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{'item': 'I416 2269917-1'}

Obsah (13)§ 67Art. 133§§ 2§ 281§ 259§ 70§§ 31§ 9§ 52§ 61§ 66§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.04.2023 GeschäftszahlI416 2269917-1 Spruch, I416 2269917-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

§ 67Abs.

1 fünfter Satz FPG stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.Der Beschwerde wird

Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein ungarischer Staatsangehöriger, hält sich seit März 2005, somit seit seinem zweiten Lebensjahr, im österreichischen Bundesgebiet auf.
  2. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 24.01.2022, Zl. XXXX , wurde der BF wegen versuchten schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs. 1, 143 Abs. 1, zweiter Fall StGB, des teils durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1, 15 StGB und des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten, welche unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren zur Gänze bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Dieses Urteil wurde infolge eines Rechtsmittels durch Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 02.06.2022 aufgehoben und an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
  3. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 24.01.2022, Zl. römisch 40 , wurde der BF wegen versuchten schweren Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, 143, Absatz eins,, zweiter Fall StGB, des teils durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, 15, StGB und des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten, welche unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren zur Gänze bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Dieses Urteil wurde infolge eines Rechtsmittels durch Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 02.06.2022 aufgehoben und an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
  4. Mit Beschluss des Landesgerichts XXXX vom 30.03.2022 wurde über den BF die Untersuchungshaft wegen Mordes durch Unterlassen

§§ 2, 75 St

GB verhängt. 3. Mit Beschluss des Landesgerichts römisch 40 vom 30.03.2022 wurde über den BF die Untersuchungshaft wegen Mordes durch Unterlassen

Paragraphen 2, 75, StGB verhängt.

  1. Mit Schriftsatz des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) vom 11.04.2022 ("Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme") wurde dem BF zur Kenntnis gebracht, dass im Falle seiner Verurteilung beabsichtigt werde, gegen ihn ein Aufenthaltsverbot zu erlassen. Zugleich wurde ihm ein Fragenkatalog bezüglich seiner persönlichen Verhältnisse übermittelt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, binnen 14 Tagen ab Zustellung eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
  2. Am 03.05.2022 erstattete der BF eine Stellungnahme durch seine damalige Rechtsvertretung, in welcher ausgeführt wurde, dass der BF seit seinem zweiten Lebensjahr durchgehend rechtmäßig mit seiner Familie, bestehend aus seiner Mutter und drei Brüdern, in einem gemeinsamen Haushalt in Österreich lebe. Er spreche Deutsch auf muttersprachlichem Niveau, und sei in Österreich gut integriert. Soziale oder wirtschaftliche Bindungen an seinen Heimatstaat Ungarn bestünden keine. Darüber hinaus lebe der Großteil seiner Familie in Österreich sowie auch sein gesamter Freundes- und Bekanntenkreis. Die nun verhängte Untersuchungshaft sei auf seine Suchtgiftproblematik zurückzuführen. Diesbezüglich habe der BF erkannt, dass er an seinen Problemen arbeiten müsse. Er habe seit Verhängung der Untersuchungshaft keine Drogen mehr zu sich genommen. Um weiterhin drogenfrei zu bleiben, werde er sich nach seiner Enthaftung umgehend um einen Therapieplatz bemühen. Aufgrund des Gesagten gehe vom BF künftig keine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus.
  3. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 03.08.2022, Zl. XXXX , wurde der BF wegen der Vergehen der Unterlassung der Hilfeleistung nach § 95 Abs. 1 zweiter Fall StGB, des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Abs. 1 Z 1 StGB und des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1, achter Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr verurteilt. Vom Widerruf der mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 24.01.2022 bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 17 Monaten wurde mit Beschluss abgesehen, die Probezeit jedoch auf fünf Jahre verlängert.
  4. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 03.08.2022, Zl. römisch 40 , wurde der BF wegen der Vergehen der Unterlassung der Hilfeleistung nach Paragraph 95, Absatz eins, zweiter Fall StGB, des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 15, 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, StGB und des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,, achter Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr verurteilt. Vom Widerruf der mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 24.01.2022 bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 17 Monaten wurde mit Beschluss abgesehen, die Probezeit jedoch auf fünf Jahre verlängert.
  5. Der vom BF gegen das Urteil des Landesgerichts XXXX vom 03.08.2022, Zl. XXXX , erhobenen Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe wurde mit Urteil des Oberlandesgerichts XXXX vom 11.11.2022, Zl. XXXX , nicht Folge gegeben. Es wurde jedoch in amtswegiger Wahrnehmung der Nichtigkeit

§ 281Abs. 1 Z 10 St

PO das angefochtene Urteil hinsichtlich des Urteilspunkts III. (Unerlaubter Umgang mit Suchtgiften) aufgehoben und die Strafsache in diesem Umfang zur neuen Entscheidung an das Landesgericht zurückverwiesen. Hinsichtlich der verbleibenden Schuldsprüche wurde die Dauer der Freiheitsstrafe auf 18 Monate erhöht.7. Der vom BF gegen das Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 03.08.2022, Zl. römisch 40 , erhobenen Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe wurde mit Urteil des Oberlandesgerichts römisch 40 vom 11.11.2022, Zl. römisch 40 , nicht Folge gegeben. Es wurde jedoch in amtswegiger Wahrnehmung der Nichtigkeit

Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO das angefochtene Urteil hinsichtlich des Urteilspunkts römisch drei. (Unerlaubter Umgang mit Suchtgiften) aufgehoben und die Strafsache in diesem Umfang zur neuen Entscheidung an das Landesgericht zurückverwiesen. Hinsichtlich der verbleibenden Schuldsprüche wurde die Dauer der Freiheitsstrafe auf 18 Monate erhöht. 8. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 18.10.2022, Zl. XXXX , wurde der BF unter Berücksichtigung des Urteils des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 24.01.2022, Zl. XXXX , wegen der §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 zweiter Fall StGB und §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1, 15 StGB unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB und § 19 Abs. 1 iVm § 5 Z 4 JGG nach § 143 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten, welche unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren zur Gänze bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Hingegen wurde der BF vom Anklagevorwurf wegen § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG (vorschriftswidriger Besitz von Suchtgift)

§ 259Z 2 St

PO freigesprochen.8. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 18.10.2022, Zl. römisch 40 , wurde der BF unter Berücksichtigung des Urteils des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 24.01.2022, Zl. römisch 40 , wegen der Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB und Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, 15, StGB unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB und Paragraph 19, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 5, Ziffer 4, JGG nach Paragraph 143, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten, welche unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren zur Gänze bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Hingegen wurde der BF vom Anklagevorwurf wegen Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG (vorschriftswidriger Besitz von Suchtgift)

Paragraph 259, Ziffer 2, StPO freigesprochen.

  1. Am 02.03.2023 wurde die Mutter des BF vor der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen.
  2. Mit Beschluss des Landesgerichts XXXX vom 07.02.2023, Zl. XXXX , wurde die mit Urteil vom 03.08.2022 verhängte Freiheitsstrafe im Wege der nachträglichen Strafmilderung auf 13 Monate herabgesetzt. Begründend wurde ausgeführt, dass im Urteil vom 03.08.2022 aufgrund des noch im Strafregister aufscheinenden Urteils vom 24.01.2022 irrtümlich der Erschwerungsgrund der einschlägigen Vorstrafe sowie des raschen Rückfalls angenommen wurde. Da das Urteil vom 24.01.2022 jedoch infolge einer Rechtsmittelerhebung mit Entscheidung des Obersten Gerichtshof vom 02.06.2022 aufgehoben und zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen worden ist, liegen die angenommenen Erschwerungsgründe nicht vor und hätte stattdessen als zusätzlicher Milderungsgrund der bisherige ordentliche Lebenswandel berücksichtigt werden müssen. Es war daher die verhängte Freiheitsstrafe um 5 Monate, sohin um ca. ein Drittel der ursprünglich verhängten Freiheitsstrafe von 18 Monaten, nachträglich zu mildern.
  3. Mit Beschluss des Landesgerichts römisch 40 vom 07.02.2023, Zl. römisch 40 , wurde die mit Urteil vom 03.08.2022 verhängte Freiheitsstrafe im Wege der nachträglichen Strafmilderung auf 13 Monate herabgesetzt. Begründend wurde ausgeführt, dass im Urteil vom 03.08.2022 aufgrund des noch im Strafregister aufscheinenden Urteils vom 24.01.2022 irrtümlich der Erschwerungsgrund der einschlägigen Vorstrafe sowie des raschen Rückfalls angenommen wurde. Da das Urteil vom 24.01.2022 jedoch infolge einer Rechtsmittelerhebung mit Entscheidung des Obersten Gerichtshof vom 02.06.2022 aufgehoben und zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen worden ist, liegen die angenommenen Erschwerungsgründe nicht vor und hätte stattdessen als zusätzlicher Milderungsgrund der bisherige ordentliche Lebenswandel berücksichtigt werden müssen. Es war daher die verhängte Freiheitsstrafe um 5 Monate, sohin um ca. ein Drittel der ursprünglich verhängten Freiheitsstrafe von 18 Monaten, nachträglich zu mildern.
  4. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 09.03.2023 wurde gegen den BF

§ 67Abs.

1 und 2 FPG ein für die Dauer von 6 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.) und ihm

§ 70Abs.

3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.). Begründend wurde ausgeführt, dass der BF nicht bereit sei, die bestehenden Gesetze einzuhalten und sein Aufenthalt im Bundesgebiet daher eine massive Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstelle. Seine Tatbegehungen würden die Annahme rechtfertigen, dass sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots sei zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen dringend geboten. Er verfüge zwar über einen mehr als zehnjährigen Aufenthalt, jedoch seien seine privaten Interessen hintanzustellen, da er über kein regelmäßiges Einkommen, gesetzliche Unterhaltsansprüche oder Versicherungsleistungen verfüge.11. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 09.03.2023 wurde gegen den BF

Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein für die Dauer von 6 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihm

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend wurde ausgeführt, dass der BF nicht bereit sei, die bestehenden Gesetze einzuhalten und sein Aufenthalt im Bundesgebiet daher eine massive Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstelle. Seine Tatbegehungen würden die Annahme rechtfertigen, dass sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots sei zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen dringend geboten. Er verfüge zwar über einen mehr als zehnjährigen Aufenthalt, jedoch seien seine privaten Interessen hintanzustellen, da er über kein regelmäßiges Einkommen, gesetzliche Unterhaltsansprüche oder Versicherungsleistungen verfüge.

  1. Dagegen erhob der BF mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 03.04.2023 fristgerecht Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. und monierte dabei insbesondere eine Verletzung seines Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK. Dies deshalb, da der BF seit seinem zweiten Lebensjahr in Österreich lebe, Deutsch als seine Muttersprache bezeichne und über einen Daueraufenthalt-EU verfüge. Die belangte Behörde habe den BF nicht einvernommen und damit das Ermittlungsverfahren mit einem groben Mangel belastet. Der BF habe sich bereits um eine Arbeitsstelle in Deutschland, wo sein Vater lebe, bemüht, wolle jedoch unbedingt in Österreich bleiben. Der BF habe eine Drogentherapie absolviert und habe vor, eine solche weiterhin zu besuchen.
  2. Dagegen erhob der BF mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 03.04.2023 fristgerecht Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. und monierte dabei insbesondere eine Verletzung seines Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK. Dies deshalb, da der BF seit seinem zweiten Lebensjahr in Österreich lebe, Deutsch als seine Muttersprache bezeichne und über einen Daueraufenthalt-EU verfüge. Die belangte Behörde habe den BF nicht einvernommen und damit das Ermittlungsverfahren mit einem groben Mangel belastet. Der BF habe sich bereits um eine Arbeitsstelle in Deutschland, wo sein Vater lebe, bemüht, wolle jedoch unbedingt in Österreich bleiben. Der BF habe eine Drogentherapie absolviert und habe vor, eine solche weiterhin zu besuchen.
  3. Die Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schriftsatz vom 05.04.2023 (eingelangt am 11.04.2023) vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Der volljährige BF ist ungarischer Staatsangehöriger und somit EWR-Bürger. Seine Identität steht fest. Der BF hält sich seit März 2005, somit seit seinem zweiten Lebensjahr, rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Zuletzt wurde ihm am 07.07.2018 eine Daueraufenthaltskarte für einen Gültigkeitszeitraum bis 07.10.2024 ausgestellt. Er scheint – mit Ausnahme des Zeitraums von 13.10.2009 bis 06.04.2010 – durchgehend mit Hauptwohnsitzen im Zentralen Melderegister auf. Ob sich der BF in den knapp sechs Monaten, in welchen er nicht im Zentralen Melderegister aufscheint, außerhalb Österreichs aufhielt, kann nicht festgestellt werden. Jedenfalls hält sich der BF seit 06.04.2010 durchgehend im Bundesgebiet auf. Von 17.11.2021 bis 10.12.2021 und 28.03.2022 bis 04.04.2023 war der BF in Justizanstalten untergebracht. Der BF wurde in XXXX , Ungarn, geboren, kam jedoch mit eineinhalb Jahren mit seiner Mutter nach Österreich. Hier besuchte er vier Jahre lang die Volksschule und fünf Jahre lang eine Hauptschule. Weitere Schul- oder Berufsausbildungen hat er keine absolviert. Nach Absolvierung des Pflichtschulabschlusses bezog er Leistungen des Arbeitsmarktservice. Bisher ging er keiner legalen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach.Der BF wurde in römisch 40 , Ungarn, geboren, kam jedoch mit eineinhalb Jahren mit seiner Mutter nach Österreich. Hier besuchte er vier Jahre lang die Volksschule und fünf Jahre lang eine Hauptschule. Weitere Schul- oder Berufsausbildungen hat er keine absolviert. Nach Absolvierung des Pflichtschulabschlusses bezog er Leistungen des Arbeitsmarktservice. Bisher ging er keiner legalen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. In Österreich leben die Mutter und drei Brüder des BF. Der Vater des BF lebt in Deutschland. Zu Ungarn bestehen keinerlei Bindungen seitens des BF. Hingegen befindet sich der Lebensmittelpunkt des BF seit seinem zweiten Lebensjahr in Österreich. Er spricht Deutsch und verfügt in Österreich über einen Freundes- und Bekanntenkreis. Gegen den BF besteht seit 15.04.2022 ein rechtskräftiges Waffenverbot der BH XXXX zu ZI. XXXX .Gegen den BF besteht seit 15.04.2022 ein rechtskräftiges Waffenverbot der BH römisch 40 zu ZI. römisch 40 . Im Strafregister der Republik Österreich - geführt von der Landespolizeidirektion Wien - scheinen folgende Verurteilungen auf: 01) LG F.STRAFS. XXXX vom 18.10.2022 RK 24.10.202201) LG F.STRAFS. römisch 40 vom 18.10.2022 RK 24.10.2022 §§ 127, 129

(1)Z 1 StGB § 15 StGBParagraphen 127, 129,
(1)Ziffer eins, StGB Paragraph 15, StGB §§ 27
(1)Z 1 1. Fall, 27
(1)Z 1 2. Fall, 27
(2)SMGParagraphen 27,
(1)Ziffer eins, 1. Fall, 27
(1)Ziffer eins, 2. Fall, 27
(2)SMG § 15 StGB § 127 StGBParagraph 15, StGB Paragraph 127, StGB § 15 StGB §§ 142
(1), 143
(1)2. Fall StGBParagraph 15, StGB Paragraphen 142,
(1), 143
(1)2. Fall StGB Datum der (letzten) Tat 10.11.2021 Freiheitsstrafe 16 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Anordnung der Bewährungshilfe Junge(
  1. r)Erwachsene(
  2. r)zu LG XXXX 161 HV 56/2021t RK 24.10.2022zu LG römisch 40 161 HV 56/2021t RK 24.10.2022 Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre LG XXXX vom 03.08.2022LG römisch 40 vom 03.08.2022 02) LG XXXX vom 03.08.2022 RK 11.11.202202) LG römisch 40 vom 03.08.2022 RK 11.11.2022 § 15 StGB §§ 127, 129
(1)Z 1 StGBParagraph 15, StGB Paragraphen 127, 129,
(1)Ziffer eins, StGB § 95
(1)1. Fall StGBParagraph 95,
(1)1. Fall StGB Datum der (letzten) Tat 26.03.2022 Freiheitsstrafe 18 Monate Zusatzstrafe

§§ 31und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG F.STRAFS.

XXXX RK 24.10.2022Zusatzstrafe

Paragraphen 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG F.STRAFS. römisch 40 RK 24.10.2022 Junge(

  1. r)Erwachsene(
  2. r)Vollzugsdatum 04.04.2023 zu LG XXXX RK 11.11.2022zu LG römisch 40 RK 11.11.2022 Freiheitsstrafe herabgesetzt auf 13 Monate LG K XXXX XXXX vom 03.03.2023LG K römisch 40 römisch 40 vom 03.03.2023 Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 18.10.2022, Zl. XXXX , wurde der BF unter Berücksichtigung des Urteils des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 24.01.2022, Zl. XXXX , wegen schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs. 1, 143 Abs. 1, zweiter Fall StGB und des teils durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1, 15 StGB unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB und § 19 Abs. 1 iVm § 5 Z 4 JGG nach § 143 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten, welche unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren zur Gänze bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Vom Anklagevorwurf wegen § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG (vorschriftswidriger Besitz von Suchtgift) wurde der BF

§ 259Z 2 St

PO freigesprochen. Mit Beschluss wurde Bewährungshilfe für die Dauer der Probezeit angeordnet.Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 18.10.2022, Zl. römisch 40 , wurde der BF unter Berücksichtigung des Urteils des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 24.01.2022, Zl. römisch 40 , wegen schweren Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, 143, Absatz eins,, zweiter Fall StGB und des teils durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, 15, StGB unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB und Paragraph 19, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 5, Ziffer 4, JGG nach Paragraph 143, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten, welche unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren zur Gänze bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Vom Anklagevorwurf wegen Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG (vorschriftswidriger Besitz von Suchtgift) wurde der BF

Paragraph 259, Ziffer 2, StPO freigesprochen. Mit Beschluss wurde Bewährungshilfe für die Dauer der Probezeit angeordnet. Der BF wurde mit diesem Urteil für schuldig befunden, mit anderen Personen im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB), am 10.11.2021 unter Verwendung einer Waffe, nämlich eines Messers, dem M. M. und dem F. R. Bargeld wegzunehmen versucht zu haben, indem sie die Opfer aufforderten, ihre Geldbörsen vorzuzeigen, wobei es beim Versuch blieb, da die Opfer um Hilfe riefen und die Täter flüchteten. Der BF wurde weiters für schuldig befunden, als Mittäter einem unbekannt gebliebenen Opfer ein (unversperrtes) Fahrrad weggenommen zu haben sowie einem weiteren unbekannt gebliebenen Opfer ein Fahrrad durch Aufbrechen einer Sperrvorrichtung wegzunehmen versucht zu haben, wobei es beim Versuch geblieben ist, weil sie das Schloss nicht aufbrechen konnten. Der BF wurde weiters für schuldig befunden, in einem Shoppingcenter Verfügungsberechtigten der Firma T. Süßigkeiten im Wert von EUR 5,95 und Verfügungsberechtigten der Firma I. eine Packung Oreo-Kekse im Wert von EUR 3,40 und ein Mochi (Konfekt) im Wert von EUR 5,20 (Gesamtwert von EUR 8,69) weggenommen zu haben.Der BF wurde mit diesem Urteil für schuldig befunden, mit anderen Personen im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (Paragraph 12, StGB), am 10.11.2021 unter Verwendung einer Waffe, nämlich eines Messers, dem M. M. und dem F. R. Bargeld wegzunehmen versucht zu haben, indem sie die Opfer aufforderten, ihre Geldbörsen vorzuzeigen, wobei es beim Versuch blieb, da die Opfer um Hilfe riefen und die Täter flüchteten. Der BF wurde weiters für schuldig befunden, als Mittäter einem unbekannt gebliebenen Opfer ein (unversperrtes) Fahrrad weggenommen zu haben sowie einem weiteren unbekannt gebliebenen Opfer ein Fahrrad durch Aufbrechen einer Sperrvorrichtung wegzunehmen versucht zu haben, wobei es beim Versuch geblieben ist, weil sie das Schloss nicht aufbrechen konnten. Der BF wurde weiters für schuldig befunden, in einem Shoppingcenter Verfügungsberechtigten der Firma T. Süßigkeiten im Wert von EUR 5,95 und Verfügungsberechtigten der Firma römisch eins. eine Packung Oreo-Kekse im Wert von EUR 3,40 und ein Mochi (Konfekt) im Wert von EUR 5,20 (Gesamtwert von EUR 8,69) weggenommen zu haben. Hinsichtlich der Strafbemessungsgründe wurde mildernd das überwiegende Geständnis, der ordentliche Lebenswandel, der Umstand, dass es bei Diebstahl teilweise und beim Raub beim Versuch geblieben ist sowie das Alter des BF unter 21 Jahren berücksichtigt. Erschwerend fiel hingegen das Zusammentreffen eines Verbrechens und eines Vergehens ins Gewicht. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 03.08.2022, Zl. XXXX , wurde der BF für schuldig befunden, es am 26.03.2022 in seinem Elternhaus in M. bei einem Unglücksfall unterlassen zu haben, die zur Rettung eines Menschen aus der Gefahr des Todes oder einer beträchtlichen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung offensichtlich erforderliche Hilfe zu leisten, indem er, nachdem er die am 18.04.2007 geborene S. A. nach einem vorherigen, teilweise gemeinsamen Suchtgiftkonsum in einem lebensbedrohlichen Zustand – mit blass-lila Gesichtsfarbe, röchelnd und nicht ansprechbar – vorgefunden hatte, anstelle Hilfe zu holen, sie lediglich filmte und nicht die Rettung verständigte. Der BF wurde weiters für schuldig befunden, am 18.02.2022 in M. Verfügungsberechtigten des Pfarrhofes M. nicht mehr feststellbare, fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wegzunehmen versucht zu haben, indem er durch Einschlagen der Glasterrassentür in den Pfarrhof einbrach. Die Wegnahme dieser Wertgegenstände gelang allein deshalb nicht, weil sich der BF beim Einschlagen der Terrassentür eine relativ stark blutende Verletzung zugezogen hat und sich infolgedessen unfreiwillig, nämlich insbesondere aus Furcht vor Entdeckung, vom Tatort entfernte. Er wurde weiters für schuldig befunden, am 26.02.2022 in W. vorschriftswidrig Suchtgift einem anderen überlassen zu haben, indem er ein Gramm Cannabiskraut um EUR 10,00 an einen Freund verkaufte.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 03.08.2022, Zl. römisch 40 , wurde der BF für schuldig befunden, es am 26.03.2022 in seinem Elternhaus in M. bei einem Unglücksfall unterlassen zu haben, die zur Rettung eines Menschen aus der Gefahr des Todes oder einer beträchtlichen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung offensichtlich erforderliche Hilfe zu leisten, indem er, nachdem er die am 18.04.2007 geborene S. A. nach einem vorherigen, teilweise gemeinsamen Suchtgiftkonsum in einem lebensbedrohlichen Zustand – mit blass-lila Gesichtsfarbe, röchelnd und nicht ansprechbar – vorgefunden hatte, anstelle Hilfe zu holen, sie lediglich filmte und nicht die Rettung verständigte. Der BF wurde weiters für schuldig befunden, am 18.02.2022 in M. Verfügungsberechtigten des Pfarrhofes M. nicht mehr feststellbare, fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wegzunehmen versucht zu haben, indem er durch Einschlagen der Glasterrassentür in den Pfarrhof einbrach. Die Wegnahme dieser Wertgegenstände gelang allein deshalb nicht, weil sich der BF beim Einschlagen der Terrassentür eine relativ stark blutende Verletzung zugezogen hat und sich infolgedessen unfreiwillig, nämlich insbesondere aus Furcht vor Entdeckung, vom Tatort entfernte. Er wurde weiters für schuldig befunden, am 26.02.2022 in W. vorschriftswidrig Suchtgift einem anderen überlassen zu haben, indem er ein Gramm Cannabiskraut um EUR 10,00 an einen Freund verkaufte. Der BF hat hierdurch das Vergehen der Unterlassung der Hilfeleistung nach § 95 Abs. 1 zweiter Fall StGB, das Vergehen des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Abs. 1 Z 1 StGB und das Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1, achter Fall SMG begangen und wurde zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr verurteilt. Vom Widerruf der mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 24.01.2022 bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 17 Monaten wurde mit Beschluss abgesehen, die Probezeit jedoch auf fünf Jahre verlängert.Der BF hat hierdurch das Vergehen der Unterlassung der Hilfeleistung nach Paragraph 95, Absatz eins, zweiter Fall StGB, das Vergehen des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 15, 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, StGB und das Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,, achter Fall SMG begangen und wurde zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr verurteilt. Vom Widerruf der mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 24.01.2022 bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 17 Monaten wurde mit Beschluss abgesehen, die Probezeit jedoch auf fünf Jahre verlängert. Strafmildernd wurde das reumütige Geständnis zu Faktum III. des Urteilsspruchs (SMG-Delikt), das Alter unter 21 Jahren sowie, dass es bei Faktum II. (Diebstahl) beim Versuch geblieben ist, berücksichtigt. Erschwerend gewertet wurde das Zusammentreffen dreier Vergehen sowie der überaus rasche einschlägige Rückfall innerhalb offener Probezeit.Strafmildernd wurde das reumütige Geständnis zu Faktum römisch drei. des Urteilsspruchs (SMG-Delikt), das Alter unter 21 Jahren sowie, dass es bei Faktum römisch zwei. (Diebstahl) beim Versuch geblieben ist, berücksichtigt. Erschwerend gewertet wurde das Zusammentreffen dreier Vergehen sowie der überaus rasche einschlägige Rückfall innerhalb offener Probezeit. Mit Urteil des Oberlandesgerichts vom 11.11.2022 wurde in amtswegiger Wahrnehmung der Nichtigkeit

§ 281Abs. 1 Z 10 St

PO das angefochtene Urteil vom 03.08.2022 hinsichtlich des Urteilspunkts III. (Unerlaubter Umgang mit Suchtgiften) aufgehoben und die Strafsache in diesem Umfang zur neuen Entscheidung an das Landesgericht zurückverwiesen. Hinsichtlich der verbleibenden Schuldsprüche wurde die Dauer der Freiheitsstrafe auf 18 Monate erhöht. Mit Beschluss des Landesgerichts vom 07.02.2023 wurde die Freiheitsstrafe im Wege der nachträglichen Strafmilderung auf 13 Monate herabgesetzt. Mit Urteil des Oberlandesgerichts vom 11.11.2022 wurde in amtswegiger Wahrnehmung der Nichtigkeit

Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO das angefochtene Urteil vom 03.08.2022 hinsichtlich des Urteilspunkts römisch drei. (Unerlaubter Umgang mit Suchtgiften) aufgehoben und die Strafsache in diesem Umfang zur neuen Entscheidung an das Landesgericht zurückverwiesen. Hinsichtlich der verbleibenden Schuldsprüche wurde die Dauer der Freiheitsstrafe auf 18 Monate erhöht. Mit Beschluss des Landesgerichts vom 07.02.2023 wurde die Freiheitsstrafe im Wege der nachträglichen Strafmilderung auf 13 Monate herabgesetzt. Es wird festgestellt, dass der BF die genannten Straftaten begangen und die beschriebenen Handlungsweisen gesetzt hat.

  1. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. Die Identität des BF steht fest aufgrund seiner ungarischen ID-Karte sowie durch die erfolgte sicherheitsbehördliche Überprüfung fest. Dass sich der BF seit März 2005 im österreichischen Bundesgebiet aufhält, konnte seinem diesbezüglich glaubhaften Vorbringen im Verwaltungsverfahren in Zusammenschau mit den im Zentralen Melderegister erfassten Daten sowie den Angaben seiner Mutter vor der belangten Behörde festgestellt werden. Dass der BF über einen Daueraufenthaltstitel verfügt, ergibt sich aus einer Abfrage im Informationsverbund Zentrales Fremdenregister. Die Meldung des BF im Bundesgebiet ergibt sich aus einer Abfrage im Zentralen Melderegister. Seine Aufenthalte in Justizanstalten ergeben sich ebenso aus dem ZMR sowie einer im Akt einliegenden Vollzugsinformation. Ob er sich im Zeitraum von knapp 6 Monaten im Jahr 2009/2010, in welchem er nicht im Zentralen Melderegister aufscheint, ebenso in Österreich aufhielt, geht aus dem Akteninhalt nicht hervor. Zwar brachte der BF vor, sich durchgehend im Bundesgebiet aufgehalten zu haben, jedoch legte er keine Unterlagen vor, die den Aufenthalt im fraglichen Zeitraum belegen würden. Jedenfalls konnte aufgrund der erneuten Anmeldung eines Hauptwohnsitzes am 06.04.2010 ein durchgehender Aufenthalt im Bundesgebiet ab diesem Zeitpunkt festgestellt werden.Die Meldung des BF im Bundesgebiet ergibt sich aus einer Abfrage im Zentralen Melderegister. Seine Aufenthalte in Justizanstalten ergeben sich ebenso aus dem ZMR sowie einer im Akt einliegenden Vollzugsinformation. Ob er sich im Zeitraum von knapp 6 Monaten im Jahr 2009 aus 2010,, in welchem er nicht im Zentralen Melderegister aufscheint, ebenso in Österreich aufhielt, geht aus dem Akteninhalt nicht hervor. Zwar brachte der BF vor, sich durchgehend im Bundesgebiet aufgehalten zu haben, jedoch legte er keine Unterlagen vor, die den Aufenthalt im fraglichen Zeitraum belegen würden. Jedenfalls konnte aufgrund der erneuten Anmeldung eines Hauptwohnsitzes am 06.04.2010 ein durchgehender Aufenthalt im Bundesgebiet ab diesem Zeitpunkt festgestellt werden. Die Feststellungen zu den Familienverhältnissen des BF, seiner Herkunft und Ausbildung ergeben sich aus seiner Stellungnahme vom 03.05.2022 sowie den Angaben seiner Mutter als Zeugin vor der belangten Behörde. Der Umstand, dass der BF bisher keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und der Bezug von Arbeitslosengeld ergeben sich ebenso aus seiner Stellungnahme vom 03.05.2022, der Beschwerde vom 03.04.2023 sowie aus einer Abfrage im Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger. Dass der BF gesund ist, ergibt sich aus dem Akteninhalt. Daraus abgeleitet konnte die Feststellung zur Arbeitsfähigkeit des BF getroffen werden, zumal er auch in der Beschwerde angab, so schnell wie möglich einer geregelten Arbeit nachgehen zu wollen. Die Feststellungen zu den privaten und familiären Verhältnisse des BF in Österreich beruhen auf dessen Angaben im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, seinem Beschwerdevorbringen und den Angaben seiner vor dem Bundesamt als Zeugin befragten Mutter. Dass gegen den BF ein Waffenverbot besteht, ergibt sich aus der im Akt befindlichen Personeninformation des Bundesministeriums für Inneres (AS 395). Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF und den diesen zugrundeliegenden strafbaren Handlungen, zum Tathergang sowie den Erwägungen des Gerichts und des Berufungsgerichts bezüglich der Strafbemessung ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich und die im Akt befindlichen Urteilsausfertigungen.
  2. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgabe der Beschwerde Eingangs ist zu der in der Beschwerde behaupteten Verletzung des Parteiengehörs festzuhalten, dass dem BF mit Schreiben der belangten Behörde vom 11.04.2022 nachweislich Parteiengehör eingeräumt wurde und der rechtsvertretene BF mit Schriftsatz vom 03.05.2022 der Aufforderung zur Stellungnahme auch nachkam. Der Umstand, dass die belangte Behörde den BF nicht persönlich einvernommen hat, verletzt nicht das Parteiengehör, wenn sie dem Recht auf Parteiengehör auf andere geeignete Weise entspricht. Doch selbst eine im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde erfolgte Verletzung des Parteiengehörs könnte durch die mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht verbundene Möglichkeit einer Stellungnahme saniert werden, zumal der bekämpfte Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergibt (siehe VwGH 24.10.2017, Ra 2016/06/0104). Eine derartige inhaltliche Stellungnahme, die zudem ein detailliertes Vorbringen erstattet, lässt sich dem Beschwerdevorbringen jedoch nicht entnehmen. Aufgrund einer solchen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gebotenen Möglichkeit, sich zum Inhalt des angefochtenen Bescheides zu äußern, ist jedenfalls von der Sanierung einer allfälligen Verletzung des Parteiengehörs auszugehen, zumal der angefochtene Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergibt und in der Beschwerde kein weiteres Tatsachenvorbringen erstattet wurde (siehe VwGH 10.09.2015, Ra 2015/09/0056). Zudem lässt sich diesem Vorbringen nicht entnehmen, zu welchen anderen Feststellungen die belangte Behörde durch eine Einvernahme hätte gelangen können. 3.
  3. Zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.
  4. Zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): 3.1.
  5. Rechtslage:

§ 67Abs.

1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

Paragraph 67, Absatz eins, FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

§ 67Abs.

2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

Paragraph 67, Absatz 2, FPG kann ein Aufenthaltsverbot, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. § 67 Abs. 3 FPG sieht hingegen ein unbefristetes Aufenthaltsverbot vor, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. So kann es

§ 67Abs.

3 Z 1 FPG insbesondere erlassen werden, wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden sind.Paragraph 67, Absatz 3, FPG sieht hingegen ein unbefristetes Aufenthaltsverbot vor, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. So kann es

Paragraph 67, Absatz 3, Ziffer eins, FPG insbesondere erlassen werden, wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden sind.

§ 9Abs.

1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist). Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist

§ 67Abs.

4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist

Paragraph 67, Absatz 4, FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075). 3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:

§ 2Abs.

4 Z 1 FPG gilt als Fremder jener, der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und

Abs. 4 Z 8 leg cit als EWR-Bürger jener Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder jener, der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und

Absatz 4, Ziffer 8, leg cit als EWR-Bürger jener Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Als Staatsangehöriger von Ungarn ist der BF EWR-Bürger iSd § 2 Abs. 4 Z 8 FPG, womit der persönliche Anwendungsbereich eröffnet ist.Als Staatsangehöriger von Ungarn ist der BF EWR-Bürger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG, womit der persönliche Anwendungsbereich eröffnet ist. 67 Abs. 1 FPG enthält zwei Stufen für die Gefährdungsprognose, nämlich einerseits (nach dem ersten und zweiten Satz) die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr auf Grund eines persönlichen Verhaltens vorliegen muss, und andererseits (nach dem fünften Satz) die nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen mit mindestens zehnjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet bzw. im Fall von Minderjährigen (VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181; 15.09.2016, Ra 2016/21/0262).67 Absatz eins, FPG enthält zwei Stufen für die Gefährdungsprognose, nämlich einerseits (nach dem ersten und zweiten Satz) die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr auf Grund eines persönlichen Verhaltens vorliegen muss, und andererseits (nach dem fünften Satz) die nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen mit mindestens zehnjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet bzw. im Fall von Minderjährigen (VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181; 15.09.2016, Ra 2016/21/0262). Bei Unionsbürgern, die nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Daueraufenthaltsrecht iSd § 53a NAG und Art. 16 Freizügigkeitsrichtlinie erworben haben, ist nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in Art. 28 Abs. 2 Freizügigkeitsrichtlinie und § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG vorgesehene Maßstab - der im abgestuften System der Gefährdungsprognosen zwischen jenen nach dem ersten und dem fünften Satz des § 67 Abs. 1 FPG angesiedelt ist - heranzuziehen (vgl. VwGH 19.05.2015, Ra 2014/21/0057, 13.12.2012, Zl. 2012/21/0181). Ein Aufenthaltsverbot gegen Personen, denen das Recht auf Daueraufenthalt zukommt, setzt demnach voraus, dass ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.Bei Unionsbürgern, die nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Daueraufenthaltsrecht iSd Paragraph 53 a, NAG und Artikel 16, Freizügigkeitsrichtlinie erworben haben, ist nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in Artikel 28, Absatz 2, Freizügigkeitsrichtlinie und Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FPG vorgesehene Maßstab - der im abgestuften System der Gefährdungsprognosen zwischen jenen nach dem ersten und dem fünften Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FPG angesiedelt ist - heranzuziehen vergleiche VwGH 19.05.2015, Ra 2014/21/0057, 13.12.2012, Zl. 2012/21/0181). Ein Aufenthaltsverbot gegen Personen, denen das Recht auf Daueraufenthalt zukommt, setzt demnach voraus, dass ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Der BF lebt feststellungsgemäß seit März 2005 in Österreich. Selbst wenn sich der BF in dem Zeitraum von knapp 6 Monaten im Jahr 2009/2010, in welchem keine Meldung im Zentralen Melderegister aufscheint, nicht in Österreich aufgehalten hat, hält er sich – wie auch von der belangten Behörde festgestellt – seit April 2010 erneut ununterbrochen in Österreich auf. Der BF verfügt somit jedenfalls über einen mehr als zehnjährigen, kontinuierlichen Aufenthalt im Bundesgebiet. Aufgrund des mehr als zehnjährigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet ist somit gegenständlich die Erlassung des Aufenthaltsverbots nach den Kriterien des § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG zu überprüfen. Voraussetzung für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist demnach ein persönliches Verhalten des BF, aufgrund dessen davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.Der BF lebt feststellungsgemäß seit März 2005 in Österreich. Selbst wenn sich der BF in dem Zeitraum von knapp 6 Monaten im Jahr 2009 aus 2010,, in welchem keine Meldung im Zentralen Melderegister aufscheint, nicht in Österreich aufgehalten hat, hält er sich – wie auch von der belangten Behörde festgestellt – seit April 2010 erneut ununterbrochen in Österreich auf. Der BF verfügt somit jedenfalls über einen mehr als zehnjährigen, kontinuierlichen Aufenthalt im Bundesgebiet. Aufgrund des mehr als zehnjährigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet ist somit gegenständlich die Erlassung des Aufenthaltsverbots nach den Kriterien des Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG zu überprüfen. Voraussetzung für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist demnach ein persönliches Verhalten des BF, aufgrund dessen davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Mit der Bestimmung des § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG soll Art. 28 Abs. 3 lit a der Unionsbüger-Richtlinie (§ 2 Abs. 4 Z 18 FPG) umgesetzt werden. Demnach darf gegen Unionsbürger, die ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat hatten, eine Ausweisung nicht verfügt werden, es sei denn, die Entscheidung beruht auf zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten festgelegt wurden. Nach dem Erwägungsgrund 24 dieser Richtlinie sollte gegen Unionsbürger, die sich viele Jahre im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaates aufgehalten haben, nur unter außergewöhnlichen Umständen aus zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit eine Ausweisung verfügt werden. Der EuGH hat bereits judiziert, dass hierauf gestützte Maßnahmen auf "außergewöhnliche Umstände" begrenzt sein sollen; es sei vorausgesetzt, dass die vom Betroffenen ausgehende Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit einen "besonders hohen Schweregrad" aufweise, was etwa bei bandenmäßigem Handeln mit Betäubungsmitteln der Fall sein könne (siehe VwGH 24.1.2019, Ra 2018/21/0248, Rn 6, mit dem Hinweis auf EuGH (Große Kammer) 23.11.2010, Tsakouridis, C-145/09, insbesondere Rn. 40, 41 und 49 ff, und daran anknüpfend EuGH (Große Kammer) 22.5.2012, P.I., C-348/09, Rn. 19 und 20 sowie Rn. 28, wo überdies - im Zusammenhang mit sexuellem Missbrauch eines Kindes, der zu einer siebeneinhalbjährigen Freiheitsstrafe geführt hatte - darauf hingewiesen wurde, dass es "besonders schwerwiegender Merkmale" bedarf).Mit der Bestimmung des Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG soll Artikel 28, Absatz 3, Litera a, der Unionsbüger-Richtlinie (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 18, FPG) umgesetzt werden. Demnach darf gegen Unionsbürger, die ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat hatten, eine Ausweisung nicht verfügt werden, es sei denn, die Entscheidung beruht auf zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten festgelegt wurden. Nach dem Erwägungsgrund 24 dieser Richtlinie sollte gegen Unionsbürger, die sich viele Jahre im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaates aufgehalten haben, nur unter außergewöhnlichen Umständen aus zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit eine Ausweisung verfügt werden. Der EuGH hat bereits judiziert, dass hierauf gestützte Maßnahmen auf "außergewöhnliche Umstände" begrenzt sein sollen; es sei vorausgesetzt, dass die vom Betroffenen ausgehende Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit einen "besonders hohen Schweregrad" aufweise, was etwa bei bandenmäßigem Handeln mit Betäubungsmitteln der Fall sein könne (siehe VwGH 24.1.2019, Ra 2018/21/0248, Rn 6, mit dem Hinweis auf EuGH (Große Kammer) 23.11.2010, Tsakouridis, C-145/09, insbesondere Rn. 40, 41 und 49 ff, und daran anknüpfend EuGH (Große Kammer) 22.5.2012, P.I., C-348/09, Rn. 19 und 20 sowie Rn. 28, wo überdies - im Zusammenhang mit sexuellem Missbrauch eines Kindes, der zu einer siebeneinhalbjährigen Freiheitsstrafe geführt hatte - darauf hingewiesen wurde, dass es "besonders schwerwiegender Merkmale" bedarf). Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091, mwN).Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt festgehalten, dass ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Straftaten im Allgemeinen (vgl. VwGH 19.03.2007, AW 2007/18/0081) und an Eigentums- und Gewaltkriminalität im Besonderen (vgl. VwGH 22.09.2011, 2008/18/0508, mwN) besteht.Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt festgehalten, dass ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Straftaten im Allgemeinen vergleiche VwGH 19.03.2007, AW 2007/18/0081) und an Eigentums- und Gewaltkriminalität im Besonderen vergleiche VwGH 22.09.2011, 2008/18/0508, mwN) besteht. Es steht außer Zweifel, dass das vom BF gezeigte Verhalten ein Fehlen einer Verbundenheit zu rechtsstaatlich geschützten Werten sowie Interessen und Rechten anderer erkennen lässt und eine schwerwiegende Beeinträchtigung öffentlicher Interessen darstellt. Dennoch, trotz zu attestierenden Gefährdung öffentlicher Interessen, erreicht das Verhalten des BF nicht das gegenständlich geforderte Maß der besonderen Schwere im Sinne einer nachhaltigen und maßgeblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit im Sinne des § 67 Abs. 1

  1. Satz bzw. der oben zitierten Judikatur (siehe insbesondere auch VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0238). Weder hat der BF ein Delikt im Sinne des § 53 Abs. 3 Z 6, 7 und 8 FPG verwirklicht, noch kann in dem vom BF gesetzten Verhalten ein mit beispielsweise grenzüberschreitendem bandenmäßigen Suchtmittelhandel vergleichbarer, die öffentliche Sicherheit schwerwiegend gefährdender Sachverhalt erkannt werden:Es steht außer Zweifel, dass das vom BF gezeigte Verhalten ein Fehlen einer Verbundenheit zu rechtsstaatlich geschützten Werten sowie Interessen und Rechten anderer erkennen lässt und eine schwerwiegende Beeinträchtigung öffentlicher Interessen darstellt. Dennoch, trotz zu attestierenden Gefährdung öffentlicher Interessen, erreicht das Verhalten des BF nicht das gegenständlich geforderte Maß der besonderen Schwere im Sinne einer nachhaltigen und maßgeblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit im Sinne des Paragraph 67, Absatz eins,
  2. Satz bzw. der oben zitierten Judikatur (siehe insbesondere auch VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0238). Weder hat der BF ein Delikt im Sinne des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7 und 8 FPG verwirklicht, noch kann in dem vom BF gesetzten Verhalten ein mit beispielsweise grenzüberschreitendem bandenmäßigen Suchtmittelhandel vergleichbarer, die öffentliche Sicherheit schwerwiegend gefährdender Sachverhalt erkannt werden: Der BF wurde zwei Mal von österreichischen Strafgerichten verurteilt. Der Verurteilung vom 18.10.2022 lag zugrunde, dass der BF mit anderen Personen unter Verwendung einer Waffe, nämlich eines Messers, zwei Personen Bargeld wegzunehmen versuchte, indem sie die Opfer aufforderten, ihre Geldbörsen vorzuzeigen, wobei es beim Versuch blieb, da die Opfer um Hilfe riefen und die Täter flüchteten. Der BF hat weiters als Mittäter einem unbekannt gebliebenen Opfer ein (unversperrtes) Fahrrad weggenommen sowie einem weiteren unbekannt gebliebenen Opfer ein Fahrrad durch Aufbrechen einer Sperrvorrichtung wegzunehmen versucht, wobei es beim Versuch geblieben ist, weil sie das Schloss nicht aufbrechen konnten. Der BF hat des Weiteren in einem Shoppingcenter Süßigkeiten im Wert von insgesamt EUR 8,69 gestohlen. Nicht verkannt wird, dass der Verhinderung von Eigentums- und Gewaltkriminalität ein hoher Stellenwert zukommt. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass das befasste Landesgericht die Verhängung einer zur Gänze bedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten aus spezialpräventiven Gesichtspunkten als ausreichend erachtete und das überwiegende Geständnis des BF, seinen ordentlichen Lebenswandel, den Umstand, dass es beim Diebstahl teilweise beim Versuch geblieben ist, den Umstand, dass es beim Raub beim Versuch geblieben ist sowie sein Alter von unter 21 Jahren bei der Strafbemessung als mildernd berücksichtigte. Dem BF wurde infolge des bewaffneten, versuchten Raubes ein Waffenverbot auferlegt. Auch in Zusammenschau mit der Verurteilung vom 03.08.2022 wegen Unterlassung der Hilfeleistung nach § 95 Abs. 1 zweiter Fall StGB und des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Abs. 1 Z 1 StGB wird der qualifizierte Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 fünfter Fall FPG nicht erreicht. Jener Verurteilung lag zugrunde, dass der BF, nachdem er die am 18.04.2007 geborene S. A. nach einem vorherigen, teilweise gemeinsamen Suchtgiftkonsum in einem lebensbedrohlichen Zustand – mit blass-lila Gesichtsfarbe, röchelnd und nicht ansprechbar – vorgefunden hatte, anstelle Hilfe zu holen, sie lediglich filmte und nicht die Rettung verständigte. Weiters ist der BF durch Einschlagen der Glasterrassentür in einen Pfarrhof eingebrochen und hat versucht, nicht mehr feststellbare, fremde bewegliche Sachen zu stehlen. Die Wegnahme dieser Wertgegenstände gelang allein deshalb nicht, weil sich der BF beim Einschlagen der Terrassentür eine relativ stark blutende Verletzung zugezogen hat und sich infolgedessen unfreiwillig, nämlich insbesondere aus Furcht vor Entdeckung, vom Tatort entfernte.Auch in Zusammenschau mit der Verurteilung vom 03.08.2022 wegen Unterlassung der Hilfeleistung nach Paragraph 95, Absatz eins, zweiter Fall StGB und des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 15, 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, StGB wird der qualifizierte Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Fall FPG nicht erreicht. Jener Verurteilung lag zugrunde, dass der BF, nachdem er die am 18.04.2007 geborene S. A. nach einem vorherigen, teilweise gemeinsamen Suchtgiftkonsum in einem lebensbedrohlichen Zustand – mit blass-lila Gesichtsfarbe, röchelnd und nicht ansprechbar – vorgefunden hatte, anstelle Hilfe zu holen, sie lediglich filmte und nicht die Rettung verständigte. Weiters ist der BF durch Einschlagen der Glasterrassentür in einen Pfarrhof eingebrochen und hat versucht, nicht mehr feststellbare, fremde bewegliche Sachen zu stehlen. Die Wegnahme dieser Wertgegenstände gelang allein deshalb nicht, weil sich der BF beim Einschlagen der Terrassentür eine relativ stark blutende Verletzung zugezogen hat und sich infolgedessen unfreiwillig, nämlich insbesondere aus Furcht vor Entdeckung, vom Tatort entfernte. Der BF wurde zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten rechtskräftig verurteilt, wobei die Strafe im Wege der nachträglichen Strafmilderung auf 13 Monate herabgesetzt wurde. Zudem wurde ausgesprochen, dass vom Widerruf der mit Urteil des Landesgerichts vom 24.01.2022 gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen werde und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert werde. Insgesamt ergibt sich sohin, dass der BF wiederholt gegen rechtlich geschützte Werte verstoßen hat, wobei der seit der letzten Tathandlung verstrichene Zeitraum jedenfalls noch als zu kurz zu erachten ist, um einen nachhaltigen Gesinnungswandel attestieren zu können, und demnach sein weiterer Verbleib im Bundesgebiet eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellt. In Relation zur Gesamtaufenthaltsdauer des BF von mittlerweile rund achtzehn Jahren ergibt sich aus den konkret gesetzten Straftaten, wenn auch deren Unrechtsgehalt keinesfalls zu verharmlosen ist, zum Entscheidungszeitpunkt jedoch keine vom BF ausgehende nachhaltige und maßgebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich im Sinne des qualifizierten Gefährdungsmaßstabs des § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG und es wurde eine solche auch im angefochtenen Bescheid durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht aufgezeigt. Die Behörde unterließ es im angefochtenen Bescheid zwar, sich auf den konkreten Gefährdungsmaßstab zu beziehen, jedoch stellte auch sie einen durchgehenden Aufenthalt des BF seit April 2010, sohin seit über 10 Jahren, fest, sodass in logischer Schlussfolgerung auch die belangte Behörde den qualifizierten Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG ihrer rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt haben muss. In weiterer Folge listet die Behörde lediglich die Verurteilung des BF auf und gab an, dass er dadurch „eine Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit“ darstelle.Insgesamt ergibt sich sohin, dass der BF wiederholt gegen rechtlich geschützte Werte verstoßen hat, wobei der seit der letzten Tathandlung verstrichene Zeitraum jedenfalls noch als zu kurz zu erachten ist, um einen nachhaltigen Gesinnungswandel attestieren zu können, und demnach sein weiterer Verbleib im Bundesgebiet eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellt. In Relation zur Gesamtaufenthaltsdauer des BF von mittlerweile rund achtzehn Jahren ergibt sich aus den konkret gesetzten Straftaten, wenn auch deren Unrechtsgehalt keinesfalls zu verharmlosen ist, zum Entscheidungszeitpunkt jedoch keine vom BF ausgehende nachhaltige und maßgebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich im Sinne des qualifizierten Gefährdungsmaßstabs des Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG und es wurde eine solche auch im angefochtenen Bescheid durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht aufgezeigt. Die Behörde unterließ es im angefochtenen Bescheid zwar, sich auf den konkreten Gefährdungsmaßstab zu beziehen, jedoch stellte auch sie einen durchgehenden Aufenthalt des BF seit April 2010, sohin seit über 10 Jahren, fest, sodass in logischer Schlussfolgerung auch die belangte Behörde den qualifizierten Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG ihrer rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt haben muss. In weiterer Folge listet die Behörde lediglich die Verurteilung des BF auf und gab an, dass er dadurch „eine Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit“ darstelle. Gegen eine so massive negative Gefährdungsprognose, wie sie nach dem fünften Satz des § 67 Abs. 1 FPG gefordert wird, spricht auch, dass das befasste Landesgericht im Zuge der am 18.10.2022 erfolgten Verurteilung wegen des versuchten Raubes und des teilweise versuchten Diebstahls von der Verhängung einer unbedingten Freiheitsstrafe abgesehen hat. Die mit Urteil vom 03.08.2022, rechtskräftig am 11.11.2022, verhängte Freiheitsstrafe von 18 Monaten, wurde im Wege der nachträglichen Strafmilderung auf 13 Monate herabgesetzt. Weiters wurde auch vom Widerruf der mit Urteil des Landesgerichts vom 24.01.2022 gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen und lediglich die Probezeit auf fünf Jahre verlängert.Gegen eine so massive negative Gefährdungsprognose, wie sie nach dem fünften Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FPG gefordert wird, spricht auch, dass das befasste Landesgericht im Zuge der am 18.10.2022 erfolgten Verurteilung wegen des versuchten Raubes und des teilweise versuchten Diebstahls von der Verhängung einer unbedingten Freiheitsstrafe abgesehen hat. Die mit Urteil vom 03.08.2022, rechtskräftig am 11.11.2022, verhängte Freiheitsstrafe von 18 Monaten, wurde im Wege der nachträglichen Strafmilderung auf 13 Monate herabgesetzt. Weiters wurde auch vom Widerruf der mit Urteil des Landesgerichts vom 24.01.2022 gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen und lediglich die Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Da durch das Strafgericht der tatsächliche Vollzug einer Freiheitsstrafe zunächst aus spezialpräventiven Gründen nicht als erforderlich erachtet wurde und bei der zweiten Verurteilung eine Freiheitsstrafe von 13 Monaten nachträglich als ausreichend angesehen wurde, kann im Hinblick auf das konkrete Fehlverhalten des BF nicht davon ausgegangen werden, dass von einem weiteren Verbleib eine nachhaltige und maßgebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht, welche eine Aufenthaltsbeendigung nach einem mittlerweile rund achtzehnjährigen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet unter Berücksichtigung des hier geführten Familienlebens mit seiner Mutter und seinen Brüdern sowie der sozialen Integration des BF aus öffentlichem Interesse geboten erscheinen lässt. Die letzte Tathandlung liegt zum Entscheidungszeitpunkt etwas mehr als ein Jahr zurück. Somit kann trotz der Verurteilung des BF wegen Unterlassung der Hilfeleistung, versuchten Raubes und teilweise versuchten Diebstahls im gegenständlichen Fall noch nicht von „außergewöhnlichen Umständen" mit "besonders hohem Schweregrad" bzw. von "besonders schwerwiegenden Merkmalen" der von ihm begangenen Straftat gesprochen werden (vgl. VwGH 24.1.2019, Ra 2018/21/0248).Somit kann trotz der Verurteilung des BF wegen Unterlassung der Hilfeleistung, versuchten Raubes und teilweise versuchten Diebstahls im gegenständlichen Fall noch nicht von „außergewöhnlichen Umständen" mit "besonders hohem Schweregrad" bzw. von "besonders schwerwiegenden Merkmalen" der von ihm begangenen Straftat gesprochen werden vergleiche VwGH 24.1.2019, Ra 2018/21/0248). Auch im Lichte der in § 9 BFA-VG gebotenen Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen ist zu berücksichtigen, dass er sich seit seinem zweiten Lebensjahr, somit seit rund achtzehn Jahren, durchgehend in Österreich aufhielt, er über ein Familienleben in Gestalt seiner Mutter und seinen drei Brüder sowie über freundschaftliche und bekanntschaftliche Beziehungen mit österreichischen Staatsangehörigen verfügt. Auch im Lichte der in Paragraph 9, BFA-VG gebotenen Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen ist zu berücksichtigen, dass er sich seit seinem zweiten Lebensjahr, somit seit rund achtzehn Jahren, durchgehend in Österreich aufhielt, er über ein Familienleben in Gestalt seiner Mutter und seinen drei Brüder sowie über freundschaftliche und bekanntschaftliche Beziehungen mit österreichischen Staatsangehörigen verfügt. Ein Privat- und Familienleben des BF in Österreich wird auch im angefochtenen Bescheid nicht bestritten. Es ist demnach von einem grundsätzlich schützenswerten Familienleben des BF sowie einem angesichts des zehn Jahre weit übersteigenden Inlandsaufenthalts intensiven Privatlebens im Bundesgebiet auszugehen, in welches nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände – welche gegenständlich vom Bundesamt nicht aufgezeigt wurden – eingegriffen werden dürfte. Nach Beurteilung des vom BF gezeigten Verhaltens und der sich daraus ergebenden Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen kommt das erkennende Gericht im gegenständlichen Fall ohnehin zu dem Schluss, dass sich die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes im konkreten Fall als nicht zulässig erweist. Auch die Voraussetzungen für den Ausspruch einer Ausweisung

§ 66FPG sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt (zum Erfordernis der diesbezüglichen Prüfung vgl. Vw

GH 29.9.2020, Ra 2020/21/0196), zumal eine solche nach dem angesichts des mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalts des BF zur Anwendung gelangenden § 66 Abs. 3 FPG ebenfalls eine mit einem Verbleib des BF einhergehende nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich voraussetzen würde, welche, wie dargelegt, nicht festzustellen war. Auch die Voraussetzungen für den Ausspruch einer Ausweisung

Paragraph 66, FPG sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt (zum Erfordernis der diesbezüglichen Prüfung vergleiche VwGH 29.9.2020, Ra 2020/21/0196), zumal eine solche nach dem angesichts des mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalts des BF zur Anwendung gelangenden Paragraph 66, Absatz 3, FPG ebenfalls eine mit einem Verbleib des BF einhergehende nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich voraussetzen würde, welche, wie dargelegt, nicht festzustellen war. Da die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots respektive einer Ausweisung gegen den BF somit nicht vorliegen, ist Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids in Stattgabe der Beschwerde aufzuheben.Da die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots respektive einer Ausweisung gegen den BF somit nicht vorliegen, ist Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids in Stattgabe der Beschwerde aufzuheben. Festzuhalten ist jedoch, dass bei einem neuerlichen Fehlverhalten – insbesondere im Sinne einer strafgerichtlichen Verurteilung – jederzeit und auch bei Vorliegen eines aufrechten Privat- und Familienlebens wieder die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes in Betracht zu ziehen sein wird. 3.2. Zum Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids):3.2. Zum Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids): Wegen der untrennbaren Verbindung des § 70 Abs. 3 FPG mit dem Bestand eines Aufenthaltsverbotes war auch Spruchpunkt II. des Bescheids aufzuheben.Wegen der untrennbaren Verbindung des Paragraph 70, Absatz 3, FPG mit dem Bestand eines Aufenthaltsverbotes war auch Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheids aufzuheben. 3.3. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, kann eine mündliche Verhandlung

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG entfallen.Da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, kann eine mündliche Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I416.2269917.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.