RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.04.2023 GeschäftszahlL523 2270376-1 Spruch, L523 2270376-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und relevanter Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und relevanter Sachverhalt
- Mit Bescheid das Arbeitsmarktservice (AMS) Schärding vom 04.04.2023 wurde gegenüber dem Beschwerdeführer ausgesprochen, dass gemäß § 38, 24 Abs. 1, 7 und 9 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) die Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit ab 03.04.2023 eingestellt werde.
- Mit Bescheid das Arbeitsmarktservice (AMS) Schärding vom 04.04.2023 wurde gegenüber dem Beschwerdeführer ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 38, 24, Absatz eins, 7 und 9 Absatz eins, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) die Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit ab 03.04.2023 eingestellt werde. Begründend führte das AMS aus, dass der Beschwerdeführer zum wiederholten Male nicht bereit gewesen sei, eine vom AMS zugewiesene, zumutbare Beschäftigung, in diesem Falle bei der XXXX , anzunehmen. Er sei niederschriftlich am 12.12.2022 darauf hingewiesen worden, dass bei einer weiteren Verweigerung einer möglichen zumutbaren Beschäftigungsaufnahme sein Leistungsbezug mangels Arbeitswilligkeit eingestellt werde.Begründend führte das AMS aus, dass der Beschwerdeführer zum wiederholten Male nicht bereit gewesen sei, eine vom AMS zugewiesene, zumutbare Beschäftigung, in diesem Falle bei der römisch 40 , anzunehmen. Er sei niederschriftlich am 12.12.2022 darauf hingewiesen worden, dass bei einer weiteren Verweigerung einer möglichen zumutbaren Beschäftigungsaufnahme sein Leistungsbezug mangels Arbeitswilligkeit eingestellt werde.
- Mit E-Mail vom 05.04.2023 an das AMS wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er keine „Zusendung XXXX “ bekommen habe und er bekannt gegeben habe, dass das Internet wegen eines Defekts nicht funktionsfähig sei. Er legte einen Arztbrief eines Facharztes für Innere Medizin und Geriatrie vom 15.10.2021 mit den Diagnosen „ XXXX “ vor.
- Mit E-Mail vom 05.04.2023 an das AMS wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er keine „Zusendung römisch 40 “ bekommen habe und er bekannt gegeben habe, dass das Internet wegen eines Defekts nicht funktionsfähig sei. Er legte einen Arztbrief eines Facharztes für Innere Medizin und Geriatrie vom 15.10.2021 mit den Diagnosen „ römisch 40 “ vor.
- Mittels am 11.04.2023 eingelangter Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, dass beim ihm das Zuschreiben zum XXXX Dienstverhältnis nicht eingegangen sei. Er verfüge aktuell wegen eines Geräteschadens über kein Internet und sei es nur möglich per Post Briefe an ihn zu senden. Er habe diese Arbeit bereits mit „Sperre 2-4“ abgelehnt.
- Mittels am 11.04.2023 eingelangter Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, dass beim ihm das Zuschreiben zum römisch 40 Dienstverhältnis nicht eingegangen sei. Er verfüge aktuell wegen eines Geräteschadens über kein Internet und sei es nur möglich per Post Briefe an ihn zu senden. Er habe diese Arbeit bereits mit „Sperre 2-4“ abgelehnt.
- Mit Schreiben vom 13.04.2023 an den Beschwerdeführer führte das AMS im Rahmen des Parteiengehörs zu ergänzenden Ermittlungen zusammengefasst Folgendes aus: Der Beschwerdeführer beziehe seit 19.11.2014 (mit kurzen Unterbrechungen) beim Arbeitsmarktservice Notstandshilfe. Er sei Berufskraftfahrer (LKW Lenker), ledig und habe keine Betreuungspflichten. Zur Erreichung des Arbeitsortes stehe ihm ein Privat-PKW zur Verfügung. Mit den Bescheiden des AMS vom 01.09.2022 und vom 22.12.2022 seien Ausschlussfristen nach § 10 AlVG verhängt worden, da er das Zustandekommen zumutbarer Beschäftigungen durch sein Verhalten vereitelt habe. Der Beschwerdeführer beziehe seit 19.11.2014 (mit kurzen Unterbrechungen) beim Arbeitsmarktservice Notstandshilfe. Er sei Berufskraftfahrer (LKW Lenker), ledig und habe keine Betreuungspflichten. Zur Erreichung des Arbeitsortes stehe ihm ein Privat-PKW zur Verfügung. Mit den Bescheiden des AMS vom 01.09.2022 und vom 22.12.2022 seien Ausschlussfristen nach Paragraph 10, AlVG verhängt worden, da er das Zustandekommen zumutbarer Beschäftigungen durch sein Verhalten vereitelt habe. Das Arbeitsmarktservice Schärding habe ihm am 23.03.2023 telefonisch eine Beschäftigung als Hilfsarbeiter in der Fahrradwerkstatt bei der XXXX mit mindestens kollektivvertraglicher Entlohnung und möglicher Arbeitsaufnahme ab sofort verbindlich angeboten. Auch dieses Beschäftigungsverhältnis sei nicht zustande gekommen. Er habe diese Stelle sofort unter Hinweis auf seine Qualifikation als Facharbeiter abgelehnt. Seine AMS Betreuerin habe nochmals versucht, ihm die Stelle zu erklären und dass Rücksicht auf gesundheitlichen Probleme genommen werde. Einen Termin am 24.03.2023 habe er abgelehnt, weil er sein Auto in die Werkstatt bringe. Daraufhin habe sie ihn gebeten, ihr eine E-Mail mit einer Stellungnahme zu schreiben, warum er nicht bei der XXXX arbeiten möchte. Sie habe ihm erklärt, dass, wenn er dieses Dienstverhältnis ablehne, es zu einer dritten §10 AlVG-Sperre kommen könne.Das Arbeitsmarktservice Schärding habe ihm am 23.03.2023 telefonisch eine Beschäftigung als Hilfsarbeiter in der Fahrradwerkstatt bei der römisch 40 mit mindestens kollektivvertraglicher Entlohnung und möglicher Arbeitsaufnahme ab sofort verbindlich angeboten. Auch dieses Beschäftigungsverhältnis sei nicht zustande gekommen. Er habe diese Stelle sofort unter Hinweis auf seine Qualifikation als Facharbeiter abgelehnt. Seine AMS Betreuerin habe nochmals versucht, ihm die Stelle zu erklären und dass Rücksicht auf gesundheitlichen Probleme genommen werde. Einen Termin am 24.03.2023 habe er abgelehnt, weil er sein Auto in die Werkstatt bringe. Daraufhin habe sie ihn gebeten, ihr eine E-Mail mit einer Stellungnahme zu schreiben, warum er nicht bei der römisch 40 arbeiten möchte. Sie habe ihm erklärt, dass, wenn er dieses Dienstverhältnis ablehne, es zu einer dritten §10 AlVG-Sperre kommen könne. Sie habe auch noch erklären wollen, „ob“ er sich über die Auswirkungen einer dritten Sperre bewusst sei, jedoch habe er sie nicht ausreden lassen und nur gemeint, sie sollte das alles mit dem Gesetz klären, immerhin sei er seit Jahren in Streitigkeiten wegen seines Hauses. Sie habe ihn dann nochmals um eine schriftliche Stellungnahme gebeten, jedoch habe er gemeint, dass er nichts schreibe und sie auch nichts von ihm bekomme, da er als Facharbeiter keine solchen Tätigkeiten annehme. Sie habe ihn auf die Notstandshilfeverordnung hingewiesen, er habe jedoch das Telefonat beendet. Am selben Tag habe der Beschwerdeführer dem AMS eine Stellungnahme übermittelt, dass das AMS ihm mindere Stellen zuweise ( XXXX , Müllabfuhr, Hilfsarbeiter) und keine Facharztatteste respektiere.Am selben Tag habe der Beschwerdeführer dem AMS eine Stellungnahme übermittelt, dass das AMS ihm mindere Stellen zuweise ( römisch 40 , Müllabfuhr, Hilfsarbeiter) und keine Facharztatteste respektiere. Am 28.03.2023 habe der Beschwerdeführer ein E-Mail betreffend die Sperre vom 02.03.2023 nach persönlichem Kontrolltermin wegen Nichtaufnahme der Beschäftigung bei XXXX an das AMS gesendet. Er habe eine Sendung des AMS, die mit einer Abholfrist bis 27.03.2023 hinterlegt worden sei, am 22.03.2023 abgeholt. Der Termin sei aber am 16.03.2023 10:00 Uhr gewesen. Das Telefonat am 23.03.2023 habe mit einem vom AMS provozierten Streit geendet. Am 28.03.2023 habe ihm das AMS von der Sperre ab 02.03.2023 wegen Nichtaufnahme der Beschäftigung bei XXXX geschrieben. Das sei kein Sattelfahrer-Job und habe er dazu keine postalische Vorladung bekommen. Sein Internet funktioniere zurzeit nicht wegen eines Defekts. Das habe er dem AMS bekanntgegeben.Am 28.03.2023 habe der Beschwerdeführer ein E-Mail betreffend die Sperre vom 02.03.2023 nach persönlichem Kontrolltermin wegen Nichtaufnahme der Beschäftigung bei römisch 40 an das AMS gesendet. Er habe eine Sendung des AMS, die mit einer Abholfrist bis 27.03.2023 hinterlegt worden sei, am 22.03.2023 abgeholt. Der Termin sei aber am 16.03.2023 10:00 Uhr gewesen. Das Telefonat am 23.03.2023 habe mit einem vom AMS provozierten Streit geendet. Am 28.03.2023 habe ihm das AMS von der Sperre ab 02.03.2023 wegen Nichtaufnahme der Beschäftigung bei römisch 40 geschrieben. Das sei kein Sattelfahrer-Job und habe er dazu keine postalische Vorladung bekommen. Sein Internet funktioniere zurzeit nicht wegen eines Defekts. Das habe er dem AMS bekanntgegeben. Das AMS führte weiters aus, dass durch sein Verhalten wiederholt ein zumutbares Beschäftigungsverhältnis nicht zustande gekommen sei, seine Notstandshilfe ab dem 03.04.2023 mangels Vorliegen von Arbeitswilligkeit eingestellt worden sei. Gegen diesen Bescheid habe er Beschwerde eingebracht. Er habe ein mögliches Dienstverhältnis bei der XXXX als Hilfsarbeiter in der Fahrradwerkstätte vereitelt, indem er dem AMS mitgeteilt habe, diese Stelle nicht anzunehmen. Er habe daher das Nichtzustandekommen des zugewiesenen zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt. Er werde ersucht, dem AMS bis 24.04.2023 Nachweise über Eigenbewerbungen im Zeitraum 01.01.2023 bis 31.03.2023 unter Nennung des Firmennamens und der Kontaktperson sowie aktuelle und bestehende Befunde / Gutachten über seinen Gesundheitszustand nachzureichen.Das AMS führte weiters aus, dass durch sein Verhalten wiederholt ein zumutbares Beschäftigungsverhältnis nicht zustande gekommen sei, seine Notstandshilfe ab dem 03.04.2023 mangels Vorliegen von Arbeitswilligkeit eingestellt worden sei. Gegen diesen Bescheid habe er Beschwerde eingebracht. Er habe ein mögliches Dienstverhältnis bei der römisch 40 als Hilfsarbeiter in der Fahrradwerkstätte vereitelt, indem er dem AMS mitgeteilt habe, diese Stelle nicht anzunehmen. Er habe daher das Nichtzustandekommen des zugewiesenen zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt. Er werde ersucht, dem AMS bis 24.04.2023 Nachweise über Eigenbewerbungen im Zeitraum 01.01.2023 bis 31.03.2023 unter Nennung des Firmennamens und der Kontaktperson sowie aktuelle und bestehende Befunde / Gutachten über seinen Gesundheitszustand nachzureichen.
- Mit Bescheid vom 14.04.2023 schloss das AMS die aufschiebende Wirkung der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde vom 11.04.2023 gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Schärding vom 04.04.2023 gemäß § 13 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz 2013 (VwGVG) iVm § 56 Abs. 2 und § 58 AlVG aus.
- Mit Bescheid vom 14.04.2023 schloss das AMS die aufschiebende Wirkung der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde vom 11.04.2023 gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Schärding vom 04.04.2023 gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz 2013 (VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2 und Paragraph 58, AlVG aus. Begründend führte das AMS im Wesentlichen aus, die Feststellung der wiederholten Vereitelung ergebe sich aus den rechtskräftigen Bescheiden vom 01.09.2022 und 22.12.2022 über den Zeitraum 09.08.2022 bis 03.10.2022 und 01.12.2022 bis 25.01.
- Der Zeitraum des letzten die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigungsverhältnisses vom 10.10.2022 bis 13.10.2022 ergebe sich aus der Abfrage seiner Versicherungszeiten über den Dachverband der österreichischen Sozialversicherungen. Die mehrfache Belehrung hinsichtlich der Rechtsfolgen bei einer weiteren Vereitelungshandlung binnen eines Jahres ergebe sich aus der im Leistungsakt befindlichen Niederschrift vom 12.12.
- Zusätzlich habe ihn die Beraterin am 23.03.2023 auf die Rechtsfolgen hingewiesen. In Zusammenschau seines dreimaligen Anspruchsverlustes der Notstandshilfe wegen Vereitelung einer Beschäftigungsaufnahme geht das AMS davon aus, dass er an einer Beschäftigung kein Interesse habe und nicht arbeitswillig im Sinne des § 9 AlVG sei. In Zusammenschau seines dreimaligen Anspruchsverlustes der Notstandshilfe wegen Vereitelung einer Beschäftigungsaufnahme geht das AMS davon aus, dass er an einer Beschäftigung kein Interesse habe und nicht arbeitswillig im Sinne des Paragraph 9, AlVG sei. Mit weiterem Bescheid vom 04.04.2023 habe das AMS gemäß § 33 Abs. 2 iVm §§ 38, 24 Abs. 1, 7 und 9 Abs. 1 AlVG die Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit ab dem 03.04.2023 eingestellt.Mit weiterem Bescheid vom 04.04.2023 habe das AMS gemäß Paragraph 33, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraphen 38, 24, Absatz eins, 7 und 9 Absatz eins, AlVG die Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit ab dem 03.04.2023 eingestellt. Ein im öffentlichen Interesse gelegener Bedarf nach einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sei insbesondere bei Einstellung der Leistung mangels Arbeitswilligkeit gemäß § 9 AlVG gegeben, deren disziplinierender Zweck weitgehend verloren ginge, wenn sie erst Monate nach ihrer Verhängung in Kraft treten würde. Eine Gewährung der aufschiebenden Wirkung würde das öffentliche Interesse an einer Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung unterlaufen.Ein im öffentlichen Interesse gelegener Bedarf nach einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sei insbesondere bei Einstellung der Leistung mangels Arbeitswilligkeit gemäß Paragraph 9, AlVG gegeben, deren disziplinierender Zweck weitgehend verloren ginge, wenn sie erst Monate nach ihrer Verhängung in Kraft treten würde. Eine Gewährung der aufschiebenden Wirkung würde das öffentliche Interesse an einer Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung unterlaufen. Der Umstand der Langzeitarbeitslosigkeit in Verbindung mit der Einstellung der Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit zugrundeliegenden Vereitelungshandlung (die im anhängigen Beschwerdevorentscheidungsverfahren endgültig geklärt werde), den erfolglosen Vermittlungsversuchen und den bereits verhängten Ausschlussfristen, lasse eine Gewährung der aufschiebenden Wirkung nicht zu und sei auch aus spezialpräventiven Erwägungen notwendig, um die lange Arbeitslosigkeit ehestens zu beenden. Auch sei prima facie nicht zu erkennen, dass seine Beschwerde gegen die Verhängung der Ausschlussfrist wahrscheinlichen Erfolg haben werde. Die Einbringlichkeit der Leistung sei in seinem Fall insbesondere gefährdet, da er seit 19.11.2014 im Leistungsbezug stehe. Zudem gehe aus Aktenlage hervor, dass er Stellen ablehne, weil er sich nicht als Hilfsarbeiter bewerben möchte, da er Berufskraftfahrer sei (Sanktion vom 09.08.2022 bis 03.10.2022). Für ihn komme nur der Bereich Transportwesen: Sattelzugfahrer/ Hallenkran und Staplerbelader in Frage (Sanktion vom 01.12.2022 bis 25.01.2023). Die Teilnahme am Kompetenzzentrum habe er sofort mit den Worten "Da geh ich nicht hin" abgeschmettert und habe auf seine Qualifikation als LKW-Fahrer hingewiesen und angekündigt, sich unverzüglich krank zu melden (Zeuge XXXX ).abgeschmettert und habe auf seine Qualifikation als LKW-Fahrer hingewiesen und angekündigt, sich unverzüglich krank zu melden (Zeuge römisch 40 ). Angesichts der festgestellten Umstände des Einzelfalles sei von einem so gravierenden Nachteil für die berührten öffentlichen Interessen auszugehen, dass Gefahr im Verzug vorliege. Die aufschiebende Wirkung Ihrer Beschwerde sei aus diesen Erwägungen daher auszuschließen. Die Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheids enthält statt der Rechtsmittelfrist von vier Wochen für Bescheidbeschwerden die Angabe einer falschen Rechtsmittelfrist von zwei Wochen für Vorlageanträge.
- Mit der am 17.04.2023 eingebrachten Beschwerde wendet der Beschwerdeführer wiederum ein, dass er keine Zusendung vom AMS über ein XXXX -Dienstverhältnis bekommen habe.
- Mit der am 17.04.2023 eingebrachten Beschwerde wendet der Beschwerdeführer wiederum ein, dass er keine Zusendung vom AMS über ein römisch 40 -Dienstverhältnis bekommen habe.
- Die belangte Behörde legte das Beschwerdeschreiben samt dem gegenständlichen Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung vor. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Der angeführte Verfahrensgang bzw. zur Entscheidung relevante Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes. Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich zum konkreten Eilverfahren betreffend des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung sind geklärt und die zentralen Unterlagen – insbesondere der angefochtene Bescheid samt Ermittlungsverfahren der belangten Behörde, die Beschwerde und der Bezugsverlauf – liegen im gegenständlichen Verfahrensakt ein. III. Rechtliche Beurteilung:römisch drei. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Ausschluss der Aufschiebenden Wirkung – Stattgabe der Beschwerde: Verfahrensgegenstand ist ausschließlich der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung im angefochtenen Bescheid des AMS Schärding vom 14.04.
- § 13 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr. 33/2013 idgF. lautet:
- Paragraph 13, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF. lautet: "Aufschiebende Wirkung § 13.
(1)Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat aufschiebende Wirkung.Paragraph 13,
(1)Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat aufschiebende Wirkung.
(2)Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.
(3)Die Behörde kann Bescheide gemäß Abs. 2 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid zur Folge hätte.
(3)Die Behörde kann Bescheide gemäß Absatz 2, von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid zur Folge hätte.
(4)Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; dies Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen."
(4)Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Absatz 2, hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; dies Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen." Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer regionalen Geschäftsstelle des AMS das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören. Der Tatbestand, aus dem sich die Senatszuständigkeit ableitet, stellt nur auf die bescheiderlassende Behörde und nicht etwa darauf ab, worüber sie entschieden hat. Die Regelung trägt dem Legalitätsprinzip iSd. Art. 18 Abs. 1 iVm Art. 83 Abs. 2 B-VG Rechnung, wonach der Gesetzgeber insbesondere in Bezug auf die Behörden- und Gerichtszuständigkeit zu einer präzisen, strengen Prüfungsmaßstäben standhaltenden Regelung verpflichtet ist und eine Zuständigkeitsfestlegung klar und unmissverständlich sein muss. Gegenständlich ist Hauptsache die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den die aufschiebende Wirkung ausschließenden Bescheid der belangten Behörde. Auch solche Sachen sind daher im Senat zu entscheiden (vgl. dazu grundlegend das Erk. des VwGH 07.09.2017, Ra 2017/08/0065).Gemäß Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer regionalen Geschäftsstelle des AMS das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören. Der Tatbestand, aus dem sich die Senatszuständigkeit ableitet, stellt nur auf die bescheiderlassende Behörde und nicht etwa darauf ab, worüber sie entschieden hat. Die Regelung trägt dem Legalitätsprinzip iSd. Artikel 18, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 83, Absatz 2, B-VG Rechnung, wonach der Gesetzgeber insbesondere in Bezug auf die Behörden- und Gerichtszuständigkeit zu einer präzisen, strengen Prüfungsmaßstäben standhaltenden Regelung verpflichtet ist und eine Zuständigkeitsfestlegung klar und unmissverständlich sein muss. Gegenständlich ist Hauptsache die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den die aufschiebende Wirkung ausschließenden Bescheid der belangten Behörde. Auch solche Sachen sind daher im Senat zu entscheiden vergleiche dazu grundlegend das Erk. des VwGH 07.09.2017, Ra 2017/08/0065). Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde gegen einen Bescheid nach § 13 Abs. 2 VwGVG ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden. Dies impliziert, dass grundsätzlich keine mündliche Verhandlung durchzuführen ist (vgl. VwGH 09.06.2015, Ra 2015/08/0049). Da die Entscheidung „ohne weiteres Verfahren“ ergeht, hat die gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung beschwerdeführende Partei insbesondere die nicht ohne weiteres erkennbaren bzw. die in ihrer Sphäre liegenden Umstände, die ihr Interesse am Unterbleiben des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung untermauern, spätestens in der Begründung ihrer Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung konkret darzutun und zu bescheinigen (vgl. VwGH 05.09.2018, Ra 2017/03/0105 unter Hinweis auf VwGH 11.4.2018, Ra 2017/08/0033). Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde gegen einen Bescheid nach Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden. Dies impliziert, dass grundsätzlich keine mündliche Verhandlung durchzuführen ist vergleiche VwGH 09.06.2015, Ra 2015/08/0049). Da die Entscheidung „ohne weiteres Verfahren“ ergeht, hat die gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung beschwerdeführende Partei insbesondere die nicht ohne weiteres erkennbaren bzw. die in ihrer Sphäre liegenden Umstände, die ihr Interesse am Unterbleiben des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung untermauern, spätestens in der Begründung ihrer Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung konkret darzutun und zu bescheinigen vergleiche VwGH 05.09.2018, Ra 2017/03/0105 unter Hinweis auf VwGH 11.4.2018, Ra 2017/08/0033). Auch hat das Verwaltungsgericht auf Sachverhaltsänderungen nach Erlassung des Bescheids Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH. 01.09.2014, Ra 2014/03/0028) und ist es dem Verwaltungsgericht nicht verwehrt, seine Feststellungen und die vorzunehmende Interessensabwägung auf den gesamten Inhalt des Verfahrensaktes und des Beschwerdevorbringens zu stützen. Auch hat das Verwaltungsgericht auf Sachverhaltsänderungen nach Erlassung des Bescheids Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH. 01.09.2014, Ra 2014/03/0028) und ist es dem Verwaltungsgericht nicht verwehrt, seine Feststellungen und die vorzunehmende Interessensabwägung auf den gesamten Inhalt des Verfahrensaktes und des Beschwerdevorbringens zu stützen. § 13 Abs. 2 VwGVG ermöglicht es, den in der Praxis bestehenden Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Einbringung allenfalls unberechtigt empfangener Geldleistungen zu begegnen und dem Interesse der Versichertengemeinschaft, die Einbringlichkeit von (vermeintlich) zu Unrecht gewährten Leistungen an den einzelnen Versicherten ohne Zuwarten auf eine rechtskräftige Entscheidung im Falle der Bekämpfung eines Bescheides zu berücksichtigen, indem die berührten öffentlichen Interessen mit den Interessen des Leistungsempfängers abgewogen werden. Stellt sich im Zuge dieser Interessensabwägung heraus, dass der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheids wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist, so kann die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde mit Bescheid ausschließen. Das Tatbestandsmerkmal "Gefahr im Verzug" bringt zum Ausdruck, dass die Bestimmung (der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung) nur das Eintreten erheblicher Nachteile für eine Partei bzw. gravierender Nachteile für das öffentliche Wohl verhindern soll (vgl. VwGH 11.04.2018, Ra 2017/08/0033). Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ermöglicht es, den in der Praxis bestehenden Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Einbringung allenfalls unberechtigt empfangener Geldleistungen zu begegnen und dem Interesse der Versichertengemeinschaft, die Einbringlichkeit von (vermeintlich) zu Unrecht gewährten Leistungen an den einzelnen Versicherten ohne Zuwarten auf eine rechtskräftige Entscheidung im Falle der Bekämpfung eines Bescheides zu berücksichtigen, indem die berührten öffentlichen Interessen mit den Interessen des Leistungsempfängers abgewogen werden. Stellt sich im Zuge dieser Interessensabwägung heraus, dass der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheids wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist, so kann die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde mit Bescheid ausschließen. Das Tatbestandsmerkmal "Gefahr im Verzug" bringt zum Ausdruck, dass die Bestimmung (der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung) nur das Eintreten erheblicher Nachteile für eine Partei bzw. gravierender Nachteile für das öffentliche Wohl verhindern soll vergleiche VwGH 11.04.2018, Ra 2017/08/0033). Die Interessensabwägung kann vor allem auch dann zu Gunsten einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ausschlagen, wenn für den Fall einer vorläufigen Weitergewährung einer Leistung die Einbringlichkeit des Überbezugs gefährdet ist. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, hat das AMS zu ermitteln und gegebenenfalls auf Grund konkret festzustellender Tatsachen über die wirtschaftlichen Verhältnisse der betroffenen Partei festzustellen. Wirkt der Notstandshilfebezieher an den Feststellungen über die Einbringlichkeit nicht mit, kann von einer Gefährdung derselben ausgegangen werden. Eine maßgebliche Gefährdung der Einbringlichkeit des Überbezuges wäre aber nicht anzunehmen, wenn die prima facie beurteilten Erfolgsaussichten der Beschwerde eine Rückforderung der weiter gezahlten Notstandshilfe unwahrscheinlich machen (vgl. dazu grundlegend die Erk. des VwGH 11.4.2018, Ra 2017/08/0033; 09.05.2016, Ra 2016/09/0035).Die Interessensabwägung kann vor allem auch dann zu Gunsten einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ausschlagen, wenn für den Fall einer vorläufigen Weitergewährung einer Leistung die Einbringlichkeit des Überbezugs gefährdet ist. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, hat das AMS zu ermitteln und gegebenenfalls auf Grund konkret festzustellender Tatsachen über die wirtschaftlichen Verhältnisse der betroffenen Partei festzustellen. Wirkt der Notstandshilfebezieher an den Feststellungen über die Einbringlichkeit nicht mit, kann von einer Gefährdung derselben ausgegangen werden. Eine maßgebliche Gefährdung der Einbringlichkeit des Überbezuges wäre aber nicht anzunehmen, wenn die prima facie beurteilten Erfolgsaussichten der Beschwerde eine Rückforderung der weiter gezahlten Notstandshilfe unwahrscheinlich machen vergleiche dazu grundlegend die Erk. des VwGH 11.4.2018, Ra 2017/08/0033; 09.05.2016, Ra 2016/09/0035).
- Das Arbeitsmarktservice begründete den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung insbesondere damit, dass der Beschwerdeführer schon seit 19.11.2014 Notstandshilfe beziehe, ihm eine Stelle in der Fahrradwerkstätte der XXXX telefonisch zugewiesen worden sei und er, indem er diese abgelehnt habe, zum dritten Mal innerhalb eines Jahres eine Beschäftigung vereitelt habe, weshalb generelle Arbeitsunwilligkeit vorliege. Ein im öffentlichen Interesse gelegener Bedarf nach einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sei insbesondere bei Einstellung der Leistung mangels Arbeitswilligkeit gemäß § 9 AlVG gegeben, deren disziplinierender Zweck weitgehend verloren ginge, wenn sie erst Monate nach ihrer Verhängung in Kraft treten würde. Eine Gewährung der aufschiebenden Wirkung würde das öffentliche Interesse an einer Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung unterlaufen. Der Umstand der Langzeitarbeitslosigkeit in Verbindung mit der Einstellung der Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit zugrundeliegenden Vereitelungshandlung (die im anhängigen Beschwerdevorentscheidungsverfahren endgültig geklärt werde), den erfolglosen Vermittlungsversuchen und den bereits verhängten Ausschlussfristen, lasse eine Gewährung der aufschiebenden Wirkung nicht zu und sei auch aus spezialpräventiven Erwägungen notwendig, um die lange Arbeitslosigkeit ehestens zu beenden. Auch sei prima facie nicht zu erkennen, dass seine Beschwerde gegen die Verhängung der Ausschlussfrist wahrscheinlichen Erfolg haben werde. Die Einbringlichkeit der Leistung sei in seinem Fall insbesondere gefährdet, da er seit 19.11.2014 im Leistungsbezug stehe. Zudem gehe aus der Aktenlage hervor, dass er Stellen ablehne, weil er sich nicht als Hilfsarbeiter bewerben möchte, da er Berufskraftfahrer sei (Sanktion vom 09.08.2022 bis 03.10.2022).Für ihn komme nur der Bereich Transportwesen: Sattelzugfahrer/ Hallenkran und Staplerbelader in Frage (Sanktion vom 01.12.2022 bis 25.01.2023).Die Teilnahme am Kompetenzzentrum habe er sofort mit den Worten "Da geh ich nicht hin" abgeschmettert und habe auf seine Qualifikation als LKW-Fahrer hingewiesen und angekündigt, sich unverzüglich krank zu melden (Zeuge XXXX ).
- Das Arbeitsmarktservice begründete den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung insbesondere damit, dass der Beschwerdeführer schon seit 19.11.2014 Notstandshilfe beziehe, ihm eine Stelle in der Fahrradwerkstätte der römisch 40 telefonisch zugewiesen worden sei und er, indem er diese abgelehnt habe, zum dritten Mal innerhalb eines Jahres eine Beschäftigung vereitelt habe, weshalb generelle Arbeitsunwilligkeit vorliege. Ein im öffentlichen Interesse gelegener Bedarf nach einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sei insbesondere bei Einstellung der Leistung mangels Arbeitswilligkeit gemäß Paragraph 9, AlVG gegeben, deren disziplinierender Zweck weitgehend verloren ginge, wenn sie erst Monate nach ihrer Verhängung in Kraft treten würde. Eine Gewährung der aufschiebenden Wirkung würde das öffentliche Interesse an einer Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung unterlaufen. Der Umstand der Langzeitarbeitslosigkeit in Verbindung mit der Einstellung der Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit zugrundeliegenden Vereitelungshandlung (die im anhängigen Beschwerdevorentscheidungsverfahren endgültig geklärt werde), den erfolglosen Vermittlungsversuchen und den bereits verhängten Ausschlussfristen, lasse eine Gewährung der aufschiebenden Wirkung nicht zu und sei auch aus spezialpräventiven Erwägungen notwendig, um die lange Arbeitslosigkeit ehestens zu beenden. Auch sei prima facie nicht zu erkennen, dass seine Beschwerde gegen die Verhängung der Ausschlussfrist wahrscheinlichen Erfolg haben werde. Die Einbringlichkeit der Leistung sei in seinem Fall insbesondere gefährdet, da er seit 19.11.2014 im Leistungsbezug stehe. Zudem gehe aus der Aktenlage hervor, dass er Stellen ablehne, weil er sich nicht als Hilfsarbeiter bewerben möchte, da er Berufskraftfahrer sei (Sanktion vom 09.08.2022 bis 03.10.2022).Für ihn komme nur der Bereich Transportwesen: Sattelzugfahrer/ Hallenkran und Staplerbelader in Frage (Sanktion vom 01.12.2022 bis 25.01.2023).Die Teilnahme am Kompetenzzentrum habe er sofort mit den Worten "Da geh ich nicht hin" abgeschmettert und habe auf seine Qualifikation als LKW-Fahrer hingewiesen und angekündigt, sich unverzüglich krank zu melden (Zeuge römisch 40 ). Angesichts der festgestellten Umstände des Einzelfalles sei von einem so gravierenden Nachteil für die berührten öffentlichen Interessen auszugehen, dass Gefahr im Verzug vorliege. Die aufschiebende Wirkung Ihrer Beschwerde sei aus diesen Erwägungen daher auszuschließen. Damit zeigt die belangte Behörde jedoch keinen derart gravierenden Nachteil für die Versichertengemeinschaft auf, der die vorzeitige Vollstreckung des Bescheides erfordern würde. Der Beschwerdeführer wendet ein, keine Zusendung eines Stellenangebots bei der XXXX erhalten zu haben sowie gesundheitliche Probleme zu haben. Der Beschwerdeführer wendet ein, keine Zusendung eines Stellenangebots bei der römisch 40 erhalten zu haben sowie gesundheitliche Probleme zu haben.
- Die erforderliche Interessenabwägung ist folglich nunmehr vom BVwG durchzuführen. So sind die vom AMS erwähnten öffentlichen Interessen bzw. general- und spezialpräventiven Erwägungen durchaus ein Aspekt, der jedoch für sich allein betrachtet noch nicht eine abschließende Beurteilung des Falls zulässt. Die belangte Behörde hat das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er keine Zusendung des Stellenangebots der XXXX habe, nicht bestritten und hat sich aus dem Akt nicht Gegenteiliges ergeben. Sämtliche der von der belangten Behörde angeführten Bescheide und Niederschriften sind nicht im Akt einliegend und wurde die Zustellung des gegenständlichen Stellenangebots von der belangten Behörde nicht bescheinigt. Vielmehr wird von der belangten Behörde ins Treffen geführt, die gegenständliche Stelle wäre dem Beschwerdeführer telefonisch zugewiesen worden. Dem Aktenvermerk über dieses Telefongespräch vom 23.03.2023 sind darüber hinaus, dass dem Beschwerdeführer ein Dienstverhältnis in der Fahrradwerkstätte bei der XXXX angeboten worden sei und versucht worden sei, ihm zu erklären, dass Rücksicht auf seine gesundheitlichen Probleme genommen werden würde, keinerlei konkrete Details entnehmbar, welche eine Zumutbarkeitsbeurteilung jedoch voraussetzen.
- Die erforderliche Interessenabwägung ist folglich nunmehr vom BVwG durchzuführen. So sind die vom AMS erwähnten öffentlichen Interessen bzw. general- und spezialpräventiven Erwägungen durchaus ein Aspekt, der jedoch für sich allein betrachtet noch nicht eine abschließende Beurteilung des Falls zulässt. Die belangte Behörde hat das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er keine Zusendung des Stellenangebots der römisch 40 habe, nicht bestritten und hat sich aus dem Akt nicht Gegenteiliges ergeben. Sämtliche der von der belangten Behörde angeführten Bescheide und Niederschriften sind nicht im Akt einliegend und wurde die Zustellung des gegenständlichen Stellenangebots von der belangten Behörde nicht bescheinigt. Vielmehr wird von der belangten Behörde ins Treffen geführt, die gegenständliche Stelle wäre dem Beschwerdeführer telefonisch zugewiesen worden. Dem Aktenvermerk über dieses Telefongespräch vom 23.03.2023 sind darüber hinaus, dass dem Beschwerdeführer ein Dienstverhältnis in der Fahrradwerkstätte bei der römisch 40 angeboten worden sei und versucht worden sei, ihm zu erklären, dass Rücksicht auf seine gesundheitlichen Probleme genommen werden würde, keinerlei konkrete Details entnehmbar, welche eine Zumutbarkeitsbeurteilung jedoch voraussetzen. Zwar erkannte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.01.2010, 2008/08/0063, dass das AlVG keine besonderen Formvorschriften enthalte, in welcher Weise die Zuweisung einer Beschäftigung im Sinne der §§ 9 und 10 AlVG zu erfolgen habe. Eine mündliche oder telefonische Zuweisung sei somit nicht ausgeschlossen. Dies erscheine auch wegen der eventuellen Erforderlichkeit, bei der Stellenvermittlung zwecks Beendigung der Arbeitslosigkeit gegebenenfalls sehr rasch vorzugehen, sachlich begründet. Im konkreten Fall habe der Bedienstete des AMS aber lediglich ausgeführt, dass er den Beschwerdeführer telefonisch über die Stelle bei K. "informiert" bzw. ihm diese Stelle "angeboten" habe. Dass damit eine verbindliche "Zuweisung" unter Angabe aller Daten, insbesondere über die Kriterien für die Zumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung, erfolgt sei, ergebe sich weder aus diesen (zeitlich wesentlich späteren) Darlegungen noch liege über dieses Telefonat ein Aktenvermerk vor. Angesichts der damit nach der Aktenlage bestehenden Unklarheiten sei dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass die belangte Behörde weitere Ermittlungen darüber, etwa durch Zeugeneinvernahmen, hätte durchführen und näher hätte begründen müssen, warum davon auszugehen ist, dass das gegenständliche Telefongespräch tatsächlich mit dem Beschwerdeführer selbst stattgefunden und welchen konkreten Inhalt es im Hinblick auf die Zuweisung gehabt habe, weswegen der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben wurde.Zwar erkannte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.01.2010, 2008/08/0063, dass das AlVG keine besonderen Formvorschriften enthalte, in welcher Weise die Zuweisung einer Beschäftigung im Sinne der Paragraphen 9 und 10 AlVG zu erfolgen habe. Eine mündliche oder telefonische Zuweisung sei somit nicht ausgeschlossen. Dies erscheine auch wegen der eventuellen Erforderlichkeit, bei der Stellenvermittlung zwecks Beendigung der Arbeitslosigkeit gegebenenfalls sehr rasch vorzugehen, sachlich begründet. Im konkreten Fall habe der Bedienstete des AMS aber lediglich ausgeführt, dass er den Beschwerdeführer telefonisch über die Stelle bei K. "informiert" bzw. ihm diese Stelle "angeboten" habe. Dass damit eine verbindliche "Zuweisung" unter Angabe aller Daten, insbesondere über die Kriterien für die Zumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung, erfolgt sei, ergebe sich weder aus diesen (zeitlich wesentlich späteren) Darlegungen noch liege über dieses Telefonat ein Aktenvermerk vor. Angesichts der damit nach der Aktenlage bestehenden Unklarheiten sei dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass die belangte Behörde weitere Ermittlungen darüber, etwa durch Zeugeneinvernahmen, hätte durchführen und näher hätte begründen müssen, warum davon auszugehen ist, dass das gegenständliche Telefongespräch tatsächlich mit dem Beschwerdeführer selbst stattgefunden und welchen konkreten Inhalt es im Hinblick auf die Zuweisung gehabt habe, weswegen der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben wurde. Auch das Erkenntnis des BVwG vom 28.03.2022, W228 2239414-1/26E, erkennt in einer telefonischen „Zuweisung“ einer Kursmaßnahme keine wirksam zugewiesene Maßnahme, da auch im Zuge des Telefonats kein Kursbeginn (Uhrzeit) genannt worden sei und die Zumutbarkeit der Schulungsmaßnahme ohne Kenntnis des Kursorts und der Kurszeit nicht geprüft werden könne. Die Beschwerdeführerin habe sohin keine Vereitelungshandlung setzen können und könne somit dem Vorbringen des AMS, wonach eine fehlende zeitnahe Auskunftseinholung der Beschwerdeführerin über den Kursort und die Kurszeit eine Vereitelungshandlung darstelle, nicht gefolgt werden. Weder liegt das gegenständliche Stellenangebot noch ein Nachweis über seine Zustellung im Akt ein noch ist der Aktenlage zu entnehmen, dass es dem Beschwerdeführer zumindest nachträglich schriftlich übermittelt worden wäre bzw. sind dem Aktenvermerk über das „zuweisende“ Telefonat keine konkreten Details zum Stellenangebot zu entnehmen. Es ist daher auch prima facie nicht erkennbar, dass die Beschwerde gegen die Einstellung der Notstandshilfe ab 03.04.2023 jedenfalls aussichtslos sein wird. Feststellungen dazu, wieso die Einbringlichkeit des Überbezuges für den Fall einer vorläufigen Weitergewährung der Leistung im konkreten Fall gefährdet wäre, traf die belangte Behörde nicht, indem sie die Frage, ob die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers eine solche Gefahr nahelegen, unbeantwortet ließ. Dass im konkreten Einzelfall die Einbringlichkeit der Forderung nach Abschluss des Rechtsmittelverfahrens nicht möglich wäre, also Gefahr im Verzug bestünde, wurde sohin im Bescheid nicht dargelegt. Aus dem Akt ergeben sich diesbezüglich auch keine Hinweise. Im gegenständlichen Kontext ist zu berücksichtigen, dass das Verwaltungsgericht gemäß § 13 Abs. 4 letzter Satz VwGVG – was die Frage der Zulässigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anbelangt – „ohne weiteres Verfahren“ unverzüglich zu entscheiden hat. Das bedeutet, dass die Durchführung eines Eilverfahrens geboten ist und das Verwaltungsgericht ohne Setzung der sonstigen üblichen Ermittlungsmaßnahmen über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erkennen kann (vgl. Pichler/Forster in Köhler/Brandtner/Schmelz, VwGVG - Kommentar zum Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Rz 58 zu § 13 VwGVG). Im gegenständlichen Kontext ist zu berücksichtigen, dass das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 13, Absatz 4, letzter Satz VwGVG – was die Frage der Zulässigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anbelangt – „ohne weiteres Verfahren“ unverzüglich zu entscheiden hat. Das bedeutet, dass die Durchführung eines Eilverfahrens geboten ist und das Verwaltungsgericht ohne Setzung der sonstigen üblichen Ermittlungsmaßnahmen über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erkennen kann vergleiche Pichler/Forster in Köhler/Brandtner/Schmelz, VwGVG - Kommentar zum Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Rz 58 zu Paragraph 13, VwGVG). Nach Maßgabe des vorliegenden Sachverhaltes vermag das Bundesverwaltungsgericht im konkreten Fall nicht davon auszugehen, dass der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist, zumal sich hierfür aus den übermittelten Verwaltungsakten keine ausreichenden Anhaltspunkte ergeben. Eine dahingehend nachvollziehbare und schlüssige Begründung, inwieweit gegenständlich die vorzeitige Vollstreckung zur Abwendung eines gravierenden Nachteils jedenfalls notwendig ist, ist dem bekämpften Bescheid nicht zu entnehmen und nach der Aktenlage nicht evident. Zusammengefasst ergibt die Interessenabwägung, dass die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht vorlagen. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass mit dem gegenständlichen Erkenntnis eine inhaltliche Entscheidung der Rechtssache nicht vorweggenommen wird. Diesbezüglich wird auf die Erlassung der seitens der belangten Behörde beabsichtigten Beschwerdevorentscheidung hingewiesen. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L523.2270376.1.00