GVG eingestellt. A) Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. des angefochtenen Bescheides
Paragraphen 28, Absatz eins, 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist
II.) zu Recht erkannt: römisch zwei.) zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV., V. und VI. wird stattgegeben und werden diese ersatzlos behoben.A) Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. wird stattgegeben und werden diese ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei
FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.).
1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).3. Mit gegenständlich in Beschwerde gezogenen Bescheid des BFA vom 26.02.2019, Zl. römisch 40 -RD Steiermark, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.). Beweiswürdigend führte das BFA aus, dass weder festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer Wehrdienstverweigerung in seinem Herkunftsstaat verfolgt worden sei; noch dass er aus politischen Gründen inhaftiert bzw. verfolgt oder bedroht worden sei. Der Beschwerdeführer habe die Türkei aus wirtschaftlichen Gründen verlassen, und weil sich zwei seiner Brüder in Österreich aufhalten würden. Bei einer Rückkehr wäre er daher keinen konkret gegen ihn gerichteten Verfolgungen oder Bedrohungen ausgesetzt. Der gesunde Beschwerdeführer verfüge in der Türkei über Angehörige und könne wieder eine Arbeit aufnehmen. Spruchpunkte II. und V. begründete das BFA zusammengefasst damit, dass dem Beschwerdeführer keine Verletzung der von der EMRK gewährleisteten Rechte im Heimatland drohe. Spruchpunkte römisch zwei. und römisch fünf. begründete das BFA zusammengefasst damit, dass dem Beschwerdeführer keine Verletzung der von der EMRK gewährleisteten Rechte im Heimatland drohe. Zu Spruchpunkt IV. hielt das BFA fest, dass bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise gefunden werden könnten, welche den Schluss zuließen, dass durch die Rückkehrentscheidung auf unzulässige Weise im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK in das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen werden würde. Zu Spruchpunkt römisch vier. hielt das BFA fest, dass bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise gefunden werden könnten, welche den Schluss zuließen, dass durch die Rückkehrentscheidung auf unzulässige Weise im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK in das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen werden würde. Mit Verfahrensanordnung vom 27.02.2019 wurde dem Beschwerdeführer
1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben und der Beschwerdeführer ferner
2 BFA-VG darüber informiert, dass er verpflichtet sei, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.Mit Verfahrensanordnung vom 27.02.2019 wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben und der Beschwerdeführer ferner
Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG darüber informiert, dass er verpflichtet sei, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen. 5. Gegen den, dem Beschwerdeführer mittels Hinterlegung ordnungsgemäß zugestellten Bescheid des BFA erhob dieser durch seine beauftragte und bevollmächtigte rechtsfreundliche Vertretung mit Schriftsatz vom 20.03.2019 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In dieser wird inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert und beantragt, dem Beschwerdeführer
G den Status von Asylberechtigten zuzuerkennen und festzustellen, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetz die Flüchtlingseigenschaft zukommt; in eventu dem Beschwerdeführer
G den Status von subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung
Abs 4 leg cit zu erteilen; in eventu die Erlassung einer Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig festzustellen und dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung
G zu erteilen; in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Ferner wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.In dieser wird inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert und beantragt, dem Beschwerdeführer
Paragraph 3, AsylG den Status von Asylberechtigten zuzuerkennen und festzustellen, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetz die Flüchtlingseigenschaft zukommt; in eventu dem Beschwerdeführer
Paragraph 8, AsylG den Status von subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 8, Absatz 4, leg cit zu erteilen; in eventu die Erlassung einer Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig festzustellen und dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 55, AsylG zu erteilen; in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Ferner wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. In der Sache bringt der Beschwerdeführer nach Wiedergabe des Sachverhalts und des bisherigen Verfahrens vor, dass der Bescheid der belangten Behörde aufgrund Unterlassens eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und durch dadurch geübte Willkür mit in die Verfassungssphäre „der“ Beschwerdeführer reichender Rechtswidrigkeit behaftet sei. Der Beschwerdeführer habe sich der Einberufung zum Wehrdienst nicht widersetzt, da eine solche noch gar nicht gegeben gewesen sei. Es sei korrekt, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Ausreise noch keinen Einberufungsbefehl erhalten habe, die belangte Behörde hätte Ermittlungen durchführen müssen, ob nicht in der inzwischen vergangenen Zeit ein künftig vorhersehbarer Einberufungsbefehl ergangen wäre. Zur Teilnahme an einer Demonstration und zur Unterstützung der HDP wurde ferner ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner bereits erfolgen Inhaftierung an keiner weiteren Demonstration hätte teilnehmen können und hätte er auch die HDP nicht weiter unterstützen können. Wenn dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde Widersprüche seiner Aussage über die Dauer seiner Inhaftierung vorgeworfen wurden, so hätte die Behörde diese Widersprüche durch gezielte Befragung aufklären können und könne der Widerspruch auch auf eine schwindende Konzentrationsfähigkeit des Beschwerdeführers zurückzuführen sein, da die Aussage bei der Befragung erst gegen Ende erfolgt sei. Das Datum der Demonstration könne durch die Aussage des Beschwerdeführers ungefähr ermittelt werden. Alles in allem würden sich die glaubhaften und schlüssigen Aussagen des Beschwerdeführers auch mit den aktuellen, hinlänglich bekannten, Quellenlagen in der Türkei decken. Der Beschwerdeführer habe sich bereits drei Monate in Haft befunden und sei dort Schlägen und unmenschlicher Behandlung ausgesetzt gewesen. Laut Auskunft seines Vaters werde nach ihm auch derzeit gefahndet. Wenn bei der Einreisekontrolle festgestellt werde, dass für eine Person ein Eintrag im Fahndungsregister bestehe oder ein Ermittlungsverfahren anhängig sei, oder auch ein Einberufungsbefehl nicht befolgt worden sei, so werde die Person in Polizeigewahrsame genommen und in weiterer Folge ein Strafverfahren eingeleitet. Die Tatbestandsmerkmale würden beim Beschwerdeführer nachweislich vorliegen. Beweismittel zu diesem Vorbringen sind der Beschwerde nicht angeschlossen. Schließlich wird zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers ausgeführt, dass dieser eine österreichische Freundin habe, er würde einen kurdischen Kulturverein regelmäßig besuchen und wäre bereit Deutsch zu lernen. Der Beschwerdeführer sei auch arbeitswillig.
Absatz 5 NAG weiterhin zutreffe, verfüge der BF über eine Aufenthaltsberechtigung in Österreich und werde die Rückkehrentscheidung sowie die weiteren (nicht zurückgezogenen) Spruchpunkt zu beheben sein. 11. Mit Schriftsatz vom 28.03.2023 langte eine Stellungnahme sowie eine Urkundenvorlage seitens der ausgewiesenen Rechtsvertretung ein. Als Urkunden wurden eine Heiratsurkunde, ein Beschluss des Bezirksgerichts Graz-Ost über die Scheidung im Einvernehmen vom 18.11.2022, eine Vergleichsausfertigung des Bezirksgerichts Graz-Ost über die Scheidung im Einvernehmen vom römisch 40 sowie ein Lohnzettel vom Feber 2023 in Vorlage gebracht. In der Stellungnahme wird ausgeführt, dass sich aus dem Scheidungsbeschluss ergäbe, dass der BF über 3 Jahre mit einer rumänischen Staatsangehörigen verheiratet war und er somit die Voraussetzungen nach Paragraph 54, Absatz 5 NAG erfülle und sohin weiterhin als Begünstigter Drittstaatsangehöriger gelte. Die Ehe habe mehr als 3 Jahre und auch mehr als ein Jahr im Bundesgebiet bestanden, weswegen die Rückkehrentscheidung zu beheben sei. Ferner wurde mitgeteilt, dass der BF in Österreich weiterhin berufstätig und selbsterhaltungsfähig sei. Auch habe er die deutsche Sprache schon sehr gut erlernt und hätten jegliche Rechtsberatungsgespräche problemlos auf Deutsch geführt werden können. Da die Eigenschaft
Paragraph 54, Absatz 5 NAG weiterhin zutreffe, verfüge der BF über eine Aufenthaltsberechtigung in Österreich und werde die Rückkehrentscheidung sowie die weiteren (nicht zurückgezogenen) Spruchpunkt zu beheben sein.
1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
GG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor. 1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden. 1.3. Prüfungsumfang
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,
GVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
gerichtlicher Vergleichsausfertigung der Kindesmutter übertragen. Der Beschwerdeführer hat am römisch 40 die rumänische Staatsangehörigen römisch 40 römisch 40 , geb. römisch 40 , geehelicht. Die beiden haben einen am römisch 40 in Österreich geborenen Sohn, römisch 40 . Diese Ehe wurde am römisch 40 vor dem Bezirksgericht Graz-Ost im Einvernehmen geschieden. Aus dem Scheidungsbeschluss des Bezirksgerichtes Graz-Ost sowie der Heiratsurkunde ergibt sich, dass der BF über 3 Jahre mit der zuvor genannten rumänischen Staatsangehörigen verheiratet war und er somit die Voraussetzungen nach Paragraph 54, Absatz 5 NAG erfüllt. Die Ehe hat jedenfalls mehr als 3 Jahre und auch mehr als ein Jahr im Bundesgebiet bestanden. Er gilt sohin weiterhin als Begünstigter Drittstaatsangehöriger. Der derzeitige Aufenthalt der geschiedenen Ehegattin und des gemeinsamen Sohnes befindet sich laut Scheidungsbeschluss in Italien (Terranova). Die Obsorge für den gemeinsamen Sohn wurde
gerichtlicher Vergleichsausfertigung der Kindesmutter übertragen. Der Beschwerdeführer verfügt seit 25.10.2019 über eine gültige Aufenthaltskarte als Angehöriger einer EWR-Bürgerin. Zuletzt wurde diese Aufenthaltskarte am 23.09.2020 mit einer Gültigkeit bis 22.09.2026 ausgestellt. Der Beschwerdeführer bezieht keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und geht seit Juni 2020 (mit kurzzeitiger Unterbrechung und Bezug von Arbeitslosengeld im Jahr 2021, 2022 und 2023) einer legalen Erwerbstätigkeit (seit September 2022 beim Frisör XXXX (Barbershop)) nach. Er ist dort als Friseur beschäftigt und bezieht einen Bruttolohn von rund 2.300 Euro. Er ist sohin selbsterhaltungsfähig.Der Beschwerdeführer bezieht keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und geht seit Juni 2020 (mit kurzzeitiger Unterbrechung und Bezug von Arbeitslosengeld im Jahr 2021, 2022 und 2023) einer legalen Erwerbstätigkeit (seit September 2022 beim Frisör römisch 40 (Barbershop)) nach. Er ist dort als Friseur beschäftigt und bezieht einen Bruttolohn von rund 2.300 Euro. Er ist sohin selbsterhaltungsfähig. Er besucht einen kurdischen Kulturverein, ist aber kein Vereinsmitglied. Einen Deutschkurs hat der Beschwerdeführer bis dato noch nicht positiv absolviert. In seiner Freizeit besucht er ein Fitnesscenter und verfügt über einen üblichen Freundes- und Bekanntenkreis. Der Beschwerdeführer wurde vom Bezirksgericht XXXX am XXXX , GZ XXXX , wegen einer Körperverletzung gegenüber seiner Ehefrau XXXX XXXX nach dem § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen, wobei die Höhe eines Tagessatzes mit EUR 5,00 bestimmt wurde, rechtskräftig verurteilt. Die Geldstrafe ist seit 16.07.2021 vollzogen. Der Beschwerdeführer wurde vom Bezirksgericht römisch 40 am römisch 40 , GZ römisch 40 , wegen einer Körperverletzung gegenüber seiner Ehefrau römisch 40 römisch 40 nach dem Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen, wobei die Höhe eines Tagessatzes mit EUR 5,00 bestimmt wurde, rechtskräftig verurteilt. Die Geldstrafe ist seit 16.07.2021 vollzogen. 2.
GVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. 3.1. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen
GVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss. In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5). In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5). Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich der Nichtgewährung von Asyl, der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung in Türkei sowie der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ mit Schriftsatz vom 12.10.2022, eingelangt beim BVwG am selben Tag, ist der angefochtene (im Spruch genannte) Bescheid vom 26.02.2019 hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis III. rechtskräftig geworden und war daher das diesbezügliche Verfahren mit Beschluss einzustellen. Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich der Nichtgewährung von Asyl, der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung in Türkei sowie der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ mit Schriftsatz vom 12.10.2022, eingelangt beim BVwG am selben Tag, ist der angefochtene (im Spruch genannte) Bescheid vom 26.02.2019 hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. rechtskräftig geworden und war daher das diesbezügliche Verfahren mit Beschluss einzustellen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR römisch 24 . GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat. Zu II) Ersatzlose Behebung der Spruchpunkte IV. bis VI. des angefochtenen Bescheides:Zu römisch zwei) Ersatzlose Behebung der Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides: A) (Spruchpunkt I)A) (Spruchpunkt römisch eins) 3.2. Zu (begünstigten) Drittstaatsangehörigen und dem unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern und deren Angehörigen
F BGBl. I Nr. 146/2020, ist Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt.
4 Z. 8 leg cit. ist EWR-Bürger ein Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2020,, ist Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt.
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, leg cit. ist EWR-Bürger ein Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Ein Drittstaatsangehöriger ist
4 Z. 10 FPG 2005 ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.
4 Z. 11 leg cit. gilt als begünstigter Drittstaatsangehöriger der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht.Ein Drittstaatsangehöriger ist
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG 2005 ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, leg cit. gilt als begünstigter Drittstaatsangehöriger der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht. § 51 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 54/2021, lautet:Paragraph 51, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2021,, lautet: „
G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
G 2005 nicht erteilt wird.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird.
Vm § 10 AsylG jedoch nur dann zulässig, wenn dem betreffenden Drittstaatsangehörige kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt (vgl. auch VwGH 15.03.2018, Ra 2018/21/0014).
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG ist eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Paragraph 10, AsylG jedoch nur dann zulässig, wenn dem betreffenden Drittstaatsangehörige kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt vergleiche auch VwGH 15.03.2018, Ra 2018/21/0014).
1 NAG kommt EWR-Bürgern und ihren Angehörigen das Aufenthaltsrecht
, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
Paragraph 55, Absatz eins, NAG kommt EWR-Bürgern und ihren Angehörigen das Aufenthaltsrecht
Paragraphen 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
1 NAG sind Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51) sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen.
G 2005 gelten die Bestimmungen des 7. Hauptstückes (darin normiert sind Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen) nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige (vgl. auch VwGH 15.03.2018, Ra 2018/21/0014). Nach der Rechtsprechung kommt eine amtswegige Prüfung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG im Fall eines begünstigten Drittstaatsangehörigen von vornherein nicht in Betracht (VwGH 25.09.2017, Ra 2017/20/0293; 23.03.2017, Ra 2016/21/0349).
Paragraph 54, Absatz eins, NAG sind Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraph 51,) sind und die in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen.
Paragraph 54, Absatz 5, AsylG 2005 gelten die Bestimmungen des 7. Hauptstückes (darin normiert sind Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen) nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige vergleiche auch VwGH 15.03.2018, Ra 2018/21/0014). Nach der Rechtsprechung kommt eine amtswegige Prüfung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG im Fall eines begünstigten Drittstaatsangehörigen von vornherein nicht in Betracht (VwGH 25.09.2017, Ra 2017/20/0293; 23.03.2017, Ra 2016/21/0349).
1 Z 2 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind.
Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind. 3.2.1. Anwendung der Rechtsgrundlagen auf den gegenständlichen Fall: Mit der Zurückziehung der Beschwerde sind die Spruchpunkte I. bis III. – wie unter I. A) dargestellt – in Rechtskraft erwachsen. Es ist demnach lediglich über die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu entscheiden. Mit der Zurückziehung der Beschwerde sind die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. – wie unter römisch eins. A) dargestellt – in Rechtskraft erwachsen. Es ist demnach lediglich über die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu entscheiden. Für das gegenständliche Verfahren bedeutet das Folgendes: Der Beschwerdeführer verfügt seit 25.10.2019 über eine gültige Aufenthaltskarte als Angehöriger einer EWR-Bürgerin. Zuletzt wurde diese Aufenthaltskarte am 23.09.2020 mit einer Gültigkeit bis 22.09.2026 ausgestellt. Der Beschwerdeführer hat am XXXX die rumänische Staatsangehörigen XXXX XXXX , geb. XXXX , geehelicht. Diese hat ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen. Der BF fällt nicht unter den Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei. Die Ehe wurde am XXXX vor dem Bezirksgericht Graz-Ost im Einvernehmen geschieden. Aus dem Scheidungsbeschluss des Bezirksgerichtes Graz-Ost sowie der Heiratsurkunde ergibt sich, dass der BF über 3 Jahre mit der zuvor genannten rumänischen Staatsangehörigen verheiratet war und er somit die Voraussetzungen nach § 54 Absatz 5 NAG erfüllt. Die Ehe hat jedenfalls mehr als 3 Jahre und auch mehr als ein Jahr im Bundesgebiet bestanden. Der Beschwerdeführer geht auch einer legalen Erwerbstätigkeit als Arbeiter in einem Friseursalon nach, ist selbsterhaltungsfähig und erfüllt sohin die Voraussetzungen des § 51 Absatz 1 Ziffer 1 und 2 NAG. Der Beschwerdeführer ist damit weiterhin als begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 11 FPG iVm § 54 Absatz 5 NAG iVm § 51 Absatz 1 NAG zu beurteilen. Eine Feststellung nach § 54 Abs. 7 NAG, dass er nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes fällt, liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer hat am römisch 40 die rumänische Staatsangehörigen römisch 40 römisch 40 , geb. römisch 40 , geehelicht. Diese hat ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen. Der BF fällt nicht unter den Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei. Die Ehe wurde am römisch 40 vor dem Bezirksgericht Graz-Ost im Einvernehmen geschieden. Aus dem Scheidungsbeschluss des Bezirksgerichtes Graz-Ost sowie der Heiratsurkunde ergibt sich, dass der BF über 3 Jahre mit der zuvor genannten rumänischen Staatsangehörigen verheiratet war und er somit die Voraussetzungen nach Paragraph 54, Absatz 5 NAG erfüllt. Die Ehe hat jedenfalls mehr als 3 Jahre und auch mehr als ein Jahr im Bundesgebiet bestanden. Der Beschwerdeführer geht auch einer legalen Erwerbstätigkeit als Arbeiter in einem Friseursalon nach, ist selbsterhaltungsfähig und erfüllt sohin die Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz 1 Ziffer 1 und 2 NAG. , Der Beschwerdeführer ist damit weiterhin als begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG in Verbindung mit Paragraph 54, Absatz 5 NAG in Verbindung mit Paragraph 51, Absatz 1 NAG zu beurteilen. Eine Feststellung nach Paragraph 54, Absatz 7, NAG, dass er nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes fällt, liegt nicht vor. Im Hinblick auf den Status des begünstigten Drittstaatsangehörigen (iVm § 54 Absatz 5 NAG) ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
FPG unzulässig und ist deshalb im vorliegenden Fall auch nicht darüber zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist (VwGH 15.03.2018, 2018/21/0014).Im Hinblick auf den Status des begünstigten Drittstaatsangehörigen in Verbindung mit Paragraph 54, Absatz 5 NAG) ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG unzulässig und ist deshalb im vorliegenden Fall auch nicht darüber zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist (VwGH 15.03.2018, 2018/21/0014). Die ausgesprochene Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) sowie die Zulässigkeit der Abschiebung in die Türkei (Spruchpunkt V.) waren daher ebenso zu beheben. In Ermangelung des Vorliegens einer Rückkehrentscheidung kommt auch die Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise
1 FPG nicht mehr in Betracht, sodass auch Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides ersatzlos aufzuheben war.Die ausgesprochene Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) sowie die Zulässigkeit der Abschiebung in die Türkei (Spruchpunkt römisch fünf.) waren daher ebenso zu beheben. In Ermangelung des Vorliegens einer Rückkehrentscheidung kommt auch die Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise
Paragraph 55, Absatz eins, FPG nicht mehr in Betracht, sodass auch Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides ersatzlos aufzuheben war. Die Spruchpunkte IV. bis VI. des angefochtenen Bescheides waren daher ersatzlos zu beheben.Die Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides waren daher ersatzlos zu beheben. 4. Entfall der mündlichen Verhandlung
GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Demnach konnte gegenständlich – im Einklang mit Art 6 EMRK und Art 47 GRC – die mündliche Verhandlung entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass zum einen, das Verfahren wegen Zurückziehung der Beschwerde einzustellen ist (§ 24 Abs 2 Z 1 VwGVG) sowie zum anderen aufgrund der Behebungsentscheidung aus den dargestellten Gründen eine Verhandlung
GVG entfallen konnte. Darüberhinaus wurde auf die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung seitens der Rechtsvertretung ausdrücklich verzichtet (vgl. Stellungnahme vom 12.10.2022). Demnach konnte gegenständlich – im Einklang mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC – die mündliche Verhandlung entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass zum einen, das Verfahren wegen Zurückziehung der Beschwerde einzustellen ist (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG) sowie zum anderen aufgrund der Behebungsentscheidung aus den dargestellten Gründen eine Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen konnte. Darüberhinaus wurde auf die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung seitens der Rechtsvertretung ausdrücklich verzichtet vergleiche Stellungnahme vom 12.10.2022). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, im Einzelnen zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, im Einzelnen zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L508.2216438.1.01
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.