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{'item': 'G313 2265381-3'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.04.2023 GeschäftszahlG313 2265381-3 Spruch, G313 2265381-3/5E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS im Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG von XXXX , geb. XXXX , StA.: Marokko, vertreten durch die XXXX , zur BFA-Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS im Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Marokko, vertreten durch die römisch 40 , zur BFA-Zl. römisch 40 , zu Recht: A) Es wird gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.A) Es wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässigB) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang:

  1. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD XXXX , ASt XXXX (in der Folge kurz: BFA) vom 06.12.2022, Zl. 1336303205/223841490, wurde über XXXX , geb. XXXX , StA.: Marokko (in der Folge: betroffener Fremder oder kurz: BF) gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
  2. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD römisch 40 , ASt römisch 40 (in der Folge kurz: BFA) vom 06.12.2022, Zl. 1336303205/223841490, wurde über römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Marokko (in der Folge: betroffener Fremder oder kurz: BF) gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
  3. Gegen diesen, dem BF noch am selben Tag zugestellten Bescheid erhob dieser im Wege seiner Rechtsvertretung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Über die Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht am 17.01.2023 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Befragung der beantragen Zeugin XXXX durchgeführt ,und die Beschwerde als unbegründet abgewiesen (Spruchteil I.) und zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen (Spruchteil II.).
  4. Gegen diesen, dem BF noch am selben Tag zugestellten Bescheid erhob dieser im Wege seiner Rechtsvertretung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Über die Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht am 17.01.2023 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Befragung der beantragen Zeugin römisch 40 durchgeführt ,und die Beschwerde als unbegründet abgewiesen (Spruchteil römisch eins.) und zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen (Spruchteil römisch zwei.).
  5. Am 27.03.2023 brachte das BFA den Bezug habenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur amtswegigen Überprüfung der Anhaltung des BF zum Zweck der Sicherung der Abschiebung gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22a Abs. 4 BFA-VG zur Vorlage. Darüber wurde zu G305 2265381-2 mit Erkenntnis vom 31.03.2023 insoweit entschieden, als die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung in Schubhaft zum Zeitpunkt der Entscheidung weiterhin vorlagen und die Schubhaft rechtmäßig ist.
  6. Am 27.03.2023 brachte das BFA den Bezug habenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur amtswegigen Überprüfung der Anhaltung des BF zum Zweck der Sicherung der Abschiebung gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG zur Vorlage. Darüber wurde zu G305 2265381-2 mit Erkenntnis vom 31.03.2023 insoweit entschieden, als die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung in Schubhaft zum Zeitpunkt der Entscheidung weiterhin vorlagen und die Schubhaft rechtmäßig ist. Am 19.04.2023 erfolgte die gegenständliche Aktenvorlage an das BVwG. Zur Stellungnahme des BFA wurde dem BF Parteiengehör bis 21.4.2023 eingeräumt. Am 21.04.2023 erfolgte eine Stellungnahme. Feststellungen:
  7. Der BF ist Staatsangehöriger von Marokko und stammt nach eigenen Angaben aus XXXX (Marokko)Er ist nicht verheiratet und hat auch keine Kinder. Die Eltern und zwei Schwestern leben nach wie vor in XXXX (Marokko) Er ist nicht im Besitz der österreichischen Staatsangehörigkeit und somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.
  8. Der BF ist Staatsangehöriger von Marokko und stammt nach eigenen Angaben aus römisch 40 (Marokko)Er ist nicht verheiratet und hat auch keine Kinder. Die Eltern und zwei Schwestern leben nach wie vor in römisch 40 (Marokko) Er ist nicht im Besitz der österreichischen Staatsangehörigkeit und somit Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist gesund und haftfähig.
  9. Er verfügt über kein gültiges Reisedokument seines Herkunftsstaates und kann schon deshalb das Bundesgebiet aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen. Sein Reisedokument soll ihm in der Türkei gestohlen worden sein (Niederschrift des BFA vom 21.12.2022, S 5)
  10. Am 06.12.2022 um XXXX Uhr wurde der BF durch Organe der XXXX im XXXX einer Kontrolle unterzogen, dabei war der BF nicht in der Lage, sich mit den für einen legalen Aufenthalt in Österreich notwendigen Dokumenten auszuweisen.
  11. Am 06.12.2022 um römisch 40 Uhr wurde der BF durch Organe der römisch 40 im römisch 40 einer Kontrolle unterzogen, dabei war der BF nicht in der Lage, sich mit den für einen legalen Aufenthalt in Österreich notwendigen Dokumenten auszuweisen. Er wurde daher um diese Zeit gem. § 39 iVm. § 120 FPG festgenommen und zur Expositur der XXXX verbracht. Eine weiter durchgeführte SIS-Abfrage und eine Visa-Abfrage verliefen negativ.Er wurde daher um diese Zeit gem. Paragraph 39, in Verbindung mit Paragraph 120, FPG festgenommen und zur Expositur der römisch 40 verbracht. Eine weiter durchgeführte SIS-Abfrage und eine Visa-Abfrage verliefen negativ.
  12. Anschließend wurde er am 06.12.2022 um XXXX Uhr aus der Festnahme entlassen.
  13. Noch am selben Tag einige Stunden später, versuchte der BF sofort wieder nach Italien auszureisen, so wurde der BF um XXXX Uhr am Bahnhof XXXX neuerlich von Organen der öffentlichen Sicherheitspolizei kontrolliert und führte dabei einen Fahrschein nach XXXX mit sich mit dem er sich auswies.
  14. Anschließend wurde er am 06.12.2022 um römisch 40 Uhr aus der Festnahme entlassen.,
  15. Noch am selben Tag einige Stunden später, versuchte der BF sofort wieder nach Italien auszureisen, so wurde der BF um römisch 40 Uhr am Bahnhof römisch 40 neuerlich von Organen der öffentlichen Sicherheitspolizei kontrolliert und führte dabei einen Fahrschein nach römisch 40 mit sich mit dem er sich auswies. Bei einer freiwilligen Nachschau auf seinem Handy konnte ein Lichtbild seines marokkanischen Reisepasses festgestellt werden. Als der betroffene Fremde angegeben hatte, Österreich lediglich zur Durchreise nutzen und nach Italien weiterreisen zu wollen, um dort zu arbeiten, und weil er weiter angab, in seinen Herkunftsstaat nicht zurückkehren zu wollen und keinen gültigen Aufenthaltstitel für Italien vorzuweisen vermochte, wurde er von Organen der XXXX erneut festgenommen und in der Folge (erneut) einvernommen. Weiters gab er in der aufgenommenen Niederschrift am 6.12.2022 an, in Österreich keine Freunde und keine Angehörigen aufzuweisen. Er sei im Besitz von Barmitteln in der Höhe von 90 €.Als der betroffene Fremde angegeben hatte, Österreich lediglich zur Durchreise nutzen und nach Italien weiterreisen zu wollen, um dort zu arbeiten, und weil er weiter angab, in seinen Herkunftsstaat nicht zurückkehren zu wollen und keinen gültigen Aufenthaltstitel für Italien vorzuweisen vermochte, wurde er von Organen der römisch 40 erneut festgenommen und in der Folge (erneut) einvernommen. Weiters gab er in der aufgenommenen Niederschrift am 6.12.2022 an, in Österreich keine Freunde und keine Angehörigen aufzuweisen. Er sei im Besitz von Barmitteln in der Höhe von 90 €. Der BF hat in seinem Herkunftsstaat Marokko keine asylrelevante Verfolgung bzw. Bedrohung angegeben. (Niederschrift des BFA vom 21.12.2022, S. 6)
  16. Noch am selben Tag wurde er in Verwaltungsverwahrungshaft genommen und wurde in der Folge mit Bescheid des BFA vom 06.12.2022 die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung in den Herkunftsstaat über ihn angeordnet. Gegenwärtig ist der BF im XXXX untergebracht.Gegenwärtig ist der BF im römisch 40 untergebracht. Noch am 06.12.2022 leitete das BFA ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot gegen ihn ein.Noch am 06.12.2022 leitete das BFA ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot gegen ihn ein.
  17. 7.
  18. Am 21.12.2022 stellte der BF einen Asylantrag, den er im Wesentlichen damit begründete, bereits drei Mal versucht zu haben, Marokko zu verlassen. Jedes Mal habe er sich Geld ausgeliehen und nun habe er Schulden. Er wolle in Europa arbeiten, um das Geld zurückzuzahlen. Das seien die einzigen Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates .. Nachdem er weder eine asylrelevante Bedrohung bzw. Verfolgung glaubhaft darstellen konnte, wies das BFA mit Bescheid vom 17.01.2023, Zl. XXXX , den auf die Zuerkennung von internationalem Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gerichteten Antrag und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 den auf die Zuerkennung von internationalem Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Marokko gerichteten Antrag des BF ab (Spruchpunkte I. und II.) und sprach aus, dass ihm gemäß § 57 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG gegen ihn erlassen werde (Spruchpunkt IV.) und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Marokko zulässig sei (Spruchpunkt V.), einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt VI.) und gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt werde (Spruchpunkt VII.).7.
  19. Am 21.12.2022 stellte der BF einen Asylantrag, den er im Wesentlichen damit begründete, bereits drei Mal versucht zu haben, Marokko zu verlassen. Jedes Mal habe er sich Geld ausgeliehen und nun habe er Schulden. Er wolle in Europa arbeiten, um das Geld zurückzuzahlen. Das seien die einzigen Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates .. Nachdem er weder eine asylrelevante Bedrohung bzw. Verfolgung glaubhaft darstellen konnte, wies das BFA mit Bescheid vom 17.01.2023, Zl. römisch 40 , den auf die Zuerkennung von internationalem Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 gerichteten Antrag und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 den auf die Zuerkennung von internationalem Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Marokko gerichteten Antrag des BF ab (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.) und sprach aus, dass ihm gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG gegen ihn erlassen werde (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Marokko zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.), einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt römisch sechs.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt werde (Spruchpunkt römisch sieben.). 7.
  20. Mit Erkenntnis vom 23.02.2023, GZ: I412 2267447-1/3E, wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diesen Bescheid innerhalb offener Frist erhobene Beschwerde als unbegründet ab. Damit erwuchs die vom BFA wider den BF erlassene Rückkehrentscheidung in Rechtskraft.
  21. Der BF ist in Bezug auf seinen Herkunftsstaat nach wie vor rückkehrunwillig. In der stattgehabten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 17.01.2023 und 31.03.2023 gab der BF an, dass er momentan nicht zur Rückkehr in den Herkunftsstaat bereit sei. Auch die Rückkehrberatungsgespräche ergaben dasselbe Ergebnis.
  22. Frühzeitig leitete das BFA ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats (in der Folge kurz: HRZ) ein und wurde die Ausstellung desselben 25.02.2023 und am 10.03.2023 bei der Botschaft von Marokko urgiert (mündl.VH vor dem BVwG am 31.03.2023)
  23. Beim BF scheint in Österreich weder eine Haupt-, noch eine Nebenwohnsitzmeldung auf. Er war und ist nicht bereit, sich an die österreichischen Gesetze, konkret an die Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen zu halten. Er verfügt auch über keine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Mitgliedsstaat des Schengenraums.
  24. Im Bundesgebiet verfügt er weder über familiäre, noch über allfällig andere privaten Anknüpfungspunkte. Er verfügt hier auch über keine eigene, auf Dauer angelegte Unterkunft. Bei seiner Betretung war er de facto mittellos, was einem legalen Aufenthalt im Bundesgebiet ebenfalls entgegensteht. In der Beschwerde wurde vorgebracht, dass der BF bei einer Zeugin Wohnung nehmen könnte, dazu ist festzustellen: Am 17.01.2023 wurde die beantragte Zeugin XXXX befragt, diese gab an, den BF und seine Schwester nicht persönlich zu kennen. Seine Schwester die in Marokko lebt habe sie über soziale Medien kennengelernt. In XXXX habe sie durch einen Bekannten in der Wartezone dort davon erfahren, dass der Bruder (BF) ihrer Freundin in Schubhaft genommen werden solle und fände sie es adäquater, dass er nicht in Schubhaft käme, weil sie ebenfalls einen jüngeren Bruder habe. Sie könne den BF bei sich wohnen lassen und ihn zur Polizei begleiten.In der Beschwerde wurde vorgebracht, dass der BF bei einer Zeugin Wohnung nehmen könnte, dazu ist festzustellen: Am 17.01.2023 wurde die beantragte Zeugin römisch 40 befragt, diese gab an, den BF und seine Schwester nicht persönlich zu kennen. Seine Schwester die in Marokko lebt habe sie über soziale Medien kennengelernt. In römisch 40 habe sie durch einen Bekannten in der Wartezone dort davon erfahren, dass der Bruder (BF) ihrer Freundin in Schubhaft genommen werden solle und fände sie es adäquater, dass er nicht in Schubhaft käme, weil sie ebenfalls einen jüngeren Bruder habe. Sie könne den BF bei sich wohnen lassen und ihn zur Polizei begleiten. Der BF selbst konnte weder in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 17.01.2023 noch am 31.03.2023 über die Zeugin Auskunft geben, er kannte weder ihren Nachnamen noch ihre Wohnadresse.
  25. Beim BF liegt eine hohe Fluchtgefahr vor. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und den Gerichtsakten des BVwG, sowie auf den angegebenen Quellen. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden diese der getroffenen Entscheidung in freier Beweiswürdigung zugrunde gelegt. Rechtliche Beurteilung Die für die Verhängung der Schubhaft maßgebliche Bestimmung des § 76 Fremdenpolizeigesetz (FPG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF. BGBl. I Nr. 56/2018, lautet wörtlich wiedergegeben wie folgt:Die für die Verhängung der Schubhaft maßgebliche Bestimmung des Paragraph 76, Fremdenpolizeigesetz (FPG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, lautet wörtlich wiedergegeben wie folgt: „Schubhaft § 76.Paragraph 76,

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
  1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
  2. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
  3. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  4. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  5. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  6. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
  1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
  2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  8. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  9. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  10. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
  11. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
  12. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ Die Bestimmung des § 22a Abs. 4 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idF. BGBl. I Nr. 70/2015, hat folgenden Wortlaut:Die Bestimmung des Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, hat folgenden Wortlaut: „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft § 22a.
(1)[…]Paragraph 22 a,
(1)[…] […]
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde. […]“ Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß § 22a Abs 4 BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom BVwG zu überprüfen. Das BVwG hat festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom BVwG zu überprüfen. Das BVwG hat festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. An den Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft hat sich nichts Entscheidungswesentliches geändert. Fest steht, dass der BF weder über einen gültigen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet noch über einen solchen für einen anderen Mitgliedsstaat des Schengenraums verfügt. Er verfügt auch über keinen gültigen Aufenthaltstitel für Italien. Der in Österreich im Stande der Schubhaft gestellte Antrag des BF auf Gewährung von internationalem Schutz bzw. auf Gewährung von subsidiärem Schutz wurde mit Bescheid des BFA vom 17.01.2023 abgewiesen und wurde mit demselben Bescheid eine Rückkehrentscheidung nach Marokko erlassen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 23.02.2023, GZ: I412 2267447-1/3E, als unbegründet abgewiesen. Damit erwuchs die wider ihn erlassene Rückkehrentscheidung in Rechtskraft und ist damit effektuierbar. Am 06.12.2022 wurde über ihn die Schubhaft verhängt, als er illegal ins Bundesgebiet eingereist war und bei zwei am selben Tag durchgeführten sicherheitsbehördlichen Kontrollen angegeben hatte, nach Italien weiterreisen zu wollen, um dort zu arbeiten. Auch versuchte er nach der ersten Kontrolle im XXXX sofort wieder nach Italien weiterzureisen und wurde bei der zweiten Kontrolle mit einem Fahrschein nach XXXX betreten. Am 06.12.2022 wurde über ihn die Schubhaft verhängt, als er illegal ins Bundesgebiet eingereist war und bei zwei am selben Tag durchgeführten sicherheitsbehördlichen Kontrollen angegeben hatte, nach Italien weiterreisen zu wollen, um dort zu arbeiten. Auch versuchte er nach der ersten Kontrolle im römisch 40 sofort wieder nach Italien weiterzureisen und wurde bei der zweiten Kontrolle mit einem Fahrschein nach römisch 40 betreten. Sowohl bei seiner niederschriftlich dokumentierten Einvernahme durch das BFA als auch in den stattgehabten Rückkehrberatungen zeigte er sich stets rückkehrunwillig. Auch in den mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht am 17.01.2023 und 31.03.2023 zeigte sich der BF weiter nicht bereit zur Rückkehr in den Herkunftsstaat, dies obwohl ihm bewusst ist, dass er Österreich wegen der rechtskräftig gegen ihn bestehenden Rückkehrentscheidung wieder nach Marokko verlassen muss. In Österreich verfügt er über keine familiären oder sonst berücksichtigungswürdigen privaten Bindungen, über keine eigene gesicherte Unterkunft und über keine ausreichenden Existenzmittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes. Er hat zwar angegeben, dass er in Österreich eine „Freundin“ (Anmerkung beantragte Zeugin XXXX ) hat, bei der er wohnen könne. Allerdings konnte er dem Gericht gegenüber nicht glaubhaft machen, dass es sich bei dieser Frau, von der er ausschließlich den Vornamen und keine weiteren persönlichen Details wie zum Beispiel ihren Nachnamen oder ihre Wohnadresse mehr anzugeben vermochte, tatsächlich um seine „Freundin“ handelt, da er nämlich unmittelbar bereits am Tag seiner versuchten Durchreise nach Italien, am 06.12.2022, wegen der hohen, bei ihm bestehenden Fluchtgefahr in Verwaltungsverwahrungshaft, anschließend in Schubhaft genommen wurde. Er selbst gab zudem an, dass es sich bei der „Freundin“ um eine Freundin seiner Schwester die in Marokko lebt, handle. Er habe sie erstmals bei ihrem Besuch in seiner Schubhaft getroffen (Niederschrift 31.023.2023). Auch der Umstand, dass er weder deren vollen Namen kannte, noch ihre genaue Adresse kennt, lasse keine Zweifel aufkommen, dass es sich bei dieser Frau nicht um seine „Freundin“ handelt und diese sich um eine etwaige Einhaltung der periodischen Meldeverpflichtung des BF kümmern könnte. Auch gab die beantragte Zeugin XXXX in der Verhandlung vom, 17.01.2023 an, dass sie den BF selbst nicht kenne, sondern durch einen Bekannten in der Wartezone in XXXX erfahren habe, dass der Bruder ihrer Freundin in Schubhaft genommen werden solle. Sie fände es inadäquat, wenn er in Schubhaft käme. Weil sie selbst einen jüngeren Bruder hätte habe sein Schicksal sie sehr bewegt. Daher könne er bei ihr wohnen und sie könnte ihn zur Polizei begleiten. Daher ist davon auszugehen, dass der BF sich der Effektuierung der Rückkehrentscheidung durch die österreichische Fremdenbehörde im Fall seiner Freilassung entweder durch eine Ausreise nach Italien oder durch ein Untertauchen im Bundesgebiet entziehen wird. Zudem hat er sich in der Vergangenheit hochmobil gezeigt und hatte auch keinerlei Skrupel, den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei seinen beiden stattgehabten Betretungen am 06.12.2022 wiederholt zu erklären, nach Italien weiterreisen zu wollen, obwohl er weder für Österreich noch für Italien über eine gültige Aufenthaltsbewilligung verfügte. Damit gab er zu erkennen, dass er nicht bereit ist, die Aufenthalts- und Niederlassungsbestimmungen eines Staates der Europäischen Union zu beachten.Er hat zwar angegeben, dass er in Österreich eine „Freundin“ (Anmerkung beantragte Zeugin römisch 40 ) hat, bei der er wohnen könne. Allerdings konnte er dem Gericht gegenüber nicht glaubhaft machen, dass es sich bei dieser Frau, von der er ausschließlich den Vornamen und keine weiteren persönlichen Details wie zum Beispiel ihren Nachnamen oder ihre Wohnadresse mehr anzugeben vermochte, tatsächlich um seine „Freundin“ handelt, da er nämlich unmittelbar bereits am Tag seiner versuchten Durchreise nach Italien, am 06.12.2022, wegen der hohen, bei ihm bestehenden Fluchtgefahr in Verwaltungsverwahrungshaft, anschließend in Schubhaft genommen wurde. Er selbst gab zudem an, dass es sich bei der „Freundin“ um eine Freundin seiner Schwester die in Marokko lebt, handle. Er habe sie erstmals bei ihrem Besuch in seiner Schubhaft getroffen (Niederschrift 31.023.2023). Auch der Umstand, dass er weder deren vollen Namen kannte, noch ihre genaue Adresse kennt, lasse keine Zweifel aufkommen, dass es sich bei dieser Frau nicht um seine „Freundin“ handelt und diese sich um eine etwaige Einhaltung der periodischen Meldeverpflichtung des BF kümmern könnte. Auch gab die beantragte Zeugin römisch 40 in der Verhandlung vom, 17.01.2023 an, dass sie den BF selbst nicht kenne, sondern durch einen Bekannten in der Wartezone in römisch 40 erfahren habe, dass der Bruder ihrer Freundin in Schubhaft genommen werden solle. Sie fände es inadäquat, wenn er in Schubhaft käme. Weil sie selbst einen jüngeren Bruder hätte habe sein Schicksal sie sehr bewegt. Daher könne er bei ihr wohnen und sie könnte ihn zur , Polizei begleiten. Daher ist davon auszugehen, dass der BF sich der Effektuierung der Rückkehrentscheidung durch die österreichische Fremdenbehörde im Fall seiner Freilassung entweder durch eine Ausreise nach Italien oder durch ein Untertauchen im Bundesgebiet entziehen wird. Zudem hat er sich in der Vergangenheit hochmobil gezeigt und hatte auch keinerlei Skrupel, den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei seinen beiden stattgehabten Betretungen am 06.12.2022 wiederholt zu erklären, nach Italien weiterreisen zu wollen, obwohl er weder für Österreich noch für Italien über eine gültige Aufenthaltsbewilligung verfügte. Damit gab er zu erkennen, dass er nicht bereit ist, die Aufenthalts- und Niederlassungsbestimmungen eines Staates der Europäischen Union zu beachten. In diesem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (vgl. VwGH vom 20.02.2014, Zl. 2013/21/0178).In diesem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist vergleiche VwGH vom 20.02.2014, Zl. 2013/21/0178). Dass besondere in der Person des BF gelegene Umstände vorliegen würden, die der Schubhaft entgegenstehen, kam beim BF anlassbezogen nicht hervor. Aufgrund seines bisherigen Verhaltens und der gesamten vorliegenden Umstände - keine Unterkunft, keine familiären, sozialen oder beruflichen Bindungen und keine ausreichenden Existenzmittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes –Rückkehrunwilligkeit und keinerlei Bereitschaft an der Erlangung eines HRZ mitzuwirken, lassen ihn nicht vertrauenswürdig erscheinen und ist von einer weiterhin bestehenden Fluchtgefahr und einem entsprechenden Sicherungsbedarf auszugehen. Mit der Möglichkeit seiner Abschiebung in den Herkunftsstaat ist auch tatsächlich zu rechnen: Anlassbezogen leitete das BFA zeitnah ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats (in der Folge kurz: HRZ) ein. Am 25.02.2023 und am 10.03.2023 urgierte das BFA ein HRZ für den BF. In diesem Zusammenhang hat das BFA dem Bundesverwaltungsgericht bekannt gegeben, dass notorisch bekannt ist, dass die Behörden von Marokko Heimreisezertifikate für ihre Staatsbürger ausstellen und Abschiebungen dorthin auch tatsächlich durchgeführt werden. Derzeit beträgt die Wartezeit ca, 5 bis 6 Monate bis zu einer Identifizierung bzw Ausstellung, wobei der BF es selbst in der Hand hat die Dauer zu verkürzen, wenn er sich nicht völlig unwillig zur Mitwirkung eines HRZ zeigen würde. Vor diesem Hintergrund ist daher mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit einer zeitnahen Effektuierung der gegen den BF bestehenden Rückkehrentscheidung zu rechnen. Laut BFA ist es im Jahre 2022 zur Ausstellung von XXXX HRZ gekommen, sowie XXXX Abschiebungen durchgeführt und wurden 2023 bereits XXXX HRZ ausgestellt und XXXX ‚Abschiebungen durchgeführt. Für April 2023 sind weitere XXXX Abschiebungen bereits mit Durchführungsdatum geplant und durchgeführt am 21.04.2024 gewesen. Laut BFA ist es im Jahre 2022 zur Ausstellung von römisch 40 HRZ gekommen, sowie römisch 40 Abschiebungen durchgeführt und wurden 2023 bereits römisch 40 HRZ ausgestellt und römisch 40 ‚Abschiebungen durchgeführt. Für April 2023 sind weitere römisch 40 Abschiebungen bereits mit Durchführungsdatum geplant und durchgeführt am 21.04.2024 gewesen. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH vom 28.08.2012, Zl. 2010/21/0517 und vom 19.04.2012, Zl. 2009/21/0047). Dass es mit Sicherheit zur Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme kommt, wird für die Schubhaft nicht gefordert (VwGH vom 07.02.2008, Zl. 2006/21/0389). Mit der tatsächlichen Durchführung der Abschiebung ist weiterhin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu rechnen. Auf Grund des in Folge des Vorverhaltens des BF weiterhin bestehenden Sicherungsbedarfs, der durch die geplante Abschiebung noch eine Erhöhung erfuhr, erweist sich die Aufrechterhaltung der Schubhaft als notwendig und verhältnismäßig. Da aufgrund des bisherigen Verhaltens des BF, der nicht bereit ist, der wider ihn erlassenen Rückkehrentscheidung Folge zu leisten, keinen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet hat und auch über die für einen legalen Aufenthalt notwendigen Barmittel nicht verfügt, und auch keine Umstände für ein gelinderes Mittel iSv § 77 FPG sprechen, war zum Zeitpunkt der Entscheidung jedenfalls von der Verhältnismäßigkeit der Aufrechterhaltung der Schubhaft des BF auszugehen. Da aufgrund des bisherigen Verhaltens des BF, der nicht bereit ist, der wider ihn erlassenen Rückkehrentscheidung Folge zu leisten, keinen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet hat und auch über die für einen legalen Aufenthalt notwendigen Barmittel nicht verfügt, und auch keine Umstände für ein gelinderes Mittel iSv Paragraph 77, FPG sprechen, war zum Zeitpunkt der Entscheidung jedenfalls von der Verhältnismäßigkeit der Aufrechterhaltung der Schubhaft des BF auszugehen. Seinen persönlichen Interessen an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet kommt daher ein geringerer Stellenwert zu, als dem öffentlichen Interesse an der Sicherstellung seiner Aufenthaltsbeendigung. Das BFA kommt seiner Verpflichtung, die Schubhaft so kurz als möglich zu halten, nach. Durch das zeitnah eingeleitete HRZ-Verfahren ist die Behörde in die Lage versetzt, die wider den BF verhängte Rückkehrentscheidung zeitnah effektuieren. Die Fortsetzung der Schubhaft ist auch unter Berücksichtigung der in § 80 FPG vorgesehenen Regelungen über die Höchstdauer der Anhaltung in Schubhaft zulässig und zur Erreichung des Sicherungszwecks (Sicherung der Abschiebung) verhältnismäßig.Die Fortsetzung der Schubhaft ist auch unter Berücksichtigung der in Paragraph 80, FPG vorgesehenen Regelungen über die Höchstdauer der Anhaltung in Schubhaft zulässig und zur Erreichung des Sicherungszwecks (Sicherung der Abschiebung) verhältnismäßig. Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass im Zeitpunkt der Entscheidung die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen. Die fortgesetzte Anhaltung in Schubhaft ist daher gerechtfertigt. Ad. mündliche Verhandlung: Aus den vorhin genannten Gründen ist eine weitere Einvernahme der XXXX als Zeugin nicht erforderlich und hat sich seit der letzten mündlichen Verhandlung diesbezüglich auch für das BVwG keine andere glaubwürdige Beurteilung ergeben, dem BF Parteiengehör gewährt worden und eine Stellungahme abgegeben worden und daher ist eine weitere mündliche Verhandlung auch nicht erforderlich.Aus den vorhin genannten Gründen ist eine weitere Einvernahme der römisch 40 als Zeugin nicht erforderlich und hat sich seit der letzten mündlichen Verhandlung diesbezüglich auch für das BVwG keine andere glaubwürdige Beurteilung ergeben, dem BF Parteiengehör gewährt worden und eine Stellungahme abgegeben worden und daher ist eine weitere mündliche Verhandlung auch nicht erforderlich. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G313.2265381.3.00

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