1 fünfter Satz FPG stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.Der Beschwerde wird
Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
GB verhängt. 3. Mit Beschluss des Landesgerichts römisch 40 vom 30.03.2022 wurde über den BF die Untersuchungshaft wegen Mordes durch Unterlassen
Paragraphen 2, 75, StGB verhängt.
PO das angefochtene Urteil hinsichtlich des Urteilspunkts III. (Unerlaubter Umgang mit Suchtgiften) aufgehoben und die Strafsache in diesem Umfang zur neuen Entscheidung an das Landesgericht zurückverwiesen. Hinsichtlich der verbleibenden Schuldsprüche wurde die Dauer der Freiheitsstrafe auf 18 Monate erhöht.7. Der vom BF gegen das Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 03.08.2022, Zl. römisch 40 , erhobenen Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe wurde mit Urteil des Oberlandesgerichts römisch 40 vom 11.11.2022, Zl. römisch 40 , nicht Folge gegeben. Es wurde jedoch in amtswegiger Wahrnehmung der Nichtigkeit
Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO das angefochtene Urteil hinsichtlich des Urteilspunkts römisch drei. (Unerlaubter Umgang mit Suchtgiften) aufgehoben und die Strafsache in diesem Umfang zur neuen Entscheidung an das Landesgericht zurückverwiesen. Hinsichtlich der verbleibenden Schuldsprüche wurde die Dauer der Freiheitsstrafe auf 18 Monate erhöht. 8. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 18.10.2022, Zl. XXXX , wurde der BF unter Berücksichtigung des Urteils des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 24.01.2022, Zl. XXXX , wegen der §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 zweiter Fall StGB und §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1, 15 StGB unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB und § 19 Abs. 1 iVm § 5 Z 4 JGG nach § 143 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten, welche unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren zur Gänze bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Hingegen wurde der BF vom Anklagevorwurf wegen § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG (vorschriftswidriger Besitz von Suchtgift)
PO freigesprochen.8. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 18.10.2022, Zl. römisch 40 , wurde der BF unter Berücksichtigung des Urteils des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 24.01.2022, Zl. römisch 40 , wegen der Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB und Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, 15, StGB unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB und Paragraph 19, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 5, Ziffer 4, JGG nach Paragraph 143, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten, welche unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren zur Gänze bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Hingegen wurde der BF vom Anklagevorwurf wegen Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG (vorschriftswidriger Besitz von Suchtgift)
Paragraph 259, Ziffer 2, StPO freigesprochen.
1 und 2 FPG ein für die Dauer von 6 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.) und ihm
3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.). Begründend wurde ausgeführt, dass der BF nicht bereit sei, die bestehenden Gesetze einzuhalten und sein Aufenthalt im Bundesgebiet daher eine massive Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstelle. Seine Tatbegehungen würden die Annahme rechtfertigen, dass sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots sei zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen dringend geboten. Er verfüge zwar über einen mehr als zehnjährigen Aufenthalt, jedoch seien seine privaten Interessen hintanzustellen, da er über kein regelmäßiges Einkommen, gesetzliche Unterhaltsansprüche oder Versicherungsleistungen verfüge.11. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 09.03.2023 wurde gegen den BF
Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein für die Dauer von 6 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihm
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend wurde ausgeführt, dass der BF nicht bereit sei, die bestehenden Gesetze einzuhalten und sein Aufenthalt im Bundesgebiet daher eine massive Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstelle. Seine Tatbegehungen würden die Annahme rechtfertigen, dass sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots sei zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen dringend geboten. Er verfüge zwar über einen mehr als zehnjährigen Aufenthalt, jedoch seien seine privaten Interessen hintanzustellen, da er über kein regelmäßiges Einkommen, gesetzliche Unterhaltsansprüche oder Versicherungsleistungen verfüge.
XXXX RK 24.10.2022Zusatzstrafe
Paragraphen 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG F.STRAFS. römisch 40 RK 24.10.2022 Junge(
PO freigesprochen. Mit Beschluss wurde Bewährungshilfe für die Dauer der Probezeit angeordnet.Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 18.10.2022, Zl. römisch 40 , wurde der BF unter Berücksichtigung des Urteils des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 24.01.2022, Zl. römisch 40 , wegen schweren Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, 143, Absatz eins,, zweiter Fall StGB und des teils durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, 15, StGB unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB und Paragraph 19, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 5, Ziffer 4, JGG nach Paragraph 143, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten, welche unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren zur Gänze bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Vom Anklagevorwurf wegen Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG (vorschriftswidriger Besitz von Suchtgift) wurde der BF
Paragraph 259, Ziffer 2, StPO freigesprochen. Mit Beschluss wurde Bewährungshilfe für die Dauer der Probezeit angeordnet. Der BF wurde mit diesem Urteil für schuldig befunden, mit anderen Personen im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB), am 10.11.2021 unter Verwendung einer Waffe, nämlich eines Messers, dem M. M. und dem F. R. Bargeld wegzunehmen versucht zu haben, indem sie die Opfer aufforderten, ihre Geldbörsen vorzuzeigen, wobei es beim Versuch blieb, da die Opfer um Hilfe riefen und die Täter flüchteten. Der BF wurde weiters für schuldig befunden, als Mittäter einem unbekannt gebliebenen Opfer ein (unversperrtes) Fahrrad weggenommen zu haben sowie einem weiteren unbekannt gebliebenen Opfer ein Fahrrad durch Aufbrechen einer Sperrvorrichtung wegzunehmen versucht zu haben, wobei es beim Versuch geblieben ist, weil sie das Schloss nicht aufbrechen konnten. Der BF wurde weiters für schuldig befunden, in einem Shoppingcenter Verfügungsberechtigten der Firma T. Süßigkeiten im Wert von EUR 5,95 und Verfügungsberechtigten der Firma I. eine Packung Oreo-Kekse im Wert von EUR 3,40 und ein Mochi (Konfekt) im Wert von EUR 5,20 (Gesamtwert von EUR 8,69) weggenommen zu haben.Der BF wurde mit diesem Urteil für schuldig befunden, mit anderen Personen im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (Paragraph 12, StGB), am 10.11.2021 unter Verwendung einer Waffe, nämlich eines Messers, dem M. M. und dem F. R. Bargeld wegzunehmen versucht zu haben, indem sie die Opfer aufforderten, ihre Geldbörsen vorzuzeigen, wobei es beim Versuch blieb, da die Opfer um Hilfe riefen und die Täter flüchteten. Der BF wurde weiters für schuldig befunden, als Mittäter einem unbekannt gebliebenen Opfer ein (unversperrtes) Fahrrad weggenommen zu haben sowie einem weiteren unbekannt gebliebenen Opfer ein Fahrrad durch Aufbrechen einer Sperrvorrichtung wegzunehmen versucht zu haben, wobei es beim Versuch geblieben ist, weil sie das Schloss nicht aufbrechen konnten. Der BF wurde weiters für schuldig befunden, in einem Shoppingcenter Verfügungsberechtigten der Firma T. Süßigkeiten im Wert von EUR 5,95 und Verfügungsberechtigten der Firma römisch eins. eine Packung Oreo-Kekse im Wert von EUR 3,40 und ein Mochi (Konfekt) im Wert von EUR 5,20 (Gesamtwert von EUR 8,69) weggenommen zu haben. Hinsichtlich der Strafbemessungsgründe wurde mildernd das überwiegende Geständnis, der ordentliche Lebenswandel, der Umstand, dass es bei Diebstahl teilweise und beim Raub beim Versuch geblieben ist sowie das Alter des BF unter 21 Jahren berücksichtigt. Erschwerend fiel hingegen das Zusammentreffen eines Verbrechens und eines Vergehens ins Gewicht. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 03.08.2022, Zl. XXXX , wurde der BF für schuldig befunden, es am 26.03.2022 in seinem Elternhaus in M. bei einem Unglücksfall unterlassen zu haben, die zur Rettung eines Menschen aus der Gefahr des Todes oder einer beträchtlichen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung offensichtlich erforderliche Hilfe zu leisten, indem er, nachdem er die am 18.04.2007 geborene S. A. nach einem vorherigen, teilweise gemeinsamen Suchtgiftkonsum in einem lebensbedrohlichen Zustand – mit blass-lila Gesichtsfarbe, röchelnd und nicht ansprechbar – vorgefunden hatte, anstelle Hilfe zu holen, sie lediglich filmte und nicht die Rettung verständigte. Der BF wurde weiters für schuldig befunden, am 18.02.2022 in M. Verfügungsberechtigten des Pfarrhofes M. nicht mehr feststellbare, fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wegzunehmen versucht zu haben, indem er durch Einschlagen der Glasterrassentür in den Pfarrhof einbrach. Die Wegnahme dieser Wertgegenstände gelang allein deshalb nicht, weil sich der BF beim Einschlagen der Terrassentür eine relativ stark blutende Verletzung zugezogen hat und sich infolgedessen unfreiwillig, nämlich insbesondere aus Furcht vor Entdeckung, vom Tatort entfernte. Er wurde weiters für schuldig befunden, am 26.02.2022 in W. vorschriftswidrig Suchtgift einem anderen überlassen zu haben, indem er ein Gramm Cannabiskraut um EUR 10,00 an einen Freund verkaufte.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 03.08.2022, Zl. römisch 40 , wurde der BF für schuldig befunden, es am 26.03.2022 in seinem Elternhaus in M. bei einem Unglücksfall unterlassen zu haben, die zur Rettung eines Menschen aus der Gefahr des Todes oder einer beträchtlichen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung offensichtlich erforderliche Hilfe zu leisten, indem er, nachdem er die am 18.04.2007 geborene S. A. nach einem vorherigen, teilweise gemeinsamen Suchtgiftkonsum in einem lebensbedrohlichen Zustand – mit blass-lila Gesichtsfarbe, röchelnd und nicht ansprechbar – vorgefunden hatte, anstelle Hilfe zu holen, sie lediglich filmte und nicht die Rettung verständigte. Der BF wurde weiters für schuldig befunden, am 18.02.2022 in M. Verfügungsberechtigten des Pfarrhofes M. nicht mehr feststellbare, fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wegzunehmen versucht zu haben, indem er durch Einschlagen der Glasterrassentür in den Pfarrhof einbrach. Die Wegnahme dieser Wertgegenstände gelang allein deshalb nicht, weil sich der BF beim Einschlagen der Terrassentür eine relativ stark blutende Verletzung zugezogen hat und sich infolgedessen unfreiwillig, nämlich insbesondere aus Furcht vor Entdeckung, vom Tatort entfernte. Er wurde weiters für schuldig befunden, am 26.02.2022 in W. vorschriftswidrig Suchtgift einem anderen überlassen zu haben, indem er ein Gramm Cannabiskraut um EUR 10,00 an einen Freund verkaufte. Der BF hat hierdurch das Vergehen der Unterlassung der Hilfeleistung nach § 95 Abs. 1 zweiter Fall StGB, das Vergehen des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Abs. 1 Z 1 StGB und das Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1, achter Fall SMG begangen und wurde zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr verurteilt. Vom Widerruf der mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 24.01.2022 bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 17 Monaten wurde mit Beschluss abgesehen, die Probezeit jedoch auf fünf Jahre verlängert.Der BF hat hierdurch das Vergehen der Unterlassung der Hilfeleistung nach Paragraph 95, Absatz eins, zweiter Fall StGB, das Vergehen des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 15, 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, StGB und das Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,, achter Fall SMG begangen und wurde zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr verurteilt. Vom Widerruf der mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 24.01.2022 bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 17 Monaten wurde mit Beschluss abgesehen, die Probezeit jedoch auf fünf Jahre verlängert. Strafmildernd wurde das reumütige Geständnis zu Faktum III. des Urteilsspruchs (SMG-Delikt), das Alter unter 21 Jahren sowie, dass es bei Faktum II. (Diebstahl) beim Versuch geblieben ist, berücksichtigt. Erschwerend gewertet wurde das Zusammentreffen dreier Vergehen sowie der überaus rasche einschlägige Rückfall innerhalb offener Probezeit.Strafmildernd wurde das reumütige Geständnis zu Faktum römisch drei. des Urteilsspruchs (SMG-Delikt), das Alter unter 21 Jahren sowie, dass es bei Faktum römisch zwei. (Diebstahl) beim Versuch geblieben ist, berücksichtigt. Erschwerend gewertet wurde das Zusammentreffen dreier Vergehen sowie der überaus rasche einschlägige Rückfall innerhalb offener Probezeit. Mit Urteil des Oberlandesgerichts vom 11.11.2022 wurde in amtswegiger Wahrnehmung der Nichtigkeit
PO das angefochtene Urteil vom 03.08.2022 hinsichtlich des Urteilspunkts III. (Unerlaubter Umgang mit Suchtgiften) aufgehoben und die Strafsache in diesem Umfang zur neuen Entscheidung an das Landesgericht zurückverwiesen. Hinsichtlich der verbleibenden Schuldsprüche wurde die Dauer der Freiheitsstrafe auf 18 Monate erhöht. Mit Beschluss des Landesgerichts vom 07.02.2023 wurde die Freiheitsstrafe im Wege der nachträglichen Strafmilderung auf 13 Monate herabgesetzt. Mit Urteil des Oberlandesgerichts vom 11.11.2022 wurde in amtswegiger Wahrnehmung der Nichtigkeit
Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO das angefochtene Urteil vom 03.08.2022 hinsichtlich des Urteilspunkts römisch drei. (Unerlaubter Umgang mit Suchtgiften) aufgehoben und die Strafsache in diesem Umfang zur neuen Entscheidung an das Landesgericht zurückverwiesen. Hinsichtlich der verbleibenden Schuldsprüche wurde die Dauer der Freiheitsstrafe auf 18 Monate erhöht. Mit Beschluss des Landesgerichts vom 07.02.2023 wurde die Freiheitsstrafe im Wege der nachträglichen Strafmilderung auf 13 Monate herabgesetzt. Es wird festgestellt, dass der BF die genannten Straftaten begangen und die beschriebenen Handlungsweisen gesetzt hat.
1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
Paragraph 67, Absatz eins, FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
Paragraph 67, Absatz 2, FPG kann ein Aufenthaltsverbot, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. § 67 Abs. 3 FPG sieht hingegen ein unbefristetes Aufenthaltsverbot vor, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. So kann es
3 Z 1 FPG insbesondere erlassen werden, wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden sind.Paragraph 67, Absatz 3, FPG sieht hingegen ein unbefristetes Aufenthaltsverbot vor, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. So kann es
Paragraph 67, Absatz 3, Ziffer eins, FPG insbesondere erlassen werden, wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden sind.
1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist). Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist
4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist
Paragraph 67, Absatz 4, FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075). 3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:
4 Z 1 FPG gilt als Fremder jener, der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und
Abs. 4 Z 8 leg cit als EWR-Bürger jener Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder jener, der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und
Absatz 4, Ziffer 8, leg cit als EWR-Bürger jener Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Als Staatsangehöriger von Ungarn ist der BF EWR-Bürger iSd § 2 Abs. 4 Z 8 FPG, womit der persönliche Anwendungsbereich eröffnet ist.Als Staatsangehöriger von Ungarn ist der BF EWR-Bürger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG, womit der persönliche Anwendungsbereich eröffnet ist. 67 Abs. 1 FPG enthält zwei Stufen für die Gefährdungsprognose, nämlich einerseits (nach dem ersten und zweiten Satz) die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr auf Grund eines persönlichen Verhaltens vorliegen muss, und andererseits (nach dem fünften Satz) die nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen mit mindestens zehnjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet bzw. im Fall von Minderjährigen (VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181; 15.09.2016, Ra 2016/21/0262).67 Absatz eins, FPG enthält zwei Stufen für die Gefährdungsprognose, nämlich einerseits (nach dem ersten und zweiten Satz) die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr auf Grund eines persönlichen Verhaltens vorliegen muss, und andererseits (nach dem fünften Satz) die nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen mit mindestens zehnjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet bzw. im Fall von Minderjährigen (VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181; 15.09.2016, Ra 2016/21/0262). Bei Unionsbürgern, die nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Daueraufenthaltsrecht iSd § 53a NAG und Art. 16 Freizügigkeitsrichtlinie erworben haben, ist nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in Art. 28 Abs. 2 Freizügigkeitsrichtlinie und § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG vorgesehene Maßstab - der im abgestuften System der Gefährdungsprognosen zwischen jenen nach dem ersten und dem fünften Satz des § 67 Abs. 1 FPG angesiedelt ist - heranzuziehen (vgl. VwGH 19.05.2015, Ra 2014/21/0057, 13.12.2012, Zl. 2012/21/0181). Ein Aufenthaltsverbot gegen Personen, denen das Recht auf Daueraufenthalt zukommt, setzt demnach voraus, dass ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.Bei Unionsbürgern, die nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Daueraufenthaltsrecht iSd Paragraph 53 a, NAG und Artikel 16, Freizügigkeitsrichtlinie erworben haben, ist nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in Artikel 28, Absatz 2, Freizügigkeitsrichtlinie und Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FPG vorgesehene Maßstab - der im abgestuften System der Gefährdungsprognosen zwischen jenen nach dem ersten und dem fünften Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FPG angesiedelt ist - heranzuziehen vergleiche VwGH 19.05.2015, Ra 2014/21/0057, 13.12.2012, Zl. 2012/21/0181). Ein Aufenthaltsverbot gegen Personen, denen das Recht auf Daueraufenthalt zukommt, setzt demnach voraus, dass ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Der BF lebt feststellungsgemäß seit März 2005 in Österreich. Selbst wenn sich der BF in dem Zeitraum von knapp 6 Monaten im Jahr 2009/2010, in welchem keine Meldung im Zentralen Melderegister aufscheint, nicht in Österreich aufgehalten hat, hält er sich – wie auch von der belangten Behörde festgestellt – seit April 2010 erneut ununterbrochen in Österreich auf. Der BF verfügt somit jedenfalls über einen mehr als zehnjährigen, kontinuierlichen Aufenthalt im Bundesgebiet. Aufgrund des mehr als zehnjährigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet ist somit gegenständlich die Erlassung des Aufenthaltsverbots nach den Kriterien des § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG zu überprüfen. Voraussetzung für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist demnach ein persönliches Verhalten des BF, aufgrund dessen davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.Der BF lebt feststellungsgemäß seit März 2005 in Österreich. Selbst wenn sich der BF in dem Zeitraum von knapp 6 Monaten im Jahr 2009 aus 2010,, in welchem keine Meldung im Zentralen Melderegister aufscheint, nicht in Österreich aufgehalten hat, hält er sich – wie auch von der belangten Behörde festgestellt – seit April 2010 erneut ununterbrochen in Österreich auf. Der BF verfügt somit jedenfalls über einen mehr als zehnjährigen, kontinuierlichen Aufenthalt im Bundesgebiet. Aufgrund des mehr als zehnjährigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet ist somit gegenständlich die Erlassung des Aufenthaltsverbots nach den Kriterien des Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG zu überprüfen. Voraussetzung für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist demnach ein persönliches Verhalten des BF, aufgrund dessen davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Mit der Bestimmung des § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG soll Art. 28 Abs. 3 lit a der Unionsbüger-Richtlinie (§ 2 Abs. 4 Z 18 FPG) umgesetzt werden. Demnach darf gegen Unionsbürger, die ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat hatten, eine Ausweisung nicht verfügt werden, es sei denn, die Entscheidung beruht auf zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten festgelegt wurden. Nach dem Erwägungsgrund 24 dieser Richtlinie sollte gegen Unionsbürger, die sich viele Jahre im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaates aufgehalten haben, nur unter außergewöhnlichen Umständen aus zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit eine Ausweisung verfügt werden. Der EuGH hat bereits judiziert, dass hierauf gestützte Maßnahmen auf "außergewöhnliche Umstände" begrenzt sein sollen; es sei vorausgesetzt, dass die vom Betroffenen ausgehende Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit einen "besonders hohen Schweregrad" aufweise, was etwa bei bandenmäßigem Handeln mit Betäubungsmitteln der Fall sein könne (siehe VwGH 24.1.2019, Ra 2018/21/0248, Rn 6, mit dem Hinweis auf EuGH (Große Kammer) 23.11.2010, Tsakouridis, C-145/09, insbesondere Rn. 40, 41 und 49 ff, und daran anknüpfend EuGH (Große Kammer) 22.5.2012, P.I., C-348/09, Rn. 19 und 20 sowie Rn. 28, wo überdies - im Zusammenhang mit sexuellem Missbrauch eines Kindes, der zu einer siebeneinhalbjährigen Freiheitsstrafe geführt hatte - darauf hingewiesen wurde, dass es "besonders schwerwiegender Merkmale" bedarf).Mit der Bestimmung des Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG soll Artikel 28, Absatz 3, Litera a, der Unionsbüger-Richtlinie (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 18, FPG) umgesetzt werden. Demnach darf gegen Unionsbürger, die ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat hatten, eine Ausweisung nicht verfügt werden, es sei denn, die Entscheidung beruht auf zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten festgelegt wurden. Nach dem Erwägungsgrund 24 dieser Richtlinie sollte gegen Unionsbürger, die sich viele Jahre im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaates aufgehalten haben, nur unter außergewöhnlichen Umständen aus zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit eine Ausweisung verfügt werden. Der EuGH hat bereits judiziert, dass hierauf gestützte Maßnahmen auf "außergewöhnliche Umstände" begrenzt sein sollen; es sei vorausgesetzt, dass die vom Betroffenen ausgehende Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit einen "besonders hohen Schweregrad" aufweise, was etwa bei bandenmäßigem Handeln mit Betäubungsmitteln der Fall sein könne (siehe VwGH 24.1.2019, Ra 2018/21/0248, Rn 6, mit dem Hinweis auf EuGH (Große Kammer) 23.11.2010, Tsakouridis, C-145/09, insbesondere Rn. 40, 41 und 49 ff, und daran anknüpfend EuGH (Große Kammer) 22.5.2012, P.I., C-348/09, Rn. 19 und 20 sowie Rn. 28, wo überdies - im Zusammenhang mit sexuellem Missbrauch eines Kindes, der zu einer siebeneinhalbjährigen Freiheitsstrafe geführt hatte - darauf hingewiesen wurde, dass es "besonders schwerwiegender Merkmale" bedarf). Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091, mwN).Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt festgehalten, dass ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Straftaten im Allgemeinen (vgl. VwGH 19.03.2007, AW 2007/18/0081) und an Eigentums- und Gewaltkriminalität im Besonderen (vgl. VwGH 22.09.2011, 2008/18/0508, mwN) besteht.Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt festgehalten, dass ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Straftaten im Allgemeinen vergleiche VwGH 19.03.2007, AW 2007/18/0081) und an Eigentums- und Gewaltkriminalität im Besonderen vergleiche VwGH 22.09.2011, 2008/18/0508, mwN) besteht. Es steht außer Zweifel, dass das vom BF gezeigte Verhalten ein Fehlen einer Verbundenheit zu rechtsstaatlich geschützten Werten sowie Interessen und Rechten anderer erkennen lässt und eine schwerwiegende Beeinträchtigung öffentlicher Interessen darstellt. Dennoch, trotz zu attestierenden Gefährdung öffentlicher Interessen, erreicht das Verhalten des BF nicht das gegenständlich geforderte Maß der besonderen Schwere im Sinne einer nachhaltigen und maßgeblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit im Sinne des § 67 Abs. 1
GH 29.9.2020, Ra 2020/21/0196), zumal eine solche nach dem angesichts des mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalts des BF zur Anwendung gelangenden § 66 Abs. 3 FPG ebenfalls eine mit einem Verbleib des BF einhergehende nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich voraussetzen würde, welche, wie dargelegt, nicht festzustellen war. Auch die Voraussetzungen für den Ausspruch einer Ausweisung
Paragraph 66, FPG sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt (zum Erfordernis der diesbezüglichen Prüfung vergleiche VwGH 29.9.2020, Ra 2020/21/0196), zumal eine solche nach dem angesichts des mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalts des BF zur Anwendung gelangenden Paragraph 66, Absatz 3, FPG ebenfalls eine mit einem Verbleib des BF einhergehende nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich voraussetzen würde, welche, wie dargelegt, nicht festzustellen war. Da die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots respektive einer Ausweisung gegen den BF somit nicht vorliegen, ist Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids in Stattgabe der Beschwerde aufzuheben.Da die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots respektive einer Ausweisung gegen den BF somit nicht vorliegen, ist Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids in Stattgabe der Beschwerde aufzuheben. Festzuhalten ist jedoch, dass bei einem neuerlichen Fehlverhalten – insbesondere im Sinne einer strafgerichtlichen Verurteilung – jederzeit und auch bei Vorliegen eines aufrechten Privat- und Familienlebens wieder die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes in Betracht zu ziehen sein wird. 3.2. Zum Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids):3.2. Zum Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids): Wegen der untrennbaren Verbindung des § 70 Abs. 3 FPG mit dem Bestand eines Aufenthaltsverbotes war auch Spruchpunkt II. des Bescheids aufzuheben.Wegen der untrennbaren Verbindung des Paragraph 70, Absatz 3, FPG mit dem Bestand eines Aufenthaltsverbotes war auch Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheids aufzuheben. 3.3. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, kann eine mündliche Verhandlung
GVG entfallen.Da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, kann eine mündliche Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I416.2269917.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.