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{'item': 'L525 2258837-1'}

Obsah (10)§ 3Art. 133§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 34§ 2§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.04.2023 GeschäftszahlL525 2258837-1 Spruch, L525 2258837-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 3Abs. 1 Asyl

G iVm § 34 Abs. 4 AsylG der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.A1) Der Beschwerde wird stattgegeben und dem Beschwerdeführer

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 4, AsylG der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. A2)

§ 3Abs. 5 Asyl

G wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.A2)

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. A3) Die Spruchpunkte II. bis VI. werden ersatzlos behoben.A3) Die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs. werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer – ein iranscher Staatsangehöriger – stellte am 15.06.2022 durch seine gesetzliche Vertreterin (Mutter) einen Antrag auf internationalen Schutz, der sich ausschließlich auf die Gründe des Vaters bzw der Mutter stützte. Mit Bescheid des BFA vom 13.07.2022 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.), sowie

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und wurde

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.).

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung

§ 46FPG in den Iran zulässig ist (Spruchpunkt V.).

Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid des BFA vom 13.07.2022 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.), sowie

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und wurde

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG in den Iran zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 10.8.2022 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der minderjährige Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen und wurde am dort angeführten Datum in Österreich geboren. Sowohl die Mutter als auch der Vater des Beschwerdeführers hielten sich im Zeitpunkt der Antragstellung am 15.06.2022 in Österreich als Asylwerber auf. Seit 03.02.2023 ist der Vater des Beschwerdeführers – XXXX – als Asylberechtigter anerkannt. Gegen den Vater des Beschwerdeführers ist kein Verfahren zur Aberkennung seines Asylstatus anhängig und ist der Beschwerdeführer in Österreich unbescholten. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Sorgepflichten. Der minderjährige Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen und wurde am dort angeführten Datum in Österreich geboren. Sowohl die Mutter als auch der Vater des Beschwerdeführers hielten sich im Zeitpunkt der Antragstellung am 15.06.2022 in Österreich als Asylwerber auf. Seit 03.02.2023 ist der Vater des Beschwerdeführers – römisch 40 – als Asylberechtigter anerkannt. Gegen den Vater des Beschwerdeführers ist kein Verfahren zur Aberkennung seines Asylstatus anhängig und ist der Beschwerdeführer in Österreich unbescholten. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Sorgepflichten.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Geburt des Beschwerdeführers sowie, dass seine Eltern im Bundesgebiet im Zeitpunkt der Antragstellung aufhältig waren, stellte bereits die belangte Behörde fest und wird dies nicht bestritten. Die Identität des Beschwerdeführers ist nicht strittig. Dass der Beschwerdeführer minderjährig und der Sohn von XXXX ist, ergibt sich ebenso bereits aus den von der belangten Behörde getroffenen unbedenklichen Feststellungen und führte die belangte Behörde das Verfahren als Familienverfahren. Dass der Vater des Beschwerdeführers Asylberechtigter ist, ergibt sich aus dem hg mündlich verkündetem Erkenntnis vom 03.02.2023, GZ L525 2199608-1/61E. Dass seit der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten mit Erkenntnis vom heutigen Tag bereits ein Verfahren zur Aberkennung eingeleitet worden wäre, ist nicht ersichtlich. Dass der Beschwerdeführer am 15.06.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt. Die Feststellungen zur Geburt des Beschwerdeführers sowie, dass seine Eltern im Bundesgebiet im Zeitpunkt der Antragstellung aufhältig waren, stellte bereits die belangte Behörde fest und wird dies nicht bestritten. Die Identität des Beschwerdeführers ist nicht strittig. Dass der Beschwerdeführer minderjährig und der Sohn von römisch 40 ist, ergibt sich ebenso bereits aus den von der belangten Behörde getroffenen unbedenklichen Feststellungen und führte die belangte Behörde das Verfahren als Familienverfahren. Dass der Vater des Beschwerdeführers Asylberechtigter ist, ergibt sich aus dem hg mündlich verkündetem Erkenntnis vom 03.02.2023, GZ L525 2199608-1/61E. Dass seit der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten mit Erkenntnis vom heutigen Tag bereits ein Verfahren zur Aberkennung eingeleitet worden wäre, ist nicht ersichtlich. Dass der Beschwerdeführer am 15.06.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt. Dass der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten ist, ergibt sich aus seinem Alter und den vom erkennenden Gericht durchgeführten Abfragen in den amtlichen Datenbanken. Dementsprechend sind auch vom Beschwerdeführer begangene Verwaltungsübertretungen nicht aktenkundig. Ehestand und Sorgepflichten konnten ebenfalls aufgrund seines Alters verneint werden.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgabe der Beschwerde:

§ 3Abs 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz iSd § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht. Nach Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

§ 34Abs 2 i

Vm Abs 5 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht aufgrund eines Antrags eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Erkenntnis den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist.

Paragraph 34, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 5, AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht aufgrund eines Antrags eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Erkenntnis den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist. Familienangehöriger iSd § 34 Abs 2 AsylG 2005 ist u. a., wer zum Zeitpunkt der Antragstellung ein minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist (§ 2 Abs 1 Z 22 AsylG 2005).Familienangehöriger iSd Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 ist u. a., wer zum Zeitpunkt der Antragstellung ein minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005).

§ 2Abs 3 Asyl

G 2005 ist ein Fremder iSd § 34 Abs 2 AsylG 2005 straffällig geworden, wenn er wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt (Z 1), oder mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist (Z 2), rechtskräftig verurteilt worden ist.

Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005 ist ein Fremder iSd Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 straffällig geworden, wenn er wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt (Ziffer eins,), oder mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist (Ziffer 2,), rechtskräftig verurteilt worden ist. Der in § 34 AsylG 2005 verwendete Begriff des Familienangehörigen ist - anders als etwa bei der Anwendung des § 35 AsylG 2005, der in seinem Abs. 5 festlegt, wer nach dieser Bestimmung als Familienangehöriger anzusehen ist - im Sinn der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 zu verstehen. Weiters ist aus dem Blickwinkel des Kindes, das die Eigenschaft als Familienangehöriger von seinen Eltern ableiten möchte, auf den Zeitpunkt der Antragstellung - bezogen auf den von ihm gestellten Antrag auf internationalen Schutz - abzustellen. Es muss, um als Familienangehöriger im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 zu gelten, in diesem Zeitpunkt minderjährig und ledig sein. Für die Anwendung des § 34 AsylG 2005 ist es hinreichend, dass (und solange) zumindest ein Fall des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 gegeben ist (vgl. VwGH 13.11.2019, Zl. Ra 2019/0143).Der in Paragraph 34, AsylG 2005 verwendete Begriff des Familienangehörigen ist - anders als etwa bei der Anwendung des Paragraph 35, AsylG 2005, der in seinem Absatz 5, festlegt, wer nach dieser Bestimmung als Familienangehöriger anzusehen ist - im Sinn der Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 zu verstehen. Weiters ist aus dem Blickwinkel des Kindes, das die Eigenschaft als Familienangehöriger von seinen Eltern ableiten möchte, auf den Zeitpunkt der Antragstellung - bezogen auf den von ihm gestellten Antrag auf internationalen Schutz - abzustellen. Es muss, um als Familienangehöriger im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 zu gelten, in diesem Zeitpunkt minderjährig und ledig sein. Für die Anwendung des Paragraph 34, AsylG 2005 ist es hinreichend, dass (und solange) zumindest ein Fall des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 gegeben ist vergleiche VwGH 13.11.2019, Zl. Ra 2019/0143). Subsumiert man den festgestellten Sachverhalt den genannten Rechtsvorschriften, erweist sich, dass dem Beschwerdeführer

§ 3Abs 1 i

Vm § 34 Abs 2 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist. Dass sich die Zuerkennung rechtlich u. a. auf § 34 Abs 2 AsylG 2005 stützt, ist in den Spruch des vorliegenden Erkenntnisses aber nicht aufzunehmen (vgl. VwGH 30.04.2018, Ra 2017/01/0418). Der Beschwerdeführer war auch im Zeitpunkt der Antragstellung minderjährig, ledig und ist der Sohn des Beschwerdeführers im Verfahren L525 2199608-1, dem das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 03.02.2023 den Status des Asylberechtigten zuerkannt hat. Im Strafregister der Republik Österreich scheint in Bezug auf den Beschwerdeführer keine Verurteilung auf. Er ist also nicht straffällig geworden. Gegen den Vater des Beschwerdeführers ist kein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten anhängig. Damit sind die Voraussetzungen dafür, dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, erfüllt.Subsumiert man den festgestellten Sachverhalt den genannten Rechtsvorschriften, erweist sich, dass dem Beschwerdeführer

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist. Dass sich die Zuerkennung rechtlich u. a. auf Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 stützt, ist in den Spruch des vorliegenden Erkenntnisses aber nicht aufzunehmen vergleiche VwGH 30.04.2018, Ra 2017/01/0418). Der Beschwerdeführer war auch im Zeitpunkt der Antragstellung minderjährig, ledig und ist der Sohn des Beschwerdeführers im Verfahren L525 2199608-1, dem das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 03.02.2023 den Status des Asylberechtigten zuerkannt hat. Im Strafregister der Republik Österreich scheint in Bezug auf den Beschwerdeführer keine Verurteilung auf. Er ist also nicht straffällig geworden. Gegen den Vater des Beschwerdeführers ist kein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten anhängig. Damit sind die Voraussetzungen dafür, dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, erfüllt. Im Hinblick auf die jüngste Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs war auf die Fluchtgründe des Beschwerdeführers nicht näher einzugehen, da dem Beschwerdeführer bereits im Familienverfahren der Asylstatus zuerkannt wird (vgl. VwGH 30.04.2018, Ra 2017/01/0418).Im Hinblick auf die jüngste Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs war auf die Fluchtgründe des Beschwerdeführers nicht näher einzugehen, da dem Beschwerdeführer bereits im Familienverfahren der Asylstatus zuerkannt wird vergleiche VwGH 30.04.2018, Ra 2017/01/0418).

§ 3Abs 5 Asyl

G 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Da mit der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die rechtliche Voraussetzung für die Erlassung der Spruchpunkte II bis VI des angefochtenen Bescheids wegfällt, sind diese Spruchpunkte ersatzlos zu beheben.Da mit der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die rechtliche Voraussetzung für die Erlassung der Spruchpunkte römisch zwei bis römisch sechs des angefochtenen Bescheids wegfällt, sind diese Spruchpunkte ersatzlos zu beheben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L525.2258837.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.