Obsah (16)
Artikel 28§ 22a§ 35Art. 133§ 5§ 67§ 46§§ 52a§ 57Artikel 27§ 16§ 76Art. 130§ 8a§ 21§ 24RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.04.2023 GeschäftszahlW288 2270539-1 Spruch, W288 2270539-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R
Artikel 28Abs. 2 der Verordnung EU Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) i
Vm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird
Artikel 28Absatz 2, der Verordnung EU Nr.
604 aus 2013, (Dublin III-VO) in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG abgewiesen. II.
§ 22aAbs. 3 BFA-VG i
Vm Artikel 28 Abs. 2 der Verordnung EU Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 28 Absatz 2, der Verordnung EU Nr. 604 aus 2013, (Dublin III-VO) in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. III.
§ 35Abs. 1 und 3 Vw
GVG iVm § 1 Z 3, Z 4 und Z 5 VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei.
Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3,, Ziffer 4 und Ziffer 5, VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. IV. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird
§ 35Abs. 3 Vw
GVG abgewiesen.römisch vier. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen. V. Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Verfahrenshilfe wird stattgegeben und ihm Verfahrenshilfe im Umfang der Eingabengebühr iHv EUR 30,-- gewährt.römisch fünf. Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Verfahrenshilfe wird stattgegeben und ihm Verfahrenshilfe im Umfang der Eingabengebühr iHv EUR 30,-- gewährt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit dem im Spruch genannten Mandatsbescheid vom 18.04.2023 ordnete das Bundesamt für Fremdenwesen uns Asyl (in weiterer Folge: BFA) über den Beschwerdeführer (in weiterer Folge: BF) die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens an.
- Mit Schreiben vom 20.04.2023 erhob der BF, durch die im Spruch genannte Vertretung, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen den die Schubhaft anordnenden Mandatsbescheid vom 18.04.2023 sowie gegen die (fortdauernde) Anhaltung des BF in Schubhaft und beantragte, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Behebung des angefochtenen Bescheides und den Ausspruch, dass die Anordnung der Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft rechtswidrig erfolgte, auszusprechen dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft nicht vorliegen und der belangten Behörde den Ersatz der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen hat, aufzuerlegen. Des Weiteren stellte der BF einen Antrag auf Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Eingabengebühr.
- Noch am 20.04.2023 leitete das Bundesverwaltungsgericht dem BFA die eingebrachte Beschwerde weiter und forderte zur Aktenvorlage und Stellungnahme auf.
- Am 21.04.2023 übermittelte das BFA die Verwaltungsakten und ihre Stellungnahme zur eingebrachten Beschwerde des BF in welcher beantragt wurde die Beschwerde abzuweisen und auszusprechen, dass im Zeitpunkt der Entscheidung die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen sowie den BF zum Ersatz näher bezeichneter Kosten zu verpflichten.
- Noch am 21.04.2023 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht die Stellungnahme des BFA der Vertretung des BF zum Parteiengehör. Eine Stellungnahme zum eingeräumten Parteiengehör wurde jedoch bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht erstattet. , II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zum bisherigen Verfahren: 1.1.
- Der BF ist bangladeschischer Staatsangehöriger und hält sich, nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet, zumindest seit 18.04.2023 in Österreich auf. 1.1.
- Am 18.04.2023 wurden an einem am Bahnhof von Beamten der LPD Wien Identitätsfeststellungen durchgeführt, bei welcher auch der BF angehalten und zur Ausweisleistung aufgefordert wurde. Der BF konnte sich nicht ausweisen und gab an aus Bangladesch zu stammen. Die Amtshandlung wurde in die nächstgelegene Polizeiinspektion verlagert, um zum Zwecke der Identitätsfeststellung weitere Datenbankabfragen durchzuführen. Gegenüber den Beamten äußerte der BF den Wunsch nach Italien weiterzureisen. Einen Unterhalt im Bundesgebiet konnte er nicht angeben. Eine durchgeführte Search-Only-Abfrage ergab beim BF einen Treffer für Rumänien. Nach Rücksprache mit dem BFA-Journaldienst wurde der BF wegen seines illegalen Aufenthalts festgenommen und ins Polizeianhaltezentrum (PAZ) überstellt. 1.1.
- Ein in weiterer Folge durchgeführter EURODAC-Abgleich erbrachte einen Treffer der Kategorie 1 in Rumänien, da der BF am 04.04.2023 einen Asylantrag stellte und erkennungsdienstlich behandelt wurde. 1.1.
- Noch am 18.04.2023 wurde der BF, im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Bengali, vom BFA niederschriftlich einvernommen, wobei er im Wesentlichen angab, dass er von Bangladesch über Dubai nach Rumänien geflogen sei und von dort mit einem Schlepper nach Italien habe reisen wollen. Er sei dann mit einem LKW weitergereist, wobei sie der Schlepper hier habe aussteigen lassen und gesagt habe, sie seien nunmehr in Italien. Er stellte dem Einvernahmeleiter die Frage, ob er sich jetzt in Italien befinde. In Rumänien habe er in einer Schlepperunterkunft gewohnt, der Schlepper habe seine Weiterreise organisiert. Auf Nachfrage gab er an, dass er nicht wisse warum er in Rumänien einen Asylantrag gestellt habe, sein Verfahren abgelehnt worden sei und er in Rumänien keine Arbeit und keine Dokumente bekommen habe. Auf die konkrete Frage, ob er in Österreich einen Asylantrag stellen wolle, antworte er zunächst, dass er nach Italien wolle und noch überlege. Nachdem der BF über seinen illegalen Aufenthalt in Österreich und über die zu erwartenden Erlassung einer Rückkehrentscheidung aufgeklärt wurde, gab der BF an, dass er in Bangladesch keine Arbeit habe und er hier bleiben möchte um zu arbeiten. Er könne nicht nach Bangladesch. Erst nachdem ihm neuerlich zur Kenntnis gebracht wurde, dass beabsichtigt ist gegen ihn eine Rückkehrentscheidung zu erlassen und ihn abzuschieben, reagierte er mit der Rückfrage, ob er nicht hierbleiben könne um zu arbeiten und stellte sodann einen Asylantrag. Auf Rückfrage, warum er sich seinem Asylverfahren in Rumänien entzogen habe, gab er an, dass er dort keine Arbeit hatte. Auf die Frage, warum er unter Missachtung der Gesetze weitergereist und Rumänien nicht nach Bangladesch verlassen habe, gab er an, dass der Schlepper für ihn alles organisiert und er mitgemacht habe. Sodann versuchte der BF die Dolmetscherin zu seinen Gunsten zu beeinflussen, indem er zu ihr sagte, dass diese gegenüber dem Einvernahmeleiter so antworten solle, dass es passt. Weiterhin gab der BF an, nur in Österreich bleiben zu wollen, wenn er hier arbeiten dürfe, andernfalls würde er weiterreisen. In Italien habe er einen Bekannten, der ihm mit der Arbeit helfen wollte. Nachdem er neuerlich auf seinen illegalen Aufenthalt und auf die geringe Wahrscheinlichkeit ein Bleiberecht zu erhalten hingewiesen wurde, fragte er nach, was er tun könne und ob er dann in ein anderes Land weiterreisen könne. Nachdem er darüber belehrt wurde, dass er nicht zur Weiterreise berechtigt sei und sein Asylverfahren abzuwarten habe und mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einer Ab- bzw. Zurückweisung seines Antrags und seiner Abschiebung nach Rumänien bzw. Bangladesch zu rechnen sei, gab er an, wenn er die Möglichkeit einer Weiterreise nach Italien hätte, diese zu nutzen. Auf die Frage, warum er einen Asylantrag stelle, wenn er nicht beabsichtige hier zu bleiben, gab er an, dass er vor hatte nach Italien zu gehen und mit dem Schlepper eine Ausreise nach Italien und nicht nach Österreich geplant war. Des Weiteren gab er an, dass er in Österreich keine Unterkunft nehmen, sondern nach Italien wollte. Er verfüge über keine finanziellen Mittel, habe keine Verwandten oder Bekannten in Österreich und verfüge über keine Bindungen zu Österreich. 1.1.
- Mit dem angefochtenen Mandatsbescheid vom 18.04.2023, dem BF am selben Tag um 16:55 Uhr persönlich ausgefolgt, wurde über den BF
Art. 28Abs. 1 und Abs. 2 Dublin-Verordnung i
Vm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. 1.1.5. Mit dem angefochtenen Mandatsbescheid vom 18.04.2023, dem BF am selben Tag um 16:55 Uhr persönlich ausgefolgt, wurde über den BF
Artikel 28
, Absatz eins und Absatz 2, Dublin-Verordnung in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. 1.1.
- Am 19.04.2023 fand die Erstbefragung des BF in seinem Asylverfahren statt. Hierbei gab er an, dass er in Rumänien als Essenslieferant hätte arbeiten sollen, behauptete vom Schlepper dazu ein Arbeitsvisum organisiert bekommen zu haben und leugnete eine Asylantragstellung. Als eigentliches Ziel seiner Reise gab er erneut Italien an. Zu seine Fluchtgründen gab er an, dass die wirtschaftliche Lage ist in Bangladesch sehr schlecht sei und er sich in Europa und ltalien eine bessere Zukunft erhoffe. 1.1.
- Mit Verfahrensanordnung vom 19.04.2023 wurde dem BF mitgeteilt, dass das BFA Konsultationsverfahren nach der Dublin-Verordnung mit Rumänien führt und die in § 28 Abs. 2 AsylG 2005 definierte 20-Tages-Frist zur Verfahrenszulassung für den BF nicht mehr gilt. 1.1.
- Mit Verfahrensanordnung vom 19.04.2023 wurde dem BF mitgeteilt, dass das BFA Konsultationsverfahren nach der Dublin-Verordnung mit Rumänien führt und die in Paragraph 28, Absatz 2, AsylG 2005 definierte 20-Tages-Frist zur Verfahrenszulassung für den BF nicht mehr gilt. 1.1.
- Am 20.04.2023 erhob der BF durch seine Vertretung ggstdl. Schubhaftbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. 1.1.
- Das BFA richtete am 21.04.2023 betreffend den BF einen „take back request“ an Rumänien. Die zweiwöchige Antwortfrist läuft derzeit. 1.
- Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft: 1.2.
- Der BF besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft nicht, er besitzt auch keine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates, er ist Staatsangehöriger von Bangladesch. Der BF ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Der BF wird unter der im Spruch genannten Identität geführt. 1.2.
- Der BF ist haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim BF vor. Der BF hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung. 1.2.
- Der BF wird auf Grundlage des im Spruch genannten Mandatsbescheides vom 18.04.2023 seit diesem Tag durchgehend in Schubhaft angehalten. 1.
- Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit: 1.3.
- Der BF stellte am 04.04.2023 in Rumänien einen Asylantrag und wurde dort einer erkennungsdienstlichen Behandlung unterzogen. Der BF hat sich seinem Asylverfahren in Rumänien durch Untertauchen entzogen. Er reiste schlepperunterstützt nach Österreich, wobei er beabsichtigte nach Italien weiterzureisen. 1.3.
- Der BF stellte im Stande der Anhaltung nach seiner erfolgten Festnahme in Österreich in Missbrauchsabsicht einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, um seiner Anhaltung bzw. einer ihm drohenden Überstellung zu verzögern bzw. zu entgehen. 1.3.
- Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.3.
- Der BF hat in Österreich weder familiäre noch sonstige nennenswerte soziale Bindungen oder Beziehungen. Er ist beruflich in Österreich nicht verankert, verfügt über keine ausreichenden Barmittel und somit über keine ausreichenden Mittel zur Existenzsicherung. Er verfügt über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. 1.3.
- Der BF achtet die österreichische Rechtsordnung nicht und verhält sich nicht kooperativ. Er ist nicht vertrauenswürdig. Der BF hat sich bereits seinem Asylverfahren in Rumänien entzogen und in Österreich rechtsmissbräuchlich einen weiteren Asylantrag gestellt. Während seiner Einvernahme vor dem BFA versuchte er die Dolmetscherin zu beeinflussen, damit sie für ihn günstige Angaben tätigt. Der BF ist nicht bereit freiwillig nach Rumänien zurückzukehren. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft wird der BF untertauchen, sich vor den Behörden verborgen halten und versuchen nach Italien weiterzureisen, um sich einer Überstellung nach Rumänien zu entziehen. 1.3.
- Ein Konsultationsverfahren mit Rumänien wurde eingeleitet und an Rumänien mit 21.04.2023 ein Wiederaufnahmegesuch gestellt. Die zweiwöchige Antwortfrist
Art 28Abs.
3 Dublin III-VO ist aktuell noch offen. Aufgrund der direkten Weiterreise des BF von Rumänien nach Österreich ist von einer Zustimmung Rumäniens auszugehen. Nach Zustimmung ist eine zeitnahe Einvernahme und anschließend eine Zurückweisung des Asylantrags
§ 5Asyl
G geplant. Flüge nach Rumänien finden regelmäßig statt und besteht eine gute Zusammenarbeit mit den rumänischen Behörden. Die Ausstellung eines Laissez Passer ist jederzeit möglich. Die Abschiebung des BF wird nach Durchführbarkeit der Asylentscheidung in die Wege geleitet. Eine Überstellung des BF nach Rumänien innerhalb der zur Verfügung stehenden Zeit der Anhaltung in Schubhaft ist aktuell wahrscheinlich.1.3.6. Ein Konsultationsverfahren mit Rumänien wurde eingeleitet und an Rumänien mit 21.04.2023 ein Wiederaufnahmegesuch gestellt. Die zweiwöchige Antwortfrist
Artikel 28, Absatz 3, Dublin III-VO ist aktuell noch offen.
Aufgrund der direkten Weiterreise des BF von Rumänien nach Österreich ist von einer Zustimmung Rumäniens auszugehen. Nach Zustimmung ist eine zeitnahe Einvernahme und anschließend eine Zurückweisung des Asylantrags
Paragraph 5, AsylG geplant. Flüge nach Rumänien finden regelmäßig statt und besteht eine gute Zusammenarbeit mit den rumänischen Behörden. Die Ausstellung eines Laissez Passer ist jederzeit möglich. Die Abschiebung des BF wird nach Durchführbarkeit der Asylentscheidung in die Wege geleitet. Eine Überstellung des BF nach Rumänien innerhalb der zur Verfügung stehenden Zeit der Anhaltung in Schubhaft ist aktuell wahrscheinlich.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die am 21.04.2023 vorgelegten Akten des BFA und den Akt des Bundesverwaltungsgerichts das Schubhaftverfahren des BF betreffend, aus der Einsichtnahme in den ebenso am 21.04.2023 vorgelegten Akt das Asylverfahren des BF betreffend, durch Einsichtnahme in die im ggstdl. Beschwerdeverfahren eingebrachte Stellungnahme des BFA vom 21.04.2023, in den Beschwerdeschriftsatz selbst sowie durch Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das GVS-Informationssystem und die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. 2.
- Zum bisherigen Verfahren: Der Verfahrensgang und die unter Pkt. 1.
- getroffenen Feststellungen zum bisherigen Verfahren ergeben sich nachvollziehbar aus den zuvor genannten Akten des BFA und des Bundesverwaltungsgerichts das Schubhaftverfahren und das Asylverfahren des BF betreffend, der unbedenklichen Stellungnahme des BFA vom 21.04.2023, aus der Einsicht in das Zentrale Melderegister, in das Zentrale Fremdenregister und aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. Der bisherige Verfahrensverlauf ist den Verwaltungs- und Gerichtsakten schlüssig zu entnehmen und zudem unbestritten, sodass dieser den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnte. 2.
- Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft: 2.2.
- Die Feststellung zu den im Spruch genannten und im Verfahren geführten Identitätsdaten des BF beruhen auf dem Inhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakten und den Angaben des BF im bisherigen Verfahren (vgl. BFA-Einvernahme vom 18.04.2023 [(OZ 5, AS 27f)], etwa Erstbefragung vom 19.04.2023 [OZ 6, AS 21ff]). Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt sind im Verfahren nicht hervorgekommen, ebenso wenig besteht aufgrund seiner Angaben ein Zweifel an der Staatsangehörigkeit und Volljährigkeit des BF. Da sein Antrag auf internationalen Schutz – wie sich aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten ergibt (OZ 6) – sich aktuell in Bearbeitung findet, handelt es sich beim BF gegenwärtig weder um einen Asylberechtigten noch um einen subsidiär Schutzberechtigten. Auch aus der Einsicht in das Zentrale Fremdenregister (OZ 2) geht nichts Gegenteiliges hervor-2.2.
- Die Feststellung zu den im Spruch genannten und im Verfahren geführten Identitätsdaten des BF beruhen auf dem Inhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakten und den Angaben des BF im bisherigen Verfahren vergleiche BFA-Einvernahme vom 18.04.2023 [(OZ 5, AS 27f)], etwa Erstbefragung vom 19.04.2023 [OZ 6, AS 21ff]). Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt sind im Verfahren nicht hervorgekommen, ebenso wenig besteht aufgrund seiner Angaben ein Zweifel an der Staatsangehörigkeit und Volljährigkeit des BF. Da sein Antrag auf internationalen Schutz – wie sich aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten ergibt (OZ 6) – sich aktuell in Bearbeitung findet, handelt es sich beim BF gegenwärtig weder um einen Asylberechtigten noch um einen subsidiär Schutzberechtigten. Auch aus der Einsicht in das Zentrale Fremdenregister (OZ 2) geht nichts Gegenteiliges hervor- 2.2.
- Es haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, wonach beim BF eine Haftunfähigkeit vorliegen würde und wurde ein solche auch in der Beschwerde nicht behauptet. Vielmehr gab der BF schon bei seinen bisherigen Einvernahmen zu verstehen, an keinen Beschwerden oder Erkrankungen zu leiden und gesund zu sein (vgl. BFA-Einvernahme vom 18.04.2023 [OZ 5, AS 27ff], etwa Erstbefragung vom 19.04.2023 [OZ 6, AS 21ff])) Auch aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten als auch aus der aktuellen Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres ergeben sich keine auffälligen Arztbesuche, die das Bestehen von ernsthaften, die Haftfähigkeit beeinträchtigenden Erkrankungen vermuten ließen. Dass der BF Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Behandlung hat, ist unzweifelhaft und ergibt sich dies bereits aus den gesetzlichen Verpflichtungen der Anhalteordnung (vgl. etwa § 10 AnhalteO).2.2.
- Es haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, wonach beim BF eine Haftunfähigkeit vorliegen würde und wurde ein solche auch in der Beschwerde nicht behauptet. Vielmehr gab der BF schon bei seinen bisherigen Einvernahmen zu verstehen, an keinen Beschwerden oder Erkrankungen zu leiden und gesund zu sein vergleiche BFA-Einvernahme vom 18.04.2023 [OZ 5, AS 27ff], etwa Erstbefragung vom 19.04.2023 [OZ 6, AS 21ff])) Auch aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten als auch aus der aktuellen Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres ergeben sich keine auffälligen Arztbesuche, die das Bestehen von ernsthaften, die Haftfähigkeit beeinträchtigenden Erkrankungen vermuten ließen. Dass der BF Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Behandlung hat, ist unzweifelhaft und ergibt sich dies bereits aus den gesetzlichen Verpflichtungen der Anhalteordnung vergleiche etwa Paragraph 10, AnhalteO). 2.2.
- Dass der BF seit 18.04.2023 auf Grundlage des Mandatsbescheides vom selbigen Tag in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich nachvollziehbar aus dem vorgelegten Verwaltungsakt des BFA, dem dort samt Übernahmebestätigung einliegenden Mandatsbescheid des BFA vom 18.04.2023 (OZ 5, AS 41ff) und aus der aktuellen Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. 2.
- Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit: 2.3.
- Dass der BF bereits am 04.04.2023 in Rumänien einen Asylantrag stellte und sich seinem Asylverfahren durch Untertauchen entzogen hat, ergibt sich aus der Zusammenschau der im Akt einliegenden EURODAC-Abfrage vom 18.04.2023 (OZ 5, AS 17f) und den eigenen Angaben des BF bei seiner Einvernahme vor dem BFA. So gab er bei seiner Einvernahme vor dem BFA etwa selbst an, dass er in Rumänien in einer Schlepperunterkunft gewohnt habe und der Schlepper seine Weiterreise organisiert habe. Auf die konkrete Frage hin, warum er sich seinem Asylverfahren in Rumänien entzogen habe, gab er an, dass er dort keine Arbeit hatte. Weiterhin gab er an, dass der Schlepper für ihn alles organisiert und er mitgemacht habe (siehe BFA-Einvernahme vom 18.04.2023 [OZ 5, AS 27ff]). Aus seinen Angaben ergibt sich bereits seine schlepperunterstützte Einreise in das Bundesgebiet. In der Einvernahme vor dem BFA gab er zudem auch wiederholt zu verstehen, dass das eigentliche Ziel seiner Weiterreise Italien war, wobei er in der Einvernahme auch weiterhin auf eine mögliche Weiterreise nach Italien beharrte (siehe BFA-Einvernahme vom 18.04.2023 [OZ 5, AS 27ff]; siehe auch die Beweiswürdigung zu Pkt. 2.3.5.). 2.3.
- Die missbräuchliche Asylantragstellung des BF in Österreich ergibt sich bereits aus dem Zeitpunkt seiner Antragstellung. So stellte er seinen Antrag nicht etwa schon im Zuge seiner Festnahme, sondern erst im Zuge der Einvernahme vor dem BFA, obwohl er auf eine entsprechende Nachfrage zunächst noch selbst antwortete, dass er nach Italien wolle und noch überlege. Erst nachdem er hinsichtlich seines illegalen Aufenthalts belehrt wurde, und ihm mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt sei eine Rückkehrentscheidung gegen ihn zu erlassen und ihn abzuschieben, stellte er plötzlich einen Asylantrag (siehe BFA-Einvernahme vom 18.04.2023 [OZ 5, AS 27ff]). Schon dadurch brachte der BF klar zum Ausdruck, dass er seinen Asylantrag aus rein verfahrenstaktischen Gründen gestellt hat, um seine Abschiebung bzw. Überstellung zu verhindern bzw. zu verzögern. Im weiteren Verlauf der Einvernahme zeigte er zudem kein Interesse an einem Asylverfahren und beschränkte sich darauf, nur in Österreich bleiben zu wollen, wenn er hier arbeiten dürfe. Überhaupt rückte er im Verlauf der Einvernahme sein Bestreben nach einer Weiterreise nach Italien in den Vordergrund (siehe erneut BFA-Einvernahme vom 18.04.2023 [OZ 5, AS 27ff]) und beschränkte er sich schließlich auch bei seiner Erstbefragung hinsichtlich seiner Fluchtgründen ausschließlich auf wirtschaftliche Motive (vgl. Erstbefragung vom 19.04.2023 [OZ 6, AS 21ff]).2.3.
- Die missbräuchliche Asylantragstellung des BF in Österreich ergibt sich bereits aus dem Zeitpunkt seiner Antragstellung. So stellte er seinen Antrag nicht etwa schon im Zuge seiner Festnahme, sondern erst im Zuge der Einvernahme vor dem BFA, obwohl er auf eine entsprechende Nachfrage zunächst noch selbst antwortete, dass er nach Italien wolle und noch überlege. Erst nachdem er hinsichtlich seines illegalen Aufenthalts belehrt wurde, und ihm mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt sei eine Rückkehrentscheidung gegen ihn zu erlassen und ihn abzuschieben, stellte er plötzlich einen Asylantrag (siehe BFA-Einvernahme vom 18.04.2023 [OZ 5, AS 27ff]). Schon dadurch brachte der BF klar zum Ausdruck, dass er seinen Asylantrag aus rein verfahrenstaktischen Gründen gestellt hat, um seine Abschiebung bzw. Überstellung zu verhindern bzw. zu verzögern. Im weiteren Verlauf der Einvernahme zeigte er zudem kein Interesse an einem Asylverfahren und beschränkte sich darauf, nur in Österreich bleiben zu wollen, wenn er hier arbeiten dürfe. Überhaupt rückte er im Verlauf der Einvernahme sein Bestreben nach einer Weiterreise nach Italien in den Vordergrund (siehe erneut BFA-Einvernahme vom 18.04.2023 [OZ 5, AS 27ff]) und beschränkte er sich schließlich auch bei seiner Erstbefragung hinsichtlich seiner Fluchtgründen ausschließlich auf wirtschaftliche Motive vergleiche Erstbefragung vom 19.04.2023 [OZ 6, AS 21ff]). 2.3.
- Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus der Einsicht in das Strafregister (OZ 2). 2.3.
- Die Feststellungen zu den familiären und sozialen Verhältnissen des BF in Österreich, ergeben sich aus der Zusammenschau der eigenen Angaben des BF bei seinen bisherigen Einvernahmen und seinen Angaben in der Beschwerde (OZ 1). Hierbei ist zunächst festzustellen, dass der BF schon bei seiner Einvernahme vor dem BFA angab, keine Verwandten oder Bekannten und keine Bindungen in Österreich zu haben (BFA-Einvernahme vom 18.04.2023 [OZ 5, AS 27ff]), was auch in der Beschwerde nicht bestritten wurde. Wie zudem aus der Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung ersichtlich, hat der BF während seiner bisherigen Anhaltung in Schubhaft kein einziges Mal Besuch durch Bekannte erhalten, was ebenso gegen das Bestehen von engen Nahebeziehung spricht. Dass der BF beruflich nicht verankert ist und über keine ausreichenden Mittel zur Existenzsicherung verfügt, ergibt sich aus der Zusammenschau der Angaben des BF im Verfahren (vgl. erneut BFA-Einvernahme vom 18.04.2023, wonach er befragt nach finanziellen Mitteln angab, nichts zu haben [OZ 5, AS 27ff]), aus der Einsicht in das GVS-Informationssystem und der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung, woraus sich ergibt, dass der BF aktuell keine Grundversorgung bezieht und über EUR 0,-- an Barmitteln verfügt. Auch aus dem Vermögensverzeichnis, welches dem zum gegenständlichen Verfahren eingebrachten Verfahrenshilfeantrag beigelegt wurde, ergeben sich keine finanziellen Mittel. Soweit in der Beschwerde vorgebracht wurde, dass der BF einen (in Freiheit) einen Anspruch auf Grundversorgung habe, ist anzumerken, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass der BF allein durch einen solchen vom Untertauchen abgehalten wäre. Vielmehr ist aufgrund seiner im Verfahrensverlauf beibehaltenen Bestrebung weiter nach Italien zu reisen, zu befürchten, dass er etwaige finanzielle Mittel dafür nutzen würde, sich – wie schon in Rumänien - seinem Verfahren zu entziehen, um seine Reisebewegung nach Italien fortzusetzen. Die Feststellung zum fehlenden gesicherten Wohnsitz des BF ergibt sich aus der Einsicht in das Zentrale Melderegister (OZ 2).2.3.
- Die Feststellungen zu den familiären und sozialen Verhältnissen des BF in Österreich, ergeben sich aus der Zusammenschau der eigenen Angaben des BF bei seinen bisherigen Einvernahmen und seinen Angaben in der Beschwerde (OZ 1). Hierbei ist zunächst festzustellen, dass der BF schon bei seiner Einvernahme vor dem BFA angab, keine Verwandten oder Bekannten und keine Bindungen in Österreich zu haben (BFA-Einvernahme vom 18.04.2023 [OZ 5, AS 27ff]), was auch in der Beschwerde nicht bestritten wurde. Wie zudem aus der Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung ersichtlich, hat der BF während seiner bisherigen Anhaltung in Schubhaft kein einziges Mal Besuch durch Bekannte erhalten, was ebenso gegen das Bestehen von engen Nahebeziehung spricht. Dass der BF beruflich nicht verankert ist und über keine ausreichenden Mittel zur Existenzsicherung verfügt, ergibt sich aus der Zusammenschau der Angaben des BF im Verfahren vergleiche erneut BFA-Einvernahme vom 18.04.2023, wonach er befragt nach finanziellen Mitteln angab, nichts zu haben [OZ 5, AS 27ff]), aus der Einsicht in das GVS-Informationssystem und der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung, woraus sich ergibt, dass der BF aktuell keine Grundversorgung bezieht und über EUR 0,-- an Barmitteln verfügt. Auch aus dem Vermögensverzeichnis, welches dem zum gegenständlichen Verfahren eingebrachten Verfahrenshilfeantrag beigelegt wurde, ergeben sich keine finanziellen Mittel. Soweit in der Beschwerde vorgebracht wurde, dass der BF einen (in Freiheit) einen Anspruch auf Grundversorgung habe, ist anzumerken, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass der BF allein durch einen solchen vom Untertauchen abgehalten wäre. Vielmehr ist aufgrund seiner im Verfahrensverlauf beibehaltenen Bestrebung weiter nach Italien zu reisen, zu befürchten, dass er etwaige finanzielle Mittel dafür nutzen würde, sich – wie schon in Rumänien - seinem Verfahren zu entziehen, um seine Reisebewegung nach Italien fortzusetzen. Die Feststellung zum fehlenden gesicherten Wohnsitz des BF ergibt sich aus der Einsicht in das Zentrale Melderegister (OZ 2). 2.3.
- Die Feststellungen zur mangelnden Achtung der österreichischen Rechtsordnung sowie zur mangelnden Kooperationsbereitschaft und Vertrauenswürdigkeit sind nach Ansicht des erkennenden Gerichts beim BF, aufgrund seines Gesamtverhaltens, klar gegeben. Wie oben schon dargelegt, hat sich der BF bereits seinem Asylverfahren in Rumänien durch Untertauchen entzogen und stellte in Österreich einen weiteren missbräuchlichen Asylantrag, um seine Abschiebung bzw. Überstellung nach Rumänien zu verhindern bzw. zu verzögern. Seine mangelnde Vertrauenswürdigkeit zeigt sich dabei auch in seinem Versuch während seiner Einvernahme vor dem BFA, die Dolmetscherin dazu zu bestimmen, für ihn günstige Angaben zu tätigen (siehe dazu die entsprechende Anmerkung in der BFA-Einvernahme vom 18.04.2023 [OZ 5, AS 27ff]). Auch die mangelnde Rückkehrwilligkeit ergibt sich aus seinem Vorverhalten, wobei er seine fehlende Bereitschaft zur Rückkehr auch bereits bei seiner Einvernahme vor dem BFA am 18.04.2023 und zuletzt etwa auch bei seinem Rückkehrberatungsgespräch am 21.04.2023 (OZ 13) klar zum Ausdruck brachte. Während der gesamten Einvernahme, selbst noch nachdem er einen Asylantrag stelle, gab er zudem wiederholt zu verstehen, dass er nach Italien weiterreisen wolle, wodurch sein eigentliches Ansinnen klar zum Ausdruck kommt (vgl. BFA-Einvernahme vom 18.04.2023 [OZ 5, AS 27ff]). Soweit in der Beschwerde hierzu vorgebracht wurde, dass der BF erst im Zuge der Rechtsberatung darüber aufgeklärt worden sei, dass er nicht Weiterreisen dürfe und er daher nunmehr bereit sei am Verfahren mitzuwirken, ist dem entgegenzuhalten, dass der BF bereits bei seiner Einvernahme vor dem BFA nachdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass er nicht zur Weiterreise berechtigt ist, er jedoch dennoch weiter darauf beharrte weiterzureisen und gar angab, dass er eine Möglichkeit zur Weiterreise nach Italien auch nutzen werde (vgl. BFA-Einvernahme vom 18.04.2023 [OZ 5, AS 27ff]). Dass der BF nunmehr gewillt wäre sich kooperativ zu verhalten und an seiner Abschiebung mitzuwirken, kann vor diesem Hintergrund nicht angenommen werden.Auch die mangelnde Rückkehrwilligkeit ergibt sich aus seinem Vorverhalten, wobei er seine fehlende Bereitschaft zur Rückkehr auch bereits bei seiner Einvernahme vor dem BFA am 18.04.2023 und zuletzt etwa auch bei seinem Rückkehrberatungsgespräch am 21.04.2023 (OZ 13) klar zum Ausdruck brachte. Während der gesamten Einvernahme, selbst noch nachdem er einen Asylantrag stelle, gab er zudem wiederholt zu verstehen, dass er nach Italien weiterreisen wolle, wodurch sein eigentliches Ansinnen klar zum Ausdruck kommt vergleiche BFA-Einvernahme vom 18.04.2023 [OZ 5, AS 27ff]). Soweit in der Beschwerde hierzu vorgebracht wurde, dass der BF erst im Zuge der Rechtsberatung darüber aufgeklärt worden sei, dass er nicht Weiterreisen dürfe und er daher nunmehr bereit sei am Verfahren mitzuwirken, ist dem entgegenzuhalten, dass der BF bereits bei seiner Einvernahme vor dem BFA nachdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass er nicht zur Weiterreise berechtigt ist, er jedoch dennoch weiter darauf beharrte weiterzureisen und gar angab, dass er eine Möglichkeit zur Weiterreise nach Italien auch nutzen werde vergleiche BFA-Einvernahme vom 18.04.2023 [OZ 5, AS 27ff]). Dass der BF nunmehr gewillt wäre sich kooperativ zu verhalten und an seiner Abschiebung mitzuwirken, kann vor diesem Hintergrund nicht angenommen werden. Für das erkennende Gericht besteht daher kein Zweifel, dass der BF bei einer Entlassung aus der Schubhaft untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten wird bzw. sich in ein anderes Land (konkret Italien) begeben wird, um einer Überstellung bzw. Abschiebung zu entgehen. Es haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der BF sein bisher gezeigtes Verhalten ändern wird. 2.3.
- Die Feststellungen zum eingeleiteten Konsultationsverfahren und das an Rumänien gestellte Wiederaufnahmegesuch ergibt sich unmittelbar aus der Aktenlage des Verwaltungsaktes (OZ 10) in Zusammenschau mit der unbedenklichen Stellungnahme des BFA vom 21.04.2023 (OZ 7). Dass die zweiwöchige Frist
Art 28Abs.
3 Dublin III-VO für die Beantwortung des Wiederaufnahmegesuchs aktuell noch offen ist ergibt sich bereits aus dem Zeitpunkt der Antragstellung, wobei das BFA nachvollziehbar darlegen konnte, dass im Weiteren von einer Zustimmung Rumäniens auszugehen sein wird, weshalb die Feststellung entsprechend zu treffen war. Auch die Feststellungen zu den weiteren geplanten Schritten, insb. zur Einvernahme des BF zur Zurückweisung seines Asylantrags und zur folgenden Abschiebung, zu den regelmäßig stattfindenden Flügen und zur Zusammenarbeit mit den rumänischen Behörden ergibt sowie zur jederzeit möglichen Ausstellung eines Laissez Passer ergeben sich nachvollziehbar aus der Stellungnahme des BFA (OZ 7), wobei dieser auch nicht entgegengetreten wurde. Aufgrund der vom BFA bereits gesetzten Schritte und dem prognostizierten weiteren Verfahrensverlauf war daher auch die Feststellung zu treffen, dass die Überstellung des BF nach Rumänien innerhalb der zur Verfügung stehenden Anhaltedauer als wahrscheinlich anzusehen ist.2.3.6. Die Feststellungen zum eingeleiteten Konsultationsverfahren und das an Rumänien gestellte Wiederaufnahmegesuch ergibt sich unmittelbar aus der Aktenlage des Verwaltungsaktes (OZ 10) in Zusammenschau mit der unbedenklichen Stellungnahme des BFA vom 21.04.2023 (OZ 7). Dass die zweiwöchige Frist
Artikel 28
, Absatz 3, Dublin III-VO für die Beantwortung des Wiederaufnahmegesuchs aktuell noch offen ist ergibt sich bereits aus dem Zeitpunkt der Antragstellung, wobei das BFA nachvollziehbar darlegen konnte, dass im Weiteren von einer Zustimmung Rumäniens auszugehen sein wird, weshalb die Feststellung entsprechend zu treffen war. Auch die Feststellungen zu den weiteren geplanten Schritten, insb. zur Einvernahme des BF zur Zurückweisung seines Asylantrags und zur folgenden Abschiebung, zu den regelmäßig stattfindenden Flügen und zur Zusammenarbeit mit den rumänischen Behörden ergibt sowie zur jederzeit möglichen Ausstellung eines Laissez Passer ergeben sich nachvollziehbar aus der Stellungnahme des BFA (OZ 7), wobei dieser auch nicht entgegengetreten wurde. Aufgrund der vom BFA bereits gesetzten Schritte und dem prognostizierten weiteren Verfahrensverlauf war daher auch die Feststellung zu treffen, dass die Überstellung des BF nach Rumänien innerhalb der zur Verfügung stehenden Anhaltedauer als wahrscheinlich anzusehen ist. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zu Spruchteil A) – I. Schubhaftbescheid und bisherige Anhaltung:3.1. Zu Spruchteil A) – römisch eins. Schubhaftbescheid und bisherige Anhaltung: 3.1.1. §§ 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG), § 22a Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) und Art 1, 2 und 28 Dublin III-VO lauten auszugsweise:3.1.1. Paragraphen 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG), Paragraph 22 a, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) und Artikel eins, 2 und 28 Dublin III-VO lauten auszugsweise: „Schubhaft (FPG) § 76
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder2.
dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn, 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetztBedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
§ 46Abs.
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
§ 46Abs.
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;,
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;,
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;,
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;,
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;,
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;,
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ „Gelinderes Mittel (FPG) § 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77,
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
- in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
- sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
- eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,,
- in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,,
- sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder,
- eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.“ „Dauer der Schubhaft (FPG) § 80.
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.“Paragraph 80,
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.“ „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (BFA-VG) § 22a
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn:
- in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
- sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
- eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;Paragraph 22 a,
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn:,
- in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,,
- sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder,
- eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen; (…)
(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.“ „Gegenstand (Dublin III VO - Verordnung EU Nr. 604/2013)„Gegenstand (Dublin römisch drei VO - Verordnung EU Nr. 604 aus 2013,) Art 1. Diese Verordnung legt die Kriterien und Verfahren fest, die bei der Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, zur Anwendung gelangt.“Artikel eins, Diese Verordnung legt die Kriterien und Verfahren fest, die bei der Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, zur Anwendung gelangt.“ „Haft (Dublin III VO - Verordnung EU Nr. 604/2013)„Haft (Dublin römisch drei VO - Verordnung EU Nr. 604 aus 2013,) Art 28.
(1)Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt. Artikel 28,
(1)Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt.
(2)Zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren dürfen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Fall dass die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.
(3)Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung
dieser Verordnung durchgeführt wird. (…) Befindet sich eine Person nach diesem Artikel in Haft, so erfolgt die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald dies praktisch durchführbar ist und spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch einen anderen Mitgliedstaat oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung
Artikel 27
Abs 3 keine aufschiebende Wirkung mehr hat.(…) Befindet sich eine Person nach diesem Artikel in Haft, so erfolgt die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald dies praktisch durchführbar ist und spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch einen anderen Mitgliedstaat oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung
Artikel 27Absatz 3, keine aufschiebende Wirkung mehr hat.
Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen im Sinn des Unterabsatzes 3 statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. (…)“ „Definitionen (Dublin III VO - Verordnung EU Nr. 604/2013)„Definitionen (Dublin römisch drei VO - Verordnung EU Nr. 604 aus 2013,) Art 2 Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der AusdruckArtikel 2, Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck (…) lit n) „Fluchtgefahr“ das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.“Litera n,) „Fluchtgefahr“ das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.“ 3.1.
- Zur Judikatur: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178). Die innerstaatliche Regelung der Schubhaftgründe ist vor dem Hintergrund unionsrechtlichen Sekundärrechts zu lesen, das die maßgeblichen Voraussetzungen für die Haft - jedenfalls gegen nichtbegünstigte Drittstaatsangehörige - vorgibt. Neben der „Dublin-Verordnung", die unmittelbar anzuwenden ist, sind das einerseits die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungs-RL), insbesondere deren Art. 15, und andererseits die Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Neufassung) (Aufnahme-RL), insbesondere deren Art. 8.Die innerstaatliche Regelung der Schubhaftgründe ist vor dem Hintergrund unionsrechtlichen Sekundärrechts zu lesen, das die maßgeblichen Voraussetzungen für die Haft - jedenfalls gegen nichtbegünstigte Drittstaatsangehörige - vorgibt. Neben der „Dublin-Verordnung", die unmittelbar anzuwenden ist, sind das einerseits die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungs-RL), insbesondere deren Artikel 15,, und andererseits die Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Neufassung) (Aufnahme-RL), insbesondere deren Artikel 8, Der EuGH hält zur Auslegung der Haftfristen des Art. 28 Abs. 3 Dublin-III VO in seinem Urteil vom
- September 2017, Rs. C‑60/16 auszugsweise fest:Der EuGH hält zur Auslegung der Haftfristen des Artikel 28, Absatz 3, Dublin-III VO in seinem Urteil vom
- September 2017, Rs. C‑60/16 auszugsweise fest: „
- Art. 28 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, ist im Licht von Art. 6 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen,„
- Artikel 28, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, ist im Licht von Artikel 6, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, - dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die vorsieht, dass in einer Situation, in der die Inhaftnahme einer um internationalen Schutz nachsuchenden Person erfolgt, nachdem der ersuchte Mitgliedstaat dem Aufnahmegesuch stattgegeben hat, die Haft für höchstens zwei Monate aufrechterhalten werden darf, nicht entgegensteht, soweit zum einen die Haftdauer den für die Zwecke des Überstellungsverfahrens erforderlichen Zeitraum, der unter Berücksichtigung der konkreten Anforderungen dieses Verfahrens in jedem Einzelfall zu beurteilen ist, nicht übersteigt und zum anderen diese Haftdauer gegebenenfalls nicht länger ist als sechs Wochen von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung keine aufschiebende Wirkung mehr hat, und - dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die es in einer solchen Situation erlaubt, die Haft während drei bzw. zwölf Monaten aufrechtzuerhalten, in denen die Überstellung effektiv vorgenommen werden konnte, entgegensteht.
- Art. 28 Abs. 3 der Verordnung Nr. 604/2013 ist dahin auszulegen, dass auf die mit dieser Bestimmung eingeführte Frist von sechs Wochen von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung keine aufschiebende Wirkung mehr hat, die Tage, während deren die betreffende Person bereits in Haft war, nachdem ein Mitgliedstaat dem Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch stattgegeben hat, nicht anzurechnen sind.
- Artikel 28, Absatz 3, der Verordnung Nr. 604 aus 2013, ist dahin auszulegen, dass auf die mit dieser Bestimmung eingeführte Frist von sechs Wochen von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung keine aufschiebende Wirkung mehr hat, die Tage, während deren die betreffende Person bereits in Haft war, nachdem ein Mitgliedstaat dem Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch stattgegeben hat, nicht anzurechnen sind.
- Art. 28 Abs. 3 der Verordnung Nr. 604/2013 ist dahin auszulegen, dass die mit dieser Bestimmung eingeführte Frist von sechs Wochen von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung keine aufschiebende Wirkung mehr hat, auch dann gilt, wenn die Aussetzung der Durchführung der Überstellungsentscheidung nicht ausdrücklich von der betreffenden Person beantragt worden ist.“
- Artikel 28, Absatz 3, der Verordnung Nr. 604 aus 2013, ist dahin auszulegen, dass die mit dieser Bestimmung eingeführte Frist von sechs Wochen von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung keine aufschiebende Wirkung mehr hat, auch dann gilt, wenn die Aussetzung der Durchführung der Überstellungsentscheidung nicht ausdrücklich von der betreffenden Person beantragt worden ist.“ Wie aus dem Judikat des EuGH hervorgeht, entspringen Art. 28 Abs. 3 Dublin-III VO grds. zwei max. sechswöchige Haftfristen, wobei die erste mit dem Zeitpunkt zu berechnen ist, indem ein Mitgliedstaat dem Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch (allenfalls auch stillschweigend) stattgegeben hat, es sei denn der ersuchte Mitgliedstaat hat dem Aufnahmegesuch bereits vor der Inhaftnahme stattgegeben, so ist die Frist ab der Inhaftnahme zu berechnen. Die zweite (und somit letzte) maximal sechswöchige Frist ist spätestens ab jenem Zeitpunkt zu berechnen, ab dem ein gegen die Überstellungentscheidung erhobener Rechtsbehelf oder die Überprüfung der Überstellungsentscheidung auch ohne Erhebung eines Rechtsbehelfes keine aufschiebende Wirkung mehr hat (somit nach Wegfall des Durchführungsausschubs
§ 16Abs. 4 BFA-VG). Diese (zweite und letzte) sechswöchige Haftfrist gilt, wie der Eu
GH in Spruchpunkt
- festhält, auch für den Fall als Maximalfrist, wenn der zu überstellende Fremde kein Rechtsmittel gegen die Überstellungentscheidung erhebt. Weiters stellt der EuGH in Spruchpunkt
- mehr als deutlich klar, dass eine nationale Bestimmung dem Unionsrecht widerstreitet, wenn diese eine mehr als sechswöchige Haftfrist, berechnet von dem Zeitpunkt an ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung der Überstellungsentscheidung keine aufschiebende Wirkung mehr hat, vorsieht (vgl. idS auch VwGH 30.06.2022, Ra 2021/21/0359).Wie aus dem Judikat des EuGH hervorgeht, entspringen Artikel 28, Absatz 3, Dublin-III VO grds. zwei max. sechswöchige Haftfristen, wobei die erste mit dem Zeitpunkt zu berechnen ist, indem ein Mitgliedstaat dem Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch (allenfalls auch stillschweigend) stattgegeben hat, es sei denn der ersuchte Mitgliedstaat hat dem Aufnahmegesuch bereits vor der Inhaftnahme stattgegeben, so ist die Frist ab der Inhaftnahme zu berechnen. Die zweite (und somit letzte) maximal sechswöchige Frist ist spätestens ab jenem Zeitpunkt zu berechnen, ab dem ein gegen die Überstellungentscheidung erhobener Rechtsbehelf oder die Überprüfung der Überstellungsentscheidung auch ohne Erhebung eines Rechtsbehelfes keine aufschiebende Wirkung mehr hat (somit nach Wegfall des Durchführungsausschubs
Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG). Diese (zweite und letzte) sechswöchige Haftfrist gilt, wie der EuGH in Spruchpunkt
- festhält, auch für den Fall als Maximalfrist, wenn der zu überstellende Fremde kein Rechtsmittel gegen die Überstellungentscheidung erhebt. Weiters stellt der EuGH in Spruchpunkt
- mehr als deutlich klar, dass eine nationale Bestimmung dem Unionsrecht widerstreitet, wenn diese eine mehr als sechswöchige Haftfrist, berechnet von dem Zeitpunkt an ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung der Überstellungsentscheidung keine aufschiebende Wirkung mehr hat, vorsieht vergleiche idS auch VwGH 30.06.2022, Ra 2021/21/0359). Art. 28 Abs. 3 Unterabs. 2 Dublin III-VO verkürzt für Personen, die nach Art. 28 Dublin III-VO in Haft genommen worden sind, die in Art. 21, 23 und 24 Dublin III-VO vorgesehenen Fristen für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuches auf einen Monat ab Stellung des Antrages auf internationalen Schutz und die in Art. 22 bzw. Art. 25 Dublin III-VO normierte Frist für die Antwort auf dieses Gesuch bzw. für den Eintritt der Zustimmungsfiktion durch Verschweigung auf zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs. Art. 28 Abs. 3 Unterabs. 3 Dublin III-VO verkürzt in diesen Fällen die in Art. 29 Dublin III-VO vorgesehene Frist für die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat auf sechs Wochen. An diese verkürzten Fristen nach Art. 28 Abs. 3 Dublin III-VO knüpft Art. 28 Abs. 3 Unterabs. 4 Dublin III-VO an, indem er anordnet, dass die Haft bei Überschreiten der Fristen nicht aufrechterhalten werden darf (VwGH 26.4.2018, Ro 2017/21/0010). Insoweit enthält die Dublin III-VO zeitliche Grenzen für Schubhaft. Eine weitere Grenze ergibt sich - unabhängig von der Einhaltung der in Art. 28 Abs. 3 Dublin III-VO festgelegten Fristen - aber aus Art. 28 Abs. 4 der Verordnung iVm Art. 9 Abs. 1 der Aufnahmerichtlinie. Demnach rechtfertigen Verzögerungen in den Verwaltungsverfahren, die nicht dem Antragsteller zuzurechnen sind, keine Fortdauer von Schubhaft, sodass also dem Dublin-Regime unterliegende Personen im Fall derartiger, die Unverhältnismäßigkeit der Anhaltung bewirkender Verzögerungen, nicht weiter in Schubhaft belassen werden dürfen (VwGH 29.05.2018, Ra 2018/21/0005).Artikel 28, Absatz 3, Unterabs. 2 Dublin III-VO verkürzt für Personen, die nach Artikel 28, Dublin III-VO in Haft genommen worden sind, die in Artikel 21, 23 und 24 Dublin III-VO vorgesehenen Fristen für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuches auf einen Monat ab Stellung des Antrages auf internationalen Schutz und die in Artikel 22, bzw. Artikel 25, Dublin III-VO normierte Frist für die Antwort auf dieses Gesuch bzw. für den Eintritt der Zustimmungsfiktion durch Verschweigung auf zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs. Artikel 28, Absatz 3, Unterabs. 3 Dublin III-VO verkürzt in diesen Fällen die in Artikel 29, Dublin III-VO vorgesehene Frist für die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat auf sechs Wochen. An diese verkürzten Fristen nach Artikel 28, Absatz 3, Dublin III-VO knüpft Artikel 28, Absatz 3, Unterabs. 4 Dublin III-VO an, indem er anordnet, dass die Haft bei Überschreiten der Fristen nicht aufrechterhalten werden darf (VwGH 26.4.2018, Ro 2017/21/0010). Insoweit enthält die Dublin III-VO zeitliche Grenzen für Schubhaft. Eine weitere Grenze ergibt sich - unabhängig von der Einhaltung der in Artikel 28, Absatz 3, Dublin III-VO festgelegten Fristen - aber aus Artikel 28, Absatz 4, der Verordnung in Verbindung mit Artikel 9, Absatz eins, der Aufnahmerichtlinie. Demnach rechtfertigen Verzögerungen in den Verwaltungsverfahren, die nicht dem Antragsteller zuzurechnen sind, keine Fortdauer von Schubhaft, sodass also dem Dublin-Regime unterliegende Personen im Fall derartiger, die Unverhältnismäßigkeit der Anhaltung bewirkender Verzögerungen, nicht weiter in Schubhaft belassen werden dürfen (VwGH 29.05.2018, Ra 2018/21/0005). Vor dem Hintergrund der Vorgaben des Art. 2 lit. n Dublin III-VO vermögen ausschließlich die Tatbestände des § 76 Abs. 3 FPG "Fluchtgefahr" an sich zu konstituieren. Der demonstrative Charakter des § 76 Abs. 3 FPG kommt demgegenüber lediglich insofern zum Tragen, als neben den dort genannten Tatbeständen andere Aspekte nur im Rahmen der abschließend vorzunehmenden konkreten Bewertung aller im Einzelfall maßgeblichen Gesichtspunkte miteinbezogen werden können (VwGH 26.04.2018, Ro 2017/21/0010).Vor dem Hintergrund der Vorgaben des Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO vermögen ausschließlich die Tatbestände des Paragraph 76, Absatz 3, FPG "Fluchtgefahr" an sich zu konstituieren. Der demonstrative Charakter des Paragraph 76, Absatz 3, FPG kommt demgegenüber lediglich insofern zum Tragen, als neben den dort genannten Tatbeständen andere Aspekte nur im Rahmen der abschließend vorzunehmenden konkreten Bewertung aller im Einzelfall maßgeblichen Gesichtspunkte miteinbezogen werden können (VwGH 26.04.2018, Ro 2017/21/0010). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (VwGH 17.03.2009, 2007/21/0542; 30.08.2007, 2007/21/0043). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (VwGH 17.03.2009, 2007/21/0542; 30.08.2007, 2007/21/0043). 3.1.
- Der BF ist volljährig und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Ziff. 1 FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Daher ist auch die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von erheblicher Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.3.1.
- Der BF ist volljährig und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziff. 1 FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Daher ist auch die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von erheblicher Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht. 3.1.
- Das BFA ist im vorliegenden Fall zu Recht vom Vorliegen von erheblicher Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf iSd Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-VO iVm § 76 Abs. 3 FPG ausgegangen. Auch das erkennende Gericht geht von erheblicher Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf aus.3.1.
- Das BFA ist im vorliegenden Fall zu Recht vom Vorliegen von erheblicher Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf iSd Artikel 28, Absatz 2, Dublin-III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, FPG ausgegangen. Auch das erkennende Gericht geht von erheblicher Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf aus. Der BF reiste illegal durch mehrere Schengenstaaten in das österreichische Bundesgebiet ein, wobei er versuchte nach Italien weiterzureisen. Er hat sich bereits seinem Asylverfahren in Rumänien entzogen und ist untergetaucht. In Österreich stellte er in der missbräuchlichen Absicht seine Überstellung bzw. Abschiebung zu verhindern einen weiteren Asylantrag. Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist
§ 76Abs.
3 Z 1 FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der BF hat sich bereits seinem Asylverfahren in Rumänien durch Untertauchen entzogen und versucht dadurch seine Abschiebung zu umgehen. In Österreich hat der BF rechtsmissbräuchlich einen weiteren Asylantrag gestellt, um einer Überstellung nach Rumänien zu entgehen. Der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG ist damit jedenfalls erfüllt. Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der BF hat sich bereits seinem Asylverfahren in Rumänien durch Untertauchen entzogen und versucht dadurch seine Abschiebung zu umgehen. In Österreich hat der BF rechtsmissbräuchlich einen weiteren Asylantrag gestellt, um einer Überstellung nach Rumänien zu entgehen. Der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ist damit jedenfalls erfüllt.
§ 76Abs.
3 Z 6 FPG ist bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt auch zu berücksichtigen, ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist. Schon aufgrund der erkennungsdienstlichen Behandlung des BF, welche zum EURODAC-Treffer in Rumänien führte, ist anzunehmen, dass im Falle des BF eine Zuständigkeit Rumäniens besteht.
§ 76Abs.
3 Z 6 lit. a ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, auch zu berücksichtigen, ob der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat.
§ 76Abs.
3 Z 6 lit. b und lit. c ist zudem zu berücksichtigen, ob der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt. Der BF hat sowohl in Österreich als auch in Rumänien bereits Asylanträge gestellt. Bereits bei der Personenkontrolle, die im Weiteren zu seiner Festnahme führte, gab er gegenüber den einschreitenden Beamten an, dass er nach Italien reisen will. Dieses Ansinnen behielt er auch bei seiner Einvernahme vor dem BFA, selbst nachdem er einen Asylantrag stellte und über das Verbot der Weiterreise belehrt wurde, bei und beharrte auf eine Weiterreise nach Italien. Die Tatbestände des § 76 Abs. 3 Z 6 lit. a, lit. b und lit. c FPG sind daher ebenso erfüllt.
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, FPG ist bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt auch zu berücksichtigen, ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist. Schon aufgrund der erkennungsdienstlichen Behandlung des BF, welche zum EURODAC-Treffer in Rumänien führte, ist anzunehmen, dass im Falle des BF eine Zuständigkeit Rumäniens besteht.
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, Litera a, ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, auch zu berücksichtigen, ob der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat.
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, Litera b und Litera c, ist zudem zu berücksichtigen, ob der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt. Der BF hat sowohl in Österreich als auch in Rumänien bereits Asylanträge gestellt. Bereits bei der Personenkontrolle, die im Weiteren zu seiner Festnahme führte, gab er gegenüber den einschreitenden Beamten an, dass er nach Italien reisen will. Dieses Ansinnen behielt er auch bei seiner Einvernahme vor dem BFA, selbst nachdem er einen Asylantrag stellte und über das Verbot der Weiterreise belehrt wurde, bei und beharrte auf eine Weiterreise nach Italien. Die Tatbestände des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, Litera a,, Litera b und Litera c, FPG sind daher ebenso erfüllt. Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt sind
§ 76Abs.
3 Z 9 FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). Im Verfahren sind keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass der BF aufgrund des Grades seiner familiären, sozialen und beruflichen Verankerung in Österreich einen so verfestigten Aufenthalt hätte, welcher ihn vom Untertauchen bewahren könnte. Der BF verfügt im Inland über keine Familienangehörigen und bestehen auch sonst keine verfestigten sozialen Beziehungen. Weiterhin geht der BF keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügt über keine ausreichenden Mittel zur Existenzsicherung. Ein (in Freiheit) allfällig bestehender Grundversorgungsanspruch kann den BF, aufgrund seiner Bestrebungen nach Italien weiterzureisen, nicht vom Untertauchen abhalten, sondern ist angesichts seines Verhaltens davon auszugehen, dass er etwaige finanzielle Unterstützungsleistungen geradehin für den Zweck der Weiterreise aufwenden wird und sich so dem Zugriff durch die Behörden entzieht. Über einen eigenen gesicherten Wohnsitz verfügt der BF nicht. Auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 9 FPG ist daher gegenständlich erfüllt.Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt sind
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). Im Verfahren sind keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass der BF aufgrund des Grades seiner familiären, sozialen und beruflichen Verankerung in Österreich einen so verfestigten Aufenthalt hätte, welcher ihn vom Untertauchen bewahren könnte. Der BF verfügt im Inland über keine Familienangehörigen und bestehen auch sonst keine verfestigten sozialen Beziehungen. Weiterhin geht der BF keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügt über keine ausreichenden Mittel zur Existenzsicherung. Ein (in Freiheit) allfällig bestehender Grundversorgungsanspruch kann den BF, aufgrund seiner Bestrebungen nach Italien weiterzureisen, nicht vom Untertauchen abhalten, sondern ist angesichts seines Verhaltens davon auszugehen, dass er etwaige finanzielle Unterstützungsleistungen geradehin für den Zweck der Weiterreise aufwenden wird und sich so dem Zugriff durch die Behörden entzieht. Über einen eigenen gesicherten Wohnsitz verfügt der BF nicht. Auch der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG ist daher gegenständlich erfüllt. Sowohl das Vorverhalten (beim welchem der BF sich bereits seinem Verfahren in Rumänien durch Untertauchen entzogen hat, er in Österreich missbräuchlich einen weiteren Asylantrag stellte, wobei er beabsichtigt in einen weiteren Mitgliedstaat, nämlich Italien, weiterzureisen) als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose haben bei dem BF ein besonders hohes Risiko des Untertauchens sowie einen Sicherungsbedarf ergeben. In diesem Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist. Es liegt daher jedenfalls erhebliche Fluchtgefahr iSd des Art. 28 Abs. 2 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 3 FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben.Es liegt daher jedenfalls erhebliche Fluchtgefahr iSd des Artikel 28, Absatz 2, Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben. 3.1.5. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Wie bereits dargelegt, verfügt der BF über keine familiäre und keine soziale Verankerung sowie über keinen eigenen gefestigten Wohnsitz. Er geht keiner legalen Beschäftigung nach und verfügt über keine ausreichenden Mittel zu seiner Existenzsicherung. Weiterhin sind keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen hervorgekommen und wurden solche auch nicht behauptet, die der Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft entgegenstehen. Das Verfahren hat in keiner Weise ergeben, dass der BF durch die Anhaltung in Schubhaft einer unzumutbaren bzw. unverhältnismäßigen Belastung ausgesetzt ist. Der BF unterliegt bei seiner Anhaltung in Schubhaft zudem einer medizinischen Kontrolle. Die Berücksichtigung der Interessen des BF an den Rechten seiner persönlichen Freiheit bestehen nicht in einem Ausmaß, dass diese im Rahmen der gerichtlichen Abwägung die Entscheidung zu Gunsten des BF zu beeinflussen ausreichend waren. Den persönlichen Interessen des BF kommt ein weit geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen – insbesondere an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung – zumal der BF bereits trotz seiner erst kurzen Aufenthaltsdauer gezeigt hat, dass er die österreichische Rechtsordnung missachtet und im Verfahren auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er dieses Verhalten in Zukunft ändert. Der BF wird erst seit 18.04.2023 in Schubhaft angehalten. Ein Konsultationsverfahren mit Rumänien wurde eingeleitet und an Rumänien ein Wiederaufnahmegesuch gestellt. Das BFA hat daher bisher auf eine möglichst kurze Anhaltedauer hingewirkt. Die Zustimmungsfrist zum Wiederaufnahmegesuch ist aktuell noch offen, wobei von einer (allenfalls stillschweigenden) Zustimmung im Sinne des Art 28 Abs. 3 Dublin III-VO auszugehen ist. Sobald die Zustimmung vorliegt ist eine zeitnahe Einvernahme des BF und die anschließende Zurückweisung seines Asylantrags
§ 5Asyl
G (verbunden mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung) geplant. Die höchstmögliche Schubhaftdauer zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme beträgt bei Dublin-Fällen zunächst 6 Wochen ab dem Zeitpunkt der (allenfalls auch stillschweigenden) Zustimmung zur Rücküberstellung (erste 6-Wochen-Frist). Die Einhaltung dieser Frist ist, aufgrund der vom BFA bereits geplanten Verfahrensschritte, jedenfalls wahrscheinlich. Die höchstmögliche Schubhaftdauer nach Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme beträgt 6 weitere Wochen ab dem Zeitpunkt des Wegfalls des Durchführungsaufschubs
§ 16Abs.
4 BFA-VG (zweite 6-Wochen-Frist). Es besteht eine gute Zusammenarbeit mit den rumänischen Behörden und finden Flüge regelmäßig statt. Auch die Ausstellung eines Laissez Passer ist jederzeit möglich. Das BFA beabsichtigt mit der Durchführbarkeit der Entscheidung die Abschiebung des BF in die Wege zu leiten. Die Überstellung bzw. Abschiebung des BF innerhalb der zur Verfügung stehenden Anhaltedauer ist daher maßgeblich wahrscheinlich.Der BF wird erst seit 18.04.2023 in Schubhaft angehalten. Ein Konsultationsverfahren mit Rumänien wurde eingeleitet und an Rumänien ein Wiederaufnahmegesuch gestellt. Das BFA hat daher bisher auf eine möglichst kurze Anhaltedauer hingewirkt. Die Zustimmungsfrist zum Wiederaufnahmegesuch ist aktuell noch offen, wobei von einer (allenfalls stillschweigenden) Zustimmung im Sinne des Artikel 28, Absatz 3, Dublin III-VO auszugehen ist. Sobald die Zustimmung vorliegt ist eine zeitnahe Einvernahme des BF und die anschließende Zurückweisung seines Asylantrags
Paragraph 5, AsylG (verbunden mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung) geplant. Die höchstmögliche Schubhaftdauer zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme beträgt bei Dublin-Fällen zunächst 6 Wochen ab dem Zeitpunkt der (allenfalls auch stillschweigenden) Zustimmung zur Rücküberstellung (erste 6-Wochen-Frist). Die Einhaltung dieser Frist ist, aufgrund der vom BFA bereits geplanten Verfahrensschritte, jedenfalls wahrscheinlich. Die höchstmögliche Schubhaftdauer nach Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme beträgt 6 weitere Wochen ab dem Zeitpunkt des Wegfalls des Durchführungsaufschubs
Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG (zweite 6-Wochen-Frist). Es besteht eine gute Zusammenarbeit mit den rumänischen Behörden und finden Flüge regelmäßig statt. Auch die Ausstellung eines Laissez Passer ist jederzeit möglich. Das BFA beabsichtigt mit der Durchführbarkeit der Entscheidung die Abschiebung des BF in die Wege zu leiten. Die Überstellung bzw. Abschiebung des BF innerhalb der zur Verfügung stehenden Anhaltedauer ist daher maßgeblich wahrscheinlich. Das Gericht gelangt daher zum Ergebnis, dass auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft erfüllt ist. 3.1.
- Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. 3.1.
- Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens, bei welchen er sich bereits seinem Asylverfahren in Rumänien durch Untertauchen entzogen hat, er in Österreich missbräuchlich einen weiteren Asylantrag stellte und er wiederholt die Absicht der Weiterreise nach Italien bekundete, nicht zum Ziel der Sicherung der Überstellung bzw. Abschiebung führen, da diesfalls die erhebliche Gefahr des Untertauchens des BF besteht. Die Verhängung eines gelinderen Mittels kommt beim BF daher – entgegen den Ausführungen in der Beschwerde – nicht in Betracht. 3.1.
- Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten. 3.1.
- Erhebliche Ermittlungs- oder Begründungsmängel waren gerade auch vor dem Hintergrund des bekämpften Bescheides als Mandatsbescheid
§ 57AVG für das Bundesverwaltungsgericht nicht zu erkennen.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach inhaltlicher Prüfung zu keinem anderen Ergebnis als die belangte Behörde und waren die vorhandenen Ermittlungsergebnisse im konkreten Einzelfall für die Anordnung der Schubhaft jedenfalls ausreichend.3.1.8. Erhebliche Ermittlungs- oder Begründungsmängel waren gerade auch vor dem Hintergrund des bekämpften Bescheides als Mandatsbescheid
Paragraph 57, AVG für das Bundesverwaltungsgericht nicht zu erkennen. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach inhaltlicher Prüfung zu keinem anderen Ergebnis als die belangte Behörde und waren die vorhandenen Ermittlungsergebnisse im konkreten Einzelfall für die Anordnung der Schubhaft jedenfalls ausreichend. Die Beschwerde war daher abzuweisen. Die Anhaltung in Schubhaft ist rechtmäßig. 3.2. Zu Spruchteil A) – II. Fortsetzungsausspruch:3.2. Zu Spruchteil A) – römisch zwei. Fortsetzungsausspruch:
§ 22aAbs.
3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen. Unter Berücksichtigung der Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Schubhaft besteht aus Sicht des erkennenden Gerichtes kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1, Z 6 lit. a, lit. b und lit. c sowie Z 9 FPG iVm Artikel 28 Abs. 2 der Dublin-III-VO auch weiterhin erhebliche Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf vorliegt.Unter Berücksichtigung der Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Schubhaft besteht aus Sicht des erkennenden Gerichtes kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 6, Litera a,, Litera b und Litera c, sowie Ziffer 9, FPG in Verbindung mit Artikel 28 Absatz 2, der Dublin-III-VO auch weiterhin erhebliche Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf vorliegt. Wie oben ausgeführt ist die Schubhaft auch verhältnismäßig. Das Bundesamt hat auf eine möglichst kurze Schubhaftdauer hingewirkt. Von einer Überstellung des BF innerhalb der höchstmöglichen Schubhaftdauer ist aktuell auszugehen. Aus den oben dargelegten Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Damit liegt die geforderte „Ultima-ratio-Situation“ für die Verhängung und Aufrechterhaltung der Schubhaft auch weiterhin vor und erweist sich diese auch als verhältnismäßig. Es war daher festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. 3.3. Zu Spruchteil A) – III. und IV. Kostenentscheidung:3.3. Zu Spruchteil A) – römisch drei. und römisch vier. Kostenentscheidung: § 35 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sowie die VwG-Aufwandersatz-verordnung (VwG-AufwErsV) lauten auszugsweise:Paragraph 35, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sowie die VwG-Aufwandersatz-verordnung (VwG-AufwErsV) lauten auszugsweise: „Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer Verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (FPG) § 35.
(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2)Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene ParteiParagraph 35,
(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.,
(2)Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei
(3)Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4)Als Aufwendungen
Abs. 1 gelten:
- die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
- die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
- die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(4)Als Aufwendungen
Absatz eins, gelten:,
- die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,,
- die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie,
- die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5)Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6)Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(6)Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
(7)Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.“ „VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) § 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Art. 130Abs.
1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
Art. 130Abs.
2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:
- Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
- Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
- Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
- Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
- Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 EuroParagraph eins, Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
Artikel 130
, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:,
- Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro,
- Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro ,
- Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro,
- Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro,
- Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro (…)“
§ 35Abs. 1 Vw
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind
Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind
Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen den Bescheid und die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der BF als auch das BFA haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt. Da die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde und festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft auch vorliegen, ist die belangte Behörde die obsiegende Partei. Ihr gebührt daher
§ 35Abs. 1 und Abs. 3 Vw
GVG Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand (§ 1 Z. 3 VwG-AufwErsV) und Kostenersatz in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand (§ 1 Z. 4 VwG-AufwErsV); sohin insgesamt EUR 426,20.Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen den Bescheid und die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der BF als auch das BFA haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG gestellt. Da die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde und festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft auch vorliegen, ist die belangte Behörde die obsiegende Partei. Ihr gebührt daher
Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 3, VwGVG Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand (Paragraph eins, Ziffer 3, VwG-AufwErsV) und Kostenersatz in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand (Paragraph eins, Ziffer 4, VwG-AufwErsV); sohin insgesamt EUR 426,20. Dem BF gebührt als unterlegene Partei
§ 35Abs. 1 Vw
GVG kein Kostenersatz.Dem BF gebührt als unterlegene Partei
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG kein Kostenersatz. 3.
- Zu Spruchteil A) – V. Verfahrenshilfeantrag:3.
- Zu Spruchteil A) – römisch fünf. Verfahrenshilfeantrag: Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist
§ 8aAbs. 1 Vw
GVG einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist
Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Das BFA-VG sieht für seinen, das verwaltungsgerichtliche Verfahren betreffenden Anwendungsbereich allerdings keine ausdrückliche Regelung vor, ob oder inwieweit im Rahmen der kostenlosen Rechtsberatung nach § 52 BFA-VG auch eine Befreiung von allfälligen zu entrichtenden Gerichtsgebühren oder anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren (§ 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO) möglich ist (siehe etwa auch VwGH 31.08.2017, Ro 2017/21/0004). Für Beschwerdeverfahren
Art. 130Abs.
1 B-VG gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach § 7 Abs. 1 BFA-VG sind die Bestimmungen des VwGVG anzuwenden. Da in diesen Fällen eine gesetzliche Gebührenbefreiung nicht besteht, unterliegen derartige Beschwerden der Verpflichtung zur Entrichtung der Eingabegebühr nach § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 1 lit. b GebG iVm BuLVwG- EGebV. Im vorliegenden Fall handelt es sich dabei um eine Gebühr von EUR 30,--.Das BFA-VG sieht für seinen, das verwaltungsgerichtliche Verfahren betreffenden Anwendungsbereich allerdings keine ausdrückliche Regelung vor, ob oder inwieweit im Rahmen der kostenlosen Rechtsberatung nach Paragraph 52, BFA-VG auch eine Befreiung von allfälligen zu entrichtenden Gerichtsgebühren oder anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren (Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO) möglich ist (siehe etwa auch VwGH 31.08.2017, Ro 2017/21/0004). Für Beschwerdeverfahren
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach Paragraph 7, Absatz eins, BFA-VG sind die Bestimmungen des VwGVG anzuwenden. Da in diesen Fällen eine gesetzliche Gebührenbefreiung nicht besteht, unterliegen derartige Beschwerden der Verpflichtung zur Entrichtung der Eingabegebühr nach Paragraph 14, Tarifpost 6 Absatz 5, Ziffer eins, Litera b, GebG in Verbindung mit BuLVwG- EGebV. Im vorliegenden Fall handelt es sich dabei um eine Gebühr von EUR 30,--. Der gegenständliche Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe findet im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr somit in § 8a VwGVG iVm § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO grundsätzlich eine geeignete Rechtsgrundlage.Der gegenständliche Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe findet im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr somit in Paragraph 8 a, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO grundsätzlich eine geeignete Rechtsgrundlage. Aus dem vom BF vorgelegten Vermögensverzeichnis ergibt sich, dass er über keinerlei Vermögen verfügt und gehen auch aus dem aktuellen Auszug aus der Anhalte- und Vollzugsdatei keinerlei Barmittel hervor. Es war daher
§ 8aVw
GVG iVm § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO dem gegenständlichen Antrag stattzugeben und die Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr zu erteilen.Es war daher
Paragraph 8 a, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO dem gegenständlichen Antrag stattzugeben und die Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr zu erteilen. 3.5. Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:
§ 21Abs.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
§ 24Abs. 4 Vw
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
§ 24Abs. 5 Vw
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
§ 21Abs. 7 BFA-VG i
Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Aus der Aktenlage haben sich zudem keine Zweifel an der Haftfähigkeit ergeben, wobei diesbezügliche Probleme auch in der Beschwerde nicht thematisiert worden sind. Die Erläuterung einer Rechtsfrage in einer mündlichen Verhandlung war nicht erforderlich. Zu sämtlichen relevanten Ermittlungsergebnissen wurde zudem Parteiengehör gewährt. 3.6. Zu Spruchteil B) – Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung ist ein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren hervorgekommen und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung ist ein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren hervorgekommen und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W288.2270539.1.00