Obsah (12)
Art. 133§ 29b§ 45§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 1§ 42§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.04.2023 GeschäftszahlG303 2249066-1 Spruch, G303 2249066-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) brachte am 05.07.2021 über die Zentrale Poststelle des Sozialministeriumservice beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises
§ 29bStraßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis) ein.
Dem Antrag waren medizinische Befunde angeschlossen.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) brachte am 05.07.2021 über die Zentrale Poststelle des Sozialministeriumservice beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises
Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis) ein. Dem Antrag waren medizinische Befunde angeschlossen. Der Antrag auf Ausstellung eines Ausweises
§ 29bSt
VO gilt entsprechend dem Antragsformular der belangten Behörde auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass.Der Antrag auf Ausstellung eines Ausweises
Paragraph 29 b, StVO gilt entsprechend dem Antragsformular der belangten Behörde auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass.
- Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Chirurgie, vom 28.08.2021, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF am 24.08.2021, eingeholt. Es wurde ein Grad der Behinderung von 50 v.H. festgestellt. Zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde ausgeführt, dass dem BF das Zurücklegen kurzer Wegstrecken genauso möglich sei wie die Erreichbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel unter einem üblichen Niveauunterschied. Ebenso sei der sichere Transport gewährleistet.
- Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Chirurgie, vom 28.08.2021, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF am 24.08.2021, eingeholt. Es wurde ein Grad der Behinderung von 50 v.H. festgestellt. Zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde ausgeführt, dass dem BF das Zurücklegen kurzer Wegstrecken genauso möglich sei wie die Erreichbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel unter einem üblichen Niveauunterschied. Ebenso sei der sichere Transport gewährleistet.
- Mit Schreiben der belangten Behörde vom 30.08.2021 wurde dem BF das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und mitgeteilt, dass der festgestellte Gesamtgrad der Behinderung dem beiliegenden Sachverständigengutachten zu entnehmen sei. Die Voraussetzung für die Ausstellung eines Parkausweises sei der Besitz eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“; die Voraussetzungen für diese Zusatzeintragung würden jedoch derzeit nicht vorliegen. Es wurde dem BF die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung eine schriftliche Stellungnahme einzubringen.
- Mit Schreiben vom 12.09.2021 teilte der BF im Rahmen seines Parteiengehörs mit, dass er laut dem eingeholten Gutachten eine kurze Wegstrecke ohne Probleme bewältigen könne. Hierzu führe er aus, dass eine Untersuchung im herkömmlichen Sinne gar nicht stattgefunden habe, vielmehr sei ein Gespräch Grundlage des vorliegenden Untersuchungsergebnisses gewesen. Er habe in diesem Gespräch mehrmals darauf hingewiesen, dass er starke Schmerzen beim Gehen verspüre und eine maximale Wegstrecke von 50 Metern bewältigen könne. Die nächstgelegene Bushaltestelle sei jedoch mehr als 500 Meter von seinem Wohnsitz entfernt. Dies bestätige auch das Schreiben seiner Ärztin für Allgemeinmedizin vom 19.04.2021, welches nicht als relevanter Befund im Gutachten berücksichtigt worden sei. Er sei aufgrund der bestehenden Einschränkungen im Bereich der unteren Extremitäten nicht in der Lage, kurze Wegstrecken ohne Unterbrechung und große Schmerzen zurückzulegen und ersuche daher, das ärztliche Schreiben vom 19.04.2021 entsprechend zu berücksichtigen und die Zusatzeintragung vorzunehmen.
- Die belangte Behörde holte aufgrund der gemachten Einwendungen des BF ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie, vom 17.10.2021, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF am 12.10.2021, ein. Darin wurde hinsichtlich der mitbeantragten Zusatzeintragung Folgendes ausgeführt:
- Die belangte Behörde holte aufgrund der gemachten Einwendungen des BF ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Orthopädie, vom 17.10.2021, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF am 12.10.2021, ein. Darin wurde hinsichtlich der mitbeantragten Zusatzeintragung Folgendes ausgeführt: Der BF sei zur Untersuchung ohne Hilfsmittel erschienen und gebe eine ausgeprägte Gehstreckenminderung auf 50-100 Meter an, da die Kniegelenke beidseits starke belastungsabhängige Beschwerden verursachen würden. Hilfsmittel würden nicht verwendet werden und Schmerzmedikamente würden ebenfalls nicht eingenommen werden. Vonseiten der Hüftgelenke und der Wirbelsäule sei der BF beschwerdefrei. An beiden Kniegelenken würden sich nur geringe Einschränkungen im Bewegungsumfang zeigen und klinisch bestehe kein Anhalt für entzündliche Reaktionen. Es bestehe keine nennenswerte Kapselschwellung und auch die Gelenkskontur sei weitgehend unauffällig. Lockerungszeichen seien ebenfalls nicht beschrieben. Aus orthopädischer Sicht sei die beschriebene hochgradige Gehstreckenminderung nicht vollständig nachvollziehbar und dem BF erscheine das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke zum Erreichen öffentlicher Verkehrsmittel, gegebenenfalls unter Verwendung eines Gehstocks oder von Walkingstöcken, zumutbar. Eine Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel könne nicht festgestellt werden.
- Mit dem im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde vom 19.10.2021 wurde der Antrag vom 05.07.2021 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abgewiesen. Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf das Ergebnis des ärztlichen Begutachtungsverfahrens. Danach würden die Voraussetzungen für die verfahrensgegenständliche Zusatzeintragung nicht vorliegen. Das Ergebnis des ärztlichen Begutachtungsverfahrens wurde zum Bestandteil der Begründung des Bescheides erklärt und das Sachverständigengutachten von Dr. XXXX vom 17.10.2021 wurde dem angefochtenen Bescheid als Beilage angeschlossen.Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf das Ergebnis des ärztlichen Begutachtungsverfahrens. Danach würden die Voraussetzungen für die verfahrensgegenständliche Zusatzeintragung nicht vorliegen. Das Ergebnis des ärztlichen Begutachtungsverfahrens wurde zum Bestandteil der Begründung des Bescheides erklärt und das Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 vom 17.10.2021 wurde dem angefochtenen Bescheid als Beilage angeschlossen. In der rechtlichen Begründung des angefochtenen Bescheides wurden die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes und der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen zitiert. Des Weiteren wurden die maßgeblichen Kriterien, welche entsprechend der VwGH-Judikatur für die gegenständliche Zusatzeintragung relevant sind, angeführt.
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schreiben vom 02.12.2021 fristgerecht die am 06.12.2021 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde. Darin führt er aus, dass er seine unter Punkt I.
- angeführte Stellungnahme vom 12.09.2021 vollinhaltlich aufrecht halte. Zudem möchte der BF zum Sachverständigengutachten von Dr. XXXX festhalten, dass er auch mit einer Gehhilfe nicht in der Lage sei, eine Wegstrecke von mehr als 50 m, allenfalls 100 m, ohne Unterbrechung und große Schmerzen zurückzulegen und es ihm nicht möglich sei, die nächstgelegene Bushaltestelle, die sich mehr als 500 m entfernt befinde, zu erreichen. Er wolle nochmals betonen, dass er aufgrund der bestehenden erheblichen Einschränkungen im Bereich der unteren Extremitäten nicht in der Lage sei, kurze Wegstrecken ohne Unterbrechung und große Schmerzen zurückzulegen. Daher beantrage der BF die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Der Beschwerde waren medizinische Befunde angeschlossen.
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schreiben vom 02.12.2021 fristgerecht die am 06.12.2021 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde. Darin führt er aus, dass er seine unter Punkt römisch eins.
- angeführte Stellungnahme vom 12.09.2021 vollinhaltlich aufrecht halte. Zudem möchte der BF zum Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 festhalten, dass er auch mit einer Gehhilfe nicht in der Lage sei, eine Wegstrecke von mehr als 50 m, allenfalls 100 m, ohne Unterbrechung und große Schmerzen zurückzulegen und es ihm nicht möglich sei, die nächstgelegene Bushaltestelle, die sich mehr als 500 m entfernt befinde, zu erreichen. Er wolle nochmals betonen, dass er aufgrund der bestehenden erheblichen Einschränkungen im Bereich der unteren Extremitäten nicht in der Lage sei, kurze Wegstrecken ohne Unterbrechung und große Schmerzen zurückzulegen. Daher beantrage der BF die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Der Beschwerde waren medizinische Befunde angeschlossen.
- Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 07.12.2021 vorgelegt.
- Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde seitens des erkennenden Gerichtes Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, mit der Begutachtung und Erstattung eines Sachverständigengutachtens beauftragt. In diesem Gutachten vom 22.09.2022 wird, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF am 17.08.2022, zur beantragten Zusatzeintragung Folgendes festgehalten:
- Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde seitens des erkennenden Gerichtes Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, mit der Begutachtung und Erstattung eines Sachverständigengutachtens beauftragt. In diesem Gutachten vom 22.09.2022 wird, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF am 17.08.2022, zur beantragten Zusatzeintragung Folgendes festgehalten: Beide Knie seien erfolgreich prothetisch saniert, es bestehe kein Hinweis auf Lockerung oder Malfunktion, gerade Beinachsen, kein Erguss. Der BF verspüre belastungsabhängige Schmerzen, Schmerzmedikation werde jedoch nicht eingenommen. Die individuelle Wohn- und Parkplatzsituation (600 Meter zur Bushaltestelle, schwierige Parksituation beim Haus in Kroatien) könne im Rahmen der Einschätzungsverordnung nicht berücksichtigt werden. Erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten würden nicht vorliegen. Seitens der Wirbelsäule würden keine absolute Spinalkanalstenose, keine Claudicatio spinalis, keine neurologischen Ausfälle oder andere Einschränkungen, welche eine erhebliche Gangerschwernis bedingen würden, bestehen. Die Verwendung eines Gehbehelfs sei zumutbar. Die körperliche Belastbarkeit sei nicht erheblich eingeschränkt, auch die kardiologische Belastbarkeitsbreite sei ausreichend, relevante Herzrhythmusstörungen seien nicht dokumentiert. Die psychischen und intellektuellen Fähigkeiten und Funktionen seien ausreichend. Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit würden nicht vorliegen. Auch bestehe beim BF keine absolute Harninkontinenz. Zusammenfassend würden keine Einschränkungen der Mobilität in einem Ausmaß bestehen, welche das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke (Referenz: nächste Haltestelle im urbanen Raum), das Überwinden der für öffentliche Verkehrsmittel üblichen Niveauunterschiede (somit das Ein- und Aussteigen) oder den sicheren Transport nicht zulassen würden. Weiters würden beim BF keine kardiopulmonalen oder psychiatrischen Limitationen bestehen, die eine Kontraindikation hinsichtlich der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel darstellen würden. Im Vergleich zum Vorgutachten aus 10/2021 würde sich keine abweichende Einschätzung ergeben, weder in Hinblick auf die Bewertung der einzelnen Gesundheitsstörungen und des Gesamtgrades der Behinderung, noch in Bezug auf die Zumutbarkeit der Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln.Beide Knie seien erfolgreich prothetisch saniert, es bestehe kein Hinweis auf Lockerung oder Malfunktion, gerade Beinachsen, kein Erguss. Der BF verspüre belastungsabhängige Schmerzen, Schmerzmedikation werde jedoch nicht eingenommen. Die individuelle Wohn- und Parkplatzsituation (600 Meter zur Bushaltestelle, schwierige Parksituation beim Haus in Kroatien) könne im Rahmen der Einschätzungsverordnung nicht berücksichtigt werden. Erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten würden nicht vorliegen. Seitens der Wirbelsäule würden keine absolute Spinalkanalstenose, keine Claudicatio spinalis, keine neurologischen Ausfälle oder andere Einschränkungen, welche eine erhebliche Gangerschwernis bedingen würden, bestehen. Die Verwendung eines Gehbehelfs sei zumutbar. Die körperliche Belastbarkeit sei nicht erheblich eingeschränkt, auch die kardiologische Belastbarkeitsbreite sei ausreichend, relevante Herzrhythmusstörungen seien nicht dokumentiert. Die psychischen und intellektuellen Fähigkeiten und Funktionen seien ausreichend. Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit würden nicht vorliegen. Auch bestehe beim BF keine absolute Harninkontinenz. Zusammenfassend würden keine Einschränkungen der Mobilität in einem Ausmaß bestehen, welche das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke (Referenz: nächste Haltestelle im urbanen Raum), das Überwinden der für öffentliche Verkehrsmittel üblichen Niveauunterschiede (somit das Ein- und Aussteigen) oder den sicheren Transport nicht zulassen würden. Weiters würden beim BF keine kardiopulmonalen oder psychiatrischen Limitationen bestehen, die eine Kontraindikation hinsichtlich der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel darstellen würden. Im Vergleich zum Vorgutachten aus 10 aus 2021, würde sich keine abweichende Einschätzung ergeben, weder in Hinblick auf die Bewertung der einzelnen Gesundheitsstörungen und des Gesamtgrades der Behinderung, noch in Bezug auf die Zumutbarkeit der Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln.
- Das Ergebnis des medizinischen Beweisverfahrens wurde den Verfahrensparteien im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs
§ 45Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 Vw
GVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 18.10.2022 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.10. Das Ergebnis des medizinischen Beweisverfahrens wurde den Verfahrensparteien im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs
Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 18.10.2022 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.
- Mit Schreiben vom 02.11.2022, eingelangt am 08.11.2022, teilte der BF zum Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme mit, dass er starke Schmerzen beim Stehen und Gehen verspüre und maximal Wegstrecken von 50-100 Metern ohne Unterbrechung bewältigen könne. Die nächstgelegene Bushaltestelle sei mehr als 500 Meter von seinem Wohnsitz entfernt. Er sei nicht in der Lage aus eigener Kraft, auch nicht unter Zuhilfenahme von Hilfsmitteln, ohne Unterbrechung zur Bushaltestelle zu gelangen. Auch im urbanen Raum sei es ihm, je nach Entfernung, nicht möglich, die nächstgelegene Haltestelle ohne große Schwierigkeiten zu erreichen. Das Ein- und Aussteigen würde dem BF geringe Probleme bereiten, eine sichere Beförderung sei aber dennoch nicht gegeben, da er nicht in der Lage sei, sich während der Fahrt auf sicherem Weg einen Sitzplatz zu suchen bzw. sich überhaupt während der Fahrt in den öffentlichen Verkehrsmitteln fortzubewegen (beispielsweise ein Ticket zu lösen), geschweige denn gefahrlos zu stehen. In weiterer Folge wird vom BF Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die verfahrensgegenständliche Zusatzeintragung zitiert. Schließlich führt der BF abermals aus, dass er aufgrund der bestehenden körperlichen Einschränkungen im Bereich der unteren Extremitäten nicht in der Lage sei, Wegstrecken über 50-100 Meter ohne Unterbrechung und große Schmerzen zurückzulegen. Eine sichere Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unter den üblichen Bedingungen sei ihm nicht möglich. Sohin sei er für die Bewältigung seines Alltags auf das Auto angewiesen, Autofahren würde ihm keine Probleme bereiten. Seit Juni 2022 habe der BF außerdem über mehrere Wochen einen Katheter tragen müssen, dies aufgrund immer wiederkehrender Harnsperren. In weiterer Folge seien eine Operation an der Blase, bei der ihm eine Metastase des Prostatakarzinoms entfernt worden sei, und eine weitere Operation an der Prostata durchgeführt worden. Seitdem leide er unter andauernder Harninkontinenz. Er ersuche daher seinem Antrag auf Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass stattzugeben. Diesem Schreiben war ein urologischer Befund vom 15.09.2022 beigelegt.
- Am 19.01.2023 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Graz, eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF sowie die beigezogene Amtssachverständige Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, persönlich teilnahmen. Seitens der belangten Behörde wurde auf eine Teilnahme verzichtet. Im Rahmen der Verhandlung wurde vom BF ein urologischer Fachbefund vom 02.01.2023 vorgelegt.
- Am 19.01.2023 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Graz, eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF sowie die beigezogene Amtssachverständige Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, persönlich teilnahmen. Seitens der belangten Behörde wurde auf eine Teilnahme verzichtet. Im Rahmen der Verhandlung wurde vom BF ein urologischer Fachbefund vom 02.01.2023 vorgelegt. 12.1 Der BF brachte in der Verhandlung zusammengefasst vor, dass er die öffentlichen Verkehrsmittel nicht benützen könne, da die nächste Bushaltestelle ca. 600 Meter entfernt sei, für die Strecke benötige er 30 Minuten. Außerdem leide er seit seiner letzten Operation an einer Harninkontinenz und müsse ca. 5-6 Mal täglich die Einlagen wechseln, in der Nacht trage er ein Höschen. Im Normalfall würden diese Einlagen den Harn aufsaugen, wenn diese übervoll seien, habe er allerdings ein Problem. Es gebe betreffend die Harninkontinenz eine Therapie, diese würde laut dem Urologen des BF allerdings wenig nützen, da er sehr viele Verbrennungen habe. Des Weiteren könne er nur 300 Meter gehen, nur beim Liegen und beim Autofahren habe er keine Probleme. Der BF verwies auf sein bisheriges Vorbringen und wiederholte den Antrag auf Stattgebung der Beschwerde. 12.2 Die Amtssachverständige nahm unter Berücksichtigung des aufliegenden Sachverständigengutachtens, der vorgelegten Befunde sowie des Vorbringens des BF in der mündlichen Verhandlung zusammengefasst folgende medizinische Beurteilung vor: Durch die übliche Einlagenversorgung könne die Harninkontinenz abgefangen werden. Aufgrund der Bestrahlungsschäden sowie der Schließmuskelverletzung bei der letzten Operation im September 2022 werde es beim BF zu keiner vollständigen Rückbildung der Harninkontinenz kommen. Eine absolute Harninkontinenz liege beim BF nicht vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der BF ist am XXXX geboren und ist im Besitz eines unbefristeten Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 50 von Hundert.Der BF ist am römisch 40 geboren und ist im Besitz eines unbefristeten Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 50 von Hundert. Der BF leidet an folgenden behinderungsrelevanten Gesundheitsschädigungen: - Zustand nach prothetischer Sanierung beider Kniegelenke - Zustand nach Prostatakarzinom-Operation - Zustand nach Herzschrittmacher-Implantation - Leichter Bluthochdruck Erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten sind nicht vorliegend. Das Gangbild des BF ist ausreichend sicher und konnte gegenständlich keine erhebliche Gangerschwernis festgestellt werden. Das BF verwendet keinen Gehbehelf, der jedoch zumutbar wäre. Eine Schmerztherapie, wie Schmerzmedikation, erfolgt nicht. Die kardiologische Belastungsbreite ist ausreichend. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit sind somit nicht gegeben. Erhebliche psychische oder intellektuelle Einschränkungen, eine schwere anhaltende Immunerkrankung bzw. eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit konnten nicht festgestellt werden. Es besteht beim BF keine absolute Harninkontinenz. Die beim BF vorliegende Harninkontinenz lässt sich durch handelsübliche Produkte kompensieren und diese gewährleisten – bei allen damit verbundenen Einschränkungen – eine ausreichend sichere Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel. Der BF ist in der Lage eine kurze Wegstrecke (300-400 Metern) aus eigener Kraft, allenfalls unter Verwendung eines Gehbehelfes, selbstständig zurückzulegen. Das Überwinden von Niveauunterschieden ist möglich und der sichere Transport des BF in öffentlichen Verkehrsmitteln ist unter den üblichen Transportbedingungen gewährleistet.
- Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang, die Feststellungen zum Geburtsdatum des BF und zum Besitz des Behindertenpasses ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten, der Beschwerde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang, die Feststellungen zum Geburtsdatum des BF und zum Besitz des Behindertenpasses ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten, der Beschwerde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Das seitens des erkennenden Gerichtes eingeholte medizinische Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 22.09.2022, ist vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei. Die getroffenen gutachterlichen Ausführungen darin basieren auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung des BF ausführlich erhobenen Untersuchungsbefund unter Einbeziehung der in Vorlage gebrachten medizinischen Beweismittel und des Vorbringens des BF. Die festgestellten Gesundheitsschädigungen und deren Auswirkungen auf die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln ergeben sich daraus. Das seitens des erkennenden Gerichtes eingeholte medizinische Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 22.09.2022, ist vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei. Die getroffenen gutachterlichen Ausführungen darin basieren auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung des BF ausführlich erhobenen Untersuchungsbefund unter Einbeziehung der in Vorlage gebrachten medizinischen Beweismittel und des Vorbringens des BF. Die festgestellten Gesundheitsschädigungen und deren Auswirkungen auf die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln ergeben sich daraus. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 19.01.2023 wurde das erstattete Gutachten ausführlich erörtert und die Leiden des BF und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unter Berücksichtigung des aktuell vorgelegten urologischen Fachbefundes vom 02.01.2023 seitens der Amtssachverständigen Dr. XXXX beurteilt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 19.01.2023 wurde das erstattete Gutachten ausführlich erörtert und die Leiden des BF und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unter Berücksichtigung des aktuell vorgelegten urologischen Fachbefundes vom 02.01.2023 seitens der Amtssachverständigen Dr. römisch 40 beurteilt. Insgesamt konnte dadurch zweifelsfrei festgestellt werden, dass beim BF keine Einschränkungen und Erkrankungen, welche in der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen genannt sind, im geforderten Ausmaß (erheblich bzw. hochgradig), insbesondere keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten, vorliegen. Im Verfahren ist hervorgekommen, dass beim BF keine absolute Harninkontinenz besteht und die Verwendung von handelsüblichen Inkontinenzprodukten ausreichend und dem BF deren Nutzung zumutbar ist. Diese Feststellung steht auch im Einklang mit dem im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgelegten urologischen Fachbefund vom 02.01.2023, aus welchem sich diagnostisch ergibt, dass beim BF ein imperativer Harndrang mit Inkontinenz besteht. Dass beim BF eine absolute Harninkontinenz vorliegen würde, welche nicht mit den handelsüblichen Inkontinenzprodukten ausreichend beherrscht werden könnte, lässt sich diesem Befund nicht entnehmen. Vielmehr ergibt sich aus der aktuellen Anamnese dieses Befundes, dass der BF mit 2-3 Einlagen täglich das Auslangen findet. Dem Gutachten von Dr. XXXX ist nachvollziehbar zu entnehmen, dass der BF in der Lage ist, eine kurze Wegstrecke zurückzulegen und übliche Niveauunterschiede zu bewältigen. Darin wurde festgehalten, dass ein ausreichend sicheres Gangbild ohne Gehbehelfe vorliegt. Die vom BF angegebenen belastungsabhängigen Schmerzen sind nachvollziehbar, es wird allerdings keine Schmerzmedikation eingenommen. In der mündlichen Verhandlung am 19.01.2023 führte der BF dazu aus, dass er circa 300 m gehen könne. Dies entspricht - wie in der rechtlichen Beurteilung angeführt - dem Kalkül des Verwaltungsgerichtshofes betreffend eine "kurze Wegstrecke".Dem Gutachten von Dr. römisch 40 ist nachvollziehbar zu entnehmen, dass der BF in der Lage ist, eine kurze Wegstrecke zurückzulegen und übliche Niveauunterschiede zu bewältigen. Darin wurde festgehalten, dass ein ausreichend sicheres Gangbild ohne Gehbehelfe vorliegt. Die vom BF angegebenen belastungsabhängigen Schmerzen sind nachvollziehbar, es wird allerdings keine Schmerzmedikation eingenommen. In der mündlichen Verhandlung am 19.01.2023 führte der BF dazu aus, dass er circa 300 m gehen könne. Dies entspricht - wie in der rechtlichen Beurteilung angeführt - dem Kalkül des Verwaltungsgerichtshofes betreffend eine "kurze Wegstrecke". Damit wurden die gutachterlichen Feststellungen von Dr. XXXX und Dr. XXXX in den Vorgutachten, welche seitens der belangten Behörde eingeholt wurden, bestätigt, wonach dem BF das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke und das Überwinden von Niveauunterschieden - trotz der bestehenden Gesundheitsschädigungen - möglich ist.Damit wurden die gutachterlichen Feststellungen von Dr. römisch 40 und Dr. römisch 40 in den Vorgutachten, welche seitens der belangten Behörde eingeholt wurden, bestätigt, wonach dem BF das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke und das Überwinden von Niveauunterschieden - trotz der bestehenden Gesundheitsschädigungen - möglich ist. Da beide Sachverständigengutachten, die seitens der belangten Behörde eingeholt wurden, und auch das nunmehr vorliegende Sachverständigengutachten von Dr XXXX attestieren, dass der BF eine kurze Wegstrecke zurücklegen kann, konnte dem Beschwerdevorbringen des BF bezüglich seiner Beschwerden beim Gehen nicht gefolgt werden. Da beide Sachverständigengutachten, die seitens der belangten Behörde eingeholt wurden, und auch das nunmehr vorliegende Sachverständigengutachten von Dr römisch 40 attestieren, dass der BF eine kurze Wegstrecke zurücklegen kann, konnte dem Beschwerdevorbringen des BF bezüglich seiner Beschwerden beim Gehen nicht gefolgt werden. Es konnten seitens des erkennenden Gerichtes auch keine Anhaltspunkte festgestellt werden, dass der sichere Transport des BF im öffentlichen Verkehrsmittel nicht gewährleistet wäre. Insbesondere wurde gutachterlich ausgeführt, dass beide Knie erfolgreich prothetisch saniert sind, es besteht kein Hinweis auf Lockerung oder Malfunktion, die Beinachsen zeigten sich gerade und es lag kein Erguss vor. Seitens der Wirbelsäule zeigte sich keine absolute Spinalkanalstenose, keine Claudicatio spinalis, keine neurologischen Ausfälle oder andere Einschränkungen, welche eine erhebliche Gangerschwernis bedingen würden. Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten von Dr. XXXX sowie deren ergänzende Ausführungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung werden der gegenständlichen Entscheidung des erkennenden Gerichtes in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt. Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 sowie deren ergänzende Ausführungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung werden der gegenständlichen Entscheidung des erkennenden Gerichtes in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der geltenden Fassung) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 45Abs.
3 BBG (Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990 in der geltenden Fassung) hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG (Bundesbehindertengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, in der geltenden Fassung) hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Bei Senatsentscheidungen in Verfahren
§ 45Abs.
3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter
§ 45Abs.
4 BBG mitzuwirken. Bei Senatsentscheidungen in Verfahren
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter
Paragraph 45, Absatz 4, BBG mitzuwirken. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der geltenden Fassung) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der geltenden Fassung) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG, Bundesgesetzblatt Nr.
1 aus 1930, in der geltenden Fassung) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Zu A.) Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist
§ 1Abs.
2 BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist
Paragraph eins, Absatz 2, BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Der Behindertenpass hat
§ 42Abs.
1 BBG den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Der Behindertenpass hat
Paragraph 42, Absatz eins, BBG den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
§ 45Abs.
1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Ein Bescheid ist
§ 45Abs.
2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3 BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Ein Bescheid ist
Paragraph 45, Absatz 2, BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3, BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
§ 1Abs.
4 Z 3 der am
- Jänner 2014 in Kraft getretenen Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen, die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist undGemäß Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der am
- Jänner 2014 in Kraft getretenen Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013,, ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen, die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d vorliegen. - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen. Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH vom 20.10.2011, Zl. 2009/11/0032). Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung“ regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden (vgl. etwa VwGH 18.12.2006, Zl. 2006/11/0211; VwGH 20.04.2004, Zl. 2003/11/0078).Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung“ regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden vergleiche etwa VwGH 18.12.2006, Zl. 2006/11/0211; VwGH 20.04.2004, Zl. 2003/11/0078). Dabei kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen an, nicht aber auf andere Umstände, wie etwa die Entfernung zwischen der Wohnung des BF und der nächstgelegenen Haltestelle öffentlicher Verkehrsmittel (vgl. VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0258; VwGH 27.05.2014, Zl. 2014/11/0030).Dabei kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen an, nicht aber auf andere Umstände, wie etwa die Entfernung zwischen der Wohnung des BF und der nächstgelegenen Haltestelle öffentlicher Verkehrsmittel vergleiche VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0258; VwGH 27.05.2014, Zl. 2014/11/0030). Betreffend das Kalkül "kurze Wegstrecke" wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 - 400 m ausgeht (vgl. u.a. VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013).Betreffend das Kalkül "kurze Wegstrecke" wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 - 400 m ausgeht vergleiche u.a. VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013). Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche sowie bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242; 14.05.2009, Zl. 2007/11/0080). In den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, wird betreffend § 1 Abs. 2 Z 3 (in der Stammfassung) unter anderem – soweit im gegenständlichen Fall in Betracht kommend – auszugsweise Folgendes ausgeführt: In den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013,, wird betreffend Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (in der Stammfassung) unter anderem – soweit im gegenständlichen Fall in Betracht kommend – auszugsweise Folgendes ausgeführt: „§ 1 Abs. 2 Z 3: „§ 1 Absatz 2, Ziffer 3 :, (…) Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. (…) Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel: (…) - bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar.“ Es war aus folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden: Es konnten beim BF nach nochmaliger Durchführung eines medizinischen Beweisverfahrens im Rahmen des Beschwerdeverfahrens keine Einschränkungen und Erkrankungen, welche im § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen für die beantragte Zusatzeintragung genannt sind, im geforderten Ausmaße, nämlich in erheblichem beziehungsweise hochgradigem Ausmaß, festgestellt werden.Es konnten beim BF nach nochmaliger Durchführung eines medizinischen Beweisverfahrens im Rahmen des Beschwerdeverfahrens keine Einschränkungen und Erkrankungen, welche im Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen für die beantragte Zusatzeintragung genannt sind, im geforderten Ausmaße, nämlich in erheblichem beziehungsweise hochgradigem Ausmaß, festgestellt werden. Dem Gutachten der medizinischen Amtssachverständigen vom 22.09.2022 sowie deren Aussagen im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 19.01.2023 und den vorgelegten urologischen Fachbefunden folgend, ist beim BF keine absolute Harninkontinenz vorliegend. Damit wird gegenständlich - anders als dies im Falle eines erwiesenen Vorliegens einer Stuhlinkontinenz gesehen werden mag - keine hochgradige Inkontinenzproblematik angenommen, welche die Feststellung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel rechtfertigt. Insbesondere lässt sich die beim BF vorliegende Harninkontinenz durch entsprechend handelsübliche Inkontinenzprodukte kompensieren und diese gewährleisten - bei allen damit verbundenen Einschränkungen – eine ausreichend sichere Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel. Der BF besitzt auch die konkrete Fähigkeit ein öffentliches Verkehrsmittel zu benützen. Insbesondere konnte festgestellt werden, dass die Bewältigung einer kurzen Wegstrecke für den BF, allenfalls unter Verwendung von Hilfsmitteln, selbstständig möglich ist. Das Ein- und Aussteigen in beziehungsweise aus öffentlichen Verkehrsmitteln kann bei einem üblichen Niveauunterschied ohne fremde Hilfe seitens des BF geleistet werden. Der sichere Transport im Fahrzeug ist unter den üblichen Transportbedingungen gewährleistet. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass liegen daher beim BF nicht vor. Was schließlich den Antrag des BF betrifft, ihm einen Parkausweis nach § 29b StVO auszustellen, so ist diesbezüglich festzuhalten, dass die belangte Behörde über diesen Antrag ausdrücklich bescheidmäßig nicht abgesprochen hat. Was schließlich den Antrag des BF betrifft, ihm einen Parkausweis nach Paragraph 29 b, StVO auszustellen, so ist diesbezüglich festzuhalten, dass die belangte Behörde über diesen Antrag ausdrücklich bescheidmäßig nicht abgesprochen hat. Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis des Bundesverwaltungsgerichtes ist die "Sache" des bekämpften Bescheides (VwGH 09.09.2015, Ra 2015/04/0012; 26.03.2015, Ra 2014/07/0077). Daher ist der Antrag des BF auf Ausstellung eines Parkausweises nach § 29b StVO mangels Vorliegens eines bekämpfbaren Bescheides nicht verfahrensgegenständlich. Vollständigkeitshalber ist jedoch anzumerken, dass, gegenständlich die grundsätzliche Voraussetzung dafür, nämlich der Besitz eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, der über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügt, fehlt.Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis des Bundesverwaltungsgerichtes ist die "Sache" des bekämpften Bescheides (VwGH 09.09.2015, Ra 2015/04/0012; 26.03.2015, Ra 2014/07/0077). Daher ist der Antrag des BF auf Ausstellung eines Parkausweises nach Paragraph 29 b, StVO mangels Vorliegens eines bekämpfbaren Bescheides nicht verfahrensgegenständlich. Vollständigkeitshalber ist jedoch anzumerken, dass, gegenständlich die grundsätzliche Voraussetzung dafür, nämlich der Besitz eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, der über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügt, fehlt. Die vorliegende Beschwerde war somit spruchgemäß abzuweisen. 3.
- Zu B.) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G303.2249066.1.00