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{'item': 'I405 2013737-5'}

Obsah (15)§ 28§ 54Art. 133§ 55§ 8§ 58§ 10§ 52§ 53§ 4§ 18§ 46Art. 8§ 9§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.04.2023 GeschäftszahlI405 2013737-5 Spruch, I405 2013737-5/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

§ 28Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) iVm § 9 Abs. 2 und 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. XXXX wird

§ 54Abs. 1 Z 2 und § 55 Abs. 2 Asylgesetz (Asyl

G) der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung " für die Dauer von 12 Monaten erteilt.römisch eins. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass

Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. römisch 40 wird

Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 55, Absatz 2, Asylgesetz (AsylG) der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung " für die Dauer von 12 Monaten erteilt. II. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte III., IV. und V. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und werden diese ersatzlos behoben.römisch zwei. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei., römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und werden diese ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), eine Staatsangehörige von Nigeria, reiste unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am 06.10.2014 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Dieser Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 15.10.2014, Zl. 1032428308/140038725 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten sowie des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt und gegen die BF eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es wurde des Weiteren festgestellt, dass die Abschiebung der BF nach Nigeria zulässig sei und, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
  3. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.09.2016, Zl. I411 2013737-1/14E, als unbegründet abgewiesen.
  4. Am 06.12.2018 stellte die BF einen Folgeantrag auf internationalen Schutz.
  5. Mit Bescheid vom 24.01.2019, Zl. 1032428308/181173854 wies das BFA den Folgeantrag der BF auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nach § 68 Abs. 1 AVG zurück. Zugleich erteilte sie der BF keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz, erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Nigeria zulässig sei. Zudem wurde ausgesprochen, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht bestehe.
  6. Mit Bescheid vom 24.01.2019, Zl. 1032428308/181173854 wies das BFA den Folgeantrag der BF auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurück. Zugleich erteilte sie der BF keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz, erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Nigeria zulässig sei. Zudem wurde ausgesprochen, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht bestehe.
  7. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.02.2019, Zl. I404 2013737-2/5E, als unbegründet abgewiesen.
  8. Am 10.06.2020 übermittelte die BF dem BFA per E-Mail ihrer Rechtsvertretung den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK

§ 55Asyl

G 2005.7. Am 10.06.2020 übermittelte die BF dem BFA per E-Mail ihrer Rechtsvertretung den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK

Paragraph 55, AsylG

  1. Mit Verbesserungsauftrag vom 02.07.2020 trug das BFA der BF auf, den Antrag vollständig ausgefüllt und mit einer schriftlichen Begründung persönlich beim BFA einzubringen und sämtliche Dokumente und Unterlagen sowohl im Original als auch in Kopie und im Falle von fremdsprachlichen Dokumenten mit einer beglaubigten Übersetzung vorzulegen. Es erging der Hinweis, dass dem Antrag

§ 8Abs. 1 Asyl

G-DV auch ein originaler Reisepass und eine originale Geburtsurkunde beizulegen seien. Die BF wurde für den 09.07.2020 zur persönlichen Einbringung des Antrags geladen.8. Mit Verbesserungsauftrag vom 02.07.2020 trug das BFA der BF auf, den Antrag vollständig ausgefüllt und mit einer schriftlichen Begründung persönlich beim BFA einzubringen und sämtliche Dokumente und Unterlagen sowohl im Original als auch in Kopie und im Falle von fremdsprachlichen Dokumenten mit einer beglaubigten Übersetzung vorzulegen. Es erging der Hinweis, dass dem Antrag

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG-DV auch ein originaler Reisepass und eine originale Geburtsurkunde beizulegen seien. Die BF wurde für den 09.07.2020 zur persönlichen Einbringung des Antrags geladen.

  1. Am 09.07.2020 brachte die BF den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK persönlich beim BFA ein und legte ihrem Antrag einen Staatsbürgerschaftsnachweis, ausgestellt von der nigerianischen Vertretungsbehörde in XXXX , bei. Eine schriftliche Antragsbegründung, ein gültiges Reisedokument oder eine Geburtsurkunde wurden nicht vorgelegt.
  2. Am 09.07.2020 brachte die BF den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK persönlich beim BFA ein und legte ihrem Antrag einen Staatsbürgerschaftsnachweis, ausgestellt von der nigerianischen Vertretungsbehörde in römisch 40 , bei. Eine schriftliche Antragsbegründung, ein gültiges Reisedokument oder eine Geburtsurkunde wurden nicht vorgelegt.
  3. Am 16.07.2020 legte die BF durch ihre Rechtsvertretung zu ihrem Antrag eine Versicherungsbestätigung der SVS vom 10.07.2020 sowie eine Anmeldebestätigung für eine Integrationsprüfung Niveau A2 am 10.09.2020 vor.
  4. Am 22.07.2020 wurde die BF in Anwesenheit ihrer rechtlichen Vertretung durch das BFA zu ihrem Antrag niederschriftlich einvernommen. Sie legte verschiedene Unterlagen zu ihrem Privat- und Familienleben vor, aber kein Reisedokument.
  5. Mit Bescheid des BFA vom 25.08.2020, Zl. 1032428308/200482717, wurde der Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 55Abs. 1 Asyl

G

§ 58Abs. 11 Asyl

G iVm § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG-DV als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Gegen die BF wurde

§ 10Abs. 3 Asyl

G 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

3 Fremdenpolizeigesetz (FPG) erlassen (Spruchpunkt II.). Es wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung

46 FPG nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt III.) sowie

§ 55Abs.

4 FPG festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt IV.).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 FPG wurde gegen sie ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.). Begründet wurde dies damit, dass die BF kein gültiges Reisedokument vorgelegt und auch keinen Antrag auf Mängelheilung nach der Asylgesetz-Durchführungsverordnung (Asyl-DV) gestellt habe.12. Mit Bescheid des BFA vom 25.08.2020, Zl. 1032428308/200482717, wurde der Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG

Paragraph 58, Absatz 11, AsylG in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG-DV als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gegen die BF wurde

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 3, Fremdenpolizeigesetz (FPG) erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.). Es wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung

46 FPG nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) sowie

Paragraph 55, Absatz 4, FPG festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch vier.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG wurde gegen sie ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.). Begründet wurde dies damit, dass die BF kein gültiges Reisedokument vorgelegt und auch keinen Antrag auf Mängelheilung nach der Asylgesetz-Durchführungsverordnung (Asyl-DV) gestellt habe. 13. In Erledigung der Beschwerde vom 23.09.2020 wurde der Bescheid des BFA vom 25.08.2020 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.07.2021, Zl. I406 2013737-3/2E

§ 28Vw

GVG behoben, weil das BFA die BF nicht

§ 58Abs. 11 letzter Satz Asyl

G darüber belehrt habe, dass bei Nichtvorlage der Dokumente eine Zurückweisung des Antrages erfolgen könne.13. In Erledigung der Beschwerde vom 23.09.2020 wurde der Bescheid des BFA vom 25.08.2020 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.07.2021, Zl. I406 2013737-3/2E

Paragraph 28, VwGVG behoben, weil das BFA die BF nicht

Paragraph 58, Absatz 11, letzter Satz AsylG darüber belehrt habe, dass bei Nichtvorlage der Dokumente eine Zurückweisung des Antrages erfolgen könne. 14. Daraufhin wurde die BF vom BFA mit Verbesserungsauftrag vom 10.09.2021 aufgefordert, die Mängel ihres Antrags zu beheben. Zudem wurde sie auf die Notwendigkeit der Behebung der Mängel bzw. der Stellung eines Antrags auf Heilung

§ 4Asyl-DV hingewiesen und darüber belehrt, dass ihr Antrag andernfalls gem. § 58 Abs. 11 Asyl

G Z 2 zurückgewiesen werde.14. Daraufhin wurde die BF vom BFA mit Verbesserungsauftrag vom 10.09.2021 aufgefordert, die Mängel ihres Antrags zu beheben. Zudem wurde sie auf die Notwendigkeit der Behebung der Mängel bzw. der Stellung eines Antrags auf Heilung

Paragraph 4, Asyl-DV hingewiesen und darüber belehrt, dass ihr Antrag andernfalls gem. Paragraph 58, Absatz 11, AsylG Ziffer 2, zurückgewiesen werde.

  1. Am 13.01.2022 wurde die BF nochmals vor dem BFA im Beisein ihrer rechtsfreundlichen Vertretung und einer Dolmetscherin für die englische Sprache einvernommen. Dabei wiederholte sie ihr bisheriges Vorbringen, insbesondere zu ihrem Lebensgefährten und dessen Kindern, die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt leben. Die BF legte im Zuge dieser Einvernahme auch ihren nigerianischen Reisepass vor.
  2. Mit Bescheid des BFA vom 14.06.2022, Zl. 1032428308/200482717, wurde der Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 55Abs. 1 Asyl

G

§ 58Abs. 10 Asyl

G als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Gegen die BF wurde

§ 10Abs. 3 Asyl

G 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.). Es wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung

46 FPG nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt III.) sowie

§ 55Abs.

4 FPG festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt IV.).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 FPG wurde gegen sie ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). Und schließlich wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung

§ 18Absatz 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idg

F, die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.). Begründend wurde ausgeführt, dass seit der rechtskräftigen Entscheidung vom 27.02.2019 bis zur gegenständlichen Antragstellung am 09.07.2020 keine maßgebliche Veränderung des Sachverhaltes festgestellt werden hätte können.16. Mit Bescheid des BFA vom 14.06.2022, Zl. 1032428308/200482717, wurde der Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG

Paragraph 58, Absatz 10, AsylG als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gegen die BF wurde

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.). Es wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung

46 FPG nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) sowie

Paragraph 55, Absatz 4, FPG festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch vier.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG wurde gegen sie ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Und schließlich wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung

Paragraph 18, Absatz 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012,, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.). Begründend wurde ausgeführt, dass seit der rechtskräftigen Entscheidung vom 27.02.2019 bis zur gegenständlichen Antragstellung am 09.07.2020 keine maßgebliche Veränderung des Sachverhaltes festgestellt werden hätte können. 17. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, worin Mangelhaftigkeit des Verfahrens infolge mangelnder Tatsachenfeststellungen und unrichtige rechtliche Beurteilung moniert wurden. Der Antrag der BF

§ 55Asyl

G sei zulässig und inhaltlich berechtigt gewesen. Die BF habe entgegen dem BFA zulässige und neue Tatsachen im Hinblick auf ihr Privat- und Familienleben geltend gemacht. So führe die BF eine Lebensgemeinschaft mit einem nigerianischen Staatsangehörigen, der über eine Daueraufenthaltskarte verfüge und Vater zweier österreichischer Kinder sei, für die er die alleinige Obsorge innehabe. Die BF lebe mit ihrem Lebensgefährten und dessen Kindern im gemeinsamen Haushalt. Ihr Lebensgefährte komme für ihren Unterhalt auf. Während ihr Lebensgefährte arbeiten gehe, kümmere sich die BF um seine Kinder und habe sie ein inniges Verhältnis zu diesen. Zudem sei die BF Mitglied einer kirchlichen Organisation, wo sie viele Freunde gefunden habe und an Veranstaltungen mitwirke. Allein diese Tatsachen hätten einer Neubewertung bedurft.17. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, worin Mangelhaftigkeit des Verfahrens infolge mangelnder Tatsachenfeststellungen und unrichtige rechtliche Beurteilung moniert wurden. Der Antrag der BF

Paragraph 55, AsylG sei zulässig und inhaltlich berechtigt gewesen. Die BF habe entgegen dem BFA zulässige und neue Tatsachen im Hinblick auf ihr Privat- und Familienleben geltend gemacht. So führe die BF eine Lebensgemeinschaft mit einem nigerianischen Staatsangehörigen, der über eine Daueraufenthaltskarte verfüge und Vater zweier österreichischer Kinder sei, für die er die alleinige Obsorge innehabe. Die BF lebe mit ihrem Lebensgefährten und dessen Kindern im gemeinsamen Haushalt. Ihr Lebensgefährte komme für ihren Unterhalt auf. Während ihr Lebensgefährte arbeiten gehe, kümmere sich die BF um seine Kinder und habe sie ein inniges Verhältnis zu diesen. Zudem sei die BF Mitglied einer kirchlichen Organisation, wo sie viele Freunde gefunden habe und an Veranstaltungen mitwirke. Allein diese Tatsachen hätten einer Neubewertung bedurft. 18. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.07.2022, Zl. I405 2013737-4/3E wurde der Bescheid vom 14.06.2022

§ 28Abs.

3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen. Begründet wurde angeführt, dass seit der Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.02.2019 gegen die BF zwar eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung bestehe, jedoch unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK im gegenständlichen Fall nicht von vornherein ausgeschlossen werden könne, dass das nunmehr geltend gemachte Familienleben im Vergleich zum Ausgangsverfahren eine ergänzende oder neue Abwägung der familiären Interessen der BF geboten hätte, weshalb diese Umstände eine wesentliche Sachverhaltsänderung betreffend das Familienleben der BF darstellen, die einer inhaltlichen Beurteilung durch das BFA bedurft hätte. In Anbetracht dessen habe das BFA den Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Abs. 1 Asyl

G 2005 (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK) zu Unrecht

§ 58Abs. 10 Asyl

G 2005 zurückgewiesen.18. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.07.2022, Zl. I405 2013737-4/3E wurde der Bescheid vom 14.06.2022

Paragraph 28, Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen. Begründet wurde angeführt, dass seit der Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.02.2019 gegen die BF zwar eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung bestehe, jedoch unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK im gegenständlichen Fall nicht von vornherein ausgeschlossen werden könne, dass das nunmehr geltend gemachte Familienleben im Vergleich zum Ausgangsverfahren eine ergänzende oder neue Abwägung der familiären Interessen der BF geboten hätte, weshalb diese Umstände eine wesentliche Sachverhaltsänderung betreffend das Familienleben der BF darstellen, die einer inhaltlichen Beurteilung durch das BFA bedurft hätte. In Anbetracht dessen habe das BFA den Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 (Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK) zu Unrecht

Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 zurückgewiesen. 19. Am 27.10.2022 wurde die BF vom BFA niederschriftlich zu ihrem Privat- und Familienleben einvernommen. Die BF gab an, nach wie vor mit ihrem Lebensgefährten, der über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ verfügt, und dessen Kindern zusammenzuleben. Sie kümmere sich um dessen Kinder und mache den Haushalt, während ihr Lebensgefährte arbeite. Die rechtliche Vertreterin modifizierte den Antrag auf einen Antrag

§ 55Abs. 2 Asyl

G.19. Am 27.10.2022 wurde die BF vom BFA niederschriftlich zu ihrem Privat- und Familienleben einvernommen. Die BF gab an, nach wie vor mit ihrem Lebensgefährten, der über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ verfügt, und dessen Kindern zusammenzuleben. Sie kümmere sich um dessen Kinder und mache den Haushalt, während ihr Lebensgefährte arbeite. Die rechtliche Vertreterin modifizierte den Antrag auf einen Antrag

Paragraph 55, Absatz 2, AsylG. 20. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid des BFA vom 27.12.2022 wurde der BF ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8 EMRK

§ 55Abs. 2 Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt I.).

§ 10Abs. 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.).

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF

§ 46FPG nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt III.).

Es wurde

§ 55Abs.

4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.) Mit Spruchpunkt V. wurde

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 FPG gegen die BF ein auf zwei Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen. Im Spruchpunkt VI. wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.20. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid des BFA vom 27.12.2022 wurde der BF ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8 EMRK

Paragraph 55, Absatz 2, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.).

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF

Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Es wurde

Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch vier.) Mit Spruchpunkt römisch fünf. wurde

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG gegen die BF ein auf zwei Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen. Im Spruchpunkt römisch sechs. wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

  1. Mit Schriftsatz vom 24.01.2023 erhob die BF fristgerecht Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid.
  2. Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 03.02.2023 vorgelegt.
  3. Am 07.03.2023 langte eine Stellungnahme der BF zu den Länderinformationen der Staatendokumentation (Version 8, Stand: 26.01.2023) und ihrem Privat- und Familienleben beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  4. Am 12.04.2023 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in welcher die BF im Beisein eines Dolmetschers als Partei sowie ihr Lebensgefährte als Zeuge und dessen Kinder als Auskunftspersonen befragt wurden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen: Die (spätestens) am 06.10.2014 in das Bundesgebiet eingereiste BF ist Staatsangehörige Nigerias und volljährig sowie ledig. Die Identität der BF steht fest. Die BF ist grundsätzlich gesund und arbeitsfähig und leidet an keinen lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Beeinträchtigungen. Wegen eines Spontanaborts bei bekanntem Uterus Myomatosus (Vergrößerung der Gebärmutter aufgrund von Myomen) wurde sie 2021 viermal am Universitätsklinikum in Graz behandelt. Die BF stammt aus Benin City, verfügt über eine Schulbildung, war in Nigeria als Friseurin tätig und ist der englischen Sprache mächtig. Ihre Muttersprache ist Benin. Sie verfügt in Nigeria noch über familiäre Anknüpfungspunkte. Die BF reiste unrechtmäßig ins Bundesgebiet ein und stellte am 06.10.2014 sowie am 06.12.2018 Anträge auf internationalen Schutz, welche vollinhaltlich negativ entschieden wurden, zuletzt mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, GZ I404 2013737-2/5E, rechtskräftig seit 27.02.
  6. Die BF war vom 20.10.2014 bis 03.01.2019 und ist zuletzt vom 12.06.2020 bis dato in Österreich gemeldet. Von 04.01.2019 bis 11.06.2020 war die BF folglich unbekannten Aufenthalts. Allerdings führte sie an, ab März 2019 bei ihrem Lebensgefährten aufhältig gewesen zu sein. Die BF lebt seit März 2019 im gemeinsamen Haushalt mit ihrem Lebensgefährten, einem nigerianischen Staatsangehörigen, der über einen unbefristeten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ verfügt und berufstätig ist sowie für den Unterhalt der BF aufkommt. Im gemeinsamen Haushalt leben auch die zwei minderjährigen Kinder des Lebensgefährten der BF, welche im Alter von 13 und acht Jahren und österreichische Staatsangehörige sind. Dem Lebensgefährten der BF kommt seit Jänner 2019 die alleinige Obsorge für seine Kinder zu, zumal die leibliche Mutter der Kinder nicht als stabile und verlässliche Bezugsperson für diese angesehen wurde, da sie im Jahr 2017 die Kinder zweimal beim Kindesvater zurückgelassen hat und nicht mehr auffindbar war sowie den Kindern gegenüber gewalttätig war. Die Kinder haben seit 2018 keinen persönlichen Kontakt zu ihrer leiblichen Mutter, ein telefonischer Kontakt bestand zum älteren Kind bis vor zwei Jahren. Somit haben die Kinder weder Kontakt zur eigenen Mutter, noch eine tragfähige Bindung. Hingegen ist die BF seit März 2019 zentral in die tägliche Versorgung der zwei minderjährigen Kinder ihres berufstätigen Lebensgefährten eingebunden und stellt sie eine wichtige Bezugsperson für diese dar. Während der Kindesvater einer Arbeit nachgeht, kümmert sich die BF um den Haushalt und seine Kinder. Zumal der Lebensgefährte der BF nachts arbeitet, weckt sie die Kinder in der Früh, macht ihnen Frühstück und bringt das jüngere Kind in die Schule. Nachmittags macht sie mit den Kindern Hausaufgaben, geht mit ihnen in den Park und schaut auch regelmäßig bei den Fußballspielen der Kinder zu. Aufgrund dieser stabilen und sicheren Bindung der BF zu den Kindern wird diese von den Kindern auch „Mama“ oder „Mommy“ genannt. Die BF gab auch an, die beiden Kinder gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten erziehen zu wollen. Die BF bezieht seit Juli 2019 zwar keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung mehr, sie ist jedoch nicht selbsterhaltungsfähig. Von 10.07.2020 bis 30.04.2021 war die BF bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen als Freiberuflerin versichert, ging jedoch aktiv keiner Beschäftigung nach. Die BF besuchte in Österreich zwar Deutschkurse, allerdings bestand sie bis dato keine Deutschprüfung positiv. Sie besucht in Österreich regelmäßig eine Pfingstkirche und hat dort Bekanntschaften geschlossen. Die BF ist strafrechtlich unbescholten, es liegen jedoch zwei verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen der LPD XXXX aus dem Jahr 2021 wegen § 120 Abs. 1a iVm § 52 Abs. 8 FPG zu einer Geldstrafe in Höhe von € 500,00 bzw. drei Tage Ersatzfreiheitsstrafe und der LPD XXXX aus dem Jahr 2019 wegen § 121 Abs. 2 FPG gegen die BF vor.Die BF ist strafrechtlich unbescholten, es liegen jedoch zwei verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen der LPD römisch 40 aus dem Jahr 2021 wegen Paragraph 120, Absatz eins a, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 8, FPG zu einer Geldstrafe in Höhe von € 500,00 bzw. drei Tage Ersatzfreiheitsstrafe und der LPD römisch 40 aus dem Jahr 2019 wegen Paragraph 121, Absatz 2, FPG gegen die BF vor.
  7. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Zudem wurde eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Zudem wurde eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführt. Auskünfte aus dem Strafregister, dem zentralen Melderegister, dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister sowie dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. Die Feststellungen zur Volljährigkeit sowie Staatsangehörigkeit der BF gründen sich auf ihren diesbezüglichen Angaben und der Vorlage authentischer Identitätsdokumente (originaler Reisepass, nigerianische Geburtsbestätigung). Die Feststellung zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der BF ergibt sich aus der Aktenlage sowie den in Vorlage gebrachten medizinischen Befunden und es sind keinerlei Hinweise auf lebensbedrohliche gesundheitliche Beeinträchtigungen ableitbar. Die Feststellungen zur regionalen Herkunft, zur Schulbildung, der Berufserfahrung, den Sprachkenntnissen und den vorhandenen familiären Anknüpfungspunkten in Nigeria ergeben sich aus der Aktenlage und den Angaben der BF. Die Feststellungen zur unrechtmäßigen Einreise und zum Aufenthalt der BF im österreichischen Bundesgebiet, ergeben sich aus aktuellen Auszügen aus dem zentralen Melderegister und dem Informationssystem zentrales Fremdenregister sowie den Angaben der BF. Dass die BF ab März 2019 bei ihrem Lebenspartner gewohnt hat, ergibt sich aus ihren Angaben, welche mit jenen des älteren Sohnes ihres Lebensgefährten übereinstimmen. Die Feststellungen betreffend die persönlichen Lebensverhältnisse der BF und ihre Beziehung zu ihrem zum Daueraufenthalt berechtigten nigerianischen Lebensgefährten und dessen Kindern ergibt sich aus den entsprechenden ZMR-Auszügen sowie den Angaben der BF, ihres Lebensgefährten und der Kinder in der mündlichen Verhandlung. Der rechtmäßige Aufenthalt des Lebensgefährten der BF im Bundesgebiet auf Grundlage einer Daueraufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers ergibt sich aus einer Abfrage im Informationsverbund zentrales Fremdenregister. Seine Berufstätigkeit ergibt sich aus einem Versicherungsdatenauszug und, dass der BF die alleinige Obsorge für seine beiden Kinder innehat, ergibt sich aus dem Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 07.01.2019, Zl. XXXX .Der rechtmäßige Aufenthalt des Lebensgefährten der BF im Bundesgebiet auf Grundlage einer Daueraufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers ergibt sich aus einer Abfrage im Informationsverbund zentrales Fremdenregister. Seine Berufstätigkeit ergibt sich aus einem Versicherungsdatenauszug und, dass der BF die alleinige Obsorge für seine beiden Kinder innehat, ergibt sich aus dem Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 07.01.2019, Zl. römisch 40 . Die Feststellungen zur Einbindung der BF in die tägliche Versorgung und Erziehung der zwei minderjährigen Kinder ihres Lebensgefährten, der Intensität des insoweit bestehenden Familienlebens sowie der individuellen Historie der Familie ergeben sich aus dem Beschwerdevorbringen und der Stellungnahme vom 07.03.2023 in Zusammenschau mit den Aussagen der BF, des Lebensgefährten und der Kinder in der mündlichen Verhandlung am 12.04.2023, wobei im Verfahren keine Umstände hervorkamen, welche die schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben darin in Zweifel ziehen würden. Dass die BF in Österreich zu keinem Zeitpunkt einer legalen Erwerbstätigkeit nachging und nicht selbsterhaltungsfähig ist, ergibt sich aus einer Abfrage im Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger sowie des Betreuungsinformationssystems und ihren eigenen Angaben. Zudem ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt, dass die BF keinen Nachweis über eine erfolgreich abgelegte Sprachprüfung erbracht hat. Die Feststellung über die strafgerichtliche Unbescholtenheit der BF basiert auf einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich. Die zwei verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen der BF ergeben sich aus den entsprechenden Schreiben der LPD XXXX und der LPD XXXX vom 22.12.2022.Die zwei verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen der BF ergeben sich aus den entsprechenden Schreiben der LPD römisch 40 und der LPD römisch 40 vom 22.12.
  8. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgabe der Beschwerde: 3.
  9. Zur Rückkehrentscheidung und Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK (Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides):3.
  10. Zur Rückkehrentscheidung und Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):

§ 58Abs. 2 Asyl

G 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig für auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig für auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist). Bei Beurteilung der Frage, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung zuletzt etwa VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0034, Rn 9, mwN).Bei Beurteilung der Frage, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche aus der ständigen Rechtsprechung zuletzt etwa VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0034, Rn 9, mwN). Gegenständlich hält sich die BF seit ca. achteinhalb Jahren im Bundesgebiet auf, wobei ihr Aufenthalt lediglich während ihrer beiden Asylverfahren, nämlich von 06.10.2014 bis 27.09.2016 und von 06.12.2018 bis 27.02.2019 für insgesamt ca. zwei Jahre und drei Monate rechtmäßig und sie zeitweise sogar untergetaucht war. Sie hat weder einen Nachweis über eine erfolgreich abgelegte Sprachprüfung erbracht noch ging sie in Österreich je einer angemeldeten Erwerbstätigkeit nach. Auch in Bezug auf ihre Lebensgemeinschaft mit einem zum Daueraufenthalt in Österreich berechtigten nigerianischen Staatsangehörigen ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach bei der Gewichtung der für den Fremden sprechenden Umstände

§ 9Abs.

2 Z 8 BFA-VG maßgeblich relativierend einbezogen werden darf, dass er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste. Diese Überlegungen gelten insbesondere auch für eine Eheschließung mit einer in Österreich aufenthaltsberechtigten Person, wenn dem Fremden zum Zeitpunkt des Eingehens der Ehe die Unsicherheit eines gemeinsamen Familienlebens in Österreich in evidenter Weise klar sein musste (vgl. VwGH 14.10.2019, Ra 2019/18/0396, mwN) und daher umso mehr für eine in einer solchen Situation begründeten Lebensgemeinschaft (vgl. VwGH 29.8.2019, Ra 2019/19/0187; 31.01.2022, Ra 2021/20/0486). Nach der Rechtsprechung des EGMR kann sich ein Beschwerdeführer im Kontext des Art. 8 MRK nicht auf eine Beziehung zu einer neuen Freundin und die Geburt eines Kindes aus dieser Beziehung berufen, wenn sie zu einem Zeitpunkt zustande kam, als der Aufenthalt unsicher war (EGMR 16.4.2013, Udeh/Schweiz, 12020/09, Z 50). Daher vermag auch das Eingehen einer Lebensgemeinschaft der BF mit einer in Österreich daueraufenthaltsberechtigten Person das persönliche Interesse der BF an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet nicht automatisch zum Überwiegen bringen, wenngleich bei der Einschätzung des persönlichen Interesses auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen ist (vgl. VwGH 05.10.2020, Ra 2020/19/0330, mwN).Gegenständlich hält sich die BF seit ca. achteinhalb Jahren im Bundesgebiet auf, wobei ihr Aufenthalt lediglich während ihrer beiden Asylverfahren, nämlich von 06.10.2014 bis 27.09.2016 und von 06.12.2018 bis 27.02.2019 für insgesamt ca. zwei Jahre und drei Monate rechtmäßig und sie zeitweise sogar untergetaucht war. Sie hat weder einen Nachweis über eine erfolgreich abgelegte Sprachprüfung erbracht noch ging sie in Österreich je einer angemeldeten Erwerbstätigkeit nach. Auch in Bezug auf ihre Lebensgemeinschaft mit einem zum Daueraufenthalt in Österreich berechtigten nigerianischen Staatsangehörigen ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach bei der Gewichtung der für den Fremden sprechenden Umstände

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG maßgeblich relativierend einbezogen werden darf, dass er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste. Diese Überlegungen gelten insbesondere auch für eine Eheschließung mit einer in Österreich aufenthaltsberechtigten Person, wenn dem Fremden zum Zeitpunkt des Eingehens der Ehe die Unsicherheit eines gemeinsamen Familienlebens in Österreich in evidenter Weise klar sein musste vergleiche VwGH 14.10.2019, Ra 2019/18/0396, mwN) und daher umso mehr für eine in einer solchen Situation begründeten Lebensgemeinschaft vergleiche VwGH 29.8.2019, Ra 2019/19/0187; 31.01.2022, Ra 2021/20/0486). Nach der Rechtsprechung des EGMR kann sich ein Beschwerdeführer im Kontext des Artikel 8, MRK nicht auf eine Beziehung zu einer neuen Freundin und die Geburt eines Kindes aus dieser Beziehung berufen, wenn sie zu einem Zeitpunkt zustande kam, als der Aufenthalt unsicher war (EGMR 16.4.2013, Udeh/Schweiz, 12020/09, Ziffer 50,). Daher vermag auch das Eingehen einer Lebensgemeinschaft der BF mit einer in Österreich daueraufenthaltsberechtigten Person das persönliche Interesse der BF an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet nicht automatisch zum Überwiegen bringen, wenngleich bei der Einschätzung des persönlichen Interesses auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen ist vergleiche VwGH 05.10.2020, Ra 2020/19/0330, mwN). Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens iSd Art. 8 EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind (vgl. VwGH 09.09.2021, Ra 2020/22/0174, mwN). Nach der ständigen Judikatur des EGMR bedarf es hierfür eines tatsächlichen und hinreichend intensiven Familienlebens, welches etwa durch das Zusammenleben der betreffenden Personen und/oder das Bestehen einer finanziellen oder sonstigen Abhängigkeit gekennzeichnet ist. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (vgl. EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; EKMR 07.12.1981, B9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (vgl. EKMR 14.03.1980, B8986/80, EuGRZ 1982, 311), zwischen Eltern und erwachsenen Kindern und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (vgl. EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494

(518); 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; 05.07.1979, B8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Im gegenständlichen Fall steht die BF zwar in keinem Verwandtschaftsverhältnis zu den Kindern ihres Lebensgefährten und ist ihr auch nicht gerichtlich die Obsorge dieser übertragen worden, jedoch liegt seit vier Jahren ein gemeinsamer Haushalt vor und die BF zentral in die tägliche Erziehung und Versorgung der beiden minderjährigen Kinder ihres Lebensgefährten, beides österreichische Staatsbürger, eingebunden und eine wesentliche Bezugspersonen für diese, welche von den Kindern auch „Mama“ oder „Mommy“ genannt wird, weshalb in Anbetracht dieser Beziehungs- und Betreuungsintensität die Auswirkungen der Erlassung einer gegen die BF gerichteten Rückkehrentscheidung auf das Wohl der zwei in Österreich lebenden minderjährigen Kinder ihres Lebensgefährten zu prüfen sind.Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind vergleiche VwGH 09.09.2021, Ra 2020/22/0174, mwN). Nach der ständigen Judikatur des EGMR bedarf es hierfür eines tatsächlichen und hinreichend intensiven Familienlebens, welches etwa durch das Zusammenleben der betreffenden Personen und/oder das Bestehen einer finanziellen oder sonstigen Abhängigkeit gekennzeichnet ist. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern vergleiche EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; EKMR 07.12.1981, B9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern vergleiche EKMR 14.03.1980, B8986/80, EuGRZ 1982, 311), zwischen Eltern und erwachsenen Kindern und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten vergleiche EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; 05.07.1979, B8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Im gegenständlichen Fall steht die BF zwar in keinem Verwandtschaftsverhältnis zu den Kindern ihres Lebensgefährten und ist ihr auch nicht gerichtlich die Obsorge dieser übertragen worden, jedoch liegt seit vier Jahren ein gemeinsamer Haushalt vor und die BF zentral in die tägliche Erziehung und Versorgung der beiden minderjährigen Kinder ihres Lebensgefährten, beides österreichische Staatsbürger, eingebunden und eine wesentliche Bezugspersonen für diese, welche von den Kindern auch „Mama“ oder „Mommy“ genannt wird, weshalb in Anbetracht dieser Beziehungs- und Betreuungsintensität die Auswirkungen der Erlassung einer gegen die BF gerichteten Rückkehrentscheidung auf das Wohl der zwei in Österreich lebenden minderjährigen Kinder ihres Lebensgefährten zu prüfen sind. Art. 24 Abs. 2 GRC (der Art. 1 Satz 2 BVG über die Rechte von Kindern entspricht) normiert, dass das Kindeswohl bei allen Kindern betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen eine vorrangige Erwägung sein muss. Eine absolute Priorisierung ist damit gleichwohl nicht gefordert; im Einzelfall kann die volle Entfaltung auch zugunsten der (höheren) Schutzwürdigkeit anderer Interessen zurücktreten (vgl. Fuchs ins Holoubek/Lienbacher, GRC-Kommentar
(2014)Art. 24 Rz 33).Artikel 24, Absatz 2, GRC (der Artikel eins, Satz 2 BVG über die Rechte von Kindern entspricht) normiert, dass das Kindeswohl bei allen Kindern betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen eine vorrangige Erwägung sein muss. Eine absolute Priorisierung ist damit gleichwohl nicht gefordert; im Einzelfall kann die volle Entfaltung auch zugunsten der (höheren) Schutzwürdigkeit anderer Interessen zurücktreten vergleiche Fuchs ins Holoubek/Lienbacher, GRC-Kommentar
(2014)Artikel 24, Rz 33). Überdies hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) kürzlich festgehalten, dass Art. 5 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  1. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung aufhältiger Drittstaatsangehöriger in Verbindung mit Art. 24 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen ist, dass die Mitgliedstaaten vor Erlass einer Rückkehrentscheidung das Wohl des Kindes gebührend zu berücksichtigen haben (vgl. EuGH 11.03.2021, Rs C-112/20). Überdies hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) kürzlich festgehalten, dass Artikel 5, der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  2. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung aufhältiger Drittstaatsangehöriger in Verbindung mit Artikel 24, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen ist, dass die Mitgliedstaaten vor Erlass einer Rückkehrentscheidung das Wohl des Kindes gebührend zu berücksichtigen haben vergleiche EuGH 11.03.2021, Rs C-112/20). Wie sich aus dem Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 07.01.2019, Zl. XXXX ergibt, kommt dem Lebensgefährten der BF seit Jänner 2019 die alleinige Obsorge für seine Kinder zu, zumal die leibliche Mutter der Kinder nicht als stabile und verlässliche Bezugsperson für diese angesehen wurde, da sie im Jahr 2017 die Kinder zweimal beim Kindesvater zurückgelassen hat und nicht mehr auffindbar war sowie den Kindern gegenüber gewalttätig war. Laut Angaben der BF und ihres Lebensgefährten sowie dessen älteren Sohnes in der mündlichen Verhandlung haben die Kinder auch keinen Kontakt mehr zu ihrer leiblichen Mutter. Das jüngere Kind hat zudem aufgrund seines damaligen Alters mittlerweile keine Erinnerungen an seine leibliche Mutter. Die Kinder nennen die BF auch „Mama“ oder „Mommy“ und haben eine enge bzw. emotionale Bindung zu ihr aufgebaut. Aufgrund der Berufstätigkeit des Vaters wurde die BF angesichts ihrer permanenten Anwesenheit bei den Kindern für diese nach und nach zu einer wesentlichen Bezugsperson. Die BF ist zentral in die tägliche Versorgung der zwei minderjährigen Kinder ihres berufstätigen Lebensgefährten eingebunden und wäre deren Versorgung aufgrund der arbeitsbedingten Abwesenheit des Kindsvaters ansonsten schwer zu bewerkstelligen. Somit sind sowohl der Lebensgefährte der BF als auch dessen Kinder auf die Hilfe der BF aufgrund der dargestellten Beziehungs- und Betreuungsintensität angewiesen. Auch pflegen sie ein inniges familiäres Verhältnis zueinander.Wie sich aus dem Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 07.01.2019, Zl. römisch 40 ergibt, kommt dem Lebensgefährten der BF seit Jänner 2019 die alleinige Obsorge für seine Kinder zu, zumal die leibliche Mutter der Kinder nicht als stabile und verlässliche Bezugsperson für diese angesehen wurde, da sie im Jahr 2017 die Kinder zweimal beim Kindesvater zurückgelassen hat und nicht mehr auffindbar war sowie den Kindern gegenüber gewalttätig war. Laut Angaben der BF und ihres Lebensgefährten sowie dessen älteren Sohnes in der mündlichen Verhandlung haben die Kinder auch keinen Kontakt mehr zu ihrer leiblichen Mutter. Das jüngere Kind hat zudem aufgrund seines damaligen Alters mittlerweile keine Erinnerungen an seine leibliche Mutter. Die Kinder nennen die BF auch „Mama“ oder „Mommy“ und haben eine enge bzw. emotionale Bindung zu ihr aufgebaut. Aufgrund der Berufstätigkeit des Vaters wurde die BF angesichts ihrer permanenten Anwesenheit bei den Kindern für diese nach und nach zu einer wesentlichen Bezugsperson. Die BF ist zentral in die tägliche Versorgung der zwei minderjährigen Kinder ihres berufstätigen Lebensgefährten eingebunden und wäre deren Versorgung aufgrund der arbeitsbedingten Abwesenheit des Kindsvaters ansonsten schwer zu bewerkstelligen. Somit sind sowohl der Lebensgefährte der BF als auch dessen Kinder auf die Hilfe der BF aufgrund der dargestellten Beziehungs- und Betreuungsintensität angewiesen. Auch pflegen sie ein inniges familiäres Verhältnis zueinander. Dass eine Verletzung des Kindeswohls durch die Außerlandesbringung einer Person, der die Obsorge über das Kind nicht zukommt, vorliegen kann, haben die Höchstgerichte immer wieder vor allem in Bezug auf nicht obsorgeberechtigte Väter erklärt (VfGH 11.06.2018, E 435/2018; VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0115).Dass eine Verletzung des Kindeswohls durch die Außerlandesbringung einer Person, der die Obsorge über das Kind nicht zukommt, vorliegen kann, haben die Höchstgerichte immer wieder vor allem in Bezug auf nicht obsorgeberechtigte Väter erklärt (VfGH 11.06.2018, E 435 aus 2018,; VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0115). Auch wenn im Falle einer Abschiebung der BF die zwei minderjährigen Kinder ihres Lebensgefährten im Sinne der mit Urteil vom 08.03.2011, Zambrano (C-34/09) eingeleiteten und mit Urteil vom 15.11.2011, Dereci u.a. (C-256/11) fortgesetzten Rechtsprechung des EuGH nicht "de facto gezwungen" wären, das Gebiet der Europäischen Union zu verlassen, da ihr nicht die Obsorge für diese zukommt (vgl. auch VwGH 31.08.2017, Ra 2017/21/0041), so ist ein Verbleib der BF im Bundesgebiet als deren wesentliche Bezugsperson, die sie „Mama“ oder „Mommy“ nennen aus Sicht des Kindeswohls dennoch eindeutig zu bejahen. Auch wenn im Falle einer Abschiebung der BF die zwei minderjährigen Kinder ihres Lebensgefährten im Sinne der mit Urteil vom 08.03.2011, Zambrano (C-34/09) eingeleiteten und mit Urteil vom 15.11.2011, Dereci u.a. (C-256/11) fortgesetzten Rechtsprechung des EuGH nicht "de facto gezwungen" wären, das Gebiet der Europäischen Union zu verlassen, da ihr nicht die Obsorge für diese zukommt vergleiche auch VwGH 31.08.2017, Ra 2017/21/0041), so ist ein Verbleib der BF im Bundesgebiet als deren wesentliche Bezugsperson, die sie „Mama“ oder „Mommy“ nennen aus Sicht des Kindeswohls dennoch eindeutig zu bejahen. Wenngleich das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass ein großes öffentliches Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens besteht (vgl. VwGH 29.01.2021, Ra 2021/17/0014, mwN), dass das schützenswerte Familienleben der BF in Österreich während ihres unrechtmäßigen Aufenthaltes entstand, welcher ihr zudem auch bewusst war, wodurch das Gewicht der aus diesem Aufenthalt resultierenden persönlichen Interessen grundsätzlich relativiert wird (vgl. VwGH 31.03.2008, 2008/18/0094, mwN) und auch der Umstand, dass sie nicht straffällig geworden ist, keine Erhöhung des Gewichts der Schutzwürdigkeit ihrer persönlichen Interessen bewirkt, da der Verwaltungsgerichtshof davon ausgeht, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält, als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält (vgl. VwGH 26.04.2005, 2005/21/0063, mwN), so überwiegen gegenständlich im Rahmen einer Gesamtschau und insbesondere unter zentraler Berücksichtigung des Kindeswohls der zwei in Österreich lebenden, minderjährigen Kinder ihres Lebensgefährten, beides österreichische Staatsbürger, die privaten und familiären Interessen der BF an einem Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung, sodass der damit verbundene Eingriff in ihr Familienleben nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts als unverhältnismäßig qualifiziert werden muss. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung ihres schützenswerten Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind.Wenngleich das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass ein großes öffentliches Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens besteht vergleiche VwGH 29.01.2021, Ra 2021/17/0014, mwN), dass das schützenswerte Familienleben der BF in Österreich während ihres unrechtmäßigen Aufenthaltes entstand, welcher ihr zudem auch bewusst war, wodurch das Gewicht der aus diesem Aufenthalt resultierenden persönlichen Interessen grundsätzlich relativiert wird vergleiche VwGH 31.03.2008, 2008/18/0094, mwN) und auch der Umstand, dass sie nicht straffällig geworden ist, keine Erhöhung des Gewichts der Schutzwürdigkeit ihrer persönlichen Interessen bewirkt, da der Verwaltungsgerichtshof davon ausgeht, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält, als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält vergleiche VwGH 26.04.2005, 2005/21/0063, mwN), so überwiegen gegenständlich im Rahmen einer Gesamtschau und insbesondere unter zentraler Berücksichtigung des Kindeswohls der zwei in Österreich lebenden, minderjährigen Kinder ihres Lebensgefährten, beides österreichische Staatsbürger, die privaten und familiären Interessen der BF an einem Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung, sodass der damit verbundene Eingriff in ihr Familienleben nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts als unverhältnismäßig qualifiziert werden muss. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung ihres schützenswerten Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides war daher stattzugeben und

§ 9Abs.

1 bis 3 BFA-VG festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.Der Beschwerde gegen die Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war daher stattzugeben und

Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

§ 55Abs. 1 Asyl

G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies

§ 9Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens i

Sd Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist

§ 55Abs. 2 Asyl

G 2005 eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist

Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen. Für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus" müssen die Voraussetzungen nach Z 1 und Z 2 des § 55 Abs. 1 AsylG 2005 kumulativ vorliegen (vgl. VwGH 17.04.2020, Ra 2019/21/0251).Für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus" müssen die Voraussetzungen nach Ziffer eins und Ziffer 2, des Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 kumulativ vorliegen vergleiche VwGH 17.04.2020, Ra 2019/21/0251). Dass die Erteilung jedenfalls zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens der BF iSd Art. 8 EMRK geboten ist, ergibt sich bereits aus der rechtlichen Beurteilung zur ersatzlosen Behebung der Rückkehrentscheidung und dem Ausspruch, dass diese auf Dauer unzulässig ist.Dass die Erteilung jedenfalls zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens der BF iSd Artikel 8, EMRK geboten ist, ergibt sich bereits aus der rechtlichen Beurteilung zur ersatzlosen Behebung der Rückkehrentscheidung und dem Ausspruch, dass diese auf Dauer unzulässig ist. Fallgegenständlich hat die BF jedoch keinen entsprechenden Nachweis über die Absolvierung einer Deutsch-Prüfung für das Sprachniveau A2 vorgelegt und erfüllt sie sohin nicht das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Int

G. Auch übt sie zum Entscheidungszeitpunkt keine legale Erwerbstätigkeit aus, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze iSd § 5 Abs. 2 ASVG erreicht wird.Fallgegenständlich hat die BF jedoch keinen entsprechenden Nachweis über die Absolvierung einer Deutsch-Prüfung für das Sprachniveau A2 vorgelegt und erfüllt sie sohin nicht das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, IntG. Auch übt sie zum Entscheidungszeitpunkt keine legale Erwerbstätigkeit aus, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze iSd Paragraph 5, Absatz 2, ASVG erreicht wird. Da die BF somit keine der beiden Alternativvoraussetzungen des § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 erfüllt, ist ihr

§ 55Abs. 2 Asyl

G 2005 eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen. Der Aufenthaltstitel ist

§ 54Abs. 2 Z 2 Asyl

G 2005 auf die Dauer von zwölf Monaten, beginnend mit dem Ausstellungsdatum, auszustellen und ist nicht verlängerbar. Das BFA hat diesen Aufenthaltstitel

§ 58Asyl

G 2005 auszufolgen und hat die BF daran

§ 58Abs. 11 Asyl

G 2005 mitzuwirken.Da die BF somit keine der beiden Alternativvoraussetzungen des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 erfüllt, ist ihr

Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen. Der Aufenthaltstitel ist

Paragraph 54, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 auf die Dauer von zwölf Monaten, beginnend mit dem Ausstellungsdatum, auszustellen und ist nicht verlängerbar. Das BFA hat diesen Aufenthaltstitel

Paragraph 58, AsylG 2005 auszufolgen und hat die BF daran

Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 mitzuwirken. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.

  1. Zur Aufhebung der Spruchpunkte III., IV. und V. des angefochtenen Bescheides:3.
  2. Zur Aufhebung der Spruchpunkte römisch drei., römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides: Da der BF

§ 55Abs. 2 Asyl

G eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen war, waren in Erledigung der Beschwerde die Spruchpunkte III., IV. und V. des angefochtenen Bescheides ersatzlos aufzuheben und spruchgemäß zu entscheiden.Da der BF

Paragraph 55, Absatz 2, AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen war, waren in Erledigung der Beschwerde die Spruchpunkte römisch drei., römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides ersatzlos aufzuheben und spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I405.2013737.5.01

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