GVG) iVm § 9 Abs. 2 und 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. XXXX wird
G) der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung " für die Dauer von 12 Monaten erteilt.römisch eins. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass
Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. römisch 40 wird
Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 55, Absatz 2, Asylgesetz (AsylG) der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung " für die Dauer von 12 Monaten erteilt. II. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte III., IV. und V. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und werden diese ersatzlos behoben.römisch zwei. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei., römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und werden diese ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
G 2005.7. Am 10.06.2020 übermittelte die BF dem BFA per E-Mail ihrer Rechtsvertretung den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK
Paragraph 55, AsylG
G-DV auch ein originaler Reisepass und eine originale Geburtsurkunde beizulegen seien. Die BF wurde für den 09.07.2020 zur persönlichen Einbringung des Antrags geladen.8. Mit Verbesserungsauftrag vom 02.07.2020 trug das BFA der BF auf, den Antrag vollständig ausgefüllt und mit einer schriftlichen Begründung persönlich beim BFA einzubringen und sämtliche Dokumente und Unterlagen sowohl im Original als auch in Kopie und im Falle von fremdsprachlichen Dokumenten mit einer beglaubigten Übersetzung vorzulegen. Es erging der Hinweis, dass dem Antrag
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG-DV auch ein originaler Reisepass und eine originale Geburtsurkunde beizulegen seien. Die BF wurde für den 09.07.2020 zur persönlichen Einbringung des Antrags geladen.
G
G iVm § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG-DV als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Gegen die BF wurde
G 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
3 Fremdenpolizeigesetz (FPG) erlassen (Spruchpunkt II.). Es wurde
9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung
46 FPG nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt III.) sowie
4 FPG festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt IV.).
Vm Abs. 2 FPG wurde gegen sie ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.). Begründet wurde dies damit, dass die BF kein gültiges Reisedokument vorgelegt und auch keinen Antrag auf Mängelheilung nach der Asylgesetz-Durchführungsverordnung (Asyl-DV) gestellt habe.12. Mit Bescheid des BFA vom 25.08.2020, Zl. 1032428308/200482717, wurde der Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG
Paragraph 58, Absatz 11, AsylG in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG-DV als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gegen die BF wurde
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 3, Fremdenpolizeigesetz (FPG) erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.). Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung
46 FPG nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) sowie
Paragraph 55, Absatz 4, FPG festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch vier.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG wurde gegen sie ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.). Begründet wurde dies damit, dass die BF kein gültiges Reisedokument vorgelegt und auch keinen Antrag auf Mängelheilung nach der Asylgesetz-Durchführungsverordnung (Asyl-DV) gestellt habe. 13. In Erledigung der Beschwerde vom 23.09.2020 wurde der Bescheid des BFA vom 25.08.2020 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.07.2021, Zl. I406 2013737-3/2E
GVG behoben, weil das BFA die BF nicht
G darüber belehrt habe, dass bei Nichtvorlage der Dokumente eine Zurückweisung des Antrages erfolgen könne.13. In Erledigung der Beschwerde vom 23.09.2020 wurde der Bescheid des BFA vom 25.08.2020 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.07.2021, Zl. I406 2013737-3/2E
Paragraph 28, VwGVG behoben, weil das BFA die BF nicht
Paragraph 58, Absatz 11, letzter Satz AsylG darüber belehrt habe, dass bei Nichtvorlage der Dokumente eine Zurückweisung des Antrages erfolgen könne. 14. Daraufhin wurde die BF vom BFA mit Verbesserungsauftrag vom 10.09.2021 aufgefordert, die Mängel ihres Antrags zu beheben. Zudem wurde sie auf die Notwendigkeit der Behebung der Mängel bzw. der Stellung eines Antrags auf Heilung
G Z 2 zurückgewiesen werde.14. Daraufhin wurde die BF vom BFA mit Verbesserungsauftrag vom 10.09.2021 aufgefordert, die Mängel ihres Antrags zu beheben. Zudem wurde sie auf die Notwendigkeit der Behebung der Mängel bzw. der Stellung eines Antrags auf Heilung
Paragraph 4, Asyl-DV hingewiesen und darüber belehrt, dass ihr Antrag andernfalls gem. Paragraph 58, Absatz 11, AsylG Ziffer 2, zurückgewiesen werde.
G
G als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Gegen die BF wurde
G 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.). Es wurde
9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung
46 FPG nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt III.) sowie
4 FPG festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt IV.).
Vm Abs. 2 FPG wurde gegen sie ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). Und schließlich wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung
F, die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.). Begründend wurde ausgeführt, dass seit der rechtskräftigen Entscheidung vom 27.02.2019 bis zur gegenständlichen Antragstellung am 09.07.2020 keine maßgebliche Veränderung des Sachverhaltes festgestellt werden hätte können.16. Mit Bescheid des BFA vom 14.06.2022, Zl. 1032428308/200482717, wurde der Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG
Paragraph 58, Absatz 10, AsylG als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gegen die BF wurde
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.). Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung
46 FPG nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) sowie
Paragraph 55, Absatz 4, FPG festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch vier.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG wurde gegen sie ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Und schließlich wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung
Paragraph 18, Absatz 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012,, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.). Begründend wurde ausgeführt, dass seit der rechtskräftigen Entscheidung vom 27.02.2019 bis zur gegenständlichen Antragstellung am 09.07.2020 keine maßgebliche Veränderung des Sachverhaltes festgestellt werden hätte können. 17. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, worin Mangelhaftigkeit des Verfahrens infolge mangelnder Tatsachenfeststellungen und unrichtige rechtliche Beurteilung moniert wurden. Der Antrag der BF
G sei zulässig und inhaltlich berechtigt gewesen. Die BF habe entgegen dem BFA zulässige und neue Tatsachen im Hinblick auf ihr Privat- und Familienleben geltend gemacht. So führe die BF eine Lebensgemeinschaft mit einem nigerianischen Staatsangehörigen, der über eine Daueraufenthaltskarte verfüge und Vater zweier österreichischer Kinder sei, für die er die alleinige Obsorge innehabe. Die BF lebe mit ihrem Lebensgefährten und dessen Kindern im gemeinsamen Haushalt. Ihr Lebensgefährte komme für ihren Unterhalt auf. Während ihr Lebensgefährte arbeiten gehe, kümmere sich die BF um seine Kinder und habe sie ein inniges Verhältnis zu diesen. Zudem sei die BF Mitglied einer kirchlichen Organisation, wo sie viele Freunde gefunden habe und an Veranstaltungen mitwirke. Allein diese Tatsachen hätten einer Neubewertung bedurft.17. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, worin Mangelhaftigkeit des Verfahrens infolge mangelnder Tatsachenfeststellungen und unrichtige rechtliche Beurteilung moniert wurden. Der Antrag der BF
Paragraph 55, AsylG sei zulässig und inhaltlich berechtigt gewesen. Die BF habe entgegen dem BFA zulässige und neue Tatsachen im Hinblick auf ihr Privat- und Familienleben geltend gemacht. So führe die BF eine Lebensgemeinschaft mit einem nigerianischen Staatsangehörigen, der über eine Daueraufenthaltskarte verfüge und Vater zweier österreichischer Kinder sei, für die er die alleinige Obsorge innehabe. Die BF lebe mit ihrem Lebensgefährten und dessen Kindern im gemeinsamen Haushalt. Ihr Lebensgefährte komme für ihren Unterhalt auf. Während ihr Lebensgefährte arbeiten gehe, kümmere sich die BF um seine Kinder und habe sie ein inniges Verhältnis zu diesen. Zudem sei die BF Mitglied einer kirchlichen Organisation, wo sie viele Freunde gefunden habe und an Veranstaltungen mitwirke. Allein diese Tatsachen hätten einer Neubewertung bedurft. 18. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.07.2022, Zl. I405 2013737-4/3E wurde der Bescheid vom 14.06.2022
3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen. Begründet wurde angeführt, dass seit der Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.02.2019 gegen die BF zwar eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung bestehe, jedoch unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK im gegenständlichen Fall nicht von vornherein ausgeschlossen werden könne, dass das nunmehr geltend gemachte Familienleben im Vergleich zum Ausgangsverfahren eine ergänzende oder neue Abwägung der familiären Interessen der BF geboten hätte, weshalb diese Umstände eine wesentliche Sachverhaltsänderung betreffend das Familienleben der BF darstellen, die einer inhaltlichen Beurteilung durch das BFA bedurft hätte. In Anbetracht dessen habe das BFA den Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK) zu Unrecht
G 2005 zurückgewiesen.18. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.07.2022, Zl. I405 2013737-4/3E wurde der Bescheid vom 14.06.2022
Paragraph 28, Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen. Begründet wurde angeführt, dass seit der Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.02.2019 gegen die BF zwar eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung bestehe, jedoch unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK im gegenständlichen Fall nicht von vornherein ausgeschlossen werden könne, dass das nunmehr geltend gemachte Familienleben im Vergleich zum Ausgangsverfahren eine ergänzende oder neue Abwägung der familiären Interessen der BF geboten hätte, weshalb diese Umstände eine wesentliche Sachverhaltsänderung betreffend das Familienleben der BF darstellen, die einer inhaltlichen Beurteilung durch das BFA bedurft hätte. In Anbetracht dessen habe das BFA den Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 (Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK) zu Unrecht
Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 zurückgewiesen. 19. Am 27.10.2022 wurde die BF vom BFA niederschriftlich zu ihrem Privat- und Familienleben einvernommen. Die BF gab an, nach wie vor mit ihrem Lebensgefährten, der über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ verfügt, und dessen Kindern zusammenzuleben. Sie kümmere sich um dessen Kinder und mache den Haushalt, während ihr Lebensgefährte arbeite. Die rechtliche Vertreterin modifizierte den Antrag auf einen Antrag
G.19. Am 27.10.2022 wurde die BF vom BFA niederschriftlich zu ihrem Privat- und Familienleben einvernommen. Die BF gab an, nach wie vor mit ihrem Lebensgefährten, der über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ verfügt, und dessen Kindern zusammenzuleben. Sie kümmere sich um dessen Kinder und mache den Haushalt, während ihr Lebensgefährte arbeite. Die rechtliche Vertreterin modifizierte den Antrag auf einen Antrag
Paragraph 55, Absatz 2, AsylG. 20. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid des BFA vom 27.12.2022 wurde der BF ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8 EMRK
G nicht erteilt (Spruchpunkt I.).
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung
3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.).
9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF
Es wurde
4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.) Mit Spruchpunkt V. wurde
Vm Abs. 2 FPG gegen die BF ein auf zwei Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen. Im Spruchpunkt VI. wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.20. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid des BFA vom 27.12.2022 wurde der BF ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8 EMRK
Paragraph 55, Absatz 2, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF
Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Es wurde
Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch vier.) Mit Spruchpunkt römisch fünf. wurde
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG gegen die BF ein auf zwei Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen. Im Spruchpunkt römisch sechs. wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
G 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel
G 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig für auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.
Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel
Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig für auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist). Bei Beurteilung der Frage, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung zuletzt etwa VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0034, Rn 9, mwN).Bei Beurteilung der Frage, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche aus der ständigen Rechtsprechung zuletzt etwa VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0034, Rn 9, mwN). Gegenständlich hält sich die BF seit ca. achteinhalb Jahren im Bundesgebiet auf, wobei ihr Aufenthalt lediglich während ihrer beiden Asylverfahren, nämlich von 06.10.2014 bis 27.09.2016 und von 06.12.2018 bis 27.02.2019 für insgesamt ca. zwei Jahre und drei Monate rechtmäßig und sie zeitweise sogar untergetaucht war. Sie hat weder einen Nachweis über eine erfolgreich abgelegte Sprachprüfung erbracht noch ging sie in Österreich je einer angemeldeten Erwerbstätigkeit nach. Auch in Bezug auf ihre Lebensgemeinschaft mit einem zum Daueraufenthalt in Österreich berechtigten nigerianischen Staatsangehörigen ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach bei der Gewichtung der für den Fremden sprechenden Umstände
2 Z 8 BFA-VG maßgeblich relativierend einbezogen werden darf, dass er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste. Diese Überlegungen gelten insbesondere auch für eine Eheschließung mit einer in Österreich aufenthaltsberechtigten Person, wenn dem Fremden zum Zeitpunkt des Eingehens der Ehe die Unsicherheit eines gemeinsamen Familienlebens in Österreich in evidenter Weise klar sein musste (vgl. VwGH 14.10.2019, Ra 2019/18/0396, mwN) und daher umso mehr für eine in einer solchen Situation begründeten Lebensgemeinschaft (vgl. VwGH 29.8.2019, Ra 2019/19/0187; 31.01.2022, Ra 2021/20/0486). Nach der Rechtsprechung des EGMR kann sich ein Beschwerdeführer im Kontext des Art. 8 MRK nicht auf eine Beziehung zu einer neuen Freundin und die Geburt eines Kindes aus dieser Beziehung berufen, wenn sie zu einem Zeitpunkt zustande kam, als der Aufenthalt unsicher war (EGMR 16.4.2013, Udeh/Schweiz, 12020/09, Z 50). Daher vermag auch das Eingehen einer Lebensgemeinschaft der BF mit einer in Österreich daueraufenthaltsberechtigten Person das persönliche Interesse der BF an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet nicht automatisch zum Überwiegen bringen, wenngleich bei der Einschätzung des persönlichen Interesses auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen ist (vgl. VwGH 05.10.2020, Ra 2020/19/0330, mwN).Gegenständlich hält sich die BF seit ca. achteinhalb Jahren im Bundesgebiet auf, wobei ihr Aufenthalt lediglich während ihrer beiden Asylverfahren, nämlich von 06.10.2014 bis 27.09.2016 und von 06.12.2018 bis 27.02.2019 für insgesamt ca. zwei Jahre und drei Monate rechtmäßig und sie zeitweise sogar untergetaucht war. Sie hat weder einen Nachweis über eine erfolgreich abgelegte Sprachprüfung erbracht noch ging sie in Österreich je einer angemeldeten Erwerbstätigkeit nach. Auch in Bezug auf ihre Lebensgemeinschaft mit einem zum Daueraufenthalt in Österreich berechtigten nigerianischen Staatsangehörigen ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach bei der Gewichtung der für den Fremden sprechenden Umstände
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG maßgeblich relativierend einbezogen werden darf, dass er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste. Diese Überlegungen gelten insbesondere auch für eine Eheschließung mit einer in Österreich aufenthaltsberechtigten Person, wenn dem Fremden zum Zeitpunkt des Eingehens der Ehe die Unsicherheit eines gemeinsamen Familienlebens in Österreich in evidenter Weise klar sein musste vergleiche VwGH 14.10.2019, Ra 2019/18/0396, mwN) und daher umso mehr für eine in einer solchen Situation begründeten Lebensgemeinschaft vergleiche VwGH 29.8.2019, Ra 2019/19/0187; 31.01.2022, Ra 2021/20/0486). Nach der Rechtsprechung des EGMR kann sich ein Beschwerdeführer im Kontext des Artikel 8, MRK nicht auf eine Beziehung zu einer neuen Freundin und die Geburt eines Kindes aus dieser Beziehung berufen, wenn sie zu einem Zeitpunkt zustande kam, als der Aufenthalt unsicher war (EGMR 16.4.2013, Udeh/Schweiz, 12020/09, Ziffer 50,). Daher vermag auch das Eingehen einer Lebensgemeinschaft der BF mit einer in Österreich daueraufenthaltsberechtigten Person das persönliche Interesse der BF an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet nicht automatisch zum Überwiegen bringen, wenngleich bei der Einschätzung des persönlichen Interesses auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen ist vergleiche VwGH 05.10.2020, Ra 2020/19/0330, mwN). Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens iSd Art. 8 EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind (vgl. VwGH 09.09.2021, Ra 2020/22/0174, mwN). Nach der ständigen Judikatur des EGMR bedarf es hierfür eines tatsächlichen und hinreichend intensiven Familienlebens, welches etwa durch das Zusammenleben der betreffenden Personen und/oder das Bestehen einer finanziellen oder sonstigen Abhängigkeit gekennzeichnet ist. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (vgl. EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; EKMR 07.12.1981, B9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (vgl. EKMR 14.03.1980, B8986/80, EuGRZ 1982, 311), zwischen Eltern und erwachsenen Kindern und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (vgl. EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
1 bis 3 BFA-VG festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.Der Beschwerde gegen die Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war daher stattzugeben und
Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies
Sd Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
G) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist
G 2005 eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist
Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen. Für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus" müssen die Voraussetzungen nach Z 1 und Z 2 des § 55 Abs. 1 AsylG 2005 kumulativ vorliegen (vgl. VwGH 17.04.2020, Ra 2019/21/0251).Für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus" müssen die Voraussetzungen nach Ziffer eins und Ziffer 2, des Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 kumulativ vorliegen vergleiche VwGH 17.04.2020, Ra 2019/21/0251). Dass die Erteilung jedenfalls zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens der BF iSd Art. 8 EMRK geboten ist, ergibt sich bereits aus der rechtlichen Beurteilung zur ersatzlosen Behebung der Rückkehrentscheidung und dem Ausspruch, dass diese auf Dauer unzulässig ist.Dass die Erteilung jedenfalls zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens der BF iSd Artikel 8, EMRK geboten ist, ergibt sich bereits aus der rechtlichen Beurteilung zur ersatzlosen Behebung der Rückkehrentscheidung und dem Ausspruch, dass diese auf Dauer unzulässig ist. Fallgegenständlich hat die BF jedoch keinen entsprechenden Nachweis über die Absolvierung einer Deutsch-Prüfung für das Sprachniveau A2 vorgelegt und erfüllt sie sohin nicht das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
G. Auch übt sie zum Entscheidungszeitpunkt keine legale Erwerbstätigkeit aus, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze iSd § 5 Abs. 2 ASVG erreicht wird.Fallgegenständlich hat die BF jedoch keinen entsprechenden Nachweis über die Absolvierung einer Deutsch-Prüfung für das Sprachniveau A2 vorgelegt und erfüllt sie sohin nicht das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, IntG. Auch übt sie zum Entscheidungszeitpunkt keine legale Erwerbstätigkeit aus, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze iSd Paragraph 5, Absatz 2, ASVG erreicht wird. Da die BF somit keine der beiden Alternativvoraussetzungen des § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 erfüllt, ist ihr
G 2005 eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen. Der Aufenthaltstitel ist
G 2005 auf die Dauer von zwölf Monaten, beginnend mit dem Ausstellungsdatum, auszustellen und ist nicht verlängerbar. Das BFA hat diesen Aufenthaltstitel
G 2005 auszufolgen und hat die BF daran
G 2005 mitzuwirken.Da die BF somit keine der beiden Alternativvoraussetzungen des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 erfüllt, ist ihr
Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen. Der Aufenthaltstitel ist
Paragraph 54, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 auf die Dauer von zwölf Monaten, beginnend mit dem Ausstellungsdatum, auszustellen und ist nicht verlängerbar. Das BFA hat diesen Aufenthaltstitel
Paragraph 58, AsylG 2005 auszufolgen und hat die BF daran
Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 mitzuwirken. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
G eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen war, waren in Erledigung der Beschwerde die Spruchpunkte III., IV. und V. des angefochtenen Bescheides ersatzlos aufzuheben und spruchgemäß zu entscheiden.Da der BF
Paragraph 55, Absatz 2, AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen war, waren in Erledigung der Beschwerde die Spruchpunkte römisch drei., römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides ersatzlos aufzuheben und spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I405.2013737.5.01
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