Obsah (13)
§ 28§ 55Art. 133§ 3§ 57§ 10§ 52§ 46§ 7§ 6§ 27§ 1§§ 4RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.04.2023 GeschäftszahlL515 2261859-1 Spruch, L515 2261859-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt
§ 28Abs. 1 Vw
GVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheids wie folgt zu lauten hat:A) Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheids wie folgt zu lauten hat: „
§ 55
Absatz 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“„
Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“ B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsründe: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang I.
- Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als „bP“ bezeichnet), ist Staatsangehörige der Republik Georgien und brachte nach rechtswidriger Einreise nach Österreich am 10.3.2022 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als nunmehr belangten Behörde (in weiterer Folge „bB“) einen Antrag auf internationalen Schutz ein. römisch eins.
- Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als „bP“ bezeichnet), ist Staatsangehörige der Republik Georgien und brachte nach rechtswidriger Einreise nach Österreich am 10.3.2022 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als nunmehr belangten Behörde (in weiterer Folge „bB“) einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Die bP brachte im Rahmen ihrer Erstbefragung vor der Polizei am 10.3.2022 sowie Einvernahme vor der bB am 14.9.2022 zusammengefasst vor, sich mit dem Virus HIV infiziert zu haben. Ihr ehemaliger Freund sei ebenfalls positiv getestet worden und hätte die bP für die Infektion verantwortlich gemacht, worauf er die Infektion der bP in ihrem Lebensumfeld publik gemacht hätte. Die bP sei hierauf gesellschaftlich stigmatisiert gewesen und hätte ihre Existenzgrundlage verloren. Die bP wäre mit ihrem Lebensgefährten (kirchlich verheiratet) nach Österreich gereist. Dieser wäre delinquent sowie strafrechtlich verurteilt und im Anschluss nach Georgien abgeschoben worden und hätten sich beide seither voneinander getrennt. Ihre Krankheit sei in Georgien mit denselben Medikamenten behandelt worden wie hierzulande. I.
- Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde in weiterer Folge mit im Spruch genannten Bescheid der bB
§ 3Abs 1 Asyl
G 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien der bP nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57
wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in ihren Herkunftsstaat
§ 46FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Der Beschwerde wurde gem. § 18
(1)Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde nicht gewährt (Spruchpunkt VII.).römisch eins.2. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde in weiterer Folge mit im Spruch genannten Bescheid der bB
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien der bP nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in ihren Herkunftsstaat
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Der Beschwerde wurde gem. Paragraph 18,
(1)Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde nicht gewährt (Spruchpunkt römisch sieben.). I.2.
- Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung bzw. der von ihr befürchteten Beeinträchtigungen als nicht glaubhaft.römisch eins.2.
- Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung bzw. der von ihr befürchteten Beeinträchtigungen als nicht glaubhaft. I.2.
- Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat der bP traf die belangte Behörde Feststellungen. Diese umfassen Feststellungen in Bezug auf die Behandelbarkeit von AIDS, jedoch nicht in Bezug auf den Umgang der georgischen Gesellschaft mit HIV-Infizierten.römisch eins.2.
- Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat der bP traf die belangte Behörde Feststellungen. Diese umfassen Feststellungen in Bezug auf die Behandelbarkeit von AIDS, jedoch nicht in Bezug auf den Umgang der georgischen Gesellschaft mit HIV-Infizierten. I.2.
- Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK und sich die Abschiebung als zulässig dar. Da die bP aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (§ 18
(1)1 BFA-VG).römisch eins.2.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK und sich die Abschiebung als zulässig dar. Da die bP aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Paragraph 18,
(1)1 BFA-VG). I.
- Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. römisch eins.
- Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die bB rechts- und tatsachenirrig vorging. Sie wäre auch psychisch erkrankt und werde von ihren ehemaligen Lebensgefährten von Georgien aus bedroht. Zur Bescheinigung bereits in Österreich erlittener Gewalt durch ihren Lebensgefährten wurde seitens der bP eine persönliche Ablichtung vorgelegt, die eine geplatzte Oberlippe zeigt. In Bezug auf das Beschwerdevorbringen im Detail wird an den entsprechenden Stellen des gegenständlichen Erkenntnisses eingegangen. I.
- Nach Einlangen der Beschwerdeakte wurde im Rahmen einer Prüfung des Vorbringens der Beschwerde der bP mit ho. Beschluss vom 11.11.2022, Zl. L515 2261859-1/4Z, gem. § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. römisch eins.
- Nach Einlangen der Beschwerdeakte wurde im Rahmen einer Prüfung des Vorbringens der Beschwerde der bP mit ho. Beschluss vom 11.11.2022, Zl. L515 2261859-1/4Z, gem. Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. I.
- Am 14.12.2022 wurde seitens des ho. Gerichts eine Anfrage an den Verbindungsbeamten des BMI in Georgien hinsichtlich des Umgangs der georgischen Gesellschaft mit an AIDS Erkrankten gestellt. Das Ergebnis langte am 15.02.2023 bei ho. Gericht ein und lautete wie folgt:römisch eins.
- Am 14.12.2022 wurde seitens des ho. Gerichts eine Anfrage an den Verbindungsbeamten des BMI in Georgien hinsichtlich des Umgangs der georgischen Gesellschaft mit an AIDS Erkrankten gestellt. Das Ergebnis langte am 15.02.2023 bei ho. Gericht ein und lautete wie folgt: „… Wie stellt sich der Umgang der georgischen Gesellschaft mit an AIDS Erkrankten dar? Auf Nachfrage im “Wissenschaftlich-praktischen Zentrum für Infektionspathologie, AIDS und klinische Immunologie“, wurde von einem Mitarbeiter, welcher seit 17 Jahren dort tätig ist, mitgeteilt, dass er bisher keine Informationen über gesellschaftliche Diskriminierung von AIDS-Patienten gehört habe, wobei er dies – wie überall auf der Welt – in Einzelfällen auch für Georgien nicht zu 100% ausschließen könne. https://www.aidscenter.ge/index_eng.html Die aktuellen Zahlen findet man unter folgendem Link: https://www.aidscenter.ge/epidsituation_eng.html Werden an AIDS Erkrankte staatlicherseits diskriminiert? Nein, eine Diskriminierung staatlicherseits konnte nicht festgestellt werden. Seit dem Jahr 2009 gibt es ein eigenes Gesetz welches die Erkrankung an „HIV-Infektion/AIDS“ regelt. https://matsne.gov.ge/en/document/view/90088?publication=3 Bestehen Berufsverbote für an AIDS Erkrankte? Laut dem gültigen Gesetz (siehe Link weiter oben – Artikel 10 Abs. 2) existiert eine Liste von Berufen, von welchen AIDS Erkrankte ausgeschlossen werden können.Laut dem gültigen Gesetz (siehe Link weiter oben – Artikel 10 Absatz 2,) existiert eine Liste von Berufen, von welchen AIDS Erkrankte ausgeschlossen werden können. Die Liste wird vom Gesundheitsministerium bestätigt. Leider liegt uns derzeit keine aktuelle Liste der Berufe, von welchen AIDS Erkrankte ausgeschlossen sind, vor. Bestehen NGOs oder staatliche Stellen, an die sich an AIDS Erkrankte zur Unterstützung und Beratung wenden können? Ja, wie bereits weiter oben ausgeführt gibt es das „Wissenschaftlich-praktische Zentrum für Infektionspathologie, AIDS und klinische Immunologie“ (siehe Link oben). Weiters existiert noch die NGO „UNFPA Georgia“: https://georgia.unfpa.org/en/node/9657 …“ I.
- Am 4.4.2023 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit der bP sowie im Beisein ihres bevollmächtigten Vertreters eine Verhandlung durch. römisch eins.
- Am 4.4.2023 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit der bP sowie im Beisein ihres bevollmächtigten Vertreters eine Verhandlung durch. Mit der Ladung zu dieser Verhandlung wurde die bP bereits umfassend auf ihre Mitwirkungsverpflichtung im Beschwerdeverfahren hingewiesen und ihr ein Fragenkatalog (Fragen zur Bescheinigbarkeit der Identität, allfälliger Rückkehrhindernisse, sowie der privaten und familiären Anknüpfungspunkte in Österreich) mit der Aufforderung, diesen vorab schriftlich zu beantworten, übermittelt. Eine solche Beantwortung fand nicht statt. Mit Note des ho. Gerichts vom 2.3.2023 (OZ 8) wurde die bP vom Ergebnis der Beweis-aufnahme verständigt und ihr die zu Punkt I.
- angeführte Anfragebeantwortung des Verbindungsbeamten des BMI in Georgien zum Umgang der georgischen Gesellschaft mit der HIV-Erkrankung übermittelt. Eine schriftliche Stellungnahmefrist bis zum Verhandlungstermin oder eine Stellungnahmemöglichkeit in der Verhandlung wurden dazu eingeräumt. Eine schriftliche Stellungnahme wurde seitens der bP nicht abgegeben.Mit Note des ho. Gerichts vom 2.3.2023 (OZ 8) wurde die bP vom Ergebnis der Beweis-aufnahme verständigt und ihr die zu Punkt römisch eins.
- angeführte Anfragebeantwortung des Verbindungsbeamten des BMI in Georgien zum Umgang der georgischen Gesellschaft mit der HIV-Erkrankung übermittelt. Eine schriftliche Stellungnahmefrist bis zum Verhandlungstermin oder eine Stellungnahmemöglichkeit in der Verhandlung wurden dazu eingeräumt. Eine schriftliche Stellungnahme wurde seitens der bP nicht abgegeben. Der bB wurde ebenfalls die Möglichkeit eingeräumt, sich zu äußern. Es langte keine Stellungnahme ein. I.6.
- Der wesentliche Verlauf der Beschwerdeverhandlung stellte sich wie folgt dar: römisch eins.6.
- Der wesentliche Verlauf der Beschwerdeverhandlung stellte sich wie folgt dar: „… RI: Hat sich an den Gründen Ihrer Asylantragstellung seit Erhalt des angefochtenen Bescheids etwas geändert? P: Sie sind alle aufrecht, die ich geschildert habe. Es sind Probleme dazugekommen mit meinem Partner. … RI: Wollen Sie ihre Angaben zu Ihrem Gesundheitszustand vor der belangten Behörde und im Beschwerdeverfahren ergänzen? P: Ich will meine Angaben nicht ergänzen. Es gibt eine Änderung in der Hinsicht, dass ich jetzt ein anderes Medikament einnehme, als zuvor. RI: Was spricht gegen eine Behandlung in Ihrem Herkunftsstaat? P: Die Behandlung in Georgien ist möglich., auch wenn es dieses Medikament was ich heute einnehme. Das Problem war aber die Stigmatisierung und die Diskriminierung. RI: Sie wurden bereits beim BFA zu ihren privaten und familiären Verhältnissen befragt und haben im Verfahren auch von sich aus entsprechende Unterlagen vorgelegt. Wollen Sie sich hierzu weitergehend äußern? P: Mein Ex-Partner wurde nach Georgien abgeschoben, davor wo er hier aufhältig war hat er viel Rechtsbrüche begangen und ich habe auch viel Gewalt erfahren. Ich fürchte, dass ich wieder mit ihm zu tun haben werde, wenn ich nach Georgien komme. Er hat auch Drogenprobleme. RI: (ohne Dolmetscherin) Sprechen Sie Deutsch? P: Ja, ich kann sprechen ein bisschen. RI: (ohne Dolmetscherin) Was haben Sie gestern gemacht? P: Gestern ich haben vielen Malen Bilder, viel Arbeit, meine Projekt als Künstlerin, ich habe viele Bestellung, ich nicht sehr gut in Deutsch, entschuldigung. RI: Wie nehmen Sie am sozialen Leben in Österreich teil (Mitgliedschaft bei Vereinen, Organisationen, ehrenamtliches Engagement, etc.)? P: Ich bin seit dem
- April selbstständige Malerin. Ich hatte bereits Gespräche mit einigen Galerien in Österreich, diese wären auch an meine Bilder interessiert. Ich kann auch Bestellung seit dem
- April annehmen. Ich habe in XXXX , wo sehr viele Ukrainer untergebracht waren gedolmetscht, will ich die einzige war, die die Sprache gewusst habe. P: Ich bin seit dem
- April selbstständige Malerin. Ich hatte bereits Gespräche mit einigen Galerien in Österreich, diese wären auch an meine Bilder interessiert. Ich kann auch Bestellung seit dem
- April annehmen. Ich habe in römisch 40 , wo sehr viele Ukrainer untergebracht waren gedolmetscht, will ich die einzige war, die die Sprache gewusst habe. RI: Wie würden Sie Ihren Lebensunterhalt in Österreich bestreiten, wenn Sie ein Aufenthaltsrecht bekämen? P: Mit meinem Beruf als Malerin. RI: Ihr Antrag auf internationalen Schutz wurde seitens der belangten Behörde abgewiesen und wurde im angefochtenen Bescheid die Entscheidung begründet. Wie treten Sie den Argumenten der belangten Behörde entgegen. P: Es hat geheißen, dass meine Familie in Georgien ist. Es stimmt, dass meine Mutter und Schwester dort sind, aber ich habe kaum Kontakt zu ihnen. Es hat auch geheißen, dass mein Partner dort leben würde. Ich will aber nicht zu einem gewalttätigen Partner zurück. RI: Was würde Sie im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat konkret erwarten? P: Mein Partner würde herausfinden, dass ich in Georgien bin. Er war Drogenabhängig und ich bin mir sicher, er nimmt auch in Georgien Drogen. Er ist auch wütend auf mich, er ist wegen mir nach Österreich gekommen. Meines Wissens hat er ein 7Jähriges Aufenthaltsverbot. Er ist verbittert, er ist der Meinung, dass ich zu ihm nach Georgien muss, weil ich das alles verschuldet habe. Außerdem lebt auch mein früherer Partner in Georgien, welcher mich über die Jahre nicht in Ruhe gelassen hat und mir das Leben zur Hölle gemacht hat. Das Ganze hat auch mit meiner Diagnose zu tun. Sie sehen sich in Recht mich so zu behandeln, wie sie mich behandeln. Wäre ich ein normaler Mensch, würde das nicht passieren. RI: Ihnen wurde gemeinsam mit der Ladung die Auskunft des VB des BMI für Georgien (dessen Qualifikationsprofil wird der bP erklärt) vom 15.2.2023 zur Kenntnis gebracht, woraus sich zusammengefasst ergibt, dass von einer gesellschaftlichen oder staatlichen Diskriminierung AIDS-Kranker nicht auszugehen ist. Gewisse Berufe dürfen von AIDS-Kranken nicht ausgeübt werden, ein generelles Berufsverbot besteht jedoch nicht. Es existieren Organisationen, welche AIDS-Kranke unterstützen und beraten. P: Ich persönlich bin auch Opfer dieser Diskriminierung geworden. Ich kann mir vorstellen, dass diejenigen keine Diskriminierung erfahren, die ihre Krankheit verschweigen, was auch die meisten machen. Auch mir wurde empfohlen, nicht öffentlich über meine Krankheit zu sprechen. Mein Ex-Partner hat aber die Information über meine Krankheit überall verbreitet. RI: Im Fall der Bedrohungen durch ihre Ex-Partner stünde es Ihnen frei, sich an die georgischen Behörden zu wenden. Seitens Österreich wird Georgien als sicherer Herkunftsstaat gesehen, für den der Grundsatz der normativen Vergewisserung der Sicherheit gilt (der Begriff wird erklärt). In Georgien existiert auch ein mit dem österreichischen vergleichbares Gewaltschutzgesetz für Frauen. P: Es gibt Gesetze in Georgien, die aber nicht wirksam sind. Das gilt leider auch für das Gewaltschutzgesetz. Wenn ich die Polizei wegen häuslicher Gewalt rufen würde, dann würde nichts passieren. Das ist in Georgien ein Mentalitätsproblem. Es gibt genauso Gesetze gegen Homophobie oder zum Schutz der Meinungsfreiheit. RI: Ihnen wurden gemeinsam mit der Ladung Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Georgien übermittelt. Hierzu ging keine schriftliche Stellungnahme ein. Wollen Sie sich heute hierzu noch äußern? P: Zum Teil bin ich mit den Ausführungen mit diesen Berichten einverstanden, z.B., dass häusliche Gewalt in Georgien verbreitet ist oder die Beschäftigung von behinderten Personen kaum stattfindet. Es stand auch drinnen, dass die Medikamente gegen AIDS vom Staat finanziert werden, das stimmt auch so, aber alle anderen Medikamente musste ich aus eigener Tasche finanzieren. Die Versicherung deckt nicht alle Kosten. Die staatliche Versicherung gilt nur für einen Hausarzt in Georgien und für Blutbefunde, alles andere muss man selbst bezahlen. Fragen des RV: keine FragenFragen des Regierungsvorlage, keine Fragen Stellungnahme des RV: ich verweise auf das bisherige Vorbringen und auf die Beschwerdeschrift. Stellungnahme des Regierungsvorlage, ich verweise auf das bisherige Vorbringen und auf die Beschwerdeschrift. RI fragt die P, ob sie noch etwas Ergänzendes vorbringen will. P: Ich wollte sagen, dass ich mit den Problemen, mit denen ich dort zu kämpfen hatte, nicht fertig wurde. Ich habe einige Jahre gekämpft, aber diesen Kampf verloren. Ich möchte in Österreich niemandem zur Last fallen. Ich bin selbsterhaltungsfähig, ich habe auf alle sozialen Leistungen verzichtet. RI fragt die P, ob sie die Dolmetscherin gut verstanden habe; dies wird bejaht. …“ Seitens der bB wurde kein Vertreter entsandt. I.6.
- An Bescheinigungsmitteln seitens der bP dargereicht wurden ärztliche Befundberichte über die Bestätigung der HIV-Infektion, Bestätigung der Caritas über die Absolvierung einer Integrationsprüfung auf dem Niveau A1, ein Laborbefund über die Blutwerte der bP, eine Platzkarte für bildende Darbietungen der Straßenkunst, ein Vertrag zur Untermietung sowie eine Versicherungserklärung der bP für den Freiberuf des Künstlers (Malers). römisch eins.6.
- An Bescheinigungsmitteln seitens der bP dargereicht wurden ärztliche Befundberichte über die Bestätigung der HIV-Infektion, Bestätigung der Caritas über die Absolvierung einer Integrationsprüfung auf dem Niveau A1, ein Laborbefund über die Blutwerte der bP, eine Platzkarte für bildende Darbietungen der Straßenkunst, ein Vertrag zur Untermietung sowie eine Versicherungserklärung der bP für den Freiberuf des Künstlers (Malers). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt) II.1.
- Die beschwerdeführende Parteirömisch zwei.1.
- Die beschwerdeführende Partei Bei der bP handelt es sich um eine im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörige Georgierin, welche aus einem überwiegend von Georgiern bewohnten Gebiet stammt und sich zum Mehrheitsglauben des Christentums bekennt. Die bP ist eine mobile, junge und arbeitsfähige Frau, die in ihrem Herkunftsstaat ein Kunstatelier auf selbstständiger Basis betrieb und sich dadurch ein Auskommen erwirtschaften konnte. Einerseits stammt die bP aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehört die bP keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf seine individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. Die bP wurde mit dem Virus HIV infiziert und wurde sie diesbezüglich mit denselben Medikamenten in Georgien behandelt, die sie in Österreich regelmäßig einnimmt. Es ist davon auszugehen, dass ihr nach einer Rückkehr neuerlich die notwendigen Behandlungsmöglichkeiten offenstehen. Konkret nimmt die bP nachfolgende Medikamente ein: - Tenofovier/Emtricitabin 300/200 mg, 1x täglich - Nevirapin 200 mg, 2x täglich - Truvada, 1-0-0 - Viramune 400 mg, 1-0-0 - Delstrigo 100/300/245 mg, 1-0-0 Die von der bP genannte Erkrankung ist in Georgien behandelbar und hat sie auch Zugang zum georgischen Gesundheitssystem. Soweit sie im Falle der Behandlung mit einem Selbstbehalt belastet wird, steht es ihr im Falle der Bedürftigkeit frei, die Kostenübernahme des Selbstbehaltes durch den Staat zu übernehmen, worüber eine eigens hierfür eingerichtete Kommission entscheidet, wobei an dieser Stelle darauf hingewiesen wird, dass antiretrovirale Medikamente HIV-Infizierten unentgeltlich zur Verfügung stehen. Die bP hatte bereits vor ihrer Ausreise Zugang zum georgischen Gesundheitswesen und brachte sie nie vor, dass die medizinische Versorgungslage kausal für ihre Ausreise gewesen wäre. Die bP hat Zugang zum georgischen Arbeitsmarkt und es steht ihr frei, nach einer Rückkehr in Georgien wieder beruflich tätig zu sein. Sie kann sich entweder wieder künstlerisch betätigen oder eine andere Arbeit, oder auch Gelegenheitsarbeiten annehmen. Ebenso hat die bP Zugang zum –wenn auch minder leistungsfähige als das österreichische– Sozialsystem des Herkunftsstaates und könnte dieses in Anspruch zu nehmen. Weiters kam hervor, dass die bP im Herkunftsstaat nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, so insbesondere in Gestalt ihrer Mutter sowie Schwester. Zu diesen hat sie jedoch kaum Kontakt. Darüber hinaus ist es der bP unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden, und wird auf die Beratungs- und Unterstützungsleistungen für Rückkehrer vor Ort verwiesen. Die bP verfügt im Rahmen einer Gesamtschau über eine – wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich – gesicherten Existenzgrundlage. Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine, allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage gerät. Die bP hält sich seit November 2021 im Bundesgebiet auf. Sie reiste rechtswidrig gemeinsam mit ihrem ehemaligen, kirchlich angeheirateten Lebensgefährten mit Hilfe einer Schlepperorganisation in das Bundesgebiet ein, ihr Aufenthalt blieb den ho Behörden bis zu ihrer Antragsstellung auf internationalen Schutz am 10.3.2022 verborgen und konnte sie ihren Aufenthalt lediglich durch die Stellung dieses (unbegründeten) Antrags vorübergehend legalisieren. Hätte sie diesen unbegründeten Asylantrag nicht gestellt, wäre sie rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig und ist im Lichte dieses Umstandes davon auszugehen, dass der rechtswidrige Aufenthalt bereits durch entsprechende aufenthaltsbeendende Maßnahmen in der Vergangenheit beendet worden wäre und sie sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhalten würde. Die bP hat in Österreich keine Verwandten und lebt auch sonst mit keiner nahestehenden Person zusammen. Sie möchte offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und hält sich den bereits genannten Zeitraum im Bundesgebiet auf. Während dieses Zeitraums hat die bP soziale Bekanntschaften geknüpft und konnte sie sich auch künstlerisch entfalten; so liegt eine Versicherungserklärung über die Anmeldung eines entsprechenden Freiberufes zur Sozialversicherung ab dem 1.4.2023 vor und hat sie bereits Geschäftskontakte mit diversen Galerien in Österreich angebahnt. Sie lebt aktuell nicht von der Grundversorgung; eine Meldung mit entsprechendem Leistungsbezug datiert bis zum 1.4.
- Die bP hat in Österreich einen Deutschkurs der Caritas besucht und eine Prüfung (Niveau A1) abgelegt, allerdings hat sie kein Zertifikat des ÖIF über die positive Absolvierung entsprechender Deutsch- oder Integrationsprüfungen zur Vorlage gebracht. Die bP kann sich auf vereinfachtem Niveau in deutscher Sprache verständigen. Die bP ist strafrechtlich unbescholten. Ihre Identität steht nicht fest. II.1.
- Die Lage im Herkunftsstaat im Herkunftsstaat der bPrömisch zwei.1.
- Die Lage im Herkunftsstaat im Herkunftsstaat der bP Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien geht das ho. Gericht in Übereinstimmung mit der bB davon aus, dass in Georgien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der georgische Staat gewillt und befähigt ist, auf seinem von der georgischen Zentralregierung kontrollierten Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritter wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Georgien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, im Falle der Bedürftigkeit die Übernahme der Behandlungskosten durch den Staat auf Antrag möglich ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Ebenso besteht ein staatliches Rückkehrprogramm, welches ua. materielle Unterstützung für bedürftige Rückkehrer, darunter auch die Zurverfügungstellung einer Unterkunft nach der Ankunft in Georgien bietet. Zur Lage der Frauen in Georgien ist davon auszugehen, dass diese rechtlich mit Männern gleichgestellt sind, es im Alltag jedoch aufgrund der vor allem auf dem Lande zum Teil noch verbreiteten patriarchalischen Strukturen zu Benachteiligungen von Frauen kommen kann. In Bezug auf häusliche Gewalt existiert ein Gewaltschutzgesetz, welches ähnliche Schutzmechanismen wie die vergleichbare Österreichische Rechtslage kennt (Law of Georgia No 3143). Zurückkehrende Opfer von häuslicher Gewalt können in einem Krisenzentrum untergebracht werden, wo ihnen neben Unterkunft psychologische und medizinische Hilfe und Rechtsbeistand gewährt werden. Zum georgischen Gesundheitssystem im Allgemeinen und in Bezug auf die Behandlung von HIV werden nachfolgende Feststellungen getroffen: Medizinische Versorgung ist für alle georgischen Staatsangehörigen durch eine staatlich finanzierte Grundversorgung (Universal Health Care, UHC) sowie zusätzlich bestehende staatliche Gesundheitsprogramme für bestimmte Krankheitsbilder (z.B. Diabetes, Hepatitis C, Tuberkulose) je nach sozialer Lage kostenlos oder mit Zuzahlungen gewährleistet. Mit privater Krankenversicherung kann die Leistungsübernahme medizinischer Behandlungen beitragsabhängig erweitert werden (AA 25.3.2022; vgl. BDA 2019, EUAA MedCOI 3.8.2022, WHO 15.7.2021).Medizinische Versorgung ist für alle georgischen Staatsangehörigen durch eine staatlich finanzierte Grundversorgung (Universal Health Care, UHC) sowie zusätzlich bestehende staatliche Gesundheitsprogramme für bestimmte Krankheitsbilder (z.B. Diabetes, Hepatitis C, Tuberkulose) je nach sozialer Lage kostenlos oder mit Zuzahlungen gewährleistet. Mit privater Krankenversicherung kann die Leistungsübernahme medizinischer Behandlungen beitragsabhängig erweitert werden (AA 25.3.2022; vergleiche BDA 2019, EUAA MedCOI 3.8.2022, WHO 15.7.2021). Alle Bürger können das öffentliche Krankenversicherungssystem in Anspruch nehmen, mit einem System der staatlichen Deckung der Gesundheitsausgaben in Kombination mit einer Patientenbeteiligung (Co-payment System) (EUAA MedCoi 3.8.2022; vgl. IOM 7.2022). Das universelle Gesundheitsprogramm bietet Voll- und Basispakete an, je nach Einkommen der einzelnen Personen (IOM 7.2022). In diesem Zusammenhang hat das Gesundheitsministerium ein Punktesystem entwickelt, um festzustellen, ob eine Person als sozioökonomisch gefährdet einzustufen ist. Die Höhe der Punktzahl hängt vom Vermögen, Einkommen und der Haushaltszusammensetzung ab und bestimmt, ob eine Person Anspruch auf bestimmte Sozialleistungen und auf das oben erwähnte öffentliche Krankenversicherungssystem hat (EUAA MedCoi 3.8.2022). Nur sozial gefährdete Gruppen haben Anspruch auf das Gesamtpaket. Erwerbstätige, deren Bruttogehalt GEL 1.000 [ca. EUR 360] übersteigt, aber das Jahreseinkommen weniger als GEL 40.000 [ca. EUR 14.422] beträgt, haben Anspruch auf das staatliche universelle Gesundheitspaket mit eingeschränkten Leistungen. Da viele Gesundheitsleistungen noch nicht von der staatlichen Versicherung abgedeckt sind, entscheiden sich einige Menschen für eine private Versicherung (IOM 7.2022).Alle Bürger können das öffentliche Krankenversicherungssystem in Anspruch nehmen, mit einem System der staatlichen Deckung der Gesundheitsausgaben in Kombination mit einer Patientenbeteiligung (Co-payment System) (EUAA MedCoi 3.8.2022; vergleiche IOM 7.2022). Das universelle Gesundheitsprogramm bietet Voll- und Basispakete an, je nach Einkommen der einzelnen Personen (IOM 7.2022). In diesem Zusammenhang hat das Gesundheitsministerium ein Punktesystem entwickelt, um festzustellen, ob eine Person als sozioökonomisch gefährdet einzustufen ist. Die Höhe der Punktzahl hängt vom Vermögen, Einkommen und der Haushaltszusammensetzung ab und bestimmt, ob eine Person Anspruch auf bestimmte Sozialleistungen und auf das oben erwähnte öffentliche Krankenversicherungssystem hat (EUAA MedCoi 3.8.2022). Nur sozial gefährdete Gruppen haben Anspruch auf das Gesamtpaket. Erwerbstätige, deren Bruttogehalt GEL 1.000 [ca. EUR 360] übersteigt, aber das Jahreseinkommen weniger als GEL 40.000 [ca. EUR 14.422] beträgt, haben Anspruch auf das staatliche universelle Gesundheitspaket mit eingeschränkten Leistungen. Da viele Gesundheitsleistungen noch nicht von der staatlichen Versicherung abgedeckt sind, entscheiden sich einige Menschen für eine private Versicherung (IOM 7.2022). Georgische Staatsbürger sind automatisch krankenversichert (EUAA MedCoi 3.8.2022). Offiziell anerkannte Staatenlose haben ebenfalls Anrecht auf UHC (SEM 21.3.2018; vgl. BDA 2019).Georgische Staatsbürger sind automatisch krankenversichert (EUAA MedCoi 3.8.2022). Offiziell anerkannte Staatenlose haben ebenfalls Anrecht auf UHC (SEM 21.3.2018; vergleiche BDA 2019). Im Notfall wendet sich ein georgischer Bürger an eine beliebige medizinische Einrichtung. Alle medizinischen Einrichtungen sind an der UHC beteiligt. Für geplante stationäre Behandlungen wendet man sich mit einem gültigen Ausweis und einer Überweisung eines Allgemeinmediziners an die Abteilung Social Service Agency. Die Social Service Agency betreibt eine Hotline unter der Nummer
- Die Social Service Agency stellt einen Gutschein (Voucher) oder einen „Letter of Guarantee“ (dt. Garantiebrief) über die von ihr berechneten Kosten für die beantragte medizinische Dienstleistung aus (SEM 21.3.2018; vgl. BDA 2019). Medizinische Einrichtungen gibt es landesweit, jedoch mit stark voneinander abweichender Qualität. In der Hauptstadt Tiflis und weiteren städtischen Zentren (Kutaissi, Batumi) bieten private Einrichtungen umfassende und weitgehend moderne Behandlungen an. Staatliche Einrichtungen, wie sie primär in den ländlichen Regionen anzutreffen sind, haben deutlichen Rückstand an technischer und personeller Ausstattung (AA 25.3.2022). Es sind zwar ausreichend Ärzte vorhanden, jedoch herrscht ein Mangel an Pflegepersonal (WHO 23.11.2021). Für manche überlebensnotwendigen Eingriffe und Maßnahmen ist allein eine Behandlung in Tiflis möglich. Medikamente werden weitgehend importiert, zumeist aus der Türkei und Russland, aber auch aus EU-Ländern (AA 25.3.2022).Im Notfall wendet sich ein georgischer Bürger an eine beliebige medizinische Einrichtung. Alle medizinischen Einrichtungen sind an der UHC beteiligt. Für geplante stationäre Behandlungen wendet man sich mit einem gültigen Ausweis und einer Überweisung eines Allgemeinmediziners an die Abteilung Social Service Agency. Die Social Service Agency betreibt eine Hotline unter der Nummer
- Die Social Service Agency stellt einen Gutschein (Voucher) oder einen „Letter of Guarantee“ (dt. Garantiebrief) über die von ihr berechneten Kosten für die beantragte medizinische Dienstleistung aus (SEM 21.3.2018; vergleiche BDA 2019). Medizinische Einrichtungen gibt es landesweit, jedoch mit stark voneinander abweichender Qualität. In der Hauptstadt Tiflis und weiteren städtischen Zentren (Kutaissi, Batumi) bieten private Einrichtungen umfassende und weitgehend moderne Behandlungen an. Staatliche Einrichtungen, wie sie primär in den ländlichen Regionen anzutreffen sind, haben deutlichen Rückstand an technischer und personeller Ausstattung (AA 25.3.2022). Es sind zwar ausreichend Ärzte vorhanden, jedoch herrscht ein Mangel an Pflegepersonal (WHO 23.11.2021). Für manche überlebensnotwendigen Eingriffe und Maßnahmen ist allein eine Behandlung in Tiflis möglich. Medikamente werden weitgehend importiert, zumeist aus der Türkei und Russland, aber auch aus EU-Ländern (AA 25.3.2022). Das staatliche Gesundheitssystem (UHC) umfasst ambulante und stationäre Behandlungen in folgenden Fällen (IOM 7.2022): ● Notfallversorgung wird zu 70-100 % abgedeckt. ● Die Behandlung von HIV, Hepatitis C und TB sowie Insulin für Diabetespatienten sind kostenfrei. ● Dialyse ist in den Großstädten kostenlos verfügbar. ● Für Suchtgiftabhängige ist ein staatlich finanziertes Methadon-Ersatzprogramm kostenfrei verfügbar. Lediglich eine Registrierungsgebühr von GEL 70 [ca. EUR 25] muss entrichtet werden. ● Die Kosten für die Behandlung von Kindern bis zu einem Alter von 5 Jahren sind teilweise gedeckt, abhängig von der Art der Erkrankung (IOM 7.2022). Hat man Anrecht auf die gesamten Leistungen der UHC, werden Kosten in den drei Bereichen Notfallbehandlung, stationäre Behandlung und ambulante Behandlungen ganz oder zum Teil übernommen. Eine Kostenübernahme von 100 % bedeutet in den meisten Fällen, dass der Staat der medizinischen Institution einen fixen Betrag zurückerstattet. Für die Berechnung dieses Betrags analysiert der Staat, wie viel die Dienstleistung in der Vergangenheit kostete und nimmt davon einen tiefen Durchschnittswert. Kommt die Behandlung teurer, muss der Patient die Differenz selbst bezahlen (SEM 21.3.2018; vgl. BDA 2019). Von den stationären Behandlungen werden spezifische Operationen und die stationäre Nachbetreuung zu 100 % übernommen. Andere Leistungen werden zu 70 % übernommen (SEM 21.3.2018).Hat man Anrecht auf die gesamten Leistungen der UHC, werden Kosten in den drei Bereichen Notfallbehandlung, stationäre Behandlung und ambulante Behandlungen ganz oder zum Teil übernommen. Eine Kostenübernahme von 100 % bedeutet in den meisten Fällen, dass der Staat der medizinischen Institution einen fixen Betrag zurückerstattet. Für die Berechnung dieses Betrags analysiert der Staat, wie viel die Dienstleistung in der Vergangenheit kostete und nimmt davon einen tiefen Durchschnittswert. Kommt die Behandlung teurer, muss der Patient die Differenz selbst bezahlen (SEM 21.3.2018; vergleiche BDA 2019). Von den stationären Behandlungen werden spezifische Operationen und die stationäre Nachbetreuung zu 100 % übernommen. Andere Leistungen werden zu 70 % übernommen (SEM 21.3.2018). Alle Kliniken in Georgien sind privatisiert. Obwohl die allgemeine Krankenversicherung nicht alle Kosten abdeckt, können georgische Staatsbürger zu jeder Zeit jede beliebige Klinik aufsuchen. Diese Dienstleistung ist allerdings kostenpflichtig. Versicherte der staatlichen Krankenversicherung müssen ihren Hausarzt kontaktieren, um eine Überweisung für einen Facharzt zu erhalten. Große Apotheken bieten eine Vielzahl von Medikamenten an. Die Verfügbarkeit gewisser Medikamente kann online oder telefonisch überprüft werden: Medizinischer Informationsdienst, http://www.mis.ge/ka, Tel. +995 032 2
- Die meisten Medikamentenkosten werden nicht von staatlichen Programmen abgedeckt. Daher müssen die Patienten die Kosten selbst tragen (IOM 7.2022). Im Jahr 2021 erklärte die Ombudsperson, dass sich der Zugang zu Medikamenten in Georgien aufgrund der ständig steigenden Preise allmählich verschlechtert und es daher für einen großen Teil der Bevölkerung schwierig ist, sich Medikamente zu leisten. Weiters stellt sie fest, dass die Qualität der Medikamente oft nicht den Anforderungen entspricht und ihre Wirksamkeit fraglich ist (COE 3.2022). Für Behandlungskosten, welche von Patienten selbst getragen werden müssen, kann bei der zuständigen Kommission des Ministeriums um Kostenersatz angesucht werden. Die Unterstützungsleistungen hängen sowohl von der Art der Erkrankung bzw. Therapie als auch von der Bedürftigkeit der Person selbst ab. Bei manchen Therapien gibt es z. B. für "Veteranen" 100 % Vergütung, bei anderen Erkrankungen nur 50 % oder gar keine Unterstützung. Manches Mal sind die Unterstützungsleistungen auch zeitlich begrenzt. Aus diesem Grund muss betreffend Unterstützung bei Behandlungskosten jede Erkrankung/Medikament/Therapie separat betrachtet werden (VB 30.8.2022). Quellen: ● AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.3.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2070755/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_25.03.2022.pdf, Zugriff 8.8.2022 ● BDA – Belgian Desk on Accessibility
(2019): Access to Healthcare: Georgia, Country Fact Sheet via MedCOI ● COE – Council of Europe (3.2022): European Social Charter (Revised). European Committee of Social Rights. Conclusions 2021. Georgia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2071290/Conclusions+2021+Georgia_en.pdf, Zugriff 22.8.2022 ● EUAA MedCOI – European Union Agency for Asylum Medical Country of Origin Information (3.8.2022): Question & Answer ACC 7659 ● IOM – International Organization for Migration (7.2022): Georgia: Country Fact Sheet 2021, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2021_Georgia_EN_updated.pdf, Zugriff 10.8.2022 ● SEM – Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (21.3.2018): Focus Georgien: Reform im Gesundheitswesen: Staatliche Gesundheitsprogramme und Krankenversicherung, https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/europa-gus/geo/GEO-reform-gesundheitswesen-d.pdf, Zugriff 17.3.2022 ● VB – Verbindungsbeamter des BM.I für Georgien und Aserbaidschan [Österreich] (30.8.2022): Auskunft des VB, per E-Mail ● WHO – World Health Organization (23.11.2021): Health Systems in Action: Georgia, https://apps.who.int/iris/rest/bitstreams/1393957/retrieve, Zugriff 18.3.2022 ● WHO – World Health Organization (15.7.2021): Georgia on the path to universal health coverage, but gaps persist, https://www.ecoi.net/de/dokument/2059005.html, Zugriff 18.3.2022 Im Rahmen der nationalen HIV/Aids-Strategie erhalten alle Infizierten in Georgien kostenlos antiretrovirale Medikamente. Finanziert werden diese durch den georgischen Staat (SEM 21.3.2018; vgl. BDA 2019, ZIRF Q3/2019, IOM 7.2022). Der ko-finanzierende „Global Fund to Fight HIV/AIDS, Tuberculosis, and Malaria“ hat seine Aktivitäten in Georgien mit Jahresende 2020 auslaufen lassen. Die Finanzierung dieser Programme wurde fortan vollständig von der Regierung übernommen (Jam 2.12.2020). Alle HIV-infizierten georgischen Bürger haben Zugang zum Programm. Personen anderer Nationalitäten, die sich in Georgien in Haft befinden, haben ebenfalls Zugang. Infizierte haben in jedem Stadium der Infektion, unabhängig von der CD4-Zellzahl, Zugang zum Programm (SEM 21.3.2018; vgl. BDA 2019, ZIRF Q3/2019).Im Rahmen der nationalen HIV/Aids-Strategie erhalten alle Infizierten in Georgien kostenlos antiretrovirale Medikamente. Finanziert werden diese durch den georgischen Staat (SEM 21.3.2018; vergleiche BDA 2019, ZIRF Q3/2019, IOM 7.2022). Der ko-finanzierende „Global Fund to Fight HIV/AIDS, Tuberculosis, and Malaria“ hat seine Aktivitäten in Georgien mit Jahresende 2020 auslaufen lassen. Die Finanzierung dieser Programme wurde fortan vollständig von der Regierung übernommen (Jam 2.12.2020). Alle HIV-infizierten georgischen Bürger haben Zugang zum Programm. Personen anderer Nationalitäten, die sich in Georgien in Haft befinden, haben ebenfalls Zugang. Infizierte haben in jedem Stadium der Infektion, unabhängig von der CD4-Zellzahl, Zugang zum Programm (SEM 21.3.2018; vergleiche BDA 2019, ZIRF Q3/2019). Folgende ambulante Dienstleistungen stehen kostenlos zur Verfügung: HIV-Test; Arzttermine in der Praxis und Hausbesuche bei Bedarf; Behandlung opportunistischer Infektionen, d. h. Infektionen, die durch den HI-Virus begünstigt werden, u.a. Hepatitis C. Folgende stationäre Dienstleistungen stehen kostenlos zur Verfügung: Labordiagnostik und apparative Diagnostik bei AIDS-definierenden Erkrankungen; Behandlung von AIDS-definierenden Erkrankungen; Labordiagnostik und apparative Diagnostik bei HIV-Infektion; Behandlung von HIV-Infektion sowie von Begleiterscheinungen von Aids (SEM 21.3.2018; vgl. SSA o.D.c, BDA 2019, ZIRF Q3/2019).Folgende ambulante Dienstleistungen stehen kostenlos zur Verfügung: HIV-Test; Arzttermine in der Praxis und Hausbesuche bei Bedarf; Behandlung opportunistischer Infektionen, d. h. Infektionen, die durch den HI-Virus begünstigt werden, u.a. Hepatitis C. Folgende stationäre Dienstleistungen stehen kostenlos zur Verfügung: Labordiagnostik und apparative Diagnostik bei AIDS-definierenden Erkrankungen; Behandlung von AIDS-definierenden Erkrankungen; Labordiagnostik und apparative Diagnostik bei HIV-Infektion; Behandlung von HIV-Infektion sowie von Begleiterscheinungen von Aids (SEM 21.3.2018; vergleiche SSA o.D.c, BDA 2019, ZIRF Q3/2019). Um am staatlichen HIV-Infektions-/AIDS-Programm teilnehmen zu können, muss man sich bei der Institution bewerben, welche das genannte Programm durchführt: ehealth.moh.gov.ge. Die Leistung des Programms wird vollständig finanziert und bedarf keiner Zuzahlung seitens der Patienten (SSA o.D.c; vgl. BDA 2019, ZIRF Q3/2019).Um am staatlichen HIV-Infektions-/AIDS-Programm teilnehmen zu können, muss man sich bei der Institution bewerben, welche das genannte Programm durchführt: ehealth.moh.gov.ge. Die Leistung des Programms wird vollständig finanziert und bedarf keiner Zuzahlung seitens der Patienten (SSA o.D.c; vergleiche BDA 2019, ZIRF Q3/2019). Die gesellschaftliche Stigmatisierung von HIV/Aids kann sich negativ auf den Zugang zu staatlichen Programmen auswirken. Die Krankheit wird primär mit Drogenabhängigkeit oder mit der LGBTI-Gemeinschaft in Verbindung gebracht (SEM 21.3.2018; vgl. Jam 2.12.2020). Der geringe Informationsstand in der Bevölkerung über die Ausbreitungswege des HI-Virus, die Stigmatisierung und Diskriminierung der Infizierten sowie Georgiens restriktive Drogenpolitik, die eine strafrechtliche Verfolgung von Drogenkonsumenten vorsieht, stellen die größten Herausforderungen Georgiens im Kampf gegen HIV dar (Jam 2.12.2020).Die gesellschaftliche Stigmatisierung von HIV/Aids kann sich negativ auf den Zugang zu staatlichen Programmen auswirken. Die Krankheit wird primär mit Drogenabhängigkeit oder mit der LGBTI-Gemeinschaft in Verbindung gebracht (SEM 21.3.2018; vergleiche Jam 2.12.2020). Der geringe Informationsstand in der Bevölkerung über die Ausbreitungswege des HI-Virus, die Stigmatisierung und Diskriminierung der Infizierten sowie Georgiens restriktive Drogenpolitik, die eine strafrechtliche Verfolgung von Drogenkonsumenten vorsieht, stellen die größten Herausforderungen Georgiens im Kampf gegen HIV dar (Jam 2.12.2020). Quellen: ● BDA – Belgian Desk on Accessibility
(2019): Access to Healthcare: Georgia, Country Fact Sheet via MedCOI ● IOM – International Organization for Migration (7.2022): Georgia: Country Fact Sheet 2021, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2021_Georgia_EN_updated.pdf, Zugriff 11.8.2022 IOM – International Organization for Migration (7.2022): Georgia: Country Fact Sheet 2021, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2021_Georgia_EN_updated.pdf, Zugriff 11.8.2022 , ● Jam News (2.12.2020): Being HIV positive in Georgia, https://jam-news.net/hiv-infected-in-georgia-aids-stories-cause-analysis/, Zugriff 17.3.2022 ● SEM – Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (21.3.2018): Focus Georgien: Reform im Gesundheitswesen: Staatliche Gesundheitsprogramme und Krankenversicherung, https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/europa-gus/geo/GEO-reform-gesundheitswesen-d.pdf, Zugriff 17.3.2022 ● SSA – Social Service Agency [Georgien] (o.D.c): HIV-infection / AIDS, http://ssa.gov.ge/index.php?lang_id=ENG&sec_id=811&info_id=910, Zugriff 22.8.2022 ● ZIRF – Zentralstelle für Informationsvermittlung zur Rückkehrförderung (ZIRF) des deutschen Bundesamts für Migration und Flüchtlinge [Bundesrepublik Deutschland] (2019;
- Quartal): ZIRF Request - 2019-3 Georgien HIV, https://www.returningfromgermany.de/de/zirfsearch/georgia/5e2973770d59a20b2404e352, Zugriff 17.3.2022 Weiters ist in Übereinstimmung mit der bB davon auszugehen, dass es sich beim Herkunfts-staat der bP um einen sicheren Herkunftsstaat iSd § 19 BFA-VG handelt und dessen Organe willens und befähigt sind, seine Bürger vor Repressalien Dritter zu schützen.Weiters ist in Übereinstimmung mit der bB davon auszugehen, dass es sich beim Herkunfts-staat der bP um einen sicheren Herkunftsstaat iSd Paragraph 19, BFA-VG handelt und dessen Organe willens und befähigt sind, seine Bürger vor Repressalien Dritter zu schützen. II.1.
- Behauptete Ausreisegründe aus dem bzw. Rückkehrhindernisse in den Herkunftsstaatrömisch zwei.1.
- Behauptete Ausreisegründe aus dem bzw. Rückkehrhindernisse in den Herkunftsstaat Die bP war nicht den von ihr behaupteten Gefährdungen ausgesetzt und ist diese auch im Falle einer Rückkehr nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen Gefahr ausgesetzt. Die bP findet im Falle einer Rückkehr in die Republik Georgien eine ausreichende Existenz-grundlage vor und ist davon auszugehen, dass sie ihre ehemalige Tätigkeit als Künstlerin in Georgien wieder aufnehmen kann oder anderweitig Beschäftigung vorfindet. Die bP leidet an keiner Krankheit, die in Georgien nicht behandelbar wäre und steht ihr im Falle einer Rückkehr nach Georgien bei Bedarf das georgische Gesundheitssystem offen. Die bP kann sich im Falle drohender Gewalt durch ihren ehemaligen Lebensgefährten in Georgien an die zuständigen Stellen wenden, um Schutz zu bekommen. Der georgische Staat ist gewillt und befähigt dazu, potenziellen Gewaltopfern Schutz und Unterstützung zukommen zu lassen.
- Beweiswürdigung II.2.
- Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.römisch zwei.2.
- Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. II.2.
- Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage unbedenklicher bzw. hinsichtlich der Personenstandsnummer übereinstimmender nationaler Identitätsdokumente bzw. sonstiger Bescheinigungsmittel konnte die Identität der bP nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden. Soweit die bP namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung der bP als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd § 38 AVG bedeutet.römisch zwei.2.
- Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage unbedenklicher bzw. hinsichtlich der Personenstandsnummer übereinstimmender nationaler Identitätsdokumente bzw. sonstiger Bescheinigungsmittel konnte die Identität der bP nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden. Soweit die bP namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung der bP als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd Paragraph 38, AVG bedeutet. Anzuführen ist, dass es der volljährigen bP aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit möglich wäre, ihre Identität bei entsprechender Mitwirkung im Verfahren durch die Vorlage von übereinstimmenden Unterlagen zu bescheinigen, zumal sie aus einem Staat stammt, welcher die Existenz seiner Bürger dokumentiert und deren Identität durch die Ausstellung entsprechender Dokumente bescheinigt. Der Umstand, dass die Identität bis dato nicht festgestellt werden konnte ist letztlich auf die mangelnde Mitwirkung der bP an der Identitätsfeststellung zurückzuführen und sind alle daran anknüpfenden Konsequenzen daher von der bP zu vertreten. II.2.
- Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP und jene zu ihren Familienangehörigen in Georgien ergaben sich aus ihren in diesen Punkten einheitlichen, im Wesentlichen widerspruchsfreien Angaben sowie ihren im Verfahren dargelegten Sprach- und Ortskenntnissen. Bei einer abwägenden Gesamtbetrachtung ihrer diesbezüglichen Angaben stellen sich diese im Wesentlichen als unstrittig dar und konnten diese daher im Umfang ihres objektiven Aussagekerns den ho. Feststellungen zugrunde gelegt werden. Zudem erfolgte eine Einsichtnahme in das ZMR, GVS, IZF und den SA, woraus sich u. a. ergab, dass die bP strafrechtlich unbescholten ist. römisch zwei.2.
- Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP und jene zu ihren Familienangehörigen in Georgien ergaben sich aus ihren in diesen Punkten einheitlichen, im Wesentlichen widerspruchsfreien Angaben sowie ihren im Verfahren dargelegten Sprach- und Ortskenntnissen. Bei einer abwägenden Gesamtbetrachtung ihrer diesbezüglichen Angaben stellen sich diese im Wesentlichen als unstrittig dar und konnten diese daher im Umfang ihres objektiven Aussagekerns den ho. Feststellungen zugrunde gelegt werden. Zudem erfolgte eine Einsichtnahme in das ZMR, GVS, IZF und den SA, woraus sich u. a. ergab, dass die bP strafrechtlich unbescholten ist. Die Feststellungen zur Beschaffenheit ihrer privaten und familiären Verhältnisse in Österreich, zu ihren Lebensumständen in Georgien sowie zur Ausreise aus Georgien und der Einreise in Österreich ergaben sich aus ihren diesbezüglich einheitlichen, daher glaubhaften Angaben in der Einvernahme vor der belangten Behörde und dem erkennenden Gericht im Rahmen der Beschwerdeverhandlung und den in diesem Zusammenhang seitens der bP beigebrachten Bescheinigungsmitteln. II.2.
- Die bP brachte keine Nachweise über abgelegte Deutsch- und Integrationsprüfungen des ÖIF in Vorlage. Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen der bP beruhen auf dem persönlichen Eindruck von der bP in der Beschwerdeverhandlung. Die bP war in der Lage, den Sinngehalt der an sie in deutscher Sprache gerichteten Fragen zu erfassen und sich in sinnzusammenhängender Weise auf einem vereinfachten Niveau mit dem erkennenden Richter zu verständigen. Nach Dafürhalten des erkennenden Richters reichen ihre Deutschkenntnisse über ein Referenzniveau, welches dem elementaren Sprachgebrauch entspricht, allerdings nicht hinaus (vgl. Protokoll der mündl. Vhdlg., S. 5).römisch zwei.2.
- Die bP brachte keine Nachweise über abgelegte Deutsch- und Integrationsprüfungen des ÖIF in Vorlage. Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen der bP beruhen auf dem persönlichen Eindruck von der bP in der Beschwerdeverhandlung. Die bP war in der Lage, den Sinngehalt der an sie in deutscher Sprache gerichteten Fragen zu erfassen und sich in sinnzusammenhängender Weise auf einem vereinfachten Niveau mit dem erkennenden Richter zu verständigen. Nach Dafürhalten des erkennenden Richters reichen ihre Deutschkenntnisse über ein Referenzniveau, welches dem elementaren Sprachgebrauch entspricht, allerdings nicht hinaus vergleiche Protokoll der mündl. Vhdlg., S. 5). II.2.
- Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu.römisch zwei.2.
- Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu. Die bP trat auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen und wird neuerlich darauf hingewiesen, dass die Republik Österreich den Herkunftsstaat der bP als sicheren Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG betrachtet und daher von der normativen Vergewisserung der Sicherheit des Herkunftssattes der bP auszugehen ist. Die bP trat auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen und wird neuerlich darauf hingewiesen, dass die Republik Österreich den Herkunftsstaat der bP als sicheren Herkunftsstaat im Sinne des Paragraph 19, BFA-VG betrachtet und daher von der normativen Vergewisserung der Sicherheit des Herkunftssattes der bP auszugehen ist. II.2.
- Die Angaben der bP zur ihrem ehemaligen Lebensgefährten in Zusammenhang mit der beschriebenen Gewalterfahrung konnten angesichts der vorgelegten Bescheinigungsmittel (AS 231 ff.) in Form der mittels Foto dokumentierten Verletzung am Gesicht der bP sowie des Nachrichtenverlaufs mit dem Lebensgefährten, welcher einen entsprechenden Drohinhalt aufweist, den Feststellungen zugrunde gelegt werden. Die getroffenen Feststellungen, wonach rückkehrende potenzielle Opfer von häuslicher Gewalt allerdings in einem Krisenzentrum untergebracht werden können, wo ihnen neben Unterkunft psychologische und medizinische Hilfe und Rechtsbeistand gewährt werden, kann vom ho. Gericht als notorisch bekannt angesehen werden. Sie fußen auf öffentlich zugängliche Quellen (vgl. hier insbesondere das öffentlich zugängliche und der bP zur Kenntnis gebrachte Länderinformationsblatt IOM Georgien 2019 [https://files.returningfromgermany.de/files /CFS_2019_Georgia_DE.pdf] oder auch http://atipfund.gv.ge/eng). Dass mit der österreichischen Rechtslage vergleichbare Schutzmechanismen, einschließlich des Rechtsinstitutes der „einstweiligen Verfügung“, im Bereich des Gewaltschutzes und -prävention in Georgien gegeben sind und effektiv vollzogen werden, ergibt sich gleichermaßen aus den Länderfeststellungen und besteht für das ho. Gericht kein Grund daran zu zweifeln, dass die bP bei sich abzeichnenden Gefährdungen diese Schutzmaßnahmen beanspruchen kann. römisch zwei.2.
- Die Angaben der bP zur ihrem ehemaligen Lebensgefährten in Zusammenhang mit der beschriebenen Gewalterfahrung konnten angesichts der vorgelegten Bescheinigungsmittel (AS 231 ff.) in Form der mittels Foto dokumentierten Verletzung am Gesicht der bP sowie des Nachrichtenverlaufs mit dem Lebensgefährten, welcher einen entsprechenden Drohinhalt aufweist, den Feststellungen zugrunde gelegt werden. Die getroffenen Feststellungen, wonach rückkehrende potenzielle Opfer von häuslicher Gewalt allerdings in einem Krisenzentrum untergebracht werden können, wo ihnen neben Unterkunft psychologische und medizinische Hilfe und Rechtsbeistand gewährt werden, kann vom ho. Gericht als notorisch bekannt angesehen werden. Sie fußen auf öffentlich zugängliche Quellen vergleiche hier insbesondere das öffentlich zugängliche und der bP zur Kenntnis gebrachte Länderinformationsblatt IOM Georgien 2019 [https://files.returningfromgermany.de/files /CFS_2019_Georgia_DE.pdf] oder auch http://atipfund.gv.ge/eng). Dass mit der österreichischen Rechtslage vergleichbare Schutzmechanismen, einschließlich des Rechtsinstitutes der „einstweiligen Verfügung“, im Bereich des Gewaltschutzes und -prävention in Georgien gegeben sind und effektiv vollzogen werden, ergibt sich gleichermaßen aus den Länderfeststellungen und besteht für das ho. Gericht kein Grund daran zu zweifeln, dass die bP bei sich abzeichnenden Gefährdungen diese Schutzmaßnahmen beanspruchen kann. Selbst wenn einzelne Beamte –wie seitens der bP im Rahmen der Beschwerdeverhandlung angedeutet– nicht gewillt wären, entsprechend einzuschreiten, kann hieraus kein vom georgischen Staat systematisch toleriertes oder gefördertes Handeln iSe generellen Unwillens des georgischen Staates, Schutz zu gewähren, abgeleitet werden, sondern handelte es sich hierbei vielmehr um ein individuelles Fehlverhalten einzelner Organwalter, wogegen in der Republik Georgien ausreichend Rechtsbehelfe bestünden, um sich dagegen zur Wehr zu setzen, z. B. die Einbringung einer Dienstaufsichtsbeschwerde, die Vorsprache bei einer vorgesetzten Stelle, die Einschaltung der Staatsanwaltschaft, der Gerichte oder des Ombudsmannes. Darüber hinaus steht im Falle einer Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtsweges die Anrufung des EGMR offen. Ebenso besteht die Möglichkeit, dem Fall durch die Einschaltung der im Wesentlichen unabhängigen Presse oder einer die Menschenrechte beobachtende und schützende nationale oder internationale Organisation entsprechende Publizität zu verleihen und so dem Schutzbegehren Nachdruck zu verleihen. Neuerlich wird darauf hingewiesen, dass die Republik Österreich den Herkunftsstaat der bP als sicheren Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG betrachtet und daher von der normativen Vergewisserung der Sicherheit des Herkunftsstaates der bP, somit davon, dass der georgische Staat willens und fähig ist, seine Bürger bzw. die bP vor Repressalien Dritter wirksam zu schützen, auszugehen ist. Die bP trat den Quellen und deren Kernaussagen im Rahmen der Beschwerdeverhandlung mit einem –im Wesentlichen– bloßen Verweis auf ein in Georgien vermeintlich vorherrschendes „Mentalitätsproblem“ nicht konkret und substantiiert entgegen (vgl. Protokoll der mündl. Vhdlg., S. 7). Selbst wenn einzelne Beamte –wie seitens der bP im Rahmen der Beschwerdeverhandlung angedeutet– nicht gewillt wären, entsprechend einzuschreiten, kann hieraus kein vom georgischen Staat systematisch toleriertes oder gefördertes Handeln iSe generellen Unwillens des georgischen Staates, Schutz zu gewähren, abgeleitet werden, sondern handelte es sich hierbei vielmehr um ein individuelles Fehlverhalten einzelner Organwalter, wogegen in der Republik Georgien ausreichend Rechtsbehelfe bestünden, um sich dagegen zur Wehr zu setzen, z. B. die Einbringung einer Dienstaufsichtsbeschwerde, die Vorsprache bei einer vorgesetzten Stelle, die Einschaltung der Staatsanwaltschaft, der Gerichte oder des Ombudsmannes. Darüber hinaus steht im Falle einer Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtsweges die Anrufung des EGMR offen. Ebenso besteht die Möglichkeit, dem Fall durch die Einschaltung der im Wesentlichen unabhängigen Presse oder einer die Menschenrechte beobachtende und schützende nationale oder internationale Organisation entsprechende Publizität zu verleihen und so dem Schutzbegehren Nachdruck zu verleihen. Neuerlich wird darauf hingewiesen, dass die Republik Österreich den Herkunftsstaat der bP als sicheren Herkunftsstaat im Sinne des Paragraph 19, BFA-VG betrachtet und daher von der normativen Vergewisserung der Sicherheit des Herkunftsstaates der bP, somit davon, dass der georgische Staat willens und fähig ist, seine Bürger bzw. die bP vor Repressalien Dritter wirksam zu schützen, auszugehen ist. Die bP trat den Quellen und deren Kernaussagen im Rahmen der Beschwerdeverhandlung mit einem –im Wesentlichen– bloßen Verweis auf ein in Georgien vermeintlich vorherrschendes „Mentalitätsproblem“ nicht konkret und substantiiert entgegen vergleiche Protokoll der mündl. Vhdlg., S. 7). II.2.
- Soweit die bP in der Beschwerde ihren Gesundheitszustand thematisiert und mangelnde Ermittlungstätigkeiten der bB in Bezug auf die Erhältlichkeit der notwendigen Medikation in Georgien moniert, ist dem zu entgegnen, dass die bP bereits in der Einvernahme vor der bB von sich aus vorbrachte, in Gegenüberstellung mit der in Österreich beanspruchten Behandlung einen gesicherten Zugang zu Arzneimitteln desselben Wirkstoffes in Georgien bereits gefunden zu haben (vgl. AS 84), und sie zudem auch in der Beschwerdeverhandlung vor dem erkennenden Gericht bestätigte, über entsprechende Behandlungsmöglichkeiten zu verfügen (vgl. Protokoll der mündl. Vhdlg., S. 5). In Bezug auf die Verfügbarkeit der Medikamente wird auf die bereits in den Feststellungen genannte Quelle zur Preferred Drug List verwiesen; soweit vereinzelte Medikamente mit der in Österreich gängigen Bezeichnung nicht erhältlich sind, ist festzuhalten, dass ein adäquater Ersatz mit gleicher oder ähnlicher Wirkung in Georgien erhältlich ist. Der bB ist in diesem Zusammenhang damit keine Verletzung der Ermittlungspflicht anzulasten, zumal sie das Vorbringen der bP sowie die einschlägigen Abschnitte der Länderberichte bezogen auf das hieraus in Zusammenhang mit der HIV-Erkrankung ableitbare Tatsachensubstrat ihrer Beweiswürdigung zugrunde legte und die genannten Quellen mit den do. Feststellungen im wiedergegebenen Umfang nicht im Widerspruch stehen, mögen die von der bP gezogenen Schlussfolgerungen auch anders lauten.römisch zwei.2.
- Soweit die bP in der Beschwerde ihren Gesundheitszustand thematisiert und mangelnde Ermittlungstätigkeiten der bB in Bezug auf die Erhältlichkeit der notwendigen Medikation in Georgien moniert, ist dem zu entgegnen, dass die bP bereits in der Einvernahme vor der bB von sich aus vorbrachte, in Gegenüberstellung mit der in Österreich beanspruchten Behandlung einen gesicherten Zugang zu Arzneimitteln desselben Wirkstoffes in Georgien bereits gefunden zu haben vergleiche AS 84), und sie zudem auch in der Beschwerdeverhandlung vor dem erkennenden Gericht bestätigte, über entsprechende Behandlungsmöglichkeiten zu verfügen vergleiche Protokoll der mündl. Vhdlg., S. 5). In Bezug auf die Verfügbarkeit der Medikamente wird auf die bereits in den Feststellungen genannte Quelle zur Preferred Drug List verwiesen; soweit vereinzelte Medikamente mit der in Österreich gängigen Bezeichnung nicht erhältlich sind, ist festzuhalten, dass ein adäquater Ersatz mit gleicher oder ähnlicher Wirkung in Georgien erhältlich ist. Der bB ist in diesem Zusammenhang damit keine Verletzung der Ermittlungspflicht anzulasten, zumal sie das Vorbringen der bP sowie die einschlägigen Abschnitte der Länderberichte bezogen auf das hieraus in Zusammenhang mit der HIV-Erkrankung ableitbare Tatsachensubstrat ihrer Beweiswürdigung zugrunde legte und die genannten Quellen mit den do. Feststellungen im wiedergegebenen Umfang nicht im Widerspruch stehen, mögen die von der bP gezogenen Schlussfolgerungen auch anders lauten. Zur finanziellen Erschwinglichkeit der Medikamente ist vorweg auszuführen, dass für Behandlungskosten, die von Patienten in Georgien selber getragen werden müssen, bei der zuständigen Kommission des Ministeriums um Kostenersatz angesucht werden kann. Dazu muss das erforderliche Formular ausgefüllt werden. Als Beilagen müssen neben den gesicherten Personalien des Antragstellers (Kopie des Reisepasses oder Personalausweises) auch die im laufenden Jahr angefallenen Rechnungen und vorhandenen Kalkulationen, bzw. im Falle der Beantragung von Kostenersatz für Medikamente die Originalrechnung, vorgelegt werden. Zusätzlich sind noch der soziale Status des Antragstellers (Pensionisten, sozial bedürftige Personen, Binnenvertriebene, Personen mit eingeschränktem Status) bekannt zu geben sowie die entsprechenden Zeugnisse vorzulegen. Die Kommission entscheidet dann (mindestens zweimal im Monat) über eine allfällige Finanzierung der vorgelegten Kosten, wobei hier keine generelle Festlegung über die Höhe der Rückerstattung besteht und diese Entscheidungen individuell, von Fall zu Fall, getroffen werden. Im Jahr 2013 wurde in Georgien das Universal Health Care (UHC) Programm eingeführt. Es ist ein staatlich geleitetes, hauptsächlich staatlich finanziertes, allgemeines Gesundheitssystem. Personen mit hohem Einkommen sind von der UHC ausgeschlossen. Eine Behandlung von HIV ist aber für alle Personen kostenfrei. Es existiert auch ein staatliches Programm „Psychische Gesundheit“, welches eine Erhöhung der geografischen und finanziellen Verfügbarkeit psychiatrischer Dienste beabsichtigt. Davon wird unter anderem erfasst: eine Versorgung der Patienten, die an den Hausarzt/Distriktarzt weitergeleitet werden, primärer Besuch in der psychiatrischen Apotheke und wenn der Patient nicht in die psychiatrische Einrichtung kommen kann, Hausbesuch eines Psychiaters oder eines anderen Spezialisten auf dem Gebiet der Psychiatrie beim Patienten, Erfüllung der ambulanten Überwachung des Patienten sowie Psychosoziale Rehabilitation und kurzfristiger stationärer Dienst, insbesondere für Patienten ab 15 Jahren zur Eindämmung akuter psychotischer Symptome, aber auch langfristiger stationärer Dienst, falls erforderlich, oder Behandlung derjenigen Patienten, denen bei schwerwiegenden Störungen des psychosozialen Verhaltens keine Hilfe aus der stationären Abteilung zur Verfügung steht. Die Leistungen des Programms werden vollständig vom Staat finanziert, mit Ausnahme der stationären Betreuung von psychischen Störungen und Verhaltensstörungen, die durch psychoaktive Substanzen verursacht werden, worauf im gegenständlichen Fall allerdings keine Hinweise bestehen. Darüber hinaus brachte die bP im Rahmen der Beschwerdeverhandlung selbst vor, dass die Finanzierung der notwendigen Medikamente in Zusammenhang mit ihrer HIV-Erkrankung durch den georgischen Staat gesichert sei und sich die Erforderlichkeit von Selbstbehalten auf „andere“ (jedoch hinsichtlich deren konkreten Erforderlichkeit für die bP nicht namhaft gemachte) Leistungen aus dem georgischen Gesundheitssystem beziehe, welche im Übrigen für die bP sichtlich auch dann erschwinglich sein dürften, wenn sie von der bP zu tragen wären. (vgl. Protokoll der mündl. Vhdlg., S. 7).Darüber hinaus brachte die bP im Rahmen der Beschwerdeverhandlung selbst vor, dass die Finanzierung der notwendigen Medikamente in Zusammenhang mit ihrer HIV-Erkrankung durch den georgischen Staat gesichert sei und sich die Erforderlichkeit von Selbstbehalten auf „andere“ (jedoch hinsichtlich deren konkreten Erforderlichkeit für die bP nicht namhaft gemachte) Leistungen aus dem georgischen Gesundheitssystem beziehe, welche im Übrigen für die bP sichtlich auch dann erschwinglich sein dürften, wenn sie von der bP zu tragen wären. vergleiche Protokoll der mündl. Vhdlg., S. 7). Es bestehen auch keine Hinweise, dass sich die medizinische Versorgungslage in Georgien seit der Entstehung der genannten Quellen verschlechtert hätte, und sei auch darauf hingewiesen, dass die bP in der seitens des ho. Gerichts durchgeführten Verhandlung die Kosten der Medikation nicht als Ausreisegrund nannte. II.2.
- Zum Umgang der georgischen Gesellschaft wird auf die Auskunft des VB des BMI für Georgien vom 15.2.2023 verwiesen, woraus sich zusammengefasst ergibt, dass von einer gesellschaftlichen oder staatlichen Diskriminierung AIDS-Kranker in Georgien nicht auszugehen ist. Gewisse Berufe dürfen von AIDS-Kranken nicht ausgeübt werden; ein generelles Berufsverbot besteht jedoch nicht und brachte die bP vor diesem Hintergrund auch keine persönlichen Anknüpfungspunkte zum Ausdruck. Die Existenz von Organisationen, welche AIDS-Kranke unterstützen und beraten, wird in der Auskunft bestätigt und setzte die bP weder in der Einvernahme vor der bB (vgl. AS 86) noch in der Beschwerdeverhandlung (vgl. Protokoll der mündl. Vhdlg., S. 6 f.) dem ein substantiiertes Gegenvorbringen entgegen. Im Übrigen stellt sich auch ihr Vorbringen, wonach die bP durch ihre HIV-Erkrankung sozial stigmatisiert und dadurch in ihrer beruflichen Entfaltung weitgehend eingeschränkt wäre, als übertrieben und vor dem Hintergrund als haltlos dar, dass es sich beim Herkunftsort der bP um eine Millionenstadt handelt und demgemäß nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Kommunikation ihrer HIV-Erkrankung durch vereinzelte Personen (in Gestalt ihrer ehemaligen Lebensgefährten) eine derartige Breitenwirkung erreichen könnte, sodass hieraus eine Beeinträchtigung ihres Ansehens von einer entsprechenden Tragweite abzuleiten wäre, die ihre Betätigung als Künstlerin verunmöglichen würde. Soweit die bP in Zusammenhang mit ihrer Erkrankung vorbringt, dass ihre ehemaligen Lebensgefährten kontinuierlich Behauptungen verbreiten würden, die darauf gerichtet seien, ihren wirtschaftlichen Ruf zu ruinieren, ist festzuhalten, dass es der bP auch freisteht, sich der geläufigen juristischen Mittel (zB Unterlassungsklagen, Anzeigen) in Georgien zu bedienen, um geschäftsschädigende oder ehrverletzende Angriffe abzuwenden, und schließlich sie sich der behaupteten Bedrohung auch durch einen Wegzug aus ihrem Herkunftsort entziehen könnte und zeigte die bP auch in Österreich, dass sie sich als anpassungsfähig darstellt und auch in einer ihr fremden Umgebung in der Lage ist, innerhalb kurzer Zeit sowohl sozial als auch wirtschaftlich Fuß zu fassen.römisch zwei.2.
- Zum Umgang der georgischen Gesellschaft wird auf die Auskunft des VB des BMI für Georgien vom 15.2.2023 verwiesen, woraus sich zusammengefasst ergibt, dass von einer gesellschaftlichen oder staatlichen Diskriminierung AIDS-Kranker in Georgien nicht auszugehen ist. Gewisse Berufe dürfen von AIDS-Kranken nicht ausgeübt werden; ein generelles Berufsverbot besteht jedoch nicht und brachte die bP vor diesem Hintergrund auch keine persönlichen Anknüpfungspunkte zum Ausdruck. Die Existenz von Organisationen, welche AIDS-Kranke unterstützen und beraten, wird in der Auskunft bestätigt und setzte die bP weder in der Einvernahme vor der bB vergleiche AS 86) noch in der Beschwerdeverhandlung vergleiche Protokoll der mündl. Vhdlg., S. 6 f.) dem ein substantiiertes Gegenvorbringen entgegen. Im Übrigen stellt sich auch ihr Vorbringen, wonach die bP durch ihre HIV-Erkrankung sozial stigmatisiert und dadurch in ihrer beruflichen Entfaltung weitgehend eingeschränkt wäre, als übertrieben und vor dem Hintergrund als haltlos dar, dass es sich beim Herkunftsort der bP um eine Millionenstadt handelt und demgemäß nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Kommunikation ihrer HIV-Erkrankung durch vereinzelte Personen (in Gestalt ihrer ehemaligen Lebensgefährten) eine derartige Breitenwirkung erreichen könnte, sodass hieraus eine Beeinträchtigung ihres Ansehens von einer entsprechenden Tragweite abzuleiten wäre, die ihre Betätigung als Künstlerin verunmöglichen würde. Soweit die bP in Zusammenhang mit ihrer Erkrankung vorbringt, dass ihre ehemaligen Lebensgefährten kontinuierlich Behauptungen verbreiten würden, die darauf gerichtet seien, ihren wirtschaftlichen Ruf zu ruinieren, ist festzuhalten, dass es der bP auch freisteht, sich der geläufigen juristischen Mittel (zB Unterlassungsklagen, Anzeigen) in Georgien zu bedienen, um geschäftsschädigende oder ehrverletzende Angriffe abzuwenden, und schließlich sie sich der behaupteten Bedrohung auch durch einen Wegzug aus ihrem Herkunftsort entziehen könnte und zeigte die bP auch in Österreich, dass sie sich als anpassungsfähig darstellt und auch in einer ihr fremden Umgebung in der Lage ist, innerhalb kurzer Zeit sowohl sozial als auch wirtschaftlich Fuß zu fassen. II.2.
- Die Angaben der bP mit dem Aussagekern dahingehend, dass sie im Falle einer Rückkehr nach Georgien keine Existenzgrundlage vorfinden würde, können der Berichtslage zur abschiebungsrelevanten Lage in Georgien nicht entnommen werden. Es besteht demnach kein Hinweis, dass die bP als Rückkehrerin aus dem westlichen Ausland besonders vulnerabel wäre. Vielmehr stehen die in Georgien vorhandenen Systeme der sozialen Sicherheit, darunter Sozialleistungen für Bedürftige, sämtlichen georgischen Staatsangehörigen als Anspruchsberechtigten offen. Schließlich ist es der bP auch unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisationen und Einrichtungen zu wenden (es sei an dieser Stelle ein weiteres Mal auf das staatliche Unterstützungsprogramm für Rückkehrer hingewiesen, das u.a. bei Bedarf auch die Zurverfügungstellung einer geeigneten Erst- und Zweitunterkunft beinhaltet).römisch zwei.2.
- Die Angaben der bP mit dem Aussagekern dahingehend, dass sie im Falle einer Rückkehr nach Georgien keine Existenzgrundlage vorfinden würde, können der Berichtslage zur abschiebungsrelevanten Lage in Georgien nicht entnommen werden. Es besteht demnach kein Hinweis, dass die bP als Rückkehrerin aus dem westlichen Ausland besonders vulnerabel wäre. Vielmehr stehen die in Georgien vorhandenen Systeme der sozialen Sicherheit, darunter Sozialleistungen für Bedürftige, sämtlichen georgischen Staatsangehörigen als Anspruchsberechtigten offen. Schließlich ist es der bP auch unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisationen und Einrichtungen zu wenden (es sei an dieser Stelle ein weiteres Mal auf das staatliche Unterstützungsprogramm für Rückkehrer hingewiesen, das u.a. bei Bedarf auch die Zurverfügungstellung einer geeigneten Erst- und Zweitunterkunft beinhaltet). II.2.
- Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ergibt sich im gegenständlichen Fall bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen, dass die bP in Georgien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keinen Repressalien ausgesetzt ist, über eine ausreichend gesicherte Existenzgrundlage verfügt, sowie Zugang zu ausreichender medizinischer und medikamentöser Behandlung findet.römisch zwei.2.
- Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ergibt sich im gegenständlichen Fall bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen, dass die bP in Georgien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keinen Repressalien ausgesetzt ist, über eine ausreichend gesicherte Existenzgrundlage verfügt, sowie Zugang zu ausreichender medizinischer und medikamentöser Behandlung findet. II.2.
- Soweit die bP Mängel im behördlichen Ermittlungsverfahren moniert, ist festzuhalten, dass diese – soweit sie tatsächlich vorlagen – durch das ergänzende Ermittlungsverfahren des ho. Gerichts saniert wurden.römisch zwei.2.
- Soweit die bP Mängel im behördlichen Ermittlungsverfahren moniert, ist festzuhalten, dass diese – soweit sie tatsächlich vorlagen – durch das ergänzende Ermittlungsverfahren des ho. Gerichts saniert wurden.
- Rechtliche Beurteilung II.3.
- Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, sicherer Herkunftsstaatrömisch zwei.3.
- Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, sicherer Herkunftsstaat II.3.1.1.
§ 7Abs.
1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.römisch zwei.3.1.1.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. II.3.1.2.
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.römisch zwei.3.1.2.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter. II.3.1.
- Gem. § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013 hat das ho. Gericht das AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.römisch zwei.3.1.
- Gem. Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013, hat das ho. Gericht das AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden. II.3.1.4.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.römisch zwei.3.1.4.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. II.3.1.5. Gem. § 19 Abs. 5 BFA-VG kann die Bundesregierung bestimmte Staaten durch Verordnung als sichere Herkunftsstaaten definieren.
§ 1Z 12 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HSt
V), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, gilt die Republik Georgien als sicherer Herkunftsstaat und ist somit vom Grundsatz der normativen Vergewisserung der Sicherheit der Republik Georgien auszugehen. Die bP brachte keinen qualifizierten Sachverhalt vor, welcher diesen Grundsatz im gegenständlichen Einzelfall erschüttern würde (vgl. Erk. des VwGH vom 15.10.20014 G237/03; vgl. auch Art. 37 der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zum gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes, sowie Anhang I zur RL). römisch zwei.3.1.5. Gem. Paragraph 19, Absatz 5, BFA-VG kann die Bundesregierung bestimmte Staaten durch Verordnung als sichere Herkunftsstaaten definieren.
Paragraph eins, Ziffer 12, der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, idgF, gilt die Republik Georgien als sicherer Herkunftsstaat und ist somit vom Grundsatz der normativen Vergewisserung der Sicherheit der Republik Georgien auszugehen. Die bP brachte keinen qualifizierten Sachverhalt vor, welcher diesen Grundsatz im gegenständlichen Einzelfall erschüttern würde vergleiche Erk. des VwGH vom 15.10.20014 G237/03; vergleiche auch Artikel 37, der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zum gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes, sowie Anhang römisch eins zur RL). Auf den konkreten Einzelfall umgelegt bedeutet dies, dass im Rahmen einer verfassungs- und richtlinienkonformen Interpretation der hier anzuwendenden Bestimmungen davon ausgegangen werden kann, dass sich die Bundesregierung im Rahmen einer normativen Vergewisserung ein umfassendes Bild von der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien verschaffte und zum Schluss kam, dass die Republik Georgien die unter Anhang I der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zur gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes und den im Erk. des VfGH vom 15.10.20014 G237/03 ua. genannten Kriterien erfüllt. Auf den konkreten Einzelfall umgelegt bedeutet dies, dass im Rahmen einer verfassungs- und richtlinienkonformen Interpretation der hier anzuwendenden Bestimmungen davon ausgegangen werden kann, dass sich die Bundesregierung im Rahmen einer normativen Vergewisserung ein umfassendes Bild von der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien verschaffte und zum Schluss kam, dass die Republik Georgien die unter Anhang römisch eins der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zur gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes und den im Erk. des VfGH vom 15.10.20014 G237/03 ua. genannten Kriterien erfüllt. Im gegenständlichen Fall kann aufgrund der normativen Vergewisserung der Sicherheit der Republik Georgien auch davon ausgegangen werden, dass die georgischen Behörden gewillt und befähigt sind, Menschen, die sich auf dem von der georgischen Zentralregierung kontrollierten Territorium befinden, vor Übergriffen und Repressalien wirksam und nachhaltig zu schützen (VwGH 25.6.2020 Ra 2019/180441 mwN). Zu A) (Spruchpunkt I)Zu A) (Spruchpunkt römisch eins) II.3.2. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigtenrömisch zwei.3.2. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten Die hier maßgebliche Bestimmung des § 3 AsylG lautet:Die hier maßgebliche Bestimmung des Paragraph 3, AsylG lautet: „§ 3.
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4
, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.„§ 3.
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2)…
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
- dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oderdem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder
- der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat. ...“ Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (§ 4 AsylG), des Schutzes in einem EWR-Staat oder der Schweiz (§ 4a AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 5 AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag der bP inhaltlich zu prüfen ist.Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (Paragraph 4, AsylG), des Schutzes in einem EWR-Staat oder der Schweiz (Paragraph 4 a, AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (Paragraph 5, AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag der bP inhaltlich zu prüfen ist. Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Flüchtling im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet. Der maßgebliche Blickpunkt ergibt sich aus der Frage, ob die bP im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer weiteren aktuellen Gefahr einer Verfolgung zu rechnen hätte (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194). Mit anderen Worten gesagt, stellt die Aufgabe des Asylrechts der Schutz vor zukünftig drohender Verfolgung und nicht die Kompensation in der Vergangenheit erlittenen Unrechts dar. Die nahe liegenden und sich einerseits aus dem Vorbringen der bP ergebenden und von der Berichtslage gedeckten wirtschaftlichen Erwägungen, welche die bP zum Verlassen des Herkunftsstaates veranlassten, können nicht zu Gewährung von Asyl führen, zumal keinerlei Hinweise bestehen, dass die bP aufgrund eines in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grundes von der angespannten wirtschaftlichen Lage in Georgien nachteiliger betroffen wäre, als die sonstige georgische Bevölkerung (zur fehlenden asylrechtlichen Relevanz wirtschaftlich motivierter Ausreisegründe siehe auch Erk. d. VwGH vom 6.3.1996, Zi. 95/20/0110 oder vom 20.
- 1995, Zl. 95/19/0040).Die nahe liegenden und sich einerseits aus dem Vorbringen der bP ergebenden und von der Berichtslage gedeckten wirtschaftlichen Erwägungen, welche die bP zum Verlassen des Herkunftsstaates veranlassten, können nicht zu Gewährung von Asyl führen, zumal keinerlei Hinweise bestehen, dass die bP aufgrund eines in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grundes von der angespannten wirtschaftlichen Lage in Georgien nachteiliger betroffen wäre, als die sonstige georgische Bevölkerung (zur fehlenden asylrechtlichen Relevanz wirtschaftlich motivierter Ausreisegründe siehe auch Erk. d. VwGH vom 6.3.1996, Zi. 95/20/0110 oder vom 20.
- 1995, Zl. 95/19/0040). Ähnliches gilt auch in Bezug auf den Zugang zum georgischen Gesundheitssystem. Auch hier kann nicht festgestellt werden, dass sich die der bP zugängliche Versorgung aus einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund für sie schlechter darstellte, als dies für die sonstige georgische Bevölkerung der Fall ist, oder dass ihr aufgrund eines solchen Motivs der Zugang zur medizinischen Versorgung erschwert oder verunmöglicht wird.Ähnliches gilt auch in Bezug auf den Zugang zum georgischen Gesundheitssystem. Auch hier kann nicht festgestellt werden, dass sich die der bP zugängliche Versorgung aus einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund für sie schlechter darstellte, als dies für die sonstige georgische Bevölkerung der Fall ist, oder dass ihr aufgrund eines solchen Motivs der Zugang zur medizinischen Versorgung erschwert oder verunmöglicht wird. Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund ergaben, scheidet die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten somit aus.Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund ergaben, scheidet die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten somit aus. II.3.
- Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaatrömisch zwei.3.
- Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat II.3.3.
- Die hier maßgebliche Bestimmung des § 8 AsylG lautet:römisch zwei.3.3.
- Die hier maßgebliche Bestimmung des Paragraph 8, AsylG lautet: „§ 8.
(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
- der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
- … wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 … zu verbinden.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, … zu verbinden.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht. …“ Der Prüfungsmaßstab hinsichtlich des Bestehens der Voraussetzungen, welche allenfalls zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen, beschränken sich auf den Herkunftsstaat. Art. 2 EMRK lautet:Artikel 2, EMRK lautet: „
(1)Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.
(2)Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt: „
(1)Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. ,
(2)Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt: … Art. 3 EMRK lautet:„Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“Artikel 3, EMRK lautet:, „Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“ Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom
- Dezember 1984).Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Artikel eins, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom
- Dezember 1984). Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht
- Aufl.
(2007), RZ 1394). Unter einer erniedrigenden Behandlung ist die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad zu verstehen (Näher Tomasovsky, FS Funk
(2003)579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f). Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.Artikel 3, EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält. Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 [„St. Kitts-Fall“], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Artikel 3, EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der , Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen vergleiche für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 [„St. Kitts-Fall“], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99). Gem. der Judikatur des EGMR muss die bP die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 – Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller „Beweise“ zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht (z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)Gem. der Judikatur des EGMR muss die bP die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 – Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus vergleiche EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: römisch zehn u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller „Beweise“ zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht (z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005) Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Herkunftsstaat des Antragstellers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in [nunmehr] § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Herkunftsstaat des Antragstellers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in [nunmehr] Paragraph 8, Absatz eins, AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre vergleiche VwGH 26.6.1997, 95/21/0294). Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat (Abschiebestaat) mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.
- Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten somit aus. II.3.3.
- Einzelfallspezifisch werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtsprechung folgende Überlegungen angestellt:römisch zwei.3.3.
- Einzelfallspezifisch werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtsprechung folgende Überlegungen angestellt: Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen in Bezug auf die Republik Georgien nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 bzw. 3 EMRK abgeleitet werden kann.Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen in Bezug auf die Republik Georgien nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Artikel 2, bzw. 3 EMRK abgeleitet werden kann. Da sich der Herkunftsstaat der bP nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet (dies kann auch in Bezug auf den Konflikt um die Kontrolle der Regionen Abchasien und Südossetien bzw. jene Regionen Zentralgeorgiens, welche unmittelbar an Abchasien oder Südossetien angrenzen nicht angenommen werden), kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für die bP als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht. Eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom
- Dezember 1984) herrscht in Georgien nicht und ist nicht praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält, schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen.Eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897 aus 1994,, 14.119 aus 1995,, vergleiche auch Artikel 3, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom
- Dezember 1984) herrscht in Georgien nicht und ist nicht praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält, schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von einem unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen. Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates der bP (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates der bP (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Artikel 2, EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus. Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden. Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden. Weitere, in der Person der bP begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden. Zur individuellen Versorgungssituation der bP wurde bereits festgestellt, dass diese in Georgien über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügt. Aufgrund der bereits getroffenen Ausführungen ist jedenfalls im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen können und nicht in eine, allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage geraten wird.Zur individuellen Versorgungssituation der bP wurde bereits festgestellt, dass diese in Georgien über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügt. Aufgrund der bereits getroffenen Ausführungen ist jedenfalls im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen können und nicht in eine, allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage geraten wird., Soweit die bP ihren Gesundheitszustand thematisiert, wird festgehalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. die Beschlüsse des VwGH vom
- Februar 2017, Ro 2016/18/0005 und Ra 2017/18/0008 bis 0009, unter Hinweis auf das Urteil des EGMR vom
- Dezember 2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien; auch Beschluss des VwGH vom 23.3.2017, Ra 2017/20/0038; siehe auch Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 [„St. Kitts-Fall“]; Erk. d. VfGH 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9). Bloß spekulative Überlegungen über einen fehlenden Zugang zu medizinischer Versorgung sind ebenso unbeachtlich wie eine Minderung der Lebensqualität (Urteil des EGMR (Große Kammer) vom
- Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05).Soweit die bP ihren Gesundheitszustand thematisiert, wird festgehalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt vergleiche die Beschlüsse des VwGH vom
- Februar 2017, Ro 2016/18/0005 und Ra 2017/18/0008 bis 0009, unter Hinweis auf das Urteil des EGMR vom
- Dezember 2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien; auch Beschluss des VwGH vom 23.3.2017, Ra 2017/20/0038; siehe auch Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 [„St. Kitts-Fall“]; Erk. d. VfGH 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9). Bloß spekulative Überlegungen über einen fehlenden Zugang zu medizinischer Versorgung sind ebenso unbeachtlich wie eine Minderung der Lebensqualität (Urteil des EGMR (Große Kammer) vom
- Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05). Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. In der Beschwerdesache OVDIENKO gg. Finland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes „real risk“. Der Umstand, dass für die bP allenfalls im Rahmen der Medikation bzw. Behandlung Kosten anfallen, wäre nur dann relevant, wenn sich diese als dermaßen hoch darstellen würden, dass die Behandlung der bP unerschwinglich wäre. Dies ist im gegenständlichen Fall im Lichte der getroffenen Feststellungen nicht der Fall. Im gegenständlichen Fall sei nochmals darauf hingewiesen, dass die bP bereits in der Vergangenheit ausreichenden Zugang zu medizinischer Behandlung und unentgeltlicher Medikation hatte und nichts darauf hindeutet, dass dies im Falle ihrer Rückkehr nicht neuerlich der Fall wäre. Im gegenständlichen Fall wird letztlich auch auf das Urteil des EGMR (Große Kammer) vom
- Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05, hingewiesen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat seine Rechtsprechung in Bezug auf Krankheiten und Art 3 EMRK zusammengefasst und neben dem Urteil D. v. The United Kingdom auf die Entscheidungen B.B. v. France, Nr. 30.930/96, Kararav. Finland, Nr. 40.900/98, S.C.C. v. Sweden, Nr. 46.553/99, Bensaidv. The United Kingdom, Nr. 44.599/98, Arcila Henao v. The Netherlands, Nr. 13.669/03, Ndangoya v. Sweden, Nr. 17.868/03, sowie Amegnigan v. The Netherlands, Nr. 25.629/04 verwiesen (Randnrn. 35 bis 41 des Urteils N. v. The United Kingdom).Im gegenständlichen Fall wird letztlich auch auf das Urteil des EGMR (Große Kammer) vom
- Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05, hingewiesen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat seine Rechtsprechung in Bezug auf Krankheiten und Artikel 3, EMRK zusammengefasst und neben dem Urteil D. v. The United Kingdom auf die Entscheidungen B.B. v. France, Nr. 30.930/96, Karara, v. Finland, Nr. 40.900/98, S.C.C. v. Sweden, Nr. 46.553/99, Bensaid, v. The United Kingdom, Nr. 44.599/98, Arcila Henao v. The Netherlands, Nr. 13.669/03, Ndangoya v. Sweden, Nr. 17.868/03, sowie Amegnigan v. The Netherlands, Nr. 25.629/04 verwiesen (Randnrn. 35 bis 41 des Urteils N. v. The United Kingdom). Im konkreten Fall N. v. The United Kingdom lag die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abschiebung einer an Aids Erkrankten nach Uganda zugrunde. Nach Informationen der WHO ist antiretrovirale Medikamentation in Uganda erhältlich, auch wenn wegen mangelnder Ressourcen nur die Hälfte jener Personen, die sie benötigen, in den Genuss dieser Behandlung kommt. Die Bf. behauptete, sie könne sich die Behandlung nicht leisten und diese wäre in der ländlichen Gegend, aus der sie stamme, gar nicht erhältlich. Der Gerichtshof führte aus, dass es scheint, dass sie Familienmitglieder in Uganda hat, auch wenn sie behauptet, dass diese nicht gewillt oder nicht in der Lage wären, sich um sie zu kümmern. Das Vereinigte Königreich hat der Bf. während des Asylverfahrens und der folgenden Verfahren über die Zulässigkeit ihrer Ausweisung neun Jahre lang auf öffentliche Kosten medizinische und soziale Unterstützung gewährt. Dies begründet jedoch keine Verpflichtung seitens des belangten Staates, weiterhin für sie zu sorgen. Der GH anerkennt, dass die Lebensqualität der Bf. und ihre Lebenserwartung im Falle ihrer Abschiebung nach Uganda beeinträchtigt würde. Sie ist im Moment jedoch nicht todkrank. Wie rasch sich ihr Zustand verschlechtern würde und in welchem Ausmaß sie in der Lage wäre, Zugang zu medizinischer Behandlung, Unterstützung und Pflege, einschließlich der Hilfe durch Verwandte, zu erhalten, ist bis zu einem gewissen Grad spekulativ, insbesondere angesichts der sich stetig fortentwickelnden Situation was die Behandlung von AIDS und HIV weltweit betrifft. Der EGMR erkannte in diesem Fall, dass keine Verletzung des Art 3 EMRK vorlag.Der GH anerkennt, dass die Lebensqualität der Bf. und ihre Lebenserwartung im Falle ihrer Abschiebung nach Uganda beeinträchtigt würde. Sie ist im Moment jedoch nicht todkrank. Wie rasch sich ihr Zustand verschlechtern würde und in welchem Ausmaß sie in der Lage wäre, Zugang zu medizinischer Behandlung, Unterstützung und Pflege, einschließlich der Hilfe durch Verwandte, zu erhalten, ist bis zu einem gewissen Grad spekulativ, insbesondere angesichts der sich stetig fortentwickelnden Situation was die Behandlung von AIDS und HIV weltweit betrifft. Der EGMR erkannte in diesem Fall, dass keine Verletzung des Artikel 3, EMRK vorlag. Aus der genannten Quellenlage ergibt sich, dass die Behandlungsmöglichkeiten der bP bei Ausschöpfung der bereits beschriebenen, ihr zur Verfügung stehenden Mitteln jedenfalls bei Weitem über jenen, wie sie im Urteil des EGMR (Große Kammer) vom
- Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05 beschrieben wurden, liegen, weshalb der Gesundheits-zustand der bP letztlich kein Abschiebehindernis darstellt. Im vorliegenden Fall konnten seitens der bP keine Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Georgien belegt werden, respektive die Notwendigkeit weiterer Erhebungen seitens des Bundes-verwaltungsgerichts. Im gegenständlichen Fall besteht im Lichte der Berichtslage kein Hinweis, dass die bP vom Zugang zu medizinsicher Versorgung in Georgien ausgeschlossen wäre und bestehen auch keine Hinweise, dass die seitens der bP beschriebenen Krankheiten nicht behandelbar wären. Auch faktische Hindernisse, welche das Fehlen eines Zugangs zur medizinischen Versorgung aus in der Person der bP gelegenen Umständen indizierten, kamen nicht hervor. Ebenso ist davon auszugehen, dass Österreich als Abschiebestaat in der Lage ist, im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausreichende medizinische Begleitmaßnahmen zu setzen (VwGH 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723, VfGH v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 und die bereits zitierte Judikatur; ebenso Erk. des AsylGH vom 12.3.2010, B7 232.141-3/2009/3E mwN). Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die beschwer-deführenden Partei nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit