer auf die Dauer von drei Jahren befristete Einreiseverbote erlassen. Mit rechtskräftigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.01.2023, Zahlen: 1.) W215 2206416-4/17E, 2.) W215 2187631-4/17E, 3.) W215 2206418-4/14E, 4.) W215 2187632-4/9E und 5.) W215 2211588-4/9E, wurde den Beschwerden insoweit stattgegeben, als eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt, die gegen den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin erlassenen Einreiseverbote auf die Dauer eines Jahres herabgesetzt und die gegen die minderjährigen beschwerdeführenden Parteien erlassenen Einreiseverbote zur Gänze aufgehoben wurden. Im Übrigen wurden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen. Somit erwuchsen insbesondere die Abweisung der dritten (Folge-)Anträge auf internationalen Schutz und die Erlassung von Rückkehrentscheidungen in Rechtskraft. Die beschwerdeführenden Parteien sind ihrer Verpflichtung zur Ausreise seither weiterhin nicht nachgekommen. 1.
  8. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass die Beschwerdeführer über einen gültigen Reisepass verfügen.
  9. Beweiswürdigung: 2.
  10. Der Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes und der Einsichtnahme in die – die Verfahren über die von den Beschwerdeführern in Österreich gestellten Anträge auf internationalen Schutz rechtskräftig abschließenden – Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.02.2019, vom 02.02.2021 und vom 12.01.
  11. Desweiteren wurden Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, dem Betreuungsinformationssystem, dem Zentralen Fremdenregister und dem Strafregister zu den Beschwerdeführern eingeholt. 2.
  12. Dass die Beschwerdeführer zur Ausreise verpflichtet sind und dieser Verpflichtung bis dato nicht nachgekommen sind, ergibt sich aufgrund der Aktenlage und wurde nicht bestritten. Aus dem Zentralen Fremdenregister ergibt sich, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin über mongolische Reisepässe verfügten, die jedoch im Jahr 2021 abgelaufen sind, weshalb die Feststellung zu treffen war, dass die Beschwerdeführer – mangels gegenteiliger Hinweise – über kein gültiges Reisedokument verfügen. Dies blieb in der Beschwerde unbestritten. 2.
  13. Die Beschwerde enthält keinerlei konkretes Vorbringen dazu, weshalb die erlassenen Mitwirkungsbescheide als unrechtmäßig erachtet werden. Es wird weder das Vorliegen einer rechtskräftigen Ausreiseverpflichtung bestritten, noch werden konkrete Gründe dargetan, die der aufgetragenen Mitwirkungsverpflichtung entgegenstehen.
  14. Rechtliche Beurteilung: 3.
  15. Zu den Spruchteilen I.A und II.A) – Abweisung der Beschwerden3.
  16. Zu den Spruchteilen römisch eins.A und römisch zwei.A) – Abweisung der Beschwerden 3.1.
  17. § 46 FPG lautet auszugsweise:3.1.
  18. Paragraph 46, FPG lautet auszugsweise: „Abschiebung § 46.

(1)Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wennParagraph 46,
(1)Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
  1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
  2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
  4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
(2)Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat – vorbehaltlich des Abs. 2a – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß § 46a geduldet ist.
(2)Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat – vorbehaltlich des Absatz 2 a, – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß Paragraph 46 a, geduldet ist.
(2a)Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß § 97 Abs. 1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.
(2a)Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (Paragraph 97, Absatz eins,) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß Paragraph 97, Absatz eins, dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.
(2b)Die Verpflichtung gemäß Abs. 2 oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt.
(2b)Die Verpflichtung gemäß Absatz 2, oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Absatz 2 a, Satz 2 gilt Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 in Verbindung mit Paragraph 56, AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (Paragraph 19, AVG). Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG gilt.
(3)Das Bundesamt hat alle zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Veranlassungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (insbesondere Abs. 2 und 4) ehestmöglich zu treffen, insbesondere hat es allfällige Gebühren und Aufwandersatzleistungen an ausländische Behörden im Zusammenhang mit der Abschiebung zu entrichten und sich vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Fremden zu vergewissern, dass dieser einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Zielstaat übergeben werden kann. Amtshandlungen betreffend Fremde, deren faktischer Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen.
(3)Das Bundesamt hat alle zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Veranlassungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (insbesondere Absatz 2 und 4) ehestmöglich zu treffen, insbesondere hat es allfällige Gebühren und Aufwandersatzleistungen an ausländische Behörden im Zusammenhang mit der Abschiebung zu entrichten und sich vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Fremden zu vergewissern, dass dieser einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Zielstaat übergeben werden kann. Amtshandlungen betreffend Fremde, deren faktischer Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen. ,
(4)Liegen bei Angehörigen (§ 72 StGB) die Voraussetzungen für die Abschiebung gleichzeitig vor, so hat das Bundesamt bei der Erteilung des Auftrages zur Abschiebung Maßnahmen anzuordnen, die im Rahmen der Durchführung sicherstellen, dass die Auswirkung auf das Familienleben dieser Fremden so gering wie möglich bleibt.
(4)Liegen bei Angehörigen (Paragraph 72, StGB) die Voraussetzungen für die Abschiebung gleichzeitig vor, so hat das Bundesamt bei der Erteilung des Auftrages zur Abschiebung Maßnahmen anzuordnen, die im Rahmen der Durchführung sicherstellen, dass die Auswirkung auf das Familienleben dieser Fremden so gering wie möglich bleibt.
(5)
(7)[…]“ Der mit „Ladungen“ überschriebene § 19 AVG lautet:Der mit „Ladungen“ überschriebene Paragraph 19, AVG lautet: „§ 19.
(1)Die Behörde ist berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen.
(2)In der Ladung ist außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekanntzugeben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind.
(3)Wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, hat die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden. Die Anwendung dieser Zwangsmittel ist nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht waren und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt war; sie obliegt den Vollstreckungsbehörden.
(4)Eine einfache Ladung erfolgt durch Verfahrensanordnung.“ § 34 Abs. 3 BFA-VG lautet: Paragraph 34, Absatz 3, BFA-VG lautet: „
(3)Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden,
  1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß § 77 Abs. 1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;
  2. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;
  3. wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (§§ 52 Abs. 8 und 70 Abs. 1 FPG) nicht nachgekommen ist;
  4. wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (Paragraphen 52, Absatz 8 und 70 Absatz eins, FPG) nicht nachgekommen ist;
  5. wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll oder
  6. wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (Paragraph 46, FPG) erlassen werden soll oder
  7. wenn eine aufgrund eines Bescheides gemäß § 46 Abs. 2b FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung gemäß § 46 Abs. 2b FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung gemäß § 46 Abs. 2a FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.“
  8. wenn eine aufgrund eines Bescheides gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.“ , § 58 Abs. 13 AsylG 2005 lautet:Paragraph 58, Absatz 13, AsylG 2005 lautet: „
(13)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem
  1. und
  2. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn„
(13)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem
  1. und
  2. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
  3. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und
  4. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß Paragraph 56, eingeleitet wurde und
  5. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.
  6. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben. §16 Abs. 5 BFA-VG normiert, dass eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem
  7. Hauptstück des AsylG 2005 oder ein diesbezüglicher Vorlageantrag kein Aufenthalts- oder Bleiberecht begründet und dass § 58 Abs. 13 AsylG 2005 auch in diesem Fall gilt.“§16 Absatz 5, BFA-VG normiert, dass eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem
  8. Hauptstück des AsylG 2005 oder ein diesbezüglicher Vorlageantrag kein Aufenthalts- oder Bleiberecht begründet und dass Paragraph 58, Absatz 13, AsylG 2005 auch in diesem Fall gilt.“ 3.1.
  9. Das Bundesamt ist gemäß § 46 Abs. 2a FPG grundsätzlich jederzeit ermächtigt, bei der für einen Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen einzuholen. Der Fremde hat in diesem Zusammenhang an den Amtshandlungen des Bundesamtes im dafür erforderlichen Umfang mitzuwirken. Diese Mitwirkungsverpflichtung kann dem Fremden gemäß § 46 Abs. 2b FPG mit Bescheid aufgetragen werden und kann der Fremde auch vor die für ihn zuständige ausländische Behörde geladen werden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Rechtsgrundlage für die in diesem Zusammenhang ergehende Ladung § 19 AVG, deren Zulässigkeit ihre unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu beurteilende Notwendigkeit voraussetzt (vgl. VwGH vom 29.05.2018, Ro 2018/21/0006).3.1.
  10. Das Bundesamt ist gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG grundsätzlich jederzeit ermächtigt, bei der für einen Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen einzuholen. Der Fremde hat in diesem Zusammenhang an den Amtshandlungen des Bundesamtes im dafür erforderlichen Umfang mitzuwirken. Diese Mitwirkungsverpflichtung kann dem Fremden gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG mit Bescheid aufgetragen werden und kann der Fremde auch vor die für ihn zuständige ausländische Behörde geladen werden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Rechtsgrundlage für die in diesem Zusammenhang ergehende Ladung Paragraph 19, AVG, deren Zulässigkeit ihre unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu beurteilende Notwendigkeit voraussetzt vergleiche VwGH vom 29.05.2018, Ro 2018/21/0006). 3.1.
  11. Die Verpflichtung nach § 46 Abs. 2 FPG ist gegenüber jener nach § 46 Abs. 2a FPG nachrangig: Macht das BFA von der Ermächtigung zur Führung eines amtswegigen Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nach § 46 Abs. 2a FPG Gebrauch, so hat der Fremde in diesem Verfahren mitzuwirken, aber es besteht für ihn keine zusätzliche Verpflichtung, iSd § 46 Abs. 2 FPG aus Eigenem die Ausstellung eines Reisedokumentes zu beantragen und dafür einen Nachweis zu erbringen (vgl. VwGH 31.03.2022, Ra 2021/21/0038, mwN).3.1.
  12. Die Verpflichtung nach Paragraph 46, Absatz 2, FPG ist gegenüber jener nach Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG nachrangig: Macht das BFA von der Ermächtigung zur Führung eines amtswegigen Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nach Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG Gebrauch, so hat der Fremde in diesem Verfahren mitzuwirken, aber es besteht für ihn keine zusätzliche Verpflichtung, iSd Paragraph 46, Absatz 2, FPG aus Eigenem die Ausstellung eines Reisedokumentes zu beantragen und dafür einen Nachweis zu erbringen vergleiche VwGH 31.03.2022, Ra 2021/21/0038, mwN). Kommt der Fremde einem Auftrag nach § 46 Abs. 2b FPG nicht nach, ist von einer Verletzung der Mitwirkungspflicht iSd § 46a Abs. 3 Z 3 FPG auszugehen (vgl. VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0073). Kommt der Fremde einem Auftrag nach Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG nicht nach, ist von einer Verletzung der Mitwirkungspflicht iSd Paragraph 46 a, Absatz 3, Ziffer 3, FPG auszugehen vergleiche VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0073). 3.1.
  13. Die Beschwerdeführer stellten in Österreich seit ihrer Einreise im Jahr 2018 insgesamt drei erfolglose Anträge auf internationalen Schutz. Die von den Beschwerdeführern zuletzt gestellten – dritten – Anträge auf internationalen Schutz wurden mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.01.2023, rechtskräftig seit 14.01.2023, abgewiesen, zugleich wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässigkeit ihrer Abschiebung in die Mongolei festgestellt und eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Gegen den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin wurden zudem Einreiseverbote in der Dauer eines Jahres erlassen. Die Beschwerdeführer kamen ihrer Verpflichtung zur Ausreise innerhalb der gesetzten Frist (und bis dato) nicht nach. Mit den angefochtenen Ladungsbescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.02.2023 wurden die Beschwerdeführer gemäß § 19 AVG und § 46 Abs. 2a und 2b FPG aufgefordert, am 02.03.2023, zu einem näher angeführten Zeitpunkt zur genannten Behörde, Regionaldirektion XXXX , Außenstelle XXXX , zu kommen, um bei den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes als Partei persönlich mitzuwirken. Es seien dieser Ladungsbescheid und im Besitz der Beschwerdeführer befindliche "relevante Dokumente", wie Reisepass, Ausweise, Urkunden und sonstige ihre Identität oder Staatsangehörigkeit bescheinigende Dokumente, mitzubringen. Für den Fall der Nichtbefolgung der Ladung "ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe)" wurde den Beschwerdeführern angedroht, dass ihre Festnahme gemäß § 34 Abs. 3 Z 4 BFA-VG angeordnet werde. Unter einem wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.Mit den angefochtenen Ladungsbescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.02.2023 wurden die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 19, AVG und Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG aufgefordert, am 02.03.2023, zu einem näher angeführten Zeitpunkt zur genannten Behörde, Regionaldirektion römisch 40 , Außenstelle römisch 40 , zu kommen, um bei den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes als Partei persönlich mitzuwirken. Es seien dieser Ladungsbescheid und im Besitz der Beschwerdeführer befindliche "relevante Dokumente", wie Reisepass, Ausweise, Urkunden und sonstige ihre Identität oder Staatsangehörigkeit bescheinigende Dokumente, mitzubringen. Für den Fall der Nichtbefolgung der Ladung "ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe)" wurde den Beschwerdeführern angedroht, dass ihre Festnahme gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 4, BFA-VG angeordnet werde. Unter einem wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen. Da gegen die Beschwerdeführer eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung (vgl. VwGH 29.05.2018, Ro 2018/21/0006) besteht, die Beschwerdeführer das Bundesgebiet nicht verlassen und dem Bundesamt kein gültiges Reisedokument in Vorlage gebracht haben (vgl. VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0224), war die Erlassung eines Bescheides gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG grundsätzlich zulässig. Die Vorsprache vor der zuständigen Behörde stellte sich als erforderlich dar, um die Durchsetzung der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung zu gewährleisten. Da gegen die Beschwerdeführer eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vergleiche VwGH 29.05.2018, Ro 2018/21/0006) besteht, die Beschwerdeführer das Bundesgebiet nicht verlassen und dem Bundesamt kein gültiges Reisedokument in Vorlage gebracht haben vergleiche VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0224), war die Erlassung eines Bescheides gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG grundsätzlich zulässig. Die Vorsprache vor der zuständigen Behörde stellte sich als erforderlich dar, um die Durchsetzung der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung zu gewährleisten. Dem Bundesamt ist nicht entgegenzutreten, wenn es Schritte zur Erfüllung seiner Aufgabe – Erlangung eines Ersatzreisedokumentes – setzte. Bloße Vorbereitungen für eine allfällige Abschiebung, worunter auch die Erwirkung eines Heimreisezertifikates zu verstehen ist, sind unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zulässig, solange nicht feststeht, dass eine Ausreiseverpflichtung nicht besteht (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0354). Dabei ist es auch nicht als unverhältnismäßig zu erachten, wenn das Bundesamt auch den minderjährigen beschwerdeführenden Parteien – gemeinsam mit ihren Eltern und gesetzlichen Vertretern – das Erscheinen vor der belangten Behörde zum Zweck der Erlangung von Ersatzreisedokumenten auftrug. Dem Bundesamt ist nicht entgegenzutreten, wenn es Schritte zur Erfüllung seiner Aufgabe – Erlangung eines Ersatzreisedokumentes – setzte. Bloße Vorbereitungen für eine allfällige Abschiebung, worunter auch die Erwirkung eines Heimreisezertifikates zu verstehen ist, sind unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zulässig, solange nicht feststeht, dass eine Ausreiseverpflichtung nicht besteht vergleiche VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0354). Dabei ist es auch nicht als unverhältnismäßig zu erachten, wenn das Bundesamt auch den minderjährigen beschwerdeführenden Parteien – gemeinsam mit ihren Eltern und gesetzlichen Vertretern – das Erscheinen vor der belangten Behörde zum Zweck der Erlangung von Ersatzreisedokumenten auftrug. Soweit in der Beschwerde auf die den Beschwerdeführern im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat drohende Situation bzw. Lage hingewiesen wird, ist anzumerken, dass ein derartiges Vorbringen die Rechtswidrigkeit der hier angefochtenen Mitwirkungsbescheide nicht darzutun vermag. Die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz wurden rechtskräftig abgewiesen, sodass auch die Ausführungen zur vorgebrachten Rückkehrgefährdung mangels Relevanz im gegenständlichen Verfahren dahingestellt bleiben können. Zum weiteren Vorbringen in der Beschwerde, dass die Beschwerdeführer in die österreichische Gesellschaft integriert seien und daher Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen eingebracht hätten, ist darauf hinzuweisen, dass Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 AsylG 2005 gemäß § 58 Abs. 13 AsylG 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht begründen und der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegenstehen. Sie können daher in Verfahren nach dem
  14. und
  15. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Insofern könnten derartige Anträge auch nicht zur Rechtswidrigkeit der vorliegenden Mitwirkungsbescheide führen. Lediglich der Vollständigkeit halber ist zudem anzumerken, dass die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung im Lichte des Art. 8 EMRK zuletzt im Rahmen der – vor rund drei Monaten ergangenen – Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.01.2023 einer umfassenden Würdigung unterzogen worden ist. Zum weiteren Vorbringen in der Beschwerde, dass die Beschwerdeführer in die österreichische Gesellschaft integriert seien und daher Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen eingebracht hätten, ist darauf hinzuweisen, dass Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 AsylG 2005 gemäß Paragraph 58, Absatz 13, AsylG 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht begründen und der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegenstehen. Sie können daher in Verfahren nach dem
  16. und
  17. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Insofern könnten derartige Anträge auch nicht zur Rechtswidrigkeit der vorliegenden Mitwirkungsbescheide führen. Lediglich der Vollständigkeit halber ist zudem anzumerken, dass die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung im Lichte des Artikel 8, EMRK zuletzt im Rahmen der – vor rund drei Monaten ergangenen – Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.01.2023 einer umfassenden Würdigung unterzogen worden ist. Die (zuletzt) im Jänner 2023 in Rechtskraft erwachsenen Rückkehrentscheidungen bilden daher weiterhin einen tauglichen Titel für die Abschiebung der Beschwerdeführer. 3.1.
  18. Die notwendigen Inhaltserfordernisse einer, hier mit dem Mitwirkungsbescheid verknüpften, Ladung (eindeutige Angabe von Ort und Zeit der Amtshandlung; Gegenstand der Amtshandlung – hier Mitwirkung an der Erlangung eines Heimreisezertifikates durch Erscheinen unter Vorlage etwaiger sonstiger Dokumente; Eigenschaft der Beschwerdeführer – hier: Beteiligte; Mitzubringende Behelfe und Beweismittel wie z.B. Reisepass; Angabe, ob ein persönliches Erscheinen erforderlich ist, Folgen eines Ausbleibens – hier: Androhung der Festnahme gemäß § 34 Abs. 3 Z 4 BFA-VG [vgl. zu alledem Hengstschläger/Leeb, AVG § 19 (Stand 1.1.2014, rdb.at)]) sind im vorliegenden Fall erfüllt.3.1.
  19. Die notwendigen Inhaltserfordernisse einer, hier mit dem Mitwirkungsbescheid verknüpften, Ladung (eindeutige Angabe von Ort und Zeit der Amtshandlung; Gegenstand der Amtshandlung – hier Mitwirkung an der Erlangung eines Heimreisezertifikates durch Erscheinen unter Vorlage etwaiger sonstiger Dokumente; Eigenschaft der Beschwerdeführer – hier: Beteiligte; Mitzubringende Behelfe und Beweismittel wie z.B. Reisepass; Angabe, ob ein persönliches Erscheinen erforderlich ist, Folgen eines Ausbleibens – hier: Androhung der Festnahme gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 4, BFA-VG [vgl. zu alledem Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 19, (Stand 1.1.2014, rdb.at)]) sind im vorliegenden Fall erfüllt. Die den Beschwerdeführern vom Bundesamt auferlegten Verpflichtungen sind im Sinne des § 59 Abs. 1 AVG auch als hinreichend bestimmt zu qualifizieren, da auf Grund der angefochtenen Bescheide ohne Dazwischentreten eines weiteren Ermittlungsverfahrens und neuerlicher Entscheidung eine Vollstreckungsverfügung ergehen kann.Die den Beschwerdeführern vom Bundesamt auferlegten Verpflichtungen sind im Sinne des Paragraph 59, Absatz eins, AVG auch als hinreichend bestimmt zu qualifizieren, da auf Grund der angefochtenen Bescheide ohne Dazwischentreten eines weiteren Ermittlungsverfahrens und neuerlicher Entscheidung eine Vollstreckungsverfügung ergehen kann. Dass der angedrohte Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 4 BFA-VG hinsichtlich der Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin unangemessen gewesen wäre, hat das Verfahren nicht ergeben. Dass der angedrohte Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 4, BFA-VG hinsichtlich der Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin unangemessen gewesen wäre, hat das Verfahren nicht ergeben. Die maßgeblichen Bestimmungen im Zusammenhang mit einer Festnahme und Anhaltung nach dem BFA-VG 2014 (§§ 40, 42 und 43 BFA-VG 2014, Art 1 und 2 PersFrSchG 1988, Art 5 MRK, Art 3 und Art 11 der Richtlinie 2013/33/EU) schließen es nicht aus, dass auf deren Basis auch Minderjährigen die persönliche Freiheit entzogen werden kann. Jedoch ist in jenem Fall, in dem Kinder von einer Inhaftierung für Zwecke der Aufenthaltsbeendigung betroffen sind, ein strenger Maßstab anzulegen, zumal sie diesfalls als außerordentlich schutzbedürftig anzusehen sind. Dies gilt auch dann, wenn sie von ihren Eltern begleitet werden (VwGH 17.09.2019, Ra 2019/14/0290).Die maßgeblichen Bestimmungen im Zusammenhang mit einer Festnahme und Anhaltung nach dem BFA-VG 2014 (Paragraphen 40, 42 und 43 BFA-VG 2014, Artikel eins und 2 PersFrSchG 1988, Artikel 5, MRK, Artikel 3 und Artikel 11, der Richtlinie 2013/33/EU) schließen es nicht aus, dass auf deren Basis auch Minderjährigen die persönliche Freiheit entzogen werden kann. Jedoch ist in jenem Fall, in dem Kinder von einer Inhaftierung für Zwecke der Aufenthaltsbeendigung betroffen sind, ein strenger Maßstab anzulegen, zumal sie diesfalls als außerordentlich schutzbedürftig anzusehen sind. Dies gilt auch dann, wenn sie von ihren Eltern begleitet werden (VwGH 17.09.2019, Ra 2019/14/0290). Vor diesem Hintergrund war hinsichtlich der dritt- bis fünftbeschwerdeführenden Parteien eine diesbezügliche Bemaßgabung vorzusehen. Die Beschwerden waren daher gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG iVm § 19 AVG spruchgemäß abzuweisen.Die Beschwerden waren daher gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG spruchgemäß abzuweisen. 3.1.
  20. Durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über die Beschwerden ist das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführer über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der – nunmehr erledigten – Beschwerde gegen die Bescheide des Bundesamtes weggefallen (VwGH 28.04.2015, Ra 2014/02/0023). 3.
  21. Entfall einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Der Sachverhalt ist aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde – in der die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Übrigen nicht beantragt wurde – als geklärt anzusehen und ergab sich auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit den Beschwerdeführern zu erörtern. Was das Vorbringen in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Der Sachverhalt ist aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde – in der die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Übrigen nicht beantragt wurde – als geklärt anzusehen und ergab sich auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit den Beschwerdeführern zu erörtern. Was das Vorbringen in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Zu I.B und II.B) Unzulässigkeit der Revision:Zu römisch eins.B und römisch zwei.B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W285.2269489.1.00

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