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{'item': 'G314 2265498-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.04.2023 GeschäftszahlG314 2265498-1 Spruch, G314 2265498-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des bulgarischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch den Rechtsanwalt Mag. Wolfgang MAIER, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , betreffend die Aufhebung eines Aufenthaltsverbots zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des bulgarischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch den Rechtsanwalt Mag. Wolfgang MAIER, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , betreffend die Aufhebung eines Aufenthaltsverbots zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Mit dem Bescheid vom XXXX 2021, Zl. XXXX , erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gegen den Beschwerdeführer (BF) gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG ein mit zwei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot und erteilte ihm einen einmonatigen Durchsetzungsaufschub. Diese Entscheidung lag zugrunde, dass der BF, der sich ab XXXX (mit Unterbrechungen) im Bundesgebiet aufgehalten hatte, mit dem Urteil vom XXXX wegen des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs (§§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall StGB) rechtskräftig zu einer achtmonatigen, bedingt nachgesehenen Freiheitstrafe verurteilt worden war, weil er im XXXX und XXXX XXXX unter Vortäuschung seiner Rückzahlungsfähigkeit mehrere Kreditbetrugshandlungen (Schadenssumme insgesamt ca. EUR 13.000) begangen hatte, und mit dem Urteil vom XXXX unter Bedachtnahme darauf wegen des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses (§ 212 Abs 1 Z 1 StGB) gegen ihn rechtskräftig eine fünfmonatige, ebenfalls bedingt nachgesehene Zusatzstrafe verhängt worden war, weil er mit seiner zur Tatzeit XXXX Stieftochter im XXXX oder XXXX durch Streicheln an den Brüsten eine geschlechtliche Handlung vorgenommen hatte. Im Rahmen des Privat- und Familienlebens des BF, der die ihm vom BFA im Ermittlungsverfahren eingeräumte Äußerungsmöglichkeit nicht genutzt hatte, wurde bei der Entscheidung berücksichtigte, dass er (wie sich aus dem Strafurteil vom XXXX ergebe) verheiratet sei und eine Stieftochter habe, außerdem sei er in Österreich unselbständig erwerbstätig, habe aber sonst keine familiären oder anderen privaten Anbindungen und keine „relevante Integration“ im Bundesgebiet. Mit dem Bescheid vom römisch 40 2021, Zl. römisch 40 , erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gegen den Beschwerdeführer (BF) gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein mit zwei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot und erteilte ihm einen einmonatigen Durchsetzungsaufschub. Diese Entscheidung lag zugrunde, dass der BF, der sich ab römisch 40 (mit Unterbrechungen) im Bundesgebiet aufgehalten hatte, mit dem Urteil vom römisch 40 wegen des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs (Paragraphen 146, 147, Absatz 2, 148, erster Fall StGB) rechtskräftig zu einer achtmonatigen, bedingt nachgesehenen Freiheitstrafe verurteilt worden war, weil er im römisch 40 und römisch 40 römisch 40 unter Vortäuschung seiner Rückzahlungsfähigkeit mehrere Kreditbetrugshandlungen (Schadenssumme insgesamt ca. EUR 13.000) begangen hatte, und mit dem Urteil vom römisch 40 unter Bedachtnahme darauf wegen des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses (Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer eins, StGB) gegen ihn rechtskräftig eine fünfmonatige, ebenfalls bedingt nachgesehene Zusatzstrafe verhängt worden war, weil er mit seiner zur Tatzeit römisch 40 Stieftochter im römisch 40 oder römisch 40 durch Streicheln an den Brüsten eine geschlechtliche Handlung vorgenommen hatte. Im Rahmen des Privat- und Familienlebens des BF, der die ihm vom BFA im Ermittlungsverfahren eingeräumte Äußerungsmöglichkeit nicht genutzt hatte, wurde bei der Entscheidung berücksichtigte, dass er (wie sich aus dem Strafurteil vom römisch 40 ergebe) verheiratet sei und eine Stieftochter habe, außerdem sei er in Österreich unselbständig erwerbstätig, habe aber sonst keine familiären oder anderen privaten Anbindungen und keine „relevante Integration“ im Bundesgebiet. Der BF erhob gegen diesen Bescheid, der ihm am XXXX zugestellt wurde, kein Rechtsmittel. Da er das Bundesgebiet in der Folge nicht freiwillig verließ, wurde er am XXXX nach Bulgarien abgeschoben.Der BF erhob gegen diesen Bescheid, der ihm am römisch 40 zugestellt wurde, kein Rechtsmittel. Da er das Bundesgebiet in der Folge nicht freiwillig verließ, wurde er am römisch 40 nach Bulgarien abgeschoben. Am XXXX 2022 beantragte der BF die Aufhebung des Aufenthaltsverbots. Er begründete diesen Antrag damit, dass sich seine Umstände dahingehend geändert hätten, dass er seit Anfang XXXX eine Lebensgemeinschaft mit einer Österreicherin habe, die er heiraten wolle. Sie besuche ihn in Bulgarien und unterstütze ihn finanziell. Außerdem habe er einen Sohn und zwei ( XXXX bzw. XXXX geborene) Enkelkinder in Österreich. Er habe im Bundesgebiet auch wieder einen Arbeitsplatz in Aussicht. Seit der letzten Straftat habe er sich wohlverhalten; in Bulgarien sei er unbescholten. Aufgrund des rechtmäßigen Inlandsaufenthalts seit XXXX habe er das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt erworben, was das BFA nicht berücksichtigt habe, sodass das Aufenthaltsverbot bei einer rechtzeitigen Beschwerde aufzuheben (gemeint offenbar: zu beheben) gewesen wäre. Am römisch 40 2022 beantragte der BF die Aufhebung des Aufenthaltsverbots. Er begründete diesen Antrag damit, dass sich seine Umstände dahingehend geändert hätten, dass er seit Anfang römisch 40 eine Lebensgemeinschaft mit einer Österreicherin habe, die er heiraten wolle. Sie besuche ihn in Bulgarien und unterstütze ihn finanziell. Außerdem habe er einen Sohn und zwei ( römisch 40 bzw. römisch 40 geborene) Enkelkinder in Österreich. Er habe im Bundesgebiet auch wieder einen Arbeitsplatz in Aussicht. Seit der letzten Straftat habe er sich wohlverhalten; in Bulgarien sei er unbescholten. Aufgrund des rechtmäßigen Inlandsaufenthalts seit römisch 40 habe er das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt erworben, was das BFA nicht berücksichtigt habe, sodass das Aufenthaltsverbot bei einer rechtzeitigen Beschwerde aufzuheben (gemeint offenbar: zu beheben) gewesen wäre. Während des behördlichen Ermittlungsverfahrens legte der BF Unterlagen zum Nachweis für sein Vorbringen vor und ergänzte, dass sich auch seine Tochter und ihr XXXX geborene Sohn in Österreich aufhielten.Während des behördlichen Ermittlungsverfahrens legte der BF Unterlagen zum Nachweis für sein Vorbringen vor und ergänzte, dass sich auch seine Tochter und ihr römisch 40 geborene Sohn in Österreich aufhielten. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies das BFA den Antrag des BF auf Aufhebung des Aufenthaltsverbots gemäß § 69 Abs 2 FPG ab und schrieb ihm gemäß § 78 AVG Bundesverwaltungsabgaben von EUR 6,50 zur Zahlung binnen vier Wochen vor. Diese Entscheidung wurde zusammengefasst damit begründet, dass keine Umstände vorlägen, die die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes rechtfertigen würden. Die persönliche Situation des BF habe sich nicht geändert; die im Aufhebungsantrag vorgebrachten Tatsachen hätten bereits zum Zeitpunkt der Erlassung des Aufenthaltsverbots bestanden. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies das BFA den Antrag des BF auf Aufhebung des Aufenthaltsverbots gemäß Paragraph 69, Absatz 2, FPG ab und schrieb ihm gemäß Paragraph 78, AVG Bundesverwaltungsabgaben von EUR 6,50 zur Zahlung binnen vier Wochen vor. Diese Entscheidung wurde zusammengefasst damit begründet, dass keine Umstände vorlägen, die die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes rechtfertigen würden. Die persönliche Situation des BF habe sich nicht geändert; die im Aufhebungsantrag vorgebrachten Tatsachen hätten bereits zum Zeitpunkt der Erlassung des Aufenthaltsverbots bestanden. In seiner dagegen wegen Verfahrensmängeln und materieller Rechtswidrigkeit erhobenen Beschwerde beantragte der BF, in der Sache selbst zu entscheiden und seinem Antrag Folge zu geben. Hilfsweise stellt er einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag. Das BFA hätte bei der Entscheidung über den Aufhebungsantrag seine nunmehr vorgebrachte Familiensituation berücksichtigen müssen. Die Ansicht, dass dieses Vorbringen präkludiert sei, sei verfehlt. Die persönliche Situation des BF nach Verübung der Straftaten hätte berücksichtigt werden müssen, zumal von ihm aufgrund des jahrelangen Wohlverhaltens mittlerweile keine Gefahr iSd § 67 Abs 1 FPG mehr ausgehe. Außerdem sei der Grundsatz des Parteiengehörs verletzt worden, weil ihm keine Gelegenheit eingeräumt worden sei, zum Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. In diesem Fall hätte er ergänzende Angaben zum Bestand eines schützenswerten Familienlebens mit seiner Lebensgefährtin machen können. In seiner dagegen wegen Verfahrensmängeln und materieller Rechtswidrigkeit erhobenen Beschwerde beantragte der BF, in der Sache selbst zu entscheiden und seinem Antrag Folge zu geben. Hilfsweise stellt er einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag. Das BFA hätte bei der Entscheidung über den Aufhebungsantrag seine nunmehr vorgebrachte Familiensituation berücksichtigen müssen. Die Ansicht, dass dieses Vorbringen präkludiert sei, sei verfehlt. Die persönliche Situation des BF nach Verübung der Straftaten hätte berücksichtigt werden müssen, zumal von ihm aufgrund des jahrelangen Wohlverhaltens mittlerweile keine Gefahr iSd Paragraph 67, Absatz eins, FPG mehr ausgehe. Außerdem sei der Grundsatz des Parteiengehörs verletzt worden, weil ihm keine Gelegenheit eingeräumt worden sei, zum Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. In diesem Fall hätte er ergänzende Angaben zum Bestand eines schützenswerten Familienlebens mit seiner Lebensgefährtin machen können. Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte, die Beschwerde abzuweisen. Feststellungen: Der BF, ein Staatsangehöriger von Bulgarien, kam am XXXX in der bulgarischen Stadt XXXX zur Welt. Der BF, ein Staatsangehöriger von Bulgarien, kam am römisch 40 in der bulgarischen Stadt römisch 40 zur Welt. Seit der Erlassung des Aufenthaltsverbots haben sich die Lebensumstände des BF nur insoweit geändert, als er sich seit XXXX nicht mehr im Bundesgebiet aufhält, sondern wieder in XXXX lebt. Er ist in Bulgarien strafgerichtlich unbescholten. In Österreich wurde er zwei Mal (am XXXX und am XXXX ) rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt, wobei ein Mal eine Zusatzstrafe verhängt wurde. Seit der Erlassung des Aufenthaltsverbots haben sich die Lebensumstände des BF nur insoweit geändert, als er sich seit römisch 40 nicht mehr im Bundesgebiet aufhält, sondern wieder in römisch 40 lebt. Er ist in Bulgarien strafgerichtlich unbescholten. In Österreich wurde er zwei Mal (am römisch 40 und am römisch 40 ) rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt, wobei ein Mal eine Zusatzstrafe verhängt wurde. In Bulgarien wird der BF ab und zu von der in XXXX lebenden slowakischen Staatsangehörigen XXXX , mit der er schon vor der Erlassung des Aufenthaltsverbots eine (romantische) Beziehung hatte, besucht. Sie unterstützt ihn dort auch finanziell, indem sie ihm immer wieder Geld für seinen Lebensunterhalt sendet. In Bulgarien wird der BF ab und zu von der in römisch 40 lebenden slowakischen Staatsangehörigen römisch 40 , mit der er schon vor der Erlassung des Aufenthaltsverbots eine (romantische) Beziehung hatte, besucht. Sie unterstützt ihn dort auch finanziell, indem sie ihm immer wieder Geld für seinen Lebensunterhalt sendet. Der XXXX geborene Sohn des BF, XXXX , hält sich seit XXXX in XXXX auf. Aktuell lebt er in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Lebensgefährtin und den gemeinsamen, XXXX bzw. XXXX geborenen Söhnen, die alle bulgarische Staatsangehörige sind. Die 2005 geborene Stieftochter des BF, XXXX , hält sich seit XXXX in XXXX auf. Aktuell lebt sie in einem gemeinsamen Haushalt mit ihrem Lebensgefährten, dem gemeinsamen, XXXX geborenen Sohn und weiteren bulgarischen Staatsangehörigen. Der BF stand vor seiner Abschiebung nach Bulgarien in regelmäßigem Kontakt zu seinem Sohn, seiner Stieftochter und seinen Enkelkindern. Seither hält er den Kontakt zu ihnen per (Video-)Telefon aufrecht. Der römisch 40 geborene Sohn des BF, römisch 40 , hält sich seit römisch 40 in römisch 40 auf. Aktuell lebt er in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Lebensgefährtin und den gemeinsamen, römisch 40 bzw. römisch 40 geborenen Söhnen, die alle bulgarische Staatsangehörige sind. Die 2005 geborene Stieftochter des BF, römisch 40 , hält sich seit römisch 40 in römisch 40 auf. Aktuell lebt sie in einem gemeinsamen Haushalt mit ihrem Lebensgefährten, dem gemeinsamen, römisch 40 geborenen Sohn und weiteren bulgarischen Staatsangehörigen. Der BF stand vor seiner Abschiebung nach Bulgarien in regelmäßigem Kontakt zu seinem Sohn, seiner Stieftochter und seinen Enkelkindern. Seither hält er den Kontakt zu ihnen per (Video-)Telefon aufrecht. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des Gerichtsakts des BVwG. Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Geburtsort des BF gehen aus seinem bulgarischen Personalausweis hervor, der dem BVwG in Kopie vorliegt. Die Abschiebung des BF nach Bulgarien ist im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) sowie durch die aktenkundigen Berichte dokumentiert. Somit steht fest, dass er nicht (wie behauptet) freiwillig ausgereist ist. Die Feststellung, wonach sie die Lebensumstände des BF seit der Erlassung des Aufenthaltsverbots sonst nicht wesentlich geändert haben, ergibt sich daraus, dass keine entsprechenden Behauptungen aufgestellt wurden. Die Beziehung zu XXXX , die laut dem Zentralen Melderegister ZMR keine Österreicherin ist, sondern slowakische Staatsangehörige (was sich im Übrigen auch aus den vorgelegten Geldtransferbelegen ergibt), bestand auch nach dem Vorbringen des BF bereits seit XXXX . Da im Bescheid vom XXXX ohnedies berücksichtigt wurde, dass der BF verheiratet ist, liegt insoweit auch aus diesem Grund keine relevante Änderung der Verhältnisse vor. Die Abschiebung des BF nach Bulgarien ist im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) sowie durch die aktenkundigen Berichte dokumentiert. Somit steht fest, dass er nicht (wie behauptet) freiwillig ausgereist ist. Die Feststellung, wonach sie die Lebensumstände des BF seit der Erlassung des Aufenthaltsverbots sonst nicht wesentlich geändert haben, ergibt sich daraus, dass keine entsprechenden Behauptungen aufgestellt wurden. Die Beziehung zu römisch 40 , die laut dem Zentralen Melderegister ZMR keine Österreicherin ist, sondern slowakische Staatsangehörige (was sich im Übrigen auch aus den vorgelegten Geldtransferbelegen ergibt), bestand auch nach dem Vorbringen des BF bereits seit römisch 40 . Da im Bescheid vom römisch 40 ohnedies berücksichtigt wurde, dass der BF verheiratet ist, liegt insoweit auch aus diesem Grund keine relevante Änderung der Verhältnisse vor. Da XXXX aktuell in Österreich lebt, der BF dagegen in Bulgarien und auch schon zuvor (wie sich aus dem ZMR ergibt) nie übereinstimmende Wohnsitzmeldungen bestanden, ist davon auszugehen, dass die Beziehung nie die Intensität einer Lebensgemeinschaft erreicht hat. Die Besuche von XXXX in Bulgarien und ihre finanzielle Unterstützung für den BF gehen aus den vorgelegten Reise- und Geldtransferbelegen hervor. Aus den Belegen der XXXX ., ergibt sich auch seine Adresse in Bulgarien ( XXXX ). Da römisch 40 aktuell in Österreich lebt, der BF dagegen in Bulgarien und auch schon zuvor (wie sich aus dem ZMR ergibt) nie übereinstimmende Wohnsitzmeldungen bestanden, ist davon auszugehen, dass die Beziehung nie die Intensität einer Lebensgemeinschaft erreicht hat. Die Besuche von römisch 40 in Bulgarien und ihre finanzielle Unterstützung für den BF gehen aus den vorgelegten Reise- und Geldtransferbelegen hervor. Aus den Belegen der römisch 40 ., ergibt sich auch seine Adresse in Bulgarien ( römisch 40 ). Der BF hat einen mit XXXX datierten bulgarischen Strafregisterauszug in bulgarischer Sprache vorgelegt. Da in den Strafurteilen sein bisher ordentlicher Lebenswandel als Milderungsgrund berücksichtigt wurde, ist davon auszugehen, dass abgesehen von den beiden auch im Strafregister dokumentierten Verurteilungen in Österreich keine weiteren strafgerichtlichen Verurteilungen des BF bestehen, zumal sich den Akten keine Hinweise darauf entnehmen lassen. So ist dem Strafregister insbesondere weder ein Widerruf der bedingten Strafnachsichten noch eine Verlängerung der Probezeiten zu entnehmen.Der BF hat einen mit römisch 40 datierten bulgarischen Strafregisterauszug in bulgarischer Sprache vorgelegt. Da in den Strafurteilen sein bisher ordentlicher Lebenswandel als Milderungsgrund berücksichtigt wurde, ist davon auszugehen, dass abgesehen von den beiden auch im Strafregister dokumentierten Verurteilungen in Österreich keine weiteren strafgerichtlichen Verurteilungen des BF bestehen, zumal sich den Akten keine Hinweise darauf entnehmen lassen. So ist dem Strafregister insbesondere weder ein Widerruf der bedingten Strafnachsichten noch eine Verlängerung der Probezeiten zu entnehmen. Die Geburtsurkunden des Sohnes des BF und von dessen beiden Kindern wurden vorgelegt, sodass das Verwandtschaftsverhältnis gut nachvollzogen werden kann. Laut ZMR lebt XXXX seit XXXX in XXXX ; laut IZR wurde ihm XXXX eine Anmeldebescheinigung ausgestellt. Aus dem ZMR geht auch hervor, dass er in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Lebensgefährtin und den beiden gemeinsamen Söhnen lebt und dass alle bulgarische Staatsangehörige sind. Die Geburtsurkunden des Sohnes des BF und von dessen beiden Kindern wurden vorgelegt, sodass das Verwandtschaftsverhältnis gut nachvollzogen werden kann. Laut ZMR lebt römisch 40 seit römisch 40 in römisch 40 ; laut IZR wurde ihm römisch 40 eine Anmeldebescheinigung ausgestellt. Aus dem ZMR geht auch hervor, dass er in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Lebensgefährtin und den beiden gemeinsamen Söhnen lebt und dass alle bulgarische Staatsangehörige sind. Der BF behauptet, XXXX sei seine leibliche Tochter. Eine entsprechende Feststellung kann nicht getroffen werden, weil er in ihrer Geburtsurkunde nicht als ihr Vater aufscheint und auch ihre Stellungnahme darauf hindeutet, dass es sich bei ihm um ihren Stiefvater handelt (arg „Er ist für mich wie mein leiblicher Vater“, „… hat sich mein „Vater“ um mich gekümmert …“). Es ist nicht glaubhaft, dass (wie im Schreiben vom XXXX behauptet) ein Streit zwischen dem BF und der Mutter von XXXX der Grund dafür war, dass er nicht in der Geburtsurkunde aufscheint, zumal dieses Dokument erst am XXXX ausgestellt wurde und die Angabe des Vaters in der Zeit seit der Geburt von XXXX möglich gewesen wäre. Der BF behauptet, römisch 40 sei seine leibliche Tochter. Eine entsprechende Feststellung kann nicht getroffen werden, weil er in ihrer Geburtsurkunde nicht als ihr Vater aufscheint und auch ihre Stellungnahme darauf hindeutet, dass es sich bei ihm um ihren Stiefvater handelt (arg „Er ist für mich wie mein leiblicher Vater“, „… hat sich mein „Vater“ um mich gekümmert …“). Es ist nicht glaubhaft, dass (wie im Schreiben vom römisch 40 behauptet) ein Streit zwischen dem BF und der Mutter von römisch 40 der Grund dafür war, dass er nicht in der Geburtsurkunde aufscheint, zumal dieses Dokument erst am römisch 40 ausgestellt wurde und die Angabe des Vaters in der Zeit seit der Geburt von römisch 40 möglich gewesen wäre. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die im Bescheid vom XXXX berücksichtigte Stieftochter des BF offenbar nicht XXXX ist, von deren Existenz die Behörde damals gar keine Kenntnis hatte, weil sich der BF nicht am Verfahren beteiligt hatte, sondern XXXX , das Opfer seiner am XXXX abgeurteilten Straftat. Diese wird jedoch im Aufhebungsantrag nicht mehr erwähnt, wohl, weil der BF laut ZMR ab XXXX nicht mehr mit XXXX zusammenlebte. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die im Bescheid vom römisch 40 berücksichtigte Stieftochter des BF offenbar nicht römisch 40 ist, von deren Existenz die Behörde damals gar keine Kenntnis hatte, weil sich der BF nicht am Verfahren beteiligt hatte, sondern römisch 40 , das Opfer seiner am römisch 40 abgeurteilten Straftat. Diese wird jedoch im Aufhebungsantrag nicht mehr erwähnt, wohl, weil der BF laut ZMR ab römisch 40 nicht mehr mit römisch 40 zusammenlebte. Laut ZMR lebt XXXX seit Ende XXXX in XXXX ; laut IZR wurde ihr im Jänner 2018 eine Anmeldebescheinigung ausgestellt. Aus dem ZMR geht auch hervor, dass sie in einem gemeinsamen Haushalt mit ihrem Lebensgefährten und ihrem im XXXX geborenen Sohn sowie mit weiteren bulgarischen Staatsangehörigen lebt. Es ist glaubhaft und lebensnah, dass der BF (wie im Aufhebungsantrag vorgebracht) schon in Österreich regelmäßig Kontakt zu seinem Sohn, seiner Stieftochter und seinen älteren Enkeln hatte und dass er diesen auch von Bulgarien aus mittels Videotelefonie pflegt, wie aus den vorgelegten Stellungnahmen von XXXX und XXXX hervorgeht.Laut ZMR lebt römisch 40 seit Ende römisch 40 in römisch 40 ; laut IZR wurde ihr im Jänner 2018 eine Anmeldebescheinigung ausgestellt. Aus dem ZMR geht auch hervor, dass sie in einem gemeinsamen Haushalt mit ihrem Lebensgefährten und ihrem im römisch 40 geborenen Sohn sowie mit weiteren bulgarischen Staatsangehörigen lebt. Es ist glaubhaft und lebensnah, dass der BF (wie im Aufhebungsantrag vorgebracht) schon in Österreich regelmäßig Kontakt zu seinem Sohn, seiner Stieftochter und seinen älteren Enkeln hatte und dass er diesen auch von Bulgarien aus mittels Videotelefonie pflegt, wie aus den vorgelegten Stellungnahmen von römisch 40 und römisch 40 hervorgeht. Da die Familienangehörigen des BF schon vor der Erlassung des Aufenthaltsverbotes in Österreich aufhältig waren, haben sich seither auch insoweit keine Änderungen in seiner persönlichen Situation ergeben. Weitere geänderte Umstände hat der BF nicht vorgebracht. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 69 Abs 2 FPG ist ein Aufenthaltsverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind. Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, FPG ist ein Aufenthaltsverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind. Ein Antrag auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbots nach § 69 Abs 2 FPG kann nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung der Maßnahme eingetretenen und gegen ihre Aufhebung sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Die Rechtmäßigkeit des Bescheids, mit dem die Maßnahme erlassen wurde, kann dabei nicht mehr überprüft werden (vgl. VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0156). Die Behauptung des BF, dass gegen ihn 2021 kein Aufenthaltsverbot hätte erlassen werden dürfen, weil er schon das Daueraufenthaltsrecht erworben habe und der aus diesem Grund anzuwendenden Gefährdungsmaßstab nicht erfüllt sei, kann daher im Verfahren über den Aufhebungsantrag nicht aufgegriffen werden.Ein Antrag auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbots nach Paragraph 69, Absatz 2, FPG kann nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung der Maßnahme eingetretenen und gegen ihre Aufhebung sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Die Rechtmäßigkeit des Bescheids, mit dem die Maßnahme erlassen wurde, kann dabei nicht mehr überprüft werden vergleiche VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0156). Die Behauptung des BF, dass gegen ihn 2021 kein Aufenthaltsverbot hätte erlassen werden dürfen, weil er schon das Daueraufenthaltsrecht erworben habe und der aus diesem Grund anzuwendenden Gefährdungsmaßstab nicht erfüllt sei, kann daher im Verfahren über den Aufhebungsantrag nicht aufgegriffen werden. Bei einer Entscheidung nach § 69 Abs 2 FPG kommt es auf Veränderungen der maßgebenden Umstände (zu Gunsten oder zu Lasten des Fremden) an. Dabei reicht ein Gesinnungswandel, der nicht in einem (einen relevanten Zeitraum umfassenden) Wohlverhalten seine Entsprechung gefunden hat, für den Wegfall der Gefährdungsprognose nicht aus (vgl. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0108). Das Aufenthaltsverbot steht (den gemäß § 67 Abs 4 FPG mit der Ausreise beginnenden Fristenlauf berücksichtigend) noch bis XXXX in Geltung. Der BF hat sich seit seiner letzten Verurteilung im XXXX wohlverhalten. Dieser Zeitraum reicht jedoch noch nicht aus, um von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit ausgehen zu können, wenn man berücksichtigt, dass er das Bundesgebiet erst im XXXX verlassen hat und das Aufenthaltsverbot mit zwei Jahren ohnedies maßvoll bemessen wurde, zumal ihm neben qualifizierten Vermögensdelikten die Vornahme einer geschlechtlichen Handlung an einer abhängigen Minderjährigen anzulasten war. Der Aufhebungsantrag wurde schon aus diesem Grund zu Recht abgewiesen. Bei einer Entscheidung nach Paragraph 69, Absatz 2, FPG kommt es auf Veränderungen der maßgebenden Umstände (zu Gunsten oder zu Lasten des Fremden) an. Dabei reicht ein Gesinnungswandel, der nicht in einem (einen relevanten Zeitraum umfassenden) Wohlverhalten seine Entsprechung gefunden hat, für den Wegfall der Gefährdungsprognose nicht aus vergleiche VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0108). Das Aufenthaltsverbot steht (den gemäß Paragraph 67, Absatz 4, FPG mit der Ausreise beginnenden Fristenlauf berücksichtigend) noch bis römisch 40 in Geltung. Der BF hat sich seit seiner letzten Verurteilung im römisch 40 wohlverhalten. Dieser Zeitraum reicht jedoch noch nicht aus, um von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit ausgehen zu können, wenn man berücksichtigt, dass er das Bundesgebiet erst im römisch 40 verlassen hat und das Aufenthaltsverbot mit zwei Jahren ohnedies maßvoll bemessen wurde, zumal ihm neben qualifizierten Vermögensdelikten die Vornahme einer geschlechtlichen Handlung an einer abhängigen Minderjährigen anzulasten war. Der Aufhebungsantrag wurde schon aus diesem Grund zu Recht abgewiesen. Der BF begründete den Aufhebungsantrag auch damit, dass er im Inland ein schützenswertes Familienleben habe, weil seine Lebenspartnerin sowie seine Kinder und Enkelkinder in Österreich leben würden. Da sich diese Personen schon vor der Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Inland aufgehalten haben und die Beziehung zwischen dem BF und seiner Partnerin zu dieser Zeit auch bereits bestand, hat er insoweit keine Änderung seiner persönlichen Umstände vorgebracht. Auch die vorgelegte Einstellungszusage ist kein Grund für die Aufhebung des Aufenthaltsverbots, zumal der BF schon zur Zeit der Erlassung des Aufenthaltsverbots in Österreich unselbständig erwerbstätig war. Der BF kann den Kontakt zu seinen in Österreich lebenden Bezugspersonen für die verbleibende (relativ kurze) Dauer des Aufenthaltsverbots – wie schon bisher – durch Besuche in Bulgarien (oder an anderen Orten außerhalb des Bundesgebiets) und durch Telefonate aufrecht halten. Die in der Beschwerde gerügte Verletzung des BF in seinem Recht auf Parteiengehör ist spätestens im Beschwerdeverfahren geheilt, weil es dem BF möglich war, im Rahmen der Beschwerde das gesamte aus seiner Sicht relevante Vorbringen zum Verfahren einzubringen. Im Ergebnis war daher der Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbots mangels eines ausreichenden Wohlverhaltenszeitraums und einer relevanten Änderung der für die Erlassung maßgeblichen Umstände als unbegründet abzuweisen. Vor diesem Hintergrund ist der angefochtene Bescheid nicht zu beanstanden. Da der relevante Sachverhalt aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen geklärt werden konnte und auch bei einem positiven Eindruck vom BF bei einer mündlichen Verhandlung die Aufhebung des Aufenthaltsverbots nicht denkbar ist, unterbleibt die (von keiner Seite beantragte) Beschwerdeverhandlung gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG, weil von deren Durchführung keine weitere Klärung der Angelegenheit zu erwarten ist. Da der relevante Sachverhalt aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen geklärt werden konnte und auch bei einem positiven Eindruck vom BF bei einer mündlichen Verhandlung die Aufhebung des Aufenthaltsverbots nicht denkbar ist, unterbleibt die (von keiner Seite beantragte) Beschwerdeverhandlung gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, weil von deren Durchführung keine weitere Klärung der Angelegenheit zu erwarten ist. Die Revision ist zuzulassen, weil (soweit überblickbar) Rechtsprechung des VwGH zu der über den vorliegenden Einzelfall hinaus relevanten Frage fehlt, ob die Aufhebung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 69 Abs 2 FPG auf Umstände gestützt werden kann, die zwar schon zur Zeit der Erlassung des Aufenthaltsverbots existierten, aber der Behörde (aus dem Verschulden des Antragstellers) erst danach zur Kenntnis gelangt sind und daher bei der Erlassung des Aufenthaltsverbots nicht berücksichtigt wurden. Die Revision ist zuzulassen, weil (soweit überblickbar) Rechtsprechung des VwGH zu der über den vorliegenden Einzelfall hinaus relevanten Frage fehlt, ob die Aufhebung eines Aufenthaltsverbots gemäß Paragraph 69, Absatz 2, FPG auf Umstände gestützt werden kann, die zwar schon zur Zeit der Erlassung des Aufenthaltsverbots existierten, aber der Behörde (aus dem Verschulden des Antragstellers) erst danach zur Kenntnis gelangt sind und daher bei der Erlassung des Aufenthaltsverbots nicht berücksichtigt wurden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G314.2265498.1.00

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