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{'item': 'L508 2216438-1'}

Obsah (22)§§ 28Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 52a§ 54§ 7§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 31§ 25a§ 2§§ 51§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.04.2023 GeschäftszahlL508 2216438-1 Spruch, L508 2216438-1/32E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

§§ 28Abs. 1, 31 Abs. 1 Vw

GVG eingestellt. A) Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. des angefochtenen Bescheides

Paragraphen 28, Absatz eins, 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

II.) zu Recht erkannt: römisch zwei.) zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV., V. und VI. wird stattgegeben und werden diese ersatzlos behoben.A) Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. wird stattgegeben und werden diese ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, reiste spätestens am 05.12.2018 illegal in Österreich ein und stellte am selben Tage einen Antrag auf internationalen Schutz. Hierzu wurde der Beschwerdeführer am 05.12.2018 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Im Rahmen der Erstbefragung brachte der Beschwerdeführer vor, dass sein Name XXXX laute, er sei am XXXX in XXXX /Türkei geboren. Er bekenne sich zum Islam und gehöre der kurdischen Volksgruppe an. Er sei ledig, habe in der Türkei acht Jahre die Pflichtschule besucht und sei zuletzt als Frisör tätig gewesen. Zuletzt habe er in XXXX , Provinz XXXX / XXXX gelebt. Seine Eltern und elf seiner (Halb)Geschwister würden in der Türkei leben. In Österreich seien ein weiterer Bruder sowie ein Halbbruder aufhältig. Er habe schon länger den Entschluss gefasst aus der Türkei auszureisen; da er Brüder in Österreich habe sei er auch hierher gekommen. Er sei lediglich in Besitz eines türkischen Personalausweises, einen Reisepass habe er nie besessen; er habe auch noch nie ein Visum beantragt. Zum Reiseweg führte der Beschwerdeführer aus, er habe die Türkei am 27.11.2018 illegal von Istanbul ausgehend in einem Lkw verlassen und sei mittels Schleppung nach Europa gebracht worden. Im Rahmen der Erstbefragung brachte der Beschwerdeführer vor, dass sein Name römisch 40 laute, er sei am römisch 40 in römisch 40 /Türkei geboren. Er bekenne sich zum Islam und gehöre der kurdischen Volksgruppe an. Er sei ledig, habe in der Türkei acht Jahre die Pflichtschule besucht und sei zuletzt als Frisör tätig gewesen. Zuletzt habe er in römisch 40 , Provinz römisch 40 / römisch 40 gelebt. Seine Eltern und elf seiner (Halb)Geschwister würden in der Türkei leben. In Österreich seien ein weiterer Bruder sowie ein Halbbruder aufhältig. Er habe schon länger den Entschluss gefasst aus der Türkei auszureisen; da er Brüder in Österreich habe sei er auch hierher gekommen. Er sei lediglich in Besitz eines türkischen Personalausweises, einen Reisepass habe er nie besessen; er habe auch noch nie ein Visum beantragt. Zum Reiseweg führte der Beschwerdeführer aus, er habe die Türkei am 27.11.2018 illegal von Istanbul ausgehend in einem Lkw verlassen und sei mittels Schleppung nach Europa gebracht worden. Als Grund für die Ausreise führte der Beschwerdeführer an, dass er sein Land verlassen habe, weil er in der Türkei Probleme gehabt hatte. Er habe sich drei Monate unschuldig in Haft befunden und sei dort geschlagen worden. Es bestünde auch ein Haftbefehl gegen ihn, da er mit der kurdischen Politik etwas zu tun gehabt hätte. Sein Vater habe ihm gesagt, dass die Gendarmerie ihn suchen würde und er nicht nach Hause kommen solle. Als weiteren Grund führte der Beschwerdeführer den Wehrdienst an. Er hätte seit einem Jahr den Wehrdienst verweigert; „sie“ hätten ihm nicht erlaubt kurdisch zu reden. Schlussendlich würden Leute in der Türkei unschuldig eingesperrt werden. Im Falle einer Rückkehr würde der Beschwerdeführer verhaftet und geschlagen werden; „sie“ würden ihm mit dem Tod drohen.
  2. Am XXXX .2019 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden BFA) niederschriftlich einvernommen. Er könne sich noch ein wenig an die Erstbefragung erinnern, diese sei ihm auch rückübersetzt worden. Den anwesenden Dolmetscher für die türkische Sprache verstehe er sehr gut.
  3. Am römisch 40 .2019 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden BFA) niederschriftlich einvernommen. Er könne sich noch ein wenig an die Erstbefragung erinnern, diese sei ihm auch rückübersetzt worden. Den anwesenden Dolmetscher für die türkische Sprache verstehe er sehr gut. Zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt gab der Beschwerdeführer an, dass seine Eltern in XXXX leben und ihren Lebensunterhalt mit einem Baumwollacker verdienen würden. Es bestünde regelmäßiger Kontakt mit den Angehörigen in der Türkei. Befragt zu seinen bisherigen Tätigkeiten führte der Beschwerdeführer aus, dass er alle möglichen Arbeiten gemacht hätte, er sei Herrenfriseur, hätte aber auch in der Landwirtschaft mitgeholfen oder in einem Hotel Teller abgeräumt. Zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt gab der Beschwerdeführer an, dass seine Eltern in römisch 40 leben und ihren Lebensunterhalt mit einem Baumwollacker verdienen würden. Es bestünde regelmäßiger Kontakt mit den Angehörigen in der Türkei. Befragt zu seinen bisherigen Tätigkeiten führte der Beschwerdeführer aus, dass er alle möglichen Arbeiten gemacht hätte, er sei Herrenfriseur, hätte aber auch in der Landwirtschaft mitgeholfen oder in einem Hotel Teller abgeräumt. In Österreich würden zwei ältere Brüder und ein Cousin leben. Er habe auch eine Freundin, aber sie seien noch nicht richtig zusammen. Der Beschwerdeführer besuche weder einen Deutschkurs, noch eine sonstige Ausbildung und er sei auch nicht erwerbstätig. Seine Brüder würden ihn momentan finanziell unterstützen. Zu seinen Ausreisegründen befragt führte der Beschwerdeführer aus, dass er keinen Militärdienst verrichten habe wollen und deswegen geflüchtet sei. Es sei weder bei einer Musterung gewesen, noch hätte er einen Einberufungsbefehl erhalten. Gleichzeitig machte der Beschwerdeführer geltend, dass nach ihm gefahndet worden und er auch einmal festgenommen worden sei. Auf die konkrete Frage wer nach ihm gefahndet hätte brachte er vor, er sei aufgrund einer Teilnahme bei HDP-Demos bereits einmal festgenommen worden. Wenn er in der Türkei geblieben wäre, dann wäre er ins Gefängnis gekommen.
  4. Mit gegenständlich in Beschwerde gezogenen Bescheid des BFA vom 26.02.2019, Zl. XXXX -RD Steiermark, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).3. Mit gegenständlich in Beschwerde gezogenen Bescheid des BFA vom 26.02.2019, Zl. römisch 40 -RD Steiermark, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.). Beweiswürdigend führte das BFA aus, dass weder festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer Wehrdienstverweigerung in seinem Herkunftsstaat verfolgt worden sei; noch dass er aus politischen Gründen inhaftiert bzw. verfolgt oder bedroht worden sei. Der Beschwerdeführer habe die Türkei aus wirtschaftlichen Gründen verlassen, und weil sich zwei seiner Brüder in Österreich aufhalten würden. Bei einer Rückkehr wäre er daher keinen konkret gegen ihn gerichteten Verfolgungen oder Bedrohungen ausgesetzt. Der gesunde Beschwerdeführer verfüge in der Türkei über Angehörige und könne wieder eine Arbeit aufnehmen. Spruchpunkte II. und V. begründete das BFA zusammengefasst damit, dass dem Beschwerdeführer keine Verletzung der von der EMRK gewährleisteten Rechte im Heimatland drohe. Spruchpunkte römisch zwei. und römisch fünf. begründete das BFA zusammengefasst damit, dass dem Beschwerdeführer keine Verletzung der von der EMRK gewährleisteten Rechte im Heimatland drohe. Zu Spruchpunkt IV. hielt das BFA fest, dass bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise gefunden werden könnten, welche den Schluss zuließen, dass durch die Rückkehrentscheidung auf unzulässige Weise im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK in das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen werden würde. Zu Spruchpunkt römisch vier. hielt das BFA fest, dass bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise gefunden werden könnten, welche den Schluss zuließen, dass durch die Rückkehrentscheidung auf unzulässige Weise im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK in das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen werden würde. Mit Verfahrensanordnung vom 27.02.2019 wurde dem Beschwerdeführer

§ 52Abs.

1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben und der Beschwerdeführer ferner

§ 52aAbs.

2 BFA-VG darüber informiert, dass er verpflichtet sei, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.Mit Verfahrensanordnung vom 27.02.2019 wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben und der Beschwerdeführer ferner

Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG darüber informiert, dass er verpflichtet sei, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen. 5. Gegen den, dem Beschwerdeführer mittels Hinterlegung ordnungsgemäß zugestellten Bescheid des BFA erhob dieser durch seine beauftragte und bevollmächtigte rechtsfreundliche Vertretung mit Schriftsatz vom 20.03.2019 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In dieser wird inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert und beantragt, dem Beschwerdeführer

§ 3Asyl

G den Status von Asylberechtigten zuzuerkennen und festzustellen, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetz die Flüchtlingseigenschaft zukommt; in eventu dem Beschwerdeführer

§ 8Asyl

G den Status von subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung

§ 8

Abs 4 leg cit zu erteilen; in eventu die Erlassung einer Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig festzustellen und dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung

§ 55Asyl

G zu erteilen; in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Ferner wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.In dieser wird inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert und beantragt, dem Beschwerdeführer

Paragraph 3, AsylG den Status von Asylberechtigten zuzuerkennen und festzustellen, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetz die Flüchtlingseigenschaft zukommt; in eventu dem Beschwerdeführer

Paragraph 8, AsylG den Status von subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 8, Absatz 4, leg cit zu erteilen; in eventu die Erlassung einer Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig festzustellen und dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 55, AsylG zu erteilen; in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Ferner wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. In der Sache bringt der Beschwerdeführer nach Wiedergabe des Sachverhalts und des bisherigen Verfahrens vor, dass der Bescheid der belangten Behörde aufgrund Unterlassens eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und durch dadurch geübte Willkür mit in die Verfassungssphäre „der“ Beschwerdeführer reichender Rechtswidrigkeit behaftet sei. Der Beschwerdeführer habe sich der Einberufung zum Wehrdienst nicht widersetzt, da eine solche noch gar nicht gegeben gewesen sei. Es sei korrekt, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Ausreise noch keinen Einberufungsbefehl erhalten habe, die belangte Behörde hätte Ermittlungen durchführen müssen, ob nicht in der inzwischen vergangenen Zeit ein künftig vorhersehbarer Einberufungsbefehl ergangen wäre. Zur Teilnahme an einer Demonstration und zur Unterstützung der HDP wurde ferner ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner bereits erfolgen Inhaftierung an keiner weiteren Demonstration hätte teilnehmen können und hätte er auch die HDP nicht weiter unterstützen können. Wenn dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde Widersprüche seiner Aussage über die Dauer seiner Inhaftierung vorgeworfen wurden, so hätte die Behörde diese Widersprüche durch gezielte Befragung aufklären können und könne der Widerspruch auch auf eine schwindende Konzentrationsfähigkeit des Beschwerdeführers zurückzuführen sein, da die Aussage bei der Befragung erst gegen Ende erfolgt sei. Das Datum der Demonstration könne durch die Aussage des Beschwerdeführers ungefähr ermittelt werden. Alles in allem würden sich die glaubhaften und schlüssigen Aussagen des Beschwerdeführers auch mit den aktuellen, hinlänglich bekannten, Quellenlagen in der Türkei decken. Der Beschwerdeführer habe sich bereits drei Monate in Haft befunden und sei dort Schlägen und unmenschlicher Behandlung ausgesetzt gewesen. Laut Auskunft seines Vaters werde nach ihm auch derzeit gefahndet. Wenn bei der Einreisekontrolle festgestellt werde, dass für eine Person ein Eintrag im Fahndungsregister bestehe oder ein Ermittlungsverfahren anhängig sei, oder auch ein Einberufungsbefehl nicht befolgt worden sei, so werde die Person in Polizeigewahrsame genommen und in weiterer Folge ein Strafverfahren eingeleitet. Die Tatbestandsmerkmale würden beim Beschwerdeführer nachweislich vorliegen. Beweismittel zu diesem Vorbringen sind der Beschwerde nicht angeschlossen. Schließlich wird zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers ausgeführt, dass dieser eine österreichische Freundin habe, er würde einen kurdischen Kulturverein regelmäßig besuchen und wäre bereit Deutsch zu lernen. Der Beschwerdeführer sei auch arbeitswillig.

  1. Für den 24.01.2020 wurde von der vormals zuständigen Gerichtsabteilung eine mündliche Verhandlung anberaumt, zu welcher der Beschwerdeführer und seine rechtsfreundliche Vertretung ordnungsgemäß geladen wurden. Zur Vorbereitung wurde dem Beschwerdeführer ein umfassender Fragenkatalog zur Beantwortung übermittelt. Weiters wurde das Standesamt XXXX um Beantwortung von Fragen hinsichtlich der Eheschließung des Beschwerdeführers mit der rumänischen Staatsangehörigen XXXX ersucht. Der Beschwerdeführer und die rechtsfreundliche Vertretung sind der Verhandlung unentschuldigt ferngeblieben.
  2. Für den 24.01.2020 wurde von der vormals zuständigen Gerichtsabteilung eine mündliche Verhandlung anberaumt, zu welcher der Beschwerdeführer und seine rechtsfreundliche Vertretung ordnungsgemäß geladen wurden. Zur Vorbereitung wurde dem Beschwerdeführer ein umfassender Fragenkatalog zur Beantwortung übermittelt. Weiters wurde das Standesamt römisch 40 um Beantwortung von Fragen hinsichtlich der Eheschließung des Beschwerdeführers mit der rumänischen Staatsangehörigen römisch 40 ersucht. Der Beschwerdeführer und die rechtsfreundliche Vertretung sind der Verhandlung unentschuldigt ferngeblieben.
  3. Mit Note vom 27.09.2021 wurden dem Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung aktuelle Länderberichte sowie ein Fragenkatalog zu seinen persönlichen Verhältnissen zur Stellungnahme sowie eine Aufforderung zur Urkundenvorlage übermittelt. Die rechtsfreundliche Vertretung gab die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses per 04.10.2021 bekannt. Dem Beschwerdeführer wurde die Note sodann nochmals übermittelt und zugestellt; eine Stellungnahme unterblieb.
  4. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 30.08.2022 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung L514 abgenommen und der Gerichtsabteilung L508 neu zugewiesen.
  5. Aufgrund aktuellerer Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat Türkei wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes mit Schreiben vom 05.09.2022 gem. § 45

(3)AVG Beweis erhoben, dh. den Parteien des Verfahrens das Ergebnis der Beweisaufnahme zugestellt und ihnen die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt; somit wurde insbesondere aufgrund der vorliegenden aktuelleren Feststellungen zur Türkei (zu den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle vgl. etwa Erk. d. VwGHs. vom
  1. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß - im Zusammenhang mit Entscheidungen nach § 4 AsylG 1997 - das E. vom 11.November 1998, 98/01/0284, bzw. auch E. vom
  2. Juni 2000, Zl. 99/01/0210) bestätigt, dass die Feststellungen des BFA nach wie vor gültig sind (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise in diesem speziellen Fall einer sonst schlüssigen und umfassenden Beweiswürdigung des Bundesasylamtes siehe Erkenntnis des VwGH vom 17.10.2006, Zahl: 2005/20/0459-5, ebenso Beschluss des VwGH v. 20.6.2008, Zahl 2008/01/0286-6; vgl. auch Erk d. VfGH v. 10.12.2008, U 80/08-15, wo der unterlassene schriftliche Vorhalt an den BF nach dem Verstreichen eines mehrjährigen Zeitraumes seit der Einbringung eines Rechtsmittels gegen den angefochtenen Bescheid in Bezug auf die aktuelle asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat und die Einräumung der Möglichkeit, hierzu Stellung zu nehmen [neben dem zusätzlichen Unterlassen der Durchführung einer Verhandlung] ausdrücklich als Akt der behördlichen Willkür bezeichnet wurde und hieraus e contrario ableitbar ist, dass aus der Sicht des VfGH die Durchführung einer schriftlichen Beweisaufnahme gem. § 45 AVG im hier erörterten Umfang einen tauglichen Ermittlungsschritt darstellen kann, welcher das erkennende Gericht von der Verpflichtung zur Durchführung einer Verhandlung in gewissen Fällen befreien kann. Ein solcher Fall liegt hier vor).
  3. Aufgrund aktuellerer Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat Türkei wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes mit Schreiben vom 05.09.2022 gem. Paragraph 45,
(3)AVG Beweis erhoben, dh. den Parteien des Verfahrens das Ergebnis der Beweisaufnahme zugestellt und ihnen die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt; somit wurde insbesondere aufgrund der vorliegenden aktuelleren Feststellungen zur Türkei (zu den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle vergleiche etwa Erk. d. VwGHs. vom
  1. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß - im Zusammenhang mit Entscheidungen nach Paragraph 4, AsylG 1997 - das E. vom 11.November 1998, 98/01/0284, bzw. auch E. vom
  2. Juni 2000, Zl. 99/01/0210) bestätigt, dass die Feststellungen des BFA nach wie vor gültig sind (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise in diesem speziellen Fall einer sonst schlüssigen und umfassenden Beweiswürdigung des Bundesasylamtes siehe Erkenntnis des VwGH vom 17.10.2006, Zahl: 2005/20/0459-5, ebenso Beschluss des VwGH v. 20.6.2008, Zahl 2008/01/0286-6; vergleiche auch Erk d. VfGH v. 10.12.2008, U 80/08-15, wo der unterlassene schriftliche Vorhalt an den BF nach dem Verstreichen eines mehrjährigen Zeitraumes seit der Einbringung eines Rechtsmittels gegen den angefochtenen Bescheid in Bezug auf die aktuelle asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat und die Einräumung der Möglichkeit, hierzu Stellung zu nehmen [neben dem zusätzlichen Unterlassen der Durchführung einer Verhandlung] ausdrücklich als Akt der behördlichen Willkür bezeichnet wurde und hieraus e contrario ableitbar ist, dass aus der Sicht des VfGH die Durchführung einer schriftlichen Beweisaufnahme gem. Paragraph 45, AVG im hier erörterten Umfang einen tauglichen Ermittlungsschritt darstellen kann, welcher das erkennende Gericht von der Verpflichtung zur Durchführung einer Verhandlung in gewissen Fällen befreien kann. Ein solcher Fall liegt hier vor). Gleichzeitig wurde der BF, binnen selbiger Frist, um Bekanntgabe ersucht, ob sich hinsichtlich seines Privat- oder Familienlebens seit Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides Änderungen ergeben haben bzw. aufgefordert seine derzeitige Lebenssituation in Österreich schriftlich darzustellen und gegebenenfalls durch geeignete Bescheinigungsmittel zu belegen. 10.
  3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ließ diese Frist zur Stellungnahme ungenützt verstreichen. 10.
  4. Seitens des Beschwerdeführers wurde durch seinen ausgewiesenen Rechtvertreter – nach Ersuchen um eine zweiwöchige Fristerstreckung – mit Schreiben vom 12.10.2022 mitgeteilt, dass der BF über einen Aufenthaltstitel in Österreich verfüge und begünstigter Drittstaatsangehöriger sei, weswegen die Spruchpunkte IV-VI behoben werden sollten und die Beschwerde in Bezug auf diese Spruchpunkte aufrecht bleibe. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkt I bis III werde zurückgezogen. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung werde verzichtet. 10.
  5. Seitens des Beschwerdeführers wurde durch seinen ausgewiesenen Rechtvertreter – nach Ersuchen um eine zweiwöchige Fristerstreckung – mit Schreiben vom 12.10.2022 mitgeteilt, dass der BF über einen Aufenthaltstitel in Österreich verfüge und begünstigter Drittstaatsangehöriger sei, weswegen die Spruchpunkte IV-VI behoben werden sollten und die Beschwerde in Bezug auf diese Spruchpunkte aufrecht bleibe. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkt römisch eins bis römisch drei werde zurückgezogen. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung werde verzichtet.
  6. Mit Schriftsatz vom 28.03.2023 langte eine Stellungnahme sowie eine Urkundenvorlage seitens der ausgewiesenen Rechtsvertretung ein. Als Urkunden wurden eine Heiratsurkunde, ein Beschluss des Bezirksgerichts Graz-Ost über die Scheidung im Einvernehmen vom 18.11.2022, eine Vergleichsausfertigung des Bezirksgerichts Graz-Ost über die Scheidung im Einvernehmen vom XXXX sowie ein Lohnzettel vom Feber 2023 in Vorlage gebracht. In der Stellungnahme wird ausgeführt, dass sich aus dem Scheidungsbeschluss ergäbe, dass der BF über 3 Jahre mit einer rumänischen Staatsangehörigen verheiratet war und er somit die Voraussetzungen nach § 54 Absatz 5 NAG erfülle und sohin weiterhin als Begünstigter Drittstaatsangehöriger gelte. Die Ehe habe mehr als 3 Jahre und auch mehr als ein Jahr im Bundesgebiet bestanden, weswegen die Rückkehrentscheidung zu beheben sei. Ferner wurde mitgeteilt, dass der BF in Österreich weiterhin berufstätig und selbsterhaltungsfähig sei. Auch habe er die deutsche Sprache schon sehr gut erlernt und hätten jegliche Rechtsberatungsgespräche problemlos auf Deutsch geführt werden können. Da die Eigenschaft

§ 54

Absatz 5 NAG weiterhin zutreffe, verfüge der BF über eine Aufenthaltsberechtigung in Österreich und werde die Rückkehrentscheidung sowie die weiteren (nicht zurückgezogenen) Spruchpunkt zu beheben sein. 11. Mit Schriftsatz vom 28.03.2023 langte eine Stellungnahme sowie eine Urkundenvorlage seitens der ausgewiesenen Rechtsvertretung ein. Als Urkunden wurden eine Heiratsurkunde, ein Beschluss des Bezirksgerichts Graz-Ost über die Scheidung im Einvernehmen vom 18.11.2022, eine Vergleichsausfertigung des Bezirksgerichts Graz-Ost über die Scheidung im Einvernehmen vom römisch 40 sowie ein Lohnzettel vom Feber 2023 in Vorlage gebracht. In der Stellungnahme wird ausgeführt, dass sich aus dem Scheidungsbeschluss ergäbe, dass der BF über 3 Jahre mit einer rumänischen Staatsangehörigen verheiratet war und er somit die Voraussetzungen nach Paragraph 54, Absatz 5 NAG erfülle und sohin weiterhin als Begünstigter Drittstaatsangehöriger gelte. Die Ehe habe mehr als 3 Jahre und auch mehr als ein Jahr im Bundesgebiet bestanden, weswegen die Rückkehrentscheidung zu beheben sei. Ferner wurde mitgeteilt, dass der BF in Österreich weiterhin berufstätig und selbsterhaltungsfähig sei. Auch habe er die deutsche Sprache schon sehr gut erlernt und hätten jegliche Rechtsberatungsgespräche problemlos auf Deutsch geführt werden können. Da die Eigenschaft

Paragraph 54, Absatz 5 NAG weiterhin zutreffe, verfüge der BF über eine Aufenthaltsberechtigung in Österreich und werde die Rückkehrentscheidung sowie die weiteren (nicht zurückgezogenen) Spruchpunkt zu beheben sein.

  1. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Verfahrensbestimmungen 1.
  3. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

§ 7Abs.

1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor. 1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden. 1.3. Prüfungsumfang

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Absatz 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Absatz 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder,
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28Absatz 3 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

  1. Zur Entscheidungsbegründung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt (insbesondere die zahlreichen Auszüge aus dem Strafregister, der Visa-Datei des Bundesministeriums für Inneres, dem Zentralen Melderegister, dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, dem AJ-WEB und dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich), unter zentraler Berücksichtigung des Schriftsatzes der Rechtsvertretung vom 12.10.2022, eingelangt beim BVwG am selbigen Tag, mit welchem die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I bis III. zurückgezogen wurde sowie des Schriftsatzes und der Urkundenvorlage vom 28.03.2023, ebenso eingelangt beim BVwG am selbigen Tag, mit welchem insbesondere der Beschluss des Bezirksgerichts Graz-Ost über die Scheidung im Einvernehmen vom XXXX in Vorlage gebracht wurde. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt (insbesondere die zahlreichen Auszüge aus dem Strafregister, der Visa-Datei des Bundesministeriums für Inneres, dem Zentralen Melderegister, dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, dem AJ-WEB und dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich), unter zentraler Berücksichtigung des Schriftsatzes der Rechtsvertretung vom 12.10.2022, eingelangt beim BVwG am selbigen Tag, mit welchem die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins bis römisch drei. zurückgezogen wurde sowie des Schriftsatzes und der Urkundenvorlage vom 28.03.2023, ebenso eingelangt beim BVwG am selbigen Tag, mit welchem insbesondere der Beschluss des Bezirksgerichts Graz-Ost über die Scheidung im Einvernehmen vom römisch 40 in Vorlage gebracht wurde. Vorausgeschickt wird, dass im vorliegenden Fall Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ausschließlich die Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist, zumal der Beschwerdeführer seine Beschwerde hinsichtlich der Nichtgewährung von Asyl, der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung in die Türkei sowie der Frage nach der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ mit Schriftsatz der Rechtsvertretung vom 12.10.2022 zurückgezogen hat und sohin Spruchteil I, II und III des erstinstanzlichen Bescheides nunmehr in Rechtskraft erwachsen ist. Vorausgeschickt wird, dass im vorliegenden Fall Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ausschließlich die Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist, zumal der Beschwerdeführer seine Beschwerde hinsichtlich der Nichtgewährung von Asyl, der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung in die Türkei sowie der Frage nach der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ mit Schriftsatz der Rechtsvertretung vom 12.10.2022 zurückgezogen hat und sohin Spruchteil römisch eins, römisch zwei und römisch drei des erstinstanzlichen Bescheides nunmehr in Rechtskraft erwachsen ist. 2.
  2. Auf der Grundlage dieses Beweisverfahrens gelangt das BVwG nach Maßgabe unten dargelegter Erwägungen zu folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen: 2.1.
  3. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Der Beschwerdeführer heißt XXXX und wurde am XXXX in XXXX im Bezirk XXXX , in der Provinz XXXX in der Türkei geboren. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Der Beschwerdeführer heißt römisch 40 und wurde am römisch 40 in römisch 40 im Bezirk römisch 40 , in der Provinz römisch 40 in der Türkei geboren. Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger der Türkei, gehört der Volksgruppe der Kurden an und bekennt sich zum Islam der sunnitischen Glaubensrichtung. Er spricht sowohl die kurdische wie auch die türkische Sprache sehr gut. In der Türkei besuchte er acht Jahre lang die Grundschule. Danach war er als Hilfskraft in der Hotellerie und als Herrenfriseur tätig und half in der Landwirtschaft seiner Eltern aus. Zuletzt war der Beschwerdeführer ohne Beschäftigung. Die Eltern des Beschwerdeführers betreiben eine Landwirtschaft (Anbau von Baumwolle) und geht es der Familie in der Türkei finanziell gut. Der Beschwerdeführer hat elf (Halb-)Geschwister, die in der Türkei leben und steht mit seiner Familie in telefonischem Kontakt. Der Beschwerdeführer lebte bis zu seiner Ausreise bei den Eltern, hielt sich aber auch in Antalya und Alanya auf. In Österreich leben zwei (Halb-)brüder XXXX , geb. XXXX und XXXX , geb. XXXX sowie ein Cousin des Beschwerdeführers.In Österreich leben zwei (Halb-)brüder römisch 40 , geb. römisch 40 und römisch 40 , geb. römisch 40 sowie ein Cousin des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer verfügt über einen am 01.04.2019 ausgestellten, und bis zum 19.10.2025 gültigen türkischen Reisepass mit der Nummer XXXX .Der Beschwerdeführer verfügt über einen am 01.04.2019 ausgestellten, und bis zum 19.10.2025 gültigen türkischen Reisepass mit der Nummer römisch 40 . Der Beschwerdeführer verließ die Türkei am 27.11.2018 und reiste spätestens am 05.12.2018 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tage einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer hat am XXXX die rumänische Staatsangehörigen XXXX XXXX , geb. XXXX , geehelicht. Die beiden haben einen am XXXX in Österreich geborenen Sohn, XXXX . Diese Ehe wurde am XXXX vor dem Bezirksgericht Graz-Ost im Einvernehmen geschieden. Aus dem Scheidungsbeschluss des Bezirksgerichtes Graz-Ost sowie der Heiratsurkunde ergibt sich, dass der BF über 3 Jahre mit der zuvor genannten rumänischen Staatsangehörigen verheiratet war und er somit die Voraussetzungen nach § 54 Absatz 5 NAG erfüllt. Die Ehe hat jedenfalls mehr als 3 Jahre und auch mehr als ein Jahr im Bundesgebiet bestanden. Er gilt sohin weiterhin als Begünstigter Drittstaatsangehöriger. Der derzeitige Aufenthalt der geschiedenen Ehegattin und des gemeinsamen Sohnes befindet sich laut Scheidungsbeschluss in Italien (Terranova). Die Obsorge für den gemeinsamen Sohn wurde

gerichtlicher Vergleichsausfertigung der Kindesmutter übertragen. Der Beschwerdeführer hat am römisch 40 die rumänische Staatsangehörigen römisch 40 römisch 40 , geb. römisch 40 , geehelicht. Die beiden haben einen am römisch 40 in Österreich geborenen Sohn, römisch 40 . Diese Ehe wurde am römisch 40 vor dem Bezirksgericht Graz-Ost im Einvernehmen geschieden. Aus dem Scheidungsbeschluss des Bezirksgerichtes Graz-Ost sowie der Heiratsurkunde ergibt sich, dass der BF über 3 Jahre mit der zuvor genannten rumänischen Staatsangehörigen verheiratet war und er somit die Voraussetzungen nach Paragraph 54, Absatz 5 NAG erfüllt. Die Ehe hat jedenfalls mehr als 3 Jahre und auch mehr als ein Jahr im Bundesgebiet bestanden. Er gilt sohin weiterhin als Begünstigter Drittstaatsangehöriger. Der derzeitige Aufenthalt der geschiedenen Ehegattin und des gemeinsamen Sohnes befindet sich laut Scheidungsbeschluss in Italien (Terranova). Die Obsorge für den gemeinsamen Sohn wurde

gerichtlicher Vergleichsausfertigung der Kindesmutter übertragen. Der Beschwerdeführer verfügt seit 25.10.2019 über eine gültige Aufenthaltskarte als Angehöriger einer EWR-Bürgerin. Zuletzt wurde diese Aufenthaltskarte am 23.09.2020 mit einer Gültigkeit bis 22.09.2026 ausgestellt. Der Beschwerdeführer bezieht keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und geht seit Juni 2020 (mit kurzzeitiger Unterbrechung und Bezug von Arbeitslosengeld im Jahr 2021, 2022 und 2023) einer legalen Erwerbstätigkeit (seit September 2022 beim Frisör XXXX (Barbershop)) nach. Er ist dort als Friseur beschäftigt und bezieht einen Bruttolohn von rund 2.300 Euro. Er ist sohin selbsterhaltungsfähig.Der Beschwerdeführer bezieht keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und geht seit Juni 2020 (mit kurzzeitiger Unterbrechung und Bezug von Arbeitslosengeld im Jahr 2021, 2022 und 2023) einer legalen Erwerbstätigkeit (seit September 2022 beim Frisör römisch 40 (Barbershop)) nach. Er ist dort als Friseur beschäftigt und bezieht einen Bruttolohn von rund 2.300 Euro. Er ist sohin selbsterhaltungsfähig. Er besucht einen kurdischen Kulturverein, ist aber kein Vereinsmitglied. Einen Deutschkurs hat der Beschwerdeführer bis dato noch nicht positiv absolviert. In seiner Freizeit besucht er ein Fitnesscenter und verfügt über einen üblichen Freundes- und Bekanntenkreis. Der Beschwerdeführer wurde vom Bezirksgericht XXXX am XXXX , GZ XXXX , wegen einer Körperverletzung gegenüber seiner Ehefrau XXXX XXXX nach dem § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen, wobei die Höhe eines Tagessatzes mit EUR 5,00 bestimmt wurde, rechtskräftig verurteilt. Die Geldstrafe ist seit 16.07.2021 vollzogen. Der Beschwerdeführer wurde vom Bezirksgericht römisch 40 am römisch 40 , GZ römisch 40 , wegen einer Körperverletzung gegenüber seiner Ehefrau römisch 40 römisch 40 nach dem Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen, wobei die Höhe eines Tagessatzes mit EUR 5,00 bestimmt wurde, rechtskräftig verurteilt. Die Geldstrafe ist seit 16.07.2021 vollzogen. 2.

  1. Beweiswürdigung: 2.2.
  2. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.2.2.
  3. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt II.
  4. angeführte Sachverhalt ergibt sich durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, durch Einsichtnahme in den bekämpften Bescheid der belangten Behörde vom 26.02.2019, dem Beschwerdeschriftsatz vom 20.03.2020, dem Schreiben der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 12.10.2022 sowie der Stellungnahme und Urkundenvorlage der Rechtsvertretung vom 28.03.
  5. Weiters durch Einholung aktueller Auszüge aus dem Strafregister, der Visa-Datei des Bundesministeriums für Inneres, dem Zentralen Melderegister, dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, dem AJ-WEB und dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich. Der oben unter Punkt römisch zwei.
  6. angeführte Sachverhalt ergibt sich durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, durch Einsichtnahme in den bekämpften Bescheid der belangten Behörde vom 26.02.2019, dem Beschwerdeschriftsatz vom 20.03.2020, dem Schreiben der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 12.10.2022 sowie der Stellungnahme und Urkundenvorlage der Rechtsvertretung vom 28.03.
  7. Weiters durch Einholung aktueller Auszüge aus dem Strafregister, der Visa-Datei des Bundesministeriums für Inneres, dem Zentralen Melderegister, dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, dem AJ-WEB und dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich. Es wurden keine Beweisanträge gestellt und wurde im Schreiben der Rechtsvertretung vom 12.10.2022 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. 2.2.2 Zur Person des Beschwerdeführers: Die Identität des Beschwerdeführers konnte aufgrund der Vorlage eines türkischen Personalausweises, ausgestellt am 16.10.2015 festgestellt werden. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Abstammung, zur Konfession und zu den familiären und privaten Verhältnissen des Beschwerdeführers gründen sich auf in diesen Punkten nachvollziehbaren und glaubwürdigen Angaben im Asylverfahren. Die bislang nicht erfolgte Ableistung des Militärdienstes ergibt sich bereits aus dem vom Beschwerdeführer selbst erstatteten Fluchtgrund. Dass der Beschwerdeführer weder bei der Musterung war noch ein Einberufungsbefehl besteht ergibt sich aus seinen dahingehenden gleichlautenden Aussagen wie auch dem Inhalt des Beschwerdeschriftsatzes. Die Feststellungen zur Ausreise aus der Türkei und zur Einreise in Österreich ergeben sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers in der Erstbefragung, in der er auch detailliert die Umstände seiner Reise schilderte. Daraus ergibt sich ferner, dass der Beschwerdeführer selbst für die Schleppung bezahlt hatte und dabei noch finanziell von seiner Mutter unterstützt wurde. Die Feststellung zum Zeitpunkt der Antragstellung auf internationalen Schutz ergibt sich aus der Einsicht in den Akt des BFA. Die Feststellungen zur Ehe sowie zur Scheidung mit der rumänischen Staatsangehörigen XXXX XXXX geb. XXXX ergeben sich aus der in Vorlage gebrachten Heiratsurkunde des Standesamtes Graz vom 12.06.2020 sowie dem Beschuss des Bezirksgerichtes Graz-Ost über die Scheidung im Einvernehmen vom XXXX sowie die Vergleichsausfertigung vom selbigen Tag. Die Feststellungen zur Ehe sowie zur Scheidung mit der rumänischen Staatsangehörigen römisch 40 römisch 40 geb. römisch 40 ergeben sich aus der in Vorlage gebrachten Heiratsurkunde des Standesamtes Graz vom 12.06.2020 sowie dem Beschuss des Bezirksgerichtes Graz-Ost über die Scheidung im Einvernehmen vom römisch 40 sowie die Vergleichsausfertigung vom selbigen Tag. Dass der BF mit der zuvor genannten rumänischen Staatsangehörigen mehr als er 3 Jahre verheiratet war, die Ehe mehr als ein Jahr im Bundesgebiet bestanden hat und er somit die Voraussetzungen nach § 54 Absatz 5 NAG erfüllt, ergibt sich aus dem Scheidungsbeschluss des Bezirksgerichtes Graz-Ost sowie der Heiratsurkunde. Dass der BF mit der zuvor genannten rumänischen Staatsangehörigen mehr als er 3 Jahre verheiratet war, die Ehe mehr als ein Jahr im Bundesgebiet bestanden hat und er somit die Voraussetzungen nach Paragraph 54, Absatz 5 NAG erfüllt, ergibt sich aus dem Scheidungsbeschluss des Bezirksgerichtes Graz-Ost sowie der Heiratsurkunde. Die Feststellungen zur Obsorgeübertragung bzgl. des gemeinsamen Sohnes, XXXX , ergeben sich aus der gerichtlichen Vergleichsausfertigung und dem Scheidungsbeschluss. Die Feststellungen zur Obsorgeübertragung bzgl. des gemeinsamen Sohnes, römisch 40 , ergeben sich aus der gerichtlichen Vergleichsausfertigung und dem Scheidungsbeschluss. Die Feststellungen zur beruflichen Tätigkeit und Selbsterhaltungsfähigkeit des BF ergeben sich aus dem aktuellen Sozialversicherungsdatenauszug sowie der in Vorlage gebrachten Lohn/Gehaltsabrechung vom Februar
  8. Die strafgerichtliche Verurteilung samt den Tatumständen ergeben sich durch Vorlage des bezughabenden Protokollsvermerk samt Urteilsausfertigung des Bezirksgerichtes XXXX vom 25.02.2021 zu GZ XXXX , und die Tilgung der verhängten Geldstrafe durch Einsichtnahme in das Strafregister.Die strafgerichtliche Verurteilung samt den Tatumständen ergeben sich durch Vorlage des bezughabenden Protokollsvermerk samt Urteilsausfertigung des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 25.02.2021 zu GZ römisch 40 , und die Tilgung der verhängten Geldstrafe durch Einsichtnahme in das Strafregister. Zu den beiden in Österreich aufhältigen (Halb-)Brüdern wurde ferner Einsicht genommen in das IZR sowie die inzwischen rechtskräftigen negativen Verfahren auf internationalen Schutz.
  9. Rechtliche Beurteilung: Zu I) Zurückziehung der Beschwerde gegen die Spruchpunkt I bis IIIZu römisch eins) Zurückziehung der Beschwerde gegen die Spruchpunkt römisch eins bis römisch drei A) (Spruchpunkt I)A) (Spruchpunkt römisch eins) 3.
  10. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht

§ 28Abs. 1 Vw

GVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. 3.1. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen

§ 31Abs. 1 Vw

GVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss. In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5). In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5). Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich der Nichtgewährung von Asyl, der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung in Türkei sowie der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ mit Schriftsatz vom 12.10.2022, eingelangt beim BVwG am selben Tag, ist der angefochtene (im Spruch genannte) Bescheid vom 26.02.2019 hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis III. rechtskräftig geworden und war daher das diesbezügliche Verfahren mit Beschluss einzustellen. Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich der Nichtgewährung von Asyl, der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung in Türkei sowie der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ mit Schriftsatz vom 12.10.2022, eingelangt beim BVwG am selben Tag, ist der angefochtene (im Spruch genannte) Bescheid vom 26.02.2019 hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. rechtskräftig geworden und war daher das diesbezügliche Verfahren mit Beschluss einzustellen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR römisch 24 . GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat. Zu II) Ersatzlose Behebung der Spruchpunkte IV. bis VI. des angefochtenen Bescheides:Zu römisch zwei) Ersatzlose Behebung der Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides: A) (Spruchpunkt I)A) (Spruchpunkt römisch eins) 3.2. Zu (begünstigten) Drittstaatsangehörigen und dem unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern und deren Angehörigen

§ 2Abs. 4 Z. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 id

F BGBl. I Nr. 146/2020, ist Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt.

§ 2Abs.

4 Z. 8 leg cit. ist EWR-Bürger ein Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2020,, ist Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt.

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, leg cit. ist EWR-Bürger ein Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Ein Drittstaatsangehöriger ist

§ 2Abs.

4 Z. 10 FPG 2005 ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.

§ 2Abs.

4 Z. 11 leg cit. gilt als begünstigter Drittstaatsangehöriger der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht.Ein Drittstaatsangehöriger ist

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG 2005 ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, leg cit. gilt als begünstigter Drittstaatsangehöriger der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht. § 51 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 54/2021, lautet:Paragraph 51, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2021,, lautet: „

(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
  1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
  2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder„
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie,
  1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;,
  2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
  3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.
  4. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen. Schließlich lautet der mit „Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR-Bürgers“ betitelte § 54 NAG wie folgt:Schließlich lautet der mit „Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR-Bürgers“ betitelte , Paragraph 54, NAG wie folgt: § 54 Absatz 5 NAG lautet:
(5)Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 oder 2 erfüllen undParagraph 54, Absatz 5 NAG lautet: ,
(5)Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 erfüllen und
  1. die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;
  2. die eingetragene Partnerschaft bis zur Einleitung des gerichtlichen Auflösungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;
  3. ihnen die alleinige Obsorge für die Kinder des EWR-Bürgers übertragen wird;
  4. es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, insbesondere weil dem Ehegatten oder eingetragenem Partner wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Interessen ein Festhalten an der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft nicht zugemutet werden kann, oder
  5. die eingetragene Partnerschaft bis zur Einleitung des gerichtlichen Auflösungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;,
  6. ihnen die alleinige Obsorge für die Kinder des EWR-Bürgers übertragen wird;,
  7. es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, insbesondere weil dem Ehegatten oder eingetragenem Partner wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Interessen ein Festhalten an der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft nicht zugemutet werden kann, oder
  8. ihnen das Recht auf persönlichen Umgang mit dem minderjährigen Kind zugesprochen wird, sofern das Pflegschaftsgericht zur Auffassung gelangt ist, dass der Umgang – solange er für nötig erachtet wird – ausschließlich im Bundesgebiet erfolgen darf.
(6)Der Angehörige hat diese Umstände, wie insbesondere den Tod oder Wegzug des zusammenführenden EWR-Bürgers, die Scheidung der Ehe oder die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt wird.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird.

§ 52Abs. 2 Z. 2 FPG ist eine Rückkehrentscheidung i

Vm § 10 AsylG jedoch nur dann zulässig, wenn dem betreffenden Drittstaatsangehörige kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt (vgl. auch VwGH 15.03.2018, Ra 2018/21/0014).

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG ist eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Paragraph 10, AsylG jedoch nur dann zulässig, wenn dem betreffenden Drittstaatsangehörige kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt vergleiche auch VwGH 15.03.2018, Ra 2018/21/0014).

§ 55Abs.

1 NAG kommt EWR-Bürgern und ihren Angehörigen das Aufenthaltsrecht

§§ 51

, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

Paragraph 55, Absatz eins, NAG kommt EWR-Bürgern und ihren Angehörigen das Aufenthaltsrecht

Paragraphen 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

§ 54Abs.

1 NAG sind Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51) sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen.

§ 54Abs. 5 Asyl

G 2005 gelten die Bestimmungen des 7. Hauptstückes (darin normiert sind Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen) nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige (vgl. auch VwGH 15.03.2018, Ra 2018/21/0014). Nach der Rechtsprechung kommt eine amtswegige Prüfung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG im Fall eines begünstigten Drittstaatsangehörigen von vornherein nicht in Betracht (VwGH 25.09.2017, Ra 2017/20/0293; 23.03.2017, Ra 2016/21/0349).

Paragraph 54, Absatz eins, NAG sind Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraph 51,) sind und die in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen.

Paragraph 54, Absatz 5, AsylG 2005 gelten die Bestimmungen des 7. Hauptstückes (darin normiert sind Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen) nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige vergleiche auch VwGH 15.03.2018, Ra 2018/21/0014). Nach der Rechtsprechung kommt eine amtswegige Prüfung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG im Fall eines begünstigten Drittstaatsangehörigen von vornherein nicht in Betracht (VwGH 25.09.2017, Ra 2017/20/0293; 23.03.2017, Ra 2016/21/0349).

§ 31Abs.

1 Z 2 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind.

Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind. 3.2.1. Anwendung der Rechtsgrundlagen auf den gegenständlichen Fall: Mit der Zurückziehung der Beschwerde sind die Spruchpunkte I. bis III. – wie unter I. A) dargestellt – in Rechtskraft erwachsen. Es ist demnach lediglich über die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu entscheiden. Mit der Zurückziehung der Beschwerde sind die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. – wie unter römisch eins. A) dargestellt – in Rechtskraft erwachsen. Es ist demnach lediglich über die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu entscheiden. Für das gegenständliche Verfahren bedeutet das Folgendes: Der Beschwerdeführer verfügt seit 25.10.2019 über eine gültige Aufenthaltskarte als Angehöriger einer EWR-Bürgerin. Zuletzt wurde diese Aufenthaltskarte am 23.09.2020 mit einer Gültigkeit bis 22.09.2026 ausgestellt. Der Beschwerdeführer hat am XXXX die rumänische Staatsangehörigen XXXX XXXX , geb. XXXX , geehelicht. Diese hat ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen. Der BF fällt nicht unter den Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei. Die Ehe wurde am XXXX vor dem Bezirksgericht Graz-Ost im Einvernehmen geschieden. Aus dem Scheidungsbeschluss des Bezirksgerichtes Graz-Ost sowie der Heiratsurkunde ergibt sich, dass der BF über 3 Jahre mit der zuvor genannten rumänischen Staatsangehörigen verheiratet war und er somit die Voraussetzungen nach § 54 Absatz 5 NAG erfüllt. Die Ehe hat jedenfalls mehr als 3 Jahre und auch mehr als ein Jahr im Bundesgebiet bestanden. Der Beschwerdeführer geht auch einer legalen Erwerbstätigkeit als Arbeiter in einem Friseursalon nach, ist selbsterhaltungsfähig und erfüllt sohin die Voraussetzungen des § 51 Absatz 1 Ziffer 1 und 2 NAG. Der Beschwerdeführer ist damit weiterhin als begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 11 FPG iVm § 54 Absatz 5 NAG iVm § 51 Absatz 1 NAG zu beurteilen. Eine Feststellung nach § 54 Abs. 7 NAG, dass er nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes fällt, liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer hat am römisch 40 die rumänische Staatsangehörigen römisch 40 römisch 40 , geb. römisch 40 , geehelicht. Diese hat ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen. Der BF fällt nicht unter den Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei. Die Ehe wurde am römisch 40 vor dem Bezirksgericht Graz-Ost im Einvernehmen geschieden. Aus dem Scheidungsbeschluss des Bezirksgerichtes Graz-Ost sowie der Heiratsurkunde ergibt sich, dass der BF über 3 Jahre mit der zuvor genannten rumänischen Staatsangehörigen verheiratet war und er somit die Voraussetzungen nach Paragraph 54, Absatz 5 NAG erfüllt. Die Ehe hat jedenfalls mehr als 3 Jahre und auch mehr als ein Jahr im Bundesgebiet bestanden. Der Beschwerdeführer geht auch einer legalen Erwerbstätigkeit als Arbeiter in einem Friseursalon nach, ist selbsterhaltungsfähig und erfüllt sohin die Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz 1 Ziffer 1 und 2 NAG. , Der Beschwerdeführer ist damit weiterhin als begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG in Verbindung mit Paragraph 54, Absatz 5 NAG in Verbindung mit Paragraph 51, Absatz 1 NAG zu beurteilen. Eine Feststellung nach Paragraph 54, Absatz 7, NAG, dass er nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes fällt, liegt nicht vor. Im Hinblick auf den Status des begünstigten Drittstaatsangehörigen (iVm § 54 Absatz 5 NAG) ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG unzulässig und ist deshalb im vorliegenden Fall auch nicht darüber zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist (VwGH 15.03.2018, 2018/21/0014).Im Hinblick auf den Status des begünstigten Drittstaatsangehörigen in Verbindung mit Paragraph 54, Absatz 5 NAG) ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG unzulässig und ist deshalb im vorliegenden Fall auch nicht darüber zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist (VwGH 15.03.2018, 2018/21/0014). Die ausgesprochene Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) sowie die Zulässigkeit der Abschiebung in die Türkei (Spruchpunkt V.) waren daher ebenso zu beheben. In Ermangelung des Vorliegens einer Rückkehrentscheidung kommt auch die Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55Abs.

1 FPG nicht mehr in Betracht, sodass auch Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides ersatzlos aufzuheben war.Die ausgesprochene Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) sowie die Zulässigkeit der Abschiebung in die Türkei (Spruchpunkt römisch fünf.) waren daher ebenso zu beheben. In Ermangelung des Vorliegens einer Rückkehrentscheidung kommt auch die Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise

Paragraph 55, Absatz eins, FPG nicht mehr in Betracht, sodass auch Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides ersatzlos aufzuheben war. Die Spruchpunkte IV. bis VI. des angefochtenen Bescheides waren daher ersatzlos zu beheben.Die Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides waren daher ersatzlos zu beheben. 4. Entfall der mündlichen Verhandlung

§ 24Abs 2 Z 1 Vw

GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Demnach konnte gegenständlich – im Einklang mit Art 6 EMRK und Art 47 GRC – die mündliche Verhandlung entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass zum einen, das Verfahren wegen Zurückziehung der Beschwerde einzustellen ist (§ 24 Abs 2 Z 1 VwGVG) sowie zum anderen aufgrund der Behebungsentscheidung aus den dargestellten Gründen eine Verhandlung

§ 24Abs 2 Z 1 Vw

GVG entfallen konnte. Darüberhinaus wurde auf die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung seitens der Rechtsvertretung ausdrücklich verzichtet (vgl. Stellungnahme vom 12.10.2022). Demnach konnte gegenständlich – im Einklang mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC – die mündliche Verhandlung entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass zum einen, das Verfahren wegen Zurückziehung der Beschwerde einzustellen ist (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG) sowie zum anderen aufgrund der Behebungsentscheidung aus den dargestellten Gründen eine Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen konnte. Darüberhinaus wurde auf die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung seitens der Rechtsvertretung ausdrücklich verzichtet vergleiche Stellungnahme vom 12.10.2022). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, im Einzelnen zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, im Einzelnen zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L508.2216438.1.01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.