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{'item': 'G313 2265323-1'}

Obsah (21)Art 133§ 24§ 25§ 14§ 12§ 6§ 7§ 56§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 31§ 5§ 36a§ 36b§ 21a§ 50§ 36§ 2§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.04.2023 GeschäftszahlG313 2265323-1 Spruch, G313 2265323-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig., , , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS oder belangte Behörde) vom 25.10.2022 wurde

§ 24Abs. 2 Al

VG der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom 01.01.2020 bis 29.02.2020 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und

§ 25Abs. 1 Al

VG der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe eines Gesamtbetrages von EUR 3.378,60 verpflichtet.1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS oder belangte Behörde) vom 25.10.2022 wurde

Paragraph 24, Absatz 2, AlVG der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom 01.01.2020 bis 29.02.2020 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und

Paragraph 25, Absatz eins, AlVG der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe eines Gesamtbetrages von EUR 3.378,60 verpflichtet. Begründend dafür wurde nach Anführung der für den Fall relevanten Rechtsgrundlagen Folgendes ausgeführt: „Das Ermittlungsverfahren hat ergeben: Ihre Einkünfte aus Gewerbebetrieb des Geschäftsjahres 2020 laut der vorliegenden Einkommenssteuerdaten (EUR 10.348,59) liegen über der Geringfügigkeitsgrenze (Wert 2020: monatlich EUR 460,66). Entsprechend Ihres damit erzielten täglichen Nettoeinkommens aus Gewerbebetrieb in der Zeit von 1.1.2020 bis 30.6.2020 (Einkünfte aus Gewerbebetrieb abzgl. Sonderausgaben / 182 Kalendertage) – in der Höhe von EUR 56,53 – muss der Leistungsbezug (Arbeitslosengeld tgl. EUR 56,31) für den o.a. Zeitraum von Ihnen zur Gänze rückgefordert werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“ 2. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Laut Beschwerdevorbringen hat der BF entgegen der Ansicht der belangten Behörde in den betreffenden Monaten Jänner und Februar

(2020)mit seinem Verdienst die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten. 3. Mit Bescheid des AMS vom 15.12.2022 wurde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG iVm § 56 AlVG die Beschwerde des BF vom 25.11.2022 gegen den Bescheid des AMS vom 25.10.2022 mit der Maßgabe abgewiesen, dass der angefochtene Bescheid insofern abgeändert wird, als der Bezug des Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR 1.686,60 widerrufen und rückgefordert wird. 3. Mit Bescheid des AMS vom 15.12.2022 wurde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG die Beschwerde des BF vom 25.11.2022 gegen den Bescheid des AMS vom 25.10.2022 mit der Maßgabe abgewiesen, dass der angefochtene Bescheid insofern abgeändert wird, als der Bezug des Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR 1.686,60 widerrufen und rückgefordert wird. Begründend dafür wurde ausgeführt, dass der BF, da er in den beiden Monaten Jänner und Februar 2020, in welchen er laut seinen Angaben ein die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreitendes Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit erzielt habe, aufgrund des aus dem laut eigenen Angaben in den Monaten Jänner bis März 2020 erzielten Gesamteinkommen in Höhe von EUR 1.750,- resultierten durchschnittlichen die Geringfügigkeitsgrenze für das Jahr 2020 überschreitenden Monatseinkommens von EUR 583,33

§ 12Abs. 1 Z. 2 Al

VG pflichtversichert war und bei der Sozialversicherung der Selbstständigen ab 01.01.2020 als Selbstständiger u.a. in die Pensionsversicherung einbezogen wurde, nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs Arbeitslosigkeit bei Vorliegen einer Pflichtversicherung

§ 12Abs. 1 Z. 2 Al

VG (statt wie offensichtlich versehentlich angeführt „

§ 12Abs. 1 Z. 1 Al

VG“) jedoch ausgeschlossen ist, unter Berücksichtigung des im Einkommensbescheid für 2020 angeführten Einkommens in Höhe von EUR 13.535,19, des sich nach Abzug der Einkünfte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit in Höhe von EUR 3.246,60 ergebenden Einkommens aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 10.288,59 und des daraus berechneten tatsächlich erzielten täglichen Einkommens von EUR 28,11 und in den beiden Monaten Jänner und Februar 2020 erzielten Einkommens von EUR 1.686,60 (60 Tage für den Zeitraum von 01.01.2020 bis 29.02.2020 multipliziert mit EUR 28,11) zur Rückzahlung von EUR 1.686,60 statt wie ursprünglich mit Bescheid vom 25.10.2022 ausgesprochen von EUR 3.378,60 verpflichtet ist.Begründend dafür wurde ausgeführt, dass der BF, da er in den beiden Monaten Jänner und Februar 2020, in welchen er laut seinen Angaben ein die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreitendes Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit erzielt habe, aufgrund des aus dem laut eigenen Angaben in den Monaten Jänner bis März 2020 erzielten Gesamteinkommen in Höhe von EUR 1.750,- resultierten durchschnittlichen die Geringfügigkeitsgrenze für das Jahr 2020 überschreitenden Monatseinkommens von EUR 583,33

Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, AlVG pflichtversichert war und bei der Sozialversicherung der Selbstständigen ab 01.01.2020 als Selbstständiger u.a. in die Pensionsversicherung einbezogen wurde, nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs Arbeitslosigkeit bei Vorliegen einer Pflichtversicherung

Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, AlVG (statt wie offensichtlich versehentlich angeführt „

Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG“) jedoch ausgeschlossen ist, unter Berücksichtigung des im Einkommensbescheid für 2020 angeführten Einkommens in Höhe von EUR 13.535,19, des sich nach Abzug der Einkünfte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit in Höhe von EUR 3.246,60 ergebenden Einkommens aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 10.288,59 und des daraus berechneten tatsächlich erzielten täglichen Einkommens von EUR 28,11 und in den beiden Monaten Jänner und Februar 2020 erzielten Einkommens von EUR 1.686,60 (60 Tage für den Zeitraum von 01.01.2020 bis 29.02.2020 multipliziert mit EUR 28,11) zur Rückzahlung von EUR 1.686,60 statt wie ursprünglich mit Bescheid vom 25.10.2022 ausgesprochen von EUR 3.378,60 verpflichtet ist. 3.

  1. In der Beschwerdevorentscheidung wurde auf den Einkommenssteuerbescheid für 2020 und vom BF demnach erzielte Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit in Höhe von EUR 10.348,59 Bezug genommen, im Zuge einer Auflistung dann jedoch ein sich nach Abzug des Einkommens aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit in Höhe von EUR 3.246,60 vom Einkommen lt. Einkommenssteuerbescheid in Höhe von EUR 13.535,19 ergebendes tatsächlich erzieltes Einkommen in Höhe von EUR 10.288,59 angegeben und auf die davor erwähnten Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit in Höhe von EUR 10.348,59 nicht mehr Bezug genommen. Auf einem dem vorgelegten Verwaltungsakt einliegenden Auszug mit „Einkommensteuerdaten 2020“ scheinen unter der fettgedruckten Angabe, „das Einkommen für das Jahr 2020 beträgt: 13.535,19 €“ und der darunter stehenden nicht fettgedruckten Überschrift „Berechnung der Einkommenssteuer“ folgende Daten auf: jeweils fettgedruckt „Einkünfte aus Gewerbebetrieb: 10.348,59 €“, „Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit: 3.246,60 €“, „Gesamtbetrag der Einkünfte: 13.595,19 €“, darunter nicht fettgedruckt nochmals „Einkünfte aus Gewerbebetrieb: 10.348,59 €“ und „Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit: 3.246,60 €“, mit etwas Abstand darunter ebenfalls nicht fettgedruckt „Pauschbetrag für Sonderausgaben: -60,00 €“, und darunter wieder mit etwas Abstand, diesmal wieder fettgedruckt, „Einkommen: 13.535,19 €“. Aus einer Zusammenschau dieser auf dem besagten Auszug aufscheinenden „Einkommensteuerdaten 2020“ mit den im Zuge der Beschwerdevorentscheidung angeführten Einkommen – den Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit in Höhe von EUR 10.348,59, dem Einkommen lt. Einkommenssteuerbescheid in Höhe von EUR 13.535,19 und dem sich nach Abzug des Einkommens aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit von EUR 3.246,60 ergebenden tatsächlich erzielten Einkommen von EUR 10.288,59 wurde deutlich, dass in der Beschwerdevorentscheidung bei der Berechnung des vom BF als Selbstständigen tatsächlich erzielten Einkommens nicht von dem auf dem Auszug mit den „Einkommensteuerdaten 2020“ aufscheinenden „Gesamtbetrag der Einkünfte“ bzw. Bruttoeinkommen in Höhe von EUR 13.595,19, sondern vom „Einkommen lt. Einkommenssteuerbescheid“ bzw. Nettoeinkommen (Einkünfte aus Gewerbebetrieb abzüglich Sonderausgaben) in Höhe von EUR 13.535,19 ausgegangen wurde und von diesem nur das Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit von EUR 3.246,60 abgezogen wurde, war doch der auf dem Auszug mit „Einkommensteuerdaten 2020“ aufscheinende „Pauschbetrag für Sonderausgaben“ in Höhe von EUR 60,- in der Beschwerdevorentscheidung bereits berücksichtigt und von dem auf dem Auszug mit den „Einkommensteuerdaten 2020“ aufscheinenden „Gesamtbetrag der Einkünfte“ von EUR 13.595,19 bereits abgezogen worden, und beträgt die in der Beschwerdevorentscheidung aufgefallene Differenz zwischen EUR 10.348,59 betreffend Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit und EUR 10.288,59 betreffend das errechnete vom BF als Selbstständigen tatsächlich erzielte Einkommen genau EUR 60,-, den auf dem Auszug mit den „Einkommensteuerdaten 2020“ aufscheinenden „Pauschbetrag für Sonderausgaben“.
  2. Der BF brachte daraufhin bei der belangten Behörde fristgerecht einen Vorlageantrag ein.
  3. Die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt wurde folglich dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) vorgelegt und langte am 11.01.2023 bei diesem ein.
  4. Am 26.04.2023 wurde vor dem BVwG, Außenstelle Graz, mit dem BF und einem Vertreter der belangten Behörde eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Dem BF wurde in der Verhandlung von der verhandelnden Richterin vorgehalten, dass er laut Akt in den Monaten Jänner bis März 2020 ein die Geringfügigkeitsgrenze überschreitendes Einkommen von EUR 1.750,- und im Jahr 2020 laut Einkommenssteuerbescheid Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit in Höhe von EUR 10.348,59 erzielt habe und deshalb bei der Sozialversicherung der Selbstständigen ab 01.01.2020 (statt, wie offensichtlich versehentlich angeführt, „01.01.2022“) als Selbstständiger in die Pensionsversicherung mit einbezogen worden sei, woraufhin der BF zum Schluss der Verhandlung angab: „Ich nehme zur Kenntnis, dass ich die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zurückzahlen muss.“ (VH-Niederschrift, S. 4) 6.
  5. Mit Aktenvermerk vom 26.04.2023 hielt die für die Gerichtsabteilung des BVwG zuständige Referentin fest, dass der BF „in der heutigen Verhandlung die Annahme der Niederschrift verweigert“ hat, mit der Begründung, dass er sowieso einen Bescheid in schriftlicher Form zugestellt bekommt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang mitsamt dem der Beschwerdevorentscheidung vom 15.12.2022 zugrunde gelegten Ermittlungsergebnis wird in den Stand der gegenständlichen Feststellungen erhoben.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang mitsamt dem der Beschwerdevorentscheidung vom 15.12.2022 zugrunde gelegten Ermittlungsergebnis wird in den Stand der gegenständlichen Feststellungen erhoben.
  7. Beweiswürdigung: Der unter Punkt II. in den Stand der Feststellungen erhobene unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang mitsamt dem auf das Wesentliche zusammengefassten jeweiligen Inhalt der Bescheide des AMS vom 25.10.2022 und vom 15.12.2022 beruht auf dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des AMS und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.Der unter Punkt römisch zwei. in den Stand der Feststellungen erhobene unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang mitsamt dem auf das Wesentliche zusammengefassten jeweiligen Inhalt der Bescheide des AMS vom 25.10.2022 und vom 15.12.2022 beruht auf dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des AMS und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
  8. Rechtliche Beurteilung: 3.
  9. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6BVw

GG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 7Abs. 1 S. 1 BVw

GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern.

Paragraph 7, Absatz eins, S. 1 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Wenn

§ 7Abs. 2 BVw

GG in Bundes- oder Landesgesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen ist, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.Wenn

Paragraph 7, Absatz 2, BVwGG in Bundes- oder Landesgesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen ist, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit.. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren. Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des Paragraph 9, VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, leg. cit.. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. , Zu A): 3.2. Anspruch auf Arbeitslosengeld hat

§ 7Abs. 1 Al

VG wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3). Der Arbeitsvermittlung steht nach § 7 Abs. 2 AlVG zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.3.2. Anspruch auf Arbeitslosengeld hat

Paragraph 7, Absatz eins, AlVG wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Ziffer eins,), die Anwartschaft erfüllt (Ziffer 2,) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Ziffer 3,). Der Arbeitsvermittlung steht nach Paragraph 7, Absatz 2, AlVG zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig , (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.

§ 12Abs. 1 Al

VG ist arbeitslos, wer eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat (Z 1), nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt (Z 2) und keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt (Z 3).

Paragraph 12, Absatz eins, AlVG ist arbeitslos, wer eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat (Ziffer eins,), nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt (Ziffer 2,) und keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt (Ziffer 3,).

§ 12Abs. 3 Al

VG gilt insbesondere nicht als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2, „wer in einem Dienstverhältnis steht“ (lit. a); „wer selbstständig erwerbstätig ist“ (lit. b); (…); (…) (lit. h).

Paragraph 12, Absatz 3, AlVG gilt insbesondere nicht als arbeitslos im Sinne der Absatz eins und 2, „wer in einem Dienstverhältnis steht“ (Litera a,); „wer selbstständig erwerbstätig ist“ (Litera b,); (…); (…) (Litera h,). Als arbeitslos gilt jedoch nach § 12 Abs. 6 lit a AlVG wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben, nach § 12 Abs. 6 lit. b AlVG, wer einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt, wenn 3 vH des Einheitswertes die jeweils für einen Kalendermonat geltende Geringfügigkeitsgrenze

§ 5Abs. 2 ASVG nicht übersteigen, und nach § 12 Abs. 6 lit. c Al

VG, wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen

§ 36aerzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw.

der selbständigen Arbeit einen Umsatz

§ 36b

erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt.Als arbeitslos gilt jedoch nach Paragraph 12, Absatz 6, Litera a, AlVG wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1970,, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben, nach Paragraph 12, Absatz 6, Litera b, AlVG, wer einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt, wenn 3 vH des Einheitswertes die jeweils für einen Kalendermonat geltende Geringfügigkeitsgrenze

Paragraph 5, Absatz 2, ASVG nicht übersteigen, und nach Paragraph 12, Absatz 6, Litera c, AlVG, wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen

Paragraph 36 a, erzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. der selbständigen Arbeit einen Umsatz

Paragraph 36 b, erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge übersteigt. § 24 Abs. 2 AlVG besagt, dass wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, die Zuerkennung zu widerrufen ist. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.Paragraph 24, Absatz 2, AlVG besagt, dass wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, die Zuerkennung zu widerrufen ist. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.

§ 25Abs. 1 Al

VG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, dass auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit

§ 21akeine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt.

Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

Paragraph 25, Absatz eins, AlVG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, dass auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit

Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist

§ 50Abs. 1 Al

VG verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit

§ 12Abs.

3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen.Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist

Paragraph 50, Absatz eins, AlVG verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit

Paragraph 12, Absatz 3, unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. 3.3. Mit Bescheid des AMS vom 25.10.2022 wurde

§ 24Abs. 2 Al

VG der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom 01.01.2020 bis 29.02.2020 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und

§ 25Abs. 1 Al

VG der BF zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe eines Gesamtbetrages von EUR 3.378,60 verpflichtet, und diese Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass die Einkünfte des BF aus Gewerbebetrieb des Geschäftsjahres 2020 laut der vorliegenden Einkommenssteuerdaten über der Geringfügigkeitsgrenze liegen und entsprechend des damit erzielten täglichen Nettoeinkommens aus Gewerbebetrieb in der Zeit vom 01.01.2020 bis 30.06.2020 der Bezug von Arbeitslosengeld für den angeführten Zeitraum vom BF rückgefordert werden müsse.3.3. Mit Bescheid des AMS vom 25.10.2022 wurde

Paragraph 24, Absatz 2, AlVG der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom 01.01.2020 bis 29.02.2020 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und

Paragraph 25, Absatz eins, AlVG der BF zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe eines Gesamtbetrages von EUR 3.378,60 verpflichtet, und diese Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass die Einkünfte des BF aus Gewerbebetrieb des Geschäftsjahres 2020 laut der vorliegenden Einkommenssteuerdaten über der Geringfügigkeitsgrenze liegen und entsprechend des damit erzielten täglichen Nettoeinkommens aus Gewerbebetrieb in der Zeit vom 01.01.2020 bis 30.06.2020 der Bezug von Arbeitslosengeld für den angeführten Zeitraum vom BF rückgefordert werden müsse. Der BF vertritt in seiner Beschwerde die Ansicht, dass er mit seinem Verdienst die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten hat. Die belangte Behörde wies folglich mit Beschwerdevorentscheidung vom 15.12.2022 die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vom 25.10.2022 mit der Maßgabe ab, dass der angefochtene Bescheid insofern abgeändert wird, als der Bezug des Arbeitslosengeldes in der Höhe von EUR 1.686,60 widerrufen und rückgefordert wird. Der ab 01.08.2019 gewerblich selbstständig erwerbstätige BF hat monatlich die Erklärungen über das Einkommen und den Umsatz von 01.08.2019 bis 29.02.2020 eingebracht, für den Monat Jänner 2020 „0“ Einkommen und für den Monat Februar 2020 ein Einkommen von EUR 450,- angegeben, und am 02.04.2020 ein Einkommen für den Monat März 2020 von EUR 1.300,- nachgewiesen. Der BF erzielte somit laut seinen eigenen Angaben in den Monaten Jänner bis März 2020 ein Einkommen von insgesamt EUR 1.750. Dies sind EUR 583,33 im Monatsschnitt und damit ein Einkommen über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze (EUR 460,66 für das Jahr 2020).

§ 36bAbs. 1 Al

VG wird der Umsatz auf Grund des Umsatzsteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen wird, festgestellt. Bis zum Vorliegen dieses Bescheides ist der Umsatz auf Grund einer jeweils monatlich im nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise festzustellen.

Paragraph 36 b, Absatz eins, AlVG wird der Umsatz auf Grund des Umsatzsteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen wird, festgestellt. Bis zum Vorliegen dieses Bescheides ist der Umsatz auf Grund einer jeweils monatlich im nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise festzustellen.

§ 36Abs. 2 Al

VG gilt als monatlicher Umsatz bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahresumsatzes, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit der anteilsmäßige Umsatz in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag. Bis zum Vorliegen des Umsatzsteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr ist der Umsatz in einem bestimmten Kalendermonat jeweils durch Zusammenrechnung des für diesen Kalendermonat nachgewiesenen Umsatzes mit den für frühere Kalendermonate desselben Kalenderjahres nachgewiesenen Umsätzen geteilt durch die Anzahl der Monate im Kalenderjahr, für die eine Umsatzerklärung vorliegt, zu ermitteln.

Paragraph 36, Absatz 2, AlVG gilt als monatlicher Umsatz bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahresumsatzes, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit der anteilsmäßige Umsatz in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag. Bis zum Vorliegen des Umsatzsteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr ist der Umsatz in einem bestimmten Kalendermonat jeweils durch Zusammenrechnung des für diesen Kalendermonat nachgewiesenen Umsatzes mit den für frühere Kalendermonate desselben Kalenderjahres nachgewiesenen Umsätzen geteilt durch die Anzahl der Monate im Kalenderjahr, für die eine Umsatzerklärung vorliegt, zu ermitteln. Im Zuge der Beschwerdevorentscheidung wurde darauf Bezug genommen, dass bei durchgehender selbstständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des Jahreseinkommens als monatliches Einkommen gilt, und darauf folgend ausgeführt, dass aufgrund der sachlichen Unterschiede von unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit, insbesondere hinsichtlich des zeitlichen Zuflusses der Einnahmen, eine unterschiedliche rechtliche Regelung sachlich gerechtfertigt ist und von den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts die unterschiedliche Art der Berechnung bisher nicht beanstandet wurde. Die Regelungen über die - für die Beurteilung der Arbeitslosigkeit nach § 12 Abs. 3 lit. b iVm. Abs. 6 lit. c AlVG erforderliche - Ermittlung des Umsatzes und Einkommens der selbständig Erwerbstätigen gehen auf die AlVG-Novelle BGBl. I Nr. 148/1998 zurück. Der Gesetzgeber wollte damit im Hinblick auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 5.3.1998, G 284/97, VfSlg. 15.117) klarstellen, dass ausschließlich „das Einkommen bzw. der Umsatz im Kalenderjahr des Leistungsbezuges maßgeblich“ ist. Es ist also lediglich das Einkommen aus den Monaten dieses einen Kalenderjahres zu berücksichtigen (vgl. VwGH 11.12.2013, 2013/08/0200, unter Hinweis auf AB 1304 BlgNR

  1. GP 3). Dabei ist hinsichtlich der Feststellung des Umsatzes in § 36b Abs. 1 AlVG - nicht anders als hinsichtlich der Feststellung des Einkommens der Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, nach § 36a Abs. 7 AlVG (vgl. insoweit aus der ständigen Rechtsprechung VwGH 16.2.2022, Ro 2021/08/0005) - ein zweistufiges Verfahren vorgesehen. Danach ist der Umsatz zunächst auf Grund einer jeweils monatlich im Nachhinein abzugebenden Erklärung der selbständig Erwerbstätigen und geeigneterer Nachweise festzustellen. Die endgültige Beurteilung erfolgt dann nach dem ersten Satz des § 36b Abs. 1 AlVG auf Grund des Umsatzsteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen wird (vgl. idS VwGH 3.10.2002, 97/08/0602).Die Regelungen über die - für die Beurteilung der Arbeitslosigkeit nach Paragraph 12, Absatz 3, Litera b, in Verbindung mit Absatz 6, Litera c, AlVG erforderliche - Ermittlung des Umsatzes und Einkommens der selbständig Erwerbstätigen gehen auf die AlVG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 1998, zurück. Der Gesetzgeber wollte damit im Hinblick auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH 5.3.1998, G 284/97, VfSlg. 15.117) klarstellen, dass ausschließlich „das Einkommen bzw. der Umsatz im Kalenderjahr des Leistungsbezuges maßgeblich“ ist. Es ist also lediglich das Einkommen aus den Monaten dieses einen Kalenderjahres zu berücksichtigen vergleiche VwGH 11.12.2013, 2013/08/0200, unter Hinweis auf Ausschussbericht 1304 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode 3). Dabei ist hinsichtlich der Feststellung des Umsatzes in Paragraph 36 b, Absatz eins, AlVG - nicht anders als hinsichtlich der Feststellung des Einkommens der Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, nach Paragraph 36 a, Absatz 7, AlVG vergleiche insoweit aus der ständigen Rechtsprechung VwGH 16.2.2022, Ro 2021/08/0005) - ein zweistufiges Verfahren vorgesehen. Danach ist der Umsatz zunächst auf Grund einer jeweils monatlich im Nachhinein abzugebenden Erklärung der selbständig Erwerbstätigen und geeigneterer Nachweise festzustellen. Die endgültige Beurteilung erfolgt dann nach dem ersten Satz des Paragraph 36 b, Absatz eins, AlVG auf Grund des Umsatzsteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen wird vergleiche idS VwGH 3.10.2002, 97/08/0602). An diese endgültige Beurteilung des Anspruchs auf Grund eines - grundsätzlich immer erst nach dem Bezugszeitraum vorliegenden - Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides knüpft die erleichterte Rückforderungsmöglichkeit nach § 25 Abs. 1 dritter Satz AlVG an. Dabei wird ein Verschulden des Leistungsempfängers am unberechtigten Empfang nicht verlangt, der Rückforderungsbetrag aber auf das erzielte Einkommen beschränkt (vgl. zu diesem Tatbestand näher nochmals etwa VwGH Ro 2021/08/0005, mwN). An diese endgültige Beurteilung des Anspruchs auf Grund eines - grundsätzlich immer erst nach dem Bezugszeitraum vorliegenden - Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides knüpft die erleichterte Rückforderungsmöglichkeit nach Paragraph 25, Absatz eins, dritter Satz AlVG an. Dabei wird ein Verschulden des Leistungsempfängers am unberechtigten Empfang nicht verlangt, der Rückforderungsbetrag aber auf das erzielte Einkommen beschränkt vergleiche zu diesem Tatbestand näher nochmals etwa VwGH Ro 2021/08/0005, mwN). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist die Behörde bei ihrer Entscheidung über den Widerruf und die Rückforderung eines Notstandshilfebezuges an den Spruch des Einkommens- und Umsatzsteuerbescheides gebunden, wobei diese Regelung der Erleichterung des praktischen Vollzuges des AlVG in Bezug auf die dort geregelten Geldleistungen dient (vgl. VwGH 20.12.2022, Ra 2021/08/0144, mwN)Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist die Behörde bei ihrer Entscheidung über den Widerruf und die Rückforderung eines Notstandshilfebezuges an den Spruch des Einkommens- und Umsatzsteuerbescheides gebunden, wobei diese Regelung der Erleichterung des praktischen Vollzuges des AlVG in Bezug auf die dort geregelten Geldleistungen dient vergleiche VwGH 20.12.2022, Ra 2021/08/0144, mwN) Das Ergebnis der Veranlagung zur Einkommensteuer kann nämlich dennoch als Gradmesser dafür dienen, dass der Notstandshilfe beziehende Beschwerdeführer über eine höhere Wirtschaftskraft verfügt als eine Person ohne anzurechnendes Einkommen. Angesichts der Bindung des Arbeitsmarktservice an den Spruch des Einkommensteuerbescheids geht die Beschwerde daher dort ins Leere, wo sie die Ermittlung der Besteuerungsgrundlage, insbesondere durch Schätzung der Bemessungsgrundlage, bemängelt (vgl VwGH 29.01.2014, 2011/08/0321, mwN).Das Ergebnis der Veranlagung zur Einkommensteuer kann nämlich dennoch als Gradmesser dafür dienen, dass der Notstandshilfe beziehende Beschwerdeführer über eine höhere Wirtschaftskraft verfügt als eine Person ohne anzurechnendes Einkommen. Angesichts der Bindung des Arbeitsmarktservice an den Spruch des Einkommensteuerbescheids geht die Beschwerde daher dort ins Leere, wo sie die Ermittlung der Besteuerungsgrundlage, insbesondere durch Schätzung der Bemessungsgrundlage, bemängelt vergleiche VwGH 29.01.2014, 2011/08/0321, mwN). Voraussetzung für die endgültige Bemessung der Notstandshilfe (somit auch deren Berichtigung bzw. Widerruf und die Rückforderung des Überbezuges) ist überdies die Rechtskraft des Bescheides der Abgabenbehörde (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  3. Oktober 2011, 2008/08/0210, Punkt
  4. der Entscheidungsgründe, mwN).Voraussetzung für die endgültige Bemessung der Notstandshilfe (somit auch deren Berichtigung bzw. Widerruf und die Rückforderung des Überbezuges) ist überdies die Rechtskraft des Bescheides der Abgabenbehörde vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  5. Oktober 2011, 2008/08/0210, Punkt
  6. der Entscheidungsgründe, mwN). Darauf hingewiesen wird an dieser Stelle darauf, dass die Rechtskraft des Bescheides der Abgabenbehörde nach § 38 AlVG, wonach auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 betreffend Arbeitslosengeld sinngemäß anzuwenden sind, auch die Voraussetzung für die endgültige Bemessung des Arbeitslosengeldes ist. Darauf hingewiesen wird an dieser Stelle darauf, dass die Rechtskraft des Bescheides der Abgabenbehörde nach Paragraph 38, AlVG, wonach auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 betreffend Arbeitslosengeld sinngemäß anzuwenden sind, auch die Voraussetzung für die endgültige Bemessung des Arbeitslosengeldes ist.

§ 2Abs.

1 WKG (Wirtschaftskammergesetz) sind Mitglieder der Wirtschaftskammern und Fachorganisationen alle physischen und juristischen Personen sowie sonstige Rechtsträger, die Unternehmungen des Gewerbes, des Handwerks, der Industrie, des Bergbaues, des Handels, des Geld-, Kredit- und Versicherungswesens, des Verkehrs, des Nachrichtenverkehrs, des Rundfunks, des Tourismus und der Freizeitwirtschaft sowie sonstiger Dienstleistungen rechtmäßig selbständig betreiben oder zu betreiben berechtigt sind.

Paragraph 2, Absatz eins, WKG (Wirtschaftskammergesetz) sind Mitglieder der Wirtschaftskammern und Fachorganisationen alle physischen und juristischen Personen sowie sonstige Rechtsträger, die Unternehmungen des Gewerbes, des Handwerks, der Industrie, des Bergbaues, des Handels, des Geld-, Kredit- und Versicherungswesens, des Verkehrs, des Nachrichtenverkehrs, des Rundfunks, des Tourismus und der Freizeitwirtschaft sowie sonstiger Dienstleistungen rechtmäßig selbständig betreiben oder zu betreiben berechtigt sind.

§ 2Abs.

1 Z. 1 GSVG (Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz) sind „die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft“ auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung pflichtversichert.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG (Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz) sind „die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft“ auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung pflichtversichert. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs ist Arbeitslosigkeit bei Vorliegen einer Pflichtversicherung

§ 12Abs. 1 Z. 2 Al

VG jedenfalls ausgeschlossen (vgl. VwGH 22.07.2013, 2012/08/0159, mwN). Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs ist Arbeitslosigkeit bei Vorliegen einer Pflichtversicherung

Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, AlVG jedenfalls ausgeschlossen vergleiche VwGH 22.07.2013, 2012/08/0159, mwN). Dies bedeutet, dass unabhängig von der Beendigung der Tätigkeit Arbeitslosigkeit dann vorliegt, wenn keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung vorliegt (vgl. BVwG 21.10.2014, G305 2011356-1/5E). Dies bedeutet, dass unabhängig von der Beendigung der Tätigkeit Arbeitslosigkeit dann vorliegt, wenn keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung vorliegt vergleiche BVwG 21.10.2014, G305 2011356-1/5E). Im gegenständlichen Fall war der BF ab 01.08.2019 gewerblich selbstständig erwerbstätig, dies zunächst als „Tippgeber“ und dann als „Versicherungsvertreter“, wobei es sich dem Behördenvertreter in der Verhandlung vor dem BVwG folgend um dasselbe Gewerbe handelt (VH-Niederschrift, S. 4), und hat der BF im Jahr 2020 Einkünfte aus gewerblich selbstständiger Erwerbstätigkeit in der im Einkommenssteuerbescheid für 2020 vom 13.09.2022 aufscheinenden Höhe von EUR 1.0348,59 brutto erzielt. Fest steht, dass der BF aufgrund seiner Einkünfte bei der Sozialversicherung der Selbstständigen für das gesamte Jahr 2020 als Selbstständiger u.a. in die Pensionsversicherung einbezogen wurde und daher nicht als arbeitslos iSv § 12 Abs. 1 Z. 2 AlVG gilt.Fest steht, dass der BF aufgrund seiner Einkünfte bei der Sozialversicherung der Selbstständigen für das gesamte Jahr 2020 als Selbstständiger u.a. in die Pensionsversicherung einbezogen wurde und daher nicht als arbeitslos iSv Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, AlVG gilt.

§ 36Abs. 2 Al

VG gilt als monatlicher Umsatz bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahresumsatzes.

Paragraph 36, Absatz 2, AlVG gilt als monatlicher Umsatz bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahresumsatzes.

§ 25Abs. 1 S. 3 Al

VG ist der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen.

Paragraph 25, Absatz eins, S. 3 AlVG ist der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Die gesetzliche Regelung, dass die Rückzahlungsverpflichtung insofern begrenzt ist, als die unberechtigt empfangene Leistung nur bis zur Höhe des erzielten Einkommens rückzuerstatten ist, wurde der Beschwerdevorentscheidung folgend vor allem deshalb geschaffen, damit selbstständig Erwerbstätige, die ihr Einkommen nicht kennen können, während Phasen geringer Einnahmen für die Sicherung ihrer Existenzgrundlage auch unterjährig Leistungen vom AMS erhalten können und nicht erst im Nachhinein, wenn der Einkommenssteuerbescheid vorliegt. Der BF hat beim AMS monatlich die Erklärungen über das Einkommen und den Umsatz von 01.08.2019 bis 29.02.2020 eingebracht und in der Beschwerde vorgebracht, in den Monaten Jänner und Februar

(2020)keinen über der Geringfügigkeitsgrenze liegenden Verdienst gehabt zu haben. Er hatte aufgrund eines in den Monaten Jänner bis März 2020 durchschnittlichen Einkommens aus gewerblich selbstständiger Erwerbstätigkeit in Höhe von EUR 583,33 in diesen Monaten jedoch ein über der Geringfügigkeitsgrenze für das Jahr 2020 (in Höhe von EUR 460,66) liegendes monatliches Einkommen erzielt. Da der BF aufgrund eines in den Monaten Jänner und Februar 2020 von ihm als Selbstständigen erzielten über der Geringfügigkeitsgrenze für das Jahr 2020 (in Höhe von EUR 460,66) liegenden Durchschnittseinkommen in Höhe von EUR 583,33 pflichtversichert war und von der Sozialversicherung der Selbstständigen ab 01.01.2020 als Selbstständiger u.a. in die Pensionsversicherung einbezogen wurde, nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs Arbeitslosigkeit bei Vorliegen einer Pflichtversicherung

§ 12Abs. 1 Z. 2 Al

VG jedoch ausgeschlossen ist (vgl. VwGH 22.07.2013, 2012/08/0159, mwN), hat er in den beiden Monaten Jänner und Februar 2020 zu Unrecht Arbeitslosengeld bezogen gehabt.Da der BF aufgrund eines in den Monaten Jänner und Februar 2020 von ihm als Selbstständigen erzielten über der Geringfügigkeitsgrenze für das Jahr 2020 (in Höhe von EUR 460,66) liegenden Durchschnittseinkommen in Höhe von EUR 583,33 pflichtversichert war und von der Sozialversicherung der Selbstständigen ab 01.01.2020 als Selbstständiger u.a. in die Pensionsversicherung einbezogen wurde, nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs Arbeitslosigkeit bei Vorliegen einer Pflichtversicherung

Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, AlVG jedoch ausgeschlossen ist vergleiche VwGH 22.07.2013, 2012/08/0159, mwN), hat er in den beiden Monaten Jänner und Februar 2020 zu Unrecht Arbeitslosengeld bezogen gehabt. Das Einkommen des BF im Jahr 2020 laut Einkommenssteuerbescheid in Höhe von EUR 13.535,19 abzüglich seines Einkommens aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit in Höhe von EUR 3.246,60 ergibt ein vom BF im Jahr 2020 als Selbstständiger tatsächlich erzieltes Nettoeinkommen in Höhe von EUR 10.288,

  1. Dieses Einkommen dividiert durch 366, die Anzahl der Tage im Jahr 2020, ergibt wiederum ein vom BF im Jahr 2020 tatsächlich erzieltes tägliches Einkommen in Höhe von EUR 28,
  2. Der BF hatte demnach in den 60 Tagen vom 01.01.2020 bis 29.02.2020 ein Einkommen von EUR 1.686,60 erzielt, welcher Betrag sich aus dem täglichen Einkommen in Höhe von EUR 28,11 multipliziert mit 60, der Anzahl der Tage der Monate Jänner und Februar 2020, ergab. Er hat daher aufgrund des für die Monate Jänner und Februar 2020 unberechtigt bezogenen Arbeitslosengeldes dem AMS das in diesen beiden Monaten als Selbstständiger tatsächlich erzielte Einkommen in Höhe von EUR 1.686,60 anstatt des ihm mit Bescheid vom 25.10.2022 auferlegten Rückzahlungsbetrages von EUR 3.378,60 zurückzuzahlen, den sich aus der ursprünglichen Rückzahlungsforderung von EUR 3.378,60 und dem nunmehr berechneten Rückzahlungsbetrag von EUR 1.686,60 ergebenden Differenzbetrag in Höhe von EUR 1.692,- jedoch nicht. Abschließend wird darauf hingewiesen, dass der BF zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG angab:„Ich nehme zur Kenntnis, dass ich die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zurückzahlen muss.“ (VH-Niederschrift, S. 4)Abschließend wird darauf hingewiesen, dass der BF zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG angab:, „Ich nehme zur Kenntnis, dass ich die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zurückzahlen muss.“ (VH-Niederschrift, S. 4) Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde in Bestätigung der Beschwerdevorentscheidung abzuweisen. Zu B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G313.2265323.1.00

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