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{'item': 'I407 1246207-7'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.04.2023 GeschäftszahlI407 1246207-7 Spruch, I407 1246207-7/14E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag

Artikel 8EMRK gem. § 55 Abs. 1 Asyl

G. Dem Antrag legte der Beschwerdeführer eine Kopie seiner Asylkarte, einer „Declaration of Age“, einer Benützungsvereinbarung, eines Identitätsnachweises beim Meldeamt, eines Arbeitsvorvertrages sowie der Geburtsurkunde seiner Tochter bei.6. Am 21.05.2019 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines

Artikel 8EMRK gem. Paragraph 55, Absatz eins, Asyl

G. Dem Antrag legte der Beschwerdeführer eine Kopie seiner Asylkarte, einer „Declaration of Age“, einer Benützungsvereinbarung, eines Identitätsnachweises beim Meldeamt, eines Arbeitsvorvertrages sowie der Geburtsurkunde seiner Tochter bei. 6.

  1. Am 24.08.2020 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Heilung des Mangels der Vorlage eines Reisedokuments gem. § 4 Abs. 1 Z 2 und 3 AsylG-DV.6.
  2. Am 24.08.2020 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Heilung des Mangels der Vorlage eines Reisedokuments gem. Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 AsylG-DV. 6.
  3. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 01.03.2021 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines

Art. 8EMRK gem. § 58 Abs 10 Asyl

G zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass sich keine Änderungen im Vergleich zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.11.2019 ergeben hätten, weshalb der Antrag zurückzuweisen sei.6.2. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 01.03.2021 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines

Artikel 8, EMRK gem. Paragraph 58, Absatz 10, Asyl

G zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass sich keine Änderungen im Vergleich zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.11.2019 ergeben hätten, weshalb der Antrag zurückzuweisen sei. 6.

  1. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.04.2021, Zl. I405 1246207-6/2E, wurde der dagegen erhobenen Beschwerde stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und zur neuerlichen Entscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen.
  2. Nach einer niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers wies das Bundesamt mit gegenständlichem Bescheid vom 07.05.2021 seinen Antrag auf Erteilung eines

Art. 8EMRK gem. § 58 Abs 10 Asyl

G erneut zurück (Spruchpunkt I.). Zugleich wies es den Antrag des Beschwerdeführers auf Mängelheilung vom 24.08.2020 gemäß § 4 AsylG-DV 2005 ab (Spruchpunkt II.). 7. Nach einer niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers wies das Bundesamt mit gegenständlichem Bescheid vom 07.05.2021 seinen Antrag auf Erteilung eines

Artikel 8, EMRK gem. Paragraph 58, Absatz 10, Asyl

G erneut zurück (Spruchpunkt römisch eins.). Zugleich wies es den Antrag des Beschwerdeführers auf Mängelheilung vom 24.08.2020 gemäß Paragraph 4, AsylG-DV 2005 ab (Spruchpunkt römisch zwei.). 7.

  1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. 7.
  2. Mit Schriftsatz vom 19.04.2023 richtete seine rechtsfreundliche Vertretung in einem Schreiben folgendes Anbringen an das Bundesverwaltungsgericht: „Sehr geehrte Damen und Herren ! Herr OKOH zieht die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 7.5.2021 zurück, die mündliche Verhandlung heute möge abberaumt werden. Mit Freundlichen Grüßen Dr. Gregor Klammer“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Sachverhalt: Der unter I. geschilderte Verfahrensgang wird zum Sachverhalt erhoben. Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 19.04.2023, dem Bundesverwaltungsgericht noch am gleichen Tag zugestellt, seine Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid des Bundesamtes vom 07.05.2021 zurückgezogen.Der unter römisch eins. geschilderte Verfahrensgang wird zum Sachverhalt erhoben. Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 19.04.2023, dem Bundesverwaltungsgericht noch am gleichen Tag zugestellt, seine Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid des Bundesamtes vom 07.05.2021 zurückgezogen.
  4. Beweiswürdigung: 2.
  5. Zum Verfahrensgang: Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Einsicht wurde genommen in den Gerichtsakt des BVwG zu Zl. XXXX .Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Einsicht wurde genommen in den Gerichtsakt des BVwG zu Zl. römisch 40 . Das Schreiben der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ist eindeutig formuliert und lässt keinen Zweifel am Willen des Beschwerdeführers, die Beschwerde zurückziehen zu wollen.
  6. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu Spruchpunkt A) Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6).Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 7, VwGVG, K 6). Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, uvm). Da die Partei ihre eindeutige Erklärung durch ihre gehörig bevollmächtigte Rechtsvertretung abgegeben hat, ist davon auszugehen, dass sie über die Rechtsfolgen der eindeutig formulierten Erklärung beraten wurde und im Klaren ist.Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, uvm). Da die Partei ihre eindeutige Erklärung durch ihre gehörig bevollmächtigte Rechtsvertretung abgegeben hat, ist davon auszugehen, dass sie über die Rechtsfolgen der eindeutig formulierten Erklärung beraten wurde und im Klaren ist. In welchen Fällen "das Verfahren einzustellen" ist (§ 28 Abs 1 VwGVG), regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018] § 28 VwGVG, Anm 5).In welchen Fällen "das Verfahren einzustellen" ist (Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG), regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018] Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5). Durch den unmissverständlich formulierten Parteiwillen, welcher auf Rückziehung der Beschwerde gerichtet war, ist das Rechtsschutzinteresse weggefallen und einer Sachentscheidung durch das Gericht die Grundlage entzogen. Aufgrund der Zurücknahme der Beschwerde mit dem Schreiben vom 19.04.2023 war daher das gegenständliche Verfahren einzustellen. Es war daher der im Spruch ersichtliche Beschluss zu fassen. Zu Spruchpunkt B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I407.1246207.7.00

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